Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2023, Abgaben/Zoll - EU Bund |
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1419 der Kommission vom 4. Juli 2023 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
(ABl. L 174 vom 07.07.2023 S. 3)
Ergänzende Informationen |
Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Erläuterungen 2019/C 119/01 zur kombinierten Nomenklatur |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.
(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Juli 2023
2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).
Anhang |
Warenbezeichnung | Einreihung (KN-Code) | Begründung |
(1) | (2) | (3) |
Zusammenstellung von vier Mini-Bechern aus feinem Knochenporzellan, fein glasiert, verziert mit Zahlen in künstlerischer Typografie. Die Becher haben keinen Henkel. Sie sind etwa 6 cm hoch und haben einen Durchmesser von etwa 5,5 cm. Sie können als Geschirr oder als Dekorationsartikel (z.B. für Blumen oder Kerzen) verwendet werden. | 6911 10 00 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6911 und 6911 10 00. Aufgrund der objektiven Merkmale handelt es sich bei der Zusammenstellung von Mini-Bechern um Geschirr. In Anbetracht des Aussehens und des Verwendungszwecks fällt die Ware unter die Position 6911, die Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Porzellan, umfasst. Eine Einreihung in die Position 6913 als Ziergegenstand ist ausgeschlossen, da in diese Position nur Tisch- und andere Haushaltswaren fallen, bei denen der Ziercharakter eindeutig den tatsächlichen Gebrauchswert übertrifft. Die Mini-Becher sind im Wesentlichen für die Verwendung als solche bestimmt; der Ziercharakter ist zweitrangig und beeinträchtigt nicht den tatsächlichen Gebrauchswert. Der Gebrauchscharakter der Ware ist daher der gleiche wie der der entsprechenden nicht verzierten Ware (siehe Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Position 6913, Punkt B). Folglich ist die Zusammenstellung von Mini-Bechern als Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch, aus Porzellan, in die KN-Unterposition 6911 10 00 einzureihen. |
ENDE |