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Durchführungsverordnung (EU) 2021/1935 der Kommission vom 8. November 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 hinsichtlich der mittels des einheitlichen Musterformulars zu übermittelnden Informationen und Daten über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 396 vom 10.11.2021 S. 17)
s. Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 113 Absatz 2 und Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe f,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 der Kommission 2 wurde das einheitliche Musterformular festgelegt, das für den von jedem Mitgliedstaat vorzulegenden Jahresbericht gemäß Artikel 113 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 zu verwenden ist.
(2) Gemäß Abschnitt 9 dieses einheitlichen Musterformulars müssen die Mitgliedstaaten nach den Vorlagen in Anhang XIIIc der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission 3 die Daten über die ökologische/biologische Produktion übermitteln.
(3) Die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 enthält neue Vorschriften zu Kontrollen der ökologischen/biologischen Produktion und der Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse, einschließlich zur Überprüfung der Einrichtung und Funktionsweise des Systems für interne Kontrollen der Unternehmergruppen und zur Nachinspektion einer Mindestanzahl von Unternehmern, die Mitglieder einer Unternehmergruppe sind. Zudem müssen die Mitgliedstaaten einen nationalen Katalog von bei Verstößen zu ergreifenden Maßnahmen erstellen, der auch die Einstufung der Verstöße und die entsprechenden Maßnahmen umfasst. Die Mitgliedstaaten müssen über die amtlichen Kontrollen berichten, die sich aus diesen neuen Vorschriften ergeben, und Informationen über festgestellte Verstöße und die Durchsetzung der Maßnahmen gemäß ihrem nationalen Maßnahmenkatalog bereitstellen.
(4) Um diesen neuen Vorschriften und Anforderungen in dem gemäß Artikel 113 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 zu übermittelnden Jahresbericht Rechnung zu tragen, muss Teil II Abschnitt 9 des einheitlichen Musterformulars aktualisiert werden.
(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für ökologische/biologische Produktion
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:
"Artikel 2 Einheitliches Musterformular
Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen und Daten gemäß Artikel 113 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 anhand des einheitlichen Musterformulars im Anhang der vorliegenden Verordnung. Zu diesem Zweck ist die elektronische Fassung des einheitlichen Musterformulars zu verwenden, die im computergestützten Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) bereitgestellt ist. Für die Informationen und Daten über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse gemäß Teil II Abschnitt 9 dieses Formulars ist jedoch das Informationssystem für den ökologischen Landbau (OFIS) zu verwenden.
Die Mitgliedstaaten bestätigen anschließend in der elektronischen Fassung des einheitlichen Musterformulars in IMSOC, dass Teil II Abschnitt 9 dieses Formulars über OFIS übermittelt wurde."
2. Im Anhang erhält Abschnitt 9 des einheitlichen Musterformulars die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. September 2022 für die Jahresberichte, die bis zum 31. August 2023 für das Jahr 2022 vorzulegen sind, sowie für die nachfolgenden Jahresberichte.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. November 2021
2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 der Kommission vom 2. Mai 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des einheitlichen Musterformulars, das in den von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Jahresberichten zu verwenden ist (ABl. L 124 vom 13.05.2019 S. 1).
3) Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.09.2008 S. 1).
4) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1).
Anhang |
"9. Ökologische/biologische Produktion und Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse
9.1. Gesamtschlussfolgerung zum erreichten Grad der Einhaltung
9.2. Daten über die ökologische/biologische Produktion
Angaben zum Mitgliedstaat/zur zuständigen Behörde, der bzw. die den Jahresbericht vorlegt
Daten von | Mitgliedstaat |
Anzahl der zuständigen Behörden, deren Daten einbezogen wurden (A) | Anzahl der zuständigen Behörden |
Anzahl der Kontrollbehörden, deren Daten einbezogen wurden (B) | Anzahl der Kontrollbehörden |
Anzahl der Kontrollstellen, deren Daten einbezogen wurden (C) | Anzahl der Kontrollstellen |
Gesamtzahl der Behörden/Stellen, deren Daten einbezogen wurden (A) + (B) + (C) | Gesamtzahl der Behörden/Stellen |
Berichtszeitraum | Jahr |
Tabelle 1 Anzahl der Kontrollen für alle zuständigen Behörden - Kontrollbehörden - Kontrollstellen
(alle Artikel beziehen sich auf die Verordnung (EU) 2018/848)
1. Gemeldete Unternehmer, die am 31. Dezember des Berichtsjahres im Besitz eines Zertifikats waren
Codenummer oder Name der zuständigen Behörde/ Kontrollbehörde/ Kontrollstelle | Anzahl der Unternehmer | Anzahl der Überprüfungen der Einhaltung von Artikel 38 Absatz 3 (physisch und nicht physisch) | Anzahl der durchgeführten physischen amtlichen Vor-Ort-Kontrollen | Anzahl der gemäß Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe c entnommenen Proben | ||||||
Jährliche Kontrollen Artikel 38 Absatz 3 | Zusätzliche risikobasierte Kontrollen (Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe b) | Gesamtzahl der Kontrollen (Artikel 38 Absatz 3 & Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe b) | davon unangekündigt (Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe a) | Gesamtzahl der Proben | Anzahl der Proben mit Feststellungen | |||||
1.a. | Zahlen der zuständigen Behörde/Kontrollbehörde/Kontrollstelle 1 | |||||||||
1.b. | Zahlen der zuständigen Behörde/Kontrollbehörde/Kontrollstelle 2 | |||||||||
1.c. | Zahlen der zuständigen Behörde/Kontrollbehörde/Kontrollstelle 3 | |||||||||
... | Aufzählung aller Behörden/Stellen fortsetzen | |||||||||
Gesamtzahl aller zuständigen Behörden/Kontrollbehörden/Kontrollstellen [Summe aus 1.a.+1.b.+1.c.+....] |
2. Unternehmergruppen (UnG), die am 31. Dezember des Berichtsjahres im Besitz eines Zertifikats waren
Codenummer oder Name der zuständigen Behörde/ Kontrollbehörde/ Kontrollstelle | Anzahl der Gruppen | Kennung der Gruppe | Gesamtzahl der Unternehmer, die Mitglied einer Gruppe sind | Gesamtzahl der amtlichen Kontrollen von Gruppen | Anzahl der Nachinspektionen bei Gruppen- mitgliedern | Inspektionen, bei denen mindestens 1 Probe entnommen wurde | ||
2. | Gesamtzahl aller Unternehmergruppen für alle zuständigen Behörden/Kontrollbehörden/Kontrollstellen | |||||||
2.a. | Zahlen der zuständigen Behörde/Kontrollbehörde/Kontrollstelle 1 | |||||||
2.a.1 | Unternehmergruppe a.1 | |||||||
2.a.2 | Unternehmergruppe a.2 | |||||||
2.a..... | Unternehmergruppe a... | |||||||
2.b. | Zahlen der zuständigen Behörde/Kontrollbehörde/Kontrollstelle 2 | |||||||
2.b.1 | Unternehmergruppe b.1 | |||||||
2.b.2 | Unternehmergruppe b.2 | |||||||
2.b..... | Unternehmergruppe b... | |||||||
2.c | Liste aller Unternehmergruppen je zuständige Behörde/Kontrollbehörde/Kontrollstelle fortsetzen | |||||||
2.c..... | Unternehmergruppe ... |
Tabelle 2 Verstöße
Daten der zuständigen Behörde/Kontrollbehörde/Kontrollstelle
1. Art und Anzahl der festgestellten erheblichen und kritischen Verstöße
Name oder Codenummer der zuständigen Behörde/ Kontrollbehörde/ Kontrollstelle | Art der Fälle je Art von Verstößen, die bei amtlichen Kontrollen festgestellt wurden | |||||||||
Allgemeine Produktions- vorschriften | Spezifische Produktions- vorschriften | Nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse | Abweichende Regelungen | Dokumente und Aufzeichnungen | Vorschriften für UnG | Kennzeichnung | Sonstiges | |||
1. | Festgestellte Verstöße - GESAMT | |||||||||
1.a. | Festgestellte Verstöße bei der zuständigen Behörde/Kontrollbehörde/Kontrollstelle 1 | |||||||||
1.b. | Festgestellte Verstöße bei der zuständigen Behörde/Kontrollbehörde/Kontrollstelle 2 | |||||||||
1.c. | Festgestellte Verstöße bei der zuständigen Behörde/Kontrollbehörde/Kontrollstelle 3 | |||||||||
... | Aufzählung aller Behörden/Stellen fortsetzen |
2. Bei festgestellten erheblichen und kritischen Verstößen ergriffene Maßnahmen
Anzahl der festgestellten Verstöße | Bei festgestellten Verstößen ergriffene Maßnahmen | ||||||||
Verbesserung der Durchführung von Vorsorgemaß- nahmen und Kontrollen durch den Unternehmer | Keine Bezugnahme auf die ökologische/ biologische Produktion bei der Kennzeichnung und Werbung für die gesamte betreffende Partie oder Erzeugung | Verbot, das/die betroffene(n) Erzeugnis(se) unter Bezugnahme auf die ökologische/ biologische Produktion für einen bestimmten Zeitraum in Verkehr zu bringen | Neuer Umstellungs- zeitraum | Einschränkung des Geltungsbereichs des Zertifikats | Aussetzung des Zertifikats | Entzug des Zertifikats | Noch über Abhilfemaßnahme zu entscheiden | Sonstiges | |
(A) | (B1) | (B2) | (B3) | (B4) | (B5) | (B6) | (B7) | (B8) | (B9) |
Tabelle 3 Überwachung und Audits
Tätigkeiten der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit
1. Neue Kontrollstellen, denen die zuständige Behörde Kontrollaufgaben übertragen hat/Kontrollstellen, deren Aufgabenübertragung entzogen wurde
Anzahl der Kontrollstellen | Ggf. Kommentare | ||
Anzahl zu Beginn des Berichtsjahres (1. Januar des Jahres N) | (A) | ||
Neue Kontrollstellen im Jahr N | (B) | ||
Kontrollstellen, denen die Aufgabenübertragung im Jahr N entzogen wurde | (C) | ||
Anzahl am Ende des Berichtsjahres (31. Dezember des Jahres N) | (D) |
2. Überwachung der Kontrollstellen durch die zuständige Behörde
2.a. Gesamtzahlen zur Überwachung der Kontrollstellen
Anzahl der Kontrollstellen am Ende des Berichtsjahres | Anzahl der von der zuständigen Behörde im Berichtsjahr durchgeführten Überwachungsaudits der Kontrollstellen | Grad der Erfassung von Kontrollstellen durch Überwachungsaudits durch die zuständige Behörde | Kommentar Ggf. | |
(D) | (E) | F)= (E)/(D) | ||
Anzahl der Kontrollstellen Anzahl der Überwachungsaudits im Berichtsjahr - Grad der Erfassung |
Die Gesamtzahl der zugelassenen Kontrollstellen (D) sollte der in Abschnitt 1 angegebenen Zahl entsprechen.
2.b. Einzelheiten zur Überwachung je Kontrollstelle
Liste aller Kontrollstellen unter Aufsicht der zuständigen Behörde | Anzahl der Unternehmer | Anzahl der UnG | Von der zuständigen Behörde wurde im Berichtsjahr das Audit durchgeführt ja = 1/ nein = 0 | Anzahl der bei dem Überwachungsaudit im Berichtsjahr überprüften Unternehmerakten | Anzahl der überprüften Unternehmerakten vs. Gesamtzahl der Unternehmer | Anzahl der im Laufe des Audits im Berichtsjahr überprüften UnG-Akten | Anzahl der überprüften UnG-Akten vs. Gesamtzahl der UnG | Referenznummer des für die Kontrollstelle ausgefüllten Einzelformulars angeben(Muster "Einzelformular für Kontrollstelle" im Anhang) |
Codenummer | (G) | H) | (I) | J) | K)= (J)/(G) | (L) | M)= (L)/(H) | (N) |
3. Von der zuständigen Behörde bei den Kontrollbehörden durchgeführte Audittätigkeiten (nur, wenn die zuständige Behörde Kontrollaufgaben an Kontrollbehörden überträgt)
Anzahl der Kontrollbehörden, an die die zuständige Behörde Kontrollaufgaben übertragen hat | Anzahl der von der zuständigen Behörde bei Kontrollbehörden durchgeführten Audits | Grad der Erfassung von Kontrollbehörden durch von der zuständigen Behörde im Berichtsjahr durchgeführte Audits | Ggf. Kommentare | |
(K) | (L) | M)= (L)/(K) | ||
Im Berichtsjahr |
Tabelle 4: Einzelformular zur Überwachung der Kontrollstelle: (Das Formular kann von der zuständigen Behörde für jede Kontrollstelle ausgefüllt werden, die im Berichtsjahr einem Überwachungsaudit unterzogen wurde (optional))
Referenznummer Formular | in die Überwachungsaudittabelle zu kopieren - Datenfeld K | |
Berichtsjahr | ||
Für die Überwachung zuständige Behörde | ||
Bericht zum Überwachungsaudit | ||
Referenz: | ||
Datum: | ||
Kennung der Kontrollstelle | ||
Codenummer | ||
ZUSAMMENFASSUNG DER WICHTIGSTEN ERGEBNISSE DES ÜBERWACHUNGSAUDITS | ||
1. Bedingungen für die Zulassung der Kontrollstelle und die Übertragung von Kontrollaufgaben | ||
Text einfügen | ||
2. Feststellungen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Mindestkontrollanforderungen | ||
Text einfügen | ||
3. Feststellungen im Zusammenhang mit der Risikobewertung von Unternehmern | ||
Text einfügen | ||
4. Feststellungen im Zusammenhang mit der Einhaltung des nationalen Maßnahmenkatalogs | ||
Text einfügen | ||
5. Feststellungen im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde | ||
Text einfügen | ||
6. Weitere Feststellungen | ||
Text einfügen | ||
7. Allgemeine Schlussfolgerung | ||
Text einfügen+A1:C24 |
Tabelle 5: Maßnahmen der zuständigen Behörde im Berichtsjahr, um die Wirksamkeit amtlicher Kontrollen durch die Kontrollbehörden/Kontrollstellen sicherzustellen
Daten von | Mitgliedstaat | |
Zeitraum | Jahr | |
1. Nationale Rechtsvorschriften | ||
Text einfügen | ||
2. Neue, aktualisierte oder überarbeitete Kontrollverfahren | ||
Text einfügen | ||
3. Fortbildungsmaßnahmen | ||
Text einfügen | ||
4. Bereitstellung zusätzlicher Ressourcen oder Neuzuweisung vorhandener Ressourcen nach Überprüfung der Prioritäten | ||
Text einfügen | ||
5. Spezielle Kontrollinitiativen | ||
Text einfügen | ||
6. Änderungen in der Organisation oder im Management der zuständigen Behörden | ||
Text einfügen | ||
7. Sonstiges | ||
Text einfügen" |
ENDE |