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Regelwerk, EU 2022, Gefahrgut/Transport - EU Bund
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Delegierte Verordnung (EU) 2022/2236 der Kommission vom 20. Juni 2022 zur Änderung der Anhänge I, II, IV und V der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die technischen Anforderungen an in unbegrenzter Serie hergestellte Fahrzeuge, an in kleiner Serie hergestellte Fahrzeuge, an in kleiner Serie hergestellte vollautomatisierte Fahrzeuge und an Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung sowie in Bezug auf die Softwareaktualisierung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 296 vom 16.11.2022 S. 1, ber. L 304 S. 103)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 8 und Artikel 41 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für die Zwecke der CO2-Zertifizierung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission 2 ist es erforderlich, Anhänger und Sattelanhänger von Verbindungsanhängern zu unterscheiden, die in Kombinationen des Europäischen modularen Systems (EMS) verwendet werden. Um dem technischen Fortschritt und rechtlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen, sollten neue Aufbautypen in die Liste der Fahrzeuge der Klasse O in Anhang I Teil C Nummer 5 der Verordnung (EU) 2018/858 aufgenommen werden.

(2) Die Tabelle in Anhang II Teil I der Verordnung (EU) 2018/858 enthält die Liste der Anforderungen für die EU-Typgenehmigung von in unbegrenzter Serie hergestellten Fahrzeugen sowie eine Liste der entsprechenden Rechtsakte. Es ist notwendig, technischen und rechtlichen Entwicklungen dadurch Rechnung zu tragen, dass einige Verweise in dieser Tabelle mit den Anforderungen an Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten aktualisiert werden. Insbesondere sollte ein Verweis auf die Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 aufgenommen werden. Aus Gründen der Rechtsklarheit und der Vereinfachung ist es zudem zweckmäßig, die Aufmachung dieser Tabelle an das Format der Tabelle in Anhang II der genannten Verordnung anzupassen.

(3) Die Tabelle in Anhang II Teil I Anlage 1 der Verordnung (EU) 2018/858 enthält die Liste der Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung von in kleiner Serie hergestellten Fahrzeugen nach Artikel 41 der genannten Verordnung. Es ist notwendig, die technischen Anforderungen für die EU-Typgenehmigung solcher Fahrzeuge in Bezug auf die in der Verordnung (EU) 2019/2144 und in den gemäß der genannten Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vorgesehenen Systeme festzulegen. Ferner müssen die Anforderungen festgelegt werden, die für die EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung von in kleiner Serie hergestellten vollautomatisierten Fahrzeugen gelten sollten, um eine schrittweise, aber rasche Einführung der Technologie in Übereinstimmung mit den in der Verordnung (EU) 2019/2144 festgelegten Anwendungsfristen zu ermöglichen. In der nächsten Stufe wird die Kommission bis Juli 2024 die Arbeiten zur Weiterentwicklung und Annahme der erforderlichen Anforderungen für die EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung von vollautomatischen Fahrzeugen, die in unbegrenzter Serie hergestellt werden, fortsetzen.

(4) Die Tabellen in Anhang II Teil III Anlagen 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2018/858 enthalten die spezifischen Anforderungen für die EU-Typgenehmigung von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung. Diese Anforderungen sollten zur Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2019/2144 und der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte geändert werden.

(5) Bei der Festlegung der Anforderungen für Kleinserienfahrzeuge oder Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung muss den Fällen Rechnung getragen werden, in denen die Anforderungen für Großserienfahrzeuge mit der Nutzung oder der Konstruktion dieser Fahrzeuge nicht vereinbar sind oder der hierdurch erforderliche zusätzliche Aufwand unverhältnismäßig wäre. Aus diesem Grund sollte den Herstellern von Kleinserienfahrzeugen und von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung zur Umsetzung der Anforderungen der vorliegenden Verordnung eine ausreichende Vorlaufzeit eingeräumt werden. Des Weiteren sollten diese Anforderungen zunächst ab dem 7. Juli 2024 für neue Fahrzeugtypen und ab dem 7. Juli 2026 für alle neuen Fahrzeuge gelten.

(6) Gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2144 sollten einige der in der Tabelle in Anhang II Teil II der Verordnung (EU) 2018/858 aufgeführten UN-Regelungen für die Zwecke der EU-Typgenehmigung gelten. Daher ist es nicht mehr erforderlich, diese UN-Regelungen als Alternative zu den in Teil I des genannten Anhangs aufgeführten Rechtsakten anzuerkennen, und folglich sollten sie aus der genannten Tabelle gestrichen werden.

(7) Auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2020/848 des Rates 4 wurde im Namen der Europäischen Union in den einschlägigen Ausschüssen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa der Standpunkt vertreten, dass die UN-Regelung Nr. 156 - Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Softwareaktualisierung und des Softwareaktualisierungsmanagementsystems [2021/388] 5 für die Zwecke der EU-Typgenehmigung angewendet werden sollte. Es ist erforderlich, die UN-Regelung Nr. 156 in die Liste der Rechtsakte zur Festlegung der Anforderungen für die EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung aufzunehmen. Da Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/858 die Anforderungen in Bezug auf Vorkehrungen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion enthält, ist es angezeigt, in diesen Anhang einen Verweis auf die UN-Regelung Nr. 156 als Teil der Verfahren und Vorkehrungen aufzunehmen, die die Hersteller einführen müssen, um die Konformität und Sicherheit der Softwareaktualisierung sicherzustellen.

(8) Im Zuge der technologischen Entwicklung werden Kraftfahrzeuge durch den vermehrten Einsatz von elektronischen Systemen, die eine regelmäßige Softwareaktualisierung erfordern, immer komplexer. Da sich eine solche Softwareaktualisierung auf den Betrieb anderer genehmigter Systeme und Funktionen in den betreffenden Fahrzeugen auswirken kann, sollten die Hersteller im Rahmen ihres Verfahrens zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion ein Softwareaktualisierungsmanagementsystem einrichten. Den Herstellern sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um diese Systeme in die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung zu integrieren, insbesondere in Bezug auf neue vollständige und neue vervollständigte Fahrzeuge.

(9) Für die Zwecke der EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung für vollautomatisierte Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 ist es erforderlich, in Anhang V der Verordnung (EU) 2018/858 die jährlichen Höchstgrenzen festzulegen, die für diese Fahrzeuge gelten sollten.

(10) Die Anhänge I, II, IV und V der Verordnung (EU) 2018/858 sollten daher gemäß den Anhängen der vorliegenden Verordnung geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EU) 2018/858

Die Verordnung (EU) 2018/858 wird wie folgt geändert:

1. Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

2. Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

3. Anhang IV wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

4. Anhang V wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Übergangsvorschriften

(1) Mit Wirkung vom 6. Juli 2022 versagen die nationalen Behörden die Erteilung einer EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung oder einer nationalen Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen, bei denen der Hersteller nach der Fahrzeugzulassung Softwareaktualisierungen durchführt, die sich auf die typgenehmigten Merkmale dieser Fahrzeuge auswirken, wenn diese Fahrzeuge der Verordnung (EU) 2018/858 in der durch Anhang II der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung in Bezug auf die Softwareaktualisierung nicht entsprechen.

(2) Mit Wirkung vom 6. Juli 2022 dürfen die nationalen Behörden die Erteilung einer Erweiterung einer EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung oder einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge, bei denen der Hersteller nach der Fahrzeugzulassung Softwareaktualisierungen durchführt, die sich auf die typgenehmigten Merkmale dieser Fahrzeuge auswirken, nicht versagen, wenn diese Fahrzeuge der Verordnung (EU) 2018/858 in der durch Anhang II der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung in Bezug auf die Softwareaktualisierung entsprechen.

(3) Mit Wirkung vom 7. Juli 2024 betrachten die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Fahrzeuge aus Gründen, die sich auf die Softwareaktualisierung beziehen, als nicht mehr gültig für die Zwecke von Artikel 48 der Verordnung (EU) 2018/858 und untersagen die Zulassung, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, bei denen der Hersteller nach der Fahrzeugzulassung Softwareaktualisierungen durchführt, die sich auf die typgenehmigten Merkmale dieser Fahrzeuge auswirken, wenn diese Fahrzeuge der Verordnung (EU) 2018/858 in der durch Anhang II der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung in Bezug auf die Softwareaktualisierung nicht entsprechen.

(4) Mit Wirkung vom 7. Juli 2024 versagen die nationalen Behörden die Erteilung einer EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung oder einer nationalen Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen aus Gründen, die sich auf die Softwareaktualisierung beziehen, wenn diese Fahrzeuge der Verordnung (EU) 2018/858 in der durch Anhang II der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung in Bezug auf die Softwareaktualisierung nicht entsprechen.

(5) Mit Wirkung vom 7. Juli 2024 versagen die nationalen Behörden die Erteilung einer EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge oder Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung, wenn diese Fahrzeuge der Verordnung (EU) 2018/858 in der durch Anhang II Nummer 2 Tabelle 1 und Nummer 4 der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung nicht entsprechen.

(6) Mit Wirkung vom 7. Juli 2026 betrachten die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Kleinserienfahrzeuge oder neue Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung als nicht mehr gültig für die Zwecke von Artikel 48 der Verordnung (EU) 2018/858 und untersagen die Zulassung, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge, wenn diese der Verordnung (EU) 2018/858 in der durch Anhang II Nummer 2 Tabelle 1 und Nummer 4 der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung nicht entsprechen.

(7) Mit Wirkung vom 7. Juli 2026 betrachten die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für neue vollständige Fahrzeuge aus Gründen, die sich auf die Softwareaktualisierung beziehen, als nicht mehr gültig für die Zwecke von Artikel 48 der Verordnung (EU) 2018/858 und untersagen die Zulassung, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge, wenn diese der Verordnung (EU) 2018/858 in der durch Anhang II der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung in Bezug auf die Softwareaktualisierung nicht entsprechen.

(8) Mit Wirkung vom 7. Juli 2029 betrachten die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für neue vervollständigte Fahrzeuge aus Gründen, die sich auf die Softwareaktualisierung beziehen, als nicht mehr gültig für die Zwecke von Artikel 48 der Verordnung (EU) 2018/858 und untersagen die Zulassung, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge, wenn diese der Verordnung (EU) 2018/858 in der durch Anhang II der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung in Bezug auf die Softwareaktualisierung nicht entsprechen.

Artikel 3 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2022

1) ABl. L 151 vom 14.06.2018 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission vom 1. August 2022 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Leistung von schweren Anhängern im Hinblick auf deren Einfluss auf die CO2-Emissionen, den Kraftstoff- und Energieverbrauch und die emissionsfreie Reichweite von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 (ABl. L 205 vom 05.08.2022 S. 145).

3) Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission (ABl. L 325 vom 16.12.2019 S. 1).

4) Beschluss (EU) 2020/848 des Rates vom 16. Juni 2020 über den im Namen der Europäischen Union im Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa hinsichtlich der Vorschläge für Anpassungen der UN-Regelungen Nr. 13, 14, 16, 22, 30, 41, 78, 79, 83, 94, 95, 101, 108, 109, 117, 129, 137, 138, 140 und 152, hinsichtlich der Vorschläge für Anpassungen der globalen technischen Regelungen Nr. 3, 6, 7, 16 und 19, hinsichtlich des Vorschlags für Änderungen an der gemeinsamen Entschließung R.E.3 und hinsichtlich der Vorschläge für fünf neue UN-Regelungen bezüglich Sicherheit, Emissionen und Automatisierung im Bereich Kraftfahrzeuge zu vertretenden Standpunkt (ABl. L 196 vom 19.06.2020 S. 5).

5) ABl. L 82 vom 09.03.2021 S. 60.

.

Anhang I

Anhang I der Verordnung (EU) 2018/858 wird wie folgt geändert:

1. In Teil C Nummer 5 werden in der Tabelle folgende Einträge eingefügt:

"5.5.DFSattelanhänger mit KupplungEin Sattelanhänger mit einer hinten angebrachten Sattelkupplung zum Ziehen eines anderen Sattelanhängers.
5.6.DGDeichselanhänger mit KupplungEin Deichselanhänger mit einer hinten angebrachten Sattelkupplung zum Ziehen eines anderen Sattelanhängers."

2. In Anlage 2 wird die folgende Reihe 32 eingefügt:

"32. Bewegliche Plane;".

.

Anhang II

Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 wird wie folgt geändert:

1. Teil I erhält folgende Fassung:

"Teil I
Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung von in unbegrenzter Serie hergestellten Fahrzeugen

ERLÄUTERUNGEN

zur Tabelle für in unbegrenzter Serie hergestellte Fahrzeuge

X:Gilt für die Fahrzeugklasse, die selbstständige technische Einheit oder das Bauteil gemäß dem angegebenen Rechtsakt
IF:Gilt nur, wenn das System, die selbstständige technische Einheit oder das Bauteil in das Fahrzeug der jeweiligen Fahrzeugklasse eingebaut ist


Nr.GegenstandRechtsaktM1M2M3N1N2N3O1O2O3O4STEBauteil
ARÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG
A1InnenausstattungVerordnung (EU) 2019/2144X
A2Sitze und KopfstützenVerordnung (EU) 2019/2144XXXXXX
A3BussitzeVerordnung (EU) 2019/2144XXX
A4SicherheitsgurtverankerungenVerordnung (EU) 2019/2144XXXXXX
A5Sicherheitsgurte und RückhaltesystemeVerordnung (EU) 2019/2144XXXXXXXX
A6Sicherheitsgurt-WarneinrichtungenVerordnung (EU) 2019/2144XXXXXX
A7TrennvorrichtungenVerordnung (EU) 2019/2144X
A8Verankerungen von KinderrückhaltesystemenVerordnung (EU) 2019/2144XIF XIF XIF XIF XIF X
A9Kinderrückhaltesysteme (IF)Verordnung (EU) 2019/2144XXXXXXXX
A10Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF)Verordnung (EU) 2019/2144XXXXXXXX
A11Vorderer UnterfahrschutzVerordnung (EU) 2019/2144XXXX
A12Hinterer UnterfahrschutzVerordnung (EU) 2019/2144XXXXXXXXXXXX
A13Seitliche SchutzvorrichtungenVerordnung (EU) 2019/2144XXXX
A14Sicherheit von Kraftstofftanks (IF)Verordnung (EU) 2019/2144XXXXXXXXXXX
A15Sicherheit von Flüssiggas (IF)Verordnung (EU) 2019/2144XXXXXXX
A16Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF)Verordnung (EU) 2019/2144XXXXXXX
A17Sicherheit von Wasserstoff (IF)Verordnung (EU) 2019/2144XXXXXXX
A18Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF)Verordnung (EU) 2019/2144XXXXXXX
A19Elektrische Betriebssicherheit (IF)Verordnung (EU) 2019/2144XXXXXXX
A20Seitlich versetzter FrontalaufprallVerordnung (EU) 2019/2144XX
A21Frontalaufprall über volle BreiteVerordnung (EU) 2019/2144XX
A22Lenkanlage bei UnfallstößenVerordnung (EU) 2019/2144XXX
A23Austausch-AirbagsystemVerordnung (EU) 2019/2144X
A24Aufprall an FahrerhausVerordnung (EU) 2019/2144XXX
A25SeitenaufprallVerordnung (EU) 2019/2144XX
A26Pfahl-SeitenaufprallVerordnung (EU) 2019/2144XX
A27HeckaufprallVerordnung (EU) 2019/2144XX
A28Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-SystemeVerordnung (EU) 2015/758XXXX
BUNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT
B1Bein- und Kopfschutz von FußgängernVerordnung (EU) 2019/2144XX
B2Erweiterter KopfaufschlagsbereichVerordnung (EU) 2019/2144XX
B3FrontschutzsystemVerordnung (EU) 2019/2144XXX
B4Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und RadfahrernVerordnung (EU) 2019/2144XX
B5Kollisionswarnsystem für Fußgänger und RadfahrerVerordnung (EU) 2019/2144XXXXX
B6Totwinkel-AssistentVerordnung (EU) 2019/2144XXXXX
B7Erkennung beim RückwärtsfahrenVerordnung (EU) 2019/2144XXXXXXX
B8Sichtfeld nach vornVerordnung (EU) 2019/2144XX
B9Unmittelbarer Sichtbereich schwerer NutzfahrzeugeVerordnung (EU) 2019/2144XXXX
B10SicherheitsglasVerordnung (EU) 2019/2144XXXXXXXXXXX
B11Entfrostung/TrocknungVerordnung (EU) 2019/2144XXXXXX
B12Scheibenwischer/-wascherVerordnung (EU) 2019/2144XXXXXXX
B13Einrichtungen für indirekte SichtVerordnung (EU) 2019/2144XXXXXXX
B14Akustische Fahrzeug-WarnsystemeVerordnung (EU) Nr. 540/2014XXXXXX
CFAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG
C1LenkanlagenVerordnung (EU) 2019/2144XXXXXXXXXX
C2SpurhaltewarnungVerordnung (EU) 2019/2144XXXX
C3Notfall-SpurhalteassistentVerordnung (EU) 2019/2144XX
C4BremssystemVerordnung (EU) 2019/2144XXXXXXXXXX
C5Ersatzteile für BremsenVerordnung (EU) 2019/2144X
C6BremsassistentVerordnung (EU) 2019/2144XX
C7Fahrdynamik-RegelsystemVerordnung (EU) 2019/2144XXXXXXXXXX
C8Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren NutzfahrzeugenVerordnung (EU) 2019/2144XXXX
C9Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten NutzfahrzeugenVerordnung (EU) 2019/2144XX
C10Sicherheit und Umweltverträglichkeit der ReifenVerordnung (EU) 2019/2144X
C11Noträder und Notlaufsysteme (IF)Verordnung (EU) 2019/2144XX
C12Luftreifen, runderneuertVerordnung (EU) 2019/2144X
C13Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte NutzfahrzeugeVerordnung (EU) 2019/2144XX
C14Reifendrucküberwachungssystem für schwere NutzfahrzeugeVerordnung (EU) 2019/2144XXXXXX
C15Montage der ReifenVerordnung (EU) 2019/2144XXXXXXXXXX
C16NachrüsträderVerordnung (EU) 2019/2144X
DMITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEßLICH CYBERANGRIFFEN
D1SchallzeichenVerordnung (EU) 2019/2144XXXXXXX
D2Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit)Verordnung (EU) 2019/2144XXXXXXXXXXXX
D3Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und AlarmsystemeVerordnung (EU) 2019/2144XIF XIF XXIF XIF XXX
D4Schutz des Fahrzeugs gegen CyberangriffeVerordnung (EU) 2019/2144XXXXXXXX
D5GeschwindigkeitsmesserVerordnung (EU) 2019/2144XXXXXX
D6KilometerzählerVerordnung (EU) 2019/2144XXXXXX
D7GeschwindigkeitsbegrenzerVerordnung (EU) 2019/2144XXXXX
D8Intelligenter GeschwindigkeitsassistentVerordnung (EU) 2019/2144XXXXXXX
D9Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und AnzeigerVerordnung (EU) 2019/2144XXXXXX
D10HeizanlagenVerordnung (EU) 2019/2144XXXXXXXXXXX
D11Beleuchtungs- und LichtsignaleinrichtungenVerordnung (EU) 2019/2144X
D12FahrbahnbeleuchtungseinrichtungenVerordnung (EU) 2019/2144X
D13Retroreflektierende EinrichtungenVerordnung (EU) 2019/2144X
D14LichtquellenVerordnung (EU) 2019/2144X
D15Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und RückstrahlerVerordnung (EU) 2019/2144XXXXXXXXXX
D16NotbremslichtVerordnung (EU) 2019/2144XXXXXX
D17Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF)Verordnung (EU) 2019/2144XXXXXXX
D18GangwechselanzeigerVerordnung (EU) 2019/2144X
EVERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM
E1Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen WegfahrsperreVerordnung (EU) 2019/2144XXXXXX
E2Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des FahrersVerordnung (EU) 2019/2144XXXXXX
E3Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des FahrersVerordnung (EU) 2019/2144XXXXXX
E4System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen)Verordnung (EU) 2019/2144XXXXXX
E5EreignisdatenspeicherVerordnung (EU) 2019/2144XXXXXXX
E6Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen)Verordnung (EU) 2019/2144XXXXXX
E7Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen)Verordnung (EU) 2019/2144XXXXXX
E8Elektronische Deichseln (IF)Verordnung (EU) 2019/2144XXXX
E9Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen)Verordnung (EU) 2019/2144XXXXXX
FALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS
F1Anbringungsstelle für das KennzeichenVerordnung (EU) 2019/2144XXXXXXXXXX
F2RückwärtsfahrenVerordnung (EU) 2019/2144XXXXXX
F3Türverriegelungen und -scharniereVerordnung (EU) 2019/2144XX
F4Einstiegsstufen, Haltegriffe und TrittbretterVerordnung (EU) 2019/2144XXXX
F5Vorstehende AußenkantenVerordnung (EU) 2019/2144X
F6Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von NutzfahrzeugenVerordnung (EU) 2019/2144XXX
F7Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-IdentifizierungsnummerVerordnung (EU) 2019/2144XXXXXXXXXX
F8AbschleppeinrichtungenVerordnung (EU) 2019/2144XXXXXX
F9RadabdeckungenVerordnung (EU) 2019/2144X
F10SpritzschutzsystemeVerordnung (EU) 2019/2144XXXXXXXX
F11Massen und AbmessungenVerordnung (EU) 2019/2144XXXXXXXXXX
F12Mechanische VerbindungseinrichtungenVerordnung (EU) 2019/2144IF XIF XIF XIF XIF XIF XXXXXXX
F13Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF)Verordnung (EU) 2019/2144XXXXXXX
F14Allgemeine Konstruktion von BussenVerordnung (EU) 2019/2144XX
F15Stärke der Aufbaustruktur des BussesVerordnung (EU) 2019/2144XX
F16Schutz gegen Brandgefahr in BussenVerordnung (EU) 2019/2144XX
GUMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN
G1GeräuschpegelVerordnung (EU) Nr. 540/2014XXXXXXX
G2Auspuffemissionen des Fahrzeugs im LaborVerordnung (EG) Nr. 715/2007XXXXX
G2aBestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder StromverbrauchsVerordnung (EG) Nr. 715/2007XXXXX
G3Auspuffemissionen des Motors im LaborVerordnung (EG) Nr. 595/2009XXXXXXX
G3aBestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des FahrzeugsVerordnung (EG) Nr. 595/2009XXX
G3bBestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von AnhängernVerordnung (EG) Nr. 595/2009XX
G4Auspuffemissionen auf der StraßeVerordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
XXXXXXX
G5Dauerhaftigkeit der AuspuffemissionenVerordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
XXXXXXX
G6KurbelgehäuseemissionenVerordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
XXXXXXX
G7VerdunstungsemissionenVerordnung (EG) Nr. 715/2007XXXX
G8Niedertemperatur-Auspuffemissionen im LaborVerordnung (EG) Nr. 715/2007XXXX
G9On-Board-DiagnosesystemeVerordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
XXXXXXX
G10Fehlen einer AbschalteinrichtungVerordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
XXXXXXX
G11Zusätzliche EmissionsstrategienVerordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
XXXXXXX
G12Vorrichtung gegen ManipulationVerordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
XXXXXX
G13RecyclingfähigkeitRichtlinie 2005/64/EGXX
G14KlimaanlagenRichtlinie 2006/40/EGXXX
HZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE AKTUALISIERUNGEN
H1Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationenVerordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und AnhangXXXXXXXXXX
H2SoftwareaktualisierungVerordnung (EU) 2018/858, Anhang IV
UN-Regelung Nr. 156
XXXXXXXXXX

Die Einträge in der obigen Tabelle unter 'Nr.' und 'Gegenstand' gelten für die Zwecke der Informationen, die gemäß Anhang II Teil III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission ab dem 6. Dezember 2022 für neue Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungen und ab dem 6. Dezember 2024 für bestehende Genehmigungen zu übermitteln sind.

Die Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2019/2144 ist verbindlich, jedoch wird keine separate Typgenehmigung nach dieser Verordnung erteilt, da die Verordnung die Kombination von Einzelpositionen abdeckt.

Die Übereinstimmung mit den Punkten G2 bis G12 ist verbindlich, jedoch wird je nach Anwendungsbereich nur eine Typgenehmigung, entweder nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder der Verordnung (EG) Nr. 595/2009, erteilt."

2. Anlage 1 zu Teil I erhält folgende Fassung:

"Anlage 1

ERLÄUTERUNGEN

zu den Tabellen für in kleiner Serie hergestellte Fahrzeuge

Die Anforderungen in Tabelle 1 für 'Kleinserienregelung I' gelten, sofern

In allen anderen Fällen gelten die Anforderungen in Tabelle 1 für 'Kleinserienregelung II' und in Tabelle 2.

X:Vollständige Anwendung des Rechtsakts wie folgt:
  1. Die Ausstellung eines Typgenehmigungsbogens ist erforderlich.
  2. Prüfungen und Kontrollen sind vom technischen Dienst oder vom Hersteller nach den in den Artikeln 67 bis 81 festgelegten Bedingungen durchzuführen.
  3. Der Prüfbericht ist gemäß Anhang III zu erstellen.
  4. Die Übereinstimmung der Produktion ist zu gewährleisten.
A:Anwendung des Rechtsakts wie folgt:
  1. Alle Anforderungen des Rechtsakts sind einzuhalten, sofern nichts anderes angegeben ist.
  2. Die Ausstellung eines Typgenehmigungsbogens ist nicht erforderlich.
  3. Prüfungen und Kontrollen sind vom technischen Dienst oder vom Hersteller nach den in den Artikeln 67 bis 81 festgelegten Bedingungen durchzuführen.
  4. Der Prüfbericht ist gemäß Anhang III zu erstellen.
  5. Die Übereinstimmung der Produktion ist zu gewährleisten.
B:Anwendung des Rechtsakts wie folgt:

Wie bei Erläuterung A, mit der Ausnahme, dass die Prüfungen und Kontrollen vom Hersteller selbst vorgenommen werden können, sofern die Typgenehmigungsbehörde zustimmt.

C:Anwendung des Rechtsakts wie folgt:
  1. Die technischen Anforderungen des Rechtsakts sind einzuhalten, allerdings mit anderen Übergangsbestimmungen.
  2. Die Ausstellung eines Typgenehmigungsbogens ist nicht erforderlich.
  3. Prüfungen und Kontrollen sind vom technischen Dienst oder vom Hersteller nach den in den Artikeln 67 bis 81 festgelegten Bedingungen durchzuführen.
  4. Der Prüfbericht ist gemäß Anhang III zu erstellen.
  5. Die Übereinstimmung der Produktion ist zu gewährleisten.
IF:Systeme, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile müssen den Anforderungen entsprechen, wenn sie in das Fahrzeug eingebaut sind.
k. A.:keine Angabe

Die besonderen Bestimmungen in Tabelle 1 und Tabelle 2 dürfen nicht gemischt oder kombiniert werden.

Tabelle 1: Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung von in kleiner Serie hergestellten Fahrzeugen mit manuellem Antrieb nach Artikel 41

Kleinserienregelung IKleinserienregelung II
Nr.GegenstandRechtsaktM1N1M1N1
ARÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG
A1InnenausstattungVerordnung (EU) 2019/2144B
  1. Innenausstattung
    1. Radien und Bestimmungen über das Herausragen von Schaltern, Knöpfen u. Ä., Bedienelemente und allgemeine Teile der Innenausstattung Von den Anforderungen der Absätze 5.1 bis 5.6 der UN-Regelung Nr. 21 kann auf Antrag des Herstellers abgesehen werden.
      Es gelten die Anforderungen des Absatzes 5.2 der UN-Regelung Nr. 21 mit Ausnahme der Absätze 5.2.3.1, 5.2.3.2 und 5.2.4 der Regelung.
    2. Energieaufnahmeprüfungen am oberen Armaturenbrett Energieaufnahmeprüfungen am oberen Armaturenbrett werden nur dann durchgeführt, wenn das Fahrzeug nicht mit mindestens zwei Frontairbags oder zwei statischen Vierpunktgurten ausgestattet ist.
    3. Energieaufnahmeprüfung an der Rückseite der Sitze: Entfällt
  2. Elektrisch betätigte Fenster, Dachsysteme und Trennwandsysteme Es gelten alle Anforderungen des Absatzes 5.8 der UN-Regelung Nr. 21.
außerhalb des GeltungsbereichsBaußerhalb des Geltungsbereichs
A2Sitze und KopfstützenVerordnung (EU) 2019/2144B
  1. Allgemeine Anforderungen
    1. Spezifikationen Es gelten die Anforderungen des Absatzes 5.2 der UN-Regelung Nr. 17 mit Ausnahme des Absatzes 5.2.3 der genannten Regelung.
    2. Prüfung der Widerstandsfähigkeit der Rückenlehne und der Kopfstützen Es gelten die Anforderungen des Absatzes 6.2 der UN-Regelung Nr. 17.
    3. Prüfung der Verriegelungs- und Verstelleinrichtungen Es ist eine Prüfung gemäß den Anforderungen des Anhangs 7 der UN-Regelung Nr. 17 durchzuführen.
  2. Kopfstützen
    1. Spezifikationen Es gelten die Anforderungen der Absätze 5.4, 5.5, 5.6, 5.10, 5.11 und 5.12 der UN-Regelung Nr. 17 mit Ausnahme des Absatzes 5.5.2 der Regelung.
    2. Prüfung der Widerstandsfähigkeit der Kopfstützen Die Prüfung nach Absatz 6.4 der UN-Regelung Nr. 17 ist durchzuführen.
  3. Besondere Vorschriften über den Schutz der Insassen vor verschobenen Gepäckstücken Von den Anforderungen des Anhangs 9 der UN-Regelung Nr. 17 kann auf Antrag des Herstellers abgesehen werden.
BBB
A3BussitzeVerordnung (EU) 2019/2144außerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichs
A4SicherheitsgurtverankerungenVerordnung (EU) 2019/2144BBBB
A5Sicherheitsgurte und RückhaltesystemeVerordnung (EU) 2019/2144
  1. Bauteile X
  2. Einbauvorschriften B
  1. Bauteile X
  2. Einbauvorschriften B
  1. Bauteile X
  2. Einbauvorschriften B
  1. Bauteile X
  2. Einbauvorschriften B
A6Sicherheitsgurt-WarneinrichtungenVerordnung (EU) 2019/2144BBBB
A7TrennvorrichtungenVerordnung (EU) 2019/2144AusrüstungAusrüstungAusrüstungAusrüstung
A8Verankerungen von KinderrückhaltesystemenVerordnung (EU) 2019/2144BIF BBIF B
A9Kinderrückhaltesysteme (IF)Verordnung (EU) 2019/2144XXXX
A10Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF)Verordnung (EU) 2019/2144XXXX
A11Vorderer UnterfahrschutzVerordnung (EU) 2019/2144außerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichs
A12Hinterer UnterfahrschutzVerordnung (EU) 2019/2144BBBB
A13Seitliche SchutzvorrichtungenVerordnung (EU) 2019/2144außerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichs
A14Sicherheit von Kraftstofftanks (IF)Verordnung (EU) 2019/2144B
  1. Behälter für flüssigen Kraftstoff
  2. Einbau in das Fahrzeug
B
  1. Behälter für flüssigen Kraftstoff
  2. Einbau in das Fahrzeug
B
  1. Behälter für flüssigen Kraftstoff
  2. Einbau in das Fahrzeug
B
  1. Behälter für flüssigen Kraftstoff
  2. Einbau in das Fahrzeug
A15Sicherheit von Flüssiggas (IF)Verordnung (EU) 2019/2144
  1. Bauteile X
  2. Einbau B
  1. Bauteile X
  2. Einbau B
  1. Bauteile X
  2. Einbau B
  1. Bauteile X
  2. Einbau B
A16Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF)Verordnung (EU) 2019/2144
  1. Bauteile X
  2. Einbau B
  1. Bauteile X
  2. Einbau B
  1. Bauteile X
  2. Einbau B
  1. Bauteile X
  2. Einbau B
A17Sicherheit von Wasserstoff (IF)Verordnung (EU) 2019/2144XXXX
A18Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF)Verordnung (EU) 2019/2144
  1. Bauteile X
  2. Einbau B
  1. Bauteile X
  2. Einbau B
  1. Bauteile X
  2. Einbau B
  1. Bauteile X
  2. Einbau B
A19Elektrische Betriebssicherheit (IF)Verordnung (EU) 2019/2144BBBB
A20Seitlich versetzter FrontalaufprallVerordnung (EU) 2019/2144B
Gilt für Fahrzeuge, die mit Frontairbags ausgerüstet sind. Nach Wahl des Herstellers stattdessen Übereinstimmung mit 'A21 Frontalaufprall über volle Breite' möglich. Bei Fahrzeugen, die nicht mit Airbags ausgerüstet sind, muss die vollständige Übereinstimmung mit 'A22 Lenkanlage bei Unfallstößen' gegeben sein.
B
Gilt für Fahrzeuge, die mit Frontairbags ausgerüstet sind. Nach Wahl des Herstellers stattdessen Übereinstimmung mit 'A21 Frontalaufprall über volle Breite' möglich. Bei Fahrzeugen, die nicht mit Airbags ausgerüstet sind, muss die vollständige Übereinstimmung mit 'A22 Lenkanlage bei Unfallstößen' gegeben sein.
Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den seitlich versetzten Frontalaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde.
BB
Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den seitlich versetzten Frontalaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde.
A21Frontalaufprall über volle BreiteVerordnung (EU) 2019/2144B
Auf freiwilliger Basis
B
Auf freiwilliger Basis
Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Frontalaufprall über volle Breite entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde.
BB
Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Frontalaufprall über volle Breite entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde.
A22Lenkanlage bei UnfallstößenVerordnung (EU) 2019/2144B
Gilt für Fahrzeuge, die nicht in Übereinstimmung mit 'A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall' und 'A21 Frontalaufprall über volle Breite' stehen.
B
Gilt für Fahrzeuge, die nicht in Übereinstimmung mit 'A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall' und 'A21 Frontalaufprall über volle Breite' stehen.
BB
A23Austausch-AirbagsystemVerordnung (EU) 2019/2144AusrüstungAusrüstungAusrüstungAusrüstung
A24Aufprall an FahrerhausVerordnung (EU) 2019/2144außerhalb des GeltungsbereichsB
Prüfung A ist für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von 1.500 kg oder mehr vorgeschrieben, wenn die Übereinstimmung mit 'A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall', 'A21 Frontalaufprall über volle Breite' oder 'A22 Lenkanlage bei Unfallstößen' nicht nachgewiesen wurde.
Prüfung C ist nur für Fahrzeuge mit separatem Fahrerhaus vorgeschrieben.
Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Aufprall an Fahrerhaus entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand.
außerhalb des GeltungsbereichsB
Prüfung A gilt als erfüllt, wenn die Übereinstimmung mit 'A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall', 'A21 Frontalaufprall über volle Breite' oder 'A22 Lenkanlage bei Unfallstößen' gegeben ist.
Prüfung C ist nur für Fahrzeuge mit separatem Fahrerhaus vorgeschrieben.
Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Aufprall an Fahrerhaus entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand.
A25SeitenaufprallVerordnung (EU) 2019/2144B
Kopfform-Prüfung
Der Hersteller stellt dem technischen Dienst geeignete Informationen betreffend einen möglichen Aufprall des Kopfes der Prüfpuppe auf den Fahrzeugaufbau oder die Seitenscheiben, falls diese aus Verbundglas bestehen, zur Verfügung.
Wenn es wahrscheinlich ist, dass ein solcher Aufprall stattfinden kann, dann ist die Teilprüfung unter Verwendung des in Anhang 8 Absatz 3.1 der UN-Regelung Nr. 95 beschriebenen Kopfform-Stoßkörpers durchzuführen und das in Absatz 5.2.1.1 der UN-Regelung Nr. 95 genannte Kriterium zu erfüllen.
In Absprache mit dem technischen Dienst kann das in Anhang 4 der UN-Regelung Nr. 21 aufgeführte Prüfverfahren als Alternative zu der in der UN-Regelung Nr. 95 genannten Prüfung durchgeführt werden.
Alternativ kann eine vollständige Prüfung nach UN-Regelung Nr. 95 durchgeführt werden.
B
Kopfform-Prüfung
Der Hersteller stellt dem technischen Dienst geeignete Informationen betreffend einen möglichen Aufprall des Kopfes der Prüfpuppe auf den Fahrzeugaufbau oder die Seitenscheiben, falls diese aus Verbundglas bestehen, zur Verfügung.
Wenn es wahrscheinlich ist, dass ein solcher Aufprall stattfinden kann, dann ist die Teilprüfung unter Verwendung des in Anhang 8 Absatz 3.1 der UN-Regelung Nr. 95 beschriebenen Kopfform-Stoßkörpers durchzuführen und das in Absatz 5.2.1.1 der UN-Regelung Nr. 95 genannte Kriterium zu erfüllen.
In Absprache mit dem technischen Dienst kann das in Anhang 4 der UN-Regelung Nr. 21 aufgeführte Prüfverfahren als Alternative zu der in der UN-Regelung Nr. 95 genannten Prüfung durchgeführt werden.
Alternativ kann eine vollständige Prüfung nach UN-Regelung Nr. 95 durchgeführt werden.
Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Seitenaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde.
BB
Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Seitenaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde.
A26Pfahl-SeitenaufprallVerordnung (EU) 2019/2144k. A.k. A.BB
Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Pfahl-Seitenaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde.
A27HeckaufprallVerordnung (EU) 2019/2144k. A.k. A.BB
Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Heckaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand.
A28Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-SystemeVerordnung (EU) 2015/758k. A.k. A.k. A.k. A.
 
BUNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT
B1Bein- und Kopfschutz von FußgängernVerordnung (EU) 2019/2144C
Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026
Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034
C
Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026
Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034
C
Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026
Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034
C
Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026
Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034
B2Erweiterter KopfaufschlagsbereichVerordnung (EU) 2019/2144C
Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026
Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034
C
Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026
Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034
C
Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026
Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034
C
Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026
Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034
B3FrontschutzsystemVerordnung (EU) 2019/2144AusrüstungAusrüstungAusrüstungAusrüstung
B4Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und RadfahrernVerordnung (EU) 2019/2144IF B
Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026
Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028
IF B
Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026
Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028
B
Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt.
Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026
Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028
B
Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt.
Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026
Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028
B5Kollisionswarnsystem für Fußgänger und RadfahrerVerordnung (EU) 2019/2144außerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichs
B6Totwinkel-AssistentVerordnung (EU) 2019/2144außerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichs
B7Erkennung beim RückwärtsfahrenVerordnung (EU) 2019/2144k. A.k. A.BB
B8Sichtfeld nach vornVerordnung (EU) 2019/2144BB
Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026
Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028
BB
Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026
Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028
B9Unmittelbarer Sichtbereich schwerer NutzfahrzeugeVerordnung (EU) 2019/2144außerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichs
B10SicherheitsglasVerordnung (EU) 2019/2144
  1. Bauteile X
  2. Einbau B
  1. Bauteile X
  2. Einbau B
  1. Bauteile X
  2. Einbau B
  1. Bauteile X
  2. Einbau B
B11Entfrostung/TrocknungVerordnung (EU) 2019/2144B
Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.
B
Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.
B
Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.
B
Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.
B12Scheibenwischer/-wascherVerordnung (EU) 2019/2144B
Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.
B
Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.
B
Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.
B
Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.
B13Einrichtungen für indirekte SichtVerordnung (EU) 2019/2144
  1. Bauteile X
  2. Einbau in das Fahrzeug B
  1. Bauteile X
  2. Einbau in das Fahrzeug B
  1. Bauteile X
  2. Einbau in das Fahrzeug B
  1. Bauteile X
  2. Einbau in das Fahrzeug B
B14Akustische Fahrzeug-WarnsystemeVerordnung (EU) Nr. 540/2014AAAA
 
CFAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG
C1LenkanlagenVerordnung (EU) 2019/2144BBBB
C2SpurhaltewarnungVerordnung (EU) 2019/2144außerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichs
C3Notfall-SpurhalteassistentVerordnung (EU) 2019/2144IF BIF BB
Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt.
B
Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt.
C4BremssystemVerordnung (EU) 2019/2144AAAA
C5Ersatzteile für BremsenVerordnung (EU) 2019/2144AusrüstungAusrüstungAusrüstungAusrüstung
C6BremsassistentVerordnung (EU) 2019/2144IF BIF BBB
C7Fahrdynamik-RegelsystemVerordnung (EU) 2019/2144IF BIF BBB
C8Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren NutzfahrzeugenVerordnung (EU) 2019/2144außerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichs
C9Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten NutzfahrzeugenVerordnung (EU) 2019/2144IF BIF BB
Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt.
B
Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt.
C10Sicherheit und Umweltverträglichkeit der ReifenVerordnung (EU) 2019/2144XXXX
C11Noträder und Notlaufsysteme (IF)Verordnung (EU) 2019/2144XXXX
C12Luftreifen, runderneuertVerordnung (EU) 2019/2144AusrüstungAusrüstungAusrüstungAusrüstung
C13Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte NutzfahrzeugeVerordnung (EU) 2019/2144k. A.k. A.BB
C14Reifendrucküberwachungssystem für schwere NutzfahrzeugeVerordnung (EU) 2019/2144außerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichs
C15Montage der ReifenVerordnung (EU) 2019/2144BBBB
C16NachrüsträderVerordnung (EU) 2019/2144AusrüstungAusrüstungAusrüstungAusrüstung
DMITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEßLICH CYBERANGRIFFEN
D1SchallzeichenVerordnung (EU) 2019/2144
  1. Bauteile X
  2. Einbau in das Fahrzeug B
  1. Bauteile X
  2. Einbau in das Fahrzeug B
  1. Bauteile X
  2. Einbau in das Fahrzeug B
  1. Bauteile X
  2. Einbau in das Fahrzeug B
D2Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit)Verordnung (EU) 2019/2144BBBB
D3Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und AlarmsystemeVerordnung (EU) 2019/2144A
Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UN-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle des Absatzes 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden.
FAS:
  1. Bauteile X
  2. Einbau B
A
Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UN-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle des Absatzes 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden.
FAS:
  1. Bauteile X
  2. Einbau B
A
Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UN-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle des Absatzes 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden.
FAS:
  1. Bauteile X
  2. Einbau B
A
Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UN-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle des Absatzes 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden.
FAS:
  1. Bauteile X
  2. Einbau B
D4Schutz des Fahrzeugs gegen CyberangriffeVerordnung (EU) 2019/2144B
Nur für Fahrzeuge, die mit einem Spurhalteassistenten, einem adaptiven Geschwindigkeitsregelungssystem oder anderen ähnlichen Systemen ausgerüstet sind
B
Nur für Fahrzeuge, die mit einem Spurhalteassistenten, einem adaptiven Geschwindigkeitsregelungssystem oder anderen ähnlichen Systemen ausgerüstet sind
BB
D5GeschwindigkeitsmesserVerordnung (EU) 2019/2144BBBB
D6KilometerzählerVerordnung (EU) 2019/2144BBBB
D7GeschwindigkeitsbegrenzerVerordnung (EU) 2019/2144außerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichs
D8Intelligenter GeschwindigkeitsassistentVerordnung (EU) 2019/2144k. A.k. A.B
Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt.
B
Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt.
D9Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und AnzeigerVerordnung (EU) 2019/2144AAAA
D10HeizanlagenVerordnung (EU) 2019/2144BBBB
D11Beleuchtungs- und LichtsignaleinrichtungenVerordnung (EU) 2019/2144XXXX
D12FahrbahnbeleuchtungseinrichtungenVerordnung (EU) 2019/2144XXXX
D13Retroreflektierende EinrichtungenVerordnung (EU) 2019/2144XXXX
D14LichtquellenVerordnung (EU) 2019/2144XXXX
D15Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und RückstrahlerVerordnung (EU) 2019/2144B
Tagfahrlicht ist in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen.
B
Tagfahrlicht ist in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen.
B
Tagfahrlicht ist in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen.
B
Tagfahrlicht ist in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen.
D16NotbremslichtVerordnung (EU) 2019/2144B
Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind
B
Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind
BB
D17Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF)Verordnung (EU) 2019/2144IF BIF BIF BIF B
D18GangwechselanzeigerVerordnung (EU) 2019/2144k. A.außerhalb des Geltungsbereichsk. A.außerhalb des Geltungsbereichs
 
EVERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM
E1Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen WegfahrsperreVerordnung (EU) 2019/2144AAAA
E2Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des FahrersVerordnung (EU) 2019/2144k. A.k. A.BB
E3Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des FahrersVerordnung (EU) 2019/2144Noch keine AnforderungNoch keine AnforderungNoch keine AnforderungNoch keine Anforderung
E4System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen)Verordnung (EU) 2019/2144IF BIF BIF BIF B
E5EreignisdatenspeicherVerordnung (EU) 2019/2144k. A.k. A.BB
E6Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen)Verordnung (EU) 2019/2144IF BNoch keine AnforderungIF BNoch keine Anforderung
E7Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen)Verordnung (EU) 2019/2144IF BNoch keine AnforderungIF BNoch keine Anforderung
E8Elektronische Deichseln (IF)Verordnung (EU) 2019/2144Noch keine AnforderungNoch keine AnforderungNoch keine AnforderungNoch keine Anforderung
E9Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen)Verordnung (EU) 2019/2144Noch keine AnforderungNoch keine AnforderungNoch keine AnforderungNoch keine Anforderung
 
FALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS
F1Anbringungsstelle für das KennzeichenVerordnung (EU) 2019/2144BBBB
F2RückwärtsfahrenVerordnung (EU) 2019/2144B
Übereinstimmungserklärung
B
Übereinstimmungserklärung
B
Übereinstimmungserklärung
B
Übereinstimmungserklärung
F3Türverriegelungen und -scharniereVerordnung (EU) 2019/2144B
  1. Allgemeine Anforderungen (Absatz 5 der UN-Regelung Nr. 11) Alle Anforderungen gelten.
  2. Leistungsanforderungen (Absatz 6 der UN-Regelung Nr. 11) Es gelten nur die Anforderungen der Absätze 6.1.5.4 und 6.3 der UN-Regelung Nr. 11.
B
  1. Allgemeine Anforderungen (Absatz 5 der UN-Regelung Nr. 11) Alle Anforderungen gelten.
  2. Leistungsanforderungen (Absatz 6 der UN-Regelung Nr. 11) Es gelten nur die Anforderungen der Absätze 6.1.5.4 und 6.3 der UN-Regelung Nr. 11.
BB
F4Einstiegsstufen, Haltegriffe und TrittbretterVerordnung (EU) 2019/2144BBBB
F5Vorstehende AußenkantenVerordnung (EU) 2019/2144B
  1. Allgemeine Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 5 der UN-Regelung Nr. 26.
  2. Besondere Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 6 der UN-Regelung Nr. 26.
außerhalb des GeltungsbereichsB
  1. Allgemeine Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 5 der UN-Regelung Nr. 26.
  2. Besondere Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 6 der UN-Regelung Nr. 26.
außerhalb des Geltungsbereichs
F6Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von NutzfahrzeugenVerordnung (EU) 2019/2144außerhalb des GeltungsbereichsB
  1. Allgemeine Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 5 der UN-Regelung Nr. 61.
  2. Besondere Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 6 der UN-Regelung Nr. 61.
außerhalb des GeltungsbereichsB
  1. Allgemeine Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 5 der UN-Regelung Nr. 61.
  2. Besondere Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 6 der UN-Regelung Nr. 61.
F7Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-IdentifizierungsnummerVerordnung (EU) 2019/2144BBBB
F8AbschleppeinrichtungenVerordnung (EU) 2019/2144BBBB
F9RadabdeckungenVerordnung (EU) 2019/2144Baußerhalb des GeltungsbereichsBaußerhalb des Geltungsbereichs
F10SpritzschutzsystemeVerordnung (EU) 2019/2144außerhalb des GeltungsbereichsBaußerhalb des GeltungsbereichsB
F11Massen und AbmessungenVerordnung (EU) 2019/2144B
Die in Anhang XIII Teil 2 Abschnitt B Nummer 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 beschriebene Prüfung des Anfahrvermögens an Steigungen kann auf Antrag des Herstellers entfallen.
B
Die in Anhang XIII Teil 2 Abschnitt B Nummer 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 beschriebene Prüfung des Anfahrvermögens an Steigungen kann auf Antrag des Herstellers entfallen.
BB
F12Mechanische VerbindungseinrichtungenVerordnung (EU) 2019/2144IF
  1. Bauteile X
  2. Einbau B
IF
  1. Bauteile X
  2. Einbau B
IF
  1. Bauteile X
  2. Einbau B
IF
  1. Bauteile X
  2. Einbau B
F13Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF)Verordnung (EU) 2019/2144außerhalb des GeltungsbereichsAaußerhalb des GeltungsbereichsA
F14Allgemeine Konstruktion von BussenVerordnung (EU) 2019/2144außerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichs
F15Stärke der Aufbaustruktur des BussesVerordnung (EU) 2019/2144außerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichs
F16Schutz gegen Brandgefahr in BussenVerordnung (EU) 2019/2144außerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichs
 
GUMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN
G1GeräuschpegelVerordnung (EU) Nr. 540/2014AAAA
G2Auspuffemissionen des Fahrzeugs im LaborVerordnung (EG) Nr. 715/2007A
Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet, werden Prüfstanddaten des Motorherstellers akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).
Die Leistungsprüfung kann auf einem Rollenprüfstand unter Berücksichtigung der Leistungsverluste im Antriebsstrang durchgeführt werden.
A
Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet, werden Prüfstanddaten des Motorherstellers akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h., es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).
Die Leistungsprüfung kann auf einem Rollenprüfstand unter Berücksichtigung der Leistungsverluste im Antriebsstrang durchgeführt werden.
AA
G2aBestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder StromverbrauchsVerordnung (EG) Nr. 715/2007AAAA
G3Auspuffemissionen des Motors im LaborVerordnung (EG) Nr. 595/2009A
Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet, werden Prüfstanddaten des Motorherstellers akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).
Die Leistungsprüfung kann auf einem Rollenprüfstand unter Berücksichtigung der Leistungsverluste im Antriebsstrang durchgeführt werden.
A
Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet, werden Prüfstanddaten des Motorherstellers akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h., es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).
Die Leistungsprüfung kann auf einem Rollenprüfstand unter Berücksichtigung der Leistungsverluste im Antriebsstrang durchgeführt werden.
AA
G3aBestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des FahrzeugsVerordnung (EG) Nr. 595/2009AAAA
G3bBestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von AnhängernVerordnung (EG) Nr. 595/2009außerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichs
G4Auspuffemissionen auf der StraßeVerordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
AAAA
G5Dauerhaftigkeit der AuspuffemissionenVerordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
AAAA
G6KurbelgehäuseemissionenVerordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
AAAA
G7VerdunstungsemissionenVerordnung (EG) Nr. 715/2007AAAA
G8Niedertemperatur-Auspuffemissionen im LaborVerordnung (EG) Nr. 715/2007AAAA
G9On-Board-DiagnosesystemeVerordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein, das so ausgelegt, gebaut und eingebaut sein muss, dass es in der Lage ist, während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs Verschlechterungen oder Fehlfunktionen, mindestens aber die Fehlfunktion des Motorsteuerungssystems, zu erkennen.
Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten kommunizieren können.
Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein, das so ausgelegt, gebaut und eingebaut sein muss, dass es in der Lage ist, während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs Verschlechterungen oder Fehlfunktionen, mindestens aber die Fehlfunktion des Motorsteuerungssystems, zu erkennen.
Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten kommunizieren können.
AA
G10Fehlen einer AbschalteinrichtungVerordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
AAAA
G11Zusätzliche EmissionsstrategienVerordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
AAAA
G12Vorrichtung gegen ManipulationVerordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
AAAA
G13RecyclingfähigkeitRichtlinie 2005/64/EGk. A.
Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile.
k. A.
Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile.
k. A.
Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile.
k. A.
Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile.
G14KlimaanlagenRichtlinie 2006/40/EGAAAA
 
HZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE AKTUALISIERUNGEN
H1Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationenVerordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang XXXXX
H2SoftwareaktualisierungVerordnung (EU) 2018/858
UN-Regelung Nr. 156
XXXX

Tabelle 2: Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung nach Artikel 41 von vollautomatisierten Fahrzeugen (gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/2144), die in kleiner Serie hergestellt werden

Nr.GegenstandRechtsakt (der Geltungsbereich des Rechtsakts bleibt unverändert)Vollautomatisierte Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3 ohne Fahrersitz und ohne InsassenVollautomatisierte Fahrzeuge der Klassen N1, N2, N3, M1, M2, M3 ohne Fahrersitz, mit InsassenFahrzeuge mit dualem Fahrbetrieb: Fahrzeuge mit Fahrersitz, die so ausgelegt und gebaut sind, dass sie im 'manuellen Fahrbetrieb' vom Fahrer und im 'vollautomatisierten Fahrbetrieb' vom automatisierten Fahrsystem (automated driving system, ADS) ohne Überwachung durch den Fahrer gefahren werden könnenBesondere Bestimmungen, die anzuwenden sind, wenn Buchstabe A verwendet wird (d. h., die Genehmigung ist nach dem Rechtsakt nicht möglich, da sie noch keine spezifischen Anforderungen für vollautomatisierte Fahrzeuge enthält) Bei Fahrzeugklassen außerhalb des Geltungsbereichs des Basisrechtsakts gilt keine Bestimmung.
ARÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG
A1InnenausstattungVerordnung (EU) 2019/2144außerhalb des GeltungsbereichsAX für manuellen Fahrbetrieb.
A für vollautomatisierten Fahrbetrieb
Alle Fenster, Schiebe-/Hubdächer bzw. Trennwände/-scheiben zur Nutzung durch die Insassen müssen mit einer automatischen Reversiereinrichtung ausgerüstet sein, damit es keines Schalters mehr bedarf, der vom Fahrer betätigt werden muss.
Bidirektionale Fahrzeuge (d. h. Fahrzeuge, bei denen nicht zwischen Front und Heck unterschieden wird und die in beide Richtungen gefahren werden können) müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
A2Sitze und KopfstützenVerordnung (EU) 2019/2144k. A.X
A (für bidirektionale Fahrzeuge)
XBidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
A3BussitzeVerordnung (EU) 2019/2144k. A.X
A (für bidirektionale Fahrzeuge)
XBidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
A4SicherheitsgurtverankerungenVerordnung (EU) 2019/2144k. A.AXBei Fahrzeugen ohne Fahrersitz gilt jeder Sitz in der ersten Sitzreihe als Beifahrersitz. Die Absätze 5.1.6.2.1 und 5.1.6.2.2 der UN-Regelung Nr. 14 finden keine Anwendung.
A5Sicherheitsgurte und RückhaltesystemeVerordnung (EU) 2019/2144k. A.AXBei Fahrzeugen ohne Fahrersitz gilt jeder Sitz in der ersten Sitzreihe als Beifahrersitz.
A6Sicherheitsgurt-WarneinrichtungenVerordnung (EU) 2019/2144k. A.AXBei Fahrzeugen ohne Fahrersitz gilt jeder Sitz in der ersten Sitzreihe als Beifahrersitz.
Das Sicherheitsgurt-Warnsignal muss an das ADS und gegebenenfalls an den Bediener der Fernsteuerungsanlage im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 der Kommission 1 übermittelt werden.
A7TrennvorrichtungenVerordnung (EU) 2019/2144AusrüstungAusrüstungAusrüstung
A8Verankerungen von KinderrückhaltesystemenVerordnung (EU) 2019/2144k. A.XX
A9Kinderrückhaltesysteme (IF)Verordnung (EU) 2019/2144k. A.XX
A10Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF)Verordnung (EU) 2019/2144k. A.XX
A11Vorderer UnterfahrschutzVerordnung (EU) 2019/2144X
A (für bidirektionale Fahrzeuge)
X
A (für bidirektionale Fahrzeuge)
XBidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
A12Hinterer UnterfahrschutzVerordnung (EU) 2019/2144X
A (für bidirektionale Fahrzeuge)
X
A (für bidirektionale Fahrzeuge)
XBidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
A13Seitliche SchutzvorrichtungenVerordnung (EU) 2019/2144X
A (für bidirektionale Fahrzeuge)
X
A (für bidirektionale Fahrzeuge)
XBidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
A14Sicherheit von Kraftstofftanks (IF)Verordnung (EU) 2019/2144XXX
A15Sicherheit von Flüssiggas (IF)Verordnung (EU) 2019/2144AAX (für manuellen Fahrbetrieb)
A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
Die vorgeschriebene Störungs- oder Fehleranzeige muss durch ein Signal ersetzt werden, das an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt wird.
A16Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF)Verordnung (EU) 2019/2144XXX
A17Sicherheit von Wasserstoff (IF)Verordnung (EU) 2019/2144XXX
A18Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF)Verordnung (EU) 2019/2144XXX
A19Elektrische Betriebssicherheit (IF)Verordnung (EU) 2019/2144AAX (für manuellen Fahrbetrieb)
A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
Die Anforderungen für den Fahrgastraum gelten nicht für Fahrzeuge der Klasse N ohne Fahrgäste.
Die Hinweise, die dem Fahrer normalerweise angezeigt werden, müssen an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden.
A20Seitlich versetzter FrontalaufprallVerordnung (EU) 2019/2144keine AngabeA
k. A. für Fahrzeuge unter 30 km/h
XDer R-Punkt des Fahrers gilt als der R-Punkt des vordersten Fahrgasts.
Verfügt das Fahrzeug nicht über ein Lenkrad oder eine Pedaleinheit, so wird die Position des Lenkrads und der Pedaleinheit nicht berücksichtigt.
Verfügt das Fahrzeug nicht über einen Fahrer- und/oder Beifahrersitz, sollten diese Positionen nicht geprüft werden.
Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
A21Frontalaufprall über volle BreiteVerordnung (EU) 2019/2144k. A.A
k. A. für Fahrzeuge unter 30 km/h
XDer R-Punkt des Fahrers gilt als der R-Punkt des vordersten Fahrgasts.
Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
A22Lenkanlage bei UnfallstößenVerordnung (EU) 2019/2144k. A.k. A.X
A23Austausch-AirbagsystemVerordnung (EU) 2019/2144k. A.AusrüstungAusrüstung
A24Aufprall an FahrerhausVerordnung (EU) 2019/2144k. A.X
A (für bidirektionale Fahrzeuge)
XBidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
A25SeitenaufprallVerordnung (EU) 2019/2144k. A.A
k. A. für Fahrzeuge unter 30 km/h
XDie Aufprallprüfung wird an der (den) Seite(n) durchgeführt, die zwischen dem Hersteller und der Typgenehmigungsbehörde vereinbart wurde(n).
Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
A26Pfahl-SeitenaufprallVerordnung (EU) 2019/2144k. A.A
k. A. für Fahrzeuge unter 30 km/h
XDer R-Punkt des Fahrersitzes gilt als der R-Punkt des vordersten Fahrgastsitzes.
Die dynamische Pfahl-Seitenaufprallprüfung wird an der (den) Seite(n) durchgeführt, die zwischen dem Hersteller und der Typgenehmigungsbehörde vereinbart wurde(n).
Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
A27HeckaufprallVerordnung (EU) 2019/2144k. A.X
A (für bidirektionale Fahrzeuge)
XBidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
A28Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-SystemeVerordnung (EU) 2015/758k. A.AX (für manuellen Fahrbetrieb)
A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
Im vollautomatisierten Fahrbetrieb wird die Funktion vom ADS übernommen.
BUNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT
B1Bein- und Kopfschutz von FußgängernVerordnung (EU) 2019/2144X
A (für bidirektionale Fahrzeuge)
X
A (für bidirektionale Fahrzeuge)
XBidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
B2Erweiterter KopfaufschlagsbereichVerordnung (EU) 2019/2144X
A (für bidirektionale Fahrzeuge)
X
A (für bidirektionale Fahrzeuge)
XBidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
B3FrontschutzsystemVerordnung (EU) 2019/2144AusrüstungAusrüstungAusrüstung
B4Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und RadfahrernVerordnung (EU) 2019/2144k. A.
(Funktion vom ADS zu übernehmen)
k. A.
(Funktion vom ADS zu übernehmen)
X (für manuellen Fahrbetrieb)
k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
(Funktion vom ADS zu übernehmen)
B5Kollisionswarnsystem für Fußgänger und RadfahrerVerordnung (EU) 2019/2144k. A.
(Funktion vom ADS zu übernehmen)
k. A.
(Funktion vom ADS zu übernehmen)
X (für manuellen Fahrbetrieb)
k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
(Funktion vom ADS zu übernehmen)
B6Totwinkel-AssistentVerordnung (EU) 2019/2144k. A.
(Funktion vom ADS zu übernehmen)
k. A.
(Funktion übernommen vom ADS)
X (für manuellen Fahrbetrieb)
k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
(Funktion übernommen vom ADS)
B7Erkennung beim RückwärtsfahrenVerordnung (EU) 2019/2144k. A. (Funktion übernommen vom ADS)k. A. (Funktion übernommen vom ADS)X (für manuellen Fahrbetrieb)
k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
(Funktion vom ADS zu übernehmen)
B8Sichtfeld nach vornVerordnung (EU) 2019/2144k. A.k. A.X (für manuellen Fahrbetrieb)
k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
(Funktion übernommen vom ADS)
B9Unmittelbarer Sichtbereich schwerer NutzfahrzeugeVerordnung (EU) 2019/2144k. A.
(Funktion übernommen vom ADS)
k. A.
(Funktion übernommen vom ADS)
X (für manuellen Fahrbetrieb)
k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
B10SicherheitsglasVerordnung (EU) 2019/2144k. A.AXNummer 4.1.3 von Anhang 24 ist nicht anwendbar (kein R-Punkt für den Einbau der Windschutzscheibe verfügbar).
Jegliche äußere, nach vorn gerichtete Verglasung ist als Windschutzscheibe zu betrachten.
Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
B11Entfrostung/TrocknungVerordnung (EU) 2019/2144k. A.k. A.X (für manuellen Fahrbetrieb)
k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
(Funktion übernommen vom ADS)
B12Scheibenwischer/-wascherVerordnung (EU) 2019/2144k. A.k. A.X (für manuellen Fahrbetrieb)
k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
B13Einrichtungen für indirekte SichtVerordnung (EU) 2019/2144k. A.
(Funktion übernommen vom ADS)
k. A.
(Funktion übernommen vom ADS)
X (für manuellen Fahrbetrieb)
k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
B14Akustische Fahrzeug-WarnsystemeVerordnung (EU) Nr. 540/2014XXX
 
CFAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG
C1LenkanlagenVerordnung (EU) 2019/2144AAX (für manuellen Fahrbetrieb)
A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
Es gelten jedoch die grundlegenden (mechanischen) Anforderungen in Bezug auf die Lenkung:
  • Die Anforderungen für die Lenkanlage (z.B. hinsichtlich der maximalen Lenkkräfte) finden keine Anwendung;
  • die Ausfallbestimmungen und die Leistung unter 5.3 sind nicht relevant, wenn kein Fahrer vorhanden ist, aber die Fehlermeldung sollte dem ADS und gegebenenfalls dem Bediener der Fernsteuerungsanlage (digital) zugänglich gemacht werden;
  • Die Vorschriften von Anhang 6 - 'Komplexe elektronische Systeme' müssen erfüllt sein und können unter das ADS-Sicherheitskonzept fallen.

Das ADS übernimmt die Aufgaben des Fahrers und der Fahrerassistenz-Lenkanlage.

C2SpurhaltewarnungVerordnung (EU) 2019/2144k. A.
(Funktion übernommen vom ADS)
k. A.
(Funktion übernommen vom ADS)
X (für manuellen Fahrbetrieb)
k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
(Funktion übernommen vom ADS)
C3Notfall-SpurhalteassistentVerordnung (EU) 2019/2144k. A.
(Funktion übernommen vom ADS)
k. A.
(Funktion übernommen vom ADS)
X (für manuellen Fahrbetrieb)
k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
C4BremssystemVerordnung (EU) 2019/2144AAX (für manuellen Fahrbetrieb)
A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
Aktivierung der Bremsen durch das ADS anstatt durch den Fahrer bzw. das Fahrerassistenzsystem.
Jedes Fahrzeug muss gegebenenfalls mit Folgendem ausgerüstet sein:
  • einer Betriebsbremsanlage,
  • einer Hilfsbremsanlage,
  • einer Feststellbremsanlage,
  • einer Dauerbremsanlage. (für Fahrzeugklassen, die unter die UN-Regelung Nr. 13 fallen)

Alle Anhänge der UN-Regelung Nr. 13 mit Ausnahme von Anhang 5 (Zusätzliche Vorschriften für bestimmte im ADR genannte Fahrzeuge) bleiben gültig.
Alle mit Muskelkraft bedienten Tätigkeiten (z.B. Betätigung der Hilfsbremse) müssen anderweitig vorgenommen werden können (durch das ADS - spezieller Prüfmodus erforderlich). Abzudeckender Grund des Ausfalls (kein Fahrer als Fallback).
Alle Meldungen, Anzeigen, Warnungen und Informationen gemäß der UN-Regelung Nr. 13 oder der UN-Regelung Nr. 13-H (je nach Fahrzeugklasse) müssen an das ADS und gegebenenfalls an den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden.
Ist nach der UN-Regelung Nr. 13 (z.B. Absatz 5.2.1.2.1) mehr als eine Betätigungseinrichtung erforderlich, so ist diese durch zwei unabhängige Stromquellen zu ersetzen. Beispielsweise müssen die Betriebsbremse und die Feststellbremse durch Aktoren mit getrennten Energiereserven, Aktoren und getrennter Logik aktiviert werden.
Das ADS-Sicherheitskonzept muss die elektronischen Systeme der Bremsanlage abdecken (einschließlich der Schnittstellen und Wechselwirkungen mit anderen betroffenen elektronischen Systemen des Fahrzeugs).
Das ADS übernimmt die Aufgaben des Fahrer- und Bremsassistenzsystems.

C5Ersatzteile für BremsenVerordnung (EU) 2019/2144AusrüstungAusrüstungAusrüstung
C6BremsassistentVerordnung (EU) 2019/2144k. A. (Funktion übernommen vom ADS)k. A. (Funktion übernommen vom ADS)X (für manuellen Fahrbetrieb)
k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
(Funktion übernommen vom ADS)
C7Fahrdynamik-RegelsystemVerordnung (EU) 2019/2144k. A. (Funktion übernommen vom ADS)k. A. (Funktion übernommen vom ADS)X (für manuellen Fahrbetrieb)
k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
(Funktion übernommen vom ADS)
C8Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren NutzfahrzeugenVerordnung (EU) 2019/2144k. A. (Funktion übernommen vom ADS)k. A. (Funktion übernommen vom ADS)X (für manuellen Fahrbetrieb)
k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
(Funktion übernommen vom ADS)
C9Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten NutzfahrzeugenVerordnung (EU) 2019/2144k. A. (Funktion übernommen vom ADS)k. A. (Funktion übernommen vom ADS)X für manuellen Fahrbetrieb
Keine Angabe für vollautomatisierten Fahrbetrieb (Funktion übernommen vom ADS)
C10Sicherheit und Umweltverträglichkeit der ReifenVerordnung (EU) 2019/2144XXX
C11Noträder und Notlaufsysteme (IF)Verordnung (EU) 2019/2144AAX (für manuellen Fahrbetrieb)
A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
Bei Fahrzeugen, die mit einem Notlaufwarnsystem ausgerüstet sind, müssen das Warnsignal und das Signal für eine Notlaufstörung durch Signale ersetzt werden, die an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übertragen werden.
C12Luftreifen, runderneuertVerordnung (EU) 2019/2144AusrüstungAusrüstungAusrüstung
C13Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte NutzfahrzeugeVerordnung (EU) 2019/2144AAX (für manuellen Fahrbetrieb)
A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
Das Warnsignal muss an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden.
C14Reifendrucküberwachungssystem für schwere NutzfahrzeugeVerordnung (EU) 2019/2144AAX (für manuellen Fahrbetrieb)
A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
Das Warnsignal muss an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden.
C15Montage der ReifenVerordnung (EU) 2019/2144AAXDer Warnhinweis für die Höchstgeschwindigkeit (im Fahrzeug) ist nicht erforderlich. Das ADS darf die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit der Reifen nicht überschreiten.
C16NachrüsträderVerordnung (EU) 2019/2144AusrüstungAusrüstungAusrüstung
 
DMITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEßLICH CYBERANGRIFFEN
D1SchallzeichenVerordnung (EU) 2019/2144XXX
D2Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit)Verordnung (EU) 2019/2144AAX (für manuellen Fahrbetrieb)
A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
Prüfmodus erforderlich.
Zusätzlich zu den in den Anhängen 4 bis 22 der UN-Regelung Nr. 10 dargelegten Anforderungen in Bezug auf die EMV-Prüfungen ist vor und während der ersten EMV-Prüfungen das folgende Verfahren einzuhalten:
  1. Bei der EMV-Prüfung eines vollautomatisierten Fahrzeugs mit einem ADS sollten die ADS-Funktionen eingeschaltet sein und sich im aktiven Modus befinden. Es sind jedoch gewisse Einschränkungen bei der Nutzung zu beobachten. Daher muss vor der Durchführung der EMV-Prüfung die Typgenehmigungsbehörde bezüglich des Prüfprogramms konsultiert werden, damit diese den vom EMV-Labor vorgeschlagenen Kriterien für Bestehen/Nichtbestehen gemäß Absatz 6.1.2 der UN-Regelung Nr. 10 zustimmt.
    Vor der Prüfung muss der technische Dienst in Zusammenarbeit mit dem Hersteller einen Prüfplan erstellen, der mindestens die Vorgehensweise, simulierte Funktionen, überprüfte Funktionen, Kriterien für Bestehen/Nichtbestehen und geplante Emissionen enthält.
  2. Der Hersteller des Fahrzeugs oder der elektrischen/elektronischen Unterbaugruppe (EUB) muss die Informationen gemäß Anhang 2A bzw. 2B der UN-Regelung Nr. 10 angeben. Das EMV-Labor muss diese Informationen in einem Anhang zum Prüfbericht zur Verfügung stellen.
  3. Wird eine Fernsteuerungsanlage verwendet, die das Verhalten des Fahrzeugs beeinflussen könnte, sollte diese Teil des EMV-Prüfplans sein.
  4. Wenn bei der ersten Prüfung zum Bestehen der EMV-Prüfungen Ferritblöcke oder Aluminiumfolie auf verschiedenen Elementen angebracht werden müssen, beweist dies, dass das EMV-Design schwach und potenziell anfällig für Abweichungen war.

Daher können die ersten Prüfungen niemals für eine weitere Überarbeitung oder Erweiterung für weitere Fahrzeuge oder das Hinzufügen/Ändern von EUB des Fahrzeugs/Prüflings herangezogen werden.

D3Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und AlarmsystemeVerordnung (EU) 2019/2144XXX
D4Schutz des Fahrzeugs gegen CyberangriffeVerordnung (EU) 2019/2144XXX
D5GeschwindigkeitsmesserVerordnung (EU) 2019/2144AAX (für manuellen Fahrbetrieb)
A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
Mit Ausnahme, dass das Geschwindigkeitssignal an das ADS übermittelt werden muss, gelten keine Anforderungen.
D6KilometerzählerVerordnung (EU) 2019/2144AAX (für manuellen Fahrbetrieb)
A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
Das Kilometerzählersignal muss an das ADS übermittelt werden.
D7GeschwindigkeitsbegrenzerVerordnung (EU) 2019/2144AAX (für manuellen Fahrbetrieb)
A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
Prüfmodus erforderlich. Das Geschwindigkeitsmanagement und die Geschwindigkeitsbegrenzung müssen durch das ADS sichergestellt werden.
D8Intelligenter GeschwindigkeitsassistentVerordnung (EU) 2019/2144k. A.k. A.X (für manuellen Fahrbetrieb)
k. A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
(Funktion übernommen vom ADS)
D9Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und AnzeigerVerordnung (EU) 2019/2144k. A.k. A.X (für manuellen Fahrbetrieb)
k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
D10HeizanlagenVerordnung (EU) 2019/2144k. A.AX (für manuellen Fahrbetrieb)
A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
Bei einem Teil oder mehreren Teilen der Heizungsanlage im Fahrgastraum und bei Überhitzung darf die Temperatur der Teile 110 °C (70 °C bei Fahrzeugen der Klasse M2 und 80 °C bei Fahrzeugen der Klasse M3) nicht überschreiten.
Die Aktivierung und Einstellung der Heizungsanlage kann vom ADS und/oder von den Fahrgästen oder gegebenenfalls vom Bediener der Fernsteuerungsanlage gesteuert werden.
D11Beleuchtungs- und LichtsignaleinrichtungenVerordnung (EU) 2019/2144XXX
D12FahrbahnbeleuchtungseinrichtungenVerordnung (EU) 2019/2144XXX
D13Retroreflektierende EinrichtungenVerordnung (EU) 2019/2144XXX
D14LichtquellenVerordnung (EU) 2019/2144XXX
D15Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und RückstrahlerVerordnung (EU) 2019/2144AAX (für manuellen Fahrbetrieb)
A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
Die Anforderungen müssen unverändert bleiben, aber im Falle einer Störung sind die Informationen an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage zu übermitteln.
Die Aktivierung der Leuchten wird vom ADS gesteuert.
Bei bidirektionalen Fahrzeugen müssen die Anforderungen für beide Richtungen erfüllt sein, es sei denn, dies ist mit der Verwendung im Einvernehmen mit der Typgenehmigungsbehörde nicht vereinbar.
D16NotbremslichtVerordnung (EU) 2019/2144XXX
D17Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF)Verordnung (EU) 2019/2144AAX (für manuellen Fahrbetrieb)
A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
Die Betätigung der Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung wird vom ADS gesteuert.
D18GangwechselanzeigerVerordnung (EU) 2019/2144k. A.k. A.X (für manuellen Fahrbetrieb)
k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
außerhalb des Geltungsbereichs
 
EVERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM
E1Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen WegfahrsperreVerordnung (EU) 2019/2144k. A.k. A.X (für manuellen Fahrbetrieb)
k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
E2Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des FahrersVerordnung (EU) 2019/2144k. A.k. A.X (für manuellen Fahrbetrieb)
k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
E3Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des FahrersVerordnung (EU) 2019/2144Noch keine AnforderungNoch keine AnforderungNoch keine Anforderung
E4System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen)Verordnung (EU) 2019/2144k. A.k. A.X
E5EreignisdatenspeicherVerordnung (EU) 2019/2144AAA für vollautomatisierten Fahrbetrieb
X für manuellen Fahrbetrieb
Spezifische ADS-Datenelemente sind Gegenstand der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426.
E6Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen)Verordnung (EU) 2019/2144XXXAbgedeckt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426
E7Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen)Verordnung (EU) 2019/2144XXXAbgedeckt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426
E8Elektronische Deichseln (IF)Verordnung (EU) 2019/2144Noch keine AnforderungNoch keine AnforderungNoch keine AnforderungNoch keine Anforderung
E9Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen)Verordnung (EU) 2019/2144XXXAbgedeckt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426
 
FALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS
F1Anbringungsstelle für das KennzeichenVerordnung (EU) 2019/2144AAX (für manuellen Fahrbetrieb)
A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
Bei bidirektionalen Fahrzeugen müssen die Anforderungen für beide Richtungen erfüllt sein, es sei denn, dies ist mit der Verwendung im Einvernehmen mit der Typgenehmigungsbehörde nicht vereinbar.
F2RückwärtsfahrenVerordnung (EU) 2019/2144AAX (für manuellen Fahrbetrieb)
A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
Das ADS ist auch im Hinblick auf die Manövriereigenschaften (Rückwärtsgang) zu prüfen. Das ADS übernimmt die Aufgaben des Fahrers (z.B. Einlegen des Rückwärtsgangs).
F3Türverriegelungen und -scharniereVerordnung (EU) 2019/2144k. A.AX (für manuellen Fahrbetrieb)
A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
Das optische Signal des Türschließwarnsystems muss durch ein Signal ersetzt werden, das an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt wird.
Die Ausrüstung von Seitentüren mit Verriegelungseinrichtungen unterliegt dem Ermessen des Herstellers.
Die Bedienelemente der Haupttüren, die normalerweise für den Fahrer zugänglich sind, müssen entweder von einem Hauptsitz aus (falls zutreffend) oder neben jeder Tür zugänglich sein.
Über das ADS muss sichergestellt werden, dass sich das Fahrzeug nur bei geschlossenen Türen bewegen kann.
F4Einstiegsstufen, Haltegriffe und TrittbretterVerordnung (EU) 2019/2144AXXDie Anforderungen in Bezug auf den Einstieg ins Fahrzeug gelten nicht, wenn kein Führerhaus vorhanden ist.
F5Vorstehende AußenkantenVerordnung (EU) 2019/2144außerhalb des GeltungsbereichsAA (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)Am ADS-Fahrzeug angebrachte Sensoren, die für die Durchführung der fahrdynamischen Aufgabe erforderlich sind, können in ähnlicher Weise wie Kamera-Monitor-Einrichtungen ausgenommen werden, wenn sie den allgemeinen Vorschriften für Kamera-Monitor-Einrichtungen in Absatz 6.2.2.1 der UN-Regelung Nr. 46 entsprechen.
Der R-Punkt des Fahrers gilt als R-Punkt des vordersten Fahrgasts, wenn kein Fahrersitz vorhanden ist.
Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
F6Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von NutzfahrzeugenVerordnung (EU) 2019/2144AAAAm ADS-Fahrzeug angebrachte Sensoren, die für die Durchführung der fahrdynamischen Aufgabe erforderlich sind, können in ähnlicher Weise wie Kamera-Monitor-Einrichtungen ausgenommen werden, wenn sie den allgemeinen Vorschriften für Kamera-Monitor-Einrichtungen in Absatz 6.2.2.1 der UN-Regelung Nr. 46 entsprechen.
Der R-Punkt des Fahrers gilt als R-Punkt des vordersten Fahrgasts, wenn kein Fahrersitz vorhanden ist.
Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
F7Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-IdentifizierungsnummerVerordnung (EU) 2019/2144X
A für bidirektionale Fahrzeuge
X
A für bidirektionale Fahrzeuge
XBidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
F8AbschleppeinrichtungenVerordnung (EU) 2019/2144XXX
F9RadabdeckungenVerordnung (EU) 2019/2144Außerhalb des GeltungsbereichsAX (für manuellen Fahrbetrieb)
A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
Vollständig anwendbar.
Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
F10SpritzschutzsystemeVerordnung (EU) 2019/2144XXX
F11Massen und AbmessungenVerordnung (EU) 2019/2144AA.A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
X (für manuellen Fahrbetrieb)
Von der Masse in fahrbereitem Zustand ist die Masse des Fahrers ausgeschlossen, wenn keine Bedienperson an Bord ist.
Die ADS-Sensoren über 2 Metern sind gemäß den Bestimmungen in Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 nicht in den maximalen Abmessungen enthalten.
F12Mechanische VerbindungseinrichtungenVerordnung (EU) 2019/2144AAX (für manuellen Fahrbetrieb)
A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
Die Angabe für den Fahrer, dass die mechanische Kupplung verriegelt/entriegelt ist, muss an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage (falls zutreffend) gerichtet sein.
F13Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF)Verordnung (EU) 2019/2144Außerhalb des GeltungsbereichsAußerhalb des GeltungsbereichsAußerhalb des GeltungsbereichsVollautomatisierte Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter können nicht genehmigt werden.
F14Allgemeine Konstruktion von BussenVerordnung (EU) 2019/2144Außerhalb des GeltungsbereichsAX (für manuellen Fahrbetrieb)
A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
Busse ohne Dach und Oberleitungsbusse stehen außerhalb des Geltungsbereichs.
Im Allgemeinen müssen die Aufgaben, die im Normalfall vom Fahrer gemäß der UN-Regelung Nr. 107 erwartet werden, durch das ADS-Sicherheitskonzept abgedeckt sein.
Die Vorschriften nach Anhang 3 Absätze 7.2.2.1.1, 7.2.2.1.2 und 7.2.2.1.3 der UN-Regelung Nr. 107 finden keine Anwendung.
Alle erforderlichen Informationen, die dem Fahrzeugführer normalerweise angezeigt oder zur Kenntnis gebracht werden, oder Notfall-Informationen für die Fahrgäste müssen an das ADS, den Betreiber, der sich an Bord befindet, und den Bediener der Fernsteuerungsanlage (z.B. Feuerlöschsystem) übertragen werden.
Die Bedienung kraftbetriebener Türen muss vom ADS übernommen werden.
Das Brandverhalten obliegt im Rahmen des ADS-Sicherheitskonzepts dem ADS (z.B. Notfallmanöver und Überführung in den sicheren Zustand), wobei die Türen automatisch entriegelt werden, wenn dies gefahrlos möglich ist.
Im Notfall muss das ADS im Rahmen des ADS-Sicherheitskonzepts die Notbeleuchtung übernehmen. Einmal aktiviert, muss die Notbeleuchtung mindestens 30 Minuten lang eingeschaltet bleiben. Zudem muss dem Bediener der Fernsteuerungsanlage angezeigt werden, wenn die Notbeleuchtung aktiviert wird. Dieser kann die Notbeleuchtung wieder deaktivieren.
Das Absenksystem muss im ADS-Betrieb automatisch betätigt werden, um die erforderliche Tritthöhe zu erreichen. Zum ADS-Sicherheitskonzept muss auch ein Schutzsystem gehören, das verhindert, dass die Füße/Beine der einsteigenden Fahrgäste beim Absenken unter dem Fahrzeug eingeklemmt werden.
F15Stärke der Aufbaustruktur des BussesVerordnung (EU) 2019/2144Außerhalb des GeltungsbereichsXX
F16Schutz gegen Brandgefahr in BussenVerordnung (EU) 2019/2144Außerhalb des GeltungsbereichsXX
 
GUMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN
G1GeräuschpegelVerordnung (EU) Nr. 540/2014AAX (für manuellen Fahrbetrieb)
A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
Prüfmodus erforderlich. Der Hersteller muss in Absprache mit dem technischen Dienst festlegen, wie die Prüfung gemäß der technischen Begründung durchzuführen ist. Für die Typgenehmigung ist der höchste Wert, der im manuellen oder/und im autonomen Fahrbetrieb gemessen wird, zu berücksichtigen.
Fahrzeuge, deren Gesamtschallpegel den Vorschriften in Absatz 6.2.8 der UN-Regelung Nr. 138(1) mit einer Marge von + 3 dB(A) entsprechen, brauchen nicht mit einem akustischen Fahrzeug-Warnsystem ausgerüstet zu sein. Die Vorschriften in Absatz 6.2.8 der genannten Regelung für Terzbänder und die Vorschriften in Absatz 6.2.3 der genannten Regelung für die Frequenzverschiebung nach Absatz 2.4 der genannten Regelung (im Folgenden 'Frequenzverschiebung') gelten nicht für diese Fahrzeuge, um festzustellen, ob ein akustisches Fahrzeug-Warnsystem erforderlich ist, unabhängig davon, ob sich die Fahrzeuge während der Prüfung im manuellen oder autonomen Fahrbetrieb befinden.
Der R-Punkt des Fahrersitzes gilt als der niedrigste R-Punkt der Fahrgastsitze in der ersten Sitzreihe.
Das angewandte Prüfverfahren bzw. spezielle Vorkehrungen ist bzw. sind im Prüfbericht zu vermerken.
G2Auspuffemissionen des Fahrzeugs im LaborVerordnung (EG) Nr. 715/2007AAX (für manuellen Fahrbetrieb)
A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
Der Hersteller muss einen Prüfmodus festlegen, um die Prüfung auf einem Rollenprüfstand zu ermöglichen, und das Verfahren den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen.
Das vorgeschriebene Warn- und Aufforderungssystem für den Fahrer muss durch Signale ersetzt werden, die an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden. Dem Bediener der Fernsteuerungsanlage muss deutlich angezeigt werden, wenn das Aufforderungssystem aktiviert wird.
G2aBestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder StromverbrauchsVerordnung (EG) Nr. 715/2007AAX (für manuellen Fahrbetrieb)
A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
Der Hersteller muss einen Prüfmodus festlegen, um die Prüfung auf einem Rollenprüfstand zu ermöglichen, und das Verfahren den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen.
G3Auspuffemissionen des Motors im LaborVerordnung (EG) Nr. 595/2009AAX (für manuellen Fahrbetrieb)
A (für automatisierten Fahrbetrieb)
Das vorgeschriebene Warn- und Aufforderungssystem für den Fahrer muss durch Signale ersetzt werden, die an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden. Dem Bediener der Fernsteuerungsanlage muss deutlich angezeigt werden, wenn das Aufforderungssystem aktiviert wird.
G3aBestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des FahrzeugsVerordnung (EG) Nr. 595/2009AAX (für manuellen Fahrbetrieb)
A (für automatisierten Fahrbetrieb)
Der Hersteller muss einen Prüfmodus für die Durchführung des Prüfverfahrens festlegen, und den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen.
G3bBestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von AnhängernVerordnung (EG) Nr. 595/2009Außerhalb des GeltungsbereichsAußerhalb des GeltungsbereichsAußerhalb des GeltungsbereichsAußerhalb des Geltungsbereichs
G4Auspuffemissionen auf der StraßeVerordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
AAX (für manuellen Fahrbetrieb)
A (für automatisierten Fahrbetrieb)
Der Hersteller muss einen Prüfmodus festlegen, um die Prüfung auf der Straße zu ermöglichen, und das Verfahren den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen.
Das vorgeschriebene Warn- und Aufforderungssystem für den Fahrer muss durch Signale ersetzt werden, die an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden. Dem Bediener der Fernsteuerungsanlage muss deutlich angezeigt werden, wenn das Aufforderungssystem aktiviert wird.
G5Dauerhaftigkeit der AuspuffemissionenVerordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
AAX (für manuellen Fahrbetrieb)Der Hersteller muss einen Prüfmodus festlegen, um die Prüfung auf der Straße zu ermöglichen, und das Verfahren den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen.
G6KurbelgehäuseemissionenVerordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
XXX
G7VerdunstungsemissionenVerordnung (EG) Nr. 715/2007XXX
G8Niedertemperatur-Auspuffemissionen im LaborVerordnung (EG) Nr. 715/2007AAX (für manuellen Fahrbetrieb)
A (für automatisierten Fahrbetrieb)
Der Hersteller muss einen Prüfmodus festlegen, um die Prüfung auf einem Rollenprüfstand zu ermöglichen, und das Verfahren den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen.
Das vorgeschriebene Warn- und Aufforderungssystem für den Fahrer muss durch Signale ersetzt werden, die an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden. Dem Bediener der Fernsteuerungsanlage muss deutlich angezeigt werden, wenn das Aufforderungssystem aktiviert wird.
G9On-Board-DiagnosesystemeVerordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
AAX (für manuellen Fahrbetrieb)
A (für automatisierten Fahrbetrieb)
Die vorgeschriebene Störungswarnleuchte muss durch ein Signal ersetzt werden, das an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt wird.
G10Fehlen einer AbschalteinrichtungVerordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
XXX
G11Zusätzliche EmissionsstrategienVerordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
XXX
G12Vorrichtung gegen ManipulationVerordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
XXX
G13RecyclingfähigkeitRichtlinie 2005/64/EGXXX
G14KlimaanlagenRichtlinie 2006/40/EGk. A.XX
 
HZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE-AKTUALISIERUNGEN
H1Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationenVerordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang XXXX
H2SoftwareaktualisierungVerordnung (EU) 2018/858
UN-Regelung Nr. 156
XXX
1) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 der Kommission vom 5. August 2022 mit detaillierten Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die einheitlichen Verfahren und technischen Spezifikationen für die Typgenehmigung des automatisierten Fahrsystems (ADS) vollautomatisierter Fahrzeuge (ABl. L 221 vom 26.08.2022 S. 1).

"

3. Teil II wird wie folgt geändert:

a) Der folgende Absatz wird nach dem zweiten Absatz unter dem Titel eingefügt:

"Die in einer Richtlinie oder Verordnung in der Tabelle von Teil I festgelegten Einbauvorschriften gelten auch für Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die nach den in der folgenden Tabelle aufgeführten UN-Regelungen genehmigt wurden."

b) Die Tabelle erhält folgende Fassung:

"Nr.GegenstandUN-RegelungÄnderungsserie
B14Akustisches Fahrzeug-Warnsystem13801
G1Geräuschpegel51
59
03
01
G13Recyclingfähigkeit *13300
*) Es gelten die in Anhang I der Richtlinie 2005/64/EG genannten Anforderungen."

4. Teil III und seine Anlagen 1 bis 6 erhalten folgende Fassung:

"Teil III
Aufstellung der Rechtsakte zur Festlegung der Anforderungen für die EU-Typgenehmigung von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung

ERLÄUTERUNGEN

zu den Tabellen in den Anlagen 1 bis 6

X:Die Einhaltung des Rechtsakts ist je nach Fahrzeugklasse, für die eine Typgenehmigung beantragt wird, erforderlich. Etwaige besondere Bestimmungen, die zusätzlich zu dieser Erläuterung angeführt werden, sind zu berücksichtigen.
G:Im Fall von Mehrstufen-Typgenehmigungen wird die Einhaltung des Rechtsakts akzeptiert, nach dem das Basisfahrzeug (z.B. das Fahrgestell, auf das das Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung aufgebaut wurde) typgenehmigt wurde. In diesem Fall können alle Systeme des Fahrzeugs sowie alle Merkmale, Teile, Ausrüstungsgegenstände, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten, die vom Hersteller geändert oder hinzugefügt wurden, anhand der Anforderungen für das Basisfahrzeug bewertet werden. Etwaige besondere Bestimmungen, die zusätzlich zu dieser Erläuterung angeführt werden, sind zu berücksichtigen.
A:Die Genehmigungsbehörde kann einer vollständigen oder teilweisen Ausnahme zustimmen, wenn der Hersteller zur Zufriedenheit des technischen Dienstes nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung den Anforderungen nicht vollständig entsprechen kann. Der Hersteller muss sich jedoch bemühen, die Anforderungen unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit so weit wie möglich zu erfüllen. Diese Ausnahmen sind in Teil 2 des EU-Typgenehmigungsbogens für das Fahrzeug sowie unter 'Bemerkungen' in der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. Etwaige besondere Bestimmungen, die zusätzlich zu dieser Erläuterung angeführt werden, sind zu berücksichtigen.


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