Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2023, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/659 der Kommission vom 2. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 in Bezug auf die technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandbetreibern

(ABl. L 83 vom 22.03.2023 S. 38)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EG) 216/2008

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission 2 enthält die technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren zur Erlangung der Genehmigungen, die im gewerblichen Luftverkehr tätige Luftfahrtunternehmen aus Drittländern benötigen, wenn sie Flugbetrieb in das, in dem oder aus dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, durchführen möchten.

(2) Nach Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1139 muss für Luftfahrzeugbetreiber aus einem Drittland das Verfahren zur Erlangung der Genehmigungen für den Betrieb von Luftfahrzeugen in das, in dem oder aus dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, einfach, angemessen, effektiv und kosteneffizient sein und Nachweise der Konformität vorsehen, die der Komplexität des Betriebs und dem damit verbundenen Risiko angemessen sind.

(3) Eine von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die "Agentur") durchgeführte Bewertung der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 ergab mehrere mögliche Verbesserungen in den folgenden vier Hauptbereichen: Effizienz, Durchsetzung, Flexibilität und Kohärenz mit der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 3. Um die genannten Verbesserungen vornehmen zu können, müssen daher einige Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 geändert werden.

(4) Insbesondere dürfen Drittlandbetreiber nicht mehr die Möglichkeit haben, Verstöße gegen die einschlägigen Richtlinien der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) durch Abhilfemaßnahmen zu beheben. Die Einhaltung dieser Richtlinien muss erreicht werden, bevor eine TCO-Genehmigung erteilt wird, wobei Fragen der Flexibilität im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1139 zu klären sind.

(5) Im Sinne einer größeren Rechtssicherheit und Effizienz müssen zudem die Bestimmungen geändert werden, die es Drittlandbetreibern ermöglichen, unter bestimmten Bedingungen Flüge in das, in dem oder aus dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, durchzuführen, ohne eine vorherige Genehmigung einholen zu müssen.

(6) Genauso wichtig ist es, die Effizienz des für Drittlandbetreiber geltenden Genehmigungs- und Aufsichtsverfahrens zu verbessern und die Rechtssicherheit zu erhöhen, insbesondere indem Hindernisse für die Digitalisierung des Verfahrens beseitigt und Aspekte im Zusammenhang mit der Gültigkeit von Genehmigungen von Drittlandbetreibern sowie mit bestimmten Verfahrensschritten des von der Agentur eingeleiteten Verfahrens geklärt werden.

(7) Zur Förderung eines risikobasierten Ansatzes in dem für Drittlandbetreiber geltenden Genehmigungsverfahren müssen mit Blick auf eine größere Kohärenz Größe, Umfang und Komplexität des betreffenden Flugbetriebs geprüft werden. Gleichzeitig gilt es, die der Agentur zur Verfügung stehenden Aufsichts- und Durchsetzungsmittel zu stärken, insbesondere indem ihr eine intensivere Überwachung bestimmter Drittlandbetreiber ermöglicht wird und die Bestimmungen über die Feststellung von Beanstandungen sowie über die Aussetzung und den Widerruf von Drittlandbetreibergenehmigungen geklärt werden.

(8) Ebenso müssen einige Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 geändert werden, um die Kohärenz mit der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu verbessern, indem insbesondere die Bedingungen und Verfahrensschritte präzisiert werden, die die Agentur einhalten muss, wenn sie einen Antrag eines Drittlandbetreibers erhält, gegen den eine Betriebsuntersagung oder Betriebsbeschränkung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 ergangen ist.

(9) Schließlich müssen zur Aktualisierung der Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) 2018/1139 mehrere redaktionelle Änderungen an den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 vorgenommen werden. Darüber hinaus werden aus Gründen der Kohärenz mit der Verordnung (EU) 2018/1139 einige Änderungen der Begriffsbestimmungen vorgeschlagen.

(10) Die Verordnung (EU) Nr. 452/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11) Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme Nr. 02/2022 4, die von der Agentur gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 abgegeben wurde

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 452/2014 wird wie folgt geändert:

1. Die Artikel 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung legt detaillierte Vorschriften für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates * genannten Drittlandbetreiber von Luftfahrzeugen fest, die Flugbetrieb im gewerblichen Luftverkehr in das, in dem oder aus dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, durchführen, einschließlich der Bedingungen für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf von deren Genehmigungen, der Rechte und Pflichten der Inhaber von Genehmigungen sowie der Bedingungen, unter denen Flugbetrieb im Interesse der Sicherheit untersagt, eingeschränkt oder bestimmten Auflagen unterworfen wird.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 'Flug' (Flight): ein Abflug von einem bestimmten Flugplatz zu einem bestimmten Zielflugplatz.
  2. 'Drittlandbetreiber' (Third-Country Operator): jeder Betreiber, bei dem die Aufgaben und Pflichten des Betreiberstaats nicht von einem Mitgliedstaat oder der Agentur wahrgenommen werden.

Artikel 3 Genehmigungen

Drittlandbetreiber dürfen Flugbetrieb im gewerblichen Luftverkehr in das, in dem oder aus dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, nur durchführen, wenn sie die Anforderungen des Anhangs 1 erfüllen und Inhaber einer von der Agentur nach Anhang 2 dieser Verordnung erteilten Genehmigung sind."

_____
*) Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1)."

2. Die Anhänge 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Dezember 2022

_______

1) ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission vom 29. April 2014 zur Festlegung von technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandsbetreibern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 133 vom 06.05.2014 S. 12).

3) Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 344 vom 27.12.2005 S. 15).

4) EASA-Stellungnahme Nr. 02/2022 "Update of Commission Regulation (EU) No 452/2014 (Third- Country Operator (TCO) Regulation, of 25 April 2022)" (https://www.easa.europa.eu/en/document-library/opinions/opinion-no-022022).

.

Anhang

1. Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:

i) Punkt TCO.100 erhält folgende Fassung:

"TCO.100 Geltungsbereich

In diesem Anhang ('Teil-TCO') werden die Anforderungen festgelegt, die von einem Drittlandbetreiber zu erfüllen sind, der Flugbetrieb im gewerblichen Luftverkehr in das, in dem oder aus dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, durchführt."

ii) Die Punkte TCO.105 und TCO.110 werden gestrichen.

b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:

i) In Punkt TCO.200 erhalten die Buchstaben a, b und c folgende Fassung:

"a) Der Drittlandbetreiber muss Folgendes einhalten:

  1. die einschlägigen Richtlinien der Anhänge des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, insbesondere der Anhänge 1 (Lizenzierung von Luftfahrtpersonal), 2 (Luftverkehrsregeln), 6 (Betrieb von Luftfahrzeugen), wie zutreffend, 8 (Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen), 18 (Gefährliche Güter) und 19 (Sicherheitsmanagement),
  2. die von der Agentur nach Artikel 76 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1139 herausgegebenen geltenden Sicherheitsanweisungen,
  3. die einschlägigen Anforderungen des Teils-TCO und
  4. die geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 923/2012 *.

b) Der Drittlandbetreiber muss sicherstellen, dass Luftfahrzeuge auf Flügen in das, in dem oder aus dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, im Einklang mit Folgendem betrieben werden:

  1. seinem Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) und den zugehörigen Betriebsspezifikationen nach ICAO-Anhang 6 und
  2. der gemäß dieser Verordnung erteilten TCO-Genehmigung sowie dem Geltungsbereich und den Rechten, die darin festgelegt sind.

c) Der Drittlandbetreiber muss sicherstellen, dass für Luftfahrzeuge, die auf Flügen in das, in dem oder aus dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, betrieben werden, ein Lufttüchtigkeitszeugnis vorliegt, das nach ICAO-Anhang 8 von folgender Stelle erteilt oder validiert wurde:

  1. dem Eintragungsstaat oder
  2. dem Staat des Drittlandbetreibers, sofern der Staat des Drittlandbetreibers und der Eintragungsstaat ein Abkommen gemäß Artikel 83a des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt geschlossen haben, mit dem die Zuständigkeit für die Erteilung des Lufttüchtigkeitszeugnisses übertragen wurde.

____
*) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012 S. 1)."

ii) In Punkt TCO.200 erhält Buchstabe e folgende Fassung:

"e) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates * meldet der Drittlandbetreiber der Agentur unverzüglich jeden Unfall im Sinne des ICAO-Anhangs 13, an dem Luftfahrzeuge beteiligt sind, die im Rahmen seines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses eingesetzt werden, einschließlich der Luftfahrzeuge, die nicht dazu bestimmt sind, in das, in dem oder aus dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, geflogen zu werden.

______
*) Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (ABl. L 295 vom 12.11.2010 S. 35)."

iii) Punkt TCO.205 erhält folgende Fassung:

"TCO.205 Navigations-, Kommunikations- und Überwachungsausrüstung

Beim Flugbetrieb innerhalb des Luftraums über dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, muss der Drittlandbetreiber seine Luftfahrzeuge mit derjenigen Navigations-, Kommunikations- und Überwachungsausrüstung ausrüsten, die in diesem Luftraum vorgeschrieben ist, und sie damit betreiben."

iv) Punkt TCO.215 erhält folgende Fassung:

"TCO.215 Vorlage von Dokumenten, Handbüchern und Aufzeichnungen

Auf Verlangen einer von der Agentur oder der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das von einem Drittlandbetreiber betriebene Luftfahrzeug gelandet ist, ermächtigten Person legt der verantwortliche Pilot dieses Luftfahrzeugs unverzüglich alle Dokumente, Handbücher oder Aufzeichnungen vor, die an Bord mitzuführen sind."

c) Abschnitt III wird wie folgt geändert:

i) Punkt TCO.305 erhält folgende Fassung:

"TCO.305 Notifizierung einmaliger Flüge

  1. Abweichend von Punkt TCO.300 Buchstabe a darf der Drittlandbetreiber folgende Flüge in das, in dem oder aus dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, ohne vorherige Genehmigung durchführen:
    1. Flüge, die im öffentlichen Interesse durchgeführt werden, um einem dringenden Bedarf gerecht zu werden, z.B. humanitäre Missionen und Katastrophenhilfe;
    2. Ambulanzflüge, die durchgeführt werden, um kranke oder verletzte Personen zwischen Gesundheitseinrichtungen zu verbringen oder Patienten medizinisch zu behandeln.
  2. Buchstabe a gilt nur, wenn der Drittlandbetreiber
    1. dies der Agentur vor dem vorgesehenen Datum des ersten Fluges in einer von der Agentur festgelegten Form und Weise mitteilt,
    2. keiner Betriebsuntersagung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 unterliegt,
    3. keiner Aussetzung oder keinem Widerruf gemäß Anhang 2 Punkt ART.235 unterliegt,
    4. nicht Gegenstand einer Ablehnung seines Antrags auf TCO-Genehmigung gemäß Anhang 2 Punkt ART.200 Buchstabe e Nummer 1 war und
    5. innerhalb von 14 Tagen nach dem Datum der Notifizierung an die Agentur gemäß Buchstabe b Nummer 1 eine Genehmigung nach Punkt TCO.300 beantragt.
  3. Die in der Notifizierung nach Buchstabe a angegebenen Flüge dürfen in dem vom Drittlandbetreiber beantragten Zeitraum durchgeführt werden, jedoch nicht länger als zwölf aufeinanderfolgende Wochen nach dem Datum der Notifizierung oder bis die Agentur eine Entscheidung über den Antrag gemäß Teil-ART Punkt ART.200 getroffen hat, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
  4. Ein Drittlandbetreiber darf nur einmal alle 24 Monate eine solche Notifizierung übermitteln.

ii) Punkt TCO.310 erhält folgende Fassung:

"TCO.310 Rechte eines Genehmigungsinhabers

Die Rechte des Drittlandbetreibers müssen in der Genehmigung aufgeführt werden und dürfen nicht über die vom Staat des Drittlandbetreibers gewährten Rechte hinausgehen."

iii) Punkt TCO.315 erhält folgende Fassung:

"TCO.315 Änderungen

  1. Jede andere als die nach Anhang 2 Punkt ART.210 Buchstabe c vereinbarte Änderung, die sich auf die Genehmigungsbedingungen auswirkt, bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Agentur.
  2. Der Drittlandbetreiber muss den Antrag auf vorherige Genehmigung durch die Agentur mindestens 30 Tage vor dem Datum der Durchführung der beabsichtigten Änderung einreichen.

    Der Drittlandbetreiber muss der Agentur die Informationen nach Punkt TCO.300 nur in dem Umfang vorlegen, wie sie sich auf die Änderung beziehen.

    Nachdem er einen Antrag auf eine Änderung gestellt hat, muss der Drittlandbetreiber den Flugbetrieb gemäß den von der Agentur nach Anhang 2 Punkt ART.225 Buchstabe b vorgeschriebenen Bedingungen durchführen.

  3. Über alle Änderungen, für die keine vorherige Genehmigung erforderlich ist, muss die Agentur nach Anhang 2 Punkt ART.210 Buchstabe c vor der Durchführung der Änderung benachrichtigt werden.

iv) Punkt TCO.320 Buchstabe a Nummer 6 erhält folgende Fassung:

"6. der Drittlandbetreiber in der Lage ist, auf Ersuchen der Agentur seine Absicht zu begründen, weiterhin Flugbetrieb im Rahmen seiner TCO-Genehmigung durchzuführen;".

v) In Punkt TCO.320 Buchstabe a wird Nummer 7 hinzugefügt:

"7. der Drittlandbetreiber mindestens ein Luftfahrzeug im Rahmen seiner TCO-Genehmigung betreibt.

vi) Punkt TCO.320 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) Ist die Genehmigung ungültig geworden, muss der Drittlandbetreiber eine neue Genehmigung bei der Agentur beantragen, bevor er den Flugbetrieb in das, in dem oder aus dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, wieder aufnimmt. Der Drittlandbetreiber beantragt die neue Genehmigung in einer von der Agentur festgelegten Form und Weise und legt alle notwendigen Dokumente vor, auf deren Grundlage festgestellt werden kann, dass die Gründe für die Ungültigkeit der bisherigen Genehmigung nicht mehr vorliegen und dass der Drittlandbetreiber die Anforderungen für die Erteilung der Genehmigung nach Teil-TCO erfüllt.

2. Anhang 2 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:

1) Punkt ART.105 wird gestrichen.

a) In Punkt ART.110 erhält Buchstabe b folgende Fassung:

"b) Die Agentur muss die Mitgliedstaaten über die bei ihr gemäß Anhang 1 Punkt TCO.305 eingegangenen Notifizierungen unverzüglich unterrichten.

b) In Punkt ART.115 Buchstabe a erhalten die Nummern 5, 6 und 7 folgende Fassung:

"5. der ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen einschließlich von der Agentur gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 verhängter Geldbußen;

6. der von der Agentur auferlegten Durchführung von Abhilfemaßnahmen nach Artikel 76 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1139 und

7. der Anwendung von Flexibilitätsbestimmungen nach Artikel 71 der Verordnung (EU) 2018/1139."

b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:

i) In Punkt ART.200 erhält Buchstabe b folgende Fassung:

"b) Die Agentur muss die erstmalige Bewertung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang aller erforderlichen Dokumente gemäß Anhang 1 Punkt TCO.300 Buchstaben c und d abschließen.
Ist für die erstmalige Bewertung eine weitere Bewertung oder ein Audit erforderlich, verlängert sich die Bewertungsfrist um die Dauer der weiteren Bewertung bzw. des Audits.

ii) In Punkt ART.200 erhält Buchstabe d folgende Fassung:

"d) Legt der Drittlandbetreiber die für die Bewertung gemäß Anhang 1 Punkt TCO.300 Buchstaben c und d erforderlichen Informationen nicht innerhalb der von der Agentur festgelegten Frist vor, so kann die Agentur beschließen, die Bewertung des Antrags auszusetzen, bis die Informationen vorgelegt wurden. In diesem Fall unterrichtet die Agentur den Drittlandbetreiber über ihre Entscheidung.

iii) In Punkt ART.200 Buchstabe e erhält Nummer 1 folgende Fassung:

"1. muss sie den Antrag ablehnen, wenn das Ergebnis der Bewertung erwarten lässt, dass eine weitere Bewertung nicht zur Erteilung einer Genehmigung führen wird, oder

iv) In Punkt ART.200 wird Buchstabe f hinzugefügt:

"f) Wurde ein Antrag eines Drittlandbetreibers zuvor abgelehnt oder wurde dessen Genehmigung widerrufen, kann die Agentur beschließen, neun Monate ab dem Datum des Widerrufs oder der Ablehnung zu warten, bevor sie mit der Bearbeitung des neuen Antrags beginnt.

v) In Punkt ART.205 erhält Buchstabe a folgende Fassung:

"a) Bei Eingang eines Antrags auf Genehmigung eines Drittlandbetreibers, gegen den eine Betriebsuntersagung oder Betriebsbeschränkung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 ergangen ist, muss die Agentur den Umfang der Untersagung bei der Festlegung des einschlägigen Bewertungsverfahrens nach Punkt ART.200 berücksichtigen. Unterliegt ein Drittlandbetreiber einer Betriebsuntersagung, die sich auf den gesamten Umfang seines Flugbetriebs erstreckt, muss die Bewertung ein Audit des Drittlandbetreibers beinhalten.

vi) In Punkt ART.205 erhält Buchstabe c folgende Fassung:

"c) Die Agentur muss nur dann ein Audit durchführen, wenn

  1. der Drittlandbetreiber dem Audit zustimmt,
  2. das Ergebnis des ersten Bewertungsverfahrens nach Punkt ART.200 darauf hindeutet, dass das Audit möglicherweise zu einem positiven Ergebnis führen wird, und
  3. das Audit beim Drittlandbetreiber ohne Gefährdung der Sicherheit des Personals der Agentur durchgeführt werden kann.

vii) In Punkt ART.210 Buchstabe a erhält der einleitende Wortlaut folgende Fassung:

"a) Die Agentur muss die Genehmigung erteilen, wenn".

viii) In Punkt ART.210 Buchstabe a erhält Nummer 4 folgende Fassung:

"4. es keine Hinweise auf größere Mängel bezüglich der Fähigkeit des Staats des Drittlandbetreibers bzw. des Eintragungsstaates gibt, den Drittlandbetreiber und/oder Luftfahrzeuge gemäß den entsprechenden ICAO-Richtlinien zu zertifizieren und zu überwachen,".

ix) In Punkt ART.210 Buchstabe a erhält Nummer 5 folgende Fassung:

"5. der Antragsteller keiner Betriebsuntersagung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 unterliegt und".

x) In Punkt ART.210 Buchstabe a wird Nummer 6 hinzugefügt:

"6. Verstöße, die während der Bewertung festgestellt wurden, abgeschlossen sind.

xi) In Punkt ART.210 erhalten die Buchstaben b und c folgende Fassung:

"b) Die Genehmigung ist auf unbegrenzte Dauer auszustellen.
Die Agentur legt die Rechte und den Umfang der Tätigkeiten fest, die der Drittlandbetreiber durchführen darf.

c) Unter Berücksichtigung des Umfangs, der Art und der Komplexität des Betriebs vereinbart die Agentur mit dem Drittlandbetreiber den Umfang von Änderungen der Pflichten des Drittlandbetreibers, die keiner vorherigen Genehmigung bedürfen.

xii) In Punkt ART.215 Buchstabe a erhält Nummer 2 folgende Fassung:

"2. gegebenenfalls die Umsetzung der von der Agentur auferlegten Abhilfemaßnahmen nach Artikel 76 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1139.

xiii) In Punkt ART.215 Buchstabe b erhält Nummer 4 folgende Fassung:

"4. Entscheidungen und Untersuchungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 oder gemeinsame Konsultationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 473/2006,".

xiv) In Punkt ART.215 erhält Buchstabe d folgende Fassung:

"d) Besteht auf der Grundlage der verfügbaren Informationen der Verdacht, dass die Sicherheitsleistung des Drittlandbetreibers und/oder die Aufsichtsfähigkeiten des Betreiberstaats oder des Eintragungsstaats unter das Niveau der geltenden Richtlinien in den Anhängen des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt gesunken sind, so unterzieht die Agentur den betroffenen Drittlandbetreiber einer verstärkten Überwachung. Die Agentur ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der geplante Betrieb des Drittlandbetreibers im Einklang mit den geltenden Anforderungen von Teil-TCO durchgeführt wird. Diese Maßnahmen können Folgendes umfassen:

  1. ein Audit des Drittlandbetreibers nach Punkt ART.205 Buchstabe d,
  2. die Verpflichtung des Drittlandbetreibers, der Agentur in regelmäßigen Abständen Berichte oder individuelle technische Informationen vorzulegen,
  3. eine vorübergehende Beschränkung des Flugbetriebs für die derzeitige Flotte des Drittlandbetreibers und/oder des Umfangs des gewerblichen Luftverkehrs in das, in dem oder aus dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden.

xv) In Punkt ART.220 wird Buchstabe e hinzugefügt:

"e) Bei der Festlegung des Überprüfungsintervalls berücksichtigt die Agentur den Umfang, die Art und die Komplexität des Betriebs, die verfügbaren Informationen über die Anzahl der im Rahmen der TCO-Genehmigung durchgeführten Flüge und die in Punkt ART.200 Buchstabe c genannten relevanten Elemente.

xvi) In Punkt ART.230 erhalten Buchstaben b, c und d folgende Fassung:

"b) Die Agentur stellt eine Beanstandung der Stufe 1 fest, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und des Teils-TCO oder der Genehmigungsbedingungen festgestellt wird, die das Sicherheitsniveau herabsetzt oder die Sicherheit des Luftverkehrs ernsthaft gefährdet.

Beanstandungen der Stufe 1 umfassen unter anderem:

  1. die Weigerung, der Agentur während der normalen Betriebszeiten und nach schriftlicher Aufforderung Zutritt zu Einrichtungen des Drittlandbetreibers nach Anhang 1 Punkt TCO.115 Buchstabe b zu gewähren,
  2. die Durchführung von Änderungen, die der vorherigen Genehmigung bedürfen, ohne eine Genehmigung nach Punkt ART.210 erhalten zu haben,
  3. die Erlangung oder Aufrechterhaltung der Gültigkeit der Genehmigung durch Fälschung von Nachweisen,
  4. die nachweislich missbräuchliche oder betrügerische Verwendung der Genehmigung,
  5. die Feststellung mehrerer Beanstandungen der Stufe 2 während einer Bewertung, die auf eine systemische Schwäche schließen lässt, die die Sicherheit herabsetzt oder die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet.

c) Die Agentur stellt eine Beanstandung der Stufe 2 fest, wenn eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und des Teils-TCO oder der Genehmigungsbedingungen festgestellt wird, die das Sicherheitsniveau herabsetzen oder die Sicherheit des Luftverkehrs ernsthaft gefährden könnte.

d) Im Falle der Feststellung einer Beanstandung im Rahmen der Überwachung muss die Agentur dem Drittlandbetreiber unbeschadet zusätzlicher Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte die Beanstandung schriftlich mitteilen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung oder Eindämmung der Ursache verlangen, damit die festgestellte Nichteinhaltung nicht noch einmal auftritt.

xvii) Punkt ART.230 Buchstabe e Nummer 2 erhält folgende Fassung:

"2. muss die Agentur den vom Drittlandbetreiber vorgeschlagenen Plan für Abhilfemaßnahmen und deren Umsetzung bewerten. Kommt die Agentur bei der Bewertung zu dem Ergebnis, dass dieser Plan eine Ursachenanalyse und Maßnahmen zur wirksamen Beseitigung oder Eindämmung der Ursache und damit zur Verhinderung eines erneuten Auftretens der Nichteinhaltung(en) enthält, muss sie diesen Plan akzeptieren.
Legt ein Drittlandbetreiber keinen akzeptablen Abhilfeplan nach Buchstabe e Nummer 1 vor oder führt er innerhalb des von der Agentur akzeptierten oder verlängerten Zeitraums die Abhilfemaßnahmen nicht durch, ist die Beanstandung auf eine Beanstandung der Stufe 1 hochzustufen und es sind die unter Punkt ART.235 Buchstabe a genannten Maßnahmen zu ergreifen.

xviii) In Punkt ART.235 erhalten die Buchstaben b, c, d und e folgende Fassung:

"b) Die Einschränkung oder Aussetzung wird aufgehoben, wenn sich die Agentur davon überzeugen konnte, dass der Drittlandbetreiber und/oder Betreiberstaat bzw. Eintragungsstaat erfolgreiche Abhilfemaßnahmen durchgeführt hat.

c) Bevor sie die Aufhebung einer Aussetzung in Erwägung zieht, muss die Agentur die Durchführung eines Audit des Drittlandbetreibers prüfen, sofern die Bedingungen nach Punkt ART.205 Buchstabe c erfüllt sind. Falls die Aussetzung auf erhebliche Mängel der Aufsicht über den Antragsteller durch den Betreiberstaat bzw. Eintragungsstaat zurückzuführen ist, kann das Audit eine Bewertung beinhalten, inwieweit diese Aufsichtsmängel tatsächlich behoben wurden.

d) Die Agentur kann die Genehmigung widerrufen, wenn der Drittlandbetreiber und/oder der Betreiberstaat bzw. der Eintragungsstaat nach einer Aussetzung innerhalb von höchstens 12 Monaten keine erfolgreichen Abhilfemaßnahmen ergriffen hat.

e) Wird gegen den Drittlandbetreiber eine Betriebsuntersagung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 verhängt, muss die Agentur die Genehmigung widerrufen.

xix) Folgender Punkt ART.240 wird hinzugefügt:

"ART.240 Gültigkeit der Genehmigung

  1. Erfüllt der Inhaber einer TCO-Genehmigung die Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Gültigkeit nach Anhang 1 Punkt TCO.320 nicht mehr, teilt die Agentur dem Drittlandbetreiber und den Mitgliedstaaten mit, dass die TCO-Genehmigung ihre Gültigkeit verloren hat.
  2. Geht, nachdem die vorherige Genehmigung ungültig geworden ist, ein Antrag auf Erteilung einer neuen Genehmigung ein, führt die Agentur erforderlichenfalls eine Bewertung durch, um sicherzustellen, dass der geplante Betrieb im Einklang mit den geltenden Anforderungen von Teil-TCO durchgeführt wird.

xx) Folgender Punkt ART.245 wird hinzugefügt:

"ART.245 Notifizierung einmaliger Flüge

Nach Eingang einer Notifizierung des Drittlandbetreibers nach Anhang 1 Punkt TCO.305 prüft die Agentur unverzüglich, ob die in Anhang 1 Punkt TCO.305 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Stellt die Agentur fest, dass die in Anhang 1 Punkt TCO.305 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind, so teilt sie dies dem Drittlandbetreiber und dem/den betroffenen Mitgliedstaat(en) mit."


UWS Umweltmanagement GmbHENDE