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Regelwerk, EU 2023, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1028 der Kommission vom 20. März 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Begriffsbestimmung für technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge und zur Berichtigung jener Verordnung

(ABl. L 139 vom 26.05.2023 S. 10)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 62 Absatz 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission 2 sind für die Zwecke der Verordnung (EU) 2018/1139 die Anforderungen an die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile ziviler Luftfahrzeuge sowie für Motoren, Propeller und Teile, die in sie eingebaut werden sollen, festgelegt.

(2) Nach Artikel 140 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 müssen die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 erlassenen Durchführungsbestimmungen spätestens bis zum 12. September 2023 an die Verordnung (EU) 2018/1139 angepasst werden. Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte daher dahingehend geändert werden, dass die Begriffsbestimmung für "komplexe motorgetriebene Luftfahrzeuge" eingefügt wird.

(3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1358 der Kommission 4 wurden die Bezugnahmen auf Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 durch Änderung von deren Artikel 3 aktualisiert. In Artikel 1 Nummer 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1358 hieß es versehentlich, dass Artikel 3 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ersetzt würden. Tatsächlich hätten die Absätze 2 und 3 jenes Artikels ersetzt werden müssen. Um Verwirrung zu vermeiden, sollte der gesamte Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 nunmehr ersetzt werden.

(4) In Artikel 1 Nummer 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1358 hieß es versehentlich, dass Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ersetzt würde. Tatsächlich gilt Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 als wichtig für das ordnungsgemäße Funktionieren der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 und hätte beibehalten werden müssen. Daher sollte der ursprüngliche Artikel 8 Absatz 3 als neuer Absatz 6 wieder eingefügt werden.

(5) In Artikel 1 Nummer 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1358 hieß es versehentlich, dass Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ersetzt würden. Tatsächlich gelten diese Bestimmungen als wichtig für das ordnungsgemäße Funktionieren der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 und hätten beibehalten werden müssen. Um Verwirrung zu vermeiden, sollte der gesamte Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 nunmehr ersetzt werden.

(6) Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird folgender Buchstabe ha eingefügt:

"ha) 'technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug' (complex motor-powered aircraft):

  1. ein Flugzeug
  2. ein Hubschrauber
  3. ein Kipprotor-Luftfahrzeug.

Artikel 2

Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt berichtigt:

1. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3 Fortdauer von Musterzulassungen und zugehörigen Lufttüchtigkeitszeugnissen

(1) Für Produkte, für die vor dem 28. September 2003 von einem Mitgliedstaat eine Musterzulassung erteilt oder ein Dokument ausgestellt wurde, das die Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses erlaubt, gelten die folgenden Bestimmungen:

  1. Für ein solches Produkt gilt unter den folgenden Bedingungen eine Musterzulassung als gemäß dieser Verordnung erteilt:
    1. Bei der Musterzulassungsgrundlage handelte es sich
      • im Fall von Produkten, die nach den im zugehörigen JAA-Datenblatt angegebenen Verfahren der JAA zugelassen wurden, um die JAA-Musterzulassungsgrundlage oder
      • im Fall von anderen Produkten um die im Gerätekennblatt des Entwurfsstaats festgelegte Musterzulassungsgrundlage, sofern der Entwurfsstaat
        • ein Mitgliedstaat ist, sofern die Agentur nicht unter besonderer Berücksichtigung der verwendeten Zertifizierungsspezifikationen und der Betriebserfahrung feststellt, dass eine solche Grundlage für die Musterzulassung keine Gewähr für ein in der Verordnung (EU) 2018/1139 und der vorliegenden Verordnung gefordertes Sicherheitsniveau bietet, oder
        • ein Staat ist, mit dem ein Mitgliedstaat ein bilaterales Abkommen zur Lufttüchtigkeit oder eine ähnliche Vereinbarung geschlossen hat, wonach solche Produkte auf der Grundlage der Zertifizierungsspezifikationen des betreffenden Entwurfsstaats zugelassen wurden, sofern die Agentur nicht feststellt, dass die Zertifizierungsspezifikationen, die Betriebserfahrung oder das Sicherheitssystem des Entwurfsstaats kein Sicherheitsniveau bieten, das den Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der vorliegenden Verordnung entspricht.

        Die Agentur nimmt im Hinblick auf die Ausarbeitung einer Stellungnahme für die Kommission, einschließlich möglicher Änderungen der vorliegenden Verordnung eine erste Bewertung der Auswirkungen der Bestimmungen des zweiten Spiegelstrichs vor.

    2. Die Umweltschutzvorschriften entsprachen den für das Produkt geltenden Bestimmungen in Anhang 16 des Abkommens von Chicago.
    3. Es galten die Lufttüchtigkeitsanweisungen des Entwurfsstaats.
  2. Die Konstruktion eines bestimmten Luftfahrzeugs, das vor dem 28. September 2003 in einem Mitgliedstaat registriert war, gilt unter folgenden Bedingungen als gemäß der vorliegenden Verordnung genehmigt:
    1. Seine Musterbauart war Teil der Musterzulassung, auf die in Buchstabe a Bezug genommen wird;
    2. alle Änderungen an dieser Musterbauart, für die der Inhaber der Musterzulassung nicht zuständig war, wurden genehmigt und
    3. es wurden die Lufttüchtigkeitsanweisungen erfüllt, die vor dem 28. September 2003 von dem Mitgliedstaat, in dem die Eintragung erfolgte, erlassen oder angenommen wurden, einschließlich der vom Eintragungsstaat gebilligten Abweichungen von den Lufttüchtigkeitsanweisungen des Entwurfsstaats.

(2) Für Produkte mit einem am 28. September 2003 bereits bei der JAA oder einem Mitgliedstaat eingeleiteten Musterzulassungsverfahren gilt Folgendes:

  1. Wurde die Zulassung eines Produkts in mehreren Mitgliedstaaten beantragt, wird das am weitesten fortgeschrittene Verfahren als Grundlage herangezogen.
  2. Punkt 21.A.15 Buchstaben a, b und c von Anhang I (Teil 21) finden keine Anwendung.
  3. In Abweichung von Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.80 ist als Musterzulassungsgrundlage die von der JAA bzw. dem Mitgliedstaat am Tag der Beantragung der Genehmigung festgelegte Grundlage zu verwenden.
  4. Zur Erfüllung von Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.20 Buchstaben a und d gilt die Konformitätsfeststellung im Rahmen der Verfahren der JAA oder eines Mitgliedstaats als von der Agentur durchgeführt.

(3) Für Produkte mit einer nationalen Musterzulassung oder gleichwertigen Zulassung, bei denen das Genehmigungsverfahren für eine Änderung in einem Mitgliedstaat zu dem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war, zu dem die Musterzulassung nach dieser Verordnung hätte genehmigt werden müssen, gilt Folgendes:

  1. Wurde ein Genehmigungsverfahren von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt, wird das am weitesten fortgeschrittene Verfahren als Grundlage herangezogen.
  2. Punkt 21.A.93 von Anhang I (Teil 21) findet keine Anwendung.
  3. Als anwendbare Grundlage der Musterzulassung gilt die zum Zeitpunkt des Antrags auf Genehmigung der Änderung von der JAA oder gegebenenfalls dem Mitgliedstaat festgelegte Grundlage.
  4. Zur Erfüllung von Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.107 gilt die Konformitätsfeststellung im Rahmen der Verfahren der JAA oder eines Mitgliedstaats als von der Agentur durchgeführt.

(4) Zur Erfüllung von Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.433 Buchstabe a gelten für Produkte mit einer nationalen Musterzulassung oder gleichwertigen Zulassung, deren Genehmigungsverfahren für ein Verfahren für erhebliche Reparaturen in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Musterzulassung gemäß dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen war, die Konformitätsfeststellungen im Rahmen der Verfahren der JAA oder des Mitgliedstaats als von der Agentur durchgeführt.

(5) Ein von einem Mitgliedstaat ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis, in dem die Übereinstimmung mit einer gemäß Absatz 1 erteilten Musterzulassung bestätigt wird, gilt als dieser Verordnung entsprechend."

2. In Artikel 8 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Genehmigungen als Entwicklungsorganisationen, die gemäß den einschlägigen Anforderungen und Verfahren der JAA von einem Mitgliedstaat erteilt oder anerkannt wurden und vor dem 28. September 2003 gültig waren, gelten als dieser Verordnung entsprechend.

3. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"Artikel 9 Herstellungsorganisationen

(1) Für die Herstellung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen zuständige Organisationen müssen ihre Befähigung gemäß den Bestimmungen von Anhang I (Teil 21) nachweisen. Dieser Nachweis der Befähigung ist nicht erforderlich für die von einer Organisation hergestellten Bau- oder Ausrüstungsteile, die nach Anhang I (Teil 21) für den Einbau in ein musterzertifiziertes Produkt zugelassen sind, ohne dass ihnen eine Freigabebescheinigung (d. h. EASA-Formblatt 1) beigefügt sein muss.

(2) In Abweichung von Absatz 1 kann ein Hersteller, dessen Hauptgeschäftssitz in einem Nichtmitgliedstaat liegt, seine Befähigung durch den Besitz eines Zeugnisses nachweisen, das jener Staat für die beantragten Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile ausgestellt hat, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Bei dem betreffenden Staat handelt es sich um den Entwurfsstaat und
  2. die Agentur hat festgestellt, dass das System des betreffenden Staates eine unabhängige Überprüfung der Compliance auf demselben Niveau wie diese Verordnung vorsieht, entweder in Form eines gleichwertigen Systems für die Zulassung von Organisationen oder durch die unmittelbare Beteiligung der zuständigen Behörde jenes Staates.

(3) Genehmigungen als Herstellungsorganisation, die vor dem 28. September 2003 im Rahmen der einschlägigen Verfahren der JAA von einem Mitgliedstaat erteilt wurden, gelten als dieser Verordnung entsprechend.

(4) Abweichend von Absatz 1 kann die Herstellungsorganisation bei der zuständigen Behörde Ausnahmen von den in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 genannten Umweltschutzauflagen beantragen.

(5) Abweichend von Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.225 Buchstabe d Nummern 1 und 2 kann eine Herstellungsorganisation, die Inhaber einer gültigen, nach Anhang I (Teil 21) ausgestellten Zulassung ist, etwaigen Beanstandungen im Zusammenhang mit den in Anhang I mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/201 der Kommission * eingeführten Anforderungen bis zum 7. März 2025 Folge leisten.

Hat die Organisation nach dem 7. März 2025 diesen Beanstandungen nicht Folge geleistet, wird die Zulassung ganz oder teilweise widerrufen, eingeschränkt oder ausgesetzt.

(6) Abweichend von Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.125C Buchstabe a Nummer 1 muss eine Organisation, die Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile ohne Genehmigung herstellt, jedoch über eine gültige Einzelzulassung nach Anhang I (Teil 21) verfügt, die vor dem 7. März 2023 ausgestellt wurde, den in Anhang I mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/201 eingeführten Anforderungen nicht genügen.

(7) Abweichend von Absatz 1 kann eine natürliche oder juristische Person, deren Hauptgeschäftssitz sich in einem Mitgliedstaat befindet und die für die Herstellung von Produkten sowie deren Bau- und Ausrüstungsteilen zuständig ist, nach Artikel 2 Absatz 2 alternativ ihre Befähigung nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) nachweisen.

(8) Der Nachweis der Befähigung nach Absatz 1 oder 2 ist nicht erforderlich, wenn die Herstellungsorganisation oder die natürliche oder juristische Person an folgenden Herstellungstätigkeiten beteiligt ist:

  1. Herstellung von Bau- oder Ausrüstungsteilen, die nach Anhang I (Teil 21) für den Einbau in ein musterzertifiziertes Produkt in Betracht kommen, ohne dass ihnen eine Freigabebescheinigung (d. h. EASA-Formblatt 1) beigefügt sein muss;
  2. Herstellung von Teilen, die nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) für den Einbau in ein Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, in Betracht kommen, ohne dass ihnen eine Freigabebescheinigung (d. h. EASA-Formblatt 1) beigefügt sein muss;
  3. Herstellung eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Artikel 2 Absatz 3 ist, sowie von Teilen, die für den Einbau in ein solches Luftfahrzeug in Frage kommen. In diesem Fall müssen die Herstellungstätigkeiten gemäß Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt R von einer Herstellungsorganisation oder einer natürlichen oder juristischen Person durchgeführt werden, deren Hauptgeschäftssitz sich in einem Mitgliedstaat befindet.

______
*) Delegierte Verordnung (EU) 2022/201 der Kommission vom 10. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf von Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen einzuführende Managementsysteme und Systeme zur Meldung von Ereignissen sowie in Bezug auf die von der Agentur anzuwendenden Verfahren und zur Berichtigung jener Verordnung (ABl. L 33 vom 15.02.2022 S. 7)."

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 25. August 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. März 2023

1) ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.08.2012 S. 1).

3) Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.03.2008 S. 1).

4) Delegierte Verordnung (EU) 2022/1358 der Kommission vom 2. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission im Hinblick auf die Umsetzung angemessenerer Anforderungen an Luftfahrzeuge, die im Flugsport und in der Freizeitluftfahrt eingesetzt werden (ABl. L 205 vom 05.08.2022 S. 7).


UWS Umweltmanagement GmbHENDE