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Regelwerk, EU 2023, Natur-/Tierschutz - EU Bund
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Durchführungsbeschluss (EU) 2023/985 der Kommission vom 15. Mai 2023 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Italien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 3325)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(ABl. L 134 vom 22.05.2023 S. 63;
VO (EU) 2023/1080 - ABl. L 144 vom 05.06.2023 S. 14 aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 2 der VO (EU) 2023/1080

Ergänzende Informationen
Liste von Beschl.'en betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2) Bei Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen besteht ein ernsthaftes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere schweinehaltende Betriebe und auf Wildschweine.

(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in Artikel 21 und Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, einschließlich der Afrikanischen Schweinepest, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.

(4) Des Weiteren sind in den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bestimmte Maßnahmen vorgesehen, die im Falle einer amtlichen Bestätigung eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren, einschließlich der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen, zu ergreifen sind. Diese Bestimmungen sehen insbesondere die Einrichtung einer infizierten Zone sowie Verbote der Verbringung von wild lebenden Tieren gelisteter Arten und von daraus gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs vor.

(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission 4 enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest. Insbesondere ist in Artikel 3 Buchstabe a der genannten Durchführungsverordnung die Einrichtung einer Sperrzone im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen.

(6) Auch ist im Falle eines Ausbruchs dieser Seuche bei Wildschweinen in einem Gebiet eines Mitgliedstaats in Artikel 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 die Einrichtung einer infizierten Zone gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen. Ferner sieht Artikel 6 der genannten Durchführungsverordnung vor, dass das betreffende Gebiet in Anhang I Teil II der genannten Durchführungsverordnung als Sperrzone II gelistet wird und dass die gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtete infizierte Zone unverzüglich angepasst wird, sodass sie mindestens die Sperrzone II umfasst. Die in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 festgelegten besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest umfassen unter anderem Verbote von Verbringungen von Sendungen von in Sperrzonen II gehaltenen Schweinen und von daraus gewonnenen Erzeugnissen außerhalb dieser Sperrzonen.

(7) Italien hat die Kommission nach der Bestätigung eines Ausbruchs dieser Seuche bei gehaltenen Schweinen am 12. Mai 2023 in der Region Kalabrien über die derzeitige Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in seinem Hoheitsgebiet unterrichtet und gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 eine Sperrzone eingerichtet, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst, in denen die allgemeinen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durchgeführt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.

(8) Italien hat der Kommission ferner mitgeteilt, dass am 11. Mai 2023 mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in der Region Kalabrien bestätigt wurden. Daher hat die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats eine infizierte Zone gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 eingerichtet.

(9) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, müssen die Sperrzone, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst, sowie die infizierte Zone in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Italien in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat auf Unionsebene abgegrenzt werden.

(10) Um eine weitere Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest zu verhindern, sollten bis zur Listung des von den jüngsten Ausbrüchen bei gehaltenen Schweinen betroffenen Gebiets Italiens als Sperrzone II in Anhang I Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 die in der genannten Durchführungsverordnung festgelegten besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest, die für Verbringungen von Sendungen von in Sperrzonen II gehaltenen Schweinen und von daraus gewonnenen Erzeugnissen außerhalb dieser Zonen gelten, auch für Verbringungen dieser Sendungen aus der von Italien nach diesem jüngsten Ausbruch eingerichteten infizierten Zone gelten, und zwar zusätzlich zu den in den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegten Maßnahmen.

(11) Daher sollte diese infizierte Zone im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt werden und den in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 festgelegten besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest unterliegen, die für Sperrzonen II gelten. Aufgrund dieser neuen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und angesichts des erhöhten unmittelbaren Risikos einer weiteren Ausbreitung der Seuche sollten Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen und von daraus gewonnenen Erzeugnissen aus der infizierten Zone in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer gemäß der genannten Durchführungsverordnung nicht genehmigt werden. Die Dauer dieser Zonenabgrenzung sollte ebenfalls in diesem Beschluss festgelegt werden.

(12) Um die Risiken zu mindern, die sich aus dem jüngsten Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Italien ergeben, sollte Italien daher die Verbringung von Sendungen von in der infizierten Zone gehaltenen Schweinen und von daraus gewonnenen Erzeugnissen in andere Mitgliedstaaten und Drittländer bis zum Ablauf der Geltungsdauer dieses Beschlusses nicht genehmigen.

(13) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die in diesem Durchführungsbeschluss festgelegten Maßnahmen so bald wie möglich gelten.

(14) Bis die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vorliegt, sollte daher unverzüglich die infizierte Zone in Italien eingerichtet und im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt werden, und die Dauer dieser Zonenabgrenzung sollte festgelegt werden.

(15) Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu überprüfen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Italien stellt sicher, dass

  1. es gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und unter den in dem genannten Absatz festgelegten Bedingungen unverzüglich eine Sperrzone einrichtet, die eine Schutz- und eine Überwachungszone umfasst;
  2. die Schutz- und Überwachungszonen gemäß Buchstabe a mindestens die im Anhang dieses Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen;
  3. es gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und Artikel 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 unverzüglich eine infizierte Zone in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest einrichtet und dass diese mindestens die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete umfasst.

Artikel 2

Italien stellt sicher, dass in den im Anhang dieses Beschlusses als infizierte Zone aufgeführten Gebieten zusätzlich zu den in den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegten Maßnahmen die in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 festgelegten besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest für Sperrzonen II gelten.

Artikel 3

Italien stellt sicher, dass die Verbringung von Sendungen von Schweinen, die in den im Anhang als infizierte Zone aufgeführten Gebieten gehalten wurden, und von daraus gewonnenen Erzeugnissen in andere Mitgliedstaaten und Drittländer nicht genehmigt wird.

Artikel 4

Dieser Beschluss gilt bis zum 12. August 2023.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an Italien gerichtet.

Brüssel, den 15. Mai 2023

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 (ABl. L 79 vom 17.03.2023 S. 65).

.

Anhang


Gebiete, die gemäß Artikel 1 als Sperrzone in Italien ausgewiesen werdenGültig bis
Schutzzone
Der Teil der Region Kalabrien innerhalb eines Umkreises von drei Kilometern um die Koordinaten Breitengrad 38.070938, Längengrad 15.946858
12.8.2023
Überwachungszone
Der Teil der Region Kalabrien innerhalb eines Umkreises von zehn Kilometern um die Koordinaten Breitengrad 38.070938, Längengrad 15.946858
Gebiete, die gemäß Artikel 1 als infizierte Zone in Italien ausgewiesen werdenGültig bis
Region Kalabrien:
in der Provinz Reggio Calabria: Cardeto, Motta San Giovanni, Montebello Ionico, Sant'Eufemia d'Aspromonte, Sant'Alessio in Aspromonte, Sinopoli, San Roberto, San Lorenzo, San Procopio, Roghudi, Palmi, Melito di Porto Salvo, Laganadi, Calanna, Roccaforte di Greco, Melicucco, Santo Stefano in Aspromonte, Seminara, Reggio Calabria, Scilla, Cosoleto, Delianuova, Condofuri, Bagaladi, Bagnara Calabra.
12.8.2023


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