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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund
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Delegierte Verordnung (EU) 2023/842 der Kommission vom 17. Februar 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Durchführung amtlicher Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Tierschutzauflagen beim Transport von Tieren durch Tiertransportschiffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 109 vom 24.04.2023 S. 1)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 8 Buchstaben a und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2017/625 wurde der Rahmen für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Überprüfung der Einhaltung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette geschaffen.

(2) Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/625 enthält besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf die Tierschutzauflagen, einschließlich der in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates 2 festgelegten.

(3) In diesem Zusammenhang hat die Kommission eine Reihe von Audits der Konformitätssysteme der Mitgliedstaaten zum Schutz des Wohlergehens von Tieren beim Transport in Drittländer durchgeführt, wenn ein Teil der Beförderung durch Tiertransportschiffe erfolgt. Eine der wichtigsten Schlussfolgerungen der Audits der Kommission lautet, dass die Art und Weise, wie die Mitgliedstaaten die Kontrollen des Ver- und Entladens von Tieren gemäß Artikel 20 der genannten Verordnung durchführen, im Allgemeinen nicht ausreicht, um das mit dieser Art von Transport verbundene Risiko für das Wohlergehen der Tiere zu minimieren.

(4) Bei den Audits der Kommission wurden Mängel in den Konformitätssystemen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Notfallpläne festgestellt. Aus diesem Grund sollten die zuständigen Behörden am Versandort sicherstellen, dass das Transportunternehmen über einen Notfallplan verfügt und dass der Notfallplan die einschlägigen Anforderungen erfüllt.

(5) Gemäß der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 führen alle Mitgliedstaaten mit Seehäfen Hafenstaatkontrollen der Schiffe durch, die ihre Häfen anlaufen. Die Ergebnisse der Hafenstaatkontrollen können für die in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vorgeschriebenen Kontrollen relevant sein, z.B. festgestellte Mängel in Bezug auf Wasserdichtigkeit, Belüftung, Auftrieb oder Brandbekämpfungsgeräte. Daher ist es erforderlich, dass die zuständige Behörde die Ergebnisse dieser Kontrollen von Tiertransportschiffen während des Be- und Entladens berücksichtigt.

(6) Bei den Inspektoren der zuständigen Behörden, die Kontrollen auf Tiertransportschiffen durchführen, handelt es sich hauptsächlich um amtliche Tierärzte. Die tierärztliche Kompetenz allein reicht nicht aus, um das Funktionieren der mechanischen Systeme und Managementsysteme von Tiertransportschiffen zu überprüfen, die Auswirkungen auf das Wohlergehen der beförderten Tiere haben können. Wie im Netzwerk-Dokument 4 vorgeschlagen, sollten die Teams, die Kontrollen beim Verladen von Sendungen lebender Tiere gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 durchführen, aus amtlichen Tierärzten und Sachverständigen für maritime Angelegenheiten bestehen, die über angemessene Fachkenntnisse in Bezug auf diese mechanischen Systeme und Managementsysteme sowie praktische Erfahrungen mit dem Betrieb von Tiertransportschiffen verfügen.

(7) Werden Tiere an Ausgangsorten in Seehäfen gestellt, um auf Tiertransportschiffe verladen oder von diesen entladen zu werden, so sollten die zuständigen Behörden ausreichend Zeit haben, um zu bewerten, ob die Tiertransportschiffe die Bedingungen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 erfüllen. Daher sollte der Organisator einer Beförderung diesen zuständigen Behörden die einschlägigen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor dem Datum der Kontrolle oder dem Datum der amtlichen Kontrollen des Tiertransportschiffs zur Verfügung stellen.

(8) Die zuständigen Behörden an den Ausgangsorten in Seehäfen sollten nach dem Verladen der Tiere auf das Tiertransportschiff auch eine Kontrolle an Bord durchführen, um zu überprüfen, ob die Verteilung der Tiere in den Buchten den Anforderungen an das Raumangebot gemäß Anhang I Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 entspricht.

(9) Um den Zustand des Tiertransportschiffs und der zu verladenden Tiere visuell festzuhalten, sollten die Inspektoren der zuständigen Behörden Fotos oder Videos zum Nachweis von Verstößen an Bord und jeglichen anderen Elementen, die das Wohlergehen der Tiere beeinträchtigen könnten, aufnehmen. Diese Fotos oder Videos sollten von den zuständigen Behörden während der Gültigkeitsdauer des Zulassungsnachweises für das Tiertransportschiff aufbewahrt werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung werden Vorschriften für die Durchführung amtlicher Kontrollen gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 und insbesondere für Kontrollen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 festgelegt.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.

(2) "Hafenstaatkontrolle" bezeichnet eine von den für die Hafenstaatkontrolle zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2009/16/EG durchgeführte Kontrolle.

Artikel 3 Dokumentenprüfungen von Notfallplänen

Werden Tiere in Drittländer befördert und erfolgt ein Teil der Beförderung durch Tiertransportschiffe, so überprüfen die zuständigen Behörden am Versandort, ob die Notfallpläne die Anforderungen gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/372 der Kommission 5 erfüllen.

Artikel 4 Ergebnisse der Hafenstaatkontrolle

Um fundierte Entscheidungen bei der Kontrolle von Tiertransportschiffen beim Be- und Entladen für die Zwecke von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 treffen zu können, berücksichtigen die zuständigen Behörden die einschlägigen öffentlich zugänglichen Ergebnisse der Hafenstaatkontrollen.

Artikel 5 Kontrollteams für Tiertransportschiffe

(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die in Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vorgesehenen Kontrollen beim Beladen von Tiertransportschiffen und die in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 vorgesehenen amtlichen Kontrollen an den Ausgangsorten in Seehäfen von einem Kontrollteam durchgeführt werden.

(2) Zu einem Kontrollteam gehören mindestens:

  1. ein amtlicher Tierarzt/eine amtliche Tierärztin und
  2. ein(e) von den Seebehörden des Mitgliedstaats zugelassene(r) Sachverständige(r) für maritime Angelegenheiten.

(3) Der/Die in Absatz 2 Buchstabe b genannte Sachverständige für maritime Angelegenheiten muss mindestens

  1. über angemessene Qualifikationen eines von den Mitgliedstaaten anerkannten Marine- oder nautischen Instituts und über einschlägige Erfahrung auf See als zertifizierte(r) Schiffsoffizier(in) verfügen, der/die Inhaber/in eines gültigen Befähigungszeugnisses STCW II/2 oder III/2 nach dem Internationalen Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW) ohne Einschränkung hinsichtlich des Einsatzgebiets, der Antriebskraft oder der Tonnage ist;
  2. eine von den zuständigen Seeschifffahrtsbehörden anerkannte Prüfung als Schiffbauingenieur/in, als Maschinenbauingenieur/in oder als Ingenieur/in im Bereich der Seeschifffahrt erfolgreich abgelegt haben und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in diesem Bereich besitzen, oder
  3. über einen vom Mitgliedstaat anerkannten einschlägigen Hochschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss einer tertiären Bildungseinrichtung in einem einschlägigen ingenieurwissenschaftlichen oder wissenschaftlichen Bereich verfügen.

Artikel 6 Kontrollen von Tiertransportschiffen beim Be- und Entladen an Ausgangsorten in Seehäfen

(1) Werden Tiere an Ausgangsorten gestellt, um auf Tiertransportschiffe verladen oder von diesen entladen zu werden, so übermittelt der Organisator der zuständigen Behörde an den Ausgangsorten mindestens fünf Arbeitstage vor dem Datum der Kontrolle der Tiertransportschiffe gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 oder dem Datum der amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 die folgenden Dokumente:

  1. eine Kopie der Zulassung des Transportunternehmers für den Teil der Beförderung auf See gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005;
  2. bei langen Beförderungen eine Kopie der Zulassung des Transportunternehmers und die Notfallpläne für den Teil der Beförderung auf See gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.

(2) Die zuständigen Behörden an den Ausgangsorten in Seehäfen

  1. überprüfen, ob die Notfallpläne gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 den Anforderungen gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/372 entsprechen, und
  2. überprüfen durch eine Kontrolle an Bord, ob die Verteilung der Tiere in den Buchten den Anforderungen an das Raumangebot gemäß Anhang I Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 entspricht.

Artikel 7 Visuelle Nachweise für Kontrollen und amtliche Kontrollen

(1) Bei der Durchführung der Kontrollen und amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung nehmen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Seehafens, in dem die Tiere gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 entladen und verladen werden, Fotos oder Videos von Folgendem auf:

  1. baulichen Elementen oder Ausrüstung gemäß Anhang I Kapitel IV Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, die die Vorschriften dieses Abschnitts nicht erfüllen, und
  2. jedem anderen Element, das Mängel aufweist, nicht den einschlägigen Bestimmungen entspricht oder sich negativ auf das Wohlergehen der Tiere auswirken könnte.

(2) Die bei den Kontrollen und amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 aufgenommenen Fotos oder Videos werden den Kontrollakten beigefügt und von den zuständigen Behörden für die Dauer der Gültigkeit des Zulassungsnachweises für das Tiertransportschiff aufbewahrt.

Artikel 8 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Februar 2023

1) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 05.01.2005 S. 1).

3) Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131 vom 28.05.2009 S. 57).

4) Netzwerk-Dokument zu Tiertransportschiffen, verfügbar unter https://circabc.europa.eu/ui/group/f41c4e1d-22a1-4e7b-aa31-cd16f126037d/library/d1bdd5a7-2e73-4f9a-97e2-c0975fc713a1/details.

5) Durchführungsverordnung (EU) 2023/372 der Kommission vom 17. Februar 2023 zur Festlegung von Vorschriften in Bezug auf die Erfassung, die Speicherung und den Austausch schriftlicher Aufzeichnungen über die amtlichen Kontrollen von Tiertransportschiffen, auf Notfallpläne für Tiertransportschiffe, die Zulassung von Tiertransportschiffen und die Mindestanforderungen an Ausgangsorte (ABl. L 51 vom 20.02.2023 S. 32).


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