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Regelwerk, EU 2023, Chemikalien - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2023/2513 der Kommission vom 16. November 2023 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Triflusulfuron-methyl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2513 vom 17.11.2023)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2009/77/EG der Kommission 2 wurde der Wirkstoff Triflusulfuron-methyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 aufgenommen.

(2) In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 4 aufgeführt.

(3) Die Genehmigung für den Wirkstoff Triflusulfuron-methyl gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 31. Dezember 2023 aus.

(4) Ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Triflusulfuron-methyl wurde Frankreich, dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, und Dänemark, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission 5 innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist übermittelt.

(5) Der Antragsteller hat dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Dossiers vorgelegt. Der Antrag wurde vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat für zulässig befunden.

(6) Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Entwurf eines Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 26. Juli 2019 der Behörde und der Kommission vorgelegt. In seinem Entwurf eines Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung schlug Frankreich vor, die Genehmigung für Triflusulfuron-methyl nicht zu erneuern.

(7) Die Behörde hat die ergänzende Kurzfassung des Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sie hat außerdem den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung an den Antragsteller und die Mitgliedstaaten zur Stellungnahme weitergeleitet und eine öffentliche Konsultation dazu auf den Weg gebracht. Die Behörde hat die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet.

(8) Am 1. April 2022 übermittelte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung 6 dazu, ob angenommen werden kann, dass Triflusulfuron-methyl die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

(9) Die Behörde ermittelte einen kritischen Problembereich im Zusammenhang mit der Kontamination des Grundwassers durch einen toxikologisch relevanten Metaboliten von Triflusulfuron-methyl, IN-JU122, bei dem unter allen in den Grundwasser-Bewertungsszenarien angenommenen geoklimatischen Bedingungen für alle vorgeschlagenen Verwendungen von Triflusulfuron-methyl von einem Vorkommen über dem Parameterwert 0,1 μg/l ausgegangen wird. Daher kann derzeit nicht festgestellt werden, dass das Vorkommen von Metaboliten von Triflusulfuron-methyl im Grundwasser keine unannehmbaren Auswirkungen auf das Grundwasser und keine schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat, wie in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgeschrieben.

(10) Des Weiteren gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass Triflusulfuron-methyl endokrinschädliche Eigenschaften besitzt, die schädliche Auswirkungen auf den Menschen haben können, wie in Anhang II Abschnitt 3.6.5 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ausgeführt 7. Laut der Behörde kann für Triflusulfuron-methyl keine vernachlässigbare Exposition nachgewiesen werden, da in Folgekulturen Rückstände über dem in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 festgelegten Standardwert erwartet werden könnten. Somit ist die in Anhang II Abschnitt 3.6.5 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannte Anforderung nicht erfüllt. Darüber hinaus zog die Behörde den Schluss, dass die Bewertung des Risikos durch die ernährungsbedingte Aufnahme für die Verbraucher nicht abgeschlossen werden konnte.

(11) In ihrer Beurteilung, ob Triflusulfuron-methyl gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zur Bekämpfung einer ernsten, nicht durch andere verfügbare Mittel einschließlich nichtchemischer Methoden abzuwehrenden Gefahr für die Pflanzengesundheit notwendig ist, kam die Behörde zu dem Schluss, dass es zum Zeitpunkt der Bewertung für einige Verwendungen und in einigen Mitgliedstaaten eine unzureichende Anzahl chemischer Alternativen geben könnte. Einige nichtchemische Methoden (z.B. mechanische Unkrautbekämpfung) sind jedoch verfügbar, wenngleich sie unter Umständen nicht genauso wirksam sind wie chemische Methoden und/oder im Hinblick auf ihre Wirtschaftlichkeit oder ihre praktische Durchführung Beschränkungen unterliegen. Ferner könnten in den betreffenden Mitgliedstaaten weitere chemische Alternativen im Wege der gegenseitigen Anerkennung alternativer Pflanzenschutzmittel, die in anderen Mitgliedstaaten verfügbar sind, zur Verfügung gestellt werden, wie in Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehen. Zudem wurde nach Ansicht der Kommission keine ernste Gefahr für die Pflanzengesundheit festgestellt. Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Kriterien für die Anwendung der Ausnahme gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht erfüllt sind.

(12) Die Kommission legte dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 14. Oktober 2022 einen Bericht im Hinblick auf die Erneuerung und am 11. Juli 2023 einen Entwurf der vorliegenden Verordnung vor.

(13) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zur Schlussfolgerung der Behörde Stellung zu nehmen. Außerdem forderte die Kommission den Antragsteller im Einklang mit Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 auf, zum Bericht im Hinblick auf die Erneuerung Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.

(14) Die Bedenken gegenüber dem Wirkstoff konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden.

(15) Damit konnte nicht nachgewiesen werden, dass in Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Die Genehmigung für den Wirkstoff Triflusulfuron-methyl sollte daher gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung nicht erneuert werden.

(16) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(17) Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für den Widerruf der Zulassungen für Triflusulfuron-methyl enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden.

(18) Gewährt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für Pflanzenschutzmittel, die Triflusulfuron-methyl enthalten, so sollte diese Frist spätestens neun Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung enden.

(19) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1480 der Kommission 9 wurde die Laufzeit der Genehmigung für Triflusulfuron-methyl bis zum 31. Dezember 2023 verlängert, damit das Erneuerungsverfahren vor dem Auslaufen der Genehmigung für diesen Wirkstoff abgeschlossen werden kann.

(20) Da die geltende Genehmigung für Triflusulfuron-methyl am 31. Dezember 2023 ausläuft, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten.

(21) Die vorliegende Verordnung steht der Einreichung eines neuen Antrags auf Genehmigung von Triflusulfuron-methyl gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen.

(22) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff

Die Genehmigung für den Wirkstoff Triflusulfuron-methyl wird nicht erneuert.

Artikel 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird Zeile 289 zu Triflusulfuron-methyl gestrichen.

Artikel 3 Übergangsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten widerrufen spätestens am 20. Februar 2024 die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Triflusulfuron-methyl als Wirkstoff enthalten.

Artikel 4 Aufbrauchfrist

Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, enden spätestens am 20. August 2024.

Artikel 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. November 2023

1) ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1.

2) Richtlinie 2009/77/EG der Kommission vom 1. Juli 2009 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Chlorsulfuron, Cyromazin, Dimethachlor, Etofenprox, Lufenuron, Penconazol, Triallat und Triflusulfuron (ABl. L 172 vom 02.07.2009 S. 23).

3) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.08.1991 S. 1).

4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.06.2011 S. 1).

5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.09.2012 S. 26). Die genannte Durchführungsverordnung wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 der Kommission ersetzt; sie gilt jedoch weiterhin für Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung für Wirkstoffe, 1. deren Genehmigungszeitraum vor dem 27. März 2024 endet, 2. deren Genehmigungszeitraum durch eine am oder nach dem 27. März 2021 in Einklang mit Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erlassene Verordnung bis zum 27. März 2024 oder bis zu einem späteren Datum verlängert wird.

6) Peer review of the pesticide risk assessment of the active substance triflusulfuron-methyl (EFSA Journal 2022;20(5):7303; Peer review of the pesticide risk assessment of the active substance triflusulfuron-methyl (wiley.com))

7) Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission vom 19. April 2018 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften (ABl. L 101 vom 20.04.2018 S. 33).

8) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1).

9) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1480 der Kommission vom 7. September 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigungen für die Wirkstoffe 2-Phenylphenol (einschließlich seiner Salze, z.B. Natriumsalz), 8-Hydroxychinolin, Amidosulfuron, Bensulfuron, Bifenox, Chlormequat, Chlortoluron, Clofentezin, Clomazon, Daminozid, Deltamethrin, Dicamba, Difenoconazol, Diflufenican, Dimethachlor, Esfenvalerat, Etofenprox, Fenoxaprop-P, Fenpropidin, Fenpyrazamin, Fludioxonil, Flufenacet, Flumetralin, Fosthiazat, Lenacil, MCPA, MCPB, Nicosulfuron, Paraffinöle, Paraffinöl, Penconazol, Picloram, Prohexadion, Propaquizafop, Prosulfocarb, Quizalofop-P-ethyl, Quizalofop-P-tefuryl, Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat, Natrium-p-nitrophenolat, Schwefel, Tebufenpyrad, Tetraconazol, Triallat, Triflusulfuron und Tritosulfuron (ABl. L 233 vom 08.09.2022 S. 43).


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