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Regelwerk, EU 2023, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1646 der Kommission vom 17. August 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/76 hinsichtlich harmonisierter Normen mit Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 206 vom 21.08.2023 S. 70)



Ergänzende Informationen
12. ProdSV - Aufzugsverordnung // NormenübersichtNormen Ausnahme - Beschl. (EU) 2021/76

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird bei Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, die Konformität mit den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(2) Mit dem Durchführungsbeschluss C(2016) 5884 der Kommission 3 beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) mit der Erarbeitung harmonisierter Normen durch Überarbeitung bestehender harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/33/EU, um sicherzustellen, dass diese weiterhin den allgemein anerkannten Sachstand widerspiegeln, damit gemäß Anhang I Nummer 1.1 der Richtlinie 2014/33/EU die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen in Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU und gegebenenfalls die grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 erfüllt werden.

(3) Auf der Grundlage des im Durchführungsbeschluss C(2016) 5884 der Kommission erteilten Auftrags überarbeitete das CEN die harmonisierten Normen EN 81-21:2009, geändert durch EN 81-21:2009+A1:2012, EN 81-28:2003, EN 81-58:2003, EN 81-70:2003, geändert durch EN 81-70:2003/A1:2004, und die harmonisierte Norm EN 81-77:2013, deren Fundstellen mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/76 der Kommission 5 veröffentlicht wurden. Die Überarbeitung wurde durchgeführt, um diese Normen an den Rechtsrahmen der Richtlinie 2014/33/EU anzupassen und um die Rechtssicherheit und Klarheit zu erhöhen, indem präzisere Angaben in den Anhang ZA dieser Normen aufgenommen und normative Verweise datiert wurden. Infolgedessen nahm das CEN die Normen EN 81-21:2022 über neue Personen- und Lastenaufzüge in bestehenden Gebäuden, EN 81-28:2022 über den Fern-Notruf für Personen- und Lastenaufzüge, EN 81-58:2022 über die Prüfung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Fahrschachttüren, EN 81-70:2021+A1:2022 über die Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen und die harmonisierte Norm EN 81-77:2022 über Aufzüge unter Erdbebenbedingungen an, es wurden jedoch keine wesentlichen technischen Änderungen an diesen Normen vorgenommen.

(4) Gemeinsam mit dem CEN bewertete die Kommission, ob die harmonisierten Normen EN 81-21:2022, EN 81-28:2022, EN 81-58:2022, EN 81-70:2021+A1:2022 und die harmonisierte Norm EN 81-77:2022 dem im Durchführungsbeschluss C(2016) 5884 formulierten Auftrag entsprechen.

(5) Die harmonisierten Normen EN 81-21:2022, EN 81-28:2022, EN 81-58:2022, EN 81-70:2021+A1:2022 und EN 81-77:2022 erfüllen die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen, die sie abdecken sollen und die in der Richtlinie 2014/33/EU festgelegt sind. Daher ist es angezeigt, die Fundstellen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(6) In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/76 sind die Fundstellen der harmonisierten Normen aufgeführt, bei denen die Vermutung der Konformität mit der Richtlinie 2014/33/EU gilt. Um sicherzustellen, dass alle Fundstellen harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/33/EU in einem einzigen Rechtsakt aufgeführt sind, sollten die Fundstellen der harmonisierten Normen EN 81-21:2022, EN 81-28:2022, EN 81-58:2022, EN 81-70:2021+A1:2022 und EN 81-77:2022 in diesen Anhang aufgenommen werden.

(7) Die Fundstellen der harmonisierten Normen EN 81-21:2009, geändert durch EN 81-21:2009+A1:2012, EN 81-28:2003, EN 81-58:2003, EN 81-70:2003, geändert durch EN 81-70:2003/A1:2004, und der harmonisierten Norm EN 81-77:2013 sollten aus dem Amtsblatt der Europäischen Union gestrichen werden, da diese Normen überarbeitet worden sind. Diese Fundstellen sollten deshalb aus Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/76 gestrichen werden.

(8) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/76 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Um den Herstellern ausreichend Zeit zu geben, sich auf die Anwendung der überarbeiteten Normen vorzubereiten, ist es notwendig, die Streichung der Fundstellen der harmonisierten Normen EN 81-21:2009, geändert durch EN 81-21:2009+A1:2012, EN 81-28:2003, EN 81-58:2003, EN 81-70:2003, geändert durch EN 81-70:2003/A1:2004, und der harmonisierten Norm EN 81-77:2013 zurückzustellen.

(10) Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden wesentlichen Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/76 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Nummern 1, 3, 5, 7 und 9 des Anhangs gelten ab dem 21. Februar 2025.

Brüssel, den 17. August 2023

1) ABl. L 316 vom 14.11.2012 S. 12.

2) Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABl. L 96 vom 29.03.2014 S. 251).

3) Durchführungsbeschluss C(2016) 5884 der Kommission vom 21. September 2016 über einen Normungsauftrag an das Europäische Komitee für Normung in Bezug auf Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge zur Unterstützung der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.

4) Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 09.06.2006 S. 24).

5) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/76 der Kommission vom 26. Januar 2021 über harmonisierte Normen für Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge zur Unterstützung der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 27 vom 27.01.2021 S. 20).

.

Anhang

Anhang I wird wie folgt geändert:

(1) Eintrag 2 wird gestrichen.

(2) Folgender Eintrag 2a wird eingefügt:

"2a.EN 81-21:2022
Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Aufzüge für den Personen- und Gütertransport - Teil 21: Neue Personen- und Lastenaufzüge in bestehenden Gebäuden".

(3) Eintrag 4 wird gestrichen.

(4) Folgender Eintrag 4a wird eingefügt:

"4a.EN 81-28:2022
Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Aufzüge für den Personen- und Gütertransport - Teil 28: Fern-Notruf für Personen und Lastenaufzüge".

(5) Eintrag 6 wird gestrichen.

(6) Folgender Eintrag 6a wird eingefügt:

"6a.EN 81-58:2022
Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Überprüfung und Prüfverfahren - Teil 58: Prüfung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Fahrschachttüren".

(7) Eintrag 7 wird gestrichen.

(8) Folgender Eintrag 7a wird eingefügt:

"7a.EN 81-70:2021+A1:2022 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge - Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen".

(9) Eintrag 11 wird gestrichen.

(10) Folgender Eintrag 11a wird eingefügt:

"11a.EN 81-77:2022
Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge - Teil 77: Aufzüge unter Erdbebenbedingungen".


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