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Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2069 der Kommission vom 30. September 2022 zur Genehmigung eines Antrags der Niederlande auf eine Ausnahmeregelung gemäß der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 6859)
(Nur der niederländische Text ist verbindlich)
(ABl. L 277 vom 27.10.2022 S. 195)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen 1, insbesondere auf Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 91/676/EWG enthält Vorschriften zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen.
(2) Gemäß Anhang III Absatz 2 der Richtlinie 91/676/EWG müssen Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, pro Hektar (ha) mehr als die Menge Dung, die 170 kg Stickstoff enthält, zuzulassen, diese Mengen so festlegen, dass die Erreichung der in Artikel 1 der Richtlinie genannten Ziele nicht beeinträchtigt wird. Lässt ein Mitgliedstaat gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe b eine andere Menge zu, so unterrichtet er davon die Kommission, die die Begründung nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren prüft.
(3) Mit der Entscheidung 2005/880/EG 2 genehmigte die Kommission die von den Niederlanden beantragte Ausnahmeregelung im Sinne der Richtlinie 91/676/EWG, mit der es Betrieben mit mindestens 70 % Grünland gestattet wurde, Dung aus Weideviehhaltung bis zu einer Höchstmenge von 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr auszubringen.
(4) Mit dem Beschluss 2010/65/EU 3 zur Änderung der Entscheidung 2005/880/EG genehmigte die Kommission die von den Niederlanden beantragte Ausnahmeregelung im Sinne der Richtlinie 91/676/EWG dahin gehend, dass es Betrieben mit mindestens 70 % Grünland bis zum 31. Dezember 2013 gestattet wurde, Dung aus Weideviehhaltung bis zu einer Höchstmenge von 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr auszubringen.
(5) Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/291/EU der Kommission 4, dessen Geltungsdauer am 31. Dezember 2017 endete, wurde den Niederlanden eine Ausnahmeregelung im Sinne der Richtlinie 91/676/EWG genehmigt, nach der Betriebe mit mindestens 80 % Grünland Weideviehdung in einer Höchstmenge ausbringen durften, die bei Betrieben auf den Sand- und Lössböden im Süden und im Zentrum des Landes 230 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr und bei Betrieben auf anderen Böden 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr nicht überschritt. 2016 waren von dieser Ausnahmegenehmigung 19.564 landwirtschaftliche Betriebe betroffen, was netto 47 % der gesamten landwirtschaftlich genutzten Fläche der Niederlande entsprach.
(6) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/820 der Kommission 5, dessen Geltungsdauer am 1. Januar 2020 endete, wurde den Niederlanden eine Ausnahmeregelung im Sinne der Richtlinie 91/676/EWG genehmigt, nach der Betriebe mit mindestens 80 % Grünland Weideviehdung in einer Höchstmenge ausbringen durften, die bei Betrieben auf den Sand- und Lössböden im Süden und im Zentrum des Landes 230 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr und bei Betrieben auf anderen Böden 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr nicht überschritt. 2019 waren von dieser Ausnahmegenehmigung 18.818 landwirtschaftliche Betriebe betroffen, was netto 44,7 % der gesamten landwirtschaftlich genutzten Fläche der Niederlande entsprach.
(7) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1073 der Kommission 6, dessen Geltungsdauer am 31. Dezember 2021 endete, wurde den Niederlanden eine Ausnahmeregelung genehmigt, nach der Betriebe mit mindestens 80 % Grünland Weideviehdung in einer Höchstmenge ausbringen durften, die bei Betrieben auf den Sand- und Lössböden im Süden und im Zentrum des Landes 230 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr und bei Betrieben auf anderen Böden 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr nicht überschritt. Die Geltungsdauer dieses Durchführungsbeschlusses war auf zwei Jahre begrenzt, um es den Niederlanden zu ermöglichen, eine erweiterte Durchsetzungsstrategie zur Verhinderung von betrügerischen Praktiken bei der Durchführung ihrer Dungmanagementpolitik vollständig umzusetzen. Darüber hinaus wurden zusätzliche Bedingungen aufgenommen, um eine Zunahme der Viehbestände zu verhindern und die Ammoniakemissionen bei der Dungausbringung zu verringern.
(8) Am 25. Februar 2022 beantragten die Niederlande eine neue Ausnahmeregelung gemäß Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 91/676/EWG.
(9) Gemäß den Daten 7, die von den Niederlanden aufgrund von Artikel 10 der Richtlinie 91/676/EWG mitgeteilt wurden, lagen die mittleren Nitratkonzentrationen im Zeitraum 2016-2019 bei etwa 14 % der Grundwasser-Messstellen in den Niederlanden über 50 mg/l, bei 5 % der Messstellen zwischen 40 und 50 mg/l und bei 73 % unter 25 mg/l. Für den Zeitraum 2016-2019 zeigten die Daten für die Niederlande zudem mittlere Nitratkonzentrationen von weniger als 50 mg/l bei 99 % der Oberflächengewässer-Messstellen und von weniger als 25 mg/l bei 96 % dieser Messstellen. Dennoch waren im Berichtszeitraum 2016-2019 58 % der Oberflächengewässer eutroph und bei 10 % bestand die Gefahr einer Eutrophierung, wenn keine Maßnahmen ergriffen würden.
(10) Diese Daten, die im Bericht zu Artikel 10 der Richtlinie 91/676/EWG 8 veröffentlicht wurden, ließen auch deutliche Unterschiede zwischen den niederländischen Provinzen erkennen; eine Reihe von ihnen wiesen besonders belastete Gebiete ("Hotspots") mit hoher Nitratkonzentration im Grundwasser und Eutrophierung auf. In Limburg wiesen 36 % der Grundwasser-Messstellen mittlere Nitratkonzentrationen von über 50 mg/l auf und 22 % zeigten negative Trends, während 74 % der Oberflächengewässer eutroph waren und 16 % Gefahr liefen zu eutrophieren, wenn keine Maßnahmen ergriffen würden. In Nordbrabant wiesen 26 % der Grundwasser-Messstellen mittlere Nitratkonzentrationen von über 50 mg/l auf und 20 % zeigten negative Trends, während 68 % der Oberflächengewässer eutroph waren und 7 % Gefahr liefen zu eutrophieren, wenn keine Maßnahmen ergriffen würden. In Zeeland wiesen 14 % der Grundwasser-Messstellen mittlere Nitratkonzentrationen von über 50 mg/l auf und 47 % zeigten negative Trends, während 80 % der Oberflächengewässer eutroph waren und 11 % Gefahr liefen zu eutrophieren, wenn keine Maßnahmen ergriffen würden. In Südholland waren 54 % der Oberflächengewässer eutroph und 17 % liefen Gefahr zu eutrophieren, wenn keine Maßnahmen ergriffen würden. In Nordholland waren 61 % der Oberflächengewässer eutroph und 19 % liefen Gefahr zu eutrophieren, wenn keine Maßnahmen ergriffen würden. In Utrecht zeigten 24 % der Grundwasser-Messstellen negative Trends bei den Nitratkonzentrationen, während 43 % der Oberflächengewässer eutroph waren und 10 % Gefahr liefen zu eutrophieren, wenn keine Maßnahmen ergriffen würden. In Gelderland wiesen 10 % der Grundwasser-Messstellen mittlere Nitratkonzentrationen von über 50 mg/l auf und 15 % zeigten negative Trends. In Overijssel wiesen 18 % der Grundwasser-Messstellen mittlere Nitratkonzentrationen von über 50 mg/l auf und 19 % zeigten negative Trends, während 67 % der Oberflächengewässer eutroph waren und 4 % Gefahr liefen zu eutrophieren, wenn keine Maßnahmen ergriffen würden. In Drente wiesen 15 % der Grundwasser-Messstellen mittlere Nitratkonzentrationen von über 50 mg/l auf, während 65 % der Oberflächengewässer eutroph waren und 9 % Gefahr liefen zu eutrophieren, wenn keine Maßnahmen ergriffen würden. In Friesland zeigten 23 % der Grundwasser-Messstellen negative Trends bei den Nitratkonzentrationen, während 85 % der Oberflächengewässer eutroph waren. In Groningen waren 52 % der Oberflächengewässer eutroph und 11 % liefen Gefahr zu eutrophieren, wenn keine Maßnahmen ergriffen würden. In Flevoland waren 33 % der Oberflächengewässer eutroph.
(11) Die von den Niederlanden 2020 und 2021 im Zusammenhang mit der Berichterstattung gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1073 gemeldeten Daten zeigten einen Anstieg der Nitratkonzentrationen im Grundwasser in Gebieten mit Löss-, Sand- und Tonböden. 2021 betrug im Süden und Osten der Sandbodenregion die durchschnittliche Nitratkonzentration im obersten Meter des Grundwassers 67 mg/l. Damit wird der Grenzwert der Union von 50 mg/l überschritten. Seit 2017 hat sich die Nitratkonzentration in diesem Teil der Sandbodenregion verdoppelt. Die durchschnittliche Konzentration im Norden der Sandbodenregion blieb unter dem Grenzwert der Union, erhöhte sich 2021 aber auf 37 mg/l. In der Lössbodenregion war 2020 ein leichter Rückgang der durchschnittlichen Konzentration auf 57 mg/l zu verzeichnen, die jedoch nach wie vor über dem Unionsgrenzwert liegt. In der Tonbodenregion blieben die Nitratkonzentrationen durchgängig unter dem Grenzwert, haben sich jedoch erhöht. In der Torfbodenregion wurden die niedrigsten Konzentrationen gemessen, die 2021 durchschnittlich 14 mg/l betrugen. Den Daten zufolge wies das Wasser aus landwirtschaftlichen Betrieben, die zum Netz für die Überwachung von Ausnahmeregelungen gehören, in der Wurzelzone häufig Nitratkonzentrationen oberhalb der Grenzwerte auf, auch wenn der Mittelwert unter 50 mg/l blieb.
(12) Die Niederlande führen gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 91/676/EWG in ihrem gesamten Hoheitsgebiet ein Aktionsprogramm durch. Am 26. Dezember 2021 verabschiedeten die Niederlande ein neues Aktionsprogramm für den Zeitraum 2022-2025 9 (7. Nitrat-Aktionsprogramm), das zusätzliche Maßnahmen zur Verringerung der Nährstoffverluste (Stickstoff- und Phosphorverluste) in die Umwelt umfasst und auf einem regional differenzierten Ansatz beruht, der sich nach dem Ausmaß der Nährstoffbelastung und dem Bodentyp richtet. Die Umweltverträglichkeitsprüfung, die im Zuge der Vorbereitung des 7. Nitrat-Aktionsprogramms von der wissenschaftlichen Beratungskommission für die niederländischen Behörden (Commissie van Deskundigen Meststoffenwet) durchgeführt wurde, ergab jedoch, dass die potenziellen Auswirkungen des Aktionsprogramms nicht ausreichen würden, um die angestrebte Wasserqualität zu erreichen. Am 25. Februar 2022 nahmen die Niederlande einen Nachtrag 10 zum 7. Nitrat-Aktionsprogramm an, in dem auf das Nationale Programm für den ländlichen Raum 11 Bezug genommen wird, das einen integrierten Ansatz für Natur, Wasser und Klima, einschließlich Stickstoffemissionen, vorsieht, um die Umwelt- und Klimaanforderungen der Union zu erfüllen. Mit dem Nachtrag will die niederländische Regierung ihre Ambitionen in konkrete Maßnahmen umsetzen, mit denen die Wasserqualitätsziele in Bezug auf Nährstoffe aus landwirtschaftlichen Quellen erreicht werden sollen.
(13) Im 7. Nitrat-Aktionsprogramm 2022-2025 und seinem Nachtrag sind die Maßnahmen aufgeführt, die in den einzelnen Regionen erforderlich sind, um die Wasserqualitätsziele in Bezug auf Nitrat und Phosphor aus landwirtschaftlichen Quellen zu erreichen, die in der Richtlinie 91/676/EWG und dem im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 12 angenommenen niederländischen Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet festgelegt sind. Was die Nitratkonzentrationen im Grundwasser betrifft, so müssen die Regionen Zand Noord, Zand Oost, Westelijk Noord-Brabant, Centraal zeeklei, Zuidwestelijk zeekleigebied und Westelijk zandgebied noch einige Anstrengungen unternehmen, um die Ziele zu erreichen, während die Regionen Gelderse Vallei, Oostelijk Noord-Brabant en Limburg Zand, Lössgebied noch erhebliche Anstrengungen unternehmen müssen, um diese Ziele zu erreichen. In Bezug auf die Phosphorkonzentrationen in Oberflächengewässern (Eutrophierung) müssen die Regionen Zand Noord, Zand Oost, Westelijk Noord-Brabant, Oostelijk Noord-Brabant en Limburg Zand, Noordelijk zeekleigebied, Centraal zeeklei Zuidwestelijk zeekleigebied noch einige Anstrengungen unternehmen, um die Ziele zu erreichen, während die Regionen Gelderse Vallei, Lössgebied, Westelijk Zeeklei, Westelijk veengebied, Westelijk zandgebied noch erhebliche Anstrengungen unternehmen müssen. Dies steht mit den von den Niederlanden gemäß Artikel 10 der Richtlinie 91/676/EWG gemeldeten Daten im Einklang.
(14) Die Niederlande werden eine Neuausweisung von durch Nitrat und Phosphor aus landwirtschaftlichen Quellen verunreinigten Gebieten (nährstoffbelastete Gebiete) vornehmen, bei der alle Einzugsgebiete berücksichtigt werden sollen, um Bereiche zu überwachen, in denen das Grundwasser und die Oberflächengewässer eine durchschnittliche Nitratbelastung aufweisen oder es gelegentlich zu Nitratverunreinigungen kommt oder die von Verunreinigungen oder einer tendenziell zunehmenden Belastung bedroht sind, sowie zur Überwachung von Bereichen, in denen eine Eutrophierung vorliegt oder ein Eutrophierungsrisiko besteht. Bei der Ausweisung sollte auch die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, insbesondere die Urteile in den Rechtssachen C-221/03 13 und C-543/16 14, berücksichtigt werden. Wenn bis 1. Januar 2024 keine Neuausweisung erfolgt ist, werden alle Gebiete, die einige oder erhebliche Anstrengungen erfordern, als nährstoffbelastete Gebiete ausgewiesen.
(15) Dieser Antrag auf eine Ausnahmeregelung sollte im Rahmen der umfassenderen EU-Politik im Zusammenhang mit Fragen des Nährstoffmanagements geprüft werden, insbesondere im Hinblick auf die Ziele der Richtlinien 2000/60/EG, 2006/118/EG 15 und 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 16, die ehrgeizigeren Ziele der Lastenteilungsverordnung 17 und des GAP-Strategieplans für die Niederlande 18 sowie die Ziele des europäischen Grünen Deals in Bezug auf die Nährstoffbelastung. Im europäischen Grünen Deal werden Ziele für die Union festgelegt, mit denen Nährstoffverluste verringert und Emissionen anderer Treibhausgase als CO2, d. h. von Methan und Lachgas, die besonders bei der Düngung und Viehhaltung entstehen, begrenzt werden sollen. Insbesondere hat sich die Union in der Strategie "Vom Hof auf den Tisch" 19 und im Null-Schadstoff-Aktionsplan 20 dazu verpflichtet, die Nährstoffverluste bei gleichbleibender Bodenfruchtbarkeit bis 2030 um 50 % zu verringern, wodurch der Einsatz von Düngemitteln um 20 % reduziert wird, sowie die Ökosystemflächen, bei denen ein Stickstoffeintrag oberhalb der "kritischen Belastung" gemessen wurde und die Luftverschmutzung die biologische Vielfalt bedroht, um 25 % zu verringern.
(16) In der Bekanntmachung des Nationalen Programms für den ländlichen Raum vom 10. Juni 2022 21 stellt die niederländische Regierung Folgendes fest: "In Torfgebieten, Natura-2000-Gebieten, Grundwasserschutzgebieten, gefährdeten Wasserläufen und Pufferzonen um Natura-2000-Gebiete sind die Herausforderungen am größten. In diesen Gebieten werden die Landwirte mit stärkeren betrieblichen Beschränkungen oder geringeren Entwicklungsmöglichkeiten konfrontiert sein. Die Extensivierung der Landwirtschaft ist dann der geeignetste Weg." Zudem enthält der Vorschlag eine Verpflichtung zur Schaffung von Übergangszonen im Umkreis von Natura-2000-Gebieten: "Übergangszonen [Pufferzonen um Natura-2000-Gebiete] sind an Natura-2000-Gebiete angrenzende Gebiete, die zur Systemwiederherstellung im Hinblick auf die Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt in dem betreffenden Natura-2000-Gebiet beitragen".
(17) Die Kommission hat den Antrag der Niederlande auf eine Ausnahmeregelung unter Berücksichtigung der Anforderungen und Ziele der Richtlinie 91/676/EWG und der Erfahrungen mit den zuvor beschlossenen Ausnahmeregelungen sowie im Lichte des 7. Nitrat-Aktionsprogramms und seines Nachtrags geprüft. Ferner wurden die Entwicklungstrends bei der Wasserqualität geprüft und die Ziele des europäischen Grünen Deals berücksichtigt. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen hält es die Kommission für erforderlich, für die Ausnahmeregelung eine vorhersehbare Übergangsfrist von höchstens vier Jahren für Grünlandwirte vorzusehen, bis die im Nachtrag dargelegten geplanten Reformen vollständig im niederländischen Recht verankert sind, und die schrittweise Umsetzung der neuen Reformen zu begleiten. Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass die Niederlande zur Erreichung der Ziele der Richtlinie 91/676/EWG in den nährstoffbelasteten Gebieten und darüber hinaus zusätzliche strenge Bedingungen erfüllen müssen. Die beantragte Ausnahmeregelung sollte den im Nachtrag und im Nationalen Programm für den ländlichen Raum festgelegten Reformkurs unterstützen.
(18) Die mit diesem Beschluss gewährte Ausnahmeregelung gilt unbeschadet der Verpflichtungen der Niederlande zur Anwendung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates 22 und des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-293/17 23, insbesondere in Bezug auf die Auslegung von Artikel 6 Absatz 3 jener Richtlinie, sowie zur Anwendung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/56/EG und schließt nicht aus, dass zusätzliche Maßnahmen erforderlich werden könnten, um die sich aus diesen Richtlinien ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen.
(19) Es muss unbedingt sichergestellt werden, dass die Genehmigung zusätzlicher Dungmengen pro Hektar und Jahr die Einhaltung anderer Rechtsvorschriften der Union mit Zielen, deren Verwirklichung durch die Stickstoff- und Phosphorbelastung beeinträchtigt werden könnte, nicht verzögert oder gefährdet. Daher sollten einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben in Grundwasserschutzgebieten und in Natura-2000-Gebieten bzw. in den Pufferzonen um Natura-2000-Gebiete im Sinne des niederländischen Nationalen Programms für den ländlichen Raum, deren Größe 2023 festgelegt wird, keine nationalen Genehmigungen für Ausnahmeregelungen erteilt werden dürfen.
(20) Die Viehdichte ist in den Niederlanden nach wie vor sehr hoch; 2016 war sie die höchste in der Union und fast fünfmal höher als der Unionsdurchschnitt. Den von den Niederlanden vorgelegten Daten zufolge ging der Gesamtviehbestand im Zeitraum 2019-2021 um 2,5 % zurück, während die Zahl der Rinder zunahm.
(21) Die Gesamtdungproduktion des Jahres 2020 sollte nicht überschritten werden. Diese Obergrenze für die maximale Dungproduktion wird ab 1. Januar 2024 im nationalen Recht verankert sein. Darüber hinaus sollte die Durchführung der im Rahmen des Nationalen Programms für den ländlichen Raum geplanten Reformen zu einer schrittweisen Verringerung der Dungproduktion bis zum Ende der Geltungsdauer des derzeitigen Beschlusses führen.
(22) Insbesondere im Falle nährstoffbelasteter Gebiete ist es notwendig, das 7. Nitrat-Aktionsprogramm und seinen Nachtrag durch spezifische Maßnahmen zu ergänzen, deren Wirksamkeit im Hinblick auf ein nachhaltiges Nährstoffmanagement auf Betriebsebene und die Verringerung der Nährstoffverluste ins Grundwasser und in Oberflächengewässer anerkannt ist.
(23) Die Niederlande haben eine erweiterte Durchsetzungsstrategie eingeführt, um für eine bessere Betrugsprävention bei der Umsetzung ihrer Dungmanagementpolitik zu sorgen. Diese Strategie wurde in den Jahren 2020 und 2021 umgesetzt, doch kam es unter anderem wegen der COVID-Pandemie zu Verzögerungen. Die Umsetzung der Strategie gemäß ihren Aktionsschwerpunkten muss wirksam fortgesetzt und auf andere Regionen ausgedehnt werden, in denen der unabhängigen Bewertung zufolge ein erhebliches Risiko der vorsätzlichen Nichteinhaltung der Vorschriften für das Dungmanagement besteht. Der Übergangszeitraum für die geplanten Agrarreformen birgt ebenfalls ein erhöhtes Betrugsrisiko, weshalb die Kontrollen verstärkt werden sollten.
(24) Die einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben erteilten Genehmigungen sind an bestimmte Bedingungen gebunden, mit denen sichergestellt werden soll, dass innerhalb des Betriebs bedarfsgerecht gedüngt wird und Stickstoff- und Phosphatverluste in Grundwasser und Oberflächengewässer vermieden werden. Die in diesem Beschluss festgelegten Maßnahmen sollten zusätzlich zu den Maßnahmen ergriffen werden, die bereits im Rahmen des 7. Nitrat-Aktionsprogramms und seines Nachtrags durchgeführt werden.
(25) Die Niederlande müssen alle in Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates 24 festgelegten Maßnahmen zur Reduktion von Ammoniakemissionen umsetzen. Der Bericht über die Auswirkungen der Richtlinie 91/676/EWG auf gasförmige Stickstoffemissionen 25 kam zu dem Schluss, dass die Ausnahmeregelung in einigen Regionen mit hoher Viehdichte zu höheren gasförmigen Emissionen führen kann. Daher sollten geeignete Maßnahmen zur Reduktion der Ammoniakemissionen getroffen werden, einschließlich emissionsarmer Ausbringungstechniken, gegebenenfalls in Kombination mit der Festlegung einer Höchsttemperatur, bei der Dung ausgebracht werden darf, und einer strengen Verpflichtung zur sofortigen Einarbeitung von Dung/Gülle in den Boden bei der Ausbringung auf den Feldern.
(26) Die in Artikel 4 dieses Beschlusses vorgesehenen Bedingungen gelten als die in nationales Recht umgesetzte Fassung der "Grundanforderungen an die Betriebsführung" im Sinne der Artikel 12 und 13 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates 26, und die in den Artikeln 5 bis 9 dieses Beschlusses vorgesehenen Bedingungen gelten für Betriebe, denen eine Ausnahmeregelung gewährt wurde, als die in nationales Recht umgesetzte Fassung der "Grundanforderungen an die Betriebsführung" im Sinne der Artikel 12 und 13 der Verordnung (EU) 2021/2115.
(27) Die Niederlande müssen die Ziele des Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 in Bezug auf die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft einhalten. Eine Nutzung als Acker- statt als Grünland würde zu einem Anstieg der CO2-Emissionen aus dem Boden führen und die Einhaltung von Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates 27 beeinträchtigen.
(28) Die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 28 enthält allgemeine Bestimmungen für die Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Union für die Zwecke der EU-Umweltpolitik sowie anderer politischer Maßnahmen oder Tätigkeiten der Union, die sich auf die Umwelt auswirken können. Die im Zusammenhang mit diesem Beschluss erfassten Geodaten sollten mit den Bestimmungen der Richtlinie im Einklang stehen. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und zur Verbesserung der Datenkohärenz sollten die Niederlande zudem bei der Erhebung der erforderlichen Daten im Rahmen dieses Beschlusses gegebenenfalls auf die Informationen zurückgreifen, die im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 29 generiert werden.
(29) Dieser Beschluss tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.
(30) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 9 der Richtlinie 91/676/EWG eingesetzten Nitratausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Ausnahmeregelung
Dem mit Schreiben vom 25. Februar 2022 gestellten Antrag der Niederlande auf Genehmigung des Ausbringens von Stickstoff aus Weideviehdung in einer Menge, die über die in Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 der Richtlinie 91/676/EWG festgelegte Menge hinausgeht, wird im Rahmen einer Übergangsmaßnahme zur Begleitung der Reformen des Landwirtschafts- und Viehhaltungssektors in den Niederlanden im Hinblick auf die Erfüllung der Umwelt- und Klimaanforderungen der EU in Bezug auf Stickstoffemissionen (einschließlich Ammoniak) und Nährstoffe im Wasser (einschließlich der Richtlinie 91/676/EWG) unter den Bedingungen des vorliegenden Beschlusses stattgegeben.
Artikel 2 Geltungsbereich der Ausnahmeregelung
Die vorliegende Ausnahmeregelung gilt für Grünlandbetriebe, denen eine Genehmigung gemäß Artikel 6 erteilt wurde.
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
Artikel 4 Allgemeine Bedingungen für die Ausnahmegewährung
Die Ausnahme wird unter den folgenden Bedingungen gewährt:
(1) Die Niederlande nehmen spätestens bis zum 1. Januar 2024 eine Neuausweisung vor und erstellen eine neue Karte von durch Nitrat und Phosphor aus landwirtschaftlichen Quellen verunreinigten Gebieten (nährstoffbelastete Gebiete) unter Berücksichtigung aller Einzugsgebiete, um Bereiche zu überwachen, in denen das Grundwasser und die Oberflächengewässer eine durchschnittliche Nitratbelastung aufweisen oder es gelegentlich zu Nitratverunreinigungen kommt oder die von Verunreinigungen oder einer tendenziell zunehmenden Belastung bedroht sind, sowie zur Überwachung von Bereichen, in denen eine Eutrophierung vorliegt oder ein Eutrophierungsrisiko besteht.
Bis zur Neuausweisung, die spätestens bis zum 1. Januar 2024 erfolgt sein muss, gelten übergangsweise die Sandböden im Süden und im Zentrum des Landes und die Lössböden sowie ab dem 1. Januar 2023 die Einzugsgebiete regionaler Gewässer, die in der nationalen Analyse der Wasserqualität (2020) 31 von der niederländischen Agentur für Umweltbewertung (PBL) als Gebiete mit inadäquater Nährstoffsituation (schlechte, geringe oder mäßige Qualität) eingestuft wurden, als nährstoffbelastete Gebiete.
Ab dem 1. Januar 2024 müssen eine endgültige Ausweisung und eine Karte der nährstoffbelasteten Gebiete vorliegen, die mindestens die 2023 ausgewiesenen Gebiete sowie etwaige zusätzliche Gebiete einbeziehen, in denen der Beitrag der Landwirtschaft zur Nährstoffbelastung erheblich ist, d. h. mehr als 19 % über der gesamten Nährstoffbelastung liegt.
Sollten die endgültige Ausweisung und die Karte der nährstoffbelasteten Gebiete am 1. Januar 2024 nicht vorliegen, wird auf die Ausweisung im 7. Nitrat-Aktionsprogramm und in seinem Nachtrag zurückgegriffen, die alle Gebiete erfasst, in denen einige oder erhebliche Anstrengungen erforderlich sind, um in Bezug auf die Nitrat- und die Phosphorkonzentration die Wasserqualitätsziele zu erreichen, die in der Richtlinie 91/676/EWG und dem im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG angenommenen niederländischen Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete festgelegt sind.
(2) Die Niederlande überwachen die Menge des erzeugten Dungs und stellen sicher, dass die Dungproduktion auf nationaler Ebene 489,4 Mio. kg Stickstoff sowie 150,7 Mio. kg Phosphat (im Jahr 2020 erzeugte Menge) nicht übersteigt und dass infolge der im Nachtrag vorgesehenen Reformen die erzeugte Dungmenge schrittweise abnimmt und im Jahr 2025.440 Mio. kg Stickstoff und 135 Mio. kg Phosphat nicht übersteigt.
(3) Ab dem 1. Januar 2023 erteilen die Niederlande keine Genehmigungen für Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 5 dieses Beschlusses in Natura-2000-Gebieten im Sinne der Richtlinien 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 32 und 92/43/EWG und ab dem 1. Januar 2024 keine Genehmigungen in Pufferzonen im Umkreis von Natura-2000-Gebieten im Sinne des Nationalen Programms für den ländlichen Raum, wenn die kritische Stickstoffbelastung durch Stickstoffdeposition überschritten wird.
(4) Ab dem 1. Januar 2023 erteilen die Niederlande keine Genehmigungen für Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 5 dieses Beschlusses in Grundwasserschutzgebieten. In Gebieten, in denen das Grundwasser durch Nitrat belastet ist, wird in den Grundwasserschutzgebieten bis zum 1. Januar 2024 eine ganze Reihe verbindlicher Maßnahmen zur Verringerung der Nährstoffbelastung durchgeführt.
(5) Die Niederlande treffen folgende Maßnahmen:
Diese Mindestbreiten können im Falle von Flächen mit hohem Anteil an Entwässerungs- und Bewässerungsgräben wie folgt angepasst werden:
(6) Die Niederlande setzen die erweiterte Durchsetzungsstrategie weiter um und stützen sich dabei auf die bei der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1073 gesammelten Erfahrungen. Die erweiterte Durchsetzungsstrategie muss mindestens die folgenden Elemente umfassen:
Artikel 5 Genehmigungsanträge
(1) Grünlandwirte können bei der zuständigen Behörde eine jährliche Genehmigung für die Ausbringung einer höheren Menge Weideviehdung, einschließlich des von den Tieren selbst ausgeschiedenen Dungs, beantragen, und zwar einer Dungmenge pro Hektar und Jahr, die Folgendes enthält:
(2) Zusammen mit dem Antrag gemäß Absatz 1 legen die Antragsteller eine schriftliche Erklärung dahin gehend vor, dass sie die Bedingungen der Artikel 7, 8 und 9 erfüllen und akzeptieren, dass die Ausbringung sowie der Düngeplan und das Düngekonto gemäß Artikel 7 einer Inspektion nach Artikel 11 dieses Beschlusses unterzogen werden können.
Artikel 6 Genehmigungserteilung
Grünlandbetrieben wird unter den in den Artikeln 7, 8 und 9 festgelegten Bedingungen die Genehmigung erteilt, eine höhere Menge Weideviehdung, einschließlich des von den Tieren selbst ausgeschiedenen Dungs, auszubringen.
Artikel 7 Bedingungen für das Ausbringen von Dung und anderen Düngemitteln in Grünlandbetrieben, für die eine Ausnahmeregelung gilt
(1) Die Menge Dung aus Weideviehhaltung, die in Grünlandbetrieben jährlich auf den Boden ausgebracht wird, einschließlich des von den Tieren selbst ausgeschiedenen Dungs, darf die in Artikel 5 genannten Mengen nicht überschreiten.
(2) Phosphathaltige Mineraldünger dürfen in Grünlandbetrieben nicht verwendet werden.
(3) Der Grünlandbetrieb erstellt bis spätestens 28. Februar einen Düngeplan. Der Plan muss mindestens die in Artikel 7 Absatz 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1073 aufgeführten Angaben enthalten. Der Düngeplan muss spätestens sieben Tage nach einer Änderung der Bewirtschaftungspraxis des Grünlandbetriebs aktualisiert werden.
(4) Der Grünlandbetrieb führt für jedes Kalenderjahr ein Düngekonto. Für jedes Kalenderjahr wird für jeden Grünlandbetrieb ein Düngekonto erstellt und geführt, das der zuständigen Behörde bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres vorzulegen ist. Das Düngekonto muss die folgenden Angaben enthalten:
(5) Der Grünlandbetrieb analysiert für jede in Bezug auf Fruchtfolge und Bodenmerkmale homogene Fläche des Betriebs mindestens alle vier Jahre Bodenproben auf Stickstoff und Phosphor. Je fünf Hektar Fläche ist mindestens eine Analyse erforderlich. Der Düngeplan des Betriebs und die Abhilfemaßnahmen werden auf der Grundlage dieser Analyse angewandt.
(6) Wird Grünland zwecks Erneuerung umgepflügt, wird die für die Stickstoffausbringung vorgegebene Menge nach dem 31. Mai jedes Kalenderjahres um 50 kg Stickstoff pro Hektar reduziert. Wird Grünland für den Anbau von Mais umgepflügt, wird die für die Stickstoffausbringung vorgegebene Menge um 65 kg Stickstoff pro Hektar reduziert.
(7) Schließt die Fruchtfolge Leguminosen oder andere Pflanzen ein, die atmosphärischen Stickstoff binden, wird die Ausbringung von Düngemitteln entsprechend reduziert.
(8) Vor der Aussaat von Gras im Herbst darf kein Dung ausgebracht werden.
Artikel 8 Bedingungen für die Bodenbewirtschaftung in Grünlandbetrieben, für die eine Ausnahmeregelung gilt
(1) Auf nährstoffbelasteten Flächen werden nach der Maisernte Gras- oder andere Kulturen ausgesät, die während der Wintermonate Bodenbedeckung gewährleisten.
(2) Zwischenfrüchte dürfen nicht vor dem 1. Februar untergepflügt werden.
(3) Auf nährstoffbelasteten Flächen darf Grasbewuchs nur im Frühjahr untergepflügt werden, es sei denn
(4) Bei allen Bodenarten wird unmittelbar nach dem Grasumbruch eine Kultur mit hohem Stickstoffbedarf ausgesät, und die Düngung beruht auf einer Bodenanalyse auf mineralischen Stickstoff und anderen Parametern, die Richtwerte für die Nitratfreisetzung infolge der Mineralisierung organischen Bodenmaterials bieten.
Artikel 9 Bedingungen im Hinblick auf die Verringerung von Ammoniakemissionen zur Reduzierung von Nährstoffdepositionen im Wasser
(1) Für Grünlandbetriebe, denen eine Genehmigung gemäß Artikel 6 erteilt wurde, gelten folgende Bedingungen:
(2) Die Niederlande bieten allen Grünlandwirten, denen eine Genehmigung erteilt wurde, Schulungen über Maßnahmen zur Verringerung der Ammoniakemissionen an. Die erste Schulung muss vor dem 31. Dezember 2023 stattfinden.
Artikel 10 Überwachung
(1) Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass Karten erstellt werden, aus denen folgende prozentuale Anteile hervorgehen:
Diese Karten werden jährlich aktualisiert.
(2) Die zuständigen Behörden schaffen und verwalten ein Überwachungsnetz für die Entnahme von Proben aus Bodenwasser, Fließgewässern, seichtem Grundwasser und Drainagewasser an Messstellen in Grünlandbetrieben, für die eine Genehmigung erteilt wurde. Dieses Netz liefert Daten über die Nitrat- und Phosphatkonzentration des aus der Wurzelzone abfließenden und in das Grundwasser- und Oberflächengewässersystem eindringenden Wassers.
(3) Das Überwachungsnetz umfasst mindestens 300 landwirtschaftliche Betriebe, für die Genehmigungen erteilt wurden, und ist für sämtliche Bodenarten (Ton-, Torf-, Sand- und sandige Lössböden), die Schadstoffkonzentration, die Düngemethoden und die Fruchtfolge repräsentativ. Die Zusammensetzung des Überwachungsnetzes wird während der Geltungsdauer dieses Beschlusses nicht geändert.
(4) Die zuständigen Behörden überwachen Folgendes:
(5) Die Niederlande übermitteln der Kommission Daten über die Nitratkonzentrationen in Oberflächengewässern und im Grundwasser sowie über die Phosphatkonzentration und den trophischen Zustand von Oberflächengewässern, und zwar sowohl unter den Bedingungen der Ausnahmeregelung als auch ohne diese Ausnahmeregelung.
Artikel 11 Kontrollen und Inspektionen
(1) Die zuständigen Behörden führen in Bezug auf alle Genehmigungsanträge Verwaltungskontrollen durch, um die Einhaltung der Bedingungen der Artikel 7, 8 und 9 zu bewerten. Zeigt sich, dass die Bedingungen nicht erfüllt sind, lehnen die zuständigen Behörden den Antrag ab; der Antragsteller wird über die Gründe der Ablehnung informiert.
Die zuständigen Behörden führen bei mindestens 5 % aller Grünlandbetriebe, denen Genehmigungen erteilt wurden, Verwaltungskontrollen durch, die die Flächennutzung, die Bestandszahl und die Dungproduktion betreffen.
(2) Die zuständigen Behörden stellen ein Programm für risikobasierte Feldbesichtigungen von Grünlandbetrieben, denen eine Genehmigung erteilt wurde, auf, die mit angemessener Häufigkeit durchgeführt werden. Das Programm berücksichtigt die Ergebnisse der Vorjahreskontrollen und die Ergebnisse allgemeiner Zufallskontrollen der Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG sowie alle anderen Informationen, die möglicherweise auf eine Nichteinhaltung der Bedingungen der Artikel 7, 8 und 9 dieses Beschlusses schließen lassen.
Feldbesichtigungen werden in mindestens 5 % aller Grünlandbetriebe durchgeführt, denen eine Genehmigung erteilt wurde, um die Einhaltung der Bedingungen der Artikel 7, 8 und 9 zu bewerten. Diese Besichtigungen werden durch die Inspektionen und Kontrollen gemäß Artikel 4 Absatz 6 ergänzt.
(3) Stellt sich in einem beliebigen Jahr heraus, dass ein Grünlandbetrieb, dem eine Genehmigung erteilt wurde, die Bedingungen der Artikel 7, 8 und 9 nicht erfüllt hat, wird der Genehmigungsinhaber nach geltendem nationalen Recht sanktioniert und verliert seinen Anspruch auf Genehmigung im folgenden Jahr.
(4) Die zuständigen Behörden erhalten alle Befugnisse und Mittel, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Bedingungen für gemäß diesem Beschluss erteilte Genehmigungen zu überprüfen.
Artikel 12 Berichterstattung
(1) Die zuständigen Behörden legen der Kommission jedes Jahr bis spätestens 30. Juni einen Bericht mit den folgenden Informationen vor:
(2) Die Geodaten in dem Bericht gemäß Absatz 1 müssen gegebenenfalls die Bestimmungen der Richtlinie 2007/2/EG erfüllen. Für die Erfassung der erforderlichen Daten greifen die Niederlande gegebenenfalls auf die Informationen zurück, die im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems generiert werden, das gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eingerichtet wurde.
Artikel 13 Anwendungszeitraum
Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2025.
Artikel 14 Adressat
Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.
Brüssel, den 30. September 2022
2) Entscheidung 2005/880/EG der Kommission vom 8. Dezember 2005 über einen Antrag der Niederlande auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 324 vom 10.12.2005 S. 89).
3) Beschluss 2010/65/EU der Kommission vom 5. Februar 2010 zur Änderung der Entscheidung 2005/880/EG über einen Antrag der Niederlande auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 35 vom 06.02.2010 S. 18).
4) Durchführungsbeschluss 2014/291/EU der Kommission vom 16. Mai 2014 zur Genehmigung eines Antrags der Niederlande auf eine Ausnahmeregelung gemäß der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 148 vom 20.05.2014 S. 88).
5) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/820 der Kommission vom 31. Mai 2018 zur Genehmigung eines Antrags der Niederlande auf eine Ausnahmeregelung gemäß der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 137 vom 04.06.2018 S. 27).
6) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1073 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Genehmigung eines Antrags der Niederlande auf eine Ausnahmeregelung gemäß der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 234 vom 21.07.2020 S. 20).
7) COM(2021) 1000 und SWD(2021) 1001 Teil 28.
8) COM(2021) 1000 und SWD(2021) 1001 Teil 28.
9) Originaltitel: "7e Nederlandse actieprogramma betreffende de Nitraatrichtlijn (2022-2025)".
10) Originaltitel: "Addendum op het 7e actieprogramma Nitraatrichtlijn".
11) Nationaal Programma Landelijk Gebied.
12) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 1).
13) Urteil des Gerichtshofs vom 22. September 2005, C-221/03, Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien, ECLI:EU:C:2005:573.
14) Urteil des Gerichtshofs vom 21. Juni 2018, Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland, C-543/16, ECLI:EU:C:2018:481.
15) Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006 S. 19).
16) Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.06.2008 S. 19).
17) Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.06.2018 S. 26).
18) SWD(2020) 93 final - Analysis of links between CAP Reform and Green Deal; SWD(2020) 388 final - Commission recommendations for Netherland's CAP strategic plan. SWD(2020) 388 final.
19) "Vom Hof auf den Tisch" - eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem (COM(2020) 381 final).
20) COM(2021) 400 final.
21) Originaltitel: "Startnotitie - Nationaal Programma Landelijk Gebied - 10 juni 2022".
22) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7).
23) Rechtssache C-293/17 Coöperatie Mobilisation for the Environment und Vereniging Leefmilieu (ECLI:EU:C:2018:882).
24) Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016 S. 1).
25) Auswirkungen der Nitratrichtlinie auf gasförmige N-Emissionen, Einfluss von Maßnahmen im Rahmen des Nitrataktionsprogramms auf gasförmige N-Emissionen, Vertrag ENV.B.1/ETU/2010/0009.
26) Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1).
27) Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.06.2018 S. 1).
28) Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.04.2007 S. 1).
29) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 549).
30) Originaltitel "Uitvoeringsregeling Meststoffenwet".
31) https://www.pbl.nl/sites/default/files/downloads/pbl-2020-nationale-analyse-waterkwaliteit-4002_0.pdf.
32) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.01.2010 S. 7).
33) Originaltitel "Uitvoeringsregeling Meststoffenwet".
34) Originaltitel "Besluit gebruik meststoffen".
35) Originaltitel "Activiteitenbesluit milieubeheer".
ENDE |