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Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060
(ABl. L 130 vom 16.05.2023 S. 1;
RL (EU) 2023/1791 - ABl. L 231 vom 20.09.2023 S. 1 Inkrafttreten Gültig)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 192 Absatz 1, Artikel 194 Absatz 2 und Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Übereinkommen von Paris 4, das am 12. Dezember 2015 im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden "UNFCCC") angenommen wurde (im Folgenden "Übereinkommen von Paris"), ist am 4. November 2016 in Kraft getreten. Die Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris haben vereinbart, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Diese Verpflichtung wurde durch die Annahme des Klimapakts von Glasgow am 13. November 2021 im Rahmen des UNFCCC verstärkt, in dem die als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienende Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC anerkennt, dass die Auswirkungen des Klimawandels bei einem Temperaturanstieg um 1,5 °C gegenüber 2 °C deutlich geringer sein werden, und ihre Entschlossenheit bekräftigt, die Bemühungen um eine Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C fortzusetzen.
(2) In der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal (im Folgenden "europäischer Grüner Deal") wird eine neue Wachstumsstrategie vorgestellt, die darauf abzielt, den Wandel der Union zu einer nachhaltigen, fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft zu vollziehen, in der bis spätestens 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Außerdem sollen durch den europäischen Grünen Deal das Naturkapital der Union wiederhergestellt, geschützt, bewahrt und verbessert und die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen geschützt werden. Schließlich ist darin angegeben, dass dieser Übergang gerecht und inklusiv sein soll und dass niemand zurückgelassen werden darf.
(3) Mit der Annahme der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 hat die Union das Ziel, die gesamte Wirtschaft bis spätestens 2050klimaneutral zu machen, und das Ziel, danach negative Emissionen zu erreichen, in seinen Rechtsvorschriften verankert. Mit der genannten Verordnung wird auch eine verbindliche EU-interne Verpflichtung zur Reduktion der Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 bis 2030 festgelegt. Alle Bereiche der Wirtschaft sollen einen Beitrag zum Erreichen dieses Ziels leisten.
(4) In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 10./11. Dezember 2020 wird das Ziel der Union für die Senkung ihrer Nettotreibhausgasemissionen gebilligt und gleichzeitig betont, wie wichtig es ist, Fairness- und Solidaritätsaspekte zu berücksichtigen und niemanden zurückzulassen. Dies wurde in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24./25. Mai 2021 bekräftigt, in denen der Europäische Rat die Kommission ersuchte, ihr Gesetzgebungspaket zusammen mit einer gründlichen Untersuchung der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen auf Ebene der Mitgliedstaaten rasch vorzulegen.
(5) Im Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte, der mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24./25. Juni 2021 gebilligt wurde, wird betont, dass die sozialen Rechte verbessert und die europäische soziale Dimension in allen Politikbereichen der Union gestärkt werden müssen. Grundsatz 20 der europäischen Säule sozialer Rechte besagt Folgendes: "Jede Person hat das Recht auf den Zugang zu essenziellen Dienstleistungen wie Wasser-, Sanitär- und Energieversorgung, Verkehr, Finanzdienste und digitale Kommunikation. Hilfsbedürftigen wird Unterstützung für den Zugang zu diesen Dienstleistungen gewährt."
(6) In der Erklärung von Porto vom 8. Mai 2021 wird die Zusicherung des Europäischen Rates, auf ein soziales Europa hinzuarbeiten und einen fairen Übergang zu verstärken, und seine Entschlossenheit, die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte auf Unionsebene und auf nationaler Ebene unter gebührender Beachtung der jeweiligen Zuständigkeiten sowie der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit weiter zu intensivieren, bekräftigt.
(7) Die Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Klima und Energie wurden überprüft und geändert, um die Verringerung der Treibhausgasemissionen zu beschleunigen und die Verpflichtung zum Erreichen der Klimaneutralität umzusetzen.
(8) Diese Änderungen haben unterschiedliche wirtschaftliche und soziale Auswirkungen auf die verschiedenen Wirtschaftszweige, die Bürgerinnen und Bürger und die Mitgliedstaaten. Insbesondere die Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden, des Straßenverkehrs und zusätzlicher Sektoren, die industriellen Tätigkeiten entsprechen, die nicht von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 erfasst werden, in den Anwendungsbereich jener Richtlinie, sollte einen zusätzlichen wirtschaftlichen Anreiz darstellen, Investitionen zur Reduzierung des Verbrauchs fossiler Brennstoffe zu tätigen, und so die Verringerung der Treibhausgasemissionen beschleunigen. Zusammen mit weiteren Maßnahmen sollte dies mittel- bis langfristig zur Verringerung der Energiearmut und der Mobilitätsarmut beitragen, die Kosten für Gebäude und den Straßenverkehr senken und gegebenenfalls neue Möglichkeiten für die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und für nachhaltige Investitionen, die vollständig mit den Zielen des europäischen Grünen Deals im Einklang stehen, bieten.
(9) Es sind jedoch Mittel nötig, um diese Investitionen zu finanzieren. Darüber hinaus ist es wahrscheinlich, dass noch vor Tätigung dieser Investitionen die von Haushalten und Verkehrsnutzern zu tragenden Kosten für Heizen, Kühlen, Kochen und Straßenverkehr steigen, da die Brennstoffanbieter, die den Verpflichtungen im Rahmen des Emissionshandelssystems für Gebäude und den Straßenverkehr unterliegen, die CO2-Kosten an die Verbraucher weitergeben.
(10) Die Klimawende wird wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die im Voraus schwer abzuschätzen sind. Um die ehrgeizigeren Klimaziele zu erreichen, werden erhebliche öffentliche und private Mittel erforderlich sein. Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen sowie Heizsysteme auf Grundlage erneuerbarer Energien wie elektrische Wärmepumpen, Fernwärme und -kälte und die Teilnahme an Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, sind wirksame Methoden zur Verringerung der Abhängigkeit von Energieeinfuhren und zur Emissionsminderung bei gleichzeitiger Stärkung der Resilienz der Union. Es sind zweckgebundene Mittel zur Unterstützung benachteiligter Haushalte, benachteiligter Kleinstunternehmen und benachteiligter Verkehrsnutzer erforderlich.
(11) Der Anstieg der Preise für fossile Brennstoffe kann benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen und benachteiligte Verkehrsnutzer, die einen größeren Teil ihres Einkommens für Energie und Transport aufwenden, die in bestimmten Regionen keine alternativen bezahlbaren Mobilitäts- und Transportmöglichkeiten haben und denen gegebenenfalls die finanziellen Kapazitäten für Investitionen in die Senkung des Verbrauchs fossiler Brennstoffe fehlen, unverhältnismäßig stark treffen. Geografische Besonderheiten wie Inseln, Gebiete in äußerster Randlage, ländliche oder entlegene Gebiete, weniger zugängliche Randgebiete, Berggebiete oder Gebiete mit Entwicklungsrückstand können besondere Auswirkungen im Zusammenhang mit der Mobilitätsarmut auf die finanzielle Schwäche von Haushalten, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzern haben. Daher sollten diese geografischen Besonderheiten - sofern zutreffend und relevant - berücksichtigt werden, wenn Maßnahmen und Investitionen zugunsten der bzw. zur Unterstützung benachteiligter Haushalte, benachteiligter Kleinstunternehmen und benachteiligter Verkehrsnutzer erarbeitet werden.
(12) Ein Teil der Einnahmen, die durch die Aufnahme von Gebäuden, des Straßenverkehrs und zusätzlicher Sektoren in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG erwirtschaftet werden, sollte verwendet werden, um die sozialen Auswirkungen dieser Aufnahme zu bewältigen, damit der Übergang gerecht und inklusiv ist und niemand zurückgelassen wird. Der Gesamtbetrag des mit der vorliegenden Verordnung eingerichteten Klima-Sozialfonds (im Folgenden "Fonds") sollte dem Ambitionsniveau entsprechen, das bezüglich der Dekarbonisierung mit der Einbeziehung von Treibhausgasemissionen aus Gebäuden, Straßenverkehr und zusätzlichen Sektoren in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG verfolgt wird.
(13) Die Verwendung eines Teils der Einnahmen zur Bewältigung der sozialen Auswirkungen der Aufnahme von Gebäuden, Straßenverkehr und zusätzlichen Sektoren in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG ist in Anbetracht des bestehenden Ausmaßes der Energiearmut noch bedeutsamer. Energiearmut bezeichnet eine Situation, in der Haushalte keinen Zugang zu grundlegenden Energiedienstleistungen wie angemessene Wärme durch Heizen, Kühlung bei steigenden Temperaturen, Beleuchtung und Energie für den Betrieb von Geräten haben, die einen angemessenen Lebens- und Gesundheitsstandard gewährleisten. Im Jahr 2021 erklärten in einer unionsweiten Umfrage rund 34 Mio. Europäer, d. h. knapp 6,9 % der Unionsbevölkerung, dass sie es sich nicht leisten können, ihre Wohnung ausreichend zu beheizen. Deshalb stellt die Energiearmut eine besonders große Herausforderung für die Union dar. Während Sozialtarife oder befristete direkte Einkommensbeihilfen eine kurzfristige Erleichterung für die Haushalte darstellen können, die von Energiearmut betroffen sind, können nur gezielte strukturelle Maßnahmen - insbesondere Gebäuderenovierungen, auch durch den Zugang zu Energie aus erneuerbaren Quellen, und die aktive Förderung von Quellen der erneuerbaren Energie durch Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen für Haushalte, sowie Gebäuderenovierungen, die zu den in der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 7 festgelegten Zielen beitragen - dauerhafte Lösungen bieten und wirksam zur Bekämpfung von Energiearmut beitragen. Es sollte möglich sein, die Definition von Energiearmut in der vorliegenden Verordnung zu aktualisieren, um den Ergebnissen der Verhandlungen über eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Energieeffizienz (Neufassung) Rechnung zu tragen.
(14) Ein ganzheitlicher Ansatz für Gebäuderenovierungen, bei dem die Belange von Menschen, die von Ausgrenzung bedroht sind, besser berücksichtigt werden - insbesondere jene, die am meisten von Energiearmut in der Union betroffen sind -, könnte zu einer geringeren Nachfrage nach Energie führen. Daher sollte die Unterstützung aus dem Fonds für den Gebäudesektor auf eine Verbesserung der Energieeffizienz abzielen, womit eine Verringerung des Energieverbrauchs der einzelnen Haushalte erreicht werden sollte, die zu tatsächlichen finanziellen Einsparungen führt, und die somit ein Mittel zur Bekämpfung der Energiearmut bereitstellen würde. Mit der Überarbeitung der Richtlinie 2010/31/EU würde die Grundlage für die Erreichung dieser Ziele gelegt, und daher sollte ihr bei der Umsetzung der vorliegenden Verordnung Rechnung getragen werden.
(15) Da Mobilitätsarmut auf europäischer Ebene noch nicht definiert worden ist, sollte für die Zwecke dieser Verordnung eine Definition von Mobilitätsarmut eingeführt werden. Mobilitätsarmut könnte sich zu einem noch dringlicheren Problem entwickeln, wie in der Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022 zur Sicherstellung eines gerechten Übergangs zur Klimaneutralität 8 anerkannt wird, und sie könnte zu einem eingeschränkten Zugang zu grundlegenden sozioökonomischen Tätigkeiten und Dienstleistungen wie Beschäftigung, Bildung oder Gesundheitsversorgung führen, insbesondere für benachteiligte Personen und Haushalte. Mobilitätsarmut wird in der Regel durch einen oder mehrere Faktoren wie niedriges Einkommen, hohe Kraftstoffausgaben oder Mangel an erschwinglichen oder zugänglichen privaten oder öffentlichen Verkehrsmitteln verursacht. Mobilitätsarmut kann insbesondere Personen und Haushalte in ländlichen Gebieten, Inselgebieten, Randgebieten, Berggebieten, entlegenen und weniger zugänglichen Gebieten oder weniger entwickelten Regionen oder Gebieten - einschließlich weniger entwickelter stadtnaher Gebiete und Gebiete in äußerster Randlage - betreffen.
(16) Der Fonds sollte eingerichtet werden, um den Mitgliedstaaten Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen sie bei der Abfederung der sozialen Auswirkungen der Einführung des Emissionshandelssystems für Gebäude und den Straßenverkehr auf benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen und benachteiligte Verkehrsnutzer unterstützt werden sollen. Dies sollte insbesondere durch befristete direkte Einkommensbeihilfen sowie Maßnahmen und Investitionen zugunsten von benachteiligten Haushalten, benachteiligten Kleinstunternehmen und benachteiligten Verkehrsnutzern erreicht werden, mit denen die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen verringert werden soll, indem die Energieeffizienz von Gebäuden erhöht, das Heizen und Kühlen von Gebäuden - unabhängig davon, wer der Eigentümer dieser Gebäude ist -, auch durch Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen, stärker dekarbonisiert und indem der Zugang zu emissionsfreier und emissionsarmer Mobilität und entsprechenden Verkehrsmitteln verbessert wird. Die verschiedenen Formen von Mietwohnungen, einschließlich derjenigen auf dem privaten Mietmarkt, müssen berücksichtigt werden. Finanzielle Unterstützung oder steuerliche Anreize, wie die Abzugsfähigkeit von Renovierungskosten von der Miete, könnten zu den Maßnahmen gehören, mit denen Mietern und Menschen, die in Sozialwohnungen leben, Rechnung getragen werden soll.
(17) Jeder Mitgliedstaat sollte der Kommission einen Klima-Sozialplan (im Folgenden "Plan") vorlegen. Die Pläne sollten bis zum 30. Juni 2025 vorgelegt werden, damit sie sorgfältig und fristgerecht geprüft werden können. Die Pläne sollten eine Investitionskomponente beinhalten, mit der die langfristige Lösung zur Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen gefördert wird, und könnten andere Maßnahmen wie befristete direkte Einkommensbeihilfen vorsehen, um nachteilige Auswirkungen auf das Einkommen kurzfristig abzumildern. Die Pläne sollten zwei Ziele verfolgen: Erstens sollten sie den benachteiligten Haushalten, benachteiligten Kleinstunternehmen und benachteiligten Verkehrsnutzern die nötigen Mittel zur Verfügung stellen, die diese benötigen, um Investitionen in die Energieeffizienz, die Dekarbonisierung des Heizens und Kühlens und in emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge und Mobilität zu finanzieren und durchzuführen, unter anderem durch Gutscheine, Subventionen oder zinsfreie Darlehen. Zweitens sollten sie die Auswirkungen des Preisanstiegs bei fossilen Brennstoffen auf die finanziell Schwächsten mindern und so Energiearmut und Mobilitätsarmut während des Übergangszeitraums bis zum Abschluss der Durchführung dieser Investitionen verhindern. Die Pläne könnten den Zugang zu erschwinglichem energieeffizientem Wohnraum, einschließlich Sozialwohnungen, unterstützen. Bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Unterstützung benachteiligter Verkehrsnutzer sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Unterstützung für emissionsfreie Fahrzeuge in ihren Plänen zu priorisieren, sofern dies eine erschwingliche und durchführbare Lösung ist.
(18) Die Mitgliedstaaten können, in Absprache mit den lokalen und regionalen Behörden, den Wirtschafts- und Sozialpartnern und einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft, am ehesten Pläne entwickeln, umsetzen und gegebenenfalls abändern, die an ihre lokalen, regionalen und nationalen Gegebenheiten, ihre bereits vorhandenen Strategien in den entsprechenden Bereichen und die geplante Verwendung anderer einschlägiger Unionsfördermittel angepasst und darauf ausgerichtet sind. Eine öffentliche Konsultation der Interessenträger sollte jedesmal erfolgen, wenn die Kommission einen Plan bewerten muss. Auf diese Weise können die sehr verschiedenen Situationen, die spezifischen Kenntnisse der lokalen und regionalen Regierungen, der Wirtschafts- und Sozialpartner, der einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft, von Forschungs- und Innovationseinrichtungen, der Interessenträger der Industrie und der Vertreter des sozialen Dialogs sowie die nationalen Gegebenheiten am besten wiedergegeben werden und zur Wirksamkeit und Effizienz der allgemeinen Unterstützung Schutzbedürftiger beitragen.
(19) Die Pläne sollten in enger Zusammenarbeit mit der Kommission erarbeitet und gemäß dem bereitgestellten Muster erstellt werden. Um einen übermäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten in ihren Plänen geringfügige Anpassungen vornehmen oder redaktionelle Fehler korrigieren können, indem sie die Kommission durch einfache Mitteilung von diesen Änderungen in Kenntnis setzen. Geringfügige Anpassungen sollten eine Erhöhung oder Verringerung eines im Plan vorgesehenen Ziels um weniger als 5 % ausmachen.
(20) Für einen gerechten Übergang zur Klimaneutralität ist es entscheidend zu gewährleisten, dass die Maßnahmen und Investitionen besonders auf von Energiearmut betroffene Haushalte oder benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen und benachteiligte Verkehrsnutzer ausgerichtet sind. Unterstützende Maßnahmen zur Förderung der Verringerung von Treibhausgasemissionen sollten den Mitgliedstaaten helfen, den sozialen Auswirkungen des Emissionshandels in den Bereichen Gebäude und Straßenverkehr zu begegnen.
(21) Abhängig von der Wirkung dieser Investitionen auf die Reduzierung von Kosten und Emissionen würden gezielte direkte Einkommensbeihilfen für benachteiligte Haushalte und benachteiligte Verkehrsnutzer zu einer Verringerung der Energie- und Mobilitätskosten beitragen und einen gerechten Übergang fördern. Direkte Einkommensbeihilfen sollten als befristete Maßnahme verstanden werden, die die Dekarbonisierung des Wohnungs- und Straßenverkehrssektors begleitet. Sie sollte nicht dauerhaft sein, da sie nicht die grundlegenden Ursachen für Energiearmut und Mobilitätsarmut behebt. Eine derartige Unterstützung sollte nur die unmittelbaren Folgen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG angehen, und sie sollte nicht dazu verwendet werden, die Situation bei Strom- oder Heizkosten anzugehen, die mit der Aufnahme der Erzeugung von Strom und Wärme in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie verbunden sind. Der Anspruch auf eine solche direkte Einkommensbeihilfe sollte zeitlich befristet sein. Die Empfänger direkter Einkommensbeihilfen sollten als Mitglieder einer allgemeinen Gruppe von Empfängern im Rahmen von Maßnahmen und Investitionen ausgewählt werden, die darauf abzielen, die Empfänger wirksam aus der Energiearmut und der Mobilitätsarmut herauszuführen. Die Pläne sollten daher direkte Einkommensbeihilfen umfassen, sofern sie auch Maßnahmen oder Investitionen mit dauerhaften Auswirkungen enthalten, die auf benachteiligte Haushalte und benachteiligte Verkehrsnutzer ausgerichtet sind, die direkte Einkommensbeihilfen erhalten.
(22) Die Mitgliedstaaten sollten benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen und benachteiligte Verkehrsnutzer sensibilisieren, indem sie gezielte, zugängliche und erschwingliche Informationen, Bildungsangebote und Beratungsleistungen zu kostenwirksamen Maßnahmen und Investitionen sowie verfügbare Unterstützung - unter anderem durch Energieaudits von Gebäuden -, sowie maßgeschneiderte Energieberatungen oder maßgeschneiderte Mobilitätsmanagementdienste, bereitstellen.
(23) Angesichts der Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen zum Übereinkommen von Paris und den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zukommt, sollten die Maßnahmen und Investitionen im Rahmen der vorliegenden Verordnung im Einklang mit dem Ziel stehen, dass mindestens 30 % der Gesamtausgaben des Unionshaushaltsplans im Rahmen des in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates 9 festgelegten Mehrjährigen Finanzrahmens für 2021-2027 (im Folgenden "MFR 2021-2027") und des Gesamtbetrags des mit der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates 10 eingerichteten Aufbauinstruments der Europäischen Union sowie mindestens 37 % des Gesamtbetrags der mit der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 eingerichteten Aufbau- und Resilienzfazilität zur Verwirklichung der Klimaschutzziele verwendet werden. Die Maßnahmen und Investitionen im Rahmen der vorliegenden Verordnung sollten auch im Einklang mit dem Ziel stehen, im Jahr 2024 7,5 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des MFR 2021-2027 für Biodiversitätsziele und in den Jahren 2026 und 2027 10 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des MFR 2021-2027 für Biodiversitätsziele bereitzustellen, wobei den bestehenden Überschneidungen zwischen Klima- und Biodiversitätszielen Rechnung zu tragen ist.
Für diese Zwecke sollte die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 festgelegte Methode verwendet werden, um die Ausgaben des Fonds zu verfolgen. Mit dem Fonds sollten Maßnahmen und Investitionen gefördert werden, die die klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Union uneingeschränkt achten und den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 einhalten. In den Plänen sollten nur derartige Maßnahmen und Investitionen enthalten sein. Bei direkten Einkommensbeihilfen sollte grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie nur unbedeutende vorhersehbare Auswirkungen auf die Umweltziele haben, und demnach sollte dabei davon ausgegangen werden, dass sie dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigung entsprechen. Die Kommission sollte den Mitgliedstaaten bereits deutlich vor der Erstellung der Pläne technische Leitlinien zur Verfügung stellen. In diesen Leitlinien sollte erläutert werden, wie die Maßnahmen und Investitionen den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen einhalten müssen.
(24) Frauen sind unverhältnismäßig stark von Energiearmut und Mobilitätsarmut betroffen, insbesondere alleinerziehende Mütter, die 85 % der Alleinerziehenden ausmachen, sowie alleinstehende Frauen, Frauen mit Behinderungen und allein lebende ältere Frauen. Darüber hinaus weisen Frauen unterschiedliche und komplexere Mobilitätsmuster auf. In Familien mit nur einem Elternteil, die unterhaltsberechtigte Kinder haben, ist das Risiko der Kinderarmut besonders hoch. Bei der Erarbeitung und Durchführung der Pläne sollten die Gleichstellung der Geschlechter und die Chancengleichheit für alle sowie die durchgängige Berücksichtigung dieser Ziele sowie die Rechte von Menschen mit Behinderungen auf Barrierefreiheit aufrechterhalten und gefördert werden, um sicherzustellen, dass niemand zurückgelassen wird.
(25) Aktive Kunden, Bürgerenergiegemeinschaften und Peer-to-Peer-Geschäfte im Bereich erneuerbare Energie können den Mitgliedstaaten dabei helfen, die Ziele dieser Verordnung durch einen von den Bürgern initiierten Ansatz "von unten nach oben" zu erreichen. Sie ermächtigen die Verbraucher und beziehen sie ein, und sie befähigen bestimmte Gruppen von Haushaltskunden zur Teilnahme an Energieeffizienzmaßnahmen und Investitionen, unterstützen die Nutzung von erneuerbarer Energie durch die Haushalte und leisten gleichzeitig einen Beitrag zur Bekämpfung von Energiearmut. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Rolle von Bürgerenergiegemeinschaften und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften fördern und sie als förderfähige Empfänger im Rahmen des Fonds betrachten.
(26) Die Mitgliedstaaten sollten in die Pläne die zu finanzierenden Maßnahmen und Investitionen, die geschätzten Kosten dieser Maßnahmen und Investitionen und den nationalen Beitrag aufnehmen. Bei der Vorlage ihrer Pläne sollten die Mitgliedstaaten die geschätzten Gesamtkosten abzüglich der Mehrwertsteuer (MwSt.) angeben, damit die Pläne miteinander verglichen werden können. Darüber hinaus sollten auch die wichtigsten Etappenziele und Zielvorgaben in den Plänen enthalten sein, damit die wirksame Durchführung der Maßnahmen und Investitionen bewertet werden kann.
(27) Der Fonds und die Pläne sollten mit den geplanten Reformen und Zusagen der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates 14, im Rahmen der Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz (Neufassung), im Rahmen des Aktionsplans zur europäischen Säule sozialer Rechte, im Rahmen der kohäsionspolitischen Programme gemäß der Verordnung (EU)2021/1060, im Rahmen der territorialen Pläne für einen gerechten Übergang gemäß der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates 15, im Rahmen der Aufbau- und Resilienzpläne gemäß der Verordnung (EU) 2021/241, im Rahmen des Modernisierungsfonds gemäß Artikel 10d der Richtlinie 2003/87/EG und im Rahmen der langfristigen Strategien der Mitgliedstaaten für die Gebäuderenovierung gemäß der Richtlinie 2010/31/EU im Einklang stehen und von diesen eingerahmt sein. Die in den Plänen enthaltenen Informationen sollten gegebenenfalls mit diesen Gesetzgebungsakten und Plänen vereinbar sein, um eine effiziente Verwaltung zu gewährleisten.
(28) Im Interesse einer effizienteren Planung sollten die Mitgliedstaaten in ihren Plänen gemäß Artikel 30k der Richtlinie 2003/87/EG angeben, welche Folgen eine Aufschiebung des gemäß Kapitel IVa der genannten Richtlinie eingerichteten Emissionshandelssystems hätte. Zu diesem Zweck sollten alle sachdienlichen Informationen, die im Plan zu berücksichtigen sind, deutlich voneinander unterschieden werden, indem sie in zwei Szenarien unterteilt werden, und zwar durch eine Beschreibung und Quantifizierung der erforderlichen Anpassungen an die Maßnahmen, Investitionen, Etappenziele, Zielvorgaben, der Höhe des nationalen Beitrags und aller anderen einschlägigen Elemente des Plans.
(29) Die Union sollte die Mitgliedstaaten durch den Fonds mit den Finanzmitteln zur Durchführung ihrer Pläne ausstatten. Zahlungen aus dem Fonds sollten vom Erreichen der in den Plänen enthaltenen Etappenziele und Zielvorgaben abhängig gemacht werden. Dies würde es ermöglichen, nationale Gegebenheiten und Prioritäten zu berücksichtigen und gleichzeitig die Finanzierung zu erleichtern und die Einbeziehung der Finanzierung im Rahmen des Fonds in andere nationale Ausgabenprogramme zu fördern sowie die Wirksamkeit und Integrität der Ausgaben der Union zu gewährleisten.
(30) Der Fonds sollte ausnahmsweise und vorübergehend aus den Einnahmen finanziert werden, die aus der Versteigerung von 50 Mio. Zertifikaten gemäß Artikel 10a Absatz 8b der Richtlinie 2003/87/EG, 150 Mio. Zertifikaten gemäß Artikel 30d Absatz 4 jener Richtlinie und einer Menge an zusätzlichen Zertifikaten gemäß Artikel 30d Absatz 4 jener Richtlinie erzielt werden, die externe zweckgebundene Einnahmen darstellen sollten. Grundsätzlich sollte ein Betrag von 65.000.000.000 EUR für die Durchführung des Fonds im Zeitraum 2026-2032 bereitgestellt werden. Die Kommission hat für die Versteigerung der Zertifikate im Rahmen von Kapitel IVa der genannten Richtlinie Sorge zu tragen. Wird das gemäß dem genannten Kapitel eingerichtete Emissionshandelssystem gemäß Artikel 30k jener Richtlinie auf 2028 verschoben, so sollte der für die Durchführung des Fonds verfügbare Höchstbetrag 54.600.000.000 EUR betragen. Dieser Betrag und die jährlichen Beträge spiegeln einen größeren Finanzierungsbedarf zu Beginn des Fonds wider. Die maximale Mittelzuweisung sollte für jeden Mitgliedstaat nach einer Zuweisungsmethode berechnet werden, die insbesondere denjenigen Mitgliedstaaten zusätzliche Unterstützung gewährt, die von der Einbeziehung der Treibhausgasemissionen der Gebäude und des Straßenverkehrs in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG stärker betroffen sind. Da die externen zweckgebundenen Einnahmen im Anschluss an die Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 10a Absatz 8b, Artikel 30d Absatz 3 und Artikel 30d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG bereitzustellen sind, muss eine Ausnahme von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 vorgesehen werden, um es der Union zu ermöglichen, jedes Jahr die Beträge zuzuweisen, die für die im Einklang mit dieser Verordnung für die Bereitstellung von Mitteln in Höhe der zweckgebundenen Einnahmen zu leistenden Zahlungen an die Mitgliedstaaten erforderlich sind.
(31) Die Mitgliedstaaten sollten mindestens 25 % der geschätzten Gesamtkosten ihrer Pläne beitragen.
(32) Die Mittelbindungen sollten gegebenenfalls in Jahrestranchen aufgeteilt werden können. In den Vereinbarungen mit den Mitgliedstaaten, die rechtliche Einzelverpflichtungen darstellen, sollte unter anderem das in Artikel 30k der Richtlinie 2003/87/EG genannte Ereignis berücksichtigt werden, durch den eine mögliche einjährige Aufschiebung des Beginns des Emissionshandels für Gebäude, den Straßenverkehr und zusätzliche Sektoren greifen könnte. In diesen Vereinbarungen sollten ferner alle möglichen finanziellen Risiken für die Union berücksichtigt werden, die eine Änderung der rechtlichen Einzelverpflichtungen aufgrund der Besonderheiten der vorübergehenden und außerordentlichen Finanzierung des Fonds durch externe zweckgebundene Einnahmen aus Zertifikaten des Emissionshandelssystems erfordern könnten.
(33) Um zusätzliche Mittel für den Fonds sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten beantragen können, dass auf den Fonds Mittel aus den kohäsionspolitischen Programmen mit geteilter Mittelverwaltung, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 eingerichtet wurden, unter den Bedingungen der genannten Verordnung übertragen werden. Um den Mitgliedstaaten ausreichend Flexibilität bei der Ausführung ihrer Mittelzuweisungen im Rahmen des Fonds zu bieten, sollten sie Mittel aus ihrer jährlichen Mittelzuweisung bis zu einer Obergrenze von 15 % auf die in der Verordnung (EU) 2021/1060 vorgesehenen Fonds mit geteilter Mittelverwaltung übertragen können. Mit Blick auf die Erleichterung des Verwaltungsaufwands, der sich aus aufeinanderfolgenden Übertragungen von Mitteln aus ihrer jährlichen Mittelzuweisung aus dem Fonds an Fonds mit geteilter Mittelverwaltung im Rahmen der Verordnung (EU)2021/1060 ergibt, sollte die entsprechende Änderung des oder der Programme grundsätzlich nur einmal erforderlich sein, vorbehaltlich bestimmter Bedingungen zur Gewährleistung einer wirksamen Finanzkontrolle. Es sollte möglich sein, in den nachfolgenden Jahren weitere Übertragungen vorzunehmen, indem die Finanzübersichten der Kommission mitgeteilt werden, sofern sich die Änderungen ausschließlich auf eine Erhöhung der Finanzmittel beziehen und keine weiteren Änderungen des betreffenden Programmes bewirken.
(34) Mit dem Fonds sollten Maßnahmen unterstützt werden, die dem Grundsatz der Zusätzlichkeit der Unionsfinanzierung entsprechen. Der Fonds sollte, außer in hinreichend begründeten Fällen, nicht als Ersatzfinanzierung für wiederkehrende nationale Ausgaben dienen; dies gilt auch für die Zahlung von Kosten für Maßnahmen der technischen Hilfe im Rahmen der Pläne.
(35) Zur Gewährleistung der effizienten, transparenten und kohärenten Mittelzuweisung und zur Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung mit bereits laufenden Programmen auf Unionsebene, auf nationaler Ebene und gegebenenfalls auf regionaler Ebene kohärent sein und diese ergänzen, wobei eine Doppelförderung derselben Aufwendungen durch den Fonds und andere Unionsprogramme vermieden werden sollte. Insbesondere sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten in allen Phasen des Prozesses für eine wirksame Koordinierung sorgen, um Einheitlichkeit, Kohärenz, Komplementarität und Synergien zwischen den Finanzierungsquellen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, bei der Vorlage ihrer Pläne bei der Kommission einschlägige Informationen über eine bestehende oder geplante Finanzierung durch die Union vorzulegen. Die Unterstützung im Rahmen des Fonds wird zusätzlich zu der Unterstützung aus anderen Programmen und Instrumenten der Union gewährt. Maßnahmen und Investitionen, die im Rahmen des Fonds finanziert werden, sollten Mittel aus anderen Programmen und Instrumenten der Union erhalten können, sofern diese Unterstützung nicht dieselben Kosten deckt.
(36) Zahlungen sollten aufgrund eines Kommissionsbeschlusses zur Genehmigung der Auszahlung an den betreffenden Mitgliedstaat erfolgen. Daher ist es notwendig, von Artikel 116 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 abzuweichen, sodass die Zahlungsfrist am Tag der Mitteilung dieses Beschlusses durch die Kommission an den betreffenden Mitgliedstaat statt an dem Tag, an dem ein Zahlungsantrag eingegangen ist, beginnen kann.
(37) Nach Analyse aller Zahlungsanträge, die in einer bestimmten Runde eingegangen sind, und wenn die dem Fonds gemäß Artikel 30d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG zugewiesenen Mittel nicht ausreichen, um die von den Mitgliedstaaten eingereichten Zahlungsanträge abzudecken, sollte die Kommission die Mitgliedstaaten anteilig auszahlen, damit für eine Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten gesorgt wird. In der folgenden Runde von Zahlungsanträgen sollte die Kommission vorrangig Auszahlungen an die Mitgliedstaaten vornehmen, deren Auszahlungen in der vorigen Runde von Anträgen zurückgestellt wurden, und erst danach Auszahlungen für neu eingereichte Zahlungsanträge vornehmen.
(38) Um die Erstellung der Pläne zu erleichtern und transparente Regeln für Überwachung und Evaluierung zu gewährleisten, sollten die Liste der gemeinsamen Indikatoren und das Muster für die Pläne in den Anhängen dieser Verordnung enthalten sein. Die Mitgliedstaaten sollten einschlägige gemeinsame Indikatoren verwenden können, um die Etappenziele und Zielvorgaben in ihren Plänen festzulegen. Die Liste der gemeinsamen Indikatoren sollte die gemeinsamen Indikatoren für die Berichterstattung über die Fortschritte und für die Überwachung und Evaluierung der Durchführung der Pläne und des Fonds enthalten.
(39) Der Fonds sollte im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, einschließlich der wirksamen Prävention und Verfolgung von Betrug, darunter Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, Korruption und Interessenkonflikte, durchgeführt werden. Der Fonds unterliegt einer mit der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 errichteten allgemeinen Konditionalitätsregelung für den Schutz des Haushalts der Union im Fall von Verstößen gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten.
(40) Im Interesse der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und unter Achtung der Leistungsabhängigkeit des Fonds sollten spezifische Vorschriften für Mittelbindungen, Zahlungen, Aussetzungen und Einziehungen sowie für die Kündigung von Vereinbarungen über finanzielle Unterstützungsleistungen festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Mittelverwendung im Zusammenhang mit den vom Fonds unterstützten Maßnahmen mit den geltenden Unionsbestimmungen und einzelstaatlichen Bestimmungen im Einklang steht. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass die Unterstützung gegebenenfalls unter Einhaltung der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen gewährt wird. Sie sollten insbesondere dafür Sorge tragen, dass schwerwiegende Unregelmäßigkeiten, d. h. Betrug, Korruption und Interessenkonflikte, verhindert, aufgedeckt und behoben und einschlägige Abhilfemaßnahmen ergriffen sowie Doppelfinanzierungen durch den Fonds und andere Unionsprogramme vermieden werden. Eine Aussetzung bzw. Kündigung der Vereinbarungen über finanzielle Unterstützungsleistungen sowie eine Verringerung bzw. eine Einziehung der Mittelzuweisung sollte möglich sein, wenn der betreffende Mitgliedstaat den Plan nicht zufriedenstellend umgesetzt hat oder wenn gravierende Unregelmäßigkeiten - d. h. Betrug, Korruption oder Interessenkonflikte - im Zusammenhang mit den vom Fonds unterstützten Maßnahmen oder ein schwerwiegender Verstoß gegen die Vereinbarungen über finanzielle Unterstützungsleistungen vorliegen. Im Falle der Kündigung einer Vereinbarung über finanzielle Unterstützungsleistungen oder der Verringerung bzw. Einziehung einer Mittelzuweisung sollten diese Beträge den Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2033 im Einklang mit den in Artikel 30d Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Vorschriften für die Verteilung von Zertifikaten zugeteilt werden. Durch die Festlegung geeigneter kontradiktorischer Verfahren sollte sichergestellt werden, dass bei Erlass eines Kommissionsbeschlusses über die Aussetzung und Einziehung der gezahlten Beträge oder die Kündigung der Vereinbarungen über finanzielle Unterstützungsleistungen das Recht der Mitgliedstaaten auf Stellungnahme gewahrt wird.
(41) Die Kommission sollte gewährleisten, dass die finanziellen Interessen der Union wirksam geschützt werden. Während es in erster Linie in der Verantwortung des Mitgliedstaats liegt, dafür zu sorgen, dass der Fonds im Einklang mit den einschlägigen Unionsbestimmungen und einzelstaatlichen Bestimmungen durchgeführt wird, sollte die Kommission in der Lage sein, hinreichende Zusicherungen der Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht zu erhalten. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Fonds das Funktionieren eines wirksamen und effizienten internen Kontrollsystems sicherstellen und rechtsgrundlos gezahlte oder missbräuchlich verwendete Beträge einziehen. In dieser Hinsicht sollten sich die Mitgliedstaaten auf ihre allgemeinen nationalen Systeme der Haushaltsverwaltung stützen können. Die Mitgliedstaaten sollten standardisierte Kategorien von Daten und Informationen erheben, aufzeichnen und elektronisch speichern, um gravierende Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit den Maßnahmen und Investitionen, die aus dem Fonds unterstützt werden - d. h. Betrug, Korruption und Interessenkonflikte -, verhindern, aufdecken und beheben zu können. Die Kommission sollte ein Informations- und Überwachungssystem zur Verfügung stellen, das auch ein gemeinsames Verfahren zur Datenauswertung und Risikobeurteilung umfasst, mit dem auf diese Daten und Angaben zugegriffen werden kann und sie analysiert werden können. Die Kommission sollte die Nutzung dieses Informations- und Überwachungssystems mit Blick auf eine allgemeine Anwendung durch die Mitgliedstaaten fördern.
(42) Die Kommission, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Rechnungshof und gegebenenfalls die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) sollten dieses Informations- und Überwachungssystem im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Rechte nutzen können.
(43) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten nur dann zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt sein, wenn dies zum Zwecke der Entlastung sowie der Prüfung und Kontrolle, Information, Kommunikation und Sichtbarkeit der Mittelverwendung im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Durchführung im Rahmen des Fonds erforderlich ist. Personenbezogene Daten müssen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 bzw. der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 verarbeitet werden.
(44) Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 21, (Euratom, EG) Nr. 2185/96 22 und (EU) 2017/1939 23 des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption, ein Interessenkonflikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die EUStA befugt, Betrug, Korruption, Interessenkonflikte und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates 24 zu untersuchen und zu verfolgen. Nach der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und, im Falle der an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten der EUStA gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939, die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren.
(45) Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Union durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder und indirekte Mittelverwaltung sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.
(46) Die Verordnung (EU) 2021/1060 sollte entsprechend geändert werden.
(47) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich durch die Bewältigung der sozialen Auswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG zu einem sozial gerechten Übergang zur Klimaneutralität beizutragen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen des Fonds auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus
- haben folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung wird der Klima-Sozialfonds (im Folgenden "Fonds") für den Zeitraum von 2026 bis 2032 eingerichtet.
Der Fonds dient der finanziellen Unterstützung der Mitgliedstaaten für Maßnahmen und Investitionen im Rahmen ihrer Klima-Sozialpläne (im Folgenden "Pläne").
Die aus dem Fonds unterstützten Maßnahmen und Investitionen kommen Haushalten, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzern zugute, die benachteiligt und besonders von der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG betroffen sind, insbesondere von Energiearmut oder von Mobilitätsarmut betroffenen Haushalten.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen 23
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Artikel 3 Ziele
(1) Das allgemeine Ziel des Fonds besteht darin, zu einem sozial gerechten Übergang zur Klimaneutralität beizutragen, indem er den sozialen Auswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG begegnet.
(2) Die spezifischen Ziele des Fonds bestehen darin, benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen und benachteiligte Verkehrsnutzer durch befristete direkte Einkommensbeihilfen sowie durch Maßnahmen und Investitionen zu unterstützen, mit denen die Energieeffizienz von Gebäuden erhöht, das Heizen und Kühlen von Gebäuden - auch durch Integration der Erzeugung und Speicherung von erneuerbarer Energie in Gebäude - stärker dekarbonisiert und der Zugang zu emissionsfreier und emissionsarmer Mobilität und entsprechenden Verkehrsmitteln verbessert wird.
Kapitel II
Klima-Sozialpläne
Artikel 4 Klima-Sozialpläne
(1) Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission seinen Plan vor. Der Plan besteht aus einem in sich stimmigen Paket bestehender oder neuer nationaler Maßnahmen und Investitionen, um den Auswirkungen der CO2-Bepreisung auf benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen und benachteiligte Verkehrsnutzer zu begegnen und so bezahlbares Heizen und Kühlen sowie erschwingliche Mobilität zu gewährleisten; gleichzeitig begleitet er die zum Erreichen der Klimaziele der Union notwendigen Maßnahmen, zu deren Beschleunigung er beiträgt.
(2) Jeder Mitgliedstaat stellt die Kohärenz zwischen seinem Plan und seinem aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplan gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 sicher.
(3) Der Plan kann nationale Maßnahmen für befristete direkte Einkommensbeihilfen an benachteiligte Haushalte und benachteiligte Verkehrsnutzer vorsehen, um die Auswirkungen des Preisanstiegs bei den fossilen Brennstoffen infolge der Einbeziehung der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG zu mindern.
(4) Der Plan enthält nationale und gegebenenfalls lokale und regionale Maßnahmen und Investitionen gemäß Artikel 8, zur
(5) Hat ein Mitgliedstaat bereits ein nationales Emissionshandelssystem für Gebäude und den Straßenverkehr oder eine CO2-Steuer eingeführt, so können die bereits bestehenden nationalen Maßnahmen zur Minderung der sozialen Auswirkungen und Herausforderungen in den Plan aufgenommen werden, sofern sie dieser Verordnung entsprechen.
Artikel 5 Öffentliche Konsultation
(1) Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission im Anschluss an eine öffentliche Konsultation mit lokalen und regionalen Behörden, Vertretern der Wirtschafts- und Sozialpartner, einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft, Jugendorganisationen und sonstigen Interessenträgern einen Plan vor. Jeder Mitgliedstaat führt diese öffentliche Konsultation gemäß den Anforderungen des Artikels 10 der Verordnung (EU) 2018/1999 und unter Einhaltung des nationalen Rechtsrahmens dieses Mitliedstaats durch.
(2) Jeder Mitgliedstaat nimmt in seinen Plan eine Zusammenfassung von Folgendem auf:
(3) Für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 3 bewertet die Kommission, ob der Plan in Konsultation mit den Interessenträgern gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erstellt wurde.
(4) Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten, indem sie Beispiele bewährter Verfahren der Konsultation zu den Plänen gemäß Artikel 6 Absatz 4 bereitstellt.
Artikel 6 Inhalt des Klima-Sozialplans
(1) Der Plan enthält die folgenden Elemente:
(2) Der Plan kann Maßnahmen der technischen Hilfe umfassen, die für die wirksame Verwaltung und Durchführung der Maßnahmen und Investitionen erforderlich sind.
(3) Der Plan steht mit den Informationen und den Verpflichtungen des jeweiligen Mitgliedstaats im Rahmen des Folgenden im Einklang:
(4) Während der Ausarbeitung des Plans organisiert die Kommission einen Austausch bewährter Verfahren, einschließlich zu kostenwirksamen Maßnahmen und Investitionen, die in die Pläne aufzunehmen sind. Die Mitgliedstaaten können technische Unterstützung im Rahmen des Europäischen Finanzierungsinstruments für nachhaltige Energieprojekte von Städten und Regionen (ELENA-Fazilität), das 2009 durch eine Vereinbarung zwischen der Kommission und der Europäischen Investitionsbank geschaffen wurde, oder im Rahmen des durch die Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates 30 geschaffenen Instruments für technische Unterstützung beantragen.
(5) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe l des vorliegenden Artikels stellt die Kommission den Mitgliedstaaten auf den Umfang des Fonds abgestimmte technische Leitlinien zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Maßnahmen und Investitionen mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 bereit.
(6) Um die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung der Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels zu unterstützen, legt die Kommission einen gemeinsamen Schätzwert für den zu berücksichtigenden CO2-Preis fest, der sich aus der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden, dem Straßenverkehr und zusätzlichen Sektoren in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG ergibt.
(7) Jeder Mitgliedstaat verwendet das Muster in Anhang V für den Plan.
Kapitel III
Unterstützung aus dem Fonds für die Klima-Sozialpläne
Artikel 7 Grundsätze des Fonds
(1) Die Mitgliedstaaten erhalten aus dem Fonds finanzielle Unterstützung für die in ihren Plänen dargelegten Maßnahmen und Investitionen.
(2) Die Zahlung der finanziellen Unterstützung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels an die einzelnen Mitgliedstaaten ist an die Bedingung der Erreichung der Etappenziele und Zielvorgaben des jeweiligen Mitgliedstaats für die Maßnahmen und Investitionen gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung geknüpft. Diese Etappenziele und Zielvorgaben müssen mit den Klimazielen der Union und dem in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Ziel vereinbar sein und insbesondere Folgendes erfassen:
(3) Mit dem Fonds werden ausschließlich Maßnahmen und Investitionen unterstützt, die den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 einhalten.
(4) Mit den durch den Fonds unterstützten Maßnahmen und Investitionen muss die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen verringert und gegebenenfalls ein Beitrag zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte sowie zu nachhaltigen und hochwertigen Arbeitsplätzen in den Bereichen, die von den Maßnahmen und Investitionen des Fonds erfasst werden, geleistet werden.
Artikel 8 Förderfähige, in den Klima-Sozialplänen zu berücksichtigende Maßnahmen und Investitionen
(1) Die Mitgliedstaaten können die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen und Investitionen mit anhaltender Wirkung in die geschätzten Gesamtkosten der Pläne aufnehmen, sofern sie grundsätzlich auf benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen oder benachteiligte Verkehrsnutzer ausgerichtet sind und mit ihnen Folgendes beabsichtigt wird:
(2) Die Mitgliedstaaten können in die geschätzten Gesamtkosten der Pläne die Kosten für Maßnahmen zur Unterstützung von benachteiligten Haushalten und benachteiligten Verkehrsnutzern durch direkte Einkommensbeihilfen aufnehmen, um die Auswirkungen des Anstiegs der Kraft- und Heizstoffpreise zu mindern. Direkte Einkommensbeihilfen müssen befristet sein und im Laufe der Zeit abnehmen. Die Mitgliedstaaten können befristete direkte Einkommensbeihilfen gewähren, wenn ihre Pläne Maßnahmen und Investitionen enthalten, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung auf diese benachteiligten Haushalte und benachteiligten Verkehrsnutzer ausgerichtet sind. Diese Unterstützung ist auf die direkten Auswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG beschränkt. Die Kosten der Maßnahmen für die Bereitstellung direkter Einkommensbeihilfen dürfen nicht mehr als 37,5 % der geschätzten Gesamtkosten des Plans gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe j der vorliegenden Verordnung betragen.
(3) Die Mitgliedstaaten können in die geschätzten Gesamtkosten der Pläne die Kosten für technische Hilfe zur Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit Schulungs-, Programmplanungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungstätigkeiten aufnehmen, die für die Verwaltung des Fonds und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind, z.B. Studien, Ausgaben für Informationstechnologie (IT), öffentliche Konsultation von Interessenträgern sowie Informations- und Kommunikationsmaßnahmen. Die Kosten für diese technische Hilfe dürfen bis zu 2,5 % der geschätzten Gesamtkosten des Plans gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe j ausmachen.
Artikel 9 Weitergabe der Vorteile an Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer
(1) Die Mitgliedstaaten können in die Pläne finanzielle Unterstützung durch öffentliche oder private Einrichtungen außer benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen oder benachteiligte Verkehrsnutzer aufnehmen, sofern diese Einrichtungen Maßnahmen und Investitionen durchführen, die letztendlich den benachteiligten Haushalten, benachteiligten Kleinstunternehmen oder benachteiligten Verkehrsnutzern zugutekommen.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen für die erforderlichen gesetzlichen und vertraglichen Garantien, um zu gewährleisten, dass die gesamten Vorteile an die benachteiligten Haushalte, benachteiligten Kleinstunternehmen oder benachteiligten Verkehrsnutzer weitergegeben werden.
Artikel 10 Mittel des Fonds
(1) Für die Durchführung des Fonds wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2032 ein Höchstbetrag von 65.000.000.000 EUR zu jeweiligen Preisen im Einklang mit Artikel 10a Absatz 8b, Artikel 30d Absatz 3 und Artikel 30d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG bereitgestellt. Dieser Betrag gilt unbeschadet des Artikels 30d Absatz 4 Unterabsatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG als externe zweckgebundene Einnahme für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.
Die dem Fonds innerhalb des in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes festgelegten Höchstbetrags jährlich zugewiesenen Beträge dürfen die in Artikel 30d Absatz 4 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Beträge nicht überschreiten.
Wird das gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG errichtete Emissionshandelssystem gemäß Artikel 30k jener Richtlinie bis 2028 aufgeschoben, so beträgt der für den Fonds bereitzustellende Höchstbetrag 54.600.000.000 EUR und dürfen die dem Fonds jährlich zugewiesenen Beträge die in Artikel 30d Absatz 4 Unterabsatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG genannten jeweiligen Beträge nicht überschreiten.
(2) Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und unbeschadet des Artikels 19 der vorliegenden Verordnung werden die Mittel für Verpflichtungen zur Deckung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten relevanten Höchstbetrags mit Beginn am 1. Januar 2026 automatisch zum Beginn jedes Haushaltsjahrs bis zum Erreichen der in Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 genannten relevanten geltenden jährlichen Beträge bereitgestellt.
(3) Die in Absatz 1 genannten Beträge können auch Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Bewertung abdecken, die für die Verwaltung des Fonds und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind, insbesondere für Studien, Sachverständigentreffen, Konsultationen von Interessenträgern, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich inklusiver Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und institutioneller Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Union, soweit sie mit den Zielen dieser Verordnung in Verbindung stehen, Ausgaben im Zusammenhang mit IT-Netzen für Informationsverarbeitung und -austausch und für betriebliche IT-Systeme sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission für die Verwaltung des Fonds entstehen. Die Ausgaben können auch die Kosten anderer unterstützender Tätigkeiten wie Qualitätskontrolle und Monitoring von Projekten vor Ort sowie die Kosten für Peer-Beratung und Experten für die Bewertung und Durchführung der förderfähigen Maßnahmen abdecken.
Artikel 11 Mittel aus Programmen und für Programme mit geteilter Mittelverwaltung und Verwendung von Mitteln
(1) Mittel, die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, können auf deren Antrag unter den in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Voraussetzungen auf den Fonds übertragen werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 aus. Diese Mittel werden ausschließlich zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.
(2) Die Mitgliedstaaten können in ihren gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung vorgelegten Plänen die Übertragung von bis zu 15 % ihrer maximalen jährlichen Mittelzuweisung auf die in der Verordnung (EU) 2021/1060 vorgesehenen Fonds mit geteilter Mittelverwaltung beantragen. Die übertragenen Mittel dienen der Finanzierung von Maßnahmen und Investitionen gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung und werden nach den Vorschriften der Fonds, auf die die Mittel übertragen werden, ausgeführt. Die Mittel werden von den Mitgliedstaaten im Wege der Änderung eines oder mehrerer Programme übertragen - mit Ausnahme der Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" (Interreg) gemäß Artikel 26a der Verordnung (EU) 2021/1060 - und sie werden gemäß den in der genannten Verordnung festgelegten Vorschriften und den Vorschriften der Fonds, auf die die Mittel übertragen werden, ausgeführt.
(3) Die Mitgliedstaaten können die Verwaltungsbehörden der Programme der Kohäsionspolitik gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 mit der Durchführung der Maßnahmen und Investitionen betrauen, die durch den Fonds unterstützt werden, gegebenenfalls mit Blick auf Synergien mit diesen Programmen der Kohäsionspolitik und im Einklang mit den Zielen des Fonds. Die Mitgliedstaaten erklären in ihren Plänen ihre Absicht, die genannten Behörden somit mit der Durchführung zu betrauen. In diesen Fällen gelten die von den Mitgliedstaaten eingerichteten und der Kommission mitgeteilten bestehenden Verwaltungs- und Kontrollsysteme als den Anforderungen dieser Verordnung entsprechend.
(4) Die Mitgliedstaaten können Zahlungen für zusätzliche technische Unterstützung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/240 und den Betrag der Geldleistung für den Zweck der Mitgliedstaaten-Komponente gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates 31 als Teil der geschätzten Gesamtkosten in ihre Pläne aufnehmen. Diese Kosten dürfen 4 % der maximalen Mittelzuweisung für den Plan nicht übersteigen, und die einschlägigen Maßnahmen, die in dem Plan dargelegt sind, müssen der vorliegenden Verordnung entsprechen.
Artikel 12 Durchführung
Der Fonds wird von der Kommission in direkter Mittelverwaltung im Einklang mit den einschlägigen, gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften, insbesondere der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union, durchgeführt.
Artikel 13 Zusätzlichkeit und Zusatzfinanzierung
(1) Die Unterstützung im Rahmen des Fonds wird zusätzlich zu der Unterstützung aus anderen Fonds, Programmen und Instrumenten der Union gewährt. Maßnahmen und Investitionen, die im Rahmen des Fonds unterstützt werden, können Mittel aus anderen Fonds, Programmen und Instrumenten der Union erhalten, sofern diese Unterstützung nicht dieselben Kosten deckt.
(2) Die Unterstützung im Rahmen des Fonds, einschließlich befristeter direkter Einkommensbeihilfen gemäß Artikel 4 Absatz 3, wird zusätzlich gewährt und ersetzt keine wiederkehrenden nationalen Haushaltsausgaben.
(3) Im Bereich der technischen Hilfe für die Mitgliedstaaten gelten direkt mit der Durchführung des Plans verbundene Verwaltungskosten nicht als wiederkehrende nationale Haushaltsausgaben.
Artikel 14 Maximale Mittelzuweisung
(1) Die maximale Mittelzuweisung wird für jeden Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 und gemäß den Anhängen I und II berechnet.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann einen Antrag bis zu seiner maximalen Mittelzuweisung zur Durchführung seines Plans stellen.
Artikel 15 Nationaler Beitrag zu den geschätzten Gesamtkosten
Die Mitgliedstaaten tragen mindestens zu 25 % der geschätzten Gesamtkosten ihrer Pläne bei.
Artikel 16 Bewertung durch die Kommission
(1) Die Kommission bewertet den von einem Mitgliedstaat vorgelegten Plan und gegebenenfalls Änderungen des Plans durch einen Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung. Bei der Durchführung dieser Bewertung handelt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat. Die Kommission kann innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Vorlage des Plans durch den Mitgliedstaat Stellung nehmen oder zusätzliche Informationen anfordern. Der Mitgliedstaat übermittelt die angeforderten zusätzlichen Informationen und kann den Plan erforderlichenfalls überarbeiten, auch nach der Vorlage des Plans. Der Mitgliedstaat und die Kommission können vereinbaren, die Frist für die Bewertung um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern, falls dies erforderlich ist.
(2) Die Kommission bewertet, ob die gemäß Artikel 11 beantragten Übertragungen den Zielen dieser Verordnung entsprechen.
(3) Die Kommission bewertet die Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz des Plans unter Berücksichtigung der besonderen Herausforderungen für und der Mittelzuweisung an den Mitgliedstaat wie folgt:
Artikel 17 Beschluss der Kommission
(1) Die Kommission entscheidet auf der Grundlage der gemäß Artikel 16 durchgeführten Bewertung spätestens fünf Monate nach dem Tag der Vorlage des Plans eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 Absatz 1 im Wege eines Durchführungsrechtsakts über diesen Plan.
(2) Bewertet die Kommission den Plan positiv, so muss der Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1 folgende Angaben enthalten:
(3) Die maximale Mittelzuweisung gemäß Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels wird auf der Grundlage der geschätzten Gesamtkosten des von dem Mitgliedstaat vorgeschlagenen Plans festgelegt, die nach den Kriterien von Artikel 16 Absatz 3 bewertet werden.
Die Höhe der maximalen Mittelzuweisung gemäß Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels wird wie folgt festgesetzt:
(4) Bewertet die Kommission einen Plan negativ, so muss der in Absatz 1 genannte Beschluss die Gründe für die negative Bewertung enthalten. Der Mitgliedstaat übermittelt den Plan nach Berücksichtigung der Bewertung der Kommission erneut.
Artikel 18 Änderung des Klima-Sozialplans
(1) Ist ein Plan, einschließlich der einschlägigen Etappenziele und Zielvorgaben, von einem Mitgliedstaat aufgrund objektiver Umstände - insbesondere aufgrund der tatsächlichen unmittelbaren Auswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG - in Teilen oder in Gänze nicht mehr durchführbar oder muss er erheblich angepasst werden, so legt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission zur Einbeziehung der erforderlichen und hinreichend begründeten Änderungen einen geänderten Plan vor. Die Mitgliedstaaten können zur Vorbereitung des geänderten Plans um technische Unterstützung gemäß Artikel 11 Absatz 4 ersuchen.
(2) Die Kommission bewertet den geänderten Plan gemäß Artikel 16.
(3) Bewertet die Kommission den geänderten Plan positiv, so erlässt sie gemäß Artikel 17 Absatz 1 im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss mit den Gründen für die positive Bewertung. Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 erlässt die Kommission den Beschluss nach dem vorliegenden Absatz innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Vorlage des geänderten Plans durch den betreffenden Mitgliedstaat.
(4) Bewertet die Kommission den geänderten Plan negativ, so lehnt sie den geänderten Plan innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist ab, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben hat, innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Übermittlung der Bewertung des geänderten Plans durch die Kommission Stellung zu nehmen.
(5) Jeder Mitgliedstaat bewertet bis zum 15. März 2029 die Eignung seines Plans in Bezug auf die tatsächlichen unmittelbaren Auswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG. Diese Bewertungen werden der Kommission zusammen mit den zweijährlichen integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichten gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelt.
(6) Bei geringfügigen Anpassungen des Plans, die eine Erhöhung oder Verringerung eines im Plan festgelegten Ziels um weniger als 5 % ausmachen, beispielsweise geringfügige Aktualisierungen der im Plan enthaltenen Maßnahmen und Investitionen oder die Berichtigung redaktioneller Fehler, teilt der Mitgliedstaat diese Änderungen der Kommission mit.
Artikel 19 Mittelbindung für die Mittelzuweisung
(1) Nachdem die Kommission einen positiven Beschluss gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung erlassen hat, schließt sie mit dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb einer angemessenen Frist eine Vereinbarung für den Zeitraum 2026-2032, die eine rechtliche Einzelverpflichtung im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 unbeschadet des Artikels 30d Absatz 4 sowie der Artikel 30i und 30k der Richtlinie 2003/87/EG darstellt. Diese Vereinbarung kann frühestens ein Jahr vor dem Jahr des Beginns der Versteigerungen gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG oder, falls Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung Anwendung findet, zwei Jahre vor jenem Jahr geschlossen werden.
(2) Die Mittelbindungen können auf globalen Mittelbindungen beruhen und gegebenenfalls in mehrere Jahrestranchen aufgeteilt werden.
Artikel 20 Bestimmungen für die Zahlungen, die Aussetzung und die Kündigung von Vereinbarungen zur Mittelzuweisung
(1) Die Zahlung der Mittelzuweisungen gemäß dem vorliegenden Artikel an den Mitgliedstaat erfolgt nach Erreichen der einschlägigen vereinbarten Etappenziele und Zielvorgaben, die in dem gemäß Artikel 17 gebilligten Plan angegeben sind, und unterliegt der Verfügbarkeit der Mittel. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission nach dem Erreichen der Etappenziele und Zielvorgaben einen ordnungsgemäß begründeten Zahlungsantrag. Die Mitgliedstaaten reichen diese Zahlungsanträge bei der Kommission ein- oder zweimal pro Jahr bis zum 31. Juli oder bis zum 31. Dezember ein.
(2) Nach Eingang eines Zahlungsantrags nimmt die Kommission eine Bewertung vor, ob die in dem Beschluss der Kommission gemäß Artikel 17 genannten einschlägigen Etappenziele und Zielvorgaben in zufriedenstellender Weise erreicht wurden. Die zufriedenstellende Erreichung der Etappenziele und Zielvorgaben setzt voraus, dass der betreffende Mitgliedstaat keine Maßnahmen im Zusammenhang mit zuvor zufriedenstellend erreichten Etappenzielen und Zielvorgaben rückgängig gemacht hat.
(3) Ist die Bewertung eines individuellen Zahlungsantrags durch die Kommission positiv, so erlässt sie im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel und unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten unverzüglich einen gesonderten Beschluss zur Genehmigung der Auszahlung der Mittelzuweisung. Die Kommission erlässt den gesonderten Beschluss frühestens zwei Monate und spätestens drei Monate nach der entsprechenden Frist für die Einreichung des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels.
(4) Stellt die Kommission bei der Bewertung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels fest, dass die in dem Beschluss der Kommission gemäß Artikel 17 festgelegten Etappenziele und Zielvorgaben nicht in zufriedenstellender Weise erreicht wurden, so wird die Zahlung eines der nicht erreichten Zielvorgabe oder dem nicht erreichten Etappenziel entsprechenden Teils der Mittelzuweisung ausgesetzt. Der Mitgliedstaat kann innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Bewertung der Kommission dazu Stellung nehmen.
Die Aussetzung wird nur dann aufgehoben, wenn die in dem Beschluss der Kommission gemäß Artikel 17 dargelegten Etappenziele und Zielvorgaben in zufriedenstellender Weise erreicht wurden.
(5) Abweichend von Artikel 116 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 beginnt die Zahlungsfrist am Tag der Mitteilung des Beschlusses der Kommission über die Genehmigung der Auszahlung der Mittelzuweisung an den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels oder am Tag der Mitteilung der Aufhebung einer Aussetzung gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels.
(6) Werden die Etappenziele und Zielvorgaben nicht innerhalb von neun Monaten nach der Aussetzung gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 in zufriedenstellender Weise erreicht, so kürzt die Kommission die Mittelzuweisung anteilig, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben hat, innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung ihrer Schlussfolgerungen zur Erreichung der Etappenziele und Zielvorgaben Stellung zu nehmen.
(7) Hat der Mitgliedstaat innerhalb von 15 Monaten nach Abschluss der maßgeblichen Vereinbarungen gemäß Artikel 19 keine greifbaren Fortschritte in Bezug auf die einschlägigen Etappenziele und Zielvorgaben erzielt, so kündigt die Kommission diese Vereinbarungen und hebt die Mittelbindung für die zugewiesenen Mittel unbeschadet des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 auf. Die Kommission entscheidet über die Kündigung dieser Vereinbarungen, nachdem sie dem Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben hat, sich innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung der Bewertung durch die Kommission, dass keine greifbaren Fortschritte erzielt wurden, dazu zu äußern.
(8) Alle Zahlungen erfolgen bis zum 31. Dezember 2033.
(9) Abweichend von Artikel 116 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und von Absatz 5 des vorliegenden Artikels zahlt die Kommission, wenn in einer bestimmten Runde von Zahlungsanträgen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels die dem Fonds gemäß Artikel 30d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG zugewiesenen Einnahmen nicht ausreichen, um die eingereichten Zahlungsanträge zu decken, den Mitgliedstaaten einen Anteil, der auf Grundlage des Anteils der verfügbaren Zahlungen an den insgesamt genehmigten Zahlungen bestimmt wird. In der folgenden Runde von Zahlungsanträgen nimmt die Kommission vorrangig Auszahlungen an die Mitgliedstaaten, deren Auszahlungen in der vorigen Runde von Zahlungsanträgen zurückgestellt wurden, und erst danach Auszahlungen für neu eingereichte Zahlungsanträge vor.
(10) Abweichend von Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und unbeschadet des Artikels 30d Absatz 4 Unterabsatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG weist die Kommission den Mitgliedstaaten die Beträge zu, die den etwaigen Mitteln entsprechen, die bis zum 31. Dezember 2033 gemäß den Vorschriften für die Zuteilung von Zertifikaten nach Artikel 30d Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG nicht verwendet wurden, um die in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannten Ziele zu erreichen.
Artikel 21 Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1) Bei der Durchführung der Pläne ergreifen die Mitgliedstaaten als Begünstigte im Rahmen des Fonds alle geeigneten Maßnahmen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen und sicherzustellen, dass die Verwendung der Mittelzuweisungen im Zusammenhang mit durch den Fonds unterstützten Maßnahmen und Investitionen - einschließlich der von öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die keine benachteiligten Haushalte, benachteiligten Kleinstunternehmen oder benachteiligten Verkehrsnutzer sind, durchgeführten Maßnahmen und Investitionen gemäß Artikel 9 - das anwendbare Unions- und nationale Recht einhält, insbesondere hinsichtlich der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten. Zu diesem Zweck sehen die Mitgliedstaaten das wirksame und effiziente interne Kontrollsystem gemäß Anhang III und die Einziehung rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Beträge vor. Die Mitgliedstaaten können sich auf ihre allgemeinen nationalen Systeme der Haushaltsverwaltung stützen.
(2) Die in Artikel 19 genannten Vereinbarungen müssen die Mitgliedstaaten verpflichten,
Die Informationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer ii des vorliegenden Artikels sind nur erforderlich, wenn der Wert der öffentlichen Aufträge über dem in Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 34 festgelegten Schwellenwerten der Union liegt. In Bezug auf Unterauftragnehmer sind diese Informationen nur erforderlich
(3) Personenbezogene Daten gemäß Absatz 2 Buchstabe d des vorliegenden Artikels werden von den Mitgliedstaaten und der Kommission für den Zweck und die entsprechende Dauer der Entlastung, Prüfung und Kontrolle, Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit bezüglich der Verwendung von Mittelzuweisungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Vereinbarungen gemäß Artikel 19 verarbeitet. Die personenbezogenen Daten müssen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. der Verordnung (EU) 2018/1725 verarbeitet werden. Im Rahmen des Verfahrens zur Entlastung der Kommission gemäß Artikel 319 AEUV wird über den Fonds als Teil der integrierten Rechnungslegungs- und Rechenschaftsberichte gemäß Artikel 247 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und insbesondere gesondert in der jährlichen Management- und Leistungsbilanz Bericht erstattet.
(4) Die in Artikel 19 genannten Vereinbarungen gewähren der Kommission ferner das Recht, im Falle von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die von dem Mitgliedstaat nicht behoben wurden, oder bei einem gravierenden Verstoß gegen eine sich aus den Vereinbarungen ergebende Verpflichtung die Unterstützung aus dem Fonds anteilig zu kürzen und alle dem Haushalt der Union geschuldeten Beträge einzuziehen.
Bei der Entscheidung über den einzuziehenden und zu kürzenden Betrag wahrt die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und berücksichtigt die Schwere des Betrugs, der Korruption oder des Interessenkonflikts zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union bzw. eines Verstoßes gegen eine Verpflichtung. Die Kommission gibt dem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor die Kürzung vorgenommen wird.
Kapitel IV
Komplementarität, Überwachung und Evaluierung
Artikel 22 Koordinierung und Komplementarität
In ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich fördern die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten Synergien und sorgen für eine wirksame Koordinierung zwischen dem Fonds und den Programmen und Instrumenten der Union gemäß Artikel 6 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung und dem Modernisierungsfonds nach Artikel 10d der Richtlinie 2003/87/EG. Zu diesem Zweck
Artikel 23 Information, Kommunikation und Sichtbarkeit
(1) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen und aktualisieren die in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d Ziffern i, ii, und iv der vorliegenden Verordnung genannten Daten in offenem, maschinenlesbarem Format gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates 35 auf einer einzigen Website, wodurch das Sortieren, Suchen, Extrahieren, Vergleichen und Weiterverwenden von Daten ermöglicht wird. Die Informationen gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d Ziffern i und ii der vorliegenden Verordnung werden in Fällen gemäß Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und im Fall befristeter direkter Einkommensbeihilfen für benachteiligte Haushalte nicht veröffentlicht.
(2) Die Empfänger von Unterstützung aus dem Fonds werden über die Herkunft dieser Mittel informiert, auch wenn sie über Vermittler durch diese Mittel begünstigt werden. Diese Informationen enthalten das Emblem der Union und einen entsprechenden Hinweis auf die Finanzierung mit dem Wortlaut "Finanziert von der Europäischen Union - Klima-Sozialfonds" auf Dokumenten und Kommunikationsmaterial im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahme, die für die Empfänger bestimmt sind. Die Empfänger von Unterstützung aus dem Fonds - ausgenommen Unterstützung für natürliche Personen oder Fälle, in denen das Risiko besteht, dass wirtschaftlich sensible Informationen veröffentlicht werden - stellen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Informationen für verschiedene Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.
(3) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über den Fonds, die nach der vorliegenden Verordnung ausgeführten Tätigkeiten und die erzielten Ergebnisse durch, wobei es sich - falls angebracht und mit Zustimmung der nationalen Behörden - auch um gemeinsame Kommunikationsmaßnahmen mit den nationalen Behörden und den Vertretungen des Europäischen Parlaments und der Kommission in dem jeweiligen Mitgliedstaat handeln kann.
Artikel 24 Überwachung der Durchführung
(1) Jeder Mitgliedstaat erstattet der Kommission alle zwei Jahre zusammen mit ihren Fortschrittsberichten zu den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 und im Einklang mit deren Artikel 28 Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung des Plans. Die Überwachung der Durchführung wird unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auf die im Rahmen des Plans durchgeführten Tätigkeiten ausgerichtet. Die Mitgliedstaaten nehmen die Indikatoren gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung in ihren Fortschrittsbericht zu den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen auf.
(2) Die Kommission überwacht die Durchführung des Fonds und misst die Erreichung der Ziele. Die Überwachung der Durchführung wird unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auf die im Rahmen des Fonds durchgeführten Tätigkeiten ausgerichtet.
(3) Das System der Kommission zur Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung der Tätigkeiten und der Ergebnisse effizient, wirksam und zeitnah erfasst werden. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unterstützung aus dem Fonds zu erfüllen haben.
(4) Die Kommission verwendet die gemeinsamen Indikatoren gemäß Anhang IV für die Berichterstattung über die Fortschritte und für die Überwachung und Evaluierung des Fonds im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 3.
Artikel 25 Transparenz
(1) Die Kommission übermittelt die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Pläne und die von der Kommission veröffentlichten Beschlüsse unverzüglich gleichzeitig und zu gleichen Bedingungen dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(2) Informationen, die im Zusammenhang mit dieser Verordnung oder ihrer Durchführung von der Kommission dem Rat übermittelt werden, sind gleichzeitig auch dem Europäischen Parlament zur Verfügung zu stellen, wobei erforderlichenfalls entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarungen einzuhalten sind.
(3) Die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments können die Kommission ersuchen, Informationen über den Stand der Bewertung der Pläne durch die Kommission vorzulegen.
Artikel 26 Klima-Sozialdialog
(1) Um den Dialog zwischen den Organen der Union, insbesondere zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission, zu fördern und für ein höheres Maß an Transparenz und Rechenschaftspflicht zu sorgen, können die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments die Kommission zweimal pro Jahr ersuchen, gemeinsam die folgenden Themen zu erörtern:
(2) Die Kommission trägt den Aspekten, die im Zusammenhang mit den im Zuge des Klima-Sozialdialogs geäußerten Standpunkten aufkommen, und etwaigen Entschließungen des Europäischen Parlaments Rechnung.
Kapitel V
Schlussbestimmungen
Artikel 27 Evaluierung und Überprüfung des Fonds
(1) Zwei Jahre nach Beginn der Durchführung der Pläne legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Evaluierung der Durchführung und der Funktionsweise des Fonds vor, in dem den Ergebnissen der ersten von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 vorgelegten Berichten Rechnung getragen wird, und unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge für Änderungen dieser Verordnung.
(2) In dem Evaluierungsbericht gemäß Absatz 1 wird insbesondere bewertet,
(3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis zum 31. Dezember 2033 einen unabhängigen Ex-post-Evaluierungsbericht vor. Der Ex-post-Evaluierungsbericht umfasst eine Gesamtbewertung des Fonds und Informationen über seine Auswirkungen.
(4) Ohne dem mehrjährigen Finanzrahmen nach 2027 vorzugreifen, legt die Kommission für den Fall, dass für Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 30d Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG die Verwendung als Eigenmittel gemäß Artikel 311 Absatz 3 AEUV festgelegt wird, gegebenenfalls die erforderlichen Vorschläge vor, um im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens nach 2027 die Wirksamkeit und Kontinuität der Durchführung des Fonds sicherzustellen, der vorübergehend und ausnahmsweise durch externe zweckgebundene Einnahmen aus Zertifikaten des Emissionshandelssystems finanziert wird.
Artikel 28 Änderungen der Verordnung (EU) 2021/1060
In die Verordnung (EU) 2021/1060 wird folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 26a Aus dem Klima-Sozialfonds übertragene Mittel
(1) Mittel, die aus dem mit der Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates * eingerichteten Klima-Sozialfonds übertragen werden, werden gemäß der vorliegenden Verordnung und den Bestimmungen des Fonds, auf den sie übertragen werden, ausgeführt und sind endgültig. Diese Mittel gelten als externe zweckgebundene Einnahmen für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und ergänzen die Mittel nach Artikel 110 der vorliegenden Verordnung.
(2) Führen Mitgliedstaaten die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Mittel im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung aus, so legen sie Programmänderungen gemäß Artikel 24 der vorliegenden Verordnung in Bezug auf ein oder mehrere Programme vor. Die Mitgliedstaaten planen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung die Verwendung dieser Mittel zur Erreichung der im Unionshaushalt festgelegten Klimaschutzziele. Diese Mittel tragen zu den einschlägigen Zielen des Klima-Sozialfonds gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/955 bei und werden zur Unterstützung von Maßnahmen und Investitionen gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung verwendet. Sie werden im Rahmen einer oder mehrerer spezifischer Prioritäten, die einem oder mehreren spezifischen Zielen des Fonds, auf den die Mittel übertragen werden, entsprechen, und gegebenenfalls für eine oder mehrere Kategorien von Regionen mit Angabe der jährlichen Aufschlüsselung der Mittel vorgesehen. Sie werden für die Berechnung der Einhaltung der in den fondsspezifischen Regelungen festgelegten Anforderungen der thematischen Konzentration nicht berücksichtigt.
(3) Hat die Kommission einen Antrag eines Mitgliedstaats auf Änderung eines Programms bezüglich der Übertragung von Mitteln aus dem Klima-Sozialfonds bereits für jegliche weiteren Mittelübertragungen in den Folgejahren genehmigt, so kann der Mitgliedstaat anstelle einer Änderung eines Programms Finanztabellen übermitteln, sofern sich die vorgeschlagenen Änderungen ausschließlich auf eine Erhöhung der Finanzmittel ohne weitere Änderungen des Programms beziehen.
(4) Abweichend von Artikel 18 und Artikel 86 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung werden die gemäß dem vorliegenden Artikel und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/955 übertragenen Mittel bei der Halbzeitüberprüfung und beim Flexibilitätsbetrag nicht berücksichtigt.
(5) Abweichend von Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 beginnt die Frist, nach der die Kommission die Mittelbindungen gemäß Artikel 105 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung aufhebt, ab dem Jahr, in dem die entsprechenden Mittelbindungen vorgenommen werden. Es werden keine Mittel auf Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" (Interreg) übertragen.
______
*) Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060 (ABl. L 130 vom 16.05.2023 S. 1)."
Artikel 29 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 30. Juni 2024, dem Tag, bis zu dem die Mitgliedstaaten die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen müssen, die erforderlich sind, um der Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates 37 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG nachzukommen.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 10. Mai 2023.
2) ABl. C 301 vom 05.08.2022 S. 70.
3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. April 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 25. April 2023.
4) ABl. L 282 vom 19.10.2016 S. 4.
5) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 ("Europäisches Klimagesetz") (ABl. L 243 vom 09.07.2021 S. 1).
6) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32).
7) Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.06.2010 S. 13).
8) ABl. C 243 vom 27.06.2022 S. 35.
9) Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020 S. 11).
10) Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 I vom 22.12.2020 S. 23).
11) Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.02.2021 S. 17).
12) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 159).
13) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.06.2020 S. 13).
14) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 1).
15) Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 1).
16) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.07.2018 S. 1).
17) Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. L 433 I vom 22.12.2020 S. 1).
18) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).
19) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).
20) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.09.2013 S. 1).
21) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995 S. 1).
22) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996 S. 2).
23) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017 S. 1).
24) Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.07.2017 S. 29).
*) Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 231 vom 20.09.2023 S. 1).
25) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82).
26) Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 261 I vom 14.10.2019 S. 1).
27) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.06.2014 S. 1).
28) Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.06.2019 S. 125).
29) Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (ABl. L 111 vom 25.04.2019 S. 13).
30) Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung (ABl. L 57 vom 18.02.2021 S. 1).
31) Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms "InvestEU" und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.03.2021 S. 30).
32) Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (ABl. L 120 vom 15.05.2009 S. 5).
33) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 05.06.2015 S. 73).
34) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.03.2014 S. 65).
35) Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.06.2019 S. 56).
36) Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.06.2018 S. 26).
37) Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (siehe Seite 134 dieses Amtsblatts).
Methode für die Berechnung der maximalen Mittelzuweisung für jeden Mitgliedstaat im Rahmen des Fonds gemäß Artikel 14 | Anhang I |
Dieser Anhang enthält die Methode für die Berechnung der maximalen Mittelzuweisung für die einzelnen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 10 und 14.
Im Rahmen der Methode werden für jeden Mitgliedstaat folgende Faktoren berücksichtigt:
Die maximale Mittelzuweisung an einen Mitgliedstaat im Rahmen des Fonds (MMZi) wird wie folgt berechnet:
MMZi = αi × (HB)
Dabei gilt:
Der Höchstbetrag (HB) für die Durchführung des Fonds gemäß Artikel 10 Absatz 1 undai ist der Anteil des Mitgliedstaats i am Höchstbetrag, bestimmt anhand folgender Schritte:
Dabei gilt:
Dabei gilt für jeden Mitgliedstaat i:
rural popi ist die von Armut bedrohte Bevölkerung in ländlichen Gebieten des Mitgliedstaats i;
rural popEU ist die Summe der von Armut bedrohten Bevölkerung in ländlichen Gebieten in den Mitgliedstaaten der EU-27;
popi ist die Bevölkerung des Mitgliedstaats i;
popEU ist die Summe der Bevölkerung der Mitgliedstaaten der EU-27;
HCO2i sind die Kohlendioxidemissionen aus der Verbrennung von Brennstoffen durch Haushalte des Mitgliedstaats i;
HCO2 EU ist die Summe der Kohlendioxidemissionen aus der Verbrennung von Brennstoffen durch Haushalte der Mitgliedstaaten der EU-27;
arrearsi ist der prozentuale Anteil der von Armut bedrohten Haushalte mit Zahlungsrückständen bei ihren Betriebskostenrechnungen in Mitgliedstaat i;
arrearsEU ist der prozentuale Anteil der von Armut bedrohten Haushalte mit Zahlungsrückständen bei ihren Betriebskostenrechnungen in der EU-27;
ist das Pro-Kopf-BNE des Mitgliedstaats i;
ist das Pro-Kopf-BNE der EU-27.
Der Wert ßi der Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BNE unter dem Wert für die EU-27, für die
die minimale Komponente ist, wird proportional angepasst, um zu gewährleisten, dass die Summe von ßi für alle Mitgliedstaaten gleich 100 % ist. Alle λi sind proportional angepasst, um sicherzustellen, dass ihre Summe gleich 100 % ist.
Für alle Mitgliedstaaten darf αi nicht niedriger als 0,07 % des Höchstbetrags gemäß Artikel 10 Absatz 1 sein. Der Wert αi aller Mitgliedstaaten mit einem αi von mehr als 0,07 % wird proportional angepasst, um sicherzustellen, dass die Summe aller αi 100 % ist.
Für Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BNE unter 90 % des EU-27-Werts darf αi nicht niedriger als der Anteil der Referenzemissionen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 für die Emissionsquellen 1A3b, 1A4a und 1A4b gemäß den IPCC-Richtlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 (Durchschnitt 2016-2018) in der gemäß Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung umfassend überarbeiteten Fassung sein. Der Wert αi der Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BNE über dem Wert der EU-27 wird proportional angepasst, um sicherzustellen, dass die Summe aller αi 100 % ist.
Maximale Mittelzuweisung für jeden Mitgliedstaat im Rahmen des Fonds gemäß den Artikeln 10 und 14 | Anhang II |
Die Anwendung der Methode in Anhang I auf die Beträge gemäß Artikel 10 Absatz 1 ergibt die folgenden Anteile und maximalen Mittelzuweisungen für jeden Mitgliedstaat.
Alle Beträge betreffend Artikel 10 Absatz 3 werden innerhalb der Grenzen der maximalen Mittelzuweisungen für jeden Mitgliedstaat anteilsmäßig abgedeckt.
Maximale Mittelzuweisung pro Mitgliedstaat | |||
Mitgliedstaat | Anteil in % des Gesamtbetrags | INSGESAMT 2026-2032 (in EUR zu jeweiligen Preisen) | |
Gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 | Gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3 | ||
Belgien | 2,55 | 1.659.606.425 | 1.394.069.397 |
Bulgarien | 3,85 | 2.499 490.282 | 2.099.571.836 |
Tschechien | 2,40 | 1.562.617.717 | 1.312.598.882 |
Dänemark | 0,50 | 324.991.338 | 272.992.724 |
Deutschland | 8,18 | 5.317.778.511 | 4.466.933.949 |
Estland | 0,29 | 186.244.570 | 156.445.439 |
Irland | 1,02 | 663.390.868 | 557.248.329 |
Griechenland | 5,52 | 3.586.843.608 | 3.012.948.631 |
Spanien | 10,52 | 6.837.784.631 | 5.743.739.090 |
Frankreich | 11,19 | 7.276.283.944 | 6.112.078.513 |
Kroatien | 1,94 | 1.263.071.899 | 1.060.980.395 |
Italien | 10,81 | 7.023.970.924 | 5.900.135.577 |
Zypern | 0,20 | 131.205.466 | 110.212.591 |
Lettland | 0,71 | 463.676.528 | 389.488.284 |
Litauen | 1,02 | 664.171.367 | 557.903.948 |
Luxemburg | 0,10 | 66.102.592 | 55.526.177 |
Ungarn | 4,33 | 2.815.968.174 | 2.365.413.267 |
Malta | 0,07 | 45.500.000 | 38.220.000 |
Niederlande | 1,11 | 720.463.632 | 605.189.451 |
Österreich | 0,89 | 578.936.189 | 486.306.399 |
Polen | 17,60 | 11.439.026.446 | 9.608.782.215 |
Portugal | 1,88 | 1.223.154.017 | 1.027.449.374 |
Rumänien | 9,25 | 6.012.677.290 | 5.050.648.923 |
Slowenien | 0,55 | 357.971.733 | 300.696.256 |
Slowakei | 2,35 | 1.530.553.074 | 1.285.664.582 |
Finnland | 0,54 | 348.132.328 | 292.431.155 |
Schweden | 0,62 | 400.386.447 | 336.324.616 |
EU-27 | 100 % | 65.000.000.000 | 54.600.000.000 |
Kernforderungen an die Internen Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten | Anhang III |
(1) Der Mitgliedstaat richtet gemäß seinem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen ein wirksames und effizientes internes Kontrollsystem mit einer Trennung der Funktionen und Einzelheiten für Berichterstattung, Aufsicht und Überwachung ein.
Dies beinhaltet:
(2) Der Mitgliedstaat führt auf wirksame Weise angemessene Betrugs- und Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen sowie die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten durch.
Dies beinhaltet:
(3) Der Mitgliedstaat unterhält geeignete Verfahren für die Erstellung der Verwaltungserklärung und der Zusammenfassung von auf nationaler Ebene durchgeführten Prüfungen.
Dies beinhaltet:
(4) Um die notwendigen Informationen bereitzustellen, gewährleistet der Mitgliedstaat geeignete Verwaltungsüberprüfungen, einschließlich der Verfahren zur Kontrolle der Erfüllung von Etappenzielen und Zielvorgaben und der Einhaltung der horizontalen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
Dies beinhaltet:
(5) Der Mitgliedstaat führt geeignete und unabhängige Überprüfungen der Systeme und Operationen gemäß den international anerkannten Prüfstandards durch.
Dies beinhaltet:
(6) Der Mitgliedstaat verfügt über ein wirksames System, um zu gewährleisten, dass alle für die Zwecke des Prüfpfads notwendigen Angaben und Dokumente aufbewahrt werden.
Dies beinhaltet:
Anhang IV |
Gemeinsame Indikatoren für vorläufige Etappenziele und Zielvorgaben für die Klima-Sozialpläne der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe m, Überwachung der Durchführung der Pläne gemäß Artikel 24 Absatz 1 durch den Mitgliedstaat, Evaluierung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des Fonds gemäß Artikel 24 Absatz 4 durch die Kommission
Maßnahmen und Investitionen können zu mehreren gemeinsamen Indikatoren beitragen. Enthält der Plan eines Mitgliedstaats keine Maßnahme oder Investition, die zu einigen der Indikatoren beiträgt, so kann ein Mitgliedstaat "nicht anwendbar" angeben.
Nummer | Gemeinsamer Indikator für Unterstützung aus dem Fonds | Erläuterung | Einheit |
Gebäudesektor | |||
Kontextindikatoren | |||
1 | Anzahl der benachteiligten Haushalte | Gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 10. | Anzahl der Haushalte |
2 | Anzahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte | Gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 1. | Anzahl der Haushalte |
Outputindikatoren | |||
3 | Anzahl der benachteiligten Haushalte, die von mindestens einer strukturellen Maßnahme zur Verringerung ihrer Emissionen im Gebäudesektor profitiert haben | Gemäß Artikel 2 Nummer 10 und Artikel 8 Absatz 1. Nur Maßnahmen aufgrund von Unterstützung aus dem Fonds. | Anzahl der Haushalte |
4 | Anzahl der Gebäude, die umfassend renoviert wurden (d. h. eine Renovierung, bei der ein Gebäude oder Gebäudeteil a) vor dem 1. Januar 2030 in ein Niedrigstenergiegebäude b) ab dem 1. Januar 2030 in ein Nullemissionsgebäude umgewandelt wird) | Der Indikator erfasst die Anzahl der Gebäude - und die entsprechende Geschossfläche -, die auf Grundlage der Unterstützung durch Maßnahmen und Investitionen im Rahmen des Fonds vollständig oder teilweise renoviert werden, wobei der Begriff "Gebäuderenovierung" in Artikel 2 Nummer 13 bestimmt ist. Darüber hinaus wird bei dem Indikator auf der Grundlage ihrer Klasse des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz zwischen Gebäuden unterschieden und insbesondere angegeben, wie viele Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz renoviert wurden. | Gebäudeeinheiten |
5 | Gesamtnutzfläche von Gebäuden, die umfassend renoviert wurden (d. h. eine Renovierung, bei der ein Gebäude oder Gebäudeteil a) vor dem 1. Januar 2030 in ein Niedrigstenergiegebäude b) ab dem 1. Januar 2030 in ein Nullemissionsgebäude umgewandelt wird) | Renovierte Geschossfläche (m2/Jahr) | |
6 | Anzahl der Gebäude, die anderweitig energetisch renoviert wurden (d. h. alle energetischen Renovierungen mit Ausnahme umfassender Renovierungen, die oben anzugeben sind) | Gebäudeeinheiten | |
7 | Gesamtnutzfläche von Gebäuden, die anderweitig energetisch renoviert wurden (d. h. alle energetischen Renovierungen mit Ausnahme umfassender Renovierungen, die oben anzugeben sind) | Renovierte Geschossfläche (m2/Jahr) | |
8 | Ersetzung einer mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlage durch ein auf erneuerbaren Energiequellen basierendes Gerät und/oder eine auf Grundlage der in dem einschlägigen Rechtsakt festgelegten Klasse des Energieetiketts hocheffiziente Anlage. | Diese Maßnahmen erfüllen den EU-Referenzwert für erneuerbare Energien und die indikative Zielvorgabe für den Anteil der erneuerbaren Energien (am Endenergieverbrauch), der auf nationaler Ebene im Gebäudesektor gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegt wurde. Sowohl Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen als auch Strom aus erneuerbaren Energiequellen können zu diesem Referenzwert beitragen. Diese Maßnahmen würden auch zur Erreichung des Ziels für die Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen gemäß der einschlägigen Bestimmung der genannten Richtlinie beitragen. Betrifft nur den zusätzlichen Austausch von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlagen aufgrund von Unterstützung aus dem Fonds. | Anzahl an Einheiten mit fossilen Brennstoffen betriebener Heizungsanlagen, die ersetzt wurden (z.B. durch eine Wärmepumpe oder eine solarthermische Anlage) |
9 | Zusätzliche Betriebskapazität für erneuerbare Energien | Anzahl und Kapazität der Photovoltaik- und Solarthermiekollektoren oder Photovoltaik-Wärmepaneele (PVT); Anzahl und Kapazität der Wärmepumpen; Anzahl und Kapazität anderer Technologien für die Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, einschließlich Heizkesseln auf Grundlage erneuerbarer Energiequellen. Betrifft nur zusätzliche operative Kapazitäten aufgrund von Unterstützung aus dem Fonds. | MW |
10 | Anzahl an Einheiten | ||
Ergebnisindikatoren | |||
11 | Verringerung der Anzahl der benachteiligten Haushalte | Verringerung der Anzahl der benachteiligten Haushalte infolge der aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen und Investitionen. | % |
12 | Geschätzte Verringerung der Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor | Verringerung der Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor, die durch aus dem Fonds finanzierte Maßnahmen und Investitionen ausgelöst wurde. Die Emissionen im Gebäudesektor sind definiert als die Emissionen gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG (für den Gebäudesektor die Emissionsquellen 1A4a und 1A4b gemäß den IPCC-Richtlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006). | kt CO2(e) |
13 | Verringerung der Anzahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte | Verringerung der Anzahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte infolge der aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen und Investitionen. Die unter Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1999 fallenden Mitgliedstaaten nehmen gemäß Artikel 24 Buchstabe b der genannten Verordnung quantitative Angaben über die Anzahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte in ihren integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsbericht auf. Die Mitgliedstaaten können die beim Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) verfügbaren Indikatoren verwenden, die in der Empfehlung (EU) 2020/1563 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zu Energiearmut 1 als relevant bestimmt wurden und im Berichtsmuster für integrierte nationale energie- und klimabezogene Fortschrittsberichte aufgeführt sind, und müssen sich nicht darauf beschränken. Der Indikator erfasst keine Gemeinschaftswohnungen wie Krankenhäuser, Pflegeheime, Haftanstalten, Kasernen, religiöse Einrichtungen, Pensionen, Arbeiterwohnheime usw. | % |
14 | Einsparungen beim jährlichen Primärenergieverbrauch | Die erzielten Energieeinsparungen werden zu diesem Zweck ausschließlich auf der Grundlage der finanziellen Unterstützung aus dem Fonds berechnet. Die Mitgliedstaaten berichten über die jährliche Verringerung des End-/Primärenergieverbrauchs, die bei benachteiligten Haushalten, von Energiearmut betroffenen Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz (Neufassung) durch Unterstützung aus dem Fonds, die den Nationalen Energieeffizienzfonds gemäß den einschlägigen Bestimmungen der genannten Richtlinie ergänzt, erreicht wurde, einschließlich der Unterstützung durch Energieeffizienzverpflichtungssysteme und alternative strategische Maßnahmen gemäß den einschlägigen Bestimmungen der genannten Richtlinie und einschließlich Maßnahmen zur Einhaltung von Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz gemäß den einschlägigen Bestimmungen der genannten Richtlinie. | MWh/Jahr |
15 | kWh/m2 (falls Gesamtfläche verfügbar) | ||
16 | Einsparungen beim jährlichen Endenergieverbrauch | Der Ausgangswert ist der jährliche End- und Primärenergieverbrauch vor der Maßnahme und der erreichte Wert ist der jährliche End- und Primärenergieverbrauch im Jahr nach der Maßnahme. Energieeinsparungen in einzelnen Gebäuden werden auf der Grundlage der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz oder anderer Kriterien zur Bestimmung der angestrebten oder erzielten Energieeinsparungen gemäß der einschlägigen Bestimmung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) dokumentiert. | kWh/m2 (falls Gesamtfläche verfügbar) |
17 | MWh/Jahr | ||
Straßenverkehrssektor | |||
Kontextindikatoren | |||
18 | Anzahl der benachteiligten Verkehrsnutzer | Gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 12. | Anzahl der Haushalte |
19 | Anzahl der von Mobilitätsarmut betroffenen Haushalte | Gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 2. | Anzahl der Haushalte |
Outputindikatoren | |||
20 | Anzahl der benachteiligten Verkehrsnutzer, die von mindestens einer strukturellen Maßnahme zur Verringerung ihrer Emissionen im Straßenverkehrssektor profitiert haben | Gemäß Artikel 2 Nummer 12 und Artikel 8 Absatz 1. Nur Maßnahmen aufgrund von Unterstützung aus dem Fonds. | Anzahl der Haushalte |
21 | Käufe emissionsfreier Fahrzeuge | Anzahl der emissionsfreien Fahrzeuge, die durch aus dem Fonds finanzierte Maßnahmen und Investitionen unterstützt werden. | Anzahl emissionsfreier Fahrzeuge |
22 | Käufe emissionsarmer Fahrzeuge | Anzahl der emissionsarmen Fahrzeuge, die durch aus dem Fonds finanzierte Maßnahmen und Investitionen unterstützt werden. | Anzahl emissionsarmer Fahrzeuge |
23 | Käufe von Fahrrädern und Mikromobilitätsfahrzeugen | Anzahl der Fahrräder und Mikromobilitätsfahrzeuge, die durch aus dem Fonds finanzierte Maßnahmen und Investitionen unterstützt werden. | Anzahl der Fahrräder und Mikromobilitätsfahrzeuge |
24 | Zusätzliche Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (Zapfstellen/Ladepunkte) | Anzahl der (neuen oder modernisierten) Zapfstellen und Ladepunkte für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge, die durch aus dem Fonds finanzierte Maßnahmen und Investitionen unterstützt werden, mit einem zusätzlichen Schwerpunkt auf abgelegenen Gebieten. Die Bedeutung der Begriffe "alternativer Kraftstoff", "Ladepunkt" und "Zapfstelle" entspricht den Begriffsbestimmungen der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates. Der Indikator ist für i) Ladepunkte und ii) Zapfstellen getrennt zu erfassen und zu melden. Als Teil von Zapfstellen sind iii) Wasserstofftankstellen getrennt zu melden. | Anzahl der Zapfstellen und Ladepunkte |
25 | Ermäßigte oder kostenlose Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel | Anzahl der Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel, die durch aus dem Fonds finanzierte Maßnahmen und Investitionen unterstützt werden. Der Indikator ist für i) ermäßigte und ii) kostenlose Fahrkarten getrennt zu erfassen und zu melden. | Anzahl der Nutzer |
26 | Zusätzliche gemeinsam genutzte Mobilitätslösungen und Mobility-on-demand-Lösungen | Anzahl der Nutzer von gemeinsam genutzten Mobilitätslösungen und Mobility-on-demand-Lösungen, die durch aus dem Fonds finanzierte Maßnahmen und Investitionen unterstützt werden. | Anzahl der Nutzer |
27 | Einheiten | ||
28 | Unterstützte spezielle Fahrradinfrastruktur | Länge der im Rahmen aus dem Fonds geförderter Projekte neu gebauten oder umfassend modernisierten speziellen Fahrradinfrastruktur. Zur speziellen Fahrradinfrastruktur zählen mit dem Rad befahrbare Flächen, die durch bauliche Mittel (wie etwas Bordsteine und Barrieren) von Straßen für den motorisierten Fahrzeugverkehr oder anderen Teilen derselben Straße getrennt sind, Fahrradstraßen, Fahrradtunnel usw.. Bei Fahrradinfrastruktur mit getrennten Einbahnspuren (z.B. auf jeder Seite einer Straße) wird die Länge als Spurlänge gemessen. | Anzahl der km |
Ergebnisindikatoren | |||
29 | Verringerung der Anzahl der benachteiligten Verkehrsnutzer | Verringerung der Anzahl der benachteiligten Verkehrsnutzer infolge der aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen und Investitionen. | % |
30 | Verringerung der Anzahl der von Mobilitätsarmut betroffenen Haushalte | Verringerung der Anzahl der von Mobilitätsarmut betroffenen Haushalte infolge der aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen und Investitionen. | % |
31 | Verringerung der Treibhausgasemissionen im Straßenverkehrssektor | Die Mitgliedstaaten melden die Verringerung der Treibhausgasemissionen im Straßenverkehrssektor, die durch aus dem Fonds finanzierte Maßnahmen und Investitionen ausgelöst wurde. Die Emissionen im Straßenverkehrssektor sind definiert als die Emissionen gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG (für den Straßenverkehrssektor die Emissionsquelle 1A3b gemäß den IPCC-Richtlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006). | kt CO2(e) |
Kleinstunternehmen (sowohl Gebäude- als auch Straßenverkehrssektor) | |||
Kontextindikatoren | |||
32 | Anzahl der benachteiligten Kleinstunternehmen | Gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 11. | Anzahl der Kleinstunternehmen |
Outputindikatoren | |||
33 | Anzahl der benachteiligten Kleinstunternehmen, die von mindestens einer strukturellen Maßnahme zur Verringerung ihrer Emissionen im Gebäudesektor und im Straßenverkehrssektor profitiert haben | Gemäß Artikel 2 Nummer 11 und Artikel 8 Absatz 1. Nur Maßnahmen aufgrund von Unterstützung aus dem Fonds. | Anzahl der Kleinstunternehmen |
Ergebnisindikatoren | |||
34 | Verringerung der Anzahl der benachteiligten Kleinstunternehmen | Verringerung der Anzahl der benachteiligten Kleinstunternehmen infolge der aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen und Investitionen. | % |
befristete direkte Einkommensbeihilfen | |||
Kontextindikatoren | |||
35 | Anteil der befristeten direkten Einkommensbeihilfen an den Gesamtkosten der Klima-Sozialpläne | Gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10. | % |
Outputindikatoren | |||
36 | Anzahl der benachteiligten Haushalte und benachteiligten Verkehrsnutzer, die befristete direkte Einkommensbeihilfen erhalten haben | Der Indikator erfasst die Anzahl der benachteiligten Haushalte und benachteiligten Verkehrsnutzer, die befristete direkte Einkommensbeihilfen erhalten haben, sodass alle Endempfänger der im Rahmen des Fonds gezahlten befristeten direkten Einkommensbeihilfen gezählt werden. Der Indikator ist gemäß Artikel 2 Nummern 10 und 12 sowie Artikel 4 Absatz 3 für benachteiligte Haushalte und benachteiligte Verkehrsnutzer getrennt zu erfassen und zu melden. | Anzahl der benachteiligten Haushalte (Einheit: Haushalte) |
37 | Anzahl der benachteiligten Verkehrsnutzer (Einheit: Haushalte) | ||
Ergebnisindikatoren | |||
38 | Durchschnittliche befristete direkte Einkommensbeihilfe je benachteiligtem Haushalt und benachteiligtem Verkehrsnutzer | Der Indikator erfasst den durchschnittlichen Betrag der im Rahmen des Fonds erhaltenen befristeten direkten Einkommensbeihilfe je benachteiligtem Haushalt und benachteiligtem Verkehrsnutzer. | EUR/Haushalt (Gebäudesektor) |
39 | EUR/Haushalt (Straßenverkehrssektor) |
Muster für die in Artikel 6 Absatz 7 genannten Klima-Sozialpläne | Anhang V |
1. Überblick und Verfahren für die Aufstellung des Klima-Sozialplans
1.1. Zusammenfassung
Der Kontext des ökologischen Wandels im Mitgliedstaat mit besonderem Schwerpunkt auf den wichtigsten Herausforderungen, die sich aus den sozialen Auswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG ergeben, und darauf, wie diesen Herausforderungen mit dem Plan begegnet wird.
Eine tabellarische Übersicht, die die wichtigsten Ziele des Plans, zusammen mit den geschätzten Gesamtkosten des Plans zusammenfasst, einschließlich des Beitrags aus dem Fonds, des nationalen Beitrags und der auf den Fonds zu übertragenden Mittel aus Programmen mit geteilter Mittelverwaltung, aufgeteilt auf die drei Interventionsbereiche: Maßnahmen und Investitionen für den Gebäudesektor, Maßnahmen und Investitionen für den Straßenverkehrssektor und Maßnahmen für direkte Einkommensbeihilfen, auf der Grundlage des nachstehenden Musters:
Interventionsbereich | Gesamtkosten (absolut und in % der Gesamt- finanzierung) nach Finanzierungs- quelle | Übersicht über die wichtigsten geplanten Maßnahmen und Investitionen | Ziele der Maßnahmen und Investitionen | Wirkung der Maßnahmen und Investitionen | |
Verringerung der Zahl benachteiligter Haushalte und benachteiligter Verkehrsnutzer (Einheit: Haushalte) | Verringerung der CO2-Emissionen | ||||
Gebäudesektor | |||||
Straßenverkehrssektor | |||||
Befristete direkte Einkommensbeihilfen | |||||
Technische Hilfe (Artikel 8 Absatz 3) | |||||
Beitrag zum Instrument für technische Unterstützung (Artikel 11 Absatz 3) | |||||
Beitrag zur Mitgliedstaaten-Komponente in InvestEU (Artikel 11 Absatz 3) |
1.2. Überblick über die aktuelle Lage der Politik
Angaben zu der derzeitigen nationalen Politik in den Bereichen Energie und Klima und dazu, wie sie im nationalen Kontext angewandt wird, mit besonderem Schwerpunkt auf den Sektoren Gebäude und Straßenverkehr und in Bezug auf die finanziell schwächsten Gruppen.
1.3. Öffentliches Konsultationsverfahren
Eine Zusammenfassung des Verfahrens der Konsultation lokaler und regionaler Behörden, der Sozialpartner, von Organisationen der Zivilgesellschaft, Jugendorganisationen und anderen einschlägigen Interessenträgern - wie es im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen durchgeführt wird -, für die Erstellung und gegebenenfalls Umsetzung des Plans, mit Angabe des Umfangs, der Art und des Zeitplans der Konsultationstätigkeiten sowie der Art und Weise, wie die Auffassungen der Interessenträger im Plan berücksichtigt werden.
2. Beschreibung der Maßnahmen und Investitionen, Etappenziele und Zielvorgaben
Angaben für jede Komponente getrennt nach den drei Bereichen des Plans:
Eine Komponente kann mehrere Teilkomponenten mit Schwerpunkt auf eine bestimmte Herausforderung oder einen bestimmten Bedarf umfassen. Jede Komponente oder Teilkomponente kann eine oder mehrere eng miteinander verknüpfte oder voneinander abhängige Maßnahmen oder Investitionen umfassen.
2.1. Komponente [1][2]: [Gebäudesektor][Verkehrssektor]
Angaben zur Komponente:
i) Beschreibung der Komponente
Zusammenfassung:
Zusammenfassung für Komponente [1][2] [Gebäudesektor][Verkehrssektor]
Interventionsbereich: [Gebäudesektor][Verkehrssektor] Ziel: Maßnahmen und Investitionen: Geschätzte Gesamtkosten: XX EUR, davon Kosten, deren Deckung aus dem Fonds beantragt wird: XX EUR |
ii) Beschreibung der Maßnahmen und Investitionen der Komponente
Ausführliche Beschreibung der Komponente und ihrer spezifischen Maßnahmen und Investitionen sowie ihrer Verknüpfungen und Synergien, die Folgendes umfasst:
iii) Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
Angaben dazu, wie die Maßnahmen und Investitionen der Komponente den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 einhalten. Die Kommission wird technische Leitlinien gemäß Artikel 6 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung bereitstellen.
iv) Etappenziele, Zielvorgaben und Zeitplan
Angaben zu den einzelnen Etappenzielen und Zielvorgaben, die die Fortschritte bei der Durchführung der Maßnahmen und Investitionen dieser Komponente widerspiegeln werden, und zwar wie folgt:
Tabelle mit Etappenzielen, Zielvorgaben und Zeitplan für die Komponenten mit den folgenden Angaben:
Lfd. Nr. | Name der Maßnahme/ Investition | Etappenziel oder Zielvorgabe | Bezeichnung des Etappenziels/ der Zielvorgabe | Qualitative Indikatoren (Etappenziele) | Quantitative Indikatoren (Zielvorgaben) | Zeitplan für die Erreichung | Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielvor- gaben | |||
Einheit der Maßnahme/ Investition | Ausgangs- szenario | Ziel | Quartal | Jahr | ||||||
v) Finanzierung und Kosten
Angaben und Erläuterung zu den geschätzten Gesamtkosten der Komponente sowie für jede Maßnahme und Investition, mit entsprechender Begründung, u. a.:
vi) Begründung für die Unterstützung anderer Einrichtungen als benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen und benachteiligte Verkehrsnutzer (falls zutreffend)
Wird die Unterstützung aus dem Fonds über öffentliche oder private Einrichtungen an andere Empfänger als benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen oder benachteiligte Verkehrsnutzer bereitgestellt, ist zu erläutern, welche Maßnahmen oder Investitionen diese Einrichtungen ergreifen werden und wie diese Maßnahmen und Investitionen letztlich benachteiligten Haushalten, benachteiligten Kleinstunternehmen und benachteiligten Verkehrsnutzern zugutekommen werden.
Wird die Unterstützung aus dem Fonds über finanzielle Mittler bereitgestellt, so sind die Maßnahmen zu beschreiben, die der Mitgliedstaat zu ergreifen beabsichtigt, um sicherzustellen, dass die finanziellen Mittler den gesamten Nutzen an die Endempfänger weitergeben.
vii) Geschätzte Gesamtkosten der Komponente
Ausfüllen der Tabelle zu den geschätzten Kosten der Maßnahmen und Investitionen, die in der Komponente enthalten sind, entsprechend dem nachstehenden Muster):
Lfd. Nr. | Verbundene Maßnahme (Maßnahme oder Investition) | Relevanter Zeitraum | Geschätzte Kosten, für die Mittel aus dem Fonds beantragt werden | ||||||||
Beantragte Gesamtsumme | Falls vorhanden: aufgeteilt nach Jahr | ||||||||||
Ab (Datum) | Bis (Datum) | Betrag (in EUR) | 2026 | 2027 | 2028 | 2029 | 2030 | 2031 | 2032 | ||
viii) Szenario für den Fall eines späteren Beginns des Emissionshandelssystems
Eine Beschreibung und Quantifizierung der erforderlichen Anpassungen der Maßnahmen, Investitionen, Etappenziele, Zielvorgaben, der Höhe des nationalen Beitrags und aller anderen relevanten Elemente des Plans, die sich aus der gemäß Artikel 30k der Richtlinie 2003/87/EG erfolgten Verschiebung des Beginns des gemäß Kapitel IVa jener Richtlinie eingerichteten Emissionshandelssystems ergeben.
Eine gesonderte Fassung der Zusammenfassung, die Tabelle mit Etappenzielen, Zielvorgaben und Zeitplänen sowie die Tabelle mit den geschätzten Kosten.
2.2. KOMPONENTE [3]: direkte Einkommensbeihilfen
Angaben über die Komponente der direkten Einkommensbeihilfen:
i) Beschreibung der Komponente
Zusammenfassung:
Zusammenfassung für Komponente 3 - direkte Einkommensbeihilfen
Interventionsbereich: direkte Einkommensbeihilfen Ziel: Maßnahmen: Geschätzte Gesamtkosten: Xx EUR, davon Aus dem Fonds zu deckende Kosten: XX EUR |
ii) Beschreibung der Maßnahmen der Komponente
Eine ausführliche Beschreibung der Komponente und ihrer spezifischen Maßnahmen sowie ihrer Verknüpfungen und Synergien, darunter:
iii) Etappenziele und Zielvorgaben für Maßnahmen in Form direkter Einkommensbeihilfen
Angaben zu den einzelnen Etappenzielen und Zielvorgaben, die die Fortschritte bei der Durchführung dieser Komponente widerspiegeln werden, wie folgt zu der Frage,
Tabelle mit Etappenzielen, Zielvorgaben und Zeitplan für Maßnahmen der befristeten direkten Einkommensbeihilfen (siehe nachstehendes Muster):
Lfd. Nr. | Maß- nahme | Etappenziel oder Zielvorgabe | Bezeichnung des Etappenziels/ der Zielvorgabe | Qualitative Indikatoren (Etappenziel) | Quantitative Indikatoren (Zielvorgaben) | Zeitplan für die Erreichung | Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielvorgaben | |||
Maß- einheit | Ausgangs- szenario | Ziel | Quartal | Jahr | ||||||
iv) Begründung der Maßnahmen
Begründung für die Notwendigkeit befristeter direkter Einkommensbeihilfen auf der Grundlage der in Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2 aufgeführten Kriterien:
v) Kosten der Maßnahmen
Angaben zu den geschätzten Gesamtkosten der Komponente mit entsprechender Begründung, u. a.:
vi) Begründung für andere begünstigte Einrichtungen als benachteiligte Haushalte und benachteiligte Verkehrsnutzer (falls zutreffend)
Wird die Unterstützung aus dem Fonds über andere öffentliche oder private Einrichtungen für benachteiligte Haushalte oder benachteiligte Verkehrsnutzer bereitgestellt, ist zu erläutern, welche Art von Maßnahmen diese Einrichtungen ergreifen werden und wie diese Maßnahmen letztlich benachteiligten Haushalten oder benachteiligten Verkehrsnutzern zugutekommen werden.
Wird die Unterstützung aus dem Fonds über finanzielle Mittler bereitgestellt, so sind die Maßnahmen zu beschreiben, die der Mitgliedstaat zu ergreifen beabsichtigt, um sicherzustellen, dass die finanziellen Mittler den gesamten Nutzen an die Endempfänger weitergeben.
vii) Geschätzte Kosten des Plans für die Komponente befristete direkte Einkommensbeihilfen.
Ausfüllen der Tabelle zu den geschätzten Kosten der Unterstützung, die in der Komponente enthalten ist (siehe nachstehendes Muster):
Lfd. Nr. | Art der Unter- stützung | Relevanter Zeitraum | Geschätzte Kosten, für die Mittel aus dem Fonds beantragt werden | ||||||||
Beantragte Gesamtsumme | Falls vorhanden: aufgeteilt nach Jahr | ||||||||||
Ab (Datum) | Bis (Datum) | Betrag (in EUR) | 2026 | 2027 | 2028 | 2029 | 2030 | 2031 | 2032 | ||
viii) Szenario für den Fall eines späteren Beginns des Emissionshandelssystems
Eine Beschreibung und Quantifizierung der erforderlichen Anpassungen der Maßnahmen, Investitionen, Etappenziele, Zielvorgaben, der Höhe des nationalen Beitrags und aller anderen relevanten Elemente des Plans, die sich aus der gemäß Artikel 30k der Richtlinie 2003/87/EG erfolgten Verschiebung des Beginns des gemäß Kapitel IVa jener Richtlinie eingerichteten Emissionshandelssystems ergeben.
Eine gesonderte Fassung der Zusammenfassung, die Tabelle mit Etappenzielen, Zielvorgaben und Zeitplänen sowie die Tabelle mit den geschätzten Kosten.
2.3. Technische Hilfe
Eine Beschreibung der Maßnahmen der technischen Hilfe für die wirksame Verwaltung und Durchführung der gemäß Artikel 8 Absatz 3 im Plan vorgesehenen Maßnahmen und Investitionen, u. a.:
2.4. Übertragungen auf Programme unter geteilter Mittelverwaltung
Sollen Mittel aus dem Fonds auf Fonds mit geteilter Mittelverwaltung gemäß Artikel 11 Absatz 2 übertragen werden, so ist anzugeben, auf welche Programme und innerhalb welcher Frist diese Mittel übertragen werden und wie die im Rahmen dieser Programme durchzuführenden Maßnahmen und Investitionen mit den in Artikel 3 genannten Zielen im Einklang stehen würden, einschließlich der Angabe, ob sie unter die Maßnahmen und Investitionen gemäß Artikel 8 fallen.
2.5. Geschätzte Gesamtkosten des Plans
Geschätzte Gesamtkosten des Plans, einschließlich etwaiger Beträge, die für zusätzliche technische Unterstützung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung bereitgestellt werden, des Betrags der Geldleistung für den Zweck der Mitgliedstaaten-Komponente gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/523 und aller Beträge, die für zusätzliche technische Hilfe gemäß Artikel 8 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung bereitgestellt werden.
Eine Angabe des nationalen Beitrags zu den Gesamtkosten ihres Plans, einschließlich aller Mittel, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung aus Programmen mit geteilter Mittelverwaltung auf den Fonds übertragen werden sollen, und aller Mittel, die gemäß Artikel 11 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung aus dem Fonds auf Programme mit geteilter Mittelverwaltung übertragen werden sollen.
Eine Beschreibung, inwiefern die Kosten mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz im Einklang stehen und den erwarteten Auswirkungen des Plans entsprechen.
Ausfüllen der Tabelle unter Angabe der Kosten des Fonds nach Finanzierungsquellen entsprechend dem nachstehenden Muster:
Gesamtkosten des Klima-Sozialplans | Basisszenario | Im Falle von Artikel 30k der Richtlinie 2003/87/EG |
GESCHÄTZTE GESAMTKOSTEN DES PLANS, davon: | XXX EUR | XXX EUR |
durch den Fonds abgedeckt | XXX EUR | XXX EUR |
nationaler Beitrag | XXX EUR | XXX EUR |
Übertragungen aus Programmen mit geteilter Mittelverwaltung | XXX EUR | XXX EUR |
(Übertragungen auf Programme mit geteilter Mittelverwaltung) | -XXX EUR | -XXX EUR |
3. Analyse und Gesamtauswirkungen
3.1. Definitionen
Eine Erläuterung, wie die Definitionen von Energiearmut und Mobilitätsarmut auf nationaler Ebene anzuwenden sind.
3.2. Voraussichtliche Auswirkungen auf benachteiligte Gruppen
Eine Schätzung der wahrscheinlichen Auswirkungen des Preisanstiegs, der sich aus dem gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten Emissionshandelssystem ergibt, auf Haushalte, insbesondere im Hinblick auf Energiearmut und Mobilitätsarmut, sowie auf Kleinstunternehmen, einschließlich insbesondere einer Schätzung der Anzahl und der Identifizierung der benachteiligten Haushalte, benachteiligten Kleinstunternehmen und benachteiligten Verkehrsnutzer. Diese Auswirkungen sind auf der vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten angemessenen territorialen Ebene zu analysieren, wobei nationale Besonderheiten und Faktoren wie der Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln und grundlegenden Dienstleistungen zu berücksichtigen und die am stärksten betroffenen Regionen zu ermitteln sind.
Eine Beschreibung der bei den Schätzungen verwendeten Methode, wobei sicherzustellen ist, dass die Schätzungen mit einem angemessenen Grad regionaler Aufschlüsselung berechnet werden.
3.3. Voraussichtliche Auswirkungen der geplanten Maßnahmen und Investitionen
Eine Schätzung der voraussichtlichen Auswirkungen der in Abschnitt 2 geplanten Maßnahmen und Investitionen auf Treibhausgasemissionen, Energiearmut und Mobilitätsarmut im Vergleich zum oben beschriebenen Ausgangsszenario;
Eine Beschreibung der bei den Schätzungen verwendeten Methode.
Qualitative und quantitative Tabellen zu den Auswirkungen des Plans (siehe nachstehendes Muster):
Komponente | Beschreibung der erwarteten Auswirkungen der Komponente auf: (Angabe einschließlich relevanter quantitativer Indikatoren) | ||||
Energie- effizienz | Gebäude- renovierung | Emissionsfreie und emissionsarme Mobilität und Verkehrsmittel | Verringerung der Treibhausgasemissionen | Verringerung der Anzahl benachteiligter Haushalte und benachteiligter Verkehrsnutzer (Einheit: Haushalte) | |
Gesamtplan | |||||
Gebäudesektor | |||||
Straßenverkehrssektor |
Komponente | Quantifizierung der Auswirkungen (gegebenenfalls) d. h. Differenz in % zum politikneutralen Ausgangsszenario | |||||
Kurzfristig (die nächsten drei Jahre) | Mittelfristig (Ende des Plans) | |||||
Treibhausgas- emissionen | Von Energiearmut betroffene Haushalte | Von Mobilitätsarmut betroffene Haushalte | Treibhausgas- emissionen | Von Energiearmut betroffene Haushalte | Von Mobilitäts- armut betroffene Haushalte | |
Gesamtplan | ||||||
Gebäudesektor | ||||||
Straßenverkehrssektor |
Qualitative und quantitative Tabelle zu den erwarteten Auswirkungen der befristeten direkten Einkommensbeihilfen auf die Verringerung der Anzahl benachteiligter Haushalte und benachteiligter Verkehrsnutzer sowie der von Energiearmut und Mobilitätsarmut betroffenen Haushalte (siehe nachstehendes Muster):
Komponente: direkte Einkommensbeihilfen | |
Verringerung der Anzahl benachteiligter Haushalte und benachteiligter Verkehrsnutzer | Beschreibung der erwarteten Auswirkungen |
Schätzung der erwarteten Auswirkungen; Einheit: Haushalte | |
Verringerung der Anzahl der von Energiearmut und Mobilitätsarmut betroffenen Haushalte | Beschreibung der erwarteten Auswirkungen |
Schätzung der erwarteten Auswirkungen; Einheit: Haushalte |
4. Komplementarität, Zusätzlichkeit und Durchführung des Plans
Dieser Teil betrifft den gesamten Plan. Die verschiedenen nachstehend genannten Kriterien müssen für den Plan als Ganzes begründet werden.
4.1. Überwachung und Durchführung des Plans
Erläuterung, wie der Mitgliedstaat die vorgeschlagenen Maßnahmen und Investitionen durchzuführen beabsichtigt, wobei der Schwerpunkt auf den Einzelheiten und dem Zeitplan für die Überwachung und Durchführung liegt, gegebenenfalls einschließlich der zur Einhaltung von Artikel 21 erforderlichen Maßnahmen.
4.2. Kohärenz mit anderen Initiativen
Erläuterung, wie der Plan mit den in Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iii genannten Informationen und Verpflichtungen des Mitgliedstaats im Rahmen anderer einschlägiger Pläne und Fonds in Einklang steht, sowie das Zusammenspiel zwischen den verschiedenen Plänen.
4.3. Komplementarität der Finanzierung
Angaben zur bestehenden oder geplanten Finanzierung von Maßnahmen und Investitionen aus anderen Unions-, internationalen, öffentlichen oder gegebenenfalls privaten Quellen, die einen Beitrag zu den im Plan enthaltenen Maßnahmen und Investitionen leisten, einschließlich Informationen zu befristeten direkten Einkommensbeihilfen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c.
4.4. Zusätzlichkeit
Erläuterung und Begründung, inwiefern die neuen oder bestehenden Maßnahmen oder Investitionen zusätzliche Maßnahmen oder Investitionen sind und wiederkehrende nationale Haushaltsausgaben gemäß Artikel 13 Absatz 2 nicht ersetzen, einschließlich einer solchen Erläuterung und Begründung in Bezug auf die in den Plan aufgenommenen Maßnahmen und Investitionen gemäß Artikel 4 Absatz 5.
4.5. Geografische Besonderheiten
Erläuterung, wie geografischen Besonderheiten - wie Inseln, Regionen und Gebieten in äußerster Randlage, ländlichen oder entlegenen Gebieten, weniger zugänglichen Randgebieten, Berggebieten oder Gebieten mit Entwicklungsrückstand - im Plan Rechnung getragen wurde.
4.6. Prävention von Korruption, Betrug und Interessenkonflikten
Ein System zur Prävention, Aufdeckung und Behebung von Korruption, Betrug und Interessenkonflikten bei der Verwendung der im Rahmen des Fonds bereitgestellten Mittel sowie die Regelungen, mit denen eine Doppelfinanzierung durch den Fonds und andere Unionsprogramme gemäß Artikel 21 und Anhang III verhindert werden soll, einschließlich der Mittel, die gemäß Artikel 9 über andere öffentliche oder private Einrichtungen als benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen oder benachteiligte Verkehrsnutzer bereitgestellt werden.
4.7. Information, Kommunikation und Sichtbarkeit
Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 23 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Daten unter Angabe der Website, auf der die Daten veröffentlicht werden, sowie der Informations-, Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen;
Erläuterung der geplanten nationalen Kommunikationsstrategie, mit der die Öffentlichkeit auf die Finanzierung durch die Union aufmerksam gemacht werden soll.
ENDE |