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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/617 der Kommission vom 14. April 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2235 und (EU) 2020/2236 hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen und für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang bestimmter Wassertiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 131 vom 16.04.2021 S. 41)



Hinweis: s. Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 2, insbesondere auf Artikel 213 Absatz 2 und Artikel 224 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2235 3 und (EU) 2020/2236 der Kommission 4 sind Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/429 und der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen und für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang bestimmter Wassertiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union festgelegt.

(2) Sendungen mit für den menschlichen Verzehr bestimmten lebenden Wassertieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie den Vorschriften gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprechen. Der Wortlaut bestimmter Erläuterungen in den Mustern der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für lebende Fische, lebende Krebstiere, lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere, Meeresschnecken und aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Anhang III Kapitel 28 und 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 könnte hinsichtlich der gesundheitlichen Anforderungen potenziell mehrdeutig sein. Um Missverständnisse zu vermeiden und die Kohärenz zwischen den Hygiene- und Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang in die Union von Sendungen mit gewissen für den menschlichen Verzehr bestimmten lebenden Wassertieren zu gewährleisten, sollten daher die Erläuterungen in den Mustern der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für lebende Fische, lebende Krebstiere, lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere, Meeresschnecken und aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Anhang III Kapitel 28 und 31 entsprechend geändert werden.

(3) Um die Eindeutigkeit der Erläuterungen der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für lebende Fische, lebende Krebstiere, lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere, Meeresschnecken und aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 zu gewährleisten, sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass Sendungen mit für den menschlichen Verzehr bestimmten lebenden Wassertieren nur dann in die Union verbracht werden dürfen, wenn sie der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprechen.

(4) Um die Kohärenz zwischen den Hygiene- und Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang gewisser für den menschlichen Verzehr bestimmter lebender Wassertiere in die Union zu gewährleisten, sind darüber hinaus einige Änderungen des Titels und der Erläuterungen des in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 festgelegten Musters der Veterinärbescheinigung für Wassertiere, die für bestimmte Aquakulturbetriebe, zur Freisetzung in offenen Gewässern oder für andere Zwecke bestimmt sind, erforderlich. Diese Änderungen sind erforderlich, um unmissverständlich klarzustellen, dass diese Bescheinigung nicht für Sendungen mit für den menschlichen Verzehr bestimmten Wassertieren verwendet werden darf. Während Reinigungszentren und Versandzentren Aquakulturbetriebe im Sinne der Verordnung (EU) 2016/429 sind, verhindern die Hygienevorschriften, dass Wassertiere in die Union verbracht werden, wenn sie für Reinigungszentren bestimmt sind oder unter bestimmten Umständen wenn sie für Versandzentren bestimmt sind.

(5) Um diesbezüglich Klarheit zu schaffen und Missverständnisse zu vermeiden, sollte das in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 festgelegte Muster für die Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von Wassertieren, die für bestimmte Aquakulturbetriebe, zur Freisetzung in offenen Gewässern oder für andere Zwecke außer dem menschlichen Verzehr bestimmt sind, so geändert werden, dass sicher klargestellt ist, dass Sendungen mit für den menschlichen Verzehr bestimmten lebenden Wassertieren nur dann in die Union verbracht werden dürfen, wenn sie der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprechen.

(6) Da die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2235 und (EU) 2020/2236 ab dem 21. April 2021 gelten, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(7) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 wird wie folgt geändert:

1. In Kapitel 28 wird das Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von lebenden Fischen, lebenden Krebstieren und aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, (MUSTER FISH-CRUST-HC) wie folgt geändert:

a) Nummer II.2.3.1. erhält folgende Fassung:

"(4)(6)[II.2.3.1. Sie unterliegen den Anforderungen in Teil II.2.4, und sie stammen aus 4 [einem Land] 4 [einem Gebiet] 4 [einer Zone] 4 [einem Kompartiment] mit dem 5 Code:_ - __, das/die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten für den Eingang in die Union von 3 [Wassertieren] 3 [Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere,] gelistet ist.]"

b) Die Erläuterungen erhalten folgende Fassung:

"Erläuterungen

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

Als 'Wassertiere' gelten Tiere im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates. Als 'Aquakulturtiere' gelten Wassertiere, die in Aquakultur im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/429 gehalten werden.

Alle Wassertiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, auf die Teil II.2.4. dieser Bescheinigung anwendbar ist, müssen aus einem/einer Land/Gebiet/Zone/Kompartiment kommen, das/die in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten aufgeführt ist.

Teil II.2.4. der Bescheinigung ist nicht anwendbar auf die folgenden Krebstiere und Fische, und sie dürfen daher aus einem Land/Gebiet oder einem Teil davon stammen, das/der von der Kommission nach Artikel 127 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 gelistet ist:

  1. Krebstiere, die für den menschlichen Verzehr gemäß den spezifischen Anforderungen für diese Tiere nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpackt und etikettiert wurden und die bei einer Rückführung in die aquatische Umwelt nicht mehr lebensfähig wären;
  2. Krebstiere, die ohne weitere Verarbeitung für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sofern sie gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für den Einzelhandel abgepackt sind;
  3. Krebstiere, die unter Einhaltung der spezifischen Anforderungen an diese Tiere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für den menschlichen Verzehr verpackt und etikettiert wurden und die zur Weiterverarbeitung ohne Zwischenlagerung am Ort der Verarbeitung bestimmt sind;
  4. Fische, die vor dem Versand geschlachtet und ausgenommen werden.

Diese Bescheinigung ist sowohl auf Erzeugnisse tierischen Ursprungs als auch auf lebende Wassertiere anwendbar, einschließlich solcher, die für einen Betrieb bestimmt sind, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 52 der Verordnung (EU) 2016/429, welche gemäß Anhang III Abschnitt VII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 auszufüllen.

Teil I:
Feld I.20:Kreuzen Sie 'Konservenindustrie' an, wenn es sich um zum Eindosen bestimmte ganze, zunächst in Salzlake bei -9 °C oder bei bis zu -18 °C eingefrorene Fische gemäß den Bestimmungen von Anhang III Abschnitt VIII Kapitel I Teil II Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 handelt. Kreuzen Sie 'Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr' oder für die sonstigen Fälle 'Weiterverarbeitung' an.
Feld I.27:Geben Sie den/die entsprechenden Code/s des Harmonisierten Systems (HS) an, wie: 0301, 0302, 0303, 0304, 0305, 0306, 0307, 0308, 0511, 1504, 1516, 1518, 1603, 1604, 1605 oder 2106 .
Feld I.27:Beschreibung der Sendung:
'Art der Ware': Herkunft angeben (aus Aquakultur oder Wildfang).
'Art der Behandlung': Geben Sie an, ob lebend, gekühlt, gefroren oder verarbeitet.
'Herstellungsbetrieb': umfasst Fabrikschiff, Gefrierschiff, Kühlschiff, Kühllager und Verarbeitungsbetrieb.


Teil II:
(1)Teil II.1 dieser Bescheinigung gilt nicht für Länder mit besonderen Anforderungen an Genusstauglichkeitsbescheinigungen, die in Gleichwertigkeitsabkommen oder anderen EU-Vorschriften festgelegt sind.
(2)Teil II.2 dieser Bescheinigung ist nicht anwendbar und sollte gestrichen werden, wenn die Sendung aus Folgendem besteht: a) aus anderen Arten als den im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission * gelisteten; oder b) aus wild lebenden Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus diesen Wassertieren, die zum menschlichen Verzehr von Fischereifahrzeugen angelandet werden; oder c) aus Erzeugnissen tierischen Ursprungs von anderen Tieren als lebenden Wassertieren, die zum unmittelbaren menschlichen Verzehr in die Union verbracht werden.
(3)Arten, die in den Spalten 3 und 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 aufgeführt sind. In Spalte 4 gelistete Arten sind nur unter den Bedingungen gemäß Artikel 171 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als Vektoren zu betrachten.
(4)Nichtzutreffendes streichen.
(5)Code des Drittlands/des Gebiets/der Zone/des Kompartiments, der in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten aufgeführt ist.
(6)Die Teile II.2.3.1. und II.2.3.2. sowie Teil II.2.4. dieser Bescheinigung sind nicht anwendbar und sollten gestrichen werden, wenn die Sendung ausschließlich die folgenden Krebstiere oder Fische enthält:
  1. Krebstiere, die für den menschlichen Verzehr gemäß den spezifischen Anforderungen für diese Tiere nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpackt und etikettiert wurden und die bei einer Rückführung in die aquatische Umwelt nicht mehr lebensfähig wären;
  2. Krebstiere, die ohne weitere Verarbeitung für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sofern sie gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für den Einzelhandel abgepackt sind;
  3. Krebstiere, die unter Einhaltung der spezifischen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für diese Tiere für den menschlichen Verzehr verpackt und etikettiert wurden und die zur Weiterverarbeitung ohne Zwischenlagerung am Ort der Verarbeitung bestimmt sind;
  4. Fische, die vor dem Versand geschlachtet und ausgenommen werden.
(7)Anwendbar, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat in der Union entweder den Status 'seuchenfrei' für eine Seuche der Kategorie C im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 1 Nummer 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 hat oder einem gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 aufgelegten optionalen Tilgungsprogramm unterliegt; andernfalls zu streichen.
(8)Anwendbar, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat in der Union für eine bestimmte Seuche nationale Maßnahmen ergriffen hat, die von der Kommission gemäß Artikel 226 der Verordnung (EU) 2016/429 genehmigt wurden; andernfalls zu streichen.
(9)Arten, die in Spalte 2 der Tabelle in Anhang XXIX der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 in Bezug auf Seuchen aufgeführt sind, für die Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen gemäß Artikel 226 der Verordnung (EU) 2016/429 ergriffen haben.
(10)Zu unterzeichnen von:
  • einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, falls Teil II.2. Tiergesundheitsbescheinigung nicht gestrichen wurde;
  • einem/einer Bescheinigungsbefugten oder einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, falls Teil II.2 Tiergesundheitsbescheinigung gestrichen wurde.
*) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21)."

2. In Kapitel 31 im Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken und aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, (MUSTER MOL-HC) erhalten die Erläuterungen folgende Fassung:

"Erläuterungen

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

Als 'Wassertiere' gelten Tiere im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates. Als 'Aquakulturtiere' gelten Wassertiere, die in Aquakultur im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/429 gehalten werden.

Alle Wassertiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, auf die Teil II.2.4. dieser Bescheinigung anwendbar ist, müssen aus einem/einer Land/Gebiet/Zone/Kompartiment kommen, das/die in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten aufgeführt ist.

Teil II.2.4. der Bescheinigung ist nicht anwendbar auf die folgenden Wassertiere, und sie dürfen daher aus einem Land oder einem Gebiet davon stammen, das von der Kommission nach Artikel 127 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 gelistet ist:

  1. Weichtiere, die für den menschlichen Verzehr gemäß den spezifischen Anforderungen für diese Tiere nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpackt und etikettiert wurden und die bei einer Rückführung in die aquatische Umwelt nicht mehr lebensfähig wären;
  2. Weichtiere, die ohne weitere Verarbeitung für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sofern sie gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für den Einzelhandel abgepackt sind;
  3. Weichtiere, die unter Einhaltung der spezifischen Anforderungen an diese Tiere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für den menschlichen Verzehr verpackt und etikettiert wurden und die zur Weiterverarbeitung ohne Zwischenlagerung am Ort der Verarbeitung bestimmt sind.

Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 auszufüllen.


Teil I:
Feld I.8:Ursprungsregion: Geben Sie das Erzeugungsgebiet und seine Einreihung zum Zeitpunkt der Ernte an.


Teil II:
(1)Teil II.1 gilt nicht für Länder mit besonderen Anforderungen an Genusstauglichkeitsbescheinigungen, die in Gleichwertigkeitsabkommen oder anderen EU-Vorschriften festgelegt sind.
(2)Teil II.2 ist nicht anwendbar und sollte gestrichen werden, wenn die Sendung aus Folgendem besteht: a) aus anderen Arten als den im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission * gelisteten; oder b) aus wild lebenden Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus diesen wild lebenden Wassertieren, die zum menschlichen Verzehr von Fischereifahrzeugen angelandet werden; oder c) aus Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, die zum unmittelbaren menschlichen Verzehr in die Union verbracht werden.
(3)Arten, die in den Spalten 3 und 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 aufgeführt sind. In Spalte 4 gelistete Arten sind nur unter den Bedingungen gemäß Artikel 171 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als Vektoren zu betrachten.
(4)Nichtzutreffendes streichen.
(5)Code des Drittlands/des Gebiets/der Zone/des Kompartiments, der in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten aufgeführt ist.
(6)Die Teile II.2.3.1., II.2.3.2. und II.2.4. dieser Bescheinigung sind nicht anwendbar und sollten gestrichen werden, wenn die Sendung ausschließlich die folgenden Wassertiere enthält:
  1. Weichtiere, die für den menschlichen Verzehr gemäß den spezifischen Anforderungen für diese Tiere nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpackt und etikettiert wurden und die bei einer Rückführung in die aquatische Umwelt nicht mehr lebensfähig wären,
  2. Weichtiere, die ohne weitere Verarbeitung für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sofern sie gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für den Einzelhandel abgepackt sind,
  3. Weichtiere, die unter Einhaltung der spezifischen Anforderungen an diese Tiere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für den menschlichen Verzehr verpackt und etikettiert wurden und die zur Weiterverarbeitung ohne Zwischenlagerung am Ort der Verarbeitung bestimmt sind.
(7)Nur anwendbar, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat/die Bestimmungszone/das Bestimmungskompartiment in der Union entweder den Status 'seuchenfrei' für eine Seuche der Kategorie C gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Nummer 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 hat oder unter ein gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 aufgelegtes optionales Tilgungsprogramm fällt; andernfalls zu streichen.
(8)Anwendbar, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat in der Union für eine bestimmte Seuche nationale Maßnahmen ergriffen hat, die von der Kommission gemäß Artikel 226 der Verordnung (EU) 2016/429 genehmigt wurden; andernfalls zu streichen.
(9)Arten, die in Spalte 2 der Tabelle in Anhang XXIX der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 in Bezug auf Seuchen aufgeführt sind, für die Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen gemäß Artikel 226 der Verordnung (EU) 2016/429 ergriffen haben.
(10)  Zu unterzeichnen von:
  • einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, falls Teil II.2. Tiergesundheitsbescheinigung nicht gestrichen wurde;
  • einem/einer Bescheinigungsbefugten oder einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, falls Teil II.2 Tiergesundheitsbescheinigung gestrichen wurde.
*) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21)."

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

"Artikel 7 Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von Wassertieren, die für Aquakulturbetriebe, zur Freisetzung in offenen Gewässern oder für andere Zwecke außer dem menschlichen Verzehr bestimmt sind

Die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die für den Eingang in die Union von Wassertieren, die für bestimmte Aquakulturbetriebe, zur Freisetzung in offenen Gewässern oder für andere Zwecke außer dem menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu verwenden ist, muss dem Muster AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER, das nach dem Muster in Anhang II erstellt wird, entsprechen."

2. Anhang II erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 21. April 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. April 2021

1) ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55.

2) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.

3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020 S. 1).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen von Wassertieren und von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren und für deren Verbringungen innerhalb der Union sowie hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 (ABl. L 442 vom 30.12.2020 S. 410).

5) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1).

.

Anhang

"Anhang II
Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von Wassertieren, die für bestimmte Aquakulturbetriebe, zur Freisetzung in offenen Gewässern oder für andere Zwecke außer dem Menschlichen Verzehr bestimmt sind (MUSTER 'AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER')


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