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Regelwerk, EU 2023, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/835 der Kommission vom 19. April 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 105 vom 20.04.2023 S. 9)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnenen Erzeugnissen innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission 2 enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die während eines begrenzten Zeitraums von den Mitgliedstaaten anzuwenden sind 3, die in Anhang I und II gelistet sind oder von denen Gebiete in den genannten Anhängen gelistet sind.

(3) In Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 sind die allgemeinen Bedingungen für Ausnahmeregelungen von spezifischen Verboten in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Schweinen festgelegt, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen. In Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung wird auf die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absatz 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 4 verwiesen, denen zufolge - unter anderem - alle genehmigten Verbringungen in der Überwachungszone nur ohne Entladen oder Unterbrechung bis zum Entladen im Bestimmungsbetrieb erfolgen dürfen.

(4) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 ist eine Sperrzone I ein Gebiet, in dem kein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bestätigt wurde; gemäß Artikel 6 Absatz 1 ist eine Sperrzone II ein Gebiet, in dem diese Seuche nur bei Wildschweinen bestätigt wurde.

(5) Die Afrikanische Schweinepest wurde bei in Sperrzonen I und II gehaltenen Schweinen nicht bestätigt, und es gibt bereits andere Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Schweinen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594. Unter Berücksichtigung bestimmter logistischer Vorkehrungen für die Verbringungen von gehaltenen Schweinen in einigen Mitgliedstaaten und zur Vermeidung unnötiger Beschränkungen sollte die allgemeine Bedingung, nur Verbringungen von gehaltenen Schweinen ohne Entladen oder Unterbrechung bis zum Entladen im Bestimmungsbetrieb zu genehmigen, nicht für die genehmigten Verbringungen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung von in Sperrzonen I und II gehaltenen Schweinen gelten. Artikel 14, 22 und 24 der Verordnung (EU) 2023/594 sollten daher entsprechend geändert werden.

(6) Die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union ist darüber hinaus dynamisch und ändert sich ständig, und hat sich seit der Annahme der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 geändert. Dementsprechend sollte Anhang I der genannten Durchführungsverordnung dahin gehend geändert werden, dass die darin als Sperrzonen I, II und III aufgeführten Gebiete die aktuelle Seuchenlage in der Union widerspiegeln.

(7) Die derzeitige Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union spiegelt sich in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission 5, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/685 der Kommission 6, wider, nachdem sich die Seuchenlage in Bulgarien, Italien, Polen und der Slowakei zuletzt geändert hatte. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 gilt bis zum 20. April 2023.

(8) Daher sollten die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführten Sperrzonen I, II und III aktualisiert werden, um den derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 aufgeführten Gebieten Rechnung zu tragen. Dies ist auch für Kontinuität und Kohärenz nach der Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 erforderlich.

(9) Darüber hinaus ist es seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 zu mehreren Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Polen, Italien und Litauen sowie zu einem Ausbruch bei gehaltenen Schweinen in Polen gekommen.

(10) Im März 2023 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein in der Woiwodschaft Opolskie in Polen in einem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 derzeit als Sperrzone I aufgeführten Gebiet festgestellt. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich das Risiko, was sich in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses derzeit als Sperrzone I aufgeführte Gebiet in Polen, das von diesem jüngsten Ausbruch betroffen ist, in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone II aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzone I neu festgelegt werden, um diesem jüngsten Ausbruch Rechnung zu tragen.

(11) Des Weiteren wurden im März 2023 in den Woiwodschaften Wielkopolskie und Mazowieckie in Polen mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Gebieten festgestellt, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 derzeit als Sperrzonen II aufgeführt sind und sich in unmittelbarer Nähe von derzeit in dem genannten Anhang als Sperrzonen I aufgeführten Gebieten befinden. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 derzeit als Sperrzonen I aufgeführten Gebiete in Polen, die sich in unmittelbarer Nähe der als Sperrzonen II aufgeführten Gebiete befinden, die von diesen jüngsten Ausbrüchen betroffen sind, in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen II aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I neu festgelegt werden, um diesem jüngsten Ausbruch Rechnung zu tragen.

(12) Zudem wurde im April 2023 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein in der Region Ligurien in Italien in einem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 derzeit als Sperrzone I aufgeführten Gebiet festgestellt. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich das Risiko, was sich in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 derzeit als Sperrzone I aufgeführte Gebiet in Italien, das von diesem jüngsten Ausbruch betroffen ist, in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone II aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzone I neu festgelegt werden, um diesem jüngsten Ausbruch Rechnung zu tragen.

(13) Darüber hinaus wurden im März und April 2023 mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in der Region Piemont in Italien in einem Gebiet festgestellt, das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 derzeit als Sperrzone II aufgeführt ist und sich in unmittelbarer Nähe eines in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzone I aufgeführten Gebiet befindet. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 derzeit als Sperrzone I aufgeführte Gebiet in Italien, das sich in unmittelbarer Nähe des als Sperrzone II aufgeführten Gebietes befindet, das von diesen jüngsten Ausbrüchen betroffen ist, in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone II aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzone I neu festgelegt werden, um diesem jüngsten Ausbruch Rechnung zu tragen.

(14) Zudem wurden im März und April 2023 mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im Bezirk Marijampolġ in Litauen in einem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 derzeit als Sperrzone I aufgeführten Gebiet festgestellt. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 derzeit als Sperrzone I aufgeführte Gebiet in Litauen, das von diesen jüngsten Ausbrüchen betroffen ist, in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone II aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzone I neu festgelegt werden, um diesen jüngsten Ausbrüchen Rechnung zu tragen.

(15) Zudem wurde im April 2023 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in der Woiwodschaft Dolnośląskie in Polen in einem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 derzeit als Sperrzone II aufgeführten Gebiet festgestellt. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, was sich in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 derzeit als Sperrzone II aufgeführte Gebiet in Polen, das von diesem jüngsten Ausbruch betroffen ist, in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone III aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzone II neu festgelegt werden, um diesem jüngsten Ausbruch Rechnung zu tragen.

(16) Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Italien und Litauen sowie bei Wildschweinen und gehaltenen Schweinen in Polen und unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union wurde die Abgrenzung der Zonen in diesen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 neu bewertet und aktualisiert. Darüber hinaus wurden die bestehenden Risikomanagementmaßnahmen neu bewertet und aktualisiert. Diese Änderungen sollten sich in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 widerspiegeln.

(17) Die Verordnung (EU) 2023/594 sollte daher entsprechend geändert werden.

(18) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass diese Durchführungsverordnung so bald wie möglich wirksam wird.

(19) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 14 wird folgender Absatz angefügt:

"4. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass die allgemeine Bedingung gemäß Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 nicht für genehmigte Verbringungen von Sendungen von Schweinen gilt, die in Sperrzonen I oder II gehalten wurden, sofern die gehaltenen Schweine gemäß den Artikeln 22 und 24 der vorliegenden Verordnung (EU) 2023/594 innerhalb desselben Mitgliedstaats zum Zweck der sofortigen Schlachtung verbracht werden sollen."

2. In Artikel 22 wird folgender Absatz angefügt:

"3. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass die allgemeine Bedingung gemäß Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 nicht für genehmigte Verbringungen von Sendungen von Schweinen gilt, die in einer Sperrzone I gehalten wurden, sofern die gehaltenen Schweine innerhalb desselben Mitgliedstaats zum Zweck der sofortigen Schlachtung verbracht werden sollen."

3. In Artikel 24 wird folgender Absatz angefügt:

"4. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass die allgemeine Bedingung gemäß Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 nicht für genehmigte Verbringungen von Sendungen von Schweinen gilt, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, sofern die gehaltenen Schweine innerhalb desselben Mitgliedstaats zum Zweck der sofortigen Schlachtung verbracht werden sollen."

4. Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. April 2023

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 (ABl. L 79 vom 17.03.2023 S. 65).

3) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Verweise auf Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

4) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64).

5) Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 131 vom 16.04.2021 S. 137).

6) Durchführungsverordnung (EU) 2023/685 der Kommission vom 27. März 2023 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 90 vom 28.03.2023 S. 1).


.

Anhang

"Anhang I

=> als PDF öffnenPDF-Datei öffnen"


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