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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1947 der Kommission vom 13. Oktober 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1550 durch Aktualisierung des mehrjährigen Kontrollprogramms 2021-2025 und zur Festlegung des Kontrollprogramms 2023

(ABl. L 268 vom 14.10.2022 S. 31)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 118 Absatz 1 Buchstabe b, und Artikel 118 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchsetzung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette obliegt den Mitgliedstaaten, deren zuständige Behörden mithilfe amtlicher Kontrollen überprüfen, ob einschlägige Anforderungen der Union tatsächlich eingehalten und wirksam durchgesetzt werden. Parallel hierzu sieht Artikel 116 der Verordnung (EU) 2017/625 vor, dass Experten der Kommission in den Mitgliedstaaten Kontrollen durchführen, um die Anwendung der Unionsvorschriften zu überprüfen. Diese Kontrollen der Kommission sollten durchgeführt werden in den Bereichen Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel sowie mit Blick auf das Funktionieren der nationalen Kontrollsysteme und die Arbeit der zuständigen Behörden, die diese Systeme betreiben; hierbei sollten Synergien mit Kontrollregelungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik berücksichtigt werden.

(2) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1550 der Kommission 2 wurde ein mehrjähriges Programm 2021-2025 für Kontrollen, die Experten der Kommission in den Mitgliedstaaten durchführen, um die Anwendung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette zu überprüfen, festgelegt, das sich an der Amtszeit der aktuellen Kommission ausrichtet und ihren Prioritäten Rechnung trägt. Im Zuge der Durchführung dieses mehrjährigen Kontrollprogramms hat sich herausgestellt, dass es nicht flexibel genug war, damit die Experten der Kommission Notfälle, neu auftretende Probleme und neue Entwicklungen in den Bereichen, die durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 und die in der genannten Verordnung vorgesehenen Vorschriften geregelt sind, untersuchen und Informationen darüber sammeln konnten. In Abschnitt 10 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1550 sollte ein neuer Schwerpunkt gemäß Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) 2017/625 aufgenommen werden, um solche Fälle abzudecken.

(3) Die Festlegung eines strikten Zeitplans für die Kontrollen in den Schwerpunktbereichen für jedes der fünf Jahre des mehrjährigen Kontrollprogramms ist nicht mit dem Maß an Flexibilität vereinbar, das erforderlich ist, um die Ziele der Überprüfung des Funktionierens der nationalen Kontrollsysteme, einschließlich der Untersuchung von Durchsetzungspraktiken oder -problemen, Notfällen und neuen Entwicklungen in den Mitgliedstaaten und der Sammlung von Informationen darüber, sowie der Durchführung von Kommissionskontrollen auf Risikobasis zu erreichen. Daher sollte Abschnitt 11 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1550, in dem die jährliche Aufschlüsselung der Kontrollen für die Jahre 2021-2025 festgelegt ist, durch ein Kontrollprogramm für das kommende Jahr ersetzt und jährlich aktualisiert werden, das mehrjährige Kontrollprogramm 2021-2025 als solches sollte aber beibehalten werden.

(4) Der einleitende Text im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1550, der festlegt, dass Experten der Kommission die Kontrollen bezüglich sämtlicher Schwerpunkte in allen Mitgliedstaaten durchführen, einschließlich Überprüfungen vor Ort und Aktenanalysen, sollte geändert werden, um besser auf die Anforderungen des Artikels 116 der Verordnung (EU) 2017/625 ausgerichtet zu sein.

(5) Der Bereich genetisch veränderte Organismen sollte sowohl in den Abschnitt 10 als auch in den Abschnitt 11 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1550 als neuer Schwerpunkt aufgenommen werden, um den Text besser auf die bestehende Unterteilung in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 auszurichten. Weitere Verweise auf diesen Schwerpunkt sollten aus den Abschnitten 1, 2 und 7 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1550 gestrichen werden.

(6) Die Ergebnisse der früheren Kommissionskontrollen der nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonellen und die Analyse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die in den Zoonose-Berichten 2019 3 und 2020 4 eingesehen werden kann, zeigen, dass die meisten Mitgliedstaaten die Unionsziele für alle Geflügelkategorien erreicht haben. Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission jährlich über die Ergebnisse ihrer Salmonellenbekämpfung bei Gallus gallus, Legehennen, Masthähnchen sowie Zucht- und Mastputenbeständen. In diesem Kontext und unter Berücksichtigung der von der Kommission durchgeführten Kontrollen der Umsetzung der Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission 5 in Bezug auf amtliche Probenahmen im Zusammenhang mit Prozesshygienekriterien sind im Jahr 2023 keine spezifischen Audits der nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonellen erforderlich.

(7) Die jährlichen Bewertungen der nationalen Rückstandsüberwachungspläne der Mitgliedstaaten sind integraler Bestandteil der Kommissionskontrollen des Schwerpunktes Rückstände in lebenden Tieren und Lebensmitteln tierischen Ursprungs. Ein gesonderter Verweis auf diese Bewertungen ist daher nicht erforderlich und sollte aus dem mehrjährigen Kontrollprogramm gestrichen werden.

(8) Zwei der Schwerpunkte unter Tiergesundheit, und zwar aktive epizootische Seuchen und enzootische Seuchen, sollten in Seuchen der Kategorie A, der Kategorie B bzw. C gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 umbenannt werden. Damit wird die im mehrjährigen Kontrollprogramm verwendete Terminologie an die mit der genannten Verordnung eingeführte Terminologie angeglichen.

(9) Die Kommission hat die bestehenden nationalen Veterinärprogramme für nicht lebensmittelbedingte Zoonosen, die sie kofinanziert hat, kürzlich in ihre Kontrollen einbezogen. Daher sollten nicht lebensmittelbedingte Zoonosen im Jahr 2023 nicht kontrolliert werden.

(10) Das Ziel für nicht lebensmittelbedingte Zoonosen in Abschnitt 3 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1550 beschränkte den Geltungsbereich auf diejenigen Zoonosen, für die von der Kommission kofinanzierte nationale Veterinärprogramme durchgeführt wurden. Damit Experten der Kommission Kontrollen nicht lebensmittelbedingter Zoonosen, einschließlich jener ohne solche Programme, wie etwa COVID-19 bei Nerzen, durchführen können, sollte das Ziel im mehrjährigen Kontrollprogramm geändert werden.

(11) Die Kommission hat in den Jahren 2021 und 2022 im Rahmen des Schwerpunktes Tierseuchen Maßnahmen zur Bekämpfung von Seuchen der Kategorie A gemäß der Verordnung (EU) 2016/429, wie Afrikanische Schweinepest und hochpathogene Aviäre Influenza, priorisiert. Aufgrund dieser Priorisierung gab es in diesen beiden Jahren keine Kontrollen zu enzootischen Seuchen der Kategorien B und C gemäß der Verordnung (EU) 2016/429. Die Kommission sollte daher im Jahr 2023 diesen Schwerpunkt kontrollieren.

(12) Die Kommission hat sich verpflichtet, die Tierschutzvorschriften im Rahmen ihrer Mitteilung "Vom Hof auf den Tisch - eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem" 7 zu überprüfen. In diesem Zusammenhang sollten die Arbeiten an den Schwerpunkten Tierschutz in landwirtschaftlichen Betrieben und bei der Schlachtung 2023 fortgesetzt werden. Der Schutz von Rindern, die zur Fleischerzeugung gehalten werden, und von Fischen in Zuchtbetrieben während ihres Transports und bei der Tötung sollte daher in das mehrjährige Kontrollprogramm aufgenommen werden.

(13) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 müssen die Mitgliedstaaten risikobasierte mehrjährige Überwachungsprogramme für Quarantäneschädlinge aufstellen und jährliche Erhebungen zu prioritären Schädlingen einführen. Die Kommissionskontrollen der Durchführung dieser Überwachungsprogramme sollten daher in Abschnitt 5 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1550 aufgenommen werden.

(14) Aufgrund der COVID-19-Beschränkungen mussten einige der Kontrollen der Kommission in Drittländern verschoben werden; dadurch konnte die Kommission im Jahr 2021 eine Reihe von Kontrollen zum Schwerpunkt Pflanzenschutzmittel einleiten, ein Jahr früher als im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1550 geplant. Die Kontrollen der Kommission zu diesem Schwerpunkt sollten 2023 fortgesetzt werden.

(15) Aufgrund der laufenden Beratungen über den Entwurf einer Verordnung über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, die die Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 9 ersetzen würde, gab es 2022 keine Kontrollen zur nachhaltigen Verwendung von Pestiziden, und auch 2023 sollen keine Kontrollen stattfinden. Die Kontrollen zu diesem Schwerpunkt werden wieder aufgenommen, sobald eine neue Rechtsgrundlage angenommen wurde.

(16) Aufgrund der Verschiebung des Geltungsbeginns des neuen Rechtsrahmens für die ökologische/biologische Produktion (Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 vom 1. Januar 2021 auf den 1. Januar 2022 und um den Mitgliedstaaten die erforderliche Zeit zu geben, um neue Maßnahmen durchzuführen, bevor deren Umsetzung kontrolliert wird, gab es 2022 in den Mitgliedstaaten keine Kontrollen zum Schwerpunkt ökologische/biologische Erzeugnisse. Die Kommission sollte daher im Jahr 2023 diesen Schwerpunkt kontrollieren.

(17) Der Beginn der Kontrollreihe im Rahmen des Schwerpunktes Überwachung antimikrobieller Resistenzen bei zoonotischen und kommensalen Bakterien, der gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1550 ursprünglich für das Jahr 2022 vorgesehen war, sollte stattdessen auf 2023 verlegt werden, um die Wirksamkeit dieser Kontrollen zu maximieren, unter Berücksichtigung des Zeitpunkts zu dem die für diese Reihe erforderlichen Daten für die Analyse zur Verfügung stehen.

(18) Damit die Kommission die rasche Umsetzung der mit Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 eingeführten neuen Anforderungen an risikobasierte Kontrollen zur Aufdeckung betrügerischer und irreführender Praktiken durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterstützen kann, war es wichtig, Informationen und Beispiele für bewährte Verfahren zu sammeln, um den Mitgliedstaaten Leitlinien an die Hand zu geben. Am besten ließe sich dieses Ziel nicht durch Audits, sondern durch Sondierungsstudien erreichen, da dieser Ansatz umfassender wäre und einen Dialog mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie Treffen mit anderen Strafverfolgungsbehörden und Betrugsermittlern ermöglichen würde. Das Ziel des Schwerpunktes Betrugsbekämpfung sollte daher geändert werden, um dieser Änderung Rechnung zu tragen.

(19) Im mehrjährigen Kontrollprogramm gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1550 wurden Ausfuhrkontrollen als Schwerpunkt festgelegt, was ein gewisses Maß an Aufsicht durch die Kommission rechtfertigt. In erster Linie sind die Lebensmittelunternehmer in der Union, die Tiere und Waren in Drittländer ausführen, dafür verantwortlich, die Einfuhranforderungen von Drittländern zu erfüllen. Erfordern Tier- und Warensendungen eine amtliche Bescheinigung über die Einhaltung dieser Anforderungen durch die Unternehmer, so werden die Bescheinigungen von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten ausgestellt. In Anerkennung der diesbezüglichen Aufgaben und Zuständigkeiten der Lebensmittelunternehmer und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gelten die diesbezüglichen Kontrollen der Kommission nicht mehr als Priorität für die Aufnahme in das überarbeitete mehrjährige Kontrollprogramm.

(20) Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1550 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1550 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 13. Oktober 2022

1) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1550 der Kommission vom 23. Oktober 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Programms 2021-2025 für Kontrollen, die Experten der Kommission in den Mitgliedstaaten durchführen, um die Anwendung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette zu überprüfen (ABl. L 354 vom 26.10.2020 S. 9).

3) EFSA Journal 2021;19(2):6406.

4) EFSA Journal 2021;19(12):6971.

5) Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005 S. 1).

6) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") (ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1).

7) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "Vom Hof auf den Tisch" - eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem", COM(2020) 381 final vom 20. Mai 2020.

8) Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4).

9) Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 71).

10) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1).


.

Anhang

Dieser Anhang enthält das Programm 2021-2025 für Kontrollen, die Experten der Kommission in den unter die Verordnung (EU) 2017/625 fallenden Bereichen in den Mitgliedstaaten durchführen werden.

Für den betreffenden Zeitraum hat die Kommission bestimmte Schwerpunkte in den Bereichen Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Lebensmittelqualität, Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, Eingang von Tieren und Waren aus Drittländern in die Union, antimikrobielle Resistenz und allgemeine Aspekte innerhalb der Lebensmittelkette (einschließlich in Bezug auf das Funktionieren der nationalen Kontrollsysteme und die Arbeit der zuständigen Behörden) festgelegt.

Die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten Schwerpunkte werden in allen Mitgliedstaaten von der Kommission kontrolliert. Die spezifischen Fragen, die Gegenstand der einzelnen Kontrollen sind, richten sich an der Situation in den einzelnen Mitgliedstaaten aus.

Die Experten der Kommission führen die Kontrollen, einschließlich Audits, gemäß Artikel 116 der Verordnung (EU) 2017/625 durch.

Das Mehrjahresprogramm für Kommissionskontrollen in den Mitgliedstaaten im Zeitraum 2021-2025 zur Überprüfung der Anwendung der Vorschriften in den unter Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Bereichen deckt auch andere Aspekte ab, die unter die genannte Verordnung fallen, etwa Betrug und Einfuhrkontrollen. Nicht alle Schwerpunkte sind Gegenstand einer bestimmten Reihe von Kontrollen. Einige werden in eine allgemeinere Reihe von Kontrollen einbezogen, beispielsweise werden gegebenenfalls Aspekte des Tierschutzes bei der Schlachtung als Teil der Kontrollen zu Lebensmitteln tierischen Ursprungs oder die Einhaltung der Anforderungen durch die Grenzkontrollstellen als Teil der amtlichen Kontrollen von Tieren und Waren abgedeckt.

Die Abschnitte 1 bis 10 dieses Anhangs enthalten die im mehrjährigen Kontrollprogramm vorgesehenen Kontrollen, die in Schwerpunkte und spezifische Ziele unterteilt sind. In Abschnitt 11 ist das Kontrollprogramm 2023 festgelegt.

1. Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit

Schwerpunkt

Spezifische Ziele

Lebensmittel tierischen Ursprungs

(z.B. Sicherheit von Säugetier- und Geflügelfleisch und daraus gewonnenen Erzeugnissen, von Milch und daraus gewonnenen Erzeugnissen und von Fischereierzeugnissen; Produktionshygiene bei lebenden Muscheln)

Überprüfung der Einhaltung der geltenden Lebensmittelsicherheitsvorschriften der Union für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs - einschließlich Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung - durch die Mitgliedstaaten (unter besonderer Berücksichtigung von Säugetier- und Geflügelfleisch und daraus gewonnenen Erzeugnissen, Milch und daraus gewonnenen Erzeugnissen, Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln) sowie der Durchführung der diesbezüglichen amtlichen Kontrollen.
Lebensmittelbedingte Zoonosen

(z.B. Salmonellen)

Überprüfung der von der Kommission kofinanzierten nationalen Veterinärprogramme der Mitgliedstaaten und der Durchführung der diesbezüglichen amtlichen Kontrollen.
Lebensmittel nichttierischen Ursprungs

(z.B. Sicherheit von Obst und Gemüse, Kräutern, Gewürzen und Sprossen)

Überprüfung der Einhaltung der geltenden Lebensmittelsicherheitsvorschriften der Union für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs - einschließlich Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung - durch die Mitgliedstaaten (unter besonderer Berücksichtigung der mikrobiologischen Sicherheit) sowie der Durchführung der diesbezüglichen amtlichen Kontrollen.
Rückstände in lebenden Tieren und Lebensmitteln tierischen Ursprungs

(Rückstände von Tierarzneimitteln, Pestiziden und Kontaminanten)

Überprüfung der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften der Union über Rückstände von Tierarzneimitteln, Pestiziden und Kontaminanten in lebenden Tieren und Lebensmitteln tierischen Ursprungs durch die Mitgliedstaaten.
Kontaminanten in Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs

(z.B. Mykotoxine)

Überprüfung auf Grundlage der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne der Mitgliedstaaten und der entsprechenden Berichte, ob die amtlichen Kontrollen zu Kontaminanten in Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs den Anforderungen der einschlägigen geltenden Rechtsvorschriften der Union entsprechen.

2. Futtermittel und Futtermittelsicherheit

Schwerpunkt

Spezifische Ziele

Allgemeine Futtermittelhygiene

(Futtermittelhygiene, Zulassung und Registrierung von Betrieben, Rückverfolgbarkeit, Kennzeichnung und Kontaminanten)

Überprüfung der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften der Union über Futtermittelhygiene durch die Mitgliedstaaten (unter besonderer Berücksichtigung der Aspekte Futtermittelhygiene, Zulassung und Registrierung von Betrieben, Kontaminanten, Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung) sowie der Durchführung der diesbezüglichen amtlichen Kontrollen.
ArzneifuttermittelÜberprüfung der Einhaltung der ab Januar 2022 geltenden Unionsvorschriften für die Herstellung von Arzneifuttermitteln durch die Mitgliedstaaten.
Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte

(Fleischsektor, Verarbeitungsbetriebe)

Überprüfung der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften der Union über die Handhabung, Verwendung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, die in der Union erzeugt oder in der Union in Verkehr gebracht werden, durch die Mitgliedstaaten sowie der Durchführung der diesbezüglichen amtlichen Kontrollen (unter besonderer Berücksichtigung des Fleischsektors und von Verarbeitungsbetrieben).

3. Tiergesundheit

Schwerpunkt

Spezifische Ziele

Seuchen der Kategorie A gemäß der Verordnung (EU) 2016/429

(z.B. Afrikanische Schweinepest, hochpathogene Aviäre Influenza)

Überprüfung der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften der Union zur Bekämpfung der wichtigsten aktiven Tierseuchen wie der Afrikanischen Schweinepest und der hochpathogenen Aviären Influenza durch die Mitgliedstaaten sowie der Durchführung der diesbezüglichen amtlichen Kontrollen.
Nicht lebensmittelbedingte Zoonosen

(z.B. Tollwut)

Kontrolle der Kapazität der Mitgliedstaaten zur Erkennung, Überwachung und Kontrolle von relevanten nicht lebensmittelbedingten Zoonosen.
Seuchen der Kategorie B gemäß der Verordnung (EU) 2016/429

(z.B. Tuberkulose, Brucellose)

Überprüfung der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften der Union zur Bekämpfung enzootischer Seuchen durch die Mitgliedstaaten (unter besonderer Berücksichtigung des Grads der Durchführung und der Wirksamkeit der von der Kommission kofinanzierten nationalen Veterinärprogramme) sowie der Durchführung der diesbezüglichen amtlichen Kontrollen.
Handlungsbereitschaft und Prävention

(z.B. Notfallplanung)

Überprüfung der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften der Union zu Maßnahmen, die für die Handlungsbereitschaft bei Mehrfachausbrüchen epizootischer Seuchen durch die Mitgliedstaaten sowie der Durchführung der diesbezüglichen amtlichen Kontrollen sorgen.

4. Tierschutz

Schwerpunkt

Spezifische Ziele

Transport

(z.B. transportunfähige Tiere, Tiertransportschiffe, nicht abgesetzte Kälber, Durchfuhr von Tieren an Kontrollstellen)

Überprüfung der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften der Union über den Tierschutz beim Transport durch die Mitgliedstaaten (unter besonderer Berücksichtigung von transportunfähigen Tieren, Tiertransportschiffen und nicht abgesetzten Kälbern sowie der Durchfuhr von Tieren an Kontrollstellen) sowie der Durchführung der diesbezüglichen amtlichen Kontrollen.
Landwirtschaftliche Betriebe

(z.B. Legehennen)

Überprüfung der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften der Union zum Schutz von Tieren während der Aufzuchtphase sowie der Durchführung der diesbezüglichen amtlichen Kontrollen.
Schlachtung

(z.B. Wiederkäuer, Geflügel)

Überprüfung der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften der Union zum Schutz von Wiederkäuern und Geflügel bei der Schlachtung sowie der Durchführung der diesbezüglichen amtlichen Kontrollen.

5. Pflanzengesundheit

Schwerpunkt

Spezifische Ziele

Auftreten von Pflanzenschädlingen

(erhebliche Bedrohung)

Überprüfung der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften der Union zur Bekämpfung von im Gebiet der Union festgestellten Pflanzenschädlingen durch die Mitgliedstaaten (unter besonderer Berücksichtigung von Schädlingen, die eine erhebliche Bedrohung darstellen, etwa Xylella fastidiosa, Tomato brown rugose fruit virus, Kiefernfadenwurm, Bockkäfer (Anoplophora), Trioza und andere als prioritär eingestufte Schadorganismen) sowie der Durchführung der diesbezüglichen amtlichen Kontrollen.
Handlungsbereitschaft und Prävention

(z.B. Notfallplanung, Programme für Pflanzengesundheitserhebungen)

Überprüfung der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften der Union zur Aufstellung und Aktualisierung von Notfallplänen für die Pflanzengesundheit durch die Mitgliedstaaten.
Überprüfung der Planung und Durchführung von Erhebungsprogrammen für prioritäre Schädlinge und sonstige Quarantäneschädlinge gemäß dem Gesetz über Pflanzengesundheit.
Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb der Union

(Pflanzenpässe)

Überprüfung der Einhaltung der geltenden Pflanzenschutzvorschriften der Union in Bezug auf die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb der Union durch die Mitgliedstaaten (unter besonderer Berücksichtigung von Pflanzenpässen) sowie der Durchführung der diesbezüglichen amtlichen Kontrollen.

6. Inverkehrbringen und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und nachhaltige Verwendung von Pestiziden

Schwerpunkt

Spezifische Ziele

Pflanzenschutzmittel

(Zulassung, Inverkehrbringen und Verwendung von Pestiziden, Pestizidrückstände)

Überprüfung der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften der Union über die Zulassung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und über Pestizidrückstände durch die Mitgliedstaaten sowie der Durchführung der diesbezüglichen amtlichen Kontrollen.
Nachhaltige Verwendung von PestizidenÜberprüfung der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften der Union zur nachhaltigen Verwendung von Pestiziden durch die Mitgliedstaaten sowie der Durchführung der diesbezüglichen amtlichen Kontrollen.

7. Lebensmittelqualität

SchwerpunktSpezifische Ziele
Ökologischer/biologischer LandbauÜberprüfung der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften der Union über die Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen durch die Mitgliedstaaten sowie der Durchführung der diesbezüglichen amtlichen Kontrollen.
Geografische AngabenÜberprüfung der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften der Union über die Herstellung und Kennzeichnung von Lebensmitteln mit geografischen Angaben, z.B. geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.), geschützte geografische Angabe (g.g.A.) und garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.), durch die Mitgliedstaaten sowie der Durchführung der diesbezüglichen amtlichen Kontrollen.

8. Eingang von Tieren und Waren aus Drittländern in die Union

Schwerpunkt

Spezifische Ziele

Amtliche Kontrollen von Tieren und WarenÜberprüfung, ob die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Durchführung amtlicher Kontrollen von Tieren und Waren nachkommen, die aus Drittländern in die Union verbracht werden.
Überprüfung, ob Tiere und Waren, die aus Drittländern in die Union verbracht werden, die geltenden allgemeinen und spezifischen EU-Anforderungen für den Eingang in die Union erfüllen.
Ein besonderer Schwerpunkt wird auf den Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/625 und der darauf basierenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte liegen.
Konformität der GrenzkontrollstellenÜberprüfung, ob die von den Mitgliedstaaten zur Benennung vorgeschlagenen Grenzkontrollstellen vor ihrer Benennung die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich Kontrollzentren, erfüllen, die in den geltenden Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind.
Überprüfung, ob die Grenzkontrollstellen, ausgewiesenen Eingangsorte und Orte der ersten Einführung, die gemäß Artikel 61 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 wiederbenannt wurden, den geltenden Mindestanforderungen erfüllen.
Überprüfung, ob die anderen Kontrollstellen als Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 die geltenden Mindestanforderungen erfüllen.
Amtliche PflanzengesundheitskontrollenÜberprüfung, ob die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Durchführung amtlicher Pflanzengesundheitskontrollen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen nachkommen, die aus Drittländern in die Union verbracht werden.
Es sollte gewährleistet werden, dass Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die aus Drittländern in die Union verbracht werden, die geltenden Pflanzenschutzanforderungen der Union für den Eingang in die Union erfüllen.

9. Antimikrobielle Resistenz (AMR)

Schwerpunkt

Spezifische Ziele

Überwachung antimikrobieller Resistenzen bei zoonotischen und kommensalen BakterienÜberprüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften zur Überwachung antimikrobieller Resistenzen bei zoonotischen und kommensalen Bakterien, womit zur vollständigen Umsetzung des Europäischen Aktionsplans von 2017 zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts "Eine Gesundheit" 1 beigetragen wird.

10. Allgemeine Aspekte innerhalb der Lebensmittelkette

Schwerpunkt

Spezifische Ziele

BetrugSammlung von Informationen über die Eignung und Wirksamkeit der Durchführung der nationalen Vorkehrungen zur Bekämpfung von Betrug innerhalb der Lebensmittelkette gemäß der Verordnung (EU) 2017/625.
Weiterverfolgung von Auditempfehlungen

(sektorbezogen und allgemein)

Überprüfung, ob die Mitgliedstaaten geeignete Folgemaßnahmen ergreifen, um bei Kontrollen der Kommission festgestellte spezifische oder systemische Mängel zu beheben.
Genetisch veränderte Organismen (GVO)

(z.B. Zulassung, Inverkehrbringen, Rückverfolgbarkeit, Kennzeichnung)

Überprüfung der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften der Union über die Zulassung und das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Organismen durch die Mitgliedstaaten, einschließlich der Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung in Lebens- und Futtermitteln, sowie der Durchführung der diesbezüglichen amtlichen Kontrollen. Beitrag zu und Aufbau von Fachwissen über die Durchsetzung in Bezug auf durch neue genomische Verfahren gewonnene Erzeugnisse.
Notfälle, neu auftretende Probleme und neue EntwicklungenUntersuchung von Notfällen, neu auftretenden Problemen oder neuen Entwicklungen in den Mitgliedstaaten und Sammlung von Informationen darüber.

11. Kontrollprogramm 2023

BereichSchwerpunktBerücksichtigung 2023
Lebensmittel und LebensmittelsicherheitLebensmittel tierischen UrsprungsSicherheit von Säugetier- und Geflügelfleisch und daraus gewonnenen Erzeugnissen Sicherheit von Milch und daraus gewonnenen Erzeugnissen Sicherheit von Fischereierzeugnissen Produktionshygiene bei lebenden Muscheln
Lebensmittel nichttierischen UrsprungsMikrobiologische Sicherheit
Rückstände in lebenden Tieren und Lebensmitteln tierischen UrsprungsChemikaliensicherheit - Rückstände
Kontaminanten in Lebensmitteln nichttierischen UrsprungsChemikaliensicherheit - Kontaminanten
Futtermittel und FuttermittelsicherheitFuttermittelsicherheitAllgemeine Futtermittelhygiene (einschließlich Arzneifuttermittel)
Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte
TiergesundheitSeuchen der Kategorie A gemäß der Verordnung (EU) 2016/429Afrikanische Schweinepest Hochpathogene Aviäre Influenza
Seuchen der Kategorie B gemäß der Verordnung (EU) 2016/429Fischseuchen
Handlungsbereitschaft und PräventionNotfallplanung
TierschutzTransportNicht abgesetzte Kälber (einschließlich bei Aufenthalten an Grenzkontrollstellen)
Landwirtschaftliche BetriebeRinder (Schlachtrinder) Fisch (einschließlich bei Schlachtung)
PflanzengesundheitAuftreten von PflanzenschädlingenAuftreten von Pflanzenschädlingen, die eine erhebliche Bedrohung darstellen
Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb der UnionPflanzenpässe
PSM und NVPPflanzenschutzmittel (PSM)Sicherheit chemischer Stoffe (Zulassung, Inverkehrbringen und Verwendung von Pestiziden)
LebensmittelqualitätÖkologischer/biologischer LandbauÖkologischer/biologischer Landbau
Geografische AngabenGeografische Angaben
Eingang von Tieren und Waren aus Drittländern in die UnionAmtliche Kontrollen von Tieren und WarenTiere und Waren
GrenzkontrollstellenKonformität der Grenzkontrollstellen
Amtliche PflanzengesundheitskontrollenPflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände
AMRÜberwachung antimikrobieller Resistenzen bei zoonotischen und kommensalen BakterienAntimikrobielle Resistenzen bei zoonotischen und kommensalen Bakterien
Allgemeine Aspekte innerhalb der LebensmittelketteWeiterverfolgung von AuditempfehlungenSektorbezogene und allgemeine Folgemaßnahmen aufgrund von Auditempfehlungen
Genetisch veränderte Organismen (GVO)Genetisch veränderte Organismen (GVO)
Notfälle, neu auftretende Probleme und neue EntwicklungenNotfälle, neu auftretende Probleme und neue Entwicklungen

1) Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament "Europäischer Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts 'Eine Gesundheit'", COM(2017) 339 final, 29.6.2017.

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