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Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die Anpassung an den KlimawandelAnlage A

I. Kriterien

Die physischen Klimarisiken, die für die Tätigkeit wesentlich sind, wurden im Wege einer robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung aus den in der Tabelle in Abschnitt II dieser Anlage aufgeführten Risiken anhand folgender Schritte ermittelt:
  1. Bewertung der Tätigkeit, um festzustellen, welche der physischen Klimarisiken aus der Liste in Abschnitt II dieser Anlage die Leistung der Wirtschaftstätigkeit während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer beeinträchtigen können;
  2. bei Feststellung einer Bedrohung der Wirtschaftstätigkeit durch eines oder mehrere der in Abschnitt II dieser Anlage aufgeführten physischen Klimarisiken: eine Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung, um zu bestimmen, wie wesentlich die Risiken für die Wirtschaftstätigkeit sind;
  3. Bewertung von Anpassungslösungen, mit denen das ermittelte physische Klimarisiko reduziert werden kann.

Die Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung steht insoweit in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Tätigkeit und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer als

  1. bei Tätigkeiten mit einer voraussichtlichen Lebensdauer von weniger als zehn Jahren die Bewertung zumindest durch Klimaprojektionen auf der kleinsten geeigneten Skala durchgeführt wird;
  2. bei allen anderen Tätigkeiten die Bewertung anhand der höchstauflösenden, dem neuesten Stand der Technik entsprechenden Klimaprojektionen für die bestehende Reihe von Zukunftsszenarien 1 durchgeführt wird, die mit der erwarteten Lebensdauer der Tätigkeit in Einklang stehen, darunter zumindest Klimaprojektionsszenarien von 10 bis 30 Jahren für größere Investitionen.

Die Klimaprojektionen und die Folgenabschätzung beruhen auf bewährten Verfahren und verfügbaren Leitlinien und tragen den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Vulnerabilitäts- und Risikoanalyse und den damit zusammenhängenden Methoden im Einklang mit den jüngsten Berichten des Weltklimarates 2, von Fachkollegen begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Open-Source- 3 oder Bezahlmodellen Rechnung.

Bei bestehenden Tätigkeiten und bei neuen Tätigkeiten, für die vorhandene materielle Vermögenswerte genutzt werden, setzt der Wirtschaftsteilnehmer über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren physische und nicht physische Lösungen (im Folgenden "Anpassungslösungen") um, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden. Für die Umsetzung dieser Lösungen wird entsprechend ein Anpassungsplan erstellt.

Bei neuen Tätigkeiten und bei bestehenden Tätigkeiten, für die neue materielle Vermögenswerte genutzt werden, integriert der Wirtschaftsteilnehmer die Anpassungslösungen, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden, zum Zeitpunkt der Planung und des Baus und setzt sie vor Aufnahme des Betriebs um.

Die umgesetzten Anpassungslösungen führen bei Menschen und der Natur, dem Kulturerbe sowie bei Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken; sie decken sich mit den lokalen, sektoralen, regionalen bzw. nationalen Anpassungsplänen und -strategien; und der Einsatz von naturbasierten Lösungen 4 wird dabei erwogen bzw. sie stützen sich nach Möglichkeit auf blaue oder grüne Infrastruktur 5.

II. Klassifikation von Klimagefahren 6

TemperaturWindWasserFeststoffe
ChronischTemperaturänderung (Luft, Süßwasser, Meerwasser)Änderung der WindverhältnisseÄnderung der Niederschlagsmuster und -arten (Regen, Hagel, Schnee/Eis)Küstenerosion
HitzestressVariabilität von Niederschlägen oder der HydrologieBodendegradierung
TemperaturvariabilitätVersauerung der OzeaneBodenerosion
Abtauen von PermafrostSalzwasserintrusionSolifluktion
Anstieg des Meeresspiegels
Wasserknappheit
AkutHitzewelleZyklon, Hurrikan, TaifunDürreLawine
Kältewelle/FrostSturm (einschließlich Schnee-, Staub- und Sandstürmen)Starke Niederschläge (Regen, Hagel, Schnee/Eis)Erdrutsch
Wald- und FlächenbrändeTornadoHochwasser (Küsten-, Flusshochwasser, pluviales Hochwasser, Grundhochwasser)Bodenabsenkung
Überlaufen von Gletscherseen
1) Die Zukunftsszenarien umfassen die vom Weltklimarat verwendeten repräsentativen Konzentrationspfade RCP2.6, RCP4.5, RCP6.0 und RCP8.5.

2) Sachstandsberichte zum Klimawandel: Impacts, Adaptation and Vulnerability (Folgen, Anpassung und Verwundbarkeit), regelmäßig veröffentlicht vom Weltklimarat (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC), dem Gremium der Vereinten Nationen zur Beurteilung der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Klimawandel: https://www.ipcc.ch/reports/.

3) Beispielsweise Copernicus-Dienste, die von der Europäischen Kommission verwaltet werden.

4) Naturbasierte Lösungen sind definiert als "von der Natur inspirierte und darauf aufbauende Lösungen, die kosteneffizient sind und gleichzeitig ökologische, soziale und wirtschaftliche Vorteile bieten sowie zum Resilienzaufbau beitragen. Durch lokal angepasste, ressourceneffiziente und systembezogene Eingriffe bringen solche Lösungen mehr und vielfältigere Natur sowie natürliche Merkmale und Prozesse in Städten, terrestrischen und marinen Landschaften mit sich." Naturbasierte Lösungen dienen daher der biologischen Vielfalt und unterstützen die Erbringung einer Reihe von Ökosystemleistungen (Version vom 27.06.2023: https://ec.europa.eu/research/environment/index.cfm?pg=nbs).

5) Siehe die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Grüne Infrastruktur (GI) - Aufwertung des europäischen Naturkapitals (COM(2013) 249 final).

6) Die Liste der Klimagefahren in dieser Tabelle ist nicht erschöpfend und stellt nur eine indikative Liste der am weitesten verbreiteten Gefahren dar, die in der Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung mindestens zu berücksichtigen sind.

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Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die nachhaltige Nutzung und den Schutz von Wasser- und MeeresressourcenAnlage B


Risiken einer Umweltschädigung im Zusammenhang mit der Erhaltung der Wasserqualität und der Vermeidung von Wasserknappheit werden ermittelt und behoben, um einen guten Zustand von Gewässern und ein gutes ökologisches Potenzial im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 und 23 der Verordnung (EU) 2020/852 im Einklang mit der Richtlinie 2000/60/EG 1 und einem gemäß der genannten Richtlinie und unter Einbeziehung einschlägiger Interessenträger für den bzw. die möglicherweise betroffenen Wasserkörper ausgearbeiteten Bewirtschaftungsplan für die Wassernutzung und den Gewässerschutz zu erzielen.

Wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU durchgeführt, die eine Beurteilung der Auswirkungen auf Gewässer gemäß der Richtlinie 2000/60/EG umfasst, so ist keine zusätzliche Beurteilung der Auswirkungen auf Gewässer erforderlich, sofern die festgestellten Risiken behoben wurden.

Weder behindert die Tätigkeit die Erreichung eines guten Umweltzustands der Meeresgewässer im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2008/56/EG 2 noch trägt sie zur Verschlechterung des Zustands von Meeresgewässern bei, der bereits gut ist, wobei der Beschluss (EU) 2017/848 der Kommission in Bezug auf die einschlägigen Kriterien und methodischen Standards für diese Deskriptoren zu berücksichtigen ist.

1) Bei Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen, die im Wege gleichwertiger verfahrens- und materiellrechtlicher Vorschriften gleichwertige Ziele in Bezug auf einen guten Zustand von Gewässern und ein gutes ökologisches Potenzial verfolgen, d. h. im Wege eines unter Einbeziehung einschlägiger Interessenträger ausgearbeiteten Bewirtschaftungsplans für die Wassernutzung und den Gewässerschutz, mit dem gewährleistet wird, dass 1) die Auswirkungen der Tätigkeiten auf den ermittelten Zustand und das ermittelte ökologische Potenzial der möglicherweise betroffenen Wasserkörper bewertet werden und 2) die Verschlechterung oder Verhinderung eines guten Zustands/ökologischen Potenzials vermieden wird oder, wenn dies nicht möglich ist, dies 3) durch das Fehlen umweltverträglicherer Alternativen begründet ist, die nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder technisch nicht durchführbar sind, wobei sämtliche praktikablen Vorkehrungen zur Eindämmung der negativen Auswirkungen auf den Wasserkörper getroffen werden.

2) Die Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2008/56/EG sieht insbesondere vor, dass der gute Umweltzustand anhand der in Anhang I der genannten Richtlinie genannten qualitativen Deskriptoren festzulegen ist.

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Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in Bezug auf die Verwendung und das Vorhandensein von ChemikalienAnlage C


Die Tätigkeit führt nicht zur Herstellung, zum Inverkehrbringen oder zur Verwendung von:
  1. in Anhang I oder II der Verordnung (EU) 2019/1021 aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, außer als unbeabsichtigte Spurenverunreinigung vorhandene Stoffe;
  2. Quecksilber und Quecksilberverbindungen, Gemischen daraus und mit Quecksilber versetzten Produkten im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/852;
  3. in Anhang I oder II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen;
  4. in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, es sei denn, Artikel 4 Absatz 1 der genannten Richtlinie wird vollständig eingehalten;
  5. in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, es sei denn, die im genannten Anhang festgelegten Bedingungen werden vollständig eingehalten;
  6. Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent, die die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Kriterien erfüllen und gemäß Artikel 59 Absatz 1 der genannten Verordnung ermittelt wurden, für einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten, es sei denn, es wird von den Betreibern festgestellt und dokumentiert, dass auf dem Markt keine anderen geeigneten Alternativstoffe oder -technologien verfügbar sind, und die Stoffe werden unter kontrollierten Bedingungen verwendet 1;

Darüber hinaus führt die Tätigkeit nicht zur Herstellung, zum Vorliegen im Enderzeugnis bzw. Output oder zum Inverkehrbringen anderer Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent, die die Kriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für eine der in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien erfüllen, es sei denn, es wird von den Betreibern festgestellt und dokumentiert, dass auf dem Markt keine anderen geeigneten Alternativstoffe oder -technologien verfügbar sind, und die Stoffe werden unter kontrollierten Bedingungen verwendet 2.

1) Die Kommission wird die Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens oder der Verwendung der unter Buchstabe f genannten Stoffe überprüfen, sobald sie bereichsübergreifende Grundsätze zur wesentlichen Verwendung von Chemikalien veröffentlicht hat.

2) Die Kommission wird die Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, des Vorliegens im Enderzeugnis bzw. Output oder des Inverkehrbringens der in diesem Absatz genannten Stoffe überprüfen, sobald sie bereichsübergreifende Grundsätze zur wesentlichen Verwendung von Chemikalien veröffentlicht hat.

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Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der ÖkosystemeAnlage D


Es wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder Bewertung 1 gemäß der Richtlinie 2011/92/EU 2 durchgeführt.

In Fällen, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, werden die erforderlichen Abhilfe- und Ausgleichsmaßnahmen zum Schutz der Umwelt umgesetzt.

Für Standorte/Betriebstätigkeiten in oder in der Nähe von biodiversitätssensiblen Gebieten (darunter das Natura-2000-Netz von Schutzgebieten, Unesco-Welterbestätten und Biodiversitäts-Schwerpunktgebiete sowie andere Schutzgebiete) wurde gegebenenfalls eine angemessene Verträglichkeitsprüfung 3 durchgeführt, und auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfung werden die erforderlichen Abhilfemaßnahmen 4 ergriffen.

1) Das Verfahren, nach dem die zuständige Behörde bestimmt, ob in Anhang II der Richtlinie 2011/92/EU aufgeführte Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind (gemäß Artikel 4 Absatz 2 der genannten Richtlinie).

2) Bei Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit gleichwertigen geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Bewertung erfordern, z.B. Leistungsnorm 1 der IFC: Assessment and Management of Environmental and Social Risks (Bewertung und Management ökologischer und sozialer Risiken).

3) Im Einklang mit den Richtlinien 2009/147/EG und 92/43/EWG. Bei Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit gleichwertigen geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen, die auf die Erhaltung natürlicher Lebensräume sowie wild lebender Tiere und Pflanzen abzielen und erfordern, dass 1) ein Bewertungsverfahren durchgeführt wird, um festzustellen, ob bei einer Tätigkeit eine angemessene Prüfung der möglichen Auswirkungen auf geschützte Lebensräume und Arten erforderlich ist; 2) eine solche angemessene Prüfung durchgeführt wird, sofern bei der Bewertung die Erforderlichkeit festgestellt wird, z.B. Leistungsnorm 6 der IFC: Biodiversity Conservation and Sustainable Management of Living Natural Resources (Erhaltung der biologischen Vielfalt und nachhaltige Bewirtschaftung lebender natürlicher Ressourcen).

4) Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass das Projekt, der Plan oder die Tätigkeit keine wesentlichen Auswirkungen auf die Erhaltungsziele des Schutzgebiets hat.

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Technische Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidetAnhang III

1. Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

1.1. Herstellung von pharmazeutischen Wirkstoffen

Beschreibung der Tätigkeit

Herstellung von pharmazeutischen Wirkstoffen

Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code C21.1 zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
1. Die Tätigkeit erfüllt alle der nachstehend aufgeführten Anforderungen in Bezug auf die Produktsubstitution.

1.1. Der pharmazeutische Wirkstoff erfüllt eine der folgenden Anforderungen:

  1. Der pharmazeutische Wirkstoff ist ein natürlich vorkommender Stoff, wie Vitamine, Elektrolyte, Aminosäuren, Peptide, Proteine, Nukleotide, Kohlenhydrate und Lipide, und gilt gemäß der Leitlinie der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) zur Umweltrisikobewertung von Humanarzneimitteln (EMA-Leitlinie zur Umweltrisikobewertung) 1 im Allgemeinen als in der Umwelt abbaubar 2.
  2. Erfüllt der pharmazeutische Wirkstoff nicht die unter Buchstabe a genannten Anforderungen, erfüllen der pharmazeutische Wirkstoff, seine Hauptmetaboliten und seine wichtigsten Umwandlungsprodukte in der Umwelt eine der folgenden Bedingungen:
    1. Sie werden als leicht abbaubarer Stoff eingestuft, basierend auf mindestens einer der Prüfungsmethoden der OECD Guidelines for the Testing of Chemicals (OECD-Prüfrichtlinien für Chemikalienprüfungen), Prüfung 301 (A-F), leichte biologische Abbaubarkeit 3, in Übereinstimmung mit dem Grenzwert für die leichte biologische Abbaubarkeit, wie in dieser Richtlinie festgelegt.
    2. Sie können als mineralisiert eingestuft werden, und zwar auf der Grundlage einer spezifischen Prüfung Nr. 308: Aerobic and Anaerobic Transformation in Aquatic Sediment Systems (aerobe und anaerobe Transformation in Wassersedimentsystemen; OECD 308) 4 der OECD Guidelines for the Testing of Chemicals 5 im Vergleich zu den Persistenzkriterien, wie sie in der EMA-Leitlinie zur Umweltrisikobewertung festgelegt sind.

1.2. Der pharmazeutische Wirkstoff ist ein geeigneter Ersatz für einen anderen pharmazeutischen Wirkstoff innerhalb desselben therapeutischen Bereichs oder derselben Stoffklasse, der auf dem Markt erhältlich ist oder während der letzten fünf Jahre auf dem Markt erhältlich war und der die in Nummer 1.1 beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt.

Der Nachweis für die Einhaltung dieser Anforderung wird durch eine öffentlich zugängliche Analyse erbracht, die von einem unabhängigen Dritten überprüft wird.

1.3. Bei der Herstellung des pharmazeutischen Wirkstoffs werden keine Stoffe als solche oder in Gemischen verwendet, die die Kriterien von Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen, es sei denn, der Betreiber hat festgestellt und dokumentiert, dass keine anderen geeigneten alternativen Stoffe oder Technologien auf dem Markt verfügbar sind, und sie werden unter kontrollierten Bedingungen verwendet 6.

2. Die Tätigkeit erfüllt die folgenden Anforderungen hinsichtlich der Emission von Schadstoffen:

2.1. Sofern die Tätigkeit in ihren Anwendungsbereich fällt, liegen die Emissionswerte unter dem mittleren Wert der Spannen der BVT-assoziierten Emissionswerte 7, die festgelegt sind:

  1. in den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf einheitliche Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der Chemiebranche für Emissionen neuer Anlagen in die Luft (oder für bestehende Anlagen innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen), sofern einschlägige Bedingungen gelten 8;
  2. im BVT-Merkblatt für die Herstellung organischer Feinchemikalien 9 für die Herstellungstätigkeit unter Bedingungen, die nicht unter die oben genannten BVT-Schlussfolgerungen fallen;
  3. in den BVT-Schlussfolgerungen für eine einheitliche Abwasser-/Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der Chemiebranche 10;
  4. im BVT-Merkblatt "Anorganische Grundchemikalien - Feststoffe und andere" 11;
  5. im BVT-Merkblatt "Anorganische Grundchemikalien - Ammoniak, Säuren und Düngemittel" 12;
  6. im BVT-Merkblatt für die Herstellung anorganischer Spezialchemikalien (SIC) 13; für die Herstellungstätigkeit unter Bedingungen, die nicht unter das vorstehend genannte BVT-Merkblatt fallen.

Anlagen innerhalb des Bereichs/der Bereiche der BVT-assoziierten Emissionswerte, die sich auf das Ziel des mittleren Werts zubewegen, lösen keine nennenswerten medienübergreifenden Auswirkungen aus. Anlagen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß dem in Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Verfahren gewährt wurde, gelten für den Zeitraum der Ausnahmeregelung nicht als Anlagen, die die technischen Bewertungskriterien erfüllen.

2.2. Wenn für einen bestimmten Schadstoff eine Methode für kontinuierliche Messungen verfügbar ist, wendet der Betreiber Systeme der kontinuierlichen Emissionsüberwachung (Continuous Emission Monitoring Systems, CEMS), Systeme zur kontinuierlichen Überwachung der Abwasserqualität (Continuous Effluent Quality Monitoring Systems, CEQMS) und andere Maßnahmen an, um sicherzustellen, dass regelmäßig überprüft wird, dass sich der Umweltzustand nicht verschlechtert.

2.3. Der Betreiber wendet die Trennung von Lösungsmittelabfällen zur Rückgewinnung von Lösungsmitteln aus konzentrierten Abfallströmen an, sofern dies technisch machbar ist.

Lösungsmittel, die in Tabelle 1 der ICH-Leitlinie Q3C (R8) der EMA über Verunreinigungen - Leitlinie für Lösungsmittelreste 14 enthalten sind, werden vermieden.

Der maximale Verlust von Lösungsmitteln aus dem Gesamteinsatz übersteigt nicht den Wert von 3 %. Die Rückgewinnungseffizienz für flüchtige organische Verbindungen (Volatile Organic Compound, VOC) liegt bei mindestens 99 %.

Der Betreiber prüft, dass keine diffusen VOC-Emissionen über die unten angegebenen Kriterien für die Schwellenwerte von Teilen pro Million Volumenbasis (ppmV) hinausgehen, indem er mindestens alle drei Jahre Arbeiten zur Leckageortung und -reparatur durchführt. Es werden Investitionen für den Einsatz von hochwirksam abgedichteten Ausrüstungen empfohlen, sofern diese in bestehenden Anlagen für die unter BVT 23 Buchstabe b der Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für einheitliche Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der Chemiebranche genannten Fälle installiert werden, während die Druckschwelle auf 200 bar angehoben wird. Der Zeitplan für die Mindestüberprüfung kann in den Fällen verkürzt werden, in denen die quantifizierten gesamten VOC-Emissionen aus der Anlage regelmäßig mit Tracer Correlation (TC) oder mit optischen absorptionsbasierten Techniken wie Differential Absorption Light Detection and Ranging (DIAL) oder Solar Occultation Flux (SOF) oder anderen ähnlich leistungsfähigen Messungen genauer bestimmt werden.

Diffuse Emissionen von Stoffen oder Gemischen, die als CMR (Cancerogen Mutagen Reprotoxic) 1A oder 1B eingestuft sind, aus undichten Geräten überschreiten nicht eine Konzentration von 100 ppmV 15.

Die Arbeiten zur Leckageortung und -reparatur weisen die in der BVT 19 der BVT-Schlussfolgerungen für einheitliche Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der Chemiebranche beschriebenen Merkmale auf, zu denen die Ortung von Leckagen, die Reparatur und die Wartung innerhalb von 30 Tagen nach Entdeckung und ein Leckage-Schwellenwert von höchstens 5.000 ppmV für andere als die als CMR 1A oder 1B eingestuften Stoffe oder Gemische gehören, die zur kontinuierlichen Verbesserung der Anlage überprüft und aktualisiert werden. Verluste von Lösungsmitteln und die Rückgewinnungseffizienz für VOC werden auf der Grundlage einer Lösungsmittelbilanz überwacht, die eine Massenbilanz zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen gemäß Kapitel V der Richtlinie 2010/75/EU umfasst.

2.4. Abwasser, Unrat und andere Abfälle (einschließlich Feststoffen, Flüssigkeiten oder gasförmiger Nebenprodukte aus der Herstellung) werden sicher, rechtzeitig und auf hygienische Weise entsorgt. Behälter oder Rohre für Abfallstoffe sind eindeutig gekennzeichnet. Analytische Daten, die als Nachweis für die Umwandlung dieser Stoffe und ihrer Rückstände in nicht gefährliche Abfallstoffe gelten, sind in der Anlage verfügbar und werden auf dem neuesten Stand gehalten.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
1) KlimaschutzWenn die Tätigkeit die Erzeugung von Wärme/Kälte vor Ort oder die Kraft-Wärme-Kopplung einschließlich Strom umfasst, sind die direkten Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) der Tätigkeit geringer als 270 g CO2-Äq/kWh.

Das Treibhauspotenzial für den Kältemittelschwellenwert beträgt bei der Kühlung des Stoffes nicht mehr als 150.

Werden pharmazeutische Wirkstoffe aus Stoffen hergestellt, die in den Abschnitten 3.10 bis 3.16 des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 aufgeführt sind, überschreiten die THG-Emissionen nicht die Grenzwerte, die in den jeweiligen auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen des Klimaschutzes ausgerichteten Kriterien festgelegt sind.

Die Substitution führt nicht zu einem Anstieg der Lebenszyklus-THG-Emissionen. Die Lebenszyklus-THG-Emissionen werden gemäß der Empfehlung 2013/179/EU oder alternativ gemäß ISO 14067:2018 16 oder ISO 14064-1:2018 17 berechnet. Die quantifizierten Lebenszyklus-THG-Emissionen werden von einem unabhängigen Dritten überprüft.

2) Anpassung an den KlimawandelDie Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen1. Abwasserbehandlung:

Die von der oder im Auftrag der Herstellungsanlage durchgeführten Abwasserbehandlungsverfahren führen nicht zu einer Verschlechterung der Wasserkörper und Meeresressourcen.

Fallen Tätigkeiten in ihren Anwendungsbereich, erfüllen sie die Anforderungen der Richtlinien 91/271/EWG, 2008/105/EG, 2006/118/EG, 2010/75/EU, 2000/60/EG, (EU) 2020/2184, 76/160/EWG, 2008/56/EG und 2011/92/EU.

Mit der Tätigkeit werden die bewährten Umweltmanagementpraktiken in der öffentlichen Verwaltung der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) 18 umgesetzt.

Wird die Abwasseraufbereitung von einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage im Auftrag des Herstellungsbetriebs durchgeführt, so ist Folgendes sichergestellt:

  1. Die vom Herstellungsbetrieb freigesetzte Schadstoffbelastung wirkt sich nicht negativ auf die Abwasserbehandlung in der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage aus.
  2. Die Belastung durch und die Eigenschaften der Schadstoffe gefährden nicht die Gesundheit der in den Abwasserbehandlungsanlagen tätigen Beschäftigten.
  3. Die kommunale Abwasserbehandlungsanlage ist für die Beseitigung der eingeleiteten Schadstoffe konzipiert und ausgestattet.
  4. Die Gesamtbelastung durch die in den Wasserkörper eingeleiteten Schadstoffe ist im Vergleich zu der Situation, in der die Emissionen der betreffenden Anlage die festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreitet, nicht höher.
  5. Die Nutzbarkeit des Klärschlamms für das Recycling von Nährstoffen bzw. den Nährstoffkreislauf wird nicht beeinträchtigt.

Für Anlagen, für die in der Umweltgenehmigung zusätzliche Schadstoffgrenzwerte oder strengere Auflagen im Vergleich zu den Anforderungen der oben genannten Rechtsvorschriften festgelegt wurden, gelten diese strengeren Auflagen.

2. Boden- und Grundwasserschutz:

Es bestehen angemessene Maßnahmen zur Vermeidung der Bodenverschmutzung und es wird eine regelmäßige Überwachung durchgeführt, damit ein unbeabsichtigtes Austreten oder Auslaufen sowie Störfälle oder Unfälle während der Nutzung der Betriebseinrichtung und während der Lagerung vermieden werden.

3. Wasserverbrauch:

Die Betreiber bewerten den Wasser-Fußabdruck der chemischen Herstellungsprozesse gemäß ISO 14046:2014 19 und stellen sicher, dass sie nicht zur Wasserknappheit beitragen. Anhand dieser Bewertung geben die Betreiber eine Erklärung ab, dass sie nicht zur Wasserknappheit beitragen, die von einem unabhängigen Dritten überprüft wird.

4. Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

4) Übergang zu einer KreislaufwirtschaftDie Tätigkeit beinhaltet die Bewertung der Verfügbarkeit und falls möglich die Anwendung von Verfahren, die Folgendes unterstützen:
  1. Wiederverwendung und Verwendung von Sekundärrohstoffen und wiederverwendeten Komponenten in den hergestellten Produkten;
  2. Design für hohe Haltbarkeit, Recyclingfähigkeit, leichte Demontage und Anpassungsfähigkeit der hergestellten Produkte;
  3. Abfallbewirtschaftung, bei der im Herstellungsprozess dem Recycling Vorrang vor der Entsorgung eingeräumt wird;
  4. Informationen über die Inhaltsstoffe der Produkte entlang der Lieferkette.
6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der ÖkosystemeDie Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

1.2. Herstellung von Arzneimitteln

Beschreibung der Tätigkeit

Herstellung von Arzneimitteln.

Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code C21.2 zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
1. Die Tätigkeit erfüllt eine der folgenden, in Nummer 1.1 oder 1.2 genannten Anforderungen in Bezug auf die Produktsubstitution. In jedem Fall erfüllt die Tätigkeit die Anforderungen in Nummer 1.3.

1.1. Das Arzneimittel erfüllt die folgenden, in den Nummern 1.1.1 und 1.1.2 genannten Anforderungen:

1.1.1. Das Arzneimittel erfüllt eine der folgenden Anforderungen:

  1. Die Inhaltsstoffe, aus denen die Formulierung des Arzneimittels besteht, sind natürlich vorkommende Stoffe wie Vitamine, Elektrolyte, Aminosäuren, Peptide, Proteine, Nukleotide, Kohlenhydrate und Lipide und gelten gemäß der Leitlinie der EMA zur Umweltrisikobewertung von Humanarzneimittel 20 im Allgemeinen als in der Umwelt abbaubar 21.
  2. Erfüllen die Inhaltsstoffe, aus denen die Formulierung des Arzneimittels besteht, nicht die unter Buchstabe a genannten Anforderungen, so erfüllen diese Inhaltsstoffe, ihre Hauptmetaboliten und ihre wichtigsten Umwandlungsprodukte in der Umwelt eine der folgenden Bedingungen:
    1. Sie werden als leicht abbaubarer Stoff eingestuft, basierend auf mindestens einer der Prüfungsmethoden der OECD Guidelines for the Testing of Chemicals (OECD-Prüfrichtlinien für Chemikalienprüfungen), Prüfung 301 (A-F), leichte biologische Abbaubarkeit 22, in Übereinstimmung mit dem Grenzwert für die leichte biologische Abbaubarkeit, wie in dieser Richtlinie festgelegt.
    2. Sie können als mineralisiert eingestuft werden, und zwar auf der Grundlage einer spezifischen Prüfung Nr. 308: Aerobic and Anaerobic Transformation in Aquatic Sediment Systems (aerobe und anaerobe Transformation in Wassersedimentsystemen; OECD 308) 23 OECD Guidelines for the Testing of Chemicals 24 im Vergleich zu den Persistenzkriterien, wie sie in der EMA-Leitlinie zur Umweltrisikobewertung festgelegt sind.

1.1.2. Das Arzneimittel ist ein geeigneter Ersatz für ein anderes auf dem Markt erhältliches Arzneimittel innerhalb desselben therapeutischen Bereichs oder derselben Stoffklasse, die auf dem Markt erhältlich ist oder während der letzten fünf Jahre auf dem Markt erhältlich war und die die in Nummer 1.1.1 beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt.
Der Nachweis für die Einhaltung dieser Anforderung wird durch eine öffentlich zugängliche Analyse erbracht, die von einem unabhängigen Dritten überprüft wird.

1.2. Der Hersteller weist nach, dass es keine Inhaltsstoffe gibt, aus denen ein alternatives Arzneimittel hergestellt werden kann, das als Ersatz innerhalb desselben therapeutischen Bereichs oder derselben Stoffklasse in Frage kommt und die die in Nummer 1.1.1 beschriebenen Anforderungen erfüllen. Die Tätigkeit erfüllt alle in den Nummern 1.2.1 bis 1.2.6 genannten Anforderungen.

1.2.1. Der Hersteller führt eine Analyse durch, aus der hervorgeht, dass es keinen geeigneten Ersatz für das hergestellte Arzneimittel gibt, veröffentlicht die wichtigsten Ergebnisse dieser Analyse und weist nach, dass er Initiativen zur Entwicklung dieser Alternative eingeleitet hat.

1.2.2. Das im Rahmen der Umweltrisikobewertung ermittelte PEC/PNEC-Verhältnis für das Arzneimittel liegt im Einklang mit den EMA-Leitlinien zur Umweltrisikobewertung unter 1.

1.2.3. Verpackungs- und Vertriebssysteme ermöglichen die Anpassung der verkauften Menge an die von der/den Behandlung(en) benötigte Menge unter Berücksichtigung der geltenden nationalen Rechtsvorschriften.

1.2.4. Öffentliche Informationen über Dosierung und Dosierungsmethoden, wie Beipackzettel oder Websites, die nach dem neuesten Stand der Technik aktualisiert werden, werden bereitgestellt, um eine Überdosierung des pharmazeutischen Wirkstoffs zu vermeiden.

1.2.5. Die Verpackungs- und Vertriebssysteme ermöglichen den Einsatz des effizientesten Dosierungssystems, das nach dem Stand der Technik und unter Berücksichtigung der Art der Verabreichung, z.B. durch medizinisches Fachpersonal oder zu Hause, verfügbar ist. Der Hersteller veröffentlicht die wichtigsten Ergebnisse dieser Analyse.

1.2.6. Der Hersteller trägt dazu bei, die Umweltauswirkungen einer unsachgemäßen Entsorgung nicht verwendeter Arzneimittel zu verringern, indem er u. a. den nachgeschalteten Anwendern einschlägige Informationen über die angemessene Entsorgung nicht verwendeter Arzneimittel zur Verfügung stellt.

1.3. Bei der Herstellung werden keine Stoffe als solche oder in Gemischen verwendet, die die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Kriterien erfüllen, es sei denn, der Betreiber hat festgestellt und dokumentiert, dass keine anderen geeigneten alternative Stoffe oder Technologien auf dem Markt verfügbar sind und dass sie unter kontrollierten Bedingungen verwendet werden 25.

2. Die Tätigkeit erfüllt die folgenden Anforderungen hinsichtlich der Emission von Schadstoffen:

2.1. Sofern die Tätigkeit in ihren Anwendungsbereich fällt, liegen die Emissionswerte unter dem mittleren Wert der Spannen der BVT-assoziierten Emissionswerte 26, die festgelegt sind:

  1. in den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf einheitliche Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der Chemiebranche 27 für Emissionen neuer Anlagen in die Luft (oder für bestehende Anlagen innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen), sofern einschlägige Bedingungen gelten;
  2. im BVT-Merkblatt für die Herstellung organischer Feinchemikalien 28 für die Herstellungstätigkeit unter Bedingungen, die nicht unter das vorstehend genannte BVT-Merkblatt fallen;
  3. in den BVT-Schlussfolgerungen für eine einheitliche Abwasser-/Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der Chemiebranche 29;
  4. im BVT-Merkblatt "Anorganische Grundchemikalien - Feststoffe und andere" 30;
  5. im BVT-Merkblatt "Anorganische Grundchemikalien - Ammoniak, Säuren und Düngemittel" 31;
  6. im BVT-Merkblatt für die Herstellung anorganischer Spezialchemikalien (SIC) für die Herstellungstätigkeit unter Bedingungen, die nicht unter das vorstehend genannte BVT-Merkblatt 32 fallen.

Anlagen innerhalb des Bereichs/der Bereiche der BVT-assoziierten Emissionswerte, die sich auf das Ziel des mittleren Werts zubewegen, lösen keine nennenswerten medienübergreifenden Auswirkungen aus.

Anlagen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß dem in Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Verfahren gewährt wurde, gelten für den Zeitraum der Ausnahmeregelung nicht als Anlagen, die die technischen Bewertungskriterien erfüllen.

2.2. Wenn für einen bestimmten Schadstoff eine Methode für kontinuierliche Messungen verfügbar ist, wendet der Betreiber Systeme der kontinuierlichen Emissionsüberwachung (Continuous Emission Monitoring Systems, CEMS), Systeme zur kontinuierlichen Überwachung der Abwasserqualität (Continuous Effluent Quality Monitoring Systems, CEQMS) und andere Maßnahmen an, um sicherzustellen, dass regelmäßig überprüft wird, dass sich der Umweltzustand nicht verschlechtert.

2.3. Der Betreiber wendet die Trennung von Lösungsmittelabfällen zur Rückgewinnung von Lösungsmitteln aus konzentrierten Abfallströmen an, sofern dies technisch machbar ist.

Lösungsmittel, die in Tabelle 1 der ICH-Leitlinie Q3C (R8) der EMA über Verunreinigungen enthalten sind, wie in der Leitlinie für Lösungsmittelreste 33 dargelegt, werden in Arzneimitteln vermieden.

Der maximale Verlust von Lösungsmitteln aus dem Gesamteinsatz übersteigt nicht den Wert von 3 %. Die Rückgewinnungseffizienz für flüchtige organische Verbindungen (Volatile Organic Compound, VOC) liegt bei mindestens 99 %.

Der Betreiber prüft, dass keine diffusen VOC-Emissionen über die unten angegebenen Kriterien für die Schwellenwerte von Teilen pro Million Volumenbasis (ppmV) hinausgehen, indem er mindestens alle drei Jahre Arbeiten zur Leckageortung und -reparatur durchführt. Es werden Investitionen für den Einsatz von hochwirksam abgedichteten Ausrüstungen empfohlen, sofern diese in bestehenden Anlagen für die unter BVT 23 Buchstabe b der Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für einheitliche Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der Chemiebranche genannten Fälle installiert werden, während die Druckschwelle auf 200 bar angehoben wird. Der Zeitplan für die Mindestüberprüfung kann in den Fällen verkürzt werden, in denen die quantifizierten gesamten VOC-Emissionen aus der Anlage regelmäßig mit Tracer Correlation (TC) oder mit optischen absorptionsbasierten Techniken wie Differential Absorption Light Detection and Ranging (DIAL) oder Solar Occultation Flux (SOF) oder anderen ähnlich leistungsfähigen Messungen genauer bestimmt werden.

Diffuse Emissionen von Stoffen oder Gemischen, die als CMR (Cancerogen Mutagen Reprotoxic) 1A oder 1B eingestuft sind, aus undichten Geräten überschreiten nicht eine Konzentration von 100 ppmV 34.

Die Arbeiten zur Leckageortung und -reparatur weisen die in der BVT 19 der BVT-Schlussfolgerungen für einheitliche Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der Chemiebranche beschriebenen Merkmale auf, zu denen die Ortung von Leckagen, die Reparatur und die Wartung innerhalb von 30 Tagen nach Entdeckung und ein Leckage-Schwellenwert von höchstens 5.000 ppmV für andere als die als CMR 1A oder 1B eingestuften Stoffe oder Gemische gehören, die zur kontinuierlichen Verbesserung der Anlage überprüft und aktualisiert werden. Verluste von Lösungsmitteln und die Rückgewinnungseffizienz für VOC werden auf der Grundlage einer Lösungsmittelbilanz überwacht, die eine Massenbilanz zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen gemäß Kapitel V der Richtlinie 2010/75/EU umfasst.

2.4. Abwasser, Unrat und andere Abfälle (einschließlich Feststoffen, Flüssigkeiten oder gasförmiger Nebenprodukte aus der Herstellung) werden sicher, rechtzeitig und auf hygienische Weise entsorgt. Behälter oder Rohre für Abfallstoffe sind eindeutig gekennzeichnet. Analytische Daten, die als Nachweis für die Umwandlung dieser Stoffe und ihrer Rückstände in nicht gefährliche Abfallstoffe gelten, sind in der Anlage verfügbar und werden auf dem neuesten Stand gehalten.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
1) KlimaschutzWenn die Tätigkeit die Erzeugung von Wärme/Kälte vor Ort oder die Kraft-Wärme-Kopplung einschließlich Strom umfasst, sind die direkten Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) der Tätigkeit geringer als 270 g CO2-Äq/kWh.

Das Treibhauspotenzial für den Kältemittelschwellenwert beträgt bei der Kühlung des Stoffes nicht mehr als 150.

Werden Arzneimittel aus Stoffen hergestellt, die den Abschnitten 3.10 bis 3.16 des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 aufgeführt sind, überschreiten die THG-Emissionen nicht die Grenzwerte, die in den jeweiligen technischen Bewertungskriterien der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen des Klimaschutzes festgelegt sind.

Die Substitution führt nicht zu einem Anstieg der Lebenszyklus-THG-Emissionen. Die Lebenszyklus-THG-Emissionen werden gemäß der Empfehlung 2013/179/EU oder alternativ gemäß ISO 14067:2018 35 oder ISO 14064-1:2018 36 berechnet. Die quantifizierten Lebenszyklus-THG-Emissionen werden von einem unabhängigen Dritten überprüft.

2) Anpassung an den KlimawandelDie Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen1. Abwasserbehandlung

Die von der oder im Auftrag der Herstellungsanlage durchgeführten Abwasserbehandlungsverfahren führen nicht zu einer Verschlechterung der Wasserkörper und Meeresressourcen.

Fallen Tätigkeiten in ihren Anwendungsbereich, erfüllen sie die Anforderungen der Richtlinien 91/271/EWG, 2008/105/EG, 2006/118/EG, 2010/75/EU, 2000/60/EG, (EU) 2020/2184, 76/160/EWG, 2008/56/EG und 2011/92/EU.

Mit der Tätigkeit werden die bewährten Umweltmanagementpraktiken in der öffentlichen Verwaltung der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) 37 umgesetzt.

Wird die Abwasseraufbereitung von einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage im Auftrag des Herstellungsbetriebs durchgeführt, so ist Folgendes sichergestellt:

  1. Die vom Herstellungsbetrieb freigesetzte Schadstoffbelastung wirkt sich nicht negativ auf die Abwasserbehandlung in der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage aus.
  2. Die Belastung durch und die Eigenschaften der Schadstoffe gefährden nicht die Gesundheit der in den Abwasserbehandlungsanlagen tätigen Beschäftigten.
  3. Die kommunale Abwasserbehandlungsanlage ist für die Beseitigung der eingeleiteten Schadstoffe konzipiert und ausgestattet.
  4. Die Gesamtbelastung durch die in den Wasserkörper eingeleiteten Schadstoffe ist im Vergleich zu der Situation, in der die Emissionen der betreffenden Anlage die festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreitet, nicht höher.
  5. Die Nutzbarkeit des Klärschlamms für das Recycling von Nährstoffen bzw. den Nährstoffkreislauf wird nicht beeinträchtigt.

Für Anlagen, für die in der Umweltgenehmigung zusätzliche Schadstoffgrenzwerte oder strengere Auflagen im Vergleich zu den Anforderungen der oben genannten Rechtsvorschriften festgelegt wurden, gelten diese strengeren Auflagen.

2. Boden- und Grundwasserschutz

Es bestehen angemessene Maßnahmen zur Vermeidung der Bodenverschmutzung und es wird eine regelmäßige Überwachung durchgeführt, damit ein unbeabsichtigtes Austreten oder Auslaufen sowie Störfälle oder Unfälle während der Nutzung der Betriebseinrichtung und während der Lagerung vermieden werden.

3. Wasserverbrauch

Die Betreiber bewerten den Wasser-Fußabdruck der chemischen Herstellungsprozesse gemäß ISO 14046:2014 38 und stellen sicher, dass sie nicht zur Wasserknappheit beitragen. Anhand dieser Bewertung geben die Betreiber eine Erklärung ab, dass sie nicht zur Wasserknappheit beitragen, die von einem unabhängigen Dritten überprüft wird.

4. Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

4) Übergang zu einer KreislaufwirtschaftDie Tätigkeit beinhaltet die Bewertung der Verfügbarkeit und falls möglich die Anwendung von Verfahren, die Folgendes unterstützen:
  1. Wiederverwendung und Verwendung von Sekundärrohstoffen und wiederverwendeten Komponenten in den hergestellten Produkten;
  2. Design für hohe Haltbarkeit, Recyclingfähigkeit, leichte Demontage und Anpassungsfähigkeit der hergestellten Produkte;
  3. Abfallbewirtschaftung, bei der im Herstellungsprozess dem Recycling Vorrang vor der Entsorgung eingeräumt wird;
  4. Informationen über die Inhaltsstoffe der Produkte entlang der Lieferkette.
6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der ÖkosystemeDie Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

2. Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen

2.1. Sammlung und Beförderung gefährlicher Abfälle

Beschreibung der Tätigkeit

Getrennte Sammlung und Beförderung gefährlicher Abfälle 39 vor der Behandlung, der stofflichen Verwertung oder der Beseitigung, einschließlich Bau, Betrieb und Modernisierung von Anlagen, z.B. Umschlagstationen für gefährliche Abfälle, die für eine geeignete Behandlung in die Sammlung und Beförderung solcher Abfälle eingebunden sind.

Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E38.12 und F42.9, zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
1. Gefährliche Abfälle werden getrennt von ungefährlichen Abfällen gesammelt, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden. Es werden geeignete Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass gefährliche Abfälle während der getrennten Sammlung und der getrennten Beförderung weder mit anderen Kategorien gefährlicher Abfälle noch mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien vermischt oder verdünnt werden.

2. Durch die ordnungsgemäße Sammlung und Handhabung wird verhindert, dass gefährliche Abfälle während der Sammlung, der Beförderung, der Lagerung und Verbringung in die Behandlungsanlage, die gemäß der nationalen Gesetzgebung zur Behandlung gefährlicher Abfälle zugelassen ist, austreten.

3. Sind bestimmte als gefährlich eingestufte Abfälle auch als Gefahrgut im Sinne des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Agreement concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Road, ADR) 40 eingestuft, entspricht die Beförderung den einschlägigen Anforderungen des ADR.

4. Bei der Tätigkeit werden Abfallsammelfahrzeuge eingesetzt, die mindestens den Euro-V-Normen entsprechen 41.

5. Während der Sammlung und Beförderung werden gefährliche Abfälle gemäß den geltenden internationalen Normen und Unionsnormen verpackt und gekennzeichnet.

6. Betreiber, die gefährliche Abfälle sammeln, erfüllen die in den geltenden Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten festgelegten Aufzeichnungspflichten, unter anderem in Bezug auf Menge, Art, Ursprung, Bestimmungsort, Häufigkeit der Sammlung, Beförderungsart und Behandlungsmethode.

7. Für Elektro- und Elektronik-Altgeräte gilt:

  1. Die wichtigsten Kategorien von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, die in Anhang III der Richtlinie 2012/19/EU aufgeführt sind, werden getrennt gesammelt.
  2. Sammlung und Beförderung erhalten die Integrität von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und verhindern, dass gefährliche Stoffe wie ozonabbauende Stoffe, fluorierte Treibhausgase oder Quecksilber, die in Leuchtstofflampen enthalten sind, austreten.
  3. Der Betreiber der Sammlung und Logistik richtet ein Managementsystem ein, um Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitsrisiken zu steuern.

Die Einhaltung der normativen Voraussetzungen an die Sammlung und Logistik gemäß CLC/EN 50625-1:2014 42 und CLC/TS 50625-4:2017 43 oder der regulatorischen Anforderungen, die denen von CLC/EN 50625-1 und CLC/TS 50625-4 gleichwertig ist, stellt einen Nachweis für die Einhaltung der Anforderung, dass die Sammlung und die Beförderung die Integrität von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Batterien erhalten und das Auslaufen gefährlicher Stoffe verhindern, dar.

8. Bei der Lagerung der Abfälle erfüllt die Tätigkeit die Anforderungen, die in der BVT 4 der Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für die Abfallbehandlung 44 festgelegt sind.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
1) KlimaschutzKeine Angabe
2) Anpassung an den KlimawandelDie Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und MeeresressourcenDie Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4) Übergang zu einer KreislaufwirtschaftGetrennt gesammelte Abfälle werden in Abfalllagern und Umschlaganlagen nicht mit anderen Abfällen oder Materialien mit andersartigen Eigenschaften vermischt.

Recyclingfähige Abfälle 45 werden nicht deponiert, verbrannt oder mitverbrannt.

6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der ÖkosystemeDie Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

2.2. Behandlung gefährlicher Abfälle

Beschreibung der Tätigkeit

Bau, Umnutzung, Modernisierung und Betrieb spezieller Anlagen für die Behandlung gefährlicher Abfälle, einschließlich der Verbrennung nicht recyclingfähiger gefährlicher Abfälle 46 (Verfahren D10), der biologischen Behandlung gefährlicher Abfälle (Verfahren D8) und der chemischphysikalischen Behandlung (Verfahren D9) 47.

Die Tätigkeit umfasst weder

  1. Beseitigungsverfahren (gemäß Anhang I der Richtlinie 2008/98/EG) für gefährliche Abfälle wie die Deponierung oder dauerhafte Lagerung,
  2. noch die Verbrennung recyclingfähiger gefährlicher Abfälle und die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle,
  3. noch die Behandlung und Entsorgung toxischer lebender oder toter Tiere und anderer verunreinigter Abfälle,
  4. noch die Behandlung und Entsorgung radioaktiver Abfälle.

Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E38.22, zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
1. Für alle Abfallbehandlungsverfahren erfüllt die Tätigkeit die folgenden Kriterien:

1.1. Je nach Art der Tätigkeit erfüllt die Tätigkeit die Anforderungen, die entweder in den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für die Abfallbehandlung 48 oder in den Schlussfolgerungen zu den BVT für die Abfallverbrennung 49 festgelegt sind.
Anlagen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß dem in Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Verfahren gewährt wurde, gelten nicht als konform mit den technischen Bewertungskriterien.

1.2. Während der Verfahren zur Vorabkontrolle werden mindestens die folgenden Informationen gesammelt:

  1. vorgesehenes Datum der Ankunft in der Abfallbehandlungsanlage,
  2. Kontaktdaten des Abfallerzeugers, Sektor, aus dem der Abfall stammt, und Art des Verfahrens, durch das der Abfall erzeugt wird, einschließlich der Variabilität des Verfahrens,
  3. geschätzte Menge, die pro Lieferung und Jahr an den Betreiber geliefert werden soll,
  4. Beschreibung des Abfalls, einschließlich Zusammensetzung der gefährlichen Eigenschaften des Abfalls, des Abfallcodes und des geeigneten Behandlungswegs.

1.3. Während der Annahmeverfahren sind die folgenden Elemente vorhanden:

  1. eine Aufnahmeeinrichtung, die mit einem Labor zur Analyse von Proben vor Ort ausgestattet ist und über dokumentierte analytische Standardarbeitsverfahren verfügt, wobei die Möglichkeit besteht, akkreditierte externe Vertragslabore mit Analysen zu beauftragen;
  2. ein dokumentiertes Probenahmeverfahren in Übereinstimmung mit den einschlägigen Normen, z.B. EN 14899:2005 50,
  3. eine dokumentierte Analyse der einschlägigen physikalisch-chemischen Parameter für die Behandlung,
  4. ein spezifischer Lagerbereich für Quarantäneabfälle sowie schriftliche Verfahren für den Umgang mit nicht angenommenen Abfällen.

Das Personal, das mit der Vorabnahme und Annahme von Abfällen befasst ist, ist aufgrund seines Berufs oder seiner Erfahrung in der Lage, alle erforderlichen Fragen zur Behandlung der Abfälle in der Abfallbehandlungsanlage zu beantworten. Die Verfahren sind nur dann für die Vorabnahme und Annahme von Abfällen in der Abfallbehandlungsanlage vorgesehen, wenn ein geeigneter Behandlungsweg zur Verfügung steht und der Entsorgungs- oder Verwertungsweg für das Ergebnis der Behandlung festgelegt ist.

Bei der "Vermengung oder Vermischung" (gemäß Anhang I Abschnitt 5.1 Buchstabe c der Richtlinie 2010/75/EU) setzt der Betreiber die Verdünnung nicht ein, um die Konzentration eines oder mehrerer gefährlicher Stoffe in den Abfällen zu senken, mit dem Ziel, dass das resultierende Abfallgemisch als "nicht gefährliche Abfälle" eingestuft wird und somit in Anlagen behandelt werden kann, die nicht für die Behandlung gefährlicher Abfälle vorgesehen sind. Die Verdünnung wird nicht als "Ersatz" für eine angemessene Abfallbehandlung verwendet.

2. Für die physikalisch-chemische Behandlung fester oder pastöser Abfälle gilt, dass jede Behandlung zum Zweck der Abfallbehandlung vor der endgültigen Beseitigung, z.B. auf Deponien für gefährliche Abfälle, so konzipiert ist, dass sie die folgenden Anforderungen erfüllt:

  1. Begrenzung der maximalen Konzentration des gesamten organischen Kohlenstoffs (Total Organic Carbon, TOC) in den einzelnen Abfällen, die auf die Deponie gelangen, auf 6 %,
  2. Begrenzung des Gehalts an gelöstem organisch gebundenem Kohlenstoff (Dissolved Organic Carbon, DOC) in der Trockenmasse auf 1.000 mg/kg nach einem Auslaugungstest mit L/S = 10 l/kg auf der Grundlage der EU-Norm EN 12457-2:2002 51.

3. Bei der physikalisch-chemischen Behandlung von heizwertreichen Abfällen werden Maßnahmen ergriffen, um eine Verdünnung und Verbreitung gefährlicher Stoffe zu vermeiden und um zu verhindern, dass durch eine unsachgemäße abschließende Behandlung von heizwertreichen Abfällen hohe Mengen an Schadstoffen in die Luft gelangen. Jede Behandlungsanlage, die der abschließenden thermischen Behandlung (Verbrennung oder Mitverbrennung) vorausgeht, ist so zu konzipieren, dass der Gehalt an Gefahrstoffen (und anderen damit zusammenhängende Kriterien) für jeden einzelnen in der Anlage für die chemischphysikalische Behandlung behandelten Abfall begrenzt wird, sodass das Akzeptanzniveau beim Eintritt in die Anlage für die abschließende thermische Behandlung eingehalten wird.

4. Bei der Behandlung von wässrigem Flüssigabfall wird die biologische Behandlungsfähigkeit des Abwassers, das bei der Behandlung des wässrigen Flüssigabfalls in einer biologischen Kläranlage entsteht, anhand des folgenden Kriteriums beurteilt:

Elimination des gelösten organischen Kohlenstoffs (DOC) von > 70 % in sieben Tagen (> 80 %, wenn ein adaptiertes Inokulum verwendet wird) gemäß EN ISO 9888 52 (Zahn Wellens) oder anderen allgemein anerkannten, gleichwertigen Industrienormen und Methoden, die zur Bewertung der biologischen Elimination und der damit verbundenen Leistungen verwendet werden.

5. Alle Abfälle, die persistente organische Schadstoffe (Persistent Organic Pollutants, POP) enthalten, die in Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1021 aufgeführt sind, werden bei ihrer Behandlung gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/98/EG als gefährliche Abfälle überwacht und nachverfolgt. Es gelten die besonderen Anforderungen der Artikel 7 Absatz 4, 17, 18 und 19 der Richtlinie 2008/98/EG. Im Falle einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen gelten die Anforderungen von Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 53.

Das in den Anlagen vorhandene Nachverfolgungssystem, das auf den oben genannten bewährten Praktiken beruht, ermöglicht die Überwachung

  1. der wirksamen Trennung jedes Teils eines Produkts oder Abfalls, z.B. Altgeräte, die POP über den in Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1021 festgelegten Schwellenwerten enthalten oder damit verunreinigt sind,
  2. der tatsächlichen Zerstörung oder unumkehrbaren Umwandlung der POP-Abfälle gemäß Artikel 7 Absätze 2 bis 4 und Anhang V der Verordnung (EU) 2019/1021.

6. In allen Anlagen, in denen voraussichtlich Abfälle behandelt werden, die aus Quecksilber oder Quecksilberverbindungen (gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 11 des Minamata-Übereinkommens) bestehen, diese enthalten oder damit verunreinigt sind 54, muss das Rückverfolgbarkeitssystem gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/852 oder ein ähnliches Rückverfolgbarkeitssystem eingeführt werden. Auf der Grundlage dieses Rückverfolgbarkeitssystems wird in den Anlagen, in denen quecksilberhaltige Abfälle behandelt werden, der tatsächlich sichere Verbleib von Quecksilber und Quecksilberverbindungen am jeweiligen Endbestimmungsort überwacht.

7. Für die Behandlung von Abfällen aus dem Gesundheitswesen (ohne Verbrennung) werden in der Anlage die bewährten Verfahren angewendet, die im WHO-Handbuch über die sichere Entsorgung von Abfällen aus dem Gesundheitswesen 55 beschrieben sind.

Für eine Abfallbehandlungsanlage für Abfälle aus dem Gesundheitswesen ohne Verbrennung gilt ein spezielles Annahmeverfahren und es wird überwacht und kann nachgewiesen werden, dass die folgenden Arten von Abfällen aus dem Gesundheitswesen nicht zur Behandlung angenommen werden:

  1. zytotoxische Abfälle,
  2. Pharmaabfälle,
  3. chemische Abfälle,
  4. radioaktive Abfälle.

Die verwendeten Technologien sind von einer unabhängigen Zertifizierungsorganisation zertifiziert.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
1) KlimaschutzKeine Angabe
2) Anpassung an den KlimawandelDie Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und MeeresressourcenDie Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

Es werden einschlägige Techniken zum Schutz der Wasser- und Meeresressourcen eingesetzt, wie in den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für die Abfallbehandlung 56 dargelegt.

4) Übergang zu einer KreislaufwirtschaftKeine Angabe
6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der ÖkosystemeDie Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

2.3. Sanierung rechtlich nicht konformer Deponien und stillgelegter oder illegaler Müllhalden

Beschreibung der Tätigkeit

Sanierung rechtlich nicht konformer Deponien 57 und stillgelegter oder illegaler Müllhalden 58, die geschlossen wurden und keine weiteren Abfälle annehmen, außer möglicherweise inerte oder biostabilisierte Abfälle, die als Deckmaterial für die Deponie verwendet werden (soweit dies gemäß der Umweltgenehmigung für das Sanierungsprojekt zulässig ist).

Die Tätigkeit kann eine der folgenden Sanierungsstrategien und Untertätigkeiten umfassen, die typischerweise im Rahmen von Projekten zur Beseitigung, Kontrolle, Eindämmung oder Verringerung von Schadstoffemissionen 59 aus nicht konformen Deponien und stillgelegten oder illegalen Müllhalden durchgeführt werden:

  1. Sanierung durch ökologische Isolierung von nicht konformen oder illegalen Deponien am derzeitigen Standort, einschließlich:
    1. physischer Isolierung, Konzentration, struktureller Stabilisierung und Schutz der nicht konformen oder illegalen Deponie oder des Deponiegeländes, einschließlich der Anwendung von hydraulischen Barrieren, Abdichtungen, Drainagen und Abdeckschichten,
    2. Installation, Betrieb und Wartung von Drainage- und separaten Sammlungs- und Behandlungsanlagen für Sicker- und Abflusswasser vor der Einleitung,
    3. Installation, Betrieb und Wartung von Systemen zur Sammlung, Reduzierung und Kontrolle von Deponiegasen, einschließlich Brunnen, Rohrleitungen und Abfackelanlagen,
    4. Aufbringung von Oberboden und Vegetationsdecke zum Zwecke der Renaturierung;
  2. Sanierung durch Aushub und Beseitigung von nicht konformen oder illegalen Deponien mit anschließender Behandlung, Verwertung oder Entsorgung der ausgehobenen Abfälle, einschließlich:
    1. selektivem Aushub der auf dem Gelände abgelagerten Abfälle, Verladung und Beförderung zu bestehenden genehmigten Behandlungs-, Verwertungs- oder Entsorgungsanlagen mit getrennter Behandlung von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen,
    2. Aussortierung und Verwertung von Materialien und Brennstoffen aus dem Aushub nicht gefährlicher Abfälle, einschließlich der Installation, des Betriebs und der Wartung spezieller Anlagen und Geräte für die Dauer des Sanierungsprojekts;
  3. Sanierung durch die Dekontaminierung von Boden, Oberflächen- und Grundwasser am Ort der Verschmutzung, einschließlich der folgenden Maßnahmen:
    1. selektiver Aushub, Verladung, Beförderung, Zwischenlagerung, Verfüllung des Bodens, mit getrennter Bewirtschaftung nicht verunreinigten und verunreinigten Bodens,
    2. On-site- oder Off-site-Behandlung von verunreinigtem Boden oder Wasser, insbesondere mit physikalischen, chemischen oder biologischen Methoden, einschließlich der Installation, des Betriebs und der Wartung spezieller Anlagen für die Dauer des Sanierungsprojekts,
    3. Anwendung von hydraulischen, aktiven und passiven Barrieren zur Begrenzung/Verhinderung des Austritts von Schadstoffen.

Die Tätigkeit umfasst auch alle nachfolgenden Untertätigkeiten, die zur Vorbereitung, Planung, Überwachung und Nachbereitung der zuvor genannten Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind:

  1. vorbereitende Untersuchungen, einschließlich Datenerfassung und Vermessung (insbesondere geologischer oder hydrologischer Art), technische Machbarkeits- und Umweltverträglichkeitsstudien, die zur Bestimmung des Sanierungsprojekts erforderlich sind;
  2. Vorbereitung des Standorts, einschließlich Erdbewegungs- und Nivellierungsarbeiten, Bau oder Verstärkung von Umfassungsmauern oder Zäunen, Hauptzufahrten und internen Straßen, Abriss von Gebäuden oder anderen Bauten auf dem Deponiegelände;
  3. Überwachung und Kontrolle der Sanierungsmaßnahmen, einschließlich:
    1. Probenahme von Boden, Wasser, Sediment, Biota oder anderen Materialien,
    2. Laboranalyse von Proben, um die Art der Schadstoffe und deren Konzentration zu ermitteln,
    3. Installation, Betrieb und Wartung von Überwachungseinrichtungen und -geräten, z.B. zur Überwachung verwendete Grundwassermessstellen innerhalb und außerhalb des Deponiegeländes;
  4. Durchführung sonstiger Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und zur Verminderung der Umweltverschmutzung, um die in der Umweltgenehmigung für das Sanierungsprojekt auferlegten Bedingungen zu erfüllen, einschließlich Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit des Betriebs vor Ort und der Gesundheit der Beschäftigten, z.B. Brandschutz, Hochwasserschutz und Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle.

Die Tätigkeit umfasst weder

  1. die endgültige Schließung, Sanierung und Nachsorge bestehender oder neuer Deponien im Sinne der Richtlinie 1999/31/EG des Rates 60 oder - für Tätigkeiten in Drittländern - im Sinne gleichwertiger nationaler Rechtsvorschriften oder Rechtsvorschriften, die auf andere Weise an anerkannte internationale Industrienormen angeglichen sind 61,
  2. noch die Umwandlung von Deponiegas zur Nutzung als Energieträger oder Industrierohstoff,
  3. noch die Neugestaltung des sanierten Geländes für eine andere wirtschaftliche Nutzung, z.B. als Erholungs-, Wohn- oder Gewerbegebiet oder für die Installation von Photovoltaikanlagen (PV),
  4. noch Ausgleichsmaßnahmen für die durch die Deponie verursachte Umweltverschmutzung, wie die Entwicklung und der Betrieb alternativer Wasserversorgungssysteme für die betroffene Bevölkerung in der Umgebung.

Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E39, E38.2, E38.32 und F42.9, zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
1. Die Tätigkeit entspricht allen der folgenden Kriterien:
  1. Die Sanierungstätigkeit wird nicht vom Betreiber 62, der die Verschmutzung verursacht hat, oder einem Abfallerzeuger oder einer Person, die im Namen dieses Betreibers oder Erzeugers handelt, durchgeführt, um der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 63 oder - bei Tätigkeiten in Drittländern - gleichwertigen nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen zu genügen, nach denen das Verursacherprinzip auf die Sanierung der durch wirtschaftliche Tätigkeiten verursachten Umweltverschmutzung angewendet wird.
  2. Einschlägige Schadstoffe werden mit physikalischen, chemischen, biologischen oder anderen Methoden entfernt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert, um dafür Sorge zu tragen, dass die Deponie und das verunreinigte Gebiet (Land, Wasserkörper usw.) unter Berücksichtigung der Nutzung zum Zeitpunkt des Schadens oder der genehmigten künftigen Nutzung des Gebiets kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt mehr darstellen, wie in nationalen Regulierungsstandards oder, falls solche Standards nicht verfügbar sind, in einer internen Risikobewertung unter Berücksichtigung der Merkmale und der Ausdehnung des betroffenen Gebiets (Land, Wasserkörper usw.), der Art, der Eigenschaften (Persistenz, Mobilität und Toxizität) und der Konzentration der Stoffe, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen, möglicher Austrittsmöglichkeiten und der Wahrscheinlichkeit der Ausbreitung festgelegt 64.

2. Die Tätigkeit wird im Einklang mit bewährten Verfahren der Industrie vorbereitet und durchgeführt und umfasst alle folgenden Elemente:

  1. Die zu sanierende nicht konforme oder illegale Deponie wurde geschlossen und nimmt keine weiteren Abfälle an, außer möglicherweise inerte oder biostabilisierte Abfälle, die als Deckmaterial für die Deponie verwendet werden (soweit dies in der Umweltgenehmigung für das Sanierungsprojekt zulässig ist).
  2. Vorbereitende Untersuchungen, einschließlich standortspezifischer Erhebungen und der Sammlung physikalischer, chemischer oder mikrobiologischer Daten, werden in Übereinstimmung mit bewährten Verfahren der Industrie und den besten verfügbaren Techniken durchgeführt, um Folgendes zu ermitteln:
    1. Standort, Merkmale und Ausdehnung der Deponie und des verunreinigten Gebiets,
    2. zugrunde liegende geologische und hydrologische Bedingungen,
    3. wahrscheinliche Menge, Zusammensetzung und Herkunft der deponierten Abfälle,
    4. davon ausgehende Boden- und Wasserverschmutzung sowie die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt.
  3. Die Ergebnisse solcher Sanierungsuntersuchungen dienen als Grundlage für eine Machbarkeitsstudie, in der die Ziele und der Umfang der Sanierung definiert und alternative Sanierungsoptionen bewertet werden.
  4. Die Sanierungsoptionen werden gemäß den Anforderungen in Anhang II der Richtlinie 2004/35/EG und in den Anhängen I und III der Richtlinie 1999/31/EG bzw. bei Tätigkeiten in Drittländern gemäß gleichwertigen nationalen Rechtsvorschriften oder allgemein anerkannten internationalen Normen 65 analysiert und in einer für das Deponiesanierungsprojekt erstellten Machbarkeitsstudie beschrieben, in der überzeugend dargelegt wird, wie die gewählte Sanierungsoption die insgesamt beste Lösung zur Erreichung der festgelegten Sanierungsziele darstellt.
  5. Das Deponiesanierungsprojekt, einschließlich des dazugehörigen Überwachungs- und Kontrollplans, wird von der zuständigen Behörde genehmigt und mit den Interessenträgern vor Ort gemäß den nationalen rechtlichen Anforderungen abgestimmt.
  6. Sämtliche Materialien und Brennstoffe, die aus deponierten Abfällen zurückgewonnen werden, entsprechen den einschlägigen Qualitätsstandards oder Nutzerspezifikationen für die vorgesehenen Verwertungsverfahren und stellen keine Gefahr für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit dar.
  7. Gefährliche Abfälle, die im Rahmen der Sanierungstätigkeit erzeugt werden oder anderweitig anfallen, werden von einem zugelassenen Betreiber in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften gesammelt, befördert, behandelt, verwertet oder beseitigt.
  8. Boden- und Grundwassersanierungsmethoden, die ausschließlich auf der Verringerung der Schadstoffkonzentration durch Verdünnung oder Verwässerung beruhen, werden nicht angewandt.
  9. Es wird ein Kontroll- und Überwachungsplan umgesetzt, der Maßnahmen zur Kontrolle der Auswirkungen der Sanierungsmaßnahmen und zur Überprüfung der Verwirklichung der Sanierungsziele enthält, die im Falle des Aushubs und der Beseitigung der Deponie oder der Müllhalde mindestens 10 Jahre und im Falle der ökologischen Isolierung der Deponie oder der Müllhalde mindestens 30 Jahre gelten, es sei denn, in den nationalen Rechtsvorschriften oder von der zuständigen Regulierungsbehörde wird für das spezifische Sanierungsprojekt eine andere Dauer festgelegt, durch die eine langfristige Risikokontrolle gewährleistet wird.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
1) KlimaschutzEnthält der Deponiekörper erhebliche Mengen biologisch abbaubarer Abfälle, besteht ein System zur Abscheidung und Beseitigung von Deponiegas sowie ein Plan zur Überwachung von Deponiegasleckagen gemäß den betrieblichen und technischen Anforderungen der Richtlinie 1999/31/EG bzw. für Tätigkeiten in Drittländern gemäß gleichwertigen nationalen Rechtsvorschriften oder allgemein anerkannten internationalen Industrienormen 66.
2) Anpassung an den KlimawandelDie Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und MeeresressourcenDie Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
Die Abhilfemaßnahmen schützen die Wasser- und Meeresressourcen, wobei bewährte Industrieverfahren und Technologien 67 eingesetzt werden, um
  1. die Entstehung von Sickerwasser aus der Deponie einzudämmen und den Abfluss oder die Infiltration von Sickerwasser in den umliegenden Boden sowie eine mögliche Gefährdung von Grund- und Oberflächenwasser zu vermeiden,
  2. das abfließende Wasser und das Sickerwasser vor der Einleitung getrennt zu sammeln und angemessen zu behandeln,
  3. in der Nachsorgephase durch geeignete Kontroll- und Überwachungssysteme und -verfahren die Menge des entstehenden Sickerwassers sowie die Konzentration und Zusammensetzung des Sickerwassers zu erfassen und zu analysieren,
  4. den verunreinigten Boden in und um die Deponie getrennt zu sammeln und angemessen zu behandeln, damit der Weg von der Deponie hin zu Wasserkörpern durch stark durchnässten Boden blockiert wird.
4) Übergang zu einer KreislaufwirtschaftIst im Rahmen des Sanierungsprojekts der Aushub und die Beseitigung der bestehenden Deponie oder Müllhalde vorgesehen, werden die ausgehobenen Abfälle nach dem Grundsatz der Abfallhierarchie behandelt, wobei der Wiederverwertung Vorrang vor anderen Arten der stofflichen Verwertung, der Verbrennung und der Beseitigung eingeräumt wird, soweit dies technisch machbar ist und die Risiken für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit nicht erhöht werden.
6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der ÖkosystemeDie Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.
Gegebenenfalls wird die Einbringung invasiver gebietsfremder Arten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 verhindert bzw. ihre Ausbreitung wird gesteuert.

2.4. Sanierung verunreinigter Standorte und Gebiete

Beschreibung der Tätigkeit

Die Tätigkeit umfasst Folgendes:

  1. Dekontaminierung oder Sanierung von Böden und Grundwasser in dem verunreinigten Gebiet, entweder On-site oder Off-site, insbesondere durch physikalische, chemische oder biologische Verfahren;
  2. Dekontaminierung oder Sanierung von verunreinigten Industrieanlagen oder -standorten;
  3. Dekontaminierung oder Sanierung von Oberflächengewässern und ihren Ufern nach einer unfallbedingten Verunreinigung, z.B. durch Auffangen von Schadstoffen oder durch physikalische, chemische oder biologische Verfahren;
  4. Beseitigung von Ölaustritten und anderen Verschmutzungen:
    1. auf oder in Oberflächengewässern wie Flüssen, Seen, Küstengewässern oder Übergangsgewässern,
    2. im Grundwasser im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG,
    3. auf oder in Meeresgewässern im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG,
    4. auf oder in Sedimenten (für alle Arten von Oberflächengewässern),
    5. in aquatischen Ökosystemen,
    6. auf oder in Gebäuden,
    7. auf dem oder im Boden,
    8. in Landökosystemen;
  5. Beseitigung von gefährlichen Stoffen, Gemischen oder Produkten, wie Asbest oder bleihaltiger Farbe;
  6. sonstige spezialisierte Tätigkeiten zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung;
  7. Aufräumarbeiten nach Naturkatastrophen wie Überschwemmungen oder Erdbeben;
  8. Sanierung stillgelegter Bergbaustandorte oder Altlasten, die nicht mit Einnahmen aus der Rohstoffförderung im Zusammenhang stehen;
  9. Einschließungsmaßnahmen, hydraulische Barrieren, aktive und passive Barrieren zur Begrenzung oder Verhinderung des Austritts von Schadstoffen.

Die Tätigkeit umfasst ferner alle Tätigkeiten, die zur Vorbereitung, Planung, Überwachung und Nachbereitung der Dekontaminierungs- oder Sanierungstätigkeiten selbst erforderlich sind, z.B.:

  1. vorbereitende Untersuchungen, einschließlich Datenerfassung und Vermessung (insbesondere geologischer oder hydrologischer Art), technische Machbarkeits- und Umweltverträglichkeitsstudien, die zur Bestimmung des Sanierungsprojekts erforderlich sind;
  2. Überwachung und Kontrolle der Sanierungsmaßnahmen, einschließlich:
    1. Probenahme von Boden, Wasser, Sediment, Biota oder anderen Materialien,
    2. Laboranalyse von Proben, um die Art der Schadstoffe und deren Konzentration zu ermitteln,
    3. Installation, Betrieb und Wartung von Überwachungseinrichtungen und -geräten, z.B. zur Überwachung verwendete Grundwassermessstellen innerhalb und außerhalb des sanierten Standorts;
  3. Abriss von verunreinigten Gebäuden oder anderen Bauwerken, Demontage von großen Maschinen und Anlagen (d. h. Stilllegung) und Entfernung von Oberflächenversiegelung und Betonierung;
  4. Erdbewegungen oder Baggerarbeiten, einschließlich Aushub, Aufschüttung, Nivellierung, Bau oder Verstärkung von Begrenzungsmauern oder Zäunen, Hauptzugangs- und internen Straßen sowie alle anderen für die Sanierung erforderlichen Tätigkeiten;
  5. Durchführung sonstiger Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und zur Verminderung der Umweltverschmutzung, um die in der Umweltgenehmigung für das Sanierungsprojekt auferlegten Bedingungen zu erfüllen, einschließlich Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit des Betriebs vor Ort und der Gesundheit der Beschäftigten (z.B. Brandschutz, Hochwasserschutz und Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle), Schutz der Beschäftigten, Zugangskontrollen zum Gelände, Management invasiver Arten vor oder während der Dekontaminierung oder Sanierung, Verstärkungsmaßnahmen, die vor oder während der Dekontaminierung durchgeführt werden.

Diese Tätigkeit umfasst nicht:

  1. die Schädlingsbekämpfung in der Landwirtschaft,
  2. die Reinigung von Wasser für die Wasserversorgung,
  3. die Dekontaminierung oder Sanierung von kerntechnischen Anlagen und Standorten,
  4. die Behandlung und Beseitigung gefährlicher oder nicht gefährlicher Abfälle, die mit der Verunreinigung des Standorts nicht zusammenhängen,
  5. die morphologische Sanierung,
  6. die Sanierung rechtlich nicht konformer Deponien und stillgelegter oder illegaler Müllhalden, die mit dem verunreinigten Standort nicht zusammenhängen (siehe Abschnitt 2.3 dieses Anhangs),
  7. die Notdienste (siehe Anhang II Abschnitt 14.1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139),
  8. das Kehren und Bewässern von Straßen im Freien.

Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere 39, 33.20, 43.11, 43.12, 71.12, 71.20, 74.90 und 81.30, zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
1. Sanierungsmaßnahmen werden weder von dem Betreiber 68, der die Verunreinigung verursacht hat, noch von einer Person, die im Namen dieses Betreibers handelt, durchgeführt, um den Anforderungen der Richtlinie 2004/35/EG oder - bei Tätigkeiten in Drittländern - den Vorschriften zur Umwelthaftung auf der Grundlage des Verursacherprinzips nach nationalem Recht zu entsprechen.

2. Die betreffenden Schadstoffe werden mit mechanischen, chemischen, biologischen oder anderen Methoden beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert, sodass von dem verunreinigten Gebiet (Land, Wasserkörper usw.) unter Berücksichtigung der Nutzung zum Zeitpunkt des Schadens oder der zugelassenen künftigen Nutzung des Gebiets kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt mehr ausgeht, 69 wie in nachfolgenden Elementen dargelegt:

  1. den nationalen Regulierungsstandards,
  2. soweit diese Standards nicht verfügbar sind, der internen standortspezifischen Risikobewertung unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und der Ausdehnung des betroffenen Gebiets (Land, Wasserkörper usw.), der Art, der Eigenschaften (Persistenz, Mobilität und Toxizität) und der Konzentration der Stoffe, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen, möglicher Migrationswege und der Wahrscheinlichkeit der Verbreitung 70.

3. Die Sanierungstätigkeiten werden im Einklang mit bewährten Verfahren der Industrie durchgeführt und umfassen alle folgenden Elemente:

  1. Vor der Durchführung einer Bewertung oder einer Sanierungstätigkeit wird sichergestellt, dass die ursprüngliche betriebliche Tätigkeit oder die fehlerhafte Anlage oder Hilfsausrüstung, die zu der Verunreinigung geführt hat, eingestellt bzw. beseitigt wurde, sodass sie keine potenzielle Quelle für eine weitere Verunreinigung darstellt (ausgenommen weiträumige grenzüberschreitende Luftverschmutzung oder andere nicht identifizierbare diffuse Quellen).
  2. Im Rahmen von vorbereitenden Untersuchungen, einschließlich standortspezifischer Erhebungen und der Sammlung physikalischer, chemischer oder mikrobiologischer Daten, werden in Übereinstimmung mit bewährten Verfahren der Industrie und den besten verfügbaren Techniken die folgenden Elemente ermittelt, um die Umweltziele für die Sanierung festzulegen und die Sanierungsoptionen zu bewerten:
    1. Standort, Beschaffenheit und Ausdehnung des verunreinigten Standorts,
    2. zugrunde liegende geologische und hydrologische Bedingungen,
    3. wahrscheinliche Menge, Zusammensetzung und Herkunft der Verunreinigung,
    4. davon ausgehende Boden- und Wasserverschmutzung sowie die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt.
  3. Die Sanierungsoptionen werden gemäß Anhang II der Richtlinie 2004/35/EG 71 analysiert, woraufhin die geeignetsten Sanierungsmaßnahmen in einem speziellen Sanierungsplan, einschließlich Überwachungsanforderungen und -plan, festgelegt werden.
  4. Gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle oder verunreinigte Böden, die im Rahmen der Sanierungstätigkeit erzeugt werden oder anderweitig anfallen, werden von einem zugelassenen Betreiber in Übereinstimmung mit den rechtlichen Anforderungen gesammelt, befördert, behandelt, verwertet oder beseitigt, und es wird dafür Sorge getragen, dass ausgehobene verunreinigte Böden und nicht verunreinigte Böden nicht vermischt werden.
  5. Die Sanierungsmethoden umfassen keine Verringerung der Schadstoffkonzentration durch Verdünnung oder Verwässerung, es sei denn, im Sanierungsplan ist eine umfassende Begründung enthalten, die nicht auf Kostenerwägungen beruht.
  6. In der Nachsorgephase werden für eine Dauer von mindestens 10 Jahren Kontroll-, Überwachungs- oder Wartungsmaßnahmen durchgeführt, es sei denn, in den nationalen Rechtsvorschriften oder im Sanierungs- und Überwachungsplan ist eine andere Dauer festgelegt, durch die eine langfristige Risikokontrolle gewährleistet wird (siehe Nummer 4).

4. Der spezifische Sanierungs- und Überwachungsplan wird von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften und nach Konsultation der Interessenträger vor Ort genehmigt.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
1) KlimaschutzBei der Tätigkeit werden keine Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand 72 geschädigt.

Im Sanierungsplan sind Maßnahmen zur Verringerung der Scope-1- und Scope-2-THG-Emissionen 73 im Rahmen des vollständigen Abscheidungs- und Behandlungsverfahrens enthalten.

2) Anpassung an den KlimawandelDie Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und MeeresressourcenDie Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4) Übergang zu einer KreislaufwirtschaftEin Massenanteil von mindestens 70 % der am Standort der Sanierungsmaßnahmen anfallenden nicht gefährlichen Bau-, Abbruch- oder sonstigen Abfälle (ausgenommen natürlich vorkommende Materialien, die in Kategorie 17 05 04 des mit der Entscheidung 2000/532/EG festgelegten europäischen Abfallverzeichnisses fallen) wird gemäß der Abfallhierarchie und des EU-Protokolls über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen 74 für die Wiederverwendung, das Recycling und eine sonstige stoffliche Verwertung, einschließlich Auffüllarbeiten, bei denen Abfälle als Ersatz für andere Materialien zum Einsatz kommen, vorbereitet, es sei denn, der genehmigte Sanierungsplan enthält eine eindeutige Begründung, die auf technischen oder ökologischen Gründen und nicht auf Kostenerwägungen beruht.
6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der ÖkosystemeDie Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.
Folgendes ist sicherzustellen:
  1. in der Union in Bezug auf Natura-2000-Gebiete: Die Tätigkeit hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete im Hinblick auf ihre Erhaltungsziele auf der Grundlage einer Verträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG;
  2. in der Union in allen Gebieten: Die Tätigkeit beeinträchtigt nicht die Wiederherstellung oder Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der Populationen der gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG geschützten Arten. Ferner beeinträchtigt die Tätigkeit nicht die Wiederherstellung oder Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der betreffenden Lebensraumtypen, die gemäß der Richtlinie 92/43/EWG geschützt sind;
  3. die Einbringung invasiver gebietsfremder Arten wird verhindert oder ihrer Ausbreitung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 begegnet.
1) Europäische Arzneimittel-Agentur, Guidelines on the environmental risk assessment of medicinal products for human use (Leitlinien zur Umweltrisikobewertung von Humanarzneimitteln), Fassung vom 27.06.2023 abrufbar unter https://www.ema.europa.eu/en/environmental-risk-assessment-medicinal-products-human-use-scientific-guideline.

2) Hauptmetaboliten sind menschliche Stoffwechselprodukte, die wahrscheinlich in die Umwelt ausgeschieden werden. Diese Metaboliten werden in (nicht-)klinischen Studien zum Metabolismus von Arzneimitteln, die in den Zulassungsanträgen enthalten sind, identifiziert. Sie werden gemäß dem Dokument EMA/CPMP/ICH/286/1995, Seite 8, identifiziert. Wichtige Umwandlungsprodukte dieser menschlichen Hauptmetaboliten der Ausgangsverbindung (pharmazeutischer Wirkstoff) sind diejenigen, die mehr als 10 % des gelösten organischen Kohlenstoffs oder des gesamten organischen Kohlenstoffs der Ausgangsverbindung ausmachen.

3) OECD, Guidelines for the Testing of Chemicals (Prüfrichtlinien für Chemikalienprüfungen), Prüfung 301 (A-F), leichte biologische Abbaubarkeit, Fassung vom 27.06.2023 abrufbar unter https://www.oecd.org/chemicalsafety/risk-assessment/1948209.pdf. Die OECD-Prüfung 301 (A-F) wird verwendet, um Stoffe zu identifizieren, von denen angenommen wird, dass sie schnell und vollkommen biologisch abgebaut werden, d. h. unter aeroben Umweltbedingungen mineralisiert werden.

4) Höherstufige Prüfungen (OECD 308) ergeben sogenannte Halbwertszeiten, die die Zeit angeben, nach der 50 % des Stoffes biologisch abgebaut wurden. Es gelten Halbwertszeiten, die hinnehmbar sind, um eine ausreichend schnelle biologische Abbaubarkeit, d. h. Nichtpersistenz, gemäß Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, auf den auch in der EMA-Leitlinie zur Umweltrisikobewertung verwiesen wird, nachzuweisen.

5) OECD Guidelines for the Testing of Chemicals (OECD-Prüfrichtlinie für Chemikalienprüfungen), Prüfung Nr. 308: Aerobic and Anaerobic Transformation in Aquatic Sediment Systems (aerobe und anaerobe Transformation in Wassersedimentsystemen), Fassung vom 27.06.2023 abrufbar unter: https://www.oecd-ilibrary.org/environment/test-no-308-aerobic-and-anaerobic-transformation-in-aquatic-sediment-systems_9789264070523-en.

6) Die Kommission wird die Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens oder der Verwendung der unter den Buchstaben f und g genannten Stoffe überprüfen, sobald sie bereichsübergreifende Grundsätze zur wesentlichen Verwendung von Chemikalien veröffentlicht hat.

7) Die Anforderungen unter dieser Nummer gelten für die Schadstoffe, die in den wichtigsten Umweltaspekten der einzelnen Referenzdokumente für die besten verfügbaren Technologien (BVT-Merkblätter) oder in den BVT-assoziierten Emissionswerten der entsprechenden BVT-Schlussfolgerungen und Durchführungsbeschlüsse der Kommission genannt werden. In den Fällen, in denen bei den BVT-assoziierten Emissionswerten zwischen "bestehenden" und "neuen Anlagen" unterschieden wird, weisen die Betreiber die Einhaltung der BVT-assoziierten Emissionswerte für neue Anlagen nach. Wenn es keinen Bereich für BVT-assoziierte Emissionswerte, sondern nur einen einzigen Wert gibt, liegen die Emissionswerte unter diesem Wert. Wird der Bereich für BVT-assoziierte Emissionswerte ausgedrückt als " < x-y Einheit" (d. h., das untere Ende des Bereichs der BVT-assoziierten Emissionswerte wird als "niedriger als" ausgedrückt), wird der mittlere Wert anhand von x und y berechnet. Die Mittelungszeiträume sind dieselben wie für die BVT-assoziierten Emissionswerte der oben genannten BVT-Merkblätter.

8) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2427 der Kommission vom 6. Dezember 2022 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf einheitliche Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der Chemiebranche (ABl. L 318 vom 12.12.2022 S. 157).

9) The Best Available Techniques Reference Document (BREF) for Manufacture of Organic Fine Chemicals (BVT-Merkblatt für die Herstellung organischer Feinchemikalien), abrufbar unter https://eippcb.jrc.ec.europa.eu/sites/default/files/2019-11/ofc_bref_0806.pdf.

10) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/902 der Kommission vom 30. Mai 2016 zur Festlegung der Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für eine einheitliche Abwasser-/Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der Chemiebranche (ABl. L 152 vom 09.06.2016 S. 23).

11) Best Available Techniques (BAT) Reference Document for the Manufacture of Large Volume Inorganic Chemicals - Solids and Others industry (BVT-Merkblatt "Anorganische Grundchemikalien - Feststoffe und andere") (Fassung vom 27.06.2023: https://eippcb.jrc.ec.europa.eu/sites/default/files/2019-11/lvic-s_bref_0907.pdf).

12) Best Available Techniques (BAT) Reference Document for the Manufacture of Large Volume Inorganic Chemicals - Ammonia, Acids and Fertilisers (BVT-Merkblatt "Anorganische Grundchemikalien - Ammoniak, Säuren und Düngemittel") (Fassung vom 27.06.2023: https://eippcb.jrc.ec.europa.eu/sites/default/files/2019-11/lvic_aaf.pdf).

13) The Best Available Techniques Reference Document (BREF) for the production of speciality inorganic chemicals (SIC) (BVT-Merkblatt für die Herstellung anorganischer Spezialchemikalien (SIC)) (Fassung vom 27.06.2023: https://eippcb.jrc.ec.europa.eu/reference/production-speciality-inorganic-chemicals).

14) Europäischen Arzneimittel-Agentur, ICH Guideline Q3C (R8) on Impurities: Guideline for Residual Solvents (ICH-Leitlinie Q3C (R8) über Verunreinigungen - Leitlinie für Lösungsmittelreste), Schritt 5, 2022, Fassung vom 27.06.2023 abrufbar unter: https://www.ema.europa.eu/en/documents/scientific-guideline/international-conference-harmonisation-technical-requirements-registration-pharmaceuticals-human-use_en-33.pdf.

15) Sofern die Ausnahme gemäß Kriterium 1.3 gilt.

16) Norm ISO 14067:2018 (en), Treibhausgas - Carbon Footprint von Produkten - Anforderungen an und Leitlinien für Quantifizierung, Fassung vom 27.06.2023 abrufbar unter: https://www.iso.org/standard/71206.html.

17) Norm ISO 14064-1:2018, Treibhausgase - Teil 1: Spezifikation mit Anleitung zur quantitativen Bestimmung und Berichterstattung von Treibhausgasemissionen und Entzug von Treibhausgasen auf Organisationsebene, Fassung vom 27.06.2023 abrufbar unter: https://www.iso.org/standard/66453.html.

18) Gemeinsame Forschungsstelle, Best Environmental Management Practice for the Public Administration Sector (bewährte Umweltmanagementpraktiken in der öffentlichen Verwaltung), 2019, Fassung vom 27.06.2023 abrufbar unter https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/6063f857-7789-11e9-9f05-01aa75ed71a1/language-en.

19) ISO 14046:2014 Umweltmanagement - Wasser-Fußabdruck - Grundsätze, Anforderungen und Leitlinien, Fassung vom 27.06.2023 abrufbar unter: https://www.iso.org/standard/43263.html.

20) Europäische Arzneimittel-Agentur, Guidelines on the environmental risk assessment of medicinal products for human use (Leitlinien zur Umweltrisikobewertung von Humanarzneimitteln), Fassung vom 27.06.2023 abrufbar unter https://www.ema.europa.eu/en/environmental-risk-assessment-medicinal-products-human-use-scientific-guideline.

21) Hauptmetaboliten sind menschliche Stoffwechselprodukte, die wahrscheinlich in die Umwelt ausgeschieden werden. Diese Metaboliten werden in (nicht-)klinischen Studien zum Metabolismus von Arzneimitteln, die in den Zulassungsanträgen enthalten sind, identifiziert. Sie werden gemäß dem Dokument EMA/CPMP/ICH/286/1995, Seite 8, identifiziert. Wichtige Umwandlungsprodukte dieser menschlichen Hauptmetaboliten der Ausgangsverbindung (pharmazeutischer Wirkstoff) sind diejenigen, die mehr als 10 % des gelösten organischen Kohlenstoffs oder des gesamten organischen Kohlenstoffs der Ausgangsverbindung ausmachen.

22) OECD, Guidelines for the Testing of Chemicals (Prüfrichtlinien für Chemikalienprüfungen), Prüfung 301 (A-F), leichte biologische Abbaubarkeit, Fassung vom 27.06.2023 abrufbar unter https://www.oecd.org/chemicalsafety/risk-assessment/1948209.pdf. Die OECD-Prüfung 301 (A-F) wird verwendet, um Stoffe zu identifizieren, von denen angenommen wird, dass sie schnell und vollkommen biologisch abgebaut werden, d. h. unter aeroben Umweltbedingungen mineralisiert werden.

23) Höherstufige Prüfungen (OECD 308) ergeben sogenannte Halbwertszeiten, die die Zeit angeben, nach der 50 % des Stoffes biologisch abgebaut wurden. Es gelten Halbwertszeiten, die hinnehmbar sind, um eine ausreichend schnelle biologische Abbaubarkeit, d. h. Nichtpersistenz, gemäß Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, auf den auch in der EMA-Leitlinie zur Umweltrisikobewertung verwiesen wird, nachzuweisen.

24) OECD Guidelines for the Testing of Chemicals (OECD-Prüfrichtlinie für Chemikalienprüfungen), Prüfung Nr. 308: Aerobic and Anaerobic Transformation in Aquatic Sediment Systems (aerobe und anaerobe Transformation in Wassersedimentsystemen), Fassung vom 27.06.2023 abrufbar unter: https://www.oecd-ilibrary.org/environment/test-no-308-aerobic-and-anaerobic-transformation-in-aquatic-sediment-systems_9789264070523-en.

25) Die Kommission wird die Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens oder der Verwendung der unter den Buchstaben f und g genannten Stoffe überprüfen, sobald sie bereichsübergreifende Grundsätze zur wesentlichen Verwendung von Chemikalien veröffentlicht hat.

26) Die Anforderungen unter dieser Nummer gelten für die Schadstoffe, die in den wichtigsten Umweltaspekten der einzelnen Referenzdokumente für die besten verfügbaren Technologien (BVT-Merkblätter) oder in den BVT-assoziierten Emissionswerten der entsprechenden BVT-Schlussfolgerungen und Durchführungsbeschlüsse der Kommission genannt werden. In den Fällen, in denen bei den BVT-assoziierten Emissionswerten zwischen "bestehenden" und "neuen Anlagen" unterschieden wird, weisen die Betreiber die Einhaltung der BVT-assoziierten Emissionswerte für neue Anlagen nach. Wenn es keinen Bereich für BVT-assoziierte Emissionswerte, sondern nur einen einzigen Wert gibt, liegen die Emissionswerte unter diesem Wert. Wird der Bereich für BVT-assoziierte Emissionswerte ausgedrückt als " < x-y Einheit" (d. h., das untere Ende des Bereichs der BVT-assoziierten Emissionswerte wird als "niedriger als" ausgedrückt), wird der mittlere Wert anhand von x und y berechnet. Die Mittelungszeiträume sind dieselben wie für die BVT-assoziierten Emissionswerte der oben genannten BVT-Merkblätter.

27) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2427.

28) The Best Available Techniques Reference Document (BREF) for Manufacture of Organic Fine Chemicals (BVT-Merkblatt für die Herstellung organischer Feinchemikalien) (Fassung vom 27.06.2023: https://eippcb.jrc.ec.europa.eu/sites/default/files/2019-11/ofc_bref_0806.pdf).

29) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/902.

30) Best Available Techniques (BAT) Reference Document for the Manufacture of Large Volume Inorganic Chemicals - Solids and Others industry (BVT-Merkblatt "Anorganische Grundchemikalien - Feststoffe und andere") (Fassung vom 27.06.2023: https://eippcb.jrc.ec.europa.eu/sites/default/files/2019-11/lvic-s_bref_0907.pdf).

31) Best Available Techniques (BAT) Reference Document for the Manufacture of Large Volume Inorganic Chemicals - Ammonia, Acids and Fertilisers (BVT-Merkblatt "Anorganische Grundchemikalien - Ammoniak, Säuren und Düngemittel") (Fassung vom 27.06.2023: https://eippcb.jrc.ec.europa.eu/sites/default/files/2019-11/lvic_aaf.pdf).

32) The Best Available Techniques Reference Document (BREF) for the production of speciality inorganic chemicals (SIC) (BVT-Merkblatt für die Herstellung anorganischer Spezialchemikalien (SIC)) (Fassung vom 27.06.2023: https://eippcb.jrc.ec.europa.eu/reference/production-speciality-inorganic-chemicals).

33) Europäischen Arzneimittel-Agentur, ICH Guideline Q3C (R8) on Impurities: Guideline for Residual Solvents (ICH-Leitlinie Q3C (R8) über Verunreinigungen - Leitlinie für Lösungsmittelreste), Schritt 5, 2022 (Fassung vom 27.06.2023 abrufbar unter: https://www.ema.europa.eu/en/documents/scientific-guideline/international-conference-harmonisation-technical-requirements-registration-pharmaceuticals-human-use_en-33.pdf).

34) Sofern die Ausnahme gemäß Kriterium 1.3 gilt.

35) Norm ISO 14067:2018 (en), Treibhausgas - Carbon Footprint von Produkten - Anforderungen an und Leitlinien für Quantifizierung, Fassung vom 27.06.2023 abrufbar unter: https://www.iso.org/standard/71206.html.

36) Norm ISO 14064-1:2018, Treibhausgase - Teil 1: Spezifikation mit Anleitung zur quantitativen Bestimmung und Berichterstattung von Treibhausgasemissionen und Entzug von Treibhausgasen auf Organisationsebene, Fassung vom 27.06.2023 abrufbar unter: https://www.iso.org/standard/66453.html.

37) Gemeinsame Forschungsstelle, Best Environmental Management Practice for the Public Administration Sector (bewährte Umweltmanagementpraktiken in der öffentlichen Verwaltung), 2019, Fassung vom 27.06.2023 abrufbar unter https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/6063f857-7789-11e9-9f05-01aa75ed71a1/language-en.

38) ISO 14046:2014 Umweltmanagement - Wasser-Fußabdruck - Grundsätze, Anforderungen und Leitlinien, Fassung vom 27.06.2023 abrufbar unter: https://www.iso.org/standard/43263.html.

39) Gefährlicher Abfall ist Abfall, der eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefährlichen Eigenschaften aufweist. Hierzu gehören Abfallströme wie gefährliche Abfallfraktionen aus Haushalten, Altöl, Batterien, nicht schadstoffentfrachtete Elektro- und Elektronik-Altgeräte, nicht schadstoffentfrachtete Altfahrzeuge, bestimmte Abfälle aus dem Gesundheitswesen, z.B. infektiöse und zytotoxische Abfälle usw. Eine umfassende Einstufung gefährlicher Abfälle ist im Europäischen Abfallverzeichnis zu finden (festgelegt in der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission).

40) Fassung vom 27.06.2023 abrufbar unter https://unece.org/transport/standards/transport/dangerous-goods/adr-2023-agreement-concerning-international-carriage.

41) Gemäß der Verordnung (EU) 2018/858.

42) CLC/EN 50625-1:2014 Anforderungen an Sammlung, Logistik und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten - Teil 1: Allgemeine Anforderungen an die Behandlung.

43) Sammlung, Logistik und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (Waste of Electrical and Electronic Equipment, WEEE) - Teil 4: Spezifikationen für die Sammlung und Logistik von Elektro- und Elektronik-Altgeräten.

44) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1147.

45) "Recyclingfähige Abfälle" sind Abfälle, die gemäß Artikel 3 Nummer 17 der Richtlinie 2008/98/EG recycelt werden können.

46) "Nicht recyclingfähige Abfälle" sind Abfälle, die nicht gemäß Artikel 3 Nummer 17 der Richtlinie 2008/98/EG recycelt werden können.

47) Gemäß Anhang I der Richtlinie 2008/98/EG.

48) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1147.

49) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2010 der Kommission vom 12. November 2019 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Abfallverbrennung (ABl. L 312 vom 03.12.2019 S. 55).

50) EN 14899:2005 Charakterisierung von Abfällen - Probenahme von Abfällen - Rahmen für die Erstellung und Anwendung eines Probenahmeplans.

51) EN 12457-2:2002 Charakterisierung von Abfällen - Auslaugung; Übereinstimmungsuntersuchung für die Auslaugung von körnigen Abfällen und Schlämmen - Teil 2: Einstufiges Schüttelverfahren mit einem Flüssigkeits-/Feststoffverhältnis von 10 l/kg und einer Korngröße unter 4 mm (ohne oder mit Korngrößenreduzierung)

52) EN ISO 9888:1999 Wasserbeschaffenheit - Bestimmung der vollständigen biologischen Abbaubarkeit organischer Substanzen im wässrigen Medium - Statischer Test (Zahn-Wellens-Test) (Fassung vom 27.06.2023 abrufbar unter: https://www.iso.org/standard/28121.html).

53) Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.07.2006 S. 1).

54) Quecksilberhaltige Abfälle sind Abfälle, die aus Quecksilber oder Quecksilberverbindungen bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind.

55) WHO, Safe management of wastes from healthcare activities (Sichere Entsorgung von Abfällen aus dem Gesundheitswesen), 2. Ausgabe, 2014 (Fassung vom 27.06.2023 abrufbar unter: https://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0012/268779/Safe-management-of-wastes-from-health-care-activities-Eng.pdf).

56) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1147.

57) Der Begriff "Deponie" wird in der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.07.1999 S. 1) definiert als "eine Abfallbeseitigungsanlage für die Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb der Erdoberfläche (d. h. unter Tage)", einschließlich nicht gefährlicher und gefährlicher Abfälle.

Eine "rechtlich nicht konforme" Deponie ist eine Deponie, die nicht den betrieblichen und technischen Anforderungen entspricht, die in den einschlägigen EU- oder nationalen Rechtsvorschriften festgelegt sind.

58) Eine "Müllhalde" ist ein Ort, der für die Entsorgung von Abfällen genutzt wird und nicht mit Systemen zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung ausgestattet ist.

59) "Emission" bezeichnet die Freisetzung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in die Umwelt infolge menschlicher Tätigkeiten (wie in Artikel 2 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.04.2004 S. 56) festgelegt).

60) Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.07.1999 S. 1).

61) Auf internationaler Ebene sind dies beispielsweise die von der International Solid Waste Association (ISWA) veröffentlichten Richtlinien für den Betrieb von Deponien.

62) Im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 2004/35/EG.

63) Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.04.2004 S. 56).

64) Siehe Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2004/35/EG. Für Sanierungsmaßnahmen außerhalb der EU wird auf die Leitlinien des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) für den Umgang mit verunreinigten Standorten verwiesen, es sei denn, in der nationalen Gesetzgebung sind gleichwertige oder strengere Normen vorgeschrieben.

65) Siehe Anhang II Nummer 1.3.1 der Richtlinie 2004/35/EG. Für Sanierungsmaßnahmen außerhalb der EU wird auf die UNEP-Leitlinien für den Umgang mit verunreinigten Standorten und die von der International Solid Waste Association veröffentlichten Normen und Leitfäden für das Deponiemanagement verwiesen, darunter die International Guidelines für Landfill Evaluation (2011), die Roadmap for Closing Waste Dumpsites (2016) und die Landfill Operational Guidelines (2014, 2019).

66) Für Sanierungsmaßnahmen außerhalb der EU wird auf die UNEP-Leitlinien für den Umgang mit verunreinigten Standorten und die von der International Solid Waste Association veröffentlichten Normen und Leitfäden für das Deponiemanagement verwiesen, darunter die International Guidelines for Landfill Evaluation (2011), die Roadmap for Closing Waste Dumpsites (2016) und die Landfill Operational Guidelines (2014, 2019).

67) Für Sanierungsmaßnahmen außerhalb der EU wird auf die UNEP-Leitlinien für den Umgang mit verunreinigten Standorten und die von der International Solid Waste Association veröffentlichten Normen und Leitfäden für das Deponiemanagement verwiesen, darunter die International Guidelines for Landfill Evaluation (2011), die Roadmap for Closing Waste Dumpsites (2016) und die Landfill Operational Guidelines (2014, 2019).

68) Im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 2004/35/EG.

69) Siehe Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2004/35/EG.

70) Siehe Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2004/35/EG. Bei Tätigkeiten in Drittländern werden die UNEP-Leitlinien für den Umgang mit verunreinigten Standorten (UNEP/MC/COP.3/8/Rev.1 (Guidance_Contaminated_Sites_EN.pdf); mercuryconvention.org) angewandt, es sei denn, in der nationalen Gesetzgebung sind strengere Normen vorgeschrieben.

71) Siehe Anhang II Nummer 1.3.1 der Richtlinie 2004/35/EG.

Bei Tätigkeiten in Drittländern sind im Einklang mit gleichwertigen geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen (z.B. den UNEP-Leitlinien für den Umgang mit verunreinigten Standorten (UNEP/MC/COP.3/8/Rev.1 (Guidance_Contaminated_Sites_EN.pdf); mercuryconvention.org)) Sanierungsmaßnahmen auf der Grundlage eines alternativen, transparent beschriebenen Verfahrens- und Bewertungsansatzes durchzuführen, um eine geeignete Strategie festzulegen, die primäre Sanierungsmaßnahmen (einschließlich Überwachungsanforderungen) sowie ergänzende und ausgleichende Sanierungsmaßnahmen in einem speziellen Sanierungsplan umfasst.

72) "Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand" sind Feuchtgebiete, einschließlich Torfmoorflächen, und kontinuierlich bewaldete Gebiete, Grünland, Mangroven und Seegraswiesen im Sinne von Artikel 29 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Richtlinie (EU) 2018/2001.

73) "Scope-1-THG-Emissionen" sind die direkten Treibhausgasemissionen aus Quellen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle des Betreibers befinden."Scope-2-THG-Emissionen" sind die indirekten Treibhausgasemissionen aus der Erzeugung des vom Betreiber verbrauchten Stroms.

74) EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen, September 2016: https://ec.europa.eu/docsroom/documents/20509/.

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Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die Anpassung an den KlimawandelAnlage A

I. Kriterien

Die physischen Klimarisiken, die für die Tätigkeit wesentlich sind, wurden im Wege einer robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung aus den in der Tabelle in Abschnitt II dieser Anlage aufgeführten Risiken anhand folgender Schritte ermittelt:
  1. Bewertung der Tätigkeit, um festzustellen, welche der physischen Klimarisiken aus der Liste in Abschnitt II dieser Anlage die Leistung der Wirtschaftstätigkeit während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer beeinträchtigen können;
  2. bei Feststellung einer Bedrohung der Wirtschaftstätigkeit durch eines oder mehrere der in Abschnitt II dieser Anlage aufgeführten physischen Klimarisiken: eine Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung, um zu bestimmen, wie wesentlich die Risiken für die Wirtschaftstätigkeit sind;
  3. Bewertung von Anpassungslösungen, mit denen das ermittelte physische Klimarisiko reduziert werden kann.

Die Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung steht insoweit in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Tätigkeit und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer als

  1. bei Tätigkeiten mit einer voraussichtlichen Lebensdauer von weniger als zehn Jahren die Bewertung zumindest durch Klimaprojektionen auf der kleinsten geeigneten Skala durchgeführt wird;
  2. bei allen anderen Tätigkeiten die Bewertung anhand der höchstauflösenden, dem neuesten Stand der Technik entsprechenden Klimaprojektionen für die bestehende Reihe von Zukunftsszenarien 1 durchgeführt wird, die mit der erwarteten Lebensdauer der Tätigkeit in Einklang stehen, darunter zumindest Klimaprojektionsszenarien von 10 bis 30 Jahren für größere Investitionen.

Die Klimaprojektionen und die Folgenabschätzung beruhen auf bewährten Verfahren und verfügbaren Leitlinien und tragen den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Vulnerabilitäts- und Risikoanalyse und den damit zusammenhängenden Methoden im Einklang mit den jüngsten Berichten des Weltklimarates 2, von Fachkollegen begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Open-Source-Modellen 3 oder Bezahlmodellen Rechnung.

Bei bestehenden Tätigkeiten und bei neuen Tätigkeiten, für die vorhandene materielle Vermögenswerte genutzt werden, setzt der Wirtschaftsteilnehmer über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren physische und nicht physische Lösungen (im Folgenden "Anpassungslösungen") um, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden. Für die Umsetzung dieser Lösungen wird entsprechend ein Anpassungsplan erstellt.

Bei neuen Tätigkeiten und bei bestehenden Tätigkeiten, für die neue materielle Vermögenswerte genutzt werden, integriert der Wirtschaftsteilnehmer die Anpassungslösungen, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden, zum Zeitpunkt der Planung und des Baus und setzt sie vor Aufnahme des Betriebs um.

Die umgesetzten Anpassungslösungen führen bei Menschen und der Natur, dem Kulturerbe sowie bei Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken; sie decken sich mit den lokalen, sektoralen, regionalen bzw. nationalen Anpassungsplänen und -strategien; der Einsatz von naturbasierten Lösungen 4 wird dabei erwogen bzw. sie stützen sich nach Möglichkeit auf blaue oder grüne Infrastruktur 5.

II. Klassifikation von Klimagefahren 6

TemperaturWindWasserFeststoffe
ChronischTemperaturänderung (Luft, Süßwasser, Meerwasser)Änderung der WindverhältnisseÄnderung der Niederschlagsmuster und -arten (Regen, Hagel, Schnee/Eis)Küstenerosion
HitzestressVariabilität von Niederschlägen oder der HydrologieBodendegradierung
TemperaturvariabilitätVersauerung der OzeaneBodenerosion
Abtauen von PermafrostSalzwasserintrusionSolifluktion
Anstieg des Meeresspiegels
Wasserknappheit
AkutHitzewelleZyklon, Hurrikan, TaifunDürreLawine
Kältewelle/FrostSturm (einschließlich Schnee-, Staub- und Sandstürmen)Starke Niederschläge (Regen, Hagel, Schnee/Eis)Erdrutsch
Wald- und FlächenbrändeTornadoHochwasser (Küsten-, Flusshochwasser, pluviales Hochwasser, Grundhochwasser)Bodenabsenkung
Überlaufen von Gletscherseen
1) Die Zukunftsszenarien umfassen die vom Weltklimarat verwendeten repräsentativen Konzentrationspfade RCP2.6, RCP4.5, RCP6.0 und RCP8.5.

2) Sachstandsberichte zum Klimawandel: Impacts, Adaptation and Vulnerability (Folgen, Anpassung und Verwundbarkeit), regelmäßig veröffentlicht vom Weltklimarat (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC), dem Gremium der Vereinten Nationen zur Beurteilung der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Klimawandel: https://www.ipcc.ch/reports/.

3) Beispielsweise Copernicus-Dienste, die von der Europäischen Kommission verwaltet werden.

4) Naturbasierte Lösungen sind definiert als "von der Natur inspirierte und darauf aufbauende Lösungen, die kosteneffizient sind und gleichzeitig ökologische, soziale und wirtschaftliche Vorteile bieten sowie zum Resilienzaufbau beitragen. Durch lokal angepasste, ressourceneffiziente und systembezogene Eingriffe bringen solche Lösungen mehr und vielfältigere Natur sowie natürliche Merkmale und Prozesse in Städten, terrestrischen und marinen Landschaften mit sich." Naturbasierte Lösungen dienen daher der Biodiversität und unterstützen die Erbringung einer Reihe von Ökosystemleistungen (Fassung vom 27.06.2023: https://ec.europa.eu/research/environment/index.cfm?pg=nbs).

5) Siehe die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Grüne Infrastruktur (GI) - Aufwertung des europäischen Naturkapitals (COM(2013) 249 final).

6) Die Liste der Klimagefahren in dieser Tabelle ist nicht erschöpfend und stellt nur eine indikative Liste der am weitesten verbreiteten Gefahren dar, die in der Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung mindestens zu berücksichtigen sind.

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Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die nachhaltige Nutzung und den Schutz von Wasser- und MeeresressourcenAnlage B


Risiken einer Umweltschädigung im Zusammenhang mit der Erhaltung der Wasserqualität und der Vermeidung von Wasserknappheit werden ermittelt und behoben, um einen guten Zustand von Gewässern und ein gutes ökologisches Potenzial im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 und 23 der Verordnung (EU) 2020/852 im Einklang mit der Richtlinie 2000/60/EG 1 und einem gemäß der genannten Richtlinie und unter Einbeziehung einschlägiger Interessenträger für den bzw. die möglicherweise betroffenen Wasserkörper ausgearbeiteten Bewirtschaftungsplan für die Wassernutzung und den Gewässerschutz zu erzielen.

Wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU durchgeführt, die eine Beurteilung der Auswirkungen auf Gewässer gemäß der Richtlinie 2000/60/EG umfasst, so ist keine zusätzliche Beurteilung der Auswirkungen auf Gewässer erforderlich, sofern die festgestellten Risiken behoben wurden.

Weder behindert die Tätigkeit die Erreichung eines guten Umweltzustands der Meeresgewässer im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2008/56/EG 2 noch trägt sie zur Verschlechterung des Zustands von Meeresgewässern bei, der bereits gut ist, wobei der Beschluss (EU) 2017/848 in Bezug auf die einschlägigen Kriterien und methodischen Standards für diese Deskriptoren zu berücksichtigen ist.

1) Bei Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen, die im Wege gleichwertiger verfahrens- und materiellrechtlicher Vorschriften gleichwertige Ziele in Bezug auf einen guten Zustand von Gewässern und ein gutes ökologisches Potenzial verfolgen, d. h. im Wege eines unter Einbeziehung einschlägiger Interessenträger ausgearbeiteten Bewirtschaftungsplans für die Wassernutzung und den Gewässerschutz, mit dem gewährleistet wird, dass 1) die Auswirkungen der Tätigkeiten auf den ermittelten Zustand und das ermittelte ökologische Potenzial der möglicherweise betroffenen Wasserkörper bewertet werden und 2) die Verschlechterung oder Verhinderung eines guten Zustands/ökologischen Potenzials vermieden wird oder, wenn dies nicht möglich ist, dies 3) durch das Fehlen umweltverträglicherer Alternativen begründet ist, die nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder technisch nicht durchführbar sind, wobei sämtliche praktikablen Vorkehrungen zur Eindämmung der negativen Auswirkungen auf den Wasserkörper getroffen werden.

2) Die Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2008/56/EG sieht insbesondere vor, dass der gute Umweltzustand anhand der in Anhang I der genannten Richtlinie genannten qualitativen Deskriptoren festzulegen ist.

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Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der ÖkosystemeAnlage D


Es wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Bewertung 1 gemäß der Richtlinie 2011/92/EU 2 durchgeführt.

In Fällen, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, werden die erforderlichen Abhilfe- und Ausgleichsmaßnahmen zum Schutz der Umwelt umgesetzt.

Für Gebiete/Vorhaben in oder in der Nähe von biodiversitätssensiblen Gebieten (darunter das Natura-2000-Netz von Schutzgebieten, Unesco-Welterbestätten und Biodiversitäts-Schwerpunktgebiete sowie andere Schutzgebiete) wurde gegebenenfalls eine angemessene Verträglichkeitsprüfung 3 durchgeführt, und auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfung werden die erforderlichen Abhilfemaßnahmen 4 ergriffen.

1) Das Verfahren, nach dem die zuständige Behörde bestimmt, ob in Anhang II der Richtlinie 2011/92/EU aufgeführte Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind (gemäß Artikel 4 Absatz 2 der genannten Richtlinie).

2) Bei Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit gleichwertigen geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Bewertung erfordern, z.B. Leistungsnorm 1 der IFC: Assessment and Management of Environmental and Social Risks (Bewertung und Management ökologischer und sozialer Risiken).

3) Im Einklang mit den Richtlinien 2009/147/EG und 92/43/EWG. Bei Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit gleichwertigen geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen, die auf die Erhaltung natürlicher Lebensräume sowie wildlebender Tiere und Pflanzen abzielen und erfordern, dass 1) ein Bewertungsverfahren durchgeführt wird, um festzustellen, ob bei einer Tätigkeit eine angemessene Prüfung der möglichen Auswirkungen auf geschützte Lebensräume und Arten erforderlich ist; 2) eine solche angemessene Prüfung durchgeführt wird, sofern bei der Bewertung die Erforderlichkeit festgestellt wird, z.B. Leistungsnorm 6 der IFC: Biodiversity Conservation and Sustainable Management of Living Natural Resources (Erhaltung der biologischen Vielfalt und nachhaltige Bewirtschaftung lebender natürlicher Ressourcen).

4) Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass das Projekt, der Plan oder die Tätigkeit keine wesentlichen Auswirkungen auf die Erhaltungsziele des Schutzgebiets hat.

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Technische Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidetAnhang IV

1. Tätigkeiten in den Bereichen Umweltschutz und Wiederherstellung

1.1. Erhaltung, einschließlich Wiederherstellung, von Lebensräumen 1 , Ökosystemen 2 und Arten

Beschreibung der Tätigkeit

Einleitung, Entwicklung und Durchführung, auf eigene Rechnung oder auf Honorar- oder Vertragsbasis, von Erhaltungstätigkeiten, einschließlich Wiederherstellungstätigkeiten, die darauf abzielen, den Zustand und die Entwicklungen von Land-, Süßwasser- und Meereslebensräumen, Ökosystemen und Populationen verwandter Tier- und Pflanzenarten zu erhalten oder zu verbessern.

Die Wirtschaftstätigkeit umfasst

  1. Tätigkeiten im Bereich Insitu-Erhaltung; im Übereinkommen über die biologische Vielfalt 3 ist "Insitu-Erhaltung" definiert als Erhaltung von Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie Bewahrung und Wiederherstellung lebensfähiger Populationen von Arten in ihrer natürlichen Umgebung;
  2. Tätigkeiten im Bereich Wiederherstellung, d. h. Tätigkeiten zur aktiven oder passiven Unterstützung der Erholung i) eines Ökosystems in Richtung oder zur Erreichung eines guten Zustands 4, ii) eines Lebensraumtyps bis zum besten erreichbaren Zustand gegenüber seinem einen günstigen Zustand aufweisenden Bezugsgebiet oder seiner natürlichen Ausdehnung, iii) eines Lebensraums einer Art 5 in ausreichender Qualität und Quantität oder iv) von Artenpopulationen auf einem zufriedenstellenden Niveau.

Die Wirtschaftstätigkeit umfasst nicht die Exsitu-Erhaltung von Bestandteilen der Biodiversität, u. a. in botanischen Gärten, Zoos, Aquarien oder Saatgutbanken.

Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie werden keinem speziellen NACE-Code zugeordnet, sondern fallen teilweise unter den NACE-Code R.91.04 gemäß der durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 geschaffenen statistischen Systematik der Wirtschaftszweige. Sie beziehen sich auf Klasse 6 der Klassifikation der Umweltschutzaktivitäten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 6.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
1. Allgemeine Bedingungen

1.1.Die Tätigkeit trägt zu mindestens einem der folgenden Punkte bei:

  1. Erhaltung eines guten Zustands von Ökosystemen, Arten, Lebensräumen oder Habitaten von Arten;
  2. Wiederherstellung von Ökosystemen, Lebensräumen oder Habitaten von Arten in Richtung oder zur Erreichung eines guten Zustands, u. a. durch Erweiterung ihres Gebiets bzw. Verbreitungsgebiets.

1.2. Die Tätigkeit kann unabhängig vom Haupttätigkeitsbereich von jeder Art von Betreibern durchgeführt werden.

2. Ausgangsbeschreibung des von der Erhaltungsmaßnahme erfassten Gebiets

2.1.Die Tätigkeit findet in einem Gebiet statt, für das eine detaillierte Beschreibung der dort herrschenden ökologischen Ausgangsbedingungen vorliegt, die die folgenden Elemente enthält:

  1. Kartierung der derzeitigen Lebensräume und ihres Zustands;
  2. gegebenenfalls Schutzstatus des Gebiets;
  3. Beschreibung der Situation der wichtigsten im Gebiet vorkommenden Arten im Hinblick auf ihre Erhaltungsrelevanz (einschließlich Liste der Arten, ungefähre Größe der Population, ungefähre Größe des Lebensraums der Art und dessen Qualität sowie Zeitraum, in dem das Gebiet von der Art genutzt wird);
  4. Bedeutung des Gebiets für die Erreichung eines guten Zustands von Arten, Lebensräumen oder Habitaten von Arten auf regionaler, nationaler bzw. internationaler Ebene;
  5. gegebenenfalls Potenzial zur Verbesserung des Zustands von Arten, Lebensräumen oder Habitaten von Arten, die in dem Gebiet vorkommen, oder zur Wiederherstellung von Lebensräumen oder Habitaten von Arten in dem Gebiet oder zur Verbesserung der Vernetzung von Lebensräumen.

3. Bewirtschaftungsplan oder gleichwertiges Instrument

3.1. Für das Gebiet gilt ein Bewirtschaftungsplan oder ein gleichwertiges Instrument, z.B. ein Wiederherstellungsplan 7, der regelmäßig, in jedem Fall mindestens alle zehn Jahre, aktualisiert wird und Folgendes enthält:

  1. eine Beschreibung des erwarteten Beitrags des Gebiets zu den Naturschutzzielen, die von der zuständigen Natur- oder Umweltbehörde unter Berücksichtigung des regionalen, nationalen, unionsrechtlichen und internationalen rechtlichen und politischen Kontextes festgelegt wurden;
  2. die Liste der Arten, Lebensräume und Habitate der Arten, die von den Erhaltungsmaßnahmen profitieren (im Folgenden "zu schützende Lebensräume und Arten");
  3. die Laufzeit des Plans und eine klare Beschreibung der Erhaltungsziele für jeden zu schützenden Lebensraum und jede zu schützende Art sowie der entsprechenden Erhaltungsmaßnahmen, mit denen den festgestellten Belastungen und Bedrohungen begegnet wird, einschließlich der voraussichtlichen Frist für die Erreichung der Erhaltungsziele. Falls die Fristen die Laufzeit des Bewirtschaftungsplans überschreiten, werden die erwarteten Fortschritte (Meilensteine) zur Erreichung festgelegt;
  4. eine Beschreibung der Bedrohungen und Belastungen, die dem Erreichen der Erhaltungsziele im Wege stehen könnten, einschließlich der voraussichtlichen Veränderungen von Lebensräumen aufgrund des Klimawandels;
  5. die Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass alle auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichteten Kriterien für diese Tätigkeit erfüllt werden;
  6. Berücksichtigung gesellschaftlicher Fragen (darunter Landschaftspflege und Konsultation der Interessenträger gemäß den im nationalen Recht festgelegten Bedingungen);
  7. gegebenenfalls eine Beschreibung der verbesserten Ökosystemleistungen wie Kohlenstoffspeicherung, Wasserreinigung, Hochwasserschutz, Erosionsschutz, Bestäubung und Freizeitmöglichkeiten und des umfassenderen sozioökonomischen Nutzens;
  8. ein Überwachungssystem mit spezifischen und relevanten Indikatoren, das es ermöglicht, die Fortschritte bei der Erreichung der Erhaltungsziele zu messen und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen zu ermitteln;
  9. die Personen und Organisationen, die an der Bewirtschaftung oder Wiederherstellung des Gebiets beteiligt sind, und gegebenenfalls die zur Erreichung der Erhaltungsziele erforderlichen Kooperationen oder Partnerschaften;
  10. die Maßnahmen zur Gewährleistung der Transparenz in Bezug auf die Erhaltungsziele, die Erhaltungsmaßnahmen sowie die Überwachung und deren Ergebnisse;
  11. die für die Durchführung der Erhaltungsmaßnahmen, die Überwachung des Gebiets und dessen Prüfung erforderlichen Mittel.

3.2. Enthält der Bewirtschaftungsplan oder das gleichwertige Instrument nicht alle in Nummer 3.1 genannten Elemente, so werden die Informationen vom Betreiber der Tätigkeit bereitgestellt.

4. Prüfung

4.1. Die Ausgangsbeschreibung des Schutzgebiets und der Bewirtschaftungsplan bzw. das gleichwertige Instrument gemäß den Nummern 2 und 3 werden zu Beginn der Erhaltungstätigkeit von einem unabhängigen Drittzertifizierer überprüft.

4.2. Am Ende der Laufzeit des Bewirtschaftungsplans bzw. des gleichwertigen Instruments und mindestens alle zehn Jahre werden die Erreichung der zu Beginn des Bewirtschaftungsplans festgelegten Ziele und die Einhaltung der auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichteten Kriterien überprüft.

Die Überprüfung umfasst eine aktualisierte detaillierte Beschreibung der in dem Gebiet herrschenden ökologischen Gegebenheiten gemäß Nummer 2, eine Bewertung der Wirksamkeit der Erhaltungsmaßnahmen und der Erreichung der Erhaltungsziele, eine Bewertung der aktualisierten Fassung des Bewirtschaftungsplans bzw. des gleichwertigen Instruments sowie Empfehlungen für den nächsten Bewirtschaftungsplan oder das nächste gleichwertige Instrument.

4.3. Die Überprüfung gemäß den Nummern 4.1 und 4.2 wird von einer der folgenden Stellen vorgenommen:

  1. den zuständigen nationalen Behörden;
  2. einem unabhängigen Drittzertifizierer auf Ersuchen der nationalen Behörden oder des Betreibers der Tätigkeit.

Um Kosten zu senken, können die Prüfungen zusammen mit einer Waldzertifizierung, einer Landnutzungszertifizierung, einer Biodiversitätszertifizierung, einer Klimazertifizierung oder einer anderen Prüfung durchgeführt werden.

Der unabhängige Drittzertifizierer darf sich in keinem Interessenkonflikt mit dem Eigentümer oder dem Geldgeber befinden und nicht an der Entwicklung oder der Durchführung der Tätigkeit beteiligt sein.

Als Ergebnis der Überprüfung erstellt der Zertifizierer einen Prüfbericht.

5. Gewährleistung der Dauerhaftigkeit

5.1. Nach nationalem Recht fällt das Gebiet, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, unter eine der folgenden Maßnahmen:

  1. Das Gebiet ist als Schutzgebiet gemäß dem System der Schutzgebietskategorien der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCN) 8, als Natura-2000-Gebiet gemäß der Richtlinie 92/43/EWG oder als andere wirksame gebietsbezogene Erhaltungsmaßnahme 9 nach nationalem Recht oder im Rahmen eines internationalen Übereinkommens, das das Land unterzeichnet hat, eingestuft und wird wirksam bewirtschaftet, um eine Verschlechterung zu verhindern und die Erholung von Arten und Lebensräumen oder Habitaten von Arten zu ermöglichen.
  2. Das Gebiet ist in einem von den zuständigen Behörden genehmigten gesetzlichen Land-, Süßwasser- oder Meeresnutzungsplan für die Wiederherstellung oder die Erhaltung vorgesehen.
  3. Das Gebiet ist Gegenstand einer öffentlichen oder privaten vertraglichen Vereinbarung, mit der sichergestellt werden kann, dass die Erhaltungsziele erreicht und aufrechterhalten werden können.

5.2. Der Betreiber des Gebiets, in dem die Erhaltungstätigkeit stattfindet, verpflichtet sich, vor Ablauf des vorherigen Plans einen neuen Bewirtschaftungsplan bzw. ein neues gleichwertiges Instrument im Einklang mit den Erhaltungszielen zu erstellen.

6. Zusätzliche Mindestanforderungen

6.1. Der Ausgleich der Auswirkungen einer anderen Wirtschaftstätigkeit ist bei dieser Tätigkeit ausgeschlossen 10. Nur Nettobiodiversitätsgewinne, die sich aus der Erhaltung/Wiederherstellung ergeben, können als wesentlicher Beitrag im Rahmen dieser Tätigkeit verbucht werden 11.

6.2. Die Einbringung invasiver gebietsfremder Arten wird im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 verhindert bzw. ihre Ausbreitung gesteuert.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
1) KlimaschutzBei der Tätigkeit werden weder Landflächen mit hohem Kohlenstoffbestand 12 noch Meeresflächen mit hohem Kohlenstoffbestand geschädigt.
2) Anpassung an den KlimawandelDie Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und MeeresressourcenDie Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4) Übergang zu einer KreislaufwirtschaftKeine Angabe
5) Vermeidung und Verminderung der UmweltverschmutzungDer Einsatz von Pestiziden wird minimiert, und alternative Methoden oder Verfahren, zu denen auch nicht chemische Alternativen zu Pestiziden gehören können, werden gemäß der Richtlinie 2009/128/EG bevorzugt, ausgenommen in den Fällen, in denen der Einsatz von Pestiziden erforderlich ist, um Schädlingsbefall und Krankheitsausbrüche zu bekämpfen.

Die Tätigkeit minimiert den Einsatz von Düngemitteln, einschließlich Dung, um sicherzustellen, dass er nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der Erhaltungs- und Wiederherstellungsziele des Gebiets erforderlich ist, und den Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft und den Nitrataktionsplänen in nitratgefährdeten Gebieten gemäß der Richtlinie 91/676/EWG des Rates 13 entspricht. Die Tätigkeit steht im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1009 oder den nationalen Vorschriften über Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel für landwirtschaftliche Zwecke.

Es werden gut dokumentierte und überprüfbare Maßnahmen ergriffen, um zu vermeiden, dass Wirkstoffe, die in Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2019/1021 14, im Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel, im Übereinkommen von Minamata über Quecksilber und im Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, aufgeführt sind, sowie Wirkstoffe, die unter die Klassifizierung Ia (extrem gefährlich) oder Ib (hochgefährlich) gemäß der von der WHO empfohlenen Klassifizierung von Pestiziden nach Gefahren 15 fallen, verwendet werden.

Die Verschmutzung von Wasser und Boden wird verhindert, und bei einer Verschmutzung werden Sanierungsmaßnahmen ergriffen.

Die Tätigkeit steht im Einklang mit den einschlägigen nationalen Vorschriften zu Wirkstoffen.

2. Tätigkeiten im Bereich Beherbergung

2.1. Hotels, Ferienunterkünfte, Campingplätze und ähnliche Beherbergungsbetriebe

Beschreibung der Tätigkeit

Die Bereitstellung von Unterkunft im Rahmen von Kurzzeittourismus 16 mit oder ohne zugehörige Dienstleistungen, einschließlich Reinigung, Bereitstellung von Speisen und Getränken, Parkplätzen, Textilreinigung, Schwimmbädern, Trainings- und Erholungseinrichtungen, Versammlungs- und Konferenzräumen.

In diese Kategorie fallen:

  1. Hotels und Motels jeglicher Art;
  2. Ferienlager;
  3. Gästewohnungen und -bungalows, Ferienhäuser und Hütten;
  4. Jugendherbergen und Berghütten;
  5. Campingplätze und Wohnwagenplätze;
  6. Stellplätze und Einrichtungen für Wohnmobile;
  7. Freizeitcamps sowie Camps für Fischer und Jäger;
  8. Schutzhütten oder einfache Biwakeinrichtungen für das Aufstellen von Zelten oder das Ausbreiten von Schlafsäcken.

Nicht in diese Kategorie fallen:

  1. die Bereitstellung von Häusern und möblierten oder unmöblierten Wohnungen oder Apartments zur längerfristigen Nutzung, in der Regel auf monatlicher oder jährlicher Basis;
  2. Kreuzfahrtschiffe.

Erhaltungs- oder Wiederherstellungskompensationen für Auswirkungen, die in der Phase der förmlichen Genehmigung der touristischen Tätigkeit festgelegt wurden, werden nicht als Beitrag zu Erhaltungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen betrachtet.

Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere I55.10, I55.20 und I55.30, zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
1. Beitrag zu Erhaltungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen

1.1. Die Tätigkeit trägt zu Erhaltungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen bei, die die technischen Bewertungskriterien für die Tätigkeit "Erhaltung, einschließlich Wiederherstellung, von Lebensräumen, Ökosystemen und Arten" gemäß Abschnitt 1.1 dieses Anhangs in klar abgegrenzten Gebieten innerhalb oder in der Nähe desselben Tourismusziels 17 wie die Beherbergung erfüllen. Bei dem Gebiet kann es sich um jede Art von Gebiet mit hohem Naturschutzwert handeln, für das ein Bewirtschaftungsplan oder ein gleichwertiges Instrument wie ein Wiederherstellungsplan gilt (im Folgenden "Schutzgebiet").

1.2. Die Tätigkeiten, die zu Erhaltungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß Nummer 1.1 beitragen, werden in einer spezifischen vertraglichen Vereinbarung oder einem spezifischen gleichwertigen Instrument zwischen dem Betreiber der Tätigkeit und der für die Erhaltung oder Wiederherstellung des Gebiets zuständigen Organisation festgelegt. Die Vereinbarung hat eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren und wird regelmäßig, in jedem Fall mindestens alle fünf Jahre, überprüft. In ihr werden klare zeitgebundene Ziele für den Beitrag zum Erhaltungs- oder Wiederherstellungsgebiet festgelegt. Der Beitrag zu Erhaltungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß Nummer 1.1 kann finanzieller Art sein oder als Sachleistungen erfolgen und eine der folgenden Formen annehmen:

  1. Angebot oder Organisation von Besuchen des betreffenden Schutzgebiets, für die Eintritts-, Genehmigungs- oder Nutzungsgebühren erhoben werden;
  2. Verwendung von Konzessionen und Verpachtungen für Dienstleistungen mit direktem Bezug zu dem betreffenden Schutzgebiet (ausgestellt von der für die Bewirtschaftung des Gebiets zuständigen Organisation);
  3. Betrieb von Beherbergungsbetrieben in dem betreffenden Schutzgebiet, die keiner Konzession unterliegen (im Einvernehmen mit der für die Bewirtschaftung des Gebiets zuständigen Organisation);
  4. Freiwilligenangebote oder Betreuung von Freiwilligen für Tätigkeiten mit direktem Bezug zu Erhaltung (im Einklang mit den Erhaltungszielen des Schutzgebiets);
  5. Angebot oder Verwaltung von Bildungsmöglichkeiten mit direktem Bezug zu Erhaltung und angemessenem Verhalten (im Einklang mit den Erhaltungszielen des Schutzgebiets);
  6. Erwerb von Produkten jeglicher Art, einschließlich Lebensmitteln, Getränken, Handwerkserzeugnissen, zum Weiterverkauf oder zur unmittelbaren Verwendung, aus nachhaltigen Verfahren im betreffenden Schutzgebiet (im Einvernehmen mit der für die Bewirtschaftung des Gebiets zuständigen Organisation);
  7. Erwerb von Waren aus dem betreffenden Schutzgebiet zum Weiterverkauf (oder andere kommerzielle Vereinbarungen, mit denen garantiert wird, dass die Einnahmen aus dem Verkauf der Waren dem Schutzgebiet zufließen);
  8. Zahlung von Urheberrechtsgebühren, u. a. für Bilder oder Namen, direkt an die für die Bewirtschaftung des betreffenden Schutzgebiets zuständige Organisation;
  9. Sammlung freiwilliger Spenden von Touristen, die regelmäßig an einen speziellen Fonds oder auf ein Konto der für die Bewirtschaftung des Schutzgebiets zuständigen Organisation überwiesen werden.

1.3. Der in der vertraglichen Vereinbarung festgelegte prozentuale (%) Beitrag entspricht mindestens

  1. 1 % des Jahresumsatzes des jeweiligen Beherbergungsbetriebs, wenn die vertragliche Vereinbarung nur einen einzigen Betrieb umfasst;
  2. 0,7 % des Jahresumsatzes des jeweiligen Beherbergungsbetriebs, wenn es sich um eine kollektive vertragliche oder gleichwertige Vereinbarung handelt, die eine Gruppe von zwei bis zehn Betrieben umfasst;
  3. 0,5 % des Jahresumsatzes des jeweiligen Beherbergungsbetriebs, wenn es sich um eine kollektive vertragliche oder gleichwertige Vereinbarung handelt, die eine Gruppe von mehr als zehn Betrieben umfasst.

Obligatorische finanzielle Beiträge, die im nationalen oder lokalen Rechtsrahmen für die Tätigkeit geleistet werden, einschließlich Ökosteuern oder -tarife, werden nicht als Beitrag zur Erhaltungs- oder Wiederherstellungstätigkeit betrachtet.

2. Aktionsplan als Beitrag zum Naturschutz

2.1. Im Rahmen der Tätigkeit wurde ein Aktionsplan speziell für die touristische Dienstleistung oder das touristische Angebot aufgestellt und umgesetzt, in dem festgelegt ist, wie die Tätigkeit in einer Weise durchgeführt werden kann, die mit dem Bewirtschaftungsplan bzw. dem gleichwertigen Instrument für das Schutzgebiet, zu dem die Tätigkeit beitragen soll, vereinbar ist und zu dessen Umsetzung beiträgt. Der Plan umfasst alle folgenden Maßnahmen, die für die Erhaltungs- oder Wiederherstellungsziele in Bezug auf das Gebiet relevant sind:

  1. klare Ziele und Tätigkeiten, die darauf abzielen, direkte negative Auswirkungen auf die Biodiversität zu vermeiden oder zu minimieren, darunter eine Analyse der Tragfähigkeit oder der Grenze der annehmbaren Veränderungen 18 des Gebiets, die von der für die Erhaltung oder die Wiederherstellung des Gebiets verantwortlichen Organisation oder vom Betreiber der Tätigkeit in Zusammenarbeit mit der genannten Organisation 19 erstellt wird, einschließlich folgender Elemente 20 :
    1. für Besuche von Naturgebieten: Vermeidung direkter Beeinträchtigungen von Ökosystemen oder Lebensräumen durch Steuerung der Touristenströme und -bewegungen;
    2. für die Interaktion mit wild lebenden Tieren und Pflanzen:
      • Vermeidung direkter Beeinträchtigungen und Störungen durch schädliche Handlungen wie Fütterung von Tieren, Zerstörung oder Beschädigung von Eiern und Nestern, Zerstörung oder Entfernung von Pflanzen oder Korallen;
      • Vermeidung indirekter Beeinträchtigungen und Störungen von Arten durch lokale Bewegungen von Touristen wie Vermüllung oder Verschmutzung durch Lärm, Kunststoffe, Chemikalien oder Licht;
      • Prävention und Vermeidung der Einbringung invasiver gebietsfremder Arten 21;
    3. für die Entnahme aus der Wildnis von und den Handel mit wild lebenden Tieren und Pflanzen 22: Geschützte wild lebende Tier- und Pflanzenarten werden nicht aus der Wildnis entnommen, konsumiert oder verkauft;
  2. gegebenenfalls eine Beschreibung von Partnerschaftsvereinbarungen mit Naturschutzbehörden, lokalen Nichtregierungsorganisationen oder Gemeinschaften, um zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Gebiets beizutragen, zu dem der Plan einen Beitrag leisten soll;
  3. einen Informations- und Sensibilisierungsplan für Biodiversität in Bezug auf die spezifischen Auswirkungen touristischer Tätigkeiten 23;
  4. einen klaren Rahmen für die kontinuierliche Überwachung und Messung der Wirksamkeit des Beitrags, einschließlich eines adaptiven Ansatzes, der erforderlichenfalls die Ermittlung von Korrekturmaßnahmen ermöglicht.

3. Nachhaltiges Lieferketten- und Umweltmanagementsystem

3.1. Der Betrieb verfügt über einen angemessenen Anteil an Produkten, die den bewährten Verfahren des Marktes entsprechen (z.B. Lebensmittel und Getränke, Holz, einschließlich Möbel, Papier, Karton und Kunststoffprodukte), die nach Umweltnormen 24 zertifiziert sind. Der Betrieb verpflichtet sich zu einer kontinuierlichen Verbesserung des Anteils der von einem unabhängigen Dritten zertifizierten Produkte.

3.2. Bei Beherbergungsbetrieben mit mehr als 50 Beschäftigten erfüllt die Tätigkeit eines der folgenden Kriterien:

  1. Der Betrieb verfügt über ein Umweltmanagementsystem, das eine Zertifizierung durch einen Dritten erfordert, z.B. das System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung 25 (Eco-Management and Audit Scheme, EMAS), ISO 14001:2015 26 oder eine gleichwertige Norm, die sich an bewährten Praktiken und Leistungsmaßstäben im Umweltmanagement orientiert, z.B. das EMAS-Referenzdokument für die Tourismusbranche 27 oder eine gleichwertige nationale oder internationale Norm.
  2. Der Betrieb wurde mit dem EU-Umweltzeichen für Beherbergungsbetriebe oder einem gleichwertigen Umweltzeichen nach EN ISO 14024:2018 28 Typ I oder einem gleichwertigen freiwilligen Zeichen ausgezeichnet, das gleichwertige Anforderungen erfüllt 29.

4. Mindestanforderungen

4.1. Es wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Bewertung 30 gemäß der Richtlinie 2011/92/EU 31 durchgeführt. In Fällen, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, werden die erforderlichen Abhilfe- und Ausgleichsmaßnahmen zum Schutz der Umwelt umgesetzt.

Die Tätigkeit hat keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf Schutzgebiete (Unesco-Welterbestätten, Biodiversitäts-Schwerpunktgebiete sowie andere Schutzgebiete als Natura-2000-Gebiete) und geschützte Arten auf der Grundlage einer Bewertung ihrer Auswirkungen unter Berücksichtigung der besten verfügbaren Kenntnisse 32. Die Tätigkeit wirkt sich nicht nachteilig auf die Wiederherstellung oder Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der Populationen der Arten und der Lebensraumtypen aus, die nach nationalem Recht geschützt sind.

Basierend auf einer angemessenen Bewertung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG hat die Tätigkeit in der Union keine erheblichen Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete im Hinblick auf deren Erhaltungsziele.

In der Union beeinträchtigt die Tätigkeit in keinem Gebiet die Wiederherstellung oder Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der Populationen der nach den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG geschützten Arten. Die Tätigkeit wirkt sich auch nicht nachteilig auf die Wiederherstellung oder Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der nach der Richtlinie 92/43/EWG geschützten Lebensraumtypen aus.

4.2. Die Einbringung invasiver gebietsfremder Arten wird im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 verhindert bzw. ihre Ausbreitung gesteuert.

4.3. Freizeitjagd und -fischerei sind nur dann zulässig, wenn sie ausdrücklich Teil des von der Bewirtschaftungsstelle für das Schutzgebiet aufgestellten Erhaltungs- oder Bewirtschaftungsplans sind und im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht und nationalen Recht durchgeführt werden.

5. Prüfung

Zu Beginn der Tätigkeit und danach mindestens alle fünf Jahre wird die Einhaltung der technischen Bewertungskriterien von den jeweils zuständigen nationalen Behörden oder - auf Ersuchen der nationalen Behörden oder des Betreibers der Tätigkeit - von einem unabhängigen Drittzertifizierer, z.B. im Rahmen eines speziellen Zertifizierungs- oder Akkreditierungssystem, überprüft.

Der unabhängige Drittzertifizierer darf sich in keinem Interessenkonflikt, insbesondere mit dem Eigentümer oder dem Geldgeber, befinden und nicht an der Entwicklung oder der Durchführung der Tätigkeit beteiligt sein.

Um Kosten zu senken, können die Prüfungen zusammen mit einer anderen Prüfung durchgeführt werden.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
1) KlimaschutzGebäude, die vor dem 31. Dezember 2020 gebaut wurden, besitzen mindestens einen EPC der Klasse C. Alternativ gehört das Gebäude zu den oberen 30 % des nationalen oder regionalen Gebäudebestands, ausgedrückt durch den Primärenergiebedarf im Betrieb und belegt anhand geeigneter Nachweise, in denen mindestens die Energieeffizienz der betreffenden Immobilie und die Energieeffizienz des vor dem 31. Dezember 2020 gebauten nationalen oder regionalen Gebäudebestands miteinander verglichen werden und mindestens zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden differenziert wird.

Bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 2020 gebaut wurden, übersteigt der Primärenergiebedarf 33, mit dem die Gesamtenergieeffizienz des errichteten Gebäudes definiert wird, nicht den Schwellenwert, der in den Anforderungen für Niedrigstenergiegebäude gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU festgelegt ist. Die Gesamtenergieeffizienz wird anhand eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz zertifiziert.

Bei der Tätigkeit werden weder Landflächen mit hohem Kohlenstoffbestand 34 noch Meeresflächen mit hohem Kohlenstoffbestand geschädigt.

2) Anpassung an den KlimawandelDie Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und MeeresressourcenDie Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
4) Übergang zu einer KreislaufwirtschaftDer Beherbergungsbetrieb
  1. verwendet keine der in Teil B des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates 35 aufgeführten Artikel und bietet sie seinen Gästen nicht an;
  2. trennt Papier, Metall, Kunststoff, Glas und Bioabfall an der Quelle, wenn in dem Gebiet eine getrennte Sammlung für diese Materialien möglich ist 36;
  3. verfügt über einen Plan zur Lebensmittelabfallvermeidung, der ein spezifisches zeitgebundenes quantitatives Ziel für die Verringerung von Lebensmittelabfall 37 enthält.
5) Vermeidung und Verminderung der UmweltverschmutzungDie Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

Die Tätigkeit steht im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates 38.

Verschmutzung durch Lärm, Kunststoffe, Licht und Chemikalien wird minimiert.

1) Gemäß Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG bezeichnet der Ausdruck "Lebensraum" ein durch geographische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnetes völlig natürliches oder naturnahes terrestrisches oder aquatisches Gebiet.

2) Der Ausdruck "Ökosystem" bezeichnet ein komplexes dynamisches Wirkungsgefüge von Pflanzen-, Tier- und Mikroorganismengemeinschaften und ihrer abiotischen Umwelt, die eine funktionelle Einheit bilden, und umfasst auch Lebensraumtypen, Habitate von Arten und Artenpopulationen.

3) Artikel 2 (Begriffsbestimmungen) des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (Version vom 27.06.2023, abrufbar unter https://www.cbd.int/convention/articles/?a=cbd-02).

4) "Guter Zustand" bezeichnet einen Zustand, in dem die wesentlichen Merkmale eines Ökosystems, nämlich der physikalische, chemische, die Zusammensetzung betreffende, strukturelle und funktionelle Zustand, sowie die Merkmale der Land- und Seegebiete ein hohes Maß an ökologischer Integrität, Stabilität und Widerstandsfähigkeit aufweisen, das erforderlich ist, um die langfristige Erhaltung eines Ökosystems zu gewährleisten; dies gilt unbeschadet spezifischerer Begriffsbestimmungen des Ausdrucks "guter Zustand" in verschiedenen Rechtsrahmen.

5) "Lebensraum einer Art" bezeichnet einen durch spezifische abiotische und biotische Faktoren bestimmten Lebensraum, in dem diese Art in einem der Stadien ihres Lebenskreislaufs vorkommt.

6) Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen (ABl. L 192 vom 22.07.2011 S. 1).

7) Der Wiederherstellungsplan kann Teil eines Bewirtschaftungsplans sein. Gilt für das Gebiet ein Bewirtschaftungsplan, so ist kein zusätzlicher Wiederherstellungsplan erforderlich.

8) Siehe https://www.iucn.org/theme/protected-areas/about/protected-area-categories (Version vom 27.06.2023).

9) Die Begriffsbestimmung des Ausdrucks "andere wirksame gebietsbezogene Erhaltungsmaßnahme" sowie Leitlinien für seine Anwendung sind im von der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt angenommenen Beschluss 14/8 (Version vom 27.06.2023) festgelegt (abrufbar unter https://www.cbd.int/doc/decisions/cop-14/cop-14-dec-08-en.pdf).

10) Ausgleiche für Biodiversitätsschäden sind messbare Erhaltungsergebnisse, die sich aus Maßnahmen ergeben, mit denen die verbleibenden, unvermeidbaren, nachteiligen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt ausgeglichen werden sollen, die sich aus einer Tätigkeit oder einem Projekt ergeben, nachdem geeignete Präventions- und Minderungsmaßnahmen ergriffen wurden. Das Ziel der Ausgleiche für Biodiversitätsschäden besteht darin, die Biodiversitätswerte (Lebensräume, Arten oder Ökosysteme) auf demselben Niveau zu erhalten, auf das sich die Tätigkeit oder das Projekt negativ auswirken.

11) Dies kann zusätzliche Erhaltungs-/Wiederaufbauergebnisse umfassen, die über Ausgleichsmaßnahmen hinausgehen.

12) "Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand" sind Feuchtgebiete, einschließlich Torfmoorflächen, und kontinuierlich bewaldete Gebiete im Sinne von Artikel 29 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Richtlinie (EU) 2018/2001.

13) Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991 S. 1).

14) Mit dem in der Union das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 209 vom 31.07.2006 S. 3) umgesetzt wird.

15) WHO Recommended Classification of Pesticides by Hazard (Version 2019) (Version vom 27.06.2023: https://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/332193/9789240005662-eng.pdf?ua=1).

16) "Tourismus" ist die Tätigkeit von Personen, die zu einem Hauptreiseziel außerhalb ihrer gewohnten Umgebung reisen und sich dort weniger als ein Jahr lang zu einem beliebigen Hauptzweck, darunter Geschäft, Urlaub oder ein sonstiger persönlicher Grund, der ein anderer ist als die Beschäftigung bei einer an dem besuchten Ort ansässigen Einheit, aufhalten, siehe Eurostat-Glossar "Statistics Explained" (Version vom 27.06.2023: https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php?title=Glossary:Tourism).

17) Der Ausdruck "Tourismusziel" bezeichnet in diesem Zusammenhang ein besuchtes geografisches Gebiet, das eine Reihe von Ressourcen und Attraktionen umfasst und von einer Destinationsmanagement-Organisation oder einer lokalen, regionalen oder nationalen Tourismusorganisation gefördert wird.

18) Unter "Tragfähigkeit" ist in diesem Zusammenhang die maximale Anzahl von Menschen zu verstehen, die ein Tourismusziel gleichzeitig besuchen können, ohne dass es zu einer Zerstörung der physischen, wirtschaftlichen und soziokulturellen Umwelt und zu einer unannehmbaren Verringerung der Zufriedenheit der Besucher kommt (UNEP/MAP/PAP, 1997).

19) Die Tragfähigkeit kann auch im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder der Bewertung gemäß Nummer 4.1 entwickelt werden.

20) Im Einklang mit den vom Globalen Rat für nachhaltigen Tourismus aufgestellten Kriterien für Hotels (Version vom 27.06.2023: https://www.gstcouncil.org/gstc-criteria/gstc-industry-criteria-for-hotels/).

21) Die Einbringung invasiver gebietsfremder Arten wird im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 04.11.2014 S. 35) verhindert bzw. ihre Ausbreitung gesteuert. Außerhalb der EU wird auf die nationalen Rechtsvorschriften und die Supplementary Voluntary Guidance for Avoiding Unintentional Introductions of Invasive Alien Species Associated with Trade in Live Organisms (Freiwillige Leitlinien zur Vermeidung der unbeabsichtigten Einbringung invasiver gebietsfremder Arten im Zusammenhang mit dem Handel mit lebenden Organismen, Version vom 27.06.2023) im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, abrufbar unter "14/11. Invasive alien species " (Invasive gebietsfremde Arten) (cbd.int), verwiesen.

22) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 03.03.1997 S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.06.2006 S. 1), mit denen das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen in der Union umgesetzt wird. Für Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen.

23) Gemäß dem Kriterium 26a für die Vergabe des EU-Umweltzeichens an Beherbergungsbetriebe: Der Beherbergungsbetrieb muss die Gäste über die Biodiversität, die Landschaft und die Naturschutzmaßnahmen vor Ort informieren.

24) Wie das EU-Umweltzeichen für Beherbergungsbetriebe gemäß dem Beschluss (EU) 2017/175 der Kommission vom 25. Januar 2017 zur Festlegung von Kriterien für das EU-Umweltzeichen für Beherbergungsbetriebe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 299) (ABl. L 28 vom 02.02.2017 S. 9), die EU-Zertifizierung für ökologische/biologische Erzeugnisse für Lebensmittel und Getränke gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1), das FSC-Siegel für Holz- und Papiererzeugnisse (Version vom 27.06.2023: https://fsc.org/en) oder die Rainforest Alliance für bestimmte Waren (Version vom 27.06.2023: https://www.rainforest-alliance.org/for-business/2020-certification-program/).

25) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009.

26) ISO 14001:2015 Umweltmanagementsysteme - Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung.

27) Beschluss (EU) 2016/611 der Kommission vom 15. April 2016 über das Referenzdokument über bewährte Praktiken im Umweltmanagement, branchenspezifische einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung und Leistungsrichtwerte für die Tourismusbranche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2137) (ABl. L 104 vom 20.04.2016 S. 27).

28) ISO 14024:2018 Umweltzeichen und -deklarationen - Umweltkennzeichnung Typ I - Grundsätze und Verfahren.

29) Zu den Anforderungen gehört insbesondere Folgendes: Verfolgung eines Mehrkriterienansatzes; die Kriterien werden in einem unabhängigen, wissenschaftlich fundierten Verfahren entwickelt, sind öffentlich zugänglich und gehen über die gesetzlichen Anforderungen hinaus; das Zeichen beruht auf einem unparteiischen Kontrollverfahren im Wege der Überprüfung durch einen Dritten.

30) Das Verfahren, nach dem die zuständige Behörde bestimmt, ob in Anhang II der Richtlinie 2011/92/EU aufgeführte Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind (gemäß Artikel 4 Absatz 2 der genannten Richtlinie).

31) Bei Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit gleichwertigen geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Bewertung erfordern, z.B. Leistungsnorm 1 der IFC: Assessment and Management of Environmental and Social Risks (Bewertung und Management ökologischer und sozialer Risiken).

32) Bei Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen, die auf die Erhaltung natürlicher Lebensräume sowie wild lebender Tiere und Pflanzen abzielen und erfordern, dass 1) ein Bewertungsverfahren durchgeführt wird, um festzustellen, ob bei einer Tätigkeit eine angemessene Prüfung der möglichen Auswirkungen auf geschützte Lebensräume und Arten erforderlich ist, 2) eine solche angemessene Prüfung durchgeführt wird, sofern bei der Bewertung die Erforderlichkeit festgestellt wird, z.B. Leistungsnorm 6 der IFC: Biodiversity Conservation and Sustainable Management of Living Natural Resources (Erhaltung der biologischen Vielfalt und nachhaltige Bewirtschaftung lebender natürlicher Ressourcen).

33) Die berechnete Energiemenge, die zur Deckung des Energiebedarfs im Zusammenhang mit der typischen Nutzung eines Gebäudes benötigt wird, ausgedrückt durch einen numerischen Indikator für den gesamten Primärenergieverbrauch in kWh/m2 pro Jahr, auf der Grundlage der einschlägigen nationalen Berechnungsmethode und gemäß dem EPC.

34) "Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand" sind Feuchtgebiete, einschließlich Torfmoorflächen, und kontinuierlich bewaldete Gebiete im Sinne von Artikel 29 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Richtlinie (EU) 2018/2001.

35) Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.06.2019 S. 1).

36) Nur die Materialien, für die es eine getrennte Sammlung gibt, müssen vom Betrieb an der Quelle getrennt werden.

37) "Lebensmittelabfall" im Sinne von Artikel 3 Nummer 4a der Richtlinie 2008/98/EG.

38) Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 313 vom 28.11.2015 S. 1).

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Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die Anpassung an den KlimawandelAnlage A

I. Kriterien

Die physischen Klimarisiken, die für die Tätigkeit wesentlich sind, wurden im Wege einer robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung aus den in der Tabelle in Abschnitt II dieser Anlage aufgeführten Risiken anhand folgender Schritte ermittelt:
  1. Bewertung der Tätigkeit, um festzustellen, welche der physischen Klimarisiken aus der Liste in Abschnitt II dieser Anlage die Leistung der Wirtschaftstätigkeit während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer beeinträchtigen können;
  2. bei Feststellung einer Bedrohung der Wirtschaftstätigkeit durch eines oder mehrere der in Abschnitt II dieser Anlage aufgeführten physischen Klimarisiken: eine Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung, um zu bestimmen, wie wesentlich die Risiken für die Wirtschaftstätigkeit sind;
  3. Bewertung von Anpassungslösungen, mit denen das ermittelte physische Klimarisiko reduziert werden kann.

Die Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung steht insoweit in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Tätigkeit und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer als

  1. bei Tätigkeiten mit einer voraussichtlichen Lebensdauer von weniger als zehn Jahren die Bewertung zumindest durch Klimaprojektionen auf der kleinsten geeigneten Skala durchgeführt wird;
  2. bei allen anderen Tätigkeiten die Bewertung anhand der höchstauflösenden, dem neuesten Stand der Technik entsprechenden Klimaprojektionen für die bestehende Reihe von Zukunftsszenarien 1 durchgeführt wird, die mit der erwarteten Lebensdauer der Tätigkeit in Einklang stehen, darunter zumindest Klimaprojektionsszenarien von 10 bis 30 Jahren für größere Investitionen.

Die Klimaprojektionen und die Folgenabschätzung beruhen auf bewährten Verfahren und verfügbaren Leitlinien und tragen den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Vulnerabilitäts- und Risikoanalyse und den damit zusammenhängenden Methoden im Einklang mit den jüngsten Berichten des Weltklimarates 2, von Fachkollegen begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Open-Source- 3 oder Bezahlmodellen Rechnung.

Bei bestehenden Tätigkeiten und bei neuen Tätigkeiten, für die vorhandene materielle Vermögenswerte genutzt werden, setzt der Wirtschaftsteilnehmer über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren physische und nicht physische Lösungen (im Folgenden "Anpassungslösungen") um, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden. Für die Umsetzung dieser Lösungen wird entsprechend ein Anpassungsplan erstellt.

Bei neuen Tätigkeiten und bei bestehenden Tätigkeiten, für die neue materielle Vermögenswerte genutzt werden, integriert der Wirtschaftsteilnehmer die Anpassungslösungen, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden, zum Zeitpunkt der Planung und des Baus und setzt sie vor Aufnahme des Betriebs um.

Die umgesetzten Anpassungslösungen führen bei Menschen und der Natur, dem Kulturerbe sowie bei Vermögenswerten und anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken; sie decken sich mit den lokalen, sektoralen, regionalen bzw. nationalen Anpassungsplänen und -strategien; und der Einsatz von naturbasierten Lösungen 4 wird dabei erwogen bzw. sie stützen sich nach Möglichkeit auf blaue oder grüne Infrastruktur 5.

II. Klassifikation von Klimagefahren 6

TemperaturWindWasserFeststoffe
ChronischTemperaturänderung (Luft, Süßwasser, Meerwasser)Änderung der WindverhältnisseÄnderung der Niederschlagsmuster und -arten (Regen, Hagel, Schnee/Eis)Küstenerosion
HitzestressVariabilität von Niederschlägen oder der HydrologieBodendegradierung
TemperaturvariabilitätVersauerung der OzeaneBodenerosion
Abtauen von PermafrostSalzwasserintrusionSolifluktion
Anstieg des Meeresspiegels
Wasserknappheit
AkutHitzewelleZyklon, Hurrikan, TaifunDürreLawine
Kältewelle/FrostSturm (einschließlich Schnee-, Staub- und Sandstürmen)Starke Niederschläge (Regen, Hagel, Schnee/Eis)Erdrutsch
Wald- und FlächenbrändeTornadoHochwasser (Küsten-, Flusshochwasser, pluviales Hochwasser, Grundhochwasser)Bodenabsenkung
Überlaufen von Gletscherseen
1) Die Zukunftsszenarien umfassen die vom Weltklimarat verwendeten repräsentativen Konzentrationspfade RCP2.6, RCP4.5, RCP6.0 und RCP8.5.

2) Sachstandsberichte zum Klimawandel: Impacts, Adaptation and Vulnerability (Folgen, Anpassung und Verwundbarkeit), regelmäßig veröffentlicht vom Weltklimarat (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC), dem Gremium der Vereinten Nationen zur Beurteilung der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Klimawandel: https://www.ipcc.ch/reports/.

3) Beispielsweise Copernicus-Dienste, die von der Europäischen Kommission verwaltet werden.

4) Naturbasierte Lösungen sind definiert als "von der Natur inspirierte und darauf aufbauende Lösungen, die kosteneffizient sind und gleichzeitig ökologische, soziale und wirtschaftliche Vorteile bieten sowie zum Resilienzaufbau beitragen. Durch lokal angepasste, ressourceneffiziente und systembezogene Eingriffe bringen solche Lösungen mehr und vielfältigere Natur sowie natürliche Merkmale und Prozesse in Städten, terrestrischen und marinen Landschaften mit sich." Naturbasierte Lösungen dienen daher der Biodiversität und unterstützen die Erbringung einer Reihe von Ökosystemleistungen (Version vom 27.06.2023: https://ec.europa.eu/research/environment/index.cfm?pg=nbs).

5) Siehe die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Grüne Infrastruktur (GI) - Aufwertung des europäischen Naturkapitals (COM(2013) 249 final).

6) Die Liste der Klimagefahren in dieser Tabelle ist nicht erschöpfend und stellt nur eine indikative Liste der am weitesten verbreiteten Gefahren dar, die in der Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung mindestens zu berücksichtigen sind.

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Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die nachhaltige Nutzung und den Schutz von Wasser- und MeeresressourcenAnlage B


Risiken einer Umweltschädigung im Zusammenhang mit der Erhaltung der Wasserqualität und der Vermeidung von Wasserknappheit werden ermittelt und behoben, um einen guten Zustand von Gewässern und ein gutes ökologisches Potenzial im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 und 23 der Verordnung (EU) 2020/852 im Einklang mit der Richtlinie 2000/60/EG 1 und einem gemäß der genannten Richtlinie und unter Einbeziehung einschlägiger Interessenträger für den bzw. die möglicherweise betroffenen Wasserkörper ausgearbeiteten Bewirtschaftungsplan für die Wassernutzung und den Gewässerschutz zu erzielen.

Wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU durchgeführt, die eine Beurteilung der Auswirkungen auf Gewässer gemäß der Richtlinie 2000/60/EG umfasst, so ist keine zusätzliche Beurteilung der Auswirkungen auf Gewässer erforderlich, sofern die festgestellten Risiken behoben wurden.

Weder behindert die Tätigkeit die Erreichung eines guten Umweltzustands der Meeresgewässer im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2008/56/EG 2 noch trägt sie zur Verschlechterung des Zustands von Meeresgewässern bei, der bereits gut ist, wobei der Beschluss (EU) 2017/848 in Bezug auf die einschlägigen Kriterien und methodischen Standards für diese Deskriptoren zu berücksichtigen ist.

1) Bei Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen, die im Wege gleichwertiger verfahrens- und materiellrechtlicher Vorschriften gleichwertige Ziele in Bezug auf einen guten Zustand von Gewässern und ein gutes ökologisches Potenzial verfolgen, d. h. im Wege eines unter Einbeziehung einschlägiger Interessenträger ausgearbeiteten Bewirtschaftungsplans für die Wassernutzung und den Gewässerschutz, mit dem gewährleistet wird, dass 1) die Auswirkungen der Tätigkeiten auf den ermittelten Zustand und das ermittelte ökologische Potenzial der möglicherweise betroffenen Wasserkörper bewertet werden und 2) die Verschlechterung oder Verhinderung eines guten Zustands/ökologischen Potenzials vermieden wird oder, wenn dies nicht möglich ist, dies 3) durch das Fehlen umweltverträglicherer Alternativen begründet ist, die nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder technisch nicht durchführbar sind, wobei sämtliche praktikablen Vorkehrungen zur Eindämmung der negativen Auswirkungen auf den Wasserkörper getroffen werden.

2) Die Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2008/56/EG sieht insbesondere vor, dass der gute Umweltzustand anhand der in Anhang I der genannten Richtlinie genannten qualitativen Deskriptoren festzulegen ist.


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