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Delegierte Verordnung (EU) 2022/439 der Kommission vom 20. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Bewertungsmethode, nach der die zuständigen Behörden beurteilen, ob Kreditinstitute und Wertpapierfirmen die Anforderungen für die Anwendung des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes (IRB-Ansatzes) erfüllen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 90 vom 18.03.2022 S. 1)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO (EU) 575/2013 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 144 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 173 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 180 Absatz 3 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Anforderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wonach die zuständigen Behörden bewerten müssen, ob ein Institut die Anforderungen für die Anwendung des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes (im Folgenden "IRB-Ansatz") einhält, bezieht sich auf alle Anforderungen für die Anwendung des IRB-Ansatzes, unabhängig von deren Wesentlichkeit, und betrifft die Einhaltung der Anforderungen zu jedem Zeitpunkt. Somit bezieht sich diese Anforderung nicht nur auf die Bewertung des Erstantrags eines Instituts auf Erlaubnis zur Verwendung der Ratingsysteme für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen, sondern auch auf Folgendes: die Bewertung etwaiger zusätzlicher Anträge eines Instituts auf Erlaubnis zur Verwendung der Ratingsysteme, die gemäß dem genehmigten Plan zur schrittweisen Einführung des IRB-Ansatzes umgesetzt wurden; die Bewertung des Antrags auf wesentliche Änderungen der internen Ansätze, deren Anwendung dem Institut gemäß Artikel 143 Absatz 3 der genannten Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014 der Kommission 2 erlaubt wurde; Änderungen des IRB-Ansatzes, die gemäß Artikel 143 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014 angezeigt werden müssen; die laufende Überprüfung des IRB-Ansatzes, dessen Anwendung dem Institut gemäß Artikel 101 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 erlaubt wurde; die Bewertung von Anträgen auf Erlaubnis zur Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen gemäß Artikel 149 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die zuständigen Behörden sollten dieselben Kriterien auf alle diese besonderen Aspekte der Bewertung der Einhaltung der Anforderungen für die Anwendung des IRB-Ansatzes anwenden. Die Bestimmungen zur Festlegung dieser Bewertungsmethode sollten daher auf alle diese Fälle angewandt werden, um die Harmonisierung der Bewertungsmethoden durch die zuständigen Behörden zu gewährleisten und das Risiko einer Aufsichtsarbitrage zu verhindern.
(2) Die Bewertungsmethode sollte aus den von den zuständigen Behörden entweder fakultativ oder obligatorisch zu verwendenden Methoden bestehen und Kriterien vorsehen, die durch die zuständigen Behörden überprüft werden können.
(3) Um eine in der gesamten Union einheitliche Bewertung der Einhaltung der Anforderungen zu gewährleisten, die für die Anwendung des IRB-Ansatzes zu erfüllen sind, müssen die zuständigen Behörden dieselben Methoden für diese Bewertung anwenden. Daher ist es notwendig, eine Reihe von Methoden festzulegen, die von allen zuständigen Behörden anzuwenden sind. Angesichts der Natur der Modellbewertung und der Vielfalt und Besonderheiten der Modelle sollten die zuständigen Behörden jedoch bei der Anwendung dieser Methoden in Bezug auf die zu prüfenden spezifischen Modelle auch ihren aufsichtlichen Ermessensspielraum anwenden. Hinsichtlich der Bewertungsmethode sollten in der vorliegenden Verordnung die Mindestkriterien festgelegt werden, nach denen die zuständigen Behörden die Einhaltung der Anforderungen für die Anwendung des IRB-Ansatzes überprüfen, und die zuständigen Behörden sollten verpflichtet werden, alle sonstigen einschlägigen Kriterien, die zu diesem Zweck erforderlich sind, zu überprüfen. Darüber hinaus sollte in bestimmten Fällen, in denen die zuständige Behörde kürzlich ähnliche Ratingsysteme derselben Risikopositionsklassen bewertet hat, die Verwendung der Ergebnisse dieser Bewertungen durch die zuständige Behörde ohne Notwendigkeit der Durchführung einer erneuten Bewertung erlaubt sein, sofern die zuständige Behörde nach ihrem Ermessen feststellt, dass die Ergebnisse im Wesentlichen unverändert bleiben. Dadurch sollten Komplexität, unnötige Belastungen und Doppelarbeit vermieden werden.
(4) Wenn die zuständigen Behörden bewerten müssen, ob ein Institut die Anforderungen an die Anwendung des IRB-Ansatzes für andere als die im Erstantrag auf Erlaubnis genannten Zwecke erfüllt, sollten die zuständigen Behörden nur diejenigen Bestimmungen anwenden, die für den Umfang der Bewertung für diese anderen Zwecke relevant sind, und in jedem Fall die Schlussfolgerungen aus den vorangegangenen Bewertungen als Ausgangspunkt heranziehen.
(5) Betrifft die Bewertung Anträge auf Genehmigung gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, so gelten die technischen Durchführungsstandards nach Absatz 8 jenes Artikels in Bezug auf das Verfahren der gemeinsamen Entscheidung.
(6) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, die Einhaltung der spezifischen aufsichtsrechtlichen Anforderungen für die Anwendung des IRB-Ansatzes durch die Institute zu überprüfen, die Gesamtqualität der von einem Institut angewandten Lösungen, Systeme und Ansätze zu bewerten und ständige Verbesserungen und Anpassungen an veränderte Umstände zu verlangen, um die kontinuierliche Einhaltung dieser Anforderungen zu erreichen. Eine solche Bewertung setzt voraus, dass die zuständigen Behörden weitgehend ihr Ermessen ausüben. Die Bestimmungen für die Bewertungsmethode sollten es den zuständigen Behörden einerseits ermöglichen, ihr Ermessen auszuüben, indem sie erforderlichenfalls zusätzliche Kontrollen durchführen, die über die in dieser Verordnung festgelegten hinausgehen, und andererseits die Harmonisierung und Vergleichbarkeit der Aufsichtspraktiken zwischen verschiedenen Rechtsordnungen gewährleisten. Aus denselben Gründen sollten die zuständigen Behörden über ausreichend Flexibilität verfügen, um die am besten geeignete fakultative Methode oder jede andere Methode anzuwenden, die für die Überprüfung bestimmter Anforderungen erforderlich ist, wobei unter anderem die Wesentlichkeit der unter jedes Ratingsystem fallenden Risikopositionsarten, die Komplexität der Modelle, die Besonderheiten der Situation, die vom Institut umgesetzte spezifische Lösung, die Qualität der vom Institut vorgelegten Nachweise und die den zuständigen Behörden selbst zur Verfügung stehenden Ressourcen zu berücksichtigen sind. Zudem sollten die zuständigen Behörden aus denselben Gründen in der Lage sein, zusätzliche Tests und Überprüfungen durchzuführen, die erforderlich sind, wenn Zweifel an der Erfüllung der Anforderungen des IRB-Ansatzes bestehen; dabei sollten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Art, Umfang sowie Komplexität der Geschäfte und der Struktur eines Instituts berücksichtigt werden.
(7) Um die Konsistenz und Vollständigkeit der Bewertung des IRB-Ansatzes insgesamt zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden bei Folgeanträgen auf der Grundlage des genehmigten Plans zur schrittweisen Einführung eines Instituts ihre Bewertung zumindest auf die Regeln für den Praxis- und Erfahrungstest, die Zuordnung zu Ratingstufen oder Risikopools, die Ratingsysteme und die Risikoquantifizierung stützen, da diese Aspekte der Bewertung für jedes einzelne Ratingsystem des IRB-Ansatzes gelten.
(8) Um die Angemessenheit der Anwendung des IRB-Ansatzes beurteilen zu können, sollten alle Ratingsysteme und zugehörigen Prozesse überprüft werden, wenn ein Institut Aufgaben, Tätigkeiten oder Funktionen im Zusammenhang mit der Entwicklung, Umsetzung und Validierung von Ratingsystemen einem Dritten übertragen oder ein Ratingsystem oder zusammengefasste Daten von einem Dritten erhalten hat. Insbesondere sollte überprüft werden, ob im Institut angemessene Kontrollen eingerichtet wurden und ob eine vollständige Dokumentation verfügbar ist. Da das Leitungsorgan des Instituts die letzte Verantwortung für die an Dritte übertragenen Prozesse und die Leistungsfähigkeit der von Dritten erlangten Ratingsystemen trägt, sollte außerdem überprüft werden, ob im Institut ausreichende interne Kenntnisse der übertragenen Prozesse und der erworbenen Ratingsysteme vorhanden sind. Die Bewertung aller an Dritte übertragenen Aufgaben, Tätigkeiten und Funktionen sowie der von Dritten erlangten Ratingsysteme sollte daher von den zuständigen Behörden in ähnlicher Weise durchgeführt werden wie in dem Fall, dass der IRB-Ansatz vollständig über interne Prozesse des Instituts entwickelt wurde.
(9) Um zu verhindern, dass die Institute die schrittweise Einführung des IRB-Ansatzes über einen längeren Zeitraum nur teilweise abschließen, sollten die zuständigen Behörden die Angemessenheit der Frist für die Umsetzung des sogenannten "Einführungsplans", die Einhaltung dieser Frist und die Notwendigkeit von Änderungen am Einführungsplan überprüfen. Es sollte überprüft werden, ob für alle Risikopositionen, die unter den Einführungsplan fallen, eine festgelegte und vertretbare Höchstfrist für die Einführung des IRB-Ansatzes gilt.
(10) Wichtig ist es, die Solidität der Validierungsfunktion und somit deren Unabhängigkeit von der für die Kreditrisikoüberwachung zuständigen Stelle zu bewerten, ebenso wie die Vollständigkeit, Häufigkeit und Angemessenheit der Methoden und Verfahren sowie die Solidität des Berichterstattungsprozesses, um so zu überprüfen, ob eine objektive Bewertung der Ratingsysteme erfolgt und nur begrenzt Anreize bestehen, die Mängel und Schwächen des Modells zu verschleiern. Bei der Überprüfung, ob die für die Validierungsfunktion in angemessenem Maße unabhängig ist, sollten die zuständigen Behörden die Größe und Komplexität des Instituts berücksichtigen.
(11) Die Ratingsysteme stellen das zentrale Element des IRB-Ansatzes dar und ihre Qualität kann erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der Eigenmittelanforderungen haben, sodass die Leistungsfähigkeit der Ratingsysteme regelmäßig überprüft werden sollte. Da Risikoparameter-Schätzungen mindestens einmal jährlich überprüft werden müssen und die Ratingsysteme regelmäßig von den zuständigen Behörden und der Innenrevision bewertet werden sollten, und da zur Erfüllung dieser Aufgabe das Mitwirken der Validierungsfunktion erforderlich ist, ist zu überprüfen, ob eine Validierung der Leistungsfähigkeit der Ratingsysteme, die sich auf wesentliche Portfolios erstrecken, sowie Rückvergleiche aller sonstigen Ratingsysteme mindestens einmal jährlich durchgeführt werden.
(12) Alle Bereiche des IRB-Ansatzes müssen von der Innenrevision wirksam abgedeckt werden. Allerdings sollte überprüft werden, dass die Ressourcen der Innenrevision effizient eingesetzt werden, mit Schwerpunkt auf den risikoreichsten Bereichen. Eine gewisse Flexibilität ist insbesondere bei Instituten wichtig, die mehrere Ratingsysteme verwenden. Daher sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass jährliche Überprüfungen durchgeführt werden, bei denen Bereiche ermittelt werden, die im Laufe des Jahres gründlicher geprüft werden müssen.
(13) Um ein Mindestmaß an Harmonisierung in Bezug auf den Anwendungsbereich der Ratingsysteme (der sogenannte "Praxistest") zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden überprüfen, ob die Ratingsysteme in die einschlägigen Prozesse des Instituts innerhalb der umfassenderen Prozesse des Risikomanagements, der Kreditbewilligung und Entscheidung, der Allokation des internen Kapitals und der Unternehmensführung integriert sind. Dies sind grundlegende Bereiche, in denen interne Verfahren die Verwendung von Risikoparametern erfordern; wenn es Unterschiede zwischen den in diesen Bereichen verwendeten Risikoparametern und den für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten Risikoparametern gibt, sollte überprüft werden, ob diese gerechtfertigt sind.
(14) In Bezug auf die Anforderungen an den Erfahrungstest sollten die zuständigen Behörden bei der Bewertung, ob die von dem Institut vor der Anwendung des IRB-Ansatzes verwendeten Ratingsysteme den IRB-Anforderungen "im Wesentlichen entsprechen", insbesondere überprüfen, ob das Ratingsystem mindestens drei Jahre vor Anwendung des IRB-Ansatzes in den internen Risikomessungs- und Risikomanagementverfahren des Instituts verwendet wurde und ob es einer Überwachung, internen Validierung und internen Revision unterlag. Eine solche Spezifikation der Bewertungsmethode ist notwendig, um ein Mindestmaß an Harmonisierung zu gewährleisten. Die zuständigen Behörden sollten überprüfen, ob Ratingsysteme zumindest in den grundlegendsten Anwendungsbereichen eingeführt wurden, um sicherzustellen, dass die Ratingsysteme von dem Institut wirksam genutzt wurden und dass sowohl das Personal als auch die Führungskräfte mit diesen Parametern vertraut sind und deren Bedeutung und Schwächen gut verstehen. Schließlich sollten die Überwachung, Validierung und interne Revision während des Erfahrungszeitraums zeigen, dass die Ratingsysteme den grundlegenden Anforderungen des IRB-Ansatzes entsprachen und in dieser Zeit schrittweise verbessert wurden.
(15) Bei Nicht-Mengengeschäfts-Risikopositionen muss die Zuordnung zu Ratingstufen und Risikopools ein unabhängiger Prozess sein, da dazu in der Regel eine individuelle Beurteilung notwendig ist. Die Zuordnung bei Mengengeschäfts-Risikopositionen erfolgt üblicherweise vollautomatisch anhand von objektiven Informationen über den Schuldner und seine Geschäfte. Die Korrektheit des Zuordnungsverfahrens wird durch die ordnungsgemäße Umsetzung des Ratingsystems in den IT-Systemen und -Verfahren des Instituts gewährleistet. Wann allerdings Abänderungen zulässig sind, ist eine individuelle Beurteilung im Ratingprozess erforderlich. Folglich und angesichts des Umstands, dass die für die Originierung oder Verlängerung von Positionen Verantwortlichen in der Regel geneigt sind, bessere Ratings zuzuordnen, um den Umsatz und das Kreditvolumen zu steigern, sollte dann, wenn Abänderungen genutzt werden - auch im Fall von Mengengeschäfts-Risikopositionen - überprüft werden, ob die Zuordnung von einer von den für die Originierung oder Verlängerung von Risikopositionen verantwortlichen unabhängigen Einzelperson oder einem entsprechenden Ausschuss genehmigt wurde.
(16) Wenn Ratings älter als zwölf Monate sind oder die Überprüfung der Zuordnung nicht rechtzeitig gemäß den Grundsätzen des Instituts durchgeführt wurde, sollten die zuständigen Behörden überprüfen, ob bei der Berechnung der risikogewichteten Vermögenswerte konservative Anpassungen vorgenommen wurden. Dafür gibt es vielfältige Gründe. Wenn das Rating veraltet ist oder auf veralteten Informationen beruht, ist die Risikobewertung möglicherweise nicht korrekt. Insbesondere eine Verschlechterung der Lage des Schuldners in den letzten zwölf Monaten ist im Rating nicht berücksichtigt und das Risiko wird unterschätzt. Darüber hinaus sollte gemäß der allgemeinen Regel für die Schätzung der Risikoparameter eine höhere Sicherheitsspanne angesetzt werden, wenn die Schätzung von Risikoparametern auf unzureichenden Daten oder Annahmen beruht. Diese Regel sollte auch für die Zuordnung von Risikopositionen zu Ratingstufen und Risikopools gelten, d. h., wenn im Zuordnungsprozess unzureichende Informationen berücksichtigt wurden, ist bei der Berechnung der Risikogewichte eine zusätzliche Sicherheitsspanne anzusetzen. Die Methode für das Ansetzen einer zusätzlichen Sicherheitsspanne bei der Berechnung der Risikogewichte sollte nicht spezifiziert werden, da das Institut entweder das Rating, die Schätzung der Risikoparameter oder aber direkt das Risikogewicht anpassen kann. Die Anpassung sollte proportional zur Dauer des Zeitraums erfolgen, während dessen das Rating oder die dem Rating zugrunde liegenden Informationen veraltet sind.
(17) Die Institute müssen die intern verwendeten spezifischen Ausfall- und Verlustdefinitionen dokumentieren und dafür sorgen, dass sie mit den Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übereinstimmen. Bei der Bewertung dieser Übereinstimmung sollten die zuständigen Behörden überprüfen, ob die Institute über klare Grundsätze verfügen, in denen festgelegt ist, wann ein Schuldner oder eine Fazilität als ausgefallen eingestuft wird. Diese Grundsätze müssen in Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen für die Feststellung des Ausfalls stehen. Die EBA hat Leitlinien zur Anwendung der Ausfalldefinition gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angenommen. Diese Grundsätze sollten auch in die Risikomanagementprozesse und -systeme der Institute eingebettet werden, da die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 insbesondere vorschreibt, dass interne Beurteilungen, d. h. auch die Zuordnung zu einer Ausfall-Ratingstufe, eine wesentliche Rolle beim Risikomanagement und anderen internen Prozessen eines Instituts spielen, die ebenfalls Gegenstand der Überprüfung durch die zuständigen Behörden sein sollten.
(18) Die Informationen über die Leistung eines Schuldners sowie über ausgefallene und nicht ausgefallene Risikopositionen bilden die Grundlage für die internen Verfahren des Instituts, für die Quantifizierung von Risikoparametern und für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen. Daher muss nicht nur die Feststellung ausgefallener Schuldner, sondern auch der Prozess der Neueinstufung ausgefallener Schuldner in den Status "nicht ausgefallen" solide und wirksam sein. Die zuständigen Behörden sollten überprüfen, ob mit dem vorsichtigen Neueinstufungsprozess sichergestellt wird, dass Schuldner nicht neu in den Status "nicht ausgefallen" eingestuft werden, wenn das Institut erwartet, dass die Risikoposition wahrscheinlich innerhalb kurzer Zeit wieder ausfallen wird.
(19) Um den zuständigen Behörden einen konsistenten und präzisen Überblick über die Ratingsysteme, die das Institut verwendet, und über die Verbesserung der Ratingsysteme im Laufe der Zeit zu verschaffen, müssen die zuständigen Behörden die Vollständigkeit des Registers der aktuellen und historischen Versionen der vom Institut verwendeten Ratingsysteme (im Folgenden "Register der Ratingsysteme") bewerten. Da sich die Anforderungen des Erfahrungstests auf die drei Jahre beziehen, die dem Zeitpunkt der Prüfung eines Antrags auf Genehmigung eines internen Modells vorangehen, und da die zuständigen Behörden das interne Modell regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, einer allgemeinen Überprüfung unterziehen müssen, ist von den zuständigen Behörden zu überprüfen, ob ein solches Register der Ratingsysteme mindestens die Versionen der internen Modelle erfasst, die das Institut in den drei vorangegangenen Jahren verwendet hat.
(20) In verschiedenen Phasen der Entwicklung und Anwendung von Ratingsystemen kommt eine individuelle Beurteilung zur Anwendung. Eine angemessen angewandte individuelle Beurteilung kann die Qualität des Modells und die Genauigkeit seiner Vorhersagen verbessern. Da jedoch die Schätzungen auf der Grundlage von Erfahrung durch die individuelle Beurteilung subjektiv geändert werden, sollte die Anwendung individueller Beurteilung kontrolliert werden. Die zuständigen Behörden sollten daher überprüfen, ob die Anwendung individueller Beurteilung durch ihren positiven Beitrag zur Genauigkeit der Vorhersagen gerechtfertigt ist. So könnte eine große Zahl von Abänderungen der Ergebnisse des Modells darauf hindeuten, dass einige wichtige Informationen nicht im Ratingsystem enthalten sind. Daher sollten die zuständigen Behörden überprüfen, ob die Institute die Zahl der Abänderungen und deren Begründung regelmäßig analysieren und ob erkannte Schwächen des Modells bei der Modellüberprüfung angemessen berücksichtigt werden.
(21) In allen Fällen sollten die zuständigen Behörden bewerten, ob das Institut bei seinen Risikoparameter-Schätzungen eine ausreichende Sicherheitsspanne angesetzt hat. Bei dieser Sicherheitsspanne sollten Mängel, die bei den für die Risikoquantifizierung verwendeten Daten oder Methoden festgestellt wurden, sowie die erhöhte Unsicherheit, die sich beispielsweise aus Änderungen der Praxis der Kreditvergabe oder der Verwertungsgrundsätze ergeben könnte, berücksichtigt werden. Wenn ein Institut die Anforderungen des IRB-Ansatzes nicht länger erfüllt, sollten die zuständigen Behörden überprüfen, ob es die Anforderung erfüllt, wonach die Ratingsysteme zeitnah korrigiert werden müssen. Die Anwendung der Sicherheitsspanne sollte nicht als Alternative zur Korrektur der Modelle und zur Sicherstellung ihrer vollständigen Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genutzt werden.
(22) Im Hinblick auf die Risikoquantifizierung ist es wünschenswert, dass die PD-Schätzungen im Zeitverlauf relativ stabil sind, um eine übermäßige Zyklizität der Eigenmittelanforderungen zu vermeiden. Die zuständigen Behörden sollten überprüfen, ob die PD-Schätzungen auf dem langfristigen Durchschnitt der jährlichen Ausfallraten beruhen. Da die Eigenmittel den Instituten dabei helfen sollten, in Stressphasen zu überleben, sollten die Risikoschätzungen zudem auch in prosperierenden Zeiten einer möglichen Verschlechterung der ökonomischen Rahmenbedingungen Rechnung tragen. Schließlich sollten die zuständigen Behörden immer dann, wenn aufgrund unzureichender Daten eine erhöhte Unsicherheit entsteht, überprüfen, ob eine zusätzliche Sicherheitsspanne angesetzt wurde. Wenn die Länge der verfügbaren Zeitreihen nicht die erwartete Variabilität der Ausfallraten umfasst, sollten geeignete Methoden zur Berücksichtigung der fehlenden Daten angewandt werden.
(23) Die LGD-Schätzung basiert auf den im Durchschnitt realisierten LGD, gewichtet nach der Zahl der Ausfälle. Wenn der Risikopositionswert ein relevanter Risikofaktor ist, sollte er neben anderen potenziellen Risikofaktoren hinsichtlich der Trennung oder Risikodifferenzierung von LGD berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass der Parameter für homogene Pools oder Fazilitätsstufen ermittelt wird. Die zuständigen Behörden sollten überprüfen, ob dieser Ansatz angemessen angewandt wird, da er die Konsistenz mit der Berechnung des PD-Parameters und eine aussagekräftige Anwendung der Risikogewichtsformel gewährleistet. In der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird zwischen der Methode der LGD-Schätzung für einzelne Risikopositionen für den Zweck risikogewichteter Positionsbeträge und der Methode der auf Portfolioebene berechneten LGD-Durchschnittsschätzungen unterschieden. Abweichend vom Vorgehen bei der individuellen LGD-Schätzung ist die LGD-Untergrenze für durch Immobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft auf Portfolioebene als risikopositionsgewichtete durchschnittliche LGD definiert. Zur Sicherstellung einer angemessenen Höhe der Risikoparameter für durch Immobilien besicherte Risikopositionen sollten die zuständigen Behörden überprüfen, ob die LGD-Untergrenzen korrekt angewandt werden.
(24) Ausgefallene Risikopositionen, die nach der Rückkehr in den Status "nicht ausgefallen" innerhalb kurzer Zeit wieder als "ausgefallen" eingestuft werden, sollten ab dem Zeitpunkt des ersten Ausfalleintritts als ausgefallen behandelt werden, da die vorübergehende Neueinstufung in den Status "nicht ausgefallen" höchstwahrscheinlich auf der Grundlage unvollständiger Informationen über die tatsächliche Lage des Schuldners vorgenommen wird. Somit wird die tatsächliche Ausfallerfahrung besser abgebildet, wenn mehrfache Ausfälle als ein einziges Ausfallereignis behandelt werden. Die zuständigen Behörden sollten daher überprüfen, ob bei der Schätzung der Risikoparameter der Eintritt mehrfacher Ausfälle desselben Schuldners innerhalb kurzer Zeit als ein einziges Ausfallereignis behandelt wird. Darüber hinaus könnte die Behandlung mehrfacher Ausfälle desselben Schuldners als voneinander getrennte Ausfälle erhebliche Fehler bei den Risikoparameter-Schätzungen nach sich ziehen, da höhere Ausfallraten zu höheren PD-Schätzungen führen. Andererseits wäre die LGD zu niedrig angesetzt, da die ersten Ausfälle des Schuldners als Fälle der Gesundung ohne Verlust behandelt würden, obwohl das Institut einen Verlust erlitten hat. Darüber hinaus sollte aufgrund des zwischen PD- und LGD-Schätzungen bestehenden Zusammenhangs und zur Gewährleistung einer realistischen Schätzung des erwarteten Verlusts die Behandlung mehrfacher Ausfälle für die Zwecke der PD- und LGD-Schätzung einheitlich sein.
(25) Die Informationen, die dem Institut zu ausgefallenen Risikopositionen zur Verfügung stehen, unterscheiden sich im Hinblick auf den Umfang erheblich von den Informationen zu vertragsgemäß bedienten Risikopositionen. Insbesondere stehen zwei zusätzliche Risikofaktoren für die ausgefallenen Risikopositionen zur Verfügung, nämlich die Ausfalldauer und die realisierten Rückflüsse. Daher ist die vor dem Ausfall vorgenommene LGD-Schätzung nicht ausreichend, da bei den Risikoschätzungen alle wesentlichen Risikofaktoren berücksichtigt werden sollten. Zusätzlich ist bei ausgefallenen Risikopositionen bereits bekannt, welche ökonomischen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Ausfalls gegeben waren. Darüber hinaus sollte die LGD für ausgefallene Risikopositionen die Summe der unter den derzeitigen ökonomischen Rahmenbedingungen erwarteten Verluste und möglicher unerwarteter Verluste, die während des Verwertungszeitraums auftreten könnten, widerspiegeln. Daher sollten die zuständigen Behörden überprüfen, ob die LGD für ausgefallene Risikopositionen (im Folgenden "LGD indefault") direkt oder als Summe aus der genauesten Schätzung des zu erwarteten Verlusts (im Folgenden "ELBE") und einem Aufschlag, der den möglicherweise während des Verwertungszeitraums auftretenden unerwarteten Verlust erfasst, geschätzt wird. Unabhängig vom verwendeten Ansatz sollten bei der Schätzung der LGD indefault die Informationen über die Ausfallzeiten und realisierten Rückflüsse bis zum Zeitpunkt der Schätzung berücksichtigt und eine mögliche nachteilige Veränderung der ökonomischen Rahmenbedingungen während der erwarteten Dauer des Verwertungsprozesses erwogen werden.
(26) Verwenden Institute eigene LGD-Schätzungen, sollten die internen Anforderungen an die Sicherheitenverwaltung im Allgemeinen mit den Anforderungen von Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übereinstimmen. Die zuständigen Behörden sollten sich auf die Anforderungen an die Bewertung von Sicherheiten und die Rechtssicherheit konzentrieren, da es wichtig ist, dass eine regelmäßige und zuverlässige Bewertung der Sicherheiten sichergestellt ist und dass die Bewertung dem tatsächlichen Marktwert unter den gegenwärtigen Marktbedingungen entspricht. Häufigkeit und Charakter der Neubewertung sollten an die Art der Sicherheiten angepasst sein, da eine veraltete oder ungenaue Bewertung zu einer Unterschätzung des mit den Kreditrisikopositionen verbundenen Risikos führen könnte. Darüber hinaus muss unbedingt gewährleistet sein, dass die Sicherheiten in allen relevanten Rechtsräumen rechtsgültig und durchsetzbar sind. Andernfalls sollte die Risikoposition als unbesichert behandelt werden; wenn solche Sicherheiten in der Risikoquantifizierung erfasst werden, kann dies zu einer Unterschätzung des Risikos führen.
(27) Die zuständigen Behörden sollten überprüfen, ob für die Zwecke des fortgeschrittenen IRB-Ansatzes, d. h. bei Verwendung eigener LGD-Schätzungen, Garantiegeber als anerkennungsfähig gelten, wenn sie nach einem nach dem IRB-Ansatz genehmigten Ratingsystem bewertet werden; andere Garantiegeber können ebenfalls anerkennungsfähig sein, sofern sie als Institut, Zentralstaat oder Zentralbank oder als Unternehmen eingestuft werden, für das eine Bonitätsbeurteilung einer ECAI vorliegt, und wenn die Garantie die in Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllt, die auch für den Standardansatz gelten.
(28) Bei der Bewertung des Verfahrens der Zuordnung von Risikopositionen zu Risikopositionsklassen sollten spezifische Anforderungen für die Überprüfung der Zuordnung von Risikopositionen zum Mengengeschäft durch die zuständigen Behörden festgelegt werden, da diese bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge günstiger behandelt werden. Einige Risikopositionsklassen werden auf der Grundlage der Merkmale der Transaktion und andere auf der Grundlage der Art des Schuldners definiert; somit kann es Risikopositionen geben, die die Kriterien von mehr als einer Risikopositionsklasse erfüllen. Die zuständigen Behörden sollten daher überprüfen, ob das Institut bei der Einstufung in der korrekten Reihenfolge vorgeht, um eine konsistente und eindeutige Zuordnung der Risikopositionen zu Risikopositionsklassen zu gewährleisten.
(29) Die zuständigen Behörden sollten überprüfen, ob die Ergebnisse der Stresstests im Risiko- und Kapitalmanagement berücksichtigt werden, da durch die Einbeziehung der Stresstestergebnisse in die Entscheidungsprozesse sichergestellt wird, dass die Szenarien und ihre Auswirkungen auf die Eigenmittelanforderungen aussagekräftig entwickelt und durchgeführt werden und dass zukunftsorientierte Aspekte der Eigenmittelanforderungen beim Management des Instituts berücksichtigt werden.
(30) Institute, die eigene LGD-Schätzungen und eigene Umrechnungsfaktorschätzungen verwenden, sollten die effektive Laufzeit der Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen berücksichtigen. Bei revolvierenden Risikopositionen besteht für ein Institut während eines über den Rückzahlungszeitpunkt der aktuellen Inanspruchnahme hinausgehenden Zeitraums ein Risiko, da der Kreditnehmer erneut zusätzliche Beträge in Anspruch nehmen kann. Daher sollten die zuständigen Behörden überprüfen, ob die Berechnung der effektiven Laufzeit revolvierender Risikopositionen auf dem Ablaufdatum der Fazilität beruht.
(31) Die Differenz zwischen den erwarteten Verlustbeträgen einerseits und den Kreditrisikoanpassungen, zusätzlichen Bewertungsanpassungen und sonstigen Verringerungen der Eigenmittel andererseits (im Folgenden "IRB-Fehlbetrag") sollte auf aggregierter Ebene getrennt für das Portfolio ausgefallener Risikopositionen und das Portfolio nicht ausgefallener Risikopositionen berechnet werden. Die Trennung zwischen ausgefallenen und nicht ausgefallenen Risikopositionen ist notwendig, um sicherzustellen, dass die negativen Beträge, die sich aus der Berechnung für das ausgefallene Portfolio ergeben, nicht zum Ausgleich positiver Beträge verwendet werden, die sich aus der Berechnung für das Portfolio nicht ausgefallener Risikopositionen ergeben. Darüber hinaus steht so die Gesamtberechnung im Einklang mit dem allgemeinen Konzept der Eigenmittel, wonach die Eigenmittel in vollem Umfang zur Deckung unerwarteter Verluste im Falle der Insolvenz des Instituts zur Verfügung stehen sollten. Da die Beträge der Kreditrisikoanpassungen, zusätzlichen Bewertungsanpassungen und sonstigen Verringerungen der Eigenmittel, die in die Berechnung des IRB-Fehlbetrags einbezogen sind, bereits von den Eigenmitteln abgezogen wurden, um die erwarteten Verluste (im Folgenden "EL") zu decken, ist der überschüssige Teil der Gesamt-EL vollständig verfügbar, um die bei allen ausgefallenen Risikopositionen festgestellten Verluste zu decken. Daher sollten die zuständigen Behörden überprüfen, ob die Anpassungen der Eigenmittel auf der Grundlage des IRB-Fehlbetrags korrekt berechnet und angewandt werden.
(32) Unzuverlässige, ungenaue, unvollständige oder veraltete Daten können zu Fehlern bei der Risikoabschätzung und der Berechnung der Eigenmittelanforderungen führen. Darüber hinaus können solche Daten bei Verwendung im Risikomanagement des Instituts auch zu schlechten Kredit- und Managemententscheidungen führen. Um die Zuverlässigkeit und hohe Qualität der Daten sicherzustellen, sollten die Infrastruktur und die Verfahren für die Erhebung und Speicherung von Daten gut dokumentiert sein und eine vollständige Beschreibung der Merkmale und Datenquellen enthalten, damit gewährleistet ist, dass die Daten in den internen Prozessen und in den Prozessen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen ordnungsgemäß verwendet werden. Daher sollten die zuständigen Behörden die Qualität und Dokumentation der Daten überprüfen, die bei der Schätzung von Risikoparametern, bei der Zuordnung zu Ratingstufen und Risikopools und bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendet werden.
(33) Die Qualität der Daten, die Genauigkeit der Risikoabschätzung und die Richtigkeit der Berechnung der Eigenmittelanforderungen hängen in hohem Maße von der Zuverlässigkeit der für die Zwecke des IRB-Ansatzes verwendeten IT-Systeme ab. Darüber hinaus können Kontinuität und Konsistenz der Risikomanagementprozesse und die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nur dann gewährleistet werden, wenn die zu diesen Zwecken eingesetzten IT-Systeme sicher und zuverlässig sind und die IT-Infrastruktur ausreichend robust ist. Daher müssen die zuständigen Behörden auch die Zuverlässigkeit der IT-Systeme des Instituts und die Stabilität der IT-Infrastruktur überprüfen.
(34) Die zuständigen Behörden sollten überprüfen, ob sowohl für die Entwicklung als auch für die Validierung interner Modelle für Beteiligungspositionen weitestgehend überschneidungsfreie Beobachtungen der Renditen von Beteiligungspositionen verwendet werden. Überschneidungsfreie Beobachtungen gewährleisten eine höhere Qualität der Vorhersagen, da allen Beobachtungen dasselbe Gewicht beigemessen wird und die Beobachtungen nicht eng miteinander korrelieren.
(35) Die Anwendung des IRB-Ansatzes bedarf der Erlaubnis durch die zuständigen Behörden und alle wesentlichen Änderungen dieses Ansatzes müssen genehmigt werden. Folglich sollten die zuständigen Behörden überprüfen, ob mit dem internen Verfahren für das Management und insbesondere mit dem internen Verfahren für die Genehmigung solcher Änderungen sichergestellt wird, dass nur Änderungen umgesetzt werden, die mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014 im Einklang stehen, und dass in diesem Zusammenhang die Einstufung von Änderungen konsistent ist, um eine Aufsichtsarbitrage zu verhindern.
(36) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie alle Aspekte der Bewertungsmethode betreffen, die die zuständigen Behörden anwenden müssen, wenn sie bewerten, ob ein Institut den IRB-Ansatz einhält. Um die Kohärenz zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, zu gewährleisten und den Adressaten der darin vorgesehenen Verpflichtungen einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen kompakten Zugang dazu zu ermöglichen, ist es angemessen, sämtliche im Zusammenhang mit der Bewertungsmethode des IRB-Ansatzes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geforderten technischen Regulierungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.
(37) Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde.
(38) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat offene öffentliche Konsultationen zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen zur Bewertungsmethode
Artikel 1 Bewertung der Einhaltung der Anforderungen für die Anwendung des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes
(1) Die zuständigen Behörden wenden diese Verordnung auf die Bewertung der Einhaltung der Anforderungen für die Anwendung des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes (im Folgenden "IRB-Ansatz") durch ein Institut wie folgt an:
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Kriterien überprüfen die zuständigen Behörden alle anderen relevanten Kriterien, die für die Bewertung der Einhaltung der Anforderungen für die Anwendung des IRB-Ansatzes erforderlich sind.
Artikel 2 Von den zuständigen Behörden anzuwendende Methoden
(1) Für die Zwecke der Bewertung von Erstanträgen auf Erlaubnis zur Anwendung des IRB-Ansatzes wenden die zuständigen Behörden alle in der vorliegenden Verordnung festgelegten obligatorischen Methoden an. Sie können auch andere in der vorliegenden Verordnung festgelegte Methoden nach Absatz 7 sowie jede andere Methode nach Absatz 8 anwenden.
(2) Für die Zwecke der Bewertung von Anträgen auf Ausweitung des IRB-Ansatzes im Einklang mit einem Plan zur schrittweisen Einführung wenden die zuständigen Behörden alle obligatorischen Methoden gemäß den Kapiteln 4, 5, 7 und 8 an. Sie können auch andere in der vorliegenden Verordnung festgelegte Methoden nach Absatz 7 sowie jede andere Methode nach Absatz 8 anwenden.
(3) Für die Zwecke der Bewertung von Anträgen auf vorherige Erlaubnis von Änderungen am IRB-Ansatz überprüfen die zuständigen Behörden die von den Instituten vorzulegenden Unterlagen in Bezug auf die Änderung gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014. Sie können auch andere in der vorliegenden Verordnung festgelegten Methoden nach Absatz 7 sowie andere Methoden nach Absatz 8 anwenden.
(4) Für die Zwecke der Bewertung von Änderungen an Ratingsystemen und auf internen Modellen basierenden Ansätzen für Beteiligungspositionen, die angezeigt wurden, überprüfen die zuständigen Behörden die von den Instituten vorzulegenden Unterlagen in Bezug auf die Änderung gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014 und können alle in der vorliegenden Verordnung festgelegten Methoden nach Absatz 7 sowie alle anderen Methoden nach Absatz 8 anwenden.
(5) Für die Zwecke laufender Überprüfungen der Anwendung des IRB-Ansatzes können die zuständigen Behörden alle in der vorliegenden Verordnung festgelegten Methoden nach Absatz 7 sowie alle anderen Methoden nach Absatz 8 anwenden.
(6) Für die Zwecke der Bewertung von Anträgen auf Erlaubnis zur Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen können die zuständigen Behörden alle in Kapitel 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Methoden nach Absatz 7 und sowie alle anderen Methoden nach Absatz 8 anwenden.
(7) In Fällen, in denen die vorliegende Verordnung die fakultative Anwendung von Methoden vorsieht, können die zuständigen Behörden jede dieser Methoden anwenden, die geeignet und der Art, der Größe und dem Grad der Komplexität der Geschäfts- und Organisationsstruktur des Instituts angemessen ist, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
(8) Zusätzlich zu den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Methoden können die zuständigen Behörden andere Methoden anwenden, die geeignet und der Art, dem Umfang und dem Grad der Komplexität der Geschäfts- und Organisationsstruktur des Instituts angemessen sind, wenn dies für die Bewertung der Einhaltung der Anforderungen für die Anwendung des IRB-Ansatzes erforderlich ist.
(9) Bei der Anwendung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Methoden können die zuständigen Behörden die Ergebnisse von kürzlich von ihnen selbst oder anderen zuständigen Behörden durchgeführten Bewertungen berücksichtigen, wenn diese Bewertungen die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:
Artikel 3 Qualität der Dokumentation
(1) Um festzustellen, ob das Institut die Dokumentierungsanforderung nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, überprüfen die zuständigen Behörden, ob die Dokumentierung der Ratingsysteme im Sinne des Artikels 142 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (im Folgenden "Ratingsysteme"):
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 überprüft die zuständige Behörde, ob das Institut über Grundsätze verfügt, in denen spezifische Standards für die Dokumentation festgelegt sind, um sicherzustellen, dass:
Artikel 4 Beteiligung Dritter
(1) Um die Einhaltung der Anforderung an die Solidität und Integrität der Ratingsysteme gemäß Artikel 144 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu bewerten, wenn ein Institut Aufgaben, Tätigkeiten oder Funktionen im Zusammenhang mit der Gestaltung, Umsetzung und Validierung seiner Ratingsysteme einem Dritten übertragen hat oder ein Ratingsystem oder zusammengefasste Daten von einem Dritten erworben hat, überprüft die zuständige Behörde, ob diese Übertragung oder dieser Erwerb die Anwendung der vorliegenden Verordnung nicht behindert, und überprüft, ob:
(2) Wenn ein Dritter an der Entwicklung eines Ratingsystems und einer Risikoschätzung für ein Institut beteiligt ist, überprüft die zuständige Behörde, ob:
(3) Verwendet das Institut für die Zwecke der Entwicklung eines Ratingsystems und einer Risikoparameter-Schätzung Daten, die institutsübergreifend in einem Pool zusammengefasst sind, und entwickelt ein Dritter das Ratingsystem, so kann der Dritte das Institut bei seinen Validierungstätigkeiten unterstützen, indem er die Validierungsaufgaben wahrnimmt, die den Zugang zu den zusammengefassten Daten erfordern.
(4) Für die Zwecke der Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 wenden die zuständigen Behörden alle folgenden Methoden an:
Artikel 5 Vorübergehende Nichteinhaltung der Anforderungen des IRB-Ansatzes
Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 146 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verfährt die zuständige Behörde wie folgt:
Kapitel 2
Bewertungsmethode für Pläne zur schrittweisen Einführung und die dauerhafte Teilanwendung des Standardansatzes
Artikel 6 Allgemeines
(1) Um zu beurteilen, ob ein Institut die Bedingungen für die Anwendung des IRB-Ansatzes gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Bedingungen für eine dauerhafte Teilanwendung gemäß Artikel 150 der genannten Verordnung erfüllt, überprüfen die zuständigen Behörden die folgenden beiden Bedingungen:
(2) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 wenden die zuständigen Behörden alle folgenden Methoden an:
(3) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 können die zuständigen Behörden:
Artikel 7 Schrittweise Einführung des IRB-Ansatzes
(1) Bei der Bewertung des anfänglichen Erfassungsbereichs und des Plans des Instituts für die schrittweise Einführung des IRB-Ansatzes gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
(2) Die zuständigen Behörden bestimmen, ob die in Absatz 1 Buchstabe g genannte Frist angemessen ist, und stützen sich dabei auf Folgendes:
(3) Bei der Bewertung der Einhaltung des Plans für die schrittweise Einführung des IRB-Ansatzes durch das Institut, für den das Institut nach Artikel 148 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Erlaubnis der zuständigen Behörden erhalten hat, können die zuständigen Behörden Änderungen an der Abfolge und der Frist nur dann als angemessen betrachten, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Artikel 8 Bedingungen für eine dauerhafte Teilanwendung
(1) Bei der Bewertung, ob das Institut die Bedingungen für eine dauerhafte Teilanwendung des Standardansatzes in Bezug auf die Risikopositionen nach Artikel 150 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
(2) Bei der Bewertung, ob das Institut die Bedingungen für die dauerhafte Teilanwendung des Standardansatzes in Bezug auf die Risikopositionen nach Artikel 150 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, überprüfen die zuständigen Behörden, ob das Institut mindestens einen der folgenden Aspekte überprüft und berücksichtigt hat:
(3) Bei der Bewertung, ob das Institut die Bedingungen für die dauerhafte Teilanwendung des Standardansatzes erfüllt, überprüfen die zuständigen Behörden, ob das Institut die Einhaltung der Anforderungen des Artikels 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 regelmäßig überwacht.
Kapitel 3
Bewertungsmethode für die mit der Validierung interner Schätzungen betraute Funktion sowie für die interne Unternehmensführung und Überwachung
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 9 Allgemeines
(1) Bei der Bewertung, ob ein Institut die Anforderungen an die interne Unternehmensführung, einschließlich der Anforderungen an die Geschäftsleitung und das Leitungsorgan, die interne Berichterstattung, die Kreditrisikoüberwachung und die Innenrevision, die Überwachung und Validierung, erfüllt, überprüfen die zuständigen Behörden alle folgenden Punkte:
(2) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 wenden die zuständigen Behörden alle folgenden Methoden an:
(3) Bei der Bewertung der Validierungsfunktion wenden die zuständigen Behörden zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Methoden alle folgenden Methoden an:
(4) Bei der Bewertung der Stelle für die Kreditrisikoüberwachung im Sinne des Artikels 144 Absatz 1 Buchstabe c und des Artikels 190 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wenden die zuständigen Behörden zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Anforderungen alle folgenden Methoden an:
(5) Bei der Bewertung der Innenrevision oder einer anderen vergleichbaren unabhängigen Revisionsstelle im Sinne des Artikels 191 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wenden die zuständigen Behörden zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Anforderungen alle folgenden Methoden an:
(6) Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Methoden können die zuständigen Behörden andere einschlägige Dokumente des Instituts für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 prüfen.
Abschnitt 2
Methode für die Bewertung der Validierungsfunktion
Artikel 10 Unabhängigkeit der Validierungsfunktion
(1) Bei der Bewertung der Unabhängigkeit der Validierungsfunktion für die Zwecke von Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 174 Buchstabe d, Artikel 185 und Artikel 188 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob die für die Validierung zuständige Stelle oder, wenn es keine eigene Stelle gibt, die nur für die Validierung zuständig ist, das Personal, das die Validierungsfunktion ausübt, alle folgenden Punkte erfüllt:
(2) Ist die für die Validierungsfunktion zuständige Stelle organisatorisch von der Stelle für die Kreditrisikoüberwachung getrennt und ist jede dieser Stellen unterschiedlichen Mitgliedern der Geschäftsleitung unterstellt, so überprüfen die zuständigen Behörden für die Zwecke von Absatz 1 die folgenden beiden Bedingungen:
(3) Ist die für die Validierungsfunktion zuständige Stelle organisatorisch von der Stelle für die Kreditrisikoüberwachung getrennt und sind beide Stellen demselben Mitglied der Geschäftsleitung unterstellt, so überprüfen die zuständigen Behörden für die Zwecke von Absatz 1 alle folgenden Punkte:
(4) Für die Zwecke von Absatz 1 überprüfen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen keine eigenständige für die Validierungsfunktion zuständige Stelle besteht, alle folgenden Punkte:
(5) Bei der Bewertung der Unabhängigkeit der Validierungsfunktion beurteilen die zuständigen Behörden auch, ob die vom Institut in Bezug auf die Organisation der Validierungsfunktion getroffene Wahl gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität des Instituts und der Komplexität der mit seinem Geschäftsmodell verbundenen Risiken angemessen ist.
Artikel 11 Vollständigkeit und Häufigkeit des Validierungsprozesses
(1) Bei der Bewertung der Vollständigkeit der Validierungsfunktion für die Zwecke der Anforderungen von Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 174 Buchstabe d, Artikel 185 und Artikel 188 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
(2) Bei der Bewertung der Vollständigkeit des Validierungsprozesses gemäß Absatz 1 Buchstabe a überprüfen die zuständigen Behörden, ob die Validierungsfunktion:
(3) Bei der Bewertung, ob die Häufigkeit des Validierungsprozesses gemäß Absatz 1 Buchstabe b angemessen ist, überprüfen die zuständigen Behörden, ob der Validierungsprozess für alle Ratingsysteme des Instituts regelmäßig anhand eines jährlichen Arbeitsplans durchgeführt wird und ob:
(4) Beantragt ein Institut die Erlaubnis zur Verwendung der internen Ratings und Risikoparameter eines Ratingsystems oder die Erlaubnis für wesentliche Änderungen an internen Ratings und Risikoparametern eines Ratingsystems, so überprüfen die zuständigen Behörden, ob das Institut die Validierung nach Absatz 2 Buchstaben a, b und c durchführt, bevor das Ratingsystem für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen und für das interne Risikomanagement verwendet wird.
Artikel 12 Angemessenheit der Methoden und Verfahren der Validierungsfunktion
Bei der Bewertung der Angemessenheit der Validierungsmethoden und -verfahren für die Zwecke der Anforderungen von Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 174 Buchstabe d, Artikel 185 und Artikel 188 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob diese Methoden und Verfahren eine kohärente und aussagekräftige Bewertung der Leistungsfähigkeit der internen Rating- und Risikoschätzungssysteme ermöglichen, und überprüfen, ob:
Artikel 13 Solidität des Berichterstattungsprozesses und des Verfahrens zur Behandlung der Schlussfolgerungen, Feststellungen und Empfehlungen aus der Validierung
Bei der Bewertung der Solidität des Berichterstattungsprozesses und des Verfahrens zur Behandlung der Schlussfolgerungen, Feststellungen und Empfehlungen aus der Validierung für die Zwecke der Anforderungen von Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 174 Buchstabe d, Artikel 185 und Artikel 188 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
Abschnitt 3
Methode für die Bewertung der internen Unternehmensführung und Überwachung
Artikel 14 Rolle der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans
Bei der Bewertung der Unternehmensführung des Instituts gemäß Artikel 189 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
Artikel 15 Managementberichterstattung
Bei der Bewertung der Angemessenheit der Managementberichterstattung gemäß Artikel 189 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
Artikel 16 Stelle für die Kreditrisikoüberwachung
(1) Bei der Bewertung der internen Unternehmensführung und Überwachung des Instituts im Zusammenhang mit der Stelle für die Kreditrisikoüberwachung gemäß Artikel 190 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
(2) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe a prüfen die zuständigen Behörden, ob:
(3) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe b überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
Artikel 17 Innenrevision
(1) Bei der Bewertung der internen Unternehmensführung und Überwachung des Instituts hinsichtlich der Innenrevision oder einer anderen vergleichbaren unabhängigen Revisionsstelle gemäß Artikel 191 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
(2) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe c prüfen die zuständigen Behörden, ob:
Kapitel 4
Bewertungsmethode für den Praxistest und den Erfahrungstest
Artikel 18 Allgemeines
(1) Um zu bewerten, ob ein Institut die Anforderungen an die Verwendung von Ratingsystemen für die Zwecke von Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 145, Artikel 171 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 172 Absatz 1 Buchstaben a und c, Artikel 172 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, überprüfen die zuständigen Behörden:
(2) Für den Zweck der Bewertung nach Absatz 1 wenden die zuständigen Behörden alle folgenden Methoden an:
(3) Für den Zweck der Bewertung nach Absatz 1 können die zuständigen Behörden auch jede der folgenden zusätzlichen Methoden anwenden:
Artikel 19 Praxistest für den Risikomanagement-, Entscheidungs- und Kreditbewilligungsprozess
(1) Um zu bewerten, ob die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten internen Einstufungen sowie Ausfall- und Verlustschätzungen eine wesentliche Rolle beim Risikomanagement, im Entscheidungsprozess und bei der Kreditbewilligung des Instituts gemäß Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf die Zuordnung zu Ratingstufen oder Risikopools gemäß Artikel 171 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 der genannten Verordnung, im Hinblick auf die Zuordnung von Risikopositionen gemäß Artikel 172 Absatz 1 Buchstaben a, b und c jener Verordnung und im Hinblick auf die Dokumentierung von Ratingsystemen gemäß Artikel 175 Absatz 3 der genannten Verordnung spielen, überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
(2) Verwenden Institute interne Einstufungen und Ausfall- und Verlustschätzungen in einem der folgenden Bereiche, so bewerten die zuständigen Behörden, wie diese Praxis zu jenen Einstufungen und Schätzungen beiträgt, die eine wesentliche Rolle beim Risikomanagement und im Entscheidungsprozess des Instituts sowie bei der Kreditbewilligung gemäß Absatz 1 spielen:
Artikel 20 Praxistest für die interne Kapitalallokation
(1) Um zu bewerten, ob die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten internen Einstufungen sowie Ausfall- und Verlustschätzungen eine wesentliche Rolle bei der internen Kapitalallokation des Instituts gemäß Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 spielen, überprüfen die zuständigen Behörden, ob diese Einstufungen und Schätzungen eine wichtige Rolle bei Folgendem spielen:
(2) Berücksichtigen Institute interne Einstufungen sowie Ausfall- und Verlustschätzungen bei der Berechnung der Risikokosten für das Institut für Budgetierungszwecke, bewerten die zuständigen Behörden, inwiefern die Berücksichtigung dieser Elemente zu jenen Einstufungen und Schätzungen beiträgt, die bei der internen Kapitalallokation des Instituts eine wesentliche Rolle spielen.
Artikel 21 Praxistest für die Unternehmensführung
(1) Um zu bewerten, ob die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten internen Einstufungen sowie Ausfall- und Verlustschätzungen eine wesentliche Rolle bei der Unternehmensführung des Instituts gemäß Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 spielen, überprüfen die zuständigen Behörden, ob diese Einstufungen und Schätzungen eine wichtige Rolle bei Folgendem spielen:
(2) Berücksichtigen Institute interne Einstufungen sowie Ausfall- und Verlustschätzungen in einem der folgenden Bereiche, bewerten die zuständigen Behörden, inwiefern die Berücksichtigung dieser Elemente zu jenen Einstufungen und Schätzungen beiträgt, die bei der Unternehmensführung des Instituts gemäß Absatz 1 eine wesentliche Rolle spielen:
Artikel 22 Erfahrungstest
(1) Um zu bewerten, ob das Institut gemäß Artikel 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mindestens drei Jahre lang vor der Anwendung des IRB-Ansatzes zum Zweck der Berechnung der Eigenmittelanforderungen Ratingsysteme verwendet hat, die den Anforderungen der Artikel 169 bis 191 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Wesentlichen entsprechen, überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
(2) Für die Zwecke der Bewertung von Anträgen auf Ausweitung des IRB-Ansatzes im Einklang mit einem Plan zur schrittweisen Einführung gilt Absatz 1 auch, wenn die Ausweitung Risikopositionen betrifft, die sich wesentlich von dem bestehenden Anwendungsbereich unterscheiden, sodass die Erfahrung nicht eindeutig als ausreichend betrachtet werden kann, um die Anforderungen nach Artikel 145 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die zusätzlichen Risikopositionen gemäß Artikel 145 Absatz 3 der genannten Verordnung zu erfüllen.
Kapitel 5
Bewertungsmethode für die Zuordnung von Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools
Artikel 23 Allgemeines
(1) Um zu bewerten, ob das Institut die in den Artikeln 169, 171, 172 und 173 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Zuordnung von Schuldnern oder Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools erfüllt, überprüfen die zuständigen Behörden die folgenden beiden Bedingungen:
(2) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 wenden die zuständigen Behörden alle folgenden Methoden an:
(3) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 können die zuständigen Behörden auch jede der folgenden zusätzlichen Methoden anwenden:
Artikel 24 Definitionen, Prozesse und Kriterien für die Zuordnung
(1) Um zu bewerten, ob die Definitionen, Prozesse und Kriterien, die das Institut für Zuordnung oder Überprüfung der Zuordnung von Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools verwendet, gemäß den Artikeln 169, 171, 172 und 173 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angemessen sind, überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
(2) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 bewerten die zuständigen Behörden die Fälle, in denen die Eingaben und Ergebnisse des Zuordnungsprozesses durch individuelle Beurteilung nach Artikel 172 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verändert werden. Dabei überprüfen sie Folgendes:
(3) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 prüfen die zuständigen Behörden, ob die Definitionen, Prozesse und Kriterien für die Zuordnung alle folgenden Punkte erfüllen:
Artikel 25 Integrität des Zuordnungsprozesses
(1) Bei der Bewertung der Unabhängigkeit des Zuordnungsprozesses gemäß Artikel 173 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
(2) Bei der Bewertung der Angemessenheit und Häufigkeit des Zuordnungsprozesses gemäß Artikel 173 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
(3) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 2 bewerten die zuständigen Behörden den Wert und die Zahl der Risikopositionen, die nicht gemäß Absatz 2 Buchstaben a bis e überprüft wurden, und prüfen, ob diese Risikopositionen bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge konservativ behandelt werden. Die Bewertung und die Überprüfung werden für jedes Ratingsystem und jeden Risikoparameter getrennt durchgeführt.
Kapitel 6
Bewertungsmethode für die Ermittlung von Ausfällen
Artikel 26 Allgemeines
(1) Bei der Bewertung, ob ein Institut alle Situationen erkennt, die gemäß Artikel 178 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 der Kommission 5 als Ausfall zu betrachten sind, überprüfen die zuständigen Behörden alle folgenden Punkte:
(2) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 wenden die zuständigen Behörden alle folgenden Methoden an:
(3) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 können die zuständigen Behörden auch jede der folgenden zusätzlichen Methoden anwenden:
Artikel 27 Auslöser für die Feststellung des Ausfalls eines Schuldners
(1) Bei der Bewertung der detaillierten Beschreibung und praktischen Anwendung der Auslöser für die Feststellung des Ausfalls eines Schuldners, die das Institut anwendet, und ob diese Artikel 178 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 erfüllen, überprüfen die zuständigen Behörden Folgendes:
(2) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 bewerten die zuständigen Behörden, ob die Ausfalldefinition in der Praxis umgesetzt und hinreichend detailliert ist, sodass sie von allen Mitarbeitern für alle Arten von Risikopositionen einheitlich angewandt werden kann, und ob alle folgenden möglichen Hinweise auf eine Unwahrscheinlichkeit der Zahlung ausreichend präzisiert sind:
(3) Die zuständigen Behörden überprüfen, ob durch die Grundsätze und Verfahren sichergestellt wird, dass Schuldner nicht als "nicht ausgefallen" eingestuft werden, wenn einer der Ausfallauslöser gegeben ist.
Artikel 28 Solidität und Wirksamkeit des Prozesses zur Feststellung des Ausfalls eines Schuldners
(1) Bei der Bewertung der Solidität und Wirksamkeit des Prozesses zur Feststellung des Ausfalls eines Schuldners gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden Folgendes:
(2) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 bewerten die zuständigen Behörden die Anwendung der in der Ausfalldefinition gemäß Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Erheblichkeitsschwelle sowie die Übereinstimmung dieser Schwelle mit der von den zuständigen Behörden gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 festgelegten Erheblichkeitsschwelle für überfällige Verbindlichkeiten und überprüfen Folgendes:
(3) Im Fall von Risikopositionen des Mengengeschäfts überprüfen die zuständigen Behörden zusätzlich der Prüfung nach Absatz 1 und der Bewertung nach Absatz 2 Folgendes:
Artikel 29 Neueinstufung in den Status "nicht ausgefallen"
(1) Bei der Bewertung der Solidität der Auslöser und des Prozesses der Neueinstufung eines ausgefallenen Schuldners gemäß Artikel 178 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden Folgendes:
(2) Für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 1 überprüfen die zuständigen Behörden, dass die Grundsätze und Verfahren des Instituts es nicht zulassen, dass ein ausgefallener Schuldner allein aufgrund von Änderungen der Bedingungen der Verbindlichkeiten neu in den Status "nicht ausgefallen" eingestuft wird, es sei denn, das Institut hat festgestellt, dass diese Änderungen es ermöglichen, die Zahlungsfähigkeit des Schuldners nicht länger als unwahrscheinlich zu betrachten.
(3) Die zuständigen Behörden überprüfen die Analyse, die das Institut als Grundlage für seine Neueinstufungskriterien herangezogen hat. Sie überprüfen, ob bei der Analyse die Aufzeichnung früherer Ausfälle durch das Institut und der Prozentsatz der ausgefallenen Schuldner berücksichtigt werden, die nach einer Neueinstufung in den Status "nicht ausgefallen" innerhalb kurzer Zeit erneut ausgefallen sind.
Kapitel 7
Bewertungsmethode für die Gestaltung, Die operationellen Einzelheiten und die Dokumentierung von Ratingsystemen
Abschnitt 1
Allgemeines
Artikel 30 Allgemeines
(1) Um zu bewerten, ob ein Institut die in Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Gestaltung, Verwaltung und Dokumentierung der Ratingsysteme erfüllt, überprüfen die zuständigen Behörden alle folgenden Punkte:
(2) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 wenden die zuständigen Behörden alle folgenden Methoden an:
(3) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 können die zuständigen Behörden jede der folgenden zusätzlichen Methoden anwenden:
Abschnitt 2
Methode für die Bewertung der Dokumentierung der Begründung, der Gestaltung und der operationellen Einzelheiten von Ratingsystemen
Artikel 31 Vollständigkeit der Dokumentierung von Ratingsystemen
(1) Bei der Bewertung der Vollständigkeit der Dokumentierung der Gestaltung, der operationellen Einzelheiten und der Begründung der Ratingsysteme gemäß Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe e Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach Artikel 175 der genannten Verordnung überprüfen die zuständigen Behörden, ob die Dokumentierung vollständig ist und Folgendes umfasst:
(2) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe a prüfen die zuständigen Behörden, ob:
(3) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe b überprüfen die zuständigen Behörden, ob die Dokumentation Folgendes enthält:
(4) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe c überprüfen die zuständigen Behörden, ob die bei der Entwicklung des Modells verwendeten Ausfall- und Verlustdefinitionen angemessen dokumentiert sind, insbesondere bei Verwendung anderer Ausfalldefinitionen für die Zwecke der Modellspezifikation als derjenigen, die das Institut gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet.
(5) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe d überprüfen die zuständigen Behörden, ob die Dokumentation Folgendes enthält:
iii)das Verfahren für die Gestaltung des endgültigen Modells, einschließlich:
(6) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe e überprüfen die zuständigen Behörden, ob die Dokumentation Folgendes enthält:
Für die Zwecke von Buchstabe b kann bei Verkäufermodellen der Dritte der Verkäufer sein.
(7) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe f überprüfen die zuständigen Behörden, ob die Dokumentation eine Beschreibung der Schwächen und Grenzen des Modells enthält, ebenso wie eine Bewertung, ob die wichtigsten Annahmen des Modells erfüllt werden, eine Vorausschau auf Situationen, in denen das Modell hinter den Erwartungen zurückbleibt oder versagt, und eine Bewertung der Signifikanz von Modellschwächen und möglichen mildernden Faktoren.
(8) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe g prüfen die zuständigen Behörden, ob:
(9) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe h überprüfen die zuständigen Behörden, ob die Selbstbewertung des Instituts hinsichtlich der Einhaltung der rechtlichen Anforderungen für den IRB-Ansatz für jedes Ratingsystem einzeln durchgeführt wird und von der Innenrevision oder einer anderen vergleichbaren unabhängigen Revisionsstelle geprüft wird.
Artikel 32 Register der Ratingsysteme
(1) Bei der Bewertung des Dokumentationssystems und der Verfahren zur Erfassung und Speicherung der Informationen über die Ratingsysteme gemäß Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 175 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob das Institut zumindest während der letzten drei Jahre ein Register aller aktuellen und früheren Versionen der Ratingsysteme eingerichtet und geführt hat (im Folgenden "Register der Ratingsysteme").
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 überprüfen die zuständigen Behörden, ob die Verfahren zur Führung des Registers der Ratingsysteme eine Aufzeichnung der folgenden Informationen für jede Version umfassen:
Abschnitt 3
Methode für die Bewertung der Struktur von Ratingsystemen
Artikel 33 Risikofaktoren und Ratingkriterien
(1) Bei der Bewertung der Risikofaktoren und der Ratingkriterien, die im Ratingsystem für die Zwecke von Artikel 170 Absatz 1 Buchstaben a, c und e, Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet werden, überprüfen die zuständigen Behörden alle folgenden Punkte:
(2) Die gemäß Absatz 1 Buchstabe a zu analysierenden potenziellen Risikofaktoren und Ratingkriterien umfassen, soweit für die Art von Risikopositionen verfügbar, Folgendes:
Artikel 34 Verteilung der Schuldner und Risikopositionen in den Ratingstufen oder Risikopools
(1) Um die Verteilung der Schuldner und Risikopositionen in den Ratingstufen oder Risikopools jedes Ratingsystems für die Zwecke von Artikel 170 Absatz 1 Buchstaben b, d und f, Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu bewerten, überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
(2) Zusätzlich zu der Überprüfung nach Absatz 1 bewerten die zuständigen Behörden gegebenenfalls die Kriterien, die das Institut anwendet, um Folgendes zu festzulegen:
(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 berücksichtigen die zuständigen Behörden die aktuelle und die in der Vergangenheit beobachtete Verteilung der Anzahl von Risikopositionen und Schuldnern sowie der Risikopositionswerte, einschließlich der Migration von Risikopositionen und Schuldnern zwischen verschiedenen Ratingstufen oder Risikopools.
Artikel 35 Risikodifferenzierung
(1) Um die Risikodifferenzierung jedes Ratingsystems für die Zwecke von Artikel 170 Absatz 3 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft zu bewerten, überprüfen die zuständigen Behörden alle folgenden Punkte:
(2) Die zuständigen Behörden wenden Absatz 1 auch auf die Bewertung der Risikodifferenzierung von anderen Risikopositionen als Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 170 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an, wenn eine ausreichende Menge von Daten verfügbar ist, um dies zu ermöglichen.
Artikel 36 Gleichartigkeit
(1) Bei der Bewertung der Gleichartigkeit der Schuldner oder Risikopositionen, die derselben Ratingstufe oder demselben Risikopool zugeordnet sind, für die Zwecke von Artikel 170 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bewerten die zuständigen Behörden die Ähnlichkeit der Merkmale der in jede Ratingstufe oder jeden Risikopool eingeschlossenen Schuldner und Transaktionsverluste in Bezug auf alle folgenden Faktoren:
(2) Für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 1 bewerten die zuständigen Behörden den Wertebereich und die Verteilungen der in jede Ratingstufe oder jeden Risikopool eingeschlossenen Schuldner- und Transaktionsverlustmerkmale.
Abschnitt 4
Methode für die Bewertung spezifischer Anforderungen an statistische Modelle oder andere algorithmische Verfahren
Artikel 37 Datenanforderungen
(1) Bei der Bewertung des Verfahrens zur Überprüfung der in das Modell einfließenden Daten gemäß Artikel 174 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden:
(2) Bei der Bewertung der Repräsentativität der für die Entwicklung des Modells herangezogenen Daten gemäß Artikel 174 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden Folgendes:
Artikel 38 Modellgestaltung
Bei der Bewertung der Gestaltung des Ratingmodells für die Zwecke von Artikel 174 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden:
Artikel 39 Individuelle Beurteilung
Um zu bewerten, ob das statistische Modell oder ein anderes algorithmisches Verfahren gemäß Artikel 174 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch individuelle Beurteilung ergänzt wird und ob die individuelle Beurteilung bei der Entwicklung des Ratingmodells und im Verfahren der Zuordnung von Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools verhältnismäßig und angemessen eingesetzt wird, überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
Artikel 40 Leistungsfähigkeit des Modells
Bei der Bewertung der Prognosefähigkeit des Modells gemäß Artikel 174 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob Folgendes in den internen Standards des Instituts enthalten ist:
Kapitel 8
Bewertungsmethode für die Risikoquantifizierung
Abschnitt 1
Allgemeines
Artikel 41 Allgemeines
(1) Um zu bewerten, ob ein Institut die Anforderungen an die Quantifizierung der Risikoparameter erfüllt, überprüfen die zuständigen Behörden für die Zwecke von Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ob das Institut Folgendes erfüllt:
(2) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 wenden die zuständigen Behörden alle folgenden Methoden an:
(3) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 können die zuständigen Behörden auch jede der folgenden zusätzlichen Methoden anwenden:
Abschnitt 2
Methode für die Bewertung der allgemeinen Anforderungen an die Quantifizierung der Risikoparameter
Artikel 42 Datenanforderungen
(1) Bei der Bewertung, ob das Institut die allgemeinen Anforderungen an Schätzungen nach Artikel 179 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, an die Quantifizierung der Risikoparameter und die Qualität dieser Daten erfüllt, überprüfen die zuständigen Behörden Folgendes:
(2) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe c beurteilen die zuständigen Behörden die Repräsentativität der Daten, die für Schätzungen für bestimmte Risikopositionsarten verwendet werden, indem sie Folgendes bewerten:
(3) Die zuständigen Behörden wenden bei der Bewertung der institutsübergreifend in einem Pool zusammengefassten Daten, die für die Quantifizierung von Risikoparametern verwendet werden, zusätzlich zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 179 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die in den Absätzen 1 und 2 festgelegte Bewertungsmethoden an.
Artikel 43 Überprüfung der Schätzungen
Bei der Bewertung der Überprüfung der Risikoparameter-Schätzungen durch das Institut gemäß Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
Artikel 44 Sicherheitsspanne
(1) Die zuständigen Behörden bewerten, ob in den zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten Risikoparameterwerten eine angemessene Sicherheitsspanne gemäß Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in folgenden Fällen enthalten ist:
(2) Die zuständigen Behörden bewerten, ob die Institute die Sicherheitsspanne nicht als Ersatz für etwaige Korrekturmaßnahmen des Instituts nach Artikel 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwenden.
Abschnitt 3
Methode für die Bewertung der besonderen Anforderungen an die PD-Schätzung
Artikel 45 Dauer des historischen Beobachtungszeitraums
Bei der Bewertung der Dauer des historischen Beobachtungszeitraums gemäß Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 180 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Berücksichtigung der Bedingungen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/72 der Kommission im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Bedingungen für Genehmigungen zum Datenverzicht 6 festgelegt sind, sowie im Hinblick auf die Berechnung der Einjahresausfallquoten auf der Grundlage eigener Ausfallerfahrungswerte gemäß Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe e überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
Artikel 46 Methode der PD-Schätzungen
(1) Bei der Bewertung der Methode der PD-Schätzungen gemäß Artikel 180 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob die Einjahresausfallquote für jede Ratingstufe oder jeden Risikopool auf eine Weise berechnet wird, die mit den Merkmalen der Einjahresausfallquote gemäß ihrer Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Einklang steht, und überprüfen, ob:
(2) Die zuständigen Behörden überprüfen, ob die Methode der PD-Schätzungen für die einzelnen Schuldnerstufen oder -pools auf dem langfristigen Durchschnitt der Einjahresausfallquoten beruht.
Zu diesem Zweck überprüfen sie, ob der Zeitraum, den das Institut zur Schätzung des langfristigen Durchschnitts der Einjahresausfallquoten verwendet, repräsentativ für den wahrscheinlichen Bereich der Variabilität der Ausfallraten für diese Risikopositionsart ist.
(3) Sind die für die PD-Schätzung verwendeten beobachteten Daten nicht repräsentativ für den wahrscheinlichen Bereich der Variabilität der Ausfallraten für eine Risikopositionsart, so überprüfen die zuständigen Behörden, ob die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(4) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 überprüfen die zuständigen Behörden, ob alle folgenden Elemente der Art der Risikopositionen angemessen sind:
(5) Bei Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken, bei denen im Sinne des Artikels 180 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Schuldner eine hohe Fremdkapitalquote aufweisen oder bei denen die Aktiva der Schuldner vorwiegend gehandelte Vermögenswerte sind, überprüfen die zuständigen Behörden, ob die PD der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Vermögenswerte in Zeiten hoher Volatilität im Sinne dieser Bestimmung Rechnung trägt.
(6) Verwendet das Institut eine Ratingskala einer ECAI für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken, so überprüfen die zuständigen Behörden die Analyse des Instituts zur Einhaltung der Anforderungen des Artikels 180 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und prüfen, inwieweit in dieser Analyse darauf eingegangen wird, ob die von der ECAI bewerteten Risikopositionsarten repräsentativ für die Art der Risikopositionen des Instituts und den Zeithorizont für die Bonitätsbeurteilung durch die ECAI sind.
(7) Leitet das Institut die PD- oder LGD-Schätzungen für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft von einer Gesamtverlustschätzung und einer angemessenen PD- oder LGD-Schätzung nach Artikel 180 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ab, so überprüfen die zuständigen Behörden die vom Institut vorgenommene Analyse zur Einhaltung aller in den Artikeln 178 bis 184 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien für die PD- und die LGD-Schätzung.
(8) Bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft überprüfen die zuständigen Behörden, ob das Institut die erwarteten Veränderungen der PD während der Laufzeit einer Risikoposition ("Saisoneffekte") gemäß Artikel 180 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 regelmäßig analysiert und berücksichtigt.
(9) Bei der Bewertung statistischer Modelle für die PD-Schätzung wenden die zuständigen Behörden zusätzlich zu den in den Absätzen 1 bis 8 festgelegten Methoden die in den Artikeln 37 bis 40 festgelegten Methoden für die Bewertung spezifischer Anforderungen an statistische Modelle oder andere algorithmische Verfahren an.
Abschnitt 4
Methode für die Bewertung der besonderen Anforderungen an eigene LGD-Schätzungen
Artikel 47 Dauer des historischen Beobachtungszeitraums
Bei der Bewertung der Dauer des für die LGD-Schätzung herangezogenen Zeitraums nach Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe j und Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/72 ("historischer Beobachtungszeitraum") überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
Artikel 48 Methode der LGD-Schätzungen
Bei der Bewertung der Angemessenheit der Methode für eigene LGD-Schätzungen gemäß Artikel 181 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
Artikel 49 Behandlung mehrfacher Ausfälle
Hinsichtlich der Behandlung von Schuldnern, die in einem vom Institut festgelegten begrenzten Zeitraum mehrmals ausgefallen und wieder gesundet sind ("mehrfache Ausfälle"), bewerten die zuständigen Behörden die Angemessenheit der vom Institut angewandten Methoden und überprüfen, ob:
Artikel 50 Verwendung von einem Konjunkturabschwung angemessenen LGD-Schätzungen
Bei der Bewertung, ob die Anforderung für die Verwendung von einem Konjunkturabschwung angemessenen LGD-Schätzungen nach Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt ist, überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
Artikel 51 LGD-, ELBE- und UL-Schätzungen für ausgefallene Risikopositionen
(1) Bei der Bewertung der Anforderungen an LGD-Schätzungen für ausgefallene Risikopositionen an die genaueste Schätzung des zu erwarteten Verlusts (im Folgenden "ELBE") gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob das Institut einen der folgenden Ansätze verwendet, und bewerten den vom Institut verwendeten Ansatz:
(2) Bei der Bewertung des Ansatzes des Instituts gemäß Absatz 1 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
Artikel 52 Anforderungen an Sicherheitenverwaltung, Rechtssicherheit und Risikomanagement
Bei der Bewertung, ob das Institut interne Anforderungen an die Sicherheitenverwaltung, die Rechtssicherheit und das Risikomanagement festgelegt hat, die den Anforderungen in Kapitel 4 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Sinne des Artikels 181 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Verordnung allgemein entsprechen, überprüfen die zuständigen Behörden, ob zumindest die Grundsätze und Verfahren des Instituts in Bezug auf die internen Anforderungen an die Bewertung von Sicherheiten und die Rechtssicherheit voll und ganz im Einklang mit den Anforderungen von Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 stehen.
Abschnitt 5
Methode für die Bewertung der besonderen Anforderungen an eigene Umrechnungsfaktorschätzungen
Artikel 53 Dauer des historischen Beobachtungszeitraums
Bei der Bewertung der Dauer des für Umrechnungsfaktorschätzungen herangezogenen Zeitraums nach Artikel 182 Absatz 2 und Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/72 ("historischer Beobachtungszeitraum") überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
Artikel 54 Methode für Umrechnungsfaktorschätzungen
Bei der Bewertung der Angemessenheit der Methode für Umrechnungsfaktorschätzungen gemäß Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
Artikel 55 Verwendung von einem Konjunkturabschwung angemessenen Umrechnungsfaktorschätzungen
Bei der Bewertung, ob die Anforderung für die Verwendung von einem Konjunkturabschwung angemessenen Umrechnungsfaktorschätzungen nach Artikel 182 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt ist, überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
Artikel 56 Anforderungen an Grundsätze und Strategien für die Kontoüberwachung und Zahlungsabwicklung
Um die Einhaltung der Anforderungen an Umrechnungsfaktorschätzungen gemäß Artikel 182 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu bewerten, überprüfen die zuständigen Behörden, ob das Institut über Grundsätze und Strategien für die Kontoüberwachung und Zahlungsabwicklung verfügt und angemessene Systeme und Verfahren zur täglichen Überwachung der Höhe von Kreditfazilitäten eingerichtet hat.
Abschnitt 6
Methode für die Bewertung der Auswirkungen von Garantien und Kreditderivaten
Artikel 57 Anerkennungsfähigkeit von Garantiegebern und Garantien
Bei der Bewertung der Einhaltung der Anforderungen an die Bewertung der Auswirkungen von Garantien und Kreditderivaten durch das Institut nach Artikel 183 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
ii)wenn dem Institut die Erlaubnis zur Anwendung des Standardansatzes gemäß den Artikeln 148 und 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Risikopositionen gegenüber Rechtsträgern wie dem Garantiegeber erteilt wurde, sind beide der folgenden Bedingungen erfüllt:
Abschnitt 7
Methode für die Bewertung der Anforderungen an angekaufte Forderungen
Artikel 58 Risikoparameter-Schätzungen für angekaufte Unternehmensforderungen
(1) Bei der Bewertung der Angemessenheit von LGD- oder PD-Schätzungen für angekaufte Unternehmensforderungen, wenn das Institut PD- und LGD-Schätzungen für angekaufte Unternehmensforderungen von einer EL-Schätzung gemäß Artikel 160 Absatz 2 und Artikel 161 Absatz 1 Buchstaben e und f und einer angemessenen PD- oder LGD-Schätzung ableitet, überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
(2) Bei der Bewertung der Angemessenheit von PD- und LGD-Schätzungen für angekaufte Unternehmensforderungen in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen verfahren die zuständigen Behörden wie folgt:
Kapitel 9
Bewertungsmethode für die Zuordnung von Risikopositionen zu Risikopositionsklassen
Artikel 59 Allgemeines
(1) Um zu bewerten, ob ein Institut die Anforderung gemäß Artikel 147 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, jede Risikoposition im Zeitverlauf einheitlich einer einzigen Risikopositionsklasse zuzuordnen, einhält, bewerten die zuständigen Behörden Folgendes:
(2) Für den Zweck der Bewertung nach Absatz 1 wenden die zuständigen Behörden alle folgenden Methoden an:
(3) Für den Zweck der Bewertung nach Absatz 1 können die zuständigen Behörden auch jede der folgenden zusätzlichen Methoden anwenden:
Artikel 60 Zuordnungsmethode und deren Umsetzung
(1) Bei der Bewertung der Zuordnungsmethode des Instituts gemäß Artikel 147 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
(2) Bei der Bewertung der Umsetzung der Zuordnungsmethode nach Absatz 1 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
(3) Bei Risikopositionen in OGA überprüfen die zuständigen Behörden, ob die Institute gemäß Artikel 152 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 alle Anstrengungen unternehmen, um die zugrunde liegenden Risikopositionen angemessenen Risikopositionsklassen zuzuordnen.
Artikel 61 Abfolge der Zuordnung
Um zu bewerten, ob das Institut Risikopositionen Risikopositionsklassen im Einklang mit Artikel 147 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuordnet, überprüfen die zuständigen Behörden, ob die Zuordnung in folgender Abfolge vorgenommen wird:
Artikel 62 Besondere Anforderungen an Risikopositionen aus dem Mengengeschäft
(1) Bei der Bewertung der Zuordnung von Risikopositionen zu der Risikopositionsklasse "Mengengeschäft" gemäß Artikel 147 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
(2) Um zu überprüfen, ob Risikopositionen aus dem Mengengeschäft im Sinne des Artikels 147 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht genau so individuell gesteuert werden wie Risikopositionen der Klasse "Risikopositionen gegenüber Unternehmen", berücksichtigen die zuständigen Behörden mindestens die folgenden Komponenten des Kreditverfahrens:
(3) Um festzustellen, ob die Kriterien nach Artikel 147 Absatz 5 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind, prüfen die zuständigen Behörden, ob die Zuordnung der Risikopositionen im Einklang mit den Geschäftsfeldern des Instituts und der Art und Weise, wie diese Risikopositionen gesteuert werden, steht.
(4) Die zuständigen Behörden überprüfen, ob das Institut gemäß Artikel 154 Absätze 1, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 jede Risikoposition aus dem Mengengeschäft einer einzigen Kategorie von Risikopositionen zuordnet, für die der relevante Korrelationskoeffizient gilt:
Kapitel 10
Bewertungsmethode für den Stresstest zur Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung
Artikel 63 Allgemeines
(1) Zur Bewertung der Solidität des Stresstests, den ein Institut zur Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung gemäß Artikel 177 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durchführt, überprüfen die zuständigen Behörden alle folgenden Punkte:
(2) Für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 1 wenden die zuständigen Behörden alle folgenden Methoden an:
(3) Für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 1 können die zuständigen Behörden auch jede der folgenden zusätzlichen Methoden anwenden:
Artikel 64 Angemessenheit der bei der Ausarbeitung der Stresstests angewandten Methoden
(1) Um zu bewerten, ob die bei der Ausarbeitung der Stresstests, die ein Institut zur Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung gemäß Artikel 177 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durchführt, angewandten Methoden angemessen sind, überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
(2) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe a prüfen die zuständigen Behörden, ob die Stresstests mindestens die folgenden Schritte umfassen:
(3) Bei der Bewertung der Angemessenheit der Szenarien gemäß Absatz 2 Buchstabe a überprüfen die zuständigen Behörden die Solidität der folgenden Methoden:
Artikel 65 Organisation des Stresstest-Verfahrens
Bei der Bewertung der Solidität der Organisation des Stresstest-Verfahrens, das das Institut zur Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung gemäß Artikel 177 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet, überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
Artikel 66 Einbeziehung der Stresstests in das Risiko- und Kapitalmanagement
Bei der Bewertung der Einbeziehung der Stresstests in das Risiko- und Kapitalmanagement des Instituts für die Zwecke von Artikel 177 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
Kapitel 11
Bewertungsmethode für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen
Artikel 67 Allgemeines
(1) Um zu bewerten, ob ein Institut die Eigenmittelanforderungen anhand seiner Risikoparameter für verschiedene Risikopositionsklassen gemäß Artikel 110 Absätze 2 und 3, Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 bis 168 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet und in der Lage ist, die Meldung gemäß Artikel 430 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorzulegen, überprüfen die zuständigen Behörden Folgendes:
(2) Bei Gruppen berücksichtigen die zuständigen Behörden für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 1 die Struktur der Bankengruppe sowie die festgelegten Aufgaben und Zuständigkeiten des Mutterinstituts und seiner Tochterunternehmen.
(3) Für die Zwecke der Überprüfung nach den Absätzen 1 und 2 wenden die zuständigen Behörden alle folgenden Methoden an:
(4) Für die Zwecke der Bewertung nach den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden auch jede der folgenden zusätzlichen Methoden anwenden:
Artikel 68 Zuverlässigkeit des zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten Systems
Bei der Bewertung der Zuverlässigkeit des vom Institut für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendeten Systems überprüfen die zuständigen Behörden zusätzlich zu den Anforderungen der Artikel 72 bis 75 in Bezug auf die Bewertungsmethode für die Datenpflege, ob:
Artikel 69 Datenqualität
(1) Bei der Bewertung der Qualität der Daten, die für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet werden, überprüfen die zuständigen Behörden zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 73 die Mechanismen und Verfahren, die das Institut zur Ermittlung der Risikopositionswerte mit allen relevanten Merkmalen umgesetzt hat, einschließlich Daten zu Risikoparametern und Kreditrisikominderungstechniken. Die zuständigen Behörden überprüfen, ob:
(2) Bei der Bewertung der Übereinstimmung der für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten Daten mit den für interne Zwecke verwendeten Daten gemäß den Artikeln 18 bis 22 bezüglich der Bewertungsmethode für den Praxistest und den Erfahrungstest überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
Artikel 70 Korrektheit der Umsetzung der Methoden und Verfahren für die verschiedenen Risikopositionsklassen
Bei der Bewertung der Korrektheit der Umsetzung der Methoden und Verfahren zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die verschiedenen Risikopositionsklassen überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
iii)dann, wenn das Institut den Ansatz nach Artikel 152 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Berechnung der durchschnittlichen risikogewichteten Positionsbeträge anwenden, Folgendes zutrifft:
Artikel 71 Organisation des Verfahrens für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen
Bei der Bewertung der Solidität des Verfahrens für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
Kapitel 12
Bewertungsmethode für die Datenpflege
Artikel 72 Allgemeines
(1) Bei der Bewertung der Einhaltung der Anforderungen an die Datenpflege nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 176 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beurteilen die zuständigen Behörden alle folgenden Punkte:
(2) Für den Zweck der Bewertung nach Absatz 1 wenden die zuständigen Behörden alle folgenden Methoden an:
(3) Für den Zweck der Bewertung nach Absatz 1 können die zuständigen Behörden auch jede der folgenden zusätzlichen Methoden anwenden:
Artikel 73 Datenqualität
(1) Bei der Bewertung der Qualität interner, externer oder institutsübergreifend in einem Pool zusammengefasster Daten, die für die wirksame Unterstützung der Kreditrisikomessung und des Kreditrisikomanagements gemäß Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 176 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich sind, überprüfen die zuständigen Behörden:
(2) Bei der Bewertung des Datenqualitätsmanagementprozesses überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
Artikel 74 Dokumentation der Daten und Berichterstattung
(1) Bei der Bewertung der Dokumentation der Daten, die für die wirksame Unterstützung der Kreditrisikomessung und des Kreditrisikomanagements gemäß Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 176 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich sind, überprüfen die zuständigen Behörden:
(2) Bei der Bewertung der Datenberichterstattung überprüfen die zuständigen Behörden insbesondere, ob:
Artikel 75 IT-Infrastruktur
(1) Bei der Bewertung der Architektur der IT-Systeme, die von Bedeutung für die Ratingsysteme des Instituts und die Anwendung des IRB-Ansatzes gemäß Artikel 144 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, beurteilen die zuständigen Behörden alle folgenden Punkte:
(2) Bei der Bewertung der Stabilität und Sicherheit der IT-Infrastruktur, die von Bedeutung für die Ratingsysteme des Instituts und die Anwendung des IRB-Ansatzes ist, überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
(3) Bei der Bewertung der Stabilität der IT-Infrastruktur, die von Bedeutung für die Ratingsysteme des Instituts und die Anwendung des IRB-Ansatzes ist, überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
(4) Um zu bewerten, ob die IT-Infrastruktur, die von Bedeutung für die Ratingsysteme des Instituts und die Anwendung des IRB-Ansatzes ist, sowohl regelmäßig als auch gegebenenfalls auf Adhoc-Basis geprüft wird, überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
Kapitel 13
Bewertungsmethode für interne Modelle für Beteiligungspositionen
Artikel 76 Allgemeines
(1) Bei der Bewertung, ob ein Institut in der Lage ist, das interne Modell für Beteiligungspositionen zu entwickeln und zu validieren und jede Risikoposition im Anwendungsbereich eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen zuzuordnen, wie in Artikel 144 Absatz 1 Buchstaben f und h sowie in den Artikeln 186, 187 und 188 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschrieben, beurteilen die zuständigen Behörden alle folgenden Punkte:
(2) Für die Zwecke der Beurteilung nach Absatz 1 wenden die zuständigen Behörden alle folgenden Methoden an:
(3) Für die Zwecke der Beurteilung nach Absatz 1 können die zuständigen Behörden auch jede der folgenden zusätzlichen Methoden anwenden:
Artikel 77 Angemessenheit der Daten
Bei der Bewertung der Angemessenheit der Daten, die zur Darstellung der tatsächlichen Ertragsausschüttungen auf Beteiligungspositionen gemäß Artikel 186 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet werden, überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
Artikel 78 Angemessenheit der Modelle
Bei der Bewertung der Angemessenheit der Modelle, die zur Schätzung der Eigenkapitalrenditen für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 186 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet werden, überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
Artikel 79 Vollständigkeit des Stresstestprogramms
(1) Bei der Bewertung der Vollständigkeit des Stresstestprogramms gemäß Artikel 186 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob das Institut in der Lage ist, Verlustschätzungen unter alternativen ungünstigen Szenarien zu liefern und ob sich diese Szenarien von denen des internen Modells unterscheiden, aber dennoch wahrscheinlich eintreten werden.
(2) Für den Zweck der Bewertung nach Absatz 1 prüfen die zuständigen Behörden, ob:
Artikel 80 Integrität des Modells und des Modellierungsprozesses
(1) Bei der Bewertung der Integrität des Modells und des Modellierungsprozesses gemäß Artikel 187 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
(2) Für den Zweck der Bewertung nach Absatz 1 Buchstabe a prüfen die zuständigen Behörden, ob:
(3) Für den Zweck der Bewertung nach Absatz 1 Buchstabe b prüfen die zuständigen Behörden, ob:
Artikel 81 Angemessenheit der Zuordnung von Risikopositionen zum auf internen Modellen basierenden Ansatz
Bei der Bewertung der Angemessenheit der Zuordnung jeder Risikoposition im Anwendungsbereich eines Ansatzes für Beteiligungspositionen zum auf internen Modellen basierenden Ansatz gemäß Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beurteilen die zuständigen Behörden die Definitionen, Verfahren und Kriterien für die Zuordnung oder Überprüfung der Zuordnung.
Artikel 82 Angemessenheit der Validierungsfunktion
Bei der Bewertung der Angemessenheit der Validierungsfunktion hinsichtlich der Anforderungen von Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 188 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wenden die zuständigen Behörden die Artikel 10 bis 13 an und überprüfen, ob:
Kapitel 14
Bewertungsmethode für das Management von Änderungen an Ratingsystemen
Artikel 83 Allgemeines
(1) Um zu bewerten, ob ein Institut die Anforderungen hinsichtlich des Managements von Änderungen - sowie der Dokumentation von Änderungen - am Anwendungsbereich eines Ratingsystems oder am Anwendungsbereich eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen sowie von Änderungen der Ratingsysteme oder des auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen gemäß Artikel 143 Absätze 3 und 4 und Artikel 175 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, überprüfen die zuständigen Behörden, ob die Grundsätze des Instituts für solche Änderungen (im Folgenden "Änderungsgrundsätze") ordnungsgemäß umgesetzt wurden und die Anforderungen der Artikel 2 bis 5, des Artikels 8 und des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014 erfüllen.
(2) Für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 1 wenden die zuständigen Behörden alle folgenden Methoden an:
(3) Für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 1 können die zuständigen Behörden auch sonstige einschlägige Dokumente des Instituts überprüfen.
Artikel 84 Inhalt der Änderungsgrundsätze
Bei der Bewertung der Änderungsgrundsätze eines Instituts überprüfen die zuständigen Behörden, ob in den Änderungsgrundsätzen die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die in den Artikeln 1 bis 5, in Artikel 8 und Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014 festgelegten Kriterien umgesetzt sind und ob in den Änderungsgrundsätzen die praktische Anwendung dieser Anforderungen und Kriterien unter Berücksichtigung von Folgendem vorgesehen sind:
Kapitel 15
Schlussbestimmung
Artikel 85 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Oktober 2021
2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 529/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes und des fortgeschrittenen Messansatzes (ABl. L 148 vom 20.05.2014 S. 36).
3) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338).
4) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).
5) Delegierte Verordnung (EU) 2018/171 der Kommission vom 19. Oktober 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Erheblichkeitsschwelle für überfällige Verbindlichkeiten (ABl. L 32 vom 06.02.2018 S. 1).
6) Delegierte Verordnung (EU) 2017/72 der Kommission vom 23. September 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Bedingungen für Genehmigungen zum Datenverzicht (ABl. L 10 vom 14.01.2017 S. 1).
7) Durchführungsbeschluss 2014/908/EU der Kommission vom 12. Dezember 2014 über die Gleichwertigkeit der aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen bestimmter Drittländer und Gebiete für die Zwecke der Behandlung von Risikopositionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 359 vom 16.12.2014 S. 155).
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