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Regelwerk, EU 2021, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/623 der Kommission vom 15. April 2021 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 131 vom 16.04.2021 S. 137)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht" 1, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3 der genannten Verordnung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine infektiöse virale Seuche, die gehaltene und wilde Schweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2) In der Verordnung (EU) 2016/429 wird ein neuer Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die Afrikanische Schweinepest fällt in dieser Verordnung unter die Begriffsbestimmung einer gelisteten Seuche, und für sie gelten die in dieser Verordnung festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften.

(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission 2 wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die von den in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Mitgliedstaaten in den in demselben Anhang aufgeführten Sperrzonen für einen begrenzten Zeitraum anzuwenden sind. Die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 als Sperrzonen I, II und III aufgeführten Gebiete beruhen jedoch auf der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union zur Zeit vor dem Verfahren zur Annahme dieses Rechtsakts. Sowohl die Verordnung (EU) 2016/429 als auch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 gelten ab dem 21. April 2021.

(4) Die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union ist dynamisch und ändert sich ständig. Infolgedessen hat sich die Seuchenlage in der Union seit der Zeit vor dem Verfahren zur Annahme der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 geändert. Dementsprechend sollte Anhang I der genannten Durchführungsverordnung dahin gehend geändert werden, dass die darin als Sperrzonen I, II und III aufgeführten Gebiete die aktuelle Seuchenlage in der Union widerspiegeln.

(5) Darüber hinaus wurden mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission 3, der bis zum 21. April 2021 gilt, bestimmte tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Gebieten von Mitgliedstaaten festgelegt. Nachdem sich die Seuchenlage in der Union kürzlich geändert hatte, wurde der Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/544 der Kommission 4 geändert. Dementsprechend spiegelt sich die derzeitige Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU, zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/544, wider.

(6) Daher sollten die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 aufgeführten Sperrzonen I, II und III aktualisiert werden, um die derzeit im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU, zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/544, aufgeführten Gebiete zu berücksichtigen. Dies ist auch für die Kontinuität und Kohärenz nach dem Auslaufen des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU und dem Beginn der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 erforderlich.

(7) Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 sollte daher geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken durch die Gewährleistung eines reibungslosen Übergangs zu dem ab dem 21. April 2021 geltenden neuen Rechtsrahmen proaktiv anzugehen.

(8) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 ab dem 21. April 2021 gilt, sollten die mit der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Änderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 ebenfalls ab diesem Datum gelten.

(9) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 21. April 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. April 2021

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 129 vom ..., S. 1).

3) Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014 S. 63).

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/544 der Kommission vom 25. März 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 110 vom 30.03.2021 S. 1).

.

Anhang

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 erhält folgende Fassung:

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