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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/2515 der Kommission vom 8. September 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 hinsichtlich bestimmter Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren innerhalb der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2515 vom 14.11.2023, ber. L 2024/90691)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 131 Absatz 1 Buchstaben c und d, Artikel 132 Absatz 2, Artikel 140 Buchstabe b, Artikel 144 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 146 Absatz 1 und Artikel 149 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die genannte Verordnung enthält in Teil IV Titel I Kapitel 3 die Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere innerhalb der Union.

(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 2 der Kommission wurden die Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von auf Tiere übertragbaren Tierseuchen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 in Bezug auf Verbringungen von gehaltenen Landtieren, wild lebenden Landtieren und von Bruteiern innerhalb der Union ergänzt. Ferner sollten so die Vorschriften zu Tierseuchen in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden, sodass sie nicht länger über verschiedene Rechtsakte verteilt sind. Die verschiedenen Risikominderungsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung gelisteter Seuchen durch Verbringungen von Tieren innerhalb der Union und der Inhalt der Vorschriften sind inhaltlich miteinander verknüpft und gelten für alle Unternehmer, die gehaltene oder wild lebende Landtiere verbringen. Aus Gründen der Einfachheit und Transparenz, aber auch um die Anwendung der Vorschriften zu vereinfachen und Überschneidungen zu vermeiden, sollte diese Änderung in einem einzigen Rechtsakt und nicht in mehreren Rechtsakten mit zahlreichen Querverweisen festgelegt werden.

(3) Die Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie ist im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 3 der Kommission als Seuche der Kategorie D aufgeführt, für die Maßnahmen ergriffen werden müssen, um ihre Ausbreitung aufgrund von Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten zu verhindern. Die Seuchenlage in der Union hat sich seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 mit der allerersten Meldung von Ausbrüchen der Seuche in mehreren Mitgliedstaaten in der Union geändert.

(4) Gemäß Artikel 132 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 muss die Kommission eine Höchstfrist festlegen, innerhalb der der Unternehmer eines Schlachthofes, der gehaltene Huftiere aus einem anderen Mitgliedstaat in Empfang nimmt, die Schlachtung dieser Tiere sicherstellen sollte. Die Verbringung von Sendungen bestimmter Huftiere, die für eine Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie anfällig sind, in einen Schlachthof in einem anderen Mitgliedstaat kann aufgrund der Seuchenübertragung durch Vektoren ein spezifisches Ausbreitungsrisiko bergen. Daher sollte in der vorliegenden Verordnung eine Höchstfrist für die Schlachtung von Tieren vorgesehen werden, um sicherzustellen, dass der Gesundheitsstatus dieser Tiere nicht den Gesundheitsstatus der Tiere am Bestimmungsort gefährdet.

(5) Um der neuen Seuchenlage in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie Rechnung zu tragen und gleichzeitig seine Ausbreitung aufgrund von Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten weiterhin zu verhindern, sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 angepasst werden. In der vorliegenden Verordnung sind zwei neue Maßnahmen zur Risikominderung vorgesehen: die Einrichtung saisonal von einer Infektion mit der epizootischen Hämorrhagie freier Zonen und der Einsatz vektorgeschützter Betriebe für Verbringungen aus Gebieten in einem bestimmten Umkreis von Ausbrüchen der Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie. Die neuen Risikominderungsmaßnahmen sind auf die internationalen Standards der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) abgestimmt.

(6) Artikel 67 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 enthält Anforderungen an Verbringungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel, die für Ausstellungen bestimmt sind, sowie an die Verbringung dieser Vögel von diesen Ausstellungen. In der genannten Verordnung ist jedoch vorgesehen, dass diese Vögel ausschließlich in ihren Herkunftsmitgliedstaat zurück verbracht werden sollten. Einige in Gefangenschaft gehaltene Vögel können jedoch während der Ausstellung den Eigentümer wechseln und sollten anschließend in einen Mitgliedstaat versandt werden, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist. Daher müssen solche Verbringungen genehmigt werden, und da die Vögel von einer Ausstellung in einem Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist, in einen Betrieb in einem dritten Mitgliedstaat verbracht werden, müssen die Bedingungen für diese Verbringung zwischen Mitgliedstaaten festgelegt werden.

(7) In Artikel 91 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 ist ein Zeitrahmen für eine Identitätskontrolle und eine klinische Untersuchung von Equiden vor der Ausstellung einer Veterinärbescheinigung festgelegt. Derzeit ist die Möglichkeit von Kontrollen und Untersuchungen am letzten Arbeitstag vor dem Abgang auf bestimmte Equiden beschränkt. Um die an Wochenenden und Feiertagen stattfindende Verbringung aller Equiden, einschließlich derjenigen, die an Turnieren, Rennen und anderen Pferdesportveranstaltungen teilnehmen, in andere Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollten solche Kontrollen und Untersuchungen dieser Tiere am letzten Arbeitstag vor dem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb zulässig sein.

(8) In Artikel 92 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 ist eine Ausnahme von der zehntägigen Gültigkeitsdauer der Veterinärbescheinigung geregelt. Auf der Grundlage der Erfahrungen mit der Umsetzung dieser Bestimmung muss klargestellt werden, dass die Veterinärbescheinigung 30 Tage gültig sein sollte, wenn sie für einen einzelnen Equiden ausgestellt wird, der von dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument begleitet wird, das ein gültiges Validierungsabzeichen oder eine gültige Lizenz enthält, nicht jedoch, wenn sie für eine Sendung von Equiden ausgestellt wird.

(9) Anhang I Teil 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 enthält Diagnosemethoden für die Bovine Virus Diarrhoe, die für die Verbringung von Tieren innerhalb der Union angewandt werden sollten. Die Virusneutralisation, eine Diagnosemethode, ist in diesem Anhang nicht aufgeführt, obwohl sie gemäß dem Handbuch für Diagnosemethoden und Impfstoffe für Landtiere der WOAH für den Nachweis der Freiheit eines einzelnen Tieres von einer Infektion vor einer Verbringung geeignet ist. Daher sollte die Virusneutralisation in die Liste der zugelassenen Diagnosemethoden aufgenommen werden.

(10) In Artikel 45 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission 4 ist die obligatorische individuelle Kennzeichnung von Schafen und Ziegen vorgesehen, die nicht dazu bestimmt sind, von ihrem Geburtsbetrieb aus direkt in einen Schlachthof verbracht zu werden. In Artikel 18 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sind fälschlicherweise Alternativen zur obligatorischen individuellen Kennzeichnung gehaltener Schafe und Ziegen festgelegt, die zur Schlachtung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind. Aus Gründen der Klarheit und der Kohärenz sollte Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 berichtigt werden.

(11) In Artikel 43 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 wird fälschlicherweise auf die Möglichkeit der Nichtkennzeichnung von zur Schlachtung bestimmten Schafen und Ziegen verwiesen, was gegen Artikel 45 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 verstößt. Aus Gründen der Klarheit und der Kohärenz sollte Artikel 43 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 berichtigt werden.

(12) Die Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit der Anwendung der Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 über Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen zu kommerziellen Zwecken haben gezeigt, dass mehr Klarheit in Bezug auf die Unterlagen, die diese Tiere begleiten sollten, und die Kontrolle dieser Unterlagen erforderlich ist. Insbesondere ist in Artikel 53 Buchstabe b fälschlicherweise geregelt, dass in den individuellen Identifizierungsdokumenten bescheinigt werden muss, dass die Tiere aus einem Betrieb stammen, in dem vor dem Abgang keine Infektion mit dem Tollwut-Virus gemeldet wurde; dies ist dagegen in der begleitenden Veterinärbescheinigung anzugeben. In Artikel 86 Absatz 1 fehlt ein Verweis auf den Hinweis auf das Identifizierungsdokument; daher ist er nicht konsistent mit dem vergleichbaren Artikel 86 Absatz 2, und der Verweis muss hinzugefügt werden. In Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe j sollte die Dokumentenprüfung des Identifizierungsdokuments, von der impliziert wird, dass sie bereits im Rahmen einer Identitätskontrolle der Tiere erfolgt, klarer formuliert werden. Artikel 53 Buchstabe b, Artikel 86 Absatz 1 und Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe j sollten daher entsprechend berichtigt werden.

(13) In Artikel 69 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 ist eine Ausnahme für Verbringungen gehaltener Equiden in andere Mitgliedstaaten vorgesehen. Diese gestattet unter bestimmten Bedingungen Verbringungen registrierter Equiden in andere Mitgliedstaaten ohne Veterinärbescheinigung. Diese Bestimmung muss berichtigt werden, um die Abfolge der Schritte zu präzisieren, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind, um von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen. Außerdem muss klargestellt werden, dass ein Herkunftsmitgliedstaat gehaltene Equiden im Rahmen der Ausnahmeregelung nur dann in das Hoheitsgebiet eines Bestimmungsmitgliedstaats verbringen könnte, wenn der Herkunftsmitgliedstaat die vom Bestimmungsmitgliedstaat festgelegten Bedingungen erfüllt und der Herkunftsmitgliedstaat dem Bestimmungsmitgliedstaat die Absicht mitgeteilt hat, die Ausnahmeregelung in Anspruch zu nehmen.

(14) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 9 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Unternehmer von Schlachthöfen stellen sicher, dass Tiere der für Infektionen mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie gelisteten Arten spätestens innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Ankunft im Schlachthof geschlachtet werden, wenn sie aus einem anderen Mitgliedstaat kommen und die Anforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe g bzw. Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe f für jede betroffene Tierart nicht erfüllen."

(2) Artikel 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe f erhält folgende Fassung:

"f) die Tiere kommen aus einem Betrieb in einem Gebiet im Umkreis von mindestens 150 km um diesen Betrieb, in dem in Bezug auf eine Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie

  1. bei gehaltenen Tieren der für diese Seuche gelisteten Arten in den letzten zwei Jahren vor dem Abgang kein Fall gemeldet wurde oder
  2. bei gehaltenen Tieren der für diese Seuche gelisteten Arten in den letzten zwei Jahren vor dem Abgang ein Fall/Fälle gemeldet wurde(n), jedoch eine der folgenden Anforderungen erfüllt ist:
    1. Die Tiere wurden in einer Zone gehalten, die gemäß Anhang IX Teile 1 und 2 saisonal frei von epizootischer Hämorrhagie war:
      • mindestens 60 Tage vor der Verbringung oder
      • mindestens 28 Tage vor dem Datum der Verbringung, und sie wurden mit Negativbefund einem serologischen Test unterzogen, der an mindestens 28 Tage nach Eingang des Tieres in das saisonal seuchenfreie Gebiet entnommenen Proben durchgeführt wurde, oder
      • mindestens 14 Tage vor dem Datum der Verbringung, und sie wurden mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an mindestens 14 Tage nach Eingang des Tieres in das saisonal seuchenfreie Gebiet entnommenen Proben durchgeführt wurde, oder
    2. die Tiere wurden während des Transports an den Bestimmungsort gegen Angriffe durch Vektoren geschützt und in einem vektorgeschützten Betrieb, der die Anforderungen gemäß Anhang IX Teil 3 erfüllt, vor Vektorenangriffen geschützt gehalten:
      • mindestens 60 Tage vor der Verbringung oder
      • mindestens 28 Tage vor dem Datum der Verbringung, und sie wurden mit Negativbefund einem serologischen Test unterzogen, der an mindestens 28 Tage nach Beginn des Zeitraums des Schutzes gegen Vektorenangriffe entnommenen Proben durchgeführt wurde, oder
      • mindestens 14 Tage vor dem Datum der Verbringung, und sie wurden mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an mindestens 14 Tage nach dem Datum des Beginns des Zeitraums des Schutzes gegen Vektorenangriffe entnommenen Proben durchgeführt wurde.

b) Es wird ein neuer Unterabsatz angefügt:

"Abweichend von Buchstabe f Ziffer ii kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Verbringungen, die nicht eine der unter der genannten Ziffer aufgeführten Anforderungen erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Gebiet desselben genehmigen, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat

  1. der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt hat, dass solche Verbringungen genehmigt sind, und
  2. die Tiere unabhängig von dem Herkunftsmitgliedstaat oder dem Herkunftsgebiet desselben akzeptiert.

(3) Artikel 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe e erhält folgende Fassung:

"e) die Tiere kommen aus einem Betrieb in einem Gebiet im Umkreis von mindestens 150 km um diesen Betrieb, in dem in Bezug auf eine Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie

  1. bei gehaltenen Tieren der für diese Seuche gelisteten Arten in den letzten zwei Jahren vor dem Abgang kein Fall gemeldet wurde oder
  2. bei gehaltenen Tieren der für diese Seuche gelisteten Arten in den letzten zwei Jahren vor dem Abgang ein Fall/Fälle gemeldet wurde(n), jedoch eine der folgenden Anforderungen erfüllt ist:
    1. Die Tiere wurden in einer Zone gehalten, die gemäß Anhang IX Teile 1 und 2 saisonal frei von epizootischer Hämorrhagie war:
      • mindestens 60 Tage vor der Verbringung oder
      • mindestens 28 Tage vor dem Datum der Verbringung, und sie wurden mit Negativbefund einem serologischen Test unterzogen, der an mindestens 28 Tage nach Eingang des Tieres in das saisonal seuchenfreie Gebiet entnommenen Proben durchgeführt wurde, oder
      • mindestens 14 Tage vor dem Datum der Verbringung, und sie wurden mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an mindestens 14 Tage nach Eingang des Tieres in das saisonal seuchenfreie Gebiet entnommenen Proben durchgeführt wurde, oder
    2. die Tiere wurden während des Transports an den Bestimmungsort gegen Angriffe durch Vektoren geschützt und in einem vektorgeschützten Betrieb, der die Anforderungen gemäß Anhang IX Teil 3 erfüllt, vor Vektorenangriffen geschützt gehalten:
      • mindestens 60 Tage vor der Verbringung oder
      • mindestens 28 Tage vor dem Datum der Verbringung, und sie wurden mit Negativbefund einem serologischen Test unterzogen, der an mindestens 28 Tage nach Beginn des Zeitraums des Schutzes gegen Vektorenangriffe entnommenen Proben durchgeführt wurde, oder
      • mindestens 14 Tage vor dem Datum der Verbringung, und sie wurden mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an mindestens 14 Tage nach dem Datum des Beginns des Zeitraums des Schutzes gegen Vektorenangriffe entnommenen Proben durchgeführt wurde.

b) Es wird ein neuer Unterabsatz angefügt:

"Abweichend von Buchstabe e Ziffer ii kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Verbringungen, die nicht eine der unter der genannten Ziffer aufgeführten Anforderungen erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Gebiet desselben genehmigen, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat

  1. der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt hat, dass solche Verbringungen genehmigt sind, und
  2. die Tiere unabhängig von dem Herkunftsmitgliedstaat oder dem Herkunftsgebiet desselben akzeptiert.

(4) Artikel 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe g erhält folgende Fassung:

"g) die Tiere kommen aus einem Betrieb in einem Gebiet im Umkreis von mindestens 150 km um diesen Betrieb, in dem in Bezug auf eine Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie

  1. bei gehaltenen Tieren der für diese Seuche gelisteten Arten in den letzten zwei Jahren vor dem Abgang kein Fall gemeldet wurde oder
  2. bei gehaltenen Tieren der für diese Seuche gelisteten Arten in den letzten zwei Jahren vor dem Abgang ein Fall/Fälle gemeldet wurde(n), jedoch eine der folgenden Anforderungen erfüllt ist:
    1. Die Tiere wurden in einer Zone gehalten, die gemäß Anhang IX Teile 1 und 2 saisonal frei von epizootischer Hämorrhagie war:
      • mindestens 60 Tage vor der Verbringung oder
      • mindestens 28 Tage vor dem Datum der Verbringung, und sie wurden mit Negativbefund einem serologischen Test unterzogen, der an mindestens 28 Tage nach Eingang des Tieres in das saisonal seuchenfreie Gebiet entnommenen Proben durchgeführt wurde, oder
      • mindestens 14 Tage vor dem Datum der Verbringung, und sie wurden mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an mindestens 14 Tage nach Eingang des Tieres in das saisonal seuchenfreie Gebiet entnommenen Proben durchgeführt wurde, oder
    2. die Tiere wurden während des Transports an den Bestimmungsort gegen Angriffe durch Vektoren geschützt und in einem vektorgeschützten Betrieb, der die Anforderungen gemäß Anhang IX Teil 3 erfüllt, vor Vektorenangriffen geschützt gehalten:
      • mindestens 60 Tage vor dem Datum der Verbringung oder
      • mindestens 28 Tage vor dem Datum der Verbringung, und sie wurden mit Negativbefund einem serologischen Test unterzogen, der an mindestens 28 Tage nach Beginn des Zeitraums des Schutzes gegen Vektorenangriffe entnommenen Proben durchgeführt wurde, oder
      • mindestens 14 Tage vor dem Datum der Verbringung, und sie wurden mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an mindestens 14 Tage nach dem Datum des Beginns des Zeitraums des Schutzes gegen Vektorenangriffe entnommenen Proben durchgeführt wurde.

b) Es wird ein neuer Unterabsatz angefügt:

"Abweichend von Buchstabe g Ziffer ii kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Verbringungen, die nicht eine der unter der genannten Ziffer aufgeführten Anforderungen erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Gebiet desselben genehmigen, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat

  1. der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt hat, dass solche Verbringungen genehmigt sind, und
  2. die Tiere unabhängig von dem Herkunftsmitgliedstaat oder dem Herkunftsgebiet desselben akzeptiert.

(5) Artikel 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe g erhält folgende Fassung:

"g) die Tiere kommen aus einem Betrieb in einem Gebiet im Umkreis von mindestens 150 km um diesen Betrieb, in dem in Bezug auf eine Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie

  1. bei gehaltenen Tieren der für diese Seuche gelisteten Arten in den letzten zwei Jahren vor dem Abgang kein Fall gemeldet wurde oder
  2. bei gehaltenen Tieren der für diese Seuche gelisteten Arten in den letzten zwei Jahren vor dem Abgang ein Fall/Fälle gemeldet wurde(n), jedoch eine der folgenden Anforderungen erfüllt ist:
    1. Die Tiere wurden in einer Zone gehalten, die gemäß Anhang IX Teile 1 und 2 saisonal frei von epizootischer Hämorrhagie war:
      • mindestens 60 Tage vor der Verbringung oder
      • mindestens 28 Tage vor dem Datum der Verbringung, und sie wurden mit Negativbefund einem serologischen Test unterzogen, der an mindestens 28 Tage nach Eingang des Tieres in das saisonal seuchenfreie Gebiet entnommenen Proben durchgeführt wurde, oder
      • mindestens 14 Tage vor dem Datum der Verbringung, und sie wurden mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an mindestens 14 Tage nach Eingang des Tieres in das saisonal seuchenfreie Gebiet entnommenen Proben durchgeführt wurde, oder
    2. die Tiere wurden während des Transports an den Bestimmungsort gegen Angriffe durch Vektoren geschützt und in einem vektorgeschützten Betrieb, der die Anforderungen gemäß Anhang IX Teil 3 erfüllt, vor Vektorenangriffen geschützt gehalten:
      • mindestens 60 Tage vor dem Datum der Verbringung oder
      • mindestens 28 Tage vor dem Datum der Verbringung, und sie wurden mit Negativbefund einem serologischen Test unterzogen, der an mindestens 28 Tage nach Beginn des Zeitraums des Schutzes gegen Vektorenangriffe entnommenen Proben durchgeführt wurde, oder
      • mindestens 14 Tage vor dem Datum der Verbringung, und sie wurden mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an mindestens 14 Tage nach dem Datum des Beginns des Zeitraums des Schutzes gegen Vektorenangriffe entnommenen Proben durchgeführt wurde.

b) Es wird ein neuer Unterabsatz angefügt:

"Abweichend von Buchstabe g Ziffer ii kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Verbringungen, die nicht eine der unter der genannten Ziffer aufgeführten Anforderungen erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Gebiet desselben genehmigen, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat

  1. der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt hat, dass solche Verbringungen genehmigt sind, und
  2. die Tiere unabhängig von dem Herkunftsmitgliedstaat oder dem Herkunftsgebiet desselben akzeptiert.

(6) Artikel 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe f erhält folgende Fassung:

"f) die Tiere kommen aus einem Betrieb in einem Gebiet im Umkreis von mindestens 150 km um diesen Betrieb, in dem in Bezug auf eine Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie

  1. bei gehaltenen Tieren der für diese Seuche gelisteten Arten in den letzten zwei Jahren vor dem Abgang kein Fall gemeldet wurde oder
  2. bei gehaltenen Tieren der für diese Seuche gelisteten Arten in den letzten zwei Jahren vor dem Abgang ein Fall/Fälle gemeldet wurde(n), jedoch eine der folgenden Anforderungen erfüllt ist:
    1. Die Tiere wurden in einer Zone gehalten, die gemäß Anhang IX Teile 1 und 2 saisonal frei von epizootischer Hämorrhagie war:
      • mindestens 60 Tage vor der Verbringung oder
      • mindestens 28 Tage vor der Verbringung, und sie wurden mit Negativbefund einem serologischen Test unterzogen, der an mindestens 28 Tage nach dem Datum des Eingangs des Tieres in das saisonal seuchenfreie Gebiet entnommenen Proben durchgeführt wurde, oder
      • mindestens 14 Tage vor dem Datum der Verbringung, und sie wurden mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an mindestens 14 Tage nach Eingang des Tieres in das saisonal seuchenfreie Gebiet entnommenen Proben durchgeführt wurde, oder
    2. die Tiere wurden während des Transports an den Bestimmungsort gegen Angriffe durch Vektoren geschützt und in einem vektorgeschützten Betrieb, der die Anforderungen gemäß Anhang IX Teil 3 erfüllt, vor Vektorenangriffen geschützt gehalten:
      • mindestens 60 Tage vor dem Datum der Verbringung oder
      • mindestens 28 Tage vor dem Datum der Verbringung, und sie wurden mit Negativbefund einem serologischen Test unterzogen, der an mindestens 28 Tage nach Beginn des Zeitraums des Schutzes gegen Vektorenangriffe entnommenen Proben durchgeführt wurde, oder
      • mindestens 14 Tage vor dem Datum der Verbringung, und sie wurden mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an mindestens 14 Tage nach dem Datum des Beginns des Zeitraums des Schutzes gegen Vektorenangriffe entnommenen Proben durchgeführt wurde.

b) Es wird ein neuer Unterabsatz angefügt:

"Abweichend von Buchstabe f Ziffer ii kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Verbringungen, die nicht eine der unter der genannten Ziffer aufgeführten Anforderungen erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Gebiet desselben genehmigen, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat

  1. der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt hat, dass solche Verbringungen genehmigt sind, und
  2. die Tiere unabhängig von dem Herkunftsmitgliedstaat oder dem Herkunftsgebiet desselben akzeptiert.

(7) Artikel 67 Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

"(4) Unternehmer stellen sicher, dass in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die gemäß den Absätzen 1 und 2 zu einer Ausstellung verbracht wurden, nur dann in den Herkunftsmitgliedstaat zurück verbracht werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

  1. Die Vögel werden von einer Veterinärbescheinigung begleitet, die entweder von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 71 Absatz 1 oder von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ihrer Ausstellung ausgestellt wurde. Die letztgenannte Behörde stellt die Veterinärbescheinigung auf der Grundlage der amtlichen Angaben in der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten Bescheinigung aus;
  2. die Verbringung erfolgt innerhalb der Gültigkeitsdauer der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten Bescheinigung;
  3. die Vögel sind während der Ausstellung nicht mit Vögeln mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

Wurde die Veterinärbescheinigung von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt, wird von dem in Absatz 3 Buchstabe c genannten Tierarzt für Vögel, die nicht an Flugschauen teilgenommen haben, oder von dem Unternehmer, der für die Vögel verantwortlich ist, die an Flugschauen teilgenommen haben, eine Erklärung ausgestellt, aus der hervorgeht, dass die Vögel während der Ausstellung nicht mit Vögeln mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind.

5. Unternehmer stellen sicher, dass in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die gemäß den Absätzen 1 und 2 zu einer Ausstellung verbracht wurden, nur dann in einen Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist, verbracht werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

  1. die Vögel werden von der Veterinärbescheinigung begleitet, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ihrer Ausstellung ausgestellt und auf der Grundlage der amtlichen Angaben in der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 71 Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung ausgefüllt wurde;
  2. die Verbringung erfolgt innerhalb der Gültigkeitsdauer der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten Bescheinigung;
  3. die Vögel sind während der Ausstellung nicht mit Vögeln mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen;
  4. findet die Ausstellung in einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben statt, der/die nicht den Status "frei von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung" hat, werden Hühnervögel nicht in einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben verbracht, der/die den Status "frei von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung" hat, es sei denn, alle Hühnervögel der Ausstellung erfüllen die Anforderungen von Artikel 62 Buchstabe a.

Der Unternehmer am Bestimmungsort stellt sicher, dass die Vögel nach der Ankunft 21 Tage lang von anderen Vögeln getrennt gehalten werden."

(8) Artikel 91 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) bei Equiden: innerhalb der letzten 48 Stunden oder am letzten Arbeitstag vor dem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb;

(9) Artikel 92 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Abweichend von der Gültigkeitsdauer der Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 91 Absatz 3 gilt die für einen einzelnen Equiden gemäß Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe a ausgestellte Veterinärbescheinigung für 30 Tage, sofern

  1. der zu verbringende Equide von dem in Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument begleitet wird, in das ein für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren von der zuständigen Behörde oder von der Stelle, der diese Aufgabe übertragen wurde, ausgegebenes gültiges Validierungsabzeichen aufgenommen wurde, mit dem dokumentiert wird, dass sich das Tier gewöhnlich in einem Betrieb aufhält, der von der zuständigen Behörde auf der Grundlage von häufigen Tiergesundheitsbesuchen, zusätzlichen Identitätskontrollen und Gesundheitsprüfungen sowie aufgrund des Nichtstattfindens von Natursprung im Betrieb, außer in dafür vorgesehenen, abgetrennten Räumlichkeiten, als Betrieb mit niedrigem Gesundheitsrisiko anerkannt wurde,
    oder
  2. der zu verbringende registrierte Equide von dem in Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument begleitet wird, in das für die Teilnahme an Turnieren eine vom nationalen Mitgliedsverband der Fédération Équestre Internationale oder für die Teilnahme an Rennen eine von der zuständigen Rennbehörde für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren ausgestellte gültige Lizenz aufgenommen wird, und mit dem mindestens zwei Tierarztbesuche pro Jahr, einschließlich derjenigen zur Durchführung der regelmäßigen Pferdegrippeimpfung und der Untersuchungen zwecks Verbringungen in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer, dokumentiert werden.

(10) In Anhang I Teil 6 Nummer 2 wird Buchstabe c angefügt:

"c) Virusneutralisation.

(11) Anhang IX wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung hinzugefügt.

Artikel 2 Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 wird wie folgt berichtigt:

(1) In Artikel 18 wird Buchstabe a gestrichen;

(2) Artikel 43 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Bei zur Schlachtung bestimmten gehaltenen Huftieren gilt das Versammeln von Tieren aus mehr als einem Betrieb nach Verlassen des Herkunftsbetriebs für einen Zeitraum von weniger als 20 Tagen als Auftrieb."

(3) Der einleitende Satz in Artikel 53 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) die Tiere werden gemäß Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 von einem individuellen Identifizierungsdokument begleitet und es wird bestätigt, dass"

(4) Artikel 69 erhält folgende Fassung:

"Artikel 69 Ausnahme für Verbringungen gehaltener Equiden in andere Mitgliedstaaten

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann die Verbringung registrierter Equiden, die die Anforderungen an die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 nicht erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat genehmigen, sofern

  1. die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Bedingungen auf der Grundlage der Anforderungen gemäß den Buchstaben b und c festgelegt und der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt hat, dass solche Verbringungen genehmigt sind;
  2. die Tiere, die in den bzw. in die Hoheitsgebiete(n) des Herkunftsmitgliedstaats und des Bestimmungsmitgliedstaats gehalten und verbracht werden, mindestens die Tiergesundheitsanforderungen an die Verbringung gehaltener Equiden in andere Mitgliedstaaten und insbesondere die spezifischen Tiergesundheitsanforderungen gemäß Artikel 22 erfüllen;
  3. die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats festgelegte Bedingung für die Rückverfolgbarkeit der verbrachten Tiere erfüllt und die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats über die Absicht unterrichtet, die Ausnahmeregelung in Anspruch zu nehmen.

(5) Artikel 86 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 71 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung für Hunde, Katzen und Frettchen, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Hunde, Katzen und Frettchen, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben, eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 53 und gegebenenfalls der in Artikel 54 vorgesehenen Anforderungen sowie einen Hinweis auf das in Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannte Identifizierungsdokument."

(6) Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe j erhält folgende Fassung:

"j) bei Hunden, Katzen und Frettchen: eine Dokumentenprüfung des individuellen Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, und bei Hunden, Katzen, Frettchen und sonstigen Carnivora: eine Identitätskontrolle und eine klinische Untersuchung bzw. wenn dies nicht möglich ist, eine klinische Inspektion der Tiere der Sendung zum Zweck der Feststellung von klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. von entsprechenden Verdachtsfällen;

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. September 2023

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 140).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21).

4) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 115).


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Anhang

"Anhang IX
Risikominderungsmaßnahmen für Infektionen mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie beI Verbringungen gehaltener Huftiere in andere Mitgliedstaaten

Teil 1
Saisonal von der epizootischen Hämorrhagie freie Zonen

  1. Bei Verbringungen gehaltener Huftiere in andere Mitgliedstaaten können saisonal von der epizootischen Hämorrhagie freie Zonen eingerichtet werden, wenn der Beginn und das Ende des vektorfreien Zeitraums von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer entomologischen Überwachung gemäß Teil 2 nachgewiesen wurden,
  2. Abweichend von Nummer 1 kann die entomologische Überwachung auf der Grundlage wissenschaftlich fundierter Nachweise durch weitere Kriterien wie die Temperatur ersetzt werden, um den Beginn und das Ende des vektorfreien Zeitraums zu untermauern, wenn der vektorfreie Zeitraum während eines Zeitraums von drei aufeinanderfolgenden Jahren erfolgreich nachgewiesen wurde.
  3. Der Status "saisonal frei von epizootischer Hämorrhagie" einer Zone muss unverzüglich annulliert werden, wenn das Ende des vektorfreien Zeitraums oder die Zirkulation des Virus der epizootischen Hämorrhagie nachgewiesen werden.

Teil 2
Entomologische Überwachung

  1. Die entomologische Überwachung umfasst mindestens ein aktives jährliches Programm zum Vektoreneinfang durch ständig aufgestellte Ansaugfallen, mit deren Hilfe die Populationsdynamik des Vektors sowie, falls relevant, der vektorfreie Zeitraum bestimmt werden kann.
  2. Es sind Ansaugfallen mit Ultraviolettlicht gemäß festgelegten Protokollen zu verwenden. Die Fallen müssen die ganze Nacht über und mindestens mit der folgenden Häufigkeit betrieben werden:
    1. eine Nacht pro Woche im Monat vor dem erwarteten Beginn und im Monat vor dem erwarteten Ende des vektorfreien Zeitraums und
    2. eine Nacht pro Monat im vektorfreien Zeitraum.

    Auf der Grundlage der in den ersten drei Jahren des Betriebs der Ansaugfallen gewonnenen Erkenntnisse kann die Häufigkeit ihrer Aufstellung angepasst werden.

  3. In jeder geografischen Einheit von 45 km × 45 km in der gesamten Zone, die saisonal frei von der epizootischen Hämorrhagie ist, muss mindestens eine Ansaugfalle aufgestellt werden, und die geografischen Einheiten können an die epidemiologische Lage angepasst werden. Ein Teil der in den Ansaugfallen gesammelten Kleinmücken ist an ein spezialisiertes Labor zu senden, das in der Lage ist, die Vektorarten oder -komplexe, auf die Verdacht besteht, zu zählen und zu identifizieren.
  4. Sofern diese entomologische Überwachung im Rahmen der Bestimmung eines vektorfreien Zeitraums organisiert wird, muss ein maximaler Schwellenwert von Culicoides-Arten für die Interpretation der Ergebnisse definiert werden. Fehlen fundierte Erkenntnisse zur Unterstützung der Bestimmung des maximalen Schwellenwertes, so ist dafür das völlige Fehlen von Culicoides-imicola-Exemplaren und weniger als fünf parer Culicoides je Falle heranzuziehen.

Teil 3
Vektorgeschützter Betrieb

Ein vektorgeschützter Betrieb muss die folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. Er ist an den Ein- und Ausgängen mit geeigneten physischen Barrieren ausgestattet;
  2. die Öffnungen sind mit Gittern mit geeigneter Maschenweite gegen Vektoren abgeschirmt, die regelmäßig mit einem zugelassenen Insektizid entsprechend den Anweisungen des Herstellers zu imprägnieren sind;
  3. im vektorgeschützten Betrieb und in seiner Umgebung findet eine Vektorenüberwachung und -bekämpfung statt;
  4. es werden Maßnahmen getroffen, um Brutstätten für Vektoren in der Nachbarschaft des vektorgeschützten Betriebs zu begrenzen oder zu beseitigen, und
  5. es sind Standardverfahren einschließlich der Beschreibung von Notfall- und Alarmsystemen für die Abläufe im vektorgeschützten Betrieb und für den Transport der Tiere zum Verladeort vorhanden."


UWS Umweltmanagement GmbHENDE