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Durchführungsverordnung (EU) 2023/1644 der Kommission vom 17. August 2023 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 206 vom 21.08.2023 S. 64)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, um in die Union verbracht werden zu dürfen, aus einem Drittland oder Gebiet oder aus einer Zone oder einem Kompartiment eines Drittlands oder Gebiets stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.
(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten oder aus Zonen derselben bzw. - im Fall von Tieren aus Aquakultur - Kompartimenten derselben erfüllen müssen, um in die Union verbracht werden zu dürfen.
(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist.
(4) Insbesondere sind in den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist, enthalten.
(5) Das Vereinigte Königreich hat der Kommission drei Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) bei Geflügel in Schottland, in den Council Areas Aberdeenshire (1) und Highland (1), und auf der Isle of Lewis (1) gemeldet, die am 8. August 2023 bzw. am 9. August 2023 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.
(6) Außerdem haben die Vereinigten Staaten der Kommission zwei Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) bei Geflügel im Bundesstaat New York gemeldet, die am 29. Juli 2023 bzw. am 3. August 2023 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.
(7) Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der HPAI haben die Veterinärbehörden des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten im Umkreis von mindestens 10 km Sperrzonen um die betroffenen Betriebe herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt.
(8) Das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten haben der Kommission Informationen über die Seuchenlage in ihren Hoheitsgebieten sowie die ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI vorgelegt.
(9) Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Die Kommission ist der Auffassung, dass angesichts der Tiergesundheitslage in den Gebieten, für die die Veterinärbehörden des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten Beschränkungen erlassen haben, der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den genannten Gebieten ausgesetzt werden sollte, um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen.
(10) Das Vereinigte Königreich hat aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in Bezug auf die HPAI in seinem Hoheitsgebiet vorgelegt, die Anlass zur Aussetzung des Eingangs bestimmter Erzeugnisse in die Union gaben, wie aus den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hervorgeht.
(11) Insbesondere hat das Vereinigte Königreich aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf einen Ausbruch der HPAI in einem Geflügelhaltungsbetrieb in der Grafschaft Cumbria vorgelegt, der am 2. Juli 2023 bestätigt wurde.
(12) Das Vereinigte Königreich hat auch Informationen über die Maßnahmen vorgelegt, die zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI ergriffen wurden. Insbesondere hat das Vereinigte Königreich nach diesen Ausbrüchen der genannten Seuche ein Tilgungsprogramm durchgeführt, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen sowie die erforderliche Reinigung und Desinfektion nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in dem infizierten Geflügelhaltungsbetrieb in seinem Hoheitsgebiet abgeschlossen.
(13) Die Kommission hat die vom Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen bewertet. Die Kommission ist der Auffassung, dass das Vereinigte Königreich angemessene Garantien dafür geboten habt, dass die Tiergesundheitslage, die zu der Aussetzung geführt hat, keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union mehr darstellt und dass folglich der Eingang in die Union von Geflügelwaren aus der betroffenen Zone des Vereinigten Königreichs, aus der der Eingang in die Union ausgesetzt wurde, wieder zulässig sein sollte.
(14) Daher sollten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die HPAI im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten Rechnung zu tragen.
(15) Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die HPAI im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten sollten die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.
(16) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. August 2023
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 1).
Anhang |
Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:
1. Anhang V wird wie folgt geändert:
a) In Teil 1 wird Abschnitt B wie folgt geändert:
i) Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält die Zeile für die Zone GB-2.306 folgende Fassung:
"GB Vereinigtes Königreich | GB-2.306 | BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 | N, P1 | 2.7.2023 | 4.8.2023"; |
ii) im Eintrag für das Vereinigte Königreich werden nach der Zeile für die Zone GB-2.308 die folgenden Zeilen für die Zonen GB-2.309, GB-2.310 und GB-2.311 eingefügt:
"GB Vereinigtes Königreich | GB-2.309 | BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 | N, P1 | 8.8.2023 | ||
GB-2.310 | N, P1 | 8.8.2023 | ||||
GB-2.311 | N, P1 | 9.8.2023"; |
iii) im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach den Zeilen für die Zone US-2.456 die folgenden Zeilen für die Zonen US-2.457 und US-2.458 angefügt:
"US Vereinigte Staaten | US-2.457 | BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 | N, P1 | 29.7.2023 | ||
US-2.458 | N, P1 | 3.8.2023"; |
b) Teil 2 wird wie folgt geändert:
i) Im Eintrag für das Vereinigte Königreich werden nach der Beschreibung der Zone GB-2.308 die folgenden Beschreibungen der Zonen GB-2.309, GB-2.310 und GB-2.311 eingefügt:
"Vereinigtes Königreich | GB-2.309 | near Stornoway, Isle of Lewis, Scotland, GB The area contained within a circle of a radius of 10km, centred on WGS84 dec, coordinates Lat: N58.22 and Long: W6.25 |
GB-2.310 | near Portsoy, Aberdeenshire, Scotland, GB The area contained within a circle of a radius of 10km, centred on WGS84 dec, coordinates Lat: N57.67 and Long: W2.80 | |
GB-2.311 | in Lochcarron, Highland, Scotland, GB The area contained within a circle of a radius of 10km, centred on WGS84 dec, coordinates Lat: N57.40 and Long: W5.50"; |
ii) im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach der Beschreibung der Zone US-2.456 die folgenden Beschreibungen der Zonen US-2.457 bis US-2.458 angefügt:
"Vereinigte Staaten | US-2.457 | State of New York Kings 04 Kings County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 73.9673514°W 40.7336098°N) |
US-2.458 | State of New York Kings 05 King County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 73.9869471°W 40.7240856°N)"; |
2. In Anhang XIV Teil 1 wird Abschnitt B wie folgt geändert:
i) Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.306 folgende Fassung:
"GB Vereinigtes Königreich | GB-2.306 | POU, RAT | N, P1 | 2.7.2023 | 4.8.2023 | |
GBM | P1 | 2.7.2023 | 4.8.2023"; |
ii) im Eintrag für das Vereinigte Königreich werden nach der Zeile für die Zone GB-2.308 die folgenden Zeilen für die Zonen GB-2.309, GB-2.310 und GB-2.311 eingefügt:
"GB Vereinigtes Königreich | GB-2.309 | POU, RAT | N, P1 | 8.8.2023 | ||
GBM | P1 | 8.8.2023 | ||||
GB-2.310 | POU, RAT | N, P1 | 8.8.2023 | |||
GBM | P1 | 8.8.2023 | ||||
GB-2.311 | POU, RAT | N, P1 | 9.8.2023 | |||
GBM | P1 | 9.8.2023"; |
iii) im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach den Zeilen für die Zone US-2.456 die folgenden Zeilen für die Zonen US-2.457 und US-2.458 angefügt:
"US Vereinigte Staaten | US-2.457 | POU, RAT | N, P1 | 29.7.2023 | ||
GBM | P1 | 29.7.2023 | ||||
US-2.458 | POU, RAT | N, P1 | 3.8.2023 | |||
GBM | P1 | 3.8.2023". |
ENDE |