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Durchführungsverordnung (EU) 2024/334 der Kommission vom 19. Januar 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 hinsichtlich der Listen der Drittländer mit einem genehmigten Kontrollplan, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von bestimmten lebenden, gekühlten, tiefgefrorenen oder verarbeiteten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen zulässig ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/334 vom 22.01.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Vorschriften für amtliche Kontrollen und andere Kontrolltätigkeiten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union unter anderem im Bereich der Lebensmittelsicherheit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs zu überprüfen. Insbesondere kann gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung in einem delegierten Rechtsakt vorgeschrieben werden, dass in die Union nur Sendungen bestimmter Tiere und Waren aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet verbracht werden dürfen, das in einer von der Kommission zu diesem Zweck erstellten Liste aufgeführt ist.
(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission 2 wurde die Verordnung (EU) 2017/625 ergänzt, um sicherzustellen, dass Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren aus Drittländern oder Drittlandsgebieten den geltenden Anforderungen der Vorschriften über die Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 oder Anforderungen genügen, die als diesen mindestens gleichwertig anerkannt sind. Insbesondere sind in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 die für den menschlichen Verzehr bestimmten Tiere und Waren genannt, für die die Anforderung gilt, dass sie nur aus einem Drittland oder einem Drittlandsgebiet kommen dürfen, das in der Liste gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 aufgeführt ist.
(3) In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission 3 sind die Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete festgelegt, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 zulässig ist.
(4) Artikel 20 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission sieht eine Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete vor, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen gemäß Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I Nummer 4 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 zulässig ist. Anhang III Abschnitt XIV der genannten Verordnung enthält Anforderungen an Gelatine und Abschnitt XV des genannten Anhangs enthält Anforderungen an Kollagen. Daher sollte in Artikel 20 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 auf Anhang III Abschnitt XV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Bezug genommen werden.
(5) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 dürfen Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnissen zusätzlich zu den Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/625 nur aus einem Drittland in die Union verbracht werden, das über einen Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten verfügt.
(6) Gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 dürfen Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnissen zusätzlich zu den in der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten Bedingungen nur aus einem Drittland in die Union verbracht werden, das die Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 erfüllt und in der Liste der Drittländer gemäß Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 aufgeführt ist, aus denen der Eingang in die Union der betreffenden der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs zulässig ist.
(7) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 dürfen Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnissen abweichend von Artikel 7 aus Drittländern in die Union verbracht werden, die über keinen genehmigten Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten verfügen, jedoch sicherstellen, dass die der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, einschließlich solcher, die in zusammengesetzten Erzeugnissen verwendet werden, aus einem Mitgliedstaat oder einem Drittland stammen, das in der Liste in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 aufgeführt ist. Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 entscheidet die Kommission zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 nur dann über die Aufnahme eines Drittlandes in die Liste gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung, wenn die zuständige Behörde dieses Drittlandes der Kommission Nachweise und Garantien für die Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 vorlegt. Diese Nachweise und Garantien umfassen Informationen über die in diesem Drittland bestehenden Verfahren, um die Rückverfolgbarkeit und den Ursprung dieser der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere und dieser Erzeugnisse tierischen Ursprungs zu gewährleisten.
(8) Die Einträge für Bangladesch, Chile, die Falklandinseln, Guernsey, Neukaledonien, Nicaragua und Uruguay in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 enthalten die Kennzeichnung "O"; damit wird ihre Absicht ausgedrückt, zusammengesetzte Erzeugnisse, die unter Verwendung verarbeiteter Aquakulturerzeugnisse und/oder verarbeiteter Milch und/oder verarbeiteter Eiprodukte hergestellt wurden, die aus einem Mitgliedstaat oder einem Drittland bzw. Drittlandsgebiet mit Kontrollplänen für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten stammen, in die Union auszuführen. Bangladesch, Chile, die Falklandinseln, Guernsey, Neukaledonien, Nicaragua und Uruguay haben der Kommission jedoch mitgeteilt, dass sie nicht an der Ausfuhr solcher zusammengesetzten Erzeugnisse in die Union interessiert sind. Daher sollte die Kennzeichnung "O" in Bezug auf Bangladesch, Chile, die Falklandinseln, Guernsey, Neukaledonien, Nicaragua und Uruguay in Anhang -I gestrichen werden.
(9) Der Eintrag für Kolumbien in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 enthält derzeit ein "X" in Bezug auf Milch. Ein Audit, das vom 24. Juli bis zum 4. August 2023 von der Kommission durchgeführt wurde, hat ergeben, dass Kolumbien nicht garantieren kann, dass bei Färsen und Kühen, von denen Milch zur Herstellung haltbarer zusammengesetzter Erzeugnisse für den Unionsmarkt verwendet wird, kein Östradioal-17β verwendet wird, wie dies in Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 hinsichtlich des Verbots der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung vorgeschrieben ist. Daher sollte die Kennzeichnung "X" in Bezug auf Milch aus dem Eintrag für Kolumbien gestrichen werden. Da Kolumbien bereits zusammengesetzte Erzeugnisse in die Union ausführt, die verarbeitete Milch enthalten, die aus einem Mitgliedstaat oder einem Drittland mit Kontrollpläne für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten stammt, und der Eintrag für das Land in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 in Bezug auf Milch ein "X" enthält, sollte für Kolumbien in Bezug auf Milch entsprechend die Kennzeichnung "O" verwendet werden.
(10) Der Eintrag für Israel 5 in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 enthält derzeit ein "X" in Bezug auf Eier. Israel hat der Kommission jedoch mitgeteilt, dass es nicht mehr an der Ausfuhr von Eiern in die Union interessiert ist. Daher sollte die Kennzeichnung "X" in Bezug auf Eier aus dem genannten Anhang gestrichen werden.
(11) Der Eintrag für Jamaika in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 enthält derzeit ein "X" in Bezug auf Honig. Da Jamaika der Kommission keinen Kontrollplan für Honig vorgelegt hat, sollte die Kennzeichnung "X" in Bezug auf Honig aus dem genannten Anhang gestrichen werden.
(12) Die Einträge für Kenia und Mosambik in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 enthalten die Kennzeichnung "O"; damit wird ihre Absicht ausgedrückt, zusammengesetzte Erzeugnisse, die unter Verwendung verarbeiteter Milch und/oder verarbeiteter Eiprodukte hergestellt wurden, die aus einem Mitgliedstaat oder einem Drittland bzw. Drittlandsgebiet mit Kontrollplänen für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten stammen, in die Union auszuführen. Kenia und Mosambik haben der Kommission jedoch keine Nachweise und Garantien für die Einhaltung des Artikels 8 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 vorgelegt. Daher sollte die Kennzeichnung für Kenia und Mosambik in Anhang -I gestrichen werden.
(13) Marokko und Ruanda haben Kontrollpläne für Honig vorgelegt. Die Pläne bieten ausreichende Garantien und sollten daher genehmigt werden. Daher sollten in Bezug auf Marokko und Ruanda in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 die entsprechenden Eintragungen in Bezug auf "Honig" vorgenommen werden.
(14) Der Eintrag für Montenegro in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 enthält ein "X" in Bezug auf "Schafe/Ziegen", versehen mit einer Fußnote, der zufolge sich der Eintrag nur auf Schafe bezieht. Montenegro hat jedoch auch Ziegen in seinen Kontrollplan aufgenommen. Die Fußnote in Bezug auf Montenegro, mit der der Eintrag auf Schaffleisch beschränkt wird, sollte daher aus dem genannten Anhang gestrichen werden.
(15) Montenegro hat einen Kontrollplan vorgelegt, der Tierdarmhüllen umfasst. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte daher genehmigt werden. Daher sollte in Bezug auf Montenegro in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 die entsprechende Eintragung in Bezug auf "Tierdarmhüllen" vorgenommen werden.
(16) Der Eintrag für Neukaledonien in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 enthält die Kennzeichnung "P"; damit wird seine Absicht ausgedrückt, zusammengesetzte Erzeugnisse, die unter Verwendung von Verarbeitungserzeugnissen aus Muscheln hergestellt wurden, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern bzw. Drittlandsgebieten stammen, die in Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 aufgeführt sind, in die Union auszuführen. Neukaledonien hat der Kommission jedoch mitgeteilt, dass es nicht an der Ausfuhr solcher zusammengesetzter Erzeugnisse in die Union interessiert ist. Daher sollte die Kennzeichnung "P" für Neukaledonien in Anhang -I gestrichen werden.
(17) Südafrika hat einen Kontrollplan für Meeresschnecken vorgelegt, der die Unterkategorie "Muscheln/Meeresschnecken aus Aquakultur" umfasst. Dieser Plan bietet einschlägige Garantien für die Lebensmittelsicherheit und sollte daher genehmigt werden. Der Eintrag für Südafrika in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 sollte daher mit der Kennzeichnung "M" versehen werden, und das Land sollte in Anhang VIII der genannten Durchführungsverordnung gelistet werden.
(18) Der Eintrag für Aserbaidschan in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 enthält den Hinweis "Nur Kaviar aus Wildfang". Aserbaidschan hat einen Kontrollplan für die Aquakultur vorgelegt, der Fischerzeugnisse (Kaviar und Fischrogen) umfasst. Der Plan bietet einschlägige Garantien für die Lebensmittelsicherheit und sollte daher genehmigt werden. Aserbaidschan sollte daher in Anhang -I entsprechend gelistet werden, und in Anhang IX der genannten Durchführungsverordnung sollte der Hinweis "Nur Kaviar aus Wildfang" geändert werden in "Aquakultur: Fische und Kaviar (Erzeugnis aus Fischen)".
(19) Der Eintrag für Chile in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 enthält den Hinweis "Aquakultur: nur Fische". Der Kontrollplan Chiles umfasst Fische und Fischerzeugnisse (Kaviar und Fischrogen). Daher sollte der Hinweis "Aquakultur: nur Fische" im Eintrag für Chile in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 geändert werden in "Aquakultur: Fische und Kaviar (Erzeugnis aus Fischen)".
(20) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 sollte daher entsprechend geändert werden.
(21) In Bezug auf Sendungen haltbarer zusammengesetzter Erzeugnisse, die unter Verwendung verarbeiteter Milcherzeugnisse kolumbianischen Ursprungs hergestellt wurden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bereits aus Kolumbien versandt wurden, sollte aus Gründen der Vorhersehbarkeit und der Rechtssicherheit ein Übergangszeitraum für den Eingang solcher Sendungen in die Union vorgesehen werden.
(22) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 20 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"6. Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen gemäß Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I Nummer 4 Buchstabe b Ziffer iii bzw. Abschnitt XV Kapitel I Nummer 4 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von behandelten Rohstoffen, die aus diesen Waren gewonnen wurden, gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung zulässig ist."
2. Anhang -I erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.
3. Anhang VIII wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
4. Anhang IX wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sendungen haltbarer zusammengesetzter Erzeugnisse, die aus verarbeiteten Milcherzeugnissen kolumbianischen Ursprungs hergestellt wurden, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Durchführungsverordnung aus Kolumbien in die Union versandt wurden, dürfen bis zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung in die Union verbracht werden. Sendungen haltbarer zusammengesetzter Erzeugnisse, die aus verarbeiteten Milcherzeugnissen mit Ursprung in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 in Bezug auf Milch aufgeführt sind, hergestellt wurden, sind nicht von diesem Übergangszeitraum betroffen und dürfen weiterhin in die Union verbracht werden.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Januar 2024
2) Delegierte Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vom 6. September 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an den Eingang von Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren in die Union (ABl. L 304 vom 24.11.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/2292/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 118, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/405/oj).
4) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/853/oj).
5) Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit dem 5. Juni 1967 unter Verwaltung des Staates Israel stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.
Anhang I |
Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 erhält folgende Fassung:
"Anhang -I
Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete mit genehmigten Kontrollplänen für bestimmte zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere und für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Artikel 2a, Artikel 3, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2, den Artikeln 11, 15, 16 und 21 sowie Artikel 25 Buchstaben a und c
ISO-Ländercode | Drittland 1 oder Drittlandsgebiete | Rinder | Schafe/Ziegen | Schweine | Equiden | Geflügel | Aquakultur 17 | Milch | Eier | Kaninchen | Frei lebendes Wild | Farmwild | Honig | Tierdarmhüllen |
AD | Andorra | X | X | Δ | X | P | X | |||||||
AE | Vereinigte Arabische Emirate | Δ P | X 2 O | O | X 3 | |||||||||
AL | Albanien | X | X 14 P | O | X | X | ||||||||
AM | Armenien | X 14 P | O | O | X | |||||||||
AR | Argentinien | X | X | X | X | X 14 P | X | X | X | X | X | X | X | |
AU | Australien | X | X | X | X M | X | X | X | X | X | X | |||
AZE | Aserbaidschan | X 16 P | ||||||||||||
BA | Bosnien und Herzegowina | X | X | X | X | X 14 P | X | X | X | |||||
BD | Bangladesch | X P | ||||||||||||
BF | Burkina Faso | X | ||||||||||||
BJ | Benin | X | ||||||||||||
BN | Brunei | X 15 P | O | O | ||||||||||
BR | Brasilien | X | X | X | X P | O | O | X | X | |||||
BW | Botsuana | X | P | |||||||||||
BY | Belarus | X 8 | X 14 P | X | X | X | X | |||||||
BZ | Belize | X 15 P | O | O | ||||||||||
CA | Kanada | X | X | X | X | X | X M | X | X | X | X | X | X | |
CH | Schweiz 7 | X | X | X | X | X | X 14 M | X | X | X | X | X | X | X |
CL | Chile | X | X 5 | X | X | X 14 M | X | X | X | X | ||||
CM | Kamerun | X | ||||||||||||
CN | China | X | X P | O | X | X | X | X | ||||||
CO | Kolumbien | X P | O | Δ | ||||||||||
CR | Costa Rica | X P | O | O | ||||||||||
CU | Kuba | X 15 P | O | O | X | |||||||||
DO | Dominikanische Republik | X | ||||||||||||
EC | Ecuador | X P | O | O | ||||||||||
EG | Ägypten | X | ||||||||||||
ET | Äthiopien | X | ||||||||||||
FK | Falklandinseln | X | X 5 | X 14 | ||||||||||
FO | Färöer | X 14 P | O | O | ||||||||||
GB | Vereinigtes Königreich 6 | X | X | X | X | X | X 14 Δ M | X | X | Δ | X | X | X | X |
GE | Georgien | X | ||||||||||||
GG | Guernsey | M | X | |||||||||||
GL | Grönland | X 5 | M | X | ||||||||||
GT | Guatemala | X 15 P | O | O | X | |||||||||
HK | Hongkong | Δ P | Δ | |||||||||||
HN | Honduras | X P | O | O | ||||||||||
ID | Indonesien | X P | O | O | ||||||||||
IL | Israel 4 | X | X 14 P | X | X | |||||||||
IM | Insel Man | X | X 5 | X | X 14 M | X | O | X | ||||||
IN | Indien | O | X P | O | X | X | X | |||||||
IR | Iran | X 15 X 16 P | O | O | X | |||||||||
JE | Jersey | X | M | X | O | |||||||||
JM | Jamaika | M | ||||||||||||
JP | Japan | X | Δ | X | X 14 M | X | X | Δ | X | |||||
KE | Kenia | X 14 P | ||||||||||||
KR | Südkorea | X | X M | O | O | Δ | ||||||||
LB | Libanon | X | X | |||||||||||
LK | Sri Lanka | X P | O | O | ||||||||||
MA | Marokko | X | X 14 Δ M | O | O | X | X | |||||||
MD | Moldau | X | X 14 P | X | X | X | ||||||||
ME | Montenegro | X | X | X | X | X 14 P | X | X | X | X | ||||
MG | Madagaskar | X P | O | O | X | |||||||||
MK | Nordmazedonien | X | X | X | X | X 14 P | X | X | X | X | ||||
MM | Myanmar/Birma | X P | O | O | X | |||||||||
MN | Mongolei | X | ||||||||||||
MU | Mauritius | X 14 P | O | O | Δ | |||||||||
MX | Mexiko | Δ | X P | O | X | X | ||||||||
MY | Malaysia | Δ | X P | O | O | |||||||||
MZ | Mosambik | X 15 P | ||||||||||||
NA | Namibia | X | X 5 | P | X | |||||||||
NC | Neukaledonien | X 1 | X | X | ||||||||||
NG | Nigeria | X 15 P | O | O | ||||||||||
NI | Nicaragua | X 15 P | X | |||||||||||
NZ | Neuseeland | X | X | O | X | O | X 14 M | X | O | O | X | X | X | X |
PA | Panama | X P | O | O | ||||||||||
PE | Peru | X M | ||||||||||||
PH | Philippinen | X P | O | O | ||||||||||
PK | Pakistan | X | ||||||||||||
PM | St. Pierre und Miquelon | X | P | |||||||||||
PN | Pitcairninseln | X | ||||||||||||
PY | Paraguay | X | P | X | ||||||||||
RS | Serbien | X | X | X | X 8 | X | X 14 P | X | X | X | X | X | X | |
RU | Russland | X | X | X | X | O P | X | X | X 9 | X | X | |||
RW | Ruanda | X | ||||||||||||
SA | Saudi-Arabien | X P | O | O | ||||||||||
SG | Singapur | Δ | Δ | Δ | X 10 | Δ | X 14 P | Δ | Δ | X 10 | X 10 | |||
SM | San Marino | X | Δ | O P | X | O | X | |||||||
SV | El Salvador | X | ||||||||||||
SZ | Eswatini | X | P | |||||||||||
TG | Togo | X | ||||||||||||
TH | Thailand | O | O | X | X M | Δ | Δ | X | ||||||
TN | Tunesien | X 14 M | O | O | X | |||||||||
TR | Türkei | X | X 14 M | X | X | X | X | |||||||
TW | Taiwan | X P | O | X | X | |||||||||
TZ | Tansania | X 15 P | O | O | X | |||||||||
UA | Ukraine | X | X | X | X 14 M | X | X | X | X | X | ||||
UG | Uganda | X | ||||||||||||
US | Vereinigte Staaten | X | X 11 | X | X | X M | X | X | X | X | X | X | X | |
UY | Uruguay | X | X | X | X 14 M | X | X | X | X | |||||
UZ | Usbekistan | X | ||||||||||||
VE | Venezuela | X 15 P | O | O | ||||||||||
VN | Vietnam | X M | O | O | X | |||||||||
WF | Wallis und Futuna | X | ||||||||||||
XK | Kosovo 12 | Δ | ||||||||||||
ZA | Südafrika | M P | X | X 13 | ||||||||||
ZM | Sambia | X | ||||||||||||
1) Liste der Drittländer und Drittlandsgebiete (ohne Einschränkung auf von der Union anerkannte Drittländer).
2) Nur Kamelmilch. 3) Nur das Gebiet von Ras al Chaima. 4) Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit dem 5. Juni 1967 unter der Verwaltung des Staates Israel stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden. 5) Nur Schafe. 6) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland. 7) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.04.2002 S. 132). 8) Ausfuhr lebender Schlachtequiden in die Union (nur zur Lebensmittelherstellung bestimmte Tiere). 9) Nur Rentiere. 10) Nur für Sendungen von frischem Fleisch, das aus Neuseeland stammt und für die Union bestimmt ist, mit oder ohne Lagerung in Singapur entladen und während der Durchfuhr durch Singapur in einem zugelassenen Betrieb umgeladen wird. 11) Nur Ziegen. 12) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo. 13) Nur Laufvögel. 14) Nur Fische und Erzeugnisse aus Fischen. 15) Nur Krebstiere. 16) Nur Erzeugnisse aus Fischen (z.B. Rogen und Kaviar). 17) Die Aquakultur deckt Fische, einschließlich Aale, und Erzeugnisse aus Fischen (wie Rogen und Kaviar) sowie Krebstiere ab. Die Drittländer oder Drittlandsgebiete, die in Anhang VIII für lebende, gekühlte, tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken aufgeführt sind, sind in dieser Spalte mit "M" gekennzeichnet." |
Anhang II |
In Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 wird nach dem Eintrag für Vietnam folgender Eintrag für Südafrika angefügt:
"ZA | Südafrika | Nur Meeresschnecken." |
Anhang III |
Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 wird wie folgt geändert:
a) der Eintrag für Aserbaidschan erhält folgende Fassung:
"AZ | Aserbaidschan | Nur Erzeugnisse aus Fischen (Kaviar und Rogen), aus Wildfang oder aus Aquakultur." |
b) der Eintrag für Chile erhält folgende Fassung:
"CL | Chile | Aquakultur: nur Fische und Kaviar (Erzeugnis aus Fischen)." |
![]() | ENDE |