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Regelwerk, EU 2023, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2213 der Kommission vom 16. Oktober 2023 zur Änderung der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2213 vom 18.10.2023)



Ergänzende Informationen
Liste von Beschl.'en betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3 und Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnenen Erzeugnissen innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2) Die Delegierte Verordnung(EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in Artikel 21 und Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, einschließlich der Afrikanischen Schweinepest, bei gehaltenen Schweinen und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.

(3) Des Weiteren sind in den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bestimmte Maßnahmen vorgesehen, die im Fall einer amtlichen Bestätigung eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren, einschließlich der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen, zu ergreifen sind. Diese Bestimmungen sehen insbesondere die Einrichtung einer infizierten Zone sowie Verbote der Verbringung von wild lebenden Tieren gelisteter Arten und von daraus gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs vor.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission 4 enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest. Insbesondere ist im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einem Mitgliedstaat in Artikel 3 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 die Einrichtung einer Sperrzone durch die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen.

(5) Außerdem ist im Fall eines ersten und einzigen Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone in Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vorgesehen, dass dieses Gebiet in Anhang II Teil B der genannten Durchführungsverordnung als Schutz- und Überwachungszonen umfassende Sperrzone gelistet wird.

(6) Im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Mitgliedstaat ist in Artikel 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 die Einrichtung einer infizierten Zone durch die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen.

(7) Darüber hinaus ist in Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone vorgesehen, dass dieses Gebiet in Anhang II Teil A der genannten Durchführungsverordnung als infizierte Zone gelistet wird.

(8) Italien hat die Kommission über die derzeitige Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in seinem Hoheitsgebiet nach einem am 22. September 2023 bestätigten Ausbruch dieser Seuche bei gehaltenen Schweinen in einer zuvor seuchenfreien Zone in der Region Sardinien unterrichtet. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 hat Italien eine Sperrzone eingerichtet, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst, in denen die allgemeinen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durchgeführt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.

(9) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2393 der Kommission 5 wurde erlassen, nachdem Italien Informationen über diesen Ausbruch bei gehaltenen Schweinen in einer zuvor seuchenfreien Zone in der italienischen Region Sardinien vorgelegt hatte. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2393 gilt bis zum 22. Dezember 2023.

(10) Daher sollte gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 die von der zuständigen Behörde Italiens in der Region Sardinien abgegrenzte Sperrzone in Anhang II Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführt und der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2393 sollte aufgehoben werden.

(11) Darüber hinaus hat Kroatien der Kommission mitgeteilt, dass am 27. September 2023 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einer zuvor seuchenfreien Zone in der Region Zadar bestätigt wurde. Daher hat die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats eine infizierte Zone gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 eingerichtet.

(12) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2398 der Kommission 6 wurde erlassen, nachdem Kroatien Informationen über diesen Ausbruch bei Wildschweinen in einer zuvor seuchenfreien Zone in der kroatischen Region Zadar vorgelegt hatte. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2398 gilt bis zum 27. Dezember 2023.

(13) Daher sollte gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 die von der zuständigen Behörde Kroatiens in der Region Zadar abgegrenzte infizierte Zone in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführt und der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2398 sollte aufgehoben werden.

(14) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die für einen begrenzten Zeitraum von den Mitgliedstaaten, die in ihren Anhängen I und II gelistet sind oder von denen Gebiete in den genannten Anhängen gelistet sind (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten"), anzuwenden sind. In Anhang I der genannten Durchführungsverordnung sind die Sperrzonen I, II und III nach Ausbrüchen dieser Seuche aufgelistet.

(15) Die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen I, II und III aufgeführten Gebiete beruhen auf der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union. Nachdem sich die Seuchenlage in Litauen und Polen geändert hatte, wurden die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2396 7 der Kommission geändert. Seit dem Erlass der genannten Durchführungsverordnung hat sich die Seuchenlage in Bezug auf diese Seuche in bestimmten betroffenen Mitgliedstaaten geändert.

(16) Jegliche Änderungen der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 sollten sich auf die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem betroffenen Mitgliedstaat, auf das Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche sowie auf wissenschaftlich fundierte Grundsätze und Kriterien für die geografische Abgrenzung von Zonen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest und die Leitlinien der Union stützen, die mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vereinbart wurden und auf der Website der Kommission 8 öffentlich zugänglich sind. Diese Änderungen sollten auch internationalen Standards wie dem Gesundheitskodex für Landtiere 9 der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) und den von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegten Begründungen für die Abgrenzung der Zonen Rechnung tragen.

(17) Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2396 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 ist es zu neuen Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in Kroatien und Polen gekommen. Außerdem hat sich die Seuchenlage bezüglich der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Polen an der Grenze zu Deutschland geändert, wodurch sich das Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Gebieten Deutschlands, die derzeit nicht in Anhang I und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführt sind, erhöht hat.

(18) Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest und unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union wurde die Abgrenzung der Zonen in diesen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 neu bewertet und aktualisiert. Darüber hinaus wurden die bestehenden Risikomanagementmaßnahmen neu bewertet und aktualisiert. Diese Änderungen sollten sich in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 widerspiegeln.

(19) Im Oktober 2023 wurden zwei Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in der Woiwodschaft Zachodniopomorskie in Polen in einem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone II aufgeführten Gebiet festgestellt. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone II aufgeführte Gebiet in Polen, das von diesen jüngsten Ausbrüchen betroffen ist, in dem genannten Anhang nun als Sperrzone III aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzone II neu festgelegt werden, um diesen jüngsten Ausbrüchen Rechnung zu tragen.

(20) Im Oktober 2023 wurden auch mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in der Gespanschaft Vukovar Srijem in Kroatien in Gebieten festgestellt, die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Überwachungszonen aufgeführt sind. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese in dem genannten Anhang derzeit als Überwachungszonen aufgeführten Gebiete in Kroatien, die von diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, in diesem Anhang nun statt als Überwachungszonen als Schutzzonen aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Überwachungszonen neu festgelegt werden, um diesen jüngsten Ausbrüchen Rechnung zu tragen.

(21) Außerdem wurden im September und Oktober 2023 mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Polen in unmittelbarer Nähe eines Gebiets in Deutschland festgestellt, das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit nicht als Sperrzone aufgeführt ist. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit nicht als Sperrzone aufgeführte Gebiet in Deutschland, das sich in unmittelbarer Nähe des Gebiets in Polen befindet, das von diesen jüngsten Ausbrüchen betroffen ist, in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone I aufgeführt werden.

(22) Um den jüngsten Entwicklungen der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Deutschland und Polen neue, ausreichend große Sperrzonen abgegrenzt und in Anhang I der genannten Verordnung als Sperrzonen I und III aufgeführt werden; zudem sollten in Kroatien neue Sperrzonen abgegrenzt und in Anhang II der genannten Verordnung als Schutzzonen aufgeführt werden. Da sich die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union laufend ändert, wurde bei der Abgrenzung dieser neuen Sperrzonen der Seuchenlage in den umliegenden Gebieten Rechnung getragen.

(23) Des Weiteren hat sich die Seuchenlage bezüglich der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in Griechenland aufgrund der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die von diesem Mitgliedstaat im Einklang mit dem Unionsrecht durchgeführt werden, verbessert.

(24) Griechenland hat die Kommission über die derzeitige Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in seinem Hoheitsgebiet nach einem am 5. Juli 2023 bestätigten Ausbruch dieser Seuche bei gehaltenen Schweinen in einer zuvor seuchenfreien Zone in der Region Westmakedonien unterrichtet. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 hat Griechenland eine Sperrzone eingerichtet, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst, in denen die allgemeinen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durchgeführt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.

(25) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1458 der Kommission 10 wurde erlassen, nachdem Griechenland die Informationen über diesen Ausbruch bei gehaltenen Schweinen in einer zuvor seuchenfreien Zone in der griechischen Region Westmakedonien am 5. Juli 2023 vorgelegt hatte.

(26) Außerdem wurde die Sperrzone, die von der zuständigen Behörde Griechenlands in der Region Westmakedonien in Griechenland eingerichtet wurde, in Anhang II Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 11 aufgeführt und der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1458 wurde aufgehoben. Die genannte Sperrzone galt bis zum 5. Oktober 2023.

(27) Griechenland hat der Kommission mitgeteilt, dass die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in der Sperrzone in der Region Westmakedonien derzeit günstig sei und dass die Maßnahmen für Schutz- und Überwachungszonen im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ordnungsgemäß umgesetzt worden seien, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.

(28) Angesichts der derzeit günstigen Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in der Region Westmakedonien und der von Griechenland ordnungsgemäß umgesetzten Maßnahmen sowie zur Vermeidung unnötiger Störungen des Handels ist es angezeigt, diese Region aus Anhang II Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 zu streichen.

(29) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.

(30) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594

Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2 Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2393

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2393 wird aufgehoben.

Artikel 3 Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2398

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2398 wird aufgehoben.

Artikel 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Oktober 2023

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 (ABl. L 79 vom 17.03.2023 S. 65).

5) Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2393 der Kommission vom 28. September 2023 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Italien (ABl. L, 2023/2393, 3.10.2023, http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2393/oj).

6) Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2398 der Kommission vom 3. Oktober 2023 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Kroatien (ABl. L, 2023/2398, 4.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2398/oj).

7) Durchführungsverordnung (EU) 2023/2396 der Kommission vom 28. September 2023 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L, 2023/2396, 3.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2396/oj).

8) Arbeitsunterlage SANTE/7112/2015/Rev. 3, "Grundsätze und Kriterien für die geografische Definition der ASP-Regionalisierung" (https://food.ec.europa.eu/animals/animal-diseases/control-measures/asf_en).

9) OIE-Gesundheitskodex für Landtiere, 29. Ausgabe, 2021. Bände I und II, ISBN 978-92-95115-40-8 (https://www.woah.org/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/terrestrial-code-online-access/).

10) Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1458 der Kommission vom 11. Juli 2023 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Griechenland (ABl. L 179 vom 14.07.2023 S. 116).

11) Durchführungsverordnung (EU) 2023/1485 der Kommission vom 18. Juli 2023 zur Änderung der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 182 vom 19.07.2023 S. 150).


.

Anhang

Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 erhalten folgende Fassung:

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