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Durchführungsverordnung (EU) 2021/952 der Kommission vom 11. Juni 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 209 vom 14.06.2021 S. 95)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht" 1, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene und wilde Schweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann.
(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission 2 wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die von den in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Mitgliedstaaten (im Folgenden die "betroffenen Mitgliedstaaten") in den in demselben Anhang aufgeführten Sperrzonen I, II und III für einen begrenzten Zeitraum anzuwenden sind.
(3) Die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 als Sperrzone I, II und III aufgeführten Gebiete beruhen auf der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union. Nachdem sich die Seuchenlage in Polen und der Slowakei geändert hatte, wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/902 der Kommission 3 geändert.
(4) Jegliche Änderungen der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 sollten sich auf die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem betroffenen Mitgliedstaat, das Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche sowie wissenschaftlich fundierte Grundsätze und Kriterien für die geografische Abgrenzung von Zonen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest und die Leitlinien der Union stützen, die mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vereinbart wurden und auf der Website der Kommission 4 öffentlich zugänglich sind. Diese Änderungen sollten auch internationalen Standards wie dem Gesundheitskodex für Landtiere 5 der Weltorganisation für Tiergesundheit und den von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegten Begründungen für die Abgrenzung der Zonen Rechnung tragen.
(5) In Deutschland, Polen und der Slowakei ist es bei Wildschweinen und in Polen auch bei gehaltenen Schweinen zu neuen Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest gekommen.
(6) Im Mai und Juni 2021 wurden mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im deutschen Bundesland Brandenburg in Gebieten festgestellt, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 als Sperrzone II aufgeführt sind und sich in unmittelbarer Nähe von derzeit in Sperrzone I aufgeführten Gebieten befinden. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten die derzeit in diesem Anhang als Sperrzone I aufgeführten Gebiete Deutschlands, die sich in unmittelbarer Nähe zu den Gebieten befinden, die in der Sperrzone II aufgeführt sind und von diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, in diesem Anhang nun statt als Sperrzonen I als Sperrzonen II aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I neu festgelegt und erweitert werden, um diesen jüngsten Ausbrüchen Rechnung zu tragen.
(7) Im Mai und Juni 2021 wurden mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Powiaten Górowski und Mielecki in Polen in derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 als Sperrzonen I aufgeführten Gebieten festgestellt. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese von diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffenen Gebieten in Polen, die in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzonen I aufgeführt sind, in diesem Anhang nun stattdessen als Sperrzonen II aufgeführt werden.
(8) Darüber hinaus wurde im Mai 2021 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen im Powiat Międzychodzki in Polen in einem derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 als Sperrzone II aufgeführten Gebiet festgestellt. Durch diesen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses von diesem jüngsten Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest betroffene Gebiet in Polen, das in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzone II aufgeführt ist, in diesem Anhang nun stattdessen als Sperrzone III aufgeführt werden.
(9) Im Juni 2021 wurden mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im Bezirk Humenné in der Slowakei in einem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 als Sperrzone II aufgeführten Gebiet festgestellt, das sich in unmittelbarer Nähe eines derzeit in Sperrzone I aufgeführten Gebietes befindet. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses derzeit in dem genannten Anhang als Sperrzone I aufgeführte Gebiet in der Slowakei, das sich in unmittelbarer Nähe zu einem Gebiet befindet, das in der Sperrzone II aufgeführt und von diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, in diesem Anhang nun statt als Sperrzone I als Sperrzone II aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzone I neu festgelegt und erweitert werden, um diesen jüngsten Ausbrüchen Rechnung zu tragen.
(10) Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Deutschland, Polen und der Slowakei sowie bei gehaltenen Schweinen in Polen und unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union wurde die Abgrenzung der Zonen in diesen Mitgliedstaaten neu bewertet und aktualisiert. Darüber hinaus wurden auch die bestehenden Risikomanagementmaßnahmen neu bewertet und aktualisiert. Diese Änderungen sollten sich in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 widerspiegeln.
(11) Um den jüngsten epidemiologischen Entwicklungen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Deutschland, Polen und der Slowakei neue, ausreichend große Sperrzonen abgegrenzt und ordnungsgemäß als Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 aufgenommen werden. Da sich die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union laufend ändert, wurde bei der Abgrenzung dieser neuen Sperrzonen der Lage in den umliegenden Gebieten Rechnung getragen.
(12) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest und zur Vermeidung unnötiger Störungen der Verbringungen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Sperrzonen I, II und III ist es wichtig, dass die mit der vorliegenden Durchführungsverordnung an der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.
(13) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Juni 2021
2) Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 129 vom 15.04.2021 S. 1).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/902 der Kommission vom 3. Juni 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 197 vom 04.06.2021 S. 76).
4) Arbeitsunterlage SANTE/7112/2015/Rev. 3 "Grundsätze und Kriterien für die geografische Definition der ASP-Regionalisierung. https://ec.europa.eu/food/animals/animal-diseases/control-measures/asf_en.
5) OIE-Gesundheitskodex für Landtiere, 28. Ausgabe, 2019. ISBN von Band I: 978-92-95108-85-1; ISBN von Band II: 978-92-95108-86-8. https://www.oie.int/standard-setting/terrestrial-code/access-online/.
Anhang |
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 erhält folgende Fassung:
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