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Delegierte Verordnung (EU) 2022/2236 der Kommission vom 20. Juni 2022 zur Änderung der Anhänge I, II, IV und V der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die technischen Anforderungen an in unbegrenzter Serie hergestellte Fahrzeuge, an in kleiner Serie hergestellte Fahrzeuge, an in kleiner Serie hergestellte vollautomatisierte Fahrzeuge und an Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung sowie in Bezug auf die Softwareaktualisierung
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 296 vom 16.11.2022 S. 1, ber. L 304 S. 103)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 8 und Artikel 41 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Für die Zwecke der CO2-Zertifizierung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission 2 ist es erforderlich, Anhänger und Sattelanhänger von Verbindungsanhängern zu unterscheiden, die in Kombinationen des Europäischen modularen Systems (EMS) verwendet werden. Um dem technischen Fortschritt und rechtlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen, sollten neue Aufbautypen in die Liste der Fahrzeuge der Klasse O in Anhang I Teil C Nummer 5 der Verordnung (EU) 2018/858 aufgenommen werden.
(2) Die Tabelle in Anhang II Teil I der Verordnung (EU) 2018/858 enthält die Liste der Anforderungen für die EU-Typgenehmigung von in unbegrenzter Serie hergestellten Fahrzeugen sowie eine Liste der entsprechenden Rechtsakte. Es ist notwendig, technischen und rechtlichen Entwicklungen dadurch Rechnung zu tragen, dass einige Verweise in dieser Tabelle mit den Anforderungen an Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten aktualisiert werden. Insbesondere sollte ein Verweis auf die Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 aufgenommen werden. Aus Gründen der Rechtsklarheit und der Vereinfachung ist es zudem zweckmäßig, die Aufmachung dieser Tabelle an das Format der Tabelle in Anhang II der genannten Verordnung anzupassen.
(3) Die Tabelle in Anhang II Teil I Anlage 1 der Verordnung (EU) 2018/858 enthält die Liste der Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung von in kleiner Serie hergestellten Fahrzeugen nach Artikel 41 der genannten Verordnung. Es ist notwendig, die technischen Anforderungen für die EU-Typgenehmigung solcher Fahrzeuge in Bezug auf die in der Verordnung (EU) 2019/2144 und in den gemäß der genannten Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vorgesehenen Systeme festzulegen. Ferner müssen die Anforderungen festgelegt werden, die für die EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung von in kleiner Serie hergestellten vollautomatisierten Fahrzeugen gelten sollten, um eine schrittweise, aber rasche Einführung der Technologie in Übereinstimmung mit den in der Verordnung (EU) 2019/2144 festgelegten Anwendungsfristen zu ermöglichen. In der nächsten Stufe wird die Kommission bis Juli 2024 die Arbeiten zur Weiterentwicklung und Annahme der erforderlichen Anforderungen für die EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung von vollautomatischen Fahrzeugen, die in unbegrenzter Serie hergestellt werden, fortsetzen.
(4) Die Tabellen in Anhang II Teil III Anlagen 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2018/858 enthalten die spezifischen Anforderungen für die EU-Typgenehmigung von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung. Diese Anforderungen sollten zur Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2019/2144 und der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte geändert werden.
(5) Bei der Festlegung der Anforderungen für Kleinserienfahrzeuge oder Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung muss den Fällen Rechnung getragen werden, in denen die Anforderungen für Großserienfahrzeuge mit der Nutzung oder der Konstruktion dieser Fahrzeuge nicht vereinbar sind oder der hierdurch erforderliche zusätzliche Aufwand unverhältnismäßig wäre. Aus diesem Grund sollte den Herstellern von Kleinserienfahrzeugen und von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung zur Umsetzung der Anforderungen der vorliegenden Verordnung eine ausreichende Vorlaufzeit eingeräumt werden. Des Weiteren sollten diese Anforderungen zunächst ab dem 7. Juli 2024 für neue Fahrzeugtypen und ab dem 7. Juli 2026 für alle neuen Fahrzeuge gelten.
(6) Gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2144 sollten einige der in der Tabelle in Anhang II Teil II der Verordnung (EU) 2018/858 aufgeführten UN-Regelungen für die Zwecke der EU-Typgenehmigung gelten. Daher ist es nicht mehr erforderlich, diese UN-Regelungen als Alternative zu den in Teil I des genannten Anhangs aufgeführten Rechtsakten anzuerkennen, und folglich sollten sie aus der genannten Tabelle gestrichen werden.
(7) Auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2020/848 des Rates 4 wurde im Namen der Europäischen Union in den einschlägigen Ausschüssen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa der Standpunkt vertreten, dass die UN-Regelung Nr. 156 - Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Softwareaktualisierung und des Softwareaktualisierungsmanagementsystems [2021/388] 5 für die Zwecke der EU-Typgenehmigung angewendet werden sollte. Es ist erforderlich, die UN-Regelung Nr. 156 in die Liste der Rechtsakte zur Festlegung der Anforderungen für die EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung aufzunehmen. Da Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/858 die Anforderungen in Bezug auf Vorkehrungen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion enthält, ist es angezeigt, in diesen Anhang einen Verweis auf die UN-Regelung Nr. 156 als Teil der Verfahren und Vorkehrungen aufzunehmen, die die Hersteller einführen müssen, um die Konformität und Sicherheit der Softwareaktualisierung sicherzustellen.
(8) Im Zuge der technologischen Entwicklung werden Kraftfahrzeuge durch den vermehrten Einsatz von elektronischen Systemen, die eine regelmäßige Softwareaktualisierung erfordern, immer komplexer. Da sich eine solche Softwareaktualisierung auf den Betrieb anderer genehmigter Systeme und Funktionen in den betreffenden Fahrzeugen auswirken kann, sollten die Hersteller im Rahmen ihres Verfahrens zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion ein Softwareaktualisierungsmanagementsystem einrichten. Den Herstellern sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um diese Systeme in die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung zu integrieren, insbesondere in Bezug auf neue vollständige und neue vervollständigte Fahrzeuge.
(9) Für die Zwecke der EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung für vollautomatisierte Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 ist es erforderlich, in Anhang V der Verordnung (EU) 2018/858 die jährlichen Höchstgrenzen festzulegen, die für diese Fahrzeuge gelten sollten.
(10) Die Anhänge I, II, IV und V der Verordnung (EU) 2018/858 sollten daher gemäß den Anhängen der vorliegenden Verordnung geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EU) 2018/858
Die Verordnung (EU) 2018/858 wird wie folgt geändert:
1. Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
2. Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
3. Anhang IV wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.
4. Anhang V wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2 Übergangsvorschriften
(1) Mit Wirkung vom 6. Juli 2022 versagen die nationalen Behörden die Erteilung einer EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung oder einer nationalen Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen, bei denen der Hersteller nach der Fahrzeugzulassung Softwareaktualisierungen durchführt, die sich auf die typgenehmigten Merkmale dieser Fahrzeuge auswirken, wenn diese Fahrzeuge der Verordnung (EU) 2018/858 in der durch Anhang II der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung in Bezug auf die Softwareaktualisierung nicht entsprechen.
(2) Mit Wirkung vom 6. Juli 2022 dürfen die nationalen Behörden die Erteilung einer Erweiterung einer EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung oder einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge, bei denen der Hersteller nach der Fahrzeugzulassung Softwareaktualisierungen durchführt, die sich auf die typgenehmigten Merkmale dieser Fahrzeuge auswirken, nicht versagen, wenn diese Fahrzeuge der Verordnung (EU) 2018/858 in der durch Anhang II der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung in Bezug auf die Softwareaktualisierung entsprechen.
(3) Mit Wirkung vom 7. Juli 2024 betrachten die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Fahrzeuge aus Gründen, die sich auf die Softwareaktualisierung beziehen, als nicht mehr gültig für die Zwecke von Artikel 48 der Verordnung (EU) 2018/858 und untersagen die Zulassung, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, bei denen der Hersteller nach der Fahrzeugzulassung Softwareaktualisierungen durchführt, die sich auf die typgenehmigten Merkmale dieser Fahrzeuge auswirken, wenn diese Fahrzeuge der Verordnung (EU) 2018/858 in der durch Anhang II der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung in Bezug auf die Softwareaktualisierung nicht entsprechen.
(4) Mit Wirkung vom 7. Juli 2024 versagen die nationalen Behörden die Erteilung einer EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung oder einer nationalen Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen aus Gründen, die sich auf die Softwareaktualisierung beziehen, wenn diese Fahrzeuge der Verordnung (EU) 2018/858 in der durch Anhang II der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung in Bezug auf die Softwareaktualisierung nicht entsprechen.
(5) Mit Wirkung vom 7. Juli 2024 versagen die nationalen Behörden die Erteilung einer EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge oder Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung, wenn diese Fahrzeuge der Verordnung (EU) 2018/858 in der durch Anhang II Nummer 2 Tabelle 1 und Nummer 4 der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung nicht entsprechen.
(6) Mit Wirkung vom 7. Juli 2026 betrachten die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Kleinserienfahrzeuge oder neue Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung als nicht mehr gültig für die Zwecke von Artikel 48 der Verordnung (EU) 2018/858 und untersagen die Zulassung, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge, wenn diese der Verordnung (EU) 2018/858 in der durch Anhang II Nummer 2 Tabelle 1 und Nummer 4 der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung nicht entsprechen.
(7) Mit Wirkung vom 7. Juli 2026 betrachten die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für neue vollständige Fahrzeuge aus Gründen, die sich auf die Softwareaktualisierung beziehen, als nicht mehr gültig für die Zwecke von Artikel 48 der Verordnung (EU) 2018/858 und untersagen die Zulassung, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge, wenn diese der Verordnung (EU) 2018/858 in der durch Anhang II der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung in Bezug auf die Softwareaktualisierung nicht entsprechen.
(8) Mit Wirkung vom 7. Juli 2029 betrachten die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für neue vervollständigte Fahrzeuge aus Gründen, die sich auf die Softwareaktualisierung beziehen, als nicht mehr gültig für die Zwecke von Artikel 48 der Verordnung (EU) 2018/858 und untersagen die Zulassung, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge, wenn diese der Verordnung (EU) 2018/858 in der durch Anhang II der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung in Bezug auf die Softwareaktualisierung nicht entsprechen.
Artikel 3 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Juni 2022
2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission vom 1. August 2022 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Leistung von schweren Anhängern im Hinblick auf deren Einfluss auf die CO2-Emissionen, den Kraftstoff- und Energieverbrauch und die emissionsfreie Reichweite von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 (ABl. L 205 vom 05.08.2022 S. 145).
3) Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission (ABl. L 325 vom 16.12.2019 S. 1).
4) Beschluss (EU) 2020/848 des Rates vom 16. Juni 2020 über den im Namen der Europäischen Union im Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa hinsichtlich der Vorschläge für Anpassungen der UN-Regelungen Nr. 13, 14, 16, 22, 30, 41, 78, 79, 83, 94, 95, 101, 108, 109, 117, 129, 137, 138, 140 und 152, hinsichtlich der Vorschläge für Anpassungen der globalen technischen Regelungen Nr. 3, 6, 7, 16 und 19, hinsichtlich des Vorschlags für Änderungen an der gemeinsamen Entschließung R.E.3 und hinsichtlich der Vorschläge für fünf neue UN-Regelungen bezüglich Sicherheit, Emissionen und Automatisierung im Bereich Kraftfahrzeuge zu vertretenden Standpunkt (ABl. L 196 vom 19.06.2020 S. 5).
5) ABl. L 82 vom 09.03.2021 S. 60.
Anhang I |
Anhang I der Verordnung (EU) 2018/858 wird wie folgt geändert:
1. In Teil C Nummer 5 werden in der Tabelle folgende Einträge eingefügt:
"5.5. | DF | Sattelanhänger mit Kupplung | Ein Sattelanhänger mit einer hinten angebrachten Sattelkupplung zum Ziehen eines anderen Sattelanhängers. |
5.6. | DG | Deichselanhänger mit Kupplung | Ein Deichselanhänger mit einer hinten angebrachten Sattelkupplung zum Ziehen eines anderen Sattelanhängers." |
2. In Anlage 2 wird die folgende Reihe 32 eingefügt:
"32. Bewegliche Plane;".
Anhang II |
Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 wird wie folgt geändert:
1. Teil I erhält folgende Fassung:
"Teil I
Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung von in unbegrenzter Serie hergestellten Fahrzeugen
ERLÄUTERUNGEN
zur Tabelle für in unbegrenzter Serie hergestellte Fahrzeuge
X | : | Gilt für die Fahrzeugklasse, die selbstständige technische Einheit oder das Bauteil gemäß dem angegebenen Rechtsakt |
IF | : | Gilt nur, wenn das System, die selbstständige technische Einheit oder das Bauteil in das Fahrzeug der jeweiligen Fahrzeugklasse eingebaut ist |
Nr. | Gegenstand | Rechtsakt | M1 | M2 | M3 | N1 | N2 | N3 | O1 | O2 | O3 | O4 | STE | Bauteil |
A | RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG | |||||||||||||
A1 | Innenausstattung | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | |||||||||||
A2 | Sitze und Kopfstützen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | ||||||
A3 | Bussitze | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | |||||||||
A4 | Sicherheitsgurtverankerungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | ||||||
A5 | Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||
A6 | Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | ||||||
A7 | Trennvorrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | |||||||||||
A8 | Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | IF X | IF X | IF X | IF X | IF X | ||||||
A9 | Kinderrückhaltesysteme (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||
A10 | Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||
A11 | Vorderer Unterfahrschutz | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | ||||||||
A12 | Hinterer Unterfahrschutz | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
A13 | Seitliche Schutzvorrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | ||||||||
A14 | Sicherheit von Kraftstofftanks (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |
A15 | Sicherheit von Flüssiggas (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | |||||
A16 | Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | |||||
A17 | Sicherheit von Wasserstoff (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | |||||
A18 | Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | |||||
A19 | Elektrische Betriebssicherheit (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | |||||
A20 | Seitlich versetzter Frontalaufprall | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | ||||||||||
A21 | Frontalaufprall über volle Breite | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | ||||||||||
A22 | Lenkanlage bei Unfallstößen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | |||||||||
A23 | Austausch-Airbagsystem | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | |||||||||||
A24 | Aufprall an Fahrerhaus | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | |||||||||
A25 | Seitenaufprall | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | ||||||||||
A26 | Pfahl-Seitenaufprall | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | ||||||||||
A27 | Heckaufprall | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | ||||||||||
A28 | Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme | Verordnung (EU) 2015/758 | X | X | X | X | ||||||||
B | UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT | |||||||||||||
B1 | Bein- und Kopfschutz von Fußgängern | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | ||||||||||
B2 | Erweiterter Kopfaufschlagsbereich | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | ||||||||||
B3 | Frontschutzsystem | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | |||||||||
B4 | Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | ||||||||||
B5 | Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | |||||||
B6 | Totwinkel-Assistent | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | |||||||
B7 | Erkennung beim Rückwärtsfahren | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | |||||
B8 | Sichtfeld nach vorn | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | ||||||||||
B9 | Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | ||||||||
B10 | Sicherheitsglas | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |
B11 | Entfrostung/Trocknung | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | ||||||
B12 | Scheibenwischer/-wascher | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | |||||
B13 | Einrichtungen für indirekte Sicht | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | |||||
B14 | Akustische Fahrzeug-Warnsysteme | Verordnung (EU) Nr. 540/2014 | X | X | X | X | X | X | ||||||
C | FAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG | |||||||||||||
C1 | Lenkanlagen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||
C2 | Spurhaltewarnung | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | ||||||||
C3 | Notfall-Spurhalteassistent | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | ||||||||||
C4 | Bremssystem | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||
C5 | Ersatzteile für Bremsen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | |||||||||||
C6 | Bremsassistent | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | ||||||||||
C7 | Fahrdynamik-Regelsystem | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||
C8 | Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | ||||||||
C9 | Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten Nutzfahrzeugen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | ||||||||||
C10 | Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | |||||||||||
C11 | Noträder und Notlaufsysteme (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | ||||||||||
C12 | Luftreifen, runderneuert | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | |||||||||||
C13 | Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | ||||||||||
C14 | Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | ||||||
C15 | Montage der Reifen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||
C16 | Nachrüsträder | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | |||||||||||
D | MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEßLICH CYBERANGRIFFEN | |||||||||||||
D1 | Schallzeichen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | |||||
D2 | Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
D3 | Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und Alarmsysteme | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | IF X | IF X | X | IF X | IF X | X | X | ||||
D4 | Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||
D5 | Geschwindigkeitsmesser | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | ||||||
D6 | Kilometerzähler | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | ||||||
D7 | Geschwindigkeitsbegrenzer | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | |||||||
D8 | Intelligenter Geschwindigkeitsassistent | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | |||||
D9 | Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | ||||||
D10 | Heizanlagen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |
D11 | Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | |||||||||||
D12 | Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | |||||||||||
D13 | Retroreflektierende Einrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | |||||||||||
D14 | Lichtquellen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | |||||||||||
D15 | Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||
D16 | Notbremslicht | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | ||||||
D17 | Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | |||||
D18 | Gangwechselanzeiger | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | |||||||||||
E | VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM | |||||||||||||
E1 | Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | ||||||
E2 | Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | ||||||
E3 | Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | ||||||
E4 | System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | ||||||
E5 | Ereignisdatenspeicher | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | |||||
E6 | Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | ||||||
E7 | Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | ||||||
E8 | Elektronische Deichseln (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | ||||||||
E9 | Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | ||||||
F | ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS | |||||||||||||
F1 | Anbringungsstelle für das Kennzeichen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||
F2 | Rückwärtsfahren | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | ||||||
F3 | Türverriegelungen und -scharniere | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | ||||||||||
F4 | Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | ||||||||
F5 | Vorstehende Außenkanten | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | |||||||||||
F6 | Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | |||||||||
F7 | Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||
F8 | Abschleppeinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | ||||||
F9 | Radabdeckungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | |||||||||||
F10 | Spritzschutzsysteme | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||
F11 | Massen und Abmessungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||
F12 | Mechanische Verbindungseinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | IF X | IF X | IF X | IF X | IF X | IF X | X | X | X | X | X | X |
F13 | Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | |||||
F14 | Allgemeine Konstruktion von Bussen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | ||||||||||
F15 | Stärke der Aufbaustruktur des Busses | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | ||||||||||
F16 | Schutz gegen Brandgefahr in Bussen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | ||||||||||
G | UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN | |||||||||||||
G1 | Geräuschpegel | Verordnung (EU) Nr. 540/2014 | X | X | X | X | X | X | X | |||||
G2 | Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | X | X | X | X | X | |||||||
G2a | Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | X | X | X | X | X | |||||||
G3 | Auspuffemissionen des Motors im Labor | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | X | X | X | X | X | X | X | |||||
G3a | Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | X | X | X | |||||||||
G3b | Bestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von Anhängern | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | X | X | ||||||||||
G4 | Auspuffemissionen auf der Straße | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | X | X | X | X | X | X | X | |||||
G5 | Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | X | X | X | X | X | X | X | |||||
G6 | Kurbelgehäuseemissionen | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | X | X | X | X | X | X | X | |||||
G7 | Verdunstungsemissionen | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | X | X | X | X | ||||||||
G8 | Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | X | X | X | X | ||||||||
G9 | On-Board-Diagnosesysteme | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | X | X | X | X | X | X | X | |||||
G10 | Fehlen einer Abschalteinrichtung | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | X | X | X | X | X | X | X | |||||
G11 | Zusätzliche Emissionsstrategien | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | X | X | X | X | X | X | X | |||||
G12 | Vorrichtung gegen Manipulation | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | X | X | X | X | X | X | ||||||
G13 | Recyclingfähigkeit | Richtlinie 2005/64/EG | X | X | ||||||||||
G14 | Klimaanlagen | Richtlinie 2006/40/EG | X | X | X | |||||||||
H | ZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE AKTUALISIERUNGEN | |||||||||||||
H1 | Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen | Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||
H2 | Softwareaktualisierung | Verordnung (EU) 2018/858, Anhang IV UN-Regelung Nr. 156 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
Die Einträge in der obigen Tabelle unter 'Nr.' und 'Gegenstand' gelten für die Zwecke der Informationen, die gemäß Anhang II Teil III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission ab dem 6. Dezember 2022 für neue Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungen und ab dem 6. Dezember 2024 für bestehende Genehmigungen zu übermitteln sind.
Die Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2019/2144 ist verbindlich, jedoch wird keine separate Typgenehmigung nach dieser Verordnung erteilt, da die Verordnung die Kombination von Einzelpositionen abdeckt.
Die Übereinstimmung mit den Punkten G2 bis G12 ist verbindlich, jedoch wird je nach Anwendungsbereich nur eine Typgenehmigung, entweder nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder der Verordnung (EG) Nr. 595/2009, erteilt."
2. Anlage 1 zu Teil I erhält folgende Fassung:
"Anlage 1
ERLÄUTERUNGEN
zu den Tabellen für in kleiner Serie hergestellte Fahrzeuge
Die Anforderungen in Tabelle 1 für 'Kleinserienregelung I' gelten, sofern
In allen anderen Fällen gelten die Anforderungen in Tabelle 1 für 'Kleinserienregelung II' und in Tabelle 2.
X | : | Vollständige Anwendung des Rechtsakts wie folgt:
|
A | : | Anwendung des Rechtsakts wie folgt:
|
B | : | Anwendung des Rechtsakts wie folgt:
Wie bei Erläuterung A, mit der Ausnahme, dass die Prüfungen und Kontrollen vom Hersteller selbst vorgenommen werden können, sofern die Typgenehmigungsbehörde zustimmt. |
C | : | Anwendung des Rechtsakts wie folgt:
|
IF | : | Systeme, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile müssen den Anforderungen entsprechen, wenn sie in das Fahrzeug eingebaut sind. |
k. A. | : | keine Angabe |
Die besonderen Bestimmungen in Tabelle 1 und Tabelle 2 dürfen nicht gemischt oder kombiniert werden.
Tabelle 1: Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung von in kleiner Serie hergestellten Fahrzeugen mit manuellem Antrieb nach Artikel 41
Kleinserienregelung I | Kleinserienregelung II | |||||
Nr. | Gegenstand | Rechtsakt | M1 | N1 | M1 | N1 |
A | RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG | |||||
A1 | Innenausstattung | Verordnung (EU) 2019/2144 | B
| außerhalb des Geltungsbereichs | B | außerhalb des Geltungsbereichs |
A2 | Sitze und Kopfstützen | Verordnung (EU) 2019/2144 | B
| B | B | B |
A3 | Bussitze | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
A4 | Sicherheitsgurtverankerungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | B | B | B | B |
A5 | Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme | Verordnung (EU) 2019/2144 |
|
|
|
|
A6 | Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | B | B | B | B |
A7 | Trennvorrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung |
A8 | Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen | Verordnung (EU) 2019/2144 | B | IF B | B | IF B |
A9 | Kinderrückhaltesysteme (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X |
A10 | Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X |
A11 | Vorderer Unterfahrschutz | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
A12 | Hinterer Unterfahrschutz | Verordnung (EU) 2019/2144 | B | B | B | B |
A13 | Seitliche Schutzvorrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
A14 | Sicherheit von Kraftstofftanks (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | B
| B
| B
| B
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A15 | Sicherheit von Flüssiggas (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 |
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A16 | Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 |
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A17 | Sicherheit von Wasserstoff (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X |
A18 | Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 |
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A19 | Elektrische Betriebssicherheit (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | B | B | B | B |
A20 | Seitlich versetzter Frontalaufprall | Verordnung (EU) 2019/2144 | B Gilt für Fahrzeuge, die mit Frontairbags ausgerüstet sind. Nach Wahl des Herstellers stattdessen Übereinstimmung mit 'A21 Frontalaufprall über volle Breite' möglich. Bei Fahrzeugen, die nicht mit Airbags ausgerüstet sind, muss die vollständige Übereinstimmung mit 'A22 Lenkanlage bei Unfallstößen' gegeben sein. | B Gilt für Fahrzeuge, die mit Frontairbags ausgerüstet sind. Nach Wahl des Herstellers stattdessen Übereinstimmung mit 'A21 Frontalaufprall über volle Breite' möglich. Bei Fahrzeugen, die nicht mit Airbags ausgerüstet sind, muss die vollständige Übereinstimmung mit 'A22 Lenkanlage bei Unfallstößen' gegeben sein. Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den seitlich versetzten Frontalaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde. | B | B Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den seitlich versetzten Frontalaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde. |
A21 | Frontalaufprall über volle Breite | Verordnung (EU) 2019/2144 | B Auf freiwilliger Basis | B Auf freiwilliger Basis Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Frontalaufprall über volle Breite entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde. | B | B Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Frontalaufprall über volle Breite entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde. |
A22 | Lenkanlage bei Unfallstößen | Verordnung (EU) 2019/2144 | B Gilt für Fahrzeuge, die nicht in Übereinstimmung mit 'A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall' und 'A21 Frontalaufprall über volle Breite' stehen. | B Gilt für Fahrzeuge, die nicht in Übereinstimmung mit 'A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall' und 'A21 Frontalaufprall über volle Breite' stehen. | B | B |
A23 | Austausch-Airbagsystem | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung |
A24 | Aufprall an Fahrerhaus | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | B Prüfung A ist für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von 1.500 kg oder mehr vorgeschrieben, wenn die Übereinstimmung mit 'A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall', 'A21 Frontalaufprall über volle Breite' oder 'A22 Lenkanlage bei Unfallstößen' nicht nachgewiesen wurde. Prüfung C ist nur für Fahrzeuge mit separatem Fahrerhaus vorgeschrieben. Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Aufprall an Fahrerhaus entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand. | außerhalb des Geltungsbereichs | B Prüfung A gilt als erfüllt, wenn die Übereinstimmung mit 'A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall', 'A21 Frontalaufprall über volle Breite' oder 'A22 Lenkanlage bei Unfallstößen' gegeben ist. Prüfung C ist nur für Fahrzeuge mit separatem Fahrerhaus vorgeschrieben. Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Aufprall an Fahrerhaus entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand. |
A25 | Seitenaufprall | Verordnung (EU) 2019/2144 | B Kopfform-Prüfung Der Hersteller stellt dem technischen Dienst geeignete Informationen betreffend einen möglichen Aufprall des Kopfes der Prüfpuppe auf den Fahrzeugaufbau oder die Seitenscheiben, falls diese aus Verbundglas bestehen, zur Verfügung. Wenn es wahrscheinlich ist, dass ein solcher Aufprall stattfinden kann, dann ist die Teilprüfung unter Verwendung des in Anhang 8 Absatz 3.1 der UN-Regelung Nr. 95 beschriebenen Kopfform-Stoßkörpers durchzuführen und das in Absatz 5.2.1.1 der UN-Regelung Nr. 95 genannte Kriterium zu erfüllen. In Absprache mit dem technischen Dienst kann das in Anhang 4 der UN-Regelung Nr. 21 aufgeführte Prüfverfahren als Alternative zu der in der UN-Regelung Nr. 95 genannten Prüfung durchgeführt werden. Alternativ kann eine vollständige Prüfung nach UN-Regelung Nr. 95 durchgeführt werden. | B Kopfform-Prüfung Der Hersteller stellt dem technischen Dienst geeignete Informationen betreffend einen möglichen Aufprall des Kopfes der Prüfpuppe auf den Fahrzeugaufbau oder die Seitenscheiben, falls diese aus Verbundglas bestehen, zur Verfügung. Wenn es wahrscheinlich ist, dass ein solcher Aufprall stattfinden kann, dann ist die Teilprüfung unter Verwendung des in Anhang 8 Absatz 3.1 der UN-Regelung Nr. 95 beschriebenen Kopfform-Stoßkörpers durchzuführen und das in Absatz 5.2.1.1 der UN-Regelung Nr. 95 genannte Kriterium zu erfüllen. In Absprache mit dem technischen Dienst kann das in Anhang 4 der UN-Regelung Nr. 21 aufgeführte Prüfverfahren als Alternative zu der in der UN-Regelung Nr. 95 genannten Prüfung durchgeführt werden. Alternativ kann eine vollständige Prüfung nach UN-Regelung Nr. 95 durchgeführt werden. Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Seitenaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde. | B | B Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Seitenaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde. |
A26 | Pfahl-Seitenaufprall | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | B | B Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Pfahl-Seitenaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde. |
A27 | Heckaufprall | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | B | B Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Heckaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand. |
A28 | Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme | Verordnung (EU) 2015/758 | k. A. | k. A. | k. A. | k. A. |
B | UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT | |||||
B1 | Bein- und Kopfschutz von Fußgängern | Verordnung (EU) 2019/2144 | C Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034 | C Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034 | C Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034 | C Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034 |
B2 | Erweiterter Kopfaufschlagsbereich | Verordnung (EU) 2019/2144 | C Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034 | C Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034 | C Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034 | C Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034 |
B3 | Frontschutzsystem | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung |
B4 | Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern | Verordnung (EU) 2019/2144 | IF B Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028 | IF B Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028 | B Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt. Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028 | B Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt. Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028 |
B5 | Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
B6 | Totwinkel-Assistent | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
B7 | Erkennung beim Rückwärtsfahren | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | B | B |
B8 | Sichtfeld nach vorn | Verordnung (EU) 2019/2144 | B | B Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028 | B | B Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028 |
B9 | Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
B10 | Sicherheitsglas | Verordnung (EU) 2019/2144 |
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B11 | Entfrostung/Trocknung | Verordnung (EU) 2019/2144 | B Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten. | B Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten. | B Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten. | B Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
B12 | Scheibenwischer/-wascher | Verordnung (EU) 2019/2144 | B Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten. | B Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten. | B Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten. | B Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
B13 | Einrichtungen für indirekte Sicht | Verordnung (EU) 2019/2144 |
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B14 | Akustische Fahrzeug-Warnsysteme | Verordnung (EU) Nr. 540/2014 | A | A | A | A |
C | FAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG | |||||
C1 | Lenkanlagen | Verordnung (EU) 2019/2144 | B | B | B | B |
C2 | Spurhaltewarnung | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
C3 | Notfall-Spurhalteassistent | Verordnung (EU) 2019/2144 | IF B | IF B | B Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt. | B Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt. |
C4 | Bremssystem | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | A | A |
C5 | Ersatzteile für Bremsen | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung |
C6 | Bremsassistent | Verordnung (EU) 2019/2144 | IF B | IF B | B | B |
C7 | Fahrdynamik-Regelsystem | Verordnung (EU) 2019/2144 | IF B | IF B | B | B |
C8 | Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
C9 | Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten Nutzfahrzeugen | Verordnung (EU) 2019/2144 | IF B | IF B | B Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt. | B Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt. |
C10 | Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X |
C11 | Noträder und Notlaufsysteme (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X |
C12 | Luftreifen, runderneuert | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung |
C13 | Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | B | B |
C14 | Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
C15 | Montage der Reifen | Verordnung (EU) 2019/2144 | B | B | B | B |
C16 | Nachrüsträder | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung |
D | MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEßLICH CYBERANGRIFFEN | |||||
D1 | Schallzeichen | Verordnung (EU) 2019/2144 |
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D2 | Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) | Verordnung (EU) 2019/2144 | B | B | B | B |
D3 | Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und Alarmsysteme | Verordnung (EU) 2019/2144 | A Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UN-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle des Absatzes 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden. FAS:
| A Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UN-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle des Absatzes 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden. FAS:
| A Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UN-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle des Absatzes 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden. FAS:
| A Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UN-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle des Absatzes 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden. FAS:
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D4 | Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe | Verordnung (EU) 2019/2144 | B Nur für Fahrzeuge, die mit einem Spurhalteassistenten, einem adaptiven Geschwindigkeitsregelungssystem oder anderen ähnlichen Systemen ausgerüstet sind | B Nur für Fahrzeuge, die mit einem Spurhalteassistenten, einem adaptiven Geschwindigkeitsregelungssystem oder anderen ähnlichen Systemen ausgerüstet sind | B | B |
D5 | Geschwindigkeitsmesser | Verordnung (EU) 2019/2144 | B | B | B | B |
D6 | Kilometerzähler | Verordnung (EU) 2019/2144 | B | B | B | B |
D7 | Geschwindigkeitsbegrenzer | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
D8 | Intelligenter Geschwindigkeitsassistent | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | B Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt. | B Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt. |
D9 | Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | A | A |
D10 | Heizanlagen | Verordnung (EU) 2019/2144 | B | B | B | B |
D11 | Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X |
D12 | Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X |
D13 | Retroreflektierende Einrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X |
D14 | Lichtquellen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X |
D15 | Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler | Verordnung (EU) 2019/2144 | B Tagfahrlicht ist in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen. | B Tagfahrlicht ist in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen. | B Tagfahrlicht ist in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen. | B Tagfahrlicht ist in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen. |
D16 | Notbremslicht | Verordnung (EU) 2019/2144 | B Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind | B Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind | B | B |
D17 | Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | IF B | IF B | IF B | IF B |
D18 | Gangwechselanzeiger | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | außerhalb des Geltungsbereichs | k. A. | außerhalb des Geltungsbereichs |
E | VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM | |||||
E1 | Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | A | A |
E2 | Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | B | B |
E3 | Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers | Verordnung (EU) 2019/2144 | Noch keine Anforderung | Noch keine Anforderung | Noch keine Anforderung | Noch keine Anforderung |
E4 | System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen) | Verordnung (EU) 2019/2144 | IF B | IF B | IF B | IF B |
E5 | Ereignisdatenspeicher | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | B | B |
E6 | Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) | Verordnung (EU) 2019/2144 | IF B | Noch keine Anforderung | IF B | Noch keine Anforderung |
E7 | Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) | Verordnung (EU) 2019/2144 | IF B | Noch keine Anforderung | IF B | Noch keine Anforderung |
E8 | Elektronische Deichseln (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | Noch keine Anforderung | Noch keine Anforderung | Noch keine Anforderung | Noch keine Anforderung |
E9 | Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen) | Verordnung (EU) 2019/2144 | Noch keine Anforderung | Noch keine Anforderung | Noch keine Anforderung | Noch keine Anforderung |
F | ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS | |||||
F1 | Anbringungsstelle für das Kennzeichen | Verordnung (EU) 2019/2144 | B | B | B | B |
F2 | Rückwärtsfahren | Verordnung (EU) 2019/2144 | B Übereinstimmungserklärung | B Übereinstimmungserklärung | B Übereinstimmungserklärung | B Übereinstimmungserklärung |
F3 | Türverriegelungen und -scharniere | Verordnung (EU) 2019/2144 | B
| B
| B | B |
F4 | Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter | Verordnung (EU) 2019/2144 | B | B | B | B |
F5 | Vorstehende Außenkanten | Verordnung (EU) 2019/2144 | B
| außerhalb des Geltungsbereichs | B
| außerhalb des Geltungsbereichs |
F6 | Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | B
| außerhalb des Geltungsbereichs | B
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F7 | Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer | Verordnung (EU) 2019/2144 | B | B | B | B |
F8 | Abschleppeinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | B | B | B | B |
F9 | Radabdeckungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | B | außerhalb des Geltungsbereichs | B | außerhalb des Geltungsbereichs |
F10 | Spritzschutzsysteme | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | B | außerhalb des Geltungsbereichs | B |
F11 | Massen und Abmessungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | B Die in Anhang XIII Teil 2 Abschnitt B Nummer 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 beschriebene Prüfung des Anfahrvermögens an Steigungen kann auf Antrag des Herstellers entfallen. | B Die in Anhang XIII Teil 2 Abschnitt B Nummer 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 beschriebene Prüfung des Anfahrvermögens an Steigungen kann auf Antrag des Herstellers entfallen. | B | B |
F12 | Mechanische Verbindungseinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | IF
| IF
| IF
| IF
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F13 | Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | A | außerhalb des Geltungsbereichs | A |
F14 | Allgemeine Konstruktion von Bussen | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
F15 | Stärke der Aufbaustruktur des Busses | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
F16 | Schutz gegen Brandgefahr in Bussen | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
G | UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN | |||||
G1 | Geräuschpegel | Verordnung (EU) Nr. 540/2014 | A | A | A | A |
G2 | Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | A Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet, werden Prüfstanddaten des Motorherstellers akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen). Die Leistungsprüfung kann auf einem Rollenprüfstand unter Berücksichtigung der Leistungsverluste im Antriebsstrang durchgeführt werden. | A Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet, werden Prüfstanddaten des Motorherstellers akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h., es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen). Die Leistungsprüfung kann auf einem Rollenprüfstand unter Berücksichtigung der Leistungsverluste im Antriebsstrang durchgeführt werden. | A | A |
G2a | Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | A | A | A | A |
G3 | Auspuffemissionen des Motors im Labor | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | A Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet, werden Prüfstanddaten des Motorherstellers akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen). Die Leistungsprüfung kann auf einem Rollenprüfstand unter Berücksichtigung der Leistungsverluste im Antriebsstrang durchgeführt werden. | A Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet, werden Prüfstanddaten des Motorherstellers akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h., es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen). Die Leistungsprüfung kann auf einem Rollenprüfstand unter Berücksichtigung der Leistungsverluste im Antriebsstrang durchgeführt werden. | A | A |
G3a | Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | A | A | A | A |
G3b | Bestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von Anhängern | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
G4 | Auspuffemissionen auf der Straße | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | A | A | A | A |
G5 | Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | A | A | A | A |
G6 | Kurbelgehäuseemissionen | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | A | A | A | A |
G7 | Verdunstungsemissionen | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | A | A | A | A |
G8 | Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | A | A | A | A |
G9 | On-Board-Diagnosesysteme | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein, das so ausgelegt, gebaut und eingebaut sein muss, dass es in der Lage ist, während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs Verschlechterungen oder Fehlfunktionen, mindestens aber die Fehlfunktion des Motorsteuerungssystems, zu erkennen. Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten kommunizieren können. | Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein, das so ausgelegt, gebaut und eingebaut sein muss, dass es in der Lage ist, während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs Verschlechterungen oder Fehlfunktionen, mindestens aber die Fehlfunktion des Motorsteuerungssystems, zu erkennen. Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten kommunizieren können. | A | A |
G10 | Fehlen einer Abschalteinrichtung | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | A | A | A | A |
G11 | Zusätzliche Emissionsstrategien | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | A | A | A | A |
G12 | Vorrichtung gegen Manipulation | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | A | A | A | A |
G13 | Recyclingfähigkeit | Richtlinie 2005/64/EG | k. A. Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile. | k. A. Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile. | k. A. Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile. | k. A. Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile. |
G14 | Klimaanlagen | Richtlinie 2006/40/EG | A | A | A | A |
H | ZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE AKTUALISIERUNGEN | |||||
H1 | Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen | Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang X | X | X | X | X |
H2 | Softwareaktualisierung | Verordnung (EU) 2018/858 UN-Regelung Nr. 156 | X | X | X | X |
Tabelle 2: Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung nach Artikel 41 von vollautomatisierten Fahrzeugen (gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/2144), die in kleiner Serie hergestellt werden
Nr. | Gegenstand | Rechtsakt (der Geltungsbereich des Rechtsakts bleibt unverändert) | Vollautomatisierte Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3 ohne Fahrersitz und ohne Insassen | Vollautomatisierte Fahrzeuge der Klassen N1, N2, N3, M1, M2, M3 ohne Fahrersitz, mit Insassen | Fahrzeuge mit dualem Fahrbetrieb: Fahrzeuge mit Fahrersitz, die so ausgelegt und gebaut sind, dass sie im 'manuellen Fahrbetrieb' vom Fahrer und im 'vollautomatisierten Fahrbetrieb' vom automatisierten Fahrsystem (automated driving system, ADS) ohne Überwachung durch den Fahrer gefahren werden können | Besondere Bestimmungen, die anzuwenden sind, wenn Buchstabe A verwendet wird (d. h., die Genehmigung ist nach dem Rechtsakt nicht möglich, da sie noch keine spezifischen Anforderungen für vollautomatisierte Fahrzeuge enthält) Bei Fahrzeugklassen außerhalb des Geltungsbereichs des Basisrechtsakts gilt keine Bestimmung. |
A | RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG | |||||
A1 | Innenausstattung | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | A | X für manuellen Fahrbetrieb. A für vollautomatisierten Fahrbetrieb | Alle Fenster, Schiebe-/Hubdächer bzw. Trennwände/-scheiben zur Nutzung durch die Insassen müssen mit einer automatischen Reversiereinrichtung ausgerüstet sein, damit es keines Schalters mehr bedarf, der vom Fahrer betätigt werden muss. Bidirektionale Fahrzeuge (d. h. Fahrzeuge, bei denen nicht zwischen Front und Heck unterschieden wird und die in beide Richtungen gefahren werden können) müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
A2 | Sitze und Kopfstützen | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | X A (für bidirektionale Fahrzeuge) | X | Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
A3 | Bussitze | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | X A (für bidirektionale Fahrzeuge) | X | Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
A4 | Sicherheitsgurtverankerungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | A | X | Bei Fahrzeugen ohne Fahrersitz gilt jeder Sitz in der ersten Sitzreihe als Beifahrersitz. Die Absätze 5.1.6.2.1 und 5.1.6.2.2 der UN-Regelung Nr. 14 finden keine Anwendung. |
A5 | Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | A | X | Bei Fahrzeugen ohne Fahrersitz gilt jeder Sitz in der ersten Sitzreihe als Beifahrersitz. |
A6 | Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | A | X | Bei Fahrzeugen ohne Fahrersitz gilt jeder Sitz in der ersten Sitzreihe als Beifahrersitz. Das Sicherheitsgurt-Warnsignal muss an das ADS und gegebenenfalls an den Bediener der Fernsteuerungsanlage im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 der Kommission 1 übermittelt werden. |
A7 | Trennvorrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | |
A8 | Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | X | X | |
A9 | Kinderrückhaltesysteme (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | X | X | |
A10 | Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | X | X | |
A11 | Vorderer Unterfahrschutz | Verordnung (EU) 2019/2144 | X A (für bidirektionale Fahrzeuge) | X A (für bidirektionale Fahrzeuge) | X | Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
A12 | Hinterer Unterfahrschutz | Verordnung (EU) 2019/2144 | X A (für bidirektionale Fahrzeuge) | X A (für bidirektionale Fahrzeuge) | X | Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
A13 | Seitliche Schutzvorrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X A (für bidirektionale Fahrzeuge) | X A (für bidirektionale Fahrzeuge) | X | Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
A14 | Sicherheit von Kraftstofftanks (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | |
A15 | Sicherheit von Flüssiggas (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | Die vorgeschriebene Störungs- oder Fehleranzeige muss durch ein Signal ersetzt werden, das an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt wird. |
A16 | Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | |
A17 | Sicherheit von Wasserstoff (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | |
A18 | Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | |
A19 | Elektrische Betriebssicherheit (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | Die Anforderungen für den Fahrgastraum gelten nicht für Fahrzeuge der Klasse N ohne Fahrgäste. Die Hinweise, die dem Fahrer normalerweise angezeigt werden, müssen an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden. |
A20 | Seitlich versetzter Frontalaufprall | Verordnung (EU) 2019/2144 | keine Angabe | A k. A. für Fahrzeuge unter 30 km/h | X | Der R-Punkt des Fahrers gilt als der R-Punkt des vordersten Fahrgasts. Verfügt das Fahrzeug nicht über ein Lenkrad oder eine Pedaleinheit, so wird die Position des Lenkrads und der Pedaleinheit nicht berücksichtigt. Verfügt das Fahrzeug nicht über einen Fahrer- und/oder Beifahrersitz, sollten diese Positionen nicht geprüft werden. Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
A21 | Frontalaufprall über volle Breite | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | A k. A. für Fahrzeuge unter 30 km/h | X | Der R-Punkt des Fahrers gilt als der R-Punkt des vordersten Fahrgasts. Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
A22 | Lenkanlage bei Unfallstößen | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | X | |
A23 | Austausch-Airbagsystem | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | Ausrüstung | Ausrüstung | |
A24 | Aufprall an Fahrerhaus | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | X A (für bidirektionale Fahrzeuge) | X | Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
A25 | Seitenaufprall | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | A k. A. für Fahrzeuge unter 30 km/h | X | Die Aufprallprüfung wird an der (den) Seite(n) durchgeführt, die zwischen dem Hersteller und der Typgenehmigungsbehörde vereinbart wurde(n). Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
A26 | Pfahl-Seitenaufprall | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | A k. A. für Fahrzeuge unter 30 km/h | X | Der R-Punkt des Fahrersitzes gilt als der R-Punkt des vordersten Fahrgastsitzes. Die dynamische Pfahl-Seitenaufprallprüfung wird an der (den) Seite(n) durchgeführt, die zwischen dem Hersteller und der Typgenehmigungsbehörde vereinbart wurde(n). Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
A27 | Heckaufprall | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | X A (für bidirektionale Fahrzeuge) | X | Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
A28 | Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme | Verordnung (EU) 2015/758 | k. A. | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | Im vollautomatisierten Fahrbetrieb wird die Funktion vom ADS übernommen. |
B | UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT | |||||
B1 | Bein- und Kopfschutz von Fußgängern | Verordnung (EU) 2019/2144 | X A (für bidirektionale Fahrzeuge) | X A (für bidirektionale Fahrzeuge) | X | Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
B2 | Erweiterter Kopfaufschlagsbereich | Verordnung (EU) 2019/2144 | X A (für bidirektionale Fahrzeuge) | X A (für bidirektionale Fahrzeuge) | X | Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
B3 | Frontschutzsystem | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | |
B4 | Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. (Funktion vom ADS zu übernehmen) | k. A. (Funktion vom ADS zu übernehmen) | X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) (Funktion vom ADS zu übernehmen) | |
B5 | Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. (Funktion vom ADS zu übernehmen) | k. A. (Funktion vom ADS zu übernehmen) | X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) (Funktion vom ADS zu übernehmen) | |
B6 | Totwinkel-Assistent | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. (Funktion vom ADS zu übernehmen) | k. A. (Funktion übernommen vom ADS) | X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) (Funktion übernommen vom ADS) | |
B7 | Erkennung beim Rückwärtsfahren | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. (Funktion übernommen vom ADS) | k. A. (Funktion übernommen vom ADS) | X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) (Funktion vom ADS zu übernehmen) | |
B8 | Sichtfeld nach vorn | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) (Funktion übernommen vom ADS) | |
B9 | Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. (Funktion übernommen vom ADS) | k. A. (Funktion übernommen vom ADS) | X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | |
B10 | Sicherheitsglas | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | A | X | Nummer 4.1.3 von Anhang 24 ist nicht anwendbar (kein R-Punkt für den Einbau der Windschutzscheibe verfügbar). Jegliche äußere, nach vorn gerichtete Verglasung ist als Windschutzscheibe zu betrachten. Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
B11 | Entfrostung/Trocknung | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) (Funktion übernommen vom ADS) | |
B12 | Scheibenwischer/-wascher | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | |
B13 | Einrichtungen für indirekte Sicht | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. (Funktion übernommen vom ADS) | k. A. (Funktion übernommen vom ADS) | X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | |
B14 | Akustische Fahrzeug-Warnsysteme | Verordnung (EU) Nr. 540/2014 | X | X | X | |
C | FAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG | |||||
C1 | Lenkanlagen | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | Es gelten jedoch die grundlegenden (mechanischen) Anforderungen in Bezug auf die Lenkung:
Das ADS übernimmt die Aufgaben des Fahrers und der Fahrerassistenz-Lenkanlage. |
C2 | Spurhaltewarnung | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. (Funktion übernommen vom ADS) | k. A. (Funktion übernommen vom ADS) | X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) (Funktion übernommen vom ADS) | |
C3 | Notfall-Spurhalteassistent | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. (Funktion übernommen vom ADS) | k. A. (Funktion übernommen vom ADS) | X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | |
C4 | Bremssystem | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | Aktivierung der Bremsen durch das ADS anstatt durch den Fahrer bzw. das Fahrerassistenzsystem. Jedes Fahrzeug muss gegebenenfalls mit Folgendem ausgerüstet sein:
Alle Anhänge der UN-Regelung Nr. 13 mit Ausnahme von Anhang 5 (Zusätzliche Vorschriften für bestimmte im ADR genannte Fahrzeuge) bleiben gültig. |
C5 | Ersatzteile für Bremsen | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | |
C6 | Bremsassistent | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. (Funktion übernommen vom ADS) | k. A. (Funktion übernommen vom ADS) | X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) (Funktion übernommen vom ADS) | |
C7 | Fahrdynamik-Regelsystem | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. (Funktion übernommen vom ADS) | k. A. (Funktion übernommen vom ADS) | X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) (Funktion übernommen vom ADS) | |
C8 | Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. (Funktion übernommen vom ADS) | k. A. (Funktion übernommen vom ADS) | X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) (Funktion übernommen vom ADS) | |
C9 | Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten Nutzfahrzeugen | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. (Funktion übernommen vom ADS) | k. A. (Funktion übernommen vom ADS) | X für manuellen Fahrbetrieb Keine Angabe für vollautomatisierten Fahrbetrieb (Funktion übernommen vom ADS) | |
C10 | Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | |
C11 | Noträder und Notlaufsysteme (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | Bei Fahrzeugen, die mit einem Notlaufwarnsystem ausgerüstet sind, müssen das Warnsignal und das Signal für eine Notlaufstörung durch Signale ersetzt werden, die an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übertragen werden. |
C12 | Luftreifen, runderneuert | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | |
C13 | Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | Das Warnsignal muss an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden. |
C14 | Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | Das Warnsignal muss an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden. |
C15 | Montage der Reifen | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | X | Der Warnhinweis für die Höchstgeschwindigkeit (im Fahrzeug) ist nicht erforderlich. Das ADS darf die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit der Reifen nicht überschreiten. |
C16 | Nachrüsträder | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | |
D | MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEßLICH CYBERANGRIFFEN | |||||
D1 | Schallzeichen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | |
D2 | Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | Prüfmodus erforderlich. Zusätzlich zu den in den Anhängen 4 bis 22 der UN-Regelung Nr. 10 dargelegten Anforderungen in Bezug auf die EMV-Prüfungen ist vor und während der ersten EMV-Prüfungen das folgende Verfahren einzuhalten:
Daher können die ersten Prüfungen niemals für eine weitere Überarbeitung oder Erweiterung für weitere Fahrzeuge oder das Hinzufügen/Ändern von EUB des Fahrzeugs/Prüflings herangezogen werden. |
D3 | Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und Alarmsysteme | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | |
D4 | Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | |
D5 | Geschwindigkeitsmesser | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | Mit Ausnahme, dass das Geschwindigkeitssignal an das ADS übermittelt werden muss, gelten keine Anforderungen. |
D6 | Kilometerzähler | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | Das Kilometerzählersignal muss an das ADS übermittelt werden. |
D7 | Geschwindigkeitsbegrenzer | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | Prüfmodus erforderlich. Das Geschwindigkeitsmanagement und die Geschwindigkeitsbegrenzung müssen durch das ADS sichergestellt werden. |
D8 | Intelligenter Geschwindigkeitsassistent | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) (Funktion übernommen vom ADS) | |
D9 | Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | |
D10 | Heizanlagen | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | Bei einem Teil oder mehreren Teilen der Heizungsanlage im Fahrgastraum und bei Überhitzung darf die Temperatur der Teile 110 °C (70 °C bei Fahrzeugen der Klasse M2 und 80 °C bei Fahrzeugen der Klasse M3) nicht überschreiten. Die Aktivierung und Einstellung der Heizungsanlage kann vom ADS und/oder von den Fahrgästen oder gegebenenfalls vom Bediener der Fernsteuerungsanlage gesteuert werden. |
D11 | Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | |
D12 | Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | |
D13 | Retroreflektierende Einrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | |
D14 | Lichtquellen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | |
D15 | Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | Die Anforderungen müssen unverändert bleiben, aber im Falle einer Störung sind die Informationen an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage zu übermitteln. Die Aktivierung der Leuchten wird vom ADS gesteuert. Bei bidirektionalen Fahrzeugen müssen die Anforderungen für beide Richtungen erfüllt sein, es sei denn, dies ist mit der Verwendung im Einvernehmen mit der Typgenehmigungsbehörde nicht vereinbar. |
D16 | Notbremslicht | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | |
D17 | Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | Die Betätigung der Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung wird vom ADS gesteuert. |
D18 | Gangwechselanzeiger | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | außerhalb des Geltungsbereichs |
E | VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM | |||||
E1 | Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | |
E2 | Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | |
E3 | Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers | Verordnung (EU) 2019/2144 | Noch keine Anforderung | Noch keine Anforderung | Noch keine Anforderung | |
E4 | System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen) | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | X | |
E5 | Ereignisdatenspeicher | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | A für vollautomatisierten Fahrbetrieb X für manuellen Fahrbetrieb | Spezifische ADS-Datenelemente sind Gegenstand der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426. |
E6 | Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | Abgedeckt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 |
E7 | Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | Abgedeckt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 |
E8 | Elektronische Deichseln (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | Noch keine Anforderung | Noch keine Anforderung | Noch keine Anforderung | Noch keine Anforderung |
E9 | Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | Abgedeckt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 |
F | ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS | |||||
F1 | Anbringungsstelle für das Kennzeichen | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | Bei bidirektionalen Fahrzeugen müssen die Anforderungen für beide Richtungen erfüllt sein, es sei denn, dies ist mit der Verwendung im Einvernehmen mit der Typgenehmigungsbehörde nicht vereinbar. |
F2 | Rückwärtsfahren | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | Das ADS ist auch im Hinblick auf die Manövriereigenschaften (Rückwärtsgang) zu prüfen. Das ADS übernimmt die Aufgaben des Fahrers (z.B. Einlegen des Rückwärtsgangs). |
F3 | Türverriegelungen und -scharniere | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | Das optische Signal des Türschließwarnsystems muss durch ein Signal ersetzt werden, das an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt wird. Die Ausrüstung von Seitentüren mit Verriegelungseinrichtungen unterliegt dem Ermessen des Herstellers. Die Bedienelemente der Haupttüren, die normalerweise für den Fahrer zugänglich sind, müssen entweder von einem Hauptsitz aus (falls zutreffend) oder neben jeder Tür zugänglich sein. Über das ADS muss sichergestellt werden, dass sich das Fahrzeug nur bei geschlossenen Türen bewegen kann. |
F4 | Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | X | X | Die Anforderungen in Bezug auf den Einstieg ins Fahrzeug gelten nicht, wenn kein Führerhaus vorhanden ist. |
F5 | Vorstehende Außenkanten | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | A | A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | Am ADS-Fahrzeug angebrachte Sensoren, die für die Durchführung der fahrdynamischen Aufgabe erforderlich sind, können in ähnlicher Weise wie Kamera-Monitor-Einrichtungen ausgenommen werden, wenn sie den allgemeinen Vorschriften für Kamera-Monitor-Einrichtungen in Absatz 6.2.2.1 der UN-Regelung Nr. 46 entsprechen. Der R-Punkt des Fahrers gilt als R-Punkt des vordersten Fahrgasts, wenn kein Fahrersitz vorhanden ist. Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
F6 | Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | A | Am ADS-Fahrzeug angebrachte Sensoren, die für die Durchführung der fahrdynamischen Aufgabe erforderlich sind, können in ähnlicher Weise wie Kamera-Monitor-Einrichtungen ausgenommen werden, wenn sie den allgemeinen Vorschriften für Kamera-Monitor-Einrichtungen in Absatz 6.2.2.1 der UN-Regelung Nr. 46 entsprechen. Der R-Punkt des Fahrers gilt als R-Punkt des vordersten Fahrgasts, wenn kein Fahrersitz vorhanden ist. Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
F7 | Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer | Verordnung (EU) 2019/2144 | X A für bidirektionale Fahrzeuge | X A für bidirektionale Fahrzeuge | X | Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
F8 | Abschleppeinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | |
F9 | Radabdeckungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | Außerhalb des Geltungsbereichs | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | Vollständig anwendbar. Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
F10 | Spritzschutzsysteme | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | |
F11 | Massen und Abmessungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A. | A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) X (für manuellen Fahrbetrieb) | Von der Masse in fahrbereitem Zustand ist die Masse des Fahrers ausgeschlossen, wenn keine Bedienperson an Bord ist. Die ADS-Sensoren über 2 Metern sind gemäß den Bestimmungen in Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 nicht in den maximalen Abmessungen enthalten. |
F12 | Mechanische Verbindungseinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | Die Angabe für den Fahrer, dass die mechanische Kupplung verriegelt/entriegelt ist, muss an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage (falls zutreffend) gerichtet sein. |
F13 | Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | Außerhalb des Geltungsbereichs | Außerhalb des Geltungsbereichs | Außerhalb des Geltungsbereichs | Vollautomatisierte Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter können nicht genehmigt werden. |
F14 | Allgemeine Konstruktion von Bussen | Verordnung (EU) 2019/2144 | Außerhalb des Geltungsbereichs | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | Busse ohne Dach und Oberleitungsbusse stehen außerhalb des Geltungsbereichs. Im Allgemeinen müssen die Aufgaben, die im Normalfall vom Fahrer gemäß der UN-Regelung Nr. 107 erwartet werden, durch das ADS-Sicherheitskonzept abgedeckt sein. Die Vorschriften nach Anhang 3 Absätze 7.2.2.1.1, 7.2.2.1.2 und 7.2.2.1.3 der UN-Regelung Nr. 107 finden keine Anwendung. Alle erforderlichen Informationen, die dem Fahrzeugführer normalerweise angezeigt oder zur Kenntnis gebracht werden, oder Notfall-Informationen für die Fahrgäste müssen an das ADS, den Betreiber, der sich an Bord befindet, und den Bediener der Fernsteuerungsanlage (z.B. Feuerlöschsystem) übertragen werden. Die Bedienung kraftbetriebener Türen muss vom ADS übernommen werden. Das Brandverhalten obliegt im Rahmen des ADS-Sicherheitskonzepts dem ADS (z.B. Notfallmanöver und Überführung in den sicheren Zustand), wobei die Türen automatisch entriegelt werden, wenn dies gefahrlos möglich ist. Im Notfall muss das ADS im Rahmen des ADS-Sicherheitskonzepts die Notbeleuchtung übernehmen. Einmal aktiviert, muss die Notbeleuchtung mindestens 30 Minuten lang eingeschaltet bleiben. Zudem muss dem Bediener der Fernsteuerungsanlage angezeigt werden, wenn die Notbeleuchtung aktiviert wird. Dieser kann die Notbeleuchtung wieder deaktivieren. Das Absenksystem muss im ADS-Betrieb automatisch betätigt werden, um die erforderliche Tritthöhe zu erreichen. Zum ADS-Sicherheitskonzept muss auch ein Schutzsystem gehören, das verhindert, dass die Füße/Beine der einsteigenden Fahrgäste beim Absenken unter dem Fahrzeug eingeklemmt werden. |
F15 | Stärke der Aufbaustruktur des Busses | Verordnung (EU) 2019/2144 | Außerhalb des Geltungsbereichs | X | X | |
F16 | Schutz gegen Brandgefahr in Bussen | Verordnung (EU) 2019/2144 | Außerhalb des Geltungsbereichs | X | X | |
G | UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN | |||||
G1 | Geräuschpegel | Verordnung (EU) Nr. 540/2014 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | Prüfmodus erforderlich.
Der Hersteller muss in Absprache mit dem technischen Dienst festlegen, wie die Prüfung gemäß der technischen Begründung durchzuführen ist. Für die Typgenehmigung ist der höchste Wert, der im manuellen oder/und im autonomen Fahrbetrieb gemessen wird, zu berücksichtigen. Fahrzeuge, deren Gesamtschallpegel den Vorschriften in Absatz 6.2.8 der UN-Regelung Nr. 138(1) mit einer Marge von + 3 dB(A) entsprechen, brauchen nicht mit einem akustischen Fahrzeug-Warnsystem ausgerüstet zu sein. Die Vorschriften in Absatz 6.2.8 der genannten Regelung für Terzbänder und die Vorschriften in Absatz 6.2.3 der genannten Regelung für die Frequenzverschiebung nach Absatz 2.4 der genannten Regelung (im Folgenden 'Frequenzverschiebung') gelten nicht für diese Fahrzeuge, um festzustellen, ob ein akustisches Fahrzeug-Warnsystem erforderlich ist, unabhängig davon, ob sich die Fahrzeuge während der Prüfung im manuellen oder autonomen Fahrbetrieb befinden. Der R-Punkt des Fahrersitzes gilt als der niedrigste R-Punkt der Fahrgastsitze in der ersten Sitzreihe. Das angewandte Prüfverfahren bzw. spezielle Vorkehrungen ist bzw. sind im Prüfbericht zu vermerken. |
G2 | Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | Der Hersteller muss einen Prüfmodus festlegen, um die Prüfung auf einem Rollenprüfstand zu ermöglichen, und das Verfahren den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen. Das vorgeschriebene Warn- und Aufforderungssystem für den Fahrer muss durch Signale ersetzt werden, die an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden. Dem Bediener der Fernsteuerungsanlage muss deutlich angezeigt werden, wenn das Aufforderungssystem aktiviert wird. |
G2a | Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | Der Hersteller muss einen Prüfmodus festlegen, um die Prüfung auf einem Rollenprüfstand zu ermöglichen, und das Verfahren den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen. |
G3 | Auspuffemissionen des Motors im Labor | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für automatisierten Fahrbetrieb) | Das vorgeschriebene Warn- und Aufforderungssystem für den Fahrer muss durch Signale ersetzt werden, die an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden. Dem Bediener der Fernsteuerungsanlage muss deutlich angezeigt werden, wenn das Aufforderungssystem aktiviert wird. |
G3a | Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für automatisierten Fahrbetrieb) | Der Hersteller muss einen Prüfmodus für die Durchführung des Prüfverfahrens festlegen, und den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen. |
G3b | Bestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von Anhängern | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | Außerhalb des Geltungsbereichs | Außerhalb des Geltungsbereichs | Außerhalb des Geltungsbereichs | Außerhalb des Geltungsbereichs |
G4 | Auspuffemissionen auf der Straße | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für automatisierten Fahrbetrieb) | Der Hersteller muss einen Prüfmodus festlegen, um die Prüfung auf der Straße zu ermöglichen, und das Verfahren den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen. Das vorgeschriebene Warn- und Aufforderungssystem für den Fahrer muss durch Signale ersetzt werden, die an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden. Dem Bediener der Fernsteuerungsanlage muss deutlich angezeigt werden, wenn das Aufforderungssystem aktiviert wird. |
G5 | Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) | Der Hersteller muss einen Prüfmodus festlegen, um die Prüfung auf der Straße zu ermöglichen, und das Verfahren den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen. |
G6 | Kurbelgehäuseemissionen | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | X | X | X | |
G7 | Verdunstungsemissionen | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | X | X | X | |
G8 | Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für automatisierten Fahrbetrieb) | Der Hersteller muss einen Prüfmodus festlegen, um die Prüfung auf einem Rollenprüfstand zu ermöglichen, und das Verfahren den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen. Das vorgeschriebene Warn- und Aufforderungssystem für den Fahrer muss durch Signale ersetzt werden, die an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden. Dem Bediener der Fernsteuerungsanlage muss deutlich angezeigt werden, wenn das Aufforderungssystem aktiviert wird. |
G9 | On-Board-Diagnosesysteme | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für automatisierten Fahrbetrieb) | Die vorgeschriebene Störungswarnleuchte muss durch ein Signal ersetzt werden, das an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt wird. |
G10 | Fehlen einer Abschalteinrichtung | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | X | X | X | |
G11 | Zusätzliche Emissionsstrategien | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | X | X | X | |
G12 | Vorrichtung gegen Manipulation | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | X | X | X | |
G13 | Recyclingfähigkeit | Richtlinie 2005/64/EG | X | X | X | |
G14 | Klimaanlagen | Richtlinie 2006/40/EG | k. A. | X | X | |
H | ZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE-AKTUALISIERUNGEN | |||||
H1 | Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen | Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang X | X | X | X | |
H2 | Softwareaktualisierung | Verordnung (EU) 2018/858 UN-Regelung Nr. 156 | X | X | X | |
1) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 der Kommission vom 5. August 2022 mit detaillierten Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die einheitlichen Verfahren und technischen Spezifikationen für die Typgenehmigung des automatisierten Fahrsystems (ADS) vollautomatisierter Fahrzeuge (ABl. L 221 vom 26.08.2022 S. 1). |
"
3. Teil II wird wie folgt geändert:
a) Der folgende Absatz wird nach dem zweiten Absatz unter dem Titel eingefügt:
"Die in einer Richtlinie oder Verordnung in der Tabelle von Teil I festgelegten Einbauvorschriften gelten auch für Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die nach den in der folgenden Tabelle aufgeführten UN-Regelungen genehmigt wurden."
b) Die Tabelle erhält folgende Fassung:
"Nr. | Gegenstand | UN-Regelung | Änderungsserie |
B14 | Akustisches Fahrzeug-Warnsystem | 138 | 01 |
G1 | Geräuschpegel | 51 59 | 03 01 |
G13 | Recyclingfähigkeit * | 133 | 00 |
*) Es gelten die in Anhang I der Richtlinie 2005/64/EG genannten Anforderungen." |
4. Teil III und seine Anlagen 1 bis 6 erhalten folgende Fassung:
"Teil III
Aufstellung der Rechtsakte zur Festlegung der Anforderungen für die EU-Typgenehmigung von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung
ERLÄUTERUNGEN
zu den Tabellen in den Anlagen 1 bis 6
X | : | Die Einhaltung des Rechtsakts ist je nach Fahrzeugklasse, für die eine Typgenehmigung beantragt wird, erforderlich. Etwaige besondere Bestimmungen, die zusätzlich zu dieser Erläuterung angeführt werden, sind zu berücksichtigen. |
G | : | Im Fall von Mehrstufen-Typgenehmigungen wird die Einhaltung des Rechtsakts akzeptiert, nach dem das Basisfahrzeug (z.B. das Fahrgestell, auf das das Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung aufgebaut wurde) typgenehmigt wurde. In diesem Fall können alle Systeme des Fahrzeugs sowie alle Merkmale, Teile, Ausrüstungsgegenstände, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten, die vom Hersteller geändert oder hinzugefügt wurden, anhand der Anforderungen für das Basisfahrzeug bewertet werden. Etwaige besondere Bestimmungen, die zusätzlich zu dieser Erläuterung angeführt werden, sind zu berücksichtigen. |
A | : | Die Genehmigungsbehörde kann einer vollständigen oder teilweisen Ausnahme zustimmen, wenn der Hersteller zur Zufriedenheit des technischen Dienstes nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung den Anforderungen nicht vollständig entsprechen kann. Der Hersteller muss sich jedoch bemühen, die Anforderungen unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit so weit wie möglich zu erfüllen. Diese Ausnahmen sind in Teil 2 des EU-Typgenehmigungsbogens für das Fahrzeug sowie unter 'Bemerkungen' in der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. Etwaige besondere Bestimmungen, die zusätzlich zu dieser Erläuterung angeführt werden, sind zu berücksichtigen. |
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