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Durchführungsverordnung (EU) 2023/1142 der Kommission vom 9. Juni 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 in Bezug auf die Mengen, die nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter Zollkontingente eingeführt werden dürfen
(ABl. L 151 vom 12.06.2023 S. 5)
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Liste zur Ergänzung / mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die / hinsichtlich ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 187,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission 2 enthält die Vorschriften für die Verwaltung von Ein- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Rahmen einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen verwaltet werden, und enthält besondere Regeln.
(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission 3 enthält die Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten, die in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen ("Windhundverfahren") verwendet werden.
(3) Mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, das mit dem Beschluss (EU) 2023/912 des Rates 4 geschlossen wurde, werden die im Rahmen einiger Zollkontingente für die Vereinigten Staaten von Amerika und im Rahmen einiger Zollkontingente für alle anderen Länder einzuführenden Erzeugnismengen geändert. Dies betrifft die Zollkontingente mit den folgenden laufenden Nummern: 09.0035, 09.0040, 09.0041, 09.0055, 09.0056, 09.0059, 09.0070, 09.0073, 09.0083, 09.0089, 09.0093, 09.0094, 09.0123, 09.0147, 09.4002, 09.4038, 09.4116, 09.4123, 09.4127 und 09.4170.
(4) Die durch dieses Abkommen vorgenommenen Änderungen sollten in den Anhängen der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 berücksichtigt werden.
(5) Die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 sollten daher entsprechend geändert werden.
(6) Es sind Übergangsbestimmungen erforderlich, um klarzustellen, wie mit Situationen umzugehen ist, die sich aus der Änderung der im Rahmen der betreffenden Zollkontingente einzuführenden Erzeugnismengen ergeben können. Dies betrifft Zollkontingente, die in Zeiträumen verwaltet werden, die in Teilzeiträume unterteilt sind. Darüber hinaus betrifft dies Zollkontingente, die nach dem Windhundverfahren verwaltet werden und bei denen die Änderung der Mengen entweder zu einer Erhöhung der Menge eines ausgeschöpften Zollkontingents oder zu einer Verringerung der verfügbaren Menge eines Zollkontingents für Erzeugnisse führt, die bereits zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen wurden.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761
Die Anhänge II, III, VIII und X werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988
Anhang I wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3 Übergangsbestimmungen
(1) Hat der Zollkontingentszeitraum eines bestimmten Zollkontingents am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits begonnen, so wird in Bezug auf die mit Artikel 1 eingeführten Änderungen die Differenz zwischen der neuen und der bereits zugeteilten Menge wie folgt zur Verfügung gestellt:
Sind ein oder mehrere Teilzeiträume zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits abgelaufen, so wird die Differenz zwischen der in den vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung abgelaufen Teilzeiträumen verfügbaren neuen Menge und der tatsächlich zugeteilten Menge ab dem ersten Antragszeitraum nach Inkrafttreten dieser Verordnung zur Verfügung gestellt.
(2) Was die mit Artikel 2 eingeführten Änderungen betrifft, so wird die Differenz zwischen der neuen Menge und der bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen Menge ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung zur Verfügung gestellt.
Bei einer Erhöhung der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 aufgeführten Menge wird den Marktteilnehmern im Falle, dass der betreffende Zollkontingentszeitraum am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bereits begonnen hat und die zuvor verfügbare Menge ausgeschöpft ist, die Differenz zwischen der neuen Menge und der vorherigen Menge in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zugeteilt. Marktteilnehmern, die ihre Erzeugnisse vor Inkrafttreten dieser Verordnung außerhalb des betreffenden Kontingents eingeführt haben und denen die zusätzlich zugeteilte Menge zugutekommt, wird die Differenz zwischen dem bereits entrichteten Zoll und dem Kontingentzollsatz erstattet.
Bei einer Verringerung der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 aufgeführten Menge sind die Marktteilnehmer im Falle, dass der betreffende Zollkontingentszeitraum am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bereits begonnen hat und eine die neue Menge übersteigende Menge bereits zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurde, nicht verpflichtet, etwaige zusätzliche Zölle für die im Rahmen des betreffenden Kontingents eingeführten Mengen zu entrichten, die die neuen verfügbaren Mengen übersteigen.
Artikel 4 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 gilt ab dem ersten Zeitraum für die Beantragung von Lizenzen, der nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung beginnt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Juni 2023
2) Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen (ABl. L 185 vom 12.06.2020 S. 24).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission vom 11. November 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten nach dem Windhundverfahren (ABl. L 422 vom 14.12.2020 S. 4).
4) Beschluss (EU) 2023/912 des Rates vom 25. April 2023 über den Abschluss - im Namen der Union - des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (ABl. L 119 vom 05.05.2023 S. 1).
Anhang I |
Die Anhänge I, II, III, VIII und X der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 werden wie folgt geändert:
1. In Anhang I wird die Zeile für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4170 gestrichen.
2. In Anhang II erhält die Zeile "Menge in kg" in der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4123 folgende Fassung:
"Menge in kg | 572.000.000 kg |
3. Anhang III wird wie folgt geändert:
a) In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4116 erhält die Zeile "Menge in kg" folgende Fassung:
"Menge in kg | 1.910.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 1.910.000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. August Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. September bis 31. Dezember |
b) In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4127 erhält die Zeile "Menge in kg" folgende Fassung:
"Menge in kg | 25.772.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 7.153.000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März 11.466.000 kg für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni 7.153.000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. August Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. September bis 30. September |
4. In Anhang VIII erhält die Zeile "Menge in kg" in der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4002 folgende Fassung:
"Menge in kg | 10.500.000 kg Erzeugnisgewicht, folgendermaßen aufgeteilt: Die für jeden Teilzeitraum zur Verfügung stehende Menge entspricht einem Zwölftel der Gesamtmenge |
5. Anhang X wird wie folgt geändert:
a) In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4038 erhält die Zeile "Menge in kg" folgende Fassung:
"Menge in kg | 5.720.000 kg Erzeugnisgewicht, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum |
b) Die Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4170 wird gestrichen.
Anhang II |
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 wird wie folgt geändert:
1. Der Abschnitt mit der Überschrift "Zollkontingente im Getreidesektor" wird wie folgt geändert:
a) In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0073 erhält die Zeile "Menge" folgende Fassung:
"Menge | 2.800.000 kg Eigengewicht |
b) In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0089 erhält die Zeile "Menge" folgende Fassung:
"Menge | 1.732.000 kg Eigengewicht |
c) In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0070 erhält die Zeile "Menge" folgende Fassung:
"Menge | 2.700.000 kg Eigengewicht |
2. Im Abschnitt mit der Überschrift "Zollkontingente im Reissektor" erhält die Zeile "Menge" in der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0083 folgende Fassung:
"Menge | 7.000 kg |
3. Der Abschnitt mit der Überschrift "Zollkontingente im Obst- und Gemüsesektor" wird wie folgt geändert:
a) In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0094 erhält die Zeile "Menge" folgende Fassung:
"Menge | 472.000 kg |
b) In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0056 erhält die Zeile "Menge" folgende Fassung:
"Menge | 1.244.000 kg |
c) In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0059 erhält die Zeile "Menge" folgende Fassung:
"Menge | 647.000 kg |
d) In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0035 erhält die Zeile "Menge" folgende Fassung:
"Menge | 9.770.000 kg |
e) In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0040 erhält die Zeile "Menge" folgende Fassung:
"Menge | 151.000 kg |
f) In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0041 erhält die Zeile "Menge" folgende Fassung:
"Menge | 86.223.000 kg |
4. Im Abschnitt mit der Überschrift "Zollkontingente für verarbeitetes Obst und Gemüse" erhält die Zeile "Menge" in der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0093 folgende Fassung:
"Menge | 6.551.000 kg |
5. Im Abschnitt mit der Überschrift "Zollkontingente im Sektor Milch und Milcherzeugnisse" erhält die Zeile "Menge" in der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0147 folgende Fassung:
"Menge | 62.917.000 kg |
6. Im Abschnitt mit der Überschrift "Zollkontingente im Schweinefleischsektor" erhält die Zeile "Menge" in der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0123 folgende Fassung:
"Menge | 4.786.000 kg |
7. Im Abschnitt mit der Überschrift "Zollkontingente im Sektor für andere Erzeugnisse als die in Anhang I Teil XXIV Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Erzeugnisse" erhält die Zeile "Menge" in der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0055 folgende Fassung:
"Menge | 4.295.000 kg |
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