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Durchführungsverordnung (EU) 2021/687 der Kommission vom 26. April 2021 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 143 vom 27.04.2021 S. 11)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht" 1, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene und wilde Schweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann.
(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission 2 wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die von den in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Mitgliedstaaten in den in demselben Anhang aufgeführten Sperrzonen für einen begrenzten Zeitraum anzuwenden sind. Die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 als Sperrzonen I, II und III aufgeführten Gebiete beruhen auf der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union. Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/623 der Kommission 3 geändert, um die Kontinuität und Kohärenz der besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union nach dem Auslaufen des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission 4 und dem Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 am 21. April 2021 zu gewährleisten.
(3) Jegliche Änderungen der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 sollten sich auf die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem betroffenen Mitgliedstaat, das Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche, wissenschaftlich fundierte Grundsätze und Kriterien für die geografische Abgrenzung von Zonen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest und die Leitlinien der Union stützen, die mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vereinbart wurden und auf der Website der Kommission 5 öffentlich zugänglich sind. Diese Änderungen sollten auch internationalen Standards wie dem Gesundheitskodex für Landtiere 6 der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE-Kodex) und den von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegten Begründungen für die Abgrenzung der Zonen Rechnung tragen.
(4) Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2021/623 ist es zu neuen Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in der Slowakei gekommen. Darüber hinaus hat sich die Seuchenlage in bestimmten als Sperrzonen II und III ausgewiesenen Gebieten in Bulgarien und Polen in Bezug auf gehaltene Schweine und Wildschweine aufgrund der von diesen Mitgliedstaaten im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union durchgeführten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen verbessert.
(5) Im April 2021 wurden zwei Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im Bezirk Detva in der Slowakei in einem derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 als Sperrzone I aufgeführten Gebiet festgestellt. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses von diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffene Gebiet in der Slowakei, das in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzone I aufgeführt ist, in diesem Anhang nun stattdessen als Sperrzone II aufgeführt werden.
(6) Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in der Slowakei und unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union wurde die Abgrenzung der Zonen in diesem Mitgliedstaat neu bewertet und aktualisiert. Darüber hinaus wurden auch die bestehenden Risikomanagementmaßnahmen neu bewertet und aktualisiert. Diese Änderungen sollten sich in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 widerspiegeln.
(7) Angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in den in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 aufgeführten Sperrzonen III, die in Bulgarien gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 7 und insbesondere gemäß deren Artikeln 22, 25 und 40 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem OIE-Kodex ergriffen wurden, sollten die Gemeinden Silistra und Sitovo in der Region Silistra, die Gemeinden Slivo pole, Ruse, Vetovo, Ivanovo, Borovo, Byala und Tsenovo in der Region Ruse, die Gemeinde Svishtov in der Region Veliko Tarnovo, die Gemeinden Pleven und Levski in der Region Pleven, die Gemeinden Popovo und Targovishte in der Region Targovishte, die Gemeinden Shumen, Kaspichan und Nikola Kozlevo in der Region Shumen, die Gemeinde Sliven in der Region Sliven, die Gemeinde Vidin in der Region Vidin und die Gemeinde Valchi dol in der Region Varna in Bulgarien, die derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 als Sperrzonen III aufgeführt sind, nun als Sperrzonen II in dem genannten Anhang aufgeführt werden, da in diesen Sperrzonen III in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen aufgetreten sind.
(8) Darüber hinaus sollten angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in den in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 aufgeführten Sperrzonen III, die in Polen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission und insbesondere gemäß deren Artikeln 22, 25 und 40 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem OIE-Kodex ergriffen wurden, bestimmte Gebiete in den Woiwodschaften Warmińsko-Mazurskie und Podlaskie in Polen, die derzeit als Sperrzonen III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 aufgeführt sind, nun als Sperrzonen II in dem genannten Anhang aufgeführt werden, da in diesen Sperrzonen III in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen aufgetreten sind.
(9) Außerdem sollten angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in den in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 aufgeführten Sperrzonen II, die in Polen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission und insbesondere gemäß deren Artikeln 64 und 65 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem OIE-Kodex ergriffen wurden, bestimmte Gebiete in den Woiwodschaften Mazowieckie, Podlaskie und Wielkopolskie in Polen, die derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 als Sperrzonen II aufgeführt werden, nun als Sperrzonen I in dem genannten Anhang aufgeführt werden, da in diesen Sperrzonen II in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen aufgetreten sind.
(10) Um den jüngsten epidemiologischen Entwicklungen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Bulgarien, Polen und der Slowakei neue, ausreichend große Sperrzonen abgegrenzt und ordnungsgemäß als Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 aufgenommen werden. Da sich die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union laufend ändert, wurde bei der Abgrenzung dieser neuen Sperrzonen der Lage in den umliegenden Gebieten Rechnung getragen.
(11) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die mit der vorliegenden Durchführungsverordnung an Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.
(12) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. April 2021
2) Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 129 vom 15.04.2021 S. 1).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/623 der Kommission vom 15. April 2021 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 131 vom 16.04.2021 S. 137).
4) Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014 S. 63).
5) https://ec.europa.eu/food/animals/animal-diseases/control-measures/asf_en
6) OIE-Gesundheitskodex für Landtiere, 28. Ausgabe, 2019. ISBN von Band I: 978-92-95108-85-1; ISBN von Band II: 978-92-95108-86-8. https://www.oie.int/standard-setting/terrestrial-code/access-online/.
7) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64).
Anhang |
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 erhält folgende Fassung:
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ENDE |