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Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 1 A;
VO (EU) 2021/1422 - ABl. L 307 vom 01.09.2021 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2022/2258 - ABl. L 299 vom 18.11.2022 S. 5 Inkrafttreten)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1 insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Vorschriften für die amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, um zu überprüfen, ob Fragen wie Lebensmittelsicherheit auf allen Stufen der Herstellung, Verarbeitung und des Vertriebs mit dem Unionsrecht in Einklang stehen. Insbesondere sieht sie amtliche Kontrollen von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs vor, um die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 2, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 3, der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates 5 zu überprüfen.
(2) Mit der Verordnung (EU) 2017/625 wird die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben. Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 enthält derzeit besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, um die Einhaltung der Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 1069/2009 zu überprüfen. Sie sieht auch die Möglichkeit vor, bestimmte Ausnahmen von diesen Anforderungen zu gewähren.
(3) Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften sollten eine Fortsetzung der derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 festgelegten Anforderungen gewährleisten, wobei die seit der Annahme dieses Rechtsakts gewonnenen Erfahrungen sowie neue wissenschaftliche Erkenntnisse und gemeldete nationale Vorschriften zu berücksichtigen sind, um sicherzustellen, dass die traditionellen Methoden auf allen Stufen der Herstellung, Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln weiterhin angewandt werden können.
(4) In der Verordnung (EU) 2017/625 ist die Annahme delegierter Rechtsakte vorgesehen, in denen die Kriterien und Voraussetzungen für Abweichungen von bestimmten Anforderungen der genannten Verordnung festgelegt werden sollen, damit die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes durchgeführt werden können, anstatt vom amtlichen Tierarzt (selbst) durchgeführt oder beaufsichtigt zu werden. In diesen delegierten Rechtsakten sollten auch die Kriterien und Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen die amtlichen Kontrollen von sonstigem, von den zuständigen Behörden benannten Personal in Zerlegungsbetrieben durchgeführt werden können.
(5) Die Schlachttieruntersuchung ist für den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie für den Tierschutz von wesentlicher Bedeutung und liegt daher weiterhin in der Verantwortung des amtlichen Tierarztes. Allerdings können bei der Schlachttieruntersuchung in Schlachtbetrieben bestimmte Routineaufgaben vom amtlichen Fachassistenten durchgeführt werden, ohne die Erreichung der Ziele der Verordnung (EU) 2017/625 zu gefährden, sofern bestimmte Kriterien und Voraussetzungen eingehalten werden.
(6) Insbesondere wenn die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb vom amtlichen Tierarzt vorgenommen wurde, sollte die Schlachttieruntersuchung bei Ankunft im Schlachtbetrieb flexibler gestaltet werden und sie sollte unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes durchgeführt werden können. Wenn jedoch im Herkunftsbetrieb keine Schlachttieruntersuchung stattgefunden hat, sollte die Übertragung von Aufgaben nur gestattet werden, wenn die Untersuchungen vom amtlichen Tierarzt unter Einhaltung bestimmter Kriterien und Voraussetzungen für andere Tierarten als Geflügel und Hasentiere beaufsichtigt werden.
(7) Im Falle einer Notschlachtung kann die Schlachttieruntersuchung nicht im Schlachtbetrieb durchgeführt werden. Um dem Tier unnötiges Leiden, das ihm durch die Beförderung zu einem Schlachtbetrieb verursacht würde, zu ersparen, und um wirtschaftliche Verluste für die Unternehmer sowie die Lebensmittelverschwendung zu begrenzen, sollten Kriterien und Voraussetzungen festgelegt werden, die im Fall einer Notschlachtung die Schlachttieruntersuchung außerhalb des Schlachtbetriebs ermöglichen. Notgeschlachtete Tiere können nach einer Fleischuntersuchung mit günstigem Befund weiterhin für den menschlichen Verzehr geeignet sein. Diese Untersuchungen sollten maximale Garantien für die Eignung zum Verzehr bieten, wenn Notschlachtungen außerhalb des Schlachtbetriebs ermöglicht werden.
(8) Die Einhaltung der Anforderungen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und zum Tierschutz könnte auf effizientere Weise beurteilt werden, wenn die Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbetrieb anstatt im Schlachtbetrieb durchgeführt werden würden. Ausnahmen von Schlachttieruntersuchungen im Schlachtbetrieb sollten daher bei allen Arten möglich sein, sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind.
(9) Auch wenn die Fleischuntersuchungen und die Audittätigkeiten für den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie für den Tierschutz von wesentlicher Bedeutung sind und daher in der Zuständigkeit des amtlichen Tierarztes bleiben sollten, können bestimmte Aufgaben vom amtlichen Fachassistenten ausgeführt werden, sofern für diese Ziele ausreichende Garantien gegeben sind und sofern bestimmte Kriterien und Bedingungen erfüllt sind. Diese Kriterien und Voraussetzungen sollten insbesondere eine Fortsetzung der derzeitigen Verfahrensweisen im Falle einer nicht durchgehenden Schlachtung in Schlachtbetrieben und Wildbearbeitungsbetrieben mit geringer Kapazität ermöglichen.
(10) Für Abweichungen von den grundlegenden Anforderungen an die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Schlachtbetrieben und Wildbearbeitungsbetrieben müssen bestimmte Kriterien und Voraussetzungen festgelegt werden. Ein Erzeugungsschwellenwert ist ein nicht diskriminierendes Kriterium, wobei der Schwerpunkt auf die kleinsten Betriebe im Sinne von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 gelegt wird. Da die Struktur dieser Betriebe in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ist, sollte sich dieser Schwellenwert auf die Zahl der geschlachteten oder bearbeiteten Tiere oder auf den Nachweis stützen, dass der Schwellenwert einen begrenzten und festen Prozentsatz des in Verkehr gebrachten Fleisches darstellt. In der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 werden Großvieheinheiten definiert und Umrechnungssätze festgelegt, um die Zahl der Tiere einer bestimmten Art in solchen Großvieheinheiten auszudrücken. Diese Bestimmungen sollten angewandt werden, um Schwellenwerte festzulegen und Abweichungen von bestimmten Anforderungen auf der Grundlage der Größe eines Schlachtbetriebs zu harmonisieren.
(11) Bestimmte Aufgaben in Zerlegungsbetrieben können von dem von den zuständigen Behörden benannten Personal ausgeführt werden, wenn bestimmte Kriterien und Voraussetzungen erfüllt sind, ohne dass dadurch die Ziele des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier sowie des Tierschutzes gefährdet werden.
(12) Die amtlichen Kontrollen der Erzeugung von Muscheln sind erforderlich, um die Einhaltung der in den Rechtsvorschriften der Union festgelegten Kriterien und Ziele zu gewährleisten. Gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 dürfen lebende Muscheln nur in Erzeugungsgebieten geerntet werden, die von den zuständigen Behörden eingestuft und als solche genehmigt wurden. In der Verordnung (EU) 2017/625 ist die Annahme delegierter Rechtsakte vorgesehen, in denen Kriterien und Voraussetzungen festgelegt werden, wann in Bezug auf Kammmuscheln, Meeresschnecken und Seegurken Erzeugungs- und Umsetzgebiete nicht eingestuft werden müssen.
(13) Der Ort, an dem die amtlichen Kontrollen der Erzeugung dieser Kammmuscheln, Meeresschnecken und Seegurken, die keine Filtrierer sind, durchzuführen sind, sollte ebenfalls festgelegt werden.
(14) Die Verordnung (EU) 2017/625 sieht auch die Möglichkeit vor, spezifische Ausnahmen für amtliche Kontrollen in Bezug auf Rangifer tarandus tarandus (Rentiere), Lagopus lagopus und Lagopus mutus (Schneehühner) festzulegen, damit alt hergebrachte lokale und traditionelle Gepflogenheiten und Praktiken weitergeführt werden können.
(15) Gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 wurde es den Mitgliedstaaten gestattet, einzelstaatliche Vorschriften zu erlassen, um die weitere Anwendung traditioneller Methoden zu ermöglichen oder um den Bedürfnissen von Lebensmittelbetrieben mit geringem Durchsatz oder in Regionen in schwieriger geografischer Lage Rechnung zu tragen. Auf dieser Grundlage haben Schweden und Finnland der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten einzelstaatliche Vorschriften mit spezifischen Ausnahmen von bestimmten Anforderungen an amtliche Kontrollen des Fleisches von Rentieren und des Fleisches von Schneehühnern gemeldet. Da die Verordnung (EU) 2017/625 diese Anpassung durch einzelstaatliche Vorschriften nicht mehr gestattet, sollten in der vorliegenden Verordnung Ausnahmen für amtliche Kontrollen in Bezug auf Fleisch von Rentieren und Fleisch von Schneehühnern vorgesehen werden, um die Weiterführung alt hergebrachter lokaler und traditioneller Gepflogenheiten und Praktiken zu ermöglichen, die die Erreichung der Ziele der Verordnung (EU) 2017/625 nicht beeinträchtigen.
(16) Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält spezifische Mindestanforderungen an das von den zuständigen Behörden benannte Personal sowie an die amtlichen Tierärzte und die amtlichen Fachassistenten, die an amtlichen Kontrollen und bestimmten anderen amtlichen Tätigkeiten beteiligt sind. Sie enthält auch Mindestanforderungen an die Schulung der Mitarbeiter von Schlachtbetrieben, die an amtlichen Kontrollen und bestimmten anderen Kontrolltätigkeiten beteiligt sind.
(17) Für die amtlichen Tierärzte, amtlichen Fachassistenten und sonstiges, von den zuständigen Behörden benanntes Personal sollten spezifische Mindestanforderungen festgelegt werden, damit diese Personen ihre Aufgaben weiterhin bestmöglich und ordnungsgemäß wahrnehmen können und somit ein hohes Schutzniveau für die Verbraucher, die Tiergesundheit und den Tierschutz gewährleistet wird. Darunter sollten auch spezifische Mindestanforderungen an deren Schulung sein. Es sollte ausreichend Flexibilität eingeräumt werden, um die Anforderungen an die zu erfüllenden Aufgaben unter Berücksichtigung der Berufserfahrung anzupassen.
(18) Um eine hohe und ordnungsgemäße Arbeitsleistung zu gewährleisten, sollten angemessene Mindestanforderungen an die Schulung der Mitarbeiter von Schlachtbetrieben, die bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit den in der Verordnung festgelegten amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Kontrolltätigkeiten assistieren, vorgesehen werden.
(19) Da mit der Verordnung (EU) 2017/625 die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben wird, sollte die vorliegende Verordnung ebenfalls ab diesem Datum gelten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich 22
Diese Verordnung enthält besondere Bestimmungen für die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625, die bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs durchgeführt werden.
Diese besonderen Bestimmungen umfassen:
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Artikel 3 Kriterien und Voraussetzungen dafür, wann die Schlachttieruntersuchungen in bestimmten Schlachtbetrieben von einem amtlichen Fachassistenten durchgeführt werden dürfen
(1) Schlachttieruntersuchungen dürfen abweichend von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 von einem amtlichen Fachassistenten unter der Aufsicht des amtlichen Tierarztes an anderen Tierarten als Geflügel und Hasentieren durchgeführt werden, sofern die im Schlachtbetrieb angewandten Verfahren folgende Kriterien und Voraussetzungen erfüllen:
(2) Schlachttieruntersuchungen dürfen abweichend von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 in einem Schlachtbetrieb von einem amtlichen Fachassistenten unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes an allen Tierarten durchgeführt werden, sofern folgende Kriterien und Voraussetzungen erfüllt sind:
und
(3) Die Ausnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht
Artikel 4 Kriterien und Voraussetzungen dafür, wann Schlachttieruntersuchungen im Fall einer Notschlachtung außerhalb des Schlachtbetriebs durchgeführt werden dürfen
Abweichend von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 darf der amtliche Tierarzt im Fall einer Notschlachtung nur im Fall von als Haustiere gehaltenen Huftieren und vorbehaltlich der Einhaltung der in Anhang III Abschnitt I Kapitel VI Nummern 1, 2 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegten Anforderungen für die Notschlachtung die Schlachttieruntersuchung außerhalb des Schlachtbetriebs durchführen.
Für schlachttaugliche Tiere wird eine Gesundheitsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 der Kommission 10 ausgestellt. Die Gesundheitsbescheinigung muss bis zum Schlachtbetrieb mit den Tieren mitgeführt oder in einem beliebigen Format im Voraus übermittelt werden. Bemerkungen, die für die anschließende Fleischuntersuchung relevant sind, werden in die Gesundheitsbescheinigung eingetragen.
Artikel 5 Allgemeine Kriterien und Voraussetzungen dafür, wann die Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbetrieb durchgeführt werden dürfen
(1) Abweichend von Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2017/625 kann die zuständige Behörde gestatten, dass die Schlachttieruntersuchungen an Schlachttieren im Einklang mit den Kriterien und Voraussetzungen gemäß Absatz 2 und Artikel 6 im Herkunftsbetrieb durchgeführt werden.
(2) Die folgenden Kriterien und Voraussetzungen gelten für alle Tierarten:
(3) Im Schlachtbetrieb werden die folgenden zusätzlichen Kontrollen gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2017/625 und Artikel 3 der vorliegenden Verordnung durchgeführt:
(4) Falls die Tiere nicht innerhalb von drei Tagen oder in Fällen gemäß Artikel 6 Absatz 5 von 28 Tagen ab dem Ausstellungsdatum der Gesundheitsbescheinigung gemäß Absatz 2 Buchstabe f geschlachtet werden:
Artikel 6 Artspezifische Kriterien und Voraussetzungen dafür, wann die Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbetrieb durchgeführt werden dürfen 21
(1) Die zuständigen Behörden wenden die in diesem Artikel festgelegten spezifischen Kriterien und Voraussetzungen bei dem entsprechenden Geflügel, Farmwild, den entsprechenden Hausrindern und Hausschweinen sowie als Haustiere gehaltenen Einhufern an.
(2) Bei zur Stopflebererzeugung (Foie gras) gehaltenem Geflügel und verzögert ausgeweidetem Geflügel, das im Herkunftsbetrieb geschlachtet wurde, muss die gemäß der Mustergesundheitsbescheinigung in Anhang IV Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 ausgefüllte Bescheinigung bis zum Schlachtbetrieb oder zum Zerlegungsbetrieb mit den nicht ausgeweideten Schlachtkörpern mitgeführt oder in einem beliebigen Format im Voraus statt der in Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe f vorgesehenen Bescheinigung übermittelt werden.
(3) Bei gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VIa oder Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 im Herkunftsbetrieb geschlachteten Hausrindern und Hausschweinen, als Haustiere gehaltenen Einhufern und Farmwild muss die gemäß dem Muster der amtlichen Bescheinigung in Anhang IV Kapitel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission 13 ausgefüllte amtliche Bescheinigung bis zum Schlachtbetrieb mit den Tieren mitgeführt oder in einem beliebigen Format im Voraus statt der in Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe f vorgesehenen Bescheinigung übermittelt werden.
(4) Bei gemäß Anhang III Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geschlachtetem Farmwild
(5) Abweichend von Artikel 5 Absatz 4 können die Mitgliedstaaten die Schlachtung von Farmwild bis 28 Tage nach Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f gestatten, wenn
Artikel 7 Kriterien und Voraussetzungen für die Durchführung der Fleischuntersuchungen unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625
(1) Die Fleischuntersuchungen gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 können vorbehaltlich der Einhaltung von Anhang II Kapitel II der vorliegenden Verordnung unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes von einem amtlichen Fachassistenten durchgeführt werden, sofern folgende Kriterien und Voraussetzungen erfüllt sind:
in diesem Fall teilen die zuständigen Behörden diese Ausnahme und die entsprechenden Nachweise gemäß dem in der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 festgelegten Verfahren mit;
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i sind die in Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 festgelegten Umrechnungssätze zu verwenden. Bei Schafen und Ziegen sowie kleinen (< 100 kg Lebendgewicht) Cervidae wird jedoch ein Umrechnungssatz von 0,05 Großvieheinheiten und im Falle anderer großer Wildarten ein Umrechnungssatz von 0,2 Großvieheinheiten angewendet.
Artikel 8 Durchführung der Fleischuntersuchungen durch den amtlichen Tierarzt
Die Fleischuntersuchung wird vom amtlichen Tierarzt in folgenden Fällen durchgeführt:
Artikel 9 Kriterien und Voraussetzungen für die Durchführung von Audittätigkeiten in Schlachtbetrieben und Wildbearbeitungsbetrieben
Die in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iii der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Audittätigkeiten können in Schlachtbetrieben und Wildbearbeitungsbetrieben durch amtliche Fachassistenten unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes nur in Bezug auf die Erhebung von Daten über gute Hygienepraxis und über auf dem HACCP-Prinzip beruhende Verfahren und vorbehaltlich der Einhaltung von Anhang II Kapitel II der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden.
Artikel 10 Kriterien und Voraussetzungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen, einschließlich Audittätigkeiten in Zerlegungsbetrieben
Die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/625 in Zerlegungsbetrieben, einschließlich Audittätigkeiten, können abweichend von den Anforderungen gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d auch von sonstigem, von den zuständigen Behörden benannten Personal durchgeführt werden, sofern die zuständigen Behörden die Arbeit dieses Personals regelmäßig überprüfen. Die Durchführung dieser Tätigkeiten erfolgt vorbehaltlich der Einhaltung von Anhang II Kapitel III der vorliegenden Verordnung.
Artikel 11 Amtliche Kontrollen von Kammmuscheln, Meeresschnecken und Seegurken, die keine Filtrierer sind und die aus Erzeugungsgebieten geerntet werden, die nicht gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/625 eingestuft sind 22
Abweichend von Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/625 ist die Einstufung von Erzeugungs- und Umsetzgebieten in Bezug auf die Gewinnung von Kammmuscheln, Meeresschnecken und Stachelhäutern, die keine Filtrierer sind, nicht erforderlich, wenn die zuständigen Behörden amtliche Kontrollen solcher Tiere bei Fischauktionen, in Versandzentren und in Verarbeitungsbetrieben durchführen.
Bei diesen amtlichen Kontrollen wird die Einhaltung der folgenden Vorschriften überprüft:
Artikel 12 Spezifische Ausnahmen für Rangifer tarandus tarandus, Lagopus lagopus und Lagopus mutus gemäß Artikel 18 Absatz 7 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2017/625
(1) Gemäß Artikel 18 Absatz 7 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2017/625 können Schweden und Finnland für die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Gebiete dieser Mitgliedstaaten folgende spezifische Ausnahmen von den in Artikel 18 der genannten Verordnung festgelegten Vorschriften zu amtlichen Kontrollen für Rangifer tarandus tarandus (Rentiere) gewähren, ohne dass die Erreichung der Ziele der genannten Verordnung beeinträchtigt wird:
(2) Abweichend von Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 sind amtliche Kontrollen an Fleisch von Lagopus lagopus und Lagopus mutus (Schneehühner) nicht erforderlich, wenn diese Tiere während der Winterjagdsaison in den schwedischen Provinzen Norrbotten, Västerbotten und Jämtland und der schwedischen Gemeinde Älvdalen (in der Provinz Dalarna) in Fallen getötet werden.
Artikel 13 Spezifische Mindestanforderungen an amtliche Tierärzte, amtliche Fachassistenten und sonstiges von den zuständigen Behörden benanntes Personal
(1) Amtlichen Tierärzte, die die in Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Aufgaben wahrnehmen, müssen die in Anhang II Kapitel I der vorliegenden Verordnung aufgeführten spezifischen Mindestanforderungen erfüllen.
Abweichend von Anhang II Kapitel I Nummern 1 bis 6 können die Mitgliedstaaten besondere Vorschriften festlegen für:
(2) Personen, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung bereits zu amtlichen Tierärzten ernannt wurden, müssen über angemessene Kenntnisse der in Anhang II Kapitel I Nummer 3 dieser Verordnung genannten Themen verfügen. Erforderlichenfalls stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Kenntnisse durch Fortbildungsmaßnahmen erworben werden.
(3) Amtliche Fachassistenten, die die in Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Aufgaben wahrnehmen, müssen die in Anhang II Kapitel II der vorliegenden Verordnung aufgeführten spezifischen Mindestanforderungen erfüllen.
(4) Von den zuständigen Behörden benanntes Personal, das die in Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Aufgaben wahrnimmt, muss die in Anhang II Kapitel III der vorliegenden Verordnung aufgeführten spezifischen Mindestanforderungen erfüllen.
Artikel 14 Mindestanforderungen an die Schulung der Mitarbeiter von Schlachtbetrieben
Mitarbeiter von Schlachtbetrieben, die bei der Wahrnehmung von Aufgaben bei den amtlichen Kontrollen und anderen Kontrolltätigkeiten gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 assistieren, müssen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden geschult werden. Außerdem müssen sie die Mindestanforderungen an die Schulung gemäß Anhang II Kapitel II dieser Verordnung erfüllen, soweit dies für ihre Assistenzaufgaben relevant ist.
Artikel 15 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Februar 2019
2) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 1).
3) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55).
4) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1).
5) Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009 S. 1).
6) Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 206).
7) Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.05.2001 S. 1).
8) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1).
9) Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.07.1964 S. 1977/64).
10) Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 der Kommission vom 8. April 2019 betreffend die Muster amtlicher Bescheinigungen für bestimmte Tiere und Waren und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 im Hinblick auf Musterbescheinigungen (siehe Seite 101 dieses Amtsblatts).
11) Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (siehe Seite 51 dieses Amtsblatt).
12) Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).
13) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020 S. 1).
Spezifische Ausnahmen bei der Untersuchung von Fleisch von Rentieren (RANGIFER TARANDUS TARANDUS) | Anhang I |
Die in Artikel 12 Absatz 1 genannten spezifischen Ausnahmen gelten nur in den folgenden Gebieten:
Spezifische Mindestanforderungen an amtliche Tierärzte, amtliche Fachassistenten und von den zuständigen Behörden benanntes Personal | Anhang II |
Kapitel I
Amtliche Tierärzte
Die Bewerber können sich die erforderlichen Kenntnisse im Rahmen ihrer tierärztlichen Grundausbildung oder einer Schulung im Anschluss an ihre Qualifikation als Tierarzt aneignen; auch ihre Berufserfahrung als Tierarzt kann diese Kenntnisse vermitteln.
Gelangen die zuständigen Behörden zu der Auffassung, dass ein Bewerber die erforderlichen Kenntnisse im Rahmen eines Hochschulabschlusses oder im Rahmen einer Fortbildung mit Postgraduierten-Abschluss, durch Berufserfahrung oder anderweitige Qualifikationen erworben hat, können sie auf solche Prüfungen verzichten. Hat der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse teilweise erworben, müssen die zuständigen Behörden andere als die unter Nummer 2 genannten Prüfungen durchführen lassen, um dem Werdegang der Bewerber Rechnung zu tragen.
Der amtliche Tierarzt muss zur multidisziplinären Zusammenarbeit fähig sein.
Jeder amtliche Tierarzt hat eine praktische Schulung während einer Probezeit von mindestens 200 Stunden zu absolvieren, bevor er selbstständig arbeitet. Relevante Schulungen während der tierärztlichen Ausbildung können bei der Probezeit berücksichtigt werden. Während dieser Zeit muss er unter der Aufsicht amtlicher Tierärzte, die bereits in Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrieben und Haltungsbetrieben tätig sind, arbeiten. Die Schulungen müssen sich insbesondere auf die Überprüfung guter Hygienepraxis und auf den HACCP-Grundsätzen beruhende Verfahren beziehen.
Der amtliche Tierarzt muss durch regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen und Fachliteratur zu den unter Nummer 3 genannten Bereichen seine Kenntnisse ständig auffrischen und sich über neue Entwicklungen auf dem Laufenden halten. Der amtliche Tierarzt hat sich soweit irgend möglich jährlichen Fortbildungsmaßnahmen zu unterziehen.
Die gegenseitige Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten der Prüfungen für amtliche Tierärzte muss angewandt werden, wenn Berufsangehörige grenzüberschreitend tätig werden oder sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen wollen. In diesem Fall müssen die Prüfungen auf Bereiche beschränkt sein, die für den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Beschäftigungsmitgliedstaat wesentlich sind, die jedoch nicht von den Prüfungen im Herkunftsmitgliedstaat abgedeckt werden.
Kapitel II
Amtliche Fachassistenten
Kapitel III
Von den zuständigen Behörden benanntes Personal
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