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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1709 der Kommission vom 23. September 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 hinsichtlich einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung amtlicher Kontrollen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 339 vom 24.09.2021 S. 84)



s. Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2017/625 regelt die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob das Unionsrecht unter anderem im Bereich der Lebensmittelsicherheit auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen eingehalten wird. Insbesondere sieht sie amtliche Kontrollen im Zusammenhang mit für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs vor.

(2) In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission 2 sind die praktischen Modalitäten für die Durchführung amtlicher Kontrollen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegt.

(3) Seit dem Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 am 14. Dezember 2019 haben die Erfahrungen mit der praktischen Durchführung dieser Verordnung gezeigt, dass bestimmte rechtliche Bestimmungen klarer gefasst werden müssen, insbesondere was bestimmte praktische Modalitäten für die Fleischuntersuchung und anerkannte Methoden zum Nachweis mariner Biotoxine bei Muscheln anbelangt.

(4) Was die praktischen Modalitäten für die Fleischuntersuchung betrifft, sollte in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 nicht festgelegt werden, wer die zusätzlichen praktischen Modalitäten für die Fleischuntersuchung im Falle eines möglichen Risikos für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für das Tierwohl durchzuführen hat. Ob der amtliche Tierarzt oder der amtliche Fachassistent die Fleischuntersuchung durchführen sollte, ist bereits in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625, ergänzt durch die Artikel 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission 3, festgelegt und muss daher nicht in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 geregelt werden. Darüber hinaus sollte vermieden werden, dass die Anforderung des Anschneidens der Lymphknoten an der Lungenwurzel und im Mittelfell nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b wiederholt wird.

(5) Darüber hinaus enthalten die Anforderungen an die Fleischuntersuchung bei Farmwild Doppelungen, insbesondere in Bezug auf die Anforderungen an die Familie Suidae. Die Anforderungen sollten weiter präzisiert werden, um die Durchführung der Verordnung zu erleichtern.

(6) Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates 4 wurde mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 durch die Verordnung (EU) 2017/625 gestrichen. Maßnahmen bei Verstößen gegen die in jenem Artikel genannten Tierschutzvorschriften wurden durch Bestimmungen des Artikels 138 der Verordnung (EU) 2017/625 ersetzt. Der Verweis auf Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates in Artikel 44 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 sollte daher gestrichen werden.

(7) In Artikel 48 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 sind Bedingungen für die Genusstauglichkeitskennzeichnung festgelegt. Diese Bedingungen sind bereits in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission 5 für Trichinenuntersuchungen und in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 für die Untersuchung auf eine transmissible spongiforme Enzephalopathie (TSE) festgelegt. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die betreffenden Formulierungen in Artikel 48 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 durch Bezugnahmen auf die einschlägigen Verordnungen zu ersetzen.

(8) Nach Artikel 4 der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 7 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass, wo immer dies möglich ist, eine Methode angewendet wird, bei der keine lebenden Tiere verwendet werden. Da für den Nachweis von PSP-Toxinen die Norm EN 14526 als alternative Methode zur Verfügung steht, die den Bedingungen des Artikels 4 der Richtlinie 2010/63/EU entspricht, sollte die Anwendung des Maus-Bioassays daher eingestellt werden.

(9) In Verkehr gebrachte lebende Muscheln dürfen keine marinen Biotoxine enthalten, die die in Anhang III Abschnitt VII Kapitel V Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 festgelegten Grenzwerte überschreiten. In Bezug auf Pectenotoxine (PTX) ist die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu dem Schluss gelangt, dass es keine Berichte über schädliche Auswirkungen auf den Menschen gibt, die mit Toxinen aus der Gruppe der Pectenotoxine (PTX) in Verbindung stehen. 9 Da PTX aus den Gesundheitsnormen für lebende Muscheln in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1374 10 der Kommission gestrichen wurden, sollten sie auch aus den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 gestrichen werden.

(10) Fischereierzeugnisse aus Aquakultur sind gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates 11 und der Entscheidung 97/747/EG der Kommission 12 auf Kontaminanten und Pestizide zu untersuchen. Auch Fischereierzeugnisse aus Wildfang sollten im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf Kontaminanten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 13 getestet werden. Die geltenden Rechtsvorschriften sollten entsprechend geändert werden.

(11) Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 sollte entsprechend geändert werden.

(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 18 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

"Liegen Anzeichen für ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder das Tierwohl gemäß Artikel 24 vor, werden Verfahren der Fleischuntersuchung gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 und den Artikeln 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 durch Anschneiden und Durchtasten des Schlachtkörpers und der Nebenprodukte der Schlachtung durchgeführt:"

2. In Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b werden die Worte "Anschneiden der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. bifurcationes und eparteriales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales)" gestrichen.

3. In Artikel 24 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

"Es sind die zusätzlichen Verfahren der Fleischuntersuchung gemäß Artikel 18 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 2 durch Anschneiden und Durchtasten des Schlachtkörpers und der Nebenprodukte der Schlachtung anzuwenden, wenn nach Ansicht des amtlichen Tierarztes eines der folgenden Elemente auf ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder das Tierwohl hinweist:"

4. Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) bei anderem Schalenwild, das nicht unter die Buchstaben a und b fällt, die Verfahren der Fleischuntersuchung bei Rindern gemäß Artikel 19;"

5. Artikel 44 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"1. In Fällen des Verstoßes gegen die in den Artikeln 3 bis 9 sowie 14 bis 17 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 festgelegten Vorschriften über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung überprüft der amtliche Tierarzt, ob der Lebensmittelunternehmer unverzüglich die erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergreift und eine Wiederholung verhindert."

6. Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) das Genusstauglichkeitskennzeichen nur bei als Haustiere gehaltenen Huftieren und Säugetier-Farmwild, ausgenommen Hasentieren, die einer Schlachttier- und einer Fleischuntersuchung unterzogen wurden, und bei frei lebendem Großwild, das einer Fleischuntersuchung unterzogen wurde, angebracht wird und nur, wenn keine Gründe dafür vorliegen, das Fleisch als genussuntauglich zu erklären; die Untersuchungen erfolgen dabei gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2017/625. Das Kennzeichen darf jedoch gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 bzw. Anhang III Kapitel A Teil I Nummern 6.2 und 6.3 und Teil II Nummern 7.2 und 7.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 angebracht werden, bevor die Ergebnisse einer Trichinen- und/oder TSE-Untersuchung vorliegen."

7. Anhang V wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

8. Anhang VI wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. September 2021

1) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 51).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 1).

4) Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009 S. 1).

5) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.08.2015 S. 7).

6) Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.05.2001 S. 1).

7) Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010 S. 33).

8) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55).

9) https://doi.org/10.2903/j.efsa.2009.1109

10) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1374 der Kommission vom 12. April 2021 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 297 vom 20.08.2021 S. 1).

11) Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.05.1996 S. 10).

12) Entscheidung 97/747/EG der Kommission vom 27. Oktober 1997 über Umfang und Häufigkeit der in der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgesehenen Probenahmen zum Zweck der Untersuchung in Bezug auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände in bestimmten tierischen Erzeugnissen (ABl. L 303 vom 06.11.1997 S. 12).

13) Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006 S. 5).


.

Anhang

Anhang V und Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 werden wie folgt geändert:

1. Anhang V Kapitel I erhält folgende Fassung:

"Kapitel I
Verfahren zum PSP-Nachweis (PARALYTIC SHELLFISH POISON)

A. Der Gehalt der PSP-Toxine im ganzen Körper oder in den genießbaren Körperteilen von Muscheln wird unter Anwendung des in der Norm EN 14526 * beschriebenen oder eines anderen international anerkannten und validierten Verfahrens ohne Verwendung eines lebenden Tiers bestimmt.

B. Mit dem oben genannten Verfahren müssen mindestens folgende Verbindungen bestimmt werden können:

  1. Die Toxine Carbamoyl-Saxitoxin, Neosaxitoxin (NEO), Gonyautoxin 1 und 4 (GTX1 und GTX4; Summe der Isomere) und Gonyautoxin 2 und 3 (GTX2und GTX3; Summe der Isomere);
  2. die Toxine N-Sulfocarbamoyl (B1), Gonyautoxin-6 (B2), N-Sulfocarbamoyl-Gonyautoxin 1 und 2 (C1 und C2; Summe der Isomere), N-Sulfocarbamoyl-Gonyautoxin 3 und 4 (C3 und C4; Summe der Isomere);
  3. die Toxine Decarbamoyl-Saxitoxin (dcSTX), Decarbamoyl-Neosaxitoxin (dcNEO), Decarbamoyl-Gonyautoxin 2 und 3 (Summe der Isomere).

B.1. Entstehen neue Analoga der genannten Toxine, für die ein Toxizitätsäquivalenzfaktor (TEF) festgelegt wurde, so werden diese in die Analyse einbezogen.

B.2. Die Gesamttoxizität wird in μg STX-2HCl-Äquivalenten/kg ausgedrückt und anhand von TEF berechnet, wie in der jüngsten EFSA-Stellungnahme oder dem FAO-WHO-Bericht empfohlen; dies erfolgt auf Vorschlag des Europäischen Referenzlaboratoriums für marine Biotoxine und von dessen Netz nationaler Referenzlaboratorien und nach Zustimmung der Europäischen Kommission. Die verwendeten TEF werden auf der Website des Europäischen Referenzlaboratoriums für marine Biotoxine ** veröffentlicht.

C. Bei Anfechtung der Ergebnisse gilt das in der Norm EN 14526 beschriebene Verfahren gemäß Buchstabe A als Referenzverfahren.

_____
*) Bestimmung von Toxinen der Saxitoxingruppe in Schalentieren - HPLC-Verfahren mit Vorsäulenderivatisierung mit Peroxid- oder Periodatoxidation.

**) http://www.aecosan.msssi.gob.es/en/CRLMB/web/home.html."

2. Anhang V Kapitel III Teil A Buchstabe b wird gestrichen.

3. In Anhang VI wird am Ende von Kapitel I Teil D ein neuer Absatz angefügt:

"Für Fischereierzeugnisse aus Wildfang werden Vorkehrungen eingeführt, um die Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften über Kontaminanten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln zu überwachen."


UWS Umweltmanagement GmbHENDE