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Durchführungsverordnung (EU) 2021/760 der Kommission vom 7. Mai 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 hinsichtlich des Verwaltungssystems für einige Zollkontingente mit Lizenzen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/991
(ABl. L 162 vom 10.05.2021 S. 25)
Hinweis d. Red.: s. Liste - zur Ergänzung der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 187 und Artikel 223 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 66 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates 3, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis d und Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission 4 enthält die Vorschriften für die Verwaltung von Ein- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Rahmen einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen verwaltet werden, ersetzt und hebt eine Reihe von Rechtsakten auf, mit denen diese Zollkontingente eröffnet wurden, und enthält besondere Regeln.
(2) Um zu präzisieren, bis wann die Mitgliedstaaten die Mengen, für die Lizenzen beantragt bzw. erteilt wurden, sowie die Informationen im Zusammenhang mit dem elektronischen System für die Registrierung und Identifizierung von Marktteilnehmern mit Lizenzen (im Folgenden "elektronisches System LORI") gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission 5, den Echtheitszeugnissen und den Bescheinigungen IMA 1 übermitteln müssen, sollten die Artikel 16, 17 und 61 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 geändert werden.
(3) Die Vorschriften über die Gültigkeit von Bescheinigungen IMA 1 für Milcherzeugnisse müssen geändert und an die allgemeinen Vorschriften über die Gültigkeitsdauer von Einfuhrlizenzen angepasst werden. Artikel 53 Absatz 6 letzter Satz der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sollte daher gestrichen werden.
(4) Wenn Marktteilnehmer Ausfuhrlizenzen elektronisch beantragen, sollten sie auch die Erklärung von Einführern in den Vereinigten Staaten, die den Anträgen auf Erteilung von Ausfuhrlizenzen im Rahmen der von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffneten Kontingente für Käse beigefügt sein muss und nach der der Einführer das Recht zur Einfuhr hat, auf diese Weise übermitteln dürfen. Artikel 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sollte daher geändert werden.
(5) Gemäß Artikel 61 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission alle Angaben zu Marktteilnehmern übermitteln, die Ausfuhranträge im Rahmen der von den Vereinigten Staaten eröffneten Kontingente für Käse gestellt haben, einschließlich ihrer EORI-Nummer. Da nicht alle Marktteilnehmer über eine solche Nummer verfügen müssen, sollten die Mitgliedstaaten diese Nummer nur für Marktteilnehmer übermitteln, die eine solche Nummer haben. Dieser Artikel muss daher geändert werden.
(6) Gemäß Artikel 71 Absatz 3 und Artikel 72 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 können Marktteilnehmer, die Ausfuhrzollkontingente beantragen, die von Drittländern verwaltet werden und bestimmten EU-Vorschriften unterliegen, bzw. die Einfuhrzollkontingente beantragen, die mit von den Ausfuhrländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, abweichend von Artikel 6 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung mehr als einen Lizenzantrag pro Monat stellen und dies an jedem beliebigen Tag. Um die Kohärenz dieser Verwaltungsmethode zu gewährleisten, sollte sich die Abweichung von Artikel 6 der genannten Verordnung auf den gesamten Artikel und nicht nur auf dessen Absätze 1 und 2 beziehen. Außerdem sollte Artikel 72 Absatz 4 der genannten Verordnung berichtigt werden, indem eine besondere Bezugnahme auf die Bescheinigungen IMA 1 eingefügt wird.
(7) Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die Vorschriften für das Ausfüllen der Felder 8 und 24 der Einfuhrlizenzanträge und der Lizenzen in Bezug auf die Angabe des Ursprungslandes der Erzeugnisse zu vereinheitlichen. Daher sollten die Artikel 22 und 29 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sowie die entsprechenden Felder der Zollkontingente in den Anhängen II bis XII der genannten Verordnung geändert werden.
(8) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/991 der Kommission 6 werden drei Zollkontingente für Reis mit Ursprung in Vietnam eröffnet. Um die Verwaltung dieser Zollkontingente an die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 anzugleichen, sollten die Tabellen und Vorschriften für diese drei Zollkontingente in die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 aufgenommen werden, und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/991 sollte aufgehoben werden. Die Artikel 27 und 29 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sollten daher geändert werden, und in die genannte Verordnung sollte ein neuer Artikel 29a eingefügt werden.
(9) Die Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4450 in Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sollte aktualisiert werden, indem die neue Klassifizierung für Rindfleisch und der von Argentinien mitgeteilte neue Name der für die Ausstellung der Echtheitsbescheinigungen zuständigen Behörde berücksichtigt werden.
(10) Um Missverständnisse in Bezug auf das Höchstalter von Rindern zu vermeiden, deren Schlachtkörper für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4002 gemäß Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 in Betracht kommen, sollte die entsprechende Tabelle des genannten Anhangs geändert werden.
(11) Um Filets von den Erzeugnissen auszuschließen, die für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4038 und 09.4170 gemäß Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 in Betracht kommen, sollten die entsprechenden Tabellen des genannten Anhangs geändert werden.
(12) Die Bezugnahme auf Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 im Feld "Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr" der Tabellen mehrerer Zollkontingente ist nicht erforderlich und könnte falsch ausgelegt werden. Um falsche Auslegungen und daraus resultierende Probleme für die Marktteilnehmer zu vermeiden, sollte eine solche Bezugnahme gestrichen werden. Im gleichen Sinne sollte Artikel 4 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission 8 geändert werden, um den Geltungsbereich von dessen Bezugnahme auf Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zu präzisieren. Außerdem sollte die in Artikel 4 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 enthaltene Bezugnahme auf Echtheitsbescheinigungen auf alle in Kapitel II und Anhang II der Verordnung genannten Dokumente ausgeweitet werden.
(13) Um die Verwaltung der unter die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 fallenden Zollkontingente zu vereinfachen, sollten bestimmte Hauptkontingente für Butter und Kalbfleisch gestrichen und die entsprechenden Teilkontingente als Zollkontingente verwaltet werden.
(14) Aufgrund eines Fehlers bei der Einbeziehung der Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates 9 in die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 sollte die Tabelle des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0141 durch alle anderen laufenden Nummern, die für die in der Warenbezeichnung aufgeführten Erzeugnisse gelten, mit Wirkung vom laufenden Zollkontingentszeitraum ergänzt werden.
(15) Die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 sollten daher entsprechend geändert werden.
(16) Damit die Änderungen umgehend angewendet werden, wenn Marktteilnehmer Lizenzanträge für Zollkontingente stellen, deren Zeiträume im Juli 2021 beginnen, sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Änderungen der Zollkontingente, die mit Lizenzen verwaltet werden, sollten ab dem ersten Zeitraum für die Beantragung von Lizenzen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gelten, mit Ausnahme der Änderungen der Anforderungen an den Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4123, 09.4125, 09.4112, 09.4116, 09.4117, 09.4118, 09.4119, 09.4130 und 09.4154, die ab Beginn der laufenden Zollkontingentszeiträume gelten sollten. Änderungen der Zollkontingente, die nach dem Windhundverfahren verwaltet werden, sollten für die laufenden Zollkontingentszeiträume ab deren Beginn an gelten. Die Änderungen, die die Einbeziehung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/991 in die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 betreffen, sollten ab dem folgenden, am 1. Januar 2022 beginnenden Zollkontingentszeitraum gelten.
(17) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 (Anwendung/Gültigkeit s. Art.4)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
i) In Buchstabe a werden die Worte "vor dem" durch die Worte "spätestens am" ersetzt.
ii) In Buchstabe b werden die Worte "vor dem" durch die Worte "spätestens am" ersetzt.
b) Absatz 3 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:
i) In Buchstabe a werden die Worte "vor dem" durch die Worte "spätestens am" ersetzt.
ii) In Buchstabe b werden die Worte "vor dem" durch die Worte "spätestens am" ersetzt.
iii) In Buchstabe c werden die Worte "vor dem" durch die Worte "spätestens am" ersetzt.
2. Artikel 17 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden die Worte "vor dem" durch die Worte "spätestens am" ersetzt.
b) In Buchstabe b werden die Worte "vor dem" durch die Worte "spätestens am" ersetzt.
3. Artikel 22 erhält folgende Fassung:
"Artikel 22 Angaben im Antrag und in der Lizenz
Die Einfuhrlizenzanträge und die Lizenzen müssen in allen Fällen in Feld 24 eine der in Anhang XIV aufgeführten Angaben enthalten."
4. Artikel 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden die Worte "und 09.4168" durch die Worte ", 09.4168, 09.4729, 09.4730 und 09.4731" ersetzt.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"Für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4729, 09.4730 und 09.4731 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 16 die Mengen in Erzeugnisgewicht mit, und die Kommission rechnet diese Mengen in das in Anhang III genannte Gewichtsäquivalent um."
5. Artikel 29 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte "und 09.4168" werden durch die Worte ", 09.4168, 09.4119, 09.4130 und 09.4154" ersetzt.
b) Folgender Absatz wird angefügt:
"Abweichend von Artikel 6 Absatz 5 beziehen sich die Einfuhrlizenzanträge für die Zollkontingente 09.4729, 09.4730 und 09.4731 auf eine einzige laufende Nummer und einen einzigen KN-Code. Die Warenbezeichnung und ihr KN-Code sind in den Feldern 15 bzw. 16 des Lizenzantrags anzugeben."
6. Der folgende Artikel 29a wird eingefügt:
"Artikel 29a Echtheitszeugnis
(1) Das von einer in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörde in Vietnam erteilte Echtheitszeugnis, mit dem bestätigt wird, dass der Reis zu einer der für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4731 aufgeführten Duftreissorten gehört, wird in einem Formblatt nach dem Muster in Anhang XIV.2 REIS - Teil D Ursprung Vietnam ausgefüllt. Die Formblätter werden in englischer Sprache gedruckt und ausgefüllt.
(2) Jedes Echtheitszeugnis trägt im rechten oberen Feld eine individuelle, von der erteilenden Behörde vergebene laufende Nummer. Die Kopien tragen dieselbe Nummer wie das Original.
(3) Das Echtheitszeugnis hat eine Gültigkeitsdauer von 120 Tagen ab seiner Erteilung. Es ist nur gültig, wenn seine Felder ordnungsgemäß ausgefüllt sind und es unterzeichnet ist. Das Echtheitszeugnis gilt als ordnungsgemäß unterzeichnet, wenn es den Ort und das Datum der Erteilung enthält und den Stempel der erteilenden Behörde sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen trägt.
(4) Das Echtheitszeugnis wird den Zollbehörden vorgelegt, damit diese sich vergewissern können, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.4731 gegeben sind. Die in Anhang III aufgeführte zuständige Behörde Vietnams übermittelt der Kommission alle sachdienlichen Angaben, die bei der Überprüfung der Angaben in den Echtheitszeugnissen hilfreich sein können, insbesondere Muster der von ihr verwendeten Stempel."
7. Artikel 53 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"(6) Bei Vorlage der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats zeitgleich eine ordnungsgemäß beglaubigte Kopie der Bescheinigung IMA 1 mit der entsprechenden Einfuhrlizenz und den Erzeugnissen, auf die sie sich bezieht, vorzulegen."
8. Artikel 59 Absatz 8 erhält folgende Fassung:
"(8) Anträgen auf Erteilung von Ausfuhrlizenzen muss eine Erklärung des benannten Einführers in den Vereinigten Staaten beigefügt sein, dass dieser das Recht zur Einfuhr gemäß den in Kapitel 7 Unterkapitel A Teil 6 des Code of Federal Regulations festgelegten US-amerikanischen Bestimmungen über Einfuhrlizenzen für Zollkontingente für Milcherzeugnisse hat. Im Falle eines elektronischen Antrags kann eine elektronische Kopie dieser Erklärung übermittelt werden."
9. Artikel 61 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) eine Liste der Antragsteller mit Namen, Anschrift und gegebenenfalls EORI-Nummer;"
b) In Absatz 3 werden die Worte "vor dem" durch die Worte "spätestens am" ersetzt.
10. Artikel 71 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Abweichend von Artikel 6 können Marktteilnehmer mehr als einen Lizenzantrag pro Monat stellen, und die Lizenzanträge können unter Berücksichtigung von Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 an jedem beliebigen Tag gestellt werden."
11. Artikel 72 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Abweichend von Artikel 6 können Marktteilnehmer mehr als einen Lizenzantrag pro Monat stellen, und die Lizenzanträge können unter Berücksichtigung von Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 an jedem beliebigen Tag gestellt werden."
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Die Lizenz erteilende Behörde überprüft, ob die Angaben auf dem Echtheitszeugnis und der Bescheinigung IMA 1 mit den von der Kommission erhaltenen Angaben übereinstimmen. Wenn dies der Fall ist und keine gegenteiligen Anweisungen der Kommission vorliegen, erteilt die Lizenz erteilende Behörde unverzüglich die entsprechenden Einfuhrlizenzen, spätestens jedoch sechs Kalendertage nach Eingang des Antrags, dem ein Echtheitszeugnis oder eine Bescheinigung IMA 1 beigefügt ist."
12. Die Anhänge I, II, III, IV, VI, VII, VIII, IX, X, XI, XII und XIV.2 REIS werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2 Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 (Anwendung/Gültigkeit s. Art.4)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Artikel 53 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 53 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 gelten nicht für Zollkontingente und Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.0138, 09.0139, 09.0140, 09.0141, 09.0165, 09.0166, 09.0167, 09.0168, 09.0169, 09.0142, 09.0143, 09.0161, 09.0162, 09.0163, 09.0164, 09.0146, 09.0147, 09.0148, 09.0149, 09.0150, 09.0151, 09.0152, 09.0159, 09.0160, 09.0154, 09.0155, 09.0156, 09.0157 und 09.0158."
2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Sind weitere Dokumente erforderlich, müssen diese den Anforderungen in Kapitel II und Anhang II dieser Verordnung entsprechen."
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Erforderlichenfalls können die Zollbehörden gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 oder den einschlägigen Bestimmungen der betreffenden Handelsregelung vom Anmelder oder Einführer weitere Nachweise über den Ursprung der Erzeugnisse verlangen."
3. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
a) Der Titel erhält folgende Fassung:
"Artikel 13 Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0141, 09.0165, 09.0166, 09.0167, 09.0168 und 09.0169"
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Für die Einfuhr im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0141, 09.0165, 09.0166, 09.0167, 09.0168 und 09.0169 ist ein Ursprungszeugnis vorzulegen."
4. Artikel 17 erhält folgende Fassung:
"Artikel 17 Verwaltung der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0161, 09.0162, 09.0163 und 09.0164
Die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0161 und 09.0163 sind in Anträgen für den KN-Code ex 0202 20 30 anzugeben; die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0162 und 09.0164 sind in Anträgen für die KN-Codes ex 0202 30 10, ex 0202 30 50, ex 0202 30 90 und ex 0206 29 91 anzugeben."
5. Artikel 18 wird wie folgt geändert:
a) Der Titel erhält folgende Fassung:
"Artikel 18 Begriffsbestimmungen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0161, 09.0162, 09.0163 und 09.0164"
b) In Absatz 1 wird die laufende Nummer "09.0144" gestrichen.
c) In Absatz 2 wird die laufende Nummer "09.0145" gestrichen.
6. Artikel 19 wird wie folgt geändert:
a) Der Titel erhält folgende Fassung:
"Artikel 19 Spezifische Vorschriften für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0161, 09.0162, 09.0163 und 09.0164"
b) In Absatz 3 werden die Worte "09.0144 und 09.0145 und der Teilkontingente mit den laufenden Nummern" gestrichen.
7. Artikel 29 erhält folgende Fassung:
"Artikel 29 Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0159 und 09.0160
Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0159 ist in Anträgen für den KN-Code 0405 10 anzugeben; das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0160 ist in Anträgen für den KN-Code 0405 90 anzugeben."
8. Die Anhänge I und II werden gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3 Aufhebung
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/991 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2022 aufgehoben.
Artikel 4 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 gilt ab dem ersten Zeitraum für die Beantragung von Lizenzen nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Allerdings gilt Folgendes:
Artikel 2 gilt ab Beginn der laufenden Zollkontingentszeiträume.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Mai 2021
2) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 549.
3) ABl. L 150 vom 20.05.2014 S. 1.
4) Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen (ABl. L 185 vom 12.06.2020 S. 24).
5) Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingenten, für die eine Lizenzregelung gilt, sowie zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Leistung von Sicherheiten im Rahmen der Verwaltung von Zollkontingenten (ABl. L 185 vom 12.06.2020 S. 1).
6) Durchführungsverordnung (EU) 2020/991 der Kommission vom 13. Mai 2020 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis mit Ursprung in der Sozialistischen Republik Vietnam (ABl. L 221 vom 10.07.2020 S. 64).
7) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1).
8) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission vom 11. November 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten nach dem Windhundverfahren (ABl. L 422 vom 14.12.2020 S. 4).
9) Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (ABl. L 146 vom 20.06.1996 S. 1).
Anhang I |
Die Anhänge I, II, III, IV, VI, VII, VIII, IX, X, XI, XII und XIV.2 REIS der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 werden wie folgt geändert:
(1) In Anhang I werden nach der Zeile für das Zollkontingent 09.4168 folgende Zeilen eingefügt:
"09.4729 | Reis | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4730 | Reis | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4731 | Reis | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein"; |
(2) Anhang II wird wie folgt geändert:
(a) Das Feld "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4125 erhält folgende Fassung:
"Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe 'Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada und im Vereinigten Königreich'." |
(b) Das Feld "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" der Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4131 und 09.4133 erhält folgende Fassung:
"Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe 'Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich'." |
(c) Das Feld "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" der Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4120, 09.4121 und 09.4122 erhält folgende Fassung:
"Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe 'Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich'. In Feld 24 des Lizenzantrags ist einer der in Anhang XIV.1 dieser Verordnung aufgeführten Vermerke einzutragen." |
(d) Das Feld "Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr" der Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4123 und 09.4125 erhält folgende Fassung:
"Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Nein"; |
(3) Anhang III wird wie folgt geändert:
(a) Das Feld "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4119 erhält folgende Fassung:
"Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe 'Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Indien, Pakistan, Thailand, den Vereinigten Staaten und im Vereinigten Königreich'." |
(b) Das Feld "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4130 erhält folgende Fassung:
"Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe 'Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Australien, Thailand, den Vereinigten Staaten und im Vereinigten Königreich'." |
(c) Das Feld "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" der Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4138, 09.4148, 09.4166 und 09.4168 erhält folgende Fassung:
"Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe 'Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich'." |
(d) Das Feld "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4154 erhält folgende Fassung:
"Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe 'Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Australien, Guyana, Thailand, den Vereinigten Staaten und im Vereinigten Königreich'." |
(e) Das Feld "Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr" der Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4112, 09.4116, 09.4117, 09.4118, 09.4119, 09.4130 und 09.4154 erhält folgende Fassung:
"Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Nein"; |
(f) Folgende Tabellen werden hinzugefügt:
"Laufende Nummer | 09.4729 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Beschluss (EU) 2020/753 des Rates vom 30. März 2020 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam (ABl. L 186 vom 12.06.2020 S. 1) |
Zollkontingentszeitraum | 1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume | 1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni 1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 29 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Geschälter Reis [ausgedrückt in Äquivalent geschälter Reis] |
Ursprung | Vietnam |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Ja. Zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ist ein Ursprungsnachweis im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 des Protokolls Nr. 1 zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam vorzulegen. |
Menge in kg | 20.000 000 kg [ausgedrückt in Äquivalent geschälter Reis], folgendermaßen aufgeteilt: 10.000 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März 5.000 000 kg für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni 5.000 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September 0 kg für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember |
KN-Codes | 1006 10 30 1006 10 50 1006 10 71 1006 10 79 1006 20 11 1006 20 13 1006 20 15 1006 20 17 1006 20 92 1006 20 94 1006 20 96 1006 20 98 |
Kontingentszollsatz | 0 EUR |
Nachweis für den Handel | Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 30 EUR je 1.000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist der Name 'Viet Nam' oder 'Viet-Nam' oder 'Vietnam' anzugeben, und das Feld 'Ja' ist anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1312/2008 der Kommission aufgeführten Sätze für die Umrechnung zwischen Paddy-Reis, geschältem Reis, halbgeschliffenem Reis und geschliffenem Reis sind anwendbar. |
Laufende Nummer | 09.4730 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Beschluss (EU) 2020/753 des Rates vom 30. März 2020 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam (ABl. L 186 vom 12.06.2020 S. 1) |
Zollkontingentszeitraum | 1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume | 1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni 1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 29 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Geschliffener Reis [ausgedrückt in Äquivalent geschliffener Reis] |
Ursprung | Vietnam |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Ja. Zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ist ein Ursprungsnachweis im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 des Protokolls Nr. 1 zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam vorzulegen. |
Menge in kg | 30.000 000 kg [ausgedrückt in Äquivalent geschliffener Reis], folgendermaßen aufgeteilt: 15.000 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März 7.500 000 kg für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni 7.500 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September 0 kg für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember |
KN-Codes | 1006 30 21 1006 30 23 1006 30 25 1006 30 27 1006 30 42 1006 30 44 1006 30 46 1006 30 48 1006 30 61 1006 30 63 1006 30 65 1006 30 67 1006 30 92 1006 30 94 1006 30 96 1006 30 98 |
Kontingentszollsatz | 0 EUR |
Nachweis für den Handel | Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 30 EUR je 1.000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist der Name 'Viet Nam' oder 'Viet-Nam' oder 'Vietnam' anzugeben, und das Feld 'Ja' ist anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1312/2008 der Kommission aufgeführten Sätze für die Umrechnung zwischen Paddy-Reis, geschältem Reis, halbgeschliffenem Reis und geschliffenem Reis sind anwendbar. |
Laufende Nummer | 09.4731 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Beschluss (EU) 2020/753 des Rates vom 30. März 2020 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam (ABl. L 186 vom 12.06.2020 S. 1) |
Zollkontingentszeitraum | 1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume | 1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni 1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 29 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Geschliffener Reis [ausgedrückt in Äquivalent geschliffener Reis] folgende Sorten von Duftreis: Jasmin 85 ST 5 ST 20 Nang Hoa 9 (NàngHoa 9) VD 20 RVT OM 4900 OM 5451 Tai nguyen Cho Dao (Tàinguyên Cho Dào) |
Ursprung | Vietnam |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Ja. Zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ist ein Ursprungsnachweis im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 des Protokolls Nr. 1 zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam vorzulegen. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV.2 REIS Teil D Ursprung: Vietnam, Echtheitszeugnis dieser Verordnung. Erteilende Behörde: Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Vietnams |
Menge in kg | 30.000 000 kg [ausgedrückt in Äquivalent geschliffener Reis], folgendermaßen aufgeteilt: 15.000 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März 7.500 000 kg für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni 7.500 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September 0 kg für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember |
KN-Codes | 1006 10 30 1006 10 50 1006 10 71 1006 10 79 1006 20 11 1006 20 13 1006 20 15 1006 20 17 1006 20 92 1006 20 94 1006 20 96 1006 20 98 1006 30 21 1006 30 23 1006 30 25 1006 30 27 1006 30 42 1006 30 44 1006 30 46 1006 30 48 1006 30 61 1006 30 63 1006 30 65 1006 30 67 1006 30 92 1006 30 94 1006 30 96 1006 30 98 |
Kontingentszollsatz | 0 EUR |
Nachweis für den Handel | Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 30 EUR je 1.000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist der Name 'Viet Nam' oder 'Viet-Nam' oder 'Vietnam' anzugeben, und das Feld 'Ja' ist anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1312/2008 der Kommission aufgeführten Sätze für die Umrechnung zwischen Paddy-Reis, geschältem Reis, halbgeschliffenem Reis und geschliffenem Reis sind anwendbar." |
(4) In Anhang IV erhält das Feld "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4320 folgende Fassung:
"Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | Feld 20 enthält die Angabe 'Zucker, zur Raffination bestimmt' sowie den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil A dieser Verordnung. Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe 'Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich'." |
(5) In Anhang VI erhält das Feld "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4287 folgende Fassung:
"Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe 'Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in China, Argentinien und im Vereinigten Königreich'." |
(6) In Anhang VII erhält das Feld "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4286 folgende Fassung:
"Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe 'Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in China und im Vereinigten Königreich'." |
(7) Anhang VIII wird wie folgt geändert:
(a) Das Feld "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4003 erhält folgende Fassung:
"Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe 'Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich'." |
(b) Die Felder "Beschreibung des Erzeugnisses" und "Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung" der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4450 erhalten folgende Fassung:
"Beschreibung des Erzeugnisses | Hochwertiges entbeintes Rindfleisch, das folgender Begriffsbestimmung entspricht:, Ausgewählte Teilstücke von Rindern, stammend von seit dem Absetzen ausschließlich auf der Weide aufgezogenen Ochsen, Jungochsen und Färsen. Die Schlachtkörper von Ochsen und schweren Jungochsen werden als 'A', 'B' oder 'C' eingestuft. Die Schlachtkörper von leichten Jungochsen und von Färsen werden nach dem von der zuständigen Behörde der Argentinischen Republik festgelegten amtlichen Schlachtkörperklassifizierungssystem als 'A' oder 'B' eingestuft.' |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung Erteilende Behörde: Ministerio de Agricultura, Ganadería y Pesca." |
(c) Das Feld "Beschreibung des Erzeugnisses" der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4002 erhält folgende Fassung:
"Beschreibung des Erzeugnisses | Hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch, das folgender Begriffsbestimmung entspricht:, Schlachtkörper oder alle Teilstücke von Rindern von weniger als 30 Monaten, die mindestens 100 Tage lang ein ausgewogenes, mindestens 70 % Körner enthaltendes Futter mit hohem Kaloriengehalt von insgesamt mindestens 20 Pfund täglich erhalten haben. Fleisch mit der Bezeichnung 'choice' oder 'prime' nach den Normen des 'United States Department of Agriculture' (USDA) fällt automatisch unter die oben stehende Begriffsbestimmung. Nach den Normen der Lebensmittelüberwachungsstelle der Kanadischen Regierung in 'Canada A', 'Canada AA', 'Canada AAA', 'Canada Choice' und 'Canada Prime', 'A1', 'A2', 'A3' und 'A4' eingestuftes Fleisch entspricht dieser Begriffsbestimmung." |
(8) In Anhang IX erhält das Feld "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4595 folgende Fassung:
"Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe 'Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich'." |
(9) Anhang X wird wie folgt geändert:
(a) Das Feld "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4038 erhält folgende Fassung:
"Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe 'Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich'." |
(b) Das Feld "Beschreibung des Erzeugnisses" der Tabelle für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4038 und 09.4170 erhält folgende Fassung:
"Beschreibung des Erzeugnisses | Kotelettstränge und Schinken, entbeint, frisch, gekühlt oder gefroren, einschließlich:
|
(10) In Anhang XI erhält das Feld "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" der Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4401 und 09.4402 folgende Fassung:
"Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe 'Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich'." |
(11) Anhang XII wird wie folgt geändert:
(a) Das Feld "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" der Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4067, 09.4068, 09.4069, 09.4070 und 09.4422 erhält folgende Fassung:
"Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe 'Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich'." |
(b) Die Felder "Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung" und "Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr" der Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4410, 09.4411 und 09.4420 erhalten folgende Fassung:
"Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447"; |
(12) In Anhang XIV.2 REIS wird folgender Teil D hinzugefügt:
"Teil D. Ursprung: Vietnam
Certificate of Authenticity
1 Exporter (Name and full address) | CERTIFICATE OF AUTHENTICITY
for export to the European Union No ORIGINAL issued by (Name and full address of issuing body) | ||
2 Consignee (Name and full address) | |||
3 country and place of cultivation | |||
4 country of destination in EU | |||
5 Packing 5 kg or less (number of packings) | |||
6 Description of goods | 7 Packing between 5 and 20 kg (number of packings) | ||
8 Net weight (kg) Gross weight (kg) | |||
9 DECLARATION BY EXPORTER The undersigned declares that the information shown above is correct. | |||
Place and date: | Signature: | ||
10 CERTIFICATION BY THE ISSUING BODY It is hereby certified that the rice described above is one of the varieties of fragrant rice listed in Annex III of Commission Implementing Regulation (EU) No 2020/761 and that the information shown in this certificate is correct. | |||
Place and date: | Signature: | Stamp: | |
11 FOR COMPETENT AUTHORITIES IN THE EUROPEAN Union". |
Anhang II |
Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 werden wie folgt geändert:
(1) Die Tabellen, die sich auf die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0144, 09.0145 und 09.0153 beziehen, werden gestrichen.
(2) Die Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0141 bezieht, erhält folgende Fassung:
"Laufende Nummer | 09.0141 - Geschälter Reis
09.0165 - Rohreis (Paddy-Reis) 09.0166 - Geschliffener Reis (mittel- oder langkörnig) 09.0167 - Geschliffener Reis (rundkörnig) 09.0168 - Halbgeschliffener Reis (mittel- oder langkörnig) 09.0169 - Halbgeschliffener Reis (rundkörnig) |
Spezifische Rechtsgrundlage | Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL |
Warenbezeichnung und KN-Codes | Geschälter Reis: 1006 20 Rohreis (Paddy-Reis): 1006 10 30 1006 10 50 1006 10 71 1006 10 79 Geschliffener Reis (mittel- oder langkörnig): 1006 30 63 1006 30 65 1006 30 67 1006 30 94 1006 30 96 1006 30 98 Geschliffener Reis (rundkörnig): 1006 30 61 1006 30 92 Halbgeschliffener Reis (mittel- oder langkörnig): 1006 30 23 1006 30 25 1006 30 27 1006 30 44 1006 30 46 1006 30 48 Halbgeschliffener Reis (rundkörnig): 1006 30 21 1006 30 42 |
TARIC-Codes | - |
Ursprung | Bangladesch |
Menge | Entspricht 4.000 000 kg geschältem Reis |
Zollkontingentszeitraum | 1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume | Entfällt |
Ursprungsnachweis | Ursprungszeugnis gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Kontingentszollsatz | Für die KN-Codes 1006 10 30, 1006 10 50, 1006 10 71 und 1006 10 79 : die im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzten Zollsätze abzüglich 50 % und weiterer 4,34 EUR; für den KN-Code 1006 20 : der gemäß Artikel 183 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgesetzte Zollsatz abzüglich 50 % und weiterer 4,34 EUR; für den KN-Code 1006 30 : der gemäß Artikel 183 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgesetzte Zollsatz abzüglich 16,78 EUR, abzüglich weiterer 50 % und weiterer 6,52 EUR. |
Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit | Entfällt |
Besondere Bestimmungen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung" |
(3) Die Tabelle, die sich auf die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0161 und 09.0162 bezieht, erhält folgende Fassung:
"Laufende Nummer | 09.0161 - mit Knochen 09.0162 - ohne Knochen |
Spezifische Rechtsgrundlage | Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung von Zugeständnissen in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union 1, geschlossen mit dem Beschluss 2006/106/EG des Rates 2 |
Warenbezeichnung und KN-Codes | Gefrorenes Rindfleisch zur Herstellung von A-Erzeugnissen: ex 0202 20 30 (siehe TARIC-Codes) ex 0202 30 10 (siehe TARIC-Codes) ex 0202 30 50 (siehe TARIC-Codes) ex 0202 30 90 (siehe TARIC-Codes) ex 0206 29 91 (siehe TARIC-Codes) ,A-Erzeugnisse' im Sinne von Artikel 18 dieser Verordnung. |
TARIC-Codes | 0202203081 0202203082 0202301081 0202301082 0202305081 0202305082 0202309041 0202309042 0202309070 0206299133 0206299135 0206299151 0206299159 |
Ursprung | Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich) |
Menge | 15.443.000 kg Schlachtkörperäquivalent |
Zollkontingentszeitraum | 1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume | Entfällt |
Ursprungsnachweis | Entfällt |
Kontingentszollsatz | 20 % Wertzollsatz |
Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit | Für den KN-Code ex 0202 20 30 : 1.414 EUR je 1.000 kg Eigengewicht Für den KN-Code ex 0202 30 10 : 2.211 EUR je 1.000 kg Eigengewicht Für den KN-Code ex 0202 30 50 : 2.211 EUR je 1.000 kg Eigengewicht Für den KN-Code ex 0202 30 90 : 3.041 EUR je 1.000 kg Eigengewicht Für den KN-Code ex 0206 29 91 : 3.041 EUR je 1.000 kg Eigengewicht |
Besondere Bestimmungen | Gemäß den Artikeln 17 und 19 dieser Verordnung |
1) ABl. L 47 vom 17.02.2006 S. 54.
2) Beschluss 2006/106/EG des Rates vom 30. Januar 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union (ABl. L 47 vom 17.02.2006 S. 52)." |
(4) Die Tabelle, die sich auf die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0163 und 09.0164 bezieht, erhält folgende Fassung:
"Laufende Nummer | 09.0163 - mit Knochen 09.0164 - ohne Knochen |
Spezifische Rechtsgrundlage | Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung von Zugeständnissen in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union, geschlossen mit dem Beschluss 2006/106/EG des Rates |
Warenbezeichnung und KN-Codes | Gefrorenes Rindfleisch zur Herstellung von B-Erzeugnissen: ex 0202 20 30 (siehe TARIC-Codes) ex 0202 30 10 (siehe TARIC-Codes) ex 0202 30 50 (siehe TARIC-Codes) ex 0202 30 90 (siehe TARIC-Codes) ex 0206 29 91 (siehe TARIC-Codes) ,B-Erzeugnisse' im Sinne von Artikel 18 dieser Verordnung. |
TARIC-Codes | 0202203083 0202203084 0202301083 0202301084 0202305083 0202305084 0202309043 0202309044 0202309075 0206299137 0206299138 0206299161 0206299169 |
Ursprung | Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich) |
Menge | 4.233.000 kg Schlachtkörperäquivalent |
Zollkontingentszeitraum | 1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume | Entfällt |
Ursprungsnachweis | Entfällt |
Kontingentszollsatz | Für den KN-Code ex 0202 20 30 : 20 % + 994,5 EUR je 1.000 kg Eigengewicht Für den KN-Code ex 0202 30 10 : 20 % +1.554,3 EUR je 1.000 kg Eigengewicht Für den KN-Code ex 0202 30 50 : 20 % +1.554,3 EUR je 1.000 kg Eigengewicht Für den KN-Code ex 0202 30 90 : 20 % +2.138,4 EUR je 1.000 kg Eigengewicht Für den KN-Code ex 0206 29 91 : 20 % +2.138,4 EUR je 1.000 kg Eigengewicht |
Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit | Für den KN-Code ex 0202 20 30 : 420 EUR je 1.000 kg Eigengewicht Für den KN-Code ex 0202 30 10 : 657 EUR je 1.000 kg Eigengewicht Für den KN-Code ex 0202 30 50 : 657 EUR je 1.000 kg Eigengewicht Für den KN-Code ex 0202 30 90 : 903 EUR je 1.000 kg Eigengewicht Für den KN-Code ex 0206 29 91 : 903 EUR je 1.000 kg Eigengewicht |
Besondere Bestimmungen | Gemäß den Artikeln 17 und 19 dieser Verordnung" |
(5) Die Tabelle, die sich auf die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0159 und 09.0160 bezieht, erhält folgende Fassung:
"Laufende Nummer | 09.0159 - Butter 09.0160 - Andere |
Spezifische Rechtsgrundlage | Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL |
Warenbezeichnung und KN-Codes | Butter und andere Fettstoffe aus der Milch:
0405 10 |
TARIC-Codes | - |
Ursprung | Alle Drittländer (außer Vereinigtes Königreich) |
Menge | 11.360.000 kg Butteräquivalent, folgendermaßen aufgeteilt: 5.680 000 kg je Teilzeitraum |
Zollkontingentszeitraum | 1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume | 1. Juli bis 31. Dezember 1. Januar bis 30. Juni |
Ursprungsnachweis | Entfällt |
Kontingentszollsatz | 94,80 EUR je 100 kg Eigengewicht |
Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit | Entfällt |
Besondere Bestimmungen | für den KN-Code 0405 90 : 1 kg Erzeugnis = 1,22 kg Butter. Gemäß Artikel 29 dieser Verordnung" |
(6) In Anhang II erhält die Überschrift von Teil B folgende Fassung:
"B. Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0141, 09.0165, 09.0166, 09.0167, 09.0168 und 09.0169".
ENDE |