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Durchführungsverordnung (EU) 2023/1070 der Kommission vom 1. Juni 2023 über technische Modalitäten für die Entwicklung, Wartung und Nutzung elektronischer Systeme für den Austausch und die Speicherung von Informationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 143 vom 02.06.2023 S. 65)
Neufassung - Ersetzt VO (EU) 2021/414
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 17 und Artikel 50 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (im Folgenden UZK oder "Zollkodex") haben der nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Austausch von Informationen, wie Anmeldungen, Anträge oder Entscheidungen, zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und die nach den zollrechtlichen Unionsvorschriften erforderliche Speicherung dieser Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zu erfolgen.
(2) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission 2 wurde das Arbeitsprogramm für die Umsetzung der elektronischen Systeme festgelegt, die für die Anwendung des Zollkodex erforderlich und die durch in Abschnitt II des Anhangs des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Projekte zu entwickeln sind.
(3) Es sollten wichtige technische Modalitäten für das Funktionieren der elektronischen Systeme festgelegt werden, z.B. Regelungen für die Entwicklung, Erprobung und Inbetriebnahme sowie für Wartung und Änderungen der elektronischen Systeme. Ferner sollten Modalitäten für den Datenschutz, die Aktualisierung von Daten, die Beschränkung der Datenverarbeitung, das Eigentum an den Systemen und die Sicherheit der Systeme festgelegt werden.
(4) Zur Wahrung der Rechte und Interessen der Union, der Mitgliedstaaten und der Wirtschaftsbeteiligten ist es wichtig, die Verfahrensregeln festzulegen und Alternativlösungen vorzusehen, die bei einem zeitweiligen Ausfall der elektronischen Systeme anzuwenden sind.
(5) Das Zollportal der Europäischen Union für Wirtschaftsbeteiligte (EUCTP) in seiner ursprünglichen, im Rahmen der UZK-Projekte "Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (Authorised Economic Operator, AEO)", "Europäische verbindliche Zolltarifauskunft (EvZTA)" und "Informationsblätter (INF) für besondere Verfahren" entwickelten Form sollte als zentrale Zugangsstelle für Wirtschaftsbeteiligten und andere Personen dienen und den Zugang zu jedem der für die jeweiligen Systeme entwickelten, speziellen Unternehmerportale ermöglichen.
(6) Mit dem Zollentscheidungssystem, welches im Rahmen des im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 genannten Projekts "EU-ZK-Zollentscheidungen" entwickelt wurde, sollen die Verfahren für die Beantragung einer Zollentscheidung, für die Entscheidungsfindung und für die Entscheidungsverwaltung in der gesamten Union ausschließlich unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungstechniken harmonisiert werden. Daher müssen Vorschriften für dieses elektronische System festgelegt werden. Der Anwendungsbereich des Systems sollte unter Bezugnahme auf die zu beantragenden, zu treffenden und mit diesem System zu verwaltenden Zollentscheidungen festgelegt werden. Für die gemeinsamen Komponenten des Systems (EU-Unternehmerportal, zentrales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen und Kundenreferenzdienste) sowie für die nationalen Komponenten (nationales Unternehmer-Portal und nationales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen) sollten Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, in denen die Funktionen der Komponenten und ihre Verbindungen untereinander präzisiert werden.
(7) Das Authentifizierungs- und Zugangsprüfungsverfahren für Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen soll mithilfe des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur (UUM&DS) verwaltet werden, welches im Rahmen des im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 genannten Projekts für unmittelbaren Zugang von Unternehmen zu den Europäischen Informationssystemen (einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur) entwickelt wird. Es müssen detaillierte Bestimmungen betreffend den Anwendungsbereich und die Merkmale des Systems festgelegt werden, in denen die verschiedenen Komponenten (gemeinsame und nationale Komponenten) des Systems, ihre Funktionen und ihre Verbindungen untereinander definiert werden.
(8) Mit dem Europäischen System für verbindliche Zolltarifauskünfte (EvZTA), das im Rahmen des im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 genannten Projekts "EU-ZK: Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)" verbessert wurde, sollen die Verfahren für die Beantragung, Entscheidungsfindung und Verwaltung von vZTA-Entscheidungen an die Anforderungen des Zollkodex angepasst und dabei ausschließlich Mittel der elektronischen Datenverarbeitung verwendet werden. Es ist daher notwendig, Vorschriften für dieses System festzulegen. Für die gemeinsamen Komponenten des Systems (EU-Unternehmerportal, zentrales EvZTA-System und Monitoring der Verwendung von vZTA) und für die nationalen Komponenten (nationales Unternehmerportal und nationales vZTA-System) sollten detaillierte Bestimmungen festgelegt werden, mit denen die Funktionen der Komponenten und ihre Verbindungen untereinander präzisiert werden. Außerdem soll das Projekt das Monitoring der obligatorischen Verwendung von vZTA sowie das Monitoring und das Management der erweiterten Verwendung von vZTA erleichtern.
(9) Das System zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten (EORI), das im Zuge des im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 genannten Projekts "EU-ZK: System zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten (EORI 2)" aktualisiert wurde, dient dem Upgrade des bestehenden europaweiten EORI-Systems zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten der Union und Wirtschaftsbeteiligten aus Drittländern sowie von anderen Personen für die Zwecke der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften der Union. Es ist daher notwendig, Regeln für das System festzulegen; dazu müssen die Komponenten (zentrales EORI-System und nationale EORI-Systeme) und die Verwendung des EORI-Systems präzisiert werden.
(10) Das System der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO), das im Zuge des im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 genannten Projekts "EU-ZK: Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO)" aktualisiert wurde, soll die Betriebsabläufe in Bezug auf AEO-Anträge und -Bewilligungen und deren Verwaltung verbessern. Mit dem System soll auch das elektronische Formular für AEO-Anträge und -Entscheidungen umgesetzt und den Wirtschaftsbeteiligten ein EUCTP zur Verfügung gestellt werden, über das AEO-Anträge eingereicht und AEO-Entscheidungen elektronisch entgegengenommen werden können. Für die gemeinsamen Komponenten des Systems sollten Durchführungsbestimmungen festgelegt werden.
(11) Das Einfuhrkontrollsystem 2 (ICS2), das im Rahmen des im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 genannten ICS2-Projekts entwickelt wurde, zielt darauf ab, die Sicherheit von in die Union verbrachten Waren zu verbessern. Das System unterstützt die Erhebung von summarischen Eingangsanmeldungen (ENS) von verschiedenen Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen, die in den internationalen Warenlieferketten tätig sind. Das Ziel des Systems besteht darin, den gesamten Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Erfüllung der ENS-Anforderungen zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen über eine harmonisierte Schnittstelle zu unterstützen, die entweder als gemeinsames oder als nationales Anwenderprogramm entwickelt wird. Ein weiteres Ziel besteht darin, vor dem Abgang von Waren aus Drittländern und/oder vor deren Ankunft im Zollgebiet der Union über einen gemeinsamen Datenspeicher und damit verbundene Prozesse die kooperative Durchführung von Sicherheitsrisikoanalysen durch die ersten Eingangszollstellen und den Austausch der Ergebnisse von Risikoanalysen zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Echtzeit zu unterstützen. Das System unterstützt Zollmaßnahmen, um die Sicherheitsrisiken anzugehen, die infolge der Risikoanalyse festgestellt wurden; hierzu zählen Zollkontrollen und der Austausch von Kontrollergebnissen sowie gegebenenfalls Mitteilungen an Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen über bestimmte Maßnahmen, die diese zur Minderung von Risiken ergreifen müssen. Das System unterstützt das Monitoring und die Bewertung der Umsetzung der gemeinsamen Kriterien und Standards für Sicherheitsrisiken sowie der im Zollkodex genannten Kontrollmaßnahmen und vorrangigen Kontrollbereiche durch die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten.
(12) Das Automatisierte Ausfuhrsystem, das im Rahmen des im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 genannten Projekts "EU-ZK: Automatisiertes Ausfuhrsystem (AES)" verbessert wurde, zielt darauf ab, das bestehende Ausfuhrkontrollsystem an die im Zollkodex festgelegten neuen Betriebs- und Datenanforderungen anzupassen. Darüber hinaus soll das System alle erforderlichen Funktionalitäten bieten und die benötigten Schnittstellen mit unterstützenden Systemen, nämlich dem neuen EDV-gestützten Versandverfahren und dem System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, abdecken. Darüber hinaus unterstützt das AES die Einführung der Funktionalitäten für die zentrale Zollabwicklung bei der Ausfuhr. Da es sich beim AES um ein dezentrales System handelt, müssen Regeln festgelegt werden, indem die Komponenten und die Verwendung des Systems spezifiziert werden.
(13) Das neue EDV-gestützte Versandverfahren, das im Rahmen des im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 genannten Projekts "EU-ZK: Neues EDV-gestütztes Versandverfahren (NCTS)" verbessert wurde, zielt darauf ab, das bestehende NCTS (Phase 4) zu verbessern und an die im Kodex festgelegten neuen Betriebs- und Datenanforderungen anzupassen. Das System soll darüber hinaus neue Funktionalitäten bieten, auf die im Zollkodex Bezug genommen wird, und die erforderlichen Schnittstellen mit unterstützenden Systemen und dem AES abdecken. Da es sich beim NCTS um ein dezentrales System handelt, müssen Regeln festgelegt werden, indem die Komponenten und die Verwendung des Systems spezifiziert werden.
(14) Das INF-SP-System, das im Rahmen des im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 genannten Projekts "EU-ZK: Informationsblätter (INF) für besondere Verfahren" entwickelt wurde, soll ein neues transeuropäisches System zur Unterstützung und Straffung der Abläufe in der INF-Datenverwaltung und der elektronischen Verarbeitung von INF-Daten im Bereich der besonderen Verfahren bieten. Zur Spezifizierung der Komponenten des Systems und seiner Verwendung sollten Durchführungsbestimmungen festgelegt werden.
(15) Das Ziel des in Artikel 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 3 genannten Zollrisikomanagementsystems besteht darin, den Austausch risikobezogener Informationen zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen diesen und der Kommission zu fördern, um die Umsetzung des gemeinsamen Risikomanagementrahmens zu unterstützen.
(16) Das System der zentralen Zollabwicklung für die Einfuhr, das im Rahmen des im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 genannten Projekts "EU-ZK: Zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr (CCI)" entwickelt wurde, soll es ermöglichen, Waren im Rahmen der zentralen Zollabwicklung in ein Zollverfahren zu überführen, sodass Wirtschaftsbeteiligte ihre Zollvorgänge zentralisieren können. Die Bearbeitung der Zollanmeldung und die Freigabe der Waren sollten zwischen den beteiligten Zollstellen koordiniert werden. Da es sich beim CCI um ein dezentrales System handelt, müssen Regeln festgelegt werden, indem die Komponenten und die Verwendung des Systems spezifiziert werden.
(17) Das in Artikel 68 bis 93 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannte System des registrierten Ausführers (REX) soll es Ausführern, die in der Union und in einigen Drittländern, mit denen die Union ein Präferenzhandelsabkommen geschlossen hat, ermöglichen, den Ursprung ihrer Waren selbst zu bescheinigen. Zur Spezifizierung der Komponenten des Systems und ihrer Verwendung sollten Durchführungsbestimmungen festgelegt werden. Im REX-System sind den Ausführern die Informationen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 in einer dem Antrag auf Aufnahme als registrierter Ausführer beigefügten Mitteilung zur Verfügung zu stellen, und die Rechte betroffener Personen in Bezug auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit dem Antrag auf Aufnahme als registrierter Ausführer sind im Einklang mit Kapitel III der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. der Verordnung (EU) 2018/1725 auszuüben.
(18) Mit dem System zum Nachweis des Unionscharakters (PoUS), das im Rahmen des im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 genannten Projekts "EU-ZK PoUS" entwickelt wird, soll ein neues transeuropäisches System zur Speicherung, Verwaltung und Abfrage von Nachweisen des Unionscharakters in Form von T2L/T2LF-Dokumenten und Warenmanifesten eingeführt werden.
(19) Das Überwachungssystem Surveillance 2+ soll im Rahmen des im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 genannten Projekts "Überwachung-3 (Surveillance 3)" verbessert werden, um es an die UZK-Anforderungen wie den Standard-Informationsaustausch mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung anzupassen und geeignete Funktionalitäten zur Verarbeitung und Analyse des von den Mitgliedstaaten übermittelten umfassenden Datenpakets einzuführen. Das Surveillance-System, das der Kommission und den Mitgliedstaaten zur Verfügung steht, umfasst außerdem Data-Mining-Kapazitäten und Berichterstattungsfunktionen.
(20) In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/414 der Kommission 6 sind technische Modalitäten für die Entwicklung, Wartung und Nutzung elektronischer Systeme für den Austausch von Informationen und für die Speicherung dieser Informationen gemäß dem Zollkodex festgelegt. Angesichts der zahlreichen Änderungen, die an dieser Verordnung erforderlich wären, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass REX, PoUS und SURV3 nun in Betrieb genommen wurden oder in Betrieb genommen werden, und aus Gründen der Klarheit sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2021/414 aufgehoben und durch eine neue Durchführungsverordnung ersetzt werden.
(21) Die vorliegende Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Sofern es für die Zwecke der Anwendung des Zollrechts der Union erforderlich ist, personenbezogene Daten in den elektronischen Systemen zu verarbeiten, muss diese Verarbeitung im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 erfolgen. Die personenbezogenen Daten von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen, die in den elektronischen Systemen verarbeitet werden, sind auf die Datensätze nach Anhang A Titel I Kapitel 1 "Gruppe 3 - Beteiligte" in der Tabelle "Datengruppen", Anhang A Titel I Kapitel 2 "Gruppe 3 - Beteiligte", in Anhang B Titel II "Gruppe 13 - Beteiligte" sowie in Anhang 12-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 7 beschränkt.
(22) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört.
(23) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
(1) Diese Verordnung gilt für die folgenden zentralen Systeme, die im Rahmen der folgenden im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 aufgeführten Projekte entwickelt oder verbessert wurden:
(2) Diese Verordnung gilt für die folgenden dezentralen Systeme, die im Rahmen der folgenden im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 aufgeführten Projekte entwickelt oder verbessert wurden:
(3) Diese Verordnung gilt auch für die folgenden zentralen Systeme:
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen:
Artikel 3 Kontaktstellen für die elektronischen Systeme
Die Kommission und die Mitgliedstaaten benennen Kontaktstellen für die einzelnen elektronischen Systeme gemäß Artikel 1 dieser Verordnung zwecks Informationsaustauschs, um sicherzustellen, dass Entwicklung, Betrieb und Wartung dieser elektronischen Systeme auf koordinierte Weise erfolgen.
Sie teilen einander die Kontaktdaten dieser Stellen mit und unterrichten einander unverzüglich über etwaige Änderungen dieser Daten.
Kapitel II
Zollportal der Europäischen Union für Wirtschaftsbeteiligte (EUCTP)
Artikel 4 Ziel und Struktur des EUCTP
Das EUCTP ist der zentrale Zugangspunkt für Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen zu den spezifischen Unternehmerportalen der in Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung genannten transeuropäischen Systeme.
Artikel 5 Authentifizierung und Zugang zum EUCTP
(1) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke des Zugangs zum EUCTP erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur.
Um Zollvertreter zu authentifizieren und ihnen Zugang zum EUCTP zu erteilen, wird ihre Befugnis, in dieser Eigenschaft zu handeln, im System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder in einem von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 20 dieser Verordnung eingerichteten Identitäts- und Zugangsmanagementsystem registriert. Diese Befugnis wird nicht für die Zwecke des Zugangs zu dem in Artikel 95 dieser Verordnung genannten spezifischen Unternehmerportal der EU für PoUS oder für den Zugang zu der in Artikel 45 dieser Verordnung genannten gemeinsamen Schnittstelle des ICS2 für Wirtschaftsbeteiligte registriert.
(2) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zum EUCTP erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.
(3) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zum EUCTP erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.
Artikel 6 Nutzung des EUCTP
(1) Das EUCTP bietet Zugang zu den spezifischen Unternehmerportalen der in den Artikeln 24, 38, 67, 82 bzw. Artikel 95 dieser Verordnung genannten transeuropäischen Systeme EBTI, AEO, INF, REX und PoUS sowie zu der in Artikel 45 dieser Verordnung genannten gemeinsamen Schnittstelle ICS2 für Wirtschaftsbeteiligte.
(2) Das EUCTP wird für den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbeteiligten oder anderen Personen über Anfragen, Anträge, Bewilligungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit EvZTA, AEO, INF, dem REX-System und PoUS genutzt.
(3) Das EUCTP kann für den Austausch von Informationen - über summarische Eingangsanmeldungen und gegebenenfalls über deren Änderungen, über erteilte Verweisungen und über Ungültigkeitserklärungen im Zusammenhang mit dem ICS2 - zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbeteiligten oder anderen Personen verwendet werden.
Kapitel III
System für Zollentscheidungen
Artikel 7 Ziel und Struktur des Systems für Zollentscheidungen
(1) Das Zollentscheidungssystem ermöglicht die Kommunikation zwischen der Kommission, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, den Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke der Übermittlung und der Bearbeitung von Anträgen und Entscheidungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung sowie der Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit den Bewilligungen, d. h. Änderungen, Widerrufe, Rücknahmen und Aussetzungen.
(2) Das Zollentscheidungssystem besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:
(3) Die Mitgliedstaaten können die folgenden nationalen Komponenten entwickeln:
Artikel 8 Nutzung des Zollentscheidungssystems
(1) Das Zollentscheidungssystem wird für die Übermittlung und die Bearbeitung von Anträgen auf die nachstehenden Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit den genannten Anträgen oder Bewilligungen genutzt:
(2) Die gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems werden für die in Absatz 1 genannten Anträge und Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen oder Bewilligungen genutzt, wenn diese Bewilligungen oder Entscheidungen Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat haben.
(3) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass die gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems für die in Absatz 1 genannten Anträge und Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen oder Bewilligungen genutzt werden können, wenn diese Bewilligungen oder Entscheidungen nur in dem betreffenden Mitgliedstaat Auswirkungen haben.
(4) Das Zollentscheidungssystem darf nicht für andere als die in Absatz 1 genannten Anträge, Bewilligungen oder Entscheidungen verwendet werden.
Artikel 9 Authentifizierung und Zugang zum Zollentscheidungssystem
(1) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur.
Zur Authentifizierung der Zollvertreter und zwecks Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems wird ihre Befugnis, in dieser Eigenschaft zu handeln, im System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder in einem von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 20 dieser Verordnung eingerichteten Identitäts- und Zugangsmanagementsystem registriert.
(2) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.
(3) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.
Artikel 10 EU-Unternehmerportal
(1) Das EU-Unternehmerportal gibt Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen Zugang zum Zollentscheidungssystem.
(2) Das EU-Unternehmerportal muss mit dem zentralen Verwaltungssystem für Zollentscheidungen sowie mit nationalen Verwaltungssystemen für Zollentscheidungen, soweit diese von den Mitgliedstaaten eingerichtet wurden, interoperabel sein.
(3) Das EU-Unternehmerportal wird für die in Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Anträge und Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen oder Bewilligungen genutzt, wenn diese Bewilligungen oder Entscheidungen Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat haben.
(4) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass das EU-Unternehmerportal für die in Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Anträge und Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen oder Bewilligungen genutzt werden kann, wenn diese Bewilligungen oder Entscheidungen nur in dem betreffenden Mitgliedstaat Auswirkungen haben.
Fasst ein Mitgliedstaat den Beschluss, das EU-Unternehmerportal für Bewilligungen oder Entscheidungen zu nutzen, die nur in dem betreffenden Mitgliedstaat Auswirkungen haben, so setzt er die Kommission davon in Kenntnis.
Artikel 11 Zentrales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen
(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen das zentrale Verwaltungssystem für Zollentscheidungen (CDMS) für die Bearbeitung der in Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Anträge und Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen und Bewilligungen, sodass geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Annahme eines Antrags und für eine Entscheidung erfüllt sind.
(2) Das zentrale Verwaltungssystem für Zollentscheidungen muss mit dem EU-Unternehmerportal, den in Artikel 13 dieser Verordnung genannten Kundenreferenzdiensten und den nationalen Verwaltungssystemen für Zollentscheidungen, soweit diese von den Mitgliedstaaten eingerichtet werden, interoperabel sein.
Artikel 12 Konsultationen zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die das zentrale Verwaltungssystem für Zollentscheidungen verwenden
Die Zollbehörde eines Mitgliedstaats verwendet das zentrale System für Zollentscheidungen, wenn sie vor einer Entscheidung über die in Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Anträge oder Bewilligungen die Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats konsultieren muss.
Artikel 13 Kundenreferenzdienste
(1) Die Kundenreferenzdienste werden für die zentrale Speicherung von Daten zu den in Artikel 8 Absatz 1 genannten Bewilligungen sowie zu den Entscheidungen in Zusammenhang mit diesen Bewilligungen verwendet und ermöglichen die Konsultation, Replikation und Validierung dieser Bewilligungen durch andere für die Zwecke des Artikels 16 des Zollkodex eingerichtete elektronische Systeme.
(2) Die Kundenreferenzdienste werden für die zentrale Speicherung von Daten zu den in Artikel 80 und 87 dieser Verordnung genannten Registrierungen im REX-System verwendet und ermöglichen die Konsultation, Replikation und Validierung dieser Registrierungen durch andere für die Zwecke des Artikels 16 des Zollkodex eingerichtete elektronische Systeme. Diese Dienste werden von Andorra, Norwegen, San Marino, der Schweiz und der Türkei verwendet, um Daten ihrer jeweiligen nationalen registrierten Wirtschaftsbeteiligten zu speichern und um Daten aus dem REX-System für die Mitgliedstaaten und dem REX-System für Drittländer, mit denen die Union eine Präferenzhandelsregelung hat, für die Zwecke ihrer jeweiligen Regelungen zum Allgemeinen Präferenzsystems abzufragen, zu replizieren und zu validieren.
(3) Die Kundenreferenzdienste werden verwendet, um Daten aus dem EORI-, dem EvZTA- und dem AEO-System zu speichern, und ermöglichen die Abfrage, Replikation und Validierung dieser Daten durch andere für die Zwecke des Artikels 16 des Zollkodex eingerichtete elektronische Systeme.
Artikel 14 Nationales Unternehmerportal
(1) Das nationale Unternehmerportal bietet, soweit es eingerichtet wurde, Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen einen weiteren Zugang zum Zollentscheidungssystem.
(2) In Bezug auf die in Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Anträge und Bewilligungen sowie auf die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen oder Bewilligungen können Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen, wenn diese Bewilligungen oder Entscheidungen möglicherweise in mehr als einem Mitgliedstaat Auswirkungen haben, wählen, ob sie das nationale Unternehmerportal, soweit es eingerichtet wurde, oder das EU-Unternehmerportal nutzen.
(3) Das nationale Unternehmerportal muss mit dem nationalen Verwaltungssystem für Zollentscheidungen, sofern dieses eingerichtet wurde, interoperabel sein.
(4) Mitgliedstaaten, die ein nationales Unternehmerportal einrichten, setzen die Kommission davon in Kenntnis.
Artikel 15 Nationales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen
(1) Sofern ein nationales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen eingerichtet wurde, nutzt die Zollbehörde des Mitgliedstaats, der es eingerichtet hat, dieses für die Bearbeitung der in Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Anträge und Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen und Bewilligungen, sodass geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Annahme eines Antrags und für eine Entscheidung erfüllt sind.
(2) Für die Zwecke der Konsultation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 dieser Verordnung muss das nationale Verwaltungssystem für Zollentscheidungen mit dem zentralen Verwaltungssystem für Zollentscheidungen interoperabel sein.
Kapitel IV
System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur
Artikel 16 Ziel und Struktur des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur
(1) Das System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur ermöglicht die Kommunikation zwischen der Kommission und den in Artikel 20 dieser Verordnung genannten Identitäts- und Zugangsmanagementsystemen der Mitgliedstaaten für die Zwecke der Gewährleistung eines sicheren, autorisierten Zugangs der Bediensteten der Kommission, der Wirtschaftsbeteiligten und anderer Personen zu den elektronischen Systemen.
(2) Das System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:
(3) Jeder Mitgliedstaat richtet ein Identitäts- und Zugangsmanagementsystem als eine nationale Komponente des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur ein.
Artikel 17 Nutzung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur
Das System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur wird genutzt, um die Authentifizierung und Zugangsprüfung sicherzustellen von
Artikel 18 Zugangsmanagementsystem
Die Kommission richtet das Zugangsmanagementsystem ein, um Zugangsanfragen von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen im System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur durch Interoperation mit den Identitäts- und Zugangsmanagementsystemen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 20 dieser Verordnung zu validieren.
Artikel 19 Verwaltungsmanagementsystem
Die Kommission richtet das Verwaltungsmanagementsystem ein, um die Authentifizierungs- und Autorisierungsregeln für die Validierung der Daten zur Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke des Zugangs zu den elektronischen Systemen zu verwalten.
Artikel 20 Identitäts- und Zugangsmanagementsysteme der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten richten ein Identitäts- und Zugangsmanagementsystem ein, um Folgendes zu gewährleisten:
Kapitel V
System der Europäischen verbindlichen Zolltarifauskunft
Artikel 21 Ziel und Struktur des Systems der Europäischen verbindlichen Zolltarifauskunft (EvZTA)
(1) Das EvZTA-System ermöglicht gemäß den Artikeln 33 und 34 des Zollkodex Folgendes:
(2) Das EvZTA-System besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:
(3) Die Mitgliedstaaten können als nationale Komponente ein nationales System der verbindlichen Zolltarifauskunft ("nationales vZTA-System") zusammen mit einem nationalen Unternehmerportal einrichten.
Artikel 22 Nutzung des EvZTA-Systems
(1) Das EvZTA-System dient gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zur Übermittlung, zur Verarbeitung, zum Austausch und zur Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit die vZTA betreffenden Anträgen und Entscheidungen oder mit nachfolgenden Ereignissen, die sich auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten.
(2) Das EvZTA-System dient gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 dazu, die Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei der Überwachung der Einhaltung der sich aus der vZTA ergebenden Verpflichtungen zu unterstützen.
(3) Die Kommission nutzt das EvZTA-System, um die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 davon zu unterrichten, dass die Mengen der Waren, die während einer verlängerten Verwendungsdauer abgefertigt werden können, erreicht sind.
Artikel 23 Authentifizierung und Zugang zum EvZTA-System
(1) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des EvZTA-Systems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur.
Zur Authentifizierung der Zollvertreter und zwecks Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des EvZTA-Systems wird ihre Befugnis, in dieser Eigenschaft zu handeln, im System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder in einem von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 20 dieser Verordnung eingerichteten Identitäts- und Zugangsmanagementsystem registriert.
(2) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des EvZTA-Systems erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.
(3) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des EvZTA-Systems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.
Artikel 24 Spezifisches Unternehmerportal der EU für EvZTA
(1) Das spezifische Unternehmerportal der EU für EvZTA kommuniziert mit dem EUCTP, das Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen Zugang zum EvZTA-System bietet.
(2) Das spezifische Unternehmerportal der EU für EvZTA muss mit dem zentralen EvZTA-System interoperabel sein und leitet gegebenenfalls zu nationalen vZTA-Systemen weiter, sofern sie von den Mitgliedstaaten eingerichtet wurden.
(3) Das spezifische Unternehmerportal der EU für EvZTA dient zur Übermittlung und zum Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die vZTA betreffen, oder mit nachfolgenden Ereignissen, die sich auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten.
Artikel 25 Zentrales EvZTA-System
(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen das zentrale EvZTA-System für die Verarbeitung, den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die vZTA betreffen, oder mit nachfolgenden Ereignissen, die sich auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten, um zu prüfen, ob die Bedingungen für die Annahme eines Antrags und für eine Entscheidung erfüllt sind.
(2) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen das zentrale EvZTA-System für die Abfrage, die Verarbeitung, den Austausch und die Speicherung der in Artikel 16 Absatz 4, Artikel 17, Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 21 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Informationen.
(3) Das zentrale EvZTA-System muss mit dem spezifischen Unternehmerportal der EU für EvZTA und den nationalen vZTA-Systemen, sofern sie eingerichtet wurden, interoperabel sein.
Artikel 26 Konsultationen zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten über das zentrale EvZTA-System
Die Zollbehörde eines Mitgliedstaats nutzt das zentrale EvZTA-System zur Konsultation der Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats, um die Einhaltung des Artikels 16 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zu gewährleisten.
Artikel 27 Überwachung der Verwendung von vZTA-Entscheidungen
Die Möglichkeit zur Überwachung der Verwendung von vZTA-Entscheidungen wird für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 3 und des Artikels 22 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genutzt.
Artikel 28 Nationales Unternehmerportal
(1) Hat ein Mitgliedstaat ein nationales vZTA-System gemäß Artikel 21 Absatz 3 dieser Verordnung eingerichtet, so ist das nationale Unternehmerportal der Hauptzugangspunkt für Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen zum nationalen vZTA-System.
(2) Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen nutzen das nationale Unternehmerportal, sofern es eingerichtet wurde, im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die vZTA betreffen, oder mit nachfolgenden Ereignissen, die sich auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten.
(3) Das nationale Unternehmerportal muss mit dem nationalen vZTA-System, sofern dieses eingerichtet wurde, interoperabel sein.
(4) Das nationale Unternehmerportal erleichtert Vorgänge, die den Vorgängen entsprechen, die im Rahmen des spezifischen Unternehmerportals der EU für EvZTA erleichtert werden.
(5) Mitgliedstaaten, die ein nationales Unternehmerportal einrichten, setzen die Kommission davon in Kenntnis. Die Kommission stellt sicher, dass das nationale Unternehmerportal direkt über das spezifische Unternehmerportal der EU für EvZTA zugänglich ist.
Artikel 29 Nationales vZTA-System
(1) Sofern ein nationales vZTA-System eingerichtet wurde, nutzt die Zollbehörde des Mitgliedstaats, der es eingerichtet hat, dieses für die Verarbeitung, den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die vZTA betreffen, oder mit nachfolgenden Ereignissen, die sich auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten, um zu prüfen, ob die Bedingungen für die Annahme eines Antrags oder für eine Entscheidung erfüllt sind.
(2) Die Zollbehörde eines Mitgliedstaats nutzt ihr nationales vZTA-System für die Abfrage, die Verarbeitung, den Austausch und die Speicherung der in Artikel 16 Absatz 4, Artikel 17, Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 21 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Informationen, es sei denn, sie nutzt für diese Zwecke das zentrale EvZTA-System.
(3) Das nationale vZTA-System muss mit dem nationalen Unternehmerportal und mit dem zentralen EvZTA-System interoperabel sein.
Kapitel VI
System zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten (EORI-System)
Artikel 30 Ziel und Struktur des EORI-Systems
Das EORI-System ermöglicht eine eindeutige Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen auf Unionsebene.
Das EORI-System besteht aus den folgenden Komponenten:
Artikel 31 Nutzung des EORI-Systems
(1) Das EORI-System wird von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten für folgende Zwecke verwendet:
(2) Das EORI-System ermöglicht den Zollbehörden der Mitgliedstaaten den Online-Zugriff auf die auf zentraler Systemebene gespeicherten EORI-Daten.
(3) Das EORI-System muss mit allen übrigen elektronischen Systemen, bei denen die EORI-Nummer verwendet wird, interoperabel sein.
Artikel 32 Authentifizierung und Zugang zum zentralen EORI-System
(1) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des EORI-Systems erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.
(2) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des EORI-Systems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.
Artikel 33 Zentrales EORI-System
(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen das zentrale EORI-System für die Zwecke des Artikels 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.
(2) Das zentrale EORI-System muss mit den nationalen EORI-Systemen, sofern diese eingerichtet wurden, interoperabel sein.
Artikel 34 Nationales EORI-System
(1) Sofern ein nationales EORI-System eingerichtet wurde, wird dies von der Zollbehörde des Mitgliedstaats, der es eingerichtet hat, zum Austausch und zur Speicherung von EORI-Daten genutzt.
(2) Ein nationales EORI-System muss mit dem zentralen EORI-System interoperabel sein.
Kapitel VII
System der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO-System)
Artikel 35 Ziel und Struktur des Systems der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten
(1) Gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ermöglicht das AEO-System die Kommunikation zwischen der Kommission, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, den Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen zwecks Übermittlung und Bearbeitung von AEO-Anträgen und Erteilung von AEO-Bewilligungen sowie die Verwaltung nachfolgender Ereignisse, die sich auf die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten.
(2) Das AEO-System besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:
(3) Die Mitgliedstaaten können die folgenden nationalen Komponenten entwickeln:
Artikel 36 Nutzung des AEO-Systems
(1) Das AEO-System dient gemäß Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 31 Absätze 1 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zur Übermittlung, zur Verarbeitung, zum Austausch und zur Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit AEO-Anträgen und AEO-Entscheidungen oder mit allen nachfolgenden Ereignissen, die sich auf die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten.
(2) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen das AEO-System, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 31 Absätze 1 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 nachzukommen und die einschlägigen Abfragen zu dokumentieren.
Artikel 37 Authentifizierung und Zugang zum zentralen AEO-System
(1) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des AEO-Systems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur.
Zur Authentifizierung der Zollvertreter und zwecks Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des AEO-Systems wird ihre Befugnis, in dieser Eigenschaft zu handeln, im System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder in einem von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 20 dieser Verordnung eingerichteten Identitäts- und Zugangsmanagementsystem registriert.
(2) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des AEO-Systems erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.
(3) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des AEO-Systems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.
Artikel 38 Spezifisches Unternehmerportal der EU für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO)
(1) Das spezifische Unternehmerportal der EU für AEO kommuniziert mit dem EUCTP, von dem aus Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen Zugang zum AEO-System erhalten.
(2) Das spezifische Unternehmerportal der EU für AEO muss mit dem zentralen AEO-System interoperabel sein und eine Weiterleitung zu den nationalen Unternehmerportalen bieten, sofern diese eingerichtet wurden.
(3) Das spezifische Unternehmerportal der EU für AEO dient zur Übermittlung und zum Austausch von Informationen im Zusammenhang mit AEO-Anträgen und -Entscheidungen oder mit nachfolgenden Ereignissen, die sich auf die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten.
Artikel 39 Zentrales AEO-System
(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen das zentrale AEO-System für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit AEO-Anträgen und -Entscheidungen oder mit allen nachfolgenden Ereignissen, die sich auf die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten.
(2) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen das zentrale AEO-System für die Zwecke des Austausches und der Speicherung von Informationen sowie der Abfrage und Verwaltung von Entscheidungen gemäß Artikel 30 und 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.
(3) Das zentrale AEO-System muss mit dem EU-Unternehmerportal und mit den nationalen AEO-Systemen, sofern sie eingerichtet wurden, interoperabel sein.
Artikel 40 Nationales Unternehmerportal
(1) Das nationale Unternehmerportal, sofern es eingerichtet wurde, ermöglicht den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit AEO-Anträgen und Entscheidungen.
(2) Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen nutzen das nationale Unternehmerportal, sofern es eingerichtet wurde, zum Austausch von Informationen über AEO-Anträge und -Entscheidungen mit den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.
(3) Das nationale Unternehmerportal muss mit dem nationalen AEO-System interoperabel sein.
Artikel 41 Nationales AEO-System
(1) Sofern ein nationales AEO-System eingerichtet wurde, wird es von den Zollbehörden des Mitgliedstaats, der es eingerichtet hat, für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit AEO-Anträgen und -Entscheidungen oder mit allen nachfolgenden Ereignissen genutzt, die sich auf die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten.
(2) Das nationale AEO-System muss mit dem nationalen Unternehmerportal, sofern es eingerichtet wurde, und mit dem zentralen AEO-System interoperabel sein.
Kapitel VIII
Einfuhrkontrollsystem 2 (ICS2)
Artikel 42 Ziel und Struktur des ICS2
(1) Das ICS2 unterstützt die Kommunikation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission sowie zwischen Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten zu folgenden Zwecken:
(2) Das ICS2 besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:
(3) Jeder Mitgliedstaat richtet sein nationales Eingangssystem als nationale Komponente ein.
(4) Ein Mitgliedstaat kann seine nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte als nationale Komponente einrichten.
Artikel 43 Nutzung des ICS2
(1) Das ICS2 wird für folgende Zwecke genutzt:
(2) Das ICS2 dient zur Unterstützung der Überwachung und Bewertung der Umsetzung der in Artikel 46 Absatz 3 des Zollkodex genannten gemeinsamen Kriterien und Standards für Sicherheitsrisiken sowie der Kontrollmaßnahmen und vorrangigen Kontrollbereiche durch die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten.
(3) Um die Risikomanagementverfahren weiter zu unterstützen, wird das ICS2 verwendet, um zusätzlich zu den Daten gemäß Absatz 1 die folgenden Informationen zu erfassen, zu speichern, zu verarbeiten und zu analysieren:
Artikel 44 Authentifizierung und Zugang zum ICS2
(1) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des ICS2 erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur.
(2) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des ICS2 erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.
(3) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des ICS2 erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.
Artikel 45 Gemeinsame Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte
(1) Die gemeinsame Schnittstelle gibt Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen Zugang zum ICS2 für die Zwecke von Artikel 182 Absatz 1a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.
(2) Die gemeinsame Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte muss mit dem in Artikel 46 dieser Verordnung genannten gemeinsamen Datenspeicher des ICS2 interoperabel sein.
(3) Die gemeinsame Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte wird für Übermittlungen, Änderungsanträge, Anträge auf Ungültigkeitserklärung, die Verarbeitung und Speicherung der Angaben in summarischen Eingangsanmeldungen und Ankunftsmeldungen und den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen genutzt.
Artikel 46 Gemeinsamer Datenspeicher des ICS2
(1) Der gemeinsame Datenspeicher des ICS2 wird von der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Verarbeitung, die Speicherung und den Austausch der Angaben in summarischen Eingangsanmeldungen, Änderungsanträgen, Anträgen auf Ungültigkeitserklärung, Ankunftsmeldungen, Informationen über die Gestellung von Waren, Informationen über Ersuchen um Risikoanalysen und deren Ergebnisse, Kontrollempfehlungen, Entscheidungen über Kontrollen und Kontrollergebnisse sowie von mit Wirtschaftsbeteiligten oder anderen Personen ausgetauschten Informationen genutzt.
(2) Der gemeinsame Datenspeicher des ICS2 wird von der Kommission und den Mitgliedstaaten für Statistik- und Auswertungszwecke sowie für den Austausch von Informationen aus summarischen Eingangsanmeldungen zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten verwendet.
(3) Der gemeinsame Datenspeicher des ICS2 wird von der Kommission und den Mitgliedstaaten für die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Analyse von zusätzlichen Informationen im Zusammenhang mit summarischen Eingangsanmeldungen sowie zur Unterstützung der in Artikel 43 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Risikomanagementprozesse mittels der Sicherheitsanalysefunktion des ICS2 verwendet.
(4) Der gemeinsame Datenspeicher des ICS2 muss mit der gemeinsamen Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte, den nationalen Schnittstellen für Wirtschaftsbeteiligte, soweit diese von den Mitgliedstaaten eingerichtet wurden, und mit den nationalen Eingangssystemen interoperabel sein.
Artikel 47 Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten anhand des gemeinsamen Datenspeichers des ICS2
Die Zollbehörde eines Mitgliedstaats nutzt den gemeinsamen Datenspeicher des ICS2 für den Informationsaustausch mit der Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats gemäß Artikel 186 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, bevor sie die in erster Linie zu Sicherheitszwecken durchgeführte Risikoanalyse abschließt.
Die Zollbehörde eines Mitgliedstaats nutzt den gemeinsamen Datenspeicher des ICS2 darüber hinaus zum Austausch von Informationen mit der Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats über die empfohlenen Kontrollen, die im Hinblick auf empfohlene Kontrollen getroffenen Entscheidungen und die Ergebnisse von Zollkontrollen gemäß Artikel 186 Absatz 7 und Absatz 7a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.
Artikel 48 Nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte
(1) Sofern eine nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte von den Mitgliedstaaten eingerichtet wurde, dient sie Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen als Zugang zum ICS2 gemäß Artikel 182 Absatz 1a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, wenn sich die Übermittlung an den Mitgliedstaat richtet, der die nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte betreibt.
(2) Im Hinblick auf Übermittlungen, Änderungen und Ungültigkeitserklärungen, die Verarbeitung und Speicherung der Angaben in summarischen Eingangsanmeldungen und Ankunftsmeldungen sowie im Hinblick auf den Informationsaustausch zwischen Zollbehörden, Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen können Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen wählen, ob sie die nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte, sofern eine solche Schnittstelle eingerichtet wurde, oder die gemeinsame Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte nutzen wollen.
(3) Sofern die nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte eingerichtet wurde, muss sie mit dem gemeinsamen Datenspeicher des ICS2 interoperabel sein.
(4) Mitgliedstaaten, die eine nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte einrichten, setzen die Kommission davon in Kenntnis.
Artikel 49 Nationales Eingangssystem
(1) Ein nationales Eingangssystem wird von den Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats für folgende Zwecke verwendet:
Es wird auch in Fällen verwendet, in denen eine Zollbehörde weitere Informationen von den Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen erhält.
(2) Das nationale Eingangssystem muss mit dem gemeinsamen Datenspeicher des ICS2 interoperabel sein.
(3) Das nationale Eingangssystem muss mit Systemen, die auf nationaler Ebene für die Zwecke des Abrufs der in Absatz 1 genannten Informationen entwickelt wurden, interoperabel sein.
Kapitel IX
Automatisiertes Ausfuhrsystem (AES)
Artikel 50 Ziel und Struktur des automatisierten Ausfuhrsystems
(1) Das AES ermöglicht die Kommunikation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke der Übermittlung und Verarbeitung von Ausfuhr- und Wiederausfuhranmeldungen, wenn Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden. Das AES kann auch die Kommunikation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten zur Übermittlung der Angaben zur summarischen Ausgangsanmeldung in den in Artikel 271 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex genannten Fällen ermöglichen.
(2) Das automatisierte Ausfuhrsystem (AES) besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:
(3) Die Mitgliedstaaten richten die folgenden nationalen Komponenten ein:
Artikel 51 Nutzung des AES
Bei der Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der Union oder ihrer Beförderung in steuerliche Sondergebiete bzw. aus ihnen heraus wird das AES genutzt, um
Artikel 52 Authentifizierung und Zugang zum AES
(1) Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen erhalten nur über das nationale Unternehmerportal Zugang zum nationalen AES. Die Verfahren zur Authentifizierung und Zugangsprüfung werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.
(2) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des AES-Systems erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.
(3) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des AES-Systems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.
Artikel 53 Gemeinsames Kommunikationsnetz des AES
(1) Das gemeinsame Kommunikationsnetz stellt die elektronische Kommunikation unter den nationalen AES der Mitgliedstaaten sicher.
(2) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen das gemeinsame Kommunikationsnetz für den Austausch von Informationen gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben c und d dieser Verordnung.
Artikel 54 Nationales Unternehmerportal
(1) Das nationale Unternehmerportal ermöglicht den Austausch von Informationen zwischen Wirtschaftsbeteiligten oder anderen Personen und dem nationalen AES der Zollbehörden der Mitgliedstaaten.
(2) Das nationale Unternehmerportal muss mit dem nationalen AES interoperabel sein.
Artikel 55 Nationales AES
(1) Das nationale AES interagiert mit dem nationalen Unternehmerportal und wird von den Zollbehörden des Mitgliedstaats zur Verarbeitung von Ausfuhr- und Wiederausfuhranmeldungen verwendet.
(2) Die nationalen AES der Mitgliedstaaten kommunizieren untereinander elektronisch über das gemeinsame Kommunikationsnetz und verarbeiten Ausfuhr- und Ausgangsinformationen, die von anderen Mitgliedstaaten eingehen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen für die Zwecke des Artikel 280 des Zollkodex und der Artikel 21 und 25 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates 8 auf nationaler Ebene eine Schnittstelle zwischen ihren nationalen AES und dem System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS) bereit und pflegen diese.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen für die Zwecke von Artikel 280 des Zollkodex sowie von Artikel 329 Absätze 5 und 6 und Artikel 333 Absatz 2 Buchstaben b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 auf nationaler Ebene eine Schnittstelle zwischen ihrem nationalen AES und dem NCTS bereit und pflegen diese.
Artikel 56 IT-Umstellung
(1) Während des im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 festgelegten Zeitfensters für die Inbetriebnahme des AES stellt die Kommission den Mitgliedstaaten zusätzliche gemeinsame Komponenten, Übergangsbestimmungen und Unterstützungsmechanismen zur Verfügung, um ein operatives Umfeld zu schaffen, in dem die Mitgliedstaaten, die das neue System noch nicht in Betrieb genommen haben, vorübergehend weiter mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten können, die das neue System bereits in Betrieb genommen haben.
(2) Die Kommission bietet eine gemeinsame Komponente in Form eines zentralen Konverters für den Austausch von Mitteilungen über das gemeinsame Kommunikationsnetz an. Mitgliedstaaten können beschließen, dies auf nationaler Ebene umzusetzen.
(3) Im Falle einer etappenweisen Anbindung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen können Mitgliedstaaten für den Austausch von Mitteilungen zwischen dem Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen sowie der Zollbehörde einen nationalen Konverter anbieten.
(4) Die Kommission erstellt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die während des Übergangszeitraums anzuwendenden technischen Vorschriften, die auf betriebliche bzw. Aspekte ausgerichtet sind und die Kartierung und die Interoperabilität der Anforderungen an den Informationsaustausch gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission 9 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ermöglichen sollen.
Kapitel X
Neues EDV-gestütztes Versandverfahren (NCTS)
Artikel 57 Ziel und Struktur des neuen EDV-gestützten Versandverfahrens
(1) Das NCTS ermöglicht die Kommunikation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke der Übermittlung und Verarbeitung von Zollanmeldungen und Mitteilungen in Fällen, in denen Waren in das Versandverfahren übergeführt werden.
(2) Das NCTS besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:
(3) Die Mitgliedstaaten richten die folgenden nationalen Komponenten ein:
Artikel 58 Nutzung des NCTS
Das NCTS wird bei der Beförderung von Waren im Rahmen eines Versandverfahrens genutzt, um
Artikel 59 Authentifizierung und Zugang zum NCTS
(1) Wirtschaftsbeteiligte erhalten nur über ein nationales Unternehmerportal Zugang zum nationalen Versandverfahren. Die Verfahren zur Authentifizierung und Zugangsprüfung werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.
(2) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des NCTS erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.
(3) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des NCTS erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.
Artikel 60 Gemeinsames Kommunikationsnetz des NCTS
(1) Das gemeinsame Kommunikationsnetz stellt die elektronische Kommunikation zwischen dem nationalen NCTS der Mitgliedstaaten und den Vertragsparteien des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren sicher.
(2) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen das gemeinsame Kommunikationsnetz für den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Formalitäten für Versandverfahren.
Artikel 61 Nationales Unternehmerportal
(1) Das nationale Unternehmerportal ermöglicht den Austausch von Informationen zwischen Wirtschaftsbeteiligten oder anderen Personen und dem nationalen NCTS der Zollbehörden der Mitgliedstaaten.
(2) Das nationale Unternehmerportal muss mit dem nationalen NCTS interoperabel sein.
Artikel 62 Nationales Versandverfahren
(1) Das nationale NCTS muss mit dem nationalen Unternehmerportal interoperabel sein und wird von der Zollbehörde des jeweiligen Mitgliedstaats oder der jeweiligen Vertragspartei des Übereinkommens über das gemeinsame Versandverfahren zur Übermittlung und Verarbeitung von Versandanmeldungen genutzt.
(2) Das nationale NCTS kommuniziert auf elektronischem Wege über das gemeinsame Kommunikationsnetz mit allen nationalen Versandverfahrensanwendungen von Mitgliedstaaten und Vertragsparteien des Übereinkommens über das gemeinsame Versandverfahren und verarbeitet Versandinformationen, die es von anderen Mitgliedstaaten und Vertragsparteien des Übereinkommens über das gemeinsame Versandverfahren erhält.
(3) Für die Zwecke des Artikel 329 Absätze 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 stellen die Mitgliedstaaten eine Schnittstelle zwischen ihren nationalen NCTS und AES bereit und pflegen diese.
Artikel 63 IT-Umstellung
(1) Während des im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 festgelegten Übergangszeitraums für die Inbetriebnahme des NCTS stellt die Kommission den Mitgliedstaaten zusätzliche gemeinsame Komponenten, Übergangsbestimmungen und Unterstützungsmechanismen zur Verfügung, um ein operatives Umfeld zu schaffen, in dem die Mitgliedstaaten, die das neue System noch nicht in Betrieb genommen haben, vorübergehend weiter mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten können, die das neue System bereits in Betrieb genommen haben.
(2) Die Kommission bietet eine gemeinsame Komponente in Form eines zentralen Konverters für den Austausch von Mitteilungen über das gemeinsame Kommunikationsnetz an. Mitgliedstaaten können beschließen, dies auf nationaler Ebene umzusetzen.
(3) Im Falle einer etappenweisen Anbindung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen können Mitgliedstaaten für den Austausch von Mitteilungen zwischen dem Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen sowie der Zollbehörde einen nationalen Konverter anbieten.
(4) Die Kommission erstellt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die während des Übergangszeitraums anzuwendenden technischen Vorschriften, die auf betriebliche bzw. technische Aspekte ausgerichtet sind und die Kartierung und die Interoperabilität der Anforderungen an den Informationsaustausch gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 und der Anforderungen an den Informationsaustausch gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ermöglichen sollen.
Kapitel XI
INF-System für besondere Zollverfahren
Artikel 64 Ziel und Aufbau des INF-Systems für besondere Zollverfahren
(1) Das INF-System für besondere Zollverfahren ermöglicht die Kommunikation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen zum Zwecke der Ausstellung und Verwaltung von INF-Daten im Bereich der besonderen Zollverfahren.
(2) Das INF-System für besondere Zollverfahren besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:
Artikel 65 Nutzung des INF-Systems für besondere Zollverfahren
(1) Das INF-System für besondere Zollverfahren wird von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Übermittlung von INF-Anträgen und deren Verfolgung und von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Bearbeitung solcher Anträge und die Verwaltung von Informationsblättern (INF) genutzt.
(2) Das INF-System für besondere Zollverfahren ermöglicht die Erstellung von Informationsblättern durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten und bei Bedarf die Kommunikation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.
(3) Das INF-System für besondere Zollverfahren ermöglicht die Berechnung des Betrags der Einfuhrabgaben gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex.
Artikel 66 Authentifizierung und Zugang zum zentralen INF-System für besondere Zollverfahren
(1) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des INF-Systems für besondere Zollverfahren erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur.
Zur Authentifizierung der Zollvertreter und zwecks Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des INF-Systems für besondere Zollverfahren wird ihre Befugnis, in dieser Eigenschaft zu handeln, im System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder in einem von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 20 dieser Verordnung eingerichteten Identitäts- und Zugangsmanagementsystem registriert.
(2) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des INF-Systems für besondere Zollverfahren erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.
(3) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des INF-Systems für besondere Zollverfahren erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.
Artikel 67 Spezifisches Unternehmerportal der EU für das INF-System
(1) Das EUCTP ermöglicht gemäß Artikel 6 dieser Verordnung den Zugang zum spezifischen Unternehmerportal der EU für das INF-System, wobei das spezifische Unternehmerportal der EU Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen Zugang zum INF-System für besondere Zollverfahren bietet.
(2) Das spezifische Unternehmerportal der EU für das INF-System muss mit dem zentralen INF-System für besondere Zollverfahren interoperabel sein.
Artikel 68 Zentrales INF-System für besondere Zollverfahren
(1) Das zentrale INF-System für besondere Zollverfahren wird von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit eingereichten Informationsblättern (INF) genutzt.
(2) Das zentrale INF-System für besondere Zollverfahren muss mit dem spezifischen Unternehmerportal der EU für das INF-System interoperabel sein.
Kapitel XII
Risikomanagementsystem für den Zoll (CRMS)
Artikel 69 Ziel und Struktur des CRMS
(1) Das Risikomanagementsystem für den Zoll (CRMS) ermöglicht die Mitteilung, die Speicherung und den Austausch von risikobezogenen Informationen zwischen den Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, um die Umsetzung des gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement zu unterstützen.
(2) Sofern ein Web-Dienst für nationale Systeme eingerichtet wurde, kann dieser für den Datenaustausch mit nationalen Systemen über eine Web-Schnittstelle genutzt werden. Das CRMS muss mit den gemeinsamen ICS2-Komponenten interoperabel sein.
Artikel 70 Nutzung des CRMS
(1) Das CRMS wird im Einklang mit Artikel 46 Absätze 3 und 5 des Zollkodex für folgende Zwecke genutzt:
(2) Kann die Übertragung von Daten zwischen dem CRMS und den nationalen Systemen automatisiert werden, so werden die nationalen Systeme so angepasst, dass sie den CRMS-Webdienst nutzen.
Artikel 71 Authentifizierung und Zugang CRMS
(1) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des CRMS erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.
(2) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des CRMS erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.
Artikel 72 Gemeinsame Komponente des CRMS
(1) Das CRMS bietet die Möglichkeit, dass Formulare für Informationen über Risiken und Feedback-Formulare zu den Ergebnissen der Risikoanalysen und Kontrollen online im System ausgefüllt, für die Berichterstattung verarbeitet und im System gespeichert werden. Autorisierte Nutzer können die Formulare abrufen und für nationale Risikomanagement- und Kontrollzwecke verwenden.
(2) Das CRMS sieht Kommunikationsmechanismen vor, die es den Nutzern (einzeln oder als Teil einer Organisationseinheit) ermöglichen, Informationen über Risiken bereitzustellen und auszutauschen, spezifische Anfragen anderer Nutzer zu beantworten und der Kommission Sachverhalte und Analysen der Ergebnisse ihrer Maßnahmen im Zuge der Umsetzung gemeinsamer Risikokriterien, vorrangiger Kontrollmaßnahmen und des Krisenmanagements zur Verfügung zu stellen.
(3) Das CRMS sieht Tools vor, die die Analyse und Aggregierung von Daten aus den in den Systemen gespeicherten Risikoinformationsblättern ermöglichen.
(4) Das CRMS bietet eine Plattform, auf der Informationen, einschließlich Leitfäden, Informationen und Daten über Nachweistechnologien sowie Links zu anderen Datenbanken, die für das Risikomanagement und die Kontrollen relevant sind, gespeichert und autorisierten Nutzern zu Risikomanagement- und Kontrollzwecken zur Verfügung gestellt werden.
Kapitel XIII
Zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr (CCI)
Artikel 73 Ziel und Struktur der zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr
(1) Das CCI-System ermöglicht die Kommunikation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsbeteiligten für die Zwecke der Übermittlung und Verarbeitung von Zollanmeldungen im Kontext der zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr, wenn mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist.
(2) Das CCI besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nationalen CCI-Systeme über das gemeinsame CCI-Kommunikationsnetz mit den nationalen CCI-Systemen der anderen Mitgliedstaaten kommunizieren und mindestens folgende nationale Komponenten enthalten:
Artikel 74 Nutzung der zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr
Das CCI-System wird für die folgenden Zwecke genutzt:
Artikel 75 Authentifizierung und Zugang zur zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr
(1) Wirtschaftsbeteiligte erhalten nur über ein von den Mitgliedstaaten entwickeltes nationales Unternehmerportal Zugang zu den nationalen CCI-Systemen. Die Verfahren zur Authentifizierung und Zugangsprüfung werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.
(2) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des CCI-Systems erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.
(3) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des CCI-Systems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.
Artikel 76 Gemeinsames Kommunikationsnetz der zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr
(1) Das gemeinsame Kommunikationsnetz stellt die elektronische Kommunikation unter den nationalen CCI-Anwenderprogrammen der Mitgliedstaaten sicher.
(2) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen das gemeinsame Kommunikationsnetz für den Austausch von Informationen, die für Einfuhrformalitäten im Zusammenhang mit der zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr relevant sind.
Artikel 77 Nationales Unternehmerportal
(1) Das nationale Unternehmerportal ermöglicht den Informationsaustausch zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den nationalen CCI-Systemen der Zollbehörden der Mitgliedstaaten.
(2) Das nationale Unternehmerportal muss mit den nationalen CCI-Anwenderprogrammen interoperabel sein.
Artikel 78 Nationales CCI-System
(1) Das nationale CCI-System wird von der Zollbehörde des Mitgliedstaats, der es eingerichtet hat, für die Verarbeitung von Zollanmeldungen im Rahmen der zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr genutzt.
(2) Die nationalen CCI-Systeme der Mitgliedstaaten kommunizieren elektronisch miteinander über die gemeinsame Domäne und verarbeiten von anderen Mitgliedstaaten übermittelte Einfuhrinformationen.
Kapitel XIV
Das System des registrierten Ausführers (REX-System)
Abschnitt 1
Das REX-System für Mitgliedstaaten
Artikel 79 Ziel und Struktur des Systems des registrierten Ausführers für Mitgliedstaaten
(1) Das REX-System für Mitgliedstaaten ermöglicht es den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, in der Union ansässige Wirtschaftsbeteiligte für die Zwecke der Anmeldung des präferenziellen Ursprungs von Waren zu registrieren, sowie diese Registrierungen, insbesondere Änderungen, Widerrufe, Aufhebungen von Widerrufen und Meldungen von Registrierungen, zu verwalten.
(2) Das REX-System für Mitgliedstaaten besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:
(3) Die Mitgliedstaaten können die folgenden nationalen Komponenten entwickeln:
Artikel 80 Nutzung des REX-Systems für Mitgliedstaaten
Das REX-System für Mitgliedstaaten wird von Ausführern und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit den geltenden Vorschriften für die Präferenzregelungen der Union genutzt.
Artikel 81 Authentifizierung und Zugang zum REX-System für Mitgliedstaaten
(1) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke des Zugangs zum spezifischen Unternehmerportal der EU für das REX-System für Mitgliedstaaten erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur.
Zur Authentifizierung der Zollvertreter und zwecks Zugangs zum spezifischen Unternehmerportal der EU für das REX-System für Mitgliedstaaten wird ihre Befugnis, in dieser Eigenschaft zu handeln, im System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder in einem von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 20 dieser Verordnung eingerichteten Identitäts- und Zugangsmanagementsystem registriert.
(2) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zum zentralen REX-System für Mitgliedstaaten erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.
(3) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zum zentralen REX-System für Mitgliedstaaten erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.
Artikel 82 Spezifisches Unternehmerportal der EU für das REX-System für Mitgliedstaaten
(1) Das spezifische Unternehmerportal der EU für das REX-System für Mitgliedstaaten muss mit dem EUCTP, welches als Zugangspunkt für Anfragen von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen an das zentrale REX-System für Mitgliedstaaten dient, interoperabel sein.
(2) Das spezifische Unternehmerportal der EU für das REX-System für Mitgliedstaaten muss mit dem zentralen REX-System für Mitgliedstaaten interoperabel sein und Nutzer zum nationalen Unternehmerportal weiterleiten können, sofern ein solches eingerichtet wurde.
(3) In Mitgliedstaaten, die kein nationalen Unternehmerportal eingerichtet wird, wird das spezifische Unternehmerportal der EU für das REX-System für Mitgliedstaaten für die Eingabe und den Austausch von Informationen über Anträge auf Registrierung und die entsprechenden Entscheidungen sowie über alle nachfolgenden Ereignisse, die Auswirkungen auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Registrierung im Sinne von Artikel 79 dieser Verordnung haben können, genutzt.
Artikel 83 Zentrales REX-System für Mitgliedstaaten
(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen das zentrale REX-System für Mitgliedstaaten, für die Bearbeitung der in Artikel 82 dieser Verordnung genannten Anträge auf Registrierung, die Speicherung der Registrierungen, die Bearbeitung aller nachfolgenden Ereignisse, die Auswirkungen auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Registrierung haben können, oder für Abfragen der Registrierungen.
(2) Das zentrale REX-System für Mitgliedstaaten muss mit dem spezifischen Unternehmerportal der EU für das REX-System, den Kundenreferenzdiensten und anderen relevanten Systemen interoperabel sein.
Artikel 84 Nationales Unternehmerportal
(1) Richtet ein Mitgliedstaat ein nationales Unternehmerportal ein, so nutzen Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen dieses Portal für die Eingabe und den Austausch von Informationen über Anträge auf Registrierung und die entsprechenden Entscheidungen sowie über alle nachfolgenden Ereignisse, die Auswirkungen auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Registrierung im Sinne von Artikel 79 dieser Verordnung haben können.
(2) Mitgliedstaaten, die ein nationales Unternehmerportal einrichten, setzen die Kommission davon in Kenntnis.
(3) Das nationale Unternehmerportal muss mit dem nationalen AEO-System interoperabel sein.
Artikel 85 Nationales REX-System
(1) Sofern ein nationales REX-System eingerichtet wurde, wird dieses von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Bearbeitung der in Artikel 84 dieser Verordnung genannten Anträge auf Registrierung, die Speicherung der Registrierungen, die Bearbeitung aller nachfolgenden Ereignisse, die Auswirkungen auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Registrierung haben können, oder für Abfragen der Registrierungen genutzt.
(2) Das nationale REX-System muss mit dem zentralen REX-System für Mitgliedstaaten interoperabel sein und synchronisiert werden.
Abschnitt 2
REX-System für Drittländer, mit denen die Union eine Präferenzregelung hat
Artikel 86 Ziel und Struktur des REX-Systems für Drittländer, mit denen die Union eine Präferenzregelung hat
(1) Das REX-System für Drittländer, mit denen die Union eine Präferenzregelung hat, (im Folgenden "REX-System für Drittländer") ermöglicht es Wirtschaftsbeteiligten in diesen Ländern, Anträge auf Registrierung als registrierte Ausführer vorzubereiten, und den zuständigen Behörden in diesen Ländern, diese Anträge zu bearbeiten sowie diese Registrierungen, insbesondere Änderungen, Widerrufe, Aufhebungen von Widerrufen und Meldungen von Registrierungen, zu verwalten.
(2) Das REX-System für Drittländer besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:
Artikel 87 Nutzung des REX-Systems für Drittländer
Das REX-System für Drittländer gilt in bestimmten Drittländern im Einklang mit den Präferenzregelungen der Union.
Artikel 88 Authentifizierung und Zugang zum REX-System für Drittländer
(1) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zum zentralen REX-System für Drittländer erfolgt über EU-Login und das Nutzermanagementsystem für das REX-System für Drittländer (T-REX).
(2) Der Zugang von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen zu dem in Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung genannten System für die Vorbereitung der Anträge erfolgt anonym.
(3) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zum zentralen REX-System für Drittländer erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.
(4) Gilt eine Präferenzregelung der Union nicht länger für ein Drittland, so behalten die zuständigen Behörden dieses Drittlandes Zugang zum REX-System für Drittländer, solange es notwendig ist, damit diese zuständigen Behörden ihren Verpflichtungen nachkommen können.
Artikel 89 Datenschutz in Bezug auf das REX-System für Drittländer
Die personenbezogenen Daten von in Drittländern ansässigen betroffenen Personen, die von den zuständigen Behörden in Drittländern im REX-System für Drittländer registriert werden, werden für die Zwecke der Umsetzung und Überwachung der einschlägigen Präferenzregelung mit der Union verarbeitet.
Artikel 90 Zentrales REX-System für Drittländer, mit denen die Union eine Präferenzregelung hat
(1) Die zuständigen Behörden in den Drittländern nutzen das zentrale REX-System für Drittländer für die Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung, die Speicherung der Registrierungen, die Bearbeitung aller nachfolgenden Ereignisse, die Auswirkungen auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Registrierung haben können, oder für Abfragen der Registrierungen.
(2) Das zentrale REX-System für Drittländer muss mit dem System für die Vorbereitung der Antragstellung, den Kundenreferenzdiensten und anderen relevanten Systemen interoperabel sein.
Artikel 91 System zur Vorbereitung der Antragstellung im REX-System für Drittländer, mit denen die Union eine Präferenzregelung hat
(1) Das System zur Vorbereitung der Antragstellung dient Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen als Zugangspunkt für die elektronische Übermittlung ihrer Daten für den Antrag auf Aufnahme als registrierter Ausführer. Das System zur Vorbereitung der Antragstellung darf nicht für Anträge auf Änderung oder Widerruf bestehender Registrierungen genutzt werden.
(2) Das System zur Vorbereitung der Antragstellung muss mit dem REX-System für Drittländer, mit denen die Union eine Präferenzregelung hat, interoperabel sein.
Kapitel XV
System für den Nachweis des Unionscharakters (PoUS)
Artikel 92 Ziel und Struktur des PoUS-Systems
(1) Das PoUS-System ermöglicht die Kommunikation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke der Ausstellung und Verwaltung von T2L/T2LF-Dokumenten und Warenmanifesten zum Nachweis des Unionscharakters von Waren.
(2) Das PoUS-System besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:
(3) Die Mitgliedstaaten können die folgenden nationalen Komponenten entwickeln:
Artikel 93 Nutzung des PoUS-Systems
(1) Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen nutzen das PoUS-System, um einen Sichtvermerk und die Registrierung oder die Registrierung ohne Sichtvermerk eines Nachweises des Unionscharakters in Form von T2L/T2LF-Dokumenten und Warenmanifesten zu beantragen und die Verwendung des Nachweises des Unionscharakters bei der Gestellung von Waren zu verwalten.
(2) Das PoUS-System ermöglicht das Anbringen von Sichtvermerken und die Registrierung von Anträgen der Wirtschaftsbeteiligten und anderer Personen sowie die Verwaltung der Verwendung des Nachweises des Unionscharakters.
Artikel 94 Authentifizierung und Zugang zum zentralen PoUS-System
(1) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des PoUS-Systems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur.
(2) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des PoUS-Systems erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.
Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zum nationalen PoUS-System erfolgt unter Verwendung eines von dem betreffenden Mitgliedstaat eingerichteten Identitäts- und Zugangsmanagementsystems.
(3) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des PoUS-Systems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.
Artikel 95 Spezifisches Unternehmerportal der EU für PoUS
(1) Das spezifische Unternehmerportal der EU für PoUS kommuniziert mit dem EUCTP, von dem aus Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen Zugang zum PoUS-System erhalten.
(2) Das spezifische Unternehmerportal der EU für das PoUS muss mit dem zentralen PoUS-System interoperabel sein.
Artikel 96 Zentrales PoUS-System
(1) Das zentrale PoUS-System wird von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit eingereichten T2L/T2LF-Dokumenten und Warenmanifesten genutzt.
(2) Das zentrale PoUS-System muss mit dem spezifischen Unternehmerportal der EU für PoUS interoperabel sein.
Artikel 97 Nationales Unternehmerportal
(1) Hat ein Mitgliedstaat ein nationales PoUS-System gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b dieser Verordnung eingerichtet, so ist das nationale Unternehmerportal für Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen der Hauptzugangspunkt zum nationalen PoUS-System.
(2) Das nationale Unternehmerportal muss mit dem nationalen PoUS-System interoperabel sein, sofern dieses eingerichtet wurde.
(3) Das nationale Unternehmerportal muss Funktionen umfassen, die denen des spezifischen Unternehmerportals der EU für PoUS entsprechen.
(4) Mitgliedstaaten, die ein nationales Unternehmerportal einrichten, setzen die Kommission davon in Kenntnis.
Artikel 98 Nationales PoUS-System
Das nationale PoUS-System muss mit dem zentralen PoUS interoperabel sein, um im nationalen PoUS-System erstellte Nachweise im zentralen System verfügbar zu machen.
Kapitel XVI
Überwachungssystem
Artikel 99 Ziel und Struktur des Überwachungssystems
(1) Das Überwachungssystem ermöglicht im Einklang mit Artikel 56 Absatz 5 des Zollkodex und den Unionsrechtsakten zur Regelung seiner Nutzung die Kommunikation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission für die Zwecke der zollamtlichen Überwachung und der Erhebung von Daten, die aus den Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr von Waren extrahiert wurden.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die aus den Zollanmeldungssystemen angeforderten Informationen automatisiert an das Überwachungssystem.
(3) Das Überwachungssystem ist ein zentrales System, das aus einer gemeinsamen Komponente besteht.
Artikel 100 Nutzung des Überwachungssystems
Die Daten des Überwachungssystems werden für die Überwachung der Verfahren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und der Ausfuhrverfahren verwendet, um Folgendes zu ermöglichen:
Artikel 101 Authentifizierung und Zugang zum Überwachungssystem
(1) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des Überwachungssystems erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.
(2) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des Überwachungssystems erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.
Artikel 102 Zentrales Überwachungssystem
Die Mitgliedstaaten und die Kommission nutzen das zentrale Überwachungssystem für die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Analyse der in Artikel 100 dieser Verordnung genannten Daten.
Kapitel XVII
Funktion der elektronischen Systeme und Schulung in ihrer Anwendung
Artikel 103 Entwicklung, Erprobung, Inbetriebnahme und Verwaltung der elektronischen Systeme
(1) Die gemeinsamen Komponenten werden von der Kommission entwickelt, erprobt, in Betrieb genommen und verwaltet und können bei Bedarf von den Mitgliedstaaten erprobt werden. Die nationalen Komponenten werden von den Mitgliedstaaten entwickelt, erprobt, in Betrieb genommen und verwaltet.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Komponenten mit den gemeinsamen Komponenten interoperabel sind.
(3) Die Kommission konzipiert und aktualisiert die gemeinsamen Spezifikationen für die dezentralen Systeme in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten.
(4) Die Mitgliedstaaten entwickeln, betreiben und warten Schnittstellen, mit denen die Funktionalität der dezentralen Systeme bereitgestellt wird, die für den Austausch von Informationen mit Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen über nationale Komponenten und Schnittstellen sowie mit anderen Mitgliedstaaten über gemeinsame Komponenten erforderlich sind.
Artikel 104 Wartung und Änderungen der elektronischen Systeme
(1) Die Kommission wartet die gemeinsamen Komponenten, und die Mitgliedstaaten warten ihre nationalen Komponenten.
(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten den ununterbrochenen Betrieb der elektronischen Systeme.
(3) Die Kommission kann die gemeinsamen Komponenten der elektronischen Systeme ändern, um Störungen zu beheben, neue Funktionen hinzuzufügen oder bestehende Funktionen zu ändern.
(4) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über Änderungen und Aktualisierungen der gemeinsamen Komponenten.
(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über Änderungen und Aktualisierungen der nationalen Komponenten, die sich auf das Funktionieren der gemeinsamen Komponenten auswirken könnten.
(6) Die Kommission und die Mitgliedstaaten machen die Informationen über die in den Absätzen 4 und 5 genannten Änderungen und Aktualisierungen der elektronischen Systeme öffentlich verfügbar.
Artikel 105 Zeitweiliger Ausfall der elektronischen Systeme
(1) Im Falle eines zeitweiligen Ausfalls der elektronischen Systeme gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex übermitteln die Wirtschaftsbeteiligten und andere Personen die zur Erfüllung der betreffenden Förmlichkeiten erforderlichen Angaben auf die von den Mitgliedstaaten festgelegte Weise, auch unter Verwendung anderer Mittel als denen der elektronischen Datenverarbeitung.
(2) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben innerhalb von sieben Tagen, nachdem die betreffenden elektronischen Systeme wieder zur Verfügung stehen, in diesen Systemen zur Verfügung gestellt werden.
(3) Die Kommission und die Mitgliedstaaten benachrichtigen einander, wenn die elektronischen Systeme wegen eines zeitweiligen Ausfalls nicht verfügbar sind.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten benachrichtigen einander außerdem, wenn die Systeme der Wirtschaftsbeteiligten in Bezug auf das ICS2 nicht verfügbar sind.
(4) Abweichend von Absatz 1 gilt bei einem zeitweiligen Ausfall von ICS2, AES, CRMS oder CCI der von den Mitgliedstaaten und der Kommission vereinbarte Betriebskontinuitätsplan.
(5) In Bezug auf das ICS2 entscheidet jeder Mitgliedstaat über die Aktivierung des Betriebskontinuitätsplans, wenn dieser Mitgliedstaat vom vorübergehenden Ausfall des Systems betroffen ist oder wenn ein in Artikel 127 Absätze 4 und 6 des Zollkodex genannter Wirtschaftsbeteiligter, der zur Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung oder von Angaben daraus verpflichtet ist, diese nicht vorlegen kann.
(6) Abweichend von Absatz 1 gilt bei einem zeitweiligen Ausfall des NCTS-Systems das Betriebskontinuitätsverfahren gemäß Anhang 72-04 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.
Artikel 106 Unterstützung der Schulung in der Nutzung und Funktionsweise der gemeinsamen Komponenten
Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Nutzung und die Funktionsweise der gemeinsamen Komponenten der elektronischen Systeme, indem sie geeignetes Schulungsmaterial bereitstellt.
Kapitel XVIII
Datenschutz, Datenverwaltung, Eigentum und Sicherheit der elektronischen Systeme
Artikel 107 Schutz personenbezogener Daten
(1) Die in den elektronischen Systemen gespeicherten personenbezogenen Daten werden für die Zwecke der Anwendung der zollrechtlichen und anderer im Zollkodex genannter Vorschriften unter Berücksichtigung der spezifischen Ziele der einzelnen elektronischen Systeme gemäß Artikel 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 30, Artikel 35 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 50 Absatz 1, Artikel 57 Absatz 1, Artikel 64 Absatz 1, Artikel 69 Absatz 1, Artikel 73 Absatz 1, Artikel 79 Absatz 1, Artikel 86 Absatz 1, Artikel 92 Absatz 1 und Artikel 99 Absatz 1 dieser Verordnung verarbeitet.
(2) Die nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2018/1725 zusammen, um eine koordinierte Aufsicht über die Verarbeitung der in den elektronischen Systemen gespeicherten personenbezogenen Daten sicherzustellen.
(3) Ein Antrag einer im REX-System registrierten betroffenen Person auf Ausübung ihrer Rechte nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. der Verordnung (EU) 2018/1725 wird zunächst bei den zuständigen Behörden in dem Drittland oder bei den Zollbehörden in dem Mitgliedstaat gestellt, in dem die personenbezogenen Daten registriert wurden.
Stellt eine betroffene Person einen solchen Antrag bei der Kommission, ohne zuvor versucht zu haben, ihre Rechte bei den zuständigen Behörden in dem Drittland oder bei den Zollbehörden in dem Mitgliedstaat, in dem die personenbezogenen Daten registriert wurden, auszuüben, so leitet die Kommission diesen Antrag an die zuständigen Behörden in dem Drittland bzw. an die Zollbehörden in dem Mitgliedstaat weiter, in dem die Daten registriert wurden.
Konnte der registrierte Ausführer seine Rechte bei den zuständigen Behörden in dem Drittland oder bei den Zollbehörden in dem Mitgliedstaat, in dem die personenbezogenen Daten registriert wurden, nicht geltend machen, so stellt der registrierte Ausführer einen Antrag bei der Kommission, die als Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 handelt.
Artikel 108 Aktualisierung von Daten in den elektronischen Systemen
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die auf nationaler Ebene gespeicherten Daten mit den in den gemeinsamen Komponenten gespeicherten Daten übereinstimmen und auf dem neuesten Stand gehalten werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten in Bezug auf das ICS2 sicher, dass die folgenden Daten auf dem neuesten Stand gehalten werden und mit den Daten im gemeinsamen Datenspeicher des ICS2 übereinstimmen:
Artikel 109 Einschränkung des Zugangs zu Daten und der Datenverarbeitung
(1) Die von einem Mitgliedstaat in den gemeinsamen Komponenten der elektronischen Systeme gespeicherten Daten dürfen nur von diesem Mitgliedstaat abgerufen oder verarbeitet werden. Sie dürfen auch von einem anderen Mitgliedstaat abgerufen und verarbeitet werden, der mit der Bearbeitung eines Antrags oder der Verwaltung einer Entscheidung befasst ist, auf die sich die Daten beziehen.
(2) Die von einem Wirtschaftsbeteiligen oder einer anderen Person in den gemeinsamen Elementen der elektronischen Systeme eingegebenen Daten dürfen nur von diesem Wirtschaftsbeteiligten oder dieser Person abgerufen oder verarbeitet werden. Sie dürfen auch von einem Mitgliedstaat abgerufen und verarbeitet werden, der mit der Bearbeitung eines Antrags oder der Verwaltung einer Entscheidung befasst ist, auf die sich die Daten beziehen.
(3) Die Daten in der gemeinsamen ICS2-Komponente, die von einem Wirtschaftsbeteiligten oder einer anderen Person an die gemeinsame Unternehmer-Schnittstelle übermittelt oder dort eingegeben werden, können von dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer bzw. der betreffenden Person abgerufen oder verarbeitet werden.
(4) Die von einem Mitgliedstaat im zentralen EvZTA-System gespeicherten Daten dürfen nur von diesem Mitgliedstaat verarbeitet werden. Sie dürfen auch von einem anderen Mitgliedstaat verarbeitet werden, der an der Bearbeitung eines Antrags, auf die sich die Daten beziehen, beteiligt ist; dies gilt auch für eine Konsultation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 dieser Verordnung. Sie dürfen von allen Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 und von der Kommission für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 1 dieser Verordnung abgefragt werden.
(5) Die von einem Wirtschaftsbeteiligen oder einer anderen Person im zentralen EvZTA-System gespeicherten Daten dürfen nur von diesem Wirtschaftsbeteiligten oder dieser Person abgerufen oder verarbeitet werden. Sie dürfen von allen Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 und von der Kommission für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 1 dieser Verordnung abgefragt werden.
(6) Die Daten in den gemeinsamen Komponenten des ICS2,
(7) Die Daten in der gemeinsamen ICS2-Komponente, die von der Kommission im gemeinsamen Datenspeicher des ICS2 gespeichert werden, können von der Kommission und den Mitgliedstaaten abgerufen und verarbeitet werden.
(8) Die Daten im Überwachungssystem können von der Kommission und den Mitgliedstaaten abgerufen und verarbeitet werden.
(9) Die im zentralen REX-System für Mitgliedstaaten gespeicherten Daten können für die Zwecke der Umsetzung und Überwachung der Präferenzregelungen der EU von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission abgerufen und verarbeitet werden.
(10) Die Daten, die im zentralen REX-System für Drittländer, mit denen die Union eine Präferenzregelung hat, gespeichert sind, können abgerufen und verarbeitet werden von:
(11) Berichtet ein Mitgliedstaat über Zwischenfälle oder Probleme in Bezug auf die operativen Prozesse für die Bereitstellung der Dienste der Systeme, für die die Kommission als Auftragsverarbeiterin zuständig ist, so erhält die Kommission Zugang zu den Daten nur für die Zwecke der Lösung eines registrierten Zwischenfalls oder Problems. Die Kommission gewährleistet die Vertraulichkeit dieser Daten im Einklang mit Artikel 12 des Zollkodex.
Artikel 110 Systemeigner
(1) Die Kommission ist Systemeignerin der gemeinsamen Komponenten.
(2) Die Mitgliedstaaten sind Systemeigner der nationalen Komponenten.
Artikel 111 Systemsicherheit
(1) Die Kommission gewährleistet die Sicherheit der gemeinsamen Komponenten. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Sicherheit der nationalen Komponenten.
Für diese Zwecke treffen die Kommission und die Mitgliedstaaten die erforderlichen Mindestmaßnahmen, um
(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander über alle Aktivitäten, die zu einer Verletzung oder zum Verdacht einer Verletzung der Sicherheit der elektronischen Systeme führen könnten.
(3) Die Kommission und die Mitgliedstaaten erstellen Sicherheitspläne für alle Systeme.
Artikel 112 Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter für die Systeme
Für die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Systeme und in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
Artikel 113 Datenspeicherfrist
(1) Die Datenspeicherfrist für die Systeme, für die die Mitgliedstaaten als Verantwortliche im Sinne von Artikel 112 dieser Verordnung fungieren, wird von diesen Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der zollrechtlichen Anforderungen festgelegt und der Kommission mitgeteilt.
(2) Die Datenspeicherfrist für die Systeme, für die die Kommission und die Mitgliedstaaten als gemeinsam Verantwortliche fungieren, wird wie folgt festgelegt:
(3) Die Datenspeicherfrist gilt für alle im elektronischen System erfassten Daten.
(4) Ungeachtet des Absatzes 2 werden im Falle eines Rechtsbehelfs oder eines Gerichtsverfahrens, der bzw. das sich auf in den elektronischen Systemen gespeicherte Daten bezieht, die betreffenden Daten bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs- bzw. des Gerichtsverfahrens gespeichert.
Kapitel XIX
Schlussbestimmungen
Artikel 114 Bewertung der elektronischen Systeme
Die Kommission und die Mitgliedstaaten bewerten die Komponenten, für die sie zuständig sind, und analysieren insbesondere die Sicherheit und Integrität der Komponenten sowie die Vertraulichkeit der in diesen Komponenten verarbeiteten Daten.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander über die Ergebnisse dieser Bewertungen.
Artikel 115 Aufhebung
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/414 wird aufgehoben.
Verweise auf die aufgehobene Durchführungsverordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 116 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Juni 2023
2) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019 S. 168).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 558).
4) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).
5) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).
6) Durchführungsverordnung (EU) 2021/414 der Kommission vom 8. März 2021 über technische Modalitäten für die Entwicklung, Wartung und Nutzung elektronischer Systeme für den Austausch und die Speicherung von Informationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 81 vom 09.03.2021 S. 37).
7) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 1).
8) Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.02.2020 S. 4).
9) Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Kodex, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.03.2016 S. 1).
10) Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.08.1987 S. 2).
ENDE |