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Regelwerk, EU 2014, Gefahrgut/Transport - EU Bund
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Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission vom 29. April 2014 zur Festlegung von technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandsbetreibern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 133 vom 06.05.2014 S. 12;)

▾ Änderungen


Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EG) 216/2008

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 müssen Drittlandsbetreiber von Luftfahrzeugen im gewerblichen Luftverkehr die einschlägigen Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) einhalten.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 gilt nicht für Flüge von Drittlandsbetreibern über das den Bestimmungen des Vertrags unterliegende Hoheitsgebiet.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 schreibt vor, dass Drittlandsbetreiber, wenn einschlägige ICAO-Normen nicht vorhanden sind, die einschlägigen grundlegenden Anforderungen der Anhänge I, III, IV und gegebenenfalls des Anhangs Vb der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erfüllen müssen, sofern diese Anforderungen den aufgrund internationaler Übereinkünfte bestehenden Rechten dritter Länder nicht zuwiderlaufen.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 schreibt vor, dass die Europäische Agentur für Flugsicherheit (nachstehend "die Agentur") Genehmigungen erteilt und die von ihr erteilten Genehmigungen laufend überwacht. Diese Genehmigungen sind eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis oder eines gleichwertigen Dokuments durch den jeweiligen EU-Mitgliedstaat im Rahmen bestehender Luftverkehrsabkommen zwischen EU-Mitgliedstaaten und Drittländern.

(5) Für die Zwecke von Erstgenehmigungen und der laufenden Überwachung muss die Agentur Bewertungen vornehmen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um das Fortbestehen eines Verstoßes zu verhindern.

(6) Das Verfahren für die Genehmigung von Drittlandsbetreibern sollte einfach, angemessen, kostengünstig und wirksam sein und die Ergebnisse des Programms der ICAO zur Auditierung der Sicherheitsaufsicht (USOAP), von Vorfeldinspektionen und sonstiger anerkannter Informationen über Sicherheitsaspekte bezüglich Drittlandsbetreibern berücksichtigen.

(7) Bewertungen von Drittlandsbetreibern, gegen die eine Betriebsuntersagung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 verhängt wurde, können auch ein Audit vor Ort beim Betreiber umfassen. Für die Zwecke der Aufhebung der Aussetzung einer Genehmigung kann die Agentur eine Überprüfung des Drittlandsbetreibers in Betracht ziehen.

(8) Um einen reibungslosen Übergang und ein hohes Niveau der Sicherheit der Zivilluftfahrt in der Europäischen Union zu gewährleisten, müssen Durchführungsmaßnahmen die im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt- Organisation vereinbarten Empfehlungen und Leitlinien berücksichtigen.

(9) Der Luftfahrtindustrie und der Verwaltung der Agentur muss ausreichend Zeit für die Umstellung auf die neuen Rechtsvorschriften und dafür eingeräumt werden, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen die Gültigkeit von Betriebserlaubnissen oder gleichwertigen Dokumenten, die von einem Mitgliedstaat für Flüge in/aus sein/seinem Hoheitsgebiet oder innerhalb seines Hoheitsgebiets ausgestellt wurden, anerkennen können.

(10) Die Europäische Agentur für Flugsicherheit hat Durchführungsbestimmungen im Entwurf ausgearbeitet und der Kommission als Stellungnahme gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vorgelegt.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sind mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses vereinbar

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich 23

Diese Verordnung legt detaillierte Vorschriften für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 genannten Drittlandbetreiber von Luftfahrzeugen fest, die Flugbetrieb im gewerblichen Luftverkehr in das, in dem oder aus dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, durchführen, einschließlich der Bedingungen für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf von deren Genehmigungen, der Rechte und Pflichten der Inhaber von Genehmigungen sowie der Bedingungen, unter denen Flugbetrieb im Interesse der Sicherheit untersagt, eingeschränkt oder bestimmten Auflagen unterworfen wird.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen 23

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 'Flug' (Flight): ein Abflug von einem bestimmten Flugplatz zu einem bestimmten Zielflugplatz.
  2. 'Drittlandbetreiber' (Third-Country Operator): jeder Betreiber, bei dem die Aufgaben und Pflichten des Betreiberstaats nicht von einem Mitgliedstaat oder der Agentur wahrgenommen werden.

Artikel 3 Genehmigungen 23

Drittlandbetreiber dürfen Flugbetrieb im gewerblichen Luftverkehr in das, in dem oder aus dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, nur durchführen, wenn sie die Anforderungen des Anhangs 1 erfüllen und Inhaber einer von der Agentur nach Anhang 2 dieser Verordnung erteilten Genehmigung sind.

Artikel 4 Inkrafttreten

  1. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

  2. Abweichend von Absatz 1 zweiter Unterabsatz führen Mitgliedstaaten, die zum Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung Betriebserlaubnisse oder gleichwertige Dokumente an Drittlandsbetreiber gemäß ihrer einzelstaatlichen Gesetzgebung ausstellen, diese Praxis fort. Die Drittlandsbetreiber halten den Geltungsbereich und die Berechtigungen ein, die in der Erlaubnis oder dem gleichwertigen vom Mitgliedstaat ausgestellten Dokument festgelegt sind, bis die Agentur eine Entscheidung gemäß Anhang 2 dieser Verordnung getroffen hat. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Agentur über die Erteilung solcher Betriebserlaubnisse oder gleichwertiger Dokumente.

    Nach dem Datum, zu dem die Agentur für den entsprechenden Drittlandsbetreiber eine Entscheidung getroffen hat, längstens jedoch nach Ablauf von 30 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung, führt der Mitgliedstaat bei der Erteilung von Betriebserlaubnissen keine Sicherheitsbewertung dieses Drittlandsbetreibers gemäß seinem einzelstaatlichen Recht mehr durch.

  3. Drittlandsbetreiber, die zum Datum des Inkrafttretens im Besitz einer Betriebserlaubnis oder eines gleichwertigen Dokuments sind, reichen einen Antrag auf Genehmigung spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Agentur ein. Dem Antrag sind Informationen über Betriebserlaubnisse beizufügen, die von einem Mitgliedstaat erteilt wurden.
  4. Nach Eingang eines Antrags bewertet die Agentur die Einhaltung der entsprechenden Anforderungen durch den Drittlandsbetreiber. Die Bewertung muss spätestens 30 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen sein.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2014

1) ABl. Nr. L 79 vom 19.03.2008 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. Nr. L 344 vom 27.12.2005 S. 15).

3) Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1).

.

Anhang 1 23

Teil -TCO
Drittlandsbetreiber (THIRD COUNTRY OPERATORS)

Abschnitt I
Allgemeine Anforderungen
23

TCO.100 Geltungsbereich

In diesem Anhang ('Teil-TCO') werden die Anforderungen festgelegt, die von einem Drittlandbetreiber zu erfüllen sind, der Flugbetrieb im gewerblichen Luftverkehr in das, in dem oder aus dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, durchführt.

TCO.105 - gestrichen -

TCO.110 - gestrichen -

TCO.115 Zugang

  1. Der Drittlandsbetreiber hat sicherzustellen, dass jede von der Agentur oder dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eines seiner Luftfahrzeuge gelandet ist, ermächtigte Person mit oder ohne vorherige Ankündigung jederzeit an Bord eines solchen Luftfahrzeugs gehen darf, um
    1. die an Bord mitzuführenden Handbücher und Dokumente zu prüfen und Inspektionen durchzuführen, um die Einhaltung des Teils-TCO zu gewährleisten oder
    2. eine der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission 2 genannten Vorfeldinspektionen durchzuführen.
  2. Der Drittlandsbetreiber hat sicherzustellen, dass von der Agentur ermächtigten Personen Zugang zu allen seinen Einrichtungen oder Dokumenten gewährt wird, die im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten, einschließlich im Unterauftrag vergebener Tätigkeiten, stehen, um sich von der Einhaltung des Teils-TCO zu überzeugen.

Abschnitt II
Flugbetrieb
23

TCO.200 Allgemeine Anforderungen

  1. Der Drittlandbetreiber muss Folgendes einhalten:
    1. die einschlägigen Richtlinien der Anhänge des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, insbesondere der Anhänge 1 (Lizenzierung von Luftfahrtpersonal), 2 (Luftverkehrsregeln), 6 (Betrieb von Luftfahrzeugen), wie zutreffend, 8 (Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen), 18 (Gefährliche Güter) und 19 (Sicherheitsmanagement),
    2. die von der Agentur nach Artikel 76 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1139 herausgegebenen geltenden Sicherheitsanweisungen,
    3. die einschlägigen Anforderungen des Teils-TCO und
    4. die geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 923/2012 5.
  2. Der Drittlandbetreiber muss sicherstellen, dass Luftfahrzeuge auf Flügen in das, in dem oder aus dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, im Einklang mit Folgendem betrieben werden:
    1. seinem Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) und den zugehörigen Betriebsspezifikationen nach ICAO-Anhang 6 und
    2. der gemäß dieser Verordnung erteilten TCO-Genehmigung sowie dem Geltungsbereich und den Rechten, die darin festgelegt sind.
  3. Der Drittlandbetreiber muss sicherstellen, dass für Luftfahrzeuge, die auf Flügen in das, in dem oder aus dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, betrieben werden, ein Lufttüchtigkeitszeugnis vorliegt, das nach ICAO-Anhang 8 von folgender Stelle erteilt oder validiert wurde:
    1. dem Eintragungsstaat oder
    2. dem Staat des Drittlandbetreibers, sofern der Staat des Drittlandbetreibers und der Eintragungsstaat ein Abkommen gemäß Artikel 83a des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt geschlossen haben, mit dem die Zuständigkeit für die Erteilung des Lufttüchtigkeitszeugnisses übertragen wurde.
  4. Der Drittlandsbetreiber muss der Agentur auf Verlangen alle Informationen vorlegen, die für die Überprüfung der Einhaltung des Teils-TCO zweckdienlich sind.
  5. Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 meldet der Drittlandbetreiber der Agentur unverzüglich jeden Unfall im Sinne des ICAO-Anhangs 13, an dem Luftfahrzeuge beteiligt sind, die im Rahmen seines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses eingesetzt werden, einschließlich der Luftfahrzeuge, die nicht dazu bestimmt sind, in das, in dem oder aus dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, geflogen zu werden.

TCO.205 Navigations-, Kommunikations- und Überwachungsausrüstung

Beim Flugbetrieb innerhalb des Luftraums über dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, muss der Drittlandbetreiber seine Luftfahrzeuge mit derjenigen Navigations-, Kommunikations- und Überwachungsausrüstung ausrüsten, die in diesem Luftraum vorgeschrieben ist, und sie damit betreiben.

TCO.210 Mitzuführende Dokumente, Handbücher und Aufzeichnungen

Der Drittlandsbetreiber hat sicherzustellen, dass alle Dokumente, Handbücher und Aufzeichnungen, die an Bord mitgeführt werden müssen, gültig und auf dem neuesten Stand sind.

TCO.215 Vorlage von Dokumenten, Handbüchern und Aufzeichnungen

Auf Verlangen einer von der Agentur oder der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das von einem Drittlandbetreiber betriebene Luftfahrzeug gelandet ist, ermächtigten Person legt der verantwortliche Pilot dieses Luftfahrzeugs unverzüglich alle Dokumente, Handbücher oder Aufzeichnungen vor, die an Bord mitzuführen sind.

Abschnitt III
Genehmigung für Drittlandsbetreiber
23

TCO.300 Antrag auf Genehmigung

  1. Vor Aufnahme des Flugbetriebs im gewerblichen Luftverkehr gemäß Teil-TCO muss der Drittlandsbetreiber eine Genehmigung beantragen, die von der Agentur ausgestellt wird, und in deren Besitz sein.
  2. Ein Antrag auf Genehmigung ist
    1. mindestens 30 Tage vor dem Datum der beabsichtigten Aufnahme des Flugbetriebs und
    2. in der von der Agentur festgelegten Form und Art und Weise zu stellen.
  3. Unbeschadet einschlägiger bilateraler Abkommen muss der Antragsteller der Agentur alle Informationen vorlegen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der vorgesehene Flugbetrieb gemäß den einschlägigen Anforderungen von TCO.200 Buchstabe a durchgeführt wird. Diese Informationen umfassen Folgendes:
    1. den ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag,
    2. den eingetragenen Namen, den Firmennamen, die Anschrift und die Postanschrift des Antragstellers,
    3. eine Kopie des AOC des Antragstellers und der entsprechenden Betriebsvoraussetzungen oder ein gleichwertiges Dokument, mit dem die Fähigkeit des Inhabers bescheinigt wird, den vorgesehenen Flugbetrieb durchzuführen, ausgestellt vom Betreiberstaat,
    4. die gültige Gründungsurkunde oder Gewerbeanmeldung des Antragstellers oder ein ähnliches Dokument des Handelsregisters im Land des Hauptgeschäftssitzes;
    5. den vorgeschlagenen Anfangstermin, die Art und den geografischen Bereich des Flugbetriebs.
  4. Falls notwendig, kann die Agentur auch andere zusätzliche einschlägige Unterlagen, Handbücher oder Sondergenehmigungen anfordern, die vom Betreiberstaat oder Eintragungsstaat ausgestellt oder genehmigt wurden.
  5. Für diejenigen Luftfahrzeuge, die nicht in einem Betreiberstaat registriert sind, kann die Agentur Folgendes anfordern:
    1. Einzelheiten des Mietvertrags für alle so betriebenen Luftfahrzeuge und
    2. falls zutreffend, eine Kopie der Vereinbarung zwischen dem Betreiberstaat und dem Eintragungsstaat gemäß Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, die das Luftfahrzeug abdeckt.

TCO.305 Notifizierung einmaliger Flüge

  1. Abweichend von Punkt TCO.300 Buchstabe a darf der Drittlandbetreiber folgende Flüge in das, in dem oder aus dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, ohne vorherige Genehmigung durchführen:
    1. Flüge, die im öffentlichen Interesse durchgeführt werden, um einem dringenden Bedarf gerecht zu werden, z.B. humanitäre Missionen und Katastrophenhilfe;
    2. Ambulanzflüge, die durchgeführt werden, um kranke oder verletzte Personen zwischen Gesundheitseinrichtungen zu verbringen oder Patienten medizinisch zu behandeln.
  2. Buchstabe a gilt nur, wenn der Drittlandbetreiber
    1. dies der Agentur vor dem vorgesehenen Datum des ersten Fluges in einer von der Agentur festgelegten Form und Weise mitteilt,
    2. keiner Betriebsuntersagung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 unterliegt,
    3. keiner Aussetzung oder keinem Widerruf gemäß Anhang 2 Punkt ART.235 unterliegt,
    4. nicht Gegenstand einer Ablehnung seines Antrags auf TCO-Genehmigung gemäß Anhang 2 Punkt ART.200 Buchstabe e Nummer 1 war und
    5. innerhalb von 14 Tagen nach dem Datum der Notifizierung an die Agentur gemäß Buchstabe b Nummer 1 eine Genehmigung nach Punkt TCO.300 beantragt.
  3. Die in der Notifizierung nach Buchstabe a angegebenen Flüge dürfen in dem vom Drittlandbetreiber beantragten Zeitraum durchgeführt werden, jedoch nicht länger als zwölf aufeinanderfolgende Wochen nach dem Datum der Notifizierung oder bis die Agentur eine Entscheidung über den Antrag gemäß Teil-ART Punkt ART.200 getroffen hat, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
  4. Ein Drittlandbetreiber darf nur einmal alle 24 Monate eine solche Notifizierung übermitteln.

TCO.310 Rechte eines Genehmigungsinhabers

Die Rechte des Drittlandbetreibers müssen in der Genehmigung aufgeführt werden und dürfen nicht über die vom Staat des Drittlandbetreibers gewährten Rechte hinausgehen.

TCO.315 Änderungen

  1. Jede andere als die nach Anhang 2 Punkt ART.210 Buchstabe c vereinbarte Änderung, die sich auf die Genehmigungsbedingungen auswirkt, bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Agentur.
  2. Der Drittlandbetreiber muss den Antrag auf vorherige Genehmigung durch die Agentur mindestens 30 Tage vor dem Datum der Durchführung der beabsichtigten Änderung einreichen.

    Der Drittlandbetreiber muss der Agentur die Informationen nach Punkt TCO.300 nur in dem Umfang vorlegen, wie sie sich auf die Änderung beziehen.

    Nachdem er einen Antrag auf eine Änderung gestellt hat, muss der Drittlandbetreiber den Flugbetrieb gemäß den von der Agentur nach Anhang 2 Punkt ART.225 Buchstabe b vorgeschriebenen Bedingungen durchführen.

  3. Über alle Änderungen, für die keine vorherige Genehmigung erforderlich ist, muss die Agentur nach Anhang 2 Punkt ART.210 Buchstabe c vor der Durchführung der Änderung benachrichtigt werden.

TCO.320 Fortdauernde Gültigkeit

  1. Die Genehmigung bleibt gültig, sofern
    1. der Drittlandsbetreiber die einschlägigen Anforderungen des Teils-TCO einhält. (Die Bestimmungen bezüglich der Behandlung von Beanstandungen gemäß TCO.325 sind zu berücksichtigen.);
    2. das AOC oder ein gleichwertiges Dokument, das vom Betreiberstaat ausgestellt wurde, und ggf. die entsprechenden Betriebsvoraussetzungen gültig sind;
    3. der Agentur Zugang zum Drittlandsbetreiber gemäß TCO.115 gewährt wird;
    4. gegen den Drittlandsbetreiber keine Betriebsuntersagung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 ergangen ist;
    5. die Genehmigung nicht zurückgegeben, ausgesetzt oder widerrufen wurde;
    6. der Drittlandbetreiber in der Lage ist, auf Ersuchen der Agentur seine Absicht zu begründen, weiterhin Flugbetrieb im Rahmen seiner TCO-Genehmigung durchzuführen;
    7. der Drittlandbetreiber mindestens ein Luftfahrzeug im Rahmen seiner TCO-Genehmigung betreibt.
  2. Ist die Genehmigung ungültig geworden, muss der Drittlandbetreiber eine neue Genehmigung bei der Agentur beantragen, bevor er den Flugbetrieb in das, in dem oder aus dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, wieder aufnimmt. Der Drittlandbetreiber beantragt die neue Genehmigung in einer von der Agentur festgelegten Form und Weise und legt alle notwendigen Dokumente vor, auf deren Grundlage festgestellt werden kann, dass die Gründe für die Ungültigkeit der bisherigen Genehmigung nicht mehr vorliegen und dass der Drittlandbetreiber die Anforderungen für die Erteilung der Genehmigung nach Teil-TCO erfüllt.

TCO.325 Beanstandungen

Nach Erhalt einer Benachrichtigung über von der Agentur gemachte Beanstandungen nach ART.230 hat der Drittlandsbetreiber

  1. der Grundursache für die Nichteinhaltung nachzugehen,
  2. einen Abhilfemaßnahmenplan zu erstellen, um die Grundursache der Nichteinhaltung innerhalb einer akzeptablen Frist zu beheben, und diesen der Agentur vorzulegen;
  3. die Umsetzung der Abhilfemaßnahmen zur Zufriedenheit der Agentur innerhalb einer mit dieser vereinbarten Frist gemäß ART.230 Buchstabe e Absatz 1 nachzuweisen.

___________

1) Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. Nr. L 79 vom 19.03.2008 S. 1). Geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 6/2013 der Kommission vom 8. Januar 2013 (ABl. Nr. L 4 vom 09.01.2013 S. 34).

2) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1).

3) Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 35).

4) Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. Nr. L 344 vom 27.12.2005 S. 15).

5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012 S. 1).

6) Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (ABl. L 295 vom 12.11.2010 S. 35).


.

Anhang 2 23

Teil -ART
Anforderungen an Behörden bezüglich der Genehmigungen für Drittlandsbetreiber

Abschnitt I
Allgemeines
23

ART.100 Geltungsbereich

In diesem Anhang (Teil-ART) sind die administrativen Anforderungen festgelegt, die von Mitgliedstaaten und der Agentur einzuhalten sind, insbesondere in Bezug auf

  1. die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der Genehmigungen für Drittlandsbetreiber, die im gewerblichen Luftverkehr tätig sind, und
  2. die Überwachung dieser Betreiber.

ART.105 - gestrichen -

ART.110 Informationsaustausch

  1. Die Agentur muss die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten, wenn sie
    1. einen Antrag auf Genehmigung ablehnt,
    2. eine Einschränkung aufgrund von Sicherheitsbedenken auferlegt oder eine Genehmigung aussetzt oder widerruft.
  2. Die Agentur muss die Mitgliedstaaten über die bei ihr gemäß Anhang 1 Punkt TCO.305 eingegangenen Notifizierungen unverzüglich unterrichten.
  3. Die Agentur hat den Mitgliedstaaten regelmäßig eine aktualisierte Übersicht über die von ihr erteilten, eingeschränkten, geänderten, ausgesetzten oder widerrufenen Genehmigungen zur Verfügung zu stellen.
  4. Die Mitgliedstaaten müssen die Agentur unterrichten, wenn sie beabsichtigen, eine Maßnahme gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen.

ART.115 Führung von Aufzeichnungen

  1. Die Agentur muss ein Aufzeichnungssystem für die angemessene Aufbewahrung, Zugänglichkeit und verlässliche Rückverfolgbarkeit bezüglich folgender Aspekte einrichten:
    1. der Ausbildung, Qualifikation und Autorisierung ihres Personals;
    2. der ausgestellten Genehmigungen für Drittlandsbetreiber oder Mitteilungen, die von diesen eingegangen sind;
    3. der Genehmigungsverfahren und der fortlaufenden Aufsicht über Drittlandsbetreiber, die im Besitz von Genehmigungen sind;
    4. der Beanstandungen, der vereinbarten Abhilfemaßnahmen und des Datums des Abschlusses von Maßnahmen;
    5. der ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen einschließlich von der Agentur gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 verhängter Geldbußen;
    6. der von der Agentur auferlegten Durchführung von Abhilfemaßnahmen nach Artikel 76 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1139 und
    7. der Anwendung von Flexibilitätsbestimmungen nach Artikel 71 der Verordnung (EU) 2018/1139.
  2. Alle Aufzeichnungen müssen vorbehaltlich der geltenden Datenschutzbestimmungen mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden.

Abschnitt II
Genehmigung, Überwachung und Durchsetzung
23

ART.200 Verfahren der erstmaligen Beurteilung - Allgemeines

  1. Nach Eingang eines Antrags auf Genehmigung gemäß TCO.300 hat die Agentur die Einhaltung der entsprechenden Anforderungen des Teils-TCO durch den Drittlandsbetreiber zu bewerten.
  2. Die Agentur muss die erstmalige Bewertung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang aller erforderlichen Dokumente gemäß Anhang 1 Punkt TCO.300 Buchstaben c und d abschließen.
    Ist für die erstmalige Bewertung eine weitere Bewertung oder ein Audit erforderlich, verlängert sich die Bewertungsfrist um die Dauer der weiteren Bewertung bzw. des Audits.
  3. Grundlage der erstmaligen Bewertung sind:
    1. vom Drittlandsbetreiber vorgelegte Daten und Unterlagen;
    2. einschlägige Informationen über die Sicherheitsleistung des Drittlandsbetreibers einschließlich Vorfeldinspektionsberichten, Informationen, die gemäß ARO.RAMP.145 Buchstabe c gemeldet wurden, anerkannter Industrienormen, Unfallberichten und Durchsetzungsmaßnahmen, die von einem Drittstaat ergriffen wurden;
    3. einschlägige Informationen über die Aufsichtskapazitäten des Betreiberstaates bzw. des Eintragungsstaates einschließlich des Ergebnisses der Audits, die aufgrund internationaler Übereinkommen oder von Sicherheitsüberprüfungsprogrammen des Staates durchgeführt wurden, und
    4. Entscheidungen und Untersuchungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 oder gemeinsame Konsultationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission 1.
  4. Legt der Drittlandbetreiber die für die Bewertung gemäß Anhang 1 Punkt TCO.300 Buchstaben c und d erforderlichen Informationen nicht innerhalb der von der Agentur festgelegten Frist vor, so kann die Agentur beschließen, die Bewertung des Antrags auszusetzen, bis die Informationen vorgelegt wurden. In diesem Fall unterrichtet die Agentur den Drittlandbetreiber über ihre Entscheidung.
  5. Kann die Agentur während der erstmaligen Bewertung kein ausreichendes Vertrauen in den Drittlandsbetreiber und/oder den Betreiberstaat begründen,
    1. muss sie den Antrag ablehnen, wenn das Ergebnis der Bewertung erwarten lässt, dass eine weitere Bewertung nicht zur Erteilung einer Genehmigung führen wird, oder
    2. sie muss weitere Bewertungen in dem Umfang durchführen, der erforderlich ist, um sich zu vergewissern, dass der vorgesehene Betrieb unter Einhaltung der einschlägigen Anforderungen des Teils-TCO durchgeführt wird.
  6. Wurde ein Antrag eines Drittlandbetreibers zuvor abgelehnt oder wurde dessen Genehmigung widerrufen, kann die Agentur beschließen, neun Monate ab dem Datum des Widerrufs oder der Ablehnung zu warten, bevor sie mit der Bearbeitung des neuen Antrags beginnt.

ART.205 Verfahren der erstmaligen Bewertung - Drittlandsbetreiber, gegen die eine Betriebsuntersagung verhängt wurde

  1. Bei Eingang eines Antrags auf Genehmigung eines Drittlandbetreibers, gegen den eine Betriebsuntersagung oder Betriebsbeschränkung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 ergangen ist, muss die Agentur den Umfang der Untersagung bei der Festlegung des einschlägigen Bewertungsverfahrens nach Punkt ART.200 berücksichtigen. Unterliegt ein Drittlandbetreiber einer Betriebsuntersagung, die sich auf den gesamten Umfang seines Flugbetriebs erstreckt, muss die Bewertung ein Audit des Drittlandbetreibers beinhalten.
  2. Wurde gegen den Betreiber eine Betriebsuntersagung verhängt, weil der Betreiberstaat keine angemessene Aufsicht geführt hat, muss die Agentur die Kommission im Hinblick auf eine weitere Bewertung des Betreibers und des Betreiberstaates gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 unterrichten.
  3. Die Agentur muss nur dann ein Audit durchführen, wenn
    1. der Drittlandbetreiber dem Audit zustimmt,
    2. das Ergebnis des ersten Bewertungsverfahrens nach Punkt ART.200 darauf hindeutet, dass das Audit möglicherweise zu einem positiven Ergebnis führen wird, und
    3. das Audit beim Drittlandbetreiber ohne Gefährdung der Sicherheit des Personals der Agentur durchgeführt werden kann.
  4. Das Audit des Drittlandsbetreibers kann eine Bewertung der Aufsicht durch den Betreiberstaat einschließen, wenn Hinweise auf größere Mängel bezüglich der Aufsicht über den Antragsteller vorliegen.
  5. Die Agentur muss die Kommission über die Ergebnisse des Audits unterrichten.

ART.210 Erteilung einer Genehmigung 16

  1. Die Agentur muss die Genehmigung erteilen, wenn
    1. sie sich davon überzeugt hat, dass der Drittlandsbetreiber Inhaber eines gültigen AOC oder eines gleichwertigen Dokuments und zugehöriger Betriebsvoraussetzungen ist, die vom Betreiberstaat ausgestellt wurden;
    2. sie sich davon überzeugt hat, dass der Drittlandsbetreiber vom Betreiberstaat die Genehmigung erhalten hat, Flugbetrieb in die EU durchzuführen;
    3. sie sich davon überzeugt hat, dass der Drittlandsbetreiber Folgendes nachgewiesen hat:
      1. die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen des Teils-TCO,
      2. gegebenenfalls eine transparente, angemessene und rechtzeitige Kommunikation im Zusammenhang mit einer weiteren Bewertung und/oder einem Audit durch die Agentur, und
      3. gegebenenfalls rechtzeitige und erfolgreiche Abhilfemaßnahmen, die aufgrund einer festgestellten Nichteinhaltung mitgeteilt wurden;
    4. es keine Hinweise auf größere Mängel bezüglich der Fähigkeit des Staats des Drittlandbetreibers bzw. des Eintragungsstaates gibt, den Drittlandbetreiber und/oder Luftfahrzeuge gemäß den entsprechenden ICAO-Richtlinien zu zertifizieren und zu überwachen,
    5. der Antragsteller keiner Betriebsuntersagung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 unterliegt und
    6. Verstöße, die während der Bewertung festgestellt wurden, abgeschlossen sind.
  2. Die Genehmigung ist auf unbegrenzte Dauer auszustellen.
    Die Agentur legt die Rechte und den Umfang der Tätigkeiten fest, die der Drittlandbetreiber durchführen darf.
  3. Unter Berücksichtigung des Umfangs, der Art und der Komplexität des Betriebs vereinbart die Agentur mit dem Drittlandbetreiber den Umfang von Änderungen der Pflichten des Drittlandbetreibers, die keiner vorherigen Genehmigung bedürfen.

ART.215 Überwachung

  1. Die Agentur hat Folgendes zu bewerten:
    1. die fortlaufende Einhaltung der einschlägigen Anforderungen des Teils-TCO durch die Drittlandsbetreiber, die im Besitz einer Genehmigung sind;
    2. gegebenenfalls die Umsetzung der von der Agentur auferlegten Abhilfemaßnahmen nach Artikel 76 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1139.
  2. Diese Bewertung hat zu berücksichtigen:
    1. vom Drittlandsbetreiber vorgelegte Sicherheitsunterlagen und -daten,
    2. einschlägige Informationen über die Sicherheitsleistung des Drittlandsbetreibers einschließlich Vorfeldinspektionsberichten, Informationen, die gemäß ARO.RAMP.145 Buchstabe c gemeldet wurden, anerkannter Industrienormen, Unfallberichten und Durchsetzungsmaßnahmen, die von einem Drittstaat ergriffen wurden,
    3. einschlägige Informationen über die Aufsichtskapazitäten des Betreiberstaates bzw. des Eintragungsstaates einschließlich der Ergebnisse der Audits, die aufgrund internationaler Übereinkommen oder von Sicherheitsüberprüfungsprogrammen des Staates durchgeführt wurden,
    4. Entscheidungen und Untersuchungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 oder gemeinsame Konsultationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 473/2006,
    5. eventuell durchgeführte vorherige Bewertungen oder Audits und
    6. hat der Agentur die erforderlichen Informationen zu liefern, falls weitere Maßnahmen einschließlich der in ART.235 vorgesehenen Maßnahmen erforderlich sind.
  3. Der Umfang der in den Buchstaben a und b definierten Überwachung ist auf der Grundlage der Ergebnisse der bisherigen Genehmigungs- und/oder Überwachungsmaßnahmen festzulegen.
  4. Besteht auf der Grundlage der verfügbaren Informationen der Verdacht, dass die Sicherheitsleistung des Drittlandbetreibers und/oder die Aufsichtsfähigkeiten des Betreiberstaats oder des Eintragungsstaats unter das Niveau der geltenden Richtlinien in den Anhängen des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt gesunken sind, so unterzieht die Agentur den betroffenen Drittlandbetreiber einer verstärkten Überwachung. Die Agentur ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der geplante Betrieb des Drittlandbetreibers im Einklang mit den geltenden Anforderungen von Teil-TCO durchgeführt wird. Diese Maßnahmen können Folgendes umfassen:
    1. ein Audit des Drittlandbetreibers nach Punkt ART.205 Buchstabe d,
    2. die Verpflichtung des Drittlandbetreibers, der Agentur in regelmäßigen Abständen Berichte oder individuelle technische Informationen vorzulegen,
    3. eine vorübergehende Beschränkung des Flugbetriebs für die derzeitige Flotte des Drittlandbetreibers und/oder des Umfangs des gewerblichen Luftverkehrs in das, in dem oder aus dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden.
  5. Die Agentur hat alle Sicherheitsinformationen zu sammeln und zu verarbeiten, die als zweckdienlich für die Überwachung angesehen werden.

ART.220 Überwachungsprogramm

  1. Die Agentur muss ein Überwachungsprogramm erstellen und verwalten, das die Tätigkeiten gemäß ART.215 und gegebenenfalls Unterabschnitt ARO.RAMP umfasst.
  2. Das Überwachungsprogramm ist unter Berücksichtigung der Ergebnisse der bisherigen Genehmigungs- und/oder Überwachungsmaßnahmen zu erarbeiten.
  3. Die Agentur hat in Abständen von höchstens 24 Monaten eine Überprüfung der Drittlandsbetreiber durchzuführen.

    Der Zeitraum kann verkürzt werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass sich die Sicherheitsleistung des Drittlandsbetreibers und/oder die Aufsichtskapazitäten des Betreiberstaates so weit verschlechtert haben, dass sie die einschlägigen Normen in den Anhängen des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt nicht mehr erfüllen.

    Die Agentur kann den Zeitraum auf höchstens 48 Monate verlängern, wenn sie festgestellt hat, dass während des letzten Überwachungszeitraums

    1. es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass die Überwachungsbehörde des Betreiberstaates keine effektive Aufsicht über Betreiber führt, die ihrer Zuständigkeit unterliegen,
    2. der Drittlandsbetreiber in TCO.315 genannte Änderungen kontinuierlich und rechtzeitig gemeldet hat,
    3. keine der in ART.230 Buchstabe b genannten Beanstandungen der Kategorie 1 aufgetreten sind und
    4. alle Abhilfemaßnahmen innerhalb des von der Agentur akzeptierten bzw. verlängerten Zeitraums gemäß ART.230 Buchstabe e Absatz 1 durchgeführt wurden.
  4. Das Überwachungsprogramm muss Aufzeichnungen über das Datum der Überwachungsmaßnahmen einschließlich der Sitzungen enthalten.
  5. Bei der Festlegung des Überprüfungsintervalls berücksichtigt die Agentur den Umfang, die Art und die Komplexität des Betriebs, die verfügbaren Informationen über die Anzahl der im Rahmen der TCO-Genehmigung durchgeführten Flüge und die in Punkt ART.200 Buchstabe c genannten relevanten Elemente.

ART.225 Änderungen

  1. Bei Eingang eines Antrags auf eine Änderung, die der vorherigen Genehmigung bedarf, muss die Agentur, beschränkt auf den Umfang der Änderung, das in ART.200 beschriebene Verfahren anwenden.
  2. Die Agentur hat die Bedingungen festzulegen, unter denen der Drittlandsbetreiber im Geltungsumfang seiner Genehmigung während der Änderung den Flugbetrieb durchführen darf, sofern die Agentur nicht zu dem Ergebnis kommt, dass die Genehmigung ausgesetzt werden muss.
  3. Bei Änderungen, für die keine vorherige Genehmigung erforderlich ist, muss die Agentur die Informationen in der vom Drittlandsbetreiber gemäß TCO.315 übersandten Benachrichtigung daraufhin überprüfen, ob die einschlägigen Anforderungen eingehalten werden. Im Falle der Nichteinhaltung:
    1. hat die Agentur dem Drittlandsbetreiber dies mitzuteilen und einen überarbeiteten Vorschlag anzufordern, mit dem die Anforderungen eingehalten werden, und
    2. bei Verstößen der Kategorie 1 oder Kategorie 2 - soweit zutreffend - gemäß ART.230 bzw. ART.235 zu verfahren.

ART.230 Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen

  1. Die Agentur muss über ein System verfügen, mit dem sie Beanstandungen auf ihre Sicherheitsrelevanz hin analysieren kann.
  2. Die Agentur stellt eine Beanstandung der Stufe 1 fest, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und des Teils-TCO oder der Genehmigungsbedingungen festgestellt wird, die das Sicherheitsniveau herabsetzt oder die Sicherheit des Luftverkehrs ernsthaft gefährdet.

    Beanstandungen der Stufe 1 umfassen unter anderem:

    1. die Weigerung, der Agentur während der normalen Betriebszeiten und nach schriftlicher Aufforderung Zutritt zu Einrichtungen des Drittlandbetreibers nach Anhang 1 Punkt TCO.115 Buchstabe b zu gewähren,
    2. die Durchführung von Änderungen, die der vorherigen Genehmigung bedürfen, ohne eine Genehmigung nach Punkt ART.210 erhalten zu haben,
    3. die Erlangung oder Aufrechterhaltung der Gültigkeit der Genehmigung durch Fälschung von Nachweisen,
    4. die nachweislich missbräuchliche oder betrügerische Verwendung der Genehmigung,
    5. die Feststellung mehrerer Beanstandungen der Stufe 2 während einer Bewertung, die auf eine systemische Schwäche schließen lässt, die die Sicherheit herabsetzt oder die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet.
  3. Die Agentur stellt eine Beanstandung der Stufe 2 fest, wenn eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und des Teils-TCO oder der Genehmigungsbedingungen festgestellt wird, die das Sicherheitsniveau herabsetzen oder die Sicherheit des Luftverkehrs ernsthaft gefährden könnte.
  4. Im Falle der Feststellung einer Beanstandung im Rahmen der Überwachung muss die Agentur dem Drittlandbetreiber unbeschadet zusätzlicher Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte die Beanstandung schriftlich mitteilen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung oder Eindämmung der Ursache verlangen, damit die festgestellte Nichteinhaltung nicht noch einmal auftritt.
  5. Im Falle von Beanstandungen der Kategorie 2
    1. hat die Agentur dem Drittlandsbetreiber eine Frist für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen einzuräumen, die der Art der Beanstandung angemessen ist. Nach Ablauf der Frist und vorbehaltlich der Art der Beanstandung kann die Agentur die Frist verlängern, sofern der Agentur ein zufriedenstellender Abhilfemaßnahmenplan vorgelegt und dieser von ihr genehmigt wird, und
    2. muss die Agentur den vom Drittlandbetreiber vorgeschlagenen Plan für Abhilfemaßnahmen und deren Umsetzung bewerten. Kommt die Agentur bei der Bewertung zu dem Ergebnis, dass dieser Plan eine Ursachenanalyse und Maßnahmen zur wirksamen Beseitigung oder Eindämmung der Ursache und damit zur Verhinderung eines erneuten Auftretens der Nichteinhaltung(en) enthält, muss sie diesen Plan akzeptieren.
      Legt ein Drittlandbetreiber keinen akzeptablen Abhilfeplan nach Buchstabe e Nummer 1 vor oder führt er innerhalb des von der Agentur akzeptierten oder verlängerten Zeitraums die Abhilfemaßnahmen nicht durch, ist die Beanstandung auf eine Beanstandung der Stufe 1 hochzustufen und es sind die unter Punkt ART.235 Buchstabe a genannten Maßnahmen zu ergreifen.
  6. Die Agentur muss alle festgestellten Beanstandungen festhalten und den Betreiberstaat bzw. den Eintragungsstaat darüber benachrichtigen.

ART.235 Einschränkung, Aussetzung und Widerruf von Genehmigungen

  1. Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen muss die Agentur Maßnahmen ergreifen, um die Genehmigung einzuschränken oder auszusetzen, wenn
    1. eine Beanstandung der Kategorie 1 vorliegt,
    2. nachprüfbare Belege dafür vorhanden sind, dass der Betreiberstaat bzw. der Eintragungsstaat nicht in der Lage ist, die Betreiber und/oder die Luftfahrzeuge gemäß den entsprechenden ICAO-Normen zu zertifizieren und zu überwachen, oder
    3. gegen den Drittlandsbetreiber eine Maßnahme gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 ergriffen wurde.
  2. Die Einschränkung oder Aussetzung wird aufgehoben, wenn sich die Agentur davon überzeugen konnte, dass der Drittlandbetreiber und/oder Betreiberstaat bzw. Eintragungsstaat erfolgreiche Abhilfemaßnahmen durchgeführt hat.
  3. Bevor sie die Aufhebung einer Aussetzung in Erwägung zieht, muss die Agentur die Durchführung eines Audit des Drittlandbetreibers prüfen, sofern die Bedingungen nach Punkt ART.205 Buchstabe c erfüllt sind. Falls die Aussetzung auf erhebliche Mängel der Aufsicht über den Antragsteller durch den Betreiberstaat bzw. Eintragungsstaat zurückzuführen ist, kann das Audit eine Bewertung beinhalten, inwieweit diese Aufsichtsmängel tatsächlich behoben wurden.
  4. Die Agentur kann die Genehmigung widerrufen, wenn der Drittlandbetreiber und/oder der Betreiberstaat bzw. der Eintragungsstaat nach einer Aussetzung innerhalb von höchstens 12 Monaten keine erfolgreichen Abhilfemaßnahmen ergriffen hat.
  5. Wird gegen den Drittlandbetreiber eine Betriebsuntersagung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 verhängt, muss die Agentur die Genehmigung widerrufen.
  6. Wird im Anschluss an eine in Buchstabe a genannte Einschränkung gegen den Drittlandsbetreiber eine Betriebsbeschränkung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 verhängt, muss die Agentur die Einschränkung aufrechterhalten, bis die Betriebsbeschränkung aufgehoben wurde.

ART.240 Gültigkeit der Genehmigung

  1. Erfüllt der Inhaber einer TCO-Genehmigung die Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Gültigkeit nach Anhang 1 Punkt TCO.320 nicht mehr, teilt die Agentur dem Drittlandbetreiber und den Mitgliedstaaten mit, dass die TCO-Genehmigung ihre Gültigkeit verloren hat.
  2. Geht, nachdem die vorherige Genehmigung ungültig geworden ist, ein Antrag auf Erteilung einer neuen Genehmigung ein, führt die Agentur erforderlichenfalls eine Bewertung durch, um sicherzustellen, dass der geplante Betrieb im Einklang mit den geltenden Anforderungen von Teil-TCO durchgeführt wird.

ART.245 Notifizierung einmaliger Flüge

Nach Eingang einer Notifizierung des Drittlandbetreibers nach Anhang 1 Punkt TCO.305 prüft die Agentur unverzüglich, ob die in Anhang 1 Punkt TCO.305 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Stellt die Agentur fest, dass die in Anhang 1 Punkt TCO.305 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind, so teilt sie dies dem Drittlandbetreiber und dem/den betroffenen Mitgliedstaat(en) mit.

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- gestrichen -Anlage I 16

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- gestrichen -Anlage II 16


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