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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/497 der Kommission vom 28. März 2022 zur Änderung und Berichtigung der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 hinsichtlich bestimmter Muster für Veterinärbescheinigungen, Veterinär-/amtliche Bescheinigungen und Erklärungen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials und für deren Eingang in die Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 101 vom 29.03.2022 S. 6, ber. L 161 S. 123)



Ergänzende Informationen
Hinweis: s.Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 146 Absatz 2, Artikel 156 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Artikel 162 Absatz 5, Artikel 238 Absatz 3 und Artikel 239 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 2, insbesondere auf Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 126 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission 3 werden Musterbescheinigungen in Form von Veterinärbescheinigungen, Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen und Erklärungen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials und für deren Eingang in die Union festgelegt. Zu diesen Sendungen gehören solche, die in den Anwendungsbereich der Delegierten Verordnungen (EU) 2020/686 4, (EU) 2020/688 5 und (EU) 2020/692 6 der Kommission fallen.

(2) In Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 ist vorgesehen, dass die Veterinärbescheinigungen, die für Verbringungen bestimmter Kategorien von Huftieren zwischen Mitgliedstaaten zu verwenden sind, mit dem darin für die entsprechende Tierart genannten und in Anhang I der Durchführungsverordnung festgelegten Muster übereinstimmen. Kapitel 7 und 8 des Anhangs enthalten die jeweiligen Muster der Veterinärbescheinigungen für die Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten eines einzelnen nicht zur Schlachtung bestimmten Equiden (Muster "EQUI-INTRA-IND") und einer Sendung von Equiden (Muster "EQUI-INTRA-CON"). Die Fußnoten 2 und 3 in den Erläuterungen zu Teil II dieser Muster sollten berichtigt werden, um klarzustellen, dass die Durchführung der erforderlichen klinischen Untersuchung vor der Verbringung von Equiden in andere Mitgliedstaaten nur bei den in Artikel 92 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 genannten Equiden am letzten Arbeitstag vor deren Abgang zulässig ist.

(3) In Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 ist vorgesehen, dass die Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen, die für die Verbringungen bestimmter Kategorien von Vögeln und ihres Zuchtmaterials zwischen Mitgliedstaaten zu verwenden sind, mit dem darin für die entsprechende Kategorie von Vögeln und betroffenen Erzeugnissen genannten und in Anhang I der Durchführungsverordnung festgelegten Muster übereinstimmen. Kapitel 17 und 18 dieses Anhangs enthalten die jeweiligen Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für die Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel (Muster "POU-INTRA-X") und für die Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel, oder weniger als 20 Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, (Muster "POU-INTRA-LT20"). Die fehlerhaften Bezugnahmen auf den Eingang in die Union unter den Nummern II.2.1. und II.2.1.1. der jeweiligen Muster sollten berichtigt werden.

(4) Zudem sind in Anhang I Kapitel 16 und 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 gemäß Artikel 7 dieser Durchführungsverordnung jeweils das Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von Eintagsküken (Muster "POU-INTRA-DOC") und das Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel, oder weniger als 20 Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, (Muster "POU-INTRA-LT20") enthalten. Fußnote 4 der Erläuterungen zu Teil II dieser Muster sollte berichtigt werden, um klarzustellen, dass die in Teil III Titel 2 Kapitel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 vorgesehenen Maßnahmen im Bestimmungsmitgliedstaat eingehalten werden müssen. Außerdem sollte in Kapitel 16 unter der Nummer II.1.4. des Musters "POU-INTRA-DOC" eine offensichtliche Unrichtigkeit hinsichtlich des anzugebenden Alters der Vögel berichtigt werden.

(5) In Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 ist vorgesehen, dass die Veterinärbescheinigungen, die für Verbringungen bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Rindern zwischen Mitgliedstaaten zu verwenden sind, mit dem darin für die entsprechende Art von Erzeugnissen genannten und in Anhang I der Durchführungsverordnung festgelegten Muster übereinstimmen. Kapitel 23 (Muster "BOV-SEM-A-INTRA"), 26 (Muster "BOV-OOCYTES-EMB-A-INTRA"), 30 (Muster "OV/CAP-SEM-A-INTRA") und 33 (Muster "OV/CAP-OOCYTES-EMB-A-INTRA") dieses Anhangs enthalten Muster der Veterinärbescheinigungen für die Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen bestimmter Arten von Zuchtmaterial. Feld I.30 der Erläuterungen zu Teil I dieser Muster sollte um eine Beschreibung der Tests auf Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit und auf Epizootische Hämorrhagie ergänzt werden.

(6) Das in Anhang I Kapitel 26 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 enthaltene Muster "BOV-OOCYTES-EMB-A-INTRA" ist für die Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von aus der Embryo-Entnahmeeinheit oder -Erzeugungseinheit, in der die Eizellen und Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, versandten Sendungen von Eizellen und Embryonen von Rindern zu verwenden, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden. Die fehlerhaften Bezugnahmen auf Schafe und Ziegen unter Nummer II.2.5.1. und in Feld I.30 der Erläuterungen zu Teil I dieses Musters sollten berichtigt werden.

(7) In Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 ist vorgesehen, dass die Veterinärbescheinigungen, die für Verbringungen bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Equiden zwischen Mitgliedstaaten zu verwenden sind, mit dem darin für die entsprechende Art von Erzeugnissen genannten und in Anhang I der Durchführungsverordnung festgelegten Muster übereinstimmen. Kapitel 45 und 49 dieses Anhangs enthalten die jeweiligen Muster der Veterinärbescheinigungen für die Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von aus der Besamungsstation, in der der Samen gewonnen wurde, versandten Sendungen von Equidensamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde (Muster "EQUI-SEM-A-INTRA"), und von aus der Embryo-Entnahmeeinheit oder Erzeugungseinheit, in der die Eizellen und Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, versandten Sendungen von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden (Muster "EQUI-OOCYTES-EMB-A-INTRA"). Nummer II.2.5.2. dieser Muster sollte berichtigt werden, um klarzustellen, dass die Spenderequiden von Samen, Eizellen und Embryonen während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der ersten Gewinnung des Samens, der Eizellen oder Embryonen und während des Gewinnungszeitraums in Betrieben (und nicht in einem einzigen Betrieb) gehalten werden müssen, in denen Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis, Beschälseuche, Surra (Trypanosoma evansi), Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Ansteckende Pferdemetritis (Taylorella equigenitalis), Infektion mit dem Tollwut-Virus und Milzbrand nicht gemeldet wurden. Außerdem sollte Feld I.30 der Erläuterungen zu Teil I des Musters "EQUI-SEM-A-INTRA" um eine Beschreibung der Tests ergänzt werden.

(8) In Artikel 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 ist vorgesehen, dass die Veterinärbescheinigungen und die Erklärungen, die für die Verbringungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials zwischen Mitgliedstaaten zu verwenden sind, mit dem darin für die entsprechende Tierart und die entsprechenden Erzeugnisse genannten und in Anhang I der Durchführungsverordnung festgelegten Muster übereinstimmen. Kapitel 61 dieses Anhangs enthält das Muster der Veterinärbescheinigung und das Muster der Erklärung für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von Hunden, Katzen und Frettchen. Unter Nummer II.2.2. der genannten Musterbescheinigung sind offensichtliche Unrichtigkeiten enthalten, die eine Klarstellung erfordern. Das genannte Muster sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(9) Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.

(10) In Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 ist vorgesehen, dass die Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen, die für den Eingang bestimmter Kategorien von Huftieren in die Union zu verwenden sind, mit dem darin für die entsprechende Tierart genannten und in Anhang II der Durchführungsverordnung festgelegten Muster übereinstimmen. Kapitel 4 dieses Anhangs enthält das Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Schafen und Ziegen (Muster "OV/CAP-X"). Unter den Nummern II.2.2. und II.2.11.6. des Musters der Veterinärbescheinigung sind offensichtliche Unrichtigkeiten enthalten, die eine Klarstellung erfordern. Das genannte Muster sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(11) In Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 ist vorgesehen, dass die Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen sowie die solchen Bescheinigungen beigefügten Erklärungen, die für den Eingang bestimmter Kategorien von Equiden in die Union oder ihre Durchfuhr durch die Union zu verwenden sind, mit dem darin für die entsprechenden Verbringungen genannten und in Anhang II der Durchführungsverordnung festgelegten Muster übereinstimmen. Kapitel 12 bis 15 dieses Anhangs enthalten jeweils das Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung und das Muster der Erklärung für den Eingang in die Union von nicht zur Schlachtung bestimmten Equiden (Muster "EQUI-X"), das Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung und das Muster der Erklärung für den Eingang in die Union von zur Schlachtung bestimmten Equiden (Muster "EQUI-Y"), das Muster der Veterinärbescheinigung und das Muster der Erklärung für die Durchfuhr durch die Union von nicht zur Schlachtung bestimmten Equiden (Muster "EQUI-TRANSIT-X") sowie das Muster der Veterinärbescheinigung und das Muster der Erklärung für die Durchfuhr durch die Union von zur Schlachtung bestimmten Equiden (Muster "EQUI-TRANSIT-Y"). Gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 darf zwischen der klinischen Untersuchung und dem Zeitpunkt der Verladung für den Versand von nicht registrierten Equiden ein Zeitraum von 24 Stunden liegen. In Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 ist vorgesehen, dass die Bescheinigung innerhalb von zehn Tagen vor dem Datum der Ankunft der Sendung an der Grenzkontrollstelle ausgestellt wird; bei Beförderung auf dem Seeweg kann diese Frist von zehn Tagen um die Dauer der Beförderung auf dem Seeweg verlängert werden. Die genannten Muster sollten daher entsprechend berichtigt werden.

(12) Zudem sind in Anhang II Kapitel 16, 17 und 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 gemäß Artikel 15 dieser Durchführungsverordnung jeweils das Muster der Veterinärbescheinigung und das Muster der Erklärung für die Wiedereinfuhr registrierter Pferde in die Union nach vorübergehender Ausfuhr für höchstens 30 Tage für Rennen, Turniere und kulturelle Veranstaltungen (Muster "EQUI-RE-ENTRY-30"), das Muster der Veterinärbescheinigung und das Muster der Erklärung für die Wiedereinfuhr registrierter Turnierpferde in die Union nach vorübergehender Ausfuhr von höchstens 90 Tagen zur Teilnahme an unter der Schirmherrschaft der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) veranstalteten Pferdesportveranstaltungen (Muster "EQUI-RE-ENTRY-90-COMP") und das Muster der Veterinärbescheinigung und das Muster der Erklärung für die Wiedereinfuhr in die Union von registrierten Rennpferden nach vorübergehender Ausfuhr von höchstens 90 Tagen zur Teilnahme an bestimmten Rennveranstaltungen in Australien, Kanada, den Vereinigten Staaten von Amerika, Hongkong, Japan, Singapur, den Vereinigten Arabischen Emiraten oder Katar (Muster "EQUI-RE-ENTRY-90-RACE") enthalten. In Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 ist vorgesehen, dass die Bescheinigung innerhalb von zehn Tagen vor dem Datum der Ankunft der Sendung an der Grenzkontrollstelle ausgestellt wird; bei Beförderung auf dem Seeweg kann diese Frist von zehn Tagen um die Dauer der Beförderung auf dem Seeweg verlängert werden. Die genannten Muster sollten daher entsprechend berichtigt werden.

(13) In Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 ist vorgesehen, dass die Veterinärbescheinigungen, die für den Eingang von für einen geschlossenen Betrieb bestimmten Huftieren in die Union zu verwenden sind, mit dem darin für die entsprechende Tierart genannten und in Anhang II der Durchführungsverordnung festgelegten Muster übereinstimmen. Kapitel 19 bis 22 dieses Anhangs enthalten Muster der Veterinärbescheinigungen für den Eingang in die Union der in Anhang II Kapitel 19 Abschnitt 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 gelisteten Tiere, die aus einem geschlossenen Betrieb stammen und für einen solchen bestimmt sind (Muster "CONFINED-RUM"), der in Anhang II Kapitel 20 Abschnitt 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 gelisteten Tiere, die aus einem geschlossenen Betrieb stammen und für einen solchen bestimmt sind (Muster "CONFINED-SUI"), der in Anhang II Kapitel 21 Abschnitt 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 gelisteten Tiere, die aus einem geschlossenen Betrieb stammen und für einen solchen bestimmt sind (Muster "CONFINED-TRE") und von Tieren der Familie Hippopotamidae, die aus einem geschlossenen Betrieb stammen und für einen solchen bestimmt sind (Muster "CONFINED-HIPPO"). In Teil II (Gesundheitsinformationen) Nummer II.1.2. dieser Muster sollten die fehlenden, in Artikel 34 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 vorgesehenen Tiergesundheitsanforderungen eingefügt und einige weitere offensichtliche Unrichtigkeiten und unbeabsichtigte Auslassungen berichtigt werden.

(14) In Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 ist vorgesehen, dass die Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen, die für den Eingang bestimmter Kategorien von Vögeln und ihres Zuchtmaterials in die Union zu verwenden sind, mit dem darin für die entsprechende Kategorie von Vögeln und Erzeugnissen genannten und in Anhang II der Durchführungsverordnung festgelegten Muster übereinstimmen. Kapitel 34a dieses Anhangs enthält das Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von nach dem Eingang unverzüglich freigelassenen Brieftauben (Muster "RACING PIGEONS-IMMEDIATE RELEASE"). Die Nummern II.1.2. und II.1.6. dieses Modells sollten berichtigt werden, um die Anforderungen an die Zulassung des Ursprungsbetriebs gemäß Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und die Transportbedingungen für Brieftauben klarzustellen.

(15) In Artikel 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 ist vorgesehen, dass die Veterinärbescheinigungen, die für den Eingang bestimmter Arten von Zuchtmaterial in die Union zu verwenden sind, mit dem darin für die entsprechende Art von Erzeugnissen genannten und in Anhang II der Durchführungsverordnung festgelegten Muster übereinstimmen. Kapitel 39 (Muster "BOV-SEM-A-ENTRY"), 42 (Muster "BOV-OOCYTES-EMB-A-ENTRY"), 48 (Muster "OV/CAP-SEM-A-ENTRY") und 50 (Muster "OV/CAP-OOCYTES-EMB-A-ENTRY") dieses Anhangs enthalten Muster der Veterinärbescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Arten von Zuchtmaterial. Feld I.27 der Erläuterungen zu Teil I dieser Muster sollte um eine Beschreibung der Tests auf Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit und auf Epizootische Hämorrhagie ergänzt werden.

(16) Außerdem sollte die fehlerhafte Nummerierung unter Nummer II.2. des Muster "BOV-OOCYTES-EMB-A-ENTRY" in Anhang II Kapitel 42 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 berichtigt werden.

(17) In Artikel 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 wird auch auf das in Anhang II dieser Durchführungsverordnung enthaltene Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Arten von Zuchtmaterial, welche nach dem 20. April 2021 aus dem Zuchtmaterialdepot versandt werden, Bezug genommen (Muster "BOV-GP-STORAGE-ENTRY"). Die Erläuterungen in diesem Muster sollten dahin gehend berichtigt werden, dass sie nicht nur für Samen von Rindern, sondern auch für Eizellen und Embryonen solcher Tiere gelten.

(18) In Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 ist vorgesehen, dass die Veterinärbescheinigungen, die für den Eingang bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Schafen und Ziegen in die Union zu verwenden sind, mit einem der darin genannten und in Anhang II der Durchführungsverordnung festgelegten Muster übereinstimmen. Kapitel 53 dieses Anhangs enthält das Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von nach dem 20. April 2021 aus dem Zuchtmaterialdepot versandten Sendungen bestimmter Arten von Zuchtmaterial (Muster "OV/CAP-GP-STORAGE-ENTRY"). Die Erläuterungen in diesem Muster sollten dahin gehend berichtigt werden, dass sie nicht nur für Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen, sondern auch von Ziegen gelten.

(19) In Artikel 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 ist vorgesehen, dass die Veterinärbescheinigungen, die für den Eingang bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Schweinen in die Union zu verwenden sind, mit einem der darin genannten und in Anhang II der Durchführungsverordnung festgelegten Muster übereinstimmen. Kapitel 54 dieses Anhangs enthält das Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von aus der Besamungsstation, in der der Samen gewonnen wurde, versandten Sendungen von Schweinesamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde (Muster "POR-SEM-A-ENTRY"). Die fehlerhaften Bezugnahmen auf einen Mitgliedstaat anstelle eines Drittlands oder Gebiets unter den Nummern II.4.8.3. und II.4.9.3. dieses Musters sollten berichtigt werden.

(20) In Artikel 23 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 ist vorgesehen, dass die Veterinärbescheinigungen, die für den Eingang bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Equiden in die Union zu verwenden sind, mit einem der darin genannten und in Anhang II der Durchführungsverordnung festgelegten Muster übereinstimmen. Kapitel 59 und 63 dieses Anhangs enthalten die jeweiligen Muster der Veterinärbescheinigungen für den Eingang in die Union von aus der Besamungsstation, in der der Samen gewonnen wurde, versandten Sendungen von Equidensamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde (Muster "EQUI-SEM-A-ENTRY"), und von aus der Embryo-Entnahmeeinheit oder -Erzeugungseinheit, in der die Eizellen und Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, versandten Sendungen von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden (Muster "EQUI-OOCYTES-EMB-A-ENTRY"). Nummer II.4.4.2. dieser Muster sollte berichtigt werden, um klarzustellen, dass die Spenderequiden von Samen, Eizellen und Embryonen während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der ersten Gewinnung des Samens, der Eizellen oder Embryonen und während des Gewinnungszeitraums in Betrieben (und nicht in einem einzigen Betrieb) gehalten werden müssen, in denen Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis, Beschälseuche, Surra (Trypanosoma evansi), Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Ansteckende Pferdemetritis (Taylorella equigenitalis), Infektion mit dem Tollwut-Virus und Milzbrand nicht gemeldet wurden. Außerdem sollte Feld I.27 der Erläuterungen zu Teil I des Musters "EQUI-SEM-A-ENTRY" um eine Beschreibung der Tests ergänzt werden.

(21) Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 sollte entsprechend geändert und berichtigt werden.

(22) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.

(23) Um Störungen des Handels im Zusammenhang mit dem Eingang von Sendungen in die Union zu vermeiden, die von den mit der vorliegenden Verordnung an Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 vorzunehmenden Änderungen betroffen sind, sollte die Verwendung von Veterinärbescheinigungen, Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen und Erklärungen, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung ausgestellt wurden, unter bestimmten Bedingungen während eines Übergangszeitraums weiterhin zugelassen werden.

(24) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert und berichtigt.

Artikel 2

Während einer Übergangszeit bis zum 15. Dezember 2022 ist der Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials weiterhin zulässig, wenn ihnen die entsprechenden Veterinärbescheinigungen, Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen und Erklärungen beigefügt sind, die gemäß den Mustern in Anhang II Kapitel 4, 12 bis 22, 34a, 39, 42, 47, 48, 50, 53, 54, 59 und 63 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 in der vor der Änderung der genannten Durchführungsverordnung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung ausgestellt wurden, sofern diese Bescheinigungen und Erklärungen spätestens am 15. September 2022 ausgestellt wurden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. März 2022

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.

2) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1.

3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials und für deren Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/470/EU (ABl. L 113 vom 31.03.2021 S. 1).

4) Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 1).

5) Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 140).

6) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379).

.

Anhang

Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 werden wie folgt geändert und berichtigt:

1. Anhang I wird wie folgt geändert und berichtigt:

=> als PDF öffnenPDF-Datei öffnen

2. Anhang II wird wie folgt geändert und berichtigt:

=> als PDF öffnenPDF-Datei öffnen


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