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Durchführungsverordnung (EU) 2023/2708 der Kommission vom 28. November 2023 zur Änderung der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2023/2708 vom 29.11.2023)
Ergänzende Informationen |
Liste von Beschl.'en betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3 und Artikel 259 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnener Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.
(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in Artikel 21 und Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, einschließlich der Afrikanischen Schweinepest, bei gehaltenen Schweinen und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.
(3) Zudem enthält die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission 4 besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest. Insbesondere ist im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einem Mitgliedstaat in Artikel 3 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 die Einrichtung einer Sperrzone durch die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen.
(4) Außerdem ist im Fall eines ersten und einzigen Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone in Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vorgesehen, dass dieses Gebiet in Anhang II Teil B der genannten Durchführungsverordnung als Schutz- und Überwachungszonen umfassende Sperrzone gelistet wird.
(5) Darüber hinaus ist nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einem Gebiet eines Mitgliedstaats dieses Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone III in Anhang I Teil III zu listen.
(6) Des Weiteren sind in den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bestimmte Maßnahmen vorgesehen, die im Fall einer amtlichen Bestätigung eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren, einschließlich der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen, zu ergreifen sind. Diese Bestimmungen sehen insbesondere die Einrichtung einer infizierten Zone sowie Verbote der Verbringung von wild lebenden Tieren gelisteter Arten und von daraus gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs vor.
(7) Überdies ist im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats eine infizierte Zone gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichten.
(8) Ferner sieht Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone vor, dass dieses Gebiet in Anhang II Teil A der genannten Durchführungsverordnung als infizierte Zone gelistet wird.
(9) Darüber hinaus ist nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Gebiet eines Mitgliedstaats dieses Gebiet gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone II in Anhang I Teil II zu listen.
(10) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die von den Mitgliedstaaten, die in ihren Anhängen I und II gelistet sind oder von denen Gebiete in den genannten Anhängen gelistet sind (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten"), für einen begrenzten Zeitraum anzuwenden sind. Nach Ausbrüchen dieser Seuchen werden in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung die Sperrzonen I, II und III gelistet. Die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen I, II und III gelisteten Gebiete beruhen auf der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union.
(11) Nachdem sich die Seuchenlage in Bezug auf diese Seuche in Kroatien geändert hatte, wurden die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2469 der Kommission 5 geändert. Seit dem Erlass der genannten Durchführungsverordnung hat sich die Seuchenlage in Bezug auf diese Seuche in bestimmten betroffenen Mitgliedstaaten geändert.
(12) Jegliche Änderungen der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 sollten sich auf die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den betroffenen Mitgliedstaaten, auf das Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche sowie auf wissenschaftlich fundierte Grundsätze und Kriterien für die geografische Abgrenzung von Zonen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest und die Leitlinien der Union stützen, die mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vereinbart wurden und auf der Website der Kommission 6 öffentlich zugänglich sind. Diese Änderungen sollten auch internationalen Standards wie dem Gesundheitskodex für Landtiere 7 der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) und den von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegten Begründungen für die Abgrenzung der Zonen Rechnung tragen.
(13) Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2469 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 ist es zu neuen Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in Kroatien und bei Wildschweinen in Polen und Schweden gekommen. Außerdem hat sich die Seuchenlage bezüglich der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Polen an der Grenze zu Deutschland geändert, wodurch sich das Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Gebieten Deutschlands, die derzeit nicht in Anhang I und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführt sind, erhöht hat.
(14) Darüber hinaus hat sich seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2469 die Seuchenlage in bestimmten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen I, II und III ausgewiesenen Gebieten in Polen und als Sperrzonen III ausgewiesenen Gebieten in Estland in Bezug auf Wildschweine und gehaltene Schweine aufgrund der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die diese Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht anwenden, verbessert.
(15) Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union wurde die Abgrenzung der Zonen in diesen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 neu bewertet und aktualisiert. Darüber hinaus wurden die bestehenden Risikomanagementmaßnahmen neu bewertet und aktualisiert. Diese Änderungen sollten sich in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 widerspiegeln.
(16) Im November 2023 wurden mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in der Region Zachodniopomorskie in Polen in einem Gebiet festgestellt, das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone II aufgeführt ist und sich in unmittelbarer Nähe eines in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzone I aufgeführten Gebiet befindet. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzone I aufgeführte Gebiet in Polen, das sich in unmittelbarer Nähe des als Sperrzone II aufgeführten Gebiets befindet, das von diesen jüngsten Ausbrüchen betroffen ist, im genannten Anhangstattdessen als Sperrzone II aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzone I neu festgelegt werden, um diesen jüngsten Ausbrüchen Rechnung zu tragen.
(17) Außerdem wurden im November 2023 mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Polen in unmittelbarer Nähe eines Gebiets in Deutschland festgestellt, das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit nicht als Sperrzone aufgeführt ist. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit nicht als Sperrzone aufgeführte Gebiet in Deutschland, das sich in unmittelbarer Nähe des Gebiets in Polen befindet, das von diesen jüngsten Ausbrüchen betroffen ist, in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone I aufgeführt werden.
(18) Zudem sollten aufgrund der von Polen vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in bestimmten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführten Sperrzonen III, die in Polen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 22, 25 und 40 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Kodex ergriffen werden, bestimmte Gebiete in der polnischen Woiwodschaft Lubelskie, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen III aufgeführt sind, in dem genannten Anhang nun als Sperrzonen II aufgeführt werden, da in diesen Sperrzonen III in den letzten drei Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen aufgetreten sind, während die Seuche bei Wildschweinen weiterhin auftritt. Diese Sperrzonen III sollten unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem genannten Anhang nun als Sperrzonen II aufgeführt werden.
(19) Darüber hinaus sollten aufgrund der von Polen vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführten Sperrzonen II, die in Polen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 64, 65 und 67 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Kodex ergriffen werden, bestimmte Gebiete in den polnischen Woiwodschaften Mazowieckie und Podkarpackie, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen II aufgeführt sind, in dem genannten Anhang nun als Sperrzonen I aufgeführt werden, da in diesen Sperrzonen II in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und bei Wildschweinen aufgetreten sind. Diese als Sperrzonen II aufgeführten Gebiete sollten daher unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem genannten Anhang nun als Sperrzonen I aufgeführt werden.
(20) Des Weiteren sollten aufgrund der von Polen vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführten Sperrzonen I und in den Sperrzonen, an die diese Sperrzonen I angrenzen, die in Polen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 64, 65 und 67 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Kodex ergriffen werden, bestimmte Gebiete in der Woiwodschaft Podkarpackie in Polen, die derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen I aufgeführt sind, nun aus dem genannten Anhang gestrichen werden, da in diesen Sperrzonen I und in den Zonen, an die diese Sperrzonen I angrenzen, in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und bei Wildschweinen aufgetreten sind.
(21) Schließlich sollten aufgrund der von Estland vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in bestimmten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführten Sperrzonen III, die in Estland gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 22, 25 und 40 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Kodex ergriffen werden, bestimmte Gebiete in den Kreisen Põlvamaa und Võrumaa in Estland, die derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen III aufgeführt sind, in dem genannten Anhang nun als Sperrzonen II aufgeführt werden, da in diesen Sperrzonen III in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen aufgetreten sind, während die Seuche bei Wildschweinen weiterhin auftritt. Diese Sperrzonen III sollten unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem genannten Anhang nun als Sperrzonen II aufgeführt werden.
(22) Im August 2023 hat Italien die Kommission über die derzeitige Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in seinem Hoheitsgebiet nach Bestätigung eines Ausbruchs dieser Seuche am 18. August 2023 bei gehaltenen Schweinen in einer zuvor seuchenfreien Zone in der Region Lombardei unterrichtet. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 hat Italien eine Sperrzone eingerichtet, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst, in denen die allgemeinen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durchgeführt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.
(23) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1684 der Kommission 8 wurde erlassen, nachdem Italien Informationen über diesen Ausbruch bei gehaltenen Schweinen in einer zuvor seuchenfreien Zone in der italienischen Region Lombardei vorgelegt hatte. Außerdem wurde die Sperrzone, die von der zuständigen Behörde Italiens eingerichtet wurde, in Anhang II Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 9 aufgeführt und der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1684 wurde aufgehoben. Die genannte Sperrzone gilt bis zum 28. November 2023. Seit dem ersten Ausbruch im August 2023 sind jedoch in der Region Lombardei weitere Ausbrüche aufgetreten.
(24) Angesichts der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Italien und des epidemiologischen Verlaufs dieser Seuche sowie unter Berücksichtigung internationaler Standards wie des Gesundheitskodex für Landtiere der WOAH sollte dieses von diesen Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffene Gebiet Italiens in Anhang I Teile I und III der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 nun als Sperrzonen I und III gelistet und aus Anhang II Teil B der genannten Durchführungsverordnung gestrichen werden.
(25) Im September 2023 hat Schweden die Kommission über die derzeitige Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in seinem Hoheitsgebiet nach einem bestätigten Ausbruch dieser Seuche am 6. September 2023 bei einem Wildschwein in einer zuvor seuchenfreien Zone in der Gemeinde Fagersta unterrichtet. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 hat Schweden eine infizierte Zone eingerichtet, in der die allgemeinen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durchgeführt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.
(26) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1778 der Kommission 10 wurde erlassen, nachdem Schweden Informationen über diesen Ausbruch bei einem Wildschwein in einer zuvor seuchenfreien Zone in der schwedischen Gemeinde Fagersta vorgelegt hatte. Außerdem wurde die infizierte Zone, die von der zuständigen Behörde Schwedens in der Gemeinde Fagersta eingerichtet wurde, in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelistet und der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1778 wurde aufgehoben. Die genannte Sperrzone gilt bis zum 6. Dezember 2023. Seit dem ersten Ausbruch im September 2023 sind jedoch in den Gemeinden Fagersta und Norberg weitere Ausbrüche aufgetreten.
(27) Angesichts der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Schweden und des epidemiologischen Verlaufs dieser Seuche sowie unter Berücksichtigung internationaler Standards wie des Gesundheitskodex für Landtiere der WOAH sollte dieses von diesen Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffene Gebiet Schwedens in Anhang I Teile I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 nun als Sperrzonen I und II gelistet und aus Anhang II Teil A der genannten Durchführungsverordnung gestrichen werden.
(28) Um den jüngsten Entwicklungen der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Estland, Deutschland, Italien, Polen und Schweden neue, ausreichend große Sperrzonen abgegrenzt und in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen I und II aufgenommen werden, und bestimmte Teile von Sperrzonen I sollten für Polen aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gestrichen werden. Da sich die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union laufend ändert, wurde bei der Abgrenzung dieser neuen Sperrzonen der Seuchenlage in den umliegenden Gebieten Rechnung getragen.
(29) Darüber hinaus sollten angesichts der allgemeinen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Kroatien bestimmte Gebiete Kroatiens, die derzeit in Anhang II Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführt sind, bis Dezember 2023 in dem genannten Anhang aufgeführt werden.
(30) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.
(31) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594
Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. November 2023
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 (ABl. L 79 vom 17.03.2023 S. 65).
5) Durchführungsverordnung (EU) 2023/2469 der Kommission vom 31. Oktober 2023 zur Änderung der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L, 2023/2469, 3.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2469/oj).
6) Arbeitsunterlage SANTE/7112/2015/Rev. 3 "Principles and criteria for geographically defining ASP regionalisation" (https://ec.europa.eu/food/animals/animal-diseases/control-measures/asf_de).
7) OIE-Gesundheitskodex für Landtiere, 29. Ausgabe, 2021. Bände I und II, ISBN 978-92-95115-40-8 (https://www.woah.org/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/terrestrial-code-online-access/).
8) Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1684 der Kommission vom 31. August 2023 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Italien (ABl. L 217 vom 04.09.2023 S. 123).
9) Durchführungsverordnung (EU) 2023/1799 der Kommission vom 19. September 2023 zur Änderung der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 233 vom 19.09.2023 S. 27).
10) Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1778 der Kommission vom 12. September 2023 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Schweden (ABl. L 228 vom 15.09.2023 S. 251).
Anhang |
Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 erhalten folgende Fassung:
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