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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/854 der Kommission vom 31. Mai 2022 zur Änderung von Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 in Bezug auf Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für den Eingang von Sendungen von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 150 vom 01.06.2022 S. 69)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 2, insbesondere auf Artikel 238 Absatz 3 und Artikel 239 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 3, insbesondere auf Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 126 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission 4 enthält Vorschriften über Veterinärbescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/429, amtliche Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen auf der Grundlage dieser Verordnungen, die für den Eingang bestimmter Tier- und Warensendungen in die Union erforderlich sind. Insbesondere sind in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 unter anderem Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen von bestimmten zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs festgelegt.

(2) Konkret ist in Anhang III Kapitel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 das Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Hausrindern, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Separatorenfleisch, (MUSTER BOV) festgelegt. In den Erläuterungen zu Teil I dieses Musters sollte im Eintrag zu Feld I.27 in Bezug auf die Beschreibung der Art der Ware die fehlende Kategorie "Nebenprodukte der Schlachtung" ergänzt werden. Das genannte Muster sollte daher entsprechend geändert werden.

(3) Des Weiteren enthält Anhang III Kapitel 33, 34 und 35 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union von zum menschlichen Verzehr bestimmter Rohmilch (MUSTER MILK-RM), von zum menschlichen Verzehr bestimmten Milcherzeugnissen, die aus Rohmilch erzeugt wurden oder für die keine spezifische Behandlung zur Risikominderung vorgeschrieben ist, (MUSTER MILK-RMP/NT) bzw. von zum menschlichen Verzehr bestimmten Milcherzeugnissen, für die eine Pasteurisierung vorgeschrieben ist, (MUSTER DAIRY-PRODUCTS-PT). In diesen Mustern sollten im Bescheinigungsteil die Tiergesundheitsanforderungen in Bezug auf den Ursprung der Milch klargestellt werden. Die genannten Muster sollten daher entsprechend geändert werden.

(4) Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Um Störungen des Handels in Bezug auf den Eingang in die Union von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs zu vermeiden, für die die Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen in Anhang III Kapitel 1, 33, 34 und 35 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 gelten, sollte die Verwendung von Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 in der vor den Änderungen durch die vorliegende Durchführungsverordnung geltenden Fassung ausgestellt wurden, während einer Übergangszeit unter bestimmten Bedingungen weiterhin zugelassen werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Während einer Übergangszeit bis zum 15. Februar 2023 ist der Eingang in die Union von Sendungen von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs weiterhin zulässig, wenn ihnen die korrekten Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen beiliegen, die entsprechend den Mustern in Anhang III Kapitel 1, 33, 34 und 35 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 in der vor den Änderungen der genannten Durchführungsverordnung durch die vorliegende Durchführungsverordnung geltenden Fassung ausgestellt wurden, sofern die betreffende Veterinär-/amtliche Bescheinigung spätestens am 15. November 2022 ausgestellt wurde.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Mai 2022

1) ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55.

2) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.

3) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1.

4) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020 S. 1).

.

Anhang

Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 wird wie folgt geändert:

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