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Beschluss (EU) 2023/1338 der Kommission vom 28. Juni 2023 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für bestimmte Produkte für Kinder und verwandte Produkte gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen
(Text mit Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 166 vom 30.06.2023 S. 162)
Ergänzende Informationen |
Normenübersicht
Liste zur Veröffentlichung/Übereinstimmung und Sicherheitsanforderungen gem. RL 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2001/95/EG gilt für alle in Artikel 2 Buchstabe a festgelegten Produkte, wenn zur Regelung der Sicherheit des betreffenden Produkts im EU-Recht keine produktspezifischen Vorschriften mit der gleichen Zielsetzung enthalten sind.
(2) Produkte, welche nationalen Normen genügen, mit denen die im Rahmen der Richtlinie 2001/95/EG erarbeiteten europäischen Normen umgesetzt werden und auf die die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union verwiesen hat, gelten als sicher.
(3) In der neuen Verbraucheragenda 2020 2 verpflichtet sich die Kommission, die Sicherheit von Produkten für Kinder angesichts der Schutzbedürftigkeit dieser Verbrauchergruppe zu erhöhen, indem sie Sicherheitsanforderungen festlegt, denen europäische Normen für diese Produkte genügen müssen. Mehr als 20 % aller Produkte, die 2020 und 2021 im Schnellwarnsystem der Union "Safety Gate" (vormals System zum raschen Austausch von Informationen (RAPEX)) als gefährlich gemeldet wurden, waren Produkte für Kinder. Zudem verfolgt die Kommission mit ihrer Mitteilung "Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit: Für eine schadstofffreie Umwelt" 3 insbesondere das Ziel, die Kindersicherheit im Hinblick auf gefährliche Chemikalien in Verbraucherprodukten, die für sie bestimmt sind, zu erhöhen.
(4) Die Kommission hat bereits den Beschluss 2010/9/EU über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für Baderinge, Badehilfen, Badewannen und Badewannenständer für Säuglinge und Kleinkinder genügen müssen 4, den Beschluss 2010/376/EU zu den Sicherheitsanforderungen, die durch europäische Normen über bestimmte Produkte für die Bettruhe von Kindern zu erfüllen sind 5, und den Beschluss 2013/121/EU über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für bestimmte Sitze und Stühle für Kinder genügen müssen 6, angenommen neben diesen Beschlüssen sind jedoch auch Anforderungen festzulegen, denen europäische Normen für eine größere Gruppe von Produkten für Kinder und verwandten Produkten genügen müssen.
(5) Vorschriften über die Sicherheit von Spielzeug sind in der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7 festgelegt. Jedoch gilt die Richtlinie 2001/95/EG für Aspekte und Risiken oder Risikokategorien, die nicht unter Richtlinie 2009/48/EG fallen. Daher sollte dieser Beschluss Anforderungen an europäische Normen für Produkte für Kinder und verwandte Produkte für nicht unter die Richtlinie 2009/48/EG fallende Risiken oder Risikokategorien umfassen.
(6) Die Sicherheitsanforderungen sind für die Ausarbeitung und Aktualisierung europäischer Normen für bestimmte Produkte für Kinder und verwandte Produkte erforderlich. Diese Anforderungen müssen sicherstellen, dass die Produkte, die diesen Normen entsprechen, die allgemeine Sicherheitsanforderung nach Artikel 3 der Richtlinie 2001/95/EG erfüllen.
(7) Sicherheitsanforderungen sollten dem neuen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstand und der Marktentwicklung entsprechen. Die Anwendung eines gefahrenbasierten Ansatzes ermöglicht eine umfassende Bewertung der Risiken, denen Kindern bei der Verwendung von Produkten, die für sie bestimmt sind, ausgesetzt sein können. Zudem trägt dieser Ansatz dazu bei, Unsicherheiten bei künftigen neuen Produkten zu erkennen und anzugehen. Auch erleichtert die gefahrenbasierte Struktur den Vergleich der Anforderungen mit dem Inhalt der Normen und somit die Angleichung der Normen an diese Anforderungen. Daher ist es angezeigt, bei der Festlegung der Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für Produkte für Kinder und verwandte Produkte genügen müssen, einen gefahrenbasierten Ansatz zu verfolgen.
(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 15 der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Anwendungsbereich
Dieser Beschluss gilt für europäische Normen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG für folgende Produkte:
Artikel 2 Sicherheitsanforderungen
Die Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2001/95/EG für bestimmte Produkte für Kinder und verwandte Produkte nach Artikel 1 dieses Beschlusses genügen müssen, sind im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführt.
Artikel 3 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 28. Juni 2023
2) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, Neue Verbraucheragenda - Stärkung der Resilienz der Verbraucher/innen für eine nachhaltige Erholung (COM(2020) 696 final vom 13.11.2020).
3) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit: Für eine schadstofffreie Umwelt (COM(2020) 667 final vom 14.10.2020).
4) Beschluss 2010/9/EU der Kommission vom 6. Januar 2010 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für Baderinge, Badehilfen, Badewannen und Badewannenständer für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit genügen müssen (ABl. L 3 vom 07.01.2010 S. 23).
5) Beschluss 2010/376/EU der Kommission vom 2. Juli 2010 zu den Sicherheitsanforderungen, die gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit durch europäische Normen über bestimmte Produkte für die Bettruhe von Kindern zu erfüllen sind (ABl. L 170 vom 06.07.2010 S. 39).
6) Beschluss 2013/121/EU der Kommission vom 7. März 2013 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für bestimmte Sitze und Stühle für Kinder gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit genügen müssen (ABl. L 65 vom 08.03.2013 S. 23).
7) Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.06.2009 S. 1).
Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für bestimmte Produkte für Kinder und verwandte Produkte nach Artikel 1 genügen müssen | Anhang |
In diesem Anhangsind die Sicherheitsanforderungen festgelegt, denen europäische Normen für Produkte für Kinder und verwandte Produkte nach Artikel 1 dieses Beschlusses genügen müssen. Durch diese Anforderungen soll sichergestellt werden, dass die Produkte, die diesen Normen entsprechen, die allgemeine Sicherheitsanforderung nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG erfüllen.
Produkte für Kinder dürfen bei vernünftigerweise vorhersehbarem Gebrauch und unter Berücksichtigung des Verhaltens, der Fähigkeiten oder der Schutzbedürftigkeit von Kindern und Pflegepersonen die Sicherheit der Kinder und der Pflegepersonen nicht gefährden.
Sofern möglich, werden auch die besonderen Bedürfnisse von Kindern und Pflegepersonen mit Behinderungen berücksichtigt, um ihre Sicherheit zu gewährleisten.
Auslegungssicherheit hat immer Vorrang.
Auf den Produkten für Kinder und/oder auf ihrer Verpackung sind angemessene Informationen anzubringen, die Eltern und Pflegepersonen auf die mit der Verwendung der Produkte verbundenen Gefahren und auf die Methoden zu deren Vermeidung hinweisen. Dazu gehören Warnhinweise (Piktogramme und/oder Texte) sowie Gebrauchs- und Wartungsanleitungen.
Die Sicherheit und Sicherheitsmerkmale von Produkten für Kinder müssen während der voraussichtlichen Produktlebensdauer bestehen bleiben. Die Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Gefahren im Zusammenhang mit der kontinuierlichen Nutzung während dieser Zeit so weit wie möglich begrenzt werden.
Produkte für Kinder, die im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen eingesetzt werden, müssen besonderen Anforderungen genügen, da sie intensiver und über einen längeren Zeitraum benutzt werden und möglicherweise höheren Belastungen ausgesetzt sind.
Normen, die infolge von Normungsaufträgen der Kommission auf der Grundlage dieser Sicherheitsanforderungen ausgearbeitet werden, müssen die neuesten anthropometrischen Daten, Erkenntnisse der medizinischen Forschung, bekannte Gesundheitshinweise, die speziell die Sicherheit von Kindern betreffen (z.B. sichere Bettruhe) sowie die neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse in den Bereichen Kindersicherheit und/oder Kindergesundheit berücksichtigen.
Designer und Hersteller müssen sich bewusst sein, dass bei Produkten für Kinder nicht nur die in diesem Dokument genannten Gefahren auftreten können. Daneben sind weitere Unionsvorschriften zur Produktsicherheit zu beachten, beispielsweise Vorschriften zur chemischen Sicherheit.
Auch müssen Gefahren bedacht werden, die mit dem sicheren Gebrauch und dem sicheren Funktionieren von Produkten zusammenhängen (beispielsweise in Bezug auf künstliche Intelligenz, Cybersicherheit, Internetanbindung, Sicherheit und Privatsphäre).
Alle Gefahren im Zusammenhang mit der Fernkommunikation, -beobachtung und -überwachung eines Kindes durch die Pflegeperson müssen berücksichtigt werden.
Kinder entwickeln sich körperlich, geistig und emotional unterschiedlich schnell. Jede Norm, die im Hinblick auf die Einhaltung dieser Sicherheitsanforderungen ausgearbeitet wird, muss in ihrem Anwendungsbereich klare Angaben zum Entwicklungsstadium (beispielsweise Altersgruppe, Gewicht und Größe) enthalten und die Produktsicherheitsanforderungen müssen entsprechend festgelegt werden.
Wird von diesem Ansatz abgewichen, so muss der Informationsanhang der Norm eine entsprechende Begründung enthalten.
Bei Normen für Produkte für Kinder ist auf Benutzerfreundlichkeit zu achten; insbesondere müssen die Produkte so ausgelegt sein, dass ein Erwachsener alleine in der Lage ist, das Produkt aufzustellen, zu handhaben und zu verwenden.
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Produkten für Kindern verwendet zu werden, die jedoch anderen Normen unterliegen, müssen die Anforderungen beider Normen erfüllen.
1. Chemische Gefahren
Produkte für Kinder sind so auszulegen und herzustellen, dass bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung sowie unter Berücksichtigung des Verhaltens von Kindern, von besonderen Verwendungen und von sich dadurch ergebenden Expositionsbedingungen kein Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit für Kinder oder Dritte (Kinder und Erwachsene) infolge der Exposition gegenüber den chemischen Stoffen oder Gemischen, aus denen die Produkte für Kinder bestehen oder die sie enthalten, auftritt.
Produkte für Kinder und ihre Verpackung müssen den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union für bestimmte Produktkategorien oder bezüglich Einschränkungen für bestimmte Stoffe und Gemische genügen.
Die Normen müssen den jüngsten Leitlinien zu chemischen Stoffen entsprechen und sich insbesondere auf Erkenntnisse im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit von Kindern (In-den-Mund-nehmen, Einatmen und Aufnahme über die Haut) stützen.
Werden recycelte Materialien verwendet, müssen sie dieselben Anforderungen wie nicht recycelte Materialien erfüllen.
Bei der Festlegung der Anforderungen an die chemische Sicherheit von Produkten für Kinder, wie bei der Bestimmung angemessener Grenzwerte für Chemikalien, müssen alle einschlägigen Leitlinien, Rechtsvorschriften und die neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse für ähnliche Produkte berücksichtigt werden. Bei der Bewertung sollte der derzeitige Stand der Technik für Prüfverfahren herangezogen werden.
Im Falle bestimmter Gebrauchsbedingungen (z.B. Expositionsdauer, besondere Verwendung eines Produkts) sollten zudem die Schwellenwerte dem voraussichtlichen Gebrauch des Produkts entsprechend angepasst werden.
2. Thermische Gefahren
Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass thermische Gefahren so weit wie möglich begrenzt werden. Es sind das Verhalten des Kindes und die verfügbaren Daten zu Oberflächentemperaturen bei Verbrennungen zu berücksichtigen. Auf Restgefahren muss durch angemessene Warnhinweise aufmerksam gemacht werden. Zu thermischen Gefahren zählen unter anderem:
3. Entflammbarkeitsgefahren
Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Entflammbarkeitsgefahren so weit wie möglich begrenzt werden.
Zu Entflammbarkeitsgefahren zählen unter anderem:
Produkte für Kinder dürfen nur aus Materialien bestehen, die eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllen (die Liste der Bedingungen ist nicht erschöpfend):
Stoffe, die bekanntermaßen bei Verbrennung sehr giftige Dämpfe freisetzen, dürfen nicht für Produkte für Kinder verwendet werden. Brennbare Materialien dürfen keine Entzündungsgefahr für andere im Produkt verwendeten Materialien darstellen.
Stoffe und Materialien, die anerkanntermaßen eine ernste Gefahr für die Gesundheit darstellen, dürfen nicht migrieren oder in Konzentrationen freigesetzt werden, die eine Gefahr für die Benutzer des Produkts darstellen könnten.
In den Normen sollte angegeben sein, dass flammhemmende Stoffe nur verwendet werden sollten, wenn es keine andere Möglichkeit gibt. Werden flammhemmende chemische Stoffe verwendet, so dürfen ihre Toxizität und ihre endgültige Entsorgung weder die Gesundheit der Benutzer oder Pflegepersonen noch die Umwelt gefährden.
4. Gefahren durch Einklemmen
Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Gefahren durch Einklemmen von Körperteilen von Kindern so weit wie möglich begrenzt werden. Die Produkte müssen ein Einklemmen des Kopfes, des Halses, des Rumpfs, der Arme, der Hände, der Finger, der Beine, der Füße und der Zehen des Kindes verhindern.
Die Anforderungen für die Verhinderung von Einklemmen gelten unter anderem für Einklemmgefahren durch starre und nicht starre
Alle Produkte, die einen Raum eingrenzen, in den ein Kind schlüpfen und den es möglicherweise nicht selbst verlassen kann, müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Gefahren durch Einsperren minimiert werden.
Die Normen müssen in Bezug auf Gefahren durch Einklemmen klare Angaben zu sicheren Maßen enthalten. Diese Maße müssen stets auf den neuesten anthropometrischen Daten der Kinder, die das Produkt voraussichtlich nutzen und damit umgehen werden, basieren und sich insbesondere auf Erkenntnisse im Bereich der Kindersicherheit stützen.
Gefahren durch Einklemmen, die sich durch Bewegungen ergeben, müssen durch die Produktauslegung so weit wie möglich begrenzt werden. Auf Restgefahren muss durch Warnhinweise und Anweisungen aufmerksam gemacht werden.
Zu Gefahren, die sich durch Bewegungen ergeben, zählen unter anderem:
5. Gefahren, die von beweglichen Teilen ausgehen, einschließlich Gefahren durch Scheren, schneiden oder quetschen
Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Gefahren, die von beweglichen Teilen ausgehen, so weit wie möglich begrenzt werden. Die Produkte müssen Verletzungen durch Scheren (wenn Teile sich relativ zueinander bewegen und dabei eine Scherbewegung entsteht), Quetschen (wenn Teile sich relativ zueinander bewegen und dabei Druck aufeinander ausüben), Abtrennen oder Schneiden des gesamten Körpers, von Gliedmaßen, Fingern und Zehen ausschließen.
Zur Vermeidung von Gefahren, die von beweglichen Teilen ausgehen, sind unter anderem für die folgenden Gefahrensituationen (falls zutreffend) Anforderungen vorzusehen:
Die Produktentwickler und Hersteller müssen beachten, dass sich die Gefahren in Abhängigkeit von verschiedenen Faktoren ändern können. Zu diesen Faktoren zählen: die Zugänglichkeit der beweglichen Teile, die Flexibilität des Materials (einschließlich Gewebe), die Einwirkung von Kräften und Kraftstellungen, die Antriebsart der beweglichen Teile, die Form und das Material der Teile, die Fähigkeiten des Kindes usw.
6. Gefahren, die von Produkten für Kinder ausgehen, die sich für die Lagerung und den Transport zusammenklappen lassen
Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Gefahren, die von Produkten ausgehen, die sich für die Lagerung und den Transport zusammenklappen lassen, so weit wie möglich begrenzt werden. Die Produkte müssen Quetschen, Schneiden, Einklemmen und Ersticken durch unbeabsichtigtes Zusammenklappen ausschließen.
Zur Vermeidung von Gefahren, die von Produkten für Kinder ausgehen, die sich für die Lagerung und den Transport zusammenklappen lassen, sind unter anderem die folgenden Anforderungen (falls zutreffend) vorzusehen:
7. Gefahren, die von Produkten für Kinder ausgehen, die sich für die Lagerung und den Transport zerlegen lassen
Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Gefahren, die von der Zerlegung der Produkte für die Lagerung und den Transport und von ihrem erneuten Zusammenbau ausgehen, so weit wie möglich begrenzt werden.
Zur Vermeidung von Gefahren, die von der Zerlegung und dem erneuten Zusammenbau ausgehen, sind unter anderem die folgenden Anforderungen (falls zutreffend) vorzusehen:
Es müssen Gebrauchsanweisungen beiliegen, die klar und leicht verständlich sind und von einem nicht fachkundigen Durchschnittsverbraucher verstanden werden können.
8. Gefahren in Verbindung mit Befestigungsmechanismen und Öffnungs- und Schließsystemen
Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Gefahren, die von ihren Befestigungsmechanismen und/oder Öffnungs- und Schließsystemen ausgehen, so weit wie möglich begrenzt werden. Die Produkte müssen Quetschen, Schneiden, Scheren, Einklemmen, Fallen und Ersticken durch unbeabsichtigtes Lösen ausschließen.
Zur Vermeidung von Gefahren in Verbindung mit Befestigungsmechanismen und Öffnungs- und Schließsystemen sind unter anderem die folgenden Anforderungen (falls zutreffend) vorzusehen:
9. Gefahren in Verbindung mit Produkten mit Rädern
Produkte für Kinder mit Rädern oder Rollen (zu Beförderungszwecken oder für andere Bewegungen) müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Gefahren in Verbindung mit Rädern, Rollen oder unbeabsichtigten Bewegungen so weit wie möglich begrenzt werden.
Zur Vermeidung von Gefahren, die von Rädern, Rollen und unbeabsichtigten Bewegungen ausgehen, sind unter anderem die folgenden Anforderungen (falls zutreffend) vorzusehen:
10. Gefahren durch Verfangen
Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Gefahren durch Verfangen so weit wie möglich begrenzt werden.
Es sind unter anderem für die folgenden Gefahren (falls zutreffend) Anforderungen vorzusehen:
In Bezug auf Schnüre, Bänder, Schleifen, Kabel, Schlingen oder andere Gefahren durch Verfangen müssen die Normen eindeutig sichere Maße und Prüfanforderungen vorschreiben. Diese Maße müssen stets auf den neuesten anthropometrischen Daten basieren und sich insbesondere auf Erkenntnisse im Bereich der Kindersicherheit stützen. Lagerungstaschen für die Produkte müssen ebenfalls sicher sein.
11. Erstickungsgefahren durch Obstruktion der Luftröhre
Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Erstickungsgefahren durch Obstruktion der Luftröhre ausgeschlossen sind.
Zur Vermeidung von Erstickungsgefahren durch Obstruktion der Luftröhre sind unter anderem die folgenden Anforderungen (falls zutreffend) vorzusehen:
Die Normen müssen in Bezug auf Erstickungsgefahren klare Angaben zu sicheren Maßen und Prüfanforderungen enthalten. Diese Maße müssen stets auf den neuesten anthropometrischen Daten basieren und sich insbesondere auf Erkenntnisse im Bereich der Kindersicherheit stützen.
12. Erstickungsgefahren durch Obstruktion der äußeren Atemwege
Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Erstickungsgefahren durch Obstruktion der äußeren Atemwege, die von den Produkten und ihrer Verpackung ausgehen, so weit wie möglich begrenzt werden. Solche Erstickungsgefahren entstehen, wenn die Nase und der Mund gleichzeitig blockiert sind.
Es sind unter anderem für die folgenden Gefahren (falls zutreffend) Anforderungen vorzusehen:
Gefährliche Verpackungsmaterialien sind so weit wie möglich zu vermeiden; falls sie notwendig sind, müssen sie sicher ausgelegt sein (d. h. Löcher oder eine bestimmte Mindestdicke aufweisen). Zudem sollten die Verbraucher über die Gefahren der Verpackung (d. h. Erstickungsgefahr durch Obstruktion der äußeren Atemwege) aufgeklärt werden.
12.1. Gefahren in Verbindung mit der Atmung
Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Erstickungsgefahren durch mangelnde Luftdurchlässigkeit so weit wie möglich begrenzt werden.
Zur Vermeidung von Gefahren in Verbindung mit Luftdurchlässigkeit sind unter anderem die folgenden Anforderungen (falls zutreffend) vorzusehen:
13. Gefahr des Verschluckens von Teilen
Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Gefahren des Verschluckens von Teilen so weit wie möglich begrenzt werden.
Zur Vermeidung der Gefahr des Verschluckens von Teilen sind unter anderem die folgenden Anforderungen (falls zutreffend) vorzusehen:
14. Gefahren durch Einführen und Einatmen
Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Gefahren durch Einführen und Einatmen von kleinen Teilen, die in die Ohren oder in die Nase eingeführt werden können, so weit wie möglich begrenzt werden.
15. Gefährliche Spitzen, Kanten und hervorstehende Teile
Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Schneiden und ähnliche Gefahren durch scharfe Spitzen, Kanten oder hervorstehende Teile so weit wie möglich begrenzt werden.
Zur Vermeidung von Gefahren durch scharfe Spitzen, Kanten oder hervorstehende Teile sind unter anderem die folgenden Anforderungen (falls zutreffend) vorzusehen:
16. Gefahren in Bezug auf die strukturelle Integrität
Produkte für Kinder müssen während ihrer gesamten erwarteten Lebensdauer eine angemessene Festigkeit und strukturelle Integrität aufweisen. Sie müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Gefahren im Zusammenhang mit der kontinuierlichen Nutzung über einen vorhersehbaren Zeitraum so weit wie möglich begrenzt werden.
Zur Vermeidung von Gefahren in Bezug auf die strukturelle Integrität sind unter anderem die folgenden Anforderungen (falls zutreffend) vorzusehen:
17. Gefahren im Zusammenhang mit Schutzfunktionen
Produkte für Kinder, die eine Schutzfunktion haben, müssen das Kind sicher von den Gefahren fernhalten. Produkte, die ein Kind in einem bestimmten Bereich halten sollen (z.B. Absperrungen) oder das Kind vor Witterung und/oder Insekten schützen sollen oder die Bewegung des Kindes einschränken und/oder es von Gefahren fernhalten sollen (z.B. Ecken- und Kantenschutz), müssen die beabsichtigte Schutzfunktion sicher erfüllen.
Zur Vermeidung von Gefahren im Zusammenhang mit Schutzfunktionen sind unter anderem die folgenden Anforderungen (falls zutreffend) vorzusehen:
18. Gefahren im Zusammenhang mit Rückhaltesystemen
Produkte für Kinder, die ein Rückhaltesystem beinhalten, müssen das Kind sicher von den Gefahren fernhalten und dürfen nicht selbst zusätzliche Gefahren verursachen.
Zur Vermeidung von Gefahren im Zusammenhang mit Rückhaltesystemen sind unter anderem die folgenden Anforderungen (falls zutreffend) vorzusehen:
19. Gefahren in Bezug auf Stabilität
Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Gefahren, die von ihrer Stabilität ausgehen (einschließlich Umfallen oder Umkippen), so weit wie möglich begrenzt werden.
Zur Vermeidung von Gefahren in Bezug auf Stabilität sind unter anderem die folgenden Anforderungen (falls zutreffend) vorzusehen:
20. Sturzgefahren
Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Sturzgefahren so weit wie möglich begrenzt werden.
Zur Vermeidung von Sturzgefahren sind unter anderem die folgenden Anforderungen (falls zutreffend) vorzusehen:
21. Gefahr des Ertrinkens
Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Gefahren des Ertrinkens so weit wie möglich begrenzt werden.
Zur Vermeidung von Gefahren des Ertrinkens sind unter anderem die folgenden Anforderungen (falls zutreffend) vorzusehen:
22. Elektrische Gefahren
Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Gefahren, die auf den Gebrauch elektrischer Produkte zurückzuführen sind (darunter Stromschläge), so weit wie möglich begrenzt werden.
Zur Vermeidung von elektrischen Gefahren sind unter anderem die folgenden Anforderungen (falls zutreffend) vorzusehen:
23. Gefahren im Zusammenhang mit biometrischen Anwendungen
Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Gefahren im Zusammenhang mit biometrischen Anwendungen so weit wie möglich begrenzt werden.
Zur Vermeidung von Gefahren im Zusammenhang mit biometrischen Anwendungen sind unter anderem die folgenden Anforderungen (falls zutreffend) vorzusehen:
24. Akustische Gefahren
Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass akustische Gefahren so weit wie möglich begrenzt werden.
Produkte, die Töne erzeugen sollen, dürfen weder lauten Spitzenlärm noch laute Dauergeräusche erzeugen, die das Gehör des Kindes verletzen könnten.
25. Strahlungsgefahren
Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass gesundheitliche Gefahren oder ein Verletzungsrisiko der Augen oder der Haut infolge künstlicher oder natürlicher Strahlung so weit wie möglich begrenzt werden.
Zur Vermeidung von Gefahren durch Strahlung aus künstlichen Quellen sind unter anderem die folgenden Anforderungen (falls zutreffend) vorzusehen:
26. Gefahren durch Radioaktivität
Produkte für Kinder dürfen keine Materialien beinhalten, die die Gefahren durch Radioaktivität erhöhen könnten.
27. Gefahren in Bezug auf Hygiene
Produkte für Kinder müssen so ausgelegt und hergestellt werden, dass Gefahren in Bezug auf Hygiene so weit wie möglich begrenzt werden.
Zur Vermeidung von Gefahren in Bezug auf Hygiene sind unter anderem die folgenden Anforderungen (falls zutreffend) vorzusehen:
28. Gefahren in Verbindung mit Informationen zum Produkt
Sicherheitsinformationen müssen insbesondere dann bereitgestellt werden, wenn es darum geht, Gefahren zu verhindern, die nicht durch die Auslegung des Produkts selbst vermieden werden können. Informationen können entweder mit dem Produkt mitgeliefert oder auf dem Produkt angebracht werden und müssen so bereitgestellt werden, dass Gefahren so weit wie möglich begrenzt werden.
In Bezug auf Sicherheitsinformationen sind unter anderem die folgenden Anforderungen vorzusehen:
ENDE |