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Durchführungsbeschluss (EU) 2021/800 der Kommission vom 17. Mai 2021 zur Änderung des Beschlusses 2011/163/EU zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 3291)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 179 vom 20.05.2021 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG 1, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4 und Artikel 29 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 96/23/EG müssen Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten unter diese Richtlinie fallende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen dürfen, Rückstandsüberwachungspläne vorlegen, die die erforderlichen Garantien enthalten (im Folgenden die "Pläne"). Diese Garantien müssen von ihrer Wirkung her denen dieser Richtlinie mindestens gleichwertig sein; insbesondere müssen dabei die Anforderungen des Artikels 4 dieser Richtlinie erfüllt sein und die Angaben gemäß Artikel 7 dieser Richtlinie gemacht werden; ferner müssen die Anforderungen des Artikels 11 Absatz 2 der Richtlinie 96/22/EG erfüllt sein. Die Pläne sollten zumindest die Gruppen von Rückständen und Stoffen abdecken, die in Anhang I der Richtlinie 96/23/EG gelistet sind.
(2) Mit dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission 2 wurden die von bestimmten Drittländern vorgelegten Pläne für die im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten Tiere und tierischen Erzeugnisse genehmigt.
(3) Tierdarmhüllen können Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe enthalten. Solche Rückstände wurden in Tierdarmhüllen gefunden, die in die Union eingeführt wurden, und sie wurden seit 2015 im Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel aus einigen Drittländern gemeldet; sie betrafen verbotene Stoffe mit antimikrobieller Wirkung. Solche Rückstände können in Tierdarmhüllen vorkommen, wenn antimikrobielle Mittel verabreicht werden, um deren bakteriellen Verderb zu verhindern. Daher sollte die Kommission die chemische Sicherheit von Tierdarmhüllen sicherstellen, indem sie vorschreibt, dass Tierdärme nur aus den im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU aufgeführten Drittländern in die Union verbracht werden dürfen, die in ihren genehmigten Rückstandsüberwachungsplänen die erforderlichen Garantien für diese Ware gegeben haben. Artikel 2 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses 2011/163/EU sollte entsprechend geändert werden.
(4) Die Drittländer, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 3 für den Eingang bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr in die Union zugelassen sind, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 4 gelistet. Die Drittländer, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 5 für den Eingang bestimmter Fleischerzeugnisse in die Union zugelassen sind, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission 6 gelistet.
(5) Um Störungen des Handels möglichst gering zu halten, sollten alle Drittländer, die derzeit nach den Durchführungsverordnungen (EU) 2021/404 und (EU) 2021/405 für den Eingang von Fleischerzeugnissen in die Union zugelassen und bereits im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU gelistet sind, auch für Tierdarmhüllen in diesem Anhang gelistet werden, da sie bereits ausreichende Garantien in Bezug auf die Rückstandsüberwachung gegeben haben. Darüber hinaus ist das Risiko bei Tierdarmhüllen keine Folge einer Behandlung des Tieres, sondern einer Verfälschung des Produkts zur Verhinderung seines bakteriellen Verderbs.
(6) Darüber hinaus sollten diejenigen Drittländer, die den Fragebogen zur Gesundheit von Mensch und Tier im Hinblick auf ihre Aufnahme in die Durchführungsverordnungen (EU) 2021/404 und (EU) 2021/405 erfolgreich ausgefüllt haben, auch für Tierdarmhüllen im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU gelistet werden, sofern sie der Kommission einen spezifischen Rückstandsüberwachungsplan für Tierdarmhüllen vorgelegt haben und dieser Plan von der Kommission genehmigt wurde.
(7) Die Kommission wird nach der vollständigen Bewertung der Rückstandsüberwachungspläne aller Drittländer, die Tierdarmhüllen in die Union ausführen, und vor Ablauf der Übergangsfrist, die am 20. Oktober 2021 endet, eine endgültige Liste der Länder erstellen, die dem Verbot der Richtlinie 96/23/EG von Stoffen mit antimikrobieller Wirkung in Tierdarmhüllen nachkommen.
(8) Obwohl Australien nicht über einen genehmigten Rückstandsüberwachungsplan für Eier verfügt, hat das Land Garantien gegeben, in zusammengesetzten Erzeugnissen, die in die EU ausgeführt werden sollen, nur Eier zu verwenden, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern stammen, die für die Ausfuhr solcher Erzeugnisse in die Union zugelassen sind. Daher sollte für Australien ein Eintrag für Eier mit der entsprechenden Fußnote in die Liste aufgenommen werden.
(9) Obwohl Indien nicht über einen genehmigten Rückstandsüberwachungsplan für Geflügelerzeugnisse und Milcherzeugnisse verfügt, hat das Land Garantien gegeben, in zusammengesetzten Erzeugnissen, die in die EU ausgeführt werden sollen, nur Milcherzeugnisse zu verwenden, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern stammen, die für die Ausfuhr solcher Erzeugnisse in die Union zugelassen sind. Daher sollte für Indien ein Eintrag für Milcherzeugnisse mit der entsprechenden Fußnote in die Liste aufgenommen werden.
(10) Obwohl Neuseeland nicht über einen genehmigten Rückstandsüberwachungsplan für Schweine, Geflügelerzeugnisse, Eier und Kaninchen verfügt, hat das Land Garantien gegeben, in zusammengesetzten Erzeugnissen, die in die EU ausgeführt werden sollen, nur Schweineerzeugnisse, Geflügelerzeugnisse, Eier und Kaninchen zu verwenden, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern stammen, die für die Ausfuhr solcher Erzeugnisse in die Union zugelassen sind. Daher sollte für Neuseeland ein Eintrag für Schweine, Geflügelerzeugnisse, Eier und Kaninchen mit der entsprechenden Fußnote in die Liste aufgenommen werden.
(11) Obwohl die Philippinen nicht über einen genehmigten Rückstandsüberwachungsplan für Milcherzeugnisse und Eier verfügt, hat das Land Garantien gegeben, in zusammengesetzten Erzeugnissen, die in die EU ausgeführt werden sollen, nur Milcherzeugnisse und Eier zu verwenden, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern stammen, die für die Ausfuhr solcher Erzeugnisse in die Union zugelassen sind. Daher sollte für die Philippinen ein Eintrag für Milcherzeugnisse und Eier mit der entsprechenden Fußnote in die Liste aufgenommen werden.
(12) Obwohl Singapur nicht über einen genehmigten Rückstandsüberwachungsplan für Eier verfügt, hat das Land Garantien gegeben, in zusammengesetzten Erzeugnissen, die in die EU ausgeführt werden sollen, nur Eier zu verwenden, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern stammen, die für die Ausfuhr solcher Erzeugnisse in die Union zugelassen sind. Daher sollte für Singapur ein Eintrag für Eier mit der entsprechenden Fußnote in die Liste aufgenommen werden.
(13) Obwohl Thailand nicht über einen genehmigten Rückstandsüberwachungsplan für Rinder, Schweine, Milcherzeugnisse und Eier verfügt, hat das Land Garantien gegeben, in zusammengesetzten Erzeugnissen, die in die EU ausgeführt werden sollen, nur Rinder, Milcherzeugnisse und Eier zu verwenden, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern stammen, die für die Ausfuhr solcher Erzeugnisse in die Union zugelassen sind. Daher sollte für Thailand ein Eintrag für Rinder, Milcherzeugnisse und Eier mit der entsprechenden Fußnote in die Liste aufgenommen werden.
(14) Obwohl Südkorea nicht über einen genehmigten Rückstandsüberwachungsplan für Milcherzeugnisse, Eier und Honig verfügt, hat das Land Garantien gegeben, in zusammengesetzten Erzeugnissen, die in die EU ausgeführt werden sollen, nur Milcherzeugnisse, Eier und Honig zu verwenden, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern stammen, die für die Ausfuhr solcher Erzeugnisse in die Union zugelassen sind. Daher sollte für Südkorea ein Eintrag für Milcherzeugnisse, Eier und Honig mit der entsprechenden Fußnote in die Liste aufgenommen werden.
(15) Der Beschluss 2011/163/EU sollte daher entsprechend geändert werden.
(16) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 7.
Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 2011/163/EU erhält folgende Fassung:
"(1) Mit Ausnahme der Rohstoffe, die zur Erzeugung von Tierdarmhüllen verwendet werden, fügen Drittländer, die für die Ausfuhr in die Europäische Union Rohstoffe verarbeiten, welche aus anderen Drittländern, die ihrerseits gemäß diesem Beschluss zur Herstellung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs zugelassen sind, oder aus Mitgliedstaaten eingeführt werden, die aber für solche Rohstoffe keinen Rückstandsüberwachungsplan vorweisen können, der dem gemäß Artikel 7 der Richtlinie 96/23/EG entspricht, ihrem Plan folgende Erklärung hinzu: 'Die zuständigen Behörden [Name des Drittlandes] gewährleisten, dass Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr, die in die Europäische Union ausgeführt werden, insbesondere Erzeugnisse, die aus nach [Name des Drittlandes] eingeführten Rohstoffen hergestellt wurden, ausschließlich aus gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission * gelisteten Betrieben stammen, in denen zuverlässige Verfahren angewandt werden, durch die sichergestellt ist, dass die in solchen Erzeugnissen verwendeten Rohstoffe tierischen Ursprungs ausschließlich aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Drittländern stammen, für die im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU der jeweilige Rohstoff ohne einschränkende Fußnote gemäß Artikel 2 Absatz 2 des genannten Beschlusses gelistet ist.'
Für die Erzeugung von Tierdarmhüllen, die für die Ausfuhr in die Union bestimmt sind, dürfen Drittländer Rohstoffe verwenden, die aus anderen Drittländern eingeführt wurden, welche gemäß den Durchführungsverordnungen (EU) 2021/404 und (EU) 2021/405 für den Eingang von frischem Fleisch oder bestimmten Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Union zugelassen sind.
Das Drittland, das Tierdarmhüllen in die Union ausführen will, wird in den Durchführungsverordnungen (EU) 2021/404 und (EU) 2021/405 für Tierdarmhüllen sowie im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU (für Tierdarmhüllen) gelistet. Zudem werden die Betriebe, aus denen die Tierdarmhüllen in die Union ausgeführt werden sollen, gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 gelistet.
___
*) Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 18).
Der Anhang des Beschlusses 2011/163/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 17. Mai 2021
2) Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.03.2011 S. 40).
3) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 1).
5) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") (ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1).
6) Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 118).
7) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379).
Anhang |
"Anhang
ISO-2- Code | Land 1 | Rinder | Schafe/ Ziegen | Schweine | Pferde | Geflügel | Aqua- kultur | Milch | Eier | Kanin- chen | Frei lebendes Wild | Zuchtwild | Honig | Tierdarm- hüllen |
AD | Andorra | X | X | X 4 | X | X | ||||||||
AE | Vereinigte Arabische Emirate | X 4 | X 2 | |||||||||||
AL | Albanien | X | X 9 | X | X | |||||||||
AM | Armenien | X | X | |||||||||||
AR | Argentinien | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |
AU | Australien | X | X | X | X | X | X 4a | X | X | X | X | |||
BA | Bosnien und Herzegowina | X | X | X | X | X 9 | X | X | X | |||||
BD | Bangladesch | X | ||||||||||||
BF | Burkina Faso | X | ||||||||||||
BJ | Benin | X | ||||||||||||
BN | Brunei | X | ||||||||||||
BR | Brasilien | X | X | X | X | X | X | |||||||
BW | Botsuana | X | ||||||||||||
BY | Belarus | X 3 | X | X | X | X | X | |||||||
BZ | Belize | X | ||||||||||||
CA | Kanada | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
CH | Schweiz | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
CL | Chile | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||
CM | Kamerun | X | ||||||||||||
CN | China | X | X | X | X | X | X | |||||||
CO | Kolumbien | X | X | X 4 | X | |||||||||
CR | Costa Rica | X | ||||||||||||
CU | Kuba | X | X | |||||||||||
DO | Dominikanische Republik | X | ||||||||||||
EC | Ecuador | X | ||||||||||||
ET | Äthiopien | X | ||||||||||||
FK | Falklandinseln | X | X 13 | X 9 | ||||||||||
FO | Färöer | X 9 | ||||||||||||
GB | Großbritannien | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
GE | Georgien | X | ||||||||||||
GG | Guernsey | X | X | |||||||||||
GH | Ghana | X | ||||||||||||
GL | Grönland | X | X | |||||||||||
GT | Guatemala | X 11 | X | |||||||||||
HN | Honduras | X | ||||||||||||
ID | Indonesien | X | ||||||||||||
IL | Israel 7 | X | X | X | X | X | ||||||||
IM | Insel Man | X | X | X | X | X | X | |||||||
IN | Indien | X 4a | X | X 4a | X | X | X | |||||||
IR | Iran | X 11 | X | |||||||||||
JE | Jersey | X | X | |||||||||||
JM | Jamaika | X | ||||||||||||
JP | Japan | X | X | X | X | X | X | X | ||||||
KE | Kenia | X | ||||||||||||
KR | Südkorea | X | X | X 4a | X 4a | X 4a | ||||||||
LBN | Libanon | X | ||||||||||||
LK | Sri Lanka | X | ||||||||||||
MA | Marokko | X | X 9 | X | ||||||||||
MD | Moldau | X | X 9 | X | X | X | ||||||||
ME | Montenegro | X | X 13 | X | X | X 9 | X | X | X | |||||
MG | Madagaskar | X | X | |||||||||||
MK | Nordmazedonien | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||
MM | Myanmar/Birma | X | X | |||||||||||
MU | Mauritius | X | X 4 | |||||||||||
MX | Mexiko | X | X | X | X | |||||||||
MY | Malaysia | X 4 | X | |||||||||||
MZ | Mosambik | X 11 | ||||||||||||
NA | Namibia | X | X 13 | X | ||||||||||
NC | Neukaledonien | X 11 | X | X | ||||||||||
NI | Nicaragua | X 11 | X | |||||||||||
NG | Nigeria | X 11 | ||||||||||||
NZ | Neuseeland | X | X | X 4a | X | X 4a | X | X | X 4a | X 4a | X | X | X | X |
OM | Oman | X 9 | ||||||||||||
PA | Panama | X | ||||||||||||
PK | Pakistan | X | ||||||||||||
PE | Peru | X | ||||||||||||
PH | Philippinen | X | X 4a | X 4a | ||||||||||
PM | St. Pierre und Miquelon | X | ||||||||||||
PN | Pitcairninseln | X | ||||||||||||
PY | Paraguay | X | X | |||||||||||
RS | Serbien 5 | X | X | X | X 3 | X | X | X | X | X | X | X | ||
RU | Russland | X | X | X | X | X | X | X 6 | X | X | ||||
RW | Ruanda | X | ||||||||||||
SA | Saudi-Arabien | X | ||||||||||||
SG | Singapur | X 4 | X 4 | X 4 | X 8 | X 4 | X | X 4 | X 4a | X 8 | X 8 | |||
SL | Sierra Leone | X | ||||||||||||
SM | San Marino | X | X 4 | X | X | |||||||||
SV | El Salvador | X | ||||||||||||
SZ | Eswatini | X | ||||||||||||
TG | Togo | X | ||||||||||||
TH | Thailand | X 4a | X 4a | X | X | X 4a | X 4a | X | ||||||
TN | Tunesien | X 9 | X | X | ||||||||||
TR | Türkei | X | X | X | X | X | X | |||||||
TW | Taiwan | X | X | X | ||||||||||
TZ | Tansania | X 11 | X | |||||||||||
UA | Ukraine | X | X | X | X 9 | X | X | X | X | X | ||||
UG | Uganda | X | X | |||||||||||
US | Vereinigte Staaten | X | X 12 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |
UY | Uruguay | X | X | X | X | X | X | X | X | |||||
VE | Venezuela | X | ||||||||||||
VN | Vietnam | X | X | |||||||||||
XK | Kosovo 14 | X 4 | ||||||||||||
ZA | Südafrika | X | X 10 | |||||||||||
ZM | Sambia | X | ||||||||||||
1) Die Tabelle enthält eine Liste von Ländern und Gebieten.
Sie ist nicht auf von der EU anerkannte Länder beschränkt.
2) Nur Kamelmilch. 3) Ausfuhr lebender Schlachtequiden in die Union (nur zur Lebensmittelherstellung bestimmte Tiere). 4) Drittländer gemäß Artikel 2, die ausschließlich Rohstoffe verwenden, welche entweder aus Mitgliedstaaten oder aus anderen Drittländern stammen, die zur Einfuhr solcher Rohstoffe in die Europäische Union zugelassen sind. 4a) Drittländer gemäß Artikel 2, die ausschließlich Rohstoffe verwenden, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus anderen Drittländern stammen, welche zur Einfuhr solcher Rohstoffe in die Europäische Union zugelassen sind, und die ausschließlich zur Erzeugung von zur Ausfuhr in die EU bestimmten zusammengesetzten Erzeugnissen dienen. 5) Ausgenommen das Kosovo. 6) Nur Rentiere. 7) Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden. 8) Nur für Frischfleischwaren mit Ursprung in Neuseeland, die für die Union bestimmt sind und die mit oder ohne Lagerung entladen, umgeladen und durch Singapur durchgeführt werden. 9) Ausgenommen Krebstiere. 10) Nur Laufvögel. 11) Ausgenommen Fische. 12) Nur Ziegen. 13) Nur Schafe. 14) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos. |
"
ENDE |