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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund
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Delegierte Verordnung (EU) 2022/439 der Kommission vom 20. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Bewertungsmethode, nach der die zuständigen Behörden beurteilen, ob Kreditinstitute und Wertpapierfirmen die Anforderungen für die Anwendung des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes (IRB-Ansatzes) erfüllen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 90 vom 18.03.2022 S. 1)


Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO (EU) 575/2013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 144 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 173 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 180 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Anforderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wonach die zuständigen Behörden bewerten müssen, ob ein Institut die Anforderungen für die Anwendung des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes (im Folgenden "IRB-Ansatz") einhält, bezieht sich auf alle Anforderungen für die Anwendung des IRB-Ansatzes, unabhängig von deren Wesentlichkeit, und betrifft die Einhaltung der Anforderungen zu jedem Zeitpunkt. Somit bezieht sich diese Anforderung nicht nur auf die Bewertung des Erstantrags eines Instituts auf Erlaubnis zur Verwendung der Ratingsysteme für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen, sondern auch auf Folgendes: die Bewertung etwaiger zusätzlicher Anträge eines Instituts auf Erlaubnis zur Verwendung der Ratingsysteme, die gemäß dem genehmigten Plan zur schrittweisen Einführung des IRB-Ansatzes umgesetzt wurden; die Bewertung des Antrags auf wesentliche Änderungen der internen Ansätze, deren Anwendung dem Institut gemäß Artikel 143 Absatz 3 der genannten Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014 der Kommission 2 erlaubt wurde; Änderungen des IRB-Ansatzes, die gemäß Artikel 143 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014 angezeigt werden müssen; die laufende Überprüfung des IRB-Ansatzes, dessen Anwendung dem Institut gemäß Artikel 101 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 erlaubt wurde; die Bewertung von Anträgen auf Erlaubnis zur Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen gemäß Artikel 149 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die zuständigen Behörden sollten dieselben Kriterien auf alle diese besonderen Aspekte der Bewertung der Einhaltung der Anforderungen für die Anwendung des IRB-Ansatzes anwenden. Die Bestimmungen zur Festlegung dieser Bewertungsmethode sollten daher auf alle diese Fälle angewandt werden, um die Harmonisierung der Bewertungsmethoden durch die zuständigen Behörden zu gewährleisten und das Risiko einer Aufsichtsarbitrage zu verhindern.

(2) Die Bewertungsmethode sollte aus den von den zuständigen Behörden entweder fakultativ oder obligatorisch zu verwendenden Methoden bestehen und Kriterien vorsehen, die durch die zuständigen Behörden überprüft werden können.

(3) Um eine in der gesamten Union einheitliche Bewertung der Einhaltung der Anforderungen zu gewährleisten, die für die Anwendung des IRB-Ansatzes zu erfüllen sind, müssen die zuständigen Behörden dieselben Methoden für diese Bewertung anwenden. Daher ist es notwendig, eine Reihe von Methoden festzulegen, die von allen zuständigen Behörden anzuwenden sind. Angesichts der Natur der Modellbewertung und der Vielfalt und Besonderheiten der Modelle sollten die zuständigen Behörden jedoch bei der Anwendung dieser Methoden in Bezug auf die zu prüfenden spezifischen Modelle auch ihren aufsichtlichen Ermessensspielraum anwenden. Hinsichtlich der Bewertungsmethode sollten in der vorliegenden Verordnung die Mindestkriterien festgelegt werden, nach denen die zuständigen Behörden die Einhaltung der Anforderungen für die Anwendung des IRB-Ansatzes überprüfen, und die zuständigen Behörden sollten verpflichtet werden, alle sonstigen einschlägigen Kriterien, die zu diesem Zweck erforderlich sind, zu überprüfen. Darüber hinaus sollte in bestimmten Fällen, in denen die zuständige Behörde kürzlich ähnliche Ratingsysteme derselben Risikopositionsklassen bewertet hat, die Verwendung der Ergebnisse dieser Bewertungen durch die zuständige Behörde ohne Notwendigkeit der Durchführung einer erneuten Bewertung erlaubt sein, sofern die zuständige Behörde nach ihrem Ermessen feststellt, dass die Ergebnisse im Wesentlichen unverändert bleiben. Dadurch sollten Komplexität, unnötige Belastungen und Doppelarbeit vermieden werden.

(4) Wenn die zuständigen Behörden bewerten müssen, ob ein Institut die Anforderungen an die Anwendung des IRB-Ansatzes für andere als die im Erstantrag auf Erlaubnis genannten Zwecke erfüllt, sollten die zuständigen Behörden nur diejenigen Bestimmungen anwenden, die für den Umfang der Bewertung für diese anderen Zwecke relevant sind, und in jedem Fall die Schlussfolgerungen aus den vorangegangenen Bewertungen als Ausgangspunkt heranziehen.

(5) Betrifft die Bewertung Anträge auf Genehmigung gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, so gelten die technischen Durchführungsstandards nach Absatz 8 jenes Artikels in Bezug auf das Verfahren der gemeinsamen Entscheidung.

(6) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, die Einhaltung der spezifischen aufsichtsrechtlichen Anforderungen für die Anwendung des IRB-Ansatzes durch die Institute zu überprüfen, die Gesamtqualität der von einem Institut angewandten Lösungen, Systeme und Ansätze zu bewerten und ständige Verbesserungen und Anpassungen an veränderte Umstände zu verlangen, um die kontinuierliche Einhaltung dieser Anforderungen zu erreichen. Eine solche Bewertung setzt voraus, dass die zuständigen Behörden weitgehend ihr Ermessen ausüben. Die Bestimmungen für die Bewertungsmethode sollten es den zuständigen Behörden einerseits ermöglichen, ihr Ermessen auszuüben, indem sie erforderlichenfalls zusätzliche Kontrollen durchführen, die über die in dieser Verordnung festgelegten hinausgehen, und andererseits die Harmonisierung und Vergleichbarkeit der Aufsichtspraktiken zwischen verschiedenen Rechtsordnungen gewährleisten. Aus denselben Gründen sollten die zuständigen Behörden über ausreichend Flexibilität verfügen, um die am besten geeignete fakultative Methode oder jede andere Methode anzuwenden, die für die Überprüfung bestimmter Anforderungen erforderlich ist, wobei unter anderem die Wesentlichkeit der unter jedes Ratingsystem fallenden Risikopositionsarten, die Komplexität der Modelle, die Besonderheiten der Situation, die vom Institut umgesetzte spezifische Lösung, die Qualität der vom Institut vorgelegten Nachweise und die den zuständigen Behörden selbst zur Verfügung stehenden Ressourcen zu berücksichtigen sind. Zudem sollten die zuständigen Behörden aus denselben Gründen in der Lage sein, zusätzliche Tests und Überprüfungen durchzuführen, die erforderlich sind, wenn Zweifel an der Erfüllung der Anforderungen des IRB-Ansatzes bestehen; dabei sollten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Art, Umfang sowie Komplexität der Geschäfte und der Struktur eines Instituts berücksichtigt werden.

(7) Um die Konsistenz und Vollständigkeit der Bewertung des IRB-Ansatzes insgesamt zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden bei Folgeanträgen auf der Grundlage des genehmigten Plans zur schrittweisen Einführung eines Instituts ihre Bewertung zumindest auf die Regeln für den Praxis- und Erfahrungstest, die Zuordnung zu Ratingstufen oder Risikopools, die Ratingsysteme und die Risikoquantifizierung stützen, da diese Aspekte der Bewertung für jedes einzelne Ratingsystem des IRB-Ansatzes gelten.

(8) Um die Angemessenheit der Anwendung des IRB-Ansatzes beurteilen zu können, sollten alle Ratingsysteme und zugehörigen Prozesse überprüft werden, wenn ein Institut Aufgaben, Tätigkeiten oder Funktionen im Zusammenhang mit der Entwicklung, Umsetzung und Validierung von Ratingsystemen einem Dritten übertragen oder ein Ratingsystem oder zusammengefasste Daten von einem Dritten erhalten hat. Insbesondere sollte überprüft werden, ob im Institut angemessene Kontrollen eingerichtet wurden und ob eine vollständige Dokumentation verfügbar ist. Da das Leitungsorgan des Instituts die letzte Verantwortung für die an Dritte übertragenen Prozesse und die Leistungsfähigkeit der von Dritten erlangten Ratingsystemen trägt, sollte außerdem überprüft werden, ob im Institut ausreichende interne Kenntnisse der übertragenen Prozesse und der erworbenen Ratingsysteme vorhanden sind. Die Bewertung aller an Dritte übertragenen Aufgaben, Tätigkeiten und Funktionen sowie der von Dritten erlangten Ratingsysteme sollte daher von den zuständigen Behörden in ähnlicher Weise durchgeführt werden wie in dem Fall, dass der IRB-Ansatz vollständig über interne Prozesse des Instituts entwickelt wurde.

(9) Um zu verhindern, dass die Institute die schrittweise Einführung des IRB-Ansatzes über einen längeren Zeitraum nur teilweise abschließen, sollten die zuständigen Behörden die Angemessenheit der Frist für die Umsetzung des sogenannten "Einführungsplans", die Einhaltung dieser Frist und die Notwendigkeit von Änderungen am Einführungsplan überprüfen. Es sollte überprüft werden, ob für alle Risikopositionen, die unter den Einführungsplan fallen, eine festgelegte und vertretbare Höchstfrist für die Einführung des IRB-Ansatzes gilt.

(10) Wichtig ist es, die Solidität der Validierungsfunktion und somit deren Unabhängigkeit von der für die Kreditrisikoüberwachung zuständigen Stelle zu bewerten, ebenso wie die Vollständigkeit, Häufigkeit und Angemessenheit der Methoden und Verfahren sowie die Solidität des Berichterstattungsprozesses, um so zu überprüfen, ob eine objektive Bewertung der Ratingsysteme erfolgt und nur begrenzt Anreize bestehen, die Mängel und Schwächen des Modells zu verschleiern. Bei der Überprüfung, ob die für die Validierungsfunktion in angemessenem Maße unabhängig ist, sollten die zuständigen Behörden die Größe und Komplexität des Instituts berücksichtigen.

(11) Die Ratingsysteme stellen das zentrale Element des IRB-Ansatzes dar und ihre Qualität kann erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der Eigenmittelanforderungen haben, sodass die Leistungsfähigkeit der Ratingsysteme regelmäßig überprüft werden sollte. Da Risikoparameter-Schätzungen mindestens einmal jährlich überprüft werden müssen und die Ratingsysteme regelmäßig von den zuständigen Behörden und der Innenrevision bewertet werden sollten, und da zur Erfüllung dieser Aufgabe das Mitwirken der Validierungsfunktion erforderlich ist, ist zu überprüfen, ob eine Validierung der Leistungsfähigkeit der Ratingsysteme, die sich auf wesentliche Portfolios erstrecken, sowie Rückvergleiche aller sonstigen Ratingsysteme mindestens einmal jährlich durchgeführt werden.

(12) Alle Bereiche des IRB-Ansatzes müssen von der Innenrevision wirksam abgedeckt werden. Allerdings sollte überprüft werden, dass die Ressourcen der Innenrevision effizient eingesetzt werden, mit Schwerpunkt auf den risikoreichsten Bereichen. Eine gewisse Flexibilität ist insbesondere bei Instituten wichtig, die mehrere Ratingsysteme verwenden. Daher sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass jährliche Überprüfungen durchgeführt werden, bei denen Bereiche ermittelt werden, die im Laufe des Jahres gründlicher geprüft werden müssen.

(13) Um ein Mindestmaß an Harmonisierung in Bezug auf den Anwendungsbereich der Ratingsysteme (der sogenannte "Praxistest") zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden überprüfen, ob die Ratingsysteme in die einschlägigen Prozesse des Instituts innerhalb der umfassenderen Prozesse des Risikomanagements, der Kreditbewilligung und Entscheidung, der Allokation des internen Kapitals und der Unternehmensführung integriert sind. Dies sind grundlegende Bereiche, in denen interne Verfahren die Verwendung von Risikoparametern erfordern; wenn es Unterschiede zwischen den in diesen Bereichen verwendeten Risikoparametern und den für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten Risikoparametern gibt, sollte überprüft werden, ob diese gerechtfertigt sind.

(14) In Bezug auf die Anforderungen an den Erfahrungstest sollten die zuständigen Behörden bei der Bewertung, ob die von dem Institut vor der Anwendung des IRB-Ansatzes verwendeten Ratingsysteme den IRB-Anforderungen "im Wesentlichen entsprechen", insbesondere überprüfen, ob das Ratingsystem mindestens drei Jahre vor Anwendung des IRB-Ansatzes in den internen Risikomessungs- und Risikomanagementverfahren des Instituts verwendet wurde und ob es einer Überwachung, internen Validierung und internen Revision unterlag. Eine solche Spezifikation der Bewertungsmethode ist notwendig, um ein Mindestmaß an Harmonisierung zu gewährleisten. Die zuständigen Behörden sollten überprüfen, ob Ratingsysteme zumindest in den grundlegendsten Anwendungsbereichen eingeführt wurden, um sicherzustellen, dass die Ratingsysteme von dem Institut wirksam genutzt wurden und dass sowohl das Personal als auch die Führungskräfte mit diesen Parametern vertraut sind und deren Bedeutung und Schwächen gut verstehen. Schließlich sollten die Überwachung, Validierung und interne Revision während des Erfahrungszeitraums zeigen, dass die Ratingsysteme den grundlegenden Anforderungen des IRB-Ansatzes entsprachen und in dieser Zeit schrittweise verbessert wurden.

(15) Bei Nicht-Mengengeschäfts-Risikopositionen muss die Zuordnung zu Ratingstufen und Risikopools ein unabhängiger Prozess sein, da dazu in der Regel eine individuelle Beurteilung notwendig ist. Die Zuordnung bei Mengengeschäfts-Risikopositionen erfolgt üblicherweise vollautomatisch anhand von objektiven Informationen über den Schuldner und seine Geschäfte. Die Korrektheit des Zuordnungsverfahrens wird durch die ordnungsgemäße Umsetzung des Ratingsystems in den IT-Systemen und -Verfahren des Instituts gewährleistet. Wann allerdings Abänderungen zulässig sind, ist eine individuelle Beurteilung im Ratingprozess erforderlich. Folglich und angesichts des Umstands, dass die für die Originierung oder Verlängerung von Positionen Verantwortlichen in der Regel geneigt sind, bessere Ratings zuzuordnen, um den Umsatz und das Kreditvolumen zu steigern, sollte dann, wenn Abänderungen genutzt werden - auch im Fall von Mengengeschäfts-Risikopositionen - überprüft werden, ob die Zuordnung von einer von den für die Originierung oder Verlängerung von Risikopositionen verantwortlichen unabhängigen Einzelperson oder einem entsprechenden Ausschuss genehmigt wurde.

(16) Wenn Ratings älter als zwölf Monate sind oder die Überprüfung der Zuordnung nicht rechtzeitig gemäß den Grundsätzen des Instituts durchgeführt wurde, sollten die zuständigen Behörden überprüfen, ob bei der Berechnung der risikogewichteten Vermögenswerte konservative Anpassungen vorgenommen wurden. Dafür gibt es vielfältige Gründe. Wenn das Rating veraltet ist oder auf veralteten Informationen beruht, ist die Risikobewertung möglicherweise nicht korrekt. Insbesondere eine Verschlechterung der Lage des Schuldners in den letzten zwölf Monaten ist im Rating nicht berücksichtigt und das Risiko wird unterschätzt. Darüber hinaus sollte gemäß der allgemeinen Regel für die Schätzung der Risikoparameter eine höhere Sicherheitsspanne angesetzt werden, wenn die Schätzung von Risikoparametern auf unzureichenden Daten oder Annahmen beruht. Diese Regel sollte auch für die Zuordnung von Risikopositionen zu Ratingstufen und Risikopools gelten, d. h., wenn im Zuordnungsprozess unzureichende Informationen berücksichtigt wurden, ist bei der Berechnung der Risikogewichte eine zusätzliche Sicherheitsspanne anzusetzen. Die Methode für das Ansetzen einer zusätzlichen Sicherheitsspanne bei der Berechnung der Risikogewichte sollte nicht spezifiziert werden, da das Institut entweder das Rating, die Schätzung der Risikoparameter oder aber direkt das Risikogewicht anpassen kann. Die Anpassung sollte proportional zur Dauer des Zeitraums erfolgen, während dessen das Rating oder die dem Rating zugrunde liegenden Informationen veraltet sind.

(17) Die Institute müssen die intern verwendeten spezifischen Ausfall- und Verlustdefinitionen dokumentieren und dafür sorgen, dass sie mit den Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übereinstimmen. Bei der Bewertung dieser Übereinstimmung sollten die zuständigen Behörden überprüfen, ob die Institute über klare Grundsätze verfügen, in denen festgelegt ist, wann ein Schuldner oder eine Fazilität als ausgefallen eingestuft wird. Diese Grundsätze müssen in Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen für die Feststellung des Ausfalls stehen. Die EBA hat Leitlinien zur Anwendung der Ausfalldefinition gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angenommen. Diese Grundsätze sollten auch in die Risikomanagementprozesse und -systeme der Institute eingebettet werden, da die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 insbesondere vorschreibt, dass interne Beurteilungen, d. h. auch die Zuordnung zu einer Ausfall-Ratingstufe, eine wesentliche Rolle beim Risikomanagement und anderen internen Prozessen eines Instituts spielen, die ebenfalls Gegenstand der Überprüfung durch die zuständigen Behörden sein sollten.

(18) Die Informationen über die Leistung eines Schuldners sowie über ausgefallene und nicht ausgefallene Risikopositionen bilden die Grundlage für die internen Verfahren des Instituts, für die Quantifizierung von Risikoparametern und für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen. Daher muss nicht nur die Feststellung ausgefallener Schuldner, sondern auch der Prozess der Neueinstufung ausgefallener Schuldner in den Status "nicht ausgefallen" solide und wirksam sein. Die zuständigen Behörden sollten überprüfen, ob mit dem vorsichtigen Neueinstufungsprozess sichergestellt wird, dass Schuldner nicht neu in den Status "nicht ausgefallen" eingestuft werden, wenn das Institut erwartet, dass die Risikoposition wahrscheinlich innerhalb kurzer Zeit wieder ausfallen wird.

(19) Um den zuständigen Behörden einen konsistenten und präzisen Überblick über die Ratingsysteme, die das Institut verwendet, und über die Verbesserung der Ratingsysteme im Laufe der Zeit zu verschaffen, müssen die zuständigen Behörden die Vollständigkeit des Registers der aktuellen und historischen Versionen der vom Institut verwendeten Ratingsysteme (im Folgenden "Register der Ratingsysteme") bewerten. Da sich die Anforderungen des Erfahrungstests auf die drei Jahre beziehen, die dem Zeitpunkt der Prüfung eines Antrags auf Genehmigung eines internen Modells vorangehen, und da die zuständigen Behörden das interne Modell regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, einer allgemeinen Überprüfung unterziehen müssen, ist von den zuständigen Behörden zu überprüfen, ob ein solches Register der Ratingsysteme mindestens die Versionen der internen Modelle erfasst, die das Institut in den drei vorangegangenen Jahren verwendet hat.

(20) In verschiedenen Phasen der Entwicklung und Anwendung von Ratingsystemen kommt eine individuelle Beurteilung zur Anwendung. Eine angemessen angewandte individuelle Beurteilung kann die Qualität des Modells und die Genauigkeit seiner Vorhersagen verbessern. Da jedoch die Schätzungen auf der Grundlage von Erfahrung durch die individuelle Beurteilung subjektiv geändert werden, sollte die Anwendung individueller Beurteilung kontrolliert werden. Die zuständigen Behörden sollten daher überprüfen, ob die Anwendung individueller Beurteilung durch ihren positiven Beitrag zur Genauigkeit der Vorhersagen gerechtfertigt ist. So könnte eine große Zahl von Abänderungen der Ergebnisse des Modells darauf hindeuten, dass einige wichtige Informationen nicht im Ratingsystem enthalten sind. Daher sollten die zuständigen Behörden überprüfen, ob die Institute die Zahl der Abänderungen und deren Begründung regelmäßig analysieren und ob erkannte Schwächen des Modells bei der Modellüberprüfung angemessen berücksichtigt werden.

(21) In allen Fällen sollten die zuständigen Behörden bewerten, ob das Institut bei seinen Risikoparameter-Schätzungen eine ausreichende Sicherheitsspanne angesetzt hat. Bei dieser Sicherheitsspanne sollten Mängel, die bei den für die Risikoquantifizierung verwendeten Daten oder Methoden festgestellt wurden, sowie die erhöhte Unsicherheit, die sich beispielsweise aus Änderungen der Praxis der Kreditvergabe oder der Verwertungsgrundsätze ergeben könnte, berücksichtigt werden. Wenn ein Institut die Anforderungen des IRB-Ansatzes nicht länger erfüllt, sollten die zuständigen Behörden überprüfen, ob es die Anforderung erfüllt, wonach die Ratingsysteme zeitnah korrigiert werden müssen. Die Anwendung der Sicherheitsspanne sollte nicht als Alternative zur Korrektur der Modelle und zur Sicherstellung ihrer vollständigen Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genutzt werden.

(22) Im Hinblick auf die Risikoquantifizierung ist es wünschenswert, dass die PD-Schätzungen im Zeitverlauf relativ stabil sind, um eine übermäßige Zyklizität der Eigenmittelanforderungen zu vermeiden. Die zuständigen Behörden sollten überprüfen, ob die PD-Schätzungen auf dem langfristigen Durchschnitt der jährlichen Ausfallraten beruhen. Da die Eigenmittel den Instituten dabei helfen sollten, in Stressphasen zu überleben, sollten die Risikoschätzungen zudem auch in prosperierenden Zeiten einer möglichen Verschlechterung der ökonomischen Rahmenbedingungen Rechnung tragen. Schließlich sollten die zuständigen Behörden immer dann, wenn aufgrund unzureichender Daten eine erhöhte Unsicherheit entsteht, überprüfen, ob eine zusätzliche Sicherheitsspanne angesetzt wurde. Wenn die Länge der verfügbaren Zeitreihen nicht die erwartete Variabilität der Ausfallraten umfasst, sollten geeignete Methoden zur Berücksichtigung der fehlenden Daten angewandt werden.

(23) Die LGD-Schätzung basiert auf den im Durchschnitt realisierten LGD, gewichtet nach der Zahl der Ausfälle. Wenn der Risikopositionswert ein relevanter Risikofaktor ist, sollte er neben anderen potenziellen Risikofaktoren hinsichtlich der Trennung oder Risikodifferenzierung von LGD berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass der Parameter für homogene Pools oder Fazilitätsstufen ermittelt wird. Die zuständigen Behörden sollten überprüfen, ob dieser Ansatz angemessen angewandt wird, da er die Konsistenz mit der Berechnung des PD-Parameters und eine aussagekräftige Anwendung der Risikogewichtsformel gewährleistet. In der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird zwischen der Methode der LGD-Schätzung für einzelne Risikopositionen für den Zweck risikogewichteter Positionsbeträge und der Methode der auf Portfolioebene berechneten LGD-Durchschnittsschätzungen unterschieden. Abweichend vom Vorgehen bei der individuellen LGD-Schätzung ist die LGD-Untergrenze für durch Immobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft auf Portfolioebene als risikopositionsgewichtete durchschnittliche LGD definiert. Zur Sicherstellung einer angemessenen Höhe der Risikoparameter für durch Immobilien besicherte Risikopositionen sollten die zuständigen Behörden überprüfen, ob die LGD-Untergrenzen korrekt angewandt werden.

(24) Ausgefallene Risikopositionen, die nach der Rückkehr in den Status "nicht ausgefallen" innerhalb kurzer Zeit wieder als "ausgefallen" eingestuft werden, sollten ab dem Zeitpunkt des ersten Ausfalleintritts als ausgefallen behandelt werden, da die vorübergehende Neueinstufung in den Status "nicht ausgefallen" höchstwahrscheinlich auf der Grundlage unvollständiger Informationen über die tatsächliche Lage des Schuldners vorgenommen wird. Somit wird die tatsächliche Ausfallerfahrung besser abgebildet, wenn mehrfache Ausfälle als ein einziges Ausfallereignis behandelt werden. Die zuständigen Behörden sollten daher überprüfen, ob bei der Schätzung der Risikoparameter der Eintritt mehrfacher Ausfälle desselben Schuldners innerhalb kurzer Zeit als ein einziges Ausfallereignis behandelt wird. Darüber hinaus könnte die Behandlung mehrfacher Ausfälle desselben Schuldners als voneinander getrennte Ausfälle erhebliche Fehler bei den Risikoparameter-Schätzungen nach sich ziehen, da höhere Ausfallraten zu höheren PD-Schätzungen führen. Andererseits wäre die LGD zu niedrig angesetzt, da die ersten Ausfälle des Schuldners als Fälle der Gesundung ohne Verlust behandelt würden, obwohl das Institut einen Verlust erlitten hat. Darüber hinaus sollte aufgrund des zwischen PD- und LGD-Schätzungen bestehenden Zusammenhangs und zur Gewährleistung einer realistischen Schätzung des erwarteten Verlusts die Behandlung mehrfacher Ausfälle für die Zwecke der PD- und LGD-Schätzung einheitlich sein.

(25) Die Informationen, die dem Institut zu ausgefallenen Risikopositionen zur Verfügung stehen, unterscheiden sich im Hinblick auf den Umfang erheblich von den Informationen zu vertragsgemäß bedienten Risikopositionen. Insbesondere stehen zwei zusätzliche Risikofaktoren für die ausgefallenen Risikopositionen zur Verfügung, nämlich die Ausfalldauer und die realisierten Rückflüsse. Daher ist die vor dem Ausfall vorgenommene LGD-Schätzung nicht ausreichend, da bei den Risikoschätzungen alle wesentlichen Risikofaktoren berücksichtigt werden sollten. Zusätzlich ist bei ausgefallenen Risikopositionen bereits bekannt, welche ökonomischen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Ausfalls gegeben waren. Darüber hinaus sollte die LGD für ausgefallene Risikopositionen die Summe der unter den derzeitigen ökonomischen Rahmenbedingungen erwarteten Verluste und möglicher unerwarteter Verluste, die während des Verwertungszeitraums auftreten könnten, widerspiegeln. Daher sollten die zuständigen Behörden überprüfen, ob die LGD für ausgefallene Risikopositionen (im Folgenden "LGD indefault") direkt oder als Summe aus der genauesten Schätzung des zu erwarteten Verlusts (im Folgenden "ELBE") und einem Aufschlag, der den möglicherweise während des Verwertungszeitraums auftretenden unerwarteten Verlust erfasst, geschätzt wird. Unabhängig vom verwendeten Ansatz sollten bei der Schätzung der LGD indefault die Informationen über die Ausfallzeiten und realisierten Rückflüsse bis zum Zeitpunkt der Schätzung berücksichtigt und eine mögliche nachteilige Veränderung der ökonomischen Rahmenbedingungen während der erwarteten Dauer des Verwertungsprozesses erwogen werden.

(26) Verwenden Institute eigene LGD-Schätzungen, sollten die internen Anforderungen an die Sicherheitenverwaltung im Allgemeinen mit den Anforderungen von Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übereinstimmen. Die zuständigen Behörden sollten sich auf die Anforderungen an die Bewertung von Sicherheiten und die Rechtssicherheit konzentrieren, da es wichtig ist, dass eine regelmäßige und zuverlässige Bewertung der Sicherheiten sichergestellt ist und dass die Bewertung dem tatsächlichen Marktwert unter den gegenwärtigen Marktbedingungen entspricht. Häufigkeit und Charakter der Neubewertung sollten an die Art der Sicherheiten angepasst sein, da eine veraltete oder ungenaue Bewertung zu einer Unterschätzung des mit den Kreditrisikopositionen verbundenen Risikos führen könnte. Darüber hinaus muss unbedingt gewährleistet sein, dass die Sicherheiten in allen relevanten Rechtsräumen rechtsgültig und durchsetzbar sind. Andernfalls sollte die Risikoposition als unbesichert behandelt werden; wenn solche Sicherheiten in der Risikoquantifizierung erfasst werden, kann dies zu einer Unterschätzung des Risikos führen.

(27) Die zuständigen Behörden sollten überprüfen, ob für die Zwecke des fortgeschrittenen IRB-Ansatzes, d. h. bei Verwendung eigener LGD-Schätzungen, Garantiegeber als anerkennungsfähig gelten, wenn sie nach einem nach dem IRB-Ansatz genehmigten Ratingsystem bewertet werden; andere Garantiegeber können ebenfalls anerkennungsfähig sein, sofern sie als Institut, Zentralstaat oder Zentralbank oder als Unternehmen eingestuft werden, für das eine Bonitätsbeurteilung einer ECAI vorliegt, und wenn die Garantie die in Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllt, die auch für den Standardansatz gelten.

(28) Bei der Bewertung des Verfahrens der Zuordnung von Risikopositionen zu Risikopositionsklassen sollten spezifische Anforderungen für die Überprüfung der Zuordnung von Risikopositionen zum Mengengeschäft durch die zuständigen Behörden festgelegt werden, da diese bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge günstiger behandelt werden. Einige Risikopositionsklassen werden auf der Grundlage der Merkmale der Transaktion und andere auf der Grundlage der Art des Schuldners definiert; somit kann es Risikopositionen geben, die die Kriterien von mehr als einer Risikopositionsklasse erfüllen. Die zuständigen Behörden sollten daher überprüfen, ob das Institut bei der Einstufung in der korrekten Reihenfolge vorgeht, um eine konsistente und eindeutige Zuordnung der Risikopositionen zu Risikopositionsklassen zu gewährleisten.

(29) Die zuständigen Behörden sollten überprüfen, ob die Ergebnisse der Stresstests im Risiko- und Kapitalmanagement berücksichtigt werden, da durch die Einbeziehung der Stresstestergebnisse in die Entscheidungsprozesse sichergestellt wird, dass die Szenarien und ihre Auswirkungen auf die Eigenmittelanforderungen aussagekräftig entwickelt und durchgeführt werden und dass zukunftsorientierte Aspekte der Eigenmittelanforderungen beim Management des Instituts berücksichtigt werden.

(30) Institute, die eigene LGD-Schätzungen und eigene Umrechnungsfaktorschätzungen verwenden, sollten die effektive Laufzeit der Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen berücksichtigen. Bei revolvierenden Risikopositionen besteht für ein Institut während eines über den Rückzahlungszeitpunkt der aktuellen Inanspruchnahme hinausgehenden Zeitraums ein Risiko, da der Kreditnehmer erneut zusätzliche Beträge in Anspruch nehmen kann. Daher sollten die zuständigen Behörden überprüfen, ob die Berechnung der effektiven Laufzeit revolvierender Risikopositionen auf dem Ablaufdatum der Fazilität beruht.

(31) Die Differenz zwischen den erwarteten Verlustbeträgen einerseits und den Kreditrisikoanpassungen, zusätzlichen Bewertungsanpassungen und sonstigen Verringerungen der Eigenmittel andererseits (im Folgenden "IRB-Fehlbetrag") sollte auf aggregierter Ebene getrennt für das Portfolio ausgefallener Risikopositionen und das Portfolio nicht ausgefallener Risikopositionen berechnet werden. Die Trennung zwischen ausgefallenen und nicht ausgefallenen Risikopositionen ist notwendig, um sicherzustellen, dass die negativen Beträge, die sich aus der Berechnung für das ausgefallene Portfolio ergeben, nicht zum Ausgleich positiver Beträge verwendet werden, die sich aus der Berechnung für das Portfolio nicht ausgefallener Risikopositionen ergeben. Darüber hinaus steht so die Gesamtberechnung im Einklang mit dem allgemeinen Konzept der Eigenmittel, wonach die Eigenmittel in vollem Umfang zur Deckung unerwarteter Verluste im Falle der Insolvenz des Instituts zur Verfügung stehen sollten. Da die Beträge der Kreditrisikoanpassungen, zusätzlichen Bewertungsanpassungen und sonstigen Verringerungen der Eigenmittel, die in die Berechnung des IRB-Fehlbetrags einbezogen sind, bereits von den Eigenmitteln abgezogen wurden, um die erwarteten Verluste (im Folgenden "EL") zu decken, ist der überschüssige Teil der Gesamt-EL vollständig verfügbar, um die bei allen ausgefallenen Risikopositionen festgestellten Verluste zu decken. Daher sollten die zuständigen Behörden überprüfen, ob die Anpassungen der Eigenmittel auf der Grundlage des IRB-Fehlbetrags korrekt berechnet und angewandt werden.

(32) Unzuverlässige, ungenaue, unvollständige oder veraltete Daten können zu Fehlern bei der Risikoabschätzung und der Berechnung der Eigenmittelanforderungen führen. Darüber hinaus können solche Daten bei Verwendung im Risikomanagement des Instituts auch zu schlechten Kredit- und Managemententscheidungen führen. Um die Zuverlässigkeit und hohe Qualität der Daten sicherzustellen, sollten die Infrastruktur und die Verfahren für die Erhebung und Speicherung von Daten gut dokumentiert sein und eine vollständige Beschreibung der Merkmale und Datenquellen enthalten, damit gewährleistet ist, dass die Daten in den internen Prozessen und in den Prozessen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen ordnungsgemäß verwendet werden. Daher sollten die zuständigen Behörden die Qualität und Dokumentation der Daten überprüfen, die bei der Schätzung von Risikoparametern, bei der Zuordnung zu Ratingstufen und Risikopools und bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendet werden.

(33) Die Qualität der Daten, die Genauigkeit der Risikoabschätzung und die Richtigkeit der Berechnung der Eigenmittelanforderungen hängen in hohem Maße von der Zuverlässigkeit der für die Zwecke des IRB-Ansatzes verwendeten IT-Systeme ab. Darüber hinaus können Kontinuität und Konsistenz der Risikomanagementprozesse und die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nur dann gewährleistet werden, wenn die zu diesen Zwecken eingesetzten IT-Systeme sicher und zuverlässig sind und die IT-Infrastruktur ausreichend robust ist. Daher müssen die zuständigen Behörden auch die Zuverlässigkeit der IT-Systeme des Instituts und die Stabilität der IT-Infrastruktur überprüfen.

(34) Die zuständigen Behörden sollten überprüfen, ob sowohl für die Entwicklung als auch für die Validierung interner Modelle für Beteiligungspositionen weitestgehend überschneidungsfreie Beobachtungen der Renditen von Beteiligungspositionen verwendet werden. Überschneidungsfreie Beobachtungen gewährleisten eine höhere Qualität der Vorhersagen, da allen Beobachtungen dasselbe Gewicht beigemessen wird und die Beobachtungen nicht eng miteinander korrelieren.

(35) Die Anwendung des IRB-Ansatzes bedarf der Erlaubnis durch die zuständigen Behörden und alle wesentlichen Änderungen dieses Ansatzes müssen genehmigt werden. Folglich sollten die zuständigen Behörden überprüfen, ob mit dem internen Verfahren für das Management und insbesondere mit dem internen Verfahren für die Genehmigung solcher Änderungen sichergestellt wird, dass nur Änderungen umgesetzt werden, die mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014 im Einklang stehen, und dass in diesem Zusammenhang die Einstufung von Änderungen konsistent ist, um eine Aufsichtsarbitrage zu verhindern.

(36) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie alle Aspekte der Bewertungsmethode betreffen, die die zuständigen Behörden anwenden müssen, wenn sie bewerten, ob ein Institut den IRB-Ansatz einhält. Um die Kohärenz zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, zu gewährleisten und den Adressaten der darin vorgesehenen Verpflichtungen einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen kompakten Zugang dazu zu ermöglichen, ist es angemessen, sämtliche im Zusammenhang mit der Bewertungsmethode des IRB-Ansatzes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geforderten technischen Regulierungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.

(37) Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde.

(38) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat offene öffentliche Konsultationen zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen zur Bewertungsmethode

Artikel 1 Bewertung der Einhaltung der Anforderungen für die Anwendung des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes

(1) Die zuständigen Behörden wenden diese Verordnung auf die Bewertung der Einhaltung der Anforderungen für die Anwendung des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes (im Folgenden "IRB-Ansatz") durch ein Institut wie folgt an:

  1. für die Zwecke der Bewertung von Erstanträgen auf Erlaubnis zur Anwendung des IRB-Ansatzes gemäß Artikel 144 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wenden die zuständigen Behörden alle Bestimmungen der vorliegenden Verordnung an;
  2. für die Zwecke der Bewertung von Anträgen auf Ausweitung des IRB-Ansatzes im Einklang mit dem genehmigten Plan zur schrittweisen Einführung gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wenden die zuständigen Behörden die Kapitel 4, 5, 7 und 8 sowie alle anderen Teile der vorliegenden Verordnung an, die für diesen Antrag relevant sind;
  3. für die Zwecke der Bewertung von Anträgen auf vorherige Erlaubnis von Änderungen gemäß Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wenden die zuständigen Behörden alle Teile der vorliegenden Verordnung an, die für diese Änderungen relevant sind;
  4. für die Zwecke der Bewertung von Änderungen an Ratingsystemen und auf internen Modellen basierenden Ansätzen für Beteiligungspositionen, die gemäß Artikel 143 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angezeigt wurden, wenden die zuständigen Behörden alle Teile der vorliegenden Verordnung an, die für diese Änderungen relevant sind;
  5. für die Zwecke der laufenden Überprüfungen der Anwendung des IRB-Ansatzes gemäß Artikel 101 der Richtlinie 2013/36/EU wenden die zuständigen Behörden alle Teile der vorliegenden Verordnung an, die für diese Überprüfung relevant sind;
  6. für die Zwecke der Bewertung von Anträgen auf Erlaubnis zur Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen gemäß Artikel 149 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wenden die zuständigen Behörden die Artikel 6 bis 8 der vorliegenden Verordnung an.

(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Kriterien überprüfen die zuständigen Behörden alle anderen relevanten Kriterien, die für die Bewertung der Einhaltung der Anforderungen für die Anwendung des IRB-Ansatzes erforderlich sind.

Artikel 2 Von den zuständigen Behörden anzuwendende Methoden

(1) Für die Zwecke der Bewertung von Erstanträgen auf Erlaubnis zur Anwendung des IRB-Ansatzes wenden die zuständigen Behörden alle in der vorliegenden Verordnung festgelegten obligatorischen Methoden an. Sie können auch andere in der vorliegenden Verordnung festgelegte Methoden nach Absatz 7 sowie jede andere Methode nach Absatz 8 anwenden.

(2) Für die Zwecke der Bewertung von Anträgen auf Ausweitung des IRB-Ansatzes im Einklang mit einem Plan zur schrittweisen Einführung wenden die zuständigen Behörden alle obligatorischen Methoden gemäß den Kapiteln 4, 5, 7 und 8 an. Sie können auch andere in der vorliegenden Verordnung festgelegte Methoden nach Absatz 7 sowie jede andere Methode nach Absatz 8 anwenden.

(3) Für die Zwecke der Bewertung von Anträgen auf vorherige Erlaubnis von Änderungen am IRB-Ansatz überprüfen die zuständigen Behörden die von den Instituten vorzulegenden Unterlagen in Bezug auf die Änderung gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014. Sie können auch andere in der vorliegenden Verordnung festgelegten Methoden nach Absatz 7 sowie andere Methoden nach Absatz 8 anwenden.

(4) Für die Zwecke der Bewertung von Änderungen an Ratingsystemen und auf internen Modellen basierenden Ansätzen für Beteiligungspositionen, die angezeigt wurden, überprüfen die zuständigen Behörden die von den Instituten vorzulegenden Unterlagen in Bezug auf die Änderung gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014 und können alle in der vorliegenden Verordnung festgelegten Methoden nach Absatz 7 sowie alle anderen Methoden nach Absatz 8 anwenden.

(5) Für die Zwecke laufender Überprüfungen der Anwendung des IRB-Ansatzes können die zuständigen Behörden alle in der vorliegenden Verordnung festgelegten Methoden nach Absatz 7 sowie alle anderen Methoden nach Absatz 8 anwenden.

(6) Für die Zwecke der Bewertung von Anträgen auf Erlaubnis zur Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen können die zuständigen Behörden alle in Kapitel 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Methoden nach Absatz 7 und sowie alle anderen Methoden nach Absatz 8 anwenden.

(7) In Fällen, in denen die vorliegende Verordnung die fakultative Anwendung von Methoden vorsieht, können die zuständigen Behörden jede dieser Methoden anwenden, die geeignet und der Art, der Größe und dem Grad der Komplexität der Geschäfts- und Organisationsstruktur des Instituts angemessen ist, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

  1. die Wesentlichkeit der unter jedes Ratingsystem fallenden Arten von Risikopositionen;
  2. die Komplexität der Ratingmodelle und Risikoparameter und ihrer Umsetzung.

(8) Zusätzlich zu den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Methoden können die zuständigen Behörden andere Methoden anwenden, die geeignet und der Art, dem Umfang und dem Grad der Komplexität der Geschäfts- und Organisationsstruktur des Instituts angemessen sind, wenn dies für die Bewertung der Einhaltung der Anforderungen für die Anwendung des IRB-Ansatzes erforderlich ist.

(9) Bei der Anwendung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Methoden können die zuständigen Behörden die Ergebnisse von kürzlich von ihnen selbst oder anderen zuständigen Behörden durchgeführten Bewertungen berücksichtigen, wenn diese Bewertungen die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. die Bewertung erfolgte ganz oder teilweise auf der Grundlage der obligatorischen Methoden;
  2. Gegenstand der Bewertung war dasselbe oder ein ähnliches Ratingsystem derselben Risikopositionsklasse.

Artikel 3 Qualität der Dokumentation

(1) Um festzustellen, ob das Institut die Dokumentierungsanforderung nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, überprüfen die zuständigen Behörden, ob die Dokumentierung der Ratingsysteme im Sinne des Artikels 142 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (im Folgenden "Ratingsysteme"):

  1. ausreichend detailliert und genau ist, um effizient genutzt werden zu können;
  2. von der zuständigen Führungsebene des Instituts genehmigt wurde;
  3. für jedes Dokument mindestens Angaben über die Art des Dokuments, den Urheber, den Überprüfer, den genehmigenden Vertreter, den Eigentümer, das Datum der Erstellung und der Genehmigung, die Versionsnummer und die Änderungshistorie des Dokuments enthält;
  4. Dritten ermöglicht, das Funktionieren der Ratingsysteme zu prüfen und zu bestätigen, und dabei insbesondere zu prüfen und zu bestätigen, ob:
    1. die Dokumentation des Aufbaus des Ratingsystems hinreichend detailliert ist, um Dritten die Überlegungen verständlich zu machen, die allen Aspekten des Ratingsystems zugrunde liegen, einschließlich der Annahmen, mathematischen Formeln und - wo eine individuelle Beurteilung stattfindet - Entscheidungen sowie der Verfahren für die Entwicklung des Ratingsystems;
    2. die Dokumentation des Ratingsystems so detailliert ist, dass Dritte die Funktionsweise, die Beschränkungen und die wichtigsten Annahmen jedes Ratingmodells und jedes Risikoparameters verstehen und die Modellentwicklung replizieren können;
    3. die Dokumentation des Beurteilungsprozesses so detailliert ist, dass Dritte die Methode der Zuordnung von Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools und ihre tatsächliche Zuordnung zu Ratingstufen oder Risikopools verstehen und die Zuordnung replizieren können.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 überprüft die zuständige Behörde, ob das Institut über Grundsätze verfügt, in denen spezifische Standards für die Dokumentation festgelegt sind, um sicherzustellen, dass:

  1. die Dokumentation hinreichend detailliert und genau ist;
  2. bestimmten Personen oder Stellen die Verantwortlichkeit übertragen wurde, dafür zu sorgen, dass die Dokumentation vollständig, konsistent, genau, aktuell, genehmigt und sicher ist;
  3. das Institut seine Grundsätze, Verfahren und Methoden in Bezug auf die Anwendung des IRB-Ansatzes angemessen dokumentiert.

Artikel 4 Beteiligung Dritter

(1) Um die Einhaltung der Anforderung an die Solidität und Integrität der Ratingsysteme gemäß Artikel 144 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu bewerten, wenn ein Institut Aufgaben, Tätigkeiten oder Funktionen im Zusammenhang mit der Gestaltung, Umsetzung und Validierung seiner Ratingsysteme einem Dritten übertragen hat oder ein Ratingsystem oder zusammengefasste Daten von einem Dritten erworben hat, überprüft die zuständige Behörde, ob diese Übertragung oder dieser Erwerb die Anwendung der vorliegenden Verordnung nicht behindert, und überprüft, ob:

  1. die Geschäftsleitung des Instituts im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 9 der Richtlinie 2013/36/EU (im Folgenden "Geschäftsleitung") sowie das Leitungsorgan des Instituts oder der von diesem Leitungsorgan benannte Ausschuss aktiv an der Überwachung und an Entscheidungen in Bezug auf die dem Dritten übertragenen Aufgaben, Tätigkeiten oder Funktionen oder in Bezug auf die von Dritten erlangten Ratingsysteme beteiligt sind;
  2. die Mitarbeiter des Instituts über ausreichende Kenntnisse und ein ausreichendes Verständnis der an Dritte übertragenen Aufgaben, Tätigkeiten oder Funktionen sowie der Struktur der von Dritten erhaltenen Daten und Ratingsysteme verfügen;
  3. die Kontinuität der ausgegliederten Funktionen oder Prozesse, auch durch eine angemessene Notfallplanung, gewährleistet ist;
  4. die interne Revision oder die sonstige Kontrolle der an Dritte übertragenen Aufgaben, Tätigkeiten und Funktionen durch die Beteiligung des Dritten nicht eingeschränkt oder behindert wird;
  5. der zuständigen Behörde uneingeschränkter Zugang zu allen relevanten Informationen gewährt wird.

(2) Wenn ein Dritter an der Entwicklung eines Ratingsystems und einer Risikoschätzung für ein Institut beteiligt ist, überprüft die zuständige Behörde, ob:

  1. Absatz 1 Buchstaben a bis e erfüllt sind;
  2. die Validierungstätigkeiten in Bezug auf diese Ratingsysteme und diese Risikoschätzungen nicht von diesem Dritten durchgeführt werden;
  3. der Dritte dem Institut die Informationen zur Verfügung stellt, die für die Erbringung dieser Validierungstätigkeiten erforderlich sind.

(3) Verwendet das Institut für die Zwecke der Entwicklung eines Ratingsystems und einer Risikoparameter-Schätzung Daten, die institutsübergreifend in einem Pool zusammengefasst sind, und entwickelt ein Dritter das Ratingsystem, so kann der Dritte das Institut bei seinen Validierungstätigkeiten unterstützen, indem er die Validierungsaufgaben wahrnimmt, die den Zugang zu den zusammengefassten Daten erfordern.

(4) Für die Zwecke der Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 wenden die zuständigen Behörden alle folgenden Methoden an:

  1. Überprüfung der Vereinbarungen mit dem Dritten und anderer relevanter Unterlagen, in denen die Aufgaben des Dritten festgelegt sind;
  2. Einholung schriftlicher Erklärungen oder Befragung der relevanten Mitarbeiter des Instituts oder des Dritten, dem die Aufgabe, Tätigkeit oder Funktion übertragen wurde;
  3. Einholung schriftlicher Erklärungen oder Befragung der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans des Instituts oder des Dritten, dem die Aufgabe, Tätigkeit oder Funktion übertragen wurde, oder des vom Leitungsorgan benannten Ausschusses des Instituts;
  4. erforderlichenfalls Überprüfung sonstiger einschlägiger Dokumente des Instituts oder des Dritten.

Artikel 5 Vorübergehende Nichteinhaltung der Anforderungen des IRB-Ansatzes

Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 146 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verfährt die zuständige Behörde wie folgt:

  1. sie prüft unter Berücksichtigung aller folgenden Aspekte, ob der Plan zur zeitnahen Wiederherstellung der Einhaltung der Anforderungen ausreicht, um die Nichteinhaltung zu beheben, und ob der Zeitplan angemessen ist:
    1. Wesentlichkeit der Nichteinhaltung;
    2. Umfang der Maßnahmen, die zur Wiederherstellung der Einhaltung erforderlich sind;
    3. die dem Institut zur Verfügung stehenden Ressourcen;
  2. sie überwacht regelmäßig die Fortschritte bei der Umsetzung des Plans des Instituts zur zeitnahen Wiederherstellung der Einhaltung der Anforderungen;
  3. sie überprüft die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen nach der Umsetzung des Plans durch Anwendung der Bewertungsmethoden, die in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind.

Kapitel 2
Bewertungsmethode für Pläne zur schrittweisen Einführung und die dauerhafte Teilanwendung des Standardansatzes

Artikel 6 Allgemeines

(1) Um zu beurteilen, ob ein Institut die Bedingungen für die Anwendung des IRB-Ansatzes gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Bedingungen für eine dauerhafte Teilanwendung gemäß Artikel 150 der genannten Verordnung erfüllt, überprüfen die zuständigen Behörden die folgenden beiden Bedingungen:

  1. ob der anfängliche Erfassungsbereich und der Plan für schrittweise Einführung des IRB-Ansatzes angemessen sind, nach Artikel 7;
  2. ob die Risikopositionsklassen, Risikopositionsarten oder Geschäftsbereiche, für die der Standardansatz angewandt wird, für eine dauerhafte Ausnahme vom IRB-Ansatz infrage kommen.

(2) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 wenden die zuständigen Behörden alle folgenden Methoden an:

  1. Überprüfung des Plans des Instituts für die schrittweise Einführung des IRB-Ansatzes;
  2. Überprüfung der einschlägigen internen Grundsätze und Verfahren des Instituts, einschließlich der Berechnungsmethoden für den Anteil der Risikopositionen, der von der schrittweisen Einführung des IRB-Ansatzes und der dauerhaften Ausnahme vom IRB-Ansatz erfasst werden soll;
  3. Überprüfung der Aufgaben und Zuständigkeiten der an der Zuordnung einzelner Risikopositionen zum IRB-Ansatz oder zum Standardansatz beteiligten Stellen und Leitungsorgane;
  4. Überprüfung der einschlägigen Sitzungsprotokolle der internen Organe des Instituts, einschließlich des Leitungsorgans oder der Ausschüsse;
  5. Überprüfung der einschlägigen Feststellungen der Innenrevision oder anderer für die Kontrolle zuständigen Stellen des Instituts;
  6. Überprüfung der einschlägigen Fortschrittsberichte über die Bemühungen des Instituts zur Korrektur von Mängeln und zur Minderung von Risiken, die bei Prüfungen festgestellt wurden;
  7. Einholung schriftlicher Erklärungen der zuständigen Mitarbeiter und der Geschäftsleitung des Instituts oder Befragung von diesen.

(3) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 können die zuständigen Behörden:

  1. die funktionale Dokumentation der IT-Systeme überprüfen, die im Prozess der Zuordnung einzelner Risikopositionen zum IRB-Ansatz oder zum Standardansatz verwendet werden;
  2. Stichproben untersuchen und Dokumente im Zusammenhang mit den Merkmalen der Schuldner und der Originierung und Beibehaltung der in die Stichprobe einbezogenen Risikopositionen überprüfen;
  3. sonstige einschlägige Dokumente des Instituts überprüfen.

Artikel 7 Schrittweise Einführung des IRB-Ansatzes

(1) Bei der Bewertung des anfänglichen Erfassungsbereichs und des Plans des Instituts für die schrittweise Einführung des IRB-Ansatzes gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

  1. der Plan für die schrittweise Einführung mindestens Folgendes umfasst:
    1. eine Spezifikation des Anwendungsbereichs jedes Ratingsystems sowie der Arten von Risikopositionen, die mit jedem Ratingsystem bewertet werden;
    2. die geplanten Zeitpunkte der Anwendung des IRB-Ansatzes in Bezug auf jede Art von Risikopositionen;
    3. Angaben zum Gesamtwert der Risikopositionen zum Zeitpunkt der Bewertung und zu den risikogewichteten Positionsbeträgen, die nach dem Ansatz berechnet wurden, der zum Zeitpunkt der Bewertung auf die einzelnen Risikopositionsarten angewandt wurde;
  2. der Plan für die schrittweise Einführung alle Risikopositionen des Instituts und gegebenenfalls seines Mutterunternehmens sowie alle Risikopositionen der Tochterunternehmen des Instituts umfasst, es sei denn, die Risikopositionen werden nach Artikel 8 bewertet;
  3. die Umsetzung der Einführung gemäß Artikel 148 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geplant ist;
  4. das Institut, wenn ihm die Erlaubnis zur Anwendung des IRB-Ansatzes auf eine Risikopositionsklasse erteilt wurde, den IRB-Ansatz auf Beteiligungsrisikopositionen anwendet, ausgenommen in den in Artikel 148 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Fällen;
  5. die Abfolge und die Fristen für die Einführung des IRB-Ansatzes auf der Grundlage der tatsächlichen Fähigkeiten des Instituts festgelegt sind, unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Daten, Ratingsystemen und Erfahrungszeiträumen gemäß Artikel 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, und diese nicht selektiv zur Erreichung niedrigerer Eigenmittelanforderungen verwendet werden;
  6. die Abfolge der Einführung des IRB-Ansatzes sicherstellt, dass der Einführung für die Kreditrisikopositionen des Kerngeschäfts des Instituts Vorrang eingeräumt wird;
  7. für jede Art von Risikopositionen und Geschäftsbereichen eine feste Frist für die Einführung des IRB-Ansatzes festgelegt ist, die angesichts der Art und des Umfangs der Tätigkeiten des Instituts angemessen ist.

(2) Die zuständigen Behörden bestimmen, ob die in Absatz 1 Buchstabe g genannte Frist angemessen ist, und stützen sich dabei auf Folgendes:

  1. die Komplexität der Geschäfte des Instituts, einschließlich der Geschäfte des Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen;
  2. die Anzahl der Geschäftsbereiche und Geschäftsfelder innerhalb des Instituts und gegebenenfalls seines Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen;
  3. die Anzahl und Komplexität der Ratingsysteme, die von allen Geschäftsbereichen, die unter den Plan zur schrittweisen Einführung fallen, einzuführen sind;
  4. die Pläne zur Einführung von Ratingsystemen in Tochterunternehmen in Drittländern, in denen erhebliche rechtliche oder sonstige Probleme bei der Genehmigung von IRB-Modellen bestehen;
  5. die Verfügbarkeit genauer, geeigneter und vollständiger Zeitreihen;
  6. die operative Kapazität des Instituts zur Entwicklung und Einführung der Ratingsysteme;
  7. die Erfahrung des Instituts im Umgang mit bestimmten Arten von Risikopositionen.

(3) Bei der Bewertung der Einhaltung des Plans für die schrittweise Einführung des IRB-Ansatzes durch das Institut, für den das Institut nach Artikel 148 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Erlaubnis der zuständigen Behörden erhalten hat, können die zuständigen Behörden Änderungen an der Abfolge und der Frist nur dann als angemessen betrachten, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. das Geschäftsumfeld hat sich erheblich geändert, insbesondere durch Änderungen der Strategie, durch Zusammenschlüsse und Veräußerungen;
  2. die einschlägigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen haben sich erheblich geändert;
  3. wesentliche Schwachstellen in den Ratingsystemen wurden von der zuständigen Behörde, von der Innenrevision oder der Validierungsfunktion festgestellt;
  4. die in Absatz 2 genannten Elemente haben sich erheblich geändert oder eines der in Absatz 2 genannten Elemente wurde im genehmigten Plan zur schrittweisen Einführung des IRB-Ansatzes nicht angemessen berücksichtigt.

Artikel 8 Bedingungen für eine dauerhafte Teilanwendung

(1) Bei der Bewertung, ob das Institut die Bedingungen für eine dauerhafte Teilanwendung des Standardansatzes in Bezug auf die Risikopositionen nach Artikel 150 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

  1. die Verfügbarkeit externer Daten für repräsentative Gegenparteien vom Institut bewertet und berücksichtigt wird;
  2. die Kosten des Instituts für die Entwicklung eines Ratingsystems für die Gegenparteien in der einschlägigen Risikopositionsklasse bewertet werden, unter Berücksichtigung der Größe des Instituts sowie der Art und des Umfangs seiner Tätigkeiten;
  3. die operative Kapazität des Instituts zur Entwicklung und Einführung eines Ratingsystems bewertet wird, unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Tätigkeiten des Instituts.

(2) Bei der Bewertung, ob das Institut die Bedingungen für die dauerhafte Teilanwendung des Standardansatzes in Bezug auf die Risikopositionen nach Artikel 150 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, überprüfen die zuständigen Behörden, ob das Institut mindestens einen der folgenden Aspekte überprüft und berücksichtigt hat:

  1. dass die Risikopositionen, einschließlich der Zahl der getrennt verwalteten Portfolios und Geschäftsfelder, nicht hinreichend gleichartig sind, um die Entwicklung eines robusten und zuverlässigen Ratingsystems zu erlauben;
  2. dass der nach dem Standardansatz berechnete risikogewichtete Positionsbetrag deutlich höher ist als der nach dem IRB-Ansatz berechnete erwartete risikogewichtete Positionsbetrag;
  3. dass die Risikopositionen im Zusammenhang mit einem Geschäftsbereich oder einem Geschäftsfeld des Instituts stehen, der bzw. das aufgegeben werden soll;
  4. dass die Risikopositionen Portfolios umfassen, die einer anteilmäßigen Konsolidierung von teilweise im Eigentum stehenden Tochterunternehmen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen.

(3) Bei der Bewertung, ob das Institut die Bedingungen für die dauerhafte Teilanwendung des Standardansatzes erfüllt, überprüfen die zuständigen Behörden, ob das Institut die Einhaltung der Anforderungen des Artikels 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 regelmäßig überwacht.

Kapitel 3
Bewertungsmethode für die mit der Validierung interner Schätzungen betraute Funktion sowie für die interne Unternehmensführung und Überwachung

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 9 Allgemeines

(1) Bei der Bewertung, ob ein Institut die Anforderungen an die interne Unternehmensführung, einschließlich der Anforderungen an die Geschäftsleitung und das Leitungsorgan, die interne Berichterstattung, die Kreditrisikoüberwachung und die Innenrevision, die Überwachung und Validierung, erfüllt, überprüfen die zuständigen Behörden alle folgenden Punkte:

  1. die Solidität der Regelungen, Verfahren und Mechanismen der Validierung der Ratingsysteme eines Instituts und die Eignung der für die Durchführung der Validierung verantwortlichen Mitarbeiter (im Folgenden "Validierungsfunktion") gemäß Artikel 144 Absatz 1 Buchstaben c und f, Artikel 174 Buchstabe d und den Artikeln 185 und 188 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf:
    1. die Unabhängigkeit der Validierungsfunktion gemäß Artikel 10;
    2. die Vollständigkeit und Häufigkeit der Anwendung des Validierungsprozesses gemäß Artikel 11;
    3. die Angemessenheit der Methoden und Verfahren der Validierungsfunktion gemäß Artikel 12;
    4. die Solidität des Berichterstattungsprozesses und des Prozesses zur Umsetzung der Schlussfolgerungen, Feststellungen und Empfehlungen aus der Validierung gemäß Artikel 13;
  2. die interne Unternehmensführung und Überwachung des Instituts, einschließlich der Stelle für die Kreditrisikoüberwachung und der Innenrevision des Instituts gemäß den Artikeln 189, 190 und 191 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Folgendes:
    1. die Rolle der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans gemäß Artikel 14;
    2. die Managementberichterstattung gemäß Artikel 15;
    3. die Stelle für die Kreditrisikoüberwachung gemäß Artikel 16;
    4. die Innenrevision gemäß Artikel 17.

(2) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 wenden die zuständigen Behörden alle folgenden Methoden an:

  1. Überprüfung der einschlägigen internen Grundsätze und Verfahren des Instituts;
  2. Überprüfung der einschlägigen Sitzungsprotokolle der internen Organe des Instituts, einschließlich des Leitungsorgans oder der Ausschüsse;
  3. Überprüfung der einschlägigen Berichte zu den Ratingsystemen sowie aller Schlussfolgerungen und Entscheidungen, die auf der Grundlage dieser Berichte getroffen wurden;
  4. Überprüfung der einschlägigen Berichte über die Tätigkeiten der Kreditrisikoüberwachung, der Innenrevision, der Überwachung und der Validierungsfunktion, die von den für jede dieser Stellen verantwortlichen Mitarbeitern oder von anderen für die Kontrolle zuständigen Stellen des Instituts erstellt wurden, sowie der Schlussfolgerungen, Feststellungen und Empfehlungen dieser Stellen;
  5. Einholung schriftlicher Erklärungen der zuständigen Mitarbeiter und der Geschäftsleitung des Instituts oder Befragung von diesen.

(3) Bei der Bewertung der Validierungsfunktion wenden die zuständigen Behörden zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Methoden alle folgenden Methoden an:

  1. Überprüfung der Aufgaben und Zuständigkeiten aller Mitarbeiter, die an der Validierungsfunktion beteiligt sind;
  2. Überprüfung der Angemessenheit und Eignung des jährlichen Arbeitsplans für die Validierung;
  3. Überprüfung der Validierungshandbücher, die von der Validierungsfunktion verwendet werden;
  4. Überprüfung des Verfahrens der Einstufung der Feststellungen und der einschlägigen Empfehlungen entsprechend ihrer Wesentlichkeit;
  5. Überprüfung der Konsistenz der Schlussfolgerungen, Feststellungen und Empfehlungen der Validierungsfunktion;
  6. Überprüfung der Rolle der Validierungsfunktion im internen Genehmigungsverfahren für Ratingsysteme und alle zugehörigen Änderungen;
  7. Überprüfung des Aktionsplans für jede einschlägige Empfehlung auch im Hinblick auf die Folgemaßnahmen gemäß der Genehmigung durch die zuständige Führungsebene.

(4) Bei der Bewertung der Stelle für die Kreditrisikoüberwachung im Sinne des Artikels 144 Absatz 1 Buchstabe c und des Artikels 190 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wenden die zuständigen Behörden zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Anforderungen alle folgenden Methoden an:

  1. Überprüfung der Aufgaben und Zuständigkeiten aller einschlägigen Mitarbeiter und Führungskräfte der Stelle für die Kreditrisikoüberwachung;
  2. Überprüfung der einschlägigen Berichte, die von der Stelle für die Kreditrisikoüberwachung und der Geschäftsleitung, dem Leitungsorgan oder dem dafür benannten Ausschuss vorgelegt werden.

(5) Bei der Bewertung der Innenrevision oder einer anderen vergleichbaren unabhängigen Revisionsstelle im Sinne des Artikels 191 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wenden die zuständigen Behörden zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Anforderungen alle folgenden Methoden an:

  1. Überprüfung der Aufgaben und Zuständigkeiten aller einschlägigen Mitarbeiter, die an der Innenrevision beteiligt sind;
  2. Überprüfung der Angemessenheit und Eignung des jährlichen Arbeitsplans der Innenrevision;
  3. Überprüfung der einschlägigen Prüfungshandbücher und Arbeitsprogramme und der Feststellungen und Empfehlungen in den einschlägigen Prüfberichten;
  4. Überprüfung des Aktionsplans für jede einschlägige Empfehlung auch im Hinblick auf die Folgemaßnahmen gemäß der Genehmigung durch die zuständige Führungsebene.

(6) Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Methoden können die zuständigen Behörden andere einschlägige Dokumente des Instituts für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 prüfen.

Abschnitt 2
Methode für die Bewertung der Validierungsfunktion

Artikel 10 Unabhängigkeit der Validierungsfunktion

(1) Bei der Bewertung der Unabhängigkeit der Validierungsfunktion für die Zwecke von Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 174 Buchstabe d, Artikel 185 und Artikel 188 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob die für die Validierung zuständige Stelle oder, wenn es keine eigene Stelle gibt, die nur für die Validierung zuständig ist, das Personal, das die Validierungsfunktion ausübt, alle folgenden Punkte erfüllt:

  1. die Validierungsfunktion ist unabhängig von den Personal- und Managementfunktionen, die für die Originierung und Verlängerung von Positionen und für die Gestaltung oder Entwicklung des Modells verantwortlich sind;
  2. das Personal, das die Validierungsfunktion wahrnimmt, ist weder das für die Gestaltung und Entwicklung des Ratingsystems verantwortliche Personal noch das für die Stelle für die Kreditrisikokontrollüberwachung zuständige Personal;
  3. die Validierungsfunktion ist unmittelbar der Geschäftsleitung unterstellt.

(2) Ist die für die Validierungsfunktion zuständige Stelle organisatorisch von der Stelle für die Kreditrisikoüberwachung getrennt und ist jede dieser Stellen unterschiedlichen Mitgliedern der Geschäftsleitung unterstellt, so überprüfen die zuständigen Behörden für die Zwecke von Absatz 1 die folgenden beiden Bedingungen:

  1. die Validierungsfunktion verfügt über ausreichende Ressourcen, darunter erfahrenes und qualifiziertes Personal, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben;
  2. die Vergütung der Mitarbeiter und Führungskräfte, die für die Validierungsfunktion verantwortlich sind, ist nicht an die von der Kreditrisikoüberwachung oder der Originierung und Verlängerung von Positionen geleisteten Aufgaben gebunden.

(3) Ist die für die Validierungsfunktion zuständige Stelle organisatorisch von der Stelle für die Kreditrisikoüberwachung getrennt und sind beide Stellen demselben Mitglied der Geschäftsleitung unterstellt, so überprüfen die zuständigen Behörden für die Zwecke von Absatz 1 alle folgenden Punkte:

  1. dass die Validierungsfunktion über ausreichende Ressourcen, darunter erfahrenes und qualifiziertes Personal, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügt;
  2. dass die Vergütung der Mitarbeiter und Führungskräfte, die für die Validierungsfunktion verantwortlich sind, nicht an die im Zusammenhang mit der Kreditrisikoüberwachung oder der Originierung und Verlängerung von Positionen geleisteten Aufgaben gebunden ist;
  3. dass ein Entscheidungsprozess vorhanden ist, mit dem sichergestellt wird, dass die Schlussfolgerungen, Feststellungen und Empfehlungen der Validierungsfunktion von der Geschäftsleitung des Instituts angemessen berücksichtigt werden;
  4. dass keine ungebührliche Einflussnahme auf die Schlussfolgerungen, Feststellungen und Empfehlungen der Validierungsfunktion ausgeübt wird;
  5. dass alle erforderlichen Korrekturmaßnahmen aufgrund der Schlussfolgerungen, Feststellungen und Empfehlungen der Validierungsfunktion zeitnah beschlossen und umgesetzt werden;
  6. dass die Innenrevision regelmäßig die Erfüllung der unter den Buchstaben a bis e genannten Bedingungen bewertet.

(4) Für die Zwecke von Absatz 1 überprüfen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen keine eigenständige für die Validierungsfunktion zuständige Stelle besteht, alle folgenden Punkte:

  1. dass die Validierungsfunktion über ausreichende Ressourcen, darunter erfahrenes und qualifiziertes Personal, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügt;
  2. dass die Vergütung der Mitarbeiter und Führungskräfte, die für die Validierungsfunktion verantwortlich sind, nicht an die im Zusammenhang mit der Kreditrisikoüberwachung oder der Originierung und Verlängerung von Positionen geleisteten Aufgaben gebunden ist;
  3. dass ein Entscheidungsprozess vorhanden ist, mit dem sichergestellt wird, dass die Schlussfolgerungen, Feststellungen und Empfehlungen der Validierungsfunktion von der Geschäftsleitung des Instituts angemessen berücksichtigt werden;
  4. dass keine ungebührliche Einflussnahme auf die Schlussfolgerungen, Feststellungen und Empfehlungen der Validierungsfunktion ausgeübt wird;
  5. dass alle erforderlichen Korrekturmaßnahmen aufgrund der Schlussfolgerungen, Feststellungen und Empfehlungen der Validierungsfunktion zeitnah beschlossen und umgesetzt werden;
  6. dass die Innenrevision regelmäßig die Erfüllung der unter den Buchstaben a bis e genannten Bedingungen bewertet;
  7. dass eine wirksame Trennung zwischen dem Personal, das die Validierungsfunktion ausübt, und dem Personal, das die anderen Aufgaben ausführt, besteht;
  8. dass das Institut kein weltweit tätiges oder sonstiges systemrelevantes Institut im Sinne des Artikels 131 der Richtlinie 2013/36/EU ist.

(5) Bei der Bewertung der Unabhängigkeit der Validierungsfunktion beurteilen die zuständigen Behörden auch, ob die vom Institut in Bezug auf die Organisation der Validierungsfunktion getroffene Wahl gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität des Instituts und der Komplexität der mit seinem Geschäftsmodell verbundenen Risiken angemessen ist.

Artikel 11 Vollständigkeit und Häufigkeit des Validierungsprozesses

(1) Bei der Bewertung der Vollständigkeit der Validierungsfunktion für die Zwecke der Anforderungen von Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 174 Buchstabe d, Artikel 185 und Artikel 188 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

  1. das Institut einen vollständigen Validierungsprozess für alle Ratingsysteme festgelegt und dokumentiert hat;
  2. das Institut den Validierungsprozess nach Buchstabe a in angemessener Häufigkeit durchführt.

(2) Bei der Bewertung der Vollständigkeit des Validierungsprozesses gemäß Absatz 1 Buchstabe a überprüfen die zuständigen Behörden, ob die Validierungsfunktion:

  1. alle Aspekte der Beschreibung der internen Ratings und Risikoparameter kritisch überprüft, einschließlich der Verfahren für die Datenerhebung und -bereinigung, der Wahl der Methodik und der Modellstruktur sowie des Prozesses der Auswahl der Variablen;
  2. überprüft, ob die Implementierung interner Ratings und Risikoparameter in den IT-Systemen angemessen ist und ob die Stufen- und Pooldefinitionen in allen Abteilungen und geografischen Gebieten durchgängig angewandt werden;
  3. die Leistungsfähigkeit der Ratingsysteme überprüft, wobei zumindest die Risikodifferenzierung und -quantifizierung sowie die Stabilität der internen Ratings und Risikoparameter und der Modellspezifikationen berücksichtigt werden;
  4. alle Änderungen im Zusammenhang mit internen Ratings und Risikoparametern sowie deren Wesentlichkeit im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014 überprüft und ihre eigenen Schlussfolgerungen, Feststellungen und Empfehlungen konsequent weiterverfolgt.

(3) Bei der Bewertung, ob die Häufigkeit des Validierungsprozesses gemäß Absatz 1 Buchstabe b angemessen ist, überprüfen die zuständigen Behörden, ob der Validierungsprozess für alle Ratingsysteme des Instituts regelmäßig anhand eines jährlichen Arbeitsplans durchgeführt wird und ob:

  1. für alle Ratingsysteme die in Artikel 185 Buchstabe b und Artikel 188 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen Verfahren (im Folgenden "Rückvergleiche") mindestens einmal jährlich durchgeführt werden;
  2. für die Ratingsysteme, die wesentliche Arten von Risikopositionen abdecken, die Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Ratingsysteme gemäß Absatz 2 Buchstabe c mindestens einmal jährlich erfolgt.

(4) Beantragt ein Institut die Erlaubnis zur Verwendung der internen Ratings und Risikoparameter eines Ratingsystems oder die Erlaubnis für wesentliche Änderungen an internen Ratings und Risikoparametern eines Ratingsystems, so überprüfen die zuständigen Behörden, ob das Institut die Validierung nach Absatz 2 Buchstaben a, b und c durchführt, bevor das Ratingsystem für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen und für das interne Risikomanagement verwendet wird.

Artikel 12 Angemessenheit der Methoden und Verfahren der Validierungsfunktion

Bei der Bewertung der Angemessenheit der Validierungsmethoden und -verfahren für die Zwecke der Anforderungen von Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 174 Buchstabe d, Artikel 185 und Artikel 188 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob diese Methoden und Verfahren eine kohärente und aussagekräftige Bewertung der Leistungsfähigkeit der internen Rating- und Risikoschätzungssysteme ermöglichen, und überprüfen, ob:

  1. die Validierungsmethoden und -verfahren für die Bewertung der Genauigkeit und Konsistenz des Ratingsystems geeignet sind;
  2. die Validierungsmethoden und -verfahren der Art, dem Grad der Komplexität und dem Anwendungsbereich der Ratingsysteme und der Datenverfügbarkeit des Instituts angemessen sind;
  3. in den Validierungsmethoden und -verfahren die Ziele, Standards und Beschränkungen der Validierung klar spezifiziert sind, eine Beschreibung aller Validierungstests, Datensätze und Datenbereinigungsverfahren darin enthalten ist, Datenquellen und Referenzzeiträume darin bestimmt und feste Zielvorgaben und Toleranzen für bestimmte Parameter für die erstmalige bzw. regelmäßige Validierung festlegt werden;
  4. die angewandten Validierungsmethoden und insbesondere die durchgeführten Tests, der für die Validierung verwendete Referenzdatensatz und die entsprechende Datenbereinigung im Zeitverlauf einheitlich angewandt werden;
  5. die Validierungsmethoden Rückvergleiche und Referenzwerte gemäß Artikel 185 Buchstabe c und Artikel 188 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 umfassen;
  6. die Validierungsmethoden der Art und Weise Rechnung tragen, in der Konjunkturzyklen und die zugehörigen systematischen Schwankungen der Ausfallerfahrung in den internen Ratings und Risikoparametern berücksichtigt werden, insbesondere hinsichtlich der PD-Schätzung.

Artikel 13 Solidität des Berichterstattungsprozesses und des Verfahrens zur Behandlung der Schlussfolgerungen, Feststellungen und Empfehlungen aus der Validierung

Bei der Bewertung der Solidität des Berichterstattungsprozesses und des Verfahrens zur Behandlung der Schlussfolgerungen, Feststellungen und Empfehlungen aus der Validierung für die Zwecke der Anforderungen von Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 174 Buchstabe d, Artikel 185 und Artikel 188 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

  1. in den Validierungsberichten die verwendeten Validierungsmethoden, die durchgeführten Tests, der verwendete Referenzdatensatz und die jeweiligen Datenbereinigungsprozesse festgehalten und beschrieben und die Schlussfolgerungen der Validierung, die Feststellungen und die jeweiligen Empfehlungen enthalten sind;
  2. die Schlussfolgerungen, Feststellungen und Empfehlungen der Validierungsberichte der Geschäftsleitung und dem Leitungsorgan des Instituts oder dem von diesem benannten Ausschuss direkt mitgeteilt werden;
  3. die Schlussfolgerungen, Feststellungen und Empfehlungen der Validierungsberichte sich in Änderungen und Verbesserungen der Gestaltung interner Ratings und Risikoschätzungen niederschlagen, auch in den in Artikel 185 Buchstabe e Satz 1 und Artikel 188 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen Situationen;
  4. der Entscheidungsprozess des Instituts auf der zuständigen Führungsebene erfolgt.

Abschnitt 3
Methode für die Bewertung der internen Unternehmensführung und Überwachung

Artikel 14 Rolle der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans

Bei der Bewertung der Unternehmensführung des Instituts gemäß Artikel 189 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

  1. der Entscheidungsprozess des Instituts, mit der zugehörigen Hierarchie, den Berichtswegen und Verantwortungsebenen in der internen Dokumentation des Instituts eindeutig festgelegt sind und durchgängig in den Protokollen seiner internen Organe wiederzufinden sind;
  2. sowohl das Leitungsorgan oder der von ihm benannte Ausschuss als auch die Geschäftsleitung mindestens die folgenden wesentlichen Aspekte der Ratingsysteme genehmigen:
    1. alle einschlägigen Grundsätze für die Gestaltung und Umsetzung von Ratingsystemen und die Anwendung des IRB-Ansatzes, einschließlich der Grundsätze hinsichtlich aller wesentlichen Aspekte der Prozesse für die Ratingzuordnung sowie die Risikoparameter-Schätzung und die Validierung;
    2. alle einschlägigen Risikomanagementstrategien, einschließlich derjenigen, die sich auf die IT-Infrastruktur und die Notfallplanung beziehen;
    3. die Risikoparameter aller Ratingsysteme, die in internen Risikomanagementprozessen und bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendet werden;
  3. das Leitungsorgan oder der von ihm benannte Ausschuss mittels förmlicher Entscheidung eine geeignete Organisationsstruktur für die solide Umsetzung der Ratingsysteme bestimmt;
  4. das Leitungsorgan oder der von ihm benannte Ausschuss mittels förmlicher Entscheidung die Beschreibung des annehmbaren Risikoniveaus unter Berücksichtigung des internen Ratingsystems des Instituts genehmigt;
  5. die Geschäftsleitung über gute Kenntnisse aller Ratingsysteme des Instituts und deren Aufbau und Funktionsweise, der Anforderungen an die Anwendung des IRB-Ansatzes und des Ansatzes des Institutes zur Erfüllung dieser Anforderungen verfügt;
  6. die Geschäftsleitung das Leitungsorgan oder den zu diesem Zweck von ihm benannten Ausschuss über wesentliche Änderungen an oder Abweichungen von etablierten Grundsätzen in Kenntnis setzt, die erhebliche Auswirkungen auf die Funktionsweise der Ratingsysteme des Instituts haben;
  7. die Geschäftsleitung in der Lage ist, fortlaufend sicherzustellen, dass die Ratingsysteme ordnungsgemäß funktionieren;
  8. die Geschäftsleitung einschlägige Maßnahmen ergreift, wenn Schwächen der Ratingsysteme von der Kreditrisikoüberwachung, der Validierung, der Innenrevision oder anderen für die Kontrolle zuständigen Stellen erkannt werden.

Artikel 15 Managementberichterstattung

Bei der Bewertung der Angemessenheit der Managementberichterstattung gemäß Artikel 189 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

  1. die Managementberichterstattung Informationen zu allen folgenden Aspekten umfasst:
    1. Risikoprofil der Schuldner oder Risikopositionen, nach Stufe;
    2. Migration zwischen Stufen;
    3. Schätzung der einschlägigen Risikoparameter je Stufe;
    4. Vergleich der realisierten Ausfallraten und, soweit eigene Schätzungen verwendet werden, der realisierten LGD und der realisierten Umrechnungsfaktoren mit den Erwartungen;
    5. Annahmen und Ergebnisse der Stresstests;
    6. Leistungsfähigkeit des Beurteilungsprozesses, verbesserungsbedürftige Bereiche und Stand der Arbeiten zur Behebung festgestellter Schwächen der Ratingsysteme;
    7. Validierungsberichte;
  2. Form und Häufigkeit der Managementberichterstattung hinsichtlich der Bedeutung und der Art der Informationen sowie der Empfängerebene in der Hierarchie unter Berücksichtigung der Organisationsstruktur des Instituts angemessen sind;
  3. die Managementberichterstattung die Überwachung des Kreditrisikos im Gesamtportfolio der vom IRB-Ansatz erfassten Risikopositionen durch die Geschäftsleitung erleichtert;
  4. die Managementberichterstattung in einem angemessenen Verhältnis zu Art, Größe und Komplexität der Geschäfts- und Organisationsstruktur des Instituts steht.

Artikel 16 Stelle für die Kreditrisikoüberwachung

(1) Bei der Bewertung der internen Unternehmensführung und Überwachung des Instituts im Zusammenhang mit der Stelle für die Kreditrisikoüberwachung gemäß Artikel 190 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

  1. die für die Kreditrisikoüberwachung zuständige(n) Stelle(n) von den Personal- und Managementfunktionen, die für die Eröffnung und Verlängerung von Positionen verantwortlich sind, unabhängig ist (sind);
  2. die für die Kreditrisikoüberwachung zuständige(n) Stelle(n) funktionsfähig und ihren Aufgaben angemessen ist (sind).

(2) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe a prüfen die zuständigen Behörden, ob:

  1. die für die Kreditrisikoüberwachung zuständige(n) Stelle(n) abgetrennte Organisationseinheiten innerhalb des Instituts sind;
  2. der (die) Leiter der für die Kreditrisikoüberwachung zuständige(n) Stelle(n) Teil der Geschäftsleitung ist (sind);
  3. die für die Kreditrisikoüberwachung zuständige Stelle gemäß den in Artikel 76 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Grundsätze organisiert ist;
  4. die Mitarbeiter und Führungskräfte, die Verantwortung für die für die Kreditrisikoüberwachung zuständige(n) Stelle(n) tragen, nicht für die Originierung oder Verlängerung von Positionen verantwortlich sind;
  5. Führungskräfte der für die Kreditrisikoüberwachung zuständige(n) Stelle(n) und Führungskräfte der Stellen, die für die Eröffnung und Verlängerung von Positionen verantwortlich sind, unterschiedlichen Mitgliedern des Leitungsorgans des Instituts oder des von ihm benannten Ausschusses unterstellt sind;
  6. die Vergütung der Mitarbeiter und Führungskräfte, die Verantwortung für die für die Kreditrisikoüberwachung zuständige(n) Stelle(n) tragen, nicht an die im Zusammenhang mit der Originierung und Verlängerung von Positionen geleisteten Aufgaben gebunden ist.

(3) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe b überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

  1. die für die Kreditrisikoüberwachung zuständige(n) Stelle(n) der Art, Größe und Komplexität der Geschäfts- und Organisationsstruktur des Instituts sowie insbesondere der Komplexität der Ratingsysteme und ihrer Umsetzung angemessen ist (sind);
  2. die für die Kreditrisikoüberwachung zuständige(n) Stelle(n) über ausreichende Ressourcen, darunter erfahrenes und qualifiziertes Personal, verfügt (verfügen), um alle einschlägigen Tätigkeiten durchzuführen;
  3. die für die Kreditrisikoüberwachung zuständige(n) Stelle(n) gemäß Artikel 190 Absatz 1 Satz 2 der 2 (EU) Nr. 575/2013 für die Gestaltung bzw. Wahl, Umsetzung, Überwachung und Leistungsfähigkeit der Ratingsysteme verantwortlich ist (sind) und dass die Aufgabengebiete dieser Stelle(n) die in Artikel 190 Absatz 2 der genannten Verordnung aufgeführten Aufgaben umfassen;
  4. die für die Kreditrisikoüberwachung zuständige(n) Stelle(n) die Geschäftsleitung regelmäßig über die Leistungsfähigkeit der Ratingsysteme, die verbesserungsbedürftigen Bereiche und den Stand der Arbeiten an der Behebung festgestellter Schwächen unterrichtet (unterrichten).

Artikel 17 Innenrevision

(1) Bei der Bewertung der internen Unternehmensführung und Überwachung des Instituts hinsichtlich der Innenrevision oder einer anderen vergleichbaren unabhängigen Revisionsstelle gemäß Artikel 191 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

  1. die Innenrevision oder eine andere vergleichbare unabhängige Revisionsstelle mindestens einmal jährlich Folgendes prüft:
    1. alle Ratingsysteme des Instituts;
    2. die Tätigkeit der für die Kreditrisikoüberwachung zuständigen Stelle;
    3. die Funktionsweise des Kreditgenehmigungsverfahrens;
    4. die Tätigkeit der internen Validierungsfunktion;
  2. die Überprüfung gemäß Buchstabe a die Festlegung der Bereiche im jährlichen Arbeitsplan erleichtert, die einer eingehenden Überprüfung der Einhaltung aller für den IRB-Ansatz geltenden Anforderungen gemäß den Artikeln 142 bis 191 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bedürfen;
  3. die Innenrevision oder eine andere vergleichbare unabhängige Revisionsstelle funktionsfähig und ihren Aufgaben angemessen ist.

(2) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe c prüfen die zuständigen Behörden, ob:

  1. die Innenrevision oder eine andere vergleichbare unabhängige Revisionsstelle der Geschäftsleitung und dem Leitungsorgan des Instituts hinreichende Informationen darüber vorlegt, ob die Ratingsysteme alle für den IRB-Ansatz geltenden Anforderungen erfüllen;
  2. die Innenrevision oder eine andere vergleichbare unabhängige Revisionsstelle der Art, Größe und Komplexität der Geschäfts- und Organisationsstruktur des Instituts sowie insbesondere der Komplexität der Ratingsysteme und ihrer Umsetzung angemessen ist;
  3. die Innenrevision oder eine andere vergleichbare unabhängige Revisionsstelle über ausreichende Ressourcen, darunter erfahrenes und qualifiziertes Personal, verfügt, um alle einschlägigen Tätigkeiten durchzuführen;
  4. die Innenrevision oder eine andere vergleichbare unabhängige Revisionsstelle an keinem Aspekt der Funktionsweise der Ratingsysteme beteiligt ist, den sie gemäß Absatz 1 Buchstabe a überprüft;
  5. die Innenrevision oder eine andere vergleichbare unabhängige Revisionsstelle von den für die Originierung und Verlängerung von Positionen verantwortlichen Personal- und Managementfunktionen unabhängig ist und unmittelbar der Geschäftsleitung Bericht erstattet;
  6. die Vergütung der für die Innenrevision verantwortlichen Mitarbeiter und Führungskräfte nicht an die im Zusammenhang mit der Originierung und Verlängerung von Positionen geleisteten Aufgaben gebunden ist.

Kapitel 4
Bewertungsmethode für den Praxistest und den Erfahrungstest

Artikel 18 Allgemeines

(1) Um zu bewerten, ob ein Institut die Anforderungen an die Verwendung von Ratingsystemen für die Zwecke von Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 145, Artikel 171 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 172 Absatz 1 Buchstaben a und c, Artikel 172 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, überprüfen die zuständigen Behörden:

  1. ob die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten internen Einstufungen sowie die Ausfall- und Verlustschätzungen der Ratingsysteme eine wesentliche Rolle beim Risikomanagement, bei der Kreditbewilligung und im Entscheidungsprozess spielen, gemäß Artikel 19;
  2. ob die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten internen Einstufungen sowie die Ausfall- und Verlustschätzungen der Ratingsysteme eine wesentliche Rolle bei der Allokation des internen Kapitals spielen, gemäß Artikel 20;
  3. ob die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten internen Einstufungen sowie die Ausfall- und Verlustschätzungen der Ratingsysteme eine wesentliche Rolle bei der Unternehmensführung des Instituts spielen, gemäß Artikel 21;
  4. ob die vom Institut bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten Daten und Schätzungen und die für interne Zwecke verwendeten Daten und Schätzungen konsistent sind und bei Vorliegen von Abweichungen diese vollständig dokumentiert und vertretbar sind;
  5. ob das Institut mindestens drei Jahre lang vor der Anwendung des IRB-Ansatzes gemäß Artikel 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Ratingsysteme verwendet hat, die den Anforderungen der Artikel 169 bis 191 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Wesentlichen entsprechen, gemäß Artikel 22.

(2) Für den Zweck der Bewertung nach Absatz 1 wenden die zuständigen Behörden alle folgenden Methoden an:

  1. Überprüfung der einschlägigen internen Grundsätze und Verfahren des Instituts;
  2. Überprüfung der einschlägigen Protokolle der internen Organe des Instituts, einschließlich des Leitungsorgans, oder der Ausschüsse, die an der Steuerung des Kreditrisikomanagements beteiligt sind;
  3. Überprüfung der Verteilung der Zuständigkeiten für Kreditvergabeentscheidungen, Handbücher für das Kreditmanagement und Vertriebskanalmodelle;
  4. Überprüfung der vom Institut vorgenommenen Analyse der Kreditbewilligungen und der Daten zu abgelehnten Kreditanträgen, einschließlich aller folgenden Elemente:
    1. von den Kreditvergabevorschriften des Instituts abweichende Kreditentscheidungen ("Ausnahmen");
    2. Fälle, in denen die Eingaben und Ergebnisse der Ratingsysteme durch individuelle Beurteilung verändert werden ("Abänderungen"), und die Begründung für die Abänderungen;
    3. die nicht bewerteten Risikopositionen und die Gründe für fehlende Beurteilungen;
    4. manuelle Entscheidungen und Cut-Off-Werte;
  5. Überprüfung der Grundsätze des Instituts für die Restrukturierung von Krediten;
  6. Überprüfung der dokumentierten regelmäßigen Berichterstattung zum Kreditrisiko;
  7. Überprüfung der Dokumentation über die Berechnung des internen Kapitals des Instituts und die Allokation des internen Kapitals zu Risikoarten, Tochterunternehmen und Portfolios;
  8. Überprüfung der einschlägigen Feststellungen der Innenrevision oder anderer für die Kontrolle zuständigen Stellen des Instituts;
  9. Überprüfung der Fortschrittsberichte über die Bemühungen des Instituts zur Korrektur von Mängeln und zur Minderung von Risiken, die bei einschlägigen Prüfungen festgestellt wurden;
  10. Einholung schriftlicher Erklärungen der zuständigen Mitarbeiter und der Geschäftsleitung des Instituts oder Befragung von diesen.

(3) Für den Zweck der Bewertung nach Absatz 1 können die zuständigen Behörden auch jede der folgenden zusätzlichen Methoden anwenden:

  1. Überprüfung der Dokumentation zu Frühwarnsystemen;
  2. Überprüfung der Methode für Kreditrisikoanpassungen und der dokumentierten Analyse von deren Konsistenz mit der Berechnung der Eigenmittelanforderungen;
  3. Überprüfung der dokumentierten Analyse der risikobereinigten Ertragskraft des Instituts;
  4. Überprüfung der Preisgestaltungsgrundsätze des Instituts;
  5. Überprüfung der Verfahren für Eintreibung und Verwertung von Forderungen;
  6. Überprüfung der Planungshandbücher und Berichte über die Risikokostenbudgetierung;
  7. Überprüfung der Vergütungspolitik und der Protokolle des Vergütungsausschusses;
  8. Überprüfung sonstiger einschlägiger Dokumente des Instituts.

Artikel 19 Praxistest für den Risikomanagement-, Entscheidungs- und Kreditbewilligungsprozess

(1) Um zu bewerten, ob die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten internen Einstufungen sowie Ausfall- und Verlustschätzungen eine wesentliche Rolle beim Risikomanagement, im Entscheidungsprozess und bei der Kreditbewilligung des Instituts gemäß Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf die Zuordnung zu Ratingstufen oder Risikopools gemäß Artikel 171 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 der genannten Verordnung, im Hinblick auf die Zuordnung von Risikopositionen gemäß Artikel 172 Absatz 1 Buchstaben a, b und c jener Verordnung und im Hinblick auf die Dokumentierung von Ratingsystemen gemäß Artikel 175 Absatz 3 der genannten Verordnung spielen, überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

  1. die Zahl der nicht bewerteten Risikopositionen und veralteten Ratings unwesentlich ist;
  2. diese internen Einstufungen sowie Ausfall- und Verlustschätzungen eine wichtige Rolle spielen, insbesondere bei:
    1. Entscheidungen über die Bewilligung, Ablehnung, Restrukturierung und Verlängerung einer Kreditfazilität;
    2. der Ausarbeitung der Kreditvergabegrundsätze durch Beeinflussung der Risikopositionsobergrenzen, der Risikominderungstechniken und der erforderlichen Bonitätsverbesserungen oder sonstiger Aspekte des globalen Kreditrisikoprofils des Instituts;
    3. der Durchführung der Überwachung von Schuldnern und Risikopositionen.

(2) Verwenden Institute interne Einstufungen und Ausfall- und Verlustschätzungen in einem der folgenden Bereiche, so bewerten die zuständigen Behörden, wie diese Praxis zu jenen Einstufungen und Schätzungen beiträgt, die eine wesentliche Rolle beim Risikomanagement und im Entscheidungsprozess des Instituts sowie bei der Kreditbewilligung gemäß Absatz 1 spielen:

  1. Bepreisung jeder Kreditfazilität oder jedes Schuldners;
  2. Frühwarnsysteme, die für das Kreditrisikomanagement verwendet werden;
  3. Festlegung und Umsetzung der Grundsätze und Verfahren für die Eintreibung und Verwertung;
  4. Berechnung von Kreditrisikoanpassungen, sofern dies mit dem anwendbaren Rechnungslegungsrahmen vereinbar ist;
  5. Verteilung oder Übertragung der Zuständigkeiten für den Kreditbewilligungsprozess durch den Verwaltungsrat an interne Ausschüsse, die Geschäftsleitung und die Mitarbeiter.

Artikel 20 Praxistest für die interne Kapitalallokation

(1) Um zu bewerten, ob die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten internen Einstufungen sowie Ausfall- und Verlustschätzungen eine wesentliche Rolle bei der internen Kapitalallokation des Instituts gemäß Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 spielen, überprüfen die zuständigen Behörden, ob diese Einstufungen und Schätzungen eine wichtige Rolle bei Folgendem spielen:

  1. der Bewertung der Höhe des internen Kapitals, die das Institut gemäß Artikel 73 der Richtlinie 2013/36/EU zur quantitativen und qualitativen Absicherung seiner aktuellen und etwaigen künftigen Risiken für angemessen hält;
  2. der Allokation des internen Kapitals zwischen Risikoarten, Tochterunternehmen und Portfolios.

(2) Berücksichtigen Institute interne Einstufungen sowie Ausfall- und Verlustschätzungen bei der Berechnung der Risikokosten für das Institut für Budgetierungszwecke, bewerten die zuständigen Behörden, inwiefern die Berücksichtigung dieser Elemente zu jenen Einstufungen und Schätzungen beiträgt, die bei der internen Kapitalallokation des Instituts eine wesentliche Rolle spielen.

Artikel 21 Praxistest für die Unternehmensführung

(1) Um zu bewerten, ob die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten internen Einstufungen sowie Ausfall- und Verlustschätzungen eine wesentliche Rolle bei der Unternehmensführung des Instituts gemäß Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 spielen, überprüfen die zuständigen Behörden, ob diese Einstufungen und Schätzungen eine wichtige Rolle bei Folgendem spielen:

  1. der Managementberichterstattung;
  2. der Überwachung des Kreditrisikos auf Portfolioebene.

(2) Berücksichtigen Institute interne Einstufungen sowie Ausfall- und Verlustschätzungen in einem der folgenden Bereiche, bewerten die zuständigen Behörden, inwiefern die Berücksichtigung dieser Elemente zu jenen Einstufungen und Schätzungen beiträgt, die bei der Unternehmensführung des Instituts gemäß Absatz 1 eine wesentliche Rolle spielen:

  1. Planung der internen Revision;
  2. Gestaltung der Vergütungspolitik.

Artikel 22 Erfahrungstest

(1) Um zu bewerten, ob das Institut gemäß Artikel 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mindestens drei Jahre lang vor der Anwendung des IRB-Ansatzes zum Zweck der Berechnung der Eigenmittelanforderungen Ratingsysteme verwendet hat, die den Anforderungen der Artikel 169 bis 191 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Wesentlichen entsprechen, überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

  1. diese Ratingsysteme in den Risikomanagement-, Entscheidungs- und Kreditbewilligungsprozessen des Instituts gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b verwendet wurden;
  2. das wirksame Funktionieren der Ratingsysteme für diese drei Jahre angemessen dokumentiert ist, insbesondere im Hinblick auf die entsprechenden Überwachungs-, Validierungs- und Prüfberichte.

(2) Für die Zwecke der Bewertung von Anträgen auf Ausweitung des IRB-Ansatzes im Einklang mit einem Plan zur schrittweisen Einführung gilt Absatz 1 auch, wenn die Ausweitung Risikopositionen betrifft, die sich wesentlich von dem bestehenden Anwendungsbereich unterscheiden, sodass die Erfahrung nicht eindeutig als ausreichend betrachtet werden kann, um die Anforderungen nach Artikel 145 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die zusätzlichen Risikopositionen gemäß Artikel 145 Absatz 3 der genannten Verordnung zu erfüllen.

Kapitel 5
Bewertungsmethode für die Zuordnung von Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools

Artikel 23 Allgemeines

(1) Um zu bewerten, ob das Institut die in den Artikeln 169, 171, 172 und 173 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Zuordnung von Schuldnern oder Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools erfüllt, überprüfen die zuständigen Behörden die folgenden beiden Bedingungen:

  1. die Angemessenheit der Definitionen, Prozesse und Kriterien, die das Institut für die Zuordnung oder Überprüfung der Zuordnung von Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools verwendet, einschließlich der Behandlung von Abänderungen, gemäß Artikel 24;
  2. die Integrität des Zuordnungsprozesses gemäß Artikel 173 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich der Unabhängigkeit des Zuweisungsverfahrens, sowie die Überprüfung der Zuordnung, gemäß Artikel 25.

(2) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 wenden die zuständigen Behörden alle folgenden Methoden an:

  1. Überprüfung der einschlägigen internen Grundsätze und Verfahren des Instituts;
  2. Überprüfung der Aufgaben und Zuständigkeiten der für die Originierung oder Verlängerung von Positionen verantwortlichen Stellen und der für die Zuordnung von Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools verantwortlichen Stellen;
  3. Überprüfung der einschlägigen Sitzungsprotokolle der internen Organe des Instituts, einschließlich des Leitungsorgans oder der Ausschüsse;
  4. Überprüfung der internen Berichte des Instituts über die Leistungsfähigkeit des Zuordnungsprozesses;
  5. Überprüfung der einschlägigen Feststellungen der Innenrevision oder anderer für die Kontrolle zuständigen Stellen des Instituts;
  6. Überprüfung der Fortschrittsberichte über die Bemühungen des Instituts zur Korrektur von Mängeln im Zuordnungs- oder Überprüfungsprozess und zur Minderung von Risiken, die bei Prüfungen festgestellt wurden;
  7. Einholung schriftlicher Erklärungen der zuständigen Mitarbeiter und der Geschäftsleitung des Instituts oder Befragung von diesen;
  8. Überprüfung der Kriterien, die von den für die individuelle Beurteilung bei der Zuordnung von Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools verantwortlichen Mitarbeitern verwendet werden.

(3) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 können die zuständigen Behörden auch jede der folgenden zusätzlichen Methoden anwenden:

  1. Überprüfung der funktionalen Dokumentation der einschlägigen IT-Systeme;
  2. Untersuchung von Stichproben und Überprüfung von Dokumenten im Zusammenhang mit den Merkmalen eines Schuldners oder der Originierung oder Beibehaltung der Risikopositionen;
  3. Durchführung eigener Tests bezüglich der Daten oder Aufforderung an das Institut, spezifische Tests durchzuführen;
  4. Überprüfung sonstiger einschlägiger Dokumente des Instituts.

Artikel 24 Definitionen, Prozesse und Kriterien für die Zuordnung

(1) Um zu bewerten, ob die Definitionen, Prozesse und Kriterien, die das Institut für Zuordnung oder Überprüfung der Zuordnung von Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools verwendet, gemäß den Artikeln 169, 171, 172 und 173 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angemessen sind, überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

  1. angemessene Verfahren und Mechanismen vorhanden sind, die eine konsistente Zuordnung von Schuldnern oder Fazilitäten zu einem geeigneten Ratingsystem gewährleisten;
  2. angemessene Verfahren und Mechanismen vorhanden sind, um sicherzustellen, dass jede von dem Institut gehaltene Risikoposition gemäß dem Ratingsystem einer Ratingstufe oder einem Risikopool zugeordnet wird;
  3. für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken und die Beteiligungsrisikopositionen, bei denen das Institut den PD-/LGD-Ansatz nach Artikel 155 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwendet, angemessene Verfahren und Mechanismen bestehen, um sicherzustellen, dass alle Risikopositionen gegenüber demselben Schuldner derselben Schuldner-Ratingstufe zugeordnet werden, einschließlich Risikopositionen, die unterschiedlichen Geschäftsfeldern, Abteilungen, geografischen Standorten, Rechtsträgern innerhalb der Gruppe oder IT-Systemen zugehörig sind, und um sicherzustellen, dass die Ausnahme hinsichtlich der Anforderung nach Artikel 170 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, eine Risikoeinstufungsskala für Schuldner zu haben, die ausschließlich die Höhe des Schuldnerausfallrisikos bei Spezialfinanzierungen erfasst, und die Ausnahme hinsichtlich der Anforderung nach Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, getrennte Risikopositionen gegenüber demselben Schuldner derselben Schuldner-Ratingstufe zuzuordnen, korrekt angewandt werden;
  4. die für die Zuordnung verwendeten Definitionen und Kriterien detailliert genug sind, um sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter aller Geschäftsfelder, Abteilungen, geografischen Standorte und Unternehmen in der Gruppe diese einheitlich auslegen und die Zuordnung zu Ratingstufen oder Risikopools konsistent vornehmen, unabhängig vom verwendeten IT-System;
  5. angemessene Verfahren und Mechanismen vorhanden sind, um alle maßgeblichen Informationen über die Schuldner und die Fazilitäten zu beschaffen;
  6. alle maßgeblichen, derzeit verfügbaren und aktuellsten Informationen berücksichtigt werden;
  7. bei Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken und bei Beteiligungsrisikopositionen, bei denen das Institut den PD-/LGD-Ansatz anwendet, finanzielle und nichtfinanzielle Informationen berücksichtigt werden;
  8. wenn für die Zuordnung von Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools erforderliche Angaben fehlen oder nicht aktuell sind, das Institut Toleranzen für bestimmte Parameter festgelegt und Vorschriften eingeführt hat, um dieser Tatsache angemessen und konservativ Rechnung zu tragen;
  9. Abschlüsse, die älter als 24 Monate sind, als veraltet gelten und konservativ behandelt werden;
  10. die Zuordnung zu Ratingstufen oder Risikopools im Einklang mit Artikel 19 Teil des Kreditbewilligungsprozesses ist;
  11. die Kriterien für die Zuordnung zu Ratingstufen oder Risikopools im Einklang mit den Kreditvergaberichtlinien und Vorschriften des Instituts für den Umgang mit problembehafteten Kreditnehmern und Fazilitäten stehen.

(2) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 bewerten die zuständigen Behörden die Fälle, in denen die Eingaben und Ergebnisse des Zuordnungsprozesses durch individuelle Beurteilung nach Artikel 172 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verändert werden. Dabei überprüfen sie Folgendes:

  1. Es gibt dokumentierte Grundsätze, in denen die Gründe für Abänderungen und deren maximales Ausmaß dargelegt sind und in denen angegeben ist, in welchen Phasen des Zuordnungsprozesses Abänderungen zulässig sind.
  2. Die Abänderungen sind hinreichend unter Bezugnahme auf die in Buchstabe a genannten Grundsätze begründet, und diese Begründung ist dokumentiert.
  3. Das Institut führt regelmäßig eine Analyse der Wertentwicklung von Risikopositionen durch, deren Rating abgeändert wurde, einschließlich einer Analyse der Abänderungen durch jeden Mitarbeiter des die Abänderungen anwendenden Teams, und die Ergebnisse dieser Analyse werden im Entscheidungsprozess auf der zuständigen Führungsebene berücksichtigt.
  4. Das Institut erfasst vollständige Informationen über Abänderungen, einschließlich Informationen sowohl vor als auch nach der Abänderung, überwacht regelmäßig die Zahl und die Begründungen der Abänderungen und analysiert die Auswirkungen von Abänderungen auf die Leistungsfähigkeit des Modells.
  5. Die Zahl und die Begründungen von Abänderungen weisen nicht auf erhebliche Schwächen des Ratingmodells hin.

(3) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 prüfen die zuständigen Behörden, ob die Definitionen, Prozesse und Kriterien für die Zuordnung alle folgenden Punkte erfüllen:

  1. Gruppen verbundener Kunden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden ermittelt;
  2. Informationen über Ratings und Ausfälle anderer relevanter Unternehmen innerhalb der Gruppe verbundener Kunden werden bei der Zuordnung von Schuldner-Ratingstufen so berücksichtigt, dass die Ratingstufen jedes relevanten Unternehmens die unterschiedliche Situation jedes relevanten Unternehmens und seine Beziehung zu den anderen relevanten Unternehmen der Gruppe widerspiegeln;
  3. die Fälle, in denen die Schuldner einer besseren Ratingstufe zugeordnet werden als ihre Mutterunternehmen, sind dokumentiert und begründet.

Artikel 25 Integrität des Zuordnungsprozesses

(1) Bei der Bewertung der Unabhängigkeit des Zuordnungsprozesses gemäß Artikel 173 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

  1. die für die endgültige Genehmigung der Zuordnung oder die Überprüfung der Zuordnung von Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools verantwortlichen Mitarbeiter und Führungskräfte nicht an der Originierung oder Verlängerung von Risikopositionen beteiligt und nicht dafür verantwortlich sind;
  2. Führungskräfte von Geschäftsbereichen, die für die endgültige Genehmigung der Zuordnung oder der Überprüfung der Zuordnung von Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools verantwortlich sind, und Führungskräfte von Geschäftsbereichen, die für die Originierung oder Verlängerung von Risikopositionen verantwortlich sind, unterschiedlichen Mitgliedern des Leitungsorgans oder des einschlägigen benannten Ausschusses des Instituts unterstellt sind;
  3. die Vergütung der Mitarbeiter und Führungskräfte, die für die endgültige Genehmigung der Zuordnung oder der Überprüfung der Zuordnung von Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools verantwortlich sind, nicht an die im Zusammenhang mit der Originierung und Verlängerung von Positionen geleisteten Aufgaben gebunden ist;
  4. die in den Punkten a, b und c genannten Verfahren auch für Abänderungen in der Risikopositionsklasse "Mengengeschäft" gelten.

(2) Bei der Bewertung der Angemessenheit und Häufigkeit des Zuordnungsprozesses gemäß Artikel 173 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

  1. die Häufigkeit der Überprüfung sowie die Kriterien für die Notwendigkeit häufigerer Überprüfungen bei Schuldnern mit hohem Risiko und problembehafteten Risikopositionen in angemessenen und detaillierten Grundsätzen festgelegt sind, und ob diese Grundsätze im Zeitverlauf einheitlich angewandt werden;
  2. eine Überprüfung der Zuordnung innerhalb von höchstens zwölf Monaten nach Genehmigung der Zuordnung durchgeführt wird, und ob alle Anpassungen, deren Notwendigkeit bei der Überprüfung festgestellt wurde, innerhalb dieser Frist vorgenommen werden;
  3. eine Überprüfung der Zuordnung erfolgt, wenn neue wesentliche Informationen über den Schuldner oder die Risikoposition bekannt werden, und ob alle Anpassungen, deren Notwendigkeit bei der Überprüfung festgestellt wurde, unverzüglich vorgenommen werden;
  4. das Institut Kriterien und Prozesse für die Bewertung der Wesentlichkeit neuer Informationen und die nachfolgende Notwendigkeit einer Neuzuordnung festgelegt hat und diese Kriterien und Prozesse einheitlich angewandt werden;
  5. die aktuellsten bekannten Informationen bei der Überprüfung der Zuordnung herangezogen werden;
  6. dann, wenn die Überprüfung der Zuordnung aus praktischen Gründen nicht gemäß den Buchstaben a bis e erfolgt ist, geeignete Grundsätze zur Ermittlung, Überwachung und Behebung dieser Situation vorhanden sind und ob Maßnahmen ergriffen werden, um die Einhaltung der Buchstaben a bis e wiederherzustellen;
  7. die Geschäftsleitung regelmäßig über die Überprüfung der Zuordnung von Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools und über Verzögerungen bei der Überprüfung der Zuordnung gemäß Buchstabe f informiert wird;
  8. geeignete Grundsätze vorhanden sind, um maßgebliche Informationen wirksam zu beschaffen und regelmäßig zu aktualisieren, und ob dies in den Verträgen mit den Schuldnern angemessen zum Ausdruck kommt.

(3) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 2 bewerten die zuständigen Behörden den Wert und die Zahl der Risikopositionen, die nicht gemäß Absatz 2 Buchstaben a bis e überprüft wurden, und prüfen, ob diese Risikopositionen bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge konservativ behandelt werden. Die Bewertung und die Überprüfung werden für jedes Ratingsystem und jeden Risikoparameter getrennt durchgeführt.

Kapitel 6
Bewertungsmethode für die Ermittlung von Ausfällen

Artikel 26 Allgemeines

(1) Bei der Bewertung, ob ein Institut alle Situationen erkennt, die gemäß Artikel 178 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 der Kommission 5 als Ausfall zu betrachten sind, überprüfen die zuständigen Behörden alle folgenden Punkte:

  1. die detaillierte Beschreibung und praktische Anwendung der Auslöser für die Feststellung des Ausfalls eines Schuldners gemäß Artikel 27;
  2. die Solidität und Wirksamkeit des von einem Institut verwendeten Prozesses zur Feststellung des Ausfalls eines Schuldners gemäß Artikel 28;
  3. die Auslöser und den Prozess, die bzw. den ein Institut für die Neueinstufung eines ausgefallenen Schuldners in den Status "nicht ausgefallen" verwendet, gemäß Artikel 29.

(2) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 wenden die zuständigen Behörden alle folgenden Methoden an:

  1. Überprüfung der internen Kriterien, Grundsätze und Verfahren des Instituts zur Feststellung, ob ein Ausfall vorliegt ("Ausfalldefinition") und zur Behandlung ausgefallener Risikopositionen;
  2. Überprüfung der Aufgaben und Zuständigkeiten der an der Feststellung des Ausfalls eines Schuldners und dem Management ausgefallener Risikopositionen beteiligten Stellen und Leitungsorgane;
  3. Überprüfung der einschlägigen Sitzungsprotokolle der internen Organe des Instituts, einschließlich des Leitungsorgans oder der Ausschüsse;
  4. Überprüfung der einschlägigen Feststellungen der Innenrevision oder anderer für die Kontrolle zuständigen Stellen des Instituts;
  5. Überprüfung der Fortschrittsberichte über die Bemühungen des Instituts zur Korrektur von Mängeln und zur Minderung von Risiken, die bei einschlägigen Prüfungen festgestellt wurden;
  6. Einholung schriftlicher Erklärungen der zuständigen Mitarbeiter und der Geschäftsleitung des Instituts oder Befragung von diesen;
  7. Überprüfung der Kriterien, die die für die manuelle Einstufung eines Schuldners oder einer Risikoposition in den Status "ausgefallen" und eine anschließende Neueinstufung in den Status "nicht ausgefallen" verantwortlichen Mitarbeiter verwenden.

(3) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 können die zuständigen Behörden auch jede der folgenden zusätzlichen Methoden anwenden:

  1. Überprüfung der funktionalen Dokumentation der IT-Systeme, die im Prozess der Feststellung des Ausfalls eines Schuldners verwendet werden;
  2. Untersuchung von Stichproben und Überprüfung von Dokumenten im Zusammenhang mit den Merkmalen eines Schuldners oder der Originierung oder Beibehaltung der Risikopositionen;
  3. Durchführung eigener Tests bezüglich der Daten oder Aufforderung an das Institut, spezifische Tests durchzuführen;
  4. Überprüfung sonstiger einschlägiger Dokumente des Instituts.

Artikel 27 Auslöser für die Feststellung des Ausfalls eines Schuldners

(1) Bei der Bewertung der detaillierten Beschreibung und praktischen Anwendung der Auslöser für die Feststellung des Ausfalls eines Schuldners, die das Institut anwendet, und ob diese Artikel 178 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 erfüllen, überprüfen die zuständigen Behörden Folgendes:

  1. Es sind angemessene Grundsätze für die Zählung von Verzugstagen, auch für das Zurücksetzen ("Reageing") der Kreditfazilitäten, für die Gewährung von Verlängerungen, Änderungen oder Zahlungsaufschüben, Erneuerungen und die Verrechnung bestehender Konten vorhanden.
  2. Die vom Institut angewandte Ausfalldefinition umfasst zumindest alle Ausfallauslöser gemäß Artikel 178 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
  3. Verwendet ein Institut in seinen einzelnen Rechtsträgern mehr als eine Ausfalldefinition, so ist der Anwendungsbereich jeder Ausfalldefinition eindeutig festgelegt und die Unterschiede zwischen den Definitionen sind gerechtfertigt.

(2) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 bewerten die zuständigen Behörden, ob die Ausfalldefinition in der Praxis umgesetzt und hinreichend detailliert ist, sodass sie von allen Mitarbeitern für alle Arten von Risikopositionen einheitlich angewandt werden kann, und ob alle folgenden möglichen Hinweise auf eine Unwahrscheinlichkeit der Zahlung ausreichend präzisiert sind:

  1. der Status "Verzicht auf die laufende Belastung von Zinsen";
  2. Ereignisse, die spezifische Kreditrisikoanpassungen aufgrund einer deutlichen Verschlechterung der Bonität darstellen;
  3. Veräußerungen von Verbindlichkeiten, die einen bedeutenden bonitätsbedingten wirtschaftlichen Verlust darstellen;
  4. Ereignisse, die eine krisenbedingte Restrukturierung darstellen;
  5. Ereignisse, die einen einer Insolvenz vergleichbaren Schutz darstellen;
  6. sonstige Hinweise auf eine Unwahrscheinlichkeit der Zahlung.

(3) Die zuständigen Behörden überprüfen, ob durch die Grundsätze und Verfahren sichergestellt wird, dass Schuldner nicht als "nicht ausgefallen" eingestuft werden, wenn einer der Ausfallauslöser gegeben ist.

Artikel 28 Solidität und Wirksamkeit des Prozesses zur Feststellung des Ausfalls eines Schuldners

(1) Bei der Bewertung der Solidität und Wirksamkeit des Prozesses zur Feststellung des Ausfalls eines Schuldners gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden Folgendes:

  1. ob angemessene Verfahren und Mechanismen vorhanden sind, um sicherzustellen, dass alle Ausfälle rechtzeitig erkannt werden und insbesondere die Erfassung und Aktualisierung maßgeblicher Informationen wirksam und hinreichend häufig erfolgt;
  2. ob Tests durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass Ausfälle durch das IT-System korrekt erkannt werden, wenn die Feststellung eines Schuldnerausfalls auf automatischen Prozessen beruht;
  3. für die Zwecke der Feststellung des Ausfalls eines Schuldners auf der Grundlage individueller Beurteilung ob die Kriterien für die Beurteilung der Schuldner und die Ausfallauslöser in der internen Dokumentation hinreichend detailliert dargelegt sind, um sicherzustellen, dass alle an der Feststellung des Ausfalls beteiligten Mitarbeiter solche Ausfälle konsistent feststellen;
  4. wenn das Institut die Ausfalldefinition auf Schuldnerebene anwendet, ob angemessene Verfahren und Mechanismen vorhanden sind, um sicherzustellen, dass alle Risikopositionen gegenüber einem Schuldner nach Feststellung des Ausfalls dieses Schuldners in allen einschlägigen Systemen, Geschäftsfeldern und an allen geografischen Standorten innerhalb des Instituts und seiner Tochterunternehmen sowie gegebenenfalls innerhalb seines Mutterunternehmens und dessen Tochterunternehmen als ausgefallen registriert werden;
  5. wenn sich die Zuweisung des Ausfallstatus zu allen Risikopositionen eines Schuldners gemäß Buchstabe d nach dem Ausfall einer oder mehrerer Risikopositionen des Schuldners verzögert, ob diese Verzögerung nicht zu Fehlern oder Unstimmigkeiten beim Risikomanagement, bei der Risikoberichterstattung, der Berechnung der Eigenmittelanforderungen oder der Verwendung von Daten bei der Risikoquantifizierung führt.

(2) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 bewerten die zuständigen Behörden die Anwendung der in der Ausfalldefinition gemäß Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Erheblichkeitsschwelle sowie die Übereinstimmung dieser Schwelle mit der von den zuständigen Behörden gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 festgelegten Erheblichkeitsschwelle für überfällige Verbindlichkeiten und überprüfen Folgendes:

  1. ob angemessene Verfahren und Mechanismen vorhanden sind, um sicherzustellen, dass der Ausfallstatus gemäß Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf der Grundlage der Bewertung nach Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung zugewiesen wird und die durch die zuständigen Behörden festgelegte Erheblichkeitsschwelle für überfällige Verbindlichkeiten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 eingehalten wird;
  2. ob der Prozess der Zählung von Verzugstagen im Einklang mit den vertraglichen oder rechtlichen Pflichten des Schuldners steht, Teilzahlungen angemessen widerspiegelt und durchgängig angewandt wird.

(3) Im Fall von Risikopositionen des Mengengeschäfts überprüfen die zuständigen Behörden zusätzlich der Prüfung nach Absatz 1 und der Bewertung nach Absatz 2 Folgendes:

  1. ob das Institut über klare Grundsätze für die Anwendung der Ausfalldefinition für Risikopositionen des Mengengeschäfts entweder auf Ebene des Schuldners oder auf Ebene der einzelnen Kreditfazilität verfügt;
  2. ob die unter Buchstabe a genannten Grundsätze im Einklang mit dem Risikomanagement des Instituts stehen und einheitlich angewandt werden;
  3. ob, wenn das Institut die Ausfalldefinition auf Ebene der einzelnen Kreditfazilität anwendet:
    1. angemessene Verfahren und Mechanismen vorhanden sind, um sicherzustellen, dass eine Kreditfazilität, nachdem sie als "ausgefallen" eingestuft wird, in allen einschlägigen Systemen innerhalb des Instituts als "ausgefallen" gekennzeichnet wird;
    2. bei zeitlich verzögerter Zuweisung des Ausfallstatus zu einer Kreditfazilität über alle einschlägigen Systeme hinweg gemäß Ziffer i diese Verzögerung nicht zu Fehlern oder Unstimmigkeiten beim Risikomanagement, bei der Risikoberichterstattung, bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen oder bei der Verwendung von Daten für die Risikoquantifizierung führt.

Artikel 29 Neueinstufung in den Status "nicht ausgefallen"

(1) Bei der Bewertung der Solidität der Auslöser und des Prozesses der Neueinstufung eines ausgefallenen Schuldners gemäß Artikel 178 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden Folgendes:

  1. ob die Auslöser für eine Neueinstufung für jeden Ausfallauslöser bestimmt werden und ob klar festgelegt ist, wie Verbindlichkeiten, die einer krisenbedingten Restrukturierung unterliegen, ermittelt und behandelt werden;
  2. ob die Restrukturierung erst möglich ist, nachdem alle Ausfallauslöser nicht mehr bestehen und alle einschlägigen Bedingungen für eine Neueinstufung erfüllt sind;
  3. ob die Auslöser und der Prozess der Neueinstufung vorsichtig ermittelt werden und insbesondere, ob dadurch sichergestellt wird, dass eine Neueinstufung in den Status "nicht ausgefallen" nicht vorgenommen wird, wenn das Institut erwartet, dass die Verbindlichkeit nicht in voller Höhe beglichen wird, ohne dass das Institut auf Maßnahmen wie die Verwertung von Sicherheiten zurückgreift.

(2) Für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 1 überprüfen die zuständigen Behörden, dass die Grundsätze und Verfahren des Instituts es nicht zulassen, dass ein ausgefallener Schuldner allein aufgrund von Änderungen der Bedingungen der Verbindlichkeiten neu in den Status "nicht ausgefallen" eingestuft wird, es sei denn, das Institut hat festgestellt, dass diese Änderungen es ermöglichen, die Zahlungsfähigkeit des Schuldners nicht länger als unwahrscheinlich zu betrachten.

(3) Die zuständigen Behörden überprüfen die Analyse, die das Institut als Grundlage für seine Neueinstufungskriterien herangezogen hat. Sie überprüfen, ob bei der Analyse die Aufzeichnung früherer Ausfälle durch das Institut und der Prozentsatz der ausgefallenen Schuldner berücksichtigt werden, die nach einer Neueinstufung in den Status "nicht ausgefallen" innerhalb kurzer Zeit erneut ausgefallen sind.

Kapitel 7
Bewertungsmethode für die Gestaltung, Die operationellen Einzelheiten und die Dokumentierung von Ratingsystemen

Abschnitt 1
Allgemeines

Artikel 30 Allgemeines

(1) Um zu bewerten, ob ein Institut die in Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Gestaltung, Verwaltung und Dokumentierung der Ratingsysteme erfüllt, überprüfen die zuständigen Behörden alle folgenden Punkte:

  1. die Angemessenheit der Dokumentierung der Begründung, der Gestaltung und der operationellen Einzelheiten der Ratingsysteme nach Artikel 175 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gemäß den Artikeln 31 und 32;
  2. die Angemessenheit der Struktur der Ratingsysteme nach Artikel 170 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gemäß den Artikeln 33 bis 36;
  3. die Anwendung der spezifischen Anforderungen an statistische Modelle oder andere algorithmische Verfahren nach Artikel 174 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch das Institut, gemäß den Artikeln 37 bis 40.

(2) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 wenden die zuständigen Behörden alle folgenden Methoden an:

  1. Überprüfung der einschlägigen internen Grundsätze des Instituts;
  2. Überprüfung der technischen Dokumentation des Instituts zur Methode und zum Prozess der Entwicklung der Ratingsysteme;
  3. Überprüfung der Entwicklungshandbücher, Methoden und Verfahren, auf denen die Ratingsysteme beruhen;
  4. Überprüfung der Protokolle der internen Organe des Instituts, die für die Genehmigung der Ratingsysteme zuständig sind, einschließlich des Leitungsorgans oder der von ihm benannten Ausschüsse;
  5. Überprüfung der Berichte über die Leistungsfähigkeit der Ratingsysteme und der Empfehlungen der Stelle für die Kreditrisikoüberwachung, der Validierungsfunktion, der Innenrevision oder anderer für die Kontrolle zuständigen Stellen des Instituts;
  6. Überprüfung der Fortschrittsberichte über die Bemühungen des Instituts zur Korrektur von Mängeln und zur Minderung von Risiken, die bei der Überwachung, Validierung und einschlägigen Prüfungen festgestellt wurden;
  7. Einholung schriftlicher Erklärungen der zuständigen Mitarbeiter und der Geschäftsleitung des Instituts oder Befragung von diesen.

(3) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 können die zuständigen Behörden jede der folgenden zusätzlichen Methoden anwenden:

  1. Anforderung und Analyse von Daten, die bei der Entwicklung der Ratingsysteme verwendet wurden;
  2. Durchführung eigener Schätzungen oder Nachbildung der Schätzungen des Instituts, die während der Entwicklung und Überwachung der Entwicklung und Überwachung der Ratingsysteme vorgenommen wurden, unter Verwendung der vom Institut bereitgestellten einschlägigen Daten;
  3. Anforderung zusätzlicher Unterlagen vom Institut oder Aufforderung zur Bereitstellung von Analysen hinsichtlich der Wahl der Methodik für die Gestaltung des Ratingsystems sowie zur Bereitstellung von Informationen über die erzielten Ergebnisse;
  4. Überprüfung der funktionalen Dokumentation der IT-Systeme, die für den Umfang der Bewertung der Gestaltung, der operationellen Einzelheiten und die Dokumentierung der Ratingsysteme relevant sind;
  5. Durchführung eigener Tests bezüglich der Daten des Instituts durch die zuständige Behörde oder Aufforderung an das Institut, von der zuständigen Behörde vorgeschlagene Tests durchzuführen;
  6. Überprüfung sonstiger einschlägiger Dokumente des Instituts.

Abschnitt 2
Methode für die Bewertung der Dokumentierung der Begründung, der Gestaltung und der operationellen Einzelheiten von Ratingsystemen

Artikel 31 Vollständigkeit der Dokumentierung von Ratingsystemen

(1) Bei der Bewertung der Vollständigkeit der Dokumentierung der Gestaltung, der operationellen Einzelheiten und der Begründung der Ratingsysteme gemäß Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe e Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach Artikel 175 der genannten Verordnung überprüfen die zuständigen Behörden, ob die Dokumentierung vollständig ist und Folgendes umfasst:

  1. die Angemessenheit des Ratingsystems und der im Ratingsystem verwendeten Modelle unter Berücksichtigung der Portfoliomerkmale;
  2. eine Beschreibung der Datenquellen und der Datenbereinigungsverfahren;
  3. Definitionen von Ausfall und Verlust;
  4. Entscheidungen zur Methodik;
  5. die technische Spezifikation der Modelle;
  6. die Schwächen und Grenzen der Modelle und mögliche mildernde Faktoren;
  7. die Ergebnisse der Tests der Implementierung der Modelle in den IT-Systemen, insbesondere Informationen darüber, ob die Implementierung erfolgreich und fehlerfrei war;
  8. eine Selbstbewertung der Einhaltung der rechtlichen Anforderungen für den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz gemäß den Artikeln 169 bis 191 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(2) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe a prüfen die zuständigen Behörden, ob:

  1. in der Dokumentation der Zweck des Ratingsystems und der Modelle klar beschrieben ist;
  2. die Dokumentation eine Beschreibung des Anwendungsbereiches des Ratingsystems und des Anwendungsbereichs der im Ratingsystem verwendeten Modelle enthält, d. h. eine qualitative und quantitative Spezifizierung der Art der unter jedes Modell innerhalb des Ratingsystems fallenden Risikopositionen, die Art der Ergebnisse jedes Modells und die Verwendung der Ergebnisse;
  3. die Dokumentation eine Erläuterung umfasst, wie die mithilfe des Ratingsystems erlangten Informationen und die Ergebnisse der Modelle für die Zwecke des Risikomanagements, des Entscheidungs- und des Kreditbewilligungsprozesses gemäß Artikel 19 berücksichtigt werden.

(3) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe b überprüfen die zuständigen Behörden, ob die Dokumentation Folgendes enthält:

  1. detaillierte Informationen hinsichtlich aller für die Modellentwicklung verwendeten Daten, einschließlich einer genauen Definition des Inhalts, der Quelle, des Formats und der Kodierung des Modells sowie gegebenenfalls des Ausschlusses von Daten aus dem Modell;
  2. alle Datenbereinigungsverfahren, einschließlich Verfahren für den Ausschluss von Daten, die Erkennung und Behandlung von Ausreißern und für Datenanpassungen, sowie eine ausdrückliche Begründung für deren Anwendung und eine Bewertung von deren Auswirkungen.

(4) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe c überprüfen die zuständigen Behörden, ob die bei der Entwicklung des Modells verwendeten Ausfall- und Verlustdefinitionen angemessen dokumentiert sind, insbesondere bei Verwendung anderer Ausfalldefinitionen für die Zwecke der Modellspezifikation als derjenigen, die das Institut gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet.

(5) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe d überprüfen die zuständigen Behörden, ob die Dokumentation Folgendes enthält:

  1. Einzelheiten zur Gestaltung, zur Theorie, zu den Annahmen und zu der dem Modell zugrunde liegenden Logik;
  2. ausführliche Beschreibungen der Methoden des Modells und ihrer Begründung, der statistischen Verfahren und Näherungen sowie gegebenenfalls eine Begründung und Einzelheiten zu den Segmentierungsmethoden, zu den Ergebnissen statistischer Prozesse sowie zur Diagnostik und zu den Maßen der Prognosefähigkeit der Modelle;
  3. die Rolle von Experten aus den einschlägigen Geschäftsbereichen bei der Entwicklung des Ratingsystems und der Ratingmodelle, einschließlich einer ausführlichen Beschreibung des Konsultationsprozesses mit Experten aus den einschlägigen Geschäftsbereichen hinsichtlich der Gestaltung des Ratingsystems und der Ratingmodelle sowie der von diesen Experten aus den einschlägigen Geschäftsbereichen vorgelegten Ergebnisse und Begründungen;
  4. eine Erläuterung, wie das statistische Modell und die individuelle Beurteilung durch Mitarbeiter kombiniert werden, um das endgültige Ergebnis des Modells abzuleiten;
  5. eine Erläuterung, wie das Institut eine unbefriedigende Datenqualität, das Fehlen homogener Risikopools, Änderungen der Geschäftsprozesse, des wirtschaftlichen oder rechtlichen Umfelds sowie andere Faktoren im Zusammenhang mit der Datenqualität berücksichtigt, die sich auf die Leistungsfähigkeit des Ratingsystems oder des Ratingmodells auswirken können;
  6. eine Beschreibung der für statistische Modelle oder gegebenenfalls andere algorithmische Verfahren durchgeführten Analysen:
    1. die univariate Analyse der betrachteten Variablen und die jeweiligen Kriterien für die Variablenauswahl;
    2. die multivariate Analyse der ausgewählten Variablen und die jeweiligen Kriterien für die Variablenauswahl;

      iii)das Verfahren für die Gestaltung des endgültigen Modells, einschließlich:

      • die endgültige Auswahl der Variablen;
      • auf eine individuelle Beurteilung der Variablen gestützte Anpassungen, die aus der multivariaten Analyse resultieren;
      • Transformationen der Variablen;
      • Zuordnung von Gewichtungen zu den Variablen;
      • die Methode der Zusammensetzung der Modellkomponenten, insbesondere dort, wo Beiträge qualitativer und quantitativer Komponenten miteinander verbunden werden.

(6) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe e überprüfen die zuständigen Behörden, ob die Dokumentation Folgendes enthält:

  1. die technische Spezifikation der endgültigen Modellstruktur einschließlich der endgültigen Modellspezifikationen, der Input-Komponenten mit Art und Format ausgewählter Variablen, der für Variablen angewandten Gewichtungen und der Output-Komponenten mit Art und Format der Output-Daten;
  2. Verweise auf die verwendeten Computercodes und -werkzeuge im Sinne von Programmiersprachen und Programmen, die es einem Dritten ermöglichen, die Endergebnisse zu reproduzieren.

Für die Zwecke von Buchstabe b kann bei Verkäufermodellen der Dritte der Verkäufer sein.

(7) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe f überprüfen die zuständigen Behörden, ob die Dokumentation eine Beschreibung der Schwächen und Grenzen des Modells enthält, ebenso wie eine Bewertung, ob die wichtigsten Annahmen des Modells erfüllt werden, eine Vorausschau auf Situationen, in denen das Modell hinter den Erwartungen zurückbleibt oder versagt, und eine Bewertung der Signifikanz von Modellschwächen und möglichen mildernden Faktoren.

(8) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe g prüfen die zuständigen Behörden, ob:

  1. in der Dokumentation der Prozess festgelegt ist, der bei der Einführung eines neuen oder geänderten Modells in der Produktionsumgebung zu befolgen ist;
  2. die Dokumentation die Ergebnisse der Tests der Implementierung der Ratingmodelle in den IT-Systemen umfasst, einschließlich einer Bestätigung, dass das im Produktionssystem implementierte Ratingmodell gleich dem Modell ist, das in der Dokumentation beschrieben wird, und wie beabsichtigt funktioniert.

(9) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe h überprüfen die zuständigen Behörden, ob die Selbstbewertung des Instituts hinsichtlich der Einhaltung der rechtlichen Anforderungen für den IRB-Ansatz für jedes Ratingsystem einzeln durchgeführt wird und von der Innenrevision oder einer anderen vergleichbaren unabhängigen Revisionsstelle geprüft wird.

Artikel 32 Register der Ratingsysteme

(1) Bei der Bewertung des Dokumentationssystems und der Verfahren zur Erfassung und Speicherung der Informationen über die Ratingsysteme gemäß Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 175 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob das Institut zumindest während der letzten drei Jahre ein Register aller aktuellen und früheren Versionen der Ratingsysteme eingerichtet und geführt hat (im Folgenden "Register der Ratingsysteme").

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 überprüfen die zuständigen Behörden, ob die Verfahren zur Führung des Registers der Ratingsysteme eine Aufzeichnung der folgenden Informationen für jede Version umfassen:

  1. Anwendungsbereich des Ratingsystems mit Angabe der Art von Risikopositionen, die nach jedem Ratingmodell zu bewerten sind;
  2. die für die Genehmigung verantwortlichen Führungskräfte und das Datum der internen Genehmigung, das Datum der Meldung an die zuständigen Behörden, gegebenenfalls das Datum der Genehmigung durch die zuständigen Behörden und das Datum der Implementierung der Version;
  3. eine kurze Beschreibung aller Änderungen gegenüber der in das Register aufgenommenen vorherigen Version, einschließlich einer Beschreibung der Aspekte des Ratingsystems, die geändert wurden, und eines Verweises auf die Modelldokumentation;
  4. die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014 zugewiesene Änderungskategorie und ein Verweis auf die Kriterien für die Zuordnung zu einer Änderungskategorie.

Abschnitt 3
Methode für die Bewertung der Struktur von Ratingsystemen

Artikel 33 Risikofaktoren und Ratingkriterien

(1) Bei der Bewertung der Risikofaktoren und der Ratingkriterien, die im Ratingsystem für die Zwecke von Artikel 170 Absatz 1 Buchstaben a, c und e, Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet werden, überprüfen die zuständigen Behörden alle folgenden Punkte:

  1. das Verfahren zur Auswahl der einschlägigen Risikofaktoren und Ratingkriterien, einschließlich der Definition potenzieller Risikofaktoren, der Kriterien für die Auswahl von Risikofaktoren und der Entscheidungen zu den einschlägigen Risikofaktoren;
  2. die Übereinstimmung der ausgewählten Risikofaktoren und Ratingkriterien und ihres Beitrags zur Risikobewertung mit den Erwartungen der geschäftlichen Nutzer des Ratingsystems;
  3. die Übereinstimmung der auf der Grundlage statistischer Methoden ausgewählten Risikofaktoren und Ratingkriterien mit den für die einzelnen Ratingstufen oder Risikopools verfügbaren statistischen Daten zur Risikodifferenzierung.

(2) Die gemäß Absatz 1 Buchstabe a zu analysierenden potenziellen Risikofaktoren und Ratingkriterien umfassen, soweit für die Art von Risikopositionen verfügbar, Folgendes:

  1. Risikomerkmale des Schuldners, einschließlich:
    1. bei Risikopositionen gegenüber Unternehmen und Instituten: Jahresabschlüsse, qualitative Informationen, Branchenrisiko, Länderrisiko, Unterstützung durch das Mutterunternehmen;
    2. bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft: Jahresabschlüsse oder Informationen zum persönlichen Einkommen, qualitative Informationen, verhaltensbezogene Informationen, soziodemografische Informationen.
  2. Risikomerkmale der Transaktion, einschließlich Art des Produkts, Art der Sicherheiten, Rang, Beleihungsquote;
  3. Informationen zum Verzugsstatus: interne Informationen oder Informationen aus externen Quellen wie Wirtschaftsauskunfteien.

Artikel 34 Verteilung der Schuldner und Risikopositionen in den Ratingstufen oder Risikopools

(1) Um die Verteilung der Schuldner und Risikopositionen in den Ratingstufen oder Risikopools jedes Ratingsystems für die Zwecke von Artikel 170 Absatz 1 Buchstaben b, d und f, Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu bewerten, überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

  1. die Anzahl der Ratingstufen und Risikopools ausreichend ist, um eine aussagekräftige Differenzierung der Risiken und eine Quantifizierung der Verlusteigenschaften auf Ebene der Stufe bzw. des Pools sicherzustellen, und ob:
    1. bei Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken sowie für Spezialfinanzierungen die Risikoeinstufungsskala für Schuldner mindestens die in Artikel 170 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Zahl von Ratingstufen umfasst;
    2. bei gekauften Forderungen, die als Risikopositionen aus dem Mengengeschäft eingestuft sind, die Zusammenfassung die Kreditvergabepraxis des Verkäufers und die Heterogenität seiner Kundenstruktur widerspiegelt.
  2. die Konzentration der Anzahl der Risikopositionen oder Schuldner in einer Ratingstufe oder einem Risikopool nicht übermäßig hoch ist, es sei denn, eine solche Verteilung stützt sich auf überzeugende empirische Nachweise für die Gleichartigkeit des Risikos dieser Risikopositionen oder Schuldner;
  3. das Rating und die Fazilitäts-Ratingstufen oder Risikopools für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft eine ausreichende Anzahl von Risikopositionen oder Schuldner in einer einzigen Ratingstufe oder einem einzigen Risikopool aufweisen, es sei denn, eine solche Verteilung stützt sich auf überzeugende empirische Nachweise dafür, dass die Zusammenfassung dieser Risikopositionen oder Schuldner angemessen ist, oder dass direkte Risikoparameter-Schätzungen für einzelne Schuldner oder Risikopositionen gemäß Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet werden;
  4. das Rating und die Fazilitäts-Ratingstufen oder Risikopools für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken - bei Verfügbarkeit ausreichender Daten - nicht eine zu geringe Zahl von Risikopositionen oder Schuldnern in einer einzigen Ratingstufe oder einem einzigen Risikopool aufweisen, es sei denn, eine solche Verteilung der Risikopositionen oder Schuldner stützt sich auf überzeugende empirische Nachweise dafür, dass die Zusammenfassung dieser Risikopositionen oder Schuldner angemessen ist, oder dass direkte Risikoparameter-Schätzungen für einzelne Schuldner oder Risikopositionen gemäß Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet werden.

(2) Zusätzlich zu der Überprüfung nach Absatz 1 bewerten die zuständigen Behörden gegebenenfalls die Kriterien, die das Institut anwendet, um Folgendes zu festzulegen:

  1. die Höchst- und Mindestanzahl insgesamt von Ratingstufen oder Risikopools;
  2. den Anteil der den einzelnen Ratingstufen oder Risikopools zugewiesenen Risikopositionen und Schuldner.

(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 berücksichtigen die zuständigen Behörden die aktuelle und die in der Vergangenheit beobachtete Verteilung der Anzahl von Risikopositionen und Schuldnern sowie der Risikopositionswerte, einschließlich der Migration von Risikopositionen und Schuldnern zwischen verschiedenen Ratingstufen oder Risikopools.

Artikel 35 Risikodifferenzierung

(1) Um die Risikodifferenzierung jedes Ratingsystems für die Zwecke von Artikel 170 Absatz 3 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft zu bewerten, überprüfen die zuständigen Behörden alle folgenden Punkte:

  1. ob die zur Bewertung der Risikodifferenzierung eingesetzten Instrumente unter Berücksichtigung der verfügbaren Daten solide und angemessen sind und ob die angemessene Risikodifferenzierung mit Aufzeichnungen von Zeitreihen realisierter Ausfallraten oder Verlustquoten für Ratingstufen oder Risikopools unter verschiedenen ökonomischen Rahmenbedingungen belegt wird;
  2. ob die erwartete Leistungsfähigkeit des Ratingsystems in Bezug auf die Risikodifferenzierung vom Institut durch eindeutige feste Zielvorgaben und Toleranzen für bestimmte Parameter und Instrumente sowie durch Maßnahmen zur Korrektur von Abweichungen von diesen Zielvorgaben oder Toleranzen definiert wird; für die anfängliche Entwicklung und die kontinuierliche Leistungsfähigkeit können gesonderte Zielvorgaben und Toleranzen festgelegt werden;
  3. ob die Zielvorgaben und Toleranzen für bestimmte Parameter und Instrumente sowie für Mechanismen, die zur Erreichung dieser Zielvorgaben und Toleranzen angewandt werden, eine ausreichende Risikodifferenzierung gewährleisten.

(2) Die zuständigen Behörden wenden Absatz 1 auch auf die Bewertung der Risikodifferenzierung von anderen Risikopositionen als Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 170 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an, wenn eine ausreichende Menge von Daten verfügbar ist, um dies zu ermöglichen.

Artikel 36 Gleichartigkeit

(1) Bei der Bewertung der Gleichartigkeit der Schuldner oder Risikopositionen, die derselben Ratingstufe oder demselben Risikopool zugeordnet sind, für die Zwecke von Artikel 170 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bewerten die zuständigen Behörden die Ähnlichkeit der Merkmale der in jede Ratingstufe oder jeden Risikopool eingeschlossenen Schuldner und Transaktionsverluste in Bezug auf alle folgenden Faktoren:

  1. interne Ratings;
  2. PD-Schätzungen;
  3. gegebenenfalls eigene LGD-Schätzungen;
  4. gegebenenfalls eigene Schätzungen der Umrechnungsfaktoren;
  5. gegebenenfalls eigene Schätzungen der Gesamtverluste.
    Bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft bewerten die zuständigen Behörden diese Faktoren für jedes Ratingsystem. Bei anderen Risikopositionen als Risikopositionen aus dem Mengengeschäft bewerten die zuständigen Behörden diese Faktoren nur für die Ratingsysteme, für die eine ausreichende Menge an Daten verfügbar ist.

(2) Für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 1 bewerten die zuständigen Behörden den Wertebereich und die Verteilungen der in jede Ratingstufe oder jeden Risikopool eingeschlossenen Schuldner- und Transaktionsverlustmerkmale.

Abschnitt 4
Methode für die Bewertung spezifischer Anforderungen an statistische Modelle oder andere algorithmische Verfahren

Artikel 37 Datenanforderungen

(1) Bei der Bewertung des Verfahrens zur Überprüfung der in das Modell einfließenden Daten gemäß Artikel 174 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden:

  1. die Zuverlässigkeit und Qualität der internen und externen Datenquellen und die Bandbreite der aus diesen Quellen gewonnenen Daten sowie den Zeitraum, den die Quellen abdecken;
  2. das Verfahren der Zusammenführung von Daten, wenn die Modelle mit Daten aus mehreren Datenquellen gespeist werden;
  3. die Begründung und den Umfang der Datenausschlüsse, aufgeschlüsselt nach Ausschlussgrund, unter Verwendung von statistischen Angaben zum Anteil der Gesamtdaten jedes Ausschlusses, wenn bestimmte Daten aus der Modellentwicklungsstichprobe ausgeschlossen wurden;
  4. die Verfahren für den Umgang mit fehlerhaften und fehlenden Daten und die Behandlung von Ausreißern und kategorialen Daten, und auch, ob eine gegebenenfalls vorgenommene Änderung der Art der Kategorisierung nicht zu einer Verschlechterung der Datenqualität oder zu Strukturbrüchen in den Daten führt;
  5. die Prozesse für die Datumstransformation, unter anderem für Standardisierung und sonstige funktionelle Transformationen, und die Angemessenheit dieser Transformationen unter Berücksichtigung des Risikos einer Überanpassung des Modells.

(2) Bei der Bewertung der Repräsentativität der für die Entwicklung des Modells herangezogenen Daten gemäß Artikel 174 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden Folgendes:

  1. die Vergleichbarkeit der Risikomerkmale der Schuldner oder Fazilitäten, die sich in den für die Entwicklung des Modells verwendeten Daten widerspiegeln, mit jenen der Risikopositionen, die von einem bestimmten Ratingmodell erfasst werden;
  2. die Vergleichbarkeit der derzeitigen Kreditvergabe- und Verwertungsstandards mit jenen, die zu dem Zeitpunkt angewandt wurden, auf den sich der für die Modellierung verwendete Referenzdatensatz bezieht;
  3. die Konsistenz der Ausfalldefinition im Zeitverlauf in den für die Modellierung verwendeten Daten, und sie überprüfen, ob:
    1. Anpassungen vorgenommen wurden, um eine Übereinstimmung mit der aktuellen Ausfalldefinition zu erreichen, wenn die Ausfalldefinition während des Beobachtungszeitraums geändert wurde;
    2. das Institut angemessene Maßnahmen zur Gewährleistung der Repräsentativität der Daten ergriffen hat, wenn das Institut in mehreren Rechtsräumen mit unterschiedlichen Ausfalldefinitionen tätig ist;
    3. die für die Zwecke der Modellspezifikation verwendete Ausfalldefinition keine negativen Auswirkungen auf Struktur und Leistungsfähigkeit des Ratingmodells hat, wenn diese Definition von der Ausfalldefinition in Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abweicht;
  4. wenn bei der Modellentwicklung externe Daten oder institutsübergreifend in einem Pool zusammengefasste Daten verwendet werden, die Relevanz und Angemessenheit solcher Daten für die Risikopositionen, Produkte und das Risikoprofil des Instituts.

Artikel 38 Modellgestaltung

Bei der Bewertung der Gestaltung des Ratingmodells für die Zwecke von Artikel 174 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden:

  1. die Eignung des Modells im Hinblick auf seine spezifische Anwendung;
  2. die vom Institut vorgenommene Analyse von Annahmen oder Ansätzen alternativ zu den im Modell gewählten;
  3. die Methode des Instituts für die Modellentwicklung;
  4. ob die betreffenden Mitarbeiter des Instituts die Fähigkeiten und Grenzen des Modells vollumfänglich verstanden haben, und insbesondere, ob in der Modelldokumentation des Instituts:
    1. beschrieben wird, welche Grenzen des Modells in Zusammenhang mit den Modelleingangswerten, unsicheren Annahmen und der Verarbeitungskomponente des Modells stehen, und ob die Modellergebnisse manuell oder im IT-System ermittelt werden;
    2. Situationen beschrieben werden, in denen das Modell hinter den Erwartungen zurückbleibt oder versagt, und eine Bewertung der Bedeutung der Modellschwächen und von möglichen mildernden Faktoren enthalten ist.

Artikel 39 Individuelle Beurteilung

Um zu bewerten, ob das statistische Modell oder ein anderes algorithmisches Verfahren gemäß Artikel 174 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch individuelle Beurteilung ergänzt wird und ob die individuelle Beurteilung bei der Entwicklung des Ratingmodells und im Verfahren der Zuordnung von Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools verhältnismäßig und angemessen eingesetzt wird, überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

  1. die Art und Weise, in der die individuelle Beurteilung eingesetzt wird, gerechtfertigt und umfassend dokumentiert ist und ob die Auswirkungen der individuellen Beurteilung auf das Ratingsystem bewertet werden, möglichst auch durch eine Berechnung des marginalen Beitrags der individuellen Beurteilung zur Leistungsfähigkeit des Ratingsystems;
  2. alle im Modell nicht erfassten einschlägigen Informationen berücksichtigt werden und ausreichend konservativ vorgegangen wird;
  3. dann, wenn die Zuordnung von Risikopositionen zu Ratingstufen und Risikopools in einem Ratingsystem den Einsatz individueller Beurteilung in Form subjektiver Eingabedaten erfordert oder wenn die Kreditvergabevorschriften die Änderung von Eingaben oder Ergebnissen des Modells ermöglichen, alle folgenden Punkte zutreffen:
    1. im Handbuch für Modellnutzer sind die Eingabedaten und die Situationen, in denen die Eingabedaten durch individuelle Beurteilung angepasst werden können, eindeutig festgelegt;
    2. die Eingabedaten wurden nur in begrenzten Situationen tatsächlich angepasst;
    3. im Handbuch für Modellbenutzer sind die Situationen, in denen die Eingaben oder Ergebnisse von Ratingmodellen geändert werden können, sowie die Verfahren zur Änderung der Eingaben und Ergebnisse der Modelle eindeutig festgelegt;
    4. alle Daten zum Einsatz individueller Beurteilung und zu den Situationen, in denen die Eingaben oder Ergebnisse der Ratingmodelle geändert wurden, werden gespeichert und von der Stelle für die Kreditrisikoüberwachung oder der Validierungsfunktion regelmäßig analysiert, um ihre Auswirkungen auf das Ratingmodell zu ermitteln;
  4. der Einsatz individueller Beurteilung angemessen gehandhabt wird und in angemessenem Verhältnis zur Art der Risikopositionen für jedes Ratingsystem steht.

Artikel 40 Leistungsfähigkeit des Modells

Bei der Bewertung der Prognosefähigkeit des Modells gemäß Artikel 174 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob Folgendes in den internen Standards des Instituts enthalten ist:

  1. eine Beschreibung der Annahmen und der Theorie, die den vom Institut für die Zwecke der Bewertung der Leistungsfähigkeit des Modells gewählten Parametern zugrunde liegen;
  2. eine Präzisierung der Anwendung der Parameter, Angaben dazu, ob die Verwendung der einzelnen Parameter obligatorisch ist oder im Ermessen liegt und wann jeder Parameter verwendet werden soll, sowie die Gewährleistung, dass die Parameter konsistent verwendet werden;
  3. Angaben zu den Bedingungen für die Anwendbarkeit sowie zu zulässigen Grenzwerten und Abweichungen für die Parameter, Angaben dazu, ob - und gegebenenfalls wie - statistische Fehler bei den Werten dieser Parameter im Bewertungsprozess berücksichtigt werden; und die Methoden zur Aggregation mehrerer Testergebnisse in einer einzigen Bewertung, wenn mehr als ein Parameter berechnet wird;
  4. Festlegung eines Verfahrens, mit dem sichergestellt wird, dass Ereignisse einer Verschlechterung der Modellleistung, die zu einer Verletzung der in Buchstabe c genannten Grenzwerte führen, den dafür zuständigen Mitgliedern der Geschäftsleitung mitgeteilt werden, und dass die Mitglieder der Geschäftsleitung, die für die endgültige Entscheidung über die Implementierung der notwendigen Änderungen im Modell verantwortlich sind, klare Leitlinien im Hinblick auf die Berücksichtigung der Ergebnisse der Parameter bereitstellen.

Kapitel 8
Bewertungsmethode für die Risikoquantifizierung

Abschnitt 1
Allgemeines

Artikel 41 Allgemeines

(1) Um zu bewerten, ob ein Institut die Anforderungen an die Quantifizierung der Risikoparameter erfüllt, überprüfen die zuständigen Behörden für die Zwecke von Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ob das Institut Folgendes erfüllt:

  1. die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen an Schätzungen durch das Institut nach Artikel 179 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß den Artikeln 42, 43 und 44;
  2. die Einhaltung der besonderen Anforderungen an PD-Schätzungen durch das Institut nach Artikel 180 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß den Artikeln 45 und 46;
  3. die Einhaltung der besonderen Anforderungen an eigene LGD-Schätzungen durch das Institut nach Artikel 181 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß den Artikeln 47 bis 52;
  4. die Einhaltung der besonderen Anforderungen an eigene Umrechnungsfaktorschätzungen durch das Institut nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß den Artikeln 53 bis 56;
  5. die Einhaltung der Anforderungen an die Bewertung der Auswirkungen von Garantien und Kreditderivaten durch das Institut nach Artikel 183 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß Artikel 57;
  6. die Einhaltung der Anforderungen an angekaufte Forderungen durch das Institut nach Artikel 184 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß Artikel 58.

(2) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 wenden die zuständigen Behörden alle folgenden Methoden an:

  1. Überprüfung der einschlägigen internen Grundsätze des Instituts;
  2. Überprüfung der technischen Dokumentation des Instituts zur einschlägigen Schätzmethodik und zum einschlägigen Schätzverfahren durch das Institut;
  3. Überprüfung und Hinterfragung der einschlägigen Handbücher, Methoden und Verfahren für die einschlägigen Risikoparameterschätzungen;
  4. Überprüfung der einschlägigen Sitzungsprotokolle der internen Organe des Instituts, einschließlich des Leitungsorgans, des Modellausschusses oder anderer Ausschüsse;
  5. Überprüfung der Berichte über die Leistungsfähigkeit der Risikoparameter und der Empfehlungen der Stelle für die Kreditrisikoüberwachung, der Validierungsfunktion, der Innenrevision oder anderer für die Kontrolle zuständigen Stellen des Instituts;
  6. Bewertung der Fortschrittsberichte über die Bemühungen des Instituts zur Korrektur von Mängeln und zur Minderung von Risiken, die bei einschlägigen Prüfungen, Validierungen und der Überwachung festgestellt wurden;
  7. Einholung schriftlicher Erklärungen der zuständigen Mitarbeiter und der Geschäftsleitung des Instituts oder Befragung von diesen.

(3) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 können die zuständigen Behörden auch jede der folgenden zusätzlichen Methoden anwenden:

  1. Anforderung der Vorlage zusätzlicher Unterlagen oder Analysen zur Begründung der Entscheidungen des Instituts zur Methodik und der erzielten Ergebnisse;
  2. Durchführung eigenen Schätzungen der Risikoparameter oder Nachbildung der Schätzungen des Instituts unter Verwendung der vom Institut übermittelten einschlägigen Daten;
  3. Anforderung und Analyse der Daten, die im Schätzverfahren verwendet wurden;
  4. Überprüfung der funktionalen Dokumentation der IT-Systeme, die für den Umfang der Bewertung relevant sind;
  5. Durchführung eigener Tests bezüglich der Daten des Instituts oder Aufforderung an das Institut, von den zuständigen Behörden vorgeschlagene Tests durchzuführen;
  6. Überprüfung sonstiger einschlägiger Dokumente des Instituts.

Abschnitt 2
Methode für die Bewertung der allgemeinen Anforderungen an die Quantifizierung der Risikoparameter

Artikel 42 Datenanforderungen

(1) Bei der Bewertung, ob das Institut die allgemeinen Anforderungen an Schätzungen nach Artikel 179 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, an die Quantifizierung der Risikoparameter und die Qualität dieser Daten erfüllt, überprüfen die zuständigen Behörden Folgendes:

  1. die Vollständigkeit der quantitativen und qualitativen Daten und anderer Informationen im Zusammenhang mit den Methoden zur Quantifizierung von Risikoparametern, um sicherzustellen, dass alle einschlägigen historischen Werte und empirischen Nachweise verwendet werden;
  2. die Verfügbarkeit quantitativer Daten zur Bereitstellung einer Aufschlüsselung der Verlusterfahrungswerte nach den Faktoren, die die jeweiligen Risikoparameter gemäß Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beeinflussen;
  3. die Repräsentativität der Daten, die für Schätzungen der Risikoparameter für bestimmte Risikopositionsarten verwendet werden;
  4. die Angemessenheit der Zahl der in der Stichprobe enthaltenen Risikopositionen und der Dauer des für die Quantifizierung herangezogenen historischen Beobachtungszeitraums nach den Artikeln 45, 47 und 53 zur Sicherstellung, dass die Schätzungen des Instituts präzise und solide sind;
  5. die Begründung und Dokumentation aller Datenbereinigungen, einschließlich etwaiger Ausschlüsse von Beobachtungen aus der Schätzung und einer Bestätigung, dass diese Ausschlüsse die Risikoquantifizierung nicht verzerrt haben; insbesondere für PD-Schätzungen die Begründung und Dokumentation der Auswirkungen der Datenbereinigung auf den langfristigen Durchschnitt der Ausfallraten;
  6. die Konsistenz der für die Schätzung der Risikoparameter verwendeten Datensätze, insbesondere im Hinblick auf die Ausfalldefinition, die Behandlung von Ausfällen, einschließlich mehrfacher Ausfälle nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49, sowie die Stichprobenzusammensetzung.

(2) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe c beurteilen die zuständigen Behörden die Repräsentativität der Daten, die für Schätzungen für bestimmte Risikopositionsarten verwendet werden, indem sie Folgendes bewerten:

  1. die Struktur der von jedem Ratingmodell erfassten Risikopositionen und die verschiedenen Risikomerkmale der Schuldner oder Fazilitäten, und ob das aktuelle Portfolio im geforderten Umfang mit den Portfolios vergleichbar ist, die den Referenzdatensatz bilden;
  2. die Vergleichbarkeit der derzeitigen Kreditvergabe- und Verwertungsstandards mit jenen, die zum Zeitpunkt des Referenzdatensatzes angewandt wurden;
  3. die Konsistenz der Ausfalldefinition im Beobachtungszeitraum:
    1. wenn die Ausfalldefinition im Beobachtungszeitraum geändert wurde, die Beschreibung der Anpassungen, die vorgenommen wurden, um den erforderlichen Grad an Übereinstimmung mit der derzeitigen Ausfalldefinition zu erreichen;
    2. wenn unterschiedliche Ausfalldefinitionen in den Rechtsräumen bestehen, in denen das Institut tätig ist, die Angemessenheit der vom Institut verwendeten Messgrößen und von deren Konservativitätsgrad;
  4. die Relevanz und Angemessenheit der Daten für die Risikopositionen, Produkte und das Risikoprofil des Instituts sowie die Ausfalldefinition, wenn bei der Quantifizierung von Risikoparametern externe Daten und institutsübergreifend in einem Pool zusammengefasste Daten verwendet werden;
  5. die Beschreibung der Anpassungen an den externen Daten oder institutsübergreifend in einem Pool zusammengefassten Daten, die das Institut vorgenommen hat, um den erforderlichen Grad an Übereinstimmung mit der internen Ausfalldefinition zu erreichen, wenn die externen Daten oder institutsübergreifend in einem Pool zusammengefassten Daten nicht im Einklang mit der internen Ausfalldefinition des Instituts stehen.

(3) Die zuständigen Behörden wenden bei der Bewertung der institutsübergreifend in einem Pool zusammengefassten Daten, die für die Quantifizierung von Risikoparametern verwendet werden, zusätzlich zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 179 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die in den Absätzen 1 und 2 festgelegte Bewertungsmethoden an.

Artikel 43 Überprüfung der Schätzungen

Bei der Bewertung der Überprüfung der Risikoparameter-Schätzungen durch das Institut gemäß Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

  1. das Verfahren und der jährliche Plan für die Überprüfung der Schätzungen eine zeitnahe Überprüfung aller Schätzungen vorsehen;
  2. Kriterien für die Ermittlung von Situationen, die eine häufigere Überprüfung auslösen, festgelegt wurden;
  3. die für die Schätzung von Risikoparametern verwendeten Methoden und Daten Änderungen beim Kreditvergabeverfahren und bei der Zusammensetzung der Portfolios Rechnung tragen;
  4. die für die LGD-Schätzung verwendeten Methoden und Daten Änderungen im Verwertungsprozess, den Arten der Verwertung und der Dauer des Verwertungsprozesses Rechnung tragen;
  5. die für die Schätzung des Umrechnungsfaktors verwendeten Methoden und Daten Änderungen bei der Überwachung nicht in Anspruch genommener Beträge Rechnung tragen;
  6. der für die Schätzung der Risikoparameter verwendete Datensatz die einschlägigen Daten aus dem letzten Beobachtungszeitraum umfasst und mindestens einmal jährlich aktualisiert wird;
  7. die technischen Fortschritte und sonstige einschlägige Informationen sich in den Schätzungen der Risikoparameter niederschlagen.

Artikel 44 Sicherheitsspanne

(1) Die zuständigen Behörden bewerten, ob in den zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten Risikoparameterwerten eine angemessene Sicherheitsspanne gemäß Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in folgenden Fällen enthalten ist:

  1. die Methoden und Daten bieten keine ausreichende Sicherheit hinsichtlich der Risikoparameter-Schätzungen, auch bei hohen Schätzfehlern;
  2. die Stelle für die Kreditrisikoüberwachung, die Validierungsfunktion, die Innenrevision oder eine andere für die Kontrolle zuständige Stelle des Instituts haben erhebliche Mängel bei den Methoden, Informationen und Daten festgestellt;
  3. relevante Änderungen der Richtlinien für die Kreditvergabe oder der Verwertungsgrundsätze oder Änderungen der Risikobereitschaft des Instituts wurden vorgenommen.

(2) Die zuständigen Behörden bewerten, ob die Institute die Sicherheitsspanne nicht als Ersatz für etwaige Korrekturmaßnahmen des Instituts nach Artikel 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwenden.

Abschnitt 3
Methode für die Bewertung der besonderen Anforderungen an die PD-Schätzung

Artikel 45 Dauer des historischen Beobachtungszeitraums

Bei der Bewertung der Dauer des historischen Beobachtungszeitraums gemäß Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 180 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Berücksichtigung der Bedingungen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/72 der Kommission im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Bedingungen für Genehmigungen zum Datenverzicht 6 festgelegt sind, sowie im Hinblick auf die Berechnung der Einjahresausfallquoten auf der Grundlage eigener Ausfallerfahrungswerte gemäß Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe e überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

  1. die Dauer des historischen Beobachtungszeitraums wenigstens der Mindestdauer gemäß den Anforderungen nach Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe h und Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegebenenfalls nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/72 entspricht;
  2. dann, wenn der verfügbare historische Beobachtungszeitraum länger als der für eine Datenquelle vorgeschriebene Mindestzeitraum gemäß Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe h oder Artikel 180 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist und die daraus gewonnenen Daten relevant sind, die Informationen für diesen längeren Zeitraum verwendet werden, um den langfristigen Durchschnitt der Einjahresausfallquoten zu schätzen;
  3. bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, bei denen das Institut nicht allen verwendeten historischen Daten dieselbe Bedeutung beimisst, dies durch eine bessere Vorhersage der Ausfallraten gerechtfertigt ist und ob ein auf einen bestimmten Zeitraum angewandtes Nullgewicht bzw. ein sehr geringes Gewicht entweder hinreichend begründet ist oder zu vorsichtigeren Schätzungen führt;
  4. Übereinstimmung zwischen den Kreditvergaberichtlinien und den bestehenden Ratingsystemen besteht und ob zum Zeitpunkt der Erstellung der internen Ausfalldaten vergleichbare Kreditvergaberichtlinien angewandt wurden oder ob Änderungen der Kreditvergaberichtlinien und der bestehenden Ratingsysteme mittels Anwendung der in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe c genannten Sicherheitsspanne berücksichtigt wurden;
  5. bei Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken die Definition nach Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von Schuldnern mit hoher Fremdkapitalquote oder Schuldnern, deren Aktiva vorwiegend gehandelte Vermögenswerte sind, sowie die Ermittlung von Zeiten mit hoher Volatilität für diese Schuldner gemäß dieser Bestimmung angemessen sind.

Artikel 46 Methode der PD-Schätzungen

(1) Bei der Bewertung der Methode der PD-Schätzungen gemäß Artikel 180 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob die Einjahresausfallquote für jede Ratingstufe oder jeden Risikopool auf eine Weise berechnet wird, die mit den Merkmalen der Einjahresausfallquote gemäß ihrer Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Einklang steht, und überprüfen, ob:

  1. der Nenner der Einjahresausfallquote die Schuldner oder Risikopositionen einschließt, die zu Beginn eines Einjahreszeitraums nicht ausgefallen sind und dieser Ratingstufe oder dem betreffenden Risikopool zugeordnet sind;
  2. der Zähler der Einjahresausfallquote diejenigen der unter Buchstabe a genannten Schuldner oder Risikopositionen einschließt, die innerhalb dieses Einjahreszeitraums ausgefallen sind; mehrfache Ausfälle desselben Schuldners oder derselben Risikoposition, die während des Jahres beobachtet wurden, auf das sich die Ausfallrate bezieht, als ein einziger Ausfall im Sinne des Artikels 49 Buchstabe b betrachtet werden, der am Tag des ersten dieser mehrfachen Ausfälle eingetreten ist.

(2) Die zuständigen Behörden überprüfen, ob die Methode der PD-Schätzungen für die einzelnen Schuldnerstufen oder -pools auf dem langfristigen Durchschnitt der Einjahresausfallquoten beruht.

Zu diesem Zweck überprüfen sie, ob der Zeitraum, den das Institut zur Schätzung des langfristigen Durchschnitts der Einjahresausfallquoten verwendet, repräsentativ für den wahrscheinlichen Bereich der Variabilität der Ausfallraten für diese Risikopositionsart ist.

(3) Sind die für die PD-Schätzung verwendeten beobachteten Daten nicht repräsentativ für den wahrscheinlichen Bereich der Variabilität der Ausfallraten für eine Risikopositionsart, so überprüfen die zuständigen Behörden, ob die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. das Institut verwendet eine geeignete alternative Methode, um den Durchschnitt der Einjahresausfallquoten über einen Zeitraum zu schätzen, der für den wahrscheinlichen Bereich der Variabilität der Ausfallraten für diese Forderungsart repräsentativ ist;
  2. eine angemessene Sicherheitsspanne wird angewandt, wenn sich nach Anwendung einer geeigneten Methode gemäß Buchstabe a herausstellt, dass die Schätzung der durchschnittlichen Ausfallraten unzuverlässig ist oder andere Grenzen hat.

(4) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 überprüfen die zuständigen Behörden, ob alle folgenden Elemente der Art der Risikopositionen angemessen sind:

  1. die funktionale und strukturelle Form der Schätzmethode;
  2. die Annahmen, auf denen die Schätzmethode beruht;
  3. die Zyklizität der Schätzmethode;
  4. die Dauer des verwendeten historischen Beobachtungszeitraums gemäß Artikel 45;
  5. die angewandte Sicherheitsspanne gemäß Artikel 44;
  6. die individuelle Beurteilung;
  7. gegebenenfalls die Wahl der Risikofaktoren.

(5) Bei Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken, bei denen im Sinne des Artikels 180 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Schuldner eine hohe Fremdkapitalquote aufweisen oder bei denen die Aktiva der Schuldner vorwiegend gehandelte Vermögenswerte sind, überprüfen die zuständigen Behörden, ob die PD der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Vermögenswerte in Zeiten hoher Volatilität im Sinne dieser Bestimmung Rechnung trägt.

(6) Verwendet das Institut eine Ratingskala einer ECAI für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken, so überprüfen die zuständigen Behörden die Analyse des Instituts zur Einhaltung der Anforderungen des Artikels 180 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und prüfen, inwieweit in dieser Analyse darauf eingegangen wird, ob die von der ECAI bewerteten Risikopositionsarten repräsentativ für die Art der Risikopositionen des Instituts und den Zeithorizont für die Bonitätsbeurteilung durch die ECAI sind.

(7) Leitet das Institut die PD- oder LGD-Schätzungen für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft von einer Gesamtverlustschätzung und einer angemessenen PD- oder LGD-Schätzung nach Artikel 180 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ab, so überprüfen die zuständigen Behörden die vom Institut vorgenommene Analyse zur Einhaltung aller in den Artikeln 178 bis 184 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien für die PD- und die LGD-Schätzung.

(8) Bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft überprüfen die zuständigen Behörden, ob das Institut die erwarteten Veränderungen der PD während der Laufzeit einer Risikoposition ("Saisoneffekte") gemäß Artikel 180 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 regelmäßig analysiert und berücksichtigt.

(9) Bei der Bewertung statistischer Modelle für die PD-Schätzung wenden die zuständigen Behörden zusätzlich zu den in den Absätzen 1 bis 8 festgelegten Methoden die in den Artikeln 37 bis 40 festgelegten Methoden für die Bewertung spezifischer Anforderungen an statistische Modelle oder andere algorithmische Verfahren an.

Abschnitt 4
Methode für die Bewertung der besonderen Anforderungen an eigene LGD-Schätzungen

Artikel 47 Dauer des historischen Beobachtungszeitraums

Bei der Bewertung der Dauer des für die LGD-Schätzung herangezogenen Zeitraums nach Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe j und Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/72 ("historischer Beobachtungszeitraum") überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

  1. die Dauer des historischen Beobachtungszeitraums wenigstens der Mindestdauer gemäß den Anforderungen nach Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe j und Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegebenenfalls nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/72 entspricht;
  2. dann, wenn der verfügbare historische Beobachtungszeitraum länger als der für eine Datenquelle vorgeschriebene Mindestzeitraum gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe j und Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist und die daraus gewonnenen Daten für die LGD-Schätzung relevant sind, die Informationen für diesen längeren Zeitraum verwendet werden;
  3. bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, bei denen das Institut nicht allen verwendeten historischen Daten dieselbe Bedeutung beimisst, dies durch eine bessere Vorhersage der Verlustquoten gerechtfertigt ist und ob ein auf einen bestimmten Zeitraum angewandtes Nullgewicht bzw. ein sehr geringes Gewicht entweder hinreichend begründet ist oder zu vorsichtigeren Schätzungen führt.

Artikel 48 Methode der LGD-Schätzungen

Bei der Bewertung der Angemessenheit der Methode für eigene LGD-Schätzungen gemäß Artikel 181 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

  1. das Institut die LGD für homogene Ratingklassen oder Pools von Kreditfazilitäten schätzt;
  2. die im Durchschnitt realisierte LGD nach Fazilitäts-Ratingklasse oder -Pool anhand des ausfallgewichteten Durchschnitts berechnet wird;
  3. alle innerhalb der Datenquellen beobachteten Ausfälle herangezogen werden, und insbesondere, ob die unvollständigen Verwertungsprozesse für die Zwecke der LGD-Schätzung in vorsichtiger Weise berücksichtigt werden und ob die Wahl des Abwicklungszeitraums und der Methoden für die Schätzung zusätzlicher Kosten und Rückflüsse nach und gegebenenfalls während dieses Zeitraums relevant ist;
  4. die LGD-Schätzungen besicherter Risikopositionen nicht ausschließlich auf dem geschätzten Marktwert der Sicherheiten beruhen und den realisierten Einnahmen aus früheren Liquidierungen und dem Umstand Rechnung tragen, dass das Institut möglicherweise nicht in der Lage sein wird, auf die Sicherheiten zuzugreifen und sie zu verwerten;
  5. bei den LGD-Schätzungen besicherter Risikopositionen ein potenzieller Wertverlust der Sicherheiten zwischen dem Zeitpunkt der LGD-Schätzung und der etwaigen Verwertung berücksichtigt wird;
  6. der Grad der Abhängigkeit zwischen dem Risiko des Schuldners und dem Risiko der Sicherheit sowie die Kosten für die Liquidierung der Sicherheiten in vorsichtiger Weise berücksichtigt werden;
  7. noch nicht entrichtete Verzugsgebühren, die vom Institut vor dem Ausfall erfolgswirksam verbucht wurden, der Risikoposition bzw. dem Verlust des Instituts hinzugerechnet werden;
  8. die Möglichkeit künftiger Inanspruchnahmen nach dem Ausfall angemessen berücksichtigt wird;
  9. alle folgenden Aspekte der Art der Risikoposition angemessen sind, auf die sie angewandt werden:
    1. die funktionale und strukturelle Form der Schätzmethode,
    2. die Annahmen hinsichtlich der Schätzmethode,
    3. die Schätzmethode für einen Abschwungeffekt,
    4. die Länge der verwendeten Datenreihen,
    5. die Sicherheitsspanne,
    6. der Einsatz individueller Beurteilung,
    7. gegebenenfalls die Wahl der Risikofaktoren.

Artikel 49 Behandlung mehrfacher Ausfälle

Hinsichtlich der Behandlung von Schuldnern, die in einem vom Institut festgelegten begrenzten Zeitraum mehrmals ausgefallen und wieder gesundet sind ("mehrfache Ausfälle"), bewerten die zuständigen Behörden die Angemessenheit der vom Institut angewandten Methoden und überprüfen, ob:

  1. explizite Bedingungen dafür festgelegt sind, dass eine Fazilität als wieder zurück im Status "nicht ausgefallen" betrachtet wird;
  2. mehrfache Ausfälle, die innerhalb eines vom Institut festgelegten Zeitraums festgestellt wurden, für die Zwecke der LGD-Schätzung als einziger Ausfall betrachtet werden, wobei das Ausfalldatum des ersten beobachteten Ausfalls als maßgebliches Ausfalldatum zugrunde gelegt wird und der Verwertungsprozess von diesem Datum an bis zum Ende des Verwertungsprozesses nach dem letzten festgestellten Ausfall in diesem Zeitraum betrachtet wird;
  3. die Länge des Zeitraums, in dem mehrere Ausfälle als ein einziges Ausfallereignis betrachtet werden, unter Berücksichtigung der internen Grundsätze des Instituts und der Analyse der Ausfallerfahrungswerte bestimmt wird;
  4. die für die Zwecke der PD-Schätzung und der Umrechnungsfaktorschätzung verwendeten Ausfälle in kohärenter Weise wie Ausfälle behandelt werden, die für die LGD-Schätzung verwendet werden.

Artikel 50 Verwendung von einem Konjunkturabschwung angemessenen LGD-Schätzungen

Bei der Bewertung, ob die Anforderung für die Verwendung von einem Konjunkturabschwung angemessenen LGD-Schätzungen nach Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt ist, überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

  1. das Institut einem Konjunkturabschwung angemessene LGD-Schätzungen verwendet, wenn diese konservativer sind als der langfristige Durchschnitt;
  2. das Institut sowohl langfristige Durchschnittswerte als auch einem Konjunkturabschwung angemessene LGD-Schätzungen bereitstellt, um seine Entscheidungen zu rechtfertigen;
  3. das Institut ein strenges und gut dokumentiertes Verfahren zur Ermittlung eines Konjunkturabschwungs und zur Bewertung von dessen Auswirkungen auf die Erlösquoten sowie zur Erstellung von einem Konjunkturabschwung angemessenen LGD-Schätzungen anwendet;
  4. das Institut in den LGD-Schätzungen etwaige nachteilige Abhängigkeiten berücksichtigt, die zwischen ausgewählten Wirtschaftsindikatoren einerseits und den Erlösquoten andererseits festgestellt wurden.

Artikel 51 LGD-, ELBE- und UL-Schätzungen für ausgefallene Risikopositionen

(1) Bei der Bewertung der Anforderungen an LGD-Schätzungen für ausgefallene Risikopositionen an die genaueste Schätzung des zu erwarteten Verlusts (im Folgenden "ELBE") gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob das Institut einen der folgenden Ansätze verwendet, und bewerten den vom Institut verwendeten Ansatz:

  1. direkte Schätzung der LGD für ausgefallene Risikopositionen (im Folgenden "LGD indefault") und direkte Schätzung der ELBE;
  2. direkte Schätzung der ELBE und Schätzung der LGD indefault als Summe aus ELBE und einem Aufschlag zur Erfassung unerwarteter Verluste im Zusammenhang mit ausgefallenen Risikopositionen, die während des Verwertungszeitraums eintreten könnten.

(2) Bei der Bewertung des Ansatzes des Instituts gemäß Absatz 1 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

  1. bei der Methode zur Schätzung der LGD indefault, entweder als direkte Schätzung oder als Aufschlag zur ELBE, etwaige zusätzliche unerwartete Verluste während des Verwertungszeitraums berücksichtigt werden, und insbesondere mögliche nachteilige Veränderungen der ökonomischen Rahmenbedingungen während der erwarteten Dauer des Verwertungsprozesses;
  2. bei der Methode zur Schätzung der LGD indefault, entweder als direkte Schätzung oder als Aufschlag zur ELBE, und bei der ELBE-Schätzmethode die Informationen über die bisherigen Ausfallzeiten und realisierten Verwertungen berücksichtigt werden;
  3. die Schätzmethoden den Anforderungen der Artikel 47, 48 und 49 entsprechen, wenn das Institut eine direkte Schätzung der LGD indefault verwendet;
  4. die Schätzung der LGD indefault höher ist als die ELBE oder, wenn die LGD indefault gleich der ELBE ist, solche Fälle für einzelne Risikopositionen begrenzt und vom Institut hinreichend begründet sind;
  5. die ELBE-Schätzmethoden alle derzeit verfügbaren und relevanten Informationen und insbesondere die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigen;
  6. die Unterschiede zwischen den spezifischen Kreditrisikoanpassungen und den ELBE-Schätzungen analysiert und hinreichend begründet werden, wenn die spezifischen Kreditrisikoanpassungen die ELBE-Schätzungen übersteigen;
  7. die Methode zur Schätzung der LGD indefault, entweder als direkte Schätzung oder als Aufschlag zur ELBE, und die ELBE-Schätzmethode klar dokumentiert sind.

Artikel 52 Anforderungen an Sicherheitenverwaltung, Rechtssicherheit und Risikomanagement

Bei der Bewertung, ob das Institut interne Anforderungen an die Sicherheitenverwaltung, die Rechtssicherheit und das Risikomanagement festgelegt hat, die den Anforderungen in Kapitel 4 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Sinne des Artikels 181 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Verordnung allgemein entsprechen, überprüfen die zuständigen Behörden, ob zumindest die Grundsätze und Verfahren des Instituts in Bezug auf die internen Anforderungen an die Bewertung von Sicherheiten und die Rechtssicherheit voll und ganz im Einklang mit den Anforderungen von Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 stehen.

Abschnitt 5
Methode für die Bewertung der besonderen Anforderungen an eigene Umrechnungsfaktorschätzungen

Artikel 53 Dauer des historischen Beobachtungszeitraums

Bei der Bewertung der Dauer des für Umrechnungsfaktorschätzungen herangezogenen Zeitraums nach Artikel 182 Absatz 2 und Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/72 ("historischer Beobachtungszeitraum") überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

  1. die Dauer des historischen Beobachtungszeitraums wenigstens der geforderten Mindestdauer nach Artikel 182 Absatz 2 und Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegebenenfalls nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/72 entspricht;
  2. dann, wenn der verfügbare Beobachtungszeitraum länger als der für eine Datenquelle vorgeschriebene Mindestzeitraum nach Artikel 182 Absatz 2 und Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist und die daraus gewonnenen Daten für die Umrechnungsfaktorschätzungen relevant sind, die Informationen für diesen längeren Zeitraum verwendet werden;
  3. bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, bei denen das Institut nicht allen verwendeten historischen Daten dieselbe Bedeutung beimisst, dies durch eine bessere Vorhersage der Inanspruchnahme von Verpflichtungen gerechtfertigt ist und ob ein auf einen bestimmten Zeitraum angewandtes Nullgewicht bzw. ein sehr geringes Gewicht entweder hinreichend begründet ist oder zu vorsichtigeren Schätzungen führt.

Artikel 54 Methode für Umrechnungsfaktorschätzungen

Bei der Bewertung der Angemessenheit der Methode für Umrechnungsfaktorschätzungen gemäß Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

  1. das Institut die Umrechnungsfaktorschätzungen für einzelne Ratingklassen oder Pools von Kreditfazilitäten vornimmt;
  2. die im Durchschnitt realisierten Umrechnungsfaktoren nach Fazilitäts-Ratingklassen oder -Pools anhand des ausfallgewichteten Durchschnitts berechnet werden;
  3. alle beobachteten Ausfälle innerhalb der Datenquellen für Umrechnungsfaktorschätzungen herangezogen werden;
  4. die Möglichkeit zusätzlicher Inanspruchnahmen in vorsichtiger Weise berücksichtigt wird, außer für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, wenn diese in die LGD-Schätzungen einbezogen sind;
  5. den Grundsätzen und Strategien des Instituts in Bezug auf die Kontoüberwachung, einschließlich der Überwachung von Limits, und die Zahlungsabwicklung in Umrechnungsfaktorschätzungen Rechnung getragen wird;
  6. alle folgenden Aspekte der Art der Risikoposition angemessen sind, auf die sie angewandt werden:
    1. die funktionale und strukturelle Form der Schätzmethode;
    2. die Annahmen, auf denen die Schätzmethode beruht;
    3. gegebenenfalls die Schätzmethode für einen Abschwungeffekt;
    4. die Dauer des historischen Beobachtungszeitraums gemäß Artikel 53;
    5. die angewandte Sicherheitsspanne gemäß Artikel 44;
    6. die individuelle Beurteilung;
    7. gegebenenfalls die Wahl der Risikofaktoren.

Artikel 55 Verwendung von einem Konjunkturabschwung angemessenen Umrechnungsfaktorschätzungen

Bei der Bewertung, ob die Anforderung für die Verwendung von einem Konjunkturabschwung angemessenen Umrechnungsfaktorschätzungen nach Artikel 182 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt ist, überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

  1. das Institut einem Konjunkturabschwung angemessene Umrechnungsfaktorschätzungen verwendet, falls diese konservativer sind als der langfristige Durchschnitt;
  2. das Institut sowohl langfristige Durchschnittswerte als auch einem Konjunkturabschwung angemessene Umrechnungsfaktorschätzungen vorlegt, um seine Entscheidungen zu rechtfertigen;
  3. das Institut ein strenges und gut dokumentiertes Verfahren zur Ermittlung eines Konjunkturabschwungs und zur Bewertung von dessen Auswirkungen auf die Inanspruchnahme von Kreditlimits sowie zur Erstellung von einem Konjunkturabschwung angemessenen Umrechnungsfaktorschätzungen anwendet;
  4. das Institut in den Umrechnungsfaktorschätzungen etwaige nachteilige Abhängigkeiten berücksichtigt, die zwischen ausgewählten Wirtschaftsindikatoren einerseits und der Inanspruchnahme von Kreditlimits andererseits festgestellt wurden.

Artikel 56 Anforderungen an Grundsätze und Strategien für die Kontoüberwachung und Zahlungsabwicklung

Um die Einhaltung der Anforderungen an Umrechnungsfaktorschätzungen gemäß Artikel 182 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu bewerten, überprüfen die zuständigen Behörden, ob das Institut über Grundsätze und Strategien für die Kontoüberwachung und Zahlungsabwicklung verfügt und angemessene Systeme und Verfahren zur täglichen Überwachung der Höhe von Kreditfazilitäten eingerichtet hat.

Abschnitt 6
Methode für die Bewertung der Auswirkungen von Garantien und Kreditderivaten

Artikel 57 Anerkennungsfähigkeit von Garantiegebern und Garantien

Bei der Bewertung der Einhaltung der Anforderungen an die Bewertung der Auswirkungen von Garantien und Kreditderivaten durch das Institut nach Artikel 183 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

  1. das Institut klar festgelegte Kriterien für die Ermittlung von Situationen festgelegt hat, in denen PD-Schätzungen oder LGD-Schätzungen angepasst werden müssen, um mindernde Wirkungen von Garantien einzubeziehen, und ob diese Kriterien im Zeitverlauf einheitlich angewandt werden;
  2. dann, wenn die PD des Sicherungsgebers für die Zwecke der Anpassung der risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Artikel 153 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet werden soll, die mindernden Wirkungen von Garantien nicht in die LGD-Schätzungen oder die PD-Schätzungen des Schuldners einbezogen sind;
  3. das Institut klar festgelegte Kriterien dafür hat, welche Arten von Garantiegebern und Garantien es für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge anerkennt, insbesondere über eigene LGD- oder PD-Schätzungen;
  4. das Institut die Kriterien für die Anpassung von eigenen LGD- oder PD-Schätzungen zur Berücksichtigung der Wirkung von Garantien klar dokumentiert;
  5. das Institut in seinen eigenen LGD- oder PD-Schätzungen nur die Garantien anerkennt, die die folgenden Kriterien erfüllen:
    1. wenn der Garantiegeber intern von einem Institut anhand eines Ratingsystems bewertet wird, das von den zuständigen Behörden bereits für die Zwecke des IRB-Ansatzes genehmigt wurde, erfüllt die Garantie die Anforderungen gemäß Artikel 183 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

      ii)wenn dem Institut die Erlaubnis zur Anwendung des Standardansatzes gemäß den Artikeln 148 und 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Risikopositionen gegenüber Rechtsträgern wie dem Garantiegeber erteilt wurde, sind beide der folgenden Bedingungen erfüllt:

      • der Garantiegeber ist einer Risikopositionsklasse nach Artikel 147 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Institut, Zentralstaat, Zentralbank oder Unternehmen zugeordnet, für das eine Bonitätsbeurteilung einer ECAI vorliegt;
      • die Garantie erfüllt die Anforderungen der Artikel 213 bis 216 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
  6. das Institut die Anforderungen der Buchstaben a und e auch für Einzeladressen-Kreditderivate erfüllt.

Abschnitt 7
Methode für die Bewertung der Anforderungen an angekaufte Forderungen

Artikel 58 Risikoparameter-Schätzungen für angekaufte Unternehmensforderungen

(1) Bei der Bewertung der Angemessenheit von LGD- oder PD-Schätzungen für angekaufte Unternehmensforderungen, wenn das Institut PD- und LGD-Schätzungen für angekaufte Unternehmensforderungen von einer EL-Schätzung gemäß Artikel 160 Absatz 2 und Artikel 161 Absatz 1 Buchstaben e und f und einer angemessenen PD- oder LGD-Schätzung ableitet, überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

  1. der EL auf der Grundlage des langfristigen Durchschnitts der Einjahresausfallquoten oder nach einem anderen geeigneten Ansatz geschätzt wird;
  2. das Verfahren zur Schätzung des Gesamtverlusts mit dem LGD-Konzept nach Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vereinbar ist;
  3. das Institut in der Lage ist, seine EL-Schätzungen für angekaufte Unternehmensforderungen in verlässlicher Weise in PD und LGD aufzulösen;
  4. im Fall von angekauften Unternehmensforderungen bei Anwendung von Artikel 153 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausreichende externe und interne Daten verwendet werden.

(2) Bei der Bewertung der Angemessenheit von PD- und LGD-Schätzungen für angekaufte Unternehmensforderungen in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen verfahren die zuständigen Behörden wie folgt:

  1. sie bewerten die zusätzlichen Bewertungsanpassungen gemäß den Artikeln 42 bis 52;
  2. sie überprüfen die Anforderungen von Artikel 184 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Kapitel 9
Bewertungsmethode für die Zuordnung von Risikopositionen zu Risikopositionsklassen

Artikel 59 Allgemeines

(1) Um zu bewerten, ob ein Institut die Anforderung gemäß Artikel 147 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, jede Risikoposition im Zeitverlauf einheitlich einer einzigen Risikopositionsklasse zuzuordnen, einhält, bewerten die zuständigen Behörden Folgendes:

  1. die Zuordnungsmethode des Instituts und deren Umsetzung gemäß Artikel 60;
  2. die Abfolge der Zuordnung der Risikopositionen zu Risikopositionsklassen gemäß Artikel 61;
  3. ob das Institut besondere Erwägungen in Bezug auf die Risikopositionsklasse "Mengengeschäft" berücksichtigt hat, gemäß Artikel 62.

(2) Für den Zweck der Bewertung nach Absatz 1 wenden die zuständigen Behörden alle folgenden Methoden an:

  1. Überprüfung der einschlägigen internen Grundsätze, Verfahren und der Zuordnungsmethode des Instituts;
  2. Überprüfung der einschlägigen Sitzungsprotokolle der internen Organe des Instituts, einschließlich des Leitungsorgans oder der Ausschüsse;
  3. Überprüfung der einschlägigen Feststellungen der Innenrevision oder anderer für die Kontrolle zuständigen Stellen des Instituts;
  4. Überprüfung der Fortschrittsberichte über die Bemühungen des Instituts zur Korrektur von Mängeln und zur Minderung von Risiken, die bei einschlägigen Prüfungen festgestellt wurden;
  5. Einholung schriftlicher Erklärungen der zuständigen Mitarbeiter und der Geschäftsleitung des Instituts oder Befragung von diesen;
  6. Überprüfung der Kriterien, die von den für die manuelle Zuordnung von Risikopositionen zu Risikopositionsklassen verantwortlichen Mitarbeitern verwendet werden.

(3) Für den Zweck der Bewertung nach Absatz 1 können die zuständigen Behörden auch jede der folgenden zusätzlichen Methoden anwenden:

  1. Untersuchung von Stichproben und Überprüfung von Dokumenten im Zusammenhang mit den Merkmalen eines Schuldners oder der Originierung oder Beibehaltung der Risikopositionen;
  2. Überprüfung der funktionalen Dokumentation der einschlägigen IT-Systeme;
  3. Vergleich der Daten des Instituts mit öffentlich zugänglichen Daten, einschließlich Daten, die in der von der EBA gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geführten Datenbank oder in den von den zuständigen Behörden geführten Datenbanken gespeichert sind;
  4. Überprüfung der Einhaltung des Durchführungsbeschlusses 2014/908/EU der Kommission 7 über die Gleichwertigkeit der aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen bestimmter Drittländer und Gebiete für die Zwecke der Behandlung von Risikopositionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch das Institut;
  5. Durchführung eigener Tests bezüglich der Daten des Instituts oder Aufforderung an das Institut, von den zuständigen Behörden vorgeschlagene Tests durchzuführen;
  6. Überprüfung sonstiger einschlägiger Dokumente des Instituts.

Artikel 60 Zuordnungsmethode und deren Umsetzung

(1) Bei der Bewertung der Zuordnungsmethode des Instituts gemäß Artikel 147 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

  1. die Methode vollständig dokumentiert ist und alle Anforderungen nach Artikel 147 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt;
  2. die Methode der Abfolge der Zuordnung gemäß Artikel 61 Rechnung trägt;
  3. die Methodik eine Liste der aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen von Drittländern umfasst, die gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/908/EU nach Artikel 107 Absatz 4, Artikel 114 Absatz 7, Artikel 115 Absatz 4 und Artikel 116 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als den in der Union angewandten Regelungen gleichwertig betrachtet werden, wenn eine solche Gleichwertigkeit für die Zuordnung einer Risikoposition zu einer bestimmten Klasse erforderlich ist.

(2) Bei der Bewertung der Umsetzung der Zuordnungsmethode nach Absatz 1 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

  1. die Verfahren für die Dateneingabe und Datentransformationen in den IT-Systemen ausreichend robust sind, um eine korrekte Zuordnung jeder Risikoposition zu einer Risikopositionsklasse zu gewährleisten;
  2. den für die Zuordnung der Risikoposition verantwortlichen Mitarbeiter hinreichend detaillierte Kriterien zur Verfügung stehen, damit eine konsistente Zuordnung gewährleistet ist;
  3. die Zuordnung zu Beteiligungsrisikopositionen, Positionen, die Verbriefungspositionen darstellen, und Spezialfinanzierungspositionen gemäß Artikel 147 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch Mitarbeiter erfolgt, die Kenntnis von den Bedingungen und relevanten Einzelheiten des Geschäfts haben, das für die Ermittlung dieser Risikopositionen maßgeblich ist;
  4. die Zuordnung anhand der aktuellsten verfügbaren Daten erfolgt.

(3) Bei Risikopositionen in OGA überprüfen die zuständigen Behörden, ob die Institute gemäß Artikel 152 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 alle Anstrengungen unternehmen, um die zugrunde liegenden Risikopositionen angemessenen Risikopositionsklassen zuzuordnen.

Artikel 61 Abfolge der Zuordnung

Um zu bewerten, ob das Institut Risikopositionen Risikopositionsklassen im Einklang mit Artikel 147 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuordnet, überprüfen die zuständigen Behörden, ob die Zuordnung in folgender Abfolge vorgenommen wird:

  1. als Erstes werden Risikopositionen, die als Beteiligungspositionen, als Positionen, die Verbriefungspositionen darstellen, und als Spezialfinanzierungspositionen eingestuft werden können, gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 jenen Klassen zugeordnet;
  2. als Zweites werden Risikopositionen, die nicht gemäß Buchstabe a zugeordnet wurden und in die Klassen für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, Risikopositionen gegenüber Instituten, Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten oder Risikopositionen aus dem Mengengeschäft eingestuft werden können, gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstaben a, b, c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 jenen Klassen zugeordnet;
  3. als Drittes werden alle nicht gemäß den Buchstaben a oder b zugeordneten Positionen der Klasse der Risikopositionen gegenüber Unternehmen nach Artikel 147 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet.

Artikel 62 Besondere Anforderungen an Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

(1) Bei der Bewertung der Zuordnung von Risikopositionen zu der Risikopositionsklasse "Mengengeschäft" gemäß Artikel 147 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

  1. das Institut auf der Grundlage eindeutiger Kriterien im Zeitverlauf einheitlich zwischen Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen und Risikopositionen gegenüber KMU unterscheidet;
  2. das Institut für den Zweck der Überwachung der Einhaltung der Obergrenze gemäß Artikel 147 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über angemessene Verfahren und Mechanismen für Folgendes verfügt:
    1. Ermittlung von Gruppen verbundener Kunden und Aggregation relevanter Risikopositionen, die jedes Institut und seine Mutter- oder Tochterunternehmen gegenüber dieser Gruppe verbundener Kunden unterhalten;
    2. Bewertung von Fällen, in denen die Obergrenze überschritten wurde;
    3. Gewährleistung, dass eine Risikoposition gegenüber einem KMU bei Überschreitung der Obergrenze umgehend neu der Risikopositionsklasse "Risikopositionen gegenüber Unternehmen" zugeordnet wird.

(2) Um zu überprüfen, ob Risikopositionen aus dem Mengengeschäft im Sinne des Artikels 147 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht genau so individuell gesteuert werden wie Risikopositionen der Klasse "Risikopositionen gegenüber Unternehmen", berücksichtigen die zuständigen Behörden mindestens die folgenden Komponenten des Kreditverfahrens:

  1. Marketing- und Vertriebstätigkeiten;
  2. Art des Produkts;
  3. Beurteilungsprozess;
  4. Ratingsystem;
  5. Verfahren der Kreditvergabeentscheidung;
  6. Methoden der Kreditrisikominderung;
  7. Überwachungsverfahren;
  8. Eintreibungs- und Verwertungsprozess.

(3) Um festzustellen, ob die Kriterien nach Artikel 147 Absatz 5 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind, prüfen die zuständigen Behörden, ob die Zuordnung der Risikopositionen im Einklang mit den Geschäftsfeldern des Instituts und der Art und Weise, wie diese Risikopositionen gesteuert werden, steht.

(4) Die zuständigen Behörden überprüfen, ob das Institut gemäß Artikel 154 Absätze 1, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 jede Risikoposition aus dem Mengengeschäft einer einzigen Kategorie von Risikopositionen zuordnet, für die der relevante Korrelationskoeffizient gilt:

  1. Für die Zwecke der Überprüfung der Einhaltung von Artikel 154 Absatz 4 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
    1. die Volatilität der Verlustquoten für das Portfolio qualifizierter revolvierender Risikopositionen aus dem Mengengeschäft im Vergleich zu ihren durchschnittlichen Verlustquoten gering ist, indem die Volatilität der Verlustquoten für das qualifizierte revolvierende Portfolio von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft verglichen mit anderen Risikopositionen aus dem Mengengeschäft oder anderen Referenzwerten in der Gegenüberstellung des Instituts bewertet wird;
    2. das Risikomanagement für das Portfolio qualifizierter revolvierender Risikopositionen aus dem Mengengeschäft den zugrunde liegenden Risikomerkmalen, einschließlich der Verlustquoten, entspricht.
  2. Für die Zwecke der Überprüfung die Einhaltung von Artikel 154 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob für alle Risikopositionen, für die Immobiliensicherheiten gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei den eigenen LGD-Schätzungen verwendet werden, der Korrelationskoeffizient nach Artikel 154 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet ist.

Kapitel 10
Bewertungsmethode für den Stresstest zur Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung

Artikel 63 Allgemeines

(1) Zur Bewertung der Solidität des Stresstests, den ein Institut zur Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung gemäß Artikel 177 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durchführt, überprüfen die zuständigen Behörden alle folgenden Punkte:

  1. die Angemessenheit der bei der Ausarbeitung der Stresstests angewandten Methoden gemäß Artikel 64;
  2. die Solidität der Organisation des Stresstest-Verfahrens gemäß Artikel 65;
  3. die Einbeziehung der Stresstests in das Risiko- und Kapitalmanagement gemäß Artikel 66.

(2) Für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 1 wenden die zuständigen Behörden alle folgenden Methoden an:

  1. Überprüfung der internen Grundsätze, Methoden und Verfahren des Instituts für die Ausarbeitung und Durchführung des Stresstests;
  2. Überprüfung der Ergebnisse des Stresstests für das Institut;
  3. Überprüfung der Aufgaben und Zuständigkeiten der an der Ausarbeitung, Genehmigung und Durchführung des Stresstests beteiligten Stellen und Leitungsorgane;
  4. Überprüfung der einschlägigen Sitzungsprotokolle der internen Organe des Instituts, einschließlich des Leitungsorgans oder der Ausschüsse;
  5. Überprüfung der einschlägigen Feststellungen der Innenrevision oder anderer für die Kontrolle zuständigen Stellen des Instituts;
  6. Überprüfung der Fortschrittsberichte über die Bemühungen des Instituts zur Korrektur von Mängeln und zur Minderung von Risiken, die bei einschlägigen Prüfungen festgestellt wurden;
  7. Einholung schriftlicher Erklärungen der zuständigen Mitarbeiter und der Geschäftsleitung des Instituts oder Befragung von diesen.

(3) Für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 1 können die zuständigen Behörden auch jede der folgenden zusätzlichen Methoden anwenden:

  1. Überprüfung der funktionalen Dokumentation der IT-Systeme, die für den Stresstest verwendet werden;
  2. Aufforderung an das Institut, eine Berechnung des Stresstests auf der Grundlage alternativer Annahmen durchzuführen;
  3. Durchführung eigener Stresstest-Berechnungen auf der Grundlage der Daten des Instituts für bestimmte Arten von Risikopositionen;
  4. Überprüfung sonstiger einschlägiger Dokumente des Instituts.

Artikel 64 Angemessenheit der bei der Ausarbeitung der Stresstests angewandten Methoden

(1) Um zu bewerten, ob die bei der Ausarbeitung der Stresstests, die ein Institut zur Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung gemäß Artikel 177 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durchführt, angewandten Methoden angemessen sind, überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

  1. die Tests aussagekräftig, angemessen vorsichtig und geeignet sind, um die Auswirkungen auf die gesamten Eigenmittelanforderungen des Instituts für das Kreditrisiko bei schweren, aber plausiblen Rezessionsszenarien zu ermitteln;
  2. die Tests mindestens alle wesentlichen IRB-Portfolios abdecken;
  3. die Methoden in angemessenem Umfang mit den Methoden übereinstimmen, die das Institut für die Zwecke von Stresstests in Bezug auf die interne Kapitalallokation verwendet;
  4. die Dokumentation der Methodik der Stresstests einschließlich interner und externer Daten sowie des eingeflossenen Expertenurteils detailliert genug ist, damit Dritte die der Wahl der Szenarien zugrunde liegende Logik verstehen und den Stresstest nachbilden können.

(2) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe a prüfen die zuständigen Behörden, ob die Stresstests mindestens die folgenden Schritte umfassen:

  1. Ermittlung der Szenarien, einschließlich schwerer, aber plausibler Rezessionsszenarien, sowie der Anpassung des Szenarios gemäß Artikel 153 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei einer Bonitätsverschlechterung von Sicherungsgebern;
  2. Bewertung der Auswirkungen der ermittelten Szenarien auf die Risikoparameter des Instituts, die Ratingmigration, die erwarteten Verluste und die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko;
  3. Bewertung der Angemessenheit der Eigenmittelanforderungen.

(3) Bei der Bewertung der Angemessenheit der Szenarien gemäß Absatz 2 Buchstabe a überprüfen die zuständigen Behörden die Solidität der folgenden Methoden:

  1. Methode für die Ermittlung einer Gruppe von Wirtschaftsfaktoren;
  2. Methode für den Aufbau von Stressszenarien, einschließlich ihrer Schwere, Dauer oder der Wahrscheinlichkeit ihres Auftretens;
  3. Methode für die Vorausschätzung der Auswirkungen jedes Szenarios auf die relevanten Risikoparameter.

Artikel 65 Organisation des Stresstest-Verfahrens

Bei der Bewertung der Solidität der Organisation des Stresstest-Verfahrens, das das Institut zur Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung gemäß Artikel 177 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet, überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

  1. der Stresstest regelmäßig und mindestens jährlich durchgeführt wird;
  2. die Aufgaben und Zuständigkeiten der an der Ausarbeitung und Durchführung des Stresstests beteiligten Stelle(n) klar definiert sind;
  3. die Ergebnisse der Stresstests auf einer angemessenen Führungsebene genehmigt werden und die Geschäftsleitung zeitnah über die Ergebnisse informiert wird;
  4. die IT-Infrastruktur die Durchführung von Stresstests wirksam unterstützt.

Artikel 66 Einbeziehung der Stresstests in das Risiko- und Kapitalmanagement

Bei der Bewertung der Einbeziehung der Stresstests in das Risiko- und Kapitalmanagement des Instituts für die Zwecke von Artikel 177 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

  1. das Institut die Ergebnisse von Stresstests in seinem Entscheidungsprozess berücksichtigt, insbesondere im Hinblick auf das Risiko- und Kapitalmanagement;
  2. das Institut die Ergebnisse von Stresstests im Rahmen des Kapitalmanagements berücksichtigt und mögliche Ereignisse oder künftige Veränderungen der ökonomischen Rahmenbedingungen für die Zwecke der Eigenkapitalanforderungen ermittelt.

Kapitel 11
Bewertungsmethode für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen

Artikel 67 Allgemeines

(1) Um zu bewerten, ob ein Institut die Eigenmittelanforderungen anhand seiner Risikoparameter für verschiedene Risikopositionsklassen gemäß Artikel 110 Absätze 2 und 3, Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 bis 168 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet und in der Lage ist, die Meldung gemäß Artikel 430 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorzulegen, überprüfen die zuständigen Behörden Folgendes:

  1. die Zuverlässigkeit des zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten Systems gemäß Artikel 68;
  2. die Datenqualität gemäß Artikel 69;
  3. die Korrektheit der Umsetzung der Methoden und Verfahren für die verschiedenen Risikopositionsklassen gemäß Artikel 70;
  4. die Organisation des Verfahrens für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 71.

(2) Bei Gruppen berücksichtigen die zuständigen Behörden für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 1 die Struktur der Bankengruppe sowie die festgelegten Aufgaben und Zuständigkeiten des Mutterinstituts und seiner Tochterunternehmen.

(3) Für die Zwecke der Überprüfung nach den Absätzen 1 und 2 wenden die zuständigen Behörden alle folgenden Methoden an:

  1. Überprüfung der internen Grundsätze und Verfahren des Instituts für das Verfahren zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen, einschließlich der Datenquellen, Berechnungsmethoden und angewandten Kontrollen;
  2. Überprüfung der einschlägigen Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen Stellen und internen Organe, die am Verfahren der Berechnung der Eigenmittelanforderungen beteiligt sind;
  3. Überprüfung der einschlägigen Sitzungsprotokolle der internen Organe des Instituts, einschließlich des Leitungsorgans oder der Ausschüsse;
  4. Überprüfung der Dokumentation der Tests des Berechnungssystems, einschließlich der von den Tests abgedeckten Szenarien sowie deren Ergebnisse und Genehmigungen;
  5. Überprüfung der einschlägigen Kontrollberichte, einschließlich der Ergebnisse des Abgleichs von Daten aus verschiedenen Quellen;
  6. Überprüfung der einschlägigen Feststellungen der Innenrevision oder anderer für die Kontrolle zuständigen Stellen des Instituts;
  7. Überprüfung der Fortschrittsberichte über die Bemühungen des Instituts zur Korrektur von Mängeln und zur Minderung von Risiken, die bei einschlägigen Prüfungen festgestellt wurden;
  8. Einholung schriftlicher Erklärungen der zuständigen Mitarbeiter und der Geschäftsleitung des Instituts oder Befragung von diesen.

(4) Für die Zwecke der Bewertung nach den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden auch jede der folgenden zusätzlichen Methoden anwenden:

  1. Überprüfung der funktionalen Dokumentation der IT-Systeme, die für Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendet werden;
  2. Aufforderung an das Institut, für bestimmte Arten von Risikopositionen eine Live-Berechnung der Eigenmittelanforderungen durchzuführen;
  3. Durchführung eigenen Stichprobentests zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen anhand der Daten des Instituts für bestimmte Arten von Risikopositionen;
  4. Durchführung eigener Tests bezüglich der Daten des Instituts oder Aufforderung an das Institut, von den zuständigen Behörden vorgeschlagene Tests durchzuführen;
  5. Überprüfung sonstiger einschlägiger Dokumente des Instituts.

Artikel 68 Zuverlässigkeit des zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten Systems

Bei der Bewertung der Zuverlässigkeit des vom Institut für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendeten Systems überprüfen die zuständigen Behörden zusätzlich zu den Anforderungen der Artikel 72 bis 75 in Bezug auf die Bewertungsmethode für die Datenpflege, ob:

  1. die vom Institut durchgeführten Kontrolltests zur Bestätigung, dass die Berechnung der Eigenmittelanforderungen im Einklang mit den Artikeln 151 bis 168 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 steht, abgeschlossen sind;
  2. diese Kontrolltests zuverlässig sind und insbesondere, ob die Berechnungen in dem für die Eigenmittelanforderungen verwendeten System mit den Berechnungen in einem alternativen Berechnungsinstrument übereinstimmen;
  3. die Häufigkeit der vom Institut durchgeführten Kontrolltests angemessen ist und die Tests zumindest zum Zeitpunkt der Implementierung der Algorithmen für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen und immer dann, wenn Änderungen am System vorgenommen werden, stattfinden.

Artikel 69 Datenqualität

(1) Bei der Bewertung der Qualität der Daten, die für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet werden, überprüfen die zuständigen Behörden zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 73 die Mechanismen und Verfahren, die das Institut zur Ermittlung der Risikopositionswerte mit allen relevanten Merkmalen umgesetzt hat, einschließlich Daten zu Risikoparametern und Kreditrisikominderungstechniken. Die zuständigen Behörden überprüfen, ob:

  1. die Risikoparameter vollständig sind, einschließlich in Fällen, in denen fehlende Parameter durch Standardwerte ersetzt werden, und ob eine solche gegebenenfalls vorgenommene Ersetzung konservativ, begründet und dokumentiert ist;
  2. der Bereich der Parameterwerte den in den Artikeln 160 bis 164 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten aufsichtsrechtlichen Werten und Mindestwerten entspricht;
  3. die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten Daten im Einklang mit den in anderen internen Prozessen verwendeten Daten stehen;
  4. die Anwendung der Risikoparameter im Einklang mit den Merkmalen der Risikoposition steht, und insbesondere, ob die zugewiesene LGD korrekt und mit der Art der Risikoposition und der für die Risikoposition gestellten Sicherheit gemäß Artikel 164 und Artikel 230 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vereinbar ist;
  5. die Berechnung des Risikopositionswerts korrekt ist und insbesondere die Nettingvereinbarungen und die Einstufung außerbilanzieller Geschäfte gemäß Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet werden;
  6. dann, wenn die PD/LGD-Methode für Beteiligungsrisikopositionen verwendet wird, die Einstufung der Risikopositionen und die Anwendung der Risikoparameter gemäß Artikel 165 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 korrekt ist.

(2) Bei der Bewertung der Übereinstimmung der für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten Daten mit den für interne Zwecke verwendeten Daten gemäß den Artikeln 18 bis 22 bezüglich der Bewertungsmethode für den Praxistest und den Erfahrungstest überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

  1. angemessene Kontroll- und Abgleichsmechanismen vorhanden sind, um sicherzustellen, dass die Werte der für die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten Parameter mit den für interne Zwecke verwendeten Parameterwerten übereinstimmen;
  2. angemessene Kontroll- und Abgleichsmechanismen vorhanden sind, um sicherzustellen, dass der Wert der Risikopositionen, für die die Eigenmittelanforderungen berechnet werden, mit den Rechnungslegungsdaten übereinstimmt;
  3. die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für alle im Hauptbuch des Instituts enthaltenen Risikopositionen vollständig ist und die Aufteilung zwischen den Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz und dem Standardansatz den Artikeln 148 und 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht.

Artikel 70 Korrektheit der Umsetzung der Methoden und Verfahren für die verschiedenen Risikopositionsklassen

Bei der Bewertung der Korrektheit der Umsetzung der Methoden und Verfahren zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die verschiedenen Risikopositionsklassen überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

  1. die Risikogewichtungsformel gemäß den Artikeln 153 und 154 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 korrekt angewandt wird, unter Berücksichtigung der Zuordnung von Risikopositionen zu Risikopositionsklassen;
  2. die Berechnung des Korrelationskoeffizienten auf der Grundlage der Merkmale der Risikopositionen erfolgt, insbesondere, ob der Gesamtumsatzparameter auf der Basis der konsolidierten Finanzinformationen angewandt wird;
  3. dann, wenn der risikogewichtete Positionsbetrag gemäß Artikel 153 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angepasst wird, sich die Anpassung auf alle folgenden Erwägungen stützt:
    1. die Informationen über die PD des Sicherungsgebers werden korrekt angewandt;
    2. die PD des Sicherungsgebers wird unter Verwendung des Ratingsystems geschätzt, das von den zuständigen Behörden nach dem IRB-Ansatz genehmigt wurde;
  4. die Berechnung des Laufzeitparameters korrekt ist und insbesondere, ob:
    1. das Ablaufdatum der Fazilität für die Berechnung des Laufzeitparameters gemäß Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet wird;
    2. in Fällen, in denen der Laufzeitparameter weniger als ein Jahr beträgt, dies für die Zwecke von Artikel 162 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinreichend begründet und dokumentiert ist;
  5. die Untergrenzen für die risikopositionsgewichtete durchschnittliche LGD für durch Wohn- bzw. Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, für die keine Garantie eines Zentralstaats gemäß Artikel 164 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 besteht, auf aggregierter Ebene aller durch Wohn- bzw. Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft berechnet werden, und ob in dem Fall, dass die risikopositionsgewichtete durchschnittliche LGD auf aggregierter Ebene unter den jeweiligen Untergrenzen liegt, von den Instituten relevante Anpassungen im Zeitverlauf einheitlich angewandt werden;
  6. die Anwendung unterschiedlicher Ansätze auf verschiedene Beteiligungsportfolios, bei denen das Institut selbst unterschiedliche Ansätze für das interne Risikomanagement gemäß Artikel 155 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet, korrekt ist, insbesondere, ob die Wahl des Ansatzes:
    1. nicht zu einer Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen führt;
    2. einheitlich, auch im Zeitverlauf, erfolgt;
    3. durch interne Risikomanagementpraktiken gerechtfertigt ist;
  7. dann, wenn der einfache Risikogewichtungsansatz nach Artikel 155 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet wird, die Anwendung von Risikogewichten korrekt erfolgt, insbesondere, ob das Risikogewicht von 190 % nur für ausreichend diversifizierte Portfolios verwendet wird, für die das Institut nachgewiesen hat, dass eine erhebliche Risikominderung infolge der Diversifizierung des Portfolios im Vergleich zum Risiko einzelner Risikopositionen im Portfolio erreicht wurde;
  8. die Berechnung der Differenz zwischen den erwarteten Verlustbeträgen und den Kreditrisikoanpassungen, zusätzlichen Bewertungsanpassungen sowie weiteren Verringerungen der Eigenmittel nach Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 korrekt ist und insbesondere, ob:
    1. die Berechnung getrennt für das Portfolio ausgefallener Risikopositionen und für das Portfolio nicht ausgefallener Risikopositionen vorgenommen wird;
    2. dann, wenn die Berechnung für das ausgefallene Portfolio einen negativen Betrag ergibt, dieser Betrag nicht verwendet wird, um die positiven Beträge auszugleichen, die sich aus der Berechnung für das Portfolio nicht ausgefallener Risikopositionen ergeben;
    3. die Berechnung vor Abzug von Steuereffekten durchgeführt wird;
  9. die verschiedenen Ansätze für die Behandlung von Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA korrekt angewandt werden, und insbesondere, ob:
    1. das Institut korrekt zwischen Risikopositionen in OGA, auf die der Transparenzansatz gemäß Artikel 152 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewandt wird, und anderen Risikopositionen in OGA unterscheidet;
    2. die Risikopositionen in OGA, die gemäß Artikel 152 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden, die Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit nach Artikel 132 Absatz 3 der genannten Verordnung erfüllen;

      iii)dann, wenn das Institut den Ansatz nach Artikel 152 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Berechnung der durchschnittlichen risikogewichteten Positionsbeträge anwenden, Folgendes zutrifft:

      • die Richtigkeit der Berechnung wird von einem externen Prüfer bestätigt;
      • die Multiplikationsfaktoren gemäß Artikel 152 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i und ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden korrekt angewandt;
      • wenn sich das Institut bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge auf einen Dritten stützt, erfüllt der Dritte die Anforderungen von Artikel 152 Absatz 4 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Artikel 71 Organisation des Verfahrens für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen

Bei der Bewertung der Solidität des Verfahrens für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

  1. die Aufteilung der Zuständigkeiten der für die Kontrolle und das Management des Berechnungsprozesses verantwortlichen Stelle(n), insbesondere die Aufteilung der Zuständigkeiten für die spezifischen Kontrollen, die in jedem Schritt des Berechnungsprozesses durchzuführen sind, klar definiert ist;
  2. die einschlägigen Verfahren, einschließlich Sicherungsverfahren, gewährleisten, dass die Berechnung der Eigenmittelanforderungen im Einklang mit Artikel 430 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfolgt;
  3. alle einfließenden Daten, einschließlich der Werte von Risikoparametern und der früheren Systemversionen, gespeichert werden, um eine Nachbildung der Berechnung der Eigenmittelanforderungen zu ermöglichen;
  4. die Ergebnisse der Berechnung auf einer angemessenen Führungsebene genehmigt werden und die Geschäftsleitung über mögliche Fehler oder Unzulänglichkeiten der Berechnung und die zu treffenden Maßnahmen informiert wird.

Kapitel 12
Bewertungsmethode für die Datenpflege

Artikel 72 Allgemeines

(1) Bei der Bewertung der Einhaltung der Anforderungen an die Datenpflege nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 176 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beurteilen die zuständigen Behörden alle folgenden Punkte:

  1. die Qualität der internen, externen oder institutsübergreifend in einem Pool zusammengefassten Daten, einschließlich des Datenqualitätsmanagementprozesses, gemäß Artikel 73;
  2. die Dokumentation der Daten und die Berichterstattung gemäß Artikel 74;
  3. die einschlägige IT-Infrastruktur gemäß Artikel 75.

(2) Für den Zweck der Bewertung nach Absatz 1 wenden die zuständigen Behörden alle folgenden Methoden an:

  1. Überprüfung der Grundsätze, Methoden und Verfahren für das Datenqualitätsmanagement, die für die im IRB-Ansatz verwendeten Daten relevant sind;
  2. Überprüfung der einschlägigen Datenqualitätsberichte sowie ihrer Schlussfolgerungen, Erkenntnisse und Empfehlungen;
  3. Überprüfung der Grundsätze für die IT-Infrastruktur und der Managementverfahren für IT-Systeme, einschließlich der Grundsätze für die Notfallplanung, die für die für die Zwecke des IRB-Ansatzes verwendeten IT-Systeme relevant sind;
  4. Überprüfung der einschlägigen Sitzungsprotokolle der internen Organe des Instituts, einschließlich des Leitungsorgans oder der Ausschüsse;
  5. Überprüfung der einschlägigen Feststellungen der Innenrevision oder anderer für die Kontrolle zuständigen Stellen des Instituts;
  6. Überprüfung der Fortschrittsberichte über die Bemühungen des Instituts zur Korrektur von Mängeln und zur Minderung von Risiken, die bei einschlägigen Prüfungen festgestellt wurden;
  7. Einholung schriftlicher Erklärungen der zuständigen Mitarbeiter und der Geschäftsleitung des Instituts oder Befragung von diesen.

(3) Für den Zweck der Bewertung nach Absatz 1 können die zuständigen Behörden auch jede der folgenden zusätzlichen Methoden anwenden:

  1. Durchführung eigener Tests bezüglich der Daten des Instituts oder Aufforderung an das Institut, von den zuständigen Behörden vorgeschlagene Tests durchzuführen;
  2. Überprüfung sonstiger einschlägiger Dokumente des Instituts.

Artikel 73 Datenqualität

(1) Bei der Bewertung der Qualität interner, externer oder institutsübergreifend in einem Pool zusammengefasster Daten, die für die wirksame Unterstützung der Kreditrisikomessung und des Kreditrisikomanagements gemäß Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 176 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich sind, überprüfen die zuständigen Behörden:

  1. die Vollständigkeit der Werte in den Attributen, für die sie erforderlich sind;
  2. die Richtigkeit der Daten zur Sicherstellung, dass die Daten inhaltlich fehlerfrei sind;
  3. die Konsistenz der Daten zur Sicherstellung, dass ein bestimmter Datensatz über verschiedene Datenquellen des Instituts abgeglichen werden kann;
  4. die Aktualität der Datenwerte zur Sicherstellung, dass die Werte aktuell sind;
  5. die Einzigartigkeit der Daten zur Sicherstellung, dass die aggregierten Daten frei von Doppelungen aufgrund von Filtern oder anderen Transformationen von Quelldaten sind;
  6. die Validität der Daten zur Sicherstellung, dass die Daten auf einem angemessenen Klassifizierungssystem beruhen, das strikt genug ist, um die Akzeptanz zu erzwingen;
  7. die Rückverfolgbarkeit von Daten zur Sicherstellung, dass der Verlauf, die Verarbeitung und der Standort der betrachteten Daten mühelos nachverfolgt werden können.

(2) Bei der Bewertung des Datenqualitätsmanagementprozesses überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

  1. alle folgenden Elemente vorhanden sind:
    1. angemessene Standards für die Datenqualität, die die Ziele und den Gesamtumfang des Datenqualitätsmanagementprozesses festlegen;
    2. angemessene Grundsätze, Standards und Verfahren für die Erhebung, Speicherung, Migration, Aktualisierung und Nutzung von Daten;
    3. eine Praxis der kontinuierlichen Aktualisierung und Verbesserung des Datenqualitätsmanagementprozesses;
    4. eine Reihe von Kriterien und Verfahren für die Bestimmung der Einhaltung der Datenqualitätsstandards, insbesondere der allgemeinen Kriterien und Verfahren für den Abgleich von Daten zwischen und innerhalb von Systemen, einschließlich von Daten aus Rechnungslegung und internen Ratings;
    5. angemessene Verfahren für die interne Bewertung und ständige Verbesserung der Datenqualität, einschließlich des Verfahrens zur Abgabe interner Empfehlungen zur Behebung von Problemen in verbesserungsbedürftigen Bereichen und zur Umsetzung dieser Empfehlungen mit Priorität auf der Grundlage ihrer Wesentlichkeit und insbesondere des Verfahrens zur Beseitigung wesentlicher Diskrepanzen, die während des Datenabgleichs auftreten;
  2. der Datenerhebungsprozess ist in ausreichendem Maß unabhängig vom Datenqualitätsmanagementprozess, einschließlich gegebenenfalls einer Trennung der Organisationsstruktur und des Personals für diese Prozesse.

Artikel 74 Dokumentation der Daten und Berichterstattung

(1) Bei der Bewertung der Dokumentation der Daten, die für die wirksame Unterstützung der Kreditrisikomessung und des Kreditrisikomanagements gemäß Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 176 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich sind, überprüfen die zuständigen Behörden:

  1. die Spezifikation der Gruppe von Datenbanken, insbesondere:
    1. die Gesamtübersicht über die Datenbanken, die in die für die Zwecke des IRB-Ansatzes verwendeten Berechnungssystemen einbezogen sind;
    2. die einschlägigen Datenquellen;
    3. die einschlägigen Prozesse der Datenextraktion und -transformation sowie die dabei angewandten Kriterien;
    4. die einschlägige funktionale Spezifikation der Datenbanken, einschließlich ihrer Größe, ihres Erstellungsdatums, der Datenwörterbücher, in denen die Inhalte der Felder und die verschiedenen in die Felder eingegebenen Daten mit präzisen Definitionen der Datenelemente angegeben sind;
    5. die einschlägige technische Spezifikation der Datenbanken, einschließlich der Art der Datenbank, der Tabellen, des Datenbankmanagementsystems und der Datenbankarchitektur, sowie die in einer beliebigen Standardschreibweise für die Datenmodellierung angegebenen Datenmodelle;
    6. die einschlägigen Arbeitsabläufe und Verfahren für die Datenerhebung und -speicherung;
  2. die Grundsätze für das Datenmanagement und die Aufteilung der Zuständigkeiten, einschließlich Nutzerprofile und Dateneigentümer;
  3. die Transparenz, Zugänglichkeit und Konsistenz der Kontrollen, die im Datenmanagementrahmen implementiert sind.

(2) Bei der Bewertung der Datenberichterstattung überprüfen die zuständigen Behörden insbesondere, ob:

  1. der Umfang der Berichte oder Überprüfungen, die Feststellungen und gegebenenfalls die Empfehlungen zur Beseitigung von aufgedeckten Schwächen oder Mängeln in der Datenberichterstattung angegeben sind;
  2. die Datenberichterstattung der Geschäftsleitung und dem Leitungsorgan des Instituts in angemessener Häufigkeit übermittelt wird und die Ebene des Empfängers der Datenberichterstattung im Einklang mit der Organisationsstruktur des Instituts sowie der Art und Bedeutung der Informationen steht;
  3. die Datenberichterstattung regelmäßig und gegebenenfalls auch auf Adhoc-Basis erfolgt;
  4. die Datenberichterstattung geeignete Nachweise dafür liefert, dass die Empfehlungen ausreichend berücksichtigt und vom Institut ordnungsgemäß umgesetzt werden.

Artikel 75 IT-Infrastruktur

(1) Bei der Bewertung der Architektur der IT-Systeme, die von Bedeutung für die Ratingsysteme des Instituts und die Anwendung des IRB-Ansatzes gemäß Artikel 144 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, beurteilen die zuständigen Behörden alle folgenden Punkte:

  1. die Architektur der IT-Systeme einschließlich aller Anwendungen, ihrer Schnittstellen und Interaktionen;
  2. ein Datenflussdiagramm mit einer Übersicht über die wichtigsten Anwendungen, Datenbanken und IT-Komponenten für die Anwendung des IRB-Ansatzes und für die Ratingsysteme;
  3. die Zuordnung von IT-Systemeigentümern;
  4. die Kapazität, Skalierbarkeit und Effizienz der IT-Systeme;
  5. die Handbücher der IT-Systeme und Datenbanken.

(2) Bei der Bewertung der Stabilität und Sicherheit der IT-Infrastruktur, die von Bedeutung für die Ratingsysteme des Instituts und die Anwendung des IRB-Ansatzes ist, überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

  1. die IT-Infrastruktur die ordentlichen und außerordentlichen Verfahren eines Instituts zeitnah, automatisch und flexibel unterstützen kann;
  2. dem Risiko des Ausfalls der Funktionalität der IT-Infrastruktur ("Störungen"), dem Risiko des Datenverlusts und dem Risiko fehlerhafter Beurteilungen ("Fehler") angemessen Rechnung getragen wird;
  3. die IT-Infrastruktur angemessen vor Diebstahl, Betrug, Manipulation oder Sabotage von Daten oder Systemen durch böswillige Insider oder Außenstehende geschützt ist.

(3) Bei der Bewertung der Stabilität der IT-Infrastruktur, die von Bedeutung für die Ratingsysteme des Instituts und die Anwendung des IRB-Ansatzes ist, überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

  1. die Verfahren zur Sicherung der IT-Systeme, Daten und Dokumentation implementiert sind und regelmäßig getestet werden;
  2. Aktionspläne zur Aufrechterhaltung der Kontinuität für entscheidend wichtige IT-Systeme umgesetzt werden;
  3. die Wiederherstellungsverfahren für IT-Systeme im Störungsfall definiert sind und regelmäßig getestet werden;
  4. die Verwaltung der IT-Systemnutzer im Einklang mit den einschlägigen Grundsätzen und Verfahren des Instituts steht;
  5. Prüfpfade für kritische IT-Systeme umgesetzt werden;
  6. das Management von Änderungen an IT-Systemen angemessen ist und die Überwachung von Änderungen alle IT-Systeme abdeckt.

(4) Um zu bewerten, ob die IT-Infrastruktur, die von Bedeutung für die Ratingsysteme des Instituts und die Anwendung des IRB-Ansatzes ist, sowohl regelmäßig als auch gegebenenfalls auf Adhoc-Basis geprüft wird, überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

  1. die regelmäßige Überwachung und Adhoc-Überprüfungen zu Empfehlungen zur Beseitigung von aufgedeckten Schwächen oder Mängeln führen;
  2. die Feststellungen und Empfehlungen nach Buchstabe a der Geschäftsleitung und dem Leitungsorgan des Instituts mitgeteilt werden;
  3. geeignete Nachweise dafür vorhanden sind, dass die Empfehlungen ordnungsgemäß berücksichtigt und vom Institut umgesetzt werden.

Kapitel 13
Bewertungsmethode für interne Modelle für Beteiligungspositionen

Artikel 76 Allgemeines

(1) Bei der Bewertung, ob ein Institut in der Lage ist, das interne Modell für Beteiligungspositionen zu entwickeln und zu validieren und jede Risikoposition im Anwendungsbereich eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen zuzuordnen, wie in Artikel 144 Absatz 1 Buchstaben f und h sowie in den Artikeln 186, 187 und 188 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschrieben, beurteilen die zuständigen Behörden alle folgenden Punkte:

  1. die Angemessenheit der verwendeten Daten gemäß Artikel 77;
  2. die Angemessenheit der Modelle gemäß Artikel 78;
  3. die Vollständigkeit des Stresstestprogramms gemäß Artikel 79;
  4. die Integrität des Modells und des Modellierungsverfahrens gemäß Artikel 80;
  5. die Angemessenheit der Zuordnung von Risikopositionen zu dem auf internen Modellen basierenden Ansatz gemäß Artikel 81;
  6. die Angemessenheit der Validierungsfunktion gemäß Artikel 82.

(2) Für die Zwecke der Beurteilung nach Absatz 1 wenden die zuständigen Behörden alle folgenden Methoden an:

  1. Überprüfung der einschlägigen internen Grundsätze und Verfahren des Instituts;
  2. Überprüfung der technischen Dokumentation des Instituts zur Methode und zum Prozess der Entwicklung des internen Modells für Beteiligungspositionen;
  3. Überprüfung und Hinterfragung der einschlägigen Entwicklungshandbücher, -methoden und -verfahren;
  4. Überprüfung der Aufgaben und Zuständigkeiten der an der Ausarbeitung, Validierung und Anwendung des internen Modells für Beteiligungspositionen beteiligten verschiedenen Stellen und Leitungsorgane;
  5. Überprüfung der einschlägigen Sitzungsprotokolle der internen Organe des Instituts, einschließlich des Leitungsorgans oder der Ausschüsse;
  6. Überprüfung der einschlägigen Berichte über die Leistungsfähigkeit der internen Modelle für Beteiligungspositionen und der Empfehlungen der Stelle für die Kreditrisikoüberwachung, der Validierungsfunktion, der Innenrevision oder anderer für die Kontrolle zuständigen Stellen des Instituts;
  7. Überprüfung der einschlägigen Fortschrittsberichte über die Bemühungen des Instituts zur Korrektur von Mängeln und zur Minderung von Risiken, die bei der Überwachung, bei Validierungen und Prüfungen festgestellt wurden;
  8. Einholung schriftlicher Erklärungen der zuständigen Mitarbeiter und der Geschäftsleitung des Instituts oder Befragung von diesen.

(3) Für die Zwecke der Beurteilung nach Absatz 1 können die zuständigen Behörden auch jede der folgenden zusätzlichen Methoden anwenden:

  1. Anforderung und Analyse von Daten, die bei der Entwicklung interner Modelle für Beteiligungspositionen verwendet wurden;
  2. Durchführung eigener Risikopotenzial-Schätzungen oder Nachbildung der Schätzungen des Instituts unter Verwendung der vom Institut bereitgestellten einschlägigen Daten;
  3. Anforderung der Vorlage zusätzlicher Unterlagen oder Analysen zur Begründung der Entscheidungen zur Methodik und der erzielten Ergebnisse;
  4. Überprüfung der funktionalen Dokumentation der IT-Systeme, die für die Risikopotenzial-Berechnung verwendet werden;
  5. Überprüfung sonstiger einschlägiger Dokumente des Instituts.

Artikel 77 Angemessenheit der Daten

Bei der Bewertung der Angemessenheit der Daten, die zur Darstellung der tatsächlichen Ertragsausschüttungen auf Beteiligungspositionen gemäß Artikel 186 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet werden, überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

  1. die Daten das Risikoprofil der spezifischen Beteiligungspositionen des Instituts wiedergeben;
  2. die Daten ausreichen, um statistisch zuverlässige Verlustschätzungen zu liefern, oder angemessen angepasst wurden, um realistische und konservative Modellergebnisse zu erzielen;
  3. die verwendeten Daten aus externen Quellen stammen oder - bei Verwendung interner Daten - von einer einschlägigen Kontrollfunktion des Instituts unabhängig überprüft werden;
  4. die Daten den längsten verfügbaren Zeitraum abdecken, um eine konservative Schätzung der potenziellen Verluste innerhalb eines relevanten langfristigen Markt- oder Konjunkturzyklus zu liefern, und insbesondere, ob sie den Zeitraum mit für das Portfolio des Instituts maßgeblichem Finanzstress einschließen;
  5. dann, wenn umgewandelte Quartalsdaten mit einem kürzeren Zeithorizont verwendet werden, das Umwandlungsverfahren durch empirische Daten auf der Basis eines wohl durchdachten und dokumentierten Ansatzes gestützt wird und konservativ und im Zeitverlauf einheitlich angewandt wird;
  6. der längste Zeithorizont gewählt wird, der die Schätzung des 99. Perzentils mit überschneidungsfreien Beobachtungen ermöglicht.

Artikel 78 Angemessenheit der Modelle

Bei der Bewertung der Angemessenheit der Modelle, die zur Schätzung der Eigenkapitalrenditen für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 186 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet werden, überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

  1. das Modell dem Risikoprofil und der Komplexität des Beteiligungsportfolios eines Instituts angemessen ist und ob in dem Fall, dass das Institut wesentliche Beteiligungen hält, deren Wertentwicklung naturgemäß alles andere als linear verläuft, das Modell dieser Tatsache in angemessener Weise Rechnung trägt;
  2. die Zuordnung einzelner Positionen zu Näherungswerten, Marktindizes und Risikofaktoren plausibel, einleuchtend und konzeptionell solide ist;
  3. die ausgewählten Risikofaktoren angemessen sind und sowohl allgemeine als auch besondere Risiken wirksam abdecken;
  4. das Modell die historischen Preisschwankungen in angemessener Weise erklärt;
  5. das Modell sowohl die Größenordnung als auch Veränderungen bei der Zusammensetzung potenzieller Konzentrationen erfasst.

Artikel 79 Vollständigkeit des Stresstestprogramms

(1) Bei der Bewertung der Vollständigkeit des Stresstestprogramms gemäß Artikel 186 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob das Institut in der Lage ist, Verlustschätzungen unter alternativen ungünstigen Szenarien zu liefern und ob sich diese Szenarien von denen des internen Modells unterscheiden, aber dennoch wahrscheinlich eintreten werden.

(2) Für den Zweck der Bewertung nach Absatz 1 prüfen die zuständigen Behörden, ob:

  1. die alternativen ungünstigen Szenarien für die spezifischen Positionen des Instituts relevant sind, erhebliche Verluste für das Institut widerspiegeln und Auswirkungen erfassen, die nicht in den Ergebnissen des Modells zum Ausdruck kommen;
  2. die Ergebnisse des Modells unter den alternativen ungünstigen Szenarien im tatsächlichen Risikomanagement für das Beteiligungsportfolio verwendet und regelmäßig der Geschäftsleitung gemeldet werden;
  3. die alternativen ungünstigen Szenarien regelmäßig überprüft und aktualisiert werden.

Artikel 80 Integrität des Modells und des Modellierungsprozesses

(1) Bei der Bewertung der Integrität des Modells und des Modellierungsprozesses gemäß Artikel 187 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

  1. das interne Modell vollständig in die Verwaltung des im Anlagebuch geführten Beteiligungsportfolios, die allgemeinen Management-Informationssysteme des Instituts und die Risikomanagement-Infrastruktur des Instituts integriert ist und verwendet wird, um die Anlagelimits und das Risiko bei Beteiligungspositionen zu überwachen;
  2. die für die Modellierung zuständige Stelle kompetent und unabhängig von der für die Verwaltung einzelner Anlagen zuständigen Stelle ist.

(2) Für den Zweck der Bewertung nach Absatz 1 Buchstabe a prüfen die zuständigen Behörden, ob:

  1. das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung des Instituts insofern aktiv an der Risikosteuerung und -überwachung beteiligt sind, als sie eine Reihe von Anlagelimits unter anderem auf der Grundlage der Ergebnisse des internen Modells bestätigt haben;
  2. die von der Stelle für die Kreditrisikoüberwachung erstellten Berichte von Personen auf einer Führungsebene geprüft werden, die über ausreichende Befugnisse verfügen, um die Reduzierung von Positionen sowie die Reduzierung des vom Institut eingegangenen Gesamtrisikos durchzusetzen;
  3. Aktionspläne für Marktkrisen vorhanden sind, die Auswirkungen auf Tätigkeiten im Rahmen des Modells haben, und in den Aktionsplänen auslösende Ereignisse sowie die geplanten Maßnahmen beschrieben sind.

(3) Für den Zweck der Bewertung nach Absatz 1 Buchstabe b prüfen die zuständigen Behörden, ob:

  1. die Mitarbeiter und die Führungskräfte der der für die Modellierung zuständigen Stelle keine Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der einzelnen Anlagen erfüllen;
  2. die Führungskräfte der für die Modellierung zuständigen Stellen und der für die Verwaltung der einzelnen Anlagen zuständigen Stellen unterschiedliche Berichtswege auf der Ebene des Leitungsorgans des Instituts oder des von ihm benannten Ausschusses haben;
  3. die Vergütung der Mitarbeiter und Führungskräfte der für die Modellierung zuständigen Stelle nicht an die im Zusammenhang mit der Verwaltung der einzelnen Anlagen geleisteten Aufgaben gebunden ist.

Artikel 81 Angemessenheit der Zuordnung von Risikopositionen zum auf internen Modellen basierenden Ansatz

Bei der Bewertung der Angemessenheit der Zuordnung jeder Risikoposition im Anwendungsbereich eines Ansatzes für Beteiligungspositionen zum auf internen Modellen basierenden Ansatz gemäß Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beurteilen die zuständigen Behörden die Definitionen, Verfahren und Kriterien für die Zuordnung oder Überprüfung der Zuordnung.

Artikel 82 Angemessenheit der Validierungsfunktion

Bei der Bewertung der Angemessenheit der Validierungsfunktion hinsichtlich der Anforderungen von Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 188 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wenden die zuständigen Behörden die Artikel 10 bis 13 an und überprüfen, ob:

  1. das Institut das erste Perzentil der tatsächlichen Eigenkapitalrenditen mindestens vierteljährlich mit den Modellschätzungen vergleicht;
  2. bei dem Vergleich gemäß Buchstabe a ein Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr und ein Zeithorizont verwendet wird, der die Berechnung des ersten Perzentils auf der Grundlage überschneidungsfreier Beobachtungen erlaubt;
  3. dann, wenn der Prozentsatz der Beobachtungen unterhalb des geschätzten ersten Perzentils der Eigenkapitalrenditen mehr als 1 % beträgt, dies angemessen begründet wird und das Institut entsprechende Abhilfemaßnahmen ergreift.

Kapitel 14
Bewertungsmethode für das Management von Änderungen an Ratingsystemen

Artikel 83 Allgemeines

(1) Um zu bewerten, ob ein Institut die Anforderungen hinsichtlich des Managements von Änderungen - sowie der Dokumentation von Änderungen - am Anwendungsbereich eines Ratingsystems oder am Anwendungsbereich eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen sowie von Änderungen der Ratingsysteme oder des auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen gemäß Artikel 143 Absätze 3 und 4 und Artikel 175 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, überprüfen die zuständigen Behörden, ob die Grundsätze des Instituts für solche Änderungen (im Folgenden "Änderungsgrundsätze") ordnungsgemäß umgesetzt wurden und die Anforderungen der Artikel 2 bis 5, des Artikels 8 und des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014 erfüllen.

(2) Für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 1 wenden die zuständigen Behörden alle folgenden Methoden an:

  1. Überprüfung der Änderungsgrundsätze des Instituts;
  2. Überprüfung der einschlägigen Sitzungsprotokolle der internen Organe des Instituts, einschließlich des Leitungsorgans, des Modellausschusses oder anderer Ausschüsse;
  3. Überprüfung der einschlägigen Berichte über das Management von Änderungen an den Ratingsystemen und der Empfehlungen der Stelle für die Kreditrisikoüberwachung, der Validierungsfunktion, der Innenrevision oder anderer für die Kontrolle zuständigen Stellen des Instituts;
  4. Überprüfung der einschlägigen Fortschrittsberichte über die Bemühungen des Instituts zur Korrektur von Mängeln und zur Minderung von Risiken, die bei der Überwachung, bei Validierungen und Prüfungen festgestellt wurden;
  5. Einholung schriftlicher Erklärungen der zuständigen Mitarbeiter und der Geschäftsleitung des Instituts oder Befragung von diesen.

(3) Für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 1 können die zuständigen Behörden auch sonstige einschlägige Dokumente des Instituts überprüfen.

Artikel 84 Inhalt der Änderungsgrundsätze

Bei der Bewertung der Änderungsgrundsätze eines Instituts überprüfen die zuständigen Behörden, ob in den Änderungsgrundsätzen die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die in den Artikeln 1 bis 5, in Artikel 8 und Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014 festgelegten Kriterien umgesetzt sind und ob in den Änderungsgrundsätzen die praktische Anwendung dieser Anforderungen und Kriterien unter Berücksichtigung von Folgendem vorgesehen sind:

  1. Zuständigkeiten, Berichtswege und Verfahren für die interne Genehmigung von Änderungen unter Berücksichtigung der organisatorischen Merkmale und der Besonderheiten des Ansatzes des Instituts;
  2. Definitionen, Methoden und gegebenenfalls Parameter für die Klassifizierung von Änderungen;
  3. Verfahren zur Ermittlung, Überwachung, Meldung und Beantragung der Genehmigung von Änderungen bei den zuständigen Behörden;
  4. Verfahren für die Umsetzung von Änderungen, einschließlich ihrer Dokumentation.

Kapitel 15
Schlussbestimmung

Artikel 85 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Oktober 2021

1) ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 529/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes und des fortgeschrittenen Messansatzes (ABl. L 148 vom 20.05.2014 S. 36).

3) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338).

4) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).

5) Delegierte Verordnung (EU) 2018/171 der Kommission vom 19. Oktober 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Erheblichkeitsschwelle für überfällige Verbindlichkeiten (ABl. L 32 vom 06.02.2018 S. 1).

6) Delegierte Verordnung (EU) 2017/72 der Kommission vom 23. September 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Bedingungen für Genehmigungen zum Datenverzicht (ABl. L 10 vom 14.01.2017 S. 1).

7) Durchführungsbeschluss 2014/908/EU der Kommission vom 12. Dezember 2014 über die Gleichwertigkeit der aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen bestimmter Drittländer und Gebiete für die Zwecke der Behandlung von Risikopositionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 359 vom 16.12.2014 S. 155).

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