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Regelwerk, EU 2021, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/235 der Kommission vom 8. Februar 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 im Hinblick auf Formate und Codes gemeinsamer Datenanforderungen, bestimmte Vorschriften für die Überwachung und die zuständige Zollstelle für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren

(ABl. L 63 vom 23.02.2021 S. 386, ber. 2022 L 96 S. 50)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf die Artikel 8, 58 und 161,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der praktischen Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (im Folgenden der "Zollkodex") in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 2 hat sich im Hinblick auf Formate und Codes gemeinsamer Datenanforderungen, bestimmte Vorschriften für die Überwachung und die zuständige Zollstelle für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren gezeigt, dass zur besseren Harmonisierung der Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für die Speicherung von Informationen und deren Austausch zwischen den Zollbehörden sowie zwischen den Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligten Änderungen der Durchführungsverordnung notwendig sind. Die gemeinsamen Datenanforderungen müssen harmonisiert werden, damit die für die verschiedenen Arten von Anmeldungen, Meldungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren genutzten elektronischen Zollsysteme nach der Harmonisierung der gemeinsamen Datenanforderungen interoperabel sind.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 muss dahin gehend geändert werden, dass die Formate und Codes gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission 3 Anwendung finden, wenn die Mitgliedstaaten die in dieser Delegierten Verordnung festgelegten vorübergehenden Datenanforderungen für Anmeldungen, Meldungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren nutzen.

(3) Eine Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ist auch notwendig, damit die Mitgliedstaaten, die ihre nationalen elektronischen Einfuhrsysteme bereits mit den darin festgelegten Formaten und Codes aktualisiert haben, Zeit für die Anpassung der Systeme an die neuen Daten- und Codesanforderungen nach dieser Verordnung erhalten. Konkret sollte ihnen Zeit bis zur Inbetriebnahme von Phase 1 des im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 der Kommission 4 aufgeführten Projekts "Zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr" eingeräumt werden.

(4) Eine Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ist ferner notwendig, um die Mitgliedstaaten zu verpflichten, Daten an das elektronische Überwachungssystem in einem Format zu übermitteln, das dem für die betreffenden Zollanmeldungen verwendeten Format entspricht und vom bestehenden Überwachungssystem der Kommission verarbeitet werden kann.

(5) Die Vorschrift nach Artikel 221 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, mit der festgelegt wird, welche Zollstelle für die Anmeldung von Sendungen von geringem Wert zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen einer anderen Mehrwertsteuerregelung als der in Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates 5 festgelegten Sonderregelung für Fernverkäufe zuständig ist, sollte geändert werden, um klarzustellen, dass sie ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Mehrwertsteuerregelung gilt. Dieses Datum ist in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates 6 festgelegt.

(6) In Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sind die Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen für den Austausch und die Speicherung von Informationen festgelegt, die für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren erforderlich sind. Um für eine Harmonisierung zu sorgen, sollte dieser Anhang geändert werden. Angesichts des Umfangs der erforderlichen Änderungen sollte der Wortlaut von Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vollständig ersetzt werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"(1) Die Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen nach Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen sind in Anhang A dieser Verordnung enthalten.

(2) Die Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen nach Artikel 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweisen des zollrechtlichen Status sind in Anhang B dieser Verordnung enthalten."

b) Absatz 3 wird gestrichen.

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Die Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen nach Artikel 2 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweisen des zollrechtlichen Status sind in Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission enthalten *.

_____
*) Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.03.2016 S. 1)."

d) Folgender Absatz 4a wird eingefügt:

"(4a) Die Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen nach Artikel 2 Absatz 4a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweisen des zollrechtlichen Status sind in Anhang C dieser Verordnung enthalten."

2. Artikel 55 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Ab dem in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2455 festgesetzten Zeitpunkt wird die Liste der Daten, die von der Kommission verlangt werden können, in Anhang 21-03 dieser Verordnung festgelegt."

b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission für Zwecke der Überwachung bei der Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr folgende Datenlisten verlangen:

  1. die Liste der Daten in Anhang 21-02 dieser Verordnung bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der aktualisierten nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 der Kommission *;
  2. die Liste der Daten in Anhang 21-01 dieser Verordnung bis zum letzten Datum des Zeitfensters für die Inbetriebnahme von Phase 1 der zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 der Kommission.

Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission die Liste der Daten gemäß Anhang 21-01 oder Anhang 21-02 dieser Verordnung für Zwecke der Überwachung bei der Ausfuhr bis zum letzten Tag des Zeitfensters für die Inbetriebnahme des automatisierten Ausfuhrsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 verlangen.

____
*) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019 S. 168)."

3. Artikel 221 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Ab dem in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2455 genannten Zeitpunkt ist die Zollstelle, die für die Überlassung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zuständig ist, die in einer Sendung enthalten sind, für die eine Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 im Rahmen einer anderen Mehrwertsteuerregelung als der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Waren nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG gewährt wird, eine Zollstelle in dem Mitgliedstaat, in dem die Versendung oder Beförderung der Waren endet."

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach Artikel 350 der Titel I (Allgemeine Vorschriften) wie folgt geändert:

a) Der Titel des Anhangs B erhält folgende Fassung:

"Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen, Meldungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren (Artikel 2 Absatz 2)".

b) Nach der Zeile für "Anhang B" wird folgende Zeile eingefügt:

"Anhang C - Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen, Meldungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren (Artikel 2 Absatz 4a)".

5. Anhang B wird durch den Wortlaut in Anhang I dieser Verordnung ersetzt.

6. Nach Anhang B wird ein neuer, in Anhang II dieser Verordnung aufgeführter Anhang C eingefügt.

7. Nach Anhang 21-02 wird ein neuer, in Anhang III dieser Verordnung aufgeführter Anhang 21-03 eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absatz 3 gilt ab dem 20. Juli 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Februar 2021

1) ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 558).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.03.2016 S. 1).

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019 S. 168).

5) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006 S. 1).

6) Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017 S. 7).

.

Anhang I

"Anhang B
Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren (Artikel 2 Absatz 2)

Einleitende Bemerkungen

(1) Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten in Verbindung mit den Datenanforderungen für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

(2) Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung.

(3) Die Kardinalität auf der Ebene der Kopfdaten der Anmeldung (declaration header - D) in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf der Ebene der Kopfdaten der Anmeldung innerhalb einer Anmeldung, einer Mitteilung oder eines Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren verwendet werden darf.

(4) Die Kardinalität auf der Ebene der Sammelbeförderung (Master Consignment level - MC) in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf der Ebene der Sammelbeförderung verwendet werden darf.

(5) Die Kardinalität auf Warenpositionsebene in der Sammelsendung (Master Consignment Goods Item level - MI) in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf Warenpositionsebene in der Sammelsendung verwendet werden darf.

(6) Die Kardinalität auf Einzelsendungsebene (House Consignment level - HC) in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf Einzelsendungsebene verwendet werden darf.

(7) Die Kardinalität auf Warenpositionsebene in der Einzelsendung (House Consignment Goods Item level - HI) in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf Warenpositionsebene in der Einzelsendung verwendet werden darf.

(8) Die Kardinalität auf Ebene der Warenbeförderung (Goods Shipment level - GS) in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf Ebene der Warenbeförderung verwendet werden darf.

(9) Die Kardinalität auf Warenpositionsebene (Government Agency Goods Item level - SI) in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf Warenpositionsebene der Behörde verwendet werden darf.

(10) Nehmen die Informationen in einer Anmeldung, einer Mitteilung oder in einem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 die Form von Codes an, werden die Codeliste in Titel II oder, sofern vorgesehen, nationale Codes angewendet.

(11) Die Mitgliedstaaten können nationale Codes verwenden für die Datenelemente 11 10 000 000 Zusätzliches Verfahren, 12 01 000 000 Vorpapier (Unterelement 12 01 005 000 Maßeinheit und Qualifikator), 12 02 000 000 Zusätzliche Information (Unterelement 12 02 008 000 Code), 12 03 000 000 Unterlage (Unterelemente 12 03 002 000 Art und 12 03 005 000), 12 04 000 000 Sonstiger Verweis (Unterelement 12 04 002 000 Art), 14 03 000 000 Zölle und Abgaben (Unterelement 14 03 039 000 Art der Abgabe und Unterelement 14 03 040 005 Maßeinheit und Qualifikator), 18 09 000 000 Warennummer (Unterelement 18 09 060 000 Nationaler Zusatzcode), 16 04 000 000 Bestimmungsregion und 16 10 000 000 Versendungsregion. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Liste der nationalen für diese Datenelemente verwendeten Codes mit. Die Liste dieser Codes wird von der Kommission veröffentlicht.

(12) Der Begriff "Art/Länge" in den Erläuterungen zu den Attributen beschreibt die Anforderungen an Datenart und Datenlänge. Die Codes für die Datentypen sind:

aalphabetisch
nnumerisch
analphanumerisch.

Die auf den Code folgende Zahl zeigt die zulässige Datenlänge an.

Folgendes gilt:

Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte Länge, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Anzahl an Ziffern haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut Dezimalstellen enthalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt.

Beispiele für Feldlängen und Formate:

a11 Buchstabe des Alphabets, festgelegte Länge
n22 Ziffern, festgelegte Länge
an33 alphanumerische Zeichen, festgelegte Länge
a..4bis zu 4 Buchstaben des Alphabets
n..5bis zu 5 numerische Zeichen
an..6bis zu 6 alphanumerische Zeichen
n..7,2bis zu 7 numerische Zeichen, einschließlich höchstens 2 Dezimalstellen, ein Trennzeichen mit nicht festgelegter Position

(13) Es werden folgende Verweise auf Codelisten, die in internationalen Normen oder in EU-Rechtsakten festgelegt sind, verwendet:

KurzbezeichnungQuelleBegriffsbestimmungen
1.Code für Arten von Verpackungen (package type code)UN/ECE-Empfehlung Nr. 21Code für Arten von Verpackungen gemäß der aktuellen Fassung des Anhangs IV der UN/ECE-Empfehlungen Nr. 21.
2.WährungscodeISO 4217 .Dreistelliger alphabetischer Code gemäß der Internationalen Norm ISO 4217
3.GEONOM-CodeVerordnung (EU) Nr. ../... der KommissionDie alphabetischen Codes der Union für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden Codes ISO Alpha 2 (a2), sofern sie mit den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission vom 12. Oktober 2020 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken (ABl. L 334 vom 13.10.2020 S. 2) vereinbar sind.
Im Zusammenhang mit Versandverfahren ist der ISO-Alpha-2-Ländercode (ISO 3166) zu verwenden; für Nordirland ist der Code "XI" zu verwenden
4.UN/LOCODEUN/ECE-Empfehlung Nr. 16UN/LOCODE gemäß der Definition in der UN/ECE-Empfehlung Nr. 16
5.UN-NummerADR-ÜbereinkommenUN-Nummer gemäß Anlage A Teil 3 Tabelle A (Liste gefährlicher Güter) des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
6.Codes für Arten von BeförderungsmittelnUN/ECE-Empfehlung Nr. 28Codes für Arten von Beförderungsmitteln gemäß der UN/ECE-Empfehlung Nr. 28
7.Codes für Art des GeschäftsVerordnung (EU) Nr. 113/2010 der KommissionCodes für Art des Geschäfts gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission
8.UPU-Codes für die Angabe der Art der WareUPU-Codeliste Nr. 136Codes des UPU (Weltpostverein) zur Angabe der Art der Ware gemäß UPU-Codeliste Nr. 136
9.CUS-NummerECICS (Europäisches Zollinventar chemischer Substanzen)Hauptsächlich chemische Stoffe und Zubereitungen im Rahmen des Europäischen Zollinventars chemischer Erzeugnisse (ECICS) zugewiesene Kennung (CUS - Customs Union and Statistics).

Titel I
Formate und Kardinalität der gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen und Mitteilungen

Kapitel 1
Formate

Datenelement/ -klasse Datenunterelement/ -unterklasse Datenunterelement NummerDatenelement/-klasse BezeichnungDatenunterelement der Datenunterklasse BezeichnungDatenunterelement BezeichnungFormatCodeliste in Titel II (Ja/Nein)Anmerkungen
11 01 000 000Art der Anmeldungan..5Ja
11 02 000 000Zusätzliche Art der Anmeldunga1Ja
11 03 000 000Positionsnummern..5Nein
11 04 000 000Indikator für besondere Umständean3Ja
11 05 000 000Indikator für den Wiedereintritt der Waren1Ja
11 06 000 000TeilsendungNein
11 06 001 000Indikator für eine Teilsendungn1Ja
11 06 002 000Vorherige MRNan18Nein
11 07 000 000Sicherheitn1Ja
11 08 000 000Indikator für einen reduzierten Datensatzn1Ja
11 09 000 000VerfahrenNein
11 09 001 000Beantragtes Verfahrenan2Ja
11 09 002 000Vorhergehendes Verfahrenan2Ja
11 10 000 000Zusätzliches Verfahrenan3JaDie EU-Codes sind in Titel II näher erläutert.
Die Mitgliedstaaten können nationale Codes festlegen. Nationale Codes müssen das Format n1an2 haben.
12 01 000 000VorpapierNein
12 01 001 000Referenznummeran..70Nein
12 01 002 000Artan4NeinDie Codes sind in der TARIC-Datenbank enthalten.
12 01 003 000Art der Verpackungan..2NeinCode für Arten von Verpackungen gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 1.
12 01 004 000Anzahl der Packstücken..8Nein
12 01 005 000Maßeinheit und Qualifikatoran..4NeinEs sind die im TARIC festgelegten Maßeinheiten und Qualifikatoren zu verwenden. In diesem Fall muss das Format der Maßeinheiten und Qualifikatoren an..4 und nicht n..4 sein, da dieses Format den nationalen Maßeinheiten und Qualifikatoren vorbehalten ist.
Sind keine solche Einheiten und Qualifikatoren im TARIC verfügbar, können nationale Maßeinheiten und Qualifikatoren verwendet werden. Sie müssen das Format n..4 haben.
12 01 006 000Mengen..16,6Nein
12 01 079 000Zusätzliche Angabenan..35Nein
12 01 007 000Positionsnummern..5Nein
12 02 000 000Zusätzliche InformationNein
12 02 008 000Codean5JaDie EU-Codes sind in Titel II näher erläutert.
Die Mitgliedstaaten können nationale Codes festlegen. Nationale Codes müssen das Format a1an4 haben.
12 02 009 000Textan..512Nein
12 03 000 000UnterlageNein
12 03 001 000Referenznummeran..70Nein
12 03 002 000Artan4NeinDie Codes für Unions- oder internationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen sind in der TARIC-Datenbank enthalten. Ihr Format ist a1an3.
Für nationale Dokumente, Zertifikate und Bewilligungen können die Mitgliedstaaten nationale Codes festlegen. Nationale Codes müssen das Format n1an3 haben.
12 03 010 000Name der ausstellenden Behördean..70Nein
12 03 005 000Maßeinheit und Qualifikator-an..4NeinEs sind die im TARIC festgelegten Maßeinheiten und Qualifikatoren zu verwenden. In diesem Fall muss das Format der Maßeinheiten und Qualifikatoren an..4 und nicht n..4 sein, da dieses Format den nationalen Maßeinheiten und Qualifikatoren vorbehalten ist. Sind keine solche Einheiten und Qualifikatoren im TARIC verfügbar, können nationale Maßeinheiten und Qualifikatoren verwendet werden. Sie müssen das Format n..4 haben.
12 03 006 000Menge-n..16,6Nein
12 03 011 000Gültigkeitsdatuman..19Nein
12 03 012 000Währunga3NeinWährungscode gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 2.
12 03 013 000Zeilen-/Positionsnummer im Dokumentn..5Nein
12 03 014 000Betragn..16,2Nein
12 03 079 000Zusätzliche Angabenan..35Nein
12 04 000 000Sonstiger VerweisNein
12 04 001 000Referenznummeran..70Nein
12 04 002 000Artan4NeinDie Unioncodes sind in der TARIC-Datenbank enthalten. Ihr Format ist a1an3.
Die Mitgliedstaaten können nationale Codes festlegen. Nationale Codes müssen das Format n1an3 haben.
12 05 000 000TransportdokumentNein
12 05 001 000Referenznummeran..70Nein
12 05 002 000Artan4NeinDie Codes sind in der TARIC-Datenbank enthalten.
12 06 000 000Carnet-TIR-Nummeran..12Nein
12 07 000 000Referral-Anfrage Referenzan..17Nein
12 08 000 000Referenznummer/UCRan..35Nein
12 09 000 000LRNan..22Nein
12 10 000 000Zahlungsaufschuban..35Nein
12 11 000 000LagerNein
12 11 002 000Arta1Ja
12 11 015 000Kennungan..35Nein
12 12 000 000BewilligungNein
12 12 002 000Artan..4NeinDie Codes sind in der TARIC-Datenbank enthalten.
12 12 001 000Referenznummeran..35Nein
12 12 080 000Bewilligungsinhaberan..17NeinDie EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
13 01 000 000AusführerNein
13 01 016 000Namean..70Nein
13 01 017 000Identifikationsnummeran..17NeinDie EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
Die von der Union anerkannte Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer ist in Titel II festgelegt.
13 01 018 000AdresseNein
13 01 018 019Straße und Hausnummeran..70Nein
13 01 018 020Landa2NeinGEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.
13 01 018 021Postleitzahlan..17Nein
13 01 018 022Ortan..35Nein
13 02 000 000VersenderNein
13 02 016 000Namean..70Nein
13 02 017 000Identifikationsnummeran..17NeinDie EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
Die von der Union anerkannte Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer ist in Titel II für D.E. 1 301 017 000 "Identifikationsnummer" festgelegt.
13 02 028 000Art der Personn1Ja
13 02 018 000AdresseNein
13 02 018 019Straße und Hausnummeran..70Nein
13 02 018 023Straßean..70Nein
13 02 018 024Zusatzzeile für Straßean..70Nein
13 02 018 025Hausnummeran..35Nein
13 02 018 026Postfachan..70Nein
13 02 018 027Adresszusatzan..35Nein
13 02 018 020Landa2NeinGEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.
13 02 018 021Postleitzahlan..17Nein
13 02 018 022Ortan..35Nein
13 02 029 000KommunikationNein
13 02 029 015Kennungan..512Nein
13 02 029 002Artan..3Ja
13 02 074 000Ansprechpartner
13 02 074 016Namean..70Nein
13 02 074 075Telefonnummeran..35Nein
13 02 074 076E-Mail-Adressean..256Nein
13 03 000 000EmpfängerNein
13 03 016 000Namean..70Nein
13 03 017 000Identifikationsnummeran..17NeinDie EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
Die von der Union anerkannte Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer ist in Titel II für D.E. 1 301 017 000 "Identifikationsnummer" festgelegt.
13 03 028 000Art der Personn1JaFür die Art der Person ist der in Titel II für D.E.
13 02 028 000 (Versender - Art der Person) festgelegte Code zu verwenden.
13 03 018 000AdresseNein
13 03 018 019Straße und Hausnummeran..70Nein
13 03 018 023Straßean..70Nein
13 03 018 024Zusatzzeile für Straßean..70Nein
13 03 018 025Hausnummeran..35Nein
13 03 018 026Postfachan..70Nein
13 03 018 027Adresszusatzan..35Nein
13 03 018 020Landa2NeinGEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.
13 03 018 021Postleitzahlan..17Nein
13 03 018 022Ortan..35Nein
13 03 029 000KommunikationNein
13 03 029 015Kennungan..512Nein
13 03 029 002Artan..3JaFür die Art der Kommunikation ist der in Titel II für D.E.
13 02 029 002 (Versender - Art der Kommunikation) festgelegte Code zu verwenden.
13 04 000 000EinführerNein
13 04 016 000Namean..70Nein
13 04 017 000Identifikationsnummeran..17NeinDie EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
13 04 018 000AdresseNein
13 04 018 019Straße und Hausnummeran..70Nein
13 04 018 020Landa2NeinGEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.
13 04 018 021Postleitzahlan..17Nein
13 04 018 022Ortan..35Nein
13 05 000 000AnmelderNein
13 05 016 000Namean..70Nein
13 05 017 000Identifikationsnummeran..17NeinDie EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
13 05 018 000AdresseNein
13 05 018 019Straße und Hausnummeran..70Nein
13 05 018 023Straßean..70Nein
13 05 018 024Zusatzzeile für Straßean..70Nein
13 05 018 025Hausnummeran..35Nein
13 05 018 026Postfachan..70Nein
13 05 018 027Adresszusatzan..35Nein
13 05 018 020Landa2NeinGEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.
13 05 018 021Postleitzahlan..17Nein
13 05 018 022Ortan..35Nein
13 05 029 000KommunikationNein
13 05 029 015Kennungan..512Nein
13 05 029 002Artan..3JaFür die Art der Kommunikation ist der in Titel II für D.E.
13 02 029 002 (Versenders - Art der Kommunikation) festgelegte Code zu verwenden.
13 05 074 000AnsprechpartnerNein
13 05 074 016Namean..70Nein
13 05 074 075Telefonnummeran..35Nein
13 05 074 076E-Mail-Adressean..256Nein
13 06 000 000VertreterNein
13 06 016 000Namean..70Nein
13 06 017 000Identifikationsnummeran..17NeinDie EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
Die von der Union anerkannte Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer ist in Titel II für D.E. 1 301 017 000 "Identifikationsnummer" festgelegt.
13 06 030 000Statusn1Ja
13 06 018 000AdresseNein
13 06 018 023Straßean..70Nein
13 06 018 024Zusatzzeile für Straßean..70Nein
13 06 018 025Hausnummeran..35Nein
13 06 018 026Postfachan..70Nein
13 06 018 027Adresszusatzan..35Nein
13 06 018 020Landa2NeinGEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.
13 06 018 021Postleitzahlan..17Nein
13 06 018 022Ortan..35Nein
13 06 029028KommunikationN
13 06 029 015Kennungan..512Nein
13 06 029 002Artan..3JaFür die Art der Kommunikation ist der in Titel II für D.E.
13 02 029 002 (Versender - Art der Kommunikation) festgelegte Code zu verwenden.
13 06 074 000AnsprechpartnerNein
13 06 074 016Namean..70Nein
13 06 074 075Telefonnummeran..35Nein
13 06 074 076E-Mail-Adressean..256Nein
13 07 000 000Inhaber des VersandverfahrensNein
13 07 016 000Namean..70Nein
13 07 017 000Identifikationsnummeran..17NeinDie EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
13 07 078 000Identifikationsnummer des Carnet-TIR-Inhabersan..17NeinDie EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
13 07 018 000AdresseNein
13 07 019 019Straße und Hausnummeran..70Nein
13 07 020 020Landa2NeinGEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.
13 07 021 021Postleitzahlan..17Nein
13 07 022 022Ortan..35Nein
13 07 074 000AnsprechpartnerNein
13 07 074 016Namean..70Nein
13 07 074 075Telefonnummeran..35Nein
13 07 074 076E-Mail-Adressean..256Nein
13 08 000 000VerkäuferNein
13 08 016 000Namean..70Nein
13 08 017 000Identifikationsnummeran..17NeinDie EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
Die von der Union anerkannte Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer ist in Titel II für D.E.
13 01 017 000 "Identifikationsnummer" festgelegt.
13 08 028 000Art der Personn1JaFür die Art der Person ist der in Titel II für D.E.
13 02 028 000 (Versender - Art der Person) festgelegte Code zu verwenden.
13 08 018 000AdresseNein
13 08 018 019Straße und Hausnummeran..70Nein
13 08 018 023Straßean..70Nein
13 08 018 024Zusatzzeile für Straßean..70Nein
13 08 018 025Hausnummeran..35Nein
13 08 018 026Postfachan..70Nein
13 08 018 027Adresszusatzan..35Nein
13 08 018 020Landa2NeinGEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.
13 08 018 021Postleitzahlan..17Nein
13 08 018 022Ortan..35Nein
13 08 029 000KommunikationNein
13 08 029 015Kennungan..512Nein
13 08 029 002Artan..3JaFür die Art der Kommunikationist der in Titel II für D.E.
13 02 029 002 (Versender - Art der Kommunikation) festgelegte Code zu verwenden.
13 09 000 000KäuferNein
13 09 016 000Namean..70Nein
13 09 017 000Identifikationsnummeran..17NeinDie EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
Die von der Union anerkannte Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer ist in Titel II für D.E.
13 01 017 000 "Identifikationsnummer" festgelegt.
13 09 028 000Art der Personn1JaFür die Art der Person ist der in Titel II für D.E.
13 02 028 000 (Versender - Art der Person) festgelegte Code zu verwenden.
13 09 018 000AdresseNein
13 09 018 019Straße und Hausnummeran..70Nein
13 09 018 023Straßean..70Nein
13 09 018 024Zusatzzeile für Straßean..70Nein
13 09 018 025Hausnummeran..35Nein
13 09 018 026Postfachan..70Nein
13 09 018 027Adresszusatzan..35Nein
13 09 018 020Landa2NeinGEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.
13 09 018 021Postleitzahlan..17Nein
13 09 018 022Ortan..35Nein
13 09 029 000KommunikationNein
13 09 029 015Kennungan..512Nein
13 09 029 002Artan..3JaFür die Art der Kommunikationist der in Titel II für D.E.
13 02 029 002 (Versender - Art der Kommunikation) festgelegte Code zu verwenden.
13 10 000 000Person, die die Ankunft meldetNein
13 10 017 000Identifikationsnummeran..17NeinDie EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
13 10 029 000KommunikationNein
13 10 029 015Kennungan..512Nein
13 10 029 002Artan..3JaFür die Art der Kommunikationist der in Titel II für D.E.
13 02 029 002 (Versender - Art der Kommunikation) festgelegte Code zu verwenden.
13 11 000 000Person, die die Waren gestelltNein
13 11 017 000Identifikationsnummeran..17NeinDie EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
13 12 000 000BefördererNein
13 12 016 000Namean..70Nein
13 12 017 000Identifikationsnummeran..17NeinDie EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
Die von der Union anerkannte Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer ist in Titel II für D.E.
13 01 017 000 "Identifikationsnummer" festgelegt.
13 12 018 000AdresseNein
13 12 018 023Straßean..70Nein
13 12 018 024Zusatzzeile für Straßean..70Nein
13 12 018 025Hausnummeran..35Nein
13 12 018 026Postfachan..70Nein
13 12 018 027Adresszusatzan..35Nein
13 12 018 020Landa2NeinGEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.
13 12 018 021Postleitzahlan..17Nein
13 12 018 022Ortan..35Nein
13 12 029 000KommunikationNein
13 12 029 015Kennungan..512Nein
13 12 029 002Artan..3JaFür die Art der Kommunikationist der in Titel II für D.E.
13 02 029 002 (Versender - Art der Kommunikation) festgelegte Code zu verwenden.
13 12 074 000AnsprechpartnerNein
13 12 074 016Namean..70Nein
13 12 074 075Telefonnummeran..35Nein
13 12 074 076E-Mail-Adressean..256Nein
13 13 000 000Zu benachrichtigende PersonNein
13 13 016 000Namean..70Nein
13 13 017 000Identifikationsnummeran..17NeinDie EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
Die von der Union anerkannte Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer ist in Titel II für D.E. 1 301 017 000 "Identifikationsnummer" festgelegt.
13 13 028 000Art der Personn1JaFür die Art der Person ist der in Titel II für D.E.
13 02 028 000 (Versender - Art der Person) festgelegte Code zu verwenden.
13 13 018 000AdresseNein
13 13 018 023Straßean..70Nein
13 13 018 024Zusatzzeile für Straßean..70Nein
13 13 018 025Hausnummeran..35Nein
13 13 018 026Postfachan..70Nein
13 13 018 027Adresszusatzan..35Nein
13 13 018 020Landa2NeinGEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.
13 13 018 021Postleitzahlan..17Nein
13 13 018 022Ortan..35Nein
13 13 029 000KommunikationNein
13 13 029 015Kennungan..512Nein
13 13 029 002Artan..3Nein
13 14 000 000Zusätzlicher Wirtschaftsbeteiligter in der LieferketteNein
13 14 031 000Funktiona..3Ja
13 14 017 000Identifikationsnummeran..17NeinDie EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
Die von der Union anerkannte Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer ist in Titel II für D.E.
13 01 017 000 "Identifikationsnummer" festgelegt.
13 15 000 000Ergänzender AnmelderNein
13 15 017 000Identifikationsnummeran..17NeinDie EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
13 15 032 000Art des ergänzenden Datensatzesan..3Ja
13 16 000 000Zusätzlicher steuerlicher VerweisNein
13 16 031 000Funktionan3Ja
13 16 034 000Umsatzsteuer-Identifikationsnummeran..17Nein
13 17 000 000Person, die das Warenmanifest einreichtNein
13 17 017 000Identifikationsnummeran..17NeinDie EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
13 18 000 000Person, die einen Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragtNein.
13 18 017 000Identifikationsnummeran..17NeinDie EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
13 19 000 000Person, die die Ankunft der Waren nach einer Beförderung im Rahmen einer vorübergehenden Verwahrung meldetNein
13 19 017 000Identifikationsnummeran..17NeinDie EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
13 20 000 000SicherheitsleistenderNein
13 20 017 000Identifikationsnummeran..17Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
13 21 000 000Person, die die Abgabe entrichtetNein
13 21 017 000Identifikationsnummeran..17Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
14 01 000 000LieferbedingungenNein
14 01 035 000INCOTERMS-Codea3JaDie Codes und Gliederungen zur Bezeichnung des Geschäftsvertrags sind in Titel II festgelegt.
14 01 036 000UN/LOCODEan..17NeinUN/LOCODE gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 4.
14 01 020 000Landa2NeinGEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.
14 01 037 000Ortan..35Nein
14 02 000 000BeförderungskostenNein
14 02 038 000Zahlungsarta1Ja
14 03 000 000Zölle und AbgabenNein
14 03 039 000Art der Abgabean3JaDie EU-Codes sind in Titel II näher erläutert.
Die Mitgliedstaaten können nationale Codes festlegen. Nationale Codes müssen das Format n1an2 haben.
14 03 038 000Zahlungsarta1Ja
14 03 042 000Geschuldeter Abgabenbetragn..16,2Nein
14 03 040 000BemessungsgrundlageNein
14 03 040 041Abgabensatzn..17,3Nein
14 03 040 005Maßeinheit und Qualifikatoran..4NeinEs sind die im TARIC festgelegten Maßeinheiten und Qualifikatoren zu verwenden. In diesem Fall muss das Format der Maßeinheiten und Qualifikatoren an..4 und nicht n..4 sein, da dieses Format den nationalen Maßeinheiten und Qualifikatoren vorbehalten ist. Sind keine solche Einheiten und Qualifikatoren im TARIC verfügbar, können nationale Maßeinheiten und Qualifikatoren verwendet werden. Sie müssen das Format n..4 haben.
14 03 040 006Mengen..16,6Nein
14 03 040 014Betragn..16,2Nein
14 03 040 043Abgabenbetragn..16,6Nein
14 16 000 000Gesamtabgabenbetragn..16,2Nein
14 17 000 000Interne Währungseinheita3NeinWährungscode gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 2.
14 04 000 000Zuschläge und AbzügeNein
14 04 008 000Codea2Ja
14 04 014 000Betragn..16,2Nein
14 05 000 000Rechnungswährunga3NeinWährungscode gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 2.
14 06 000 000In Rechnung gestellter Gesamtbetragn..16,2Nein
14 07 000 000Indikatoren für die Bewertungan4Ja
14 08 000 000In Rechnung gestellter Positionsbetragn..16,2Nein
14 09 000 000Umrechnungskursn..12,5Nein
14 10 000 000Bewertungsmethoden1Ja
14 11 000 000Präferenzn3Ja
14 12 000 000PostwertNein
14 12 012 000Währunga3NeinWährungscode gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 2.
14 12 014 000Betragn..16,2Nein
14 13 000 000PostgebührenNein
14 13 012 000Währunga3NeinWährungscode gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 2.
14 13 014 000Betragn..16,2Nein
14 14 000 000SachwertNein
14 14 012 000Währunga3NeinWährungscode gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 2.
14 14 014 000Betragn..16,2Nein
14 15 000 000Beförderungs- und Versicherungskosten zum BestimmungsortNein
14 15 012 000Währunga3NeinWährungscode gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 2.
14 15 014 000Betragn..16,2Nein
15 01 000 000Datum und Uhrzeit des voraussichtlichen Abgangsan..19Nein
15 02 000 000Datum und Uhrzeit des tatsächlichen Abgangsan..19Nein
15 03 000 000Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunftan..19Nein
15 04 000 000Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft im Entladehafenan..19Nein
15 05 000 000Datum und Uhrzeit der tatsächlichen Ankunftan..19Nein
15 06 000 000Datum der Anmeldungan..19Nein
15 07 000 000Beantragte Geltungsdauer des Nachweisesn..3Nein
15 08 000 000Datum und Uhrzeit der Gestellungan..19Nein
15 09 000 000Datum der Annahmean..19Nein
16 02 000 000adressierter MitgliedstaatNein
16 02 020 000Landa2NeinGEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.
16 03 000 000Bestimmungslanda2NeinGEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.
Im Zusammenhang mit Versandverfahren ist der ISO-Alpha-2-Ländercode (ISO 3166) zu verwenden.
16 04 000 000Bestimmungsregionan..35NeinDie Codes werden von den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt.
16 05 000 000Ort der LieferungNein
16 05 036 000UN/LOCODEan..17NeinUN/LOCODE gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 4
16 05 020 000Landa2NeinGEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.
16 05 037 000Ortan..35Nein
16 06 000 000Versendungslanda2NeinGEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.
16 07 000 000Ausfuhrlanda2NeinGEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.
16 08 000 000Ursprungslanda2NeinGEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.
16 09 000 000Präferenzursprungslandan..4NeinGEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.
Bezieht sich der Ursprungsnachweis auf eine Region/Gruppe von Ländern, sind die im Integrierten Zolltarif gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates festgelegten Codenummern zu verwenden.
16 10 000 000Versendungsregionan..9NeinDie Codes werden von den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt.
16 11 000 000Vom Beförderungsmittel zu durchfahrende LänderNein
16 11 020 000Landa2NeinGEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.
16 12 000 000Beförderungsroute der SendungNein
16 12 020 000Landa2NeinGEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.
16 13 000 000LadeortNein
16 13 036 000UN/LOCODEan..17NeinUN/LOCODE gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 4
16 13 020 000Landa2NeinErfolgt keine Codierung des Ladeorts gemäß UN/LOCODE, wird für das Land, in dem sich der Ladeort befindet, der GEONOM-Code gemäß der einleitenden Bemerkung 13 Nr. 3 verwendet.
16 13 037 000Ortan..35Nein
16 14 000 000EntladeortNein
16 14 036 000UN/LOCODEan..17NeinUN/LOCODE gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 4
16 14 020 000Landa2NeinErfolgt keine Codierung des Entladeorts gemäß UN/LOCODE, wird für das Land, in dem sich der Entladeort befindet, der GEONOM-Code gemäß der einleitenden Bemerkung 13 Nr. 3 verwendet.
16 14 037 000Ortan..35Nein
16 15 000 000WarenortNeinEs kann nur eine Art von Warenort verwendet werden.
16 15 045 000Art des Ortesa1Ja
16 15 046 000Art der Ortsbestimmunga1Ja
16 15 036 000UN/LOCODEan..17NeinUN/LOCODE gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 4
16 15 047 000ZollstelleNein
16 15 047 001Referenznummeran8NeinDie Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E.
17 01 001 000 "Referenznummer" festgelegten Struktur.
16 15 048 000GNSSNein
16 15 048 049Breitean..17Nein
16 15 048 050Längean..17Nein
16 15 051 000WirtschaftsbeteiligterNein
16 15 051 017Identifikationsnummeran..17NeinDie EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
16 15 052 000Bewilligungsnummeran..35Nein
16 15 053 000Zusätzliche Kennungan..4Nein
16 15 018 000AdresseNein
16 15 018 019Straße und Hausnummeran..70Nein
16 15 018 021Postleitzahlan..17Nein
16 15 018 022Ortan..35NeinGEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.
16 15 018 020Landa2Nein
16 15 081 000PLZ-Adresse
16 15 081 021Postleitzahlan..17Nein
16 15 081 025Hausnummeran..35Nein
16 15 081 020Landa2Nein
16 15 074 000AnsprechpartnerNein
16 15 074 016Namean..70Nein
16 15 074 075Telefonnummeran..35Nein
16 15 074 076E-Mail-Adressean..256Nein
16 16 000 000Ort der AnnahmeNein
16 16 036 000UN/LOCODEan..17NeinUN/LOCODE gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 4
16 16 020 000Landa2NeinErfolgt keine Codierung des Orts der Annahme gemäß UN/LOCODE, wird für das Land, in dem sich der Ort der Annahme befindet, der GEONOM-Code gemäß der einleitenden Bemerkung 13 Nr. 3 verwendet.
16 16 037 000Ortan..35Nein
16 17 000 000Verbindliche Beförderungsrouten1Ja
17 01 000 000AusgangszollstelleNein
17 01 001 000Referenznummeran8NeinDie Struktur der Kennung der Zollstelle ist in Titel II festgelegt.
17 02 000 000AusfuhrzollstelleNein
17 02 001 000Referenznummeran8NeinDie Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E.
17 01 001 000 "Referenznummer" festgelegten Struktur.
17 03 000 000AbgangszollstelleNein
17 03 001 000Referenznummeran8NeinDie Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E.
17 01 001 000 "Referenznummer" festgelegten Struktur.
17 04 000 000DurchgangszollstelleNein
17 04 001 000Referenznummeran8NeinDie Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E.
17 01 001 000 "Referenznummer" festgelegten Struktur.
17 05 000 000BestimmungszollstelleNein
17 05 001 000Referenznummeran8NeinDie Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E.
17 01 001 000 "Referenznummer" festgelegten Struktur.
17 06 000 000Ausgangszollstelle im VersandverfahrenNein
17 06 001 000Referenznummeran8NeinDie Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E.
17 01 001 000 "Referenznummer" festgelegten Struktur.
17 07 000 000Erste EingangszollstelleNein
17 07 001 000Referenznummeran8NeinDie Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E.
17 01 001 000 "Referenznummer" festgelegten Struktur.
17 08 000 000Tatsächliche erste EingangszollstelleNein
17 08 001 000Referenznummeran8NeinDie Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E.
17 01 001 000 "Referenznummer" festgelegten Struktur.
17 09 000 000GestellungszollstelleNein
17 09 001 000Referenznummeran8NeinDie Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E.
17 01 001 000 "Referenznummer" festgelegten Struktur.
17 10 000 000ÜberwachungszollstelleNein
17 10 001 000Referenznummeran8NeinDie Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E.
17 01 001 000 "Referenznummer" festgelegten Struktur.
18 01 000 000Eigenmassen..16,6Nein
18 02 000 000Menge in besonderer Maßeinheitn..16,6Nein
18 03 000 000Gesamtrohmassen..16,6Nein
18 04 000 000Rohmassen..16,6Nein
18 05 000 000Warenbezeichnungan..512Nein
18 06 000 000VerpackungNein
18 06 003 000Art der Verpackungan2NeinCode für Arten von Verpackungen gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 1.
18 06 004 000Anzahl der Packstücken..8Nein
18 06 054 000Versandzeichenan..512Nein
18 07 000 000GefahrgutNein
18 07 055 000UN-Nummeran4NeinUN-Nummer gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 5.
18 08 000 000CUS-Nummeran9NeinCUS-Nummer gemäß einleitender Bemerkung Nr. 13 Nummer 9.
18 09 000 000WarennummerNein
18 09 056 000Code der Unterposition des Harmonisierten Systemsan6Nein
18 09 057 000Code der Unterposition der Kombinierten Nomenklaturan2Nein
18 09 058 000TARIC-Codean2NeinEntsprechend dem TARIC auszufüllen (zwei Ziffern betreffend die Anwendung besonderer Unionsmaßnahmen zur Erfüllung der Förmlichkeiten am Bestimmungsort).
18 09 059 000TARIC-Zusatzcodean4NeinEntsprechend dem TARIC auszufüllen (Zusatzcodes).
18 09 060 000Nationaler Zusatzcodean..4NeinVon den betreffenden Mitgliedstaaten festzulegende Codes.
18 10 000 000Art der Warena..3NeinCodes des UPU zur Angabe der Art der Ware gemäß einleitender Bemerkung Nr. 13 Nummer 8.
19 01 000 000Container-Indikatorn1Ja
19 02 000 000Nummer der Beförderungan..17Nein
19 03 000 000Verkehrszweig an der Grenzen1Ja
19 04 000 000Inländischer Verkehrszweign1JaDie in Titel II für D.E.19 03 000 000 "Verkehrszweig an der Grenze" festgelegten Codes sind zu verwenden.
19 05 000 000Beförderungsmittel beim AbgangNein
19 05 061 000Art der Identifikationn2Ja
19 05 017 000Kennzeichenan..35Nein
19 05 062 000Staatsangehörigkeita2NeinGEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.
19 06 000 000Beförderungsmittel bei der Ankunft
19 06 061 000Art der Identifikationn2JaFür die Art der Identifikation sind die in Titel II für D.E. 1905061000 "Art der Identifikation" festgelegten Codes zu verwenden.
19 06 017 000Kennzeichenan..35Nein
19 07 000 000TransportausrüstungNein
19 07 063 000Containernummeran..17Nein
19 07 044 000Warenpositionsverweisn..5Nein
19 07 064 000Containergröße und Containertypenan..10Ja
19 07 065 000Füllstatus des Containersan..3Ja
19 07 066 000Art des Bereitstellers des Containersan..3Ja
19 08 000 000Grenzüberschreitendes aktives BeförderungsmittelNein
19 08 061 000Art der Identifikationn2JaFür die Art der Identifikation sind die in Titel II für D.E. 1905061000 "Art der Identifikation" festgelegten Codes zu verwenden.
19 08 017 000Kennzeichenan..35Nein
19 08 062 000Staatsangehörigkeit:a2NeinGEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.
19 08 067 000Art des Beförderungsmittelsan..4NeinCode für Art des Beförderungsmittels gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 6.
19 09 000 000Grenzüberschreitendes passives BeförderungsmittelNein
19 09 061 000Art der Identifikationn2JaFür die Art der Identifikation sind die in Titel II für D.E. 1 905 061 000 "Art der Identifikation" festgelegten Codes zu verwenden.
19 09 017 000Kennzeichenan..35Nein
19 09 062 000Staatsangehörigkeit:a2NeinGEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.
19 09 067 000Art des Beförderungsmittelsan..4NeinCode für Art des Beförderungsmittels gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 6.
19 10 000 000VerschlussNein
19 10 068 000Anzahl der Verschlüssen..4Nein
19 10 015 000Verschlusskennzeichenan..20Nein
19 11 000 000Identifikationsnummer des Postbehältersan..35Nein
99 01 000 000Kontingentnummeran6Nein
99 02 000 000Art der Sicherheitsleistungan1Ja
99 03 000 000SicherheitsleistungNein
99 03 069 000GRNan..24Nein
99 03 070 000Zugriffscodean..4Nein
99 03 012 000Währunga3NeinWährungscode gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 2.
99 03 071 000Zu deckender Betragn..16,2Nein
99 03 072 000Zollstelle der Sicherheitsleistungan8NeinDie Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E.
17 01 001 000 "Referenznummer" festgelegten Struktur.
99 03 073 000Andere Form der Sicherheitan..35Nein
99 04 000 000Sicherheitsleistung nicht gültig füra2NeinGEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.
99 05 000 000Art des Geschäftsn..2NeinCode für Art des Geschäfts gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 7.
99 06 000 000Statistischer Wertn..16,2Nein

Kapitel 2
Kardinalitäten

Kardinalitäten für Anmeldungsebenen

MC1x (pro Anmeldung)
MI9.999x (pro MC)
HC99.999x (pro MC für den Eingang)
HC999x (pro MC für den Versand)
HI9.999x (pro HC)
GS1x (pro Anmeldung bei der Aus- und der Einfuhr)
GS9.999x (pro zusammenfassender ergänzender Zollanmeldung)
GS1x (pro HC)
SI9.999x (pro GS)

Kardinalitäten für Datenklassen

Datenelement/-klasse Datenunterelement/ -unterklasseDatenelement/-klasse BezeichnungDatenunterelement der Datenunterklasse BezeichnungKardinalität AnmeldungKardinalität MCKardinalität MIKardinalität HCKardinalität HIKardinalität GSKardinalität SI
11 01 000 000Art der Anmeldung1x1x
11 02 000 000Zusätzliche Art der Anmeldung1x
11 03 000 000Positionsnummer1x1x1x
11 04 000 000Indikator für besondere Umstände1x
11 05 000 000Indikator für den Wiedereintritt der Ware1x
11 06 000 000Teilsendung1x
11 06 001 000Indikator für eine Teilsendung1x
11 06 002 000Vorherige MRN1x
11 07 000 000Sicherheit1x
11 08 000 000Indikator für einen reduzierten Datensatz1x
11 09 000 000Verfahren1x
11 09 001 000Beantragtes Verfahren1x
11 09 002 000Vorhergehendes Verfahren1x
11 10 000 000Zusätzliches Verfahren99x
12 01 000 000Vorpapier9.999x9.999x99x99x99x99x99x
12 01 001 000Referenznummer1x1x1x1x1x1x1x
12 01 002 000Art1x1x1x1x1x1x1x
12 01 003 000Art der Verpackung1x1x1x
12 01 004 000Anzahl der Packstücke1x1x1x
12 01 005 000Maßeinheit und Qualifikator1x1x1x
12 01 006 000Menge1x1x1x
12 01 079 000Zusätzliche Angaben1x1x1x
12 01 007 000Positionsnummer1x1x1x1x1x
12 02 000 000Zusätzliche Information99x99x99x99x99x99x
12 02 008 000Code1x1x1x1x1x1x
12 02 009 000Text1x1x1x1x1x1x
12 03 000 000Unterlage99x99x99x99x99x99x
12 03 001 000Referenznummer1x1x1x1x1x1x
12 03 002 000Art1x1x1x1x1x1x
12 03 010 000Name der ausstellenden Behörde1x1x
12 03 005 000Maßeinheit und Qualifikator1x
12 03 006 000Menge1x
12 03 011 000Gültigkeitsdatum1x1x
12 03 012 000Währung1x
12 03 013 000Zeilen-/Positionsnummer im Dokument1x1x1x1x
12 03 014 000Betrag1x
12 03 079 000Zusätzliche Angaben1x1x
12 04 000 000Sonstiger Verweis99x99x99x99x99x99x
12 04 001 000Referenznummer1x1x1x1x1x
12 04 002 000Art1x1x1x1x1x1x
12 05 000 000Transportdokument9.999x99x99x99x99x
12 05 001 000Referenznummer1x1x1x1x1x
12 05 002 000Art1x1x1x1x1x
12 06 000 000Carnet-TIR-Nummer1x
12 07 000 000Referral-Anfrage Referenz1x
12 08 000 000Referenznummer/UCR1x1x1x1x1x1x
12 09 000 000LRN1x
12 10 000 000Zahlungsaufschub9x
12 11 000 000Lager1x1x
12 11 002 000Art1x1x
12 11 015 000Kennung1x1x
12 12 000 000Bewilligung99x99x
12 12 002 000Art1x1x
12 12 001 000Referenznummer1x1x
12 12 080 000Bewilligungsinhaber1x1x
13 01 000 000Ausführer1x1x1x
13 01 016 000Name1x1x1x
13 01 017 000Identifikationsnummer1x1x1x
13 01 018 000Adresse1x1x1x
13 02 000 000Versender1x1x1x1x1x
13 02 016 000Name1x1x1x1x1x
13 02 017 000Identifikationsnummer1x1x1x1x1x
13 02 028 000Art der Person1x1x1x1x1x
13 02 018 000Adresse1x1x1x1x1x
13 02 029 000Kommunikation9x9x
13 02 074 000Ansprechpartner9x9x9x
13 03 000 000Empfänger1x1x1x1x1x1x1x
13 03 016 000Name1x1x1x1x1x1x1x
13 03 017 000Identifikationsnummer1x1x1x1x1x1x1x
13 03 028 000Art der Person1x1x
13 03 018 000Adresse1x1x1x1x1x1x1x
13 03 029 000Kommunikation9x9x
13 04 000 000Einführer1x
13 04 016 000Name1x
13 04 017 000Identifikationsnummer1x
13 04 018 000Adresse1x
13 05 000 000Anmelder1x
13 05 016 000Name1x
13 05 017 000Identifikationsnummer1x
13 05 018 000Adresse1x
13 05 029 000Kommunikation9x
13 05 074 000Ansprechpartner9x
13 06 000 000Vertreter1x
13 06 016 000Name1x
13 06 017 000Identifikationsnummer1x
13 06 030 000Status1x
13 06 018 000Adresse1x
13 06 029 028Kommunikation9x
13 06 074 000Ansprechpartner9x
13 07 000 000Inhaber des Versandverfahrens1x
13 07 016 000Name1x
13 07 017 000Identifikationsnummer1x
13 07 078 000Identifikationsnummer des Carnet-TIR-Inhabers1x
13 07 018 000Adresse1x
13 07 074 000Ansprechpartner1x
13 08 000 000Verkäufer1x1x
13 08 016 000Name1x1x
13 08 017 000Identifikationsnummer1x1x
13 08 028 000Art der Person1x1x
13 08 018 000Adresse1x1x
13 08 029 000Kommunikation9x
13 09 000 000Käufer1x1x
13 09 016 000Name1x1x
13 09 017 000Identifikationsnummer1x1x
13 09 028 000Art der Person1x1x
13 09 018 000Adresse1x1x
13 09 029 000Kommunikation9x
13 10 000 000Person, die die Ankunft meldet1x
13 10 017 000Identifikationsnummer1x
13 10 029 000Kommunikation9x
13 11 000 000Person, die die Waren gestellt1x
13 11 017 000Identifikationsnummer1x
13 12 000 000Beförderer1x1x
13 12 016 000Name1x
13 12 017 000Identifikationsnummer1x1x
13 12 018 000Adresse1x
13 12 029 000Kommunikation9x
13 12 074 000Ansprechpartner9x
13 13 000 000Zu benachrichtigende Person1x1x
13 13 016 000Name1x1x
13 13 017 000Identifikationsnummer1x1x
13 13 028 000Art der Person1x1x
13 13 018 000Adresse1x1x
13 13 029 000Kommunikation9x9x
13 14 000 000Zusätzlicher Wirtschaftsbeteiligter in der Lieferkette99x99x99x99x99x99x
13 14 031 000Funktion1x1x1x1x1x1x
13 14 017 000Identifikationsnummer1x1x1x1x1x1x
13 15 000 000Ergänzender Anmelder1x1x
13 15 017 000Identifikationsnummer1x1x
13 15 032 000Art des ergänzenden Datensatzes1x1x
13 16 000 000Zusätzlicher steuerlicher Verweis99x99x
13 16 031 000Funktion1x1x
13 16 034 000Umsatzsteuer-Identifikationsnummer1x1x
13 17 000 000Person, die das Warenmanifest einreicht1x
13 17 017 000Identifikationsnummer1x
13 18 000 000Person, die einen Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragt1x
13 18 017 000Identifikationsnummer1x
13 19 000 000Person, die die Ankunft der Waren nach einer Beförderung im Rahmen einer vorübergehenden Verwahrung meldet1x
13 19 017 000Identifikationsnummer1x
13 20 000 000Sicherheitsleistender1x
13 20 017 000Identifikationsnummer1x
13 21 000 000Person, die die Abgabe entrichtet1x
13 21 017 000Identifikationsnummer1x
14 01 000 000Lieferbedingungen1x
14 01 035 000INCOTERMS-Code1x
14 01 036 000UN/LOCODE1x
14 01 020 000Land1x
14 01 037 000Ort1x
14 02 000 000Beförderungskosten1x1x1x
14 02 038 000Zahlungsart1x1x1x
14 03 000 000Zölle und Abgaben99x
14 03 039 000Art der Abgabe1x
14 03 038 000Zahlungsart99x
14 03 042 000Geschuldeter Abgabenbetrag1x
14 03 040 000Bemessungsgrundlage99x
14 16 000 000Gesamtabgabenbetrag1x
14 17 000 000Interne Währungseinheit1x
14 04 000 000Zuschläge und Abzüge99x99x
14 04 008 000Code1x1x
14 04 014 000Betrag1x1x
14 05 000 000Rechnungswährung1x1x
14 06 000 000In Rechnung gestellter Gesamtbetrag1x1x
14 07 000 000Indikatoren für die Bewertung1x
14 08 000 000In Rechnung gestellter Positionsbetrag1x
14 09 000 000Umrechnungskurs1x
14 10 000 000Bewertungsmethode1x
14 11 000 000Präferenz1x
14 12 000 000Postwert1x1x
14 12 012 000Währung1x1x
14 12 014 000Betrag1x1x
14 13 000 000Postgebühren1x1x
14 13 012 000Währung1x1x
14 13 014 000Betrag1x1x
14 14 000 000Sachwert1x
14 14 012 000Währung1x
14 14 014 000Betrag1x
14 15 000 000Beförderungs- und Versicherungskosten zum Bestimmungsort1x1x
14 15 012 000Währung1x1x
14 15 014 000Betrag1x1x
15 01 000 000Datum und Uhrzeit des voraussichtlichen Abgangs1x
15 02 000 000Datum und Uhrzeit des tatsächlichen Abgangs1x
15 03 000 000Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft1x
15 04 000 000Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft im Entladehafen1x1x
15 05 000 000Datum und Uhrzeit der tatsächlichen Ankunft1x
15 06 000 000Datum der Anmeldung1x
15 07 000 000Beantragte Geltungsdauer des Nachweises1x
15 08 000 000Datum und Uhrzeit der Gestellung1x
15 09 000 000Datum der Annahme1x1x
16 02 000 000adressierter Mitgliedstaat1x
16 02 020 000Land1x
16 03 000 000Bestimmungsland1x1x1x1x
16 04 000 000Bestimmungsregion1x1x
16 05 000 000Ort der Lieferung1x1x
16 05 036 000UN/LOCODE1x1x
16 05 020 000Land1x1x
16 05 037 000Ort1x1x
16 06 000 000Versendungsland1x1x1x1x1x
16 07 000 000Ausfuhrland1x1x
16 08 000 000Ursprungsland1x1x
16 09 000 000Präferenzursprungsland1x
16 10 000 000Versendungsregion1x
16 11 000 000Vom Beförderungsmittel zu durchfahrende Länder99x
16 11 020 000Land1x
16 12 000 000Beförderungsroute der Sendung99x99x
16 12 020 000Land1x1x
16 13 000 000Ladeort1x
16 13 036 000UN/LOCODE1x
16 13 020 000Land1x
16 13 037 000Ort1x
16 14 000 000Entladeort1x
16 14 036 000UN/LOCODE1x
16 14 020 000Land1x
16 14 037 000Ort1x
16 15 000 000Warenort1x1x
16 15 045 000Art des Ortes1x1x
16 15 046 000Art der Ortsbestimmung1x1x
16 15 036 000UN/LOCODE1x1x
16 15 047 000Zollstelle1x1x
16 15 048 000GNSS1x1x
16 15 051 000Wirtschaftsbeteiligter1x1x
16 15 052 000Bewilligungsnummer1x1x
16 15 053 000Zusätzliche Kennung1x1x
16 15 018 000Adresse1x1x
16 15 081 000PLZ-Adresse1x1x
16 15 074 000Ansprechpartner9x9x
16 16 000 000Ort der Annahme1x1x
16 16 036 000UN/LOCODE1x1x
16 16 020 000Land1x1x
16 16 037 000Ort1x1x
16 17 000 000Verbindliche Beförderungsroute1x
17 01 000 000Ausgangszollstelle1x
17 01 001 000Referenznummer1x
17 02 000 000Ausfuhrzollstelle1x
17 02 001 000Referenznummer1x
17 03 000 000Abgangszollstelle1x
17 03 001 000Referenznummer1x
17 04 000 000Durchgangszollstelle9x
17 04 001 000Referenznummer1x
17 05 000 000Bestimmungszollstelle1x
17 05 001 000Referenznummer1x
17 06 000 000Ausgangszollstelle im Versandverfahren9x
17 06 001 000Referenznummer1x
17 07 000 000Erste Eingangszollstelle1x
17 07 001 000Referenznummer1x
17 08 000 000Tatsächliche erste Eingangszollstelle1x
17 08 001 000Referenznummer1x
17 09 000 000Gestellungszollstelle1x
17 09 001 000Referenznummer1x
17 10 000 000Überwachungszollstelle1x
17 10 001 000Referenznummer1x
18 01 000 000Eigenmasse1x1x
18 02 000 000Menge in besonderer Maßeinheit1x
18 03 000 000Gesamtrohmasse1x1x1x
18 04 000 000Rohmasse1x1x1x1x1x1x
18 05 000 000Warenbezeichnung1x1x1x
18 06 000 000Verpackung99x99x99x
18 06 003 000Art der Verpackung1x1x1x
18 06 004 000Anzahl der Packstücke1x1x1x
18 06 054 000Versandzeichen1x1x1x
18 07 000 000Gefahrgut99x99x
18 07 055 000UN-Nummer1x1x
18 08 000 000CUS-Nummer1x1x1x
18 09 000 000Warennummer1x1x1x
18 09 056 000Code der Unterposition des Harmonisierten Systems1x1x1x
18 09 057 000Code der Unterposition der Kombinierten Nomenklatur1x1x1x
18 09 058 000TARIC-Code1x
18 09 059 000TARIC-Zusatzcode99x
18 09 060 000Nationaler Zusatzcode99x
18 10 000 000Art der Waren1x1x
19 01 000 000Container-Indikator1x1x1x
19 02 000 000Nummer der Beförderung9x
19 03 000 000Verkehrszweig an der Grenze1x1x1x
19 04 000 000Inländischer Verkehrszweig1x1x
19 05 000 000Beförderungsmittel beim Abgang999x999x999x
19 05 061 000Art der Identifikation1x1x
19 05 017 000Kennzeichen1x1x
19 05 062 000Staatsangehörigkeit:1x1x
19 06 000 000Beförderungsmittel bei der Ankunft1x1x
19 06 061 000Art der Identifikation1x1x
19 06 017 000Kennzeichen1x1x
19 07 000 000Transportausrüstung9.999x9.999x9.999x9.999x9.999x
19 07 063 000Containernummer1x1x1x1x1x
19 07 044 000Warenpositionsverweis9.999x9.999x
19 07 064 000Containergröße und Containertypen1x1x1x1x
19 07 065 000Füllstatusdes Containers1x1x1x1x
19 07 066 000Art des Bereitstellers des Containers1x1x1x1x
19 08 000 000Grenzüberschreitendes aktives Beförderungsmittel1x9x1x
19 08 061 000Art der Identifikation1x1x1x
19 08 017 000Kennzeichen1x1x1x
19 08 062 000Staatsangehörigkeit1x1x1x
19 08 067 000Art des Beförderungsmittels1x
19 09 000 000Grenzüberschreitendes passives Beförderungsmittel999x999x999x
19 09 061 000Art der Identifikation1x1x1x
19 09 017 000Kennzeichen1x1x1x
19 09 062 000Staatsangehörigkeit1x1x1x
19 09 067 000Art des Beförderungsmittels1x1x1x
19 10 000 000Verschluss99x99x99x99x
19 10 068 000Anzahl der Verschlüsse1x *1x *1x *1x *
19 10 015 000Verschlusskennzeichen1x1x1x1x
19 11 000 000Identifikationsnummer des Postbehälters9.999x9.999x
99 01 000 000Kontingentnummer1x
99 02 000 000Art der Sicherheitsleistung9x
99 03 000 000Sicherheitsleistung99x
99 03 069 000GRN1x
99 03 070 000Zugriffscode1x
99 03 012 000Währung1x
99 03 071 000Zu deckender Betrag1x
99 03 072 000Zollstelle der Sicherheitsleistung1x
99 03 073 000Andere Form der Sicherheit1x
99 04 000 000Sicherheitsleistung nicht gültig für99x
99 05 000 000Art des Geschäfts1x1x
99 06 000 000Statistischer Wert1x
*) Die Kardinalität der Zahl der Verschlüsse ist in Bezug auf die Beförderungsausrüstung zu sehen, d. h. 1x pro Container.

Titel II
Codes betreffend die gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen und Mitteilungen

(1) Einführung:

Dieser Titel enthält die Codes, die in elektronischen Zollanmeldungen und Mitteilungen zu verwenden sind.

(2) Code

11 01 000 000 Art der Anmeldung

CodeBeschreibungDatensatz in der Tabelle zu den Datenanforderungen in Titel I des Anhangs B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
CNicht in ein Versandverfahren übergeführte UnionswarenD3
COFür Unionswaren, die während einer Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten besonderen Maßnahmen unterliegen.

Überführung von Unionswaren in das Zolllagerverfahren vor der Ausfuhr gemäß Spalte B3 der Tabelle zu den Datenanforderungen in Titel I des Anhangs B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 mit dem Ziel der Erlangung von Sondererstattungen vor der Ausfuhr oder der Herstellung unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen vor der Ausfuhr und Zahlung von Ausfuhrerstattungen.

Für Unionswaren im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates 1 oder der Richtlinie 2008/118/EG des Rates 2 anwendbar sind, und Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, beziehungsweise im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, gemäß den Spalten B4 und H5 der Tabelle zu den Datenanforderungen in Titel I des Anhangs B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

B3, B4, H1, H5, I1
EXIm Rahmen des Warenverkehrs mit Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union.
Zur Überführung von Waren in eines der Zollverfahren gemäß den Spalten B1, B2 und C1 und zur Wiederausfuhr gemäß Spalte B1 der Tabelle zu den Datenanforderungen in Titel I des Anhangs B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
B1, B2, C1
IMIm Rahmen des Warenverkehrs mit Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union.
Zur Überführung von Waren in eines der Zollverfahren gemäß den Spalten H1 bis H4, H6 und I1 der Tabelle zu den Datenanforderungen in Titel I des Anhangs B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.
Um Nicht-Unionswaren im Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten in ein Zollverfahren zu überführen.
H1, H2, H3, H4, H5, H6, H7, I1
TGemischte Sendungen, die sowohl Waren enthalten, die in das externe Unionsversandverfahren übergeführt werden sollen, als auch Waren, die in das interne Unionsversandverfahren gemäß Artikel 294 übergeführt werden sollenD1, D2, D3
T1Waren, die in das externe Unionsversandverfahren übergeführt werdenD1, D2, D3
T2Waren, die im Einklang mit Artikel 227 des Zollkodex in das interne Unionsversandverfahren übergeführt werden, sofern nicht Artikel 293 Absatz 2 Anwendung findetD1, D2, D3
T2FWaren, die im Einklang mit Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in das interne Unionsversandverfahren übergeführt werden.D1, D2, D3
T2LNachweis des zollrechtlichen Status von UnionswarenE1, E2
T2LFNachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in, aus oder zwischen steuerlichen Sondergebieten versandt werden.E1, E2
T2LSMNachweis des Status von Waren mit Bestimmung San Marino gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992E1
T2SMWaren, die gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992 in das interne Unionsversandverfahren übergeführt werden.D1, D2
TDWaren, die bereits in ein Versandverfahren übergeführt wurden oder die im Rahmen der aktiven Veredelung, des Zolllagerverfahrens oder der vorübergehenden Verwendung in Anwendung des Artikels 233 Absatz 4 des Zollkodex befördert werden.D3
TIRWaren, die in das Verfahren mit Carnet TIR (Transport Internationaux Routiers) übergeführt wurdenD1, D2
XZur Ausfuhr bestimmte Unionswaren, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex nicht in ein Versandverfahren übergeführt werdenD3
1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006 S. 1).

2) Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.01.2009 S. 12)

11 02 000 000 Zusätzliche Art der Anmeldung

Afür eine Standard-Zollanmeldung (gemäß Artikel 162 Zollkodex)
Bfür eine vereinfachte Zollanmeldung bei gelegentlicher Inanspruchnahme (gemäß Artikel 166 Absatz 1 des Zollkodex)
Cfür eine vereinfachte Zollanmeldung bei regelmäßiger Inanspruchnahme (gemäß Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex)
Dfür die Abgabe einer Standard-Zollanmeldung (wie in Code A genannt) im Einklang mit Artikel 171 des Zollkodex
Efür die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung (wie in Code B genannt) im Einklang mit Artikel 171 des Zollkodex
Ffür die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung (wie in Code C genannt) im Einklang mit Artikel 171 des Zollkodex
RRückwirkende Abgabe einer Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung gemäß Artikel 249 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und Artikel 337
Xfür eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines unter B und E definierten vereinfachten Verfahrens
Yfür eine ergänzende Zollanmeldung globaler oder periodischer Art im Rahmen eines unter C und F definierten vereinfachten Verfahrens
Zfür eine ergänzende Zollanmeldung globaler oder periodischer Art (gemäß dem Verfahren in Artikel 182 des Zollkodex)
Ufür eine ergänzende zusammenfassende Zollanmeldung im Rahmen eines unter C und F definierten vereinfachten Verfahrens
Vfür eine ergänzende zusammenfassende Zollanmeldung (gemäß dem Verfahren in Artikel 182 des Zollkodex)

11 04 000 000 Indikator für besondere Umstände

Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:

CodesBeschreibung
A20Summarische Ausgangsanmeldung - Expressgutsendungen
F10See- und Binnenschiffsverkehr - vollständiger Datensatz - Namenskonnossement mit den erforderlichen Angaben vom Empfänger
F11See- und Binnenschiffsverkehr - vollständiger Datensatz - Sammelkonnossement basierend auf Hauskonnossement(s) mit den erforderlichen Angaben vom Empfänger bis auf Ebene des untersten Hauskonnossements
F12See- und Binnenschiffsverkehr - unvollständiger Datensatz - nur Sammelkonnossement
F13See- und Binnenschiffsverkehr - unvollständiger Datensatz - nur Namenskonnossement
F14See- und Binnenschiffsverkehr - unvollständiger Datensatz - nur Hauskonnossement
F15See- und Binnenschiffsverkehr - unvollständiger Datensatz - Hauskonnossement mit den erforderlichen Angaben vom Empfänger
F16See- und Binnenschiffsverkehr - unvollständiger Datensatz - Erforderliche Angaben, die vom Empfänger auf der untersten Ebene des Beförderungsvertrags vorzulegen sind (unterstes Hauskonnossement, wenn das Sammelkonnossement kein Namenskonnossement ist)
F20Luftfracht (allgemein) - vollständiger Datensatz, eingereicht vor dem Verladen
F21Luftfracht (allgemein) - unvollständiger Datensatz - vor der Ankunft eingereichter MAWB
F22Luftfracht (allgemein) - unvollständiger Datensatz - vor der Ankunft eingereichter HAWB - unvollständiger Datensatz vorgelegt von einer Person gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex und in Einklang mit Artikel 113 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
F23Luftfracht (allgemein) - unvollständiger Datensatz - vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ohne Referenznummer des MAWB eingereichter Mindestdatensatz
F24Luftfracht (allgemein) - unvollständiger Datensatz - vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 mit Referenznummer des MAWB eingereichter Mindestdatensatz
F25Luftfracht (allgemein) - unvollständiger Datensatz - vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingereichte Referenznummer des MAWB
F26Luftfracht (allgemein) - unvollständiger Datensatz - vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingereichter Mindestdatensatz mit zusätzlichen Informationen zum HAWB
F27Luftfracht (allgemein) - vor der Ankunft eingereichter vollständiger Datensatz
F28Luftfracht (allgemein) - vor dem Verladen eingereichter vollständiger Datensatz - Direkt AWB
F29Luftfracht (allgemein) - vor der Ankunft eingereichter vollständiger Datensatz - Direkt AWB
F30Expressgutsendungen - vor der Ankunft eingereichter vollständiger Datensatz
F31Expressgutsendungen per Luftfracht (allgemein) - vor der Ankunft vom Expressbeförderer eingereichter vollständiger Datensatz
F32Summarische Eingangsanmeldung - Expressgutsendungen - vor dem Verladen
in Bezug auf Situationen gemäß Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 einzureichender
Mindestdatensatz
F33Expressgutsendung per Luftfracht (allgemein) - unvollständiger Datensatz - vor der Ankunft eingereichter HAWB - unvollständiger Datensatz vorgelegt von einer Person gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex und in Einklang mit Artikel 113 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
F40Postsendungen - unvollständiger Datensatz - Angaben zum Sammelbeförderungspapier im Straßenverkehr
F41Postsendungen - unvollständiger Datensatz - Angaben zum Sammelbeförderungspapier im Schienenverkehr
F42Postsendungen - unvollständiger Datensatz - im Einklang mit den für die betreffende Beförderungsart anzuwendenden Fristen eingereichter MAWB mit den erforderlichen Informationen zum Postfrachtbrief
F43Postsendungen - unvollständiger Datensatz - vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 113 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingereichter Mindestdatensatz
F44Postsendung - unvollständiger Datensatz - vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 113 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingereichte Identifikationsnummer des Postbehälters
F45Postsendung - unvollständiger Datensatz - nur Sammelkonnossement
F50Straßenverkehr
F51Eisenbahnverkehr
G4Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung
G5Ankunftsmeldung im Fall von Waren in vorübergehender Verwahrung

11 05 000 000 Indikator für den Wiedereintritt der Ware

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

0Nein (summarische Eingangsanmeldung für Waren, die erstmals in das Zollgebiet der Union verbracht werden)
1Ja (summarische Eingangsanmeldung für Waren, die nach der Ausfuhr wieder in das Zollgebiet der Union verbracht werden)

11 06 001 000 Indikator für eine Teilsendungen

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

0Nein (summarische Eingangsanmeldung für vollständige Sammelsendung)
1Ja (summarische Eingangsanmeldung für geteilte Sammelsendung)

11 07 000 000 Sicherheit

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

CodeBeschreibungErläuterung
0NeinAnmeldung ist nicht mit einer summarischen Ausgangsanmeldung oder einer summarischen Eingangsanmeldung verbunden
1ENSAnmeldung ist mit einer summarischen Eingangsanmeldung verbunden
2EXSAnmeldung ist mit einer summarischen Ausgangsanmeldung verbunden
3ENS und EXSAnmeldung ist mit einer summarischen Ausgangsanmeldung und einer summarischen Eingangsanmeldung verbunden

11 08 000 000 Indikator für einen reduzierten Datensatz

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

0Nein (Waren werden nicht mit einem reduzierten Datensatz angemeldet)
1Ja (Waren werden mit einem reduzierten Datensatz angemeldet)

11 09 000 000 Verfahren

In dieses Unterfeld ist ein vierstelliger Code einzutragen, der aus einem zweistelligen Element zur Bezeichnung des angemeldeten Verfahrens und aus einem weiteren zweistelligen Element zur Bezeichnung des vorangegangenen Verfahrens besteht. Die Liste der zweistelligen Elemente ist nachstehend aufgeführt.

Als "vorangegangenes Verfahren" gilt das Verfahren, in dem sich die Waren befanden, bevor sie in das beantragte Verfahren übergeführt wurden.

Falls das vorangegangene Verfahren ein Zolllagerverfahren oder ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung war oder die Ware aus einer Freizone gekommen ist, ist der entsprechende Code nur zu verwenden, wenn die betreffende Ware nicht vorher in die aktive oder passive Veredelung oder in die Endverwendung übergeführt wurde.

Beispiel: Wiederausfuhr von Waren, die zur aktiven Veredelung eingeführt und danach in ein Zolllagerverfahren übergeführt wurden = 3151 (nicht 3171). (Erster Vorgang = 5100; zweiter Vorgang = 7151: dritter Vorgang Wiederausfuhr = 3151).

Analog dazu werden Waren, die zuvor vorübergehend ausgeführt worden waren, wiedereingeführt und nach der Überführung in ein Zolllagerverfahren, ein Verfahren zur vorübergehenden Verwendung oder in eine Freizone zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, als einfache Wiedereinfuhr nach vorübergehender Ausfuhr betrachtet.

Beispiel: Überführung von Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die im Rahmen der passiven Veredelung ausgeführt und bei der Wiedereinfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführt worden waren = 6121 (nicht 6171). (erster Vorgang: vorübergehende Ausfuhr im Rahmen der passiven Veredelung = 2100; zweiter Vorgang = Lagerung in einem Zolllager = 7121; dritter Vorgang = Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr = 6121).

Die in der folgenden Auflistung mit dem Buchstaben (a) versehenen Codes können nicht als erstes Element des Verfahrenscodes verwendet werden, sondern weisen lediglich auf ein vorangegangenes Verfahren hin.

Beispiel: 4054 = Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren, die zuvor zur aktiven Veredelung in einen anderen Mitgliedstaat übergeführt worden sind.

Liste der Verfahren mit Codes

Je zwei dieser Grundelemente müssen zu einem vierstelligen Code zusammengestellt werden.

00Dieser Code zeigt an, dass kein vorangegangenes Verfahren vorliegt (a).
01Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitiger Wiederversendung im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG oder der Richtlinie 2008/118/EG anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie im Rahmen des Warenverkehrs zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind.
BeispielAus einem Drittland kommende Nicht-Unionswaren, die in Deutschland zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und zu ihrem Bestimmungsort auf den Kanarischen Inseln weiterbefördert werden.
07Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr, die gleichzeitig in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren übergeführt wurden, bei dem weder die Mehrwertsteuer noch, falls zutreffend, Verbrauchsteuern entrichtet werden.
ErläuterungDieser Code ist in den Fällen zu verwenden, in denen die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, ohne dass die Mehrwertsteuer oder Verbrauchsteuern entrichtet werden.
BeispieleEingeführter Rohzucker wird zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, aber die Mehrwertsteuer wird nicht entrichtet. In einem Lager oder in anderen zugelassenen Räumlichkeiten als einem Zolllager können die Waren unter Aussetzung der Mehrwertsteuer aufbewahrt werden.
Eingeführte Mineralöle werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und die Mehrwertsteuer wird nicht entrichtet. Die Waren werden in einem Steuerlager unter Aussetzung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern gelagert.
10Endgültige Ausfuhr
BeispielAusfuhr von Unionswaren in ein Drittland, aber auch Versendung von Unionswaren in Teile des Zollgebiets der Union, für die die Richtlinie 2006/112/EG oder die Richtlinie 2008/118/EG nicht gilt.
11Ausfuhr von im Rahmen einer aktiven Veredelung aus Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnissen vor der Überführung von Nicht-Unionswaren in die aktive Veredelung.
ErläuterungVorzeitige Ausfuhr (EX-IM) gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex.
BeispielZigaretten, die aus Tabakblättern mit Ursprung in der Union hergestellt wurden, werden ausgeführt, bevor Tabakblätter aus Drittländern in die aktive Veredelung übergeführt werden.
21Vorübergehende Ausfuhr im Rahmen der passiven Veredelung, sofern die Waren nicht unter den Code 22 fallen.
BeispielVerfahren der passiven Veredelung im Rahmen der Artikel 259 bis 262 Zollkodex. Die gleichzeitige Anwendung der passiven Veredelung und des wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für Textilerzeugnisse (Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates) fällt nicht unter diesen Code.
22Vorübergehende Ausfuhr zu anderen als unter Code 21 und Code 23 genannten Zwecken.

Unter diesen Code fallen folgende Situationen:

  • Gleichzeitige Anwendung der passiven Veredelung und des wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für Textilerzeugnisse (Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates 1
  • Vorübergehende Ausfuhr von Waren aus der Union zur Instandsetzung, Umgestaltung oder Be- oder Verarbeitung, wenn bei der Wiedereinfuhr keine Zollabgaben erhoben werden.
23Vorübergehende Ausfuhr zum Zweck der Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand
BeispielVorübergehende Ausfuhr von Waren wie Ausstellungsgut, Muster, Berufsausrüstungen, usw.
31Wiederausfuhr
ErläuterungWiederausfuhr von Nicht-Unionswaren nach einem besonderen Verfahren.
BeispielWaren, die in ein Zolllagerverfahren übergeführt wurden und anschließend zur Wiederausfuhr angemeldet werden.
40Gleichzeitige Überlassung von Waren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr.

Überlassung von Waren zum steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat.

Überführung von Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex.

Beispiele:

  • Waren aus Japan, für die Zollabgaben, Mehrwertsteuer und gegebenenfalls Verbrauchsteuern entrichtet werden.
  • Waren aus Andorra, die in Deutschland in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
  • Waren aus Martinique, die in Belgien in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
42Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls in einem Verfahren mit Verbrauchsteueraussetzung.

Überführung von Unionswaren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2008/118/EG nicht anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften gelten, mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls in einem Verfahren mit Verbrauchsteueraussetzung.

ErläuterungDie Mehrwertsteuerbefreiung und gegebenenfalls die Verbrauchsteueraussetzung werden gewährt, da auf die Einfuhr eine unionsinterne Lieferung oder Beförderung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat folgt. In diesem Fall sind die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten. Für dieses Verfahren müssen die betreffenden Personen die anderen Voraussetzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und gegebenenfalls die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG erfüllen. Die nach Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG verlangten Angaben sind in D.E. 13 16 034 000 "Umsatzsteuer-Identifikationsnummer" aufzuführen.
BeispieleNicht-Unionswaren, die in einem Mitgliedstaat zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Die mehrwertsteuerrechtlichen Förmlichkeiten werden von einem Zollagenten erledigt, der ein steuerlicher Vertreter ist und das unionsinterne Mehrwertsteuersystem anwendet.
Aus einem Drittland eingeführte verbrauchsteuerpflichtige Nicht-Unionswaren, die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Auf die Überlassung zum zoll- und steuerrechtlichen Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Verbrauchsteueraussetzung vom Ort der Einfuhr.
43Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen von besonderen Maßnahmen für die Erhebung eines Betrags während der Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten.
BeispielÜberlassung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr während einer besonderen Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten, in der ein besonderes Zollverfahren oder besondere Maßnahmen zwischen den neuen Mitgliedstaaten und dem Rest der Union gelten.
44Endverwendung

Aufgrund ihrer besonderen Verwendung können Waren abgabenfrei oder zu einem ermäßigten Abgabensatz zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überlassen werden.

BeispielÜberlassung von Motoren aus Drittländern zum zollrechtlich freien Verkehr zum Zwecke des Einbaus in ein in der Europäischen Union gebautes ziviles Luftfahrzeug.
Nicht-Unionswaren für den Einbau in bestimmten Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen
45Überlassung von Waren zum zollrechtlich und teilweise mehrwertsteuer- oder verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr und deren Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren.
ErläuterungDieser Code ist für Waren zu verwenden, für die sowohl Mehrwertsteuer als auch Verbrauchsteuern zu entrichten sind, aber bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nur eine dieser Steuern entrichtet wird.
BeispieleZigaretten aus Drittländern werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und die Mehrwertsteuer wird entrichtet. In einem Steuerlager können die Waren unter Aussetzung der Verbrauchsteuern aufbewahrt werden.
Aus einem Drittland oder einem Drittgebiet eingeführte verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG vom Ort der Einfuhr veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Verbrauchsteueraussetzung zu einem Steuerlager in demselben Mitgliedstaat.
46Einfuhr von im Rahmen einer passiven Veredelung aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnissen vor der Ausfuhr der Waren, die sie ersetzen.
ErläuterungVorzeitige Einfuhr gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex.
BeispielEinfuhr von aus Holz aus Drittländern hergestellten Tischen vor der Überführung von Holz aus der Europäischen Union in die passive Veredelung.
48Gleichzeitige Überlassung von Ersatzerzeugnissen zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen der passiven Veredlung vor Ausfuhr der schadhaften Waren.
ErläuterungStandardaustauschverfahren (IM-EX), vorzeitige Einfuhr gemäß Artikel 262 Absatz 1 des Zollkodex.
51Überführung von Waren in das Verfahren der aktiven Veredelung.
ErläuterungAktive Veredelung gemäß Artikel 256 des Zollkodex.
53Überführung von Waren in die vorübergehende Verwendung.
ErläuterungÜberführung von für die Wiederausfuhr bestimmten Nicht-Unionswaren in die vorübergehende Verwendung.
Die Waren können unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Artikel 250 des Zollkodex im Zollgebiet der Union verwendet werden.
BeispielVorübergehende Verwendung etwa zu Ausstellungszwecken.
54Aktive Veredelung in einem anderen Mitgliedstaat (ohne die Waren zuvor zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen) (a).
ErläuterungDieser Code dient der Erfassung in den Statistiken über den unionsinternen Warenverkehr.
BeispielBeispiel Nicht-Unionswaren werden in Belgien in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt (5100). Im Anschluss an die Veredelung werden sie nach Deutschland versandt, um dort zum freien Verkehr (4054) überlassen bzw. einer weiteren Veredelung unterzogen zu werden (5154).
61Wiedereinfuhr und gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren.
ErläuterungAus einem Drittland wiedereingeführte Waren, für die die Zollabgaben und die Mehrwertsteuer entrichtet werden.
63Wiedereinfuhr und gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls in einem Verfahren mit Verbrauchsteueraussetzung.
ErläuterungDie Mehrwertsteuerbefreiung und gegebenenfalls die Verbrauchsteueraussetzung werden gewährt, da auf die Wiedereinfuhr eine unionsinterne Lieferung oder Verbringung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat folgt. In diesem Fall sind die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten. Für dieses Verfahren müssen die betreffenden Personen die anderen Voraussetzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und gegebenenfalls die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG erfüllen. Die nach Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG verlangten Angaben sind in D.E. 13 16 034 000 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
BeispieleWiedereinfuhr nach passiver Veredelung oder vorübergehender Ausfuhr, wobei eine etwaige MwSt-Schuld beim steuerlichen Vertreter erhoben wird.
Nach passiver Veredelung wiedereingeführte und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassene verbrauchsteuerpflichtige Waren, die mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG vom Ort der Wiedereinfuhr veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Verbrauchsteueraussetzung.
68Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und teilweise steuerrechtlich freien Verkehr und Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren.
ErläuterungDieser Code ist für Waren zu verwenden, die sowohl der Mehrwertsteuer als auch Verbrauchsteuern unterliegen, aber bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nur eine dieser Steuern entrichtet wird.
BeispielWeiterverarbeitete alkoholische Getränke, die wiedereingeführt und in ein Steuerlager übergeführt werden.
71Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren.
76Überführung von Unionswaren in das Zolllagerverfahren gemäß Artikel 237 Absatz 2 des Zollkodex.
BeispielEntbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern, das vor der Ausfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführt wird (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1741/2006 der Kommission vom 24. November 2006 mit den Bedingungen für die Gewährung der Sondererstattung für vor der Ausfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführtes entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern [1] (ABl. L 329 vom 25.11.2006 S. 7)).

Nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt der Antrag auf die Erstattung oder den Erlass der Einfuhrabgaben aufgrund der Schadhaftigkeit der Waren oder ihrer Nichtübereinstimmung mit den Vertragsbedingungen (Artikel 118 des Zollkodex).

Im Einklang mit Artikel 118 Absatz 4 des Zollkodex können die betreffenden Waren anstelle der Verbringung aus dem Zollgebiet der Union zum Zwecke der Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses in ein Zolllager übergeführt werden.

77Herstellung von Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen (gemäß Artikel 5 Nummern 27 und 3 des Zollkodex) vor der Ausfuhr und der Zahlung von Ausfuhrerstattungen.
BeispielUnter zollamtlicher Überwachung und unter Zollkontrolle vor der Ausfuhr hergestellte Rindfleischkonserven (Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission vom 23. November 2006 über besondere Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischkonserven (ABl. L 325 vom 24.11.2006 S. 12).
78Überführung von Waren in eine Freizone. (a)
95Überführung von Unionswaren in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren, bei dem weder die Mehrwertsteuer noch, falls zutreffend, Verbrauchsteuern entrichtet werden.
ErläuterungDieser Code ist im Rahmen des in Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex genannten Handelsverkehrs sowie im Rahmen des Handelsverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat und bei denen weder Mehrwertsteuer noch Verbrauchsteuer entrichtet wird, zu verwenden.
BeispielZigaretten von den Kanarischen Inseln werden nach Belgien verbracht und in einem Steuerlager aufbewahrt; Die Zahlung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern wird ausgesetzt.
96Überführung von Unionswaren in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren, bei dem die Mehrwertsteuer oder, falls zutreffend, die Verbrauchsteuern entrichtet werden und die Zahlung der jeweils anderen Steuer ausgesetzt ist.
ErläuterungDieser Code ist im Rahmen des in Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex genannten Handelsverkehrs sowie im Rahmen des Handelsverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat und bei denen die Mehrwertsteuer oder die Verbrauchsteuer entrichtet und die Zahlung der jeweils anderen Steuer ausgesetzt wird, zu verwenden.
BeispielZigaretten von den Kanarischen Inseln werden nach Frankreich verbracht und in einem Steuerlager aufbewahrt; die Mehrwertsteuer wird entrichtet und die Zahlung der Verbrauchsteuern ausgesetzt.

Verfahrenscodes im Zusammenhang mit Zollanmeldungen

Spalten (Überschrift der Tabelle in Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)ErklärungenGegebenenfalls Verfahrenscodes der Union
B1Ausfuhranmeldung und Wiederausfuhranmeldung10, 11, 23 31
B2Besonderes Verfahren - Veredelung - Anmeldung zur passiven Veredelung21, 22
B3Anmeldung von Unionswaren zum Zolllagerverfahren76, 77
B4Anmeldung zum Versand von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten10
C1Vereinfachte Ausfuhrzollanmeldung10, 11, 23 31
H1Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und zur Überführung in ein besonderes Verfahren - besondere Verwendung - Anmeldung zur Endverwendung01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 61, 63, 68
H2Besonderes Verfahren - Lagerhaltung - Anmeldung zum Zolllagerverfahren71
H3Besonderes Verfahren - besondere Verwendung - Anmeldung zum Zolllagerverfahren53
H4Besonderes Verfahren - Veredelung - Anmeldung zur aktiven Veredelung51
H5Anmeldung zur Verbringung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten40, 42, 61, 63, 95, 96
H6Anmeldung zur Verbringung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten01, 07 und 40
H7Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr für eine Sendung, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Eingangsabgaben befreit ist4 000
I1Vereinfachte Einfuhranmeldung01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68

11 10 000 000 Zusätzliches Verfahren

Wird dieses Datenelement zur Angabe eines Unionsverfahrens verwendet, bezeichnet der erste Buchstabe des Codes eine Maßnahmenkategorie gemäß der folgenden Aufschlüsselung:

AxxAktive Veredelung (Artikel 256 des Zollkodex)
BxxPassive Veredelung (Artikel 259 des Zollkodex)
CxxZollbefreiungen (Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates 2
DxxVorübergehende Verwendung (Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446)
ExxLandwirtschaftliche Erzeugnisse
FxxAndere

Aktive Veredelung (AV) (Artikel 256 des Zollkodex)

CodeBeschreibung
Einfuhr
A04Waren im AV-Verfahren (nur MwSt.-Aussetzung)
A10Vernichtung von Waren im Verfahren der aktiven Veredelung

Passive Veredelung (PV) (Artikel 259 des Zollkodex)

CodeBeschreibung
Einfuhr
B02Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach Reparatur im Rahmen der Gewährleistungspflicht gemäß Artikel 260 des Zollkodex (kostenlos ausgebesserte Waren).
B03Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach Austausch im Rahmen der Gewährleistungspflicht gemäß Artikel 261 des Zollkodex (Standardaustauschverfahren)
B06Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen - nur MwSt-Aussetzung
Ausfuhr
B51Zum Zwecke der AV eingeführte und zur Reparatur im Rahmen der PV ausgeführte Waren
B52Zur AV eingeführte und zum Austausch im Rahmen der Gewährleistungspflicht ausgeführte Waren
B53PV im Rahmen von Abkommen mit Drittländern, ggf. kombiniert mit PV-MwSt.
B54nur PV-MwSt.

Befreiung von den Eingangsabgaben (Verordnung (EG) Nr. 1186/2009) *

Code

Beschreibung

Artikel

C01Übersiedlungsgut natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet der Union verlegen3
C02Aussteuer und Hausrat, die aus Anlass einer Eheschließung eingeführt werden12 Abs. 1
C03Aus Anlass einer Eheschließung üblicherweise überreichte Geschenke12 Abs. 2
C04Erbschaftsgut, das eine natürliche Person mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Union erhält17
C06Ausstattung, Ausbildungsmaterial und Haushaltsgegenstände von Schülern und Studenten21
C07Sendungen mit geringem Wert23
C08Sendungen von Privatperson an Privatperson25
C09Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die anlässlich einer Betriebsverlegung aus einem Drittland in die Union eingeführt werden28
C10Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände von Personen, die einen freien Beruf ausüben, sowie von juristischen Personen, die eine Tätigkeit ohne Erwerbszweck ausüben34
C11Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1186/200942
C12Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1186/200943
C13Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate, die ausschließlich für nicht gewerbliche Zwecke eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)44 und 45
C14Ausrüstungen, die von oder für Rechnung einer Einrichtung oder Anstalt für wissenschaftliche Forschung mit Sitz außerhalb der Union für nichtkommerzielle Zwecke eingeführt werden51
C15Tiere für Laborzwecke und biologische und chemische Stoffe für Forschungszwecke53
C16Therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs sowie Reagenzien zur Bestimmung der Blut- und Gewebegruppen54
C17Instrumente und Apparate zur medizinischen Forschung, Diagnose oder Behandlung57
C18Vergleichssubstanzen für die Arzneimittelkontrolle59
C19Pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung bei internationalen Sportveranstaltungen60
C20Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren - lebenswichtige Waren, die von staatlichen oder anderen von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen eingeführt werden61 Abs. 1 Buchst. a
C21In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 aufgeführte Gegenstände für Blinde66
C22In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 aufgeführte Gegenstände für Blinde, die von den Blinden selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)67 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2
C23In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 aufgeführte Gegenstände für Blinde, die von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)67 Abs. 1 Buchst. b und 67 Abs. 2
C24Gegenstände für andere Behinderte (ausgenommen Blinde), die von den Behinderten selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)68 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2
C25Gegenstände für andere Behinderte (ausgenommen Blinde), die von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)68 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2
C26Zugunsten von Katastrophenopfern eingeführte Gegenstände74
C27Auszeichnungen, die von Regierungen dritter Länder an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Union verliehen werden81 Buchst. a
C28Gegenstände, die von Personen in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, die einem Drittland einen offiziellen Besuch abgestattet haben und die Gegenstände bei diesem Anlass von amtlichen Stellen des Empfangslandes als Geschenk erhalten haben82 Buchst. a
C29Zum persönlichen Gebrauch von Staatsoberhäuptern bestimmte Waren85
C30Zur Absatzförderung eingeführte Warenmuster oder -proben von geringem Wert86
C31Werbedrucke87
C32Kleine Muster oder Proben von außerhalb des Zollgebiets der Union hergestellten Waren, die für eine Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung bestimmt sind90 Buchst. a
C33Zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken eingeführte Waren95
C34Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen102
C35Werbematerial für den Fremdenverkehr103
C36Verschiedene Dokumente und Gegenstände104
C37Verpackungsmittel zum Verstauen und Schutz von Waren während ihrer Beförderung105
C38Streu und Futter für Tiere während ihrer Beförderung106
C39Treib- und Schmierstoffe in Straßenkraftfahrzeugen und Spezialcontainern107
C40Waren zum Bau, zur Unterhaltung oder Ausschmückung von Gedenkstätten oder Friedhöfen für Kriegsopfer112
C41Särge, Urnen und Gegenstände zur Grabausschmückung113
C42Übersiedlungsgut, das vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes durch den Beteiligten im Zollgebiet der Union zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde (Zollbefreiung vorbehaltlich einer Verpflichtung)9 Abs. 1
C43Übersiedlungsgut, das durch eine natürliche Person, die beabsichtigt, ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union zu begründen, zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde (Zollbefreiung vorbehaltlich einer Verpflichtung)10
C44Erbschaftsgut, das eine im Zollgebiet der Union niedergelassene juristische Person, die eine Tätigkeit ohne Gewinnabsichten ausübt, erhält.20
C45Erzeugnisse des Acker- und Gartenbaus, der Vieh- und Bienenzucht und der Forstwirtschaft, die auf Grundstücken in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Union erwirtschaftet werden35
C46Erzeugnisse des Fischfangs oder der Fischzucht, die von Fischern aus der Union in den an einen Mitgliedstaat und ein Drittland angrenzenden Seen und Flüssen betrieben werden, sowie von Jägern aus der Union auf diesen Seen und Flüssen erzielte Jagdergebnisse38
C47Saatgut, Düngemittel und Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung, die zur Bewirtschaftung von in unmittelbarer Nähe eines Drittlandes liegenden Grundstücken im Zollgebiet der Union bestimmt sind39
C48Im persönlichen Gepäck von Reisenden befindliche Waren, die von der Mehrwertsteuer befreit sind41
C49Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren - Waren jeder Art, die unentgeltlich versandt werden und mit denen auf gelegentlich stattfindenden Wohltätigkeitsveranstaltungen Einnahmen zugunsten Bedürftiger erzielt werden sollen61 Abs. 1 Buchst. b
C50Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren - Ausrüstungen und Büromaterial, die unentgeltlich versandt werden61 Abs. 1 Buchst. c
C51Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im Wesentlichen symbolischem Wert, die von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Union aus einem Drittland eingeführt werden81 Buchst. b
C52Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im Wesentlichen symbolischem Wert, die von Behörden oder Personen eines Drittlandes unentgeltlich im Zollgebiet der Union verliehen werden sollen81 Buchst. c
C53Belohnungen, Trophäen und Andenken mit symbolischem Charakter und von geringem Wert, die zur unentgeltlichen Verteilung an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in einem Drittland bei Geschäftskongressen oder ähnlichen internationalen Veranstaltungen bestimmt sind81 Buchst. d
C54Gegenstände, die von Personen in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, die dem Zollgebiet der Union einen offiziellen Besuch abstatten und die Gegenstände bei dieser Gelegenheit den gastgebenden Behörden als Geschenk zu überreichen beabsichtigen82 Buchst. b
C55Gegenstände, die als Geschenk, als Zeichen der Freundschaft oder des Wohlwollens von einer amtlichen Stelle, einer Gebietskörperschaft oder einer gemeinnützigen Vereinigung in einem Drittland an eine amtliche Stelle, Gebietskörperschaft oder eine von den zuständigen Behörden zur abgabenfreien Entgegennahme derartiger Gegenstände befugte gemeinnützige Vereinigung im Zollgebiet der Union gerichtet werden82 Buchst. c
C56Von Lieferanten unentgeltlich an ihre Kunden gerichteten Werbegegenstände ohne eigenen Handelswert, die ausschließlich zu Werbezwecken verwendbar sind.89
C57Waren, die ausschließlich zu ihrer eigenen Vorführung oder zur Vorführung von außerhalb des Zollgebiets der Union hergestellten Maschinen und Apparaten auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung eingeführt werden90 Abs. 1 Buchst. b
C58verschiedene Werkstoffe von geringem Wert, wie Farben, Lacke, Tapeten usw., die beim Bau, bei der Einrichtung und Ausstattung der von Vertretern dritter Länder auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung gehaltenen Stände verwendet und durch ihre Verwendung verbraucht werden90 Abs. 1 Buchst. c
C59Werbedrucke, Kataloge, Prospekte, Preislisten, Werbeplakate, bebilderte und sonstige Kalender, ungerahmte Fotografien und andere Gegenstände, die unentgeltlich zur Werbung für außerhalb des Zollgebiets der Union hergestellte und auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung gezeigte Waren verwendet werden sollen90 Abs. 1 Buchst. d
C60Aussteuer und Hausrat, die aus Anlass einer Eheschließung eingeführt und frühestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden (Zollbefreiung vorbehaltlich der Leistung einer angemessenen Sicherheit)12 Abs. 1, 15 Abs. 1 Buchst. a
C61Aus Anlass einer Eheschließung üblicherweise überreichte Geschenke, die frühestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden (Zollbefreiung vorbehaltlich der Leistung einer angemessenen Sicherheit)12 Abs. 2, 15 Abs. 1 Buchst. a
Befreiung von den Ausfuhrabgaben
C71Ausfuhr von Haustieren anlässlich der Verlegung eines landwirtschaftlichen Betriebes aus der Union in ein Drittland115
C72Gleichzeitig mit den Tieren ausgeführte Futtermittel121
C73Sendungen mit geringem Wert114
C74Erzeugnisse des Ackerbaus oder der Viehzucht, die im Zollgebiet der Union auf Grundstücken erzeugt werden, welche von Landwirten mit Unternehmenssitz in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Union als Eigentum oder in Pacht bewirtschaftet werden116
C75Saatgut, das in einem Drittland auf solchen Gütern in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Union verwendet werden soll, die von Landwirten mit Betriebssitz im Zollgebiet der Union in unmittelbarer Nähe des betreffenden Drittlandes als Eigentum oder in Pacht bewirtschaftet werden119
*) Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009 S. 23).

Vorübergehende Verwendung

CodeBeschreibungArtikel
D01Paletten (einschließlich Palettenersatzteile, -zubehör und -ausrüstung)208 und 209
D02Container (einschließlich Containerersatzteile, -zubehör und -ausrüstung)210 und 211
D03Beförderungsmittel des Straßen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs212
D04Persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden und zu Sportzwecken eingeführte Waren219
D05Betreuungsgut für Seeleute220
D06Ausrüstung für Katastropheneinsätze221
D07Medizinischchirurgisches Material und Labormaterial222
D08Tiere (zwölf Monate oder älter)223
D09Waren zur Verwendung im Grenzgebiet224
D10Ton-, Bild oder Datenträger225
D11Werbematerial225
D12Berufsausrüstung226
D13Pädagogisches Material und wissenschaftliches Gerät227
D14Umschließungen, gefüllt228
D15Umschließungen, leer228
D16Formen, Matrizen, Klischees, Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände229
D17Spezialwerkzeuge und -instrumente230
D18Waren, die Gegenstand von Tests, Experimenten oder Vorführungen sind231 Buchst. a
D19Waren, die gemäß Kaufvertrag einem Erprobungsvorbehalt unterliegen231 Buchst. b
D20Waren, die zur Durchführung von Tests, Experimenten oder Vorführungen ohne Gewinnabsicht bestimmt sind (sechs Monate)231 Buchst. c
D21Muster/Proben232
D22Austauschproduktionsmittel (sechs Monate)233
D23Waren für Veranstaltungen oder zum Verkauf234 Abs. 1
D24Sendungen zur Ansicht (sechs Monate)234 Abs. 2
D25Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten234 Abs. 3 Buchst. a
D26Andere als neu hergestellte Waren, die im Hinblick auf ihre Versteigerung eingeführt werden234 Abs. 3 Buchst. b
D27Ersatzteile, Zubehörteile und Ausrüstung235
D28Waren, die in besonderen Situationen ohne wirtschaftliche Auswirkungen eingeführt werden236 Buchst. b
D29Waren, die für längstens drei Monate eingeführt werden236 Buchst. a
D30Beförderungsmittel für außerhalb des Zollgebiets der Union ansässige Personen oder für Personen, die im Begriff sind, ihren gewöhnlichen Wohnsitz am einen Ort außerhalb dieses Gebiets zu verlegen216
D51Vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben206

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

CodeBeschreibung
Einfuhr
E01Zugrundelegung von Einheitspreisen für die Bestimmung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren (Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex und Artikel 142 Absatz 6)
E02Pauschale Einfuhrwerte (beispielsweise: Verordnung (EU) Nr. 543/2011) *
Ausfuhr
E51In Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine ausfuhrlizenzpflichtige Erstattung beantragt wird
E52In Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht ausfuhrlizenzpflichtig ist
E53In Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte, in kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht ausfuhrlizenzpflichtig ist
E61Nicht in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, für die eine bescheinigungspflichtige Erstattung beantragt wird
E62Nicht in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht bescheinigungspflichtig ist
E63Nicht in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte, in kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird und keine Erstattungsbescheinigung erforderlich ist
E64Bevorratung von Waren, die für die Gewährung einer Erstattung in Betracht kommen (Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009) **
E65Einlagerung in ein Vorratslager (Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009)
E71In kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird und die bei der Berechnung der Mindestkontrollsätze nicht berücksichtigt werden
*) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.06.2011 S. 1).

**) Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission vom 7. Juli 2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 186 vom 17.07.2009 S. 1).

Sonstiges

CodeBeschreibung
Einfuhr
F01Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (Artikel 203 des Zollkodex)
F02Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (besondere Umstände gemäß Artikel 159 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446: landwirtschaftliche Erzeugnisse)
F03Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (besondere Umstände gemäß Artikel 158 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446: Ausbesserung oder Instandsetzung)
F04In die Europäische Union zurückverbrachte Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich im Anschluss an ein Verfahren der aktiven Veredelung wiederausgeführt wurden (Artikel 205 Absatz 1 des Zollkodex)
F05Befreiung von den Einfuhrabgaben und der Mehrwertsteuer und/oder den Verbrauchssteuern für Rückwaren (Artikel 203 des Zollkodex und Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/112/EG)
F06Eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG
F07In die Europäische Union zurückverbrachte Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich im Anschluss an ein Verfahren der aktiven Veredelung wiederausgeführt wurden, wobei die Einfuhrabgaben auf diese Waren nach Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex (Artikel 205 Absatz 2 des Zollkodex) berechnet werden.
F15Waren, die im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten verbracht werden (Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex)
F16Waren, die im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat, verbracht werden
F21Befreiung von den Einfuhrabgaben für Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die im Küstenmeer eines Landes oder Gebiets außerhalb des Zollgebiets der Union von Schiffen aus gefangen wurden, die ausschließlich in einem Mitgliedstaat der Union registriert oder ins Schiffsregister eingetragen sind und die Flagge dieses Mitgliedstaats führen
F22Befreiung von den Einfuhrabgaben für Erzeugnisse, die aus Erzeugnissen der Seefischerei und anderen Meereserzeugnissen, die im Küstenmeer eines Landes oder Gebiets außerhalb des Zollgebiets der Union gefangen wurden, an Bord eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen oder registrierten und unter der Flagge dieses Staates fahrenden Fabrikschiffes hergestellt wurden
F44Überlassung von Veredelungserzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr, wenn Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex anzuwenden ist
F45Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (Richtlinie 2009/132/EG des Rates *)
F46Zugrundelegung der ursprünglichen zolltariflichen Einreihung der Waren in Fällen gemäß Artikel 86 Absatz 2 des Zollkodex
F47Vereinfachte Erstellung von Zollanmeldungen für Waren, die unter verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs gemäß Artikel 177 des Zollkodex fallen
F48Einfuhr gemäß der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG
F49Einfuhr gemäß der Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr gemäß Titel XII Kapitel 7 der Richtlinie 2006/112/EG
Ausfuhr
F61Bevorratung und Bunkerung
F65Vereinfachte Erstellung von Zollanmeldungen für Waren, die unter verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs gemäß Artikel 177 des Zollkodex fallen
F75Waren, die im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten versandt werden (Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex)
*) Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (ABl. L 292 vom 10.11.2009 S. 5).

12 01 000 000 Vorpapiere

12 01 001 000 Referenznummer

Hier ist die Identifikationsnummer oder ein sonstiger eindeutiger Hinweis anzugeben, anhand deren das Dokument zu erkennen ist.

Wird die MRN als Vorpapier ausgewiesen, muss die Referenznummer wie folgt strukturiert sein:

FeldInhaltFormatBeispiele
1Die letzten beiden Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Anmeldung (JJ)n221
2Kennung des Landes, in dem die Anmeldung/der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren/die Mitteilung vorgenommen wurden (ISO-Alpha-2-Ländercode)a2RO
3Eindeutige Kennung für Nachricht pro Jahr und Landan 129876AB889012
4Verfahrenskennunga1B
5Prüfzifferan11

Felder 1 und 2 - siehe vorstehende Erläuterung

In Feld Nr. 3 ist eine Kennung für die betreffende Nachricht einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jeder in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres bearbeiteten Nachricht eine eindeutige Nummer im Zusammenhang mit dem betreffenden Verfahren zugewiesen werden.

Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennziffer der zuständigen Zollstelle umfasst, können die ersten sechs Zeichen dafür verwenden.

In Feld Nr. 4 ist eine in der nachstehenden Tabelle festgelegte Kennung des Verfahrens einzugeben.

In Feld Nr. 5 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient. Damit können Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden.

In Feld Nr. 4 "Verfahrenskennung" zu verwendende Codes:

CodeVerfahren
ANur Ausfuhr
BAusfuhranmeldung und summarische Ausgangsanmeldung
CNur summarische Ausgangsanmeldung
DWiederausfuhrmitteilung
EVersendung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten
JNur Versandanmeldung
KVersandanmeldung und summarische Ausgangsanmeldung
LVersandanmeldung und summarische Eingangsanmeldung
MVersandanmeldung und summarische Ausgangsanmeldung und summarische Eingangsanmeldung
PNachweis des zollrechtlicher Status von Unionswaren/Warenmanifest
RNur Einfuhranmeldung
SEinfuhranmeldung und summarische Eingangsanmeldung
TNur summarische Eingangsanmeldung
UAnmeldung zur vorübergehenden Verwahrung
VVerbringen von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten
WAnmeldung zur vorübergehenden Verwahrung und summarische Eingangsanmeldung
ZAnkunftsmeldung

12 01 002 000 Art

Vorpapiere müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes angegeben werden. Das Verzeichnis der Unterlagen mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.

12 02 000 000 Zusätzliche Information

12 02 008 000 Code

Für zusätzliche Informationen aus dem Zollbereich ist ein fünfstelliger numerischer Code vorgesehen:

Code 0xxxx - Kategorie "allgemein"

Code 1xxxx - Einfuhr

Code 2xxxx - Versandverfahren

Code 3xxxx - Ausfuhr

Code 4xxxx - Sonstiges

CodeRechtsgrundlageSachverhaltZusätzliche Information
00100Artikel 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446Antrag auf Bewilligung der Inanspruchnahme eines anderen besonderen Verfahrens als des Versandverfahrens auf der Grundlage der Zollanmeldung"Vereinfachte Bewilligung"
00700Artikel 176 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 241 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446Erledigung der aktiven Veredelung"AV" und einschlägige Bewilligungs- oder INF-Nummer
00800Artikel 241 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446Erledigung der aktiven Veredelung (besondere handelspolitische Maßnahmen)"AV HPM"
00900Artikel 238 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446Erledigung der vorübergehenden Verwendung"VV" und einschlägige Bewilligungsnummer
01000Artikel 36 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen von 1961Das persönliche Gepäck eines Diplomaten ist von der Überprüfung ausgenommen"Diplomatengut - von der Überprüfung befreit"
10600Anhang B Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446Fälle, in denen Waren mit begebbarem Konnossement befördert werden, das "an Order und blanko indossiert" ist, bei summarischen Eingangsanmeldungen, wenn der Empfänger unbekannt ist."Empfänger unbekannt"
20100Artikel 18 des "gemeinsamen Versandverfahrens" *Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens oder Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus der Union
20200Artikel 18 des "gemeinsamen Versandverfahrens" *Abgabenpflichtige Ausfuhr aus einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens oder abgabenpflichtige Ausfuhr aus der Union
20300Artikel 18 des "gemeinsamen Versandverfahrens"Ausfuhr"Ausfuhr"
30300Artikel 254 Absatz 4 Buchstabe b des ZollkodexAusfuhr von Waren im Rahmen der Endverwendung"EV"
30500Artikel 329 Absatz 7Antrag, dass die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung aus dem Zollgebiet der Union übernommen werden, die Ausgangszollstelle ist.Ausgangszollstelle
30600Anhang B Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446Fälle, in denen Waren mit begebbarem Konnossement befördert werden, das "an Order und blanko indossiert" ist, bei summarischen Ausgangsanmeldungen, wenn der Empfänger unbekannt ist"Empfänger unbekannt"
30700Artikel 160 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446Antrag auf Auskunftsblatt INF3"INF3"
40100Artikel 123 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446Antrag auf längere Geltungsdauer des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren"Längere Geltungsdauer des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren"
*) Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. L 226 vom 13.08.1987 S. 2).

12 03 000 000 Unterlage

12 03 002 000 Art

  1. Zusammen mit der Anmeldung vorgelegte Unions- oder internationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes angegeben werden, gefolgt entweder von einer Identifikationsnummer oder einem sonstigen eindeutigen Verweis. Das Verzeichnis der Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.
  2. Zusammen mit der Anmeldung vorgelegte nationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen sowie zusätzliche Verweise müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes (z.B. 2123, 34d5) angegeben werden, gefolgt entweder von einer Identifikationsnummer oder einem sonstigen eindeutigen Verweis. Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats.

12 04 000 000 Sonstiger Verweis

12 04 002 000 Art

  1. Zusätzliche Verweise müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes angegeben werden. Das Verzeichnis der zusätzlichen Verweise mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.
  2. Zusätzliche Verweise müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes angegeben werden, gefolgt entweder von einer Identifikationsnummer oder einem sonstigen eindeutigen Verweis. Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats.

12 05 000 000 Transportdokument

12 05 002 000 Art

Transportdokumente müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes angegeben werden. Das Verzeichnis der Transportdokumente mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.

12 11 000 000 Lager

12 11 002 000 Art

Kennzeichen für die Lagerart:

RÖffentliches Zolllager Typ I
SÖffentliches Zolllager Typ II
TÖffentliches Zolllager Typ III
UPrivates Zolllager
VVerwahrungslager für die vorübergehende Verwahrung von Waren
YAnderes als Zolllager
ZFreizone

13 01 000 000 Ausführer

13 01 017 000 Identifikationsnummer

Eine der Union mitgeteilte eindeutige Drittlands-Identifikationsnummer hat folgende Struktur:

FeldInhaltFormat
1Ländercodea2
2Eindeutige Kennzeichnung
in einem
an..15

Ländercode: Der für D.E. 1 301 018 020 (Ausführer Adresse Land) festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

13 02 000 000 Versender

13 02 028 000 Art der Person

Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:

1natürliche Person;
2juristische Person;
3Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, jedoch nach Unions- oder einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten

13 02 029 000 Kommunikation

13 02 029 002 Art

Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:

EME-Mail
TETelefon

13 06 000 000 Vertreter

13 06 030 000 Status

Für den Status des Vertreters ist einer der folgenden Codes vor den Namen und die vollständige Anschrift zu setzen:

2Vertreter (direkte Vertretung im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 des Zollkodex)
3Vertreter (indirekte Vertretung im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 des Zollkodex)

13 14 000 000 Zusätzliche Wirtschafsbeteiligte in der Lieferkette

13 14 031 000 Funktion

Folgende Parteien können angegeben werden:

FunktionscodeParteiBeschreibung
CSSammelladungsspediteurSpediteur, der (in einem Konsolidierungsverfahren) kleinere Einzelsendungen zu einer größeren Sendung zusammenfasst, die einer Gegenpartei gesendet wird, die die konsolidierte Sendung in ihre ursprünglichen Komponenten aufteilt
FWSpediteurPartei, die Waren befördert
MFHerstellerPartei, die Waren herstellt
WHLagerhalterPartei, die die Verantwortung für eingelagerte Waren übernimmt

13 15 000 000 Ergänzender Anmelder

13 15 032 000 Art des ergänzenden Datensatzes

Folgende Arten von Datensätzen können verwendet werden:

ArtBeschreibung
1Datensatz auf Einzelebene
2Datensatz unterhalb der Einzelebene

13 16 000 000 Zusätzlicher steuerlicher Verweis

13 16 031 000 Funktion

Folgende Parteien können angegeben werden:

FunktionscodeParteiBeschreibung
FR1EinführerPerson oder Personen, im Mitgliedstaat der Einfuhr gemäß Artikel 201 der Richtlinie 2006/112/EG als Schuldner der Mehrwertsteuer bestimmt oder anerkannt
FR2ErwerberSchuldner der Mehrwertsteuer auf den unionsinternen Erwerb von Gegenständen gemäß Artikel 200 der Richtlinie 2006/112/EG
FR3FiskalvertreterVom Einführer benannter steuerlicher Vertreter, der die Mehrwertsteuer im Mitgliedstaat der Einfuhr schuldet
FR4Inhaber der ZahlungsaufschubsbewilligungSteuerpflichtiger oder Steuerschuldner oder andere Person, dem bzw. der ein Zahlungsaufschub gemäß Artikel 211 der Richtlinie 2006/112/EG gewährt wurde
FR5Verkäufer (IOSS)Steuerpflichtiger, der die Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG nutzt, und Inhaber der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Artikel 369q dieser Verordnung
FR7Steuerpflichtiger oder SteuerschuldnerUmsatzsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen oder Steuerschuldners in Fällen, in denen die Entrichtung der Mehrwertsteuer nach Artikel 211 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG aufgeschoben wird.

13 16 034 000 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat folgende Struktur:

FeldInhaltFormat
1Kennung des Ausstellungsmitgliedstaats (Code ISO 3166 Alpha 2; Griechenland kann EL verwenden)a2
2Individuelle Nummer, die die Mitgliedstaaten zur Identifikation der Steuerpflichtigen
gemäß Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG zuweisen
an..15

Werden die Waren im Rahmen der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, ist die zur Verwendung im Rahmen dieser Regelung erteilte spezielle Umsatzsteuernummer anzugeben.

14 01 000 000 Lieferbedingungen

14 01 035 000 INCOTERMS-Code

Folgende Codes und Angaben sind einzutragen:

Incoterms-CodeIncoterms - ICC/ECE BedeutungAnzugebender Ort
Codes für alle Beförderungsarten
EXW (Incoterms 2020)Ab WerkVereinbarter Ort der Lieferung
FCA (Incoterms 2020)Frei FrachtführerVereinbarter Ort der Lieferung
CPT (Incoterms 2020)Fracht bezahlt bisVereinbarter Bestimmungsort
CIP (Incoterms 2020)Fracht und Versicherung bezahlt bisVereinbarter Bestimmungsort
DPU (Incoterms 2020)Geliefert benannter Ort entladenVereinbarter Bestimmungsort
DAP (Incoterms 2020)Geliefert benannter OrtVereinbarter Bestimmungsort
DDP (Incoterms 2020)Geliefert verzolltVereinbarter Bestimmungsort
DAT (Incoterms 2010)Geliefert TerminalVereinbarter Terminal am Hafen oder Bestimmungsort
Für die Beförderung auf See und auf Binnenwasserwegen geltende Codes
FAS (Incoterms 2020)Frei Längsseite SchiffVereinbarter Verladehafen
FOB (Incoterms 2020)Frei an BordVereinbarter Verladehafen
CFR (Incoterms 2020)Kosten und FrachtVereinbarter Bestimmungshafen
CIF (Incoterms 2020)Kosten, Versicherung und FrachtVereinbarter Bestimmungshafen
XXXAndere Lieferbedingungen als vorstehend angegebenGenaue Angabe der im Vertrag enthaltenen Bedingungen

14 02 000 000 Beförderungskosten

14 02 038 000 Zahlungsart

Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:

ABarzahlung
BKreditkarte
CScheckzahlung
DAndere (z.B. Kontoabbuchung)
HElektronischer Zahlungsverkehr
YKonto beim Beförderer
ZKeine Vorauszahlung

14 03 000 000 Zölle und Abgaben

14 03 039 000 Art der Abgabe

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

A00Einfuhrzoll
A30Endgültige Antidumpingzölle
A35Vorläufige Antidumpingzölle
A40Endgültige Ausgleichszölle
A45Vorläufige Ausgleichszölle
B00Mehrwertsteuer
C00Ausfuhrzoll
E00Im Namen anderer Länder erhobene Abgaben

14 03 038 000 Zahlungsart

Die Mitgliedstaaten können die folgenden Codes verwenden:

ABarzahlung
BKreditkarte
CScheckzahlung
DAndere (z.B. Abbuchung vom Konto eines Zollagenten)
EZahlungsaufschub
GZahlungsaufschub - Mehrwertsteuersystem (Artikel 211 der Richtlinie 2006/112/EG)
HElektronischer Zahlungsverkehr
JZahlung durch die Postverwaltung (Postsendungen) oder durch andere öffentlich-rechtliche Körperschaften
KVerbrauchsteuergutschriften oder -rückzahlungen
OSicherheit bei einer Interventionsstelle
PBarhinterlegung auf das Konto eines Zollagenten
RSicherheit für den zu zahlenden Betrag
SEinzelsicherheit
TSicherheit für Rechnung eines Zollagenten
USicherheit für Rechnung des Beteiligten (Dauergenehmigung)
VSicherheit für Rechnung des Beteiligten (Einzelgenehmigung)

14 04 000 000 Zuschläge und Abzüge

14 04 008 000 Code

Zuschläge (gemäß den Artikeln 70 und 71 des Zollkodex):

ABProvisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen
ADBehältnisse und Verpackung
AEIn den eingeführten Waren enthaltene Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen
AFBei der Herstellung der eingeführten Waren verwendete Werkzeuge, Matrizen, Gussformen und dergleichen
AGBei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchte Materialien
AHFür die Herstellung der eingeführten Waren notwendige Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der Union erarbeitet wurden
AILizenzgebühren
AJErlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen, die dem Verkäufer zugutekommen
AKBeförderungs-, Lade-, Behandlungs- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in die Europäische Union
ALIndirekte Zahlungen und andere Zahlungen (Artikel 70 des Zollkodex)
ANZuschläge auf der Grundlage einer Entscheidung im Einklang mit Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Abzüge (gemäß Artikel 72 des Zollkodex)

BABeförderungskosten nach Ankunft am Ort des Verbringens in die Europäische Union
BBZahlungen für Bau, Errichtung, Montage, Instandhaltung oder technische Unterstützung nach der Einfuhr
BCEinfuhrabgaben und andere in der Union aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlende Abgaben
BDZinskosten
BEKosten für das Recht auf Vervielfältigung der eingeführten Waren in der Europäischen Union
BFEinkaufsprovisionen
BGAbzüge auf der Grundlage einer Entscheidung im Einklang mit Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

14 07 000 000 Indikatoren für die Bewertung

Der Code setzt sich aus vier Stellen zusammen, die entweder "0" oder "1" lauten.

Jede "1" oder "0" zeigt an, ob ein Bewertungsindikator für die Bewertung der betreffenden Waren relevant ist oder nicht.

1. Stelle: Parteienverbundenheit, Preisbeeinflussung ja oder nein

2. Stelle: Einschränkungen hinsichtlich der Verfügung über die oder die Nutzung der Waren durch den Käufer gemäß Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex

3. Stelle: Verkauf oder Preis unterliegt Bedingungen oder Leistungen gemäß Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex

4. Stelle: Verkauf unterliegt einer Vereinbarung, der zufolge ein Anteil des Erlöses aus späterem Weiterverkauf, Verfügung oder Nutzung unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugutekommt

Beispiel: Für Waren, für die Parteienverbundenheit, aber keine der anderen Situationen gemäß den Stellen 2, 3 und 4 zutrifft, ist die Codekombination "1 000" zu verwenden.

14 10 000 000 Bewertungsmethode

Für die Methoden zur Bestimmung des Zollwerts der Einfuhrwaren gelten die folgenden Codes:

CodeMaßgeblicher Artikel des ZollkodexMethode
170Transaktionswert eingeführter Waren
274 Absatz 2 Buchstabe aTransaktionswert gleicher Waren
374 Absatz 2 Buchstabe bTransaktionswert ähnlicher Waren
474 Absatz 2 Buchstabe cDeduktive Methode
574 Absatz 2 Buchstabe dErrechneter Wert
6Artikel 74 Absatz 3Wertbestimmung auf der Grundlage der verfügbaren Daten (Schlussmethode)

14 11 000 000 Präferenz

Der dreistellige Code dieses Vermerks setzt sich aus einer unter Nummer 1 erläuterten einstelligen Komponente und einer unter Nummer 2 erläuterten zweistelligen Komponente zusammen.

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

(1) Erste Stelle des Codes

1 Zolltarifliche Maßnahme "erga omnes"

2 Allgemeines Präferenzsystem (APS)

3 Andere als unter Code 2 fallende Zollpräferenzen

4 Abgabenerhebung in Anwendung der von der Europäischen Union geschlossenen Zollunionsabkommen

(2) Folgende zwei Stellen des Codes

00 Keiner der nachstehenden Fälle

10 Zollaussetzung

18 Zollaussetzung mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware

19 Zeitweilige Zollaussetzung für mit Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) oder gleichwertige Bescheinigung eingeführter Waren

20 Zollkontingent *

25 Zollkontingent mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware *

28 Zollkontingent nach passiver Veredelung *

50 Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware

16 15 000 000 Warenort

Der GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3 ist zu verwenden.

16 15 045 000 Art des Ortes

Für die Art des Ortes sind die folgenden Codes zu verwenden:

ABestimmter Ort
BBewilligter Ort
CZugelassener Ort
DSonstige

16 15 046 000 Art der Ortsbestimmung

Zur Bestimmung des Orts ist eine der folgenden Kennungen zu verwenden:

QualifikatorKennungBeschreibung
TPLZ-AdresseDie Postleitzahl mit oder ohne Hausnummer für den betreffenden Ort ist zu verwenden.
UUN/LOCODEUN/LOCODE gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 4.
VKennung der ZollstelleDie unter D.E. 1 701 000 000 "Ausgangszollstelle" festgelegten Codes sind zu verwenden.
WGNSS-KoordinatenDezimalgrade mit negativen Zahlen für den Süden und Westen.

Beispiele: 44.424896°/8.774792°oder

50.838068°/ 4.381508°

XEORI-NummerDie in der Beschreibung von D.E. 13 01 017 000 "Identifikationsnummer des Ausführers" angegebene Identifikationsnummer ist zu verwenden. Unterhält der Wirtschaftsbeteiligte Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die EORI-Nummer durch eine eindeutige Kennung des betreffenden Orts ergänzt.
YBewilligungsnummerDie Bewilligungsnummer des betreffenden Orts, z.B. des Lagers, in dem die Waren kontrolliert werden können, ist anzugeben. Gilt die Bewilligung für Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die Bewilligungsnummer durch eine eindeutige Kennung des betreffenden Orts ergänzt.
ZAdresseDie Anschrift des betreffenden Orts ist anzugeben.

Wird Code "X" (EORI-Nummer) oder Code "Y" (Bewilligungsnummer) zur Kennzeichnung des Orts verwendet und sind mehrere Orte mit der EORI-Nummer oder der Bewilligungsnummer verbunden, kann zur eindeutigen Identifikation des Orts eine zusätzliche Kennung verwendet werden.

*) In den Fällen, in denen das beantragte Zollkontingent erschöpft ist, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Antrag für die Durchführung jeder anderen Präferenz gilt.

16 17 000 000 verbindliche Beförderungsroute

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

0Die Waren werden nicht auf einer wirtschaftlich sinnvollen Strecke von der Abgangszollstelle zur Bestimmungszollstelle befördert.
1Die Waren werden auf einer wirtschaftlich sinnvollen Strecke von der Abgangszollstelle zur Bestimmungszollstelle befördert.

17 01 000 000 Ausgangszollstelle

17 01 001 000 Referenznummer

Die Codes (an8) haben folgende Struktur:

19 01 000 000 Container-Indikator

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

0Nicht in Containern beförderte Waren
1In Containern beförderte Waren

19 03 000 000 Verkehrszweig an der Grenze

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

CodeBeschreibung
1Seeverkehr
2Schienenverkehr
3Straßenverkehr
4Luftverkehr
5Postverkehr (aktiver Verkehrszweig unbekannt)
7Feste Transporteinrichtungen
8Binnenschifffahrt
9Sonstiger Verkehrszweig (d. h. Eigenantrieb)

19 05 000 000 Beförderungsmittel beim Abgang

19 05 061 000 Art der Identifikation

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

CodeBeschreibung
10IMO-Schiffsnummer
11Name des Seeschiffs
20Waggonnummer
21Zugnummer
30Amtliches Kennzeichen des Straßenfahrzeugs
31Amtliches Kennzeichen des Straßenanhängers
40IATA-Flugnummer
41Registriernummer des Luftfahrzeugs
80Europäische Schiffsnummer (ENI-Code)
81Name des Binnenschiffs

19 07 000 000 Transportausrüstung

19 07 064 000 Containergröße und Containertypen

Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:

CodeBeschreibung
1Dimerbeschichteter Behälter
2Epoxy-beschichteter Behälter
6Druckbehälter
7Kühlbehälter
9Edelstahlbehälter
10Kühlcontainer 40 Fuß - außer Betrieb
12Europalette - 80 cm x 120 cm
13Skandinavische Palette - 100 cm x 120 cm
14Anhänger
15Kühlcontainer 20 Fuß - außer Betrieb
16Austauschbare Palette
17Sattelanhänger
18Tankbehälter 20 Fuß
19Tankbehälter 30 Fuß
20Tankbehälter 40 Fuß
21Container IC 20 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer
22Container IC 30 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer
23Container IC 40 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer
24Kühlbehälter 20 Fuß
25Kühlbehälter 30 Fuß
26Kühlbehälter 40 Fuß
27Tankbehälter IC 20 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer
28Tankbehälter IC 30 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer
29Tankbehälter IC 40 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer
30Kühlbehälter IC 20 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer
31Temperaturgeregelter Container 30 Fuß
32Kühlbehälter IC 40 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer
33Fahrbare Kiste mit einer Länge von weniger als 6,15 m
34Fahrbare Kiste mit einer Länge von 6,15 m bis 7,82 m
35Fahrbare Kiste mit einer Länge von 7,82 m bis 9,15 m
36Fahrbare Kiste mit einer Länge von 9,15 m bis 10,90 m
37Fahrbare Kiste mit einer Länge von 10,90 m bis 13,75 m
38Tragekasten
39Temperaturgeregelter Container 20 Fuß
40Temperaturgeregelter Container 40 Fuß
41Kühlcontainer 30 Fuß - außer Betrieb
42Doppelanhänger
43Container IL 20 Fuß (oben offen)
44Container IL 20 Fuß (oben geschlossen)
45Container IL 40 Fuß (oben geschlossen)

19 07 065 000 Füllstatus des Containers

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

CodeBeschreibungBedeutung
ALeerGibt an, dass der Container leer ist.
BNicht leerGibt an, dass der Container nicht leer ist.

19 07 066 000 Art des Bereitstellers des Containers

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

CodeBeschreibung
1Versender stellt bereit
2Spediteur stellt bereit

99 02 000 000 Art der Sicherheitsleistung

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

CodeBeschreibung
0Befreiung von der Sicherheitsleistung (Artikel 95 Absatz 2 des Zollkodex)
1Gesamtsicherheit (Artikel 89 Absatz 5 des Zollkodex)
2Einzelsicherheit mit Verpflichtungserklärung eines Bürgen (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex)
3Einzelsicherheit in bar oder einem anderen von den Zollbehörden der Barsicherheit gleichgestellten Zahlungsmittel in Euro oder der Währung des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheit verlangt wird (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex)
4Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex und Artikel 160)
5Befreiung von der Sicherheitsleistung, wenn der zu sichernde Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag den nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates * festgelegten statistischen Mindestwert für Anmeldungen nicht überschreitet (Artikel 89 Absatz 9 des Zollkodex)
8Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für bestimmte öffentliche Einrichtungen (Artikel 89 Absatz 7 des Zollkodex)
BSicherheitsleistung für im TIR-Verfahren versendete Waren
RNicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die auf dem Rhein, den Rheinwasserstraßen, auf der Donau oder den Donauwasserstraßen befördert werden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe a des Zollkodex)
CNicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die mit einer festen Transporteinrichtung befördert werden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe b des Zollkodex)
DNicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 81 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)
ENicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 81 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)
FNicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 81 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)
GNicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 81 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)
HNicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Unionsversandverfahren übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe d des Zollkodex)
IEinzelsicherheit in anderer Form, die dieselbe Gewähr für die Entrichtung des Betrags der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben bietet (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c des Zollkodex)
JSicherheitsleistung nicht erforderlich für die Beförderung zwischen der Abgangszollstelle und der Durchgangszollstelle (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987)
*) Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 152 vom 16.06.2009 S. 23).

1) Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates vom 8. Dezember 1994 zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden (ABl. L 322 vom 15.12.1994 S. 1).

2) Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009 S. 23).

Titel III
Sprachenvermerke und entsprechende Codes

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Anhang II

"Anhang C
Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren (Artikel 2 Absatz 4a)

Einleitende Bemerkungen

  1. Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten in Verbindung mit den Datenanforderungen für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Anhang D der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.
  2. Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung sowie für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Papierform.
  3. Titel I enthält die Formate der Datenelemente.
  4. Nehmen die Informationen in einer Anmeldung, einer Mitteilung oder in einem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Anhang D der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 die Form von Codes an, wird die Codeliste in Titel II angewendet.
  5. Der Begriff "Art/Länge" in den Erläuterungen zu den Attributen beschreibt die Anforderungen an Datenart und Datenlänge. Die Codes für die Datentypen sind:
    aalphabetisch
    nnumerisch
    analphanumerisch.

    Die auf den Code folgende Zahl zeigt die zulässige Datenlänge an. Hierfür gilt Folgendes:

    Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte Länge, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Anzahl Ziffern haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut Dezimalstellen enthalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt.

    Beispiele für Feldlängen und Formate:

    a11 Buchstabe des Alphabets, festgelegte Länge
    n22 Ziffern, festgelegte Länge
    an33 alphanumerische Zeichen, festgelegte Länge
    a..4bis zu 4 Buchstaben des Alphabets
    n..5bis zu 5 numerische Zeichen
    an..6bis zu 6 alphanumerische Zeichen
    n..7,2bis zu 7 numerische Zeichen, einschließlich höchstens 2 Dezimalstellen, ein Trennzeichen mit nicht festgelegter Position
  6. Die Kardinalität auf der Ebene der Kopfdaten in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf der Ebene der Kopfdaten innerhalb einer Anmeldung, einer Mitteilung oder eines Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren verwendet werden darf.
  7. Die Kardinalität auf der Ebene der Positionen in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement im Zusammenhang mit der betreffenden Position wiederholt werden darf.
  8. Die Mitgliedstaaten können nationale Codes verwenden für die Datenelemente 1/11 Zusätzliches Verfahren, 2/2 Zusätzliche Information, 2/3 Vorgelegte Dokumente, Zertifikate und Bewilligungen, zusätzliche Verweise, 4/3 Abgabenberechnung (Abgabenart), 4/4 Abgabenberechnung (Bemessungsgrundlage) und 6/17 Warennummer (nationale Zusatzcodes). Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Liste der nationalen für diese Datenelemente verwendeten Codes mit. Die Liste dieser Codes wird von der Kommission veröffentlicht.

Titel I
Formate und Kardinalität der gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen und Mitteilungen

D.E. Laufende NummerBezeichnungD.E. Format (Art/Länge)Codeliste in Titel II (Ja/Nein)Kardinalität Ebene der KopfzeileKardinalität Ebene der PositionenAnmerkungen
1/1Art der Anmeldunga2Ja1x
1/2Zusätzliche Art der Anmeldunga1Ja1x
1/6Positionsnummern..5Nein1x
1/8Unterschrift/ Authentifizierungan..35Nein1x
1/10Verfahren Code des beantragten Verfahrens: an2 +
Code des vorhergehenden Verfahrens: an2
Ja1x
1/11Zusätzliches Verfahren EU-Codes: a1 + an2
ODER
Nationale Codes: n1 + an2
Ja99xDie EU-Codes sind in Titel II näher erläutert.
2/1Vereinfachte Anmeldung/ VorpapiereArt des Vorpapiers: an..3 +
Zeichen des Vorpapiers: an..35 +
Positionsnummer: n..5 +
Art der Verpackung: an..2
Anzahl Packstücke: n..8
Maßeinheit und Qualifikator, falls zutreffend: an..4 +
Menge: n..16,6
Ja9.999x99xEs sind die im TARIC festgelegten Maßeinheiten und Qualifikatoren zu verwenden. In diesem Fall muss das Format der Maßeinheiten und Qualifikatoren an..4 und nicht n..4 sein, da dieses Format den nationalen Maßeinheiten und Qualifikatoren vorbehalten ist.
Sind keine solche Einheiten und Qualifikatoren im TARIC verfügbar, können nationale Maßeinheiten und Qualifikatoren verwendet werden. Sie müssen das Format n..4 haben.
2/2Zusätzliche Information In codierter Form
(EU-Codes): n1 + an4
ODER
(Nationale Codes): a1 + an4
ODER
Freie Textbeschreibung: an..512
Ja99x99xDie EU-Codes sind in Titel II näher erläutert.
2/3Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Verweise Art des Dokuments (EU-Codes): a1+ an3 + (falls zutreffend)
Dokumentenkennung: an..35
ODER
Art des Dokuments (Nationale Codes): n1+ an3 + (falls zutreffend)
Dokumentenkennung: an..35
+ (falls zutreffend) Name der ausstellenden Behörde: an..70 +
Gültigkeitsdatum: n8 (JJJJMMTT) +
Maßeinheit und Qualifikator, falls zutreffend: an..4 +
Menge: n..16,6 +
Währungscode: a3 +
Betrag: n..16,2
Ja99x99xEs sind die im TARIC festgelegten Maßeinheiten und Qualifikatoren zu verwenden. In diesem Fall muss das Format der Maßeinheiten und Qualifikatoren an..4 und nicht n..4 sein, da dieses Format den nationalen Maßeinheiten und Qualifikatoren vorbehalten ist.
Sind keine solche Einheiten und Qualifikatoren im TARIC verfügbar, können nationale Maßeinheiten und Qualifikatoren verwendet werden. Sie müssen das Format n..4 haben.
Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Währungscodes (ISO 4217) zu verwenden.
2/4Referenznummer/UCRan..35Nein1x1xDieses Datenelement kann die Form von Codes der WZO (ISO 15459) oder gleichwertigen Codes annehmen.
2/5LRNan..22Nein1x
2/6Zahlungsaufschuban..35Nein1x
2/7Kennung des Lagers Art des Zolllagers: a1 +
Identifikationsnummer des Zolllagers: an..35
Ja1x
3/1Ausführer Name: an..70 +
Straße und Hausnummer: an..70 +
Land: a2 +
PLZ: an..9 +
Ort: an..35
Nein1x1xLändercode:
Die alphabetischen Codes der Union für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden Codes ISO Alpha 2 (a2), sofern sie mit den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission vom 12. Oktober 2020 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die 1 europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken (ABl. L 334 vom 13.10.2020 S. 2) vereinbar sind. Die Kommission veröffentlicht regelmäßig Verordnungen, die die Liste der Ländercodes auf den neuesten Stand bringen.
Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Anmeldungen verwendet, kann der Code "00200" zusammen mit einer Liste von Ausführern gemäß den Anmerkungen zu D.E. 3/1 "Ausführer" in Titel II des Anhangs D der der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 verwendet werden.
3/2Identifikationsnummer des Ausführersan..17Nein1x1xDie Struktur der EORI-Nummer ist in Titel II festgelegt.
Die von der Union anerkannte Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer ist in Titel II festgelegt.
3/15Einführer Name: an..70 +
Straße und Hausnummer: an..70 +
Land: a2 +
PLZ: an..9 +
Ort: an..35
Nein1xDer für D.E. 3/1 "Ausführer" festgelegte Ländercode ist zu verwenden.
3/16Identifikationsnummer des Einführersan..17Nein1xDie EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 "Identifikationsnummer des Ausführers".
3/17Anmelder Name: an..70 +
Straße und Hausnummer: an..70 +
Land: a2 +
PLZ: an..9 +
Ort: an..35
Nein1xDer für D.E. 3/1 "Ausführer" festgelegte Ländercode ist zu verwenden.
3/18Identifikationsnummer des Anmelders.an..17Nein1xDie EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 "Identifikationsnummer des Ausführers".
3/19Vertreter Name: an..70 +
Straße und Hausnummer: an..70 +
Land: a2 +
PLZ: an..9 +
Ort: an..35 +
Nein1xDer für D.E. 3/1 "Ausführer" festgelegte Ländercode ist zu verwenden.
3/20Identifikationsnummer des Vertretersan..17Nein1xDie EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 "Identifikationsnummer des Ausführers".
3/21Code für den Status des Vertretersn1Ja1x
3/24Verkäufer Name: an..70 +
Straße und Hausnummer: an..70 +
Land: a2 +
PLZ: an..9 +
Ort: an..35 +
Telefonnummer: an..50
Nein1x1xDer für D.E. 3/1 "Ausführer" festgelegte Ländercode ist zu verwenden.
3/25Identifikationsnummer des Verkäufersan..17Nein1x1xDie EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 "Identifikationsnummer des Ausführers".
Die Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 "Identifikationsnummer des Ausführers".
3/26Käufer Name: an..70 +
Straße und Hausnummer: an..70 +
Land: a2 +
PLZ: an..9 +
Ort: an..35 +
Telefonnummer: an..50
Nein1x1xDer für D.E. 3/1 "Ausführer" festgelegte Ländercode ist zu verwenden.
3/27Identifikationsnummer des Käufersan..17Nein1x1xDie EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 "Identifikationsnummer des Ausführers".
Die Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 "Identifikationsnummer des Ausführers".
3/37Identifikationsnummer zusätzliche(r) Wirtschaftsbeteiligte(r) in der Lieferkette Funktionscode: a..3 +
Kennung: an..17
Ja99x99xDie Funktionscodes für die zusätzlichen Wirtschaftsbeteiligten in der Lieferkette sind in Titel II festgelegt.
Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 "Identifikationsnummer des Ausführers".
Die Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 "Identifikationsnummer des Ausführers".
3/39Identifikationsnummer des Bewilligungsinhabers Code der Bewilligungsart: an..4 +
Kennung: an..17
Nein99xFür den Code der Bewilligungsart sind die in Anhang A für D.E. 1/1 "Art des Antrags/Beschlusses" festgelegten Codes zu verwenden.
Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 "Identifikationsnummer des Ausführers".
3/40Identifikationsnummer für zusätzliche steuerliche Verweise Funktionscode: an3 +
Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer: an..17
Ja99x99xDie Funktionscodes für die zusätzlichen steuerlichen Verweise sind in Titel II festgelegt.
3/41Identifikationsnummer der Person, die bei Anschreibung in der Buchführung des Anmelders oder zuvor abgegebener Zollanmeldungen die Waren gestelltan..17Nein1xDie EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 "Identifikationsnummer des Ausführers".
3/45Identifikationsnummer des Sicherheitsleistendenan..17Nein1xDie EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 "Identifikationsnummer des Ausführers".
3/46Identifikationsnummer der Person, die die Abgabe entrichtetan..17Nein1xDie EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 "Identifikationsnummer des Ausführers".
4/1Lieferbedingungen In codierter Form: INCOTERM-Code a3 + UN/LOCODE: an..17
ODER
Freie Textbeschreibung:

INCOTERM-Code a3 + Ländercode: a2 + Ortsbezeichnung: an..35

Ja1xDie Codes und Gliederungen zur Bezeichnung des Geschäftsvertrags sind in Titel II festgelegt. Der Code für die Ortsbezeichnung folgt dem Muster des UN/LOCODE. Ist für den Ort kein UN/LOCODE verfügbar, ist der für D.E. 3/1 "Ausführer" festgelegte Ländercode gefolgt von der Ortsbezeichnung zu verwenden.
4/3Abgabenberechnung -Abgabenart EU-Codes: a1 + n2
ODER
Nationale Codes: n1 + an2
Ja99xDie EU-Codes sind in Titel II näher erläutert.
4/4Abgabenberechnung - Bemessungsgrundlage Maßeinheit und Qualifikator, falls zutreffend: an..6 +

Menge: n..16,6
ODER
Betrag: n..16,2

Nein99xEs sind die im TARIC festgelegten Maßeinheiten und Qualifikatoren zu verwenden. In einem solchen Fall wird das Format der Maßeinheiten und Qualifikatoren an..6 und nicht n..6 sein, da dieses Format den nationalen Maßeinheiten und Qualifikatoren vorbehalten ist.
Sind keine solche Einheiten und Qualifikatoren im TARIC verfügbar, können nationale Maßeinheiten und Qualifikatoren verwendet werden. Sie werden das Format n..6 haben.
4/5Abgabenberechnung - Abgabensatzn..17,3Nein99x
4/6Abgabenberechnung - geschuldeter Abgabenbetragn..16,2Nein99x
4/7Abgabenberechnung - insgesamtn..16,2Nein1x
4/8Abgabenberechnung - Zahlungsarta1Ja99x
4/9Zuschläge und Abzüge Identifikationsnummer: a2 +
Betrag: n..16,2
Ja99x99x
4/10Rechnungswährunga3Nein1xFür die Währung sind die ISO-Alpha-3-Währungscodes (ISO 4217) zu verwenden.
4/11In Rechnung gestellter Gesamtbetragn..16,2Nein1x
4/12Interne Währungseinheita3Nein1xFür die Währung sind die ISO-Alpha-3-Währungscodes (ISO 4217) zu verwenden.
4/13Indikatoren für die Bewertungan4Ja1x
4/14Artikelpreis/Betragn..16,2Nein1x
4/15Wechselkursn..12,5Nein1x
4/16Bewertungsmethoden1Ja1x
4/17Präferenzn3 (n1+n2)Ja1xDie Kommission wird regelmäßig eine Liste mit den Kombinationsmöglichkeiten für die in diesem Fall zu verwendenden Codes mit Beispielen und Erläuterungen veröffentlichen.
4/18Wert Währungscode: a3 +
Wert: n..16,2
Nein1xFür die Währung sind die ISO-Alpha-3-Währungscodes (ISO 4217) zu verwenden.
4/19Kosten der Beförderung zum endgültigen Bestimmungsort Währungscode: a3 +
Betrag: n..16,2
Nein1xFür die Währung sind die ISO-Alpha-3-Währungscodes (ISO 4217) zu verwenden.
5/8Code für das Bestimmungslanda2Nein1x1xDer für D.E. 3/1 "Ausführer" festgelegte Ländercode ist zu verwenden.
Im Zusammenhang mit Versandverfahren ist der ISO-Alpha-2-Ländercode (ISO 3166) zu verwenden.
5/9Code für die Bestimmungsregionan..9Nein1x1xDie Codes werden von den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt.
5/14Code für das Versendungsland/ Ausfuhrlanda2Nein1x1xDer für D.E. 3/1 "Ausführer" festgelegte Ländercode ist zu verwenden.
5/15Code für das Ursprungslanda2Nein1xDer für D.E. 3/1 "Ausführer" festgelegte Ländercode ist zu verwenden.
5/16Code für das Präferenzursprungslandan..4Nein1xDer für D.E. 3/1 "Ausführer" festgelegte Ländercode.
Bezieht sich der Ursprungsnachweis auf eine Gruppe von Ländern, sind die im Integrierten Zolltarif gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates festgelegten Codenummern zu verwenden.
5/23Warenort Land: a2 +
Ortsart: a1 +
Qualifikator der Kennzeichnung: a1 +
Codiert
Identifizierung des Ortes: an..35 +
Zusätzliche Kennung: n..3
ODER
Freie Textbeschreibung
Straße und Hausnummer: an..70 +
PLZ: an..9 +
Ort: an..35
Ja1xDie Struktur des Codes ist in Titel II festgelegt.
5/26Zollstelle der Gestellungan8Nein1xDie Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 5/6 "Bestimmungszollstelle (und Land)" festgelegten Struktur.
5/27Überwachungszollstellean8Nein1xDie Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 5/6 "Bestimmungszollstelle (und Land)" festgelegten Struktur.
5/31Datum der Annahmen8 (JJJJMMTT)Nein1x1x
6/1Eigenmasse (kg)n..16,6Nein1x
6/2Menge in besonderer Maßeinheitn..16,6Nein1x
6/5Rohmasse (kg)n..16,6Nein1x1x
6/8Warenbezeichnungan..512Nein1x
6/9Art der Verpackungan..2Nein99xDie Codeliste entspricht der aktuellen Fassung der UN/ECE-Empfehlungen Nr. 21.
6/10Anzahl der Packstücken..8Nein99x
6/11Versandzeichenan..512Nein99x
6/13CUS-Nummeran8Nein1xIm Europäischen Zollinventar chemischer Stoffe (ECICS) zugewiesener Code.
6/14Warennummer - KN-Codean..8Nein1x
6/15Warennummer - TARIC-Codean2Nein1xEntsprechend dem TARIC auszufüllen (zwei Ziffern betreffend die Anwendung besonderer Unionsmaßnahmen zur Erfüllung der Förmlichkeiten am Bestimmungsort).
6/16Warennummer - TARIC-Zusatzcode(s)an4Nein99xEntsprechend dem TARIC auszufüllen (Zusatzcodes).
6/17Warennummer - nationale(r) Zusatzcode(s)an..4Nein99xVon den betreffenden Mitgliedstaaten festzulegende Codes.
6/18Packstücke insgesamtn..8Nein1x
6/19Art der Warenan..3Nein1xUPU-Codeliste Nr. 136 ist zu verwenden.
7/2Containern1Ja1x
7/4Verkehrszweig an der Grenzen1Ja1x
7/5Inländischer Verkehrszweign1Nein1xDie in Titel II für D.E. 7/4 "Verkehrszweig an der Grenze" festgelegten Codes sind zu verwenden.
7/9Kennzeichen des Beförderungsmittels bei der Ankunft Art der Identifizierung: n2 +
Kennzeichnungsnummer: an..35
Nein1xFür die Art der Identifikation sind die in Titel II für D.E. 7/7 "Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang" festgelegten Codes zu verwenden.
7/10Containernummeran..17Nein9.999x9.999x
7/15Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittelsa2Nein1x1xDer für D.E. 3/1 "Ausführer" festgelegte Ländercode ist zu verwenden.
8/1Kontingentnummeran6Nein1x
8/2Art der Sicherheitsleistung Art der Sicherheitsleistung: an 1Ja9x
8/3Referenz der Sicherheitsleistung Sicherheits-Referenznummer: an..24 +
Zugangscode: an..4 +
Währungscode: a3 +
Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und in Fällen, in denen Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Zollkodex Anwendung findet, andere Abgaben: n..16,2 +
Zollstelle der Sicherheitsleistung: an8
ODER
Andere Referenz der Sicherheitsleistung: an..35+
Zugangscode: an..4 +
Währungscode: a3 +
Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und in Fällen, in denen Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Zollkodex Anwendung findet, andere Abgaben: n..16,2 +
Zollstelle der Sicherheitsleistung: an8
Nein99xFür die Währung sind die ISO-Alpha-3-Währungscodes (ISO 4217) zu verwenden.
Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 5/6 "Bestimmungszollstelle (und Land)" festgelegten Struktur.
8/5Art des Geschäftsn..2Nein1x1xDie einstelligen Codes in Spalte A der in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 113/2010 der Kommission 2 genannten Liste sind zu verwenden. Werden papiergestützte Zollanmeldungen verwendet, wird diese Ziffer im linken Teil des Feldes Nr. 24 eingetragen.
Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls vorsehen, dass eine zweite Ziffer aus Spalte B der genannten Liste einzutragen ist. Werden papiergestützte Zollanmeldungen verwendet, ist die zweite Ziffer im rechten Teil des Feldes Nr. 24 einzutragen.
8/6Statistischer Wertn..16,2Nein1x
1) OJ L 328, 28.11.2012, p. 7-15.

2) Commission Regulation (EU) No 113/2010 of 9 February 2010 implementing Regulation (EC) No 471/2009 of the European Parliament and of the Council on Community statistics relating to external trade with nonmember countries, as regards trade coverage, definition of the data, compilation of statistics on trade by business characteristics and by invoicing currency, and specific goods or movements (OJ L 37, 10.2.2010, p. 1).

Titel II
Codes betreffend die gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen und Mitteilungen

Codes

1. Einleitung

Dieser Titel enthält die Codes, die in den standardgemäßen EDV- und papiergestützten Zollanmeldungen und Mitteilungen zu verwenden sind.

2. Codes

1/1. Art der Anmeldung

IMIm Rahmen des Warenverkehrs mit Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union.

Zur Überführung von Waren in eines der Zollverfahren gemäß den Spalten H1 bis H4, H6 und I1 der Tabelle zu den Datenanforderungen in Titel I des Anhangs D der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

Um Nicht-Unionswaren im Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten in ein Zollverfahren zu überführen.

CO
  • Für Unionswaren, die während einer Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten besonderen Maßnahmen unterliegen.
  • Für Unionswaren im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates 1 oder der Richtlinie 2008/118/EG des Rates 2 anwendbar sind, und Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, beziehungsweise im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, gemäß Spalte H5 der Tabelle zu den Datenanforderungen in Titel I des Anhangs D der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

1/2. Zusätzliche Art der Anmeldung

Afür eine Standard-Zollanmeldung (gemäß Artikel 162 Zollkodex)
Bfür eine vereinfachte Zollanmeldung bei gelegentlicher Inanspruchnahme (gemäß Artikel 166 Absatz 1 des Zollkodex)
Cfür eine vereinfachte Zollanmeldung bei regelmäßiger Inanspruchnahme (gemäß Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex)
Dfür die Abgabe einer Standard-Zollanmeldung (wie in Code A genannt) im Einklang mit Artikel 171 des Zollkodex
Efür die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung (wie in Code B genannt) im Einklang mit Artikel 171 des Zollkodex
Ffür die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung (wie in Code C genannt) im Einklang mit Artikel 171 des Zollkodex
RNachträgliche Abgabe einer Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung gemäß Artikel 249 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und Artikel 337
Xfür eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines unter B und E definierten vereinfachten Verfahrens
Yfür eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines unter C und F definierten vereinfachten Verfahrens
Zfür eine ergänzende Zollanmeldung (gemäß dem Verfahren in Artikel 182 Zollkodex)

1/10. Verfahren

In dieses Unterfeld ist ein vierstelliger Code einzutragen, der aus einem zweistelligen Element zur Bezeichnung des angemeldeten Verfahrens und aus einem weiteren zweistelligen Element zur Bezeichnung des vorangegangenen Verfahrens besteht. Die Liste der zweistelligen Elemente ist nachstehend aufgeführt.

Als "vorangegangenes Verfahren" gilt das Verfahren, in dem sich die Waren befanden, bevor sie in das beantragte Verfahren übergeführt wurden.

Falls das vorangegangene Verfahren ein Zolllagerverfahren oder ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung war oder die Ware aus einer Freizone gekommen ist, ist der entsprechende Code nur zu verwenden, wenn die betreffende Ware nicht vorher in die aktive oder passive Veredelung oder in die Endverwendung übergeführt wurde.

Analog dazu werden Waren, die zuvor vorübergehend ausgeführt worden waren, wiedereingeführt und nach der Überführung in ein Zolllagerverfahren, ein Verfahren zur vorübergehenden Verwendung oder in eine Freizone zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, als einfache Wiedereinfuhr nach vorübergehender Ausfuhr betrachtet.

Beispiel: Überführung von Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die im Rahmen der passiven Veredelung ausgeführt und bei der Wiedereinfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführt worden waren = 6121 (nicht 6171). (erster Vorgang: vorübergehende Ausfuhr im Rahmen der passiven Veredelung = 2100; zweiter Vorgang = Lagerung in einem Zolllager = 7121; dritter Vorgang = Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr = 6121).

Die in der folgenden Auflistung mit dem Buchstaben (a) versehenen Codes können nicht als erstes Element des Verfahrenscodes verwendet werden, sondern weisen lediglich auf ein vorangegangenes Verfahren hin.

Beispiel: 4054 = Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren, die zuvor zur aktiven Veredelung in einen anderen Mitgliedstaat übergeführt worden sind.

Liste der Verfahren mit Codes

Je zwei dieser Grundelemente müssen zu einem vierstelligen Code zusammengestellt werden.

00Dieser Code zeigt an, dass kein vorangegangenes Verfahren vorliegt (a).
01Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitiger Wiederversendung im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG oder der Richtlinie 2008/118/EG anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie im Rahmen des Warenverkehrs zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind.
Beispiel:Aus einem Drittland kommende Nicht-Unionswaren, die in Deutschland zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und zu ihrem Bestimmungsort auf den Kanarischen Inseln weiterbefördert werden.
07Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr, die gleichzeitig in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren übergeführt wurden, bei dem weder die Mehrwertsteuer noch, falls zutreffend, Verbrauchsteuern entrichtet werden.
Erläuterung:Dieser Code ist in den Fällen zu verwenden, in denen die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, ohne dass die Mehrwertsteuer oder Verbrauchsteuern entrichtet werden.
Beispiele:Eingeführter Rohzucker wird zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, aber die Mehrwertsteuer wird nicht entrichtet. In einem Lager oder in anderen zugelassenen Räumlichkeiten als einem Zolllager können die Waren unter Aussetzung der Mehrwertsteuer aufbewahrt werden.

Eingeführte Mineralöle werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und die Mehrwertsteuer wird nicht entrichtet. Die Waren werden in einem Steuerlager unter Aussetzung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern gelagert.

40Gleichzeitige Überlassung von Waren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr.

Überlassung von Waren zum steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat.

Überführung von Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex.

Beispiele:

  • Waren aus Japan, für die Zollabgaben, Mehrwertsteuer und gegebenenfalls Verbrauchsteuern entrichtet werden.
  • Waren aus Andorra, die in Deutschland in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
  • Waren aus Martinique, die in Belgien in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
42Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren mit Verbrauchsteueraussetzung.

Überführung von Unionswaren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2008/118/EG nicht anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften gelten, mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren mit Verbrauchsteueraussetzung.

Erläuterung:Die Mehrwertsteuerbefreiung und gegebenenfalls die Verbrauchsteueraussetzung werden gewährt, da auf die Einfuhr eine unionsinterne Lieferung oder Beförderung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat folgt. In diesem Fall sind die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten. Für dieses Verfahren müssen die betreffenden Personen die anderen Voraussetzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und gegebenenfalls die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG erfüllen. Die nach Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG verlangten Angaben sind in D.E. 3/40 "Identifikationsnummer für zusätzliche steuerliche Verweise" aufzuführen.
Beispiele:Nicht-Unionswaren, die in einem Mitgliedstaat zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Die mehrwertsteuerrechtlichen Förmlichkeiten werden von einem Zollagenten erledigt, der ein steuerlicher Vertreter ist und das unionsinterne Mehrwertsteuersystem anwendet.

Aus einem Drittland eingeführte verbrauchsteuerpflichtige Nicht-Unionswaren, die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Auf die Überlassung zum zoll- und steuerrechtlichen Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr.

43Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen von besonderen Maßnahmen für die Erhebung eines Betrags während der Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten.
Beispiel:Überlassung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr während einer besonderen Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten, in der ein besonderes Zollverfahren oder besondere Maßnahmen zwischen den neuen Mitgliedstaaten und dem Rest der Union gelten.
44Endverwendung

Aufgrund ihrer besonderen Verwendung können Waren abgabenfrei oder zu einem ermäßigten Abgabensatz zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überlassen werden.

Beispiel:Überlassung von Motoren aus Drittländern zum zollrechtlich freien Verkehr zum Zwecke des Einbaus in ein in der Europäischen Union gebautes ziviles Luftfahrzeug.

Nicht-Unionswaren für den Einbau in bestimmten Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen

45Überlassung von Waren zum zollrechtlich und teilweise mehrwertsteuer- oder verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr und deren Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren.
Erläuterung:Dieser Code ist für Waren zu verwenden, für die sowohl Mehrwertsteuer als auch Verbrauchsteuern zu entrichten sind, aber bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nur eine dieser Steuern entrichtet wird.
Beispiele:Zigaretten aus Drittländern werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und die Mehrwertsteuer wird entrichtet. In einem Steuerlager können die Waren unter Aussetzung der Verbrauchsteuern aufbewahrt werden.

Aus einem Drittland oder einem Drittgebiet eingeführte verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG vom Ort der Einfuhr veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung zu einem Steuerlager in demselben Mitgliedstaat.

46Einfuhr von im Rahmen einer passiven Veredelung aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnissen vor der Ausfuhr der Waren, die sie ersetzen.
Erläuterung:Vorzeitige Einfuhr gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex.
Beispiel:Einfuhr von aus Holz aus Drittländern hergestellten Tischen vor der Überführung von Holz aus der Europäischen Union in die passive Veredelung.
48Gleichzeitige Überlassung von Ersatzerzeugnissen zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen der passiven Veredlung vor Ausfuhr der schadhaften Waren.
Erläuterung:Standardaustauschverfahren (IM-EX), vorzeitige Einfuhr gemäß Artikel 262 Absatz 1 des Zollkodex.
51Überführung von Waren in das Verfahren der aktiven Veredelung.
Erläuterung:Aktive Veredelung gemäß Artikel 256 des Zollkodex.
53Überführung von Waren in die vorübergehende Verwendung.
Erläuterung:Überführung von für die Wiedereinfuhr bestimmten Nicht-Unionswaren in die vorübergehende Verwendung.

Die Waren können unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Artikel 250 des Zollkodex im Zollgebiet der Union verwendet werden.

Beispiel:Vorübergehende Verwendung etwa zu Ausstellungszwecken.
54Aktive Veredelung in einem anderen Mitgliedstaat (ohne die Waren zuvor zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen) (a).
Erläuterung:Dieser Code dient der Erfassung in den Statistiken über den unionsinternen Warenverkehr.
Beispiel:Beispiel Nicht-Unionswaren werden in Belgien in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt (5100). Im Anschluss an die Veredelung werden sie nach Deutschland versandt, um dort zum freien Verkehr (4054) überlassen bzw. einer weiteren Veredelung unterzogen zu werden (5154).
61Wiedereinfuhr und gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren.
Erläuterung:Aus einem Drittland wiedereingeführte Waren, für die die Zollabgaben und die Mehrwertsteuer entrichtet werden.
63Wiedereinfuhr und gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren mit Verbrauchsteueraussetzung.
Erläuterung:Die Mehrwertsteuerbefreiung und gegebenenfalls die Verbrauchsteueraussetzung werden gewährt, da auf die Wiedereinfuhr eine unionsinterne Lieferung oder Verbringung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat folgt. In diesem Fall sind die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten. Für dieses Verfahren müssen die betreffenden Personen die anderen Voraussetzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und gegebenenfalls die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG erfüllen. Die nach Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG verlangten Angaben sind in D.E. 3/40 "Identifikationsnummer für zusätzliche steuerliche Verweise" aufzuführen.
Beispiele:Wiedereinfuhr nach passiver Veredelung oder vorübergehender Verwendung, wobei eine etwaige MwSt-Schuld beim steuerlichen Vertreter erhoben wird.

Nach passiver Veredelung wiedereingeführte und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassene verbrauchsteuerpflichtige Waren, die mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG vom Ort der Wiedereinfuhr veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung.

68Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und teilweise steuerrechtlich freien Verkehr und Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren.
Erläuterung:Dieser Code ist für Waren zu verwenden, die sowohl der Mehrwertsteuer als auch Verbrauchsteuern unterliegen, aber bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nur eine dieser Steuern entrichtet wird.
Beispiel:Weiterverarbeitete alkoholische Getränke, die wiedereingeführt und in ein Steuerlager übergeführt werden.
71Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren.
76Überführung von Unionswaren in das Zolllagerverfahren gemäß Artikel 237 Absatz 2 des Zollkodex.
Beispiel:Entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern, das vor der Ausfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführt wird (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1741/2006 der Kommission vom 24. November 2006 mit den Bedingungen für die Gewährung der Sondererstattung für vor der Ausfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführtes entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern [1] (ABl. L 329 vom 25.11.2006 S. 7)).

Nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt der Antrag auf die Erstattung oder den Erlass der Einfuhrabgaben aufgrund der Schadhaftigkeit der Waren oder ihrer Nichtübereinstimmung mit den Vertragsbedingungen (Artikel 118 des Zollkodex).

Im Einklang mit Artikel 118 Absatz 4 des Zollkodex können die betreffenden Waren anstelle der Verbringung aus dem Zollgebiet der Union zum Zwecke der Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses in ein Zolllager übergeführt werden.

77Herstellung von Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen (gemäß Artikel 5 Nummern 27 und 3 des Zollkodex) vor der Ausfuhr und der Zahlung von Ausfuhrerstattungen.
Beispiel:Unter zollamtlicher Überwachung und unter Zollkontrolle vor der Ausfuhr hergestellte Rindfleischkonserven (Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission vom 23. November 2006 über besondere Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischkonserven (ABl. L 325 vom 24.11.2006 S. 12).
78Überführung von Waren in eine Freizone. (a)
95Überführung von Unionswaren in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren, bei dem weder die Mehrwertsteuer noch, falls zutreffend, Verbrauchsteuern entrichtet werden.
Erläuterung:Dieser Code ist im Rahmen des in Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex genannten Handelsverkehrs sowie im Rahmen des Handelsverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat und bei denen weder Mehrwertsteuer noch Verbrauchsteuer entrichtet wird, zu verwenden.
Beispiel:Zigaretten von den Kanarischen Inseln werden nach Belgien verbracht und in einem Steuerlager aufbewahrt; Die Zahlung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern wird ausgesetzt.
96Überführung von Unionswaren in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren, bei dem die Mehrwertsteuer oder, falls zutreffend, die Verbrauchsteuern entrichtet werden und die Zahlung der jeweils anderen Steuer ausgesetzt ist.
Erläuterung:Dieser Code ist im Rahmen des in Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex genannten Handelsverkehrs sowie im Rahmen des Handelsverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat und bei denen die Mehrwertsteuer oder die Verbrauchsteuer entrichtet und die Zahlung der jeweils anderen Steuer ausgesetzt wird, zu verwenden.
Beispiel:Zigaretten von den Kanarischen Inseln werden nach Frankreich verbracht und in einem Steuerlager aufbewahrt; die Mehrwertsteuer wird entrichtet und die Zahlung der Verbrauchsteuern ausgesetzt.

Verfahrenscodes im Zusammenhang mit Zollanmeldungen

Spalten (Überschrift der Tabelle in Anhang D der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)ErklärungenGegebenenfalls Verfahrenscodes der Union
H1Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und zur Überführung in ein besonderes Verfahren - besondere Verwendung - Anmeldung zur Endverwendung01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 61, 63, 68
H2Besonderes Verfahren - Lagerhaltung - Anmeldung zum Zolllagerverfahren71
H3Besonderes Verfahren - besondere Verwendung - Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung53
H4Besonderes Verfahren - Veredelung - Anmeldung zur aktiven Veredelung51
H5Anmeldung zur Verbringung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten40, 42, 61, 63, 95, 96
H6Anmeldung zur Verbringung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten01, 07 und 40
I1Vereinfachte Einfuhranmeldung01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68

1/11. Zusätzliches Verfahren

Wird dieses Datenelement zur Angabe eines Unionsverfahrens verwendet, bezeichnet der erste Buchstabe des Codes eine Maßnahmenkategorie gemäß der folgenden Aufschlüsselung:
Aktive VeredelungAxx
Passive VeredelungBxx
ZollbefreiungenCxx
Zeitweilige ZulassungDxx
Landwirtschaftliche ErzeugnisseExx
SonstigeFxx

Aktive Veredelung (AV) (Artikel 256 des Zollkodex)

CodeBeschreibung
Einfuhr
A04Waren im AV-Verfahren (nur MwSt.-Aussetzung)
A10Vernichtung von Waren im Verfahren der aktiven Veredelung

Passive Veredelung (PV) (Artikel 259 des Zollkodex)

CodeBeschreibung
Einfuhr
B02Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach Reparatur im Rahmen der Gewährleistungspflicht gemäß Artikel 260 des Zollkodex (kostenlos ausgebesserte Waren).
B03Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach Austausch im Rahmen der Gewährleistungspflicht gemäß Artikel 261 des Zollkodex (Standardaustauschverfahren)
B06Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen - nur MwSt-Aussetzung

Befreiung von den Eingangsabgaben (Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates) *

CodeBeschreibungArtikel
C01Übersiedlungsgut natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet der Union verlegen3
C02Aussteuer und Hausrat, die aus Anlass einer Eheschließung eingeführt werden12 Abs. 1
C03Aus Anlass einer Eheschließung üblicherweise überreichte Geschenke12 Abs. 2
C04Erbschaftsgut, das eine natürliche Person mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Union erhält17
C06Ausstattung, Ausbildungsmaterial und Haushaltsgegenstände von Schülern und Studenten21
C07Sendungen mit geringem Wert23
C08Sendungen von Privatperson an Privatperson25
C09Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die anlässlich einer Betriebsverlegung aus einem Drittland in die Union eingeführt werden28
C10Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände von Personen, die einen freien Beruf ausüben, sowie von juristischen Personen, die eine Tätigkeit ohne Erwerbszweck ausüben34
C11Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1186/200942
C12Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1186/200943
C13Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate, die ausschließlich für nicht gewerbliche Zwecke eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)44 und 45
C14Ausrüstungen, die von oder für Rechnung einer Einrichtung oder Anstalt für wissenschaftliche Forschung mit Sitz außerhalb der Union für nichtkommerzielle Zwecke eingeführt werden51
C15Tiere für Laborzwecke und biologische und chemische Stoffe für Forschungszwecke53
C16Therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs sowie Reagenzien zur Bestimmung der Blut- und Gewebegruppen54
C17Instrumente und Apparate zur medizinischen Forschung, Diagnose oder Behandlung57
C18Vergleichssubstanzen für die Arzneimittelkontrolle59
C19Pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung bei internationalen Sportveranstaltungen60
C20Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren - lebenswichtige Waren, die von staatlichen oder anderen von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen eingeführt werden61 Abs. 1 Buchst. a
C21In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 aufgeführte Gegenstände für Blinde66
C22In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 aufgeführte Gegenstände für Blinde, die von den Blinden selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)67 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2
C23In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 aufgeführte Gegenstände für Blinde, die von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)67 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2
C24Gegenstände für andere Behinderte (ausgenommen Blinde), die von den Behinderten selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)68 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2
C25Gegenstände für andere Behinderte (ausgenommen Blinde), die von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)68 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2
C26Zugunsten von Katastrophenopfern eingeführte Gegenstände74
C27Auszeichnungen, die von Regierungen dritter Länder an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Union verliehen werden81 Buchst. a
C28Gegenstände, die von Personen in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, die einem Drittland einen offiziellen Besuch abgestattet haben und die Gegenstände bei diesem Anlass von amtlichen Stellen des Empfangslandes als Geschenk erhalten haben82 Buchst. a
C29Zum persönlichen Gebrauch von Staatsoberhäuptern bestimmte Waren85
C30Zur Absatzförderung eingeführte Warenmuster oder -proben von geringem Wert86
C31Werbedrucke87
C32Kleine Muster oder Proben von außerhalb des Zollgebiets der Union hergestellten Waren, die für eine Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung bestimmt sind90 Buchst. a
C33Zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken eingeführte Waren95
C34Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen102
C35Werbematerial für den Fremdenverkehr103
C36Verschiedene Dokumente und Gegenstände104
C37Verpackungsmittel zum Verstauen und Schutz von Waren während ihrer Beförderung105
C38Streu und Futter für Tiere während ihrer Beförderung106
C39Treib- und Schmierstoffe in Straßenkraftfahrzeugen und Spezialcontainern107
C40Waren zum Bau, zur Unterhaltung oder Ausschmückung von Gedenkstätten oder Friedhöfen für Kriegsopfer112
C41Särge, Urnen und Gegenstände zur Grabausschmückung113
C42Übersiedlungsgut, das vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes durch den Beteiligten im Zollgebiet der Union zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde (Zollbefreiung vorbehaltlich einer Verpflichtung)9 Abs. 1
C43Übersiedlungsgut, das durch eine natürliche Person, die beabsichtigt, ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union zu begründen, zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde (Zollbefreiung vorbehaltlich einer Verpflichtung)10
C44Erbschaftsgut, das eine im Zollgebiet der Union niedergelassene juristische Person, die eine Tätigkeit ohne Gewinnabsichten ausübt, erhält.20
C45Erzeugnisse des Acker- und Gartenbaus, der Vieh- und Bienenzucht und der Forstwirtschaft, die auf Grundstücken in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Union erwirtschaftet werden35
C46Erzeugnisse des Fischfangs oder der Fischzucht, die von Fischern aus der Union in den an einen Mitgliedstaat und ein Drittland angrenzenden Seen und Flüssen betrieben werden, sowie von Jägern aus der Union auf diesen Seen und Flüssen erzielte Jagdergebnisse38
C47Saatgut, Düngemittel und Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung, die zur Bewirtschaftung von in unmittelbarer Nähe eines Drittlandes liegenden Grundstücken im Zollgebiet der Union bestimmt sind39
C48Im persönlichen Gepäck von Reisenden befindliche Waren, die von der Mehrwertsteuer befreit sind41
C49Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren - Waren jeder Art, die unentgeltlich versandt werden und mit denen auf gelegentlich stattfindenden Wohltätigkeitsveranstaltungen Einnahmen zugunsten Bedürftiger erzielt werden sollen61 Abs. 1 Buchst. b
C50Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren - Ausrüstungen und Büromaterial, die unentgeltlich versandt werden61 Abs. 1 Buchst. c
C51Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im Wesentlichen symbolischem Wert, die von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Union aus einem Drittland eingeführt werden81 Buchst. b
C52Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im Wesentlichen symbolischem Wert, die von Behörden oder Personen eines Drittlandes unentgeltlich im Zollgebiet der Union verliehen werden sollen81 Buchst. c
C53Belohnungen, Trophäen und Andenken mit symbolischem Charakter und von geringem Wert, die zur unentgeltlichen Verteilung an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in einem Drittland bei Geschäftskongressen oder ähnlichen internationalen Veranstaltungen bestimmt sind81 Buchst. d
C54Gegenstände, die von Personen in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, die dem Zollgebiet der Union einen offiziellen Besuch abstatten und die Gegenstände bei dieser Gelegenheit den gastgebenden Behörden als Geschenk zu überreichen beabsichtigen82 Buchst. b
C55Gegenstände, die als Geschenk, als Zeichen der Freundschaft oder des Wohlwollens von einer amtlichen Stelle, einer Gebietskörperschaft oder einer gemeinnützigen Vereinigung in einem Drittland an eine amtliche Stelle, Gebietskörperschaft oder eine von den zuständigen Behörden zur abgabenfreien Entgegennahme derartiger Gegenstände befugte gemeinnützige Vereinigung im Zollgebiet der Union gerichtet werden82 Buchst. c
C56Von Lieferanten unentgeltlich an ihre Kunden gerichteten Werbegegenstände ohne eigenen Handelswert, die ausschließlich zu Werbezwecken verwendbar sind.89
C57Waren, die ausschließlich zu ihrer eigenen Vorführung oder zur Vorführung von außerhalb des Zollgebiets der Union hergestellten Maschinen und Apparaten auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung eingeführt werden90 Abs. 1 Buchst. b
C58verschiedene Werkstoffe von geringem Wert, wie Farben, Lacke, Tapeten usw., die beim Bau, bei der Einrichtung und Ausstattung der von Vertretern dritter Länder auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung gehaltenen Stände verwendet und durch ihre Verwendung verbraucht werden90 Abs. 1 Buchst. c
C59Werbedrucke, Kataloge, Prospekte, Preislisten, Werbeplakate, bebilderte und sonstige Kalender, ungerahmte Fotografien und andere Gegenstände, die unentgeltlich zur Werbung für außerhalb des Zollgebiets der Union hergestellte und auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung gezeigte Waren verwendet werden sollen90 Abs. 1 Buchst. d
C60Aussteuer und Hausrat, die aus Anlass einer Eheschließung eingeführt und frühestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden (Zollbefreiung vorbehaltlich der Leistung einer angemessenen Sicherheit)12 Abs. 1, 15 Abs. 1 Buchst. a
C61Aus Anlass einer Eheschließung üblicherweise überreichte Geschenke, die frühestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden (Zollbefreiung vorbehaltlich der Leistung einer angemessenen Sicherheit)12 Abs. 2, 15 Abs. 1 Buchst. a
*) Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009 S. 23).

Zeitweilige Zulassung

CodeBeschreibungArtikel
D01Paletten (einschließlich Palettenersatzteile, -zubehör und -ausrüstung)208 und 209
D02Container (einschließlich Containerersatzteile, -zubehör und -ausrüstung)210 und 211
D03Beförderungsmittel des Straßen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs212
D04Persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden und zu Sportzwecken eingeführte Waren219
D05Betreuungsgut für Seeleute220
D06Ausrüstung für Katastropheneinsätze221
D07Medizinischchirurgisches Material und Labormaterial222
D08Tiere (zwölf Monate oder älter)223
D09Waren zur Verwendung im Grenzgebiet224
D10Ton-, Bild oder Datenträger225
D11Werbematerial225
D12Berufsausrüstung226
D13Pädagogisches Material und wissenschaftliches Gerät227
D14Umschließungen, gefüllt228
D15Umschließungen, leer228
D16Formen, Matrizen, Klischees, Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände229
D17Spezialwerkzeuge und -instrumente230
D18Spezialwerkzeuge und -instrumente231 Buchst. a
D19Waren, die gemäß Kaufvertrag einem Erprobungsvorbehalt unterliegen231 Buchst. b
D20Waren, die zur Durchführung von Tests, Experimenten oder Vorführungen ohne Gewinnabsicht bestimmt sind (sechs Monate)231 Buchstabe c
D21Muster/Proben232
D22Austauschproduktionsmittel (sechs Monate)233
D23Waren für Veranstaltungen oder zum Verkauf234 Abs. 1
D24Sendungen zur Ansicht (sechs Monate)234 Abs. 2
D25Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten234 Abs. 3 Buchst. a
D26Andere als neu hergestellte Waren, die im Hinblick auf ihre Versteigerung eingeführt werden234 Abs. 3 Buchst. b
D27Ersatzteile, Zubehörteile und Ausrüstung235
D28Waren, die in besonderen Situationen ohne wirtschaftliche Auswirkungen eingeführt werden236 Buchst. b
D29Waren, die für längstens drei Monate eingeführt werden236 Buchst. a
D30Beförderungsmittel für außerhalb des Zollgebiets der Union ansässige Personen oder für Personen, die im Begriff sind, ihren gewöhnlichen Wohnsitz am einen Ort außerhalb dieses Gebiets zu verlegen216
D51Vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben206

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

CodeBeschreibung
Einfuhr
E01Zugrundelegung von Einheitspreisen für die Bestimmung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren (Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex und Artikel 142 Absatz 6)
E02Pauschale Einfuhrwerte (beispielsweise: Verordnung (EU) Nr. 543/2011) * **
*) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.06.2011 S. 1).

**) Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission vom 7. Juli 2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 186 vom 17.07.2009 S. 1).

Sonstige

CodeBeschreibung
Einfuhr
F01Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (Artikel 203 des Zollkodex)
F02Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (besondere Umstände gemäß Artikel 159 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446: landwirtschaftliche Erzeugnisse)
F03Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (besondere Umstände gemäß Artikel 158 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446: Ausbesserung oder Instandsetzung)
F04In die Europäische Union zurückverbrachte Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich im Anschluss an ein Verfahren der aktiven Veredelung wiederausgeführt wurden (Artikel 205 Absatz 1 des Zollkodex)
F05Befreiung von den Einfuhrabgaben und der Mehrwertsteuer und/oder den Verbrauchssteuern für Rückwaren (Artikel 203 des Zollkodex und Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/112/EG)
F06Eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Verbrauchsteueraussetzung vom Ort der Einfuhr gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG
F07In die Europäische Union zurückverbrachte Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich im Anschluss an ein Verfahren der aktiven Veredelung wiederausgeführt wurden, wobei die Einfuhrabgaben auf diese Waren nach Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex (Artikel 205 Absatz 2 des Zollkodex) berechnet werden.
F15Waren, die im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten verbracht werden (Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex)
F16Waren, die im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat, verbracht werden
F21Befreiung von den Einfuhrabgaben für Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die im Küstenmeer eines Landes oder Gebiets außerhalb des Zollgebiets der Union von Schiffen aus gefangen wurden, die ausschließlich in einem Mitgliedstaat der Union registriert oder ins Schiffsregister eingetragen sind und die Flagge dieses Mitgliedstaats führen
F22Befreiung von den Einfuhrabgaben für Erzeugnisse, die aus Erzeugnissen der Seefischerei und anderen Meereserzeugnissen, die im Küstenmeer eines Landes oder Gebiets außerhalb des Zollgebiets der Union gefangen wurden, an Bord eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen oder registrierten und unter der Flagge dieses Staates fahrenden Fabrikschiffes hergestellt wurden
F44Überlassung von Veredelungserzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr, wenn Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex anzuwenden ist
F45Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (Richtlinie 2009/132/EG des Rates) *
F46Zugrundelegung der ursprünglichen zolltariflichen Einreihung der Waren in Fällen gemäß Artikel 86 Absatz 2 des Zollkodex
F47Vereinfachte Erstellung von Zollanmeldungen für Waren, die unter verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs gemäß Artikel 177 des Zollkodex fallen
F48Einfuhr gemäß der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG
F49Einfuhr gemäß der Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr gemäß Titel XII Kapitel 7 der Richtlinie 2006/112/EG
*) Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (ABl. L 292 vom 10.11.2009 S. 5).

2/1. Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere

Dieses Datenelement besteht aus alphanumerischen Codes.

Jeder Code umfasst drei Elemente. Mit dem ersten Element (an..3), das aus Ziffern oder Buchstaben oder aus einer Kombination aus Ziffern und Buchstaben bestehen kann, wird die Art des Dokuments bezeichnet. Das zweite Element (an..35) dient der Erfassung der für die Identifizierung des Dokuments erforderlichen Daten wie der Registriernummer oder einer sonstigen eindeutigen Referenznummer. Das dritte Element (an..5) wird verwendet, um zu ermitteln, auf welche Zeile/Position des Vorpapiers Bezug genommen wird.

Bei Vorlage einer papiergestützten Zollanmeldung werden die drei Elemente durch einen Bindestrich (-) voneinander getrennt.

1. Das erste Element (an..3)

Wählen Sie die Kurzbezeichnung für das Dokument aus dem untenstehenden "Verzeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente".

Verzeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente

(numerische Codes aus dem UN-Handbuch 2014b für den elektronischen Datenaustausch für Verwaltung, Handel und Verkehr (EDIFACT): Liste der Codes für das Datenelement 1001, Dokumenten-/Nachrichtenname, codiert)

Containerliste235
Lieferschein270
Ladeliste.271
Proformarechnung325
Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung337
Summarische Eingangsanmeldung355
Handelsrechnung380
Hausfrachtbrief703
Sammelkonnossement704
Konnossement705
Hauskonnossement714
Bahn-Frachtbrief720
LKW-Frachtbrief730
Luftfrachtbrief740
Frachtbrief der Fluggesellschaft (MAWB)741
Paketkarte (Postpakete)750
Multimodales/kombiniertes Transportdokument760
Frachtmanifest785
Ladungsverzeichnis787
Anmeldung zum Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren - gemischte Sendungen (T)820
Anmeldung zum externen Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren (T1)821
Anmeldung zum internen Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren (T2)822
Kontrollexemplar T5823
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren T2L825
Carnet TIR952
Carnet ATA955
Aktenzeichen/Datum der Anschreibung in der Buchführung des AnmeldersCLE
Auskunftsblatt INF3IF3
Manifest - vereinfachtes VerfahrenMNS
Anmeldung/Mitteilung MRNAusstellungsdatum:
Anmeldung zum internen Unionsversandverfahren - Artikel 227 des ZollkodexT2F
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren T2LFT2G
T2M-NachweisT2M
Vereinfachte ZollanmeldungSDE
SonstigeZZZ

Dieses Verzeichnis enthält auch den Code "CLE" für "Datum und Referenznummer der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders" (Artikel 182 Absatz 1 des Zollkodex). Das Datum wird wie folgt codiert: JJJJMMTT.

2. Das zweite Element (an..35)

Hier ist die Identifikationsnummer oder ein sonstiger eindeutiger Hinweis anzugeben, anhand deren das Dokument zu erkennen ist.

Wird die MRN als Vorpapier ausgewiesen, muss die Referenznummer wie folgt strukturiert sein:

FeldInhaltFormatBeispiele
1Die letzten beiden Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Anmeldung (JJ)n215
2Kennung des Landes, in dem die Anmeldung/der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren/die Mitteilung vorgenommen wurden (ISO-Alpha-2-Ländercode)a2RO
3Eindeutige Kennung für Nachricht pro Jahr und Landan 129876AB889012
4Verfahrenskennunga1B
5Prüfzifferan15

Felder 1 und 2 - siehe vorstehende Erläuterung

In Feld Nr. 3 ist eine Kennung für die betreffende Nachricht einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jeder in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres bearbeiteten Nachricht eine eindeutige Nummer im Zusammenhang mit dem betreffenden Verfahren zugewiesen werden.

Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennziffer der zuständigen Zollstelle umfasst, können die ersten sechs Zeichen dafür verwenden.

In Feld Nr. 4 ist eine in der nachstehenden Tabelle festgelegte Kennung des Verfahrens einzugeben.

In Feld Nr. 5 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient. Damit können Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden.

In Feld Nr. 4 "Verfahrenskennung" zu verwendende Codes:

CodeVerfahrenEntsprechende Spalten in der Tabelle in Titel I Kapitel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
ANur AusfuhrB1, B2, B3 oder C1
BAusfuhranmeldung und summarische AusgangsanmeldungKombinationen von A1 oder A2 mit B1, B2, B3 oder C1
CNur summarische AusgangsanmeldungA1 oder A2
DWiederausfuhrmitteilungA3
EVersand von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen SondergebietenB4
JNur VersandanmeldungD1, D2 oder D3
KVersandanmeldung und summarische AusgangsanmeldungKombinationen von D1, D2 oder D3 mit A1 oder A2
LVersandanmeldung und summarische EingangsanmeldungKombinationen von D1, D2 oder D3 mit F1a, F2a, F3a, F4a oder F5
MNachweis des zollrechtlicher Status von Unionswaren/WarenmanifestE1, E2
RNur EinfuhranmeldungH1, H2, H3, H4, H6, H7 * oder I1
SEinfuhranmeldung und summarische EingangsanmeldungKombinationen von H1, H2, H3, H4, H6, H7 * oder I1 mit F1a, F2a, F3a, F4a oder F5
TNur summarische EingangsanmeldungF1a, F1b, F1c, F1d, F2a, F2b, F2c, F2d, F3a, F3b, F4a, F4b, F4c oder F5
VVerbringen von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen SondergebietenH5
*) H7 gemäß Anhang B Titel I Kapitel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission. Beschränkt auf Situationen, in denen die Einfuhranmeldung in einer weiteren Anmeldung als Vorpapier ausgewiesen wird.

3. Das dritte Element (n..5)

Die in der summarischen Anmeldung oder im Vorpapier unter D.E. 1/6 "Positionsnummer" angegebene Positionsnummer der betreffenden Waren.

Beispiele:

Wurde das genannte Dokument auf der Grundlage einer papiergestützten Zollanmeldung (Einheitspapier) erstellt, so setzt sich die Kurzbezeichnung aus den für das erste Unterfeld des D.E. 1/1 "Art der Anmeldung" vorgesehenen Codes zusammen (IM, CO und EU).

Sind im Rahmen papiergestützter Versandanmeldungen mehrere Angaben einzutragen und sehen die Mitgliedstaaten die Verwendung codierter Informationen vor, ist der in D.E. 2/2 "Besondere Vermerke" festgelegte Code 00200 zu verwenden.

2/2. Zusätzliche Information

Für zusätzliche Informationen aus dem Zollbereich ist ein fünfstelliger numerischer Code vorgesehen. Dieser Code wird hinter den zusätzlichen Informationen angebracht, es sei denn, die Vorschriften der Union sehen vor, dass der Wortlaut durch diesen Code ersetzt wird.

Beispiel: Handelt es sich bei dem Anmelder und dem Versender um ein und dieselbe Person, so ist der Code 00300 anzugeben.

Die Rechtsvorschriften der Union sehen vor, dass bestimmte besondere Vermerke in andere Datenelemente als D.E. 2/2 "Besondere Vermerke" eingetragen werden. Für die Codierung dieser Vermerke gelten jedoch dieselben Regeln wie für die in D.E. 2/2 "Besondere Vermerke" vorgesehenen Vermerke.

Besondere Vermerke - Code XXXXX

Kategorie "allgemein" - Code 0xxxx

RechtsgrundlageSachverhaltZusätzliche InformationCode
Artikel 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446Antrag auf Bewilligung der Inanspruchnahme eines anderen besonderen Verfahrens als des Versandverfahrens auf der Grundlage der Zollanmeldung"Vereinfachte Bewilligung"00100
Anhang D Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446Mehrere Unterlagen oder Parteien"Verschiedene"00200
Anhang D Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446Anmelder ist zugleich Versender"Versender"00300
Anhang D Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446Anmelder ist zugleich Ausführer"Ausführer"00400
Anhang D Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446Anmelder ist zugleich Einführer"Einführer"00500
Artikel 176 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 241 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446Erledigung der aktiven Veredelung"AV" und einschlägige "Bewilligungs- oder INF-Nummer..."00700
Artikel 241 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446Erledigung der aktiven Veredelung (besondere handelspolitische Maßnahmen)"AV HPM"00800
Artikel 238 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446Erledigung der vorübergehenden Verwendung"VV" und einschlägige Bewilligungsnummer00900

Einfuhr: Code 1xxxx

RechtsgrundlageSachverhaltZusätzliche InformationCode
Anhang D Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446Fälle, in denen Waren mit begebbarem Konnossement befördert werden, das "an Order und blanko indossiert" ist, bei summarischen Eingangsanmeldungen, wenn der Empfänger unbekannt ist"Empfänger unbekannt"10.600

Andere: Code 4xxxx

RechtsgrundlageSachverhaltZusätzliche InformationCode
Artikel 123 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446Antrag auf längere Geltungsdauer des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren"Längere Geltungsdauer des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren"40.100

2/3. Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Verweise

  1. Zusammen mit der Anmeldung vorgelegte Unions- oder internationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen sowie zusätzliche Verweise müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes angegeben werden, gefolgt entweder von einer Identifikationsnummer oder einem sonstigen eindeutigen Verweis. Das Verzeichnis der Unterlagen, Bescheinigungen, Bewilligungen und der zusätzlichen Verweise mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.
  2. Zusammen mit der Anmeldung vorgelegte nationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen sowie zusätzliche Verweise müssen in Form eines in Titel I (z.B. 2123, 34d5) festgelegten Codes angegeben werden, gefolgt entweder von einer Identifikationsnummer oder einem sonstigen eindeutigen Verweis. Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats.

2/7. Kennung des Lagers

Der Code hat folgende zweiteilige Struktur:

3/1. Ausführer

Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Zollanmeldungen verwendet und sehen die Mitgliedstaaten die Verwendung codierter Informationen vor, ist der in D.E. 2/2 "Besondere Vermerke" festgelegte Code 00200 zu verwenden.

3/2. Identifikationsnummer des Ausführers

Die EORI-Nummer hat folgende Struktur:
FeldInhaltFormat
1Kennung des Mitgliedstaats (Ländercode)a2
2Eindeutige Kennung in einem Mitgliedstaatan..15

Ländercode: Zu verwenden ist der in Titel I für D.E. 3/1 "Ausführer" festgelegte Ländercode.

Eine der Union mitgeteilte eindeutige Drittlands-Identifikationsnummer hat folgende Struktur:

FeldInhaltFormat
1Ländercodea2
2Eindeutige Identifikationsnummer in einem Drittlandan..15

3/21. Code für den Status des Vertreters

Für den Status des Vertreters ist einer der folgenden Codes (n1) vor den Namen und die vollständige Anschrift zu setzen:
2Vertreter (direkte Vertretung im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 des Zollkodex)
3Vertreter (indirekte Vertretung im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 des Zollkodex)

Wird dieses Datenelement auf Papier ausgedruckt, ist es in eckige Klammern zu setzen (z.B. [2] oder [3]).

3/37. Identifikationsnummer zusätzliche(r) Wirtschaftsbeteiligte(r) in der Lieferkette

Dieses Datenelement besteht aus zwei Komponenten:

1. Funktionscode

Folgende Parteien können angegeben werden:

FunktionscodeParteiBeschreibung
CSSammelladungsspediteurSpediteur, der (in einem Konsolidierungsverfahren) kleinere Einzelsendungen zu einer größeren Sendung zusammenfasst, die einer Gegenpartei gesendet wird, die die konsolidierte Sendung in ihre ursprünglichen Komponenten aufteilt
FWSpediteurPartei, die Waren befördert
MFHerstellerPartei, die Waren herstellt
WHLagerhalterPartei, die die Verantwortung für eingelagerte Waren übernimmt

2. Identifikationsnummer der Partei

Die Struktur dieser Identifikationsnummer entspricht der für D.E. 3/2 "Identifikationsnummer des Ausführers" festgelegten Struktur.

3/40. Identifikationsnummer für zusätzliche steuerliche Verweise

Dieses Datenelement besteht aus zwei Komponenten:

1. Funktionscode

Folgende Parteien können angegeben werden:

FunktionscodeParteiBeschreibung
FR1EinführerPerson oder Personen, im Mitgliedstaat der Einfuhr gemäß Artikel 201 der Richtlinie 2006/112/EG als Schuldner der Mehrwertsteuer bestimmt oder anerkannt
FR2ErwerberSchuldner der Mehrwertsteuer auf den unionsinternen Erwerb von Gegenständen gemäß Artikel 200 der Richtlinie 2006/112/EG
FR3SteuervertreterVom Einführer benannter steuerlicher Vertreter, der die Mehrwertsteuer im Mitgliedstaat der Einfuhr schuldet
FR4Inhaber der ZahlungsaufschubsbewilligungSteuerpflichtiger oder Steuerschuldner oder andere Person, dem bzw. der ein Zahlungsaufschub gemäß Artikel 211 der Richtlinie 2006/112/EG gewährt wurde
FR5Verkäufer (einzige Anlaufstelle bei der Einfuhr - IOSS)Steuerpflichtiger, der die Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG nutzt, und Inhaber der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Artikel 369q dieser Verordnung
FR7Steuerpflichtiger oder SteuerschuldnerUmsatzsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen oder Steuerschuldners in Fällen, in denen die Entrichtung der Mehrwertsteuer nach Artikel 211 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG aufgeschoben wird.

2. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat folgende Struktur:

FeldInhaltFormat
1Kennung des Ausstellungsmitgliedstaats (Code ISO 3166 Alpha 2; Griechenland kann EL verwenden)a2
2Individuelle Nummer, die die Mitgliedstaaten zur Identifikation der Steuerpflichtigen gemäß Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG zuweisenan..15

4/1. Lieferbedingungen

Soweit erforderlich, sind die folgenden Codes und Angaben in die ersten beiden Unterfelder einzutragen:
Erstes UnterfeldBedeutungZweites Unterfeld
Incoterms-CodeIncoterms- ICC/ECEAnzugebender Ort
Codes für alle Beförderungsarten
EXW (Incoterms 2010
oder Incoterms 2020)
Ab WerkVereinbarter Ort der Lieferung
FCA (Incoterms 2010
oder Incoterms 2020)
Frei FrachtführerVereinbarter Ort der Lieferung
CPT (Incoterms 2010
oder Incoterms 2020)
Fracht bezahlt bisVereinbarter Bestimmungsort
CIP (Incoterms 2010
oder Incoterms 2020)
Fracht und Versicherung bezahlt bisVereinbarter Bestimmungsort
DAT (Incoterms 2010)Geliefert TerminalVereinbarter Terminal am Hafen oder Bestimmungsort
DPU (Incoterms 2020)Geliefert benannter Ort entladenVereinbarter Bestimmungsort
DAP (Incoterms 2010
oder Incoterms 2020)
Geliefert benannter OrtVereinbarter Bestimmungsort
DDP (Incoterms 2010
oder Incoterms 2020)
Geliefert verzolltVereinbarter Bestimmungsort
Für die Beförderung auf See und auf Binnenwasserwegen geltende Codes
FAS (Incoterms 2010
oder Incoterms 2020)
Frei Längsseite SchiffVereinbarter Verladehafen
FOB (Incoterms 2010
oder Incoterms 2020)
Frei an BordVereinbarter Verladehafen
CFR (Incoterms 2010
oder Incoterms 2020)
Kosten und FrachtVereinbarter Bestimmungshafen
CIF (Incoterms 2010
oder Incoterms 2020)
Kosten, Versicherung und FrachtVereinbarter Bestimmungshafen
XXXAndere Lieferbedingungen als vorstehend angegebenGenaue Angabe der im Vertrag enthaltenen Bedingungen

4/3. Abgabenberechnung - Art der Abgabe

Die folgenden Codes sind zu verwenden:
A00Einfuhrzoll
A30Endgültige Antidumpingzölle
A35Vorläufige Antidumpingzölle
A40Endgültige Ausgleichszölle
A45Vorläufige Ausgleichszölle
B00Mehrwertsteuer
C00Ausfuhrzoll
E00Im Namen anderer Länder erhobene Abgaben

4/8. Abgabenberechnung - Zahlungsart

Die Mitgliedstaaten können die folgenden Codes verwenden:
ABarzahlung
BKreditkarte
CScheckzahlung
DAndere (z.B. Abbuchung vom Konto eines Zollagenten)
EZahlungsaufschub
GZahlungsaufschub - Mehrwertsteuersystem (Artikel 211 der Richtlinie 2006/112/EG)
HElektronischer Zahlungsverkehr
JZahlung durch die Postverwaltung (Postsendungen) oder durch andere öffentlich-rechtliche Körperschaften
KVerbrauchsteuergutschriften oder -rückzahlungen
PBarhinterlegung auf das Konto eines Zollagenten
RSicherheit für den zu zahlenden Betrag
SEinzelsicherheit
TSicherheit für Rechnung eines Zollagenten
USicherheit für Rechnung des Beteiligten (Dauergenehmigung)
VSicherheit für Rechnung des Beteiligten (Einzelgenehmigung)
OSicherheit bei einer Interventionsstelle

4/9. Zuschläge und Abzüge

Zuschläge (gemäß den Artikeln 70 und 71 des Zollkodex):
ABProvisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen
ADBehältnisse und Verpackung
AEIn den eingeführten Waren enthaltene Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen
AFBei der Herstellung der eingeführten Waren verwendete Werkzeuge, Matrizen, Gussformen und dergleichen
AGBei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchte Materialien
AHFür die Herstellung der eingeführten Waren notwendige Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der Union erarbeitet wurden
AILizenzgebühren
AJErlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen, die dem Verkäufer zugutekommen
AKBeförderungs-, Lade-, Behandlungs- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in die Europäische Union
ALIndirekte Zahlungen und andere Zahlungen (Artikel 70 des Zollkodex)
ANZuschläge auf der Grundlage einer Entscheidung im Einklang mit Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Abzüge (gemäß Artikel 72 des Zollkodex)

BABeförderungskosten nach Ankunft am Ort des Verbringens in die Europäische Union
BBZahlungen für Bau, Errichtung, Montage, Instandhaltung oder technische Unterstützung nach der Einfuhr
BCEinfuhrabgaben und andere in der Union aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlende Abgaben
BDZinskosten
BEKosten für das Recht auf Vervielfältigung der eingeführten Waren in der Europäischen Union
BFEinkaufsprovisionen
BGAbzüge auf der Grundlage einer Entscheidung im Einklang mit Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

4/13. Indikatoren für die Bewertung

Der Code setzt sich aus vier Stellen zusammen, die entweder "0" oder "1" lauten.

Jede "1" oder "0" zeigt an, ob ein Bewertungsindikator für die Bewertung der betreffenden Waren relevant ist oder nicht.

1. StelleParteienverbundenheit, Preisbeeinflussung ja oder nein
2. StelleEinschränkungen hinsichtlich der Verfügung über die oder die Nutzung der Waren durch den Käufer gemäß Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex
3. StelleVerkauf oder Preis unterliegt Bedingungen oder Leistungen gemäß Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex
4. StelleVerkauf unterliegt einer Vereinbarung, der zufolge ein Anteil des Erlöses aus späterem Weiterverkauf, Verfügung oder Nutzung unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugutekommt
BeispielFür Waren, für die Parteienverbundenheit, aber keine der anderen Situationen gemäß den Stellen 2, 3 und 4 zutrifft, ist die Codekombination "1000" zu verwenden.

4/16. Bewertungsmethode

Für die Methoden zur Bestimmung des Zollwerts der Einfuhrwaren gelten die folgenden Codes:
CodeMaßgeblicher Artikel des ZollkodexMethode
170Transaktionswert eingeführter Waren
274 Absatz 2 Buchstabe aTransaktionswert gleicher Waren
374 Absatz 2 Buchstabe bTransaktionswert ähnlicher Waren
474 Absatz 2 Buchstabe cDeduktive Methode
574 Absatz 2 Buchstabe dErrechneter Wert
674 Absatz 3Wertbestimmung auf der Grundlage der verfügbaren Daten (Schlussmethode)

4/17. Präferenz

Der dreistellige Code dieses Vermerks setzt sich aus einer unter Nummer 1 erläuterten einstelligen Komponente und einer unter Nummer 2 erläuterten zweistelligen Komponente zusammen.

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

(1) Erste Stelle des Codes

1Zolltarifliche Maßnahme "erga omnes"
2Allgemeines Präferenzsystem (APS)
3Andere als unter Code 2 fallende Zollpräferenzen
4Abgabenerhebung in Anwendung der von der Europäischen Union geschlossenen Zollunionsabkommen

(2) Folgende zwei Stellen des Codes

00Keiner der nachstehenden Fälle
10Zollaussetzung
18Zollaussetzung mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware
19Zeitweilige Zollaussetzung für mit Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) oder gleichwertige Bescheinigung eingeführter Waren
20Zollkontingent *
25Zollkontingent mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware *
28Zollkontingent nach passiver Veredelung *
50Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware

5/23. Warenort

Die in Feld 1 von D.E. 3/1 "Ausführer" verwendeten ISO-Alpha-2-Ländercodes sind zu verwenden.

Für die Ortsart sind die folgenden Codes zu verwenden:

ABestimmter Ort
BBewilligter Ort
CZugelassener Ort
DSonstige

Zur Kennzeichnung des Orts ist eine der folgenden Kennungen zu verwenden:

QualifikatorKennungBeschreibung
TPostleitzahlDie Postleitzahl mit oder ohne Hausnummer für den betreffenden Ort ist zu verwenden.
UUN/LOCODEUN/LOCODE gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 4.
VKennung der ZollstelleDie unter D.E. 1701000000 "Ausgangszollstelle" festgelegten Codes sind zu verwenden.
WGNSS-KoordinatenDezimalgrade mit negativen Zahlen für den Süden und Westen.

Beispiele: 44.424896°/8.774792° oder

50.838068°/ 4.381508°

XEORI-NummerDie in der Beschreibung von D.E. 3/2 "Identifikationsnummer des Ausführers" angegebene Identifikationsnummer ist zu verwenden. Unterhält der Wirtschaftsbeteiligte Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die EORI-Nummer durch eine einmalige Kennung des betreffenden Orts ergänzt.
YBewilligungsnummerDie Bewilligungsnummer des betreffenden Orts, d. h. des Lagers, in dem die Waren kontrolliert werden können, ist anzugeben. Gilt die Bewilligung für Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die Bewilligungsnummer durch eine eindeutige Kennung des betreffenden Orts ergänzt.
ZAdresseDie Anschrift des betreffenden Orts ist anzugeben.

Wird Code "X" (EORI-Nummer) oder Code "Y" (Bewilligungsnummer) zur Kennzeichnung des Orts verwendet und sind mehrere Orte mit der EORI-Nummer oder der Bewilligungsnummer verbunden, kann zur eindeutigen Kennzeichnung des Orts eine zusätzliche Kennung verwendet werden.

7/2. Container

Die folgenden Codes sind zu verwenden:
0Nicht in Containern beförderte Waren
1In Containern beförderte Waren

7/4. Verkehrszweig an der Grenze

Die folgenden Codes sind zu verwenden:
CodeBeschreibung
1Seeverkehr
2Schienenverkehr
3Straßenverkehr
4Luftverkehr
5Postverkehr (aktiver Verkehrszweig unbekannt)
7Feste Transporteinrichtungen
8Binnenschifffahrt
9Verkehrszweig unbekannt (d. h. Eigenantrieb)

8/2. Art der Sicherheitsleistung

Code Sicherheitsleistung

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

CodeBeschreibung
0Befreiung von der Sicherheitsleistung (Artikel 95 Absatz 2 des Zollkodex)
1Gesamtsicherheit (Artikel 89 Absatz 5 des Zollkodex)
2Einzelsicherheit mit Verpflichtungserklärung eines Bürgen (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex)
3Einzelsicherheit in bar oder einem anderen von den Zollbehörden der Barsicherheit gleichgestellten Zahlungsmittel in Euro oder der Währung des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheit verlangt wird (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex)
4Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex und Artikel 160)
5Befreiung von der Sicherheitsleistung, wenn der zu sichernde Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag den nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten statistischen Mindestwert für Anmeldungen nicht überschreitet (*7) (Artikel 89 Absatz 9 des Zollkodex)
IEinzelsicherheit in anderer Form, die dieselbe Gewähr für die Entrichtung des Betrags der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben bietet (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c des Zollkodex)
8Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für bestimmte öffentliche Einrichtungen (Artikel 89 Absatz 7 des Zollkodex)
BSicherheitsleistung für im TIR-Verfahren versendete Waren
CNicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die mit einer festen Transporteinrichtung befördert werden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe b des Zollkodex)
DNicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 81 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)
ENicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 81 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)
FNicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 81 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)
GNicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 81 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)
HNicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Unionsversandverfahren übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe d des Zollkodex)
*) Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 152 vom 16.06.2009 S. 23).

Titel III
Sprachenvermerke und entsprechende Codes

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1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006 S. 1).

2) Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.01.2009 S. 12).

*) In den Fällen, in denen das beantragte Zollkontingent erschöpft ist, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Antrag für die Durchführung jeder anderen Präferenz gilt.

.

Anhang III

"Anhang 21-03
Liste der Datenelemente für die Überwachung gemäß Artikel 55 Absatz 1

D.E. Nr. 1Datenelement/Klassenbezeichnung 2Datenunterelement/Bezeichnung der DatenunterklasseBezeichnung des Datenunterelements
11 01 000 000Art der Anmeldung
11 02 000 000Zusätzliche Art der Anmeldung
11 03 000 000Positionsnummer
11 09 001 000 VerfahrenBeantragtes Verfahren
11 09 002 000 VerfahrenVorhergehendes Verfahren
11 10 000 000Zusätzliches Verfahren
12 03 001 000 UnterlageReferenznummer
12 03 002 000 UnterlageArt
12 03 010 000 UnterlageName der ausstellenden Behörde
12 04 001 000 Sonstiger VerweisReferenznummer
12 04 002 000 Sonstiger VerweisArt
12 05 001 000 TransportdokumentReferenznummer
12 05 002 000 TransportdokumentArt
12 12 001 000 BewilligungReferenznummer
12 12 002 000 BewilligungArt
12 12 080 000 BewilligungBewilligungsinhaber
13 01 017 000 AusführerIdentifikationsnummer
13 01 018 020 AusführerLand
13 03 017 000 EmpfängerIdentifikationsnummer
13 04 017 000 EinführerIdentifikationsnummer
13 04 018 020 EinführerLand
13 05 017 000 AnmelderIdentifikationsnummer
13 16 031 000 Zusätzlicher steuerlicher VerweisFunktion
13 16 034 000 Zusätzlicher steuerlicher VerweisUmsatzsteuer-Identifikationsnummer
14 03 039 000 Zollabgaben und SteuernArt der Abgabe
14 03 038 000 Zollabgaben und SteuernZahlungsart
14 03 042 000 Zollabgaben und SteuernGeschuldeter Abgabenbetrag
14 03 040 000 Zollabgaben und SteuernBemessungsgrundlage
14 03 040 041 Zollabgaben und SteuernAbgabensatz
14 03 040 005 Zollabgaben und SteuernMaßeinheit und Qualifikator
14 03 040 006 Zollabgaben und SteuernMenge
14 03 040 014 Zollabgaben und SteuernBetrag
14 10 000 000Bewertungsmethode
14 11 000 000Präferenz
16 03 000 000Bestimmungsland
16 06 000 000Versendungsland
16 08 000 000Ursprungsland
16 09 000 000Präferenzursprungsland
18 01 000 000Eigenmasse
18 02 000 000Menge in besonderer Maßeinheit
18 04 000 000Rohmasse
18 05 000 000Warenbezeichnung
18 06 004 000 VerpackungAnzahl der Packstücke
18 09 056 000 WarennummerCode der Unterposition des Harmonisierten Systems
18 09 057 000 WarennummerCode der der Unterposition der Kombinierten Nomenklatur
18 09 058 000 WarennummerTARIC-Code
18 09 059 000 WarennummerTARIC-Zusatzcode
18 09 060 000 WarennummerNationaler Zusatzcode
19 01 000 000Container-Indikator
19 03 000 000Verkehrszweig an der Grenze
19 04 000 000Inländischer Verkehrszweig
19 07 063 000 BeförderungsausrüstungContainernummer
99 01 000 000Kontingentnummer
99 06 000 000Statistischer Wert
- -Datum der Annahme der Anmeldung 3
- -Nummer der Anmeldung (eindeutige Bezugsnummer) 4
- -Aussteller 5
1) Die Formate und Kardinalitäten der Datenanforderungen der Spalte "D.E. Nr." sind dieselben wie in Anhang B.

2) Bei den kursiv gedruckten Datenklassen sind nur die angegebenen Attribute Gegenstand der Überwachung.

3) Diese Angabe sollte das Format "JJJJMMTT" haben. Die Kardinalität dieser Angabe sollte auf Anmeldungsebene "1x" sein.

4) Das Format dieser Angabe sollte im Einklang mit dem Format der MRN gemäß dem Datenunterelement Nr. 12 01 001 000 erfolgen. Die Kardinalität dieser Angabe sollte auf Anmeldungsebene "1x" sein.

5) Das Format dieser Angabe sollte im Einklang mit dem Format des Datenelements Nr. 16 03 000 000 erfolgen. Es sollte der GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3 des Anhangs B verwendet werden. Die Kardinalität dieses Elements sollte auf Anmeldungsebene "1x" sein."


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