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Delegierte Verordnung (EU) 2022/208 der Kommission vom 14. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 hinsichtlich der Anforderungen für den Allwetterflugbetrieb
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 35 vom 17.02.2022 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 39 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission 2 sind Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze festgelegt, einschließlich Bestimmungen über das Bodenverkehrsleit- und Kontrollsystem und den Flugbetrieb bei geringer Sicht.
(2) Um diese Bestimmungen mit den Anhängen 6 und 14 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt und dem Dokument 9365 der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in Einklang zu bringen, müssen Vorschriften für die Durchführung des Allwetterflugbetriebs auf Flugplätzen festgelegt werden, indem die Verfügbarkeit geeigneter optischer und nichtoptischer Hilfsmittel und sonstiger Flugplatzausrüstungen sowie die Verfügbarkeit der erforderlichen Informationen und die Anwendung geeigneter Verfahren sichergestellt werden.
(3) In Anhang I (Begriffsbestimmungen) der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 sollten die Definitionen folgender Begriffe geändert werden: Entscheidungshöhe, Instrumentenlandebahn, Betrieb bei geringer Sicht, Verfahren bei geringer Sicht, Start bei geringer Sicht, Flugbetrieb mit operationellen Anrechnungen und Instrumentenanflug Typ B.
(4) In Anhang III (Teil-ADR.OR) der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 sind die organisatorischen Anforderungen an Flugplatzbetreiber festgelegt. Dieser Anhang ist im Hinblick auf den Rechtsrahmen für optische und nichtoptische Hilfsmittel - insbesondere meteorologische Ausrüstung - überholt und sollte daher geändert werden, um spezifische Anforderungen an die Verfügbarkeit und Instandhaltung von optischen und nichtoptischen Hilfsmitteln und sonstigen Ausrüstungen, die für den Allwetterflugbetrieb erforderlich sind, aufzunehmen.
(5) In Anhang IV (Teil-ADR.OPS) der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 sind die Anforderungen für den Betrieb von Flugplätzen festgelegt. Der Anhang sollte geändert werden, um darin spezifische Betriebsverfahren für den Flugplatzbetreiber aufzunehmen, die das Bodenverkehrsleit- und Kontrollsystem sowie den Flugbetrieb bei geringer Sicht auf Flugplätzen betreffen.
(6) Die Verordnung (EU) Nr. 139/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7) Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit hat gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 zum Entwurf der Durchführungsbestimmungen die Stellungnahme Nr. 02/2021 3 ausgearbeitet und der Kommission vorgelegt.
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) Nr. 139/2014 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. August 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Dezember 2021
2) Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 44 vom 14.02.2014 S. 1).
3) https://www.easa.europa.eu/document-library/opinions
Anhang |
Die Verordnung (EU) Nr. 139/2014 wird wie folgt geändert:
1. Anhang I wird wie folgt geändert:
a) Die folgende Nummer 16a wird eingefügt:
"16a. 'Entscheidungshöhe über NN' (decision altitude, DA) oder 'Entscheidungshöhe über Grund' (decision height, DH): eine festgelegte Höhe über NN oder über Grund bei einem 3D-Instrumentenanflug, bei der ein Fehlanflugverfahren eingeleitet werden muss, falls die erforderlichen Sichtmerkmale zur Fortsetzung des Anflugs nicht vorliegen;"
b) Nummer 22 erhält folgende Fassung:
"22. 'Instrumentenlandebahn' (instrument runway): eine der folgenden Arten von Pisten, die für den Betrieb von Luftfahrzeugen mit Instrumentenanflugverfahren bestimmt sind:
c) Folgende Nummer 24c wird eingefügt:
"24c. 'Flugbetrieb bei geringer Sicht' (low visibility operation, LVO): Anflug- oder Startbetrieb auf einer Piste mit einer Pistensichtweite von weniger als 550 m oder einer Entscheidungshöhe über Grund von weniger als 200 ft;"
d) Nummer 25 erhält folgende Fassung:
"25. 'Verfahren bei geringer Sicht' (low visibility procedures): an einem Flugplatz angewandte Verfahren zur Gewährleistung eines sicheren Flugbetriebs bei geringer Sicht;"
e) Nummer 26 erhält folgende Fassung:
"26. 'Start bei geringer Sicht' (low visibility take-off, LVTO): ein Start bei einer Pistensichtweite von weniger als 550 m;"
f) Nummer 27 wird gestrichen.
g) Folgende Nummer 34c wird eingefügt:
"34c. 'Flugbetrieb mit operationellen Anrechnungen' (operation with operational credits): ein Flugbetrieb unter Verwendung einer bestimmten Luftfahrzeug- oder Bodenausrüstung oder einer Kombination aus Luftfahrzeug- und Bodenausrüstung, die eines von Folgendem ermöglicht:
h) Nummer 35 wird gestrichen.
i) Nummer 47b erhält folgende Fassung:
"47b. 'Instrumentenanflug Typ B': ein Instrumentenanflug mit einer Entscheidungshöhe über Grund unter 75 m (250 ft) nach folgender Einstufung:
2. In Anhang III Punkt ADR.OR.C.005 wird folgender Buchstabe e eingefügt:
"e) Zur Gewährleistung des sicheren Betriebs von Luftfahrzeugen auf dem Flugplatz hat der Flugplatzbetreiber direkt oder durch Vereinbarungen mit Dritten optische und nicht optische Hilfsmittel, meteorologische und sonstige Ausrüstungen, die der Art des auf dem Flugplatz durchgeführten Flugbetriebs angemessen sind, bereitzustellen und instandzuhalten;"
3. Anhang IV wird wie folgt geändert:
a) In Teilabschnitt A werden die folgenden Punkte ADR.OPS.A.070, ADR.OPS.A.075, ADR.OPS.A.080 und ADR.OPS.A.085 eingefügt:
"ADR.OPS.A.070 Informationen über das Flugplatzbefeuerungssystem
Der Flugplatzbetreiber hat den Flugberatungsdiensten Informationen über die Teile des Flugplatzbefeuerungssystems bereitzustellen, bei denen die Feuereinheiten aus Leuchtdioden (LED) bestehen.
ADR.OPS.A.075 Karten
Der Flugplatzbetreiber hat entweder direkt oder durch Vereinbarungen mit Dritten sicherzustellen, dass für den Flugplatz relevante Karten vom Anbieter von Flugberatungsdiensten im AIP veröffentlicht werden.
ADR.OPS.A.080 Informationen über Funknavigations- und Landehilfen
ADR.OPS.A.085 Informationen über Durchdringung der Sichtsegmentfläche (VSS)
Der Flugplatzbetreiber hat entweder direkt oder durch Vereinbarungen mit Dritten sicherzustellen, dass den Flugberatungsdiensten Informationen über Durchdringungen der Sichtsegmentfläche, einschließlich der davon betroffenen Verfahren und Verfahrensminima, bereitgestellt werden."
b) Teilabschnitt B wird wie folgt geändert:
i) Punkt ADR.OPS.B.030 wird wie folgt geändert:
- Buchstabe a erhält folgende Fassung
"a) Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass auf dem Flugplatz ein Bodenverkehrsleit- und Kontrollsystem (surface movement guidance and control system, SMGCS) zur Verfügung steht. Das SMGCS muss
- Folgender Buchstabe d wird eingefügt
"d) Der Flugplatzbetreiber hat mit dem Anbieter von Flugverkehrsdiensten die Entwicklung der Verfahren für das Bodenverkehrsleit- und Kontrollsystem (SMGCS) auf dem Flugplatz zu koordinieren."
ii) Punkt ADR.OPS.B.045 erhält folgende Fassung:
"ADR.OPS.B.045 Verfahren bei geringer Sicht
Durch die Verfahren bei geringer Sicht müssen die Bewegungen von Luftfahrzeugen und Fahrzeugen koordiniert und Tätigkeiten auf der Bewegungsfläche beschränkt oder untersagt werden.
ENDE |