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Delegierte Verordnung (EU) 2023/1028 der Kommission vom 20. März 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Begriffsbestimmung für technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge und zur Berichtigung jener Verordnung
(ABl. L 139 vom 26.05.2023 S. 10)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 62 Absatz 13,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission 2 sind für die Zwecke der Verordnung (EU) 2018/1139 die Anforderungen an die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile ziviler Luftfahrzeuge sowie für Motoren, Propeller und Teile, die in sie eingebaut werden sollen, festgelegt.
(2) Nach Artikel 140 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 müssen die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 erlassenen Durchführungsbestimmungen spätestens bis zum 12. September 2023 an die Verordnung (EU) 2018/1139 angepasst werden. Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte daher dahingehend geändert werden, dass die Begriffsbestimmung für "komplexe motorgetriebene Luftfahrzeuge" eingefügt wird.
(3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1358 der Kommission 4 wurden die Bezugnahmen auf Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 durch Änderung von deren Artikel 3 aktualisiert. In Artikel 1 Nummer 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1358 hieß es versehentlich, dass Artikel 3 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ersetzt würden. Tatsächlich hätten die Absätze 2 und 3 jenes Artikels ersetzt werden müssen. Um Verwirrung zu vermeiden, sollte der gesamte Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 nunmehr ersetzt werden.
(4) In Artikel 1 Nummer 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1358 hieß es versehentlich, dass Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ersetzt würde. Tatsächlich gilt Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 als wichtig für das ordnungsgemäße Funktionieren der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 und hätte beibehalten werden müssen. Daher sollte der ursprüngliche Artikel 8 Absatz 3 als neuer Absatz 6 wieder eingefügt werden.
(5) In Artikel 1 Nummer 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1358 hieß es versehentlich, dass Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ersetzt würden. Tatsächlich gelten diese Bestimmungen als wichtig für das ordnungsgemäße Funktionieren der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 und hätten beibehalten werden müssen. Um Verwirrung zu vermeiden, sollte der gesamte Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 nunmehr ersetzt werden.
(6) Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
In Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird folgender Buchstabe ha eingefügt:
"ha) 'technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug' (complex motor-powered aircraft):
Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt berichtigt:
1. Artikel 3 erhält folgende Fassung:
"Artikel 3 Fortdauer von Musterzulassungen und zugehörigen Lufttüchtigkeitszeugnissen
(1) Für Produkte, für die vor dem 28. September 2003 von einem Mitgliedstaat eine Musterzulassung erteilt oder ein Dokument ausgestellt wurde, das die Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses erlaubt, gelten die folgenden Bestimmungen:
Die Agentur nimmt im Hinblick auf die Ausarbeitung einer Stellungnahme für die Kommission, einschließlich möglicher Änderungen der vorliegenden Verordnung eine erste Bewertung der Auswirkungen der Bestimmungen des zweiten Spiegelstrichs vor.
(2) Für Produkte mit einem am 28. September 2003 bereits bei der JAA oder einem Mitgliedstaat eingeleiteten Musterzulassungsverfahren gilt Folgendes:
(3) Für Produkte mit einer nationalen Musterzulassung oder gleichwertigen Zulassung, bei denen das Genehmigungsverfahren für eine Änderung in einem Mitgliedstaat zu dem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war, zu dem die Musterzulassung nach dieser Verordnung hätte genehmigt werden müssen, gilt Folgendes:
(4) Zur Erfüllung von Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.433 Buchstabe a gelten für Produkte mit einer nationalen Musterzulassung oder gleichwertigen Zulassung, deren Genehmigungsverfahren für ein Verfahren für erhebliche Reparaturen in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Musterzulassung gemäß dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen war, die Konformitätsfeststellungen im Rahmen der Verfahren der JAA oder des Mitgliedstaats als von der Agentur durchgeführt.
(5) Ein von einem Mitgliedstaat ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis, in dem die Übereinstimmung mit einer gemäß Absatz 1 erteilten Musterzulassung bestätigt wird, gilt als dieser Verordnung entsprechend."
2. In Artikel 8 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Genehmigungen als Entwicklungsorganisationen, die gemäß den einschlägigen Anforderungen und Verfahren der JAA von einem Mitgliedstaat erteilt oder anerkannt wurden und vor dem 28. September 2003 gültig waren, gelten als dieser Verordnung entsprechend.
3. Artikel 9 erhält folgende Fassung:
"Artikel 9 Herstellungsorganisationen
(1) Für die Herstellung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen zuständige Organisationen müssen ihre Befähigung gemäß den Bestimmungen von Anhang I (Teil 21) nachweisen. Dieser Nachweis der Befähigung ist nicht erforderlich für die von einer Organisation hergestellten Bau- oder Ausrüstungsteile, die nach Anhang I (Teil 21) für den Einbau in ein musterzertifiziertes Produkt zugelassen sind, ohne dass ihnen eine Freigabebescheinigung (d. h. EASA-Formblatt 1) beigefügt sein muss.
(2) In Abweichung von Absatz 1 kann ein Hersteller, dessen Hauptgeschäftssitz in einem Nichtmitgliedstaat liegt, seine Befähigung durch den Besitz eines Zeugnisses nachweisen, das jener Staat für die beantragten Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile ausgestellt hat, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(3) Genehmigungen als Herstellungsorganisation, die vor dem 28. September 2003 im Rahmen der einschlägigen Verfahren der JAA von einem Mitgliedstaat erteilt wurden, gelten als dieser Verordnung entsprechend.
(4) Abweichend von Absatz 1 kann die Herstellungsorganisation bei der zuständigen Behörde Ausnahmen von den in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 genannten Umweltschutzauflagen beantragen.
(5) Abweichend von Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.225 Buchstabe d Nummern 1 und 2 kann eine Herstellungsorganisation, die Inhaber einer gültigen, nach Anhang I (Teil 21) ausgestellten Zulassung ist, etwaigen Beanstandungen im Zusammenhang mit den in Anhang I mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/201 der Kommission * eingeführten Anforderungen bis zum 7. März 2025 Folge leisten.
Hat die Organisation nach dem 7. März 2025 diesen Beanstandungen nicht Folge geleistet, wird die Zulassung ganz oder teilweise widerrufen, eingeschränkt oder ausgesetzt.
(6) Abweichend von Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.125C Buchstabe a Nummer 1 muss eine Organisation, die Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile ohne Genehmigung herstellt, jedoch über eine gültige Einzelzulassung nach Anhang I (Teil 21) verfügt, die vor dem 7. März 2023 ausgestellt wurde, den in Anhang I mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/201 eingeführten Anforderungen nicht genügen.
(7) Abweichend von Absatz 1 kann eine natürliche oder juristische Person, deren Hauptgeschäftssitz sich in einem Mitgliedstaat befindet und die für die Herstellung von Produkten sowie deren Bau- und Ausrüstungsteilen zuständig ist, nach Artikel 2 Absatz 2 alternativ ihre Befähigung nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) nachweisen.
(8) Der Nachweis der Befähigung nach Absatz 1 oder 2 ist nicht erforderlich, wenn die Herstellungsorganisation oder die natürliche oder juristische Person an folgenden Herstellungstätigkeiten beteiligt ist:
______
*) Delegierte Verordnung (EU) 2022/201 der Kommission vom 10. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf von Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen einzuführende Managementsysteme und Systeme zur Meldung von Ereignissen sowie in Bezug auf die von der Agentur anzuwendenden Verfahren und zur Berichtigung jener Verordnung (ABl. L 33 vom 15.02.2022 S. 7)."
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 25. August 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. März 2023
2) Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.08.2012 S. 1).
3) Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.03.2008 S. 1).
4) Delegierte Verordnung (EU) 2022/1358 der Kommission vom 2. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission im Hinblick auf die Umsetzung angemessenerer Anforderungen an Luftfahrzeuge, die im Flugsport und in der Freizeitluftfahrt eingesetzt werden (ABl. L 205 vom 05.08.2022 S. 7).
ENDE |