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Durchführungsverordnung (EU) 2023/446 der Kommission vom 27. Februar 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 in Bezug auf bestimmte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Arten Ligustrum delavayanum und Ligustrum japonicum mit Ursprung im Vereinigten Königreich und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 in Bezug auf die pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen für das Einführen dieser zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in das Gebiet der Union
(ABl. L 65 vom 02.03.2023 S. 11)
Ergänzende Informationen |
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. VO (EU) 2016/2031 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission 2 wurde auf Grundlage einer vorläufigen Risikobewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt.
(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2018 der Kommission 3 enthält besondere Vorschriften für das Verfahren zur Durchführung der Risikobewertung gemäß Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko.
(3) Nach einer vorläufigen Bewertung wurden 34 Gattungen und eine Art von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aus Drittländern vorläufig als Pflanzen mit hohem Risiko in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgenommen. Dazu gehört auch die Gattung Ligustrum L.
(4) In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission 4 werden Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in das Gebiet der Union festgelegt, die zwar aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, für die jedoch die phytosanitären Risiken noch nicht umfassend bewertet wurden. Der Grund dafür ist, dass ein oder mehrere Schädlinge, deren Wirt diese Pflanzen sind, noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 5 aufgeführt sind, sie können jedoch nach einer weiteren vollständigen Risikobewertung die Bedingungen für eine Aufnahme erfüllen.
(5) Am 3. Dezember 2021 stellte das Vereinigte Königreich 6 bei der Kommission einen Antrag auf die Ausfuhr in die Union von großen, formgeschnittenen, immergrünen Pflanzen der Art Ligustrum delavayanum, veredelt auf Unterlagen von Ligustrum japonicum, in Töpfe gepflanzt, bis zu 20 Jahre alt und mit einem maximalen Durchmesser von 18 cm an der Basis des Stamms. Dieser Antrag wurde durch das entsprechende technische Dossier unterstützt.
(6) Am 28. September 2022 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Arten Ligustrum delavayanum und Ligustrum japonicum mit Kultursubstrat an, die bis zu zwanzig Jahre alt sind und an der Basis des Stamms einen maximalen Durchmesser von 18 cm haben, unabhängig davon, ob sie veredelt sind oder nicht (im Folgenden "die betreffenden Pflanzen") 7. Die Behörde ermittelte Bemisia tabaci, Diaprepes abbreviatus, Epiphyas postvittana und Scirtothrips dorsalis als für diese Pflanzen relevante Schädlinge und schätzte die Wahrscheinlichkeit der Freiheit der Ware von diesen Schädlingen ein.
(7) Auf Grundlage dieses Gutachtens wird davon ausgegangen, dass das pflanzengesundheitliche Risiko im Zusammenhang mit der Einführung in das Gebiet der Union der relevanten Pflanzen auf ein hinnehmbares Maß reduziert wird, sofern angemessene Risikominderungsmaßnahmen angewendet werden, um dem mit diesen Pflanzen verbundenen Schädlingsrisiko zu begegnen, und die entsprechenden besonderen Anforderungen gemäß Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 eingehalten werden.
(8) Die vom Vereinigten Königreich im technischen Dossier beschriebenen Maßnahmen werden als ausreichend betrachtet, um das Risiko aufgrund der Einführung der betreffenden Pflanzen in das Gebiet der Union auf ein hinnehmbares Maß zu reduzieren. Diese Maßnahmen sollten daher als pflanzengesundheitliche Einfuhrvorschriften erlassen werden, um den Pflanzenschutz im Gebiet der Union im Zusammenhang mit dem Einführen der betreffenden Pflanzen in die Union zu gewährleisten.
(9) Daher sollten die betreffenden Pflanzen nicht mehr als Pflanzen mit hohem Risiko betrachtet werden.
(10) Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 sollte daher entsprechend geändert werden.
(11) Bemisia tabaci ist in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 als Schutzgebiet-Quarantäneschädling, und Scirtothrips dorsalis ist in Anhang II derselben Durchführungsverordnung als Unionsquarantäneschädling aufgeführt.
(12) Diaprepes abbreviatus ist in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 noch nicht aufgeführt, deshalb beruhen die Maßnahmen für diesen Schädling auf denjenigen, die vom Vereinigten Königreich in ihrem Dossier beschrieben werden. Sobald eine vollständige Risikobewertung für diesen Schädling vorliegt, wird sich herausstellen, ob dieser Schädling die Bedingungen erfüllt, damit er in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt werden kann und die betreffenden Pflanzen zusammen mit den jeweiligen Maßnahmen in Anhang VII der genannten Verordnung aufgeführt werden können.
(13) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 sollte daher entsprechend geändert werden.
(14) Epiphyas postvittana wird noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge geführt. Der Schädling tritt in einer Reihe von Mitgliedstaaten auf, und es werden keine amtlichen Bekämpfungsmaßnahmen angewendet. Überdies werden die Auswirkungen des Schädlings in der Union als unbedeutend betrachtet. Aus diesen Gründen sind in Bezug auf diesen Schädling keine Einfuhranforderungen erforderlich.
(15) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Februar 2023
2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird (ABl. L 323 vom 19.12.2018 S. 10).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/2018 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Festlegung besonderer Vorschriften für das Verfahren zur Durchführung der Risikobewertung in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 323 vom 19.12.2018 S. 7).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission vom 21. August 2020 mit Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände, die aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, in die Union (ABl. L 275 vom 24.08.2020 S. 5).
5) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 1).
6) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Rechtsakts Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.
7) EFSA PLH Panel (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2022. Scientific Opinion on the commodity risk assessment of Ligustrum delavayanum topiary plants grafted on Ligustrum japonicum from the UK. EFSA Journal 2022;20(11):7593.
Anhang I |
Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 erhält unter Nummer 1 in der zweiten Spalte (Bezeichnung) der Tabelle der Eintrag "Ligustrum L" folgende Fassung:
"Ligustrum L., ausgenommen bis zu 20 Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Ligustrum delavayanum und Ligustrum japonicum mit Kultursubstrat, mit einem Durchmesser von höchstens 18 cm an der Basis des Stamms, mit Ursprung im Vereinigten Königreich".
Anhang II |
In der Tabelle im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 wird nach "Juglans regia L., zum Anpflanzen bestimmte bis zu zweijährige Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter und mit einem Durchmesser von höchstens 2 cm an der Basis des Stamms." folgender Eintrag eingefügt:
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände | KN-Code | Ursprungsdrittländer | Maßnahmen |
"Ligustrum delavayanum und Ligustrum japonicum, bis zu 20 Jahre alt, mit Kultursubstrat und einem Durchmesser von höchstens 18 cm an der Basis des Stamms. | ex 0602 10 90 | Vereinigtes Königreich |
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ENDE |