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Regelwerk, EU 2023, Chemikalien - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2023/2589 der Kommission vom 21. November 2023 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Aluminiumammoniumsulfat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2589 vom 22.11.2023)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2008/127/EG der Kommission 2 wurde Aluminiumammoniumsulfat als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 aufgenommen.

(2) Gemäß Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gelten in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 4 aufgeführt.

(3) Die Genehmigung für den Wirkstoff Aluminiumammoniumsulfat gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 15. Dezember 2024 aus.

(4) Gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission 5 wurde innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist am 24. August 2016 bei Irland, dem berichterstattenden Mitgliedstaat, und bei Portugal, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Aluminiumammoniumsulfat gestellt.

(5) Der Antragsteller hat dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Unterlagen vorgelegt. Der Antrag wurde vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat für zulässig befunden.

(6) Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Entwurf eines Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 25. Juni 2019 der Behörde und der Kommission vorgelegt. In dem Entwurf des Berichts über die Bewertung der Erneuerung schlug der berichterstattende Mitgliedstaat vor, die Genehmigung für Aluminiumammoniumsulfat zu erneuern.

(7) Die Behörde leitete den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vor und brachte eine öffentliche Konsultation dazu auf den Weg. Die Behörde hat die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Die Behörde hat außerdem die Kurzfassung des ergänzenden Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(8) Am 13. April 2022 übermittelte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung 6, der zufolge angenommen werden kann, dass Aluminiumammoniumsulfat die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

(9) Die Kommission legte dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 24. Mai 2023 einen Bericht im Hinblick auf die Erneuerung und am 11. Juli 2023 einen Entwurf der vorliegenden Verordnung zu Aluminiumammoniumsulfat vor.

(10) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde und gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zum Bericht im Hinblick auf die Erneuerung Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft und berücksichtigt.

(11) In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das den Wirkstoff Aluminiumammoniumsulfat enthält, wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind.

(12) Die Risikobewertung zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Aluminiumammoniumsulfat stützt sich auf eine begrenzte Zahl repräsentativer Verwendungszwecke, wodurch jedoch nicht die Verwendungszwecke beschränkt werden, für die Aluminiumammoniumsulfat enthaltende Pflanzenschutzmittel zugelassen werden dürfen. Die Beschränkung auf die Anwendung als Repellent sollte daher nicht aufrechterhalten werden.

(13) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sowie der Ergebnisse der Risikobewertung sind jedoch bestimmte Bedingungen vorzusehen.

(14) Es ist daher angezeigt, die Genehmigung für Aluminiumammoniumsulfat zu erneuern.

(15) Somit sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 entsprechend geändert werden.

(16) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1446 der Kommission 7 wurde die Laufzeit der Genehmigung für Aluminiumammoniumsulfat bis zum 15. Dezember 2024 verlängert, damit das Erneuerungsverfahren vor dem Ende der Laufzeit der Genehmigung für diesen Wirkstoff abgeschlossen werden kann. Da die Erneuerung jedoch vor Ablauf dieser verlängerten Laufzeit beschlossen wurde, muss die vorliegende Verordnung ab einem früheren Datum gelten.

(17) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff

Die Genehmigung für den in Anhang I beschriebenen Wirkstoff Aluminiumammoniumsulfat wird unter den im genannten Anhang aufgeführten Bedingungen erneuert.

Artikel 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Februar 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. November 2023

1) ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1.

2) Richtlinie 2008/127/EG der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme verschiedener Wirkstoffe (ABl. L 344 vom 20.12.2008 S. 89).

3) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.08.1991 S. 1).

4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.06.2011 S. 1).

5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.09.2012 S. 26).

6) EFSA (European Food Safety Authority). Peer review of the pesticide risk assessment of the active substance aluminium ammonium sulfate, EFSA Journal 2022;20(5):7319. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu.

7) Durchführungsverordnung (EU) 2023/1446 der Kommission vom 12. Juli 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 im Hinblick auf die Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester, Essigsäure, Aluminiumammoniumsulfat, Aluminiumphospid, Aluminiumsilicat, Calciumcarbid, Cymoxanil, Dodemorph, Ethylen, Teebaumextrakt, Rückstände aus der Fettdestillation, Fettsäuren C7 bis C20, Flonicamid (IKI-220), Gibberellinsäure, Gibberellin, Halosulfuron-methyl, hydrolisierte Proteine, Eisensulfat, Magnesiumphosphid, Maltodextrin, Metamitron, Pflanzenöle/Nelkenöl, Pflanzenöle/Rapsöl, Pflanzenöle/Grüne-Minze-Öl, Pyrethrine, Sulcotrion, Tebuconazol und Harnstoff (ABl. L 178 vom 13.07.2023 S. 1).


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Anhang I


Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernIUPAC-BezeichnungReinheit 1Datum der GenehmigungBefristung der GenehmigungSonderbestimmungen
Aluminiumammoniumsulfat (Dodecahydrat)
CAS-Nr.: 7784-26-1
CIPAC-Nr.: 840
Aluminiumammoniumsulfat
  • 975 g/kg
  • wasserfrei - nicht weniger als 510 g/kg
  • keine relevanten Verunreinigungen
1.2.202431.1.2039Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts für Aluminiumammoniumsulfat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
  • den Schutz von Anwendern und ggf. Arbeitnehmern durch die Gewährleistung, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung als Anwendungsbedingung aufgenommen wird;
  • den Schutz von Wasserorganismen, wenn der Stoff in Regionen mit sauren oder basischen Bodenverhältnissen angewendet wird;
  • den Schutz der Bienen vor Spritzungen während der Blütezeit angrenzender Felder oder wenn blühende Unkräuter auf dem behandelten Feld vorhanden sind;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Stoff in Regionen mit empfindlichen Boden- und/oder Klimabedingungen angewendet wird (d. h. in Situationen, in denen der pH-Wert des Bodens unter 5,5 liegt, z.B. Grünland in Berggebieten, Gebieten mit Nadelholzforstwirtschaft und Gebieten mit Erika-Zierpflanzenbau);
  • bei Reihen- und Kombinationskulturen die Zulassung als Barrierebehandlung nur an Feldrändern.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im Überprüfungsbericht enthalten.

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Anhang II

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1. In Teil A wird Eintrag Nr. 219 zu Aluminiumammoniumsulfat gestrichen.

2. In Teil B wird folgender Eintrag angefügt:

Nr.Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernIUPAC-BezeichnungReinheit 1Datum der GenehmigungBefristung der GenehmigungSonderbestimmungen
"167Aluminiumammoniumsulfat (Dodecahydrat)
CAS-Nr.: 7784-26-1
CIPAC-Nr.: 840
Aluminiumammoniumsulfat
  • 975 g/kg
  • wasserfrei - nicht weniger als 510 g/kg
  • keine relevanten Verunreinigungen
1.2.202431.1.2039Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts für Aluminiumammoniumsulfat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
  • den Schutz von Anwendern und ggf. Arbeitnehmern durch die Gewährleistung, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung als Anwendungsbedingung aufgenommen wird;
  • den Schutz von Wasserorganismen, wenn der Stoff in Regionen mit sauren oder basischen Bodenverhältnissen angewendet wird;
  • den Schutz der Bienen vor Spritzungen während der Blütezeit angrenzender Felder oder wenn blühende Unkräuter auf dem behandelten Feld vorhanden sind;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Stoff in Regionen mit empfindlichen Boden- und/oder Klimabedingungen angewendet wird (d. h. in Situationen, in denen der pH-Wert des Bodens unter 5,5 liegt, z.B. Grünland in Berggebieten, Gebieten mit Nadelholzforstwirtschaft und Gebieten Erika-Zierpflanzenbau);
  • bei Reihen- und Kombinationskulturen die Zulassung als Barrierebehandlung nur an Feldrändern.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung."

1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im Überprüfungsbericht enthalten.


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