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Verordnung (EU) 2022/263 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die illegale Anerkennung, Besetzung oder Annexion bestimmter nicht von der Regierung kontrollierter ukrainischer Gebiete durch die Russische Föderation
(ABl. LI 42 vom 23.02.2022 S. 77 A, ber. L 140 S. 63;
VO (EU) 2022/595 - ABl. L 114 vom 12.04.2022 S. 60;
VO (EU) 2022/626 - ABl. L 116 vom 13.04.2022 S. 3 A;
VO (EU) 2022/1903 - ABl. LI 259 vom 06.10.2022 S. 1;
VO (EU) 2024/2465 - ABl. L 2024/2465 vom 12.09.2024)
And.:Titel 22
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2022/266 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete 1,
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 23. Februar 2022 als Reaktion auf die Unterzeichnung eines Dekrets durch den Präsidenten der Russischen Föderation zur Anerkennung der "Unabhängigkeit und Souveränität" der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und zur Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete den Beschluss (GASP) 2022/266 angenommen.
(2) Mit dem Beschluss (GASP) 2022/266 werden Beschränkungen für Waren mit Ursprung in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und für die direkte oder indirekte Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit der Einfuhr solcher Waren festgelegt, mit Ausnahme von Waren, für die von der Regierung der Ukraine ein Ursprungszeugnis ausgestellt wurde.
(3) Der Beschluss (GASP) 2022/266 schränkt außerdem den Handel mit Gütern und Technologien zur Verwendung in bestimmten Sektoren in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk ein und verbietet Dienstleistungen in den Sektoren Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk.
(4) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.
(5) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten einander über die nach Maßgabe dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen unterrichten und andere ihnen vorliegende sachdienliche Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung austauschen.
(6) Die Mitgliedstaaten sollten Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung festlegen und die Durchsetzung dieser Sanktionen sicherstellen. Solche Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(7) Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind für ihre Umsetzung - insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten - Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich.
(8) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(1) Verboten sind:
(2) Die Verbote in Absatz 1 gelten nicht für
(1) Folgendes ist verboten:
(2) Die Verbote und Beschränkungen gemäß diesem Artikel gelten nicht für das Tätigen rechtmäßiger Geschäfte mit Einrichtungen außerhalb der spezifizierten Gebiete, unter der Voraussetzung, dass die damit zusammenhängenden Investitionen nicht für Einrichtungen in den spezifizierten Gebieten bestimmt sind.
(3) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Vertrag, der vor dem 23 Februar 2022 geschlossen wurden, oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung eines solchen Vertrags erforderlich sind, sofern die zuständige Behörde mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wird.
(1) Es ist verboten, in Anhang II aufgeführte Güter und Technologien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen
Anhang II umfasst bestimmte Güter und Technologien, die für die Verwendung in den folgenden Schlüsselbereichen geeignet sind:
(2) Folgendes ist verboten:
(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten unbeschadet der Erfüllung bis 24. August 2022 von einer Verpflichtung aus einem Vertrag, der vor dem 23. Februar 2022 geschlossen wurde, oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, sofern die zuständige Behörde mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wird.
(1) Die Verbote nach Artikel 4 gelten nicht für
(2) Abweichend von Artikel 4 können die zuständigen Behörden in Fällen, die nicht unter Absatz 1 des vorliegenden Artikels fallen, unter ihnen geeignet erscheinenden allgemeinen und besonderen Bedingungen spezielle oder allgemeine Genehmigungen erteilen für:
an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in den bezeichneten Gebieten oder für den Gebrauch in den bezeichneten Gebieten, sofern die Güter, Technologien, Dienstleistungen sowie die Hilfe ausschließlich für humanitäre Zwecke in den bezeichneten Gebieten erforderlich sind.
(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 2 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(4) Dieser Artikel berührt nicht die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates 4.
(1) Unabhängig von der Herkunft der Güter und Technologien ist es verboten, technische Hilfe oder Vermittlungs-, Bau- oder Ingenieurdienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Infrastruktur in den spezifizierten Gebieten in den Sektoren gemäß Artikel 4 Absatz 1 zu erbringen, die auf der Grundlage von Anhang II festgelegt sind.
(2) Das Verbot in Absatz 1 gilt unbeschadet der Erfüllung bis 24. August 2022 von einer Verpflichtung aus einem Vertrag, der vor dem 23. Februar 2022 geschlossen wurde, oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung eines solchen Vertrags erforderlich sind.
(3) Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 bezweckt oder bewirkt wird.
(1) Die Verbote nach Artikel 5 Absatz 1 gelten unabhängig von der Herkunft der Güter und Technologien nicht für die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungs-, Bau- oder Ingenieurdienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Infrastruktur in den bezeichneten Gebieten in den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Sektoren, die auf der Grundlage von Anhang II festgelegt sind, durch
(2) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 können die zuständigen Behörden in Fällen, die nicht unter Absatz 1 des vorliegenden Artikels fallen, unter ihnen geeignet erscheinenden allgemeinen und besonderen Bedingungen spezielle oder allgemeine Genehmigungen für die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungs-, Bau- oder Ingenieurdienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Infrastruktur in den bezeichneten Gebieten in den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Sektoren, die auf der Grundlage von Anhang II festgelegt sind, unabhängig von der Herkunft der Güter und Technologien erteilen, sofern die Hilfe und die Dienstleistungen ausschließlich für humanitäre Zwecke in den bezeichneten Gebieten erforderlich sind.
(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 2 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(4) Dieser Artikel berührt nicht die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014.
(1) Die Erbringung von Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten in den spezifizierten Gebieten ist verboten.
(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt unbeschadet der Erfüllung bis 24. August 2022 von einer Verpflichtung aus einem Vertrag oder einem akzessorischen Vertrag, der vor dem 23. Februar 2022 geschlossen wurde, oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, sofern die zuständige Behörde mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wird.
(1) Die zuständigen Behörden können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen im Zusammenhang mit in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 2 aufgeführten Tätigkeiten und für Güter und Technologie nach Artikel 4 Absatz 1 eine Genehmigung erteilen, sofern diese
(2) Die zuständigen Behörden können darüber hinaus unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung im Zusammenhang mit den in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten erteilen, sofern diese Transaktion der Instandhaltung und somit der Gewährleistung der Sicherheit der bestehenden Infrastruktur dient.
(3) Die zuständigen Behörden können ferner unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung im Zusammenhang mit den in Artikel 3 Absatz 1 und in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführten Tätigkeiten und mit den in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführten Gütern und Technologien sowie mit den in Artikel 5 genannten Dienstleistungen erteilen, sofern der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Gegenstände oder die Durchführung der Tätigkeiten zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich ist, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, einschließlich der Sicherheit vorhandener Infrastruktur, oder die Umwelt haben wird. In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Ausführer die zuständige Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr davon unterrichtet und die einschlägigen Gründe für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung ausführlich darlegt.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren einander über die nach diesem Absatz getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander die ihnen vorliegenden sonstigen sachdienlichen Informationen.
Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich, einschließlich indirekt, an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß dieser Verordnung bezweckt oder bewirkt wird.
Natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen können für ihr Handeln nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.
(1) Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie von einer der folgenden Personen, Einrichtungen oder Organisationen geltend gemacht werden:
(2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere in Bezug auf Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.
Die Kommission wird ermächtigt, Anhang I auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.
(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen die zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bestimmungen nach Absatz 1 unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle Änderungen dieser Bestimmungen.
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den Websites in Anhang I an. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer Websites in Anhang I.
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden einschließlich der Kontaktdaten dieser Behörden unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung.
(3) Enthält diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Adresse und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang I angegeben sind.
Diese Verordnung gilt
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 23. Februar 2022.
2) ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.
3) Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 6).
4) Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 6).
Websites mit Informationen über die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission | Anhang I 22 24 |
BELGIEN
https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions
BULGARIEN
https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions
TSCHECHIEN
https://fau.gov.cz/en/international-sanctions
DÄNEMARK
https://um.dk/udenrigspolitik/sanktioner/ansvarlige-myndigheder
DEUTSCHLAND
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html
ESTLAND
https://vm.ee/en/sanctions-arms-and-export-control/international-sanctions
IRLAND
https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/
GRIECHENLAND
http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html
SPANIEN
https://www.exteriores.gob.es/en/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/
KROATIEN
https://mvep.gov.hr/foreign-policy/restrictive-measures/271988
ITALIEN
https://www.esteri.it/en/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/
ZYPERN
https://mfa.gov.cy/themes/
LETTLAND
https://www.fid.gov.lv/en
LITAUEN
https://www.urm.lt/en/lithuania-in-the-region-and-the-world/lithuanias-security-policy/international-sanctions/997
LUXEMBURG
https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html
UNGARN
https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato
MALTA
https://smb.gov.mt/
NIEDERLANDE
https://www.government.nl/topics/international-sanctions
ÖSTERREICH
https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/
POLEN
https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe
https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions
PORTUGAL
https://portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/en/node/2123
SLOWENIEN
https://www.gov.si/en/topics/restrictive-measures/
SLOWAKEI
https://www.mzv.sk/en/web/en/diplomacy/international-sanctions
FINNLAND
https://um.fi/international-sanctions
SCHWEDEN
https://www.government.se/government-policy/foreign-and-security-policy/international-sanctions/
Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA) |
Rue de Spa 2/Spastraat 2 |
1049 Bruxelles/Brussel, Belgien |
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu |
Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 4 | Anhang II |
Kapitel/KN-Code | Warenbezeichnung |
Kapitel 25 | SALZ; SCHWEFEL; STEINE UND ERDEN; GIPS, KALK UND ZEMENT |
Kapitel 26 | ERZE SOWIE SCHLACKEN UND ASCHEN |
Kapitel 27 | MINERALISCHE BRENNSTOFFE, MINERALÖLE UND ERZEUGNISSE IHRER DESTILLATION; BITUMINÖSE STOFFE; MINERALWACHSE |
Kapitel 28 | ANORGANISCHE CHEMISCHE ERZEUGNISSE; ANORGANISCHE ODER ORGANISCHE VERBINDUNGEN VON EDELMETALLEN, VON SELTENERDMETALLEN, VON RADIOAKTIVEN ELEMENTEN ODER VON ISOTOPEN |
Kapitel 29 | ORGANISCHE CHEMISCHE ERZEUGNISSE |
3824 | Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen |
3826 00 | Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von weniger als 70 GHT |
Kapitel 72 | Eisen und Stahl |
Kapitel 73 | Waren aus Eisen oder Stahl |
Kapitel 74 | Kupfer und Waren daraus |
Kapitel 75 | Nickel und Waren daraus |
Kapitel 76 | Aluminium und Waren daraus |
Kapitel 78 | Blei und Waren daraus |
Kapitel 79 | Zink und Waren daraus |
Kapitel 80 | Zinn und Waren daraus |
Kapitel 81 | Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus |
8207 13 00 | Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit arbeitenden Teilen aus gesinterten Metallcarbiden oder Cermets |
8207 19 10 | ERD-, GESTEINS- ODER TIEFBOHRWERKZEUGE, AUSWECHSELBAR, MIT ARBEITENDEN TEILEN AUS DIAMANT ODER AGGLOMERIERTEM DIAMANT |
8401 | Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung |
8402 | Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser |
8403 | Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402 |
8404 | Hilfsapparate für Kessel der Position 8402 oder 8403 (z.B. Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser und Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen |
8405 | Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern |
8406 | Dampfturbinen |
8407 | Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung |
8408 | Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) |
8409 | Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt |
8410 | Wasserturbinen, Wasserräder und Regler dafür |
8411 | Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen |
8412 | Andere Motoren und Kraftmaschinen |
8413 | Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten |
8414 | Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter |
8415 | Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird |
8416 | Brenner für Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff, pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden; automatische Feuerungen, einschließlich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen |
8417 | Nicht elektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen, einschließlich Verbrennungsöfen |
8418 | Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415 |
8420 | Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen |
8421 | Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen |
8422 | Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschließlich Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure |
8423 | Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art |
8424 | Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate |
8425 | Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden |
8426 | Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren |
8427 | Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren |
8428 | Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z.B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen) |
8429 | Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter |
8430 | Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer |
8431 | Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8425 bis 8430 bestimmt |
8432 | Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze |
8435 | Pressen, Mühlen und ähnliche Maschinen, Apparate und Geräte, zum Bereiten von Wein, Most, Fruchtsäften oder ähnlichen Getränken |
8436 | Andere Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft, den Gartenbau, die Geflügel- oder Bienenhaltung, einschließlich Keimapparate mit mechanischen oder wärmetechnischen Vorrichtungen und Brut- und Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht |
8437 | Maschinen, Apparate und Geräte zum Reinigen, Sortieren oder Sieben von Körner- oder Hülsenfrüchten; Maschinen, Apparate und Geräte für die Müllerei oder zum Behandeln von Getreide oder Hülsenfrüchten, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte von der in der Landwirtschaft verwendeten Art |
8439 | Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe |
8440 | Buchbindereimaschinen und -apparate, einschließlich Fadenheftmaschinen |
8441 | Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art |
8442 | Maschinen, Apparate und Geräte (ausgenommen Werkzeugmaschinen der Positionen 8456 bis 8465) zum Zurichten oder Herstellen von Druckplatten, Druckformzylindern oder anderen Druckformen; Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, für den Druck zugerichtet (z.B. geschliffen, gekörnt, poliert) |
8443 | Maschinen, Apparate und Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern und anderen Druckformen der Position 8442 ; andere Drucker, Kopiergeräte und Fernkopierer, auch miteinander kombiniert; Teile und Zubehör für diese Maschinen, Apparate oder Geräte |
8444 00 | Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
8445 | Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen und andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschließlich Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen sowie Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen zur Verwendung auf Maschinen der Position 8446 oder 8447 |
8447 | Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- und Tuftingmaschinen |
8448 | Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447 (z.B. Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und Schussfadenwächter und Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen und Apparate dieser Position oder der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447 bestimmt (z.B. Spindeln, Spindelflügel, Kratzengarnituren, Webeblätter, Nadelstäbe, Spinndüsen, Webschützen, Weblitzen, Webschäfte, Nadeln und Platinen) |
8449 00 00 | Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Ausrüsten von Filz oder Vliesstoffen (als Meterware oder geformt), einschließlich Maschinen und Apparate zum Herstellen von Filzhüten; Formen für die Hutmacherei |
8450 | Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrichtung |
8452 | Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440 ; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln |
8453 | Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen |
8454 | Konverter, Gießpfannen, Gießformen zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen und Gießmaschinen für Gießereien, Stahlwerke oder andere metallurgische Betriebe |
8455 | Metallwalzwerke und Walzen dafür |
8456 | Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl; Wasserstrahlschneidemaschinen |
8457 | Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen |
8458 | Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung |
8459 | Spanabhebende Werkzeugmaschinen (einschließlich Bearbeitungseinheiten auf Schlitten) zum Bohren, Ausbohren, Fräsen oder Außen- oder Innengewindeschneiden von Metallen, ausgenommen Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) der Position 8458 |
8460 | Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderem Fertigbearbeiten von Metallen oder Cermets mithilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln, ausgenommen Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Position 8461 |
8461 | Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
8462 | Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Freiformschmieden, Gesenkschmieden oder Hämmern von Metallen; Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Biegen, Abkanten, Richten, Scheren, Lochstanzen oder Ausklinken von Metallen; Pressen zum Bearbeiten von Metallen oder Metallcarbiden, vorstehend nicht genannt |
8463 | Andere Werkzeugmaschinen zum spanlosen Be- oder Verarbeiten von Metallen oder Cermets |
8464 | Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas |
8465 | Werkzeugmaschinen (einschließlich Nagel-, Heft-, Klebe-, Verleim- und andere Zusammenfügemaschinen) zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder ähnlichen harten Stoffen |
8466 | Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8456 bis 8465 bestimmt, einschließlich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art |
8467 | Pneumatische, hydraulische oder von eingebautem Motor (elektrisch oder nicht elektrisch) betriebene Werkzeuge, von Hand zu führen |
8468 | Maschinen, Apparate und Geräte zum Löten oder Schweißen, auch wenn sie zum Brennschneiden verwendbar sind, jedoch ausgenommen solche der Position 8515 ; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten |
8469 00 | Schreibmaschinen, ausgenommen Drucker der Position 8443 ; Textverarbeitungsmaschinen |
8470 | Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und ähnliche Maschinen, mit eingebautem Rechenwerk; Registrierkassen |
8471 | Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
8472 | Andere Büromaschinen und -apparate (z.B. Hektografen, Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen, automatische Banknotenausgabegeräte, Geldsortier-, Geldzähl- oder Geldeinwickelmaschinen, Bleistiftspitzmaschinen, Perforiermaschinen und Büroheftmaschinen) |
8473 | Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8469 bis 8472 bestimmt |
8474 | Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand |
8475 | Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben oder Glasröhre ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen; Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren |
8476 | Warenverkaufsautomaten (z.B. Briefmarken-, Zigaretten-, Lebensmittel- oder Getränkeautomaten), einschließlich Geldwechselautomaten |
8477 | Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Waren aus diesen Stoffen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen |
8478 | Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen |
8479 | Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen |
8480 | Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe |
8481 | Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile |
8482 | Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager) |
8483 | Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen) |
8484 | Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen |
8486 | Maschinen, Apparate und Geräte von der ausschließlich oder hauptsächlich zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules), Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen oder Flachbildschirmen verwendeten Art; in Anmerkung 9 C zu diesem Kapitel genannte Maschinen, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör |
8487 | Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren |
8501 | Elektromotoren und elektrische Generatoren (ausg. Stromerzeugungsaggregate) |
8502 | Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer |
8503 | Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Elektromotoren, elektrische Generatoren, Stromerzeugungsaggregate oder elektrische rotierende Umformer bestimmt a.n.g. |
8504 | Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z.B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen, Teile davon |
8505 | Elektromagnete (ausg. für medizinische Zwecke); Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnl. dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe; Teile davon |
8507 | Akkumulatoren, elektrisch, einschl. Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form; Teile davon (ausg. ausgebrauchte sowie aus Weichkautschuk oder Spinnstoffen) |
8511 | Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung (z.B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z.B. Gleich- und Wechselstrommaschinen) und Lade- oder Rückstromschalter, Teile davon |
8514 | Elektrische Industrieöfen oder Laboratoriumsöfen, einschließlich Induktionsöfen oder Öfen mit dielektrischer Erwärmung (ausg. Trockenöfen); andere Industrie- oder Laboratoriumsapparate zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung; Teile davon |
8515 | Löt- und Schweißmaschinen, Schweißapparate und Schweißgeräte (auch wenn sie zum Schneiden verwendbar sind), elektrisch (auch mit elektrisch beheiztem Gas) oder mit Laserstrahl, Lichtstrahl oder anderem Photonenstrahl, mit Ultraschall, Elektronenstrahl, magnetischen Impulsen oder Plasmastrahl arbeitend; elektrische Maschinen, Apparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle, Hartmetalle oder Cermets; Teile davon (ausg. Warmspritzpistolen der Pos. 8424) |
8525 | Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte |
8526 | Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte |
8527 | Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert |
8528 | Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät |
8529 | Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt |
8530 | Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssteuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon (ausg. mechanische oder elektromechanische Geräte der Pos. 8608) |
8531 | Elektrische Hör- und Sichtsignalgeräte, (z.B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchsalarmgeräte oder Diebstahlalarmgeräte und Feuermelder); Teile davon (ausg. von der für Kraftfahrzeuge, Fahrräder oder Verkehrswege verwendeten Art) |
8532 | Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren; Teile davon |
8533 | Elektrische Widerstände, Teile davon (einschließlich Rheostate und Potenziometer), ausgenommen Heizwiderstände |
8534 | Gedruckte Schaltungen |
8535 | Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z.B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1.000 V (ausg. Schaltschränke, Schaltpulte, Steuerungen usw. der Pos. 8537) |
8536 | Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z.B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von 1.000 V oder weniger (ausg. Schaltschränke, Schaltpulte, Steuerungen usw. der Pos. 8537) |
8537 | Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Pos. 8535 oder 8536, einschl. solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung sowie numerische Steuerungen (ausg. Vermittlungseinrichtungen für die drahtgebundene Fernsprechtechnik oder Telegrafentechnik oder Telegrafentechnik) |
8538 | Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Pos. 8535, 8536 oder 8537 bestimmt, a.n.g. |
8539 | Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschl. innenverspiegelter Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units), Ultraviolettlampen und Infrarotlampen sowie Bogenlampen; Teile davon |
8540 | Glühkathoden-, Kaltkathoden- und Fotokathoden-Elektronenröhren (z.B. Vakuumröhren, dampf- oder gasgefüllte Röhren, Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathodenstrahlröhren und Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras), Teile davon |
8541 | Dioden, Transistoren und ähnl. Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschl. Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln) (ausg. fotovoltaische Generatoren); Leuchtdioden; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle; Teile davon |
8542 | Elektronische integrierte Schaltungen, Teile davon |
8543 | Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion, elektrisch, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Teile davon |
8544 | Drähte und Kabel (einschl. Koaxialkabel) für elektrotechnische Zwecke, isoliert (auch lackisoliert oder elektrolytisch oxidiert) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken |
8545 | Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall |
8546 | Isolatoren für elektrotechnische Zwecke, aus Stoffen aller Art (ausg. Isolierteile) |
8547 | Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z.B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen (ausg. Isolatoren der Pos. 8546); Isolierrohre für elektrotechnische Zwecke, einschl. Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung |
8548 | Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Vertrauliche Produkte des Kapitels 85; Waren des Kapitels 85, die als Post- oder Paketpostsendung (extra) versandt werden/zusammengesetzter Kode zur Verbreitung von Statistiken | |
Kapitel 86 | Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege |
8701 | Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709) |
8702 | Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer |
8704 | Lastkraftwagen |
8705 | Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt (z.B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage) |
8706 00 | Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, mit Motor |
8709 | Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon |
8710 00 00 | Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon |
8716 | Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon |
Kapitel 88 | Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon |
Kapitel 89 | Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen |
Kapitel 98 | Vollständige Fabrikationsanlagen |
7106 | Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
7107 | Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug |
7108 | Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
7109 | Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug |
7110 | Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
7111 | Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug |
7112 | Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art |
9013 | Flüssigkristallvorrichtungen, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in diesem Kapitel anderweit weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und Geräte |
9014 | Kompasse, einschließlich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte |
9015 | Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser |
9025 | Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert |
9026 | Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z.B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032 |
9027 | Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z.B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome |
9028 | Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür |
9029 | Andere Zähler (z.B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015 ; Stroboskope |
9030 | Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen; ausgenommen Zähler der Position 9028, Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen |
9031 | Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren |
9032 | Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln |
9033 | Teile und Zubehör (in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 |
ENDE |