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Durchführungsverordnung (EU) 2022/1309 der Kommission vom 26. Juli 2022 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 hinsichtlich bestimmter zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen der Art Malus domestica mit Ursprung in der Ukraine und Serbien
(ABl. L 198 vom 27.07.2022 S. 4)
Ergänzende Informationen |
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. VO (EU) 2016/2031 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission 2 wurde auf der Grundlage einer vorläufigen Bewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt.
(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2018 der Kommission 3 enthält besondere Vorschriften für das Verfahren zur Durchführung der Risikobewertung gemäß Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko.
(3) Nach einer vorläufigen Bewertung wurden 34 Gattungen und eine Art von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aus Drittländern als Pflanzen mit hohem Risiko in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgenommen. Dazu gehört auch die Gattung Malus Mill.
(4) Am 18. Oktober 2019 stellte die Ukraine bei der Kommission einen Antrag auf Ausfuhr in die Union von ein- bis dreijährigen ruhenden Wurzelstöcken mit nackten Wurzeln und ruhenden, veredelten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit nackten Wurzeln der Art Malus domestica. Dieser Antrag wurde durch das entsprechende technische Dossier unterstützt.
(5) Am 30. September 2021 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Art Malus domestica aus der Ukraine an 4. Die Behörde ermittelte Lopholeucaspis japonica, Eotetranychus prunicola, Tobacco ringspot virus und Erwinia amylovora als für diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen relevante Schädlinge.
(6) Die Behörde bewertete die im Dossier für Lopholeucaspis japonica, Eotetranychus prunicola und Tobacco ringspot virus beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen und schätzte die Wahrscheinlichkeit ein, dass die Ware frei von diesen Schädlingen ist. In Bezug auf Erwinia amylovora bewertete die Behörde, ob die besonderen Anforderungen an das Einführen von Pflanzen der Art Malus Mill., außer Früchten und Samen, in die Schutzgebiete gemäß Anhang X Nummer 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 5 und die Verbringung innerhalb dieser Schutzgebiete erfüllt sind.
(7) Auf der Grundlage des wissenschaftlichen Gutachtens der Behörde wird das pflanzengesundheitliche Risiko im Zusammenhang mit der Einfuhr von bis zu drei Jahre alten ruhenden Wurzelstöcken und veredelten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit nackten Wurzeln der Art Malus domestica mit Ursprung in der Ukraine in die Union als annehmbar angesehen, sofern die jeweiligen besonderen Einfuhranforderungen gemäß Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 und die besonderen Anforderungen für Schutzgebiete gemäß Anhang X Nummer 9 der genannten Verordnung erfüllt sind.
(8) Lopholeucapsis japonica und Tobacco ringspot virus werden in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 als Unionsquarantäneschädlinge geführt. Erwinia amylovora ist in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 als Schutzgebiet-Quarantäneschädling und in Anhang IV als unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädling aufgeführt, und in Anhang X Nummer 9 der genannten Verordnung sind besondere Anforderungen festgelegt, um das Eindringen und die Ausbreitung des Schädlings in die spezifizierten Schutzgebiete zu verhindern.
(9) Eotetranychus prunicola ist noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführt. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise sind die Auswirkungen dieses Schädlings auf seine Wirtspflanzen in der Union jedoch nicht signifikant. Folglich sind in Bezug auf diesen Schädling keine Einfuhranforderungen erforderlich.
(10) Daher sollten bis zu drei Jahre alte ruhende Wurzelstöcke und veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln der Art Malus domestica mit Ursprung in der Ukraine nicht mehr als Pflanzen mit hohem Risiko gelten.
(11) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1361 der Kommission 6 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 dahin gehend geändert, dass die Einfuhr in die Union von Malus Mill., ausgenommen ein- bis zweijährige ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln der Art Malus domestica mit Ursprung in Serbien, verboten ist. Durch Unterlassung wird in der genannten Verordnung jedoch nicht festgelegt, dass diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen gemäß dem einschlägigen wissenschaftlichen Gutachten der EFSA frei von Blättern sein sollten 7. Diese Unterlassung sollte daher berichtigt werden.
(12) Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.
(13) Um den Verpflichtungen der Union aus dem Übereinkommen der Welthandelsorganisation über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen 8 nachzukommen, sollte die Einfuhr von bis zu drei Jahre alten, ruhenden Wurzelstöcken und veredelten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit nackten Wurzeln der Art Malus domestica mit Ursprung in der Ukraine so schnell wie möglich wieder aufgenommen werden.
(14) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert und berichtigt.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Juli 2022
2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird (ABl. L 323 vom 19.12.2018 S. 10).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/2018 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Festlegung besonderer Vorschriften für das Verfahren zur Durchführung der Risikobewertung in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 323 vom 19.12.2018 S. 7).
4) EFSA PLH-Gremium (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2021. Scientific Opinion on the commodity risk assessment of Malus domestica plants from Ukraine. EFSA Journal 2021;19(11):6909, 58 pp. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2021,6909.
5) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 1).
6) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1361 der Kommission vom 30. September 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 in Bezug auf bestimmte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Malus domestica mit Ursprung in Serbien und bestimmte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Acer japonicum Thunberg, Acer palmatum Thunberg und Acer shirasawanum Koidzumi mit Ursprung in Neuseeland (ABl. L 317 vom 01.10.2020 S. 1).
7) EFSA PLH-Gremium (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2020. Scientific Opinion on the commodity risk assessment of Malus domestica plants from Serbia. EFSA Journal 2020;18(5):6109, 53 pp. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020,6109.
8) Übereinkommen der Welthandelsorganisation über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS-Übereinkommen) (angenommen am 15. April 1994, in Kraft getreten am 1. Januar 1995; UNTS Band 1867, S. 493); Welthandelsorganisation, https://www.wto.org/english/tratop_e/sps_e/spsagr_e.htm.
Anhang |
Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 erhält in der Tabelle unter Nummer 1 in der zweiten Spalte "Beschreibung" der Eintrag "Malus Mill., ausgenommen ein- bis zweijährige ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln der Art Malus domestica mit Ursprung in Serbien" folgende Fassung:
"Malus Mill., ausgenommen:
ENDE |