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Durchführungsverordnung (EU) 2023/1310 der Kommission vom 27. Juni 2023 zur Festlegung einer Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich des Einführens von auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltenen, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und bestimmten Arten von Pinus L. mit Ursprung in der Republik Korea in das Gebiet der Union
(ABl. L 162 vom 28.06.2023 S. 6)
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Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 41 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Entscheidung 2002/499/EG der Kommission 2 wurden die Mitgliedstaaten ermächtigt, Ausnahmen von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates 3 hinsichtlich der Verbote gemäß deren Anhang III Teil A Nummer 1 für das Einführen von auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltenen Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und bestimmten Arten von Pinus L., außer Früchte und Samen, mit Ursprung in der Republik Korea in das Gebiet der Union zu genehmigen.
(2) Am 17. Januar 2019 stellte die Republik Korea einen Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2002/499/EG, die jedoch vor Ablauf der genannten Entscheidung am 31. Dezember 2020 nicht gewährt wurde.
(3) Die Richtlinie 2000/29/EG wurde durch die Verordnung (EU) 2016/2031 ersetzt und die Anhänge I bis V dieser Richtlinie wurden durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 4 ersetzt.
(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 enthält eine Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, deren Einführen aus bestimmten Drittländern in das Gebiet der Union verboten ist. Gemäß Anhang VI Nummer 1 der genannten Verordnung ist das Einführen in das Gebiet der Union von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L., außer Früchte und Samen, verboten.
(5) Bis zum 31. Dezember 2020 stellte die Einfuhr der spezifizierten Pflanzen in die Union gemäß den Anforderungen der Entscheidung 2002/499/EG, wie sie von der Republik Korea wirksam angewendet werden, kein Pflanzengesundheitsrisiko für das Gebiet der Union dar. Darüber hinaus gibt es seit dem Geltungsbeginn der genannten Entscheidung keine wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse, die auf das Auftreten neuer Risiken in Bezug auf diese Pflanzen hindeuten. Daher sollte diese Ausnahme erneut gewährt werden.
(6) Für die Ausnahme sollten dieselben Anforderungen gelten, wie sie in der Entscheidung 2002/499/EG festgelegt sind. Diese Anforderungen sollten unbeschadet des Anhangs VII Nummer 30 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 gelten betreffend das Einführen in die Union von auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltenen Pflanzen zum Anpflanzen, außer Samen.
(7) Gleichzeitig sollte die Liste der relevanten Schädlinge in Bezug auf die entsprechende Liste in der Entscheidung 2002/499/EG aktualisiert werden, um neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen.
(8) Mehrere der Schädlinge, deren Wirt die spezifizierten Pflanzen sind, insbesondere die Schädlinge Coleosporium paederiae Dietel ex Hirats. f., Crisicoccus pini (Kuwana), Dendrolimus spectabilis (Butler), Dendrolimus superans Butler und Thecodiplosis japonensis Uchida & Inouye sind noch nicht als Unionsquarantäneschädlinge gelistet, da ihr Pflanzengesundheitsrisiko noch nicht vollständig bewertet wurde. Da diese Verordnung ein bestimmtes Pflanzengesundheitsrisiko betrifft, das noch nicht vollständig bewertet wurde, müssen die darin vorgesehenen Anforderungen gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 vorübergehenden Charakter haben.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. "spezifizierte Pflanzen" auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Ursprung in der Republik Korea der folgenden Arten:
2. "relevanter Schädling":
Artikel 2 Ausnahme vom Verbot des Einführens der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union
(1) Abweichend von Anhang VI Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird das Einführen der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union gestattet, sofern die Anforderungen im Anhang der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt für die spezifizierten Pflanzen, die in die Union eingeführt werden, während der folgenden Zeiträume:
Artikel 3 Bestätigtes Auftreten eines relevanten Schädlings während oder nach Ende des Einfuhrquarantänezeitraums
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jeden relevanten Schädling, dessen Auftreten während oder nach Ende des in Nummer 9 des Anhangs genannten Einfuhrquarantänezeitraums bestätigt wurde.
In diesem Fall dürfen alle spezifizierten Pflanzen, die aus der Baumschule stammen, aus der die befallene spezifizierte Pflanze stammt, bis zur Erneuerung der Registrierung der Baumschule gemäß Nummer 11 des Anhangs nicht in das Gebiet der Union eingeführt werden.
Artikel 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Dezember 2028.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Juni 2023
2) Entscheidung 2002/499/EG der Kommission vom 26. Juni 2002 zur Genehmigung von Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in der Republik Korea (ABl. L 168 vom 27.06.2002 S. 53).
3) Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.07.2000 S. 1).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 1).
Anforderungen für das Einführen der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union gemäß Artikel 2 | Anhang |
1. Bei spezifizierten Pflanzen von Pinus parviflora Sieb. & Zucc., die auf eine Unterlage einer anderen Pinus-Art aufgepfropft sind, darf die Unterlage keine Stockausschläge aufweisen.
2. Die Gesamtzahl der eingeführten Pflanzen darf die für jedes Jahr vom einführenden Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der verfügbaren geschlossenen Anlagen oder Quarantänestationen festgesetzten und der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten gemeldeten Mengen nicht überschreiten.
3. Vor der Ausfuhr in die Union müssen die Pflanzen mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre in zugelassenen Baumschulen angezogen, gehalten und beschnitten worden sein, die einem Kontrollverfahren der nationalen Pflanzenschutzorganisation der Republik Korea ("NPPO") unterliegen und über eine spezielle Genehmigung zur Ausfuhr in die Union verfügen. Die jährlichen Verzeichnisse der amtlich zugelassenen Baumschulen sind der Kommission bis zum 30. September eines jeden Jahres zu übermitteln. In diesen Verzeichnissen ist die Zahl der in jeder dieser Baumschulen gezogenen Pflanzen anzugeben, sofern sie als für das Einführen in das Gebiet der Union geeignet erachtet werden.
4. Im Falle von Juniperus-Pflanzen müssen Pflanzen der Gattungen Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Juniperus L., Malus Mill., Photinia Ldl. und Pyrus L., die in den zwei letzten Jahren vor dem Einführen in den unter Nummer 3 genannten zugelassenen Baumschulen oder in deren unmittelbarer Nachbarschaft angezogen wurden, mindestens sechsmal im Jahr zu geeigneten Zeitpunkten amtlich auf das Auftreten der für die jeweiligen Pflanzen relevanten Schädlinge untersucht worden sein. Im Falle von Chamaecyparis- und Pinus-Pflanzen müssen Pflanzen der Gattungen Chamaecyparis Spach und Pinus L., die in diesen Baumschulen für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen oder in deren unmittelbarer Nachbarschaft angezogen wurden, mindestens sechsmal im Jahr zu geeigneten Zeitpunkten amtlich auf das Auftreten der relevanten Schädlinge untersucht worden sein.
5. Die spezifizierten Pflanzen müssen bei diesen Untersuchungen als frei von den relevanten Schädlingen befunden sein.
Befallene Pflanzen sind von der NPPO, den zuständigen nationalen Stellen oder Unternehmern unter amtlicher Aufsicht der NPPO zu entfernen. Die übrigen spezifizierten Pflanzen sind wirksam zu behandeln und für einen angemessenen Zeitraum zu halten und zu untersuchen, um die Freiheit von diesen Schädlingen zu gewährleisten.
Wird einer der relevanten Schädlinge bei den Untersuchungen gemäß Nummer 4 nachgewiesen, so ist dies amtlich zu protokollieren und das Protokoll der Kommission auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Wurde irgendeiner der relevanten Schädlinge nachgewiesen, so wird die Baumschule aus dem Verzeichnis der zugelassenen Baumschulen gestrichen.
Die NPPO der Republik Korea setzt die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis und streicht die Baumschule aus dem Verzeichnis der zugelassenen Baumschulen gemäß Nummer 3. Die NPPO darf die Registrierung dieser Baumschule frühestens im Folgejahr erneuern.
6. Die für die Ausfuhr in die Union bestimmten spezifizierten Pflanzen müssen mindestens für den in Nummer 3 festgelegten Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Jahren:
7. Die spezifizierten Pflanzen müssen vom Zeitpunkt des Verlassens der Baumschule bis zum Verladen für die Ausfuhr durch Verplombung der Transportfahrzeuge oder andere geeignete Mittel rückverfolgbar sein.
8. Die spezifizierten Pflanzen und das anhaftende oder beigefügte Kultursubstrat (im Folgenden "Material") sind mit einem von der NPPO ausgestellten Pflanzengesundheitszeugnis zu versehen, mit dem die Einhaltung der in den Nummern 1 bis 7 dieses Anhangs genannten und in Anhang VII Nummer 30 der Verordnung (EU) 2019/2072 festgelegten Anforderungen bescheinigt wird.
Das Pflanzengesundheitszeugnis muss folgende Angaben enthalten:
9. Vor der Freigabe werden die spezifizierten Pflanzen für einen Einfuhrquarantänezeitraum von mindestens drei Monaten aktiver Vegetationszeit in einer geschlossenen Anlage oder Quarantänestation amtlich unter Verschluss gehalten.
Im Falle von Juniperus-Pflanzen gilt dieser Einfuhrquarantänezeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni.
Während und nach Ende dieses Einfuhrquarantänezeitraums muss das Material außerdem als frei von allen relevanten Schädlingen befunden sein. Bei jeder Pflanze müssen die zuständige Behörde oder die Unternehmer besonders auf die Erhaltung der Markierung oder des Rückverfolgbarkeitscodes gemäß Nummer 6 Buchstabe c achten.
10. Jede Partie, die Material enthält, das während des Einfuhrquarantänezeitraums gemäß Nummer 9 nicht als frei von den relevanten Schädlingen befunden wurde, ist von der zuständigen Behörde oder dem Unternehmer unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde unverzüglich zu vernichten.
11. In diesem Fall wird die betreffende Baumschule in der Republik Korea von der NPPO aus dem Verzeichnis der zugelassenen Baumschulen gemäß Nummer 3 gestrichen.
Die NPPO darf die Registrierung dieser Baumschule frühestens im Folgejahr erneuern.
ENDE |