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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission vom 30. November 2022 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf die Offenlegung der Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 324 vom 19.12.2022 S. 1)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO (EU) 575/2013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 434a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 2 der Kommission sind einheitliche Offenlegungsformate und zugehörige Erläuterungen für die nach Maßgabe der Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geforderten Offenlegungen festgelegt. Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurde durch die Verordnung (EU) 2019/876 3 geändert, wobei unter anderem ein neuer Artikel 449a aufgenommen wurde. Nach diesem Artikel müssen große Institute, die Wertpapiere emittiert haben, die zum Handel auf einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats zugelassen sind, ab dem 28. Juni 2022 Informationen zu Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (environmental, social and governance risks - ESG-Risiken) einschließlich physischer Risiken und Transitionsrisiken offenlegen. Dieser Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 Rechnung getragen werden, indem über die bestehenden einheitlichen Offenlegungsformate und zugehörigen Erläuterungen hinaus zusätzliche einheitliche Offenlegungsformate und zugehörige Erläuterungen für die Offenlegung von ESG-Risiken festgelegt werden.

(2) Bei der Festlegung einheitlicher Offenlegungsformate sollte die vollständige Wesentlichkeit der offenzulegenden Informationen berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass die Offenlegungen der Institute sowohl die finanziellen Auswirkungen von ESG-Faktoren auf die Wirtschafts- und Finanztätigkeiten der Institute (Perspektive von außen nach innen) abdecken sollten als auch die ESG-Faktoren, die durch die Tätigkeiten der Institute selbst ausgelöst werden können, wodurch diese Tätigkeiten finanziell wesentlich werden, wenn sie die Interessenträger der Institute betreffen (Perspektive von innen nach außen). Infolgedessen sollten die für diese Offenlegungen verwendeten Tabellen und Meldebögen ausreichend umfassende und vergleichbare Informationen über ESG-Risiken enthalten, damit die Nutzer dieser Informationen das Risikoprofil von Instituten beurteilen können.

(3) Es muss für Kohärenz und Stimmigkeit mit anderen Rechtsvorschriften der Union im Bereich ESG-Risiken gesorgt werden. Bei den Vorschriften über die Offenlegung von ESG-Risiken sollten daher die in diesen anderen Rechtsvorschriften der Union festgelegten Kriterien, Einstufungen und Definitionen berücksichtigt werden. Diese Vorschriften sollten insbesondere den Kriterien für die Ermittlung und Klassifikation ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission 5 Rechnung tragen. Bei der Offenlegung von Informationen über die Gesamtenergieeffizienz des Immobilienportfolios von Instituten sollten die Angaben im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 6 berücksichtigt werden.

(4) Nach den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 7 müssen bestimmte große Unternehmen, bei denen es sich um Unternehmen von öffentlichem Interesse handelt, oder Unternehmen von öffentlichem Interesse, die Mutterunternehmen einer großen Gruppe sind, in ihren Lagebericht oder ihren konsolidierten Lagebericht Informationen über die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, auf die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung aufnehmen. Diese Verpflichtung gilt jedoch nicht für andere Unternehmen. Folglich sind Unternehmen, die nicht den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, zur Offenlegung dieser Informationen nicht verpflichtet und möglicherweise nicht in der Lage, Instituten diese Informationen zur Verfügung zu stellen. Von den Unternehmen, die Gegenparteien von Instituten sind, kann daher nur erwartet werden, dass sie diese Informationen und Daten auf freiwilliger Basis bereitstellen. Dennoch ist es angezeigt, diesen Unternehmen Leitlinien für die Berechnung des Prozentsatzes der Risikopositionen aus Tätigkeiten, die als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/852 gelten, an die Hand zu geben, damit diese Informationen und Daten in einem standardisierten und vergleichbaren Format dargestellt werden können. Werden diese Informationen und Daten nicht freiwillig bereitgestellt, sollten die Institute in der Lage sein, den Prozentsatz der taxonomiekonformen Risikopositionen anhand von Schätzungen oder Näherungswerten zu berechnen.

(5) Nach Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen die Informationen über ESG-Risiken ab dem 28. Juni 2022 und im ersten Jahr jährlich und danach halbjährlich offengelegt werden. Aus diesen Gründen sollte der erste Stichtag für die jährliche Offenlegung auf den 31. Dezember 2022 festgesetzt werden.

(6) Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde der Kommission vorgelegt hat.

(7) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf technischer Durchführungsstandards öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.

(8) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 wird wie folgt geändert:

(1) Folgender Artikel 18a wird eingefügt:

"Artikel 18a Offenlegung der Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (environmental, social and governance risks - ESG-Risiken)

(1) Die Institute legen die in Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen wie folgt offen:

  1. qualitative Angaben über Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken unter Verwendung der Tabellen 1, 2 und 3 in Anhang XXXIX der vorliegenden Verordnung und nach Maßgabe der Erläuterungen in deren Anhang XL,
  2. quantitative Angaben über Transitionsrisiken aus dem Klimawandel unter Verwendung der Meldebögen 1 bis 4 in Anhang XXXIX der vorliegenden Verordnung und nach Maßgabe der Erläuterungen in deren Anhang XL,
  3. quantitative Angaben über physische Risiken aus dem Klimawandel unter Verwendung von Meldebogen 5 in Anhang XXXIX der vorliegenden Verordnung und nach Maßgabe der Erläuterungen in deren Anhang XL,
  4. quantitative Angaben über risikomindernde Maßnahmen im Zusammenhang mit Wirtschaftstätigkeiten, die im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 als ökologisch nachhaltig gelten, gegenüber Gegenparteien, die den Artikeln 19a oder 29a der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 unterliegen, gegenüber Haushalten und gegenüber lokalen Gebietskörperschaften gemäß Anhang V Teil 1 Nummer 42 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission 3 unter Verwendung der Meldebögen 6, 7 und 8 in Anhang XXXIX der vorliegenden Verordnung und nach Maßgabe der Erläuterungen in deren Anhang XL,
  5. quantitative Angaben über andere risikomindernde Maßnahmen und Risikopositionen aus klimawandelbedingten Risiken, die nicht als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/852 gelten, aber die Gegenparteien im Übergangs- oder Anpassungsprozess im Hinblick auf die Ziele Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel unterstützen, unter Verwendung des Meldebogens 10 in Anhang XXXIX der vorliegenden Verordnung und nach Maßgabe der Erläuterungen in deren Anhang XL.

(2) Die Institute können sich dafür entscheiden, quantitative Angaben über risikomindernde Maßnahmen und Risikopositionen aus klimawandelbedingten Risiken im Zusammenhang mit Wirtschaftstätigkeiten, die im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/852 als ökologisch nachhaltig gelten, gegenüber Gegenparteien, die nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften im Sinne des Anhangs V Teil 1 Nummer 42 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 sind und die nicht den Offenlegungspflichten nach den Artikeln 19a oder 29a der Richtlinie 2013/34/EU und nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2178 der Kommission 4 unterliegen, unter Verwendung des Meldebogens 9 in Anhang XXXIX der vorliegenden Verordnung und nach Maßgabe der Erläuterungen in deren Anhang XL offenzulegen.

Für die Berechnung des Prozentsatzes der Risikopositionen aus Tätigkeiten, die die Anforderungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/852 (taxonomiekonforme Risikopositionen) erfüllen, gegenüber diesen Gegenparteien gilt für die Institute Folgendes:

  1. Sie können, soweit verfügbar, die Informationen verwenden, die sie von ihren Gegenparteien auf freiwilliger und bilateraler Basis im Rahmen der Kreditvergabe und im Zuge der regelmäßigen Kreditprüfungs- und -überwachungsverfahren erheben.
  2. Ist die Gegenpartei nicht in der Lage oder willens, die betreffenden Daten auf bilateraler Basis bereitzustellen, können die Institute interne Schätzungen und Näherungswerte verwenden und in der begleitenden Beschreibung zu dem Meldebogen erläutern, in welchem Umfang solche internen Schätzungen und Näherungswerte verwendet wurden und welche Art von internen Schätzungen und Näherungswerten angewandt wurde.
  3. Wenn sie nicht in der Lage sind, die betreffenden Informationen auf bilateraler Basis zu erheben oder interne Schätzungen und Näherungswerte zu verwenden, oder wenn die Erhebung dieser Informationen bzw. die Verwendung dieser Schätzungen und Näherungswerte für sie oder ihre Gegenparteien übermäßig aufwendig wäre, können sie diese Gründe für die Nichterhebung bzw. Nichtverwendung in der begleitenden Beschreibung zu dem Meldebogen erläutern.

Für die Zwecke von Buchstabe a teilen die Institute ihren Gegenparteien mit, dass die Bereitstellung dieser Informationen freiwillig ist.

(3) Sofern in den Erläuterungen in Anhang XL der vorliegenden Verordnung nichts anderes angegeben ist, legen die Institute ab dem 31. Dezember 2022 die in Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen zu folgenden Zeitpunkten offen:

  1. im Falle jährlicher Offenlegungen: am 31. Dezember,
  2. im Falle halbjährlicher Offenlegungen: am 30. Juni und 31. Dezember jedes Jahres.

______
1) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.06.2020 S. 13).

2) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.06.2013 S. 19).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.03.2021 S. 1).

4) Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist (ABl. L 443 vom 10.12.2021 S. 9)."

(2) Der Wortlaut von Anhang I der vorliegenden Verordnung wird als Anhang XXXIX angefügt.

(3) Der Wortlaut von Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang XL angefügt.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2022

1) ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission vom 15. März 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Offenlegung der in Teil 8 Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Informationen durch die Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013 der Kommission, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1555 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/200 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2295 der Kommission (ABl. L 136 vom 21.04.2021 S. 1).

3) Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 07.06.2019 S. 1).

4) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.06.2020 S. 13).

5) Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte (ABl. L 406 vom 03.12.2020 S. 17).

6) Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.06.2010 S. 13).

7) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.06.2013 S. 19).

8) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).

.

Anhang I

"Anhang XXXIX
Aufsichtliche Offenlegungen zu ESG-Risiken
(Artikel 449a CRR)

INDEX - Aufsichtliche Offenlegungen zu ESG-Risiken (Artikel 449a CRR)
Tabelle 1 - Qualitative Angaben zu Umweltrisiken
Tabelle 2 - Qualitative Angaben zu sozialen Risiken
Tabelle 3 - Qualitative Angaben zu Unternehmensführungsrisiken
Meldebogen 1: Anlagebuch - Indikatoren für potenzielle Transitionsrisiken aus dem Klimawandel: Kreditqualität der Risikopositionen nach Sektoren, Emissionen und Restlaufzeit
Meldebogen 2: Anlagebuch - Indikatoren für potenzielle Transitionsrisiken aus dem Klimawandel: Durch Immobilien besicherte Darlehen - Energieeffizienz der Sicherheiten
Meldebogen 3: Anlagebuch - Indikatoren für potenzielle Transitionsrisiken aus dem Klimawandel: Angleichungsparameter
Meldebogen 4: Anlagebuch - Indikatoren für potenzielle Transitionsrisiken aus dem Klimawandel: Risikopositionen gegenüber den 20 CO2-intensivsten Unternehmen
Meldebogen 5: Anlagebuch - Indikatoren für potenzielle physische Risiken aus dem Klimawandel: Risikopositionen mit physischem Risiko
Meldebogen 6 - Übersicht über die wesentlichen Leistungsindikatoren (KPI) für taxonomiekonforme Risikopositionen
Meldebogen 7 - Risikomindernde Maßnahmen: Vermögenswerte für die Berechnung der GAR
Meldebogen 8 - GAR (%)
Meldebogen 9 - Risikomindernde Maßnahmen: BTAR
Meldebogen 10 - Sonstige Klimaschutzmaßnahmen, die nicht unter die Verordnung (EU) 2020/852 fallen

Tabelle 1 - Qualitative Angaben zu Umweltrisiken
gemäß Artikel 449a CRR

ZeileQualitative Angaben - Freitext
Geschäftsstrategie und -verfahren
a)Geschäftsstrategie des Instituts zur Einbeziehung von Umweltfaktoren und -risiken unter Berücksichtigung der Auswirkungen von Umweltfaktoren und -risiken auf das Geschäftsumfeld, das Geschäftsmodell, die Strategie und die Finanzplanung des Instituts
b)Ziele, Vorgaben und Obergrenzen für die kurz-, mittel- und langfristige Bewertung und Bewältigung von Umweltrisiken sowie Leistungsbewertung anhand dieser Ziele, Vorgaben und Obergrenzen, einschließlich Einbeziehung zukunftsbezogener Informationen über die Gestaltung der Geschäftsstrategie und verfahren
c)Derzeitige Investitionstätigkeiten und (künftige) Investitionsvorgaben für Umweltziele und EU-taxonomiekonforme Tätigkeiten
d)Strategien und Verfahren für die direkte und indirekte Zusammenarbeit mit neuen oder bestehenden Gegenparteien in Bezug auf deren Strategien zur Minderung und Verringerung von Umweltrisiken
Unternehmensführung
e)Zuständigkeiten des Leitungsorgans im Hinblick auf die Festlegung des Risiko-Rahmenkonzepts, die Überwachung und Steuerung der Umsetzung der Ziele, Strategien und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Umweltrisikomanagement in Bezug auf relevante Übertragungswege
f)Einbeziehung der kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen von Umweltfaktoren und -risiken durch das Leitungsorgan, Organisationsstruktur sowohl innerhalb der Geschäftsbereiche als auch innerhalb der internen Kontrollfunktionen
g)Einbeziehung von Maßnahmen zur Steuerung von Umweltfaktoren und -risiken in die interne Regelung für die Unternehmensführung, einschließlich der Rolle der Ausschüsse, der Zuweisung von Aufgaben und Zuständigkeiten und der Feedbackschleife vom Risikomanagement zum Leitungsorgan, die die relevanten Übertragungswege abdeckt
h)Berichtslinien und Häufigkeit der Berichterstattung in Verbindung mit Umweltrisiken
i)Anpassung der Vergütungspolitik an die Ziele des Instituts im Zusammenhang mit Umweltrisiken
Risikomanagement
j)Einbeziehung der kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen von Umweltfaktoren und -risiken in das Risiko-Rahmenkonzept
k)Definitionen, Methoden und internationale Standards, auf denen das Rahmenkonzept für das Umweltrisikomanagement beruht
l)Verfahren zur Ermittlung, Messung und Überwachung von Tätigkeiten und Risikopositionen (und gegebenenfalls Sicherheiten), die gegenüber Umweltrisiken anfällig sind, einschließlich relevanter Übertragungswege
m)Tätigkeiten, Verpflichtungen und Risikopositionen, die zur Minderung von Umweltrisiken beitragen
n)Einführung von Instrumenten zur Ermittlung, Messung und Steuerung von Umweltrisiken
o)Ergebnisse der eingesetzten Risikoinstrumente und geschätzte Auswirkungen des Umweltrisikos auf das Risikoprofil hinsichtlich Kapital und Liquidität
p)Verfügbarkeit, Qualität und Genauigkeit der Daten und Bemühungen zur Verbesserung dieser Aspekte
q)Beschreibung der Obergrenzen für Umweltrisiken (als Treiber aufsichtsrelevanter Risiken), die festgesetzt werden und deren Überschreitung Eskalationen und Ausschlüsse auslöst
r)Beschreibung der Verbindung (Übertragungswege) zwischen Umweltrisiken und Kreditrisiko, Liquiditäts- und Finanzierungsrisiko, Marktrisiko, operationellem Risiko und Reputationsrisiko im Rahmenkonzept für das Risikomanagement

Tabelle 2 - Qualitative Angaben zu sozialen Risiken
gemäß Artikel 449a CRR

ZeileQualitative Angaben - Freitext
Geschäftsstrategie und -verfahren
a)Anpassung der Geschäftsstrategie des Instituts zur Einbeziehung von sozialen Faktoren und Risiken unter Berücksichtigung der Auswirkungen sozialer Risiken auf das Geschäftsumfeld, das Geschäftsmodell, die Strategie und die Finanzplanung
b)Ziele, Vorgaben und Obergrenzen für die kurz-, mittel- und langfristige Bewertung und Bewältigung sozialer Risiken sowie Leistungsbewertung anhand dieser Ziele, Vorgaben und Obergrenzen, einschließlich Einbeziehung zukunftsbezogener Informationen bei der Gestaltung der Geschäftsstrategie und -verfahren
c)Strategien und Verfahren für die direkte und indirekte Zusammenarbeit mit neuen oder bestehenden Gegenparteien in Bezug auf deren Strategien zur Minderung und Verringerung sozial schädlicher Tätigkeiten
Unternehmensführung
d)Zuständigkeiten des Leitungsorgans im Hinblick auf die Festlegung des Risiko-Rahmenkonzepts, die Überwachung und Steuerung der Umsetzung der Ziele, Strategien und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Management sozialer Risiken in Bezug auf die Ansätze der Gegenparteien in folgenden Bereichen:
i)an die Gemeinschaft und die Gesellschaft gerichtete Tätigkeiten
ii)Arbeitnehmerbeziehungen und Arbeitsnormen
iii)Kundenschutz und Produktverantwortung
iv)Menschenrechte
e)Einbeziehung von Maßnahmen zur Steuerung sozialer Faktoren und Risiken in die interne Regelung für die Unternehmensführung, einschließlich der Rolle der Ausschüsse, der Zuweisung von Aufgaben und Zuständigkeiten und der Feedbackschleife vom Risikomanagement zum Leitungsorgan
f)Berichtslinien und Häufigkeit der Berichterstattung in Verbindung mit sozialen Risiken
g)Anpassung der Vergütungspolitik an die Ziele des Instituts im Zusammenhang mit sozialen Risiken
Risikomanagement
h)Definitionen, Methoden und internationale Standards, auf denen das Rahmenkonzept für das Management sozialer Risiken beruht
i)Verfahren zur Ermittlung, Messung und Überwachung von Tätigkeiten und Risikopositionen (und gegebenenfalls Sicherheiten), die gegenüber sozialen Risiken anfällig sind, einschließlich relevanter Übertragungswege
j)Tätigkeiten, Verpflichtungen und Vermögenswerte, die zur Minderung sozialer Risiken beitragen
k)Einführung von Instrumenten zur Ermittlung und Steuerung sozialer Risiken
l)Beschreibung, wie die Obergrenzen für soziale Risiken festgesetzt werden und in welchen Fällen die Überschreitung dieser Obergrenzen Eskalationen und Ausschlüsse auslöst
m)Beschreibung der Verbindung (Übertragungswege) zwischen sozialen Risiken und Kreditrisiko, Liquiditäts- und Finanzierungsrisiko, Marktrisiko, operationellem Risiko und Reputationsrisiko im Rahmenkonzept für das Risikomanagement

Tabelle 3 - Qualitative Angaben zu Unternehmensführungsrisiken
gemäß Artikel 449a CRR

ZeileQualitative Angaben - Freitext
Unternehmensführung
a)Einbeziehung der Leistungsfähigkeit von Gegenparteien hinsichtlich der Unternehmensführung in die Regelung des Instituts für die Unternehmensführung, einschließlich der Ausschüsse des obersten Leitungsorgans und der Ausschüsse, die für die Entscheidungsfindung in wirtschaftlichen, umweltbezogenen und sozialen Fragen zuständig sind
b)Einbeziehung der Rolle des obersten Leitungsorgans der Gegenpartei in die Berichterstattung des Instituts über nichtfinanzielle Informationen
c)Einbeziehung der Leistungsfähigkeit der Gegenparteien hinsichtlich der Unternehmensführung in die Regelung des Instituts für die Unternehmensführung, einschließlich folgender Aspekte:
i)ethische Überlegungen
ii)Strategie- und Risikomanagement
iii)Inklusivität
iv)Transparenz
v)Umgang mit Interessenkonflikten
vi)interne Kommunikation zu kritischen Bedenken
Risikomanagement
d)Einbeziehung der Leistungsfähigkeit der Gegenparteien hinsichtlich der Unternehmensführung in die Regelung des Instituts für das Risikomanagement, einschließlich folgender Aspekte:
i)ethische Überlegungen
ii)Strategie- und Risikomanagement
iii)Inklusivität
iv)Transparenz
v)Umgang mit Interessenkonflikten
vi)interne Kommunikation zu kritischen Bedenken

Meldebogen 1: Anlagebuch - Indikatoren für potenzielle Transitionsrisiken aus dem Klimawandel: Kreditqualität der Risikopositionen nach Sektoren, Emissionen und Restlaufzeit

Bild

Meldebogen 2: Anlagebuch - Indikatoren für potenzielle Transitionsrisiken aus dem Klimawandel: Durch Immobilien

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Meldebogen 3: Anlagebuch - Indikatoren für potenzielle Transitionsrisiken aus dem Klima wandel: Angleichungsparameter

Bild

Meldebogen 4: Anlagebuch - Indikatoren für potenzielle Transitionsrisiken aus dem Klimawandel: Risikopositionen gegenüber den 20 CO2-intensivsten Unternehmen

abcde
Bruttobuchwert (aggregierter Betrag)Bruttobuchwert gegenüber den Gegenparteien im Verhältnis zum Gesamtbruttobuchwert (aggregierter Betrag) *Davon ökologisch nachhaltig (CCM)Gewichtete durchschnittliche LaufzeitAnzahl der 20 umweltschädlichsten Unternehmen, die einbezogen wurden
1
*) Für Gegenparteien unter den 20 CO2-intensivsten Unternehmen der Welt

Meldebogen 5: Anlagebuch - Indikatoren für potenzielle physische Risiken aus dem Klimawandel: Risikopositionen mit physischem Risiko

Bild

Meldebogen 6 - Übersicht über die wesentlichen Leistungsindikatoren (KPI) für taxonomiekonforme Risikopositionen

KPI% Erfassung (an den Gesamtaktiva) *
KlimaschutzAnpassung an den KlimawandelInsgesamt (Klimaschutz + Anpassung an den Klimawandel)
GAR Bestand
GAR Zuflüsse
*) % der für den KPI erfassten Vermögenswerte im Verhältnis zu den Gesamtaktiva der Banken

Meldebogen 7 - Risikomindernde Maßnahmen: Vermögenswerte für die Berechnung der GAR

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Meldebogen 8 - GAR (%)

Bild

Meldebogen 9 - Risikomindernde Maßnahmen: BTAR

Meldebogen 9.1 - Risikomindernde Maßnahmen: Vermögenswerte für die Berechnung der BTAR

Bild

Meldebogen 9.2 - BTAR in %

Bild

Meldebogen 9.3 - Übersichtstabelle - BTAR


KPI

% Erfassung (an den
Gesamtaktiva)*

Klimaschutz (CCM)

Anpassung an den
Klimawandel (CCA)
Insgesamt
(CCM+CCA)
BTAR Bestand
BTAR Zuflüsse

Meldebogen 10 - Sonstige Klimaschutzmaßnahmen, die nicht unter die Verordnung (EU) 2020/852 fallen

Bild

"

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Anhang II


"Anhang XL
Erläuterungen zur Offenlegung von ESG-Risiken

1. Die Institute legen die in Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach Maßgabe der Erläuterungen in diesem Anhang offen. Die Erläuterungen sind beim Ausfüllen der Tabellen und Meldebögen in Anhang XXXIX dieser Verordnung zu verwenden.

2. Für die Zwecke dieser Erläuterungen bezeichnet der Ausdruck

  1. 'Umwelt-, Sozial- oder Unternehmensführungsrisiken' (environmental, social or governance risks - ESG-Risiken) das Risiko von Verlusten aufgrund jeglicher negativer finanzieller Auswirkungen, die sich für das Institut aus den derzeitigen oder künftigen Auswirkungen von Umwelt-, Sozial- oder Unternehmensführungsfaktoren (ESG-Faktoren) auf die Gegenparteien oder die angelegten Vermögenswerte des Instituts ergeben könnten;
  2. 'Umweltrisiko' das Risiko von Verlusten aufgrund jeglicher negativer finanzieller Auswirkungen, die sich für das Institut aus den derzeitigen oder künftigen Auswirkungen von Umweltfaktoren auf die Gegenparteien oder die angelegten Vermögenswerte des Instituts ergeben könnten, was insbesondere auch Faktoren im Zusammenhang mit der Transition zu folgenden Umweltzielen einschließt:
    1. Klimaschutz,
    2. Anpassung an den Klimawandel,
    3. nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen,
    4. Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft,
    5. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung,
    6. Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.

    Das Umweltrisiko umfasst sowohl das physische Risiko als auch das Transitionsrisiko;

  3. 'physisches Risiko' als Teil des gesamten Umweltrisikos das Risiko von Verlusten aufgrund jeglicher negativer finanzieller Auswirkungen, die sich für das Institut aus den derzeitigen oder künftigen Auswirkungen der physischen Effekte von Umweltfaktoren auf die Gegenparteien oder die angelegten Vermögenswerte des Instituts ergeben könnten;
  4. 'Transitionsrisiko' als Teil des gesamten Umweltrisikos das Risiko von Verlusten aufgrund jeglicher negativer finanzieller Auswirkungen, die sich für das Institut aus den derzeitigen oder künftigen Auswirkungen der Transition zu einer ökologisch nachhaltigen Wirtschaft auf die Gegenparteien oder die angelegten Vermögenswerte des Instituts ergeben könnten;
  5. 'soziales Risiko' das Risiko von Verlusten aufgrund jeglicher negativer finanzieller Auswirkungen, die sich für das Institut aus den derzeitigen oder künftigen Auswirkungen von sozialen Faktoren auf die Gegenparteien oder die angelegten Vermögenswerte des Instituts ergeben könnten;
  6. 'Unternehmensführungsrisiko' das Risiko von Verlusten aufgrund jeglicher negativer finanzieller Auswirkungen, die sich für das Institut aus den derzeitigen oder künftigen Auswirkungen von Unternehmensführungsfaktoren auf die Gegenparteien oder die angelegten Vermögenswerte des Instituts ergeben könnten.

3. Für Bezugnahmen auf die politischen Rahmenbedingungen auf internationaler und Unionsebene und für die in diesen Erläuterungen angegebenen Referenzwerte wurden die folgenden Quellen herangezogen: das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen 1 geschlossene Übereinkommen von Paris (im Folgenden 'Übereinkommen von Paris'), die Mitteilung der Kommission über den europäischen Grünen Deal 2, die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3, die Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4, die Mitteilung der Kommission 'Leitlinien für die Berichterstattung übernichtfinanzielle Informationen: Nachtrag zur klimabezogenen Berichterstattung' 5, die Leitlinien der Taskforce 'Klimabezogene Finanzinformationen' (TCFD) 6, die Finanzinitiative des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP FI) 7, die Standards der Global Reporting Initiative für die Nachhaltigkeitsberichterstattung 8 und die Grundsätze der Vereinten Nationen für verantwortungsbewusstes Investment (UNPRI) 9.

Tabelle 1 - Qualitative Angaben zu Umweltrisiken: Frei formatierbare Textfelder für die Offenlegung qualitativer Angaben in Anhang XXXIX.

4. Die Institute ziehen beim Ausfüllen der Tabelle 1 - 'Qualitative Angaben zu Umweltrisiken' in Anhang XXXIX die folgenden Erläuterungen heran, um die Einbeziehung von Umweltrisiken in ihre Geschäftsstrategie und -verfahren, ihre Unternehmensführung und ihr Risikomanagement zu beschreiben, einschließlich spezifischer Angaben zu Risiken aus dem Klimawandel und anderen Umweltrisiken. Dies gilt für die Zwecke des Artikels 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit deren Artikel 435.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
ZeileErläuterung
Geschäftsstrategie und -verfahren
a)Gemäß Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit deren Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a und e erläutern die Institute, wie bei ihrem Geschäftsmodell, ihrer Strategie und ihren Verfahren sowie ihrer Finanzplanung die Risiken berücksichtigt werden, die sich aus Umweltfaktoren ergeben (d. h. Umweltrisiken), und wie sich diese Risiken im Laufe der Zeit aufgrund von Veränderungen der Technologien, des politischen Rahmens, des Geschäftsumfelds, der Präferenzen der Interessenträger sowie des physischen Umfelds selbst entwickeln können.
b)Gemäß Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit deren Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe a und Buchstaben c bis f legen die Institute die Ziele, Vorgaben und Obergrenzen für die Bewertung und Steuerung von Umweltrisiken dar. Die Institute erläutern die Verfahren, die sie zur Festlegung dieser Ziele, Vorgaben und Obergrenzen verwenden.
Die Institute erläutern, wie diese Ziele, Vorgaben und Obergrenzen mit dem auf internationaler und Unionsebene bestehenden politischen Rahmen und den verfügbaren Referenzwerten verknüpft sind.
c)Gemäß Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 stellen die Institute Informationen über ihre derzeitigen und künftigen (geplanten) Investitionen in ökologisch nachhaltige Tätigkeiten sowie in Tätigkeiten und Sektoren bereit, die mit den in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Umweltzielen - einschließlich der Klimaschutzziele - in Einklang stehen.
Hängen diese Informationen vom eigenen Ansatz des Instituts ab oder beruhen sie auf internen Vorgaben der Institute, so nehmen die Institute in ihre Offenlegungen eine Beschreibung dieser Ansätze und internen Vorgaben auf.
d)Gemäß Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit deren Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe d stellen die Institute Informationen über die Maßnahmen bereit, die zur Minderung der mit Umweltfaktoren verbundenen Risiken ergriffen werden. Die Institute müssen die Fähigkeit der Gegenpartei zur Steuerung von Umweltrisiken berücksichtigen.
Unternehmensführung
e)Gemäß Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit deren Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 435 Absatz 2 Buchstaben a, b und c stellen die Institute Informationen über die Beteiligung ihres Leitungsorgans an der Überwachung und Steuerung von Umweltrisiken bereit. Die Institute müssen die potenziellen Übertragungswege solcher Umweltrisiken (einschließlich physischer Risiken, Transitions- und Haftungsrisiken) berücksichtigen.
f)Gemäß Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit deren Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe d geben die Institute an, wie ihr Leitungsorgan kurz-, mittel- und langfristige Auswirkungen von Umweltrisiken für die Zwecke des Risikomanagements in die Organisationsstruktur des Instituts einbezieht. Die Institute müssen erläutern, wie sich dieses Vorgehen auf Ebene des Leitungsorgans in ihren Geschäftsfeldern und internen Kontrollfunktionen widerspiegelt.
g)Gemäß Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit deren Artikel 435 Absatz 2 Buchstaben a, b und c stellen die Institute Informationen über die Organisation ihrer Risikoausschüsse und über die Zuweisung der im Risikomanagement-Rahmenkonzept vorgesehenen Aufgaben und Zuständigkeiten zur Überwachung und Steuerung von Umweltrisiken bereit, wobei sie auf die Übertragungswege der physischen Risiken, Transitions- und Haftungsrisiken eingehen.
h)Gemäß Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit deren Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe e geben die Institute an, wie sie Umweltrisiken in ihr internes Berichtswesen und ihre interne Struktur einbeziehen, und stellen Informationen über die Häufigkeit ihrer internen Berichterstattung und des Informationsaustauschs über diese Risiken bereit.
i)Gemäß Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit deren Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe e geben die Institute an, ob Umweltrisiken in ihre Vergütungspolitik einbezogen sind, und stellen Informationen über die Kriterien und Parameter bereit, die zur Bestimmung der Auswirkungen von Umweltrisikoerwägungen auf die variablen Vergütungen herangezogen werden.
Risikomanagement
j)Gemäß Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit deren Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe f stellen die Institute Informationen darüber bereit, wie die kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen von Umweltfaktoren und -risiken in das Rahmenkonzept für die Risikotoleranz einbezogen werden. Die Institute entscheiden über den relevanten Zeithorizont im Einklang mit ihrem eigenen Risikoprofil und ihren Risikopositionen.
k)Gemäß Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit deren Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe a stellen die Institute Informationen darüber bereit, welche Methoden, Definitionen und Standards zur Ermittlung und Steuerung von Umweltfaktoren und -risiken verwendet werden und auf welchem Rahmenkonzept diese Standards, Definitionen und Methoden beruhen.
Die Institute erläutern, wie diese Methoden, Definitionen und Standards mit dem auf internationaler und Unionsebene bestehenden politischen Rahmen und den verfügbaren Referenzwerten verknüpft sind.
l)Gemäß Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit deren Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe a legen die Institute Folgendes offen:
  1. die Verfahren, mit denen das Institut seine Tätigkeiten und Risikopositionen, die empfindlich und anfällig für Umweltrisiken sind, ermittelt und überwacht, einschließlich aller beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte im Zusammenhang mit solchen Tätigkeiten und Risikopositionen;
  2. die Verfahren, mit denen das Institut Umweltrisiken ermittelt und überwacht, die finanziell wesentlich sind oder die derzeit nicht wesentlich sind, aber in Zukunft wesentlich werden könnten.

Als empfindlich und anfällig für Umweltrisiken gelten Tätigkeiten, Risikopositionen und Vermögenswerte in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Forstwirtschaft und Energie, die in Kombination mit ihrem geografischen Standort, der Abhängigkeit von Wasser oder anderen Umweltfaktoren und -risiken für verschiedene Faktoren wie Hochwasser/Überschwemmungen, Dürre, Brände und Verlust an biologischer Vielfalt anfällig sein könnten. Dies schließt auch die Konzentration der Geschäftstätigkeiten der Gegenpartei in gefährdeten Gebieten sowie die gesamte Wertschöpfungskette der Gegenpartei ein.

Bei der Offenlegung der unter diesem Buchstaben genannten Informationen geben die Institute die Wesentlichkeit (einschließlich der doppelten Wesentlichkeit) an, wobei dieser Begriff im Sinne der Definition des in Artikel 98 Absatz 8 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1 genannten Berichts zu verstehen ist, und gehen dabei auf den Lebenszyklus von Risikopositionen, einschließlich der Kreditvergabe zusammen mit der Kreditwürdigkeitsprüfung der Gegenpartei und der Überwachung, ein.

Die Institute erläutern, inwieweit eine solche Bewertung die relevanten Übertragungswege abdeckt, einschließlich i) einer geringeren Rentabilität, ii) eines niedrigeren Immobilienwerts, eines geringeren Finanzvermögens privater Haushalte, iii) einer geringeren Kapitalwertentwicklung, iv) einer Erhöhung der Befolgungskosten und v) einer Erhöhung der Rechtskosten.
Ein Institut, das keine Umweltrisiken als wesentlich identifiziert, erläutert und begründet, wie es zu dieser Schlussfolgerung gelangt ist, und beschreibt die dabei angewandten Methoden.

m)Gemäß Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit deren Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe d legen die Institute Informationen zu den Tätigkeiten, Verpflichtungen und Risikopositionen vor, die sie zur Minderung von Umweltrisiken eingeführt haben.
Die Institute legen die Methoden offen, die sie zur Ermittlung von Risikominderungsmaßnahmen und -tätigkeiten verwenden. Darüber hinaus geben sie an, inwieweit diese Tätigkeiten, Verpflichtungen und Risikopositionen den relevanten Übertragungswegen Rechnung tragen, einschließlich i) einer geringeren Rentabilität, ii) eines niedrigeren Immobilienwerts, eines geringeren Finanzvermögens privater Haushalte, iii) einer geringeren Kapitalwertentwicklung, iv) einer Erhöhung der Befolgungskosten und v) einer Erhöhung der Rechtskosten.
n)Gemäß Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit deren Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a und f stellen die Institute Informationen über die Durchführungsinstrumente bereit, die sie zur Ermittlung und Steuerung von Umweltrisiken einsetzen. Zu diesen Instrumenten gehören Stresstests, Sensitivitätsanalysen oder andere zukunftsbezogene Indikatoren, die je nach der Wesentlichkeit des Risikos auf Ebene des Risikos, des Portfolios, der Gegenpartei oder der Branche angewandt werden.
In den offengelegten Informationen sind die Annahmen und Methoden anzugeben, die den einschlägigen Durchführungsinstrumenten zugrunde liegen. Die Institute geben auch den Zeithorizont - d. h. kurz-, mittel- oder langfristig - an, der bei der Bewertung von Umweltrisiken auf der Grundlage von Bilanzierungs- und Aufsichtsparametern angewandt wird.
o)Gemäß Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit deren Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a und f beschreiben die Institute das Ergebnis der Bewertung aus dem gemäß Nummer 14 verwendeten Risikoinstrument.
Die Institute stellen Informationen über die geschätzten Auswirkungen des Umweltrisikos, einschließlich des Risikos aus dem Klimawandel, auf die Solvenz, die Eigenkapitalanforderungen und das Liquiditätsrisikoprofil des Instituts im Rahmen des institutseigenen Verfahrens zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals des Instituts (ICAAP) und des institutseigenen Verfahrens zur Beurteilung der Angemessenheit der Liquiditätsausstattung (ILAAP) bereit.
p)Gemäß Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geben die Institute an, welche Daten und Informationen ihnen für das Risikomanagement von Umweltrisiken zur Verfügung stehen, welche Schlüsseldaten und -informationen aktuell fehlen und welche Maßnahmen sie ergreifen, um die Datenlücken zu schließen und die Datenqualität und -genauigkeit zu verbessern.
q)Gemäß Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit deren Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe f geben die Institute an, welche Obergrenzen sie für die Finanzierung von Projekten oder Gegenparteien setzen, die die in der Geschäftsstrategie des Instituts festgelegten Umweltziele erheblich beeinträchtigen.
Dies schließt Obergrenzen ein, die von den Instituten zum Zeitpunkt der Originierung und Überwachung festgelegt wurden, um Umweltrisiken zu vermeiden oder zu mindern, sowie Obergrenzen, die angeben, wann eine bestimmte Risikoposition Korrekturmaßnahmen, weitere Untersuchungen, interne Eskalation oder den Ausschluss aus dem Portfolio auslösen würde.
r)Die Institute beschreiben, wie sie das Auftreten von Umweltrisiken in ihrer Bilanz anhand des Kreditrisikos, des Liquiditätsrisikos, des Marktrisikos und des operationellen Risikos erfassen und verknüpfen.

Die Institute müssen erläutern, wie sie die Auswirkungen des Übergangs zu einer CO2-armen und klimaresilienten Wirtschaft auf die aufsichtsrelevanten Risikokategorien, einschließlich des Kreditrisikos, des Liquiditätsrisikos, des Marktrisikos und des operationellen Risikos, bewerten und steuern.

1) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338).

Tabelle 2 - Qualitative Angaben zu sozialen Risiken: Frei formatierbare Textfelder für die Offenlegung qualitativer Angaben in Anhang XXXVII

5. Die Institute ziehen beim Ausfüllen der Tabelle 2 'Qualitative Angaben zu sozialen Risiken' in Anhang XXXIX die folgenden Erläuterungen heran, um die Einbeziehung sozialer Risiken in ihre Geschäftsstrategie und -verfahren, ihre Unternehmensführung und ihr Risikomanagement gemäß Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit deren Artikel 435 zu beschreiben.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
ZeileErläuterung
Geschäftsstrategie und -verfahren
a)Gemäß Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit deren Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a und e beschreiben die Institute, wie bei ihrem Geschäftsmodell, ihrer Strategie, ihren Verfahren und ihrer Finanzplanung Risiken berücksichtigt werden, die sich aus sozialen Faktoren ergeben (d. h. soziale Risiken), und wie sich diese Risiken im Laufe der Zeit aufgrund von Veränderungen der Technologien, des politischen Rahmens, des Geschäftsumfelds und der Präferenzen der Interessenträger entwickeln.
b)Gemäß Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit deren Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe a und Buchstaben c bis f beschreiben die Institute ihre Ziele, Vorgaben und Obergrenzen für die Bewertung und Steuerung sozialer Risiken sowie die Verfahren, die sie zur Festlegung dieser Ziele, Vorgaben und Obergrenzen verwenden.
Die Institute müssen erläutern, wie diese Ziele, Vorgaben und Obergrenzen mit dem auf internationaler und Unionsebene bestehenden politischen Rahmen und den verfügbaren Referenzwerten verknüpft sind.

Zu sozialen Aspekten zählen Menschenrechtsverstöße, Arbeitnehmerrechte, Einkommensungleichheit, mangelnde Menschenrechte, Verbrauchersicherheit und -schutz, Privatsphäre, Armut und Nichtdiskriminierung. Daneben haben auch der Klimawandel und der Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft soziale Auswirkungen, einschließlich Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt. Wie in Nummer 78 des EBA-Berichts, der gemäß Artikel 98 Absatz 8 der Richtlinie 2013/36/EU angenommen wurde, dargelegt wird, gehören zu diesen Auswirkungen der Rückgang der Nachfrage nach bestimmten Arbeitsplätzen und Qualifikationen, das Entstehen neuer Arbeitsplätze und Qualifikationen, sich ändernde Präferenzen der Verbraucher sowie die Bereitschaft von Aktionären, klima- und umweltbezogene sowie soziale Veränderungen rasch in ihren Unternehmen zu integrieren.

c)Gemäß Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit deren Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe d beschreiben die Institute, wie sie Maßnahmen zur Minderung der mit sozialen Faktoren verbundenen Risiken ergreifen, auch im Hinblick darauf, die Fähigkeit der Gegenparteien zur Steuerung sozialer Risiken zu verstehen und mit ihnen einen Dialog bezüglich der Minderung sozialer Risiken zu führen.
Unternehmensführung
d)Gemäß Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit deren Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 435 Absatz 2 Buchstaben a, b und c beschreiben die Institute, wie ihr Leitungsorgan an der Überwachung und Steuerung sozialer Risiken beteiligt ist. Diese Informationen umfassen die Grundsätze, auf denen der vom Leitungsorgan verfolgte Ansatz beruht, und tragen einer Reihe sozialer Faktoren Rechnung. Zu diesen Faktoren gehören das Engagement des Instituts für die Gemeinschaft und die Gesellschaft, seine Beziehungen zu den Beschäftigten sowie die Einhaltung der Arbeitsnormen, Verbraucherschutz und Produktverantwortung und die Menschenrechte.
e)Gemäß Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit deren Artikel 435 Absatz 2 Buchstaben a, b und c beschreiben die Institute, wie sie ihre Risikoausschüsse organisieren und wie sie Aufgaben und Zuständigkeiten im Rahmen des Risikomanagements zur Überwachung und Steuerung sozialer Risiken zuweisen.
Die Institute stellen Informationen über ihre internen und externen Ressourcen bereit, die für die Bewertung sozialer Risiken eingesetzt werden.
f)Gemäß Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit deren Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe e beschreiben die Institute, wie sie soziale Risiken in ihr internes Berichtswesen und ihre interne Struktur einbeziehen, und machen Angaben zur Häufigkeit ihrer internen Berichterstattung und des Informationsaustauschs über diese Risiken.
g)Gemäß Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit deren Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe e geben die Institute an, ob soziale Risiken in ihre Vergütungspolitik einbezogen sind, und stellen Informationen über die Kriterien und Parameter bereit, die zur Bestimmung der Auswirkungen von Erwägungen hinsichtlich sozialer Risiken auf die variablen Vergütungen herangezogen werden.
Risikomanagement
h)Gemäß Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit deren Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe a stellen die Institute Informationen darüber bereit, welche Methoden, Definitionen und Standards zur Ermittlung und Steuerung von sozialen Faktoren und Risiken verwendet werden und auf welchem Rahmenkonzept diese Standards, Definitionen und Methoden beruhen.
Die Institute müssen erläutern, wie diese Methoden, Definitionen und Standards mit dem auf internationaler und Unionsebene bestehenden politischen Rahmen und den verfügbaren Referenzwerten verknüpft sind.
i)Gemäß Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit deren Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe a stellen die Institute Informationen über das Verfahren bereit, mit dem sie ihre Tätigkeiten und Risikopositionen, die für soziale Risiken anfällig sind, ermitteln und überwachen, und zwar auch in Verbindung mit ihren Gegenparteien, Anlage- oder Vermögensverwaltungstätigkeiten und einschließlich aller beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten und Risikopositionen.
Die Institute stellen Informationen über das Verfahren bereit, mit dem sie soziale Risiken ermitteln und überwachen, die finanziell wesentlich sind oder die derzeit nicht wesentlich sind, aber in Zukunft wesentlich werden könnten.
Solche Tätigkeiten, Risikopositionen und Vermögenswerte, die für soziale Risiken anfällig sind, können mit Gegenparteien in Verbindung stehen, die gegen das Arbeitsrecht, die Menschenrechte oder andere Sozialvorschriften oder -rechte verstoßen und gegen die möglicherweise rechtliche Schritte eingeleitet werden. Konkret können zu den Sektoren mit erhöhtem sozialen Risiko Sektoren mit Wanderarbeitnehmern, niedrigen Löhnen, schlechten Arbeitsstandards oder schlechten Arbeitsbedingungen, die sich negativ auf die Gemeinschaften auswirken und mit größerer Wahrscheinlichkeit im Blickpunkt der Politik und der Öffentlichkeit stehen, gehören.
j)Gemäß Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit deren Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe a stellen die Institute Informationen zu den Tätigkeiten, Verpflichtungen und Vermögenswerten bereit, die sie zur Minderung sozialer Risiken eingeführt haben.
k)Gemäß Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit deren Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe a stellen die Institute Informationen über die Durchführungsinstrumente bereit, die sie zur Ermittlung und Steuerung sozialer Risiken einsetzen. Diese Instrumente schließen die auf Ebene des Risikos, des Portfolios, der Gegenpartei oder der Branche angewandte Szenarioanalyse ein und decken Faktoren wie Migration, demografische Trends, Veränderungen der Erwerbsbevölkerung und technologischer Wandel ab.
Soziale Risiken können auch mit Veränderungen des Verbraucherverhaltens, Problemen im Zusammenhang mit Diskriminierung und sozialer Inklusion, Szenarioanalysen zu zunehmender Ungleichheit und sozialen Auswirkungen des Klimawandels, der Anpassung an den Klimawandel, des Umweltschutzes und der Umweltverschlechterung verbunden sein.
Die Institute stellen Informationen über die bei der Durchführung einer solchen Szenarioanalyse zugrunde gelegten Annahmen und verwendeten Methoden bereit. Die Institute geben den Zeithorizont - d. h. kurz-, mittel- oder langfristig - an, der bei der Bewertung sozialer Risiken auf der Grundlage von Bilanzierungs- und Aufsichtsparametern angewandt wird.
l)Gemäß Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit deren Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe f stellen die Institute Informationen darüber bereit, welche Obergrenzen sie für die Finanzierung von Projekten oder Gegenparteien setzen, die die in der Geschäftsstrategie des Instituts festgelegten sozialen Ziele erheblich beeinträchtigen.
Dies schließt Obergrenzen ein, die von den Instituten zum Zeitpunkt der Originierung und Überwachung festgelegt wurden, um soziale Risiken zu vermeiden oder zu mindern, sowie Obergrenzen, die angeben, wann eine bestimmte Risikoposition weitere Untersuchungen, interne Eskalation, Korrekturmaßnahmen oder den Ausschluss aus dem Portfolio auslösen würde.
m)Gemäß Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 stellen die Institute Informationen darüber bereit, wie sie das Auftreten sozialer Risiken in ihrer Bilanz anhand des Kreditrisikos, des Liquiditätsrisikos, des Marktrisikos und des operationellen Risikos erfassen und verknüpfen.
Die Institute müssen Informationen darüber bereitstellen, wie sie die Auswirkungen relevanter sozial schädlicher Ereignisse auf die aufsichtsrelevanten Risikokategorien, einschließlich des Kreditrisikos, des Liquiditätsrisikos, des Marktrisikos und des operationellen Risikos, bewerten und steuern.

Tabelle 3 - Qualitative Angaben zu Unternehmensführungsrisiken: Frei formatierbare Textfelder für die Offenlegung qualitativer Angaben in Anhang XXXVII

6. Die Institute ziehen beim Ausfüllen der Tabelle 3 'Qualitative Angaben zu Unternehmensführungsrisiken' in Anhang XXXIX die folgenden Erläuterungen heran, um die Einbeziehung von Unternehmensführungsrisiken in ihre Unternehmensführung und ihr Risikomanagement gemäß Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit deren Artikel 435 zu beschreiben.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
ZeileErläuterung
Unternehmensführung
a)Gemäß Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit deren Artikel 435 Absatz 2 stellen die Institute Informationen darüber bereit, wie sie die Leistungsfähigkeit der Gegenpartei hinsichtlich der Unternehmensführung in ihre Regelung für die Unternehmensführung einbeziehen.
Die Erwägungen zur Leistungsfähigkeit der Gegenpartei hinsichtlich der Unternehmensführung müssen sich auf die notwendigen Schritte der Entscheidungs-, Überwachungs- und Steuerungsprozesse der Gegenpartei auf allen Ebenen erstrecken, einschließlich der Ausschüsse des obersten Leitungsorgans und der Ausschüsse, die für die Entscheidungsfindung in wirtschaftlichen, umweltbezogenen und sozialen Fragen zuständig sind.
b)Die Institute erläutern, wie sie die Rolle des obersten Leitungsorgans der Gegenpartei bei der Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen berücksichtigen, einschließlich des obersten Ausschusses oder der funktionalen Position, die den Nachhaltigkeitsbericht der Organisation förmlich prüft und genehmigt und sicherstellt, dass alle wesentlichen Themen abgedeckt sind.
c)Gemäß Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit deren Artikel 435 Absatz 2 stellen die Institute Informationen darüber bereit, wie sie die Leistungsfähigkeit ihrer Gegenparteien hinsichtlich der Unternehmensführung in ihre Regelung für die Unternehmensführung einbeziehen.
Die Erwägungen zur Leistungsfähigkeit der Gegenparteien des Instituts hinsichtlich der Unternehmensführung müssen sich auf folgende Aspekte erstrecken:
  1. ethische Erwägungen, einschließlich Integrität des Verhaltens, Werte und Ethik, Maßnahmen zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption, Rechenschaftspflicht und Rechtsstaatlichkeit,
  2. Strategie- und Risikomanagement, einschließlich Strategieumsetzung, operativer Ausführung und Überwachung, interner Kontrollen und der Strategien und Verfahren für das Risikomanagement,
  3. Inklusion, einschließlich des Geschlechtergefälles und der repräsentativen Vertretung von Minderheiten auf Leitungsebene, Einkommensunterschiede,
  4. Transparenz, einschließlich Offenlegungen über Diskriminierung, Steuerverpflichtungen und Zahlungen, Offenlegung von Lobbyaktivitäten sowie Regeln und Verfahrensweisen,
  5. Umgang mit Interessenkonflikten, einschließlich Verfahren für das oberste Leitungsorgan, mit dem Ziel, Interessenkonflikte zu vermeiden, zu bewältigen und abzumildern,
  6. interne Kommunikation über kritische Bedenken, einschließlich der Funktionsweise des internen Verfahrens der Gegenpartei zur Weitergabe kritischer Bedenken an das oberste Leitungsorgan.
Risikomanagement
d)Gemäß Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit deren Artikel 435 Absatz 1 stellen die Institute Informationen darüber bereit, wie sie die Leistungsfähigkeit ihrer Gegenparteien hinsichtlich der Unternehmensführung unter Berücksichtigung der in Zeile 3 genannten Aspekte in ihre Regelung für das Risikomanagement einbeziehen.

Meldebogen 1 - Anlagebuch - Indikatoren für potenzielle Transitionsrisiken aus dem Klimawandel: Kreditqualität der Risikopositionen nach Sektoren, Emissionen und Restlaufzeit. Format: Unveränderlich.

1. Die Institute ziehen beim Ausfüllen von Meldebogen 1 in Anhang XXXIX dieser Verordnung die folgenden Erläuterungen heran, um Informationen über ihre Risikopositionen bereitzustellen, die für Risiken anfälliger sind, denen die Institute angesichts des Übergangs zu einer CO2-armen und klimaresilienten Wirtschaft gegenüberstehen. Für die Zwecke des Artikels 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten folgende Bestimmungen:

  1. Die Institute legen Informationen über ihre Risikopositionen gegenüber nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, die in Sektoren mit hohen CO2-Emissionen tätig sind, und über die Qualität dieser Risikopositionen, einschließlich des Zustands 'notleidend', der Einstufung in Stufe 2 und der damit verbundenen Bestimmungen sowie Laufzeitbänder, offen.
  2. Die Institute beginnen mit der Offenlegung von Informationen über die Scope-1-, Scope-2- und Scope-3-Emissionen ihrer Gegenparteien, sofern diese Informationen bereits verfügbar sind, und fügen in der begleitenden Beschreibung zu diesem Meldebogen qualitative Informationen über die Methodik und die Quellen hinzu, die für die Berechnung dieser Emissionen verwendet werden. Wenn die Institute noch keine Schätzung der Emissionen ihrer Gegenparteien vornehmen, die im Zusammenhang mit ihren Finanzierungstätigkeiten, einschließlich Kreditvergabe- und Anlagetätigkeiten, entstehen, stellen sie Informationen über ihre Pläne zur Einführung von Methoden zur Schätzung und Offenlegung dieser Informationen bereit. Die Institute beginnen mit der Offenlegung der Informationen in den Spalten i bis k des Meldebogens zum ersten Offenlegungsstichtag am 30. Juni 2024.

2. Die Institute geben in der begleitenden Beschreibung zu dem Meldebogen Erläuterungen zu den offengelegten Informationen und zu den Änderungen gegenüber früheren Offenlegungszeiträumen sowie die möglichen Auswirkungen dieser Risikopositionen in Bezug auf Kredit-, Markt-, Betriebs-, Reputations- und Liquiditätsrisiken für die Institute an.

3. Die Institute geben in den Zeilen des Meldebogens unter Verwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 festgelegten Codes der Systematik der Wirtschaftszweige (NACE) den Bruttobuchwert der Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen und Eigenkapitalinstrumente, die gegenüber nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften und nicht zu Handelszwecken gehalten werden, aufgeschlüsselt nach Wirtschaftszweigen ausgehend von der Haupttätigkeit der Gegenpartei an. Sie berücksichtigen auch Teilsummen, die den Bruttobuchwert der Risikopositionen gegenüber Sektoren und Teilsektoren, die in hohem Maße zum Klimawandel beitragen, aggregieren. Einzubeziehen sind insbesondere die in den Abschnitten A bis H und in Anhang I Abschnitt L der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgeführten Wirtschaftszweige, darunter Öl, Gas, Bergbau und Verkehr, die in hohem Maße zum Klimawandel beitragen, wie in Erwägungsgrund 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission 11 dargelegt, sowie eine Zwischensumme der Risikopositionen gegenüber 'anderen Wirtschaftszweigen', die in diesem Erwägungsgrund nicht erwähnt werden.

4. Bei der Sektor-Einstufung einer Gegenpartei nach NACE ist die unmittelbare Gegenpartei zugrunde zu legen. Handelt es sich bei der Gegenpartei des Instituts um eine Holdinggesellschaft, so berücksichtigen die Institute nicht deren NACE-Sektor, sondern den NACE-Sektor des von der Holdinggesellschaft kontrollierten spezifischen Schuldners (falls abweichend von der Holdinggesellschaft), der die Finanzierung erhält (d. h. die spezifische Tochtergesellschaft der betreffenden Holdinggesellschaft); dies gilt insbesondere dann, wenn der Schuldner, der die Finanzierung erhält, eine nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft ist. Ebenso gilt: Handelt es sich bei der direkten Gegenpartei eines Instituts (dem Schuldner) um eine Zweckgesellschaft, so legen die Institute die maßgeblichen Informationen mit Bezug auf jenen NACE-Sektor offen, der mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Muttergesellschaft der Zweckgesellschaft verbunden ist. Bei Risikopositionen, die von mehr als einem Schuldner gemeinsam eingegangen wurden, erfolgt die Einstufung anhand der Merkmale des bei der Gewährung der Risikoposition für das Institut maßgeblicheren oder stärker ausschlaggebenden Schuldners. Die Zuordnung von gemeinsam eingegangenen Risikopositionen gemäß NACE-Codes richtet sich nach den Merkmalen des relevanteren oder entscheidenderen Schuldners. Die Institute legen die Informationen zu den NACE-Codes mit dem in den Zeilen des Meldebogens geforderten Detaillierungsgrad offen.

SpaltenErläuterungen
aGesamtbruttobuchwert
Die Institute legen den Bruttobuchwert, wie in Anhang V Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 definiert, der Risikopositionen gegenüber nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, einschließlich Darlehen und Krediten, Schuldverschreibungen und Eigenkapitalinstrumenten, offen, die gemäß der genannten Durchführungsverordnung in den Bilanzierungsportfolios im Anlagebuch ausgewiesen sind, ausgenommen zu Handelszwecken gehaltene oder zur Veräußerung gehaltene finanzielle Vermögenswerte.
bDavon Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten ausgeschlossen sind
Die Institute legen den Bruttobuchwert von Risikopositionen gegenüber Gegenparteien offen, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben d bis g und Artikel 12 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 von den Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten ausgeschlossen sind.
cDavon ökologisch nachhaltig (CCM)
Die Institute legen Risikopositionen offen, die als ökologisch nachhaltig gelten, weil mit ihnen Tätigkeiten finanziert werden, die zum Umweltziel Klimaschutz im Sinne der Artikel 10 und 16 der Verordnung (EU) 2020/852 beitragen oder dieses Ziel ermöglichen, wie im Meldebogen 7 nach Anhang XXXIX der vorliegenden Verordnung offengelegt.
Die Institute beginnen 2024 zum ersten Offenlegungsstichtag am 31. Dezember 2023 mit der Offenlegung dieser Informationen für Risikopositionen, die in den Zähler der Nachhaltigkeitskennziffer 'Green Asset Ratio' (GAR) aufgenommen werden.
Die Institute beginnen 2025 zum ersten Offenlegungsstichtag am 31. Dezember 2024 mit der Offenlegung dieser Informationen für Risikopositionen, die in den Zähler der Kennziffer 'Banking Book Taxonomy ALIGNment Ratio' (BTAR), aber nicht in den Zähler der Nachhaltigkeitskennziffer 'Green Asset Ratio' (GAR) aufgenommen werden.
dDavon Stufe 2
Institute, die die internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) anwenden, legen den Bruttobuchwert von Instrumenten der Stufe 2 nach IFRS 9 offen.
Institute, die nationale, allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze auf der Grundlage der Richtlinie 86/635/EWG 1 anwenden, legen die Informationen in den mit 'Davon Stufe 2' überschriebenen Spalten nicht offen.
eDavon notleidende Risikopositionen
Die Institute legen notleidende Risikopositionen nach Artikel 47a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offen.
fKumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen
Die Institute legen die Beträge nach Anhang V Teil 2 Nummern 11, 69, 70, 71, 106 und 110 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 offen.
gDavon Stufe 2
Die Institute legen den Betrag der kumulierten Wertminderung für Risikopositionen der Stufe 2 offen.
Institute, die IFRS anwenden, müssen den Bruttobuchwert von Instrumenten der Stufe 2 nach IFRS 9 offenlegen.
Institute, die nationale, allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze auf der Grundlage der Richtlinie 86/635/EWG anwenden, legen die Informationen in den mit 'Davon Stufe 2' überschriebenen Spalten nicht offen.
hDavon notleidende Risikopositionen
Die Institute legen die notleidenden Risikopositionen nach Artikel 47a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offen.
iFinanzierte THG-Emissionen (Scope-1-, Scope-2- und Scope-3-Emissionen der Gegenpartei) (in Tonnen CO2-Äquivalent)

Sofern die Informationen verfügbar sind, legen die Institute in Spalte i die Schätzungen des Umfangs ihrer Scope-3-THG-Emissionen in Tonnen CO2 (t CO2) offen. Die Offenlegung erstreckt sich auf alle Sektoren und Teilsektoren, darunter Öl, Gas, Bergbau und Verkehr, die in hohem Maße zum Klimawandel beitragen, wie in Erwägungsgrund 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 dargelegt, und die in den Zeilen 2 bis 52 des Meldebogens angegeben wurden.

Die Institute stützen die Schätzung der Scope-3-Emissionen auf die von ihren Gegenparteien eingeholten Informationen über Emissionen und auf die Informationen über die durchschnittliche sektorspezifische Emissionsintensität. Die Methoden zur Berechnung der CO2-Emissionen von Unternehmen umfassen den von der Partnership for Carbon Accounting Financials 2 (PCAF, von besonderer Bedeutung für die TCFD) entwickelten Global GHG Accounting and Reporting Standard for the Financial Industry (weltweiter Standard für die THG-Bilanzierung und -Berichterstattung in der Finanzindustrie) und die Arbeit des Carbon Disclosure Project 3.

Die Institute schätzen die Scope-3-Emissionen pro Sektor anteilig, unter anderem indem sie ihre Risikopositionen (Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen und Beteiligungen) gegenüber der Gegenpartei im Vergleich zu den Gesamtverbindlichkeiten (Bilanzpassiva und Aktienkapital) der Gegenpartei berücksichtigen.
In der begleitenden Beschreibung zu dem Meldebogen erläutern die Institute ausführlich die verwendeten Datenquellen und die Methodik, die sie für die Schätzung ihrer Scope-3-THG-Emissionen angewandt haben. Insbesondere erläutern die Institute, ob sie Folgendes offenlegen:

  1. gemeldete Emissionen (die Emissionsdaten werden direkt beim Schuldner oder Beteiligungsnehmer erhoben),
  2. auf die physische Aktivität bezogene Emissionen (die Emissionsdaten werden von dem meldenden Finanzinstitut auf der Grundlage von Daten über die primäre physische Aktivität geschätzt, die beim Schuldner oder Beteiligungsnehmer erhoben wurden),
  3. auf die wirtschaftliche Tätigkeit bezogene Emissionen (die Emissionsdaten werden von dem meldenden Finanzinstitut auf der Grundlage von Daten über die wirtschaftlichen Tätigkeiten geschätzt, die beim Schuldner oder Beteiligungsnehmer erhoben wurden).

Wenn die Institute noch keine Schätzung der Emissionen ihrer Gegenparteien vornehmen, die im Zusammenhang mit ihren Finanzierungstätigkeiten, einschließlich Kreditvergabe- und Anlagetätigkeiten, entstehen, stellen sie Informationen über ihre Pläne zur Einführung von Methoden zur Schätzung dieser Informationen bereit. Die Institute legen die Informationen in den Spalten i, j und k des Meldebogens zum ersten Offenlegungsstichtag am 30. Juni 2024 offen.
Die Institute können beschließen, diese Informationen bereits früher, d. h. zum ersten Offenlegungsstichtag am 31. Dezember 2022, offenzulegen.

jDavon finanzierte Scope-3-Emissionen
Die Institute legen die Scope-3-Emissionen ihrer Gegenparteien im Zusammenhang mit ihren Kreditvergabe- und Anlagetätigkeiten offen. Nehmen die Institute noch keine Schätzung ihrer Scope-3-Emissionen vor, lassen sie die Spalte j leer und legen in der beigefügten Beschreibung zum Meldebogen ihre Pläne zur Einführung von Methoden zur Schätzung und Offenlegung dieser Informationen offen.
Die Institute legen ihre Scope-3-Emissionen nach bestem Bemühen offen und berücksichtigen dabei die wichtigsten Sektoren im Einklang mit dem Ansatz der PCAF und dem in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 vorgesehenen schrittweisen Ansatz für Scope-3-Emissionen.
Die Institute legen die Informationen zu den Scope-3-Emissionen der Gegenpartei für alle im Meldebogen erfassten Sektoren zum ersten Stichtag am 30. Juni 2024 offen.
Für Sektoren, in denen datenbezogene und methodische Herausforderungen bestehen, legen die Institutionen das Greenhouse Gas Protocol und dessen 15 Emissionskategorien für vor- und nachgelagerte Aktivitäten zugrunde.
Im Einklang mit den TCFD-Leitlinien zu Parametern und Vorgaben müssen die Institute hinsichtlich der Herausforderungen, die bei der Erhebung dieser Art von Informationen bestehen, transparent sein und Doppelzählungen so weit wie möglich vermeiden.
Die Institute beginnen mit der Offenlegung der Informationen in Spalte j des Meldebogens zum ersten Offenlegungsstichtag am 30. Juni 2024.
Die Institute können beschließen, diese Informationen bereits früher, d. h. zum ersten Offenlegungsstichtag am 31. Dezember 2022, offenzulegen.
kTHG-Emissionen (Spalte i): auf den Bruttobuchwert bezogener prozentualer Anteil des Portfolios, der aus der unternehmensspezifischen Berichterstattung abgeleitet wurde
Die Institute geben den prozentualen Anteil des Portfolios (Bruttobuchwert der Risikopositionen) an, bei dem sie in der Lage waren, die Scope-1-, Scope-2- und Scope-3-Emissionen ihrer Gegenparteien in Verbindung mit ihren Kreditvergabe- und Anlagetätigkeiten auf der Grundlage der Informationen zu schätzen, die von ihren Gegenparteien offengelegt oder ihnen auf bilateraler Basis gemeldet wurden.
l - p < = 5 Jahre; > 5 Jahre < = 10 Jahre; > 10 Jahre < = 20 Jahre; > 20 Jahre - Durchschnittliche Laufzeit
Die Institute ordnen die Risikopositionen der betreffenden Unterklasse in Abhängigkeit von der Restlaufzeit des Finanzinstruments zu, wobei sie Folgendes berücksichtigen:
  1. Wird der Betrag in Tranchen zurückgezahlt, wird die Risikoposition dem für die letzte Tranche geltenden Laufzeitband zugeordnet.
  2. Wenn eine Risikoposition aus anderen Gründen als dem Umstand, dass die Gegenpartei das Rückzahlungsdatum wählen kann, keine festgelegte Restlaufzeit hat oder wenn es sich bei der Risikoposition um eine Beteiligung handelt, wird der Betrag dieser Risikoposition in der höchsten Laufzeitkategorie ' > 20 Jahre' offengelegt.
  3. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Laufzeit der Risikopositionen gewichten die Institute die Laufzeit jeder Risikoposition mit dem Bruttobuchwert der Risikopositionen.
1) Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986 S. 1).

2) https://carbonaccountingfinancials.com/standard.

3) https://www.cdp.net/en.

Meldebogen 2: Anlagebuch - Indikatoren für potenzielle Transitionsrisiken aus dem Klimawandel: Durch Immobilien besicherte Darlehen - Energieeffizienz der Sicherheiten. Format: Unveränderlich.

1. Die Institute ziehen zur Offenlegung der Informationen, die in 'Meldebogen 2: Anlagebuch - Indikatoren für potenzielle Transitionsrisiken aus dem Klimawandel: Durch Immobilien besicherte Darlehen - Energieeffizienz der Sicherheiten' in Anhang XXXIX bereitzustellen sind, die folgenden Erläuterungen heran.

2. Mit der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 12 und der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 13 werden politische Maßnahmen gefördert, die darauf abzielen, bis 2050 einen in hohem Maße energieeffizienten Gebäudebestand mit geringen CO2-Emissionen zu erreichen. Mit der Richtlinie 2010/31/EU wurden die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz (im Folgenden 'Energieausweise') als Instrumente zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden eingeführt. Dabei handelt es sich um von einem Mitgliedstaat oder einer von ihm benannten juristischen Person anerkannte Ausweise, aus denen die gemäß der genannten Richtlinie berechnete Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes oder Gebäudeteils hervorgeht.

3. Dieser Meldebogen zeigt den Bruttobuchwert, wie in Anhang V Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 definiert, der durch Gewerbe- und Wohnimmobilien besicherten Darlehen und durch Inbesitznahme erlangten Immobiliensicherheiten, einschließlich Informationen über das Energieeffizienzniveau der Sicherheiten, gemessen als Energieverbrauch in kWh/m2 (Spalten b bis g des Meldebogens), wie im Energieausweis der Sicherheit gemäß Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie 2010/31/EU im Falle von Mitgliedstaaten angegeben oder wie in den einschlägigen lokalen Vorschriften für solche Risikopositionen außerhalb der Union, wenn eine Zuordnung zu den Niveaus der Gesamtenergieeffizienz der Union vorliegt, festgelegt (Spalten h bis n).

4. Insbesondere legen die Institute in den Spalten b bis g den Bruttobuchwert der Risikopositionen nach Energieeffizienz-Unterklassen auf der Grundlage des spezifischen Energieverbrauchs der Sicherheiten in kWh/m2 offen, wie im Energieausweis der Sicherheiten angegeben oder - falls kein Energieausweis vorliegt - wie von den Instituten geschätzt. Die Institute geben in den Zeilen 5 und 10 des Meldebogens an, in welchem Umfang diese Daten geschätzt werden und nicht auf Energieausweisen beruhen. In den Spalten h bis n legen die Institute den Bruttobuchwert der Risikopositionen offen, und zwar zusammengefasst nach Energieausweisklasse bei denjenigen Sicherheiten, zu denen dem Institut ein Energieausweis vorliegt.

5. Bei der Offenlegung der Zuordnung der Sicherheiten zu den Energieausweisklassen legen die Institute in Spalte o gesondert diejenigen Risikopositionen offen, zu denen ihnen keine Energieausweisinformationen über die Sicherheiten vorliegen. Wenn den Instituten keine Energieausweisinformationen vorliegen, sondern sie die Energieeffizienz der Sicherheiten mithilfe interner Berechnungen schätzen, legen die Institute den Prozentsatz der Risikopositionen offen, zu denen ihnen kein Energieausweis der Sicherheiten vorliegt und für die sie Schätzungen angeben (der Prozentsatz ist auf der Grundlage des Bruttobuchwerts der Risikopositionen zu berechnen). Die Institute legen die Gesamtbruttobuchwerte aufgeschlüsselt nach Energieverbrauch und Energieausweisklasse sowie nach Standort (Unionsgebiet bzw. Nicht-Unionsgebiet) offen, wobei zwischen durch Gewerbeimmobilien besicherten Darlehen, durch Wohnimmobilien besicherten Darlehen und durch Inbesitznahme erlangten Sicherheiten unterschieden wird.

6. Bei Risikopositionen gegenüber Unternehmen in Drittländern, in denen es kein mit dem Energieausweis vergleichbares Zertifikat gibt, lassen die Institute die Spalten h bis n leer. Die Institute legen jedoch die in den Spalten o und p und gegebenenfalls in den Spalten b bis g anzugebenden Informationen mit geschätzten Daten offen.

7. Bei Risikopositionen, die mit mehr als einer Sicherheit verbunden sind, z.B. zwei Immobilien, sind die Energieeffizienzinformationen der mit der Risikoposition verbundenen Immobilien aufzuschlüsseln und gesondert unter den Energieeffizienzniveaus anzugeben (sowohl für die kWh/m2 der Sicherheit, Spalten b bis g, als auch für den Energieausweis, Spalten h bis n in Bezug auf die Energieeffizienz jeder Sicherheit). Konkret müssen die Institute den Anteil jeder Sicherheit am Bruttobuchwert der Risikoposition auf der Grundlage des Werts der Sicherheit berechnen und diesen unter der mit jeder Sicherheit verbundenen Energieeffizienz-Unterklasse offenlegen. Beispielhaft sei angenommen, dass ein Institut über ein Darlehen mit einem Bruttobuchwert von 100.000 EUR verfügt, das durch zwei Immobilien besichert ist: Immobilie A und Immobilie B. Immobilie A hat einen Sicherheitenwert von 80.000 EUR und Energieausweisklasse A, während Immobilie B einen Sicherheitenwert von 70.000 EUR und Energieausweisklasse D hat. In diesem Beispiel sollten die Institute 53.333 EUR (d. h. 100.000 EUR * [80.000/(80.000 + 70.000)] unter Energieausweisklasse A und 46.667 EUR (d. h. 100.000 EUR * [70.000/(80.000 + 70.000)] unter Energieausweisklasse D offenlegen, wobei beide Summen dem jeweiligen Darlehen entsprechen.

Meldebogen 3: Anlagebuch - Indikatoren für potenzielle Transitionsrisiken aus dem Klimawandel: Angleichungsparameter. Flexibles Format (feste Spalten, flexible Zeilen).

1. Die Institute ziehen zur Offenlegung der Informationen, die in 'Meldebogen 3: Anlagebuch - Indikatoren für potenzielle Transitionsrisiken aus dem Klimawandel: Angleichungsparameter' in Anhang XXXIX bereitzustellen sind, die folgenden Erläuterungen heran.

2. Die Institute legen in diesem Meldebogen für eine Auswahl an Sektoren Informationen über ihre Bemühungen zur Angleichung an die Ziele des Übereinkommens von Paris offen. Aus diesen Angaben muss hervorgehen, inwieweit die Kapitalbewegungen mit einem Pfad hin zu einer THG-emissionsarmen und klimaresilienten Entwicklung im Sinne des Übereinkommens von Paris vereinbar sind. Das wirtschaftliche Szenario, in dem dieser Dekarbonisierungspfad beschrieben wird, ist das von der Internationalen Energieagentur (IEA) entwickelte Szenario der Netto-Null-Emissionen bis 2050 (NZE2050) 14. Die Institute müssen diesem Szenario Rechnung tragen. Da die IEA ihre Szenarien auf globaler Ebene und einige spezifische Parameter auf europäischer Ebene entwickelt, müssen die Institute den Abstand zu den Referenzwerten der IEA-Szenarien auf globaler Ebene und, sofern spezifische Parameter auf europäischer Ebene verfügbar sind, auf europäischer Ebene bestimmen.

3. Institute, die bereits Schätzungen zu ihrer sektorspezifischen Angleichung an das Übereinkommen von Paris vornehmen, legen die betreffenden Informationen in diesem Meldebogen offen. In der dem Meldebogen beigefügten Beschreibung müssen die Institute erläutern, welche Methode und welche Datenquelle sie verwenden. Institute, die ihre sektorspezifische Angleichung noch nicht schätzen, legen ihre Pläne zur Einführung einer Methode zur Schätzung und Offenlegung dieser Informationen offen. In jedem Fall beginnen die Institute mit der Offenlegung der in diesem Meldebogen anzugebenden Informationen zum ersten Offenlegungsstichtag am 30. Juni 2024.

4. Die Institute legen in diesem Meldebogen Folgendes offen:

  1. Spalten a und b: Diese Spalten enthalten die Wirtschaftsbereiche (IEA-Sektoren) in Spalte a, in der in den Zeilen 1 bis 8 die mindestens erforderlichen Sektoren und Teilsektoren (NACE-Sektoren in Spalte b entsprechend der als Mindestanforderung festgelegten 'Liste der zu berücksichtigenden NACE-Sektoren', wie im Meldebogen angegeben) aufgeführt sind.
  2. Handelt es sich bei der Gegenpartei des Instituts um eine Holdinggesellschaft, so berücksichtigen die Institute nicht deren NACE-Sektor, sondern den NACE-Sektor des von der Holdinggesellschaft kontrollierten spezifischen Schuldners (falls abweichend von der Holdinggesellschaft), der die Finanzierung erhält; dies gilt insbesondere dann, wenn der Schuldner eine nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft ist. Ebenso gilt: Handelt es sich bei der direkten Gegenpartei des Instituts (dem Schuldner) um eine Zweckgesellschaft, so legen die Institute die maßgeblichen Informationen mit Bezug auf jenen NACE-Sektor offen, der mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Muttergesellschaft der Zweckgesellschaft verbunden ist.
  3. Bei Risikopositionen, die von mehr als einem Schuldner gemeinsam eingegangen wurden, erfolgt die Einstufung anhand der Merkmale des bei der Gewährung der Risikoposition für das Institut maßgeblicheren oder stärker ausschlaggebenden Schuldners. Die Institute legen die Informationen zu den NACE-Codes mit dem in Spalte b geforderten Detaillierungsgrad offen.
  4. Spalte c: den Bruttobuchwert, wie in Anhang V Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 definiert, dieser Risikopositionen gegenüber nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften in jedem der in den Spalten a und b angegebenen Sektoren, einschließlich Darlehen und Krediten, Schuldverschreibungen und Eigenkapitalinstrumenten, die gemäß der genannten Durchführungsverordnung in den Bilanzierungsportfolios im Anlagebuch ausgewiesen sind, ausgenommen zu Handelszwecken gehaltene oder zur Veräußerung gehaltene finanzielle Vermögenswerte.
  5. Spalten d und e: den bzw. die vom Institut verwendeten Angleichungsparameter und für jeden Sektor das nächste Referenzjahr für den bzw. die Ausrichtungsparameter. Die Institute verwenden den bzw. die Angleichungsparameter, die vor dem Hintergrund des Szenarios der Netto-Null-Emissionen bis 2050 (NZE2050) gemessen werden können. Die Institute müssen sicherstellen, dass die Parameter eine umfassende Offenlegung der von den Instituten finanzierten Produktionskapazitäten ermöglichen und alle wesentlichen finanzierten CO2-intensiven Tätigkeiten einschließen. Einige Stichprobenparameter sind in dem Meldebogen enthalten. Die Institute legen für jeden Sektor, der für ihre Finanzierungstätigkeit relevant ist, mehrere Parameter offen. Dazu müssen auf die Emissionsintensität, den Technologiemix und die Produktion bezogene Parameter gehören. Die Institute müssen sich auf die Bewertung der zugrunde liegenden Vermögenswerte und Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten stützen.

    Bei Darlehen, bei denen die Verwendung der Erträge bekannt ist, wird der Wert für den betreffenden Sektor und den Angleichungsparameter angegeben. Bei Darlehen, bei denen die Verwendung der Erträge nicht bekannt ist, wird der Bruttobuchwert der Risikoposition den betreffenden Sektoren und Angleichungsparametern auf der Grundlage der Verteilung der Geschäftstätigkeit der Gegenparteien, auch anhand des Umsatzes der Gegenparteien nach Art der Tätigkeit, zugeordnet.

    Die Institute fügen in dem Meldebogen für jede relevante Kombination von Sektoren in Spalte b und Angleichungsparametern in Spalte d eine weitere Zeile hinzu.

  6. Spalte f: Der zeitliche Abstand der Parameter in Spalte d zu den für 2030 geltenden Datenpunkten des Szenarios der Netto-Null-Emissionen bis 2050 (NZE2050) ist in Prozentpunkten auszudrücken. Dieser Abstand entspricht dem aktuellen Grad der Angleichung an den Szenarioindikator für 2030 und wird ausgedrückt als Differenz zwischen dem Indikator in Spalte d und der Projektion des IEA-Szenarios für 2030, dividiert durch den Referenzindikator des Szenarios und umgerechnet in Prozent.

Die Institute können die einschlägigen Informationen und die für die einzelnen Sektoren anwendbaren Szenarioindikatoren für 2030 auf der IEA-Website finden. Die Institute müssen insbesondere den von der IEA einmal jährlich veröffentlichten Fahrplan 'Net Zero by 2050 - A Roadmap for the Global Energy Sector' 15 heranziehen. Die spezifischen Datenpunkte und Indikatoren können aus der Excel-Tabelle zu dem von der IEA entwickelten Szenario der Netto-Null-Emissionen bis 2050 heruntergeladen werden.

Die den Risikopositionen zugrunde liegenden Tätigkeiten gelten als angeglichen, wenn der Indikator bei abnehmenden Referenzwerten (CO2-intensive Tätigkeiten) unter dem Referenzwert bzw. bei steigenden Referenzwerten (CO2-arme Tätigkeiten) über dem Referenzwert liegt.

Bild

Spalte g: die Zielvorgabe der Institute für drei Jahre nach dem in Spalte e angegebenen Referenzjahr und den in Spalte d angegebenen Angleichungsparameter. In Spalte g sind der Anpassungspfad für das Portfolio und die Zielvorgaben anzugeben, die die Institute zu erreichen beabsichtigen, um langfristig mit dem IEA-Szenario Schritt zu halten.

Meldebogen 4: Anlagebuch - Indikatoren für potenzielle Transitionsrisiken aus dem Klimawandel: Risikopositionen gegenüber den 20 CO-intensivsten Unternehmen. Format: Unveränderlich.

1. Die Institute ziehen zur Offenlegung der Informationen, die in 'Meldebogen 4: Anlagebuch - Indikatoren für potenzielle Transitionsrisiken aus dem Klimawandel: Risikopositionen gegenüber den 20 CO2-intensivsten Unternehmen' in Anhang XXXIX bereitzustellen sind, die folgenden Erläuterungen heran.

2. Die Institute legen in diesem Meldebogen aggregierte Informationen über Risikopositionen gegenüber den weltweit CO2-intensivsten Gegenparteien offen. Sie stellen aggregierte und anonymisierte Informationen über den Bruttobuchwert der Risikopositionen gegenüber bis zu 20 Gegenparteien bereit, die zu den 20 CO2-intensivsten Unternehmen der Welt gehören. Die Informationen müssen sich auf öffentlich zugängliche und genaue Informationen stützen. Beispiele für Datenquellen zur Ermittlung der CO2-intensivsten Unternehmen sind die Carbon Majors Database und Berichte des Carbon Disclosure Project und des Climate Accountability Institute sowie Thomson Reuters.

3. Die Institute legen in der begleitenden Beschreibung zu dem Meldebogen die Quelle der von ihnen verwendeten Daten offen. Sind die Institute nicht in der Lage, Risikopositionen gegenüber den 20 CO2-intensivsten Unternehmen der Welt anzugeben, erläutern sie die Gründe dafür; dies gilt auch für den Fall, dass sie keine Risikopositionen gegenüber den 20 CO2-intensivsten Unternehmen der Welt halten.

SpalteErläuterungen
aBruttobuchwert (aggregierter Betrag)Der Ausdruck 'Bruttobuchwert' wird im Sinne des Anhangs V Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 verwendet. Er schließt Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen und Eigenkapitalinstrumente ein, die gemäß der genannten Durchführungsverordnung unter den Bilanzierungsportfolios im Anlagebuch klassifiziert sind, ausgenommen zu Handelszwecken gehaltene und zur Veräußerung gehaltene finanzielle Vermögenswerte.

Die Institute berücksichtigen die aggregierten Risikopositionen gegenüber bis zu 20 Gegenparteien des Instituts, die zu den 20 CO2-intensivsten Unternehmen der Welt gehören.

bBruttobuchwert gegenüber dem Unternehmen im Verhältnis zum Gesamtbruttobuchwert (aggregierter Betrag)Die Institute legen den Prozentsatz offen, der sich aus dem in Spalte a angegebenen aggregierten Bruttobuchwert ergibt, geteilt durch den Gesamtbruttobuchwert, wie in Anhang V Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 definiert, der Risikopositionen der Institute im Anlagebuch, einschließlich Darlehen und Krediten, Schuldverschreibungen und Eigenkapitalinstrumenten im Anlagebuch, die gemäß der genannten Durchführungsverordnung unter den Bilanzierungsportfolios im Anlagebuch klassifiziert sind, ausgenommen zu Handelszwecken gehaltene und zur Veräußerung gehaltene finanzielle Vermögenswerte.
cDavon ökologisch nachhaltig (CCM)Die Institute legen den aggregierten Bruttobuchwert ökologisch nachhaltiger Risikopositionen offen, die zum Klimaschutzziel beitragen. Dieser Betrag basiert auf dem Zweck der finanzierten Tätigkeit im Falle von Spezialfinanzierungen oder auf den Informationen der Gegenpartei über den Grad der Angleichung ihrer Wirtschaftstätigkeiten an die Verordnung (EU) 2020/852 im Hinblick auf das Klimaschutzziel (prozentualer Anteil des Umsatzes, der wesentlich zum Klimaschutz beiträgt).
Die Institute beginnen mit der Offenlegung dieser Informationen zum ersten Offenlegungsstichtag am 31. Dezember 2023.
dDurchschnittliche LaufzeitDie Institute legen die durchschnittliche Laufzeit der in der Berechnung berücksichtigten Risikopositionen offen, gewichtet mit dem Bruttobuchwert der Risikoposition.
eAnzahl der 20 umweltschädlichsten Unternehmen, die einbezogen wurdenDie Institute geben die Anzahl der umweltschädlichsten Unternehmen an, die in die Berechnung des aggregierten Bruttobuchwerts einbezogen wurden.

Meldebogen 5: Anlagebuch - Indikatoren für potenzielle physische Risiken aus dem Klimawandel: Risikopositionen mit physischem Risiko. Format: Unveränderlich.

1. Die Institute ziehen zur Offenlegung der Informationen, die in 'Meldebogen 5: Anlagebuch - Indikatoren für potenzielle physische Risiken aus dem Klimawandel: Risikopositionen mit physischen Risiken' in Anhang XXXIX bereitzustellen sind, die folgenden Erläuterungen heran.

2. Die Institute machen in diesem Meldebogen Angaben über Risikopositionen im Anlagebuch, einschließlich Darlehen und Krediten, Schuldverschreibungen und Eigenkapitalinstrumenten, die gegenüber nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften nicht zu Handelszwecken und nicht zur Veräußerung gehalten werden, über durch Immobilien besicherte Darlehen und durch Inbesitznahme erlangte Immobiliensicherheiten, die chronischen und akuten klimabedingten Gefährdungen ausgesetzt sind, aufgeschlüsselt nach Wirtschaftszweigen (NACE-Klassifikation) und nach Geografie des Standorts der Tätigkeit der Gegenpartei oder der Sicherheit für diejenigen Sektoren und geografischen Gebiete, die von akuten und chronischen Ereignissen infolge des Klimawandels betroffen sind.

3. Zur Ermittlung der geografischen Gebiete, die für spezifische klimabedingte Gefährdungen anfällig sind, nutzen die Institute spezielle Portale und Datenbanken. Um Informationen über die Merkmale von Standorten zu erhalten, die für klimawandelbedingte Ereignisse anfällig sind, können die Institutionen die Daten nutzen, die von Einrichtungen der Union und nationalen Regierungsbehörden, einschließlich Wetter- und Umweltdiensten, Statistikämtern oder geowissenschaftlicher Organisationen, bereitgestellt werden. Beispiele für Datenquellen zur Ermittlung geografischer Gebiete, die klimawandelbedingten Gefährdungen unterliegen, sind 16 GFDRR - ThinkHazard! (Hitzewellen, Wasserknappheit und -stress, Hochwasser/Überschwemmungen, Waldbrände, Hurrikane, Erdrutsche); PREP - PREPdata (Küstenhochwasser, extreme Hitze, Erdrutsche, Wasserknappheit und -stress, Waldbrände); WRI - Aqueduct Water Risk Atlas (Hochwasser/Überschwemmungen, Küstenhochwasser, Wasserknappheit und -stress); Swiss Re - CatNet® (Hochwasser/Überschwemmungen, tropische Wirbelstürme (Hurrikane und Taifune), Waldbrände); World Bank - Climate Change Knowledge Portal (extreme Hitze, extreme Niederschläge, Dürre); PCA - Global Drought Risk Platform (Dürre); NOAA - Historical Hurricane Tracks (tropische Wirbelstürme (Hurrikane und Taifune)).

4. Handelt es sich bei der Gegenpartei um eine Holdinggesellschaft, so berücksichtigen die Institute den NACE-Sektor des von der Holdinggesellschaft kontrollierten spezifischen Schuldners (falls abweichend von der Holdinggesellschaft), der die Finanzierung erhält; dies gilt insbesondere dann, wenn der Schuldner eine nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft ist. Ebenso gilt: Handelt es sich bei der direkten Gegenpartei des Instituts (dem Schuldner) um eine Zweckgesellschaft, so legen die Institute die maßgeblichen Informationen mit Bezug auf jenen NACE-Sektor offen, der mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Muttergesellschaft der Zweckgesellschaft verbunden ist. Bei gemeinsamen Risikopositionen, die gegenüber mehr als einem Schuldner gehalten werden, erfolgt die Einstufung anhand der Merkmale des bei der Gewährung der Risikoposition für das Institut maßgeblichsten Schuldners. Die Zuordnung von gemeinsam eingegangenen Risikopositionen gemäß NACE-Codes richtet sich nach den Merkmalen des relevanteren oder entscheidenderen Schuldners.

5. Die Institute legen die Informationen in diesem Meldebogen nach bestem Bemühen offen und erläutern in der dem Meldebogen beigefügten Beschreibung die Informationsquellen und Methoden, die sie zur Ermittlung von Risikopositionen, die einem physischen Risiko aus dem Klimawandel ausgesetzt sind, verwendet haben.

SpaltenErläuterungen
aGeografisches Gebiet, das von akuten und chronischen Ereignissen infolge des Klimawandels betroffen ist
Die Institute machen Angaben zu geografischen Gebieten, die negativen Auswirkungen physischer Ereignisse infolge des Klimawandels ausgesetzt sind. Zu berücksichtigen sind dabei die Länder oder anderen geografischen oder administrativen Regionen, in denen die Gegenpartei ihre Tätigkeiten ausübt oder sich die Sicherheiten befinden und die chronischen oder akuten Ereignissen infolge des Klimawandels ausgesetzt sind. Für die geografische Abdeckung der Risikopositionen verwenden die Institute gegebenenfalls die in der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) angegebene Ebene der Einheiten.
bBruttobuchwert
Die Institute legen den Bruttobuchwert, wie in Anhang V Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 definiert, dieser Risikopositionen gegenüber nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften offen, einschließlich Darlehen und Krediten, Schuldverschreibungen und Eigenkapitalinstrumenten, die gemäß der genannten Durchführungsverordnung in den Bilanzierungsportfolios im Anlagebuch ausgewiesen sind, ausgenommen zu Handelszwecken gehaltene oder zur Veräußerung gehaltene finanzielle Vermögenswerte.
c - oDavon Risikopositionen, die für die Auswirkungen physischer Ereignisse infolge des Klimawandels anfällig sind
Die Institute legen den Bruttobuchwert der Risikopositionen offen, die für die Auswirkungen physischer Ereignisse infolge des Klimawandels anfällig sind. Der Bruttobuchwert von Risikopositionen, die für die Auswirkungen physischer Ereignisse infolge des Klimawandels anfällig sind, kann dem vollen in Spalte b dieses Meldebogens offengelegten Risikopositionsbetrag oder einem Teilbetrag davon entsprechen.
c - gAufschlüsselung nach Laufzeitband
Die Institute ordnen die Risikopositionen der betreffenden Unterklasse in Abhängigkeit von der Restlaufzeit des Finanzinstruments zu, wobei sie Folgendes berücksichtigen:
  1. Wird der Betrag in Tranchen zurückgezahlt, wird die Risikoposition dem für die letzte Tranche geltenden Laufzeitband zugeordnet.
  2. Wenn eine Risikoposition aus anderen Gründen als dem Umstand, dass die Gegenpartei das Rückzahlungsdatum wählen kann, keine festgelegte Restlaufzeit hat, wird der Betrag dieser Risikoposition in der Spalte ' > 20 Jahre' offengelegt.
  3. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Laufzeit der Risikopositionen gewichten die Institute die Laufzeit jeder Risikoposition mit dem Bruttobuchwert der Risikopositionen.
hDavon Risikopositionen, die für die Auswirkungen chronischer Ereignisse infolge des Klimawandels anfällig sind
Die Institute legen den Bruttobuchwert der Risikopositionen offen, die nur für die Auswirkungen chronischer Ereignisse infolge des Klimawandels anfällig sind, einschließlich Gefährdungen, die mit allmählichen Wetter- und Klimaveränderungen im Zusammenhang stehen und sich potenziell auf die Wirtschaftsleistung und die Produktivität auswirken.
iDavon Risikopositionen, die für die Auswirkungen akuter Ereignisse infolge des Klimawandels anfällig sind
Die Institute legen den Bruttobuchwert der Risikopositionen offen, die nur für die Auswirkungen akuter Ereignisse infolge des Klimawandels anfällig sind, einschließlich Gefährdungen, die zu plötzlichen Sachschäden, Störungen der Lieferketten und der Abschreibung von Vermögenswerten führen können.
jDavon Risikopositionen, die für die Auswirkungen chronischer und akuter Ereignisse infolge des Klimawandels anfällig sind
Die Institute legen den Bruttobuchwert der Risikopositionen offen, die für die Auswirkungen sowohl der in Spalte h genannten chronischen Ereignisse als auch der in Spalte i genannten akuten Ereignisse infolge des Klimawandels anfällig sind.
kDavon Stufe 2
Institute, die IFRS anwenden, legen den Bruttobuchwert von Instrumenten der Stufe 2 nach IFRS 9 offen.
Institute, die nationale, allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze auf der Grundlage der Richtlinie 86/635/EWG anwenden, legen die Informationen in den mit 'Davon Stufe 2' überschriebenen Spalten nicht offen.
lDavon notleidende Risikopositionen
Die Institute legen den Bruttobuchwert notleidender Risikopositionen im Sinne des Artikels 47a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offen, die für die Auswirkungen von Ereignissen infolge des Klimawandels anfällig sind.
m, n, oKumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen
Die Institute legen die Beträge nach Anhang V Teil 2 Nummern 11, 69, 70, 71, 106 und 110 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 offen.
nDavon Risikopositionen der Stufe 2
Spalte m enthält den Betrag der kumulierten Wertminderung für Risikopositionen der Stufe 2.
Institute, die IFRS anwenden, legen den Bruttobuchwert von Instrumenten der Stufe 2 nach IFRS 9 offen.
Institute, die nationale, allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze auf der Grundlage der Richtlinie 86/635/EWG anwenden, legen die Informationen in den mit 'Davon Stufe 2' überschriebenen Spalten nicht offen.
oDavon notleidende Risikopositionen
Die Institute legen den Betrag der kumulierten Wertminderung, der kumulierten negativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen für notleidende Risikopositionen gemäß Artikel 47a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offen.

Meldebogen 6 - Zusammenfassung der wichtigsten Leistungsindikatoren (KPI) für taxonomiekonforme Risikopositionen. Format: Unveränderlich.

1. Die Institute stellen in Meldebogen 6 eine Übersicht über die wichtigsten Leistungsindikatoren (KPI) bereit, die auf der Grundlage der Meldebögen 7 und 8 in Anhang XXXIX berechnet wurden, einschließlich der Green Asset Ratio (GAR) im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission 17.

2. Während die GAR nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 von Unternehmen zweimal geschätzt und offengelegt werden muss - einmal auf der Grundlage der Taxonomiekonformität der Umsatzerlöse der Gegenpartei (bei nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften) für Risikopositionen, die nicht der Finanzierung bestimmter festgelegter Tätigkeiten dienen (Kredite mit allgemeinem Verwendungszweck), und einmal auf der Grundlage der Taxonomiekonformität der Investitionsausgaben (CapEx) der Gegenpartei für dieselben Risikopositionen aus Krediten mit allgemeinem Verwendungszweck -, legen die Institute in diesem Meldebogen die GAR nur einmal offen, und zwar nur auf der Grundlage der Taxonomiekonformität der Umsatzerlöse der Gegenpartei bezogen auf Kredite mit allgemeinem Verwendungszweck.

3. Für die den Bestand entsprechen GAR (Klimaschutz), GAR (Anpassung an den Klimawandel) und GAR (Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel) dem in den Spalten b, g bzw. l des Meldebogens 8 aufgeführten KPI. In gleicher Weise müssen für die Zuflüsse GAR (Klimaschutz), GAR (Anpassung an den Klimawandel) und GAR (Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel) dem in Zeile 1 Spalten r, w und ab des Meldebogens 8 aufgeführten KPI entsprechen.

4. Angaben zum Erfassungsumfang sind in Meldebogen 8 Zeile 1 in Spalte p für die bestandsbezogene GAR bzw. Spalte af für die zuflussbezogene GAR bereitzustellen.

5. Die Institute legen diese Informationen zum ersten Stichtag am 31. Dezember 2023 offen, der im Einklang mit dem ersten Offenlegungsstichtag für die Informationen über die GAR nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 steht.

Meldebogen 7 - Risikomindernde Maßnahmen: Vermögenswerte für die Berechnung der GAR. Format: Unveränderlich.

1. Die Institute ziehen zur Offenlegung der Informationen, die in 'Meldebogen 7 - Risikomindernde Maßnahmen: Vermögenswerte für die Berechnung der GAR' in Anhang XXXIX bereitzustellen sind, die folgenden Erläuterungen heran.

2. Die Institute legen in diesem Meldebogen Informationen über den Bruttobuchwert der Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen und Eigenkapitalinstrumente in ihrem Anlagebuch, aufgeschlüsselt nach Art der Gegenpartei, einschließlich finanzieller Kapitalgesellschaften, nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften, privater Haushalte, lokaler Gebietskörperschaften und Immobilienkrediten an private Haushalte, sowie über die Taxonomiefähigkeit und Taxonomiekonformität der Risikopositionen im Hinblick auf die Umweltziele Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel gemäß Artikel 9 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2020/852 offen.

3. Insbesondere stellen die Institute in diesem Meldebogen die Informationen bereit, die für die Berechnung der GAR gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 erforderlich sind. Während die GAR nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 von den Instituten zweimal geschätzt und offengelegt werden muss - einmal auf der Grundlage der Taxonomiekonformität der Umsatzerlöse der Gegenpartei (bei nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften) für Risikopositionen, die nicht der Finanzierung bestimmter festgelegter Tätigkeiten dienen (Kredite mit allgemeinem Verwendungszweck), und einmal auf der Grundlage der Taxonomiekonformität der Investitionsausgaben (CapEx) der Gegenpartei für dieselben Risikopositionen aus Krediten mit allgemeinem Verwendungszweck -, legen die Institute in diesem Meldebogen die GAR nur einmal offen, und zwar nur auf der Grundlage der Taxonomiekonformität der Umsatzerlöse der Gegenpartei bezogen auf Kredite mit allgemeinem Verwendungszweck.

4. Auf der Grundlage dieser Informationen berechnen die Institute ihre GAR nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 und legen sie offen. Die bereitgestellten Informationen müssen sich auf den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel gemäß Artikel 9 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2020/852 beziehen.

5. Die Institute legen diese Informationen zum ersten Stichtag am 31. Dezember 2023 offen, d. h. zum ersten Offenlegungsstichtag für die Informationen über die GAR nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178.

SpaltenErläuterungen
aBruttobuchwert
Die Institute legen den Bruttobuchwert, wie in Anhang V Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 definiert, offen.
bDavon: gegenüber taxonomierelevanten Sektoren
Die Institute legen den Bruttobuchwert, wie in Anhang V Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 definiert, offen.

Die Institute legen den Bruttobuchwert der anerkennungsfähigen Risikopositionen gegenüber Sektoren (vierstelliger NACE-Code) offen, die für das entsprechende Umweltziel nach der Taxonomie gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission 1 relevant sind.

Die Institute legen Risikopositionen gegenüber relevanten Sektoren im Rahmen des Ziels des Klimaschutzes gemäß Artikel 9 Buchstabe a und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2020/852 offen.

cDavon: ökologisch nachhaltig
Die Institute legen den Bruttobuchwert, wie in Anhang V Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 definiert, offen.
Die Institute legen den Bruttobuchwert der anerkennungsfähigen Risikopositionen offen, die im Sinne des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 ökologisch nachhaltig sind.
Die Institute legen ökologisch nachhaltige Risikopositionen im Rahmen des Ziels des Klimaschutzes gemäß Artikel 9 Buchstabe a und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2020/852 offen.
Ist die Verwendung der Erträge bekannt (Spezialfinanzierungen, einschließlich Projektfinanzierungsdarlehen gemäß Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451), legen die Institute offen, in welchem Umfang die Risikoposition ökologisch nachhaltig ist. Diese Offenlegung bezieht sich auf den Umfang, in dem das finanzierte Projekt im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EU) 2020/852 einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leistet oder eine ermöglichende Tätigkeit gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung darstellt und die in deren Artikel 3 aufgeführten Kriterien erfüllt. Ist die Verwendung der Erträge nicht bekannt, legen die Institute offen, in welchem Umfang die Risikoposition ökologisch nachhaltig ist, indem sie die von der Gegenpartei nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 eingeholten Informationen über den Anteil des Umsatzes verwenden, der mit Produkten oder Dienstleistungen erzielt wird, die mit nach Artikel 3 der Verordnung als ökologisch nachhaltig geltenden Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind.
Jede Risikoposition wird nur einmal berücksichtigt und nur einem Umweltziel zugeordnet. Sind die Risikopositionen für mehr als ein Umweltziel relevant, werden sie dem relevantesten Ziel zugeordnet.
dDavon: Spezialfinanzierungen
Die Institute legen den Bruttobuchwert, wie in Anhang V Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 definiert, offen.
Der Ausdruck 'Spezialfinanzierungsrisikopositionen' ist in seiner Bedeutung nach Artikel 147 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu verstehen. Dazu gehören Risikopositionen, die im Rahmen des Ziels des Klimaschutzes gemäß Artikel 9 Buchstabe a und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2020/852 als ökologisch nachhaltig gelten.
Ist die Verwendung der Erträge bekannt, legen die Institute für Spezialfinanzierungen offen, inwieweit die Risikoposition ökologisch nachhaltig ist, und zwar auf der Grundlage des Umfangs, in dem das spezifische finanzierte Projekt einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz (projektspezifische Informationen) gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2020/852 leistet oder eine ermöglichende Tätigkeit gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung darstellt und die in deren Artikel 3 aufgeführten Kriterien erfüllt, und auf der Grundlage des Anteils dieses Beitrags bzw. dieser Tätigkeit am Gesamtprojekt. Die Institute stellen transparente Informationen über die Art der Wirtschaftstätigkeiten bereit, die durch Spezialfinanzierungen unterstützt werden. Ist dieselbe Spezialfinanzierungsrisikoposition für zwei Umweltziele relevant, ordnen die Institute sie dem relevantesten Ziel zu.
eDavon: Übergangstätigkeiten
Artikel 10 der Verordnung (EU) 2020/852.
fDavon: ermöglichende Tätigkeiten
Artikel 16 der Verordnung (EU) 2020/852.
gDavon: gegenüber taxonomierelevanten Sektoren
Die Institute legen den Bruttobuchwert, wie in Anhang V Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 definiert, offen.
Die Institute legen den Bruttobuchwert der anerkennungsfähigen Risikopositionen gegenüber Sektoren (vierstelliger NACE-Code) offen, die für das entsprechende Umweltziel nach der Taxonomie gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 relevant sind.
Die Institute legen Risikopositionen gegenüber relevanten Sektoren im Rahmen des Ziels der Anpassung an den Klimawandel gemäß Artikel 9 Buchstabe b und Artikel 11 der Verordnung (EU) 2020/852 offen.
hDavon: ökologisch nachhaltig
Die Institute legen den Bruttobuchwert, wie in Anhang V Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 definiert, offen.
Die Institute legen den Bruttobuchwert der anerkennungsfähigen Risikopositionen offen, die im Sinne des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 ökologisch nachhaltig sind.
Die Institute legen ökologisch nachhaltige Risikopositionen im Rahmen des Ziels der Anpassung an den Klimawandel gemäß Artikel 9 Buchstabe b und Artikel 11 der Verordnung (EU) 2020/852 offen.
Ist die Verwendung der Erträge bekannt, legen die Institute, die Spezialfinanzierungen vergeben, offen, inwieweit die Risikoposition ökologisch nachhaltig ist, und zwar auf der Grundlage des Umfangs, in dem das finanzierte Projekt einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2020/852 leistet oder eine ermöglichende Tätigkeit gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung darstellt und die in deren Artikel 3 aufgeführten Kriterien erfüllt, und auf der Grundlage des Anteils dieses Beitrags bzw. dieser Tätigkeit am Gesamtprojekt.
Ist die Verwendung der Erträge nicht bekannt, legen die Institute offen, in welchem Umfang die Risikoposition ökologisch nachhaltig ist, indem sie die Informationen von der Gegenpartei nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 über den Anteil des Umsatzes verwenden, der mit Produkten oder Dienstleistungen erzielt wird, die mit nach Artikel 3 der Verordnung als ökologisch nachhaltig geltenden Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind.
Jede Risikoposition wird nur einmal berücksichtigt und nur einem Umweltziel zugeordnet. Sind die Risikopositionen für mehr als ein Umweltziel relevant, werden sie dem relevantesten Ziel zugeordnet.
iDavon: Spezialfinanzierungen
Die Institute legen den Bruttobuchwert, wie in Anhang V Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 definiert, offen.
Der Ausdruck 'Spezialfinanzierungsrisikopositionen' ist in seiner Bedeutung nach Artikel 147 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu verstehen.
Die Institute legen ökologisch nachhaltige Risikopositionen aus Spezialfinanzierungen im Rahmen des Ziels der Anpassung an den Klimawandel gemäß Artikel 9 Buchstabe b und Artikel 11 der Verordnung (EU) 2020/852 offen.
Die Institute legen offen, in welchem Umfang die Risikoposition ökologisch nachhaltig ist, indem sie die von der Gegenpartei eingeholten Informationen verwenden.
Ist die Verwendung der Erträge bekannt, legen die Institute für Spezialfinanzierungen offen, inwieweit die Risikoposition ökologisch nachhaltig ist, und zwar auf der Grundlage des Umfangs, in dem das spezifische finanzierte Projekt einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2020/852 leistet (projektspezifische Informationen) oder eine ermöglichende Tätigkeit gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung darstellt und die in deren Artikel 3 aufgeführten Kriterien erfüllt, und auf der Grundlage des Anteils dieses Beitrags bzw. dieser Tätigkeit am Gesamtprojekt. Die Institute stellen transparente Informationen über die Art der Wirtschaftstätigkeiten bereit, die durch Spezialfinanzierungen unterstützt werden. Ist dieselbe Spezialfinanzierungsrisikoposition für zwei Umweltziele relevant, wird sie dem relevantesten Ziel zugeordnet.
jDavon: Anpassungstätigkeiten
Artikel 11 der Verordnung (EU) 2020/852. Hierunter werden Tätigkeiten erfasst, die keine ermöglichenden Tätigkeiten sind.
kDavon: ermöglichende Tätigkeiten
Artikel 16 der Verordnung (EU) 2020/852.
lDavon: gegenüber taxonomierelevanten Sektoren
Die Institute legen den Bruttobuchwert, wie in Anhang V Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 definiert, offen.
Die Institute geben die Summe der Spalten b und g dieses Meldebogens an.
mDavon: ökologisch nachhaltig
Die Institute legen den Bruttobuchwert, wie in Anhang V Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 definiert, offen.
Die Institute geben die Summe der Spalten c und h dieses Meldebogens an.
nDavon: Spezialfinanzierungen
Die Institute legen den Bruttobuchwert, wie in Anhang V Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 definiert, offen.
Der Ausdruck 'Spezialfinanzierungsrisikopositionen' ist in seiner Bedeutung nach Artikel 147 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu verstehen.
Die Institute geben die Summe der Spalten d und i dieses Meldebogens an.
oDavon: Übergangs-/Anpassungstätigkeiten
Artikel 10 und 11 der Verordnung (EU) 2020/852.
Die Institute geben die Summe der Spalten e und j dieses Meldebogens an.
pDavon: ermöglichende Tätigkeiten
Artikel 16 der Verordnung (EU) 2020/852.
Die Institute geben die Summe der Spalten f und k dieses Meldebogens an.
ZeilenErläuterungen
GAR - im Zähler und im Nenner erfasste Vermögenswerte
Anerkennungsfähig sind Risikopositionen, die mit den Gegenparteien und Anlageklassen verbunden sind, die den Offenlegungspflichten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 unterliegen.
1Nicht zu Handelszwecken gehaltene Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen und Eigenkapitalinstrumente, die für die GAR-Berechnung anrechenbar sind
Die Institute legen im Anlagebuch ausgewiesene Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen und Eigenkapitalinstrumente offen, die nicht zu Handelszwecken und nicht zur Veräußerung gehalten werden, wie in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 definiert.
2Finanzunternehmen
Die Institute legen die Risikopositionen nach Anhang V Teil 1 Nummer 42 Buchstaben c und d der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 offen.
3Kreditinstitute
Die Institute legen die Risikopositionen nach Anhang V Teil 1 Nummer 42 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 offen.
4, 9, 13, 17, 21, 34, 40Darlehen und Kredite
Die Institute legen die Darlehen und Kredite nach Anhang V Teil 1 Nummer 32 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 offen.
5, 10, 14, 18, 22, 37, 41Schuldverschreibungen
Die Institute legen die Schuldverschreibungen nach Anhang V Teil 1 Nummer 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 offen.
6, 11, 15, 19, 23, 38, 42Eigenkapitalinstrumente
Die Institute legen die Eigenkapitalinstrumente nach Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 offen. Eigenkapitalinstrumente im Anlagebuch umfassen Anteile an assoziierten Unternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und Tochtergesellschaften, die weder vollkonsolidiert noch anteilmäßig konsolidiert sind.
7Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften
Die Institute legen die Risikopositionen gegenüber anderen finanziellen Kapitalgesellschaften nach Anhang V Teil 1 Nummer 42 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 offen.
8Davon: Wertpapierfirmen
Die Institute legen die Risikopositionen gegenüber Wertpapierfirmen nach der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offen.
12Davon: Verwaltungsgesellschaften
Die Institute legen die Risikopositionen gegenüber Verwaltungsgesellschaften nach der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 19 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offen.
16Davon: Versicherungsunternehmen
Die Institute legen die Risikopositionen gegenüber Versicherungsunternehmen nach der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offen.
20Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die der Offenlegungspflicht der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen unterliegen
Die Institute legen die Risikopositionen gegenüber nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften nach Anhang V Teil 1 Nummer 42 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451, die der Offenlegungspflicht der Richtlinie 2014/95/EU unterliegen, offen.
28Davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien
Die Institute legen die Risikopositionen nach Anhang V Teil 2 Nummer 173 Buchstabe a und Nummer 239ix der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 offen.
24Haushalte
Die Institute legen die Darlehen und Kredite nach Anhang V Teil 1 Nummer 42 Buchstabe f der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 offen.
Die Institute erheben Informationen von ihren Geschäftspartnern bilateral im Rahmen des Kreditvergabeverfahrens und des regelmäßigen Kreditprüfungs- und -überwachungsverfahrens.
25Davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen
Die Institute legen die durch Wohnimmobilien besicherten Darlehen und Kredite nach Anhang V Teil 2 Nummer 173 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 offen.
Die Angleichung dieser Risikopositionen an die Verordnung (EU) 2020/852 im Rahmen des Ziels des Klimaschutzes wird nur nach einem vereinfachten Ansatz im Einklang mit den technischen Bewertungskriterien für Gebäude, d. h. Renovierung sowie Erwerb und Eigentum gemäß Anhang I Nummern 7.2, 7.3, 7.4, 7.5, 7.6 bzw. 7.7 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139, auf der Grundlage der Energieeffizienz der zugrunde liegenden Sicherheit bewertet.
26Davon: Gebäudesanierungsdarlehen
Die Institute legen die Darlehen offen, die privaten Haushalten zur Sanierung ihres Hauses gewährt werden.
Die Angleichung dieser Risikopositionen an die Verordnung (EU) 2020/852 im Rahmen des Ziels des Klimaschutzes wird nur nach einem vereinfachten Ansatz im Einklang mit den technischen Bewertungskriterien für Gebäude, d. h. Renovierung sowie Erwerb und Eigentum gemäß Anhang I Nummern 7.2, 7.3, 7.4, 7.5, 7.6 bzw. 7.7 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139, auf der Grundlage der Energieeffizienz der zugrunde liegenden Sicherheit bewertet.
27Davon Kfz-Darlehen
Die Institute legen die Darlehen für Kraftfahrzeuge nach Anhang V Teil 2 Nummer 173 Buchstabe b Ziffer ii der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 sowie andere Darlehen für den Erwerb eines Kraftfahrzeugs offen, die im Rahmen des Ziels des Klimaschutzes nach einem vereinfachten Ansatz im Einklang mit den technischen Bewertungskriterien für die Finanzierung, die Vermietung und das Leasing von Fahrzeugen gemäß Anhang I Abschnitt 6.5 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 auf der Grundlage der Energieeffizienz des zugrunde liegenden Fahrzeugs bewertet werden.
28Finanzierungen lokaler Gebietskörperschaften
Die Summe der Zeilen 29 und 30.
29Wohnungsbaufinanzierung
Die Institute legen die Darlehen offen, die sie lokalen Gebietskörperschaften zur Finanzierung des Erwerbs von öffentlichem Wohnraum gewähren.
30Sonstige Finanzierungen lokaler Gebietskörperschaften
Die Institute legen die Darlehen offen, die sie lokalen Gebietskörperschaften zur Finanzierung von Spezialfinanzierungsrisikopositionen gewähren, die nicht aus dem Erwerb von öffentlichem Wohnraum resultieren.
31Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten: Wohn- und Gewerbeimmobilien
Die Institute legen die durch Inbesitznahme erlangten Sicherheiten nach Anhang V Teil 2 Nummer 341 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 offen.
32GAR-Vermögenswerte insgesamt
Diese Zeile stimmt mit Zeile 1 dieses Meldebogens überein.
Vermögenswerte, die nicht im Zähler für die GAR-Berechnung erfasst sind (im Nenner enthalten)
33Nichtfinanzielle EU-Kapitalgesellschaften (die nicht der Offenlegungspflicht der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen unterliegen)
Die Institute legen die Risikopositionen gegenüber nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften nach Anhang V Teil 1 Nummer 42 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451, die in der Union ansässig sind und nicht der Offenlegungspflicht der Richtlinie 2014/95/EU unterliegen, offen.
37Nichtfinanzielle Nicht-EU-Kapitalgesellschaften (die nicht der Offenlegungspflicht der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen unterliegen)
Die Institute legen die Risikopositionen gegenüber nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften nach Anhang V Teil 1 Nummer 42 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451, die außerhalb der EU ansässig sind und nicht der Offenlegungspflicht der Richtlinie 2014/95/EU unterliegen, offen.
Vermögenswerte, die nicht im Zähler für die GAR-Berechnung erfasst sind (im Nenner enthalten)
41Derivate
Die Institute legen die nicht zu Handelszwecken gehaltenen Derivate nach Anhang V Teil 1 Abschnitt 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 offen.
42Kurzfristige Interbankenkredite
Die Institute legen Sichtguthaben nach Anhang V Teil 2 Nummer 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 offen.
43Zahlungsmittel und zahlungsmittelverwandte Vermögenswerte
Die Institute legen den Kassenbestand nach Anhang V Teil 2 Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 offen.
44Sonstige Vermögenswerte (darunter Geschäfts- oder Firmenwert, Waren usw.)
Die Institute legen andere Vermögenswerte in der Bilanz des Instituts offen, die nicht in den Zeilen 41, 42 und 43 dieses Meldebogens erfasst wurden.
45Gesamtaktiva im Nenner (GAR)
In dieser Zeile wird die Summe aus den Zeilen 32, 33, 37 und 41 bis 44 dieses Meldebogens erfasst.
Sonstige Vermögenswerte, die weder im Zähler noch im Nenner für die GAR-Berechnung erfasst sind
46Staaten
Die Institute legen Informationen über den Staatssektor nach Anhang V Teil 1 Nummer 42 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 offen, mit Ausnahme der in den Zeilen 29 und 30 dieses Meldebogens aufgeführten Risikopositionen.
47Risikopositionen gegenüber Zentralbanken
Die Institute legen Risikopositionen gegenüber Zentralbanken offen.
48Handelsbuch
Die Institute legen zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte oder zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte nach den geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen offen.
49Gesamtaktiva, die weder im Zähler noch im Nenner erfasst sind
In dieser Zeile wird die Summe aus den Zeilen 46, 47 und 48 dieses Meldebogens erfasst.
50Gesamtaktiva
In dieser Zeile wird die Summe aus den Zeilen 45 und 49 dieses Meldebogens erfasst.
1) Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl. L 442 vom 09.12.2021 S. 1).

Meldebogen 8 - GAR (%)

1. Die Institute ziehen zur Offenlegung der Informationen, die in 'Meldebogen 8 - GAR (%)' in Anhang XXXIX bereitzustellen sind, die folgenden Erläuterungen heran.

2. Auf der Grundlage der im Meldebogen 7 angegebenen Informationen legen die Institute in diesem Meldebogen ihre GAR nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 offen.

3. In diesem Meldebogen soll dargelegt werden, in welchem Umfang die Tätigkeiten der Institute gemäß den Artikeln 3 und 9 der Verordnung (EU) 2020/852 als ökologisch nachhaltig eingestuft werden können, damit die Interessenträger die von den Instituten ergriffenen Maßnahmen zur Minderung der aus dem Klimawandel entstehenden Transitionsrisiken und physischen Risiken verstehen können.

4. Die GAR muss nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 von den Instituten zweimal geschätzt werden. Einmal erfolgt die Offenlegung auf der Grundlage der Taxonomiekonformität der Umsatzerlöse der Gegenpartei (bei nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften) für diejenigen Risikopositionen, die nicht der Finanzierung bestimmter festgelegter Tätigkeiten dienen (Kredite mit allgemeinem Verwendungszweck). Eine zweite Offenlegung erfolgt auf der Grundlage der Konformität der Investitionsausgaben (CapEx) der Gegenpartei mit der Verordnung (EU) 2020/852 für dieselben Risikopositionen aus Krediten mit allgemeinem Verwendungszweck. In diesem Meldebogen legen die Institute die GAR nur einmal offen, und zwar auf der Grundlage der Konformität der Umsatzerlöse der Gegenpartei bezogen auf die Kredite mit allgemeinem Verwendungszweck.

5. Die Institute beginnen mit der Offenlegung der Informationen zum ersten Stichtag am 31. Dezember 2023, der im Einklang mit dem ersten Offenlegungsstichtag für die Informationen über die GAR nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 steht.

SpaltenErläuterungen
aAnteil der Vermögenswerte, mit denen taxonomierelevante Sektoren finanziert werden
Die Institute legen den Anteil des Bestands an Vermögenswerten, mit denen Tätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 finanziert werden (d. h. anerkennungsfähige Vermögenswerte), am Gesamtbestand der erfassten Vermögenswerte offen. Diese Position wird in Prozent angegeben.
Der Zähler dieses KPI ist der Bruttobuchwert der anerkennungsfähigen Vermögenswerte, mit denen taxonomierelevante Sektoren im Sinne der Verordnung (EU) 2020/852 für das Ziel des Klimaschutzes finanziert werden, wie in den Erläuterungen zu Meldebogen 7 Spalte b dargelegt.
Der Nenner des KPI ist der Bruttobuchwert der erfassten Vermögenswerte entsprechend den Erläuterungen zu Meldebogen 7 Spalte a.
bDavon: ökologisch nachhaltig
Die Institute legen den Anteil des Bestands an Vermögenswerten, mit denen ökologisch nachhaltige Tätigkeiten finanziert werden (d. h. angeglichene Vermögenswerte), am Bestand an anerkennungsfähigen Vermögenswerten offen. Die Position wird in Prozent angegeben.
Der Zähler dieses KPI ist der Bruttobuchwert der anerkennungsfähigen Vermögenswerte, mit denen ökologisch nachhaltige Tätigkeiten für das Ziel des Klimaschutzes finanziert werden, wie in den Erläuterungen zu Meldebogen 7 Spalte c dargelegt.
Der Nenner des KPI ist der Bruttobuchwert der erfassten Risikopositionen entsprechend den Erläuterungen zu Meldebogen 7 Spalte a.
cDavon: Spezialfinanzierungen
Die Institute legen den Anteil des Bestands an Vermögenswerten, die als Spezialfinanzierungen zur Finanzierung ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten für das Ziel des Klimaschutzes eingestuft werden, am Bestand der Vermögenswerte zur Finanzierung ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten offen. Die Position wird in Prozent angegeben.
Der Zähler des KPI ist der Bruttobuchwert der Vermögenswerte entsprechend den Erläuterungen zu Meldebogen 7 Spalte d.
Der Nenner des KPI ist der Bruttobuchwert der erfassten Vermögenswerte entsprechend den Erläuterungen zu Meldebogen 7 Spalte a.
dDavon: Übergangstätigkeiten
Artikel 10 der Verordnung (EU) 2020/852.
Die Institute legen den Anteil des Bestands an Vermögenswerten, die mit Übergangstätigkeiten für das Ziel des Klimaschutzes in Verbindung stehen, am Bestand der Vermögenswerte zur Finanzierung ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten offen. Die Position wird in Prozent angegeben.
Der Zähler des KPI ist der Bruttobuchwert der Vermögenswerte entsprechend den Erläuterungen zu Meldebogen 8 Spalte e.
Der Nenner des KPI ist der Bruttobuchwert der erfassten Vermögenswerte entsprechend den Erläuterungen zu Meldebogen 7 Spalte a.
eDavon: ermöglichende Tätigkeiten
Artikel 16 der Verordnung (EU) 2020/852.
Die Institute legen den Anteil des Bestands an Vermögenswerten, die mit ermöglichenden Tätigkeiten für das Ziel des Klimaschutzes in Verbindung stehen, am Bestand der Vermögenswerte zur Finanzierung ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten offen. Die Position wird in Prozent angegeben.
Der Zähler des KPI ist der Bruttobuchwert der Vermögenswerte entsprechend den Erläuterungen zu Meldebogen 7 Spalte f.
Der Nenner des KPI ist der Bruttobuchwert der erfassten Vermögenswerte entsprechend den Erläuterungen zu Meldebogen 7 Spalte a.
fAnteil der Vermögenswerte, mit denen taxonomierelevante Sektoren finanziert werden
Die Institute legen den Anteil des Bestands an Vermögenswerten, mit denen taxonomierelevante Tätigkeiten finanziert werden (d. h. anerkennungsfähige Vermögenswerte), am Gesamtbestand der erfassten Vermögenswerte offen. Die Position wird in Prozent angegeben.
Der Zähler dieses KPI ist der Bruttobuchwert der anerkennungsfähigen Vermögenswerte, mit denen taxonomierelevante Tätigkeiten für das Ziel der Anpassung an den Klimawandel finanziert werden, wie in den Erläuterungen zu Meldebogen 7 Spalte g dargelegt.
Der Nenner des KPI ist der Bruttobuchwert der erfassten Vermögenswerte entsprechend den Erläuterungen zu Meldebogen 7 Spalte a.
gDavon: ökologisch nachhaltig
Die Institute legen den Anteil des Bestands an Vermögenswerten, mit denen ökologisch nachhaltige Tätigkeiten finanziert werden (d. h. angeglichene Vermögenswerte), am Bestand an anerkennungsfähigen Vermögenswerten offen. Die Position wird in Prozent angegeben.
Der Zähler dieses KPI ist der Bruttobuchwert der anerkennungsfähigen Vermögenswerte, mit denen ökologisch nachhaltige Tätigkeiten für das Ziel der Anpassung an den Klimawandel finanziert werden, wie in den Erläuterungen zu Meldebogen 7 Spalte h dargelegt.
Der Nenner des KPI ist der Bruttobuchwert der erfassten Risikopositionen entsprechend den Erläuterungen zu Meldebogen 7 Spalte a.
hDavon: Spezialfinanzierungen
Die Institute legen den Anteil des Bestands an Vermögenswerten, die als Spezialfinanzierungen zur Finanzierung ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten für das Ziel der Anpassung an den Klimawandel eingestuft werden, am Bestand der Vermögenswerte zur Finanzierung ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten offen. Die Position wird in Prozent angegeben.
Der Zähler des KPI ist der Bruttobuchwert der Vermögenswerte entsprechend den Erläuterungen zu Meldebogen 7 Spalte i.
Der Nenner des KPI ist der Bruttobuchwert der erfassten Vermögenswerte entsprechend den Erläuterungen zu Meldebogen 7 Spalte a.
iDavon: Anpassungstätigkeiten
Artikel 11 der Verordnung (EU) 2020/852.
Die Institute legen den Anteil des Bestands an Vermögenswerten, die mit Anpassungstätigkeiten für das Ziel der Anpassung an den Klimawandel in Verbindung stehen, am Bestand der Vermögenswerte zur Finanzierung ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten offen. Die Position wird in Prozent angegeben.
Der Zähler des KPI ist der Bruttobuchwert der Vermögenswerte entsprechend den Erläuterungen zu Meldebogen 7 Spalte j.
Der Nenner des KPI ist der Bruttobuchwert der erfassten Vermögenswerte entsprechend den Erläuterungen zu Meldebogen 7 Spalte a.
jDavon: ermöglichende Tätigkeiten
Artikel 16 der Verordnung (EU) 2020/852.
Die Institute legen den Anteil des Bestands an Vermögenswerten, die mit ermöglichenden Tätigkeiten für das Ziel der Anpassung an den Klimawandel in Verbindung stehen, am Bestand der Vermögenswerte zur Finanzierung ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten offen. Die Position wird in Prozent angegeben.
Der Zähler des KPI ist der Bruttobuchwert der Vermögenswerte entsprechend den Erläuterungen zu Meldebogen 7 Spalte k.
Der Nenner des KPI ist der Bruttobuchwert der erfassten Vermögenswerte entsprechend den Erläuterungen zu Meldebogen 7 Spalte a.
kAnteil der Vermögenswerte, mit denen taxonomierelevante Sektoren finanziert werden
Die Institute legen den Anteil des Bestands an Vermögenswerten, mit denen taxonomierelevante Tätigkeiten für die Ziele des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel finanziert werden (d. h. anerkennungsfähige Vermögenswerte), am Gesamtbestand der erfassten Vermögenswerte offen. Die Position wird in Prozent angegeben.
Der Zähler des KPI ist der Bruttobuchwert der anerkennungsfähigen Vermögenswerte zur Finanzierung taxonomierelevanter Sektoren entsprechend den Erläuterungen zu Meldebogen 7 Spalte l.
Der Nenner des KPI ist der Bruttobuchwert der erfassten Vermögenswerte entsprechend den Erläuterungen zu Meldebogen 7 Spalte a.
lDavon: ökologisch nachhaltig
Die Institute legen den Anteil des Bestands an Vermögenswerten, mit denen ökologisch nachhaltige Tätigkeiten für die Ziele des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel finanziert werden, am Bestand an anerkennungsfähigen Vermögenswerten offen. Die Position wird in Prozent angegeben.
Der Zähler des KPI ist der Bruttobuchwert der anerkennungsfähigen Vermögenswerte zur Finanzierung ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten entsprechend den Erläuterungen zu Meldebogen 7 Spalte m.
Der Nenner des KPI ist der Bruttobuchwert der erfassten Risikopositionen entsprechend den Erläuterungen zu Meldebogen 7 Spalte a.
mDavon: Spezialfinanzierungen
Die Institute legen den Anteil des Bestands an Vermögenswerten, die als Spezialfinanzierungen zur Finanzierung ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten für die Ziele des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel eingestuft werden, am Bestand der Vermögenswerte zur Finanzierung ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten offen. Die Position wird in Prozent angegeben.
Der Zähler des KPI ist der Bruttobuchwert der Vermögenswerte entsprechend den Erläuterungen zu Meldebogen 7 Spalte n.
Der Nenner des KPI ist der Bruttobuchwert der erfassten Vermögenswerte entsprechend den Erläuterungen zu Meldebogen 7 Spalte a.
nDavon: Übergangs-/Anpassungstätigkeiten
Artikel 10 und 11 der Verordnung (EU) 2020/852.
Der Prozentsatz entspricht den Werten in Spalte d und Spalte i.
oDavon: ermöglichende Tätigkeiten
Artikel 16 der Verordnung (EU) 2020/852.
Der Prozentsatz entspricht den Werten in Spalte e und Spalte j.
pAnteil der erfassten Gesamtaktiva
Die Institute legen den Anteil der Gesamtaktiva, die in der GAR erfasst werden, offen. Die Position wird in Prozent angegeben.
Der Zähler des KPI ist der Bruttobuchwert des Bestands der erfassten Vermögenswerte entsprechend den Erläuterungen zu Meldebogen 7 Spalte 1.
Der Nenner des KPI ist der Bruttobuchwert der Gesamtaktiva in der Bilanz des Instituts entsprechend den Erläuterungen zu Meldebogen 7 Zeile 50.
qAnteil der neuen Vermögenswerte, mit denen taxonomierelevante Sektoren finanziert werden
Die Institute legen den Anteil der neuen Vermögenswerte (d. h. Vermögenswerte, die innerhalb des laufenden Offenlegungszeitraums originiert wurden), mit denen taxonomierelevante Tätigkeiten für das Ziel des Klimaschutzes finanziert werden (d. h. anerkennungsfähige Vermögenswerte), an den neuen anerkennungsfähigen Vermögenswerten insgesamt (d. h. anerkennungsfähige Vermögenswerte, die innerhalb des laufenden Offenlegungszeitraums originiert wurden) offen. Neue Vermögenswerte sind ohne Rückzahlungen und sonstige Reduktionen zu berechnen.
Diese Position wird in Prozent angegeben.
Der Zähler des KPI ist der Bruttobuchwert der anerkennungsfähigen neuen Vermögenswerte zur Finanzierung taxonomierelevanter Sektoren entsprechend den Erläuterungen zu Meldebogen 7 Spalte b.
Der Nenner des KPI ist der Bruttobuchwert der neuen erfassten Vermögenswerte unter diesen Vermögenswerten entsprechend den Erläuterungen zu Meldebogen 7 Spalte a.
rDavon: ökologisch nachhaltig
Die Institute legen den Anteil der neuen Vermögenswerte (d. h. Vermögenswerte, die innerhalb des laufenden Offenlegungszeitraums originiert wurden), mit denen ökologisch nachhaltige Tätigkeiten für das Ziel des Klimaschutzes finanziert werden, an den neuen anerkennungsfähigen Vermögenswerten insgesamt (d. h. anerkennungsfähige Vermögenswerte, die innerhalb des laufenden Offenlegungszeitraums originiert wurden) offen. Neue Vermögenswerte sind ohne Rückzahlungen und sonstige Reduktionen zu berechnen.
Die Position wird in Prozent angegeben.
Der Zähler des KPI ist der Bruttobuchwert der anerkennungsfähigen neuen Vermögenswerte entsprechend den Erläuterungen zu Meldebogen 7 Spalte c.
Der Nenner des KPI ist der Bruttobuchwert der neuen erfassten Vermögenswerte unter diesen Vermögenswerten entsprechend den Erläuterungen zu Meldebogen 7 Spalte a.
sDavon: Spezialfinanzierungen
Die Institute legen den Anteil der neuen Vermögenswerte (d. h. Vermögenswerte, die innerhalb des laufenden Offenlegungszeitraums originiert wurden), die als Spezialfinanzierungen zur Unterstützung ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten für das Ziel des Klimaschutzes eingestuft werden, an den neuen anerkennungsfähigen Vermögenswerten zur Finanzierung ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten insgesamt (d. h. Vermögenswerte, die innerhalb des laufenden Offenlegungszeitraums originiert wurden) offen. Neue anerkennungsfähige Vermögenswerte sind ohne Rückzahlungen und sonstige Reduktionen zu berechnen.
Die Position wird in Prozent angegeben.
Der Zähler des KPI ist der Bruttobuchwert der anerkennungsfähigen neuen Vermögenswerte entsprechend den Erläuterungen zu Meldebogen 8 Spalte d.
Der Nenner des KPI ist der Bruttobuchwert der neuen erfassten Vermögenswerte unter diesen Vermögenswerten entsprechend den Erläuterungen zu Meldebogen 7 Spalte a.
tDavon: Übergangstätigkeiten
Artikel 10 der Verordnung (EU) 2020/852.
Die Institute legen den Anteil der neuen Vermögenswerte (d. h. Vermögenswerte, die innerhalb des laufenden Offenlegungszeitraums originiert wurden), die mit Übergangstätigkeiten für das Ziel des Klimaschutzes in Verbindung stehen, an den neuen anerkennungsfähigen Vermögenswerten zur Finanzierung ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten insgesamt (d. h. Vermögenswerte, die innerhalb des laufenden Offenlegungszeitraums originiert wurden) offen. Neue anerkennungsfähige Vermögenswerte sind ohne Rückzahlungen und sonstige Reduktionen zu berechnen.
Die Position wird in Prozent angegeben.
Der Zähler des KPI ist der Bruttobuchwert der anerkennungsfähigen neuen Vermögenswerte entsprechend den Erläuterungen zu Meldebogen 8 Spalte e.
Der Nenner des KPI ist der Bruttobuchwert der neuen erfassten Vermögenswerte unter diesen Vermögenswerten entsprechend den Erläuterungen zu Meldebogen 7 Spalte a.
uDavon: ermöglichende Tätigkeiten
Artikel 16 der Verordnung (EU) 2020/852.
Die Institute legen den Anteil der neuen Vermögenswerte (d. h. Vermögenswerte, die innerhalb des laufenden Offenlegungszeitraums originiert wurden), die mit ermöglichenden Tätigkeiten für das Ziel des Klimaschutzes in Verbindung stehen, an den neuen anerkennungsfähigen Vermögenswerten zur Finanzierung ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten insgesamt (d. h. Vermögenswerte, die innerhalb des laufenden Offenlegungszeitraums originiert wurden) offen. Neue anerkennungsfähige Vermögenswerte sind ohne Rückzahlungen und sonstige Reduktionen zu berechnen.
Die Position wird in Prozent angegeben.
Der Zähler des KPI ist der Bruttobuchwert der anerkennungsfähigen neuen Vermögenswerte entsprechend den Erläuterungen zu Meldebogen 8 Spalte f.
Der Nenner des KPI ist der Bruttobuchwert der neuen erfassten Vermögenswerte unter diesen Vermögenswerten entsprechend den Erläuterungen zu Meldebogen 7 Spalte a.
vAnteil der neuen Vermögenswerte, mit denen taxonomierelevante Sektoren finanziert werden
Die Institute legen den Anteil der neuen Vermögenswerte (d. h. Vermögenswerte, die innerhalb des laufenden Offenlegungszeitraums originiert wurden), mit denen Tätigkeiten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2020/852 für das Ziel der Anpassung an den Klimawandel finanziert werden, an den neuen anerkennungsfähigen Vermögenswerten insgesamt (d. h. anerkennungsfähige Vermögenswerte, die innerhalb des laufenden Offenlegungszeitraums originiert wurden) offen. Neue Vermögenswerte sind ohne Rückzahlungen und sonstige Reduktionen zu berechnen.
Diese Position wird in Prozent angegeben.
Der Zähler des KPI ist der Bruttobuchwert der anerkennungsfähigen neuen Vermögenswerte zur Finanzierung taxonomierelevanter Sektoren entsprechend den Erläuterungen zu Meldebogen 7 Spalte g.
Der Nenner des KPI ist der Bruttobuchwert der neuen erfassten Vermögenswerte unter diesen Vermögenswerten entsprechend den Erläuterungen zu Meldebogen 7 Spalte a.
wDavon: ökologisch nachhaltig
Die Institute legen den Anteil der neuen Vermögenswerte (d. h. Vermögenswerte, die innerhalb des laufenden Offenlegungszeitraums originiert wurden), mit denen ökologisch nachhaltige Tätigkeiten für das Ziel der Anpassung an den Klimawandel finanziert werden, an den neuen anerkennungsfähigen Vermögenswerten insgesamt (d. h. anerkennungsfähige Vermögenswerte, die innerhalb des laufenden Offenlegungszeitraums originiert wurden) offen. Neue Vermögenswerte sind ohne Rückzahlungen und sonstige Reduktionen zu berechnen.
Diese Position wird in Prozent angegeben.
Der Zähler des KPI ist der Bruttobuchwert der anerkennungsfähigen neuen Vermögenswerte entsprechend den Erläuterungen zu Meldebogen 7 Spalte h.
Der Nenner des KPI ist der Bruttobuchwert der neuen erfassten Vermögenswerte unter diesen Vermögenswerten entsprechend den Erläuterungen zu Meldebogen 7 Spalte a.
xDavon: Spezialfinanzierungen
Die Institute legen den Anteil der neuen Vermögenswerte (d. h. Vermögenswerte, die innerhalb des laufenden Offenlegungszeitraums originiert wurden), die als Spezialfinanzierungen zur Unterstützung ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten für das Ziel der Anpassung an den Klimawandel eingestuft werden, an den neuen anerkennungsfähigen Vermögenswerten zur Finanzierung ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten insgesamt (d. h. Vermögenswerte, die innerhalb des laufenden Offenlegungszeitraums originiert wurden) offen. Neue anerkennungsfähige Vermögenswerte sind ohne Rückzahlungen und sonstige Reduktionen zu berechnen.
Diese Position wird in Prozent angegeben.
Der Zähler des KPI ist der Bruttobuchwert der anerkennungsfähigen neuen Vermögenswerte entsprechend den Erläuterungen zu Meldebogen 7 Spalte i.
Der Nenner des KPI ist der Bruttobuchwert der neuen erfassten Vermögenswerte unter diesen Vermögenswerten entsprechend den Erläuterungen zu Meldebogen 7 Spalte a.
yDavon: Anpassungstätigkeiten
Artikel 11 der Verordnung (EU) 2020/852.
Die Institute legen den Anteil der neuen Vermögenswerte (d. h. Vermögenswerte, die innerhalb des laufenden Offenlegungszeitraums originiert wurden), die mit Übergangstätigkeiten für das Ziel der Anpassung an den Klimawandel in Verbindung stehen, an den neuen anerkennungsfähigen Vermögenswerten zur Finanzierung ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten insgesamt (d. h. Vermögenswerte, die innerhalb des laufenden Offenlegungszeitraums originiert wurden) offen. Neue anerkennungsfähige Vermögenswerte sind ohne Rückzahlungen und sonstige Reduktionen zu berechnen.
Diese Position wird in Prozent angegeben.
Der Zähler des KPI ist der Bruttobuchwert der anerkennungsfähigen neuen Vermögenswerte entsprechend den Erläuterungen zu Meldebogen 7 Spalte j.
Der Nenner des KPI ist der Bruttobuchwert der neuen erfassten Vermögenswerte unter diesen Vermögenswerten entsprechend den Erläuterungen zu Meldebogen 7 Spalte a.
zDavon: ermöglichende Tätigkeiten
Artikel 16 der Verordnung (EU) 2020/852.
Die Institute legen den Anteil der neuen Vermögenswerte (d. h. Vermögenswerte, die innerhalb des laufenden Offenlegungszeitraums originiert wurden), die mit ermöglichenden Tätigkeiten für das Ziel der Anpassung an den Klimawandel in Verbindung stehen, an den neuen anerkennungsfähigen Vermögenswerten zur Finanzierung ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten insgesamt (d. h. Vermögenswerte, die innerhalb des laufenden Offenlegungszeitraums originiert wurden) offen. Neue anerkennungsfähige Vermögenswerte sind ohne Rückzahlungen und sonstige Reduktionen zu berechnen.
Diese Position wird in Prozent angegeben.
Der Zähler des KPI ist der Bruttobuchwert der anerkennungsfähigen neuen Vermögenswerte entsprechend den Erläuterungen zu Meldebogen 7 Spalte k.
Der Nenner des KPI ist der Bruttobuchwert der neuen erfassten Vermögenswerte unter diesen Vermögenswerten entsprechend den Erläuterungen zu Meldebogen 7 Spalte a.
aaAnteil der Vermögenswerte, mit denen taxonomierelevante Sektoren finanziert werden
Die Institute legen den Anteil der neuen Vermögenswerte (d. h. Vermögenswerte, die innerhalb des laufenden Offenlegungszeitraums originiert wurden), mit denen Tätigkeiten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2020/852 für die Ziele des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel finanziert werden, an den neuen anerkennungsfähigen Vermögenswerten insgesamt (d. h. anerkennungsfähige Vermögenswerte, die innerhalb des laufenden Offenlegungszeitraums originiert wurden) offen. Neue Vermögenswerte sind ohne Rückzahlungen und sonstige Reduktionen zu berechnen.
Diese Position wird in Prozent angegeben.
Der Zähler des KPI ist der Bruttobuchwert der anerkennungsfähigen neuen Vermögenswerte zur Finanzierung taxonomierelevanter Sektoren entsprechend den Erläuterungen zu Meldebogen 7 Spalte l.
Der Nenner des KPI ist der Bruttobuchwert der neuen erfassten Vermögenswerte unter diesen Vermögenswerten entsprechend den Erläuterungen zu Meldebogen 7 Spalte a.
abDavon: ökologisch nachhaltig
Die Institute legen den Anteil der neuen Vermögenswerte (d. h. Vermögenswerte, die innerhalb des laufenden Offenlegungszeitraums originiert wurden), mit denen ökologisch nachhaltige Tätigkeiten für die Ziele des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel finanziert werden, an den neuen anerkennungsfähigen Vermögenswerten insgesamt (d. h. anerkennungsfähige Vermögenswerte, die innerhalb des laufenden Offenlegungszeitraums originiert wurden) offen. Neue Vermögenswerte sind ohne Rückzahlungen und sonstige Reduktionen zu berechnen.
Diese Position wird in Prozent angegeben.
Der Zähler des KPI ist der Bruttobuchwert der anerkennungsfähigen neuen Vermögenswerte entsprechend den Erläuterungen zu Meldebogen 7 Spalte m.
Der Nenner des KPI ist der Bruttobuchwert der neuen erfassten Vermögenswerte unter diesen Vermögenswerten entsprechend den Erläuterungen zu Meldebogen 7 Spalte a.
acDavon: Spezialfinanzierungen
Die Institute legen den Anteil der neuen Vermögenswerte (d. h. Vermögenswerte, die innerhalb des laufenden Offenlegungszeitraums originiert wurden), die als Spezialfinanzierungen zur Unterstützung ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten für die Ziele des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel eingestuft werden, an den neuen Vermögenswerten zur Finanzierung ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten insgesamt (d. h. Vermögenswerte, die innerhalb des laufenden Offenlegungszeitraums originiert wurden) offen. Neue Vermögenswerte sind ohne Rückzahlungen und sonstige Reduktionen zu berechnen.
Diese Position wird in Prozent angegeben.
Der Zähler des KPI ist der Bruttobuchwert der anerkennungsfähigen neuen Vermögenswerte entsprechend den Erläuterungen zu Meldebogen 7 Spalte n.
Der Nenner des KPI ist der Bruttobuchwert der neuen erfassten Vermögenswerte unter diesen Vermögenswerten entsprechend den Erläuterungen zu Meldebogen 7 Spalte a.
adDavon: Übergangs-/Anpassungstätigkeiten
Artikel 10 und 11 der Verordnung (EU) 2020/852.
Der Prozentsatz entspricht den Werten in Spalte t und Spalte y.
aeDavon: ermöglichende Tätigkeiten
Artikel 16 der Verordnung (EU) 2020/852.
Der Prozentsatz entspricht den Werten in Spalte u und Spalte z.
afAnteil der neuen erfassten Gesamtaktiva
Die Institute legen den Anteil der neuen in der GAR erfassten Gesamtaktiva offen. Neue Vermögenswerte sind ohne Rückzahlungen und sonstige Reduktionen zu berechnen.
Die Position wird in Prozent angegeben.
Der Zähler des KPI ist die Differenz des Bruttobuchwerts der erfassten Vermögenswerte entsprechend den Erläuterungen zu Zeile 1 des Meldebogens 7 zwischen dem aktuellen Offenlegungszeitraum (t) und dem vorangegangenen Offenlegungszeitraum (t-1).
Der Nenner des KPI ist die Differenz des Bruttobuchwerts der neuen Gesamtaktiva entsprechend den Erläuterungen zu Zeile 53 des Meldebogens 7 zwischen dem aktuellen Offenlegungszeitraum (t) und dem vorangegangenen Offenlegungszeitraum (t-1).
ZeilenErläuterungen
1GAR nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178.
2Nicht zu Handelszwecken gehaltene Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen und Eigenkapitalinstrumente, die für die GAR-Berechnung anrechenbar sind
GAR in % für die Risikopositionen in Zeile 1 des Meldebogens 7.
3Finanzunternehmen
GAR in % für die Risikopositionen in Zeile 2 des Meldebogens 7.
4Kreditinstitute
GAR in % für die Risikopositionen in Zeile 3 des Meldebogens 7.
5Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften
GAR in % für die Risikopositionen in Zeile 7 des Meldebogens 7.
6Davon: Wertpapierfirmen
GAR in % für die Risikopositionen in Zeile 8 des Meldebogens 7.
7Davon: Verwaltungsgesellschaften
GAR in % für die Risikopositionen in Zeile 12 des Meldebogens 7.
8Davon: Versicherungsunternehmen
GAR in % für die Risikopositionen in Zeile 16 des Meldebogens 7.
9Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die der Offenlegungspflicht der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen unterliegen
GAR in % für die Risikopositionen in Zeile 20 des Meldebogens 7.
10Haushalte
GAR in % für die Risikopositionen in Zeile 24 des Meldebogens 7.
11Davon durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen
GAR in % für die Risikopositionen in Zeile 25 des Meldebogens 7.
12Davon Gebäudesanierungsdarlehen
GAR in % für die Risikopositionen in Zeile 26 des Meldebogens 7.
13Davon Kfz-Darlehen
GAR in % für die Risikopositionen in Zeile 27 des Meldebogens 7.
14Finanzierungen lokaler Gebietskörperschaften
GAR in % für die Risikopositionen in Zeile 28 des Meldebogens 7.
15Wohnungsbaufinanzierung
GAR in % für die Risikopositionen in Zeile 29 des Meldebogens 7.
16Sonstige Finanzierungen lokaler Gebietskörperschaften
GAR in % für die Risikopositionen in Zeile 30 des Meldebogens 7.
17Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten: Wohn- und Gewerbeimmobilien
GAR in % für die Risikopositionen in Zeile 31 des Meldebogens 7.

Meldebogen 9 - Risikomindernde Maßnahmen: BTAR

1. Nach Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2178 überprüft die Kommission bis zum 30. Juni 2024 die Anwendung der genannten Verordnung. Die Kommission untersucht insbesondere, ob weitere Änderungen notwendig sind hinsichtlich der Einbeziehung von:

  1. Risikopositionen gegenüber Staaten und Zentralbanken in den Zähler und den Nenner der wichtigsten Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen;
  2. Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die keine nichtfinanzielle Erklärung nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU veröffentlichen, in den Zähler der wichtigsten Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen.

2. Die Institute können optional die folgenden Angaben in diesen Meldebogen aufnehmen: Für Gegenparteien, die nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften sind und keinen Offenlegungspflichten unterliegen, können die Institute - nach bestem Bemühen auf der Grundlage bereits verfügbarer und auf freiwilliger und bilateraler Basis von ihren Gegenparteien erhobener oder anhand von Schätzungen berechneter Informationen - im Hinblick auf die Umweltziele des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel im Sinne des Artikels 9 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2020/852 erweiterte Informationen über die Taxonomiefähigkeit und die Taxonomiekonformität im Sinne der Verordnung (EU) 2020/852 von Risikopositionen offenlegen, die gegenüber nichtfinanziellen EU-Kapitalgesellschaften, die nicht den Offenlegungspflichten gemäß der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, und gegenüber nichtfinanziellen Nicht-EU-Kapitalgesellschaften, die nicht den Offenlegungspflichten gemäß der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, gehalten werden. Diese Informationen dürfen nur einmal offengelegt werden, und zwar auf der Grundlage der Konformität der Umsatzerlöse der Gegenpartei bezogen auf die Kredite mit allgemeinem Verwendungszweck, wie es bei der GAR der Fall ist.

Der erste Offenlegungsstichtag dieses Meldebogens ist der 31. Dezember 2024. Die Institute sind nicht verpflichtet, diese Informationen vor dem 1. Januar 2025 offenzulegen.

Meldebogen 9.1 - Risikomindernde Maßnahmen: Vermögenswerte für die Berechnung der BTAR

1. Die Institute können in diesem Meldebogen den Bruttobuchwert der für die Berechnung der BTAR relevanten Vermögenswerte offenlegen. Dieser Meldebogen gilt nur für Gegenparteien, die keinen Offenlegungspflichten unterliegen.

1GAR-VERMÖGENSWERTE INSGESAMT
Wie in Zeile 32 des Meldebogens 7 offengelegt.
2Nichtfinanzielle EU-Kapitalgesellschaften (die nicht der Offenlegungspflicht der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen unterliegen)
Die Institute legen die Risikopositionen gegenüber nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften nach Anhang V Teil 1 Nummer 42 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451, die in der Union ansässig sind und nicht der Offenlegungspflicht der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, offen.
Unterliegt die Gegenpartei nicht der Offenlegungspflicht gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852, so können die Institute für die Berechnung des prozentualen Anteils der taxonomiekonformen Risikopositionen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/852 von ihren Gegenparteien nach bestem Bemühen Informationen auf freiwilliger und bilateraler Basis im Rahmen des Kreditvergabeverfahrens und des regelmäßigen Kreditprüfungs- und -überwachungsverfahrens erheben. Nur wenn die Gegenpartei nicht in der Lage oder willens ist, die maßgeblichen Daten bereitzustellen, verwenden die Kreditinstitute interne Schätzungen und Näherungswerte und erläutern in der begleitenden Beschreibung zu dem Meldebogen, in welchem Umfang solche Schätzungen verwendet wurden und welche Art von Schätzungen angewandt wurde. Sind die Institute nicht in der Lage, die maßgeblichen Informationen auf freiwilliger und bilateraler Basis zu erheben oder zu schätzen, oder sind sie nicht in der Lage, diese Informationen mit vertretbarem Aufwand für sie oder ihre Gegenparteien zu erheben oder zu schätzen, so erläutern sie dies - unter Angabe der Gründe und der betroffenen Gegenparteien - in der dem Meldebogen beigefügten Beschreibung.
Bei Offenlegungen zu Unternehmen, die nicht den Offenlegungspflichten gemäß der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), verfolgen die Institute bei der Bewertung der Kreditvergabe/Finanzierung mit allgemeinem Verwendungszweck und unbekannter Verwendung der Erträge einen vereinfachten Ansatz und konzentrieren sich bei ihrer Bewertung auf die Haupttätigkeit des Unternehmens, d. h. auf dessen wichtigste Umsatzquelle, um die allgemeine Angleichung der Risikopositionen an die Verordnung (EU) 2020/852 zu beurteilen. Im Falle von Spezialfinanzierungen stützt sich die Bewertung darauf, in welchem Umfang das finanzierte spezifische Projekt einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel darstellt (projektspezifische Informationen).
4Davon: durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen
Die Institute legen die Risikopositionen nach Anhang V Teil 2 Nummer 173 Buchstabe a und Nummer 239ix der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 offen.
Die Taxonomiekonformität dieser Risikopositionen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/852 wird nur nach einem vereinfachten Ansatz für das Ziel des Klimaschutzes im Einklang mit den technischen Bewertungskriterien für Gebäude, d. h. Renovierung sowie Erwerb und Eigentum gemäß Anhang I Nummern 7.2, 7.3, 7.4, 7.5, 7.6 bzw. 7.7 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139, auf der Grundlage der Energieeffizienz der zugrunde liegenden Sicherheit bewertet.
5Davon: Gebäudesanierungsdarlehen
Die Institute legen Darlehen offen, die KMU und anderen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, die nicht den Offenlegungspflichten gemäß der Richtlinie 2014/95/EU unterliegen, für die Sanierung eines Gebäudes gewährt werden.
Die Taxonomiekonformität dieser Risikopositionen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/852 wird nur nach einem vereinfachten Ansatz für das Ziel des Klimaschutzes im Einklang mit den technischen Bewertungskriterien für Gebäude, d. h. Renovierung sowie Erwerb und Eigentum gemäß Anhang I Nummern 7.2, 7.3, 7.4, 7.5, 7.6 bzw. 7.7 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139, auf der Grundlage der Energieeffizienz der zugrunde liegenden Sicherheit bewertet.
8Nichtfinanzielle Nicht-EU-Kapitalgesellschaften (die nicht der Offenlegungspflicht der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen unterliegen)
Die Institute legen die Risikopositionen gegenüber nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften nach Anhang V Teil 1 Nummer 42 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451, die außerhalb der EU ansässig sind und nicht der Offenlegungspflicht der Richtlinie 2014/95/EU unterliegen, offen.
Stellen Institute diese Informationen in ihren Offenlegungen nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 bereit, legen sie hier dieselben Informationen offen. Andernfalls erheben die Institute Informationen von ihren Gegenparteien auf bilateraler Basis im Rahmen der Kreditvergabe und der regelmäßigen Kreditprüfungs- und -überwachungsverfahren oder verwenden für die Offenlegung von Informationen über Nicht-EU-Risikopositionen nach bestem Bemühen die folgenden Näherungswerte:
  1. ihre eigenen Modelle und die Einstufung der Risikopositionen entsprechend diesen Modellen. In diesem Fall erläutern die Institute die wichtigsten Merkmale der verwendeten Modelle,
  2. sofern verfügbar, Offenlegungen der Gegenparteien auf der Grundlage internationaler Standards (einschließlich TCFD). In diesem Fall erläutern die Institute die Art der verfügbaren Informationen und die angewandten Standards,
  3. andere öffentlich verfügbare Daten.

Die Institute erläutern in der diesem Meldebogen beigefügten Beschreibung, welche Quellen für die Offenlegung dieser Informationen herangezogen wurden. Sind die Institute nicht in der Lage, die maßgeblichen Informationen auf bilateraler Basis zu erheben oder zu schätzen, oder sind sie nicht in der Lage, diese Informationen mit vertretbarem Aufwand für sie oder ihre Gegenparteien zu erheben oder zu schätzen, so erläutern sie dies - unter Angabe der Gründe und der betroffenen Gegenparteien - in der dem Meldebogen beigefügten Beschreibung.
Bei dieser Art von Gegenparteien verfolgen die Institute bei der Bewertung der Kreditvergabe/Finanzierung mit allgemeinem Verwendungszweck und unbekannter Verwendung der Erträge einen vereinfachten Ansatz und konzentrieren sich bei ihrer Bewertung auf die Haupttätigkeit des Unternehmens, d. h. auf dessen wichtigste Umsatzquelle, um die allgemeine Angleichung der Risikopositionen an die Verordnung (EU) 2020/852 zu beurteilen. Im Falle von Spezialfinanzierungen stützt sich die Bewertung darauf, in welchem Umfang das finanzierte spezifische Projekt einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet (projektspezifische Informationen) und welchen Anteil dieser Beitrag am Gesamtprojekt ausmacht; im Falle des Immobilienportfolios basiert die Bewertung hinsichtlich des Ziels des Klimaschutzes auf der Energieeffizienz der zugrunde liegenden Sicherheiten und ihrer Angleichung an bestimmte Kriterien, die für die einschlägigen Tätigkeiten in der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegt sind.

Zeile 12BTAR-VERMÖGENSWERTE INSGESAMT
Summe der Zeilen 1, 2 und 8
Zeilen 13 bis 19Siehe Definitionen in Meldebogen 7 (Zeilen 41 bis 50).

Meldebogen 9.2 - BTAR in %

Die Institute können in diesem Meldebogen den prozentualen Anteil der in Meldebogen 1 offengelegten BTAR-Vermögenswerte an den in Zeile 17 des Meldebogens 9.1 offengelegten, im Nenner der BTAR erfassten Gesamtaktiva offenlegen.

Meldebogen 9.3 - BTAR in %

Dieser Meldebogen enthält eine Zusammenfassung des BTAR-KPI mit dem Gesamtwert, einer Aufschlüsselung nach klimawandelbezogenem Umweltziel und Unterteilung in Bestand und Zuflüsse.

Meldebogen 10 - Sonstige Klimaschutzmaßnahmen, die nicht unter die Verordnung (EU) 2020/852 fallen

1. Dieser Meldebogen bezieht sich auf sonstige Klimaschutzmaßnahmen und umfasst Risikopositionen der Institute, die nicht taxonomiekonform nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2020/852 sind und daher nicht in den Meldebögen 7 und 8 erfasst werden, aber die Gegenparteien dennoch beim Übergangs- und Anpassungsprozess bezüglich der Ziele des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel unterstützen. Diese Maßnahmen und -tätigkeiten zur Risikominderung umfassen Anleihen und Darlehen, die nach anderen Standards als den Unionsstandards ausgegeben werden, einschließlich grüner Anleihen; nachhaltige Anleihen, die mit Aspekten des Klimawandels in Zusammenhang stehen; an Nachhaltigkeit geknüpfte Anleihen, die mit Aspekten des Klimawandels in Zusammenhang stehen; grüne Darlehen; an Nachhaltigkeit geknüpfte Darlehen, die mit Aspekten des Klimawandels in Verbindung stehen; an Nachhaltigkeit geknüpfte Darlehen, die mit Aspekten des Klimawandels in Verbindung stehen.

2. Die Institute erläutern in der beigefügten Beschreibung zu diesem Meldebogen ausführlich den Charakter und die Art der in dem Meldebogen genannten Risikominderungsmaßnahmen und gehen dabei auf die Art der geminderten Risiken, die unterstützten Klimaschutzziele sowie die damit verbundenen Gegenparteien und die zeitliche Planung der Maßnahmen ein. Sie erläutern auch, inwiefern diese Risikopositionen nicht vollständig an die in der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Kriterien angeglichen und nicht nachhaltig im Sinne der Verordnung (EU) 2020/852 sind, aber dennoch zur Minderung von aus dem Klimawandel resultierenden Transitionsrisiken oder physischen Risiken beitragen, und stellen alle sonstigen relevanten Informationen bereit, die zum Verständnis des Rahmenkonzepts des Instituts für das Risikomanagement beitragen können.

3. Die Institute beginnen mit der Offenlegung der Informationen in den Meldebögen zum ersten Offenlegungsstichtag am 31. Dezember 2022.

SpaltenErläuterungen
aArt des Finanzinstruments
Die Institute legen die Art des Finanzinstruments nach Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 offen.
bArt der Gegenpartei
Die Institute legen die Art der Gegenpartei nach Anhang V Teil 1 Nummer 42 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 offen.
cBruttobuchwert (Mio. EUR)
Die Institute legen den Bruttobuchwert nach Anhang V Teil 1 Nummer 34 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 offen.
dArt des geminderten Risikos (Transitionsrisiko aus dem Klimawandel)
Die Institute legen die Art des Risikos offen, das durch diese Maßnahme gemindert wird: Transitionsrisiko aus dem Klimawandel.
eArt des geminderten Risikos (physisches Risiko aus dem Klimawandel)
Die Institute legen die Art des Risikos offen, das durch diese Maßnahme gemindert wird: physisches Risiko aus dem Klimawandel.
fQualitative Angaben zur Art der Risikominderungsmaßnahmen
Die Institute beschreiben, in welcher Art und Weise die Risikominderungsmaßnahmen zum Klimaschutz gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2020/852 und zur Anpassung an den Klimawandel gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung beitragen, und legen dar, warum die Risikopositionen für die Zwecke der GAR nicht als taxonomiekonform betrachtet werden
1) ABl. L 282 vom 19.10.2016 S. 4.

2) COM(2019) 640 final.

3) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.06.2013 S. 19).

4) Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen (ABl. L 330 vom 15.11.2014 S. 1).

5) C/2019/4490 (ABl. C 209 vom 20.06.2019 S. 1).

6) Empfehlungen der Taskforce 'Klimabezogene Finanzinformationen' (TCFD), https://www.fsb-tcfd.org/recommendations.

7) Finanzinitiative des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP FI), https://www.unepfi.org.

8) Global Reporting Initiative für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, https://www.globalreporting.org/standards.

9) Grundsätze der Vereinten Nationen für verantwortungsbewusstes Investment (UNPRI), https://www.unpri.org.

10) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1).

11) Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte (ABl. L 406 vom 03.12.2020 S. 17).

12) Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.06.2010 S. 13).

13) Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012 S. 1).

14) Net Zero Emissions by 2050 Scenario (NZE) -IEA (2021), World Energy Model, IEA, Paris https://www.iea.org/reports/world-energy-model

15) Der Bericht für 2021 ist unter diesem Link verfügbar.

16) Weitere Beispiele sind dem UNEP FI und dem folgenden Bericht von Acclimatise zu entnehmen: 'Chartering New Climate. State-of-the-art tools and data for banks to assess credit risks and opportunities from physical climate change impacts' (Umgang mit dem neuen Klima: Moderne Tools und Daten für Banken zur Bewertung der Kreditrisiken und -möglichkeiten als Folge der physischen Auswirkungen des Klimawandels), September 2020, https://www.unepfi.org/publications/banking-publications/charting-a-new-climate/. Der Bericht enthält Einzelheiten zu erfassten Zeiträumen, Nutzung von Zukunftsszenarien, räumlicher Auflösung und Abdeckung, Format der aus bestimmten Datensätzen abzurufenden Outputs sowie Lizenzierung und Kosten (die meisten Portale und Datenbanken bieten kostenlosen Zugang). Darüber hinaus werden in dem Bericht verschiedene Verfahren zur Bewertung und Messung physischer Risiken erläutert, wie z.B. Wärmekartierung, Korrelationsanalyse, spezielle Instrumente und Analysewerkzeuge.

17) Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist (ABl. L 443 vom 10.12.2021 S. 9)."



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