Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund
Frame öffnen

Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission vom 15. März 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Offenlegung der in Teil 8 Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Informationen durch die Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013 der Kommission, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1555 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/200 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2295 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 136 vom 21.04.2021 S. 1;
VO (EU) 2022/2453 - ABl. L 324 vom 19.12.2022 S. 1)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO (EU) 575/2013


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 434a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Dezember 2019 veröffentlichte der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) das konsolidierte Baseler Rahmenwerk mit den aktualisierten Offenlegungsanforderungen nach Säule 3 2, die mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 größtenteils in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommen wurden. Zur Durchführung dieser Änderungen sollte ein kohärenter und vollständiger Rahmen für die Offenlegung nach Säule 3 festgelegt werden.

(2) In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013 der Kommission 4, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1555 der Kommission 5, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/200 der Kommission 6 und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2295 der Kommission 7 sind einheitliche Formate, Meldebögen und Tabellen für Eigenmittel, antizyklische Kapitalpuffer, Verschuldungsquote beziehungsweise Vermögenswertbelastung festgelegt. Diese einheitlichen Formate, Meldebögen und Tabellen sollten daher um die nach der Verordnung (EU) 2019/876 vorgeschriebene Offenlegung anderer aufsichtlicher Aspekte erweitert werden. Insbesondere sollte ein Meldebogen für Schlüsselparameter eingeführt werden, der den Marktteilnehmern den Zugang zu den wichtigsten Eigenmittel- und Liquiditätskennziffern der Institute erleichtert.

(3) Die für die Offenlegung verwendeten Meldebögen und Tabellen sollten hinreichend umfassende und vergleichbare Informationen enthalten und es deren Nutzern dadurch ermöglichen, das Risikoprofil der Institute und deren Konformität mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu beurteilen. Um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Genüge zu tun, sollten die für die Offenlegung verwendeten Formate, Meldebögen und Tabellen jedoch den Unterschieden in Größe und Komplexität der Institute und den dadurch bedingten Unterschieden in Höhe und Art der Risiken Rechnung tragen, indem zusätzliche Schwellenwerte für eine erweiterte Offenlegung vorgesehen werden.

(4) Mit der Verordnung (EU) 2019/876 wurden eine neue kalibrierte Verschuldungsquote und ein Puffer bei der Verschuldungsquote von G-SRI in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommen. Zur Durchführung dieser Änderung und der erforderlichen Anpassungen bei der Risikopositionsberechnung müssen Meldebögen und Tabellen festgelegt werden.

(5) Mit der Verordnung (EU) 2019/876 wurden neue Offenlegungsanforderungen für die strukturelle Liquiditätsquote in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommen. Zur Durchführung dieser Änderung muss ein Meldebogen für diese neuen Offenlegungsanforderungen festgelegt werden.

(6) Durch die Verordnung (EU) 2019/876 wurden die Standardansätze für das Gegenparteiausfallrisiko in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch einen risikoempfindlicheren Standardansatz für das Gegenparteiausfallrisiko (im Folgenden "SA-CCR") und einen vereinfachten SA-CCR für Institute ersetzt, die die Kriterien für dessen Nutzung erfüllen. Außerdem wurde durch die Verordnung (EU) 2019/876 die Ursprungsrisikomethode verändert. Zur Durchführung dieser Änderungen muss ein umfassender Satz an Tabellen und Meldebögen für die Offenlegung eingeführt werden.

(7) Mit der Verordnung (EU) 2019/876 wurde eine neue Offenlegungsanforderung für vertragsgemäß bediente, notleidende und gestundete Risikopositionen in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeführt, die auch die Offenlegung von Informationen über erhaltene Sicherheiten und Finanzgarantien umfasst. Zur Durchführung dieser Änderung und dieser neuen Offenlegungsanforderungen muss ein umfassender Satz an Meldebögen und Tabellen eingeführt werden. Der Einfachheit und Stimmigkeit halber sollten diese Meldebögen und Tabellen auf den Meldebögen und Tabellen basieren, die die EBA bereits in ihren Leitlinien für die Offenlegung notleidender und gestundeter Risikopositionen 8 erarbeitet hat.

(8) Mit der Verordnung (EU) 2017/2401 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 wurde die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geändert, um den Besonderheiten von STS-Verbriefungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 bei den in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenkapitalanforderungen Rechnung zu tragen. Um diese Änderung widerzuspiegeln, müssen neue Meldebögen und Tabellen mit quantitativen und qualitativen Informationen über Verbriefungen eingeführt werden.

(9) Mit der Verordnung (EU) 2019/876 wurden bestimmte in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Anforderungen für die Offenlegung der Vergütung geändert, um sicherzustellen, dass die Vergütungspolitik und -praxis für die Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirkt, mit einem wirksamen Risikomanagement vereinbar ist. Zur Durchführung dieser Offenlegungsanforderungen sollten Meldebögen und Tabellen festgelegt werden.

(10) Um den Instituten einen umfassenden, integrierten Satz an einheitlichen Offenlegungsformaten, Meldebögen und Tabellen zur Verfügung zu stellen und eine Offenlegung von hoher Qualität zu gewährleisten, ist es notwendig, die technischen Standards für die Offenlegung allesamt in einem einzigen Rechtsakt einzuführen. Deshalb müssen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013, die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1555, die Durchführungsverordnung (EU) 2016/200 und die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2295 aufgehoben werden.

(11) Um eine pünktliche Offenlegung von hoher Qualität durch die Institute zu gewährleisten, sollte diesen ausreichend Zeit eingeräumt werden, um ihre für die Offenlegung vorgesehenen internen Systeme anzupassen.

(12) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt wurde.

(13) Die EBA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates 11 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Offenlegung von Schlüsselparametern und Übersicht über die risikogewichteten Positionsbeträge

Offenlegung von Schlüsselparametern und Übersicht über die risikogewichteten Positionsbeträge

(1) Die Institute legen die in Artikel 447 Buchstaben a bis g und Artikel 438 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU-KM1 in Anhang I der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang II der vorliegenden Verordnung offen.

(2) Die Institute legen die in Artikel 438 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU OV1 in Anhang I der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang II der vorliegenden Verordnung offen.

(3) Die Institute legen die in Artikel 438 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Tabelle EU OVC in Anhang I der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang II der vorliegenden Verordnung offen.

(4) Die Institute legen die in Artikel 438 Buchstaben f und g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Meldebögen EU INS1 und EU INS2 in Anhang I der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang II der vorliegenden Verordnung offen.

Artikel 2 Offenlegung von Risikomanagementzielen und -politik

Die Institute legen die in Artikel 435 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Tabellen EU OVA und EU OVB in Anhang III der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang IV der vorliegenden Verordnung offen.

Artikel 3 Offenlegung des Anwendungsbereichs

(1) Die Institute legen die in Artikel 436 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Meldebögen EU LI1 und EU LI3 in Anhang V der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung offen.

(2) Die Institute legen die in Artikel 436 Buchstaben b und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU LI2 und der Tabelle EU LIA in Anhang V der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung offen.

(3) Die Institute legen die in Artikel 436 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU PV1 in Anhang V der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung offen.

(4) Die Institute legen die in Artikel 436 Buchstaben f, g und h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Tabelle EU LIB in Anhang V der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung offen.

Artikel 4 Offenlegung von Eigenmitteln

Die Institute legen die in Artikel 437 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen wie folgt offen:

  1. die in Artikel 437 Buchstaben a, d, e und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Meldebögen EU CC1 und EU CC2 in Anhang VII der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung;
  2. die in Artikel 437 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Tabelle EU CCA in Anhang VII der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung.

Artikel 5 Offenlegung von antizyklischen Kapitalpuffern

Die Institute legen die in Artikel 440 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen wie folgt offen:

  1. die in Artikel 440 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU CCYB1 in Anhang IX der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang X der vorliegenden Verordnung;
  2. die in Artikel 440 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU CCYB2 in Anhang IX der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang X der vorliegenden Verordnung.

Artikel 6 Offenlegung der Verschuldungsquote

Die Institute legen die in Artikel 451 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen wie folgt offen:

  1. die in Artikel 451 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und Artikel 451 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Meldebögen EU LR1, EU LR2 und EU LR3 in Anhang XI der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XII der vorliegenden Verordnung;
  2. die in Artikel 451 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Tabelle EU LRA in Anhang XI der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XII der vorliegenden Verordnung.

Artikel 6a Offenlegung von Indikatoren der globalen Systemrelevanz

(1) Global systemrelevante Institute legen die Informationen über die Werte der in Artikel 441 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Indikatoren, aus denen sich ihr Bewertungsergebnis ergibt, unter Verwendung des in Artikel 434a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten einheitlichen Offenlegungsformats offen, das die zuständigen Behörden gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 der Kommission zur Erhebung der Indikatorwerte verwenden, mit Ausnahme jeglicher gemäß jenem Artikel erhobener Zusatzdaten und Zusatzinformationen.

(2) Global systemrelevante Institute legen die in Absatz 1 genannten Informationen in ihrem Säule 3-Bericht zum Jahresende offen. Global systemrelevante Institute legen die in Absatz 1 genannten Informationen in ihrem ersten Säule 3-Bericht nach der endgültigen Übermittlung der Indikatorwerte an die zuständigen Behörden erneut offen, falls die übermittelten Zahlen von den im Säule 3-Bericht zum Jahresende offengelegten Zahlen abweichen.

Artikel 7 Offenlegung von Liquiditätsanforderungen

Die Institute legen die in Artikel 435 Absatz 1 und Artikel 451a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen wie folgt offen:

  1. die in Artikel 435 Absatz 1 und Artikel 451a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Tabelle EU LIQA in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XIV der vorliegenden Verordnung;
  2. die in Artikel 451a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU LIQ1 und der Tabelle EU LIQB in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XIV der vorliegenden Verordnung;
  3. die in Artikel 451a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU LIQ2 in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XIV der vorliegenden Verordnung.

Artikel 8 Offenlegung des Kredit- und des Verwässerungsrisikos sowie der Kreditqualität

(1) Die Institute legen die in den Artikeln 435 und 442 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen wie folgt offen:

  1. die in Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Tabelle EU CRA in Anhang XV der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XVI der vorliegenden Verordnung;
  2. die in Artikel 442 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Tabelle EU CRB in Anhang XV der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XVI der vorliegenden Verordnung;
  3. die in Artikel 442 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU CQ3 in Anhang XV der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XVI der vorliegenden Verordnung;
  4. die in Artikel 442 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU CR1-A in Anhang XV der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XVI der vorliegenden Verordnung;
  5. die in Artikel 442 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU CR2 in Anhang XV der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XVI der vorliegenden Verordnung.

(2) Die Institute legen die in Artikel 442 Buchstaben c, e und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Meldebögen EU CR1, EU CQ1 und EU CQ7 sowie der Spalten a, c, e, f und g des Meldebogens EU CQ4 und der Spalten a, c, e und f des Meldebogens EU CQ5 in Anhang XV der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XVI der vorliegenden Verordnung offen.

(3) Große Institute, bei denen das Verhältnis zwischen dem Bruttobuchwert der unter Artikel 47a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Darlehen und Kredite und dem Gesamtbruttobuchwert der unter Artikel 47a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Darlehen und Kredite mindestens 5 % beträgt, legen zusätzlich zur Offenlegung in den in Absatz 2 genannten Meldebögen und Spalten die in Artikel 442 Buchstaben c und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Meldebögen EU CR2a, EU CQ2, EU CQ6 und EU CQ8 sowie der Spalten b und d der Meldebögen EU CQ4 und EU CQ5 in Anhang XV der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XVI der vorliegenden Verordnung offen. Sie legen diese Informationen jährlich offen.

(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 werden zur Veräußerung gehaltene Darlehen und Kredite, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben bei der Ermittlung des Verhältnisses weder im Zähler noch im Nenner berücksichtigt.

(5) Die Institute beginnen mit der in Absatz 3 vorgesehenen Offenlegung, wenn sie den dort genannten Schwellenwert von 5 % während der dem Offenlegungsstichtag vorausgehenden vier Quartale in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen erreicht oder überschritten haben. Zum Stichtag der erstmaligen Offenlegung legen die Institute die betreffenden Informationen unter Verwendung der in jenem Absatz genannten Meldebögen offen, sofern sie den Schwellenwert von 5 % an diesem Offenlegungsstichtag überschreiten.

(6) Die Pflicht zur Offenlegung nach Absatz 3 endet, wenn die Institute den Schwellenwert von 5 % während der dem Offenlegungsstichtag vorausgehenden vier Quartale in drei aufeinanderfolgenden Quartalen unterschritten haben.

Artikel 9 Offenlegung der Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken

Die Institute legen die in Artikel 453 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen wie folgt offen:

  1. die in Artikel 453 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Tabelle EU-CRC in Anhang XVII der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XVIII der vorliegenden Verordnung;
  2. die in Artikel 453 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU CR3 in Anhang XVII der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XVIII der vorliegenden Verordnung.

Artikel 10 Offenlegung der Verwendung des Standardansatzes

Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz berechnen, legen die in Artikel 444 und Artikel 453 Buchstaben g, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen wie folgt offen:

  1. die in Artikel 444 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Tabelle EU CRD in Anhang XIX der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XX der vorliegenden Verordnung;
  2. die in Artikel 453 Buchstaben g, h und i sowie Artikel 444 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU CR4 in Anhang XIX der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XX der vorliegenden Verordnung;
  3. die in Artikel 444 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU CR5 in Anhang XIX der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XX der vorliegenden Verordnung und die Informationen über die im selben Artikel genannten von den Eigenmitteln abgezogenen Risikopositionswerte unter Verwendung des Meldebogens EU CC1 in Anhang VII der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung.

Artikel 11 Offenlegung der Anwendung des IRB-Ansatzes auf Kreditrisiken

Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem IRB-Ansatz berechnen, legen die in den Artikeln 438 und 452 sowie in Artikel 453 Buchstaben g und j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen wie folgt offen:

  1. die in Artikel 452 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Tabelle EU CRE und des Meldebogens EU CR6-A in Anhang XXI der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXII der vorliegenden Verordnung;
  2. die in Artikel 452 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU CR6 in Anhang XXI der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXII der vorliegenden Verordnung;
  3. die in Artikel 453 Buchstaben g und j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Meldebögen EU CR7-A und EU CR7 in Anhang XXI der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXII der vorliegenden Verordnung;
  4. die in Artikel 438 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU CR8 in Anhang XXI der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXII der vorliegenden Verordnung;
  5. die in Artikel 452 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Meldebögen EU CR9 und EU CR9.1 in Anhang XXI der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXII der vorliegenden Verordnung.

Artikel 12 Offenlegung von Spezialfinanzierungs- und Beteiligungspositionen nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz

Die Institute legen die in Artikel 438 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU CR10 in Anhang XXIII der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXIV der vorliegenden Verordnung offen.

Artikel 13 Offenlegung des Gegenparteiausfallrisikos

Die Institute legen die in Artikel 438 Buchstabe h und Artikel 439 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen wie folgt offen:

  1. die in Artikel 439 Buchstaben a, b, c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Tabelle EU CCRA in Anhang XXV der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXVI der vorliegenden Verordnung;
  2. die in Artikel 439 Buchstaben f, g, k und m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU CCR1 in Anhang XXV der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXVI der vorliegenden Verordnung;
  3. die in Artikel 439 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU CCR2 in Anhang XXV der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXVI der vorliegenden Verordnung;
  4. die in Artikel 439 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Meldebögen EU CCR3 und EU CCR4 in Anhang XXV der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXVI der vorliegenden Verordnung;
  5. die in Artikel 439 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU CCR5 in Anhang XXV der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXVI der vorliegenden Verordnung;
  6. die in Artikel 439 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU CCR6 in Anhang XXV der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXVI der vorliegenden Verordnung;
  7. die in Artikel 438 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU CCR7 in Anhang XXV der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXVI der vorliegenden Verordnung;
  8. die in Artikel 439 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU CCR8 in Anhang XXV der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXVI der vorliegenden Verordnung.

Artikel 14 Offenlegung des Risikos aus Verbriefungspositionen

Die Institute legen die in Artikel 449 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen wie folgt offen:

  1. die in Artikel 449 Buchstaben a bis i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Tabelle EU SECA in Anhang XXVII der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXVIII der vorliegenden Verordnung;
  2. die in Artikel 449 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Meldebögen EU SEC1 und EU SEC2 in Anhang XXVII der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXVIII der vorliegenden Verordnung;
  3. die in Artikel 449 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Meldebögen EU SEC3 und EU SEC4 in Anhang XXVII der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXVIII der vorliegenden Verordnung;
  4. die in Artikel 449 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU SEC5 in Anhang XXVII der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXVIII der vorliegenden Verordnung.

Artikel 15 Offenlegung der Verwendung des Standardansatzes und der internen Marktrisikomodelle

(1) Die Institute legen die in Artikel 445 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU MR1 in Anhang XXIX der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXX der vorliegenden Verordnung offen.

(2) Die Institute legen die in den Artikeln 435, 438 und 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen wie folgt offen:

  1. die in Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen zum Marktrisiko unter Verwendung der Tabelle EU MRA in Anhang XXIX der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXX der vorliegenden Verordnung;
  2. die in Artikel 455 Buchstaben a, b, c und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Tabelle EU MRB in Anhang XXIX der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXX der vorliegenden Verordnung;
  3. die in Artikel 455 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU MR2-A in Anhang XXIX der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXX der vorliegenden Verordnung;
  4. die in Artikel 438 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen zum internen Marktrisikomodell unter Verwendung des Meldebogens EU MR2-B in Anhang XXIX der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXX der vorliegenden Verordnung;
  5. die in Artikel 455 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU MR3 in Anhang XXIX der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXX der vorliegenden Verordnung;
  6. die in Artikel 455 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU MR4 in Anhang XXIX der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXX der vorliegenden Verordnung.

Artikel 16 Offenlegung des operationellen Risikos

Die Institute legen die in Artikel 435, Artikel 438 Buchstabe d sowie den Artikeln 446 und 454 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Tabelle EU ORA und des Meldebogens EU OR1 in Anhang XXXI der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXXII der vorliegenden Verordnung offen.

Artikel 16a Offenlegung der Zinsrisiken aus nicht im Handelsbuch gehaltenen Positionen

(1) Die Institute legen die in Artikel 448 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben unter Verwendung des Meldebogens EU IRRBB1 in Anhang XXXVII der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXXVIII der vorliegenden Verordnung offen.

(2) Die Institute legen die in Artikel 448 Absatz 1 Buchstaben c bis g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben unter Verwendung der Tabelle EU IRRBBA in Anhang XXXVII der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXXVIII der vorliegenden Verordnung offen.

(3) Legen Institute Angaben gemäß Absatz 1 oder 2 zum ersten Mal offen, so ist die Offenlegung dieser Angaben in Bezug auf den letzten Stichtag nicht erforderlich.

Artikel 17 Offenlegung der Vergütungspolitik

Die Institute legen die in Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen wie folgt offen:

  1. die in Artikel 450 Absatz 1 Buchstaben a bis f sowie Buchstaben j und k sowie in Artikel 450 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Tabelle EU REMA in Anhang XXXIII der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXXIV der vorliegenden Verordnung;
  2. die in Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe h Ziffern i und ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU REM1 in Anhang XXXIII der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXXIV der vorliegenden Verordnung;
  3. die in Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe h Ziffern v, vi und vii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU REM2 in Anhang XXXIII der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXXIV der vorliegenden Verordnung;
  4. die in Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe h Ziffern iii und iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU REM3 in Anhang XXXIII der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXXIV der vorliegenden Verordnung;
  5. die in Artikel 450 Absatz 1 Buchstaben g und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Meldebögen EU REM4 und EU REM5 in Anhang XXXIII der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXXIV der vorliegenden Verordnung.

Artikel 18 Offenlegung von belasteten und unbelasteten Vermögenswerten

Die Institute legen die in Artikel 443 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Meldebögen EU AE1, EU AE2 und EU AE3 sowie der Tabelle EU AE4 in Anhang XXXV der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXXVI der vorliegenden Verordnung offen.

Artikel 18a Offenlegung der Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (environmental, social and governance risks - ESG-Risiken) 22

(1) Die Institute legen die in Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen wie folgt offen:

  1. qualitative Angaben über Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken unter Verwendung der Tabellen 1, 2 und 3 in Anhang XXXIX der vorliegenden Verordnung und nach Maßgabe der Erläuterungen in deren Anhang XL,
  2. quantitative Angaben über Transitionsrisiken aus dem Klimawandel unter Verwendung der Meldebögen 1 bis 4 in Anhang XXXIX der vorliegenden Verordnung und nach Maßgabe der Erläuterungen in deren Anhang XL,
  3. quantitative Angaben über physische Risiken aus dem Klimawandel unter Verwendung von Meldebogen 5 in Anhang XXXIX der vorliegenden Verordnung und nach Maßgabe der Erläuterungen in deren Anhang XL,
  4. quantitative Angaben über risikomindernde Maßnahmen im Zusammenhang mit Wirtschaftstätigkeiten, die im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 als ökologisch nachhaltig gelten, gegenüber Gegenparteien, die den Artikeln 19a oder 29a der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 13 unterliegen, gegenüber Haushalten und gegenüber lokalen Gebietskörperschaften gemäß Anhang V Teil 1 Nummer 42 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission 14 unter Verwendung der Meldebögen 6, 7 und 8 in Anhang XXXIX der vorliegenden Verordnung und nach Maßgabe der Erläuterungen in deren Anhang XL,
  5. quantitative Angaben über andere risikomindernde Maßnahmen und Risikopositionen aus klimawandelbedingten Risiken, die nicht als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/852 gelten, aber die Gegenparteien im Übergangs- oder Anpassungsprozess im Hinblick auf die Ziele Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel unterstützen, unter Verwendung des Meldebogens 10 in Anhang XXXIX der vorliegenden Verordnung und nach Maßgabe der Erläuterungen in deren Anhang XL.

(2) Die Institute können sich dafür entscheiden, quantitative Angaben über risikomindernde Maßnahmen und Risikopositionen aus klimawandelbedingten Risiken im Zusammenhang mit Wirtschaftstätigkeiten, die im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/852 als ökologisch nachhaltig gelten, gegenüber Gegenparteien, die nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften im Sinne des Anhangs V Teil 1 Nummer 42 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 sind und die nicht den Offenlegungspflichten nach den Artikeln 19a oder 29a der Richtlinie 2013/34/EU und nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2178 der Kommission 15 unterliegen, unter Verwendung des Meldebogens 9 in Anhang XXXIX der vorliegenden Verordnung und nach Maßgabe der Erläuterungen in deren Anhang XL offenzulegen.

Für die Berechnung des Prozentsatzes der Risikopositionen aus Tätigkeiten, die die Anforderungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/852 (taxonomiekonforme Risikopositionen) erfüllen, gegenüber diesen Gegenparteien gilt für die Institute Folgendes:

  1. Sie können, soweit verfügbar, die Informationen verwenden, die sie von ihren Gegenparteien auf freiwilliger und bilateraler Basis im Rahmen der Kreditvergabe und im Zuge der regelmäßigen Kreditprüfungs- und -überwachungsverfahren erheben.
  2. Ist die Gegenpartei nicht in der Lage oder willens, die betreffenden Daten auf bilateraler Basis bereitzustellen, können die Institute interne Schätzungen und Näherungswerte verwenden und in der begleitenden Beschreibung zu dem Meldebogen erläutern, in welchem Umfang solche internen Schätzungen und Näherungswerte verwendet wurden und welche Art von internen Schätzungen und Näherungswerten angewandt wurde.
  3. Wenn sie nicht in der Lage sind, die betreffenden Informationen auf bilateraler Basis zu erheben oder interne Schätzungen und Näherungswerte zu verwenden, oder wenn die Erhebung dieser Informationen bzw. die Verwendung dieser Schätzungen und Näherungswerte für sie oder ihre Gegenparteien übermäßig aufwendig wäre, können sie diese Gründe für die Nichterhebung bzw. Nichtverwendung in der begleitenden Beschreibung zu dem Meldebogen erläutern.

Für die Zwecke von Buchstabe a teilen die Institute ihren Gegenparteien mit, dass die Bereitstellung dieser Informationen freiwillig ist.

(3) Sofern in den Erläuterungen in Anhang XL der vorliegenden Verordnung nichts anderes angegeben ist, legen die Institute ab dem 31. Dezember 2022 die in Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen zu folgenden Zeitpunkten offen:

  1. im Falle jährlicher Offenlegungen: am 31. Dezember,
  2. im Falle halbjährlicher Offenlegungen: am 30. Juni und 31. Dezember jedes Jahres.

Artikel 19 Allgemeine Bestimmungen

(1) Sieht ein Institut gemäß Artikel 432 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Offenlegung einer oder mehrerer Informationen ab, wird die Nummerierung der Zeilen oder Spalten nicht verändert.

(2) Die Institute weisen in dem zum betreffenden Meldebogen oder zur betreffenden Tabelle gehörenden Freitextkommentar ausdrücklich darauf hin, welche Zeilen oder Spalten nicht ausgefüllt wurden und warum die betreffenden Informationen nicht offengelegt wurden.

(3) Die in Artikel 431 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen Informationen müssen klar und umfassend sein, sodass die Nutzer dieser Informationen die quantitativen Offenlegungen verstehen können, und müssen neben den Meldebögen platziert werden, auf die sich die jeweiligen Informationen beziehen.

(4) Numerische Werte werden wie folgt dargestellt:

  1. quantitative monetäre Daten werden mit einer Mindestpräzision offengelegt, die Millionen Einheiten entspricht;
  2. quantitative Daten, die als "prozentual" offengelegt werden, werden pro Einheit mit einer Mindestpräzision angegeben, die vier Dezimalstellen entspricht.

(5) Zusätzlich zu den gemäß dieser Verordnung offengelegten Informationen stellen die Institute auch folgende Informationen zur Verfügung:

  1. Offenlegungsstichtag und Bezugszeitraum;
  2. Berichtswährung;
  3. Name und gegebenenfalls Rechtsträgerkennung (LEI) des offenlegenden Instituts;
  4. gegebenenfalls verwendeter Rechnungslegungsstandard;
  5. gegebenenfalls Konsolidierungskreis.

Artikel 20 Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013, die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1555, die Durchführungsverordnung (EU) 2016/200 und die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2295 werden aufgehoben.

Artikel 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 28. Juni 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.


1) ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1.

2) Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, DIS Disclosure requirements, Dezember 2019.

3) Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 07.06.2019 S. 1).

4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013 der Kommission vom 20. Dezember 2013 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Offenlegungspflichten der Institute in Bezug auf Eigenmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 355 vom 31.12.2013 S. 60).

5) Delegierte Verordnung (EU) 2015/1555 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Offenlegung von Informationen in Bezug auf die Einhaltung des vorgeschriebenen antizyklischen Kapitalpuffers durch die Institute im Einklang mit Artikel 440 (ABl. L 244 vom 19.09.2015 S. 1).

6) Durchführungsverordnung (EU) 2016/200 der Kommission vom 15. Februar 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Offenlegung der Verschuldungsquote durch die Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 39 vom 16.02.2016 S. 5).

7) Delegierte Verordnung (EU) 2017/2295 der Kommission vom 4. September 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Offenlegung belasteter und unbelasteter Vermögenswerte (ABl. L 329 vom 13.12.2017 S. 6)

8) Leitlinien EBA/GL/2018/10 der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für die Offenlegung notleidender und gestundeter Risikopositionen vom 17. Dezember 2018.

9) Verordnung (EU) 2017/2401 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (ABl. L 347 vom 28.12.2017 S. 1).

10) Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017 S. 35).

11) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).

12) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.06.2020 S. 13).

13) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.06.2013 S. 19).

14) Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.03.2021 S. 1).

15) Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist (ABl. L 443 vom 10.12.2021 S. 9).

.

Anhang I

Meldebogen EU OV1 - Übersicht über die Gesamtrisikobeträge

Gesamtrisikobetrag
(TREA)
Eigenmittelanforderungen
insgesamt
abc
TT-1T
1Kreditrisiko (ohne Gegenparteiausfallrisiko)
2Davon: Standardansatz
3Davon: IRB-Basisansatz (F-IRB)
4Davon: Slotting-Ansatz
EU 4aDavon: Beteiligungspositionen nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz
5Davon: Fortgeschrittener IRB-Ansatz (A-IRB)
6Gegenparteiausfallrisiko - CCR
7Davon: Standardansatz
8Davon: Auf einem internen Modell beruhende Methode (IMM)
EU 8aDavon: Risikopositionen gegenüber einer CCP
EU 8bDavon: Anpassung der Kreditbewertung (CVA)
9Davon: Sonstiges CCR
10Entfällt
11Entfällt
12Entfällt
13Entfällt
14Entfällt
15Abwicklungsrisiko
16Verbriefungspositionen im Anlagebuch (nach Anwendung der Obergrenze)
17Davon: SEC-IRBA
18Davon: SEC-ERBA (einschl. IAA)
19Davon: SEC-SA
EU 19aDavon: 1.250 % / Abzug
20Positions-, Währungs- und Warenpositionsrisiken (Marktrisiko)
21Davon: Standardansatz
22Davon: IMA
EU 22aGroßkredite
23Operationelles Risiko
EU 23aDavon: Basisindikatoransatz
EU 23bDavon: Standardansatz
EU 23cDavon: Fortgeschrittener Messansatz
24Beträge unter den Abzugsschwellenwerten (mit einem Risikogewicht von 250 %)
25Entfällt
26Entfällt
27Entfällt
28Entfällt
29Gesamt

Meldebogen EU KM1 Schlüsselparameter

abcde
TT-1T-2T-3T-4
Verfügbare Eigenmittel (Beträge)
1Hartes Kernkapital (CET1)
2Kernkapital (T1)
3Gesamtkapital
Risikogewichtete Positionsbeträge
4Gesamtrisikobetrag
Kapitalquoten (in % des risikogewichteten Positionsbetrags)
5Harte Kernkapitalquote (CET1-Quote) (%)
6Kernkapitalquote (%)
7Gesamtkapitalquote (%)
Zusätzliche Eigenmittelanforderungen für andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung (in % des risikogewichteten Positionsbetrags)
EU 7aZusätzliche Eigenmittelanforderungen für andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung (%)
EU 7bDavon: in Form von CET1 vorzuhalten (Prozentpunkte)
EU 7cDavon: in Form von T1 vorzuhalten (Prozentpunkte)
EU 7dSREP-Gesamtkapitalanforderung (%)
Kombinierte Kapitalpuffer- und Gesamtkapitalanforderung (in % des risikogewichteten Positionsbetrags)
8Kapitalerhaltungspuffer (%)
EU 8aKapitalerhaltungspuffer aufgrund von Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken auf Ebene eines Mitgliedstaats (%)
9Institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer (%)
EU 9aSystemrisikopuffer (%)
10Puffer für global systemrelevante Institute (%)
EU 10aPuffer für sonstige systemrelevante Institute (%)
11Kombinierte Kapitalpufferanforderung (%)
EU 11aGesamtkapitalanforderungen (%)
12Nach Erfüllung der SREP-Gesamtkapitalanforderung verfügbares CET1 (%)
Verschuldungsquote
13Gesamtrisikopositionsmessgröße
14Verschuldungsquote (%)
Zusätzliche Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer übermäßigen Verschuldung (in % der Gesamtrisikopositionsmessgröße)
EU 14aZusätzliche Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer übermäßigen Verschuldung (%)
EU 14bDavon: in Form von CET1 vorzuhalten (Prozentpunkte)
EU 14cSREP-Gesamtverschuldungsquote (%)
Anforderung für den Puffer bei der Verschuldungsquote und die Gesamtverschuldungsquote (in % der Gesamtrisikopositionsmessgröße)
EU 14dPuffer bei der Verschuldungsquote (%)
EU 14eGesamtverschuldungsquote (%)
Liquiditätsdeckungsquote
15Liquide Aktiva hoher Qualität (HQLA) insgesamt (gewichteter Wert - Durchschnitt)
EU 16aMittelabflüsse - Gewichteter Gesamtwert
EU 16bMittelzuflüsse - Gewichteter Gesamtwert
16Nettomittelabflüsse insgesamt (angepasster Wert)
17Liquiditätsdeckungsquote (%)
Strukturelle Liquiditätsquote
18Verfügbare stabile Refinanzierung, gesamt
19Erforderliche stabile Refinanzierung, gesamt
20Strukturelle Liquiditätsquote (NSFR) (%)

Meldebogen EU INS1 Versicherungsbeteiligungen

ab
RisikopositionswertRisikopositionsbetrag
1Nicht in Abzug gebrachte Positionen in Eigenmittelinstrumenten von Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften

Meldebogen EU INS2 Finanzkonglomerate: Offenlegung von Eigenmittelanforderungen und Eigenkapitalkoeffizient

a
T
1Zusätzliche Eigenmittelanforderungen des Finanzkonglomerats (Betrag).
2Eigenkapitalkoeffizient des Finanzkonglomerats (%)
Tabelle EU OVC - ICAAP-InformationenInstitutseigenes Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals des Instituts und fortlaufende Bewertung der Risiken der Bank, von der Bank beabsichtigte Risikominderung sowie aktueller und künftiger Kapitalbedarf unter Berücksichtigung sonstiger risikomindernder Faktoren.

Frei formatierbare Textfelder für die Offenlegung qualitativer Angaben

RechtsgrundlageZeileFreitext
Artikel 438 Buchstabe a CRRaAnsatz zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals
Artikel 438 Buchstabe c CRRbWenn von der relevanten zuständigen Behörde gefordert, das Ergebnis des institutseigenen Verfahrens zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals des Instituts


.

Erläuterungen zu den ÜbersichtsmeldebögenAnhang II

Meldebogen EU OV1 - Übersicht über die Gesamtrisikobeträge Format: Unveränderlich.

1. Beim Ausfüllen des in Anhang I dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Meldebogens EU OV1 in Anwendung von Artikel 438 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 1 ("CRR") beachten die Institute die nachstehenden Erläuterungen.

2. Gegebenenfalls erläutern die Institute im Freitextkommentar zum betreffenden Meldebogen, wie sich die Anwendung von Kapitaluntergrenzen und der Nichtabzug bestimmter Posten von den Eigenmitteln auf die Berechnung der Eigenmittel und der Risikopositionsbeträge auswirken.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
SpalteErläuterung
aGesamtrisikobetrag (TREA)
Nach Artikel 92 Absatz 3 sowie den Artikeln 95, 96 und 98 CRR berechneter Gesamtrisikobetrag.
bTREA (T-1)
Im vorangegangenen Offenlegungszeitraum offengelegter TREA.
cEigenmittelanforderungen insgesamt
Den risikogewichteten Positionsbeträgen (RWEAs) für die verschiedenen Risikokategorien entsprechende Eigenmittelanforderungen.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
ZeileErläuterung
1Kreditrisiko (ohne Gegenparteiausfallrisiko)
Nach Teil 3 Titel II Kapitel 1 bis 4 CRR und Artikel 379 CRR berechnete risikogewichtete Positionsbeträge (RWEAs) und Eigenmittelanforderungen. Die RWEAs für Verbriefungspositionen im Anlagebuch und für das Gegenparteiausfallrisiko (CCR) werden hier nicht berücksichtigt, sondern in den Zeilen 6 und 16 dieses Meldebogens ausgewiesen. Die Institute berücksichtigen bei dem in dieser Zeile ausgewiesenen Betrag auch die nach Artikel 379 CRR berechneten RWEAs und Eigenmittelanforderungen für das Vorleistungsrisiko.
2Kreditrisiko (ohne CCR) - Davon: Standardansatz
Nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko (Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR und Artikel 379 CRR) berechnete RWEAs und Eigenmittelanforderungen.
3Kreditrisiko (ohne CCR) - Davon: IRB-Basisansatz (F-IRB)
Nach dem F-IRB (dem auf internen Beurteilungen basierenden Basisansatz) für das Kreditrisiko (Teil 3 Titel II Kapitel 3 CRR) berechnete RWEAs und Eigenmittelanforderungen, ohne die in Zeile 4 ausgewiesenen RWEAs für dem Slotting-Ansatz unterliegende Spezialfinanzierungspositionen und ohne die in Zeile EU 4a ausgewiesenen RWEAs für Beteiligungspositionen nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz, aber unter Einschluss der nach Artikel 379 CRR berechneten RWEAs und Eigenmittelanforderungen.
4Kreditrisiko (ohne CCR) - Davon: Slotting-Ansatz
Nach Artikel 153 Absatz 5 CRR berechnete RWEAs und Eigenmittelanforderungen für Spezialfinanzierungspositionen, die dem Slotting-Ansatz unterliegen.
EU 4aKreditrisiko (ohne CCR) - Davon: Beteiligungspositionen nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz
Nach Artikel 155 Absatz 2 CRR berechnete RWEAs und Eigenmittelanforderungen für Beteiligungspositionen nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz.
5Kreditrisiko (ohne CCR) - Davon: Fortgeschrittener IRB-Ansatz (A-IRB)
Nach dem A-IRB-Ansatz (dem fortgeschrittenen auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz) für das Kreditrisiko (Teil 3 Titel II Kapitel 3 CRR) berechnete RWEAs und Eigenmittelanforderungen, ohne die in Zeile 4 ausgewiesenen RWEAs für dem Slotting-Ansatz unterliegende Spezialfinanzierungspositionen und ohne die in Zeile EU 4a ausgewiesenen RWEAs für Beteiligungspositionen nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz, aber unter Einschluss der nach Artikel 379 CRR berechneten RWEAs und Eigenmittelanforderungen.
6Gegenparteiausfallrisiko - CCR
Nach Teil 3 Titel II Kapitel 6 berechnete RWEAs und Eigenmittelanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko.
7CCR - Davon: Standardansatz
Nach Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 3 CRR berechnete RWEAs und Eigenmittelanforderungen.
8CCR - Davon: Auf einem internen Modell beruhende Methode (IMM)
Nach Artikel 283 CRR berechnete RWEAs und Eigenmittelanforderungen.
EU 8aCCR - Davon: Risikopositionen gegenüber einer CCP
Nach Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9 CRR berechnete RWEAs und Eigenmittelanforderungen.
EU 8bCCR - Davon: Anpassung der Kreditbewertung (CVA)
Nach Teil 3 Titel VI CRR berechnete RWEAs und Eigenmittelanforderungen.
9CCR - Davon: Sonstiges CCR
RWEAs und Eigenmittelanforderungen für Gegenparteiausfallrisiken, die nicht in den Zeilen 7, 8, EU 8a und EU 8b offengelegt werden.
10Entfällt.
11Entfällt.
12Entfällt.
13Entfällt.
14Entfällt.
15Abwicklungsrisiko
Risikopositionsbetrag (REA) und Eigenmittelanforderungen, die für das Abwicklungs-/Lieferrisiko nach Artikel 378 CRR berechnet wurden.
16Verbriefungspositionen im Anlagebuch (nach Anwendung der Obergrenze)
Nach Teil 3 Titel II Kapitel 5 CRR berechnete RWEAs und Eigenmittelanforderungen.
17Verbriefung - Davon: SEC-IRBA
RWEAs und Eigenmittelanforderungen, die gemäß der in Artikel 254 CRR festgelegten Rangfolge der Ansätze nach dem SEC-IRBA-Ansatz berechnet wurden.
18Verbriefung - Davon: SEC-ERBA (einschl. IAA)
RWEAs und Eigenmittelanforderungen, die gemäß der in Artikel 254 CRR festgelegten Rangfolge der Ansätze nach dem SEC-ERBA-Ansatz (einschließlich IAA-Ansatz) berechnet wurden.
19Verbriefung - Davon: SEC-SA
RWEAs und Eigenmittelanforderungen, die gemäß der in Artikel 254 CRR festgelegten Rangfolge der Ansätze nach dem SEC-SA-Ansatz berechnet wurden.
EU 19aVerbriefung - Davon: 1.250 % / Abzug
RWEAs und Eigenmittelanforderungen für Verbriefungspositionen im Anlagebuch, die nach Teil 3 Titel II Kapitel 5 CRR mit einem Risikogewicht von 1.250 % belegt oder von den Eigenmitteln abgezogen werden.
20Positions-, Währungs- und Warenpositionsrisiken (Marktrisiko)
Nach Teil 3 Titel IV CRR berechnete RWEAs und Eigenmittelanforderungen.
21Marktrisiko - Davon: Standardansatz
Nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 bis 4 CRR berechnete RWEAs und Eigenmittelanforderungen.
22Marktrisiko - Davon: IMA
REA und Eigenmittelanforderungen, die nach Teil 3 Titel IV Kapitel 5 CRR berechnet wurden.
EU 22aGroßkredite
REA und Eigenmittelanforderungen, die nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii berechnet wurden.
23Operationelles Risiko
REA und Eigenmittelanforderungen, die nach Teil 3 Titel III CRR berechnet wurden.
EU 23aOperationelles Risiko - Davon: Basisindikatoransatz
REA und Eigenmittelanforderungen, die nach Teil 3 Titel III Kapitel 2 CRR berechnet wurden.
EU 23bOperationelles Risiko - Davon: Standardansatz
REA und Eigenmittelanforderungen, die nach Teil 3 Titel III Kapitel 3 CRR berechnet wurden.
EU 23cOperationelles Risiko - Davon: Fortgeschrittener Messansatz
REA und Eigenmittelanforderungen, die nach Teil 3 Titel III Kapitel 4 CRR berechnet wurden.
24Betrag unter den Abzugsschwellenwerten (mit einem Risikogewicht von 250 %)

Auszuweisen ist hier die Summe der Beträge für die in Artikel 48 Absatz 4 CRR genannten, mit einem Risikogewicht von 250 % belegten Posten, nach Anwendung des Risikogewichts von 250 %. Zu diesen Beträgen gehören:

  • von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren und zusammengerechnet höchstens 10 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts ausmachen, im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a CRR;
  • direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in den Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen es eine wesentliche Beteiligung hält, und die zusammengerechnet höchstens 10 % der Posten seines harten Kernkapitals entsprechen, im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 CRR.

Die Angabe dieses Betrags dient in dieser Zeile nur zur Information, da er von den Instituten auch in Zeile 1 bei der Offenlegung des Kreditrisikos angegeben wird.

25Entfällt.
26Entfällt.
27Entfällt.
28Entfällt.
29Gesamt
Nach Artikel 92 Absatz 3 sowie den Artikeln 95, 96 und 98 CRR berechneter Gesamtrisikobetrag.

Meldebogen EU KM1 - Schlüsselparameter Format: Unveränderlich.

3. Beim Ausfüllen des in Anhang I dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Meldebogens EU KM1 in Anwendung von Artikel 447 Buchstaben a bis g CRR und Artikel 438 Buchstabe b CRR beachten die Institute die nachstehenden Erläuterungen im vorliegenden Anhang

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
SpalteErläuterung
a - eDie Offenlegungszeiträume T, T-1, T-2, T-3 und T-4 sind als vierteljährliche Zeiträume definiert und mit der in Artikel 433a, 433b und 433c CRR vorgesehenen Häufigkeit auszufüllen.

Institute, die die in diesem Meldebogen enthaltenen Informationen vierteljährlich offenlegen, weisen Daten für die Zeiträume T, T-1, T-2, T-3 und T-4 aus; Institute, die die in diesem Meldebogen enthaltenen Informationen halbjährlich offenlegen, weisen Daten für die Zeiträume T, T-2 und T-4 aus; Institute, die die in diesem Meldebogen enthaltenen Informationen jährlich offenlegen, weisen Daten für die Zeiträume T und T-4 aus.

Die Institute geben an, auf welches Datum sich die betreffenden Offenlegungszeiträume beziehen.

Bei der erstmaligen Offenlegung von Daten brauchen keine Daten für Vorperioden offengelegt zu werden.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
ZeileErläuterung
1Hartes Kernkapital (CET1)
Als hartes Kernkapital (CET1) ist der Betrag anzugeben, den die Institute in Anhang VII dieser Durchführungsverordnung (Zeile 29 des Meldebogens EU CC1 - Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel) ausweisen.
2Kernkapital (T1)
Als Kernkapital (T1) ist der Betrag anzugeben, den die Institute in Anhang VII dieser Durchführungsverordnung (Zeile 45 des Meldebogens EU CC1 - Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel) ausweisen.
3Gesamtkapital
Als Gesamtkapital ist der Betrag anzugeben, den die Institute in Anhang VII dieser Durchführungsverordnung (Zeile 59 des Meldebogens EU CC1 - Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel) ausweisen.
4Gesamtrisikobetrag
Als Gesamtrisikobetrag (TREA) ist der Betrag anzugeben, den die Institute in Anhang VII dieser Durchführungsverordnung (Zeile 60 des Meldebogens EU CC1 - Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel) offenlegen.
5Harte Kernkapitalquote (CET1-Quote) (%)
Als CET1-Quote ist der Wert anzugeben, den die Institute in Anhang VII dieser Durchführungsverordnung (Zeile 61 des Meldebogens EU CC1 - Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel) ausweisen.
6Kernkapitalquote (%)
Als Kernkapitalquote ist der Wert anzugeben, den die Institute in Anhang VII dieser Durchführungsverordnung (Zeile 62 des Meldebogens EU CC1 - Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel) ausweisen.
7Gesamtkapitalquote (%)
Als Gesamtkapitalquote ist der Wert anzugeben, den die Institute in Anhang VII dieser Durchführungsverordnung (Zeile 63 des Meldebogens EU CC1 - Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel) ausweisen.
EU 7aZusätzliche Eigenmittelanforderungen für andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung (%)
Zusätzliche Eigenmittelanforderungen für andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung, die die zuständige Behörde nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a CRD auferlegen kann, in Prozent des Gesamtrisikobetrags.
EU 7bDavon: in Form von CET1 vorzuhalten (Prozentpunkte)
Teil der von der zuständige Behörde nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a CRD auferlegten zusätzlichen Eigenmittelanforderungen für andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung, der gemäß Artikel 104a Absatz 4 Unterabsätze 1 und 3 mit hartem Kernkapital erfüllt werden muss.
EU 7cDavon: in Form von T1 vorzuhalten (Prozentpunkte)
Teil der von der zuständige Behörde nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a CRD auferlegten zusätzlichen Eigenmittelanforderungen für andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung, der gemäß Artikel 104a Absatz 4 Unterabsätze 1 und 3 mit Kernkapital erfüllt werden muss.
EU 7dSREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR-Quote) (%)

Summe aus den unter Ziffer i und ii wie folgt ermittelten Werten:

  1. Gesamtkapitalquote (8 %) nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c CRR;
  2. zusätzliche Eigenmittelanforderungen für andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung (Anforderungen nach Säule 2 - P2R), die von der zuständigen Behörde nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a CRD auferlegt und nach den Kriterien der EBA-Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervisory Review and Evaluation Process, SREP) sowie für die aufsichtlichen Stresstests 1 ("EBA SREP GL") bestimmt wurden, in Prozent der RWEAs insgesamt.

Dieser Posten spiegelt die dem Institut von der zuständigen Behörde mitgeteilte SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR) wider. Die TSCR wird in Abschnitt 1.2 der EBA SREP GL definiert.

Hat die zuständige Behörde keine zusätzlichen Eigenmittelanforderungen für andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung mitgeteilt, ist hier nur Ziffer i offenzulegen.

8Kapitalerhaltungspuffer (%)
Eigenmittelbetrag, den die Institute nach Artikel 128 Absatz 1 und Artikel 129 CRD vorhalten müssen, in Prozent der RWEAs insgesamt.
EU 8aKapitalerhaltungspuffer aufgrund von Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken auf Ebene eines Mitgliedstaats (%)
Betrag des Kapitalerhaltungspuffers aufgrund von Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken auf Ebene eines Mitgliedstaats, der nach Artikel 458 CRR zusätzlich zum Kapitalerhaltungspuffer verlangt werden kann, in Prozent der RWEAs insgesamt.
9Institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer (%)

Eigenmittelbetrag, den die Institute nach Artikel 128 Absatz 2, Artikel 130 sowie Artikel 135 bis 140 CRD vorhalten müssen, in Prozent der RWEAs insgesamt.

Der ausgewiesene Prozentsatz muss den Eigenmittelbetrag widerspiegeln, der benötigt wird, um die betreffenden Kapitalpufferanforderungen zum Offenlegungsstichtag zu erfüllen.

EU 9aSystemrisikopuffer (%)

Eigenmittelbetrag, den die Institute nach Artikel 128 Absatz 5, Artikel 133 und Artikel 134 CRD vorhalten müssen, in Prozent der RWEAs insgesamt.

Der ausgewiesene Prozentsatz muss den Eigenmittelbetrag widerspiegeln, der benötigt wird, um die betreffenden Kapitalpufferanforderungen zum Offenlegungsstichtag zu erfüllen.

10Puffer für global systemrelevante Institute (%)

Eigenmittelbetrag, den die Institute nach Artikel 128 Absatz 3 und Artikel 131 CRD vorhalten müssen, in Prozent der RWEAs insgesamt.

Der ausgewiesene Prozentsatz muss den Eigenmittelbetrag widerspiegeln, der benötigt wird, um die betreffenden Kapitalpufferanforderungen zum Offenlegungsstichtag zu erfüllen.

EU 10aPuffer für sonstige systemrelevante Institute (%)

Eigenmittelbetrag, den die Institute nach Artikel 128 Absatz 4 und Artikel 131 CRD vorhalten müssen, in Prozent der RWEAs insgesamt.

Der ausgewiesene Prozentsatz muss den Eigenmittelbetrag widerspiegeln, der benötigt wird, um die betreffenden Kapitalpufferanforderungen zum Offenlegungsstichtag zu erfüllen.

11Kombinierte Kapitalpufferanforderung (%)
Gemäß Artikel 128 Nummer 6 CRD in Prozent der RWEAs insgesamt.
EU 11aGesamtkapitalanforderungen (OCR) (%)

Summe aus folgenden Posten i) und ii):

  1. in Zeile EU 7d ausgewiesene TSCR;
  2. kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 CRD, soweit sie rechtlich anwendbar ist.

Dieser Posten muss die Gesamtkapitalanforderung (OCR) gemäß der Definition in Abschnitt 1.2 EBA SREP GL widerspiegeln.

Ist keine Kapitalpufferanforderung anwendbar, ist nur Ziffer i auszuweisen.

12Nach Erfüllung der SREP-Gesamtkapitalanforderung verfügbares CET1 (%)
13Gesamtrisikopositionsmessgröße
Gesamtrisikopositionsmessgröße gemäß dem von den Instituten in Anhang XI dieser Durchführungsverordnung (Zeile 24 des Meldebogens EU LR2 - LRCom: Einheitliche Offenlegung der Verschuldungsquote) ausgewiesenen Betrag.
14Verschuldungsquote (%)
Verschuldungsquote gemäß dem von den Instituten in Anhang XI dieser Durchführungsverordnung (Zeile 25 des Meldebogens EU LR2 - LRCom: Einheitliche Offenlegung der Verschuldungsquote) ausgewiesenen Wert.
EU 14aZusätzliche Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer übermäßigen Verschuldung (%)

Von der zuständige Behörde nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a CRD auferlegte zusätzliche Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer übermäßigen Verschuldung, in Prozent der Gesamtrisikopositionsmessgröße.

Zusätzliche Eigenmittelanforderungen gemäß dem von den Instituten in Anhang XI dieser Durchführungsverordnung (Zeile EU-26a des Meldebogens EU LR2 - LRCom: Einheitliche Offenlegung der Verschuldungsquote) ausgewiesenen Wert.

EU 14bDavon: in Form von CET1 vorzuhalten (Prozentpunkte)

Teil der von der zuständige Behörde nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a CRD auferlegten zusätzlichen Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer übermäßigen Verschuldung, der gemäß Artikel 104a Absatz 4 Unterabsatz 3 mit CET1 erfüllt werden muss.

Zusätzliche Eigenmittelanforderungen gemäß dem von den Instituten in Anhang XI dieser Durchführungsverordnung (Zeile EU-26b des Meldebogens EU LR2 - LRCom: Einheitliche Offenlegung der Verschuldungsquote) ausgewiesenen Wert.

EU 14cSREP-Gesamtverschuldungsquote (%)

Summe aus folgenden Posten i) und ii):

  1. in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d CRR festgelegte Mindestverschuldungsquote oder nach Artikel 429a Absatz 7 CRR berechnete angepasste Verschuldungsquote, je nach Anwendbarkeit;
  2. von der zuständige Behörde nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a CRD auferlegte zusätzliche Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer übermäßigen Verschuldung (Anforderungen nach Säule 2 - P2R), in Prozent der Gesamtrisikopositionsmessgröße.

Dieser Posten spiegelt die SREP-Gesamtverschuldungsquotenanforderung (TSLRR) wider, die dem Institut von der zuständigen Behörde mitgeteilt wurde.

Hat die zuständige Behörde keine zusätzlichen Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer übermäßigen Verschuldung auferlegt, ist hier nur Ziffer i offenzulegen.

EU 14dPuffer bei der Verschuldungsquote (%)

Artikel 92 Absatz 1a CRR.

Anwendbarer Puffer bei der Verschuldungsquote gemäß dem von den Instituten in Anhang XI dieser Durchführungsverordnung (Zeile 27 des Meldebogens EU LR2 - LRCom: Einheitliche Offenlegung der Verschuldungsquote) ausgewiesenen Wert.

EU 14eGesamtverschuldungsquote (%)
Summe der Zeilen EU 14c und EU 14d.
15Liquide Aktiva hoher Qualität (HQLA) insgesamt (gewichteter Wert - Durchschnitt)
Als gewichteten Wert geben die Institute den Wert der liquiden Aktiva nach Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 2 vor Anwendung des in Artikel 17 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten Anpassungsmechanismus an.
EU 16aMittelabflüsse - Gewichteter Gesamtwert
Hier geben die Institute die Summe der gewichteten Werte ihrer in Anhang XIII (Zeile 16 des Meldebogens EU LIQ1 - Quantitative Angaben zur LCR) offengelegten Mittelabflüsse an.
EU 16bMittelzuflüsse - Gewichteter Gesamtwert
Hier geben die Institute die Summe der gewichteten Werte ihrer in Anhang XIII (Zeile 20 des Meldebogens EU LIQ1 - Quantitative Angaben zur LCR) offengelegten Mittelzuflüsse an.
16Nettomittelabflüsse insgesamt (angepasster Wert)
Als angepassten Wert geben die Institute den Netto-Liquiditätsabfluss an, der der Gesamtsumme der Abflüsse abzüglich der Abschläge für vollständig ausgenommene Zuflüsse abzüglich der Abschläge für Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 % abzüglich der Abschläge für Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 % entspricht.
17Liquiditätsdeckungsquote (%)

Als angepassten Wert geben die Institute den Prozentsatz für den Posten "Liquiditätsdeckungsquote (%)" im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 an.

Die Liquiditätsdeckungsquote entspricht dem Verhältnis des Liquiditätspuffers eines Kreditinstituts zu seinen Netto-Liquiditätsabflüssen während einer Stressphase von 30 Kalendertagen und ist als Prozentsatz anzugeben.

18Verfügbare stabile Refinanzierung, gesamt
Hier geben die Institute den nach Teil 6 Titel IV Kapitel 3 CRR berechneten Betrag der verfügbaren stabilen Refinanzierung an, der in Anhang XIII (Zeile 14 des Meldebogens EU LIQ2 - Strukturelle Liquiditätsquote) offengelegt wird.
19Erforderliche stabile Refinanzierung, gesamt
Hier geben die Institute den nach Teil 6 Titel IV Kapitel 4 CRR berechneten Betrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung an, der in Anhang XIII (Zeile 33 des Meldebogens EU LIQ2 - Strukturelle Liquiditätsquote) offengelegt wird.
20Strukturelle Liquiditätsquote (NSFR) (%)
Nach Artikel 428b CRR berechnete Strukturelle Liquiditätsquote (NSFR).
1) Überarbeitete Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA/GL/2018/03) vom 19. Juli 2018 zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervisory Review and Evaluation Process, SREP) sowie für die aufsichtlichen Stresstests.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.01.2015 S. 1).

Meldebogen EU INS1 - Versicherungsbeteiligungen Format: Unveränderlich.

4. Beim Ausfüllen des in Anhang I enthaltenen Meldebogens EU INS1 in Anwendung von Artikel 438 Buchstabe f CRR beachten die Institute die nachstehenden Erläuterungen im vorliegenden Anhang.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
SpalteErläuterung
aRisikopositionswert
Risikopositionswert von Positionen in Eigenmittelinstrumenten von Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften, die von den Instituten bei der Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen auf Einzel-, teilkonsolidierter oder konsolidierter Basis gemäß Artikel 49 CRR nicht in Abzug gebracht werden.
bRisikopositionsbetrag
Risikopositionsbetrag von Positionen in Eigenmittelinstrumenten von Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften, die von den Instituten bei der Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen auf Einzel-, teilkonsolidierter oder konsolidierter Basis gemäß Artikel 49 CRR nicht in Abzug gebracht werden.

Meldebogen EU INS2 - Finanzkonglomerate: Offenlegung von Eigenmittelanforderungen und Eigenkapitalkoeffizient Format: Unveränderlich.

5. Beim Ausfüllen des in Anhang I dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Meldebogens EU INS2 in Anwendung von Artikel 438 Buchstabe g CRR beachten die Institute die nachstehenden Erläuterungen im vorliegenden Anhang.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
ZeileErläuterung
1Zusätzliche Eigenmittelanforderungen des Finanzkonglomerats (Betrag).
Betrag der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen des Finanzkonglomerats, berechnet nach Artikel 6 der Richtlinie (EG) 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1 und nach Anhang I der genannten Richtlinie, falls die in jenem Anhang I genannte Methode 1 oder 2 angewandt wird.
2Eigenkapitalkoeffizient des Finanzkonglomerats (%)
Eigenkapitalkoeffizient des Finanzkonglomerats, berechnet nach Artikel 6 der Richtlinie (EG) 2002/87/EG und nach Anhang I der genannten Richtlinie, falls die in jenem Anhang I genannte Methode 1 oder 2 angewandt wird.
1) Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.02.2003 S. 1).

Tabelle EU OVC - ICAAP-Informationen Format: Flexibel

6. Beim Ausfüllen der in Anhang I enthaltenen Tabelle EU OVC in Anwendung von Artikel 438 Buchstaben a und c CRR beachten die Institute die nachstehenden Erläuterungen im vorliegenden Anhang.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
ZeileErläuterung
a.Ansatz zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals

Die Institute legen eine Zusammenfassung ihres Ansatzes offen, nach dem sie die Angemessenheit ihres internen Kapitals zur Unterlegung der laufenden und zukünftigen Aktivitäten beurteilen.

b.Wenn von der relevanten zuständigen Behörde gefordert, das Ergebnis des institutseigenen Verfahrens zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals des Instituts
Diese Information braucht nur auf Verlangen der relevanten zuständigen Behörde offengelegt zu werden.

______
1) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).

.


Anhang III

Tabelle EU-OVA - Risikomanagementansatz des Instituts

Frei formatierbare Textfelder für die Offenlegung qualitativer Informationen.

RechtsgrundlageZeileQualitative Informationen - Freitext
Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe f CRRaOffenlegung der vom Leitungsorgan genehmigten konzisen Risikoerklärung
Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe b CRRbInformationen über die Struktur der Risikosteuerung für jede Risikokategorie
Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe e CRRcVom Leitungsorgan genehmigte Erklärung zur Angemessenheit der Risikomanagementverfahren
Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe c CRRdOffenlegung von Umfang und Art der Risikoberichts- und/oder -messsysteme
Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe c CRReOffenlegung von Informationen über die Hauptmerkmale der Risikoberichts- und -messsysteme
Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe a CRRfStrategien und Verfahren für die Steuerung der Risiken für jede einzelne Risikokategorie
Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a und d CRRgInformationen über Strategien und Verfahren für die Steuerung, Absicherung und Minderung der Risiken sowie über die Überwachung der Wirksamkeit der zur Risikoabsicherung und -minderung getroffenen Maßnahmen

Tabelle EU-OVB - Offenlegung der Unternehmensführungsregelungen

Frei formatierbare Textfelder für die Offenlegung qualitativer Informationen.

RechtsgrundlageZeileFreitext
Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe a CRRaAnzahl der von Mitgliedern des Leitungsorgans bekleideten Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen
Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe b CRRbInformationen über die Strategie für die Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans und über deren tatsächliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung
Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe c CRRcDiversitätsstrategie für die Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans
Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe d CRRdInformationen darüber, ob das Institut einen separaten Risikoausschuss eingerichtet hat, und über dessen Sitzungshäufigkeit
Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe e CRReBeschreibung des Informationsflusses an das Leitungsorgan bei Fragen des Risikos


.

Erläuterungen zur Offenlegung von Risikomanagementzielen und -politikAnhang IV

Tabelle EU OVA - Risikomanagementansatz des Instituts: Frei formatierbare Textfelder für die Offenlegung qualitativer Informationen.

1. Die Institute legen die in Artikel 435 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 1 ("CRR") genannten Informationen offen, indem sie die Tabelle EU OVA in Anhang III dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
ZeileErläuterung
a.In der vom Leitungsorgan genehmigten konzisen Risikoerklärung nach Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe f wird beschrieben, wie das Geschäftsmodell das allgemeine Risikoprofil bestimmt und mit ihm in Wechselwirkung tritt: So ist beispielsweise zu beschreiben, welche Hauptrisiken mit dem Geschäftsmodell verbunden sind und wie jedes einzelne dieser Risiken in den Risiko-Offenlegungen berücksichtigt und beschrieben wird, oder wie das Risikoprofil des Instituts und die vom Leitungsorgan festgelegte Risikotoleranz zusammenwirken.
Im Rahmen der Risikoerklärung nach Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe f CRR legen die Institute außerdem Art, Umfang, Zweck und wirtschaftliche Substanz der wesentlichen Geschäfte in der Gruppe, in verbundenen Gesellschaften und in nahestehenden Unternehmen offen. Die Offenlegung bleibt auf Geschäfte beschränkt, die sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts (einschließlich Reputationsrisiko) oder die Risikoverteilung innerhalb der Gruppe auswirken. Von den Instituten anzugeben sind dabei auch wichtige Kennzahlen und Zahlen, die zeigen, wie das Risikoprofil des Instituts und die vom Leitungsorgan festgelegte Risikotoleranz zusammenwirken.
b.Zu den Informationen, die in Anwendung von Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe b offengelegt werden müssen, zählt die Struktur der Risikosteuerung für jede Risikokategorie: zugewiesene Zuständigkeiten innerhalb des Instituts (einschließlich - sofern relevant - Beaufsichtigung und Übertragung von Befugnissen, Aufgliederung der Befugnisse nach Leitungsorgan, Geschäftsbereich und Risikomanagementfunktion, weiter gegliedert nach Art des Risikos, Abteilung und anderen relevanten Informationen); Beziehungen zwischen den an den Risikomanagementverfahren beteiligten Organen und Funktionen (gegebenenfalls einschließlich Leitungsorgan, Risikoausschuss, Risikomanagementfunktion, Compliance-Abteilung und interne Auditfunktion); organisatorische und interne Kontrollverfahren.

Im Rahmen der Offenlegung der Struktur und Organisation der Risikomanagementfunktion stellen die Institute ergänzend folgende Informationen bereit:

  • Informationen über den allgemeinen internen Kontrollrahmen und über die Art und Weise der Organisation der Kontrollfunktionen (Befugnisse, Ressourcen, Format, Unabhängigkeit), die wesentlichen jeweils wahrgenommenen Aufgaben sowie alle aktuellen oder geplanten wesentlichen Änderungen dieser Funktionen;
  • die genehmigten Limite für die Risiken, denen das Institut ausgesetzt ist;
  • Wechsel von Leitern der internen Kontrollfunktion, der Risikomanagementfunktion, der Compliance-Funktion und der internen Auditfunktion;
  • Kommunikationswege der Risikokultur im Institut sowie deren Verschlechterung und Durchsetzung (gibt es z.B. Verhaltensregeln, Handbücher mit operativen Obergrenzen, Verfahren für den Umgang mit Verstößen oder mit Überschreitungen von Risikoschwellen oder Verfahren für das Ansprechen und den Austausch von Fragen des Risikos zwischen Geschäftsbereichen und Risikofunktionen?).
c.Die von den Instituten nach Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe e CRR offenzulegende Erklärung zur Angemessenheit der Risikomanagementverfahren muss vom Leitungsorgan genehmigt sein und muss sicherstellen, dass die eingerichteten Risikomanagementsysteme dem Profil und der Strategie des Instituts angemessen sind.
d.Im Rahmen der nach Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe c CRR erforderlichen Offenlegung legen Institute den Umfang und die Art der Risikoberichts- und/oder -messsysteme sowie die Beschreibung des Informationsflusses an das Leitungsorgan und die Geschäftsführung bei Fragen des Risikos offen.
e.Im Rahmen der Offenlegung von Informationen über die Hauptmerkmale der Risikoberichts- und -messsysteme nach Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe c legen die Institute ihre Verfahren für eine systematische und regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementstrategien und zur laufenden Überwachung ihrer Wirksamkeit offen.
f.Im Rahmen der Offenlegung ihrer Strategien und Verfahren für die Steuerung der Risiken nach Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe a CRR werden auch qualitative Informationen über Stresstests offengelegt, z.B. welche Portfolios einem Stresstest unterzogen wurden, welche Szenarien zugrunde gelegt und welche Methoden angewandt wurden und wie Stresstests im Risikomanagement zum Einsatz kommen.
g.Für Risiken, die sich aus dem Geschäftsmodell des Instituts ergeben, stellen die Institute gemäß Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a und d CRR Informationen über Strategien und Verfahren für die Steuerung, Absicherung und Minderung der Risiken sowie über die Überwachung der Wirksamkeit der zur Risikoabsicherung und -minderung getroffenen Maßnahmen bereit.

Tabelle EU OVB - Offenlegung der Unternehmensführungsregelungen: Frei formatierbare Textfelder für die Offenlegung qualitativer Informationen.

2. Die Institute legen die in Artikel 435 Absatz 2 CRR genannten Informationen offen, indem sie die Tabelle EU OVB in Anhang III dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
ZeileErläuterung
a.Die Institute legen gemäß Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe a CRR die Anzahl der von Mitgliedern des Leitungsorgans bekleideten Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen offen. Bei der Offenlegung dieser Informationen gelten folgende Vorgaben:
  • Institute, die unter Artikel 91 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2013/36/EU 1 ("CRD) fallen, legen die nach Maßgabe des genannten Artikels ermittelte Anzahl der Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen offen;
  • Institute legen für jedes Mitglied des Leitungsorgans die Anzahl der tatsächlich wahrgenommenen Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen offen (unabhängig davon, ob es sich um ein Gruppenunternehmen handelt oder nicht, eine qualifizierte Beteiligung oder um ein Institut, das Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems ist, und ob es sich um Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen handelt), und unabhängig davon, ob das Unternehmen, zu dem die Leitungs- oder Aufsichtsfunktion gehört, wirtschaftliche Ziele verfolgt oder nicht.
  • Wurde von der zuständigen Behörde eine zusätzliche Leitungs- oder Aufsichtsfunktion genehmigt, wird dies von allen Instituten, in denen das betreffende Mitglied eine Leitungs- oder Aufsichtsfunktion innehat, unter Angabe der zuständigen Behörde, die die zusätzliche Leitungs- oder Aufsichtsfunktion genehmigt hat, offengelegt.
b.Im Rahmen der Offenlegung von Informationen über die Strategie für die Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans gemäß Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe b CRR stellen die Institute auch Informationen über die tatsächlichen Kenntnisse, die Fähigkeiten und die Erfahrung der Mitglieder bereit. Dabei informieren die Institute auch über die Strategie, die sich gegebenenfalls aus einer Nachfolgeplanung ergibt, und über etwaige absehbare Veränderungen in der Gesamtzusammensetzung des Leitungsorgans.
c.Bei der Offenlegung ihrer Diversitätsstrategie gemäß Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe c CRR legen die Institute auch Informationen über die Ziele und über etwaige einschlägige Zielvorgaben der Strategie sowie über den Zielerreichungsgrad offen.

Insbesondere legen die Institute ihre Strategie für die Geschlechterdiversität offen, unter anderem:

  • Sofern eine Zielvorgabe zugunsten des unterrepräsentierten Geschlechts und für die Diversitätsstrategien in Bezug auf Alter, Bildungshintergrund, beruflichen Hintergrund und geografische Herkunft festgelegt wurde, die festgelegte Zielvorgabe und den Zielerreichungsgrad.
  • Wurde eine Zielvorgabe nicht erreicht, legen ie Idnstitute die Gründe dafür und je nach Sachlage die Maßnahmen offen, die ergriffen wurden, um das Ziel innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erreichen.
d.Die Institute legen gemäß Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe d CRR offen, ob sie einen separaten Risikoausschuss eingerichtet haben, und geben die Anzahl der bisher abgehaltenen Ausschusssitzungen an.
e.In Anwendung von Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe e beschreiben die Institute als Bestandteil der Daten zum Informationsfluss an das Leitungsorgan bei Fragen des Risikos das Verfahren für die Risikoberichterstattung an das Leitungsorgan und insbesondere die Häufigkeit, den Umfang und den wichtigsten Inhalt der Risikoexposition sowie die Art, in der das Leitungsorgan an der Festlegung des zu meldenden Inhalts beteiligt war.
1) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338).

______
1) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).


.

Anhang V

Meldebogen EU LI1 - Unterschiede zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis und Zuordnung (Mapping) von Abschlusskategorien zu aufsichtsrechtlichen Risikokategorien

a

b

c

d

e

f

g

Buchwerte gemäß veröffentlichtem Jahresabschluss

Buchwerte gemäß aufsichtlichem Konsolidierungskreis

Buchwerte der Posten, die

dem Kreditrisikorahmen unterliegen

dem CCR-Rahmen unterliegen

dem Verbriefungs-_
rahmen unterliegen

dem Markt-
risikorahmen unterliegen

keinen Eigenmittel-
anforderungen unterliegen oder die Eigenmittel-
abzügen unterliegen

Aufschlüsselung nach Aktivaklassen gemäß Bilanz im veröffentlichten Jahresabschluss

1
2
3
....
xxxAktiva insgesamt
Aufschlüsselung nach Passivaklassen gemäß Bilanz im veröffentlichten Jahresabschluss
1
2
3
....
xxxPassiva insgesamt

Meldebogen EU LI2 - Hauptursachen für Unterschiede zwischen aufsichtsrechtlichen Risikopositionsbeträgen und Buchwerten im Jahresabschluss

abcde
GesamtPosten im
Kredit-
risikorahmen
Verbriefungs-
rahmen
CCR-
Rahmen
Marktrisiko-
rahmen
1Buchwert der Aktiva im aufsichtlichen Konsolidierungskreis (laut Meldebogen LI1)
2Buchwert der Passiva im aufsichtlichen Konsolidierungskreis (laut Meldebogen LI1)
3Gesamtnettobetrag im aufsichtlichen Konsolidierungskreis
4 Außerbilanzielle Beträge
5 Unterschiede in den Bewertungen
6 Unterschiede durch abweichende Nettingregeln außer den in Zeile 2 bereits berücksichtigten
7 Unterschiede durch die Berücksichtigung von Rückstellungen
8 Unterschiede durch Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken (CRMs)
9 Unterschiede durch Kreditumrechnungsfaktoren
10 Unterschiede durch Verbriefung mit Risikotransfer
11 Sonstige Unterschiede
12Für aufsichtsrechtliche Zwecke berücksichtigte Risikopositionsbeträge

Meldebogen EU LI3 - Beschreibung der Unterschiede zwischen den Konsolidierungskreisen (nach Einzelunternehmen)

abcdefgh
Name des UnternehmensKonsolidierungs-
methode für Rechnungslegungs-
zwecke
Konsolidierungsmethode für aufsichtliche ZweckeBeschreibung des Unternehmens
Voll-
konsolidierung
Anteilmäßige KonsolidierungEquity-
Methode
Weder Konsolidierung noch AbzugAbzug
Unternehmen A Vollkonsolidierung X Kreditinstitut
Unternehmen N Vollkonsolidierung X Kreditinstitut
Unternehmen Z Vollkonsolidierung X Versicherungsunternehmen
Unternehmen AA Vollkonsolidierung X Leasinggesellschaft für immaterielle Wirtschaftsgüter

Tabelle EU LIA - Erläuterung der Unterschiede zwischen den Risikopositionsbeträgen für Rechnungslegungs- und für aufsichtsrechtliche Zwecke

Frei formatierbare Textfelder für die Offenlegung qualitativer Informationen

RechtsgrundlageZeileQualitative Informationen - Freitext
Artikel 436 Buchstabe b CRRaUnterschiede zwischen den Spalten a und b in Meldebogen EU LI1
Artikel 436 Buchstabe d CRRbQualitative Informationen über die Hauptursachen für die in Meldebogen EU LI2 ausgewiesenen Unterschiede zwischen den Konsolidierungskreisen für Rechnungslegungs- und für aufsichtsrechtliche Zwecke

Tabelle EU LIB - Sonstige qualitative Informationen über den Anwendungsbereich

Frei formatierbare Textfelder für die Offenlegung qualitativer Informationen

RechtsgrundlageZeileQualitative Informationen - Freitext
Artikel 436 Buchstabe f CRRaHindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder für die Rückzahlung von Verbindlichkeiten innerhalb der Gruppe
Artikel 436 Buchstabe g CRRbNicht in die Konsolidierung einbezogene Tochterunternehmen mit geringeren Eigenmitteln als dem vorgeschriebenen Betrag
Artikel 436 Buchstabe h CRRcInanspruchnahme der Ausnahme nach Artikel 7 CRR oder der Konsolidierung auf Einzelbasis nach Artikel 9 CRR
Artikel 436 Buchstabe g CRRdGesamtbetrag, um den die tatsächlichen Eigenmittel in allen nicht in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen geringer sind als der vorgeschriebene Betrag

Meldebogen EU PV1 - Anpassungen aufgrund des Gebots der vorsichtigen Bewertung (PVA)

Format: Unveränderlich

abcdeEU e1EU e2fgh
RisikokategorieKategoriespezifische AVA - BewertungsunsicherheitenKategorie-
spezifischer Gesamt-
wert nach Diversi-
fizierung
Kategoriespezifische AVAEigen-
kapital-
positions-
risiko
Zins-
änderungs-
risiko
Währungs-
risiko
Kredit-
risiko
Waren-
positions-
risiko
AVA für noch nicht einge-
nommene Kreditspreads
AVA für Investitions- und Finanzierungs-
kosten
Davon: Gesamt-
betrag Kern-
konzept
im Handels-
buch
Davon: Gesamt-
betrag Kern-
konzept
im Anlage-
buch
1Marktpreisunsicherheit
2Entfällt
3Glattstellungskosten
4Konzentrierte Positionen
5Vorzeitige Vertragsbeendigung
6Modellrisiko
7Operationelles Risiko
8Entfällt
9Entfällt
10Künftige Verwaltungskosten
11Entfällt
12Gesamtbetrag der zusätzlichen Bewertungsanpassungen (AVAs)


.

Erläuterungen zur Offenlegung von Informationen über den Anwendungsbereich des RegulierungsrahmensAnhang VI

Meldebogen EU LI1 - Unterschiede zwischen dem Konsolidierungskreisen für Rechnungslegungs- und für aufsichtsrechtliche Zwecke und Zuordnung (Mapping) von Abschlusskategorien zu aufsichtsrechtlichen Risikokategorien Format: Flexibel.

1. Die Institute legen die in Artikel 436 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 1 ("CRR") genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU LI1 in Anhang V dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
ZeileErläuterung
1 bis XXXAktiva insgesamt

Die Zeilenstruktur entspricht der Zeilenstruktur der Bilanz, die in der letzten verfügbaren Finanzberichterstattung des Instituts verwendet wurde.

Der Begriff "Finanzberichterstattung" bezieht sich auf den jährlichen Einzel- und konsolidierten Abschluss gemäß Artikel 4 und Artikel 24 der Richtlinie 2013/34/EU 1 sowie (gegebenenfalls) auf den Jahresabschluss im Sinne der internationalen Rechnungslegungsgrundsätze, wie sie in der EU durch Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 2 übernommen wurden.

1 bis XXXPassiva insgesamt

Die Zeilenstruktur entspricht der Zeilenstruktur der Bilanz, die in der letzten verfügbaren Finanzberichterstattung des Instituts verwendet wurde.

Der Begriff "Finanzberichterstattung" bezieht sich auf den jährlichen Einzel- und konsolidierten Abschluss gemäß den Artikeln 4 und 24 der Richtlinie 2013/34/EU sowie (gegebenenfalls) auf den Jahresabschluss im Sinne der internationalen Rechnungslegungsgrundsätze, wie sie in der EU durch Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommen wurden.

1) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.06.2013 S. 19).

2) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.09.2002 S. 1).


Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
SpalteErläuterung
aBuchwerte gemäß veröffentlichtem Jahresabschluss
Der auf der Aktiv- und Passivseite der Bilanz ausgewiesene Betrag, ermittelt nach den Konsolidierungserfordernissen des einschlägigen Rechnungslegungsrahmens einschließlich solcher Rahmen, die sich auf die Richtlinie 2013/34/EU, die Richtlinie 86/635/EWG 1 oder die in der EU übernommenen internationalen Rechnungslegungsgrundsätze stützen.
bBuchwerte gemäß aufsichtlichem Konsolidierungskreis

Der auf der Aktiv- und Passivseite der Bilanz ausgewiesene Betrag, ermittelt nach den aufsichtsrechtlichen Konsolidierungserfordernissen in Teil 1 Titel II Abschnitte 2 und 3 CRR.

Sind der Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und der aufsichtliche Konsolidierungskreis bei einem Institut identisch, sind die Spalten a und b dieses Meldebogens zusammenzufassen.

cBuchwerte der Posten, die dem Kreditrisikorahmen unterliegen
Buchwerte gemäß aufsichtlichem Konsolidierungskreis von Posten (außer außerbilanziellen Posten), für die Teil 3 Titel II Kapitel 2 und 3 CRR gelten.
dBuchwerte der Posten, die dem CCR-Rahmen (Gegenparteiausfallrisiko-Rahmen) unterliegen
Buchwerte gemäß aufsichtlichem Konsolidierungskreis von Posten (außer außerbilanziellen Posten), für die Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR gilt.
eBuchwerte der Posten, die dem Verbriefungsrahmen unterliegen
Buchwerte gemäß aufsichtlichem Konsolidierungskreis von Posten (außer außerbilanziellen Posten) im Anlagebuch, für die Teil 3 Titel II Kapitel 5 CRR gilt.
fBuchwerte der Posten, die dem Marktrisikorahmen unterliegen
Buchwerte gemäß aufsichtlichem Konsolidierungskreis von Posten (außer außerbilanziellen Posten), für die Teil 3 Titel IV CRR gilt. Posten, die Verbriefungspositionen im Handelsbuch entsprechen - für die die Anforderungen in Teil 3 Titel IV CRR gelten - sind in dieser Spalte ebenfalls zu berücksichtigen.
gBuchwerte der Posten, die keinen Eigenmittelanforderungen unterliegen oder die Eigenmittelabzügen unterliegen

Buchwerte gemäß aufsichtlichem Konsolidierungskreis von Posten (außer außerbilanziellen Posten), die gemäß CRR keinen Eigenmittelanforderungen unterliegen; Buchwerte gemäß aufsichtlichem Konsolidierungskreis von Posten (außer außerbilanziellen Posten), die gemäß Teil 2 der CRR Eigenmittelabzügen unterliegen.

Zu den abgezogenen Posten können beispielsweise die in den Artikeln 37, 38, 39 und 41 CRR aufgeführten Posten zählen.

Bei den Aktiva werden die von den Eigenmitteln tatsächlich abgezogenen Beträge offengelegt, wobei ein nach den einschlägigen Artikeln in Teil 2 CRR zulässiges etwaiges Netting mit Passiva berücksichtigt wird.

Werden die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k und in Artikel 48 CRR aufgeführten Posten nicht abgezogen, sondern mit einem Risikogewicht von 1.250 % belegt, so werden sie nicht in Spalte g dieses Meldebogens offengelegt, sondern in anderen geeigneten Spalten des Meldebogens EU LI1. Dies gilt auch für jeden anderen Posten, dem gemäß den Anforderungen der CRR ein Risikogewicht von 1.250 % zugewiesen wird.

Bei den Passiva offengelegt wird der Betrag der Passiva, die bei der Ermittlung des Betrags der Aktiva berücksichtigt werden müssen, welcher nach den einschlägigen Artikeln in Teil 2 der CRR von den Eigenmitteln abzuziehen ist. Außerdem werden in dieser Spalte alle Passiva außer jenen offengelegt, die i.) für die Anwendung der Anforderungen in Teil 3 Titel II Kapitel 4 CRR relevant sind, oder die ii.) für die Anwendung der Anforderungen in Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR und Teil 3 Titel IV CRR relevant sind.

AlleBindet ein einzelner Posten Eigenmittelanforderungen für mehr als eine Risikoart, so werden die betreffenden Werte in allen Spalten ausgewiesen, die den betreffenden Eigenmittelanforderungen entsprechen. Folglich kann die Summe der Beträge in den Spalten c bis g dieses Meldebogens größer sein als der Betrag in Spalte b dieses Meldebogens. Die Institute stellen qualitative Erläuterungen zu Aktiva und Passiva bereit, die Eigenmittelanforderungen für mehr als eine der in Teil 3 der CRR beschriebenen Risikoarten unterliegen.
1) Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986 S. 1).

Meldebogen EU LI2 - Hauptursachen für Unterschiede zwischen aufsichtsrechtlichen Risikopositionsbeträgen und Buchwerten im Jahresabschluss Format: Unveränderlich.

2. Die Institute legen die in Artikel 436 Buchstabe d CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU LI2 in Anhang V dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
ZeileErläuterung
1Buchwert der Aktiva im aufsichtlichen Konsolidierungskreis
Die Beträge in den Zeilen b bis e dieses Meldebogens müssen den Beträgen in den Spalten c bis f des Meldebogens EU LI1 entsprechen.
2Buchwert der Passiva im aufsichtlichen Konsolidierungskreis
Die Beträge in den Zeilen b bis e dieses Meldebogens müssen den Beträgen in den Spalten c bis f des Meldebogens EU LI1 entsprechen.
3Gesamtnettobetrag im aufsichtlichen Konsolidierungskreis

Der Betrag nach dem bilanzinternen Netting zwischen Aktiva und Passiva im aufsichtlichen Konsolidierungskreis unabhängig davon, ob für diese Aktiva und Passiva die besonderen Nettingregeln gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 5 sowie Titel IV CRR gelten.

Der Betrag in dieser Zeile ist gleich dem Wert in Zeile 1 abzüglich des Werts in Zeile 2 dieses Meldebogens.

4Außerbilanzielle Beträge
Enthalten außerbilanzielle ursprüngliche Risikopositionen ggf. vor Anwendung eines Umrechnungsfaktors der handelsrechtlichen Berichterstattung im aufsichtlichen Konsolidierungskreis in den Spalten a bis d dieses Meldebogens.
5 Unterschiede in den Bewertungen

Auswirkungen auf Buchwerte von Bewertungsanpassungen gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 2 Artikel 34 CRR und Teil 3 Titel I Kapitel 3 Artikel 105 CRR auf im Handelsbuch und im Anlagebuch gehaltene Risikopositionen, die gemäß dem einschlägigen Rechnungslegungsrahmen zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

Dieser Betrag muss mit dem in Meldebogen EU CC1 Zeile 7 und dem in Meldebogen EU PV1 Spalte f Zeile 12 angegebenen Betrag konsistent sein.

6 Unterschiede durch abweichende Nettingregeln außer den in Zeile 2 dieses Meldebogens bereits berücksichtigten
Dieser Posten bezieht sich auf die Nettobeträge der bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen nach Anwendung der besonderen Nettingregeln gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 5 CRR sowie Teil 3 Titel IV CRR. Das Ergebnis der Anwendung der Nettingregeln kann negativ (wenn mehr Risikopositionen verrechnet werden müssen als sich beim bilanziellen Netting in Zeile 2 dieses Meldebogens ergibt) oder positiv sein (wenn die Anwendung der Nettingregeln der CRR zu einem geringeren Betrag führt, als sich beim bilanziellen Netting in Zeile 2 dieses Meldebogens ergibt).
7 Unterschiede durch die Berücksichtigung von Rückstellungen
Wiederaufnahme von spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen (wie in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 183/2014 der Kommission 1 festgelegt), die gemäß dem einschlägigen Rechnungslegungsrahmen nach Teil 3 Teil II Kapitel 3 CRR zu Zwecken der Risikogewichtung abgezogen worden waren, in den Risikopositionswert. Was Risikopositionen mit einer Risikogewichtung gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR betrifft, so müssen - wenn der Buchwert in den Abschlüssen im aufsichtlichen Konsolidierungskreis um Bestandteile vermindert wurde, die nach der vorgenannten delegierten Verordnung als allgemeine Kreditrisikoanpassungen einzustufen sind - diese Bestandteile wieder in den Risikopositionswert aufgenommen werden.
8 Unterschiede durch Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken (CRMs)
Auswirkungen der Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken im Sinne der CRR auf den Risikopositionswert im aufsichtlichen Konsolidierungskreis.
9 Unterschiede durch Kreditumrechnungsfaktoren

Auswirkungen der Anwendung der einschlägigen Umrechnungsfaktoren gemäß CRR auf den Risikopositionswert außerbilanzieller Risikopositionen im aufsichtlichen Konsolidierungskreis.

Der Umrechnungsfaktor für außerbilanzielle Positionen, denen in Anwendung von Teil 3 Titel II CRR ein Risikogewicht zuzuordnen ist, wird gemäß den Artikeln 111, 166, 167 und 182 (für das Kreditrisiko) sowie Artikel 246 CRR (für das Verbriefungsrisiko) ermittelt.

10 Unterschiede durch Verbriefung mit Risikotransfer
Auswirkungen von Verbriefungstransaktionen, mit denen das Kreditrisiko gemäß CRR auf Dritte übertragen wird, auf den Risikopositionswert von Verbriefungsrisikopositionen.
11 Sonstige Unterschiede (sofern relevant)

Sonstige bedeutsame Ursachen für Unterschiede zwischen den Buchwerten gemäß Jahresabschluss im aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis und den für aufsichtsrechtliche Zwecke berücksichtigten Risikopositionsbeträgen.

Die Institute ergänzen die quantitativen Offenlegungen in dieser Zeile durch qualitative Erläuterungen zu den Hauptursachen dieser Unterschiede in Tabelle EU LIA.

12Für aufsichtsrechtliche Zwecke berücksichtigte Risikopositionsbeträge

Aggregierter Betrag, der als Ausgangswert in die RWEA-Berechnung eingeht, bevor Kreditrisikominderungsmethoden außer Netting nach Teil 3 Titel II Kapitel 4 CRR zur Anwendung kommen, aber nach Anwendung der Nettinganforderungen nach Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 5 CRR sowie Teil 3 Titel IV CRR für die einzelnen Risikokategorien.

Bei Anwendung des Standardansatzes (SA) ist dies der Wert nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen, zusätzlichen Bewertungsanpassungen nach Artikel 34 und 110 CRR und sonstigen Minderungen der Eigenmittel im Zusammenhang mit dem Aktivposten. Der Risikopositionswert für die in Anhang I dieser Durchführungsverordnung aufgeführten außerbilanziellen Posten ist der Nominalwert nach Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen, multipliziert mit dem in Artikel 111 Absatz 1 Buchstaben a und d CRR genannten anwendbaren Prozentsatz.

Bei Anwendung des IRB-Ansatzes muss der offengelegte Wert dem Risikopositionswert im Sinne der Artikel 166, 167 und 168 CRR entsprechen.

Somit werden die Buchwerte, wie sie in den Abschlüssen im aufsichtlichen Konsolidierungskreis ausgewiesen sind, in den entsprechenden Zeilen 1 bis 3 dieses Meldebogens offengelegt und die außerbilanziellen ursprünglichen Risikopositionen in Zeile 4 dieses Meldebogens. Jede spezifische aufsichtsrechtliche Hinzufügung oder Minderung im Zusammenhang mit diesen Beträgen ist in den Zeilen 5 bis 11 dieses Meldebogens anzugeben, um zu erklären, wie diese Beträge mit dem Risikobetrag in Übereinstimmung zu bringen sind, der gemäß den in den Spalten b bis e dieses Meldebogens genannten Rahmenwerken für aufsichtsrechtliche Zwecke als Ausgangswert für die RWEA-Berechnung wird. Dies bedeutet, dass die in Zeile 12 dieses Meldebogens offenzulegenden Risikopositionsbeträge, insbesondere für das Kreditrisiko, aufgrund der besonderen aufsichtsrechtlichen Behandlung buchmäßiger Rückstellungen bei der Berechnung der RWEAs von den in den Abschlüssen im aufsichtlichen Konsolidierungskreis ausgewiesenen Buchwerten abweichen werden.

1) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 183/2014 der Kommission vom 20. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Berechnung der spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen (ABl. L 57 vom 27.02.2014 S. 3).


Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
SpalteErläuterung
aGesamt
Summe in Meldebogen EU LI2 Spalte a = Beträge in Meldebogen EU LI1 Spalte b - Beträge in Meldebogen EU LI1 Spalte g.
Die Aufschlüsselung der Spalten in die aufsichtsrechtlichen Risikokategorien b bis e entspricht der Aufschlüsselung in Teil 3 der CRR.
bKreditrisikorahmen

Risikopositionen nach Teil 3 Titel II CRR.

Risikopositionen im Kreditrisikorahmen entsprechen entweder dem Risikopositionsbetrag, der in den Standardansatz für das Kreditrisiko eingeht (siehe Teil 3 Titel II Kapitel 2 Artikel 111 CRR), oder den ausstehenden Risikopositionen bei Ausfall (EAD) im IRB-Ansatz für das Kreditrisiko (siehe Teil 3 Titel II Kapitel 3 Artikel 166, 167 und 168 CRR).

cVerbriefungsrahmen

Im Anlagebuch gehaltene Risikopositionen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 CRR.

Verbriefungsrisikopositionen werden nach Teil 3 Titel II Kapitel 5 Artikel 246 CRR ermittelt.

dCCR-Rahmen (Gegenparteiausfallrisiko-Rahmen)
Risikopositionen nach Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR.
eMarktrisikorahmen

Marktrisikopositionen, die den Positionen entsprechen, die dem Marktrisikorahmen in Teil 3 Titel IV CRR unterliegen.

In dieser Spalte sind nur die Zeilen 1 bis 3 und 12 dieses Meldebogens offenzulegen.

AlleUnterliegt ein einzelner Posten Eigenmittelanforderungen für mehr als eine Risikoart, so wird er in allen einschlägigen Spalten ausgewiesen, die den betreffenden Eigenmittelanforderungen entsprechen. Folglich kann die Summe der Beträge in den Spalten b bis e dieses Meldebogens größer sein als der Betrag in Spalte a dieses Meldebogens. Die Institute stellen qualitative Erläuterungen zu Aktiva und Passiva bereit, die Eigenmittelanforderungen für mehr als eine der in Teil 3 der CRR beschriebenen Risikoarten unterliegen.

Meldebogen EU LI3 - Beschreibung der Unterschiede zwischen den Konsolidierungskreisen (nach Einzelunternehmen)

3. Die Institute legen die in Artikel 436 Buchstabe b CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU LI3 in Anhang V dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
ZeileErläuterung
Die Zeilen sind flexibel. Die Offenlegungen sind für alle Unternehmen bereitzustellen, die den Konsolidierungskreisen für Rechnungslegungs- und für aufsichtsrechtliche Zwecke gemäß den Definitionen im einschlägigen Rechnungslegungsrahmen und in Teil 1 Titel II Abschnitte 2 und 3 CRR angehören und bei denen sich die Konsolidierungsmethoden für Rechnungslegungs- und aufsichtsrechtliche Zwecke unterscheiden. Eine Zeile je Unternehmen.


Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
SpalteErläuterung
aName des Unternehmens
Der Handelsname eines Unternehmens, das im Konsolidierungskreis eines Instituts für Rechnungslegungs- und für aufsichtsrechtliche Zwecke berücksichtigt oder abgezogen wird.
bKonsolidierungsmethode für Rechnungslegungszwecke
Gemäß dem einschlägigen Rechnungslegungsrahmen verwendete Konsolidierungsmethode.
c bis gKonsolidierungsmethode für aufsichtsrechtliche Zwecke

Die für die Zwecke von Teil 1 Titel II Kapitel 2 CRR umgesetzte Konsolidierungsmethode.

Mindestens sind die in Artikel 436 Buchstabe b CRR aufgeführten Methoden offenzulegen.

Die Institute kreuzen die zutreffenden Spalten an, um die Konsolidierungsmethode des jeweiligen Unternehmens im Rechnungslegungsrahmen zu identifizieren und um anzugeben, ob das jeweilige Unternehmen im aufsichtlichen Konsolidierungskreis i) vollkonsolidiert ist, ii) anteilmäßig konsolidiert ist, iii) nach der Equity-Methode erfasst wird, iv) weder konsolidiert noch abgezogen wird, v) abgezogen wird.

hBeschreibung des Unternehmens
Kurze Beschreibung des Unternehmens, (mindestens) mit Offenlegung seines Tätigkeitsbereichs.

Tabelle EU LIA - Erläuterung der Unterschiede zwischen den Risikopositionsbeträgen für Rechnungslegungs- und für aufsichtsrechtliche Zwecke Frei formatierbare Textfelder für die Offenlegung qualitativer Informationen.

4. Die Institute legen die in Artikel 436 Buchstaben b und d CRR genannten Informationen offen, indem sie die Tabelle EU LIA in Anhang V dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
ZeileErläuterung
a)Die Institute erläutern und quantifizieren die Ursachen aller signifikanten Unterschiede zwischen den Beträgen in den Spalten a und b des Meldebogens EU LI1 unabhängig davon, ob sich diese Unterschiede aus unterschiedlichen Konsolidierungsregeln oder aus der Verwendung unterschiedlicher Rechnungslegungsstandards zwischen den Konsolidierungen für Rechnungslegungs- und für aufsichtsrechtliche Zwecke ergeben.
b)Die Institute erläutern die Ursachen der Unterschiede zwischen den Buchwerten im aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis und den Beträgen, die für aufsichtliche Zwecke in Meldebogen EU LI2 ausgewiesen werden.

Tabelle EU LIB - Sonstige qualitative Informationen über den Anwendungsbereich Frei formatierbare Textfelder für die Offenlegung qualitativer Informationen.

5. Die Institute legen die in Artikel 436 Buchstaben f, g und h CRR genannten Informationen offen, indem sie die Tabelle EU LIB in Anhang V dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
SpalteErläuterung
a)Die Institute legen alle vorhandenen oder erwarteten wesentlichen tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder für die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen dem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen offen.
b)Gegebenenfalls legen die Institute den oder die Namen von Tochterunternehmen offen, die nicht in die Konsolidierung einbezogen werden.
c)Gegebenenfalls legen die Institute offen, unter welchen Umständen die Ausnahme nach Artikel 7 CRR oder die Konsolidierung auf Einzelbasis nach Artikel 9 CRR in Anspruch genommen wurde.
d)Gegebenenfalls legen die Institute den Gesamtbetrag, um den die tatsächlichen Eigenmittel in allen nicht in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen geringer sind als der vorgeschriebene Betrag, und den oder die Namen dieser Tochterunternehmen offen.

Meldebogen EU PV1 -Anpassungen aufgrund des Gebots der vorsichtigen Bewertung (PVA) Format: Unveränderlich.

6. Institute, die das Kernkonzept nach Kapitel III der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission 2 anwenden, um die nach dem Gebot der vorsichtigen Bewertung erforderliche zusätzliche Bewertungsanpassung vorzunehmen, legen die in Artikel 436 Buchstabe e CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU PVI in Anhang V dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
ZeileErläuterung
Zeilen 1 bis 10Kategoriespezifische AVA

Die kategoriespezifischen AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten, Modellrisiko, konzentrierte Positionen, künftige Verwaltungskosten, vorzeitige Vertragsbeendigung und operationelles Risiko werden nach den Artikeln 9 bis 11 bzw. 14 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission ermittelt.

Bei den Kategorien Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko, bei denen gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 bzw. Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 Diversifizierungsvorteile berücksichtigen werden können, werden die kategoriespezifischen AVAs in den Spalten a bis EU-e2 dieses Meldebogens als Summe der einzelnen AVAs vor Berücksichtigung der Diversifizierungsvorteile offengelegt. Diversifizierungsvorteile nach Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 sind in Spalte f dieses Meldebogens anzugeben.

1Marktpreisunsicherheit

Artikel 105 Absatz 10 CRR.

Die AVAs für Marktpreisunsicherheit werden nach Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission berechnet.

2Entfällt.
3Glattstellungskosten

Artikel 105 Absatz 10 CRR.

Die AVAs für Glattstellungskosten werden nach Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission berechnet.

4Konzentrierte Positionen

Artikel 105 Absatz 11 CRR.

Die AVAs für konzentrierte Positionen werden nach Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission berechnet.

5Vorzeitige Vertragsbeendigung

Artikel 105 Absatz 10 CRR.

Die AVAs für vorzeitige Vertragsbeendigung werden nach Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission berechnet.

6Modellrisiko

Artikel 105 Absatz 10 CRR.

Die AVAs für das Modellrisiko werden nach Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission berechnet.

7Operationelles Risiko

Artikel 105 Absatz 10 CRR.

Die AVAs für das operationelle Risiko werden nach Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission berechnet.

8Entfällt.
9Entfällt.
10Künftige Verwaltungskosten

Artikel 105 Absatz 10 CRR.

Die AVAs für künftige Verwaltungskosten werden nach Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission berechnet.

11Entfällt.
12Gesamtbetrag der zusätzlichen Bewertungsanpassungen

Die gemäß Artikel 34 und 105 CRR von den Eigenmitteln abzuziehende Gesamt-AVA wird in Zeile 12 Spalte f dieses Meldebogens offengelegt. Dieser Betrag muss mit dem in Meldebogen EU CC1 Zeile 7 und dem in Meldebogen EU LI2 Spalte a Zeile 5 angegebenen Betrag konsistent sein.

Bei Portfolios, die dem Kernkonzept für die vorsichtige Bewertung nach Kapitel III der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 unterliegen, entspricht die Gesamt-AVA der Summe aus den Beträgen in den Zeilen 1 bis 10 dieses Meldebogens und den Beträgen, die nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i bis iii der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 für etwaige Portfolios nach dem Ausweichkonzept berechnet wurden.

Bei Portfolios, die dem vereinfachten Konzept für die vorsichtige Bewertung nach Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 unterliegen, entspricht die in Spalte f dieses Meldebogens offenzulegende Gesamt-AVA dem nach Artikel 5 des genannten Kapitels berechneten Betrag.

SpalteErläuterung
a bis eAufschlüsselung nach Risikokategorie

Die Institute ordnen ihre zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung des Schwellenwerts gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berücksichtigt werden, (Handelsbuch- und Anlagebuch) den folgenden Risikokategorien zu: Zinsänderungs-, Währungs-, Kredit-, Eigenkapital- und Warenpositionsrisiken.

Die Aufschlüsselung in diesen Spalten erfolgt ohne die nach den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission berechneten AVAs, die in den Spalten EU e1 und EU e2 dieses Meldebogens offengelegt werden.

EU e1Kategoriespezifische AVA - Bewertungsunsicherheiten: AVA für noch nicht eingenommene Kreditspreads

Artikel 105 Absatz 10 CRR, Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission.

Die Gesamt-AVA für noch nicht eingenommene Kreditspreads ("CVA-AVA") und deren Zuordnung zu den AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten oder Modellrisiko wird nach Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission ermittelt.

EU e2Kategoriespezifische AVA - AVA für Investitions- und Finanzierungskosten

Artikel 105 Absatz 10 CRR, Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission.

Die Gesamt-AVA für Investitions- und Finanzierungskosten und ihre Zuordnung zu den AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten oder Modellrisiko wird nach Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission ermittelt.

fKategoriespezifischer Gesamtwert nach Diversifizierung

Bei Portfolios, die dem Kernkonzept nach Kapitel III der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission unterliegen, beinhaltet der kategoriespezifische Gesamtwert nach Diversifizierung die nach dem Kernkonzept berechneten Gesamt-AVAs für die zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung des Schwellenwerts gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berücksichtigt werden. Dies schließt die gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission bestimmten Diversifizierungsvorteile ein.

Die Gesamt-AVA in Zeile 12 Spalte f dieses Meldebogens muss die Beträge enthalten, die nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i bis iii der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 für etwaige Portfolios nach dem Ausweichkonzept berechnet wurden.

Bei Portfolios, die dem vereinfachten Konzept für die vorsichtige Bewertung nach Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 unterliegen, ist als Gesamt-AVA in Zeile 12 dieses Meldebogens der nach Artikel 5 des genannten Kapitels berechnete Betrag anzugeben.

gDavon: Gesamtbetrag Kernkonzept im Handelsbuch

Für jede relevante AVA-Kategorie bei Portfolios, die dem Kernkonzept nach Kapitel III der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission unterliegen, Anteil der AVAs aufgrund von Positionen im Handelsbuch: alle Positionen in Finanzinstrumenten und Waren, die ein Institut entweder mit Handelsabsicht oder zur Absicherung anderer mit Handelsabsicht gehaltener Positionen gemäß Artikel 104 CRR hält.

Der offengelegte Wert schließt die gemäß Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission bestimmten Diversifizierungsvorteile ein.

hDavon: Gesamtbetrag Kernkonzept im Anlagebuch

Für jede relevante AVA-Kategorie bei Portfolios, die dem Kernkonzept nach Kapitel III der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission unterliegen, Anteil der AVAs aufgrund von zeitwertbilanzierten Positionen in Finanzinstrumenten und Waren, die nicht im Handelsbuch gehalten werden.

Der offengelegte Wert schließt die gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission bestimmten Diversifizierungsvorteile ein.

______
1) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).

2) Delegierte Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission vom 26. Oktober 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die vorsichtige Bewertung nach Artikel 105 Absatz 14 (ABl. L 21 vom 28.01.2016 S. 54).


.

Anhang VII

Meldebogen EU CC1 - Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel

a)b)
BeträgeQuelle nach Referenznummern/ -buchstaben der Bilanz im aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis
Hartes Kernkapital (CET1): Instrumente und Rücklagen
1Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio

h)

davon: Art des Instruments 1
davon: Art des Instruments 2
davon: Art des Instruments 3
2Einbehaltene Gewinne
3Kumuliertes sonstiges Ergebnis (und sonstige Rücklagen)
EU-3aFonds für allgemeine Bankrisiken
4Betrag der Posten im Sinne von Artikel 484 Absatz 3 CRR zuzüglich des damit verbundenen Agios, dessen Anrechnung auf das CET1 ausläuft
5Minderheitsbeteiligungen (zulässiger Betrag in konsolidiertem CET1)
EU-5aVon unabhängiger Seite geprüfte Zwischengewinne, abzüglich aller vorhersehbaren Abgaben oder Dividenden
6Hartes Kernkapital (CET1) vor regulatorischen Anpassungen
Hartes Kernkapital (CET1): regulatorische Anpassungen
7Zusätzliche Bewertungsanpassungen (negativer Betrag)
8Immaterielle Vermögenswerte (verringert um entsprechende Steuerschulden) (negativer Betrag)

a) minus d)

9Entfällt.
10Von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche mit Ausnahme jener, die aus temporären Differenzen resultieren (verringert um entsprechende Steuerschulden, wenn die Bedingungen nach Artikel 38 Absatz 3 CRR erfüllt sind) (negativer Betrag)
11Rücklagen aus Gewinnen oder Verlusten aus zeitwertbilanzierten Geschäften zur Absicherung von Zahlungsströmen für nicht zeitwertbilanzierte Finanzinstrumente
12Negative Beträge aus der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge
13Anstieg des Eigenkapitals, der sich aus verbrieften Aktiva ergibt (negativer Betrag)
14Durch Veränderungen der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Verbindlichkeiten
15Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage (negativer Betrag)
16Direkte, indirekte und synthetische Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals (negativer Betrag)
17Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen (negativer Betrag)
18Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag)
19Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag)
20Entfällt.
EU-20aRisikopositionsbetrag aus folgenden Posten, denen ein Risikogewicht von 1.250 % zuzuordnen ist, wenn das Institut als Alternative jenen Risikopositionsbetrag vom Betrag der Posten des harten Kernkapitals abzieht
EU-20bdavon: aus qualifizierten Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors (negativer Betrag)
EU-20cdavon: aus Verbriefungspositionen (negativer Betrag)
EU-20ddavon: aus Vorleistungen (negativer Betrag)
21Latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren (über dem Schwellenwert von 10 %, verringert um entsprechende Steuerschulden, wenn die Bedingungen von Artikel 38 Absatz 3 CRR erfüllt sind) (negativer Betrag)
22Betrag, der über dem Schwellenwert von 17,65 % liegt (negativer Betrag)
23davon: direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
24Entfällt.
25davon: latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren
EU-25aVerluste des laufenden Geschäftsjahres (negativer Betrag)
EU-25bVorhersehbare steuerliche Belastung auf Posten des harten Kernkapitals, es sei denn, das Institut passt den Betrag der Posten des harten Kernkapitals in angemessener Form an, wenn eine solche steuerliche Belastung die Summe, bis zu der diese Posten zur Deckung von Risiken oder Verlusten dienen können, verringert (negativer Betrag)
26Entfällt.
27Betrag der von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten, der die Posten des zusätzlichen Kernkapitals des Instituts überschreitet (negativer Betrag)
27aSonstige regulatorische Anpassungen
28Regulatorische Anpassungen des harten Kernkapitals (CET1) insgesamt
29Hartes Kernkapital (CET1)
Zusätzliches Kernkapital (AT1): Instrumente
30Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio

i)

31davon: gemäß anwendbaren Rechnungslegungsstandards als Eigenkapital eingestuft
32davon: gemäß anwendbaren Rechnungslegungsstandards als Passiva eingestuft
33Betrag der Posten im Sinne von Artikel 484 Absatz 4 CRR zuzüglich des damit verbundenen Agios, dessen Anrechnung auf das zusätzliche Kernkapital ausläuft
EU-33aBetrag der Posten im Sinne von Artikel 494a Absatz 1 CRR, dessen Anrechnung auf das zusätzliche Kernkapital ausläuft
EU-33bBetrag der Posten im Sinne von Artikel 494b Absatz 1 CRR, dessen Anrechnung auf das zusätzliche Kernkapital ausläuft
34Zum konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zählende Instrumente des qualifizierten Kernkapitals (einschließlich nicht in Zeile 5 enthaltener Minderheitsbeteiligungen), die von Tochterunternehmen begeben worden sind und von Drittparteien gehalten werden
35davon: von Tochterunternehmen begebene Instrumente, deren Anrechnung ausläuft
36Zusätzliches Kernkapital (AT1) vor regulatorischen Anpassungen
Zusätzliches Kernkapital (AT1): regulatorische Anpassungen
37Direkte, indirekte und synthetische Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (negativer Betrag)
38Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen (negativer Betrag)
39Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag)
40Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag)
41Entfällt.
42Betrag der von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringenden Posten, der die Posten des Ergänzungskapitals des Instituts überschreitet (negativer Betrag)
42aSonstige regulatorische Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals
43Regulatorische Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals (AT1) insgesamt
44Zusätzliches Kernkapital (AT1)
45Kernkapital (T1 = CET1 + AT1)
Ergänzungskapital (T2): Instrumente
46Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio
47Betrag der Posten im Sinne von Artikel 484 Absatz 5 CRR zuzüglich des damit verbundenen Agios, dessen Anrechnung auf das Ergänzungskapital nach Maßgabe von Artikel 486 Absatz 4 CRR ausläuft
EU-47aBetrag der Posten im Sinne von Artikel 494a Absatz 2 CRR, dessen Anrechnung auf das Ergänzungskapital ausläuft
EU-47bBetrag der Posten im Sinne von Artikel 494b Absatz 2 CRR, dessen Anrechnung auf das Ergänzungskapital ausläuft
48Zum konsolidierten Ergänzungskapital zählende qualifizierte Eigenmittelinstrumente (einschließlich nicht in Zeile 5 oder Zeile 34 dieses Meldebogens enthaltener Minderheitsbeteiligungen bzw. Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals), die von Tochterunternehmen begeben worden sind und von Drittparteien gehalten werden
49davon: von Tochterunternehmen begebene Instrumente, deren Anrechnung ausläuft
50Kreditrisikoanpassungen
51Ergänzungskapital (T2) vor regulatorischen Anpassungen
Ergänzungskapital (T2): regulatorische Anpassungen
52Direkte, indirekte und synthetische Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen (negativer Betrag)
53Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen (negativer Betrag)
54Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag)
54aEntfällt.
55Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag)
56Entfällt.
EU-56aBetrag der von den Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Abzug zu bringenden Posten, der die Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts überschreitet (negativer Betrag)
EU-56bSonstige regulatorische Anpassungen des Ergänzungskapitals
57Regulatorische Anpassungen des Ergänzungskapitals (T2) insgesamt
58Ergänzungskapital (T2)
59Gesamtkapital (TC = T1 + T2)
60Gesamtrisikobetrag
Kapitalquoten und -anforderungen einschließlich Puffer
61Harte Kernkapitalquote
62Kernkapitalquote
63Gesamtkapitalquote
64Anforderungen an die harte Kernkapitalquote des Instituts insgesamt
65davon: Anforderungen im Hinblick auf den Kapitalerhaltungspuffer
66davon: Anforderungen im Hinblick auf den antizyklischen Kapitalpuffer
67davon: Anforderungen im Hinblick auf den Systemrisikopuffer
EU-67adavon: Anforderungen im Hinblick auf die von global systemrelevanten Instituten (G-SII) bzw. anderen systemrelevanten Institute (O-SII) vorzuhaltenden Puffer
EU-67bdavon: zusätzliche Eigenmittelanforderungen zur Eindämmung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung
68Harte Kernkapitalquote (ausgedrückt als Prozentsatz des Risikopositionsbetrags) nach Abzug der zur Erfüllung der Mindestkapitalanforderungen erforderlichen Werte
Nationale Mindestanforderungen (falls abweichend von Basel III)
69Entfällt.
70Entfällt.
71Entfällt.
Beträge unter den Schwellenwerten für Abzüge (vor Risikogewichtung)
72Direkte und indirekte Positionen in Eigenmittelinstrumenten oder Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (weniger als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen)
73Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (unter dem Schwellenwert von 17,65 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen)
74Entfällt.
75Latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren (unter dem Schwellenwert von 17,65 %, verringert um den Betrag der verbundenen Steuerschulden, wenn die Bedingungen von Artikel 38 Absatz 3 CRR erfüllt sind)
Anwendbare Obergrenzen für die Einbeziehung von Wertberichtigungen in das Ergänzungskapital
76Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Kreditrisikoanpassungen in Bezug auf Forderungen, für die der Standardansatz gilt (vor Anwendung der Obergrenze)
77Obergrenze für die Anrechnung von Kreditrisikoanpassungen auf das Ergänzungskapital im Rahmen des Standardansatzes
78Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Kreditrisikoanpassungen in Bezug auf Forderungen, für die der auf internen Beurteilungen basierende Ansatz gilt (vor Anwendung der Obergrenze)
79Obergrenze für die Anrechnung von Kreditrisikoanpassungen auf das Ergänzungskapital im Rahmen des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes
Eigenkapitalinstrumente, für die die Auslaufregelungen gelten (anwendbar nur vom 1. Januar 2014 bis zum 1. Januar 2022)
80Derzeitige Obergrenze für Instrumente des harten Kernkapitals, für die Auslaufregelungen gelten
81Wegen Obergrenze aus dem harten Kernkapital ausgeschlossener Betrag (Betrag über Obergrenze nach Tilgungen und Fälligkeiten)

g)

82Derzeitige Obergrenze für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, für die Auslaufregelungen gelten
83Wegen Obergrenze aus dem zusätzlichen Kernkapital ausgeschlossener Betrag (Betrag über Obergrenze nach Tilgungen und Fälligkeiten)
84Derzeitige Obergrenze für Instrumente des Ergänzungskapitals, für die Auslaufregelungen gelten
85Wegen Obergrenze aus dem Ergänzungskapital ausgeschlossener Betrag (Betrag über Obergrenze nach Tilgungen und Fälligkeiten)

Meldebogen EU CC2 - Abstimmung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel mit der in den geprüften Abschlüssen enthaltenen Bilanz

Format: Flexibel. Die in diesen Zeilen offenzulegenden Angaben müssen der in den geprüften Abschlüssen der Institute enthaltenen Bilanz entsprechen. Das Format der Spalten ist unveränderlich, es sei denn, der Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke eines Instituts entspricht seinem aufsichtlichen Konsolidierungskreis; in diesem Fall sind die Spalten a und b zusammenzufassen.

a)b)c)
Bilanz in veröffentlichtem AbschlussIm aufsichtlichen KonsolidierungskreisVerweis
Zum Ende des ZeitraumsZum Ende des Zeitraums
Aktiva - Aufschlüsselung nach Aktiva-Klassen gemäß der im veröffentlichten Jahresabschluss enthaltenen Bilanz
1
2
3
xxxGesamtaktiva
Passiva - Aufschlüsselung nach Passiva-Klassen gemäß der im veröffentlichten Jahresabschluss enthaltenen Bilanz
1
2
3
xxxGesamtpassiva
Aktienkapital
1
2
3
xxxGesamtaktienkapital

Tabelle EU CCA - Hauptmerkmale von Instrumenten aufsichtsrechtlicher Eigenmittel und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

a)
Qualitative oder quantitative Informationen - Freitext
1Emittent
2Einheitliche Kennung (z.B. CUSIP, ISIN oder Bloomberg-Kennung für Privatplatzierung)
2aÖffentliche Platzierung oder Privatplatzierung
3Für das Instrument geltendes Recht
3aVertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen der Abwicklungsbehörden
Aufsichtsrechtliche Behandlung
4Aktuelle Behandlung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der CRR-Übergangsregelungen
5CRR-Regelungen nach der Übergangszeit
6Anrechenbar auf Einzel-/(teil)konsolidierter Basis/Einzel- und (teil)konsolidierter Basis
7Instrumenttyp (Typen je nach Land zu spezifizieren)
8Auf aufsichtsrechtliche Eigenmittel oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten anrechenbarer Betrag (Währung in Millionen, Stand letzter Meldestichtag)
9Nennwert des Instruments
EU-9aAusgabepreis
EU-9bTilgungspreis
10Rechnungslegungsklassifikation
11Ursprüngliches Ausgabedatum
12Unbefristet oder mit Verfalltermin
13Ursprünglicher Fälligkeitstermin
14Durch Emittenten kündbar mit vorheriger Zustimmung der Aufsicht
15Wählbarer Kündigungstermin, bedingte Kündigungstermine und Tilgungsbetrag
16Spätere Kündigungstermine, wenn anwendbar
Coupons/Dividenden
17Feste oder variable Dividenden-/Couponzahlungen
18Nominalcoupon und etwaiger Referenzindex
19Bestehen eines "Dividenden-Stopps"
EU-20aGänzlich diskretionär, teilweise diskretionär oder zwingend (zeitlich)
EU-20bGänzlich diskretionär, teilweise diskretionär oder zwingend (in Bezug auf den Betrag)
21Bestehen einer Kostenanstiegsklausel oder eines anderen Tilgungsanreizes
22Nicht kumulativ oder kumulativ
23Wandelbar oder nicht wandelbar
24Wenn wandelbar: Auslöser für die Wandlung
25Wenn wandelbar: ganz oder teilweise
26Wenn wandelbar: Wandlungsrate
27Wenn wandelbar: Wandlung obligatorisch oder fakultativ
28Wenn wandelbar: Typ des Instruments, in das gewandelt wird
29Wenn wandelbar: Emittent des Instruments, in das gewandelt wird
30Herabschreibungsmerkmale
31Bei Herabschreibung: Auslöser für die Herabschreibung
32Bei Herabschreibung: ganz oder teilweise
33Bei Herabschreibung: dauerhaft oder vorübergehend
34Bei vorübergehender Herabschreibung: Mechanismus der Wiederzuschreibung
34aArt der Nachrangigkeit (nur für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten)
EU-34bRang des Instruments in regulären Insolvenzverfahren
35Position in der Rangfolge im Liquidationsfall (das jeweils ranghöhere Instrument nennen)
36Unvorschriftsmäßige Merkmale der gewandelten Instrumente
37Gegebenenfalls Angabe unvorschriftsmäßiger Merkmale
37aLink zu den vollständigen Geschäftsbedingungen des Instruments (Verweis)
1) Ist ein Feld nicht anwendbar, bitte "k.A." angeben.


.

Erläuterungen zu den Meldebögen für die Offenlegung von EigenmittelnAnhang VIII


Meldebogen EU CC1 - Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel

1. Die Institute legen die in Artikel 437 Buchstaben a, d, e und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 1 (im Folge nden "CRR") genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CC1 im Anhang VII dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

2. Für die Zwecke des Meldebogens EU CC1 umfassen die regulatorischen Anpassungen Abzüge von den Eigenmitteln sowie Abzugs- und Korrekturposten.

3. Die Institute müssen in Spalte b dieses Meldebogens die Quelle eines jeden wichtigen Inputfaktors angeben, wobei Querverweise auf die entsprechenden Zeilen im Meldebogen EU CC2 vorzunehmen sind.

4. Die begleitende Beschreibung der Institute zum Meldebogen umfassen eine Beschreibung aller bei der Berechnung der Eigenmittel gemäß der CRR angewandten Beschränkungen sowie der Instrumente und Abzugs- und Korrekturposten, für die diese Beschränkungen gelten. Sie enthalten außerdem eine umfassende Erläuterung der Berechnungsgrundlage der Kapitalquoten, falls die Kapitalquoten mithilfe von Eigenmittelbestandteilen berechnet wurden, die auf einer anderen als der in der CRR festgelegten Grundlage ermittelt wurden.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Zeilen-
nummer
Erläuterung
1Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio

Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a und b und den Artikeln 27, 28 und 29 CRR sowie dem in Artikel 26 Absatz 3 CRR genannten Verzeichnis der EBA, einschließlich deren Aufschlüsselung nach Art des Instruments.

2Einbehaltene Gewinne

Einbehaltene Gewinne gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c CRR vor jeglichen regulatorischen Anpassungen (vor Einbeziehung aller Zwischengewinne und -verluste).

3Kumuliertes sonstiges Ergebnis (und sonstige Rücklagen)

Kumuliertes sonstiges Ergebnis und sonstige Rücklagen gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben d und e CRR.

EU-3aFonds für allgemeine Bankrisiken

Fonds für allgemeine Bankrisiken gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe f CRR.

4Betrag der Posten im Sinne von Artikel 484 Absatz 3 CRR zuzüglich des damit verbundenen Agios, dessen Anrechnung auf das CET1 ausläuft

Betrag der Posten im Sinne von Artikel 484 Absatz 3 CRR zuzüglich des damit verbundenen Agios, dessen Anrechnung auf das CET1 gemäß Artikel 486 Absatz 2 CRR ausläuft.

5Minderheitsbeteiligungen (zulässiger Betrag in konsolidiertem CET1)

Minderheitsbeteiligungen (zulässiger Betrag in konsolidiertem CET1) gemäß Artikel 84 CRR.

EU-5aVon unabhängiger Seite geprüfte Zwischengewinne abzüglich aller vorhersehbaren Abgaben oder Dividenden

Von unabhängiger Seite geprüfte Zwischengewinne abzüglich aller vorhersehbaren Abgaben oder Dividenden gemäß Artikel 26 Absatz 2 CRR.

6Hartes Kernkapital (CET1) vor regulatorischen Anpassungen

Summe der in den Zeilen 1 bis EU-5a dieses Meldebogens ausgewiesenen Beträge.

7Zusätzliche Bewertungsanpassungen (negativer Betrag)

Zusätzliche Bewertungsanpassungen gemäß den Artikeln 34 und 105 CRR (negativer Betrag).

8Immaterielle Vermögenswerte (verringert um entsprechende Steuerschulden) (negativer Betrag)

Immaterielle Vermögenswerte (verringert um entsprechende Steuerschulden) gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 CRR (negativer Betrag).

9Entfällt.
10Von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche mit Ausnahme jener, die aus temporären Differenzen resultieren (verringert um entsprechende Steuerschulden, wenn die Bedingungen nach Artikel 38 Absatz 3 CRR erfüllt sind) (negativer Betrag)

Von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche mit Ausnahme jener, die aus temporären Differenzen resultieren (verringert um entsprechende Steuerschulden, wenn die Bedingungen nach Artikel 38 Absatz 3 CRR erfüllt sind), gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 38 CRR (negativer Betrag).

11Rücklagen aus Gewinnen oder Verlusten aus zeitwertbilanzierten Geschäften zur Absicherung von Zahlungsströmen für nicht zeitwertbilanzierte Finanzinstrumente

Rücklagen aus Gewinnen oder Verlusten aus zeitwertbilanzierten Geschäften zur Absicherung von Zahlungsströmen für nicht zeitwertbilanzierte Finanzinstrumente gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a CRR.

12Negative Beträge aus der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge

Negative Beträge aus der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 40 CRR.

13Anstieg des Eigenkapitals, der sich aus verbrieften Aktiva ergibt (negativer Betrag)

Anstieg des Eigenkapitals, der sich aus verbrieften Aktiva ergibt, gemäß Artikel 32 Absatz 1 CRR (negativer Betrag).

14Durch Veränderungen der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Verbindlichkeiten

Durch Veränderungen der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b CRR.

15Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage (negativer Betrag)

Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 41 CRR (negativer Betrag).

16Direkte, indirekte und synthetische Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals (negativer Betrag)

Direkte, indirekte und synthetische Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 CRR (negativer Betrag).

17Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen (negativer Betrag)

Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen, gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 44 CRR (negativer Betrag).

18Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag)

Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen), gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h, Artikel 43, 45 und 46, Artikel 49 Absatz 2 und Artikel 79 CRR (negativer Betrag).

19Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag)

Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen), gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i, Artikel 43, 45 und 47, Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absätze 1 bis 3 CRR (negativer Betrag).

20Entfällt.
EU-20aRisikopositionsbetrag aus folgenden Posten, denen ein Risikogewicht von 1.250 % zuzuordnen ist, wenn das Institut als Alternative jenen Risikopositionsbetrag vom Betrag der Posten des harten Kernkapitals abzieht

Risikopositionsbetrag, dem ein Risikogewicht von 1.250 % zuzuordnen ist, wenn das Institut als Alternative jenen Risikopositionsbetrag vom Betrag der Posten des harten Kernkapitals abzieht, gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k CRR.

EU-20bdavon: aus qualifizierten Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors (negativer Betrag)

Aus qualifizierten Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors resultierender Teilbetrag des unter EU-20a dieses Meldebogens ausgewiesenen Betrags gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer i und den Artikeln 89 bis 91 CRR (negativer Betrag).

EU-20cdavon: aus Verbriefungspositionen (negativer Betrag)

Aus Verbriefungspositionen resultierender Teilbetrag des unter EU-20a dieses Meldebogens ausgewiesenen Betrags gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer ii, Artikel 243 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 258 CRR (negativer Betrag).

EU-20ddavon: aus Vorleistungen (negativer Betrag)

Aus Vorleistungen resultierender Teilbetrag des unter EU-20a dieses Meldebogens ausgewiesenen Betrags gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iii und Artikel 379 Absatz 3 CRR (negativer Betrag).

21Latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren (über dem Schwellenwert von 10 %, verringert um entsprechende Steuerschulden, wenn die Bedingungen von Artikel 38 Absatz 3 CRR erfüllt sind) (negativer Betrag)

Latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren (über dem Schwellenwert von 10 %, verringert um entsprechende Steuerschulden, wenn die Bedingungen von Artikel 38 Absatz 3 CRR erfüllt sind), gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 38 und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a CRR (negativer Betrag).

22Betrag, der über dem Schwellenwert von 17,65 % liegt (negativer Betrag)

Betrag, der über dem Schwellenwert von 17,65 % liegt, gemäß Artikel 48 Absatz 1 CRR (negativer Betrag).

23davon: direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Von dem in Zeile 22 dieses Meldebogens ausgewiesenen Betrag, der Teilbetrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b CRR.

24Entfällt.
25davon: latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren

Von dem in Zeile 22 dieses Meldebogens ausgewiesenen Betrag, der Betrag der aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüche gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 38 und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a CRR.

EU-25aVerluste des laufenden Geschäftsjahres (negativer Betrag)

Verluste des laufenden Geschäftsjahres gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a CRR (negativer Betrag).

EU-25bVorhersehbare steuerliche Belastung auf Posten des harten Kernkapitals, es sei denn, das Institut passt den Betrag der Posten des harten Kernkapitals in angemessener Form an, wenn eine solche steuerliche Belastung die Summe, bis zu der diese Posten zur Deckung von Risiken oder Verlusten dienen können, verringert (negativer Betrag)

Betrag der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung auf Posten des harten Kernkapitals, es sei denn, das Institut passt den Betrag der Posten des harten Kernkapitals in angemessener Form an, wenn eine solche steuerliche Belastung die Summe, bis zu der diese Posten zur Deckung von Risiken oder Verlusten dienen können, verringert, gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe l CRR (negativer Betrag).

26Entfällt.
27Betrag der von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten, der die Posten des zusätzlichen Kernkapitals des Instituts überschreitet (negativer Betrag)

Betrag der von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten, der die Posten des zusätzlichen Kernkapitals des Instituts überschreitet, gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j CRR (negativer Betrag).

EU-27aSonstige regulatorische Anpassungen

Die Institute legen in dieser Zeile sämtliche relevanten regulatorischen Anpassungen offen, die im Rahmen der aufsichtlichen Meldungen gemeldet und in keiner anderen Zeile dieses Meldebogens ausgewiesen werden, einschließlich des Betrags der Anpassungen aufgrund von Übergangsbestimmungen nach IFRS 9, sofern relevant und bis zum Ende des Übergangszeitraums.

28Regulatorische Anpassungen des harten Kernkapitals (CET1) insgesamt

Summe der in den Zeilen 7 bis EU-20a, 21, 22 und EU-25a bis EU-27a dieses Meldebogens ausgewiesenen Beträge.

29Hartes Kernkapital (CET1)

Betrag in Zeile 6 abzüglich des Betrags in Zeile 28 dieses Meldebogens.

30Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio

Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio gemäß Artikel 51 und 52 CRR.

31davon: gemäß anwendbaren Rechnungslegungsstandards als Eigenkapital eingestuft

Nach den anwendbaren Rechnungslegungsstandards als Eigenkapital einzustufender Teilbetrag des in Zeile 30 dieses Meldebogens ausgewiesenen Betrags.

32davon: gemäß anwendbaren Rechnungslegungsstandards als Passiva eingestuft

Nach den anwendbaren Rechnungslegungsstandards als Passivum einzustufender Teilbetrag des in Zeile 30 dieses Meldebogens ausgewiesenen Betrags.

33Betrag der Posten im Sinne von Artikel 484 Absatz 4 CRR zuzüglich des damit verbundenen Agios, dessen Anrechnung auf das zusätzliche Kernkapital ausläuft

Betrag der Posten im Sinne von Artikel 484 Absatz 4 CRR zuzüglich des damit verbundenen Agios, dessen Anrechnung auf das zusätzliche Kernkapital gemäß Artikel 486 Absatz 3 CRR ausläuft.

EU-33aBetrag der Posten im Sinne von Artikel 494a Absatz 1 CRR, dessen Anrechnung auf das zusätzliche Kernkapital ausläuft
EU-33bBetrag der Posten im Sinne von Artikel 494b Absatz 1 CRR, dessen Anrechnung auf das zusätzliche Kernkapital ausläuft
34Zum konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zählende Instrumente des qualifizierten Kernkapitals (einschließlich nicht in Zeile 5 enthaltener Minderheitsbeteiligungen), die von Tochterunternehmen begeben worden sind und von Drittparteien gehalten werden

Zum konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zählende Instrumente des qualifizierten Kernkapitals (einschließlich nicht in Zeile 5 enthaltener Minderheitsbeteiligungen), die von Tochterunternehmen begeben worden sind und von Drittparteien gehalten werden, gemäß Artikel 85 und 86 CRR.

35davon: von Tochterunternehmen begebene Instrumente, deren Anrechnung ausläuft

Der Teilbetrag des in Zeile 34 ausgewiesenen Betrags, der sich auf von Tochterunternehmen begebene Instrumente bezieht, deren Anrechnung gemäß Artikel 486 Absatz 3 CRR ausläuft.

36Zusätzliches Kernkapital (AT1) vor regulatorischen Anpassungen

Summe der in den Zeilen 30, 33, EU-33a, EU-33b und 34 dieses Meldebogens ausgewiesenen Beträge.

37Direkte, indirekte und synthetische Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (negativer Betrag)

Direkte, indirekte und synthetische Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 CRR (negativer Betrag).

38Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen (negativer Betrag)

Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen, gemäß Artikel 56 Buchstabe b und Artikel 58 CRR (negativer Betrag).

39Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag)

Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen), gemäß Artikel 56 Buchstabe c sowie Artikel 59, 60 und 79 CRR (negativer Betrag).

40Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag)

Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen), gemäß Artikel 56 Buchstabe d sowie Artikel 59 und 79 CRR (negativer Betrag).

41Entfällt.
42Betrag der von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringenden Posten, der die Posten des Ergänzungskapitals des Instituts überschreitet (negativer Betrag)

Betrag der von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringenden Posten, der die Posten des Ergänzungskapitals des Instituts überschreitet, gemäß Artikel 56 Buchstabe e CRR (negativer Betrag).

EU-42aSonstige regulatorische Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals

Die Institute legen in dieser Zeile sämtliche relevanten regulatorischen Anpassungen offen, die im Rahmen der aufsichtlichen Meldungen gemeldet und in keiner anderen Zeile dieses Meldebogens ausgewiesen werden.

43Regulatorische Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals (AT1) insgesamt

Summe der in den Zeilen 37 bis EU-42a dieses Meldebogens ausgewiesenen Beträge.

44Zusätzliches Kernkapital (AT1)

Zusätzliches Kernkapital (AT1), zu berechnen als Zeile 36 abzüglich Zeile 43 dieses Meldebogens.

45Kernkapital (T1 = CET1 + AT1)

Kernkapital, zu berechnen als Zeile 29 zuzüglich Zeile 44 dieses Meldebogens.

46Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio

Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio gemäß Artikel 62 und 63 CRR.

47Betrag der Posten im Sinne von Artikel 484 Absatz 5 CRR zuzüglich des damit verbundenen Agios, dessen Anrechnung auf das Ergänzungskapital nach Maßgabe von Artikel 486 Absatz 4 CRR ausläuft
EU-47aBetrag der Posten im Sinne von Artikel 494a Absatz 2 CRR, dessen Anrechnung auf das Ergänzungskapital ausläuft
EU-47bBetrag der Posten im Sinne von Artikel 494b Absatz 2 CRR, dessen Anrechnung auf das Ergänzungskapital ausläuft
48Zum konsolidierten Ergänzungskapital zählende qualifizierte Eigenmittelinstrumente (einschließlich nicht in Zeile 5 oder Zeile 34 dieses Meldebogens enthaltener Minderheitsbeteiligungen bzw. Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals), die von Tochterunternehmen begeben worden sind und von Drittparteien gehalten werden

Zum konsolidierten Ergänzungskapital zählende qualifizierte Eigenmittelinstrumente (einschließlich nicht in Zeile 5 oder Zeile 34 dieses Meldebogens enthaltener Minderheitsbeteiligungen bzw. Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals), die von Tochterunternehmen begeben worden sind und von Drittparteien gehalten werden, gemäß Artikel 87 und 88 CRR.

49davon: von Tochterunternehmen begebene Instrumente, deren Anrechnung ausläuft

Der Teilbetrag des in Zeile 48 ausgewiesenen Betrags, der sich auf von Tochterunternehmen begebene Instrumente bezieht, deren Anrechnung gemäß Artikel 486 Absatz 4 CRR ausläuft.

50Kreditrisikoanpassungen

Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 62 Buchstaben c und d CRR.

51Ergänzungskapital (T2) vor regulatorischen Anpassungen

Summe der in den Zeilen 46 bis 48 und Zeile 50 dieses Meldebogens ausgewiesenen Beträge.

52Direkte, indirekte und synthetische Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen (negativer Betrag)

Direkte, indirekte und synthetische Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen gemäß Artikel 63 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 CRR (negativer Betrag).

53Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen (negativer Betrag)

Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen, gemäß Artikel 66 Buchstabe b und Artikel 68 CRR (negativer Betrag).

54Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag)

Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen), gemäß Artikel 66 Buchstabe c sowie Artikel 69, 70 und 79 CRR (negativer Betrag).

54aEntfällt.
55Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag)

Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen), gemäß Artikel 66 Buchstabe d sowie Artikel 69 und 79 CRR (negativer Betrag).

56Entfällt.
EU-56aBetrag der von den Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Abzug zu bringenden Posten, der die Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts überschreitet (negativer Betrag)

Betrag der von den Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Abzug zu bringenden Posten, der die Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts überschreitet, gemäß Artikel 66 Buchstabe e CRR (negativer Betrag).

EU-56bSonstige regulatorische Anpassungen des Ergänzungskapitals

Die Institute legen in dieser Zeile sämtliche relevanten regulatorischen Anpassungen offen, die im Rahmen der aufsichtlichen Meldungen gemeldet und in keiner anderen Zeile dieses Meldebogens ausgewiesen werden.

57Regulatorische Anpassungen des Ergänzungskapitals (T2) insgesamt

Summe der in den Zeilen 52 bis EU-56b dieses Meldebogens ausgewiesenen Beträge.

58Ergänzungskapital (T2)

Ergänzungskapital (T2), zu berechnen als Zeile 51 abzüglich Zeile 57 dieses Meldebogens.

59Gesamtkapital (TC = T1 + T2)

Gesamtkapital, zu berechnen als Zeile 45 zuzüglich Zeile 58 dieses Meldebogens.

60Gesamtrisikobetrag

Gesamtrisikobetrag der Gruppe.

61Harte Kernkapitalquote

Harte Kernkapitalquote (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags), zu berechnen als Zeile 29 dividiert durch Zeile 60 dieses Meldebogens (ausgedrückt als Prozentsatz), gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a CRR.

62Kernkapitalquote

Kernkapitalquote (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags), zu berechnen als Zeile 45 dividiert durch Zeile 60 dieses Meldebogens (ausgedrückt als Prozentsatz), gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b CRR.

63Gesamtkapitalquote

Gesamtkapitalquote (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags), zu berechnen als Zeile 59 dividiert durch Zeile 60 dieses Meldebogens (ausgedrückt als Prozentsatz), gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c CRR.

64Anforderungen an die harte Kernkapitalquote des Instituts insgesamt

Die Anforderungen an die harte Kernkapitalquote des Instituts insgesamt werden als Summe der Anforderungen an die harte Kernkapitalquote gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a CRR, der nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU (im Folgenden "CRD") für die Institute geltenden zusätzlichen Anforderungen an die harte Kernkapitalquote und der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß Artikel 128 Absatz 6 CRD berechnet, ausgedrückt als Prozentsatz des Risikopositionsbetrag;

d. h. 4,5 % zuzüglich der zusätzlichen Anforderungen der Säule 2, die die Institute gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a CRD erfüllen müssen, zuzüglich der gemäß den Artikeln 128, 130, 129, 131 und 133 CRD zu berechnenden kombinierten Kapitalpufferanforderung.

In dieser Zeile wird die harte Kernkapitalquote ausgewiesen, die bei der Bewertung etwaiger Einschränkungen von Ausschüttungen herangezogen wird.

65davon: Anforderungen im Hinblick auf den Kapitalerhaltungspuffer

Der Teilbetrag des in Zeile 64 dieses Meldebogens ausgewiesenen Betrags (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags), der sich auf die Anforderungen im Hinblick auf den Kapitalerhaltungspuffer gemäß Artikel 129 CRD bezieht.

66davon: Anforderungen im Hinblick auf den antizyklischen Kapitalpuffer

Der Teilbetrag des in Zeile 64 dieses Meldebogens ausgewiesenen Betrags (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags), der sich auf die Anforderungen im Hinblick auf den antizyklischen Kapitalpuffer gemäß Artikel 130 CRD bezieht.

67davon: Anforderungen im Hinblick auf den Systemrisikopuffer

Der Teilbetrag des in Zeile 64 dieses Meldebogens ausgewiesenen Betrags (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags), der sich auf die Anforderungen im Hinblick auf den Systemrisikopuffer gemäß Artikel 133 CRD bezieht.

EU-67adavon: Anforderungen im Hinblick auf die von global systemrelevanten Instituten (G-SII) bzw. anderen systemrelevanten Institute (O-SII) vorzuhaltenden Puffer

Der Teilbetrag des in Zeile 64 dieses Meldebogens ausgewiesenen Betrags (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags), der sich auf die Anforderungen im Hinblick auf den G-SII-Puffer bzw. den O-SII-Puffer gemäß Artikel 131 CRD bezieht.

EU-67bdavon: zusätzliche Eigenmittelanforderungen zur Eindämmung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung

Der Teilbetrag des in Zeile 64 dieses Meldebogens ausgewiesenen Betrags (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags), der sich auf die sich aus der aufsichtlichen Überprüfung ergebenden zusätzlichen Eigenmittelanforderungen bezieht, die nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a CRD für das harte Kernkapital (CET1) gelten.

68Harte Kernkapitalquote (ausgedrückt als Prozentsatz des Risikopositionsbetrags) nach Abzug der zur Erfüllung der Mindestkapitalanforderungen erforderlichen Werte

Zu berechnen als Zeile 61 abzüglich 4,5 (Prozentpunkte) abzüglich Zeile EU-67b abzüglich der vom Institut zur Erfüllung seiner Anforderungen im Hinblick auf das zusätzliche Kernkapital und das Ergänzungskapital verwendeten harten Kernkapitalquote.

69Entfällt.
70Entfällt.
71Entfällt.
72Direkte und indirekte Positionen in Eigenmittelinstrumenten oder Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (weniger als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen)

Direkte und indirekte Positionen in Eigenmittelinstrumenten oder Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (weniger als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen), gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h, Artikel 45 und 46, Artikel 56 Buchstabe c, Artikel 59 und 60, Artikel 66 Buchstabe c, Artikel 69, 70 und72i CRR (negativer Betrag).

73Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (unter dem Schwellenwert von 17,65 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen)

Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (unter dem Schwellenwert von 17,65 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen), gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i, Artikel 43, 45 und 47, Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absätze 1 bis 3 CRR (Gesamtbetrag der nicht in den Zeilen 19 und 23 dieses Meldebogens offengelegten Beteiligungen).

74Entfällt.
75Latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren (unter dem Schwellenwert von 17,65 %, verringert um den Betrag der verbundenen Steuerschulden, wenn die Bedingungen von Artikel 38 Absatz 3 CRR erfüllt sind)

Latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren (unter dem Schwellenwert von 17,65 % gemäß Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe b CRR, verringert um den Betrag der verbundenen Steuerschulden, wenn die Bedingungen von Artikel 38 Absatz 3 CRR erfüllt sind), gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c sowie Artikel 38 und 48 CRR (Gesamtbetrag der nicht in den Zeilen 21 und 25 dieses Meldebogens offengelegten latenten Steueransprüche).

76Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Kreditrisikoanpassungen in Bezug auf Forderungen, für die der Standardansatz gilt (vor Anwendung der Obergrenze)

Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Kreditrisikoanpassungen in Bezug auf Forderungen, für die der Standardansatz nach Artikel 62 Buchstabe c CRR gilt.

77Obergrenze für die Anrechnung von Kreditrisikoanpassungen auf das Ergänzungskapital im Rahmen des Standardansatzes

Obergrenze für die Anrechnung von Kreditrisikoanpassungen auf das Ergänzungskapital im Rahmen des Standardansatzes nach Artikel 62 Buchstabe c CRR.

78Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Kreditrisikoanpassungen in Bezug auf Forderungen, für die der auf internen Beurteilungen basierende Ansatz gilt (vor Anwendung der Obergrenze)

Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Kreditrisikoanpassungen in Bezug auf Forderungen, für die der auf internen Beurteilungen basierende Ansatz nach Artikel 62 Buchstabe d CRR gilt.

79Obergrenze für die Anrechnung von Kreditrisikoanpassungen auf das Ergänzungskapital im Rahmen des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes

Obergrenze für die Anrechnung von Kreditrisikoanpassungen auf das Ergänzungskapital im Rahmen des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes nach Artikel 62 Buchstabe d CRR.

80Derzeitige Obergrenze für Instrumente des harten Kernkapitals, für die Auslaufregelungen gelten

Derzeitige Obergrenze für Instrumente des harten Kernkapitals, für die Auslaufregelungen gelten, gemäß Artikel 484 Absatz 3 und Artikel 486 Absätze 2 und 5 CRR.

81Wegen Obergrenze aus dem harten Kernkapital ausgeschlossener Betrag (Betrag über Obergrenze nach Tilgungen und Fälligkeiten)

Wegen Obergrenze aus dem harten Kernkapital ausgeschlossener Betrag (Betrag über Obergrenze nach Tilgungen und Fälligkeiten), gemäß Artikel 484 Absatz 3 und Artikel 486 Absätze 2 und 5 CRR.

82Derzeitige Obergrenze für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, für die Auslaufregelungen gelten

Derzeitige Obergrenze für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, für die Auslaufregelungen gelten, gemäß Artikel 484 Absatz 4 und Artikel 486 Absätze 3 und 5 CRR.

83Wegen Obergrenze aus dem zusätzlichen Kernkapital ausgeschlossener Betrag (Betrag über Obergrenze nach Tilgungen und Fälligkeiten)

Wegen Obergrenze aus dem zusätzlichen Kernkapital ausgeschlossener Betrag (Betrag über Obergrenze nach Tilgungen und Fälligkeiten), gemäß Artikel 484 Absatz 4 und Artikel 486 Absätze 3 und 5 CRR.

84Derzeitige Obergrenze für Instrumente des Ergänzungskapitals, für die Auslaufregelungen gelten

Derzeitige Obergrenze für Instrumente des Ergänzungskapitals, für die Auslaufregelungen gelten, gemäß Artikel 484 Absatz 5 und Artikel 486 Absätze 4 und 5 CRR.

85Wegen Obergrenze aus dem Ergänzungskapital ausgeschlossener Betrag (Betrag über Obergrenze nach Tilgungen und Fälligkeiten)

Wegen Obergrenze aus dem Ergänzungskapital ausgeschlossener Betrag (Betrag über Obergrenze nach Tilgungen und Fälligkeiten), gemäß Artikel 484 Absatz 5 und Artikel 486 Absätze 4 und 5 CRR.

Meldebogen EU CC2 - Abstimmung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel mit der in den geprüften Abschlüssen enthaltenen Bilanz

5. Die Institute legen die in Artikel 437 Buchstabe a CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CC2 in Anhang VII dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

6. Die Institute legen die in ihren veröffentlichten Abschlüssen enthaltene Bilanz offen. Bei den Abschlüssen handelt es sich um die zum Jahresende offengelegten geprüften Abschlüsse.

7. Im Hinblick auf die Zeilen des Meldebogens besteht eine gewisse Flexibilität, wobei die Institute Offenlegungen entsprechend ihrer Abschlüsse tätigen. Die Eigenmittelposten in den geprüften Abschlüssen umfassen sämtliche Posten, die Bestandteil der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel sind oder von diesen in Abzug gebracht werden, einschließlich Vermögenswerte, Verbindlichkeiten wie Schuldtitel oder sonstiger Bilanzpositionen, die die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel beeinflussen, etwa immaterielle Vermögenswerte, Geschäfts- oder Firmenwert und latente Steueransprüche. Die Institute erweitern die Eigenmittelposten der Bilanz erforderlichenfalls, um sicherzustellen, dass alle im Meldebogen für die Offenlegung der Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel (Meldebogen EU CC1) ausgewiesenen Bestandteile getrennt dargestellt werden. Die Institute erweitern Elemente der Bilanz lediglich bis zu dem Detaillierungsgrad, der für die Ableitung der nach dem Meldebogen EU CC1 erforderlichen Bestandteile notwendig ist. Die Offenlegung hat in einem der Komplexität der Bilanz des Instituts angemessenen Maße zu erfolgen.

8. Die Spalten haben ein unveränderliches Format, wobei die Offenlegung wie folgt zu tätigen ist:

a. Spalte a): Die Institute weisen die Zahlen aus, die in der in ihren veröffentlichten Abschlüssen enthaltenen Bilanz entsprechend dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke gemeldet wurden.

b. Spalte b): Die Institute legen die dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis entsprechenden Zahlen offen.

c. Spalte c): Die Institute stellen einen Querverweis zwischen dem jeweils im Meldebogen EU CC2 ausgewiesenen Eigenmittelposten und den einschlägigen Posten im Meldebogen für die Offenlegung der Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel (Meldebogen EU CC1) an. Der Verweis in Spalte c des Meldebogens EU CC2 ist mit dem Verweis in Spalte b des Meldebogens EU CC1 zu verknüpfen.

9. Sind der Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und der aufsichtliche Konsolidierungskreis bei einem Institut identisch, sind in den folgenden Fällen die Spalten a und b dieses Meldebogens zusammenzufassen und ist dieser Umstand unmissverständlich offenzulegen:

d. Die Institute erfüllen die in Teil 8 CRR festgelegten Pflichten auf konsolidierter oder auf teilkonsolidierter Basis, die im Abschluss enthaltene Bilanz wurde aber anhand des bzw. der in Teil 1 Titel II Kapitel 2 CRR vorgeschriebenen Konsolidierungskreise und Konsolidierungsmethode erstellt und die Institute weisen unmissverständlich darauf hin, dass zwischen den betreffenden Konsolidierungskreisen und Konsolidierungsmethoden kein Unterschied besteht;

e. die Institute erfüllen die in Teil 8 CRR festgelegten Pflichten auf Einzelbasis.

Tabelle EU CCA - Hauptmerkmale von Instrumenten aufsichtsrechtlicher Eigenmittel und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

10. Die Institute legen die in Artikel 437 Buchstaben b und c CRR genannten Informationen offen, indem sie die Tabelle EU CCA in Anhang VII dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

11. Die Institute füllen die Tabelle EU CCA für die folgenden Kategorien aus: Instrumente des harten Kernkapitals (CET1), Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals (AT1), Instrumente des Ergänzungskapitals (T2) und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 72b CRR.

12. Die Meldebögen enthalten getrennte Spalten mit den Merkmalen der einzelnen Instrumente aufsichtsrechtlicher Eigenmittel und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten. In Fällen, in denen verschiedene Instrumente derselben Kategorie identische Merkmale aufweisen, können sich die Institute zur Offenlegung dieser identischen Merkmale auf eine Spalte beschränken und angeben, auf welche Emissionen sich die identischen Merkmale beziehen. Bei der Offenlegung der Instrumente in den entsprechenden Spalten fassen die Institute diese in drei Abschnitten (horizontal in der Tabelle) zusammen und legen so dar, ob sie i) lediglich Anforderungen an Eigenmittel (nicht aber an berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten), ii) sowohl Anforderungen an Eigenmittel als auch Anforderungen an berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten oder iii) lediglich Anforderungen an berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (nicht aber an Eigenmittel) erfüllen sollen.

13. In Bezug auf Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die gegenüber augeschlossenen Verbindlichkeiten nicht nachrangig sind, legen die Institute nur Wertpapiere offen, die handelbare, begebbare Finanzinstrumente sind, ausgenommen Darlehen und Einlagen.

Erläuterungen zum Ausfüllen der Tabelle für die Hauptmerkmale von Instrumenten aufsichtsrechtlicher Eigenmittel und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
Zeilen-
nummer
Erläuterung
1Emittent

Die Institute geben den gesetzlichen Namen des Emittenten an.

Freitext.

2Einheitliche Kennung (z.B. CUSIP, ISIN oder Bloomberg-Kennung für Privatplatzierung)

Freitext.

EU-2aÖffentliche Platzierung oder Privatplatzierung

Hier ist anzugeben, ob das Instrument öffentlich oder privat platziert wurde.

Aus Menü auswählen: [Öffentlich] [Privat]

3Für das Instrument geltendes Recht

Hier ist anzugeben, welches Recht für das Instrument gilt.

Freitext.

3aVertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen der Abwicklungsbehörden

Hier ist anzugeben, ob das Instrument eine Klausel im Sinne der folgenden jeweils anwendbaren Bestimmungen enthält, wonach der Nennwert des Instruments auf Beschluss einer Abwicklungsbehörde oder einer einschlägigen Drittlandsbehörde dauerhaft herabgeschrieben wird oder das Instrument in ein Instrument des harten Kernkapitals umgewandelt wird:

  • in Bezug auf Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe p CRR;
  • in Bezug auf Instrumente des Ergänzungskapitals Artikel 63 Buchstaben n oder o CRR;
  • in Bezug auf Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe n CRR;
  • in Bezug auf sämtliche zuvor genannten Instrumente, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, Artikel 55 der Richtlinie (EU) 2019/879 1.

Herabschreibungen und Umwandlungen können sowohl mit Artikel 55 der Richtlinie (EU) 2019/879 als auch mit einer der unter den ersten drei Gedankenstrichen genannten Bestimmungen im Einklang stehen.

Aus Menü auswählen: [Ja] [Nein]

4Aktuelle Behandlung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der CRR-Übergangsregelungen

Hier ist anzugeben, inwieweit aufsichtsrechtliche Eigenmittel nach CRR-Übergangsregelungen behandelt werden. Die ursprüngliche Einstufung des Instruments dient unabhängig von einer möglichen Neueinstufung von Eigenmitteln in einer niedrigeren Stufe als Bezugspunkt.

Aus Menü auswählen: [Hartes Kernkapital] [Zusätzliches Kernkapital] [Ergänzungskapital] [Nicht anrechenbar] [k. A.]

Freitext - angeben, ob ein Teil der Emission in einer niedrigeren Stufe neuklassifiziert wurde.

5CRR-Regelungen nach der Übergangszeit

Hier ist die Behandlung aufsichtsrechtlicher Eigenmittel im Rahmen der CRR ohne Berücksichtigung der Übergangsregelungen anzugeben.

Aus Menü auswählen: [Hartes Kernkapital] [Zusätzliches Kernkapital] [Ergänzungskapital] [Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten] [Nicht anrechenbar]

6Anrechenbar auf Einzel-/(teil)konsolidierter Basis/Einzel- und (teil)konsolidierter Basis

Hier ist anzugeben, auf welcher/n Ebene(n) innerhalb des Konzerns das Instrument den Eigenmitteln/berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zugerechnet wird.

Aus Menü auswählen: [Einzelbasis] [(teil-)konsolidierte Basis] [Einzel- und (teil)konsolidierte Basis]

7Instrumenttyp (Typen je nach Land zu spezifizieren)

Hier ist der - je nach Land unterschiedliche - Instrumenttyp anzugeben.

Bei Instrumenten des harten Kernkapitals wählen Sie den Namen des Instruments in dem von der EBA gemäß Artikel 26 Absatz 3 CRR veröffentlichten Verzeichnis der Instrumente des harten Kernkapitals aus.

Bei anderen Instrumenten wählen Sie bitte aus: Landesspezifische Menü-Optionen für Institute - für jeden Instrumenttyp Verweise auf einschlägige(n) Artikel der CRR einfügen.

8Auf aufsichtsrechtliche Eigenmittel oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten anrechenbarer Betrag (Währung in Millionen, Stand letzter Meldestichtag)

Hier ist der auf aufsichtsrechtliche Eigenmittel oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten anrechenbare Betrag anzugeben.

Freitext - insbesondere angeben, falls Teile der Instrumente verschiedenen Ebenen der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel zuzuordnen sind und falls sich der auf die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel angerechnete Betrag von dem begebenen Betrag unterscheidet.

9Nennwert des Instruments

Nennwert des Instruments in der Emissionswährung und der im Rahmen der Meldepflichten verwendeten Währung.

Freitext.

EU-9aAusgabepreis

Ausgabepreis des Instruments.

Freitext.

EU-9bTilgungspreis

Tilgungspreis des Instruments.

Freitext.

10Rechnungslegungsklassifikation

Hier ist die Rechnungslegungsklassifikation anzugeben.

Aus Menü auswählen: [Aktienkapital] [Passivum - fortgeführter Einstandswert] [Passivum - Fair-Value-Option] [Minderheitsbeteiligung an konsolidierter Tochtergesellschaft]

11Ursprüngliches Ausgabedatum

Hier ist das Ausgabedatum anzugeben.

Freitext.

12Unbefristet oder mit Verfalltermin

Hier ist anzugeben, ob ein Instrument einen Verfalltermin hat oder unbefristet ist.

Aus Menü auswählen: [Unbefristet] [Mit Verfalltermin]

13Ursprünglicher Fälligkeitstermin

Bei Instrumenten mit Verfalltermin ist der ursprüngliche Fälligkeitstermin anzugeben (Tag, Monat, Jahr). Bei unbefristeten Instrumenten ist "Keine Fälligkeit" einzutragen.

Freitext.

14Durch Emittenten kündbar mit vorheriger Zustimmung der Aufsicht

Hier ist anzugeben, ob der Emittent eine Kündigungsoption hat (alle Arten von Kündigungsoptionen).

Aus Menü auswählen: [Ja] [Nein]

15Wählbarer Kündigungstermin, bedingte Kündigungstermine und Tilgungsbetrag

Bei einem Instrument mit einer Kündigungsoption des Emittenten ist der erste Kündigungstermin anzugeben, wenn die Kündigungsoption auf einen bestimmten Termin lautet (Tag, Monat, Jahr). Außerdem ist anzugeben, ob im Falle eines steuerlichen und/oder regulatorischen Ereignisses eine Kündigungsmöglichkeit besteht. Ferner ist der Tilgungspreis anzugeben; dies soll die Abschätzung des ungefähren Zeitrahmens erleichtern.

Freitext.

16Spätere Kündigungstermine, wenn anwendbar

Hier ist gegebenenfalls das Bestehen und die Häufigkeit späterer Kündigungstermine anzugeben; dies soll die Abschätzung des ungefähren Zeitrahmens erleichtern.

Freitext.

17Feste oder variable Dividenden-/Couponzahlungen

Hier ist anzugeben, ob der Coupon/die Dividende während der Laufzeit des Instruments fest oder variabel ist, gegenwärtig fest ist, aber später variabel wird, gegenwärtig variabel ist, aber später fest wird.

Aus Menü auswählen: [Fest] [Variabel] [Derzeit fest, später variabel] [Derzeit variabel, später fest]

18Nominalcoupon und etwaiger Referenzindex

Hier sind der Nominalzins des Instruments sowie ein etwaiger Referenzindex für den Coupon/die Dividende anzugeben.

Freitext.

19Bestehen eines "Dividenden-Stopps"

Hier ist anzugeben, ob die Nichtzahlung eines Coupons/einer Dividende des Instruments die Zahlung von Dividenden auf Stammaktien verbietet (d. h., ob ein "Dividenden-Stopp"-Mechanismus besteht).

Aus Menü auswählen: [Ja] [Nein]

EU-20aGänzlich diskretionär, teilweise diskretionär oder zwingend (zeitlich)

Hier ist anzugeben, ob es völlig im Ermessen, teilweise im Ermessen oder gar nicht im Ermessen des Emittenten liegt, ob ein Coupon/eine Dividende gezahlt wird. Wenn das Institut unter allen Umständen völlig nach eigenem Ermessen entscheiden kann, eine Coupon-/Dividendenzahlung ausfallen zu lassen (einschließlich dann, wenn ein "Dividenden-Stopp" besteht, der das Institut nicht daran hindert, Zahlungen auf das Instrument zu annullieren), muss es "Gänzlich diskretionär" wählen. Müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Zahlung annulliert werden kann (z.B. Eigenmittel sind unter eine bestimmte Schwelle gesunken), muss das Institut "Teilweise diskretionär" wählen. Kann das Institut ausschließlich im Insolvenzfall die Zahlung annullieren, muss es "Zwingend" wählen.

Aus Menü auswählen: [Gänzlich diskretionär] [Teilweise diskretionär] [Zwingend]

Freitext - Gründe für das Ermessen, Existenz von Dividendenauslösern, "Dividenden-Stopp"-Mechanismen, alternativen Couponzahlungsmechanismen (ACSM) angeben.

EU-20bGänzlich diskretionär, teilweise diskretionär oder zwingend (in Bezug auf den Betrag)

Hier ist anzugeben, ob der Betrag des Coupons/der Dividende völlig im Ermessen, teilweise im Ermessen oder gar nicht im Ermessen des Emittenten liegt.

Aus Menü auswählen: [Gänzlich diskretionär] [Teilweise diskretionär] [Zwingend]

21Bestehen einer Kostenanstiegsklausel oder eines anderen Tilgungsanreizes

Hier ist anzugeben, ob eine Kostenanstiegsklausel oder ein anderer Tilgungsanreiz besteht.

Aus Menü auswählen: [Ja] [Nein]

22Nicht kumulativ oder kumulativ

Hier ist anzugeben, ob Dividenden/Coupons kumulativ sind oder nicht.

Aus Menü auswählen: [Nicht kumulativ] [Kumulativ] [ACSM]

23Wandelbar oder nicht wandelbar

Hier ist anzugeben, ob ein Instrument wandelbar ist oder nicht.

Aus Menü auswählen: [Wandelbar] [Nicht wandelbar]

24Wenn wandelbar: Auslöser für die Wandlung

Hier ist der Auslöser für die Wandlung anzugeben, einschließlich akut gefährdeten Fortbestands. Wenn eine oder mehrere Behörden befugt sind, die Wandlung auszulösen, so sind diese aufzuführen. Für jede Behörde ist anzugeben, ob die vertraglichen Konditionen des Instruments die rechtliche Grundlage für die Auslösung der Wandlung durch die Behörde liefern (vertraglicher Ansatz) oder ob die Rechtsgrundlage durch gesetzliche Bestimmungen geschaffen wird (gesetzlicher Ansatz).

Freitext.

25Wenn wandelbar: ganz oder teilweise

Hier ist anzugeben, ob das Instrument immer ganz gewandelt wird, ganz oder teilweise gewandelt werden kann oder immer teilweise gewandelt wird.

Aus Menü auswählen: [Immer ganz] [Ganz oder teilweise] [Immer teilweise]

26Wenn wandelbar: Wandlungsrate

Hier ist die Wandlungsrate in das stärker verlustabsorbierende Instrument anzugeben.

Freitext.

27Wenn wandelbar: Wandlung obligatorisch oder fakultativ

Hier ist bei wandelbaren Instrumenten anzugeben, ob die Wandlung obligatorisch oder fakultativ ist.

Aus Menü auswählen: [Obligatorisch] [Fakultativ] [k. A.] und [Option der Inhaber] [Option des Emittenten] [Option der Inhaber und des Emittenten]

28Wenn wandelbar: Typ des Instruments, in das gewandelt wird

Hier ist bei wandelbaren Instrumenten der Typ des Instruments anzugeben, in das gewandelt wird. Dies soll die Abschätzung der Verlustabsorptionsfähigkeit erleichtern.

Aus Menü auswählen: [Hartes Kernkapital] [Zusätzliches Kernkapital] [Ergänzungskapital] [Sonstiges]

29Wenn wandelbar: Emittent des Instruments, in das gewandelt wird

Freitext.

30Herabschreibungsmerkmale

Hier ist anzugeben, ob ein Herabschreibungsmerkmal besteht.

Aus Menü auswählen: [Ja] [Nein]

31Bei Herabschreibung: Auslöser für die Herabschreibung

Hier ist der Auslöser für die Herabschreibung anzugeben, einschließlich akut gefährdeten Fortbestands. Wenn eine oder mehrere Behörden befugt sind, die Herabschreibung auszulösen, so sind diese aufzuführen. Für jede Behörde ist anzugeben, ob die vertraglichen Konditionen des Instruments die rechtliche Grundlage für die Auslösung der Herabschreibung durch die Behörde liefern (vertraglicher Ansatz) oder ob die Rechtsgrundlage durch gesetzliche Bestimmungen geschaffen wird (gesetzlicher Ansatz).

Freitext.

32Bei Herabschreibung: ganz oder teilweise

Hier ist anzugeben, ob das Instrument immer ganz abgeschrieben wird, ganz oder teilweise abgeschrieben werden kann oder immer teilweise herabgeschrieben wird. Hilft, das Ausmaß der Verlustabsorption bei der Herabschreibung einzuschätzen.

Aus Menü auswählen: [Immer ganz] [Ganz oder teilweise] [Immer teilweise]

33Bei Herabschreibung: dauerhaft oder vorübergehend

Bei einem Instrument, das abgeschrieben werden kann, ist anzugeben, ob die Herabschreibung dauerhaft oder vorübergehend ist.

Aus Menü auswählen: [Dauerhaft] [Vorübergehend] [k. A.]

34Bei vorübergehender Herabschreibung: Mechanismus der Wiederzuschreibung

Bei einem Instrument mit vorübergehender Herabschreibung ist anzugeben, wie die Wiederzuschreibung vorzunehmen ist.

Freitext.

34aArt der Nachrangigkeit (nur für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten)

Hier ist anzugeben, ob das Instrument einer der in Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d Ziffern i, ii und iii CRR beschriebenen Arten der Nachrangigkeit entspricht.

Aus Menü auswählen:

[Vertraglich], wenn das Instrument die Anforderungen nach Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i CRR erfüllt;

[Gesetzlich], wenn das Instrument die Anforderungen nach Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii CRR erfüllt;

[Strukturell], wenn das Instrument die Anforderungen nach Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iii CRR erfüllt;

[Ausnahme von Nachrangigkeit], wenn das Instrument keiner der oben genannten Arten der Nachrangigkeit entspricht und dem Institut gemäß Artikel 72b Absatz 4 CRR gestattet wurde, nicht nachrangige Verbindlichkeiten als Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten anzurechnen.

EU-34bRang des Instruments in regulären Insolvenzverfahren

Hier ist der Rang des Instruments in regulären Insolvenzverfahren anzugeben.

Im Sinne von [Technischer Durchführungsstandard (ITS) zur MREL-Meldung (Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten)].

35Position in der Rangfolge im Liquidationsfall (das jeweils ranghöhere Instrument nennen)

Hier ist das Instrument anzugeben, das in der Rangfolge unmittelbar vorangeht. Wo anwendbar, geben die Banken die Spaltennummer der in der ausgefüllten Tabelle für die Hauptmerkmale ausgewiesenen Instrumente an, denen dieses Instrument im Rang unmittelbar nachgeordnet ist.

Freitext.

36Unvorschriftsmäßige Merkmale der gewandelten Instrumente

Hier ist anzugeben, ob Merkmale vorhanden sind, die den Bestimmungen nicht entsprechen.

Aus Menü auswählen: [Ja] [Nein]

37Gegebenenfalls Angabe unvorschriftsmäßiger Merkmale

Wenn unvorschriftsmäßige Merkmale vorhanden sind, sind diese hier anzugeben.

Freitext.

EU-37aLink zu den vollständigen Geschäftsbedingungen des Instruments (Verweis)

Hier ist der Hyperlink anzugeben, der Zugang zum Emissionsprospekt bietet, einschließlich aller für das Instrument geltenden Geschäftsbedingungen.

1) Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG (ABl. L 150 vom 07.06.2019 S. 296).

______

1) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).

.

Anhang IX


Meldebogen EU CCyB1 - Geografische Verteilung der für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen

a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)k)l)m)
Allgemeine Kreditrisiko-
positionen
Wesentliche Kreditrisiko-
positionen - Marktrisiko
Verbriefungs-
risiko-positionen - Risiko-
positions-
wert im Anlagebuch
Risiko-
positions-
gesamt-
wert
EigenmittelanforderungenRisiko-
gewichtete Positions-
beträge
Gewichtungen der Eigen-
mittelan-
forderungen (in %)
Quote des antizyklischen Kapitalpuffers (in %)
Risiko-
positions-
wert nach dem Standard-
ansatz
Risiko-
positions-
wert nach dem IRB-Ansatz
Summe der Kauf- und Verkaufs-
positionen der Risiko-
positionen im Handels-
buch nach dem Standard-
ansatz
Wert der Risiko-
positionen im Handels-
buch (interne Modelle)
Wesentliche Kreditrisiko-
positionen - Kreditrisiko
Wesentliche Kreditrisiko-
positionen - Marktrisiko
Wesentliche Kreditrisiko-
positionen - Verbriefungs-
positionen im Anlagebuch
Insge-
samt
010Aufschlüsselung nach Ländern
Land: 001
Land: 002
...
Land: NNN
020Insgesamt

Meldebogen EU CCyB2 - Höhe des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers

a)
1Gesamtrisikobetrag
2Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers
3Anforderung an den institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer


.

Erläuterungen zur Offenlegung von Informationen über antizyklische KapitalpufferAnhang X


Meldebogen EU CCyB1 - Geografische Verteilung der für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen. Spalten: unveränderliches Format; Zeilen: flexibles Format.

1. Die Institute legen die in Artikel 440 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 1 (im Folgenden "CRR") genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CCyB1 in Anhang IX dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

2. Der Anwendungsbereich von Meldebogen EU CCyB1 beschränkt sich auf die für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen gemäß Artikel 140 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU 2 (im Folgenden "CRD").

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Zeilen-
nummer
Erläuterung
010-01XAufschlüsselung nach Ländern

Aufstellung der Länder, in denen für die Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers wesentliche Kreditrisikopositionen des Instituts gemäß der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 1 belegen sind.

Die Anzahl der Zeilen kann je nach Anzahl der Länder, in denen die für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen des Instituts belegen sind, variieren. Die Institute nummerieren die Zeilen für jedes Land fortlaufend, beginnend mit 010.

Machen die Risikopositionen im Handelsbuch oder die ausländischen Risikopositionen weniger als 2 % seiner aggregierten risikogewichteten Positionen aus, so kann das Institut im Einklang mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 entscheiden, diese Risikopositionen dem Belegenheitsort (d. h. dem Herkunftsmitgliedstaat) des Instituts zuzuordnen. Beinhalten die für den Belegenheitsort des Instituts ausgewiesenen Risikopositionen Positionen aus anderen Ländern, so sind diese eindeutig in einer Fußnote zum Meldebogen anzugeben.

020Insgesamt

Wert gemäß der Beschreibung in den Erläuterungen für die Spalten a bis m dieses Meldebogens.

1) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, wie für die Berechnung der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers der Belegenheitsort der wesentlichen Kreditrisikopositionen zu ermitteln ist (ABl. L 309 vom 30.10.2014 S. 5).


Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Spalten-
nummer
Erläuterung
a)Risikopositionswert allgemeiner Kreditrisikopositionen nach dem Standardansatz

Risikopositionswert wesentlicher Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a CRD und Artikel 111 CRR.

Der Risikopositionswert wesentlicher Kreditrisikopositionen, die gemäß Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe c CRD sowie Artikel 248 Buchstaben a und c CRR bestimmt werden, ist nicht hier, sondern in Spalte e dieses Meldebogens anzugeben.

Die geografische Aufschlüsselung erfolgt im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission.

Zeile 020 (Insgesamt): Der Gesamtwert aller wesentlichen Kreditrisikopositionen ist gemäß Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a CRD und Artikel 111 CRR zu bestimmen.

b)Risikopositionswert allgemeiner Kreditrisikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Risikopositionswert wesentlicher Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a CRD sowie Artikel 166, 167 und 168 CRR.

Der Risikopositionswert wesentlicher Kreditrisikopositionen, die gemäß Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe c CRD sowie Artikel 248 Buchstaben a und c CRR bestimmt werden, ist nicht hier, sondern in Spalte e dieses Meldebogens anzugeben.

Die geografische Aufschlüsselung erfolgt im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission.

Zeile 020 (Insgesamt): Der Gesamtwert aller wesentlichen Kreditrisikopositionen ist gemäß Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a CRD sowie Artikel 166, 167 und 168 CRR zu bestimmen.

c)Summe der Kauf- und Verkaufspositionen der Risikopositionen im Handelsbuch nach dem Standardansatz

Summe der Kauf- und Verkaufspositionen wesentlicher Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b CRD, berechnet als Summe der im Einklang mit Artikel 327 CRR bestimmten Kauf- und Verkaufspositionen.

Die geografische Aufschlüsselung erfolgt im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission.

Zeile 020 (Insgesamt): Die Summe der Kauf- und Verkaufspositionen wesentlicher Kreditrisikopositionen ist gemäß Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b CRD zu bestimmen und als Summe der im Einklang mit Artikel 327 CRR bestimmten Kauf- und Verkaufspositionen zu berechnen.

d)Wert der Risikopositionen im Handelsbuch (interne Modelle)

Summe folgender Elemente:

  • Zeitwert von Barmittelpositionen, die wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b CRD und Artikel 104 CRR darstellen;
  • Nominalwert von Derivaten, die wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b CRD darstellen.

Die geografische Aufschlüsselung erfolgt im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission.

Zeile 020 (Insgesamt): Gesamtwert aller wesentliche Kreditrisikopositionen darstellenden Barmittelpositionen zum beizulegenden Zeitwert, die gemäß Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b CRD und Artikel 104 CRR zu bestimmen sind, und der Gesamtwert aller wesentlichen Kreditrisikopositionen darstellenden Derivate zum Nominalwert, die gemäß Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b CRD zu bestimmen sind.

e)Risikopositionswert für Verbriefungsrisikopositionen im Anlagebuch

Risikopositionswert wesentlicher Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe c CRD und Artikel 248 Buchstaben a und c CRR.

Die geografische Aufschlüsselung erfolgt im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission.

Zeile 020 (Insgesamt): Der Gesamtwert aller wesentlichen Kreditrisikopositionen ist gemäß Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe c CRD und Artikel 248 Buchstaben a und c CRR zu bestimmen.

f)Risikopositionsgesamtwert

Summe der in den Spalten a, b, c, d und e dieses Meldebogens ausgewiesenen Beträge.

Zeile 020 (Insgesamt): Der Gesamtwert aller wesentlichen Kreditrisikopositionen ist gemäß Artikel 140 Absatz 4 CRD zu bestimmen.

gEigenmittelanforderungen - Wesentliche Kreditrisikopositionen - Kreditrisiko

Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen in dem betreffenden Land im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a CRD und Teil 3 Titel II CRR unter Berücksichtigung der Eigenmittelanforderungen im Zusammenhang mit etwaigen länderspezifischen Anpassungen der Risikogewichte gemäß Artikel 458 CRR.

Zeile 020 (Insgesamt): Der Gesamtwert aller Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen ist gemäß Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a CRD und Teil 3 Titel II CRR zu bestimmen.

h)Eigenmittelanforderungen - Wesentliche Kreditrisikopositionen - Marktrisiko

Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen in dem betreffenden Land, bestimmt gemäß Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b CRD und Teil 3 Titel IV Kapitel 2 CRR für das spezifische Risiko bzw. Teil 3 Titel IV Kapitel 5 CRR für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko.

Zeile 020 (Insgesamt): Der Gesamtwert aller Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen ist gemäß Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b CRD und Teil 3 Titel IV Kapitel 2 CRR für das spezifische Risiko bzw. Teil 3 Titel IV Kapitel 5 CRR für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko zu bestimmen.

i)Eigenmittelanforderungen - Wesentliche Kreditrisikopositionen - Verbriefungspositionen im Anlagebuch

Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen in dem betreffenden Land im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe c CRD und Teil 3 Titel II Kapitel 5 CRR.

Zeile 020 (Insgesamt): Der Gesamtwert aller Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen ist gemäß Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe c CRD und Teil 3 Titel II Kapitel 5 CRR zu bestimmen.

j)Eigenmittelanforderungen - Summe

Summe der in den Spalten g, h, und i dieses Meldebogens ausgewiesenen Beträge.

Zeile 020 (Insgesamt): Der Gesamtwert aller Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen ist gemäß Artikel 140 Absatz 4 CRD zu bestimmen.

k)Risikogewichtete Positionsbeträge

Risikogewichtete Positionsbeträge für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 CRD, aufgeschlüsselt nach Ländern und unter Berücksichtigung etwaiger länderspezifischer Anpassungen der Risikogewichte gemäß Artikel 458 CRR.

Zeile 020 (Insgesamt): Der Gesamtwert aller risikogewichteten Positionsbeträge für wesentliche Kreditrisikopositionen ist gemäß Artikel 140 Absatz 4 CRD zu bestimmen.

l)Gewichtungen der Eigenmittelanforderungen (in %)

Die auf die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers in jedem Land angewandte Gewichtung, berechnet als Summe aller Eigenmittelanforderungen in Bezug auf die wesentlichen Kreditrisikopositionen in dem betreffenden Land (Zeile 01X, Spalte j dieses Meldebogens), dividiert durch die Summe aller Eigenmittelanforderungen in Bezug auf alle für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen im Einklang mit Artikel 140 Absatz 4 CRD (Zeile 020, Spalte j dieses Meldebogens).

Dieser Wert ist als Prozentsatz mit 2 Dezimalstellen offenzulegen.

m)Quote des antizyklischen Kapitalpuffers (in %)

In dem betreffenden Land anzuwendende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers, festgelegt im Einklang mit den Artikeln 136, 137, 138 und 139 CRD.

In dieser Spalte sind keine Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers anzugeben, die bereits festgelegt wurden, aber zum Zeitpunkt der Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers, auf den sich die Offenlegung bezieht, noch nicht anzuwenden sind.

Dieser Wert wird als Prozentsatz mit der im Einklang mit den Artikeln 136, 137, 138 und 139 CRD festgelegten Anzahl an Dezimalstellen offengelegt.

Meldebogen EU CCyB2 - Höhe des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers

3. Die Institute legen die in Artikel 440 Buchstabe b CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CCyB2 in Anhang IX dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Zeilen-
nummer
Erläuterung
1Gesamtrisikobetrag

Gesamtrisikobetrag, berechnet gemäß Artikel 92 Absatz 3 CRR.

2Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers

Im Einklang mit Artikel 140 Absatz 1 CRD bestimmte Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers.

Die Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers berechnet sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers, die in den Ländern Anwendung finden, in denen die in den Zeilen 010.1 bis 010.X der Spalte m in des Meldebogens EU CCyB1 ausgewiesenen wesentlichen Kreditrisikopositionen des Instituts belegen sind.

Bei der auf die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers in jedem Land angewandten Gewichtung handelt es sich um den Anteil der Eigenmittelanforderungen an den gesamten Eigenmittelanforderungen gemäß Spalte l des Meldebogens EU CCyB1.

Dieser Wert wird als Prozentsatz mit 2 Dezimalstellen offengelegt.

3Anforderung an den institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer

Anforderung an den institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer, berechnet als die auf den in Zeile 1 dieses Meldebogens offengelegten Gesamtrisikobetrag angewandte Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers, die in Zeile 2 dieses Meldebogens offengelegt wird.


Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Spalten-
nummer
Erläuterung
a)Wert gemäß der Beschreibung in der Erläuterung für die Spalten 1 bis 3 dieser Tabelle.

________
1) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).

2) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338).


UWS Umweltmanagement GmbHweiter .Frame öffnen