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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 118 A;
VO (EU) 2021/606 - ABl. L 129 vom 15.04.2021 S. 65 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2021/1327 - ABl. L 288 vom 11.08.2021 S. 28 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2021/1469 - ABl. L 321 vom 13.09.2021 S. 21 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2022/34 - ABl. L 8 vom 13.01.2022 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2022/363 - ABl. L 69 vom 04.03.2022 S. 40 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2022/1389 - ABl. L 210 vom 11.08.2022 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2022/2293 - ABl. L 304 vom 24.11.2022 S. 31 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2023/514 - ABl. L 71 vom 09.03.2023 S. 11 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2024/334 - ABl. L 2024/334 vom 22.01.2024 Inkrafttreten Art. 3)



Neufassung - Ersetzt VO (EU) 2019/626

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Vorschriften für amtliche Kontrollen und andere Kontrolltätigkeiten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union unter anderem im Bereich der Lebensmittelsicherheit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs zu überprüfen. Insbesondere sieht die Verordnung vor, dass Sendungen bestimmter Tiere und Waren nur aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union verbracht werden dürfen, die in einer von der Kommission zu diesem Zweck erstellten Liste aufgeführt sind.

(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission 2 wird die Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich der Bedingungen für den Eingang von Sendungen bestimmter Tiere und Waren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union ergänzt, um sicherzustellen, dass sie den einschlägigen Anforderungen gemäß den Vorschriften nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 (Lebensmittelsicherheit) oder Anforderungen genügen, die als mindestens gleichwertig anerkannt sind. Insbesondere werden darin die für den menschlichen Verzehr bestimmten Tiere und Waren genannt, für die die Anforderung gilt, dass sie nur aus einem Drittland oder einem Drittlandsgebiet kommen dürfen, das gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 gelistet ist.

(3) In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 der Kommission 3 sind die Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete festgelegt, aus denen der Eingang der in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 genannten Tiere und Waren in die Union zulässig ist.

(4) Gemäß Artikel 127 der Verordnung (EU) 2017/625 umfassen diese Listen nur Drittländer oder Drittlandsgebiete, die geeignete Nachweise und Zusicherungen dafür vorgelegt haben, dass die betreffenden Tiere und Waren die Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Lebensmittelsicherheit erfüllen.

(5) In der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 ist vorgesehen, dass Lebensmittelunternehmer, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Drittlandsgebieten einführen, sicherstellen müssen, dass das Versanddrittland in einer Liste von Drittländern aufgeführt ist, aus denen die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse zulässig ist.

(6) Neben der Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit müssen Tiere und Waren aus Drittländern, die in die Union verbracht werden, auch den Rechtsvorschriften der Union im Bereich Tiergesundheit entsprechen. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 vor, dass die Mitgliedstaaten den Eingang bestimmter Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten in die Union nur gestatten, wenn diese Waren aus einem Drittland oder Gebiet kommen, das für diesen Zweck gelistet ist.

(7) In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 6 sind die Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete festgelegt, aus denen der Eingang bestimmter Tiere und Waren in die Union in Bezug auf die Tiergesundheitsanforderungen gemäß den in Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Kriterien und den einschlägigen Tiergesundheitsanforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 7 zulässig ist.

(8) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 werden mit Wirkung vom 21. April 2021 mehrere Rechtsakte der Kommission zur Festlegung von Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete aufgehoben, aus denen der Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist. Darunter sollten jene Listen, die sich auf die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit beziehen, mit Wirkung vom 21. April 2021 mit der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.

(9) Die Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Sendungen bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist, haben bereits geeignete Nachweise und Zusicherungen dafür vorgelegt, dass die für den Eingang in die Union zugelassenen Tiere und Waren die Anforderungen gemäß Artikel 4 Buchstaben a bis e der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 erfüllen. Daher ist eine erneute Bewertung der Einhaltung dieser Anforderungen nicht erforderlich.

(10) Gemäß Artikel 4 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 sind das Vorhandensein, die Durchführung und gegebenenfalls die Bekanntmachung eines von der Kommission genehmigten Rückstandskontrollprogramms eine Voraussetzung für die Aufnahme von Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Liste gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625. Mit dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission 8 wurde die Liste der Drittländer festgelegt, deren Rückstandskontrollprogramm von der Kommission genehmigt wurde.

(11) Bestimmte Länder sind derzeit in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 für Tiere und Waren gelistet, für die sie im Beschluss 2011/163/EU nicht gelistet sind, und sind daher nicht für den Eingang dieser Tiere oder Waren in die Union zugelassen. Da diese Länder die Anforderungen des Artikels 4 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 nicht erfüllen, sollten diese Länder nicht in der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden.

(12) In Anbetracht der zahlreichen erforderlichen Änderungen sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(13) Da die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 ab dem 21. April 2021 gelten, sollte auch die vorliegende Verordnung ab diesem Datum gelten.

(14) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung werden die Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete festgelegt, aus denen der Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 zulässig ist.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "frisches Fleisch" bezeichnet frisches Fleisch im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  2. "Fleischzubereitungen" bezeichnet Fleischzubereitungen im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.15 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  3. "als Haustiere gehaltene Einhufer" bezeichnet Tiere der Arten Equus caballus, Equus asinus und ihre Kreuzungen;
  4. "wildlebende Einhufer" bezeichnet Tiere der Untergattung Hippotigris;
  5. "Nebenprodukte der Schlachtung" bezeichnet Nebenprodukte der Schlachtung im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.11 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  6. "Fleisch" bezeichnet Fleisch im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  7. "Hackfleisch/Faschiertes" bezeichnet Hackfleisch/Faschiertes im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.13 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  8. "Geflügel" bezeichnet Geflügel im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  9. "wildlebende Hasenartige" bezeichnet Kaninchen und Hasen, die nicht von Menschen gehalten werden;
  10. "frei lebendes Wild" bezeichnet Wild im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  11. "Farmwild" bezeichnet Farmwild im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  12. "Eier" bezeichnet Eier im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 5.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  13. "Eiprodukte" bezeichnet Eiprodukte im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 7.3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  14. "Fleischerzeugnisse" bezeichnet Fleischerzeugnisse im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 7.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  15. "bearbeitete Mägen, Blasen und Därme" bezeichnet bearbeitete Mägen, Blasen und Därme im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 7.9 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  16. "Tierdarmhüllen" bezeichnet Tierdarmhüllen im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Absatz 2 Nummer 45 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692;
  17. "ausgelassene tierische Fette" bezeichnet ausgelassene tierische Fette im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 7.5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  18. "Grieben" bezeichnet Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 7.6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  19. "Muscheln" bezeichnet Muscheln im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  20. "Fischereierzeugnisse" bezeichnet Fischereierzeugnisse im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  21. "Rohmilch" bezeichnet Rohmilch im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  22. "Milcherzeugnisse" bezeichnet Milcherzeugnisse im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 7.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  23. "Kolostrum" bezeichnet Kolostrum im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang III Abschnitt IX Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  24. "Erzeugnisse auf Kolostrumbasis" bezeichnet Erzeugnisse auf Kolostrumbasis im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang III Abschnitt IX Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  25. "Froschschenkel" bezeichnet Froschschenkel im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 6.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie alle anderen Froschschenkel von Tieren der Gattung Pelophylax aus der Familie Ranidae sowie der Gattungen Limnonectes, Fejervarya und Hoplobatrachus aus der Familie Dicroglossidae;
  26. "Schnecken" bezeichnet Schnecken im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 6.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und alle anderen Schnecken der Familie Helicidae, Hygromiidae oder Sphincterochilidae;
  27. "Gelatine" bezeichnet Gelatine im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 7.7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  28. "Kollagen" bezeichnet Kollagen im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 7.8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  29. "Honig" bezeichnet Honig im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang II Teil IX Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 ;
  30. "Bienenzuchterzeugnisse" bezeichnet Bienenzuchterzeugnisse im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang II Teil IX Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
  31. "Reptilienfleisch" bezeichnet Reptilienfleisch im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625;
  32. "Insekten" bezeichnet Insekten im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625;
  33. "Eintagsküken" bezeichnet Eintagsküken im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692;
  34. "Bruteier" bezeichnet Bruteier im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 44 der Verordnung (EU) 2016/429;
  35. "Zuchtgeflügel" bezeichnet Zuchtgeflügel im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692;
  36. "Nutzgeflügel" bezeichnet Nutzgeflügel im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692;
  37. "zur Schlachtung bestimmte Tiere" bezeichnet zur Schlachtung bestimmte Tiere im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

Artikel 2a Liste der Drittländer mit genehmigten Kontrollplänen für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten in bestimmten der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 22

(1) Die der Kommission von den in der Tabelle in Anhang -I aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten vorgelegten Kontrollpläne für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission 12 werden für die zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tiere und die für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnisse tierischen Ursprungs genehmigt, die in dieser Tabelle mit "X" gekennzeichnet sind.

(2) Die Drittländer oder Drittlandsgebiete, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 ihre Aufnahme in die Liste beantragt, jedoch keine Kontrollpläne für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten vorgelegt haben und die gemäß diesem Antrag für die Herstellung von Erzeugnissen, die für die Ausfuhr in die Union bestimmt sind, nur Rohstoffe entweder aus Mitgliedstaaten oder aus anderen Drittländern verwenden wollen, aus denen die Einfuhr solcher Rohstoffe in die Union gemäß Absatz 1 zulässig ist, sind in der Tabelle in Anhang -I für die betreffende Art oder Ware mit " Δ" gekennzeichnet.

(3) Die Drittländer oder Drittlandsgebiete, die eine Aufnahme in die Liste gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 beantragt, jedoch keine Kontrollpläne für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten in Bezug auf Rinder, Schafe/Ziegen, Schweine, Equiden, Kaninchen oder Geflügel vorgelegt haben und die gemäß diesem Antrag beabsichtigen, zusammengesetzte Erzeugnisse in die Union auszuführen, zu deren Herstellung aus diesen Arten gewonnene, verarbeitete tierische Erzeugnisse verwendet werden, die aus einem Mitgliedstaat oder einem Drittland oder Drittlandsgebiet stammen, das über Kontrollpläne für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten verfügt, sind in der Tabelle in Anhang -I für die beantragte Art mit "O" gekennzeichnet.

(4) Die Drittländer oder Drittlandsgebiete, die eine Aufnahme in die Liste gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 beantragt haben, in der Tabelle in Anhang -I für die Kategorien "Aquakultur", "Milch" oder "Eier" mit "X" gekennzeichnet sind und die gemäß diesem Antrag beabsichtigen, zusammengesetzte Erzeugnisse herzustellen, sind in der Tabelle in Anhang -I für die übrigen, nicht mit "X" gekennzeichneten Kategorien zusätzlich mit "O" gekennzeichnet.

(5) Die Drittländer oder Drittlandsgebiete, die eine Aufnahme in die Liste gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 beantragt haben, für die Kategorien "Rinder", "Schafe/Ziegen", "Schweine", "Equiden", "Geflügel", "Aquakultur", "Milch", "Eier", "Kaninchen", "Frei lebendes Wild" oder "Farmwild" in der Tabelle in Anhang -I mit "X" gekennzeichnet sind und die zusammengesetzte Erzeugnisse mit Verarbeitungserzeugnissen aus Muscheln herstellen, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, die in Anhang VIII aufgeführt sind, sind in der Tabelle in Anhang -I zusätzlich mit "P" gekennzeichnet.

Artikel 3 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischzubereitungen von Huftieren, ausgenommen Einhufer, zulässig ist 22

Sendungen von frischem Fleisch und Fleischzubereitungen von Huftieren, ausgenommen Einhufer, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, aus denen die Einfuhr in die Union gemäß Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zulässig ist und die in Anhang -I gelistet sind.

Artikel 4 Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes, und Fleischzubereitungen von als Haustiere gehaltenen Einhufern zulässig ist

Sendungen von frischem Fleisch, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes, und Fleischzubereitungen von als Haustiere gehaltenen Einhufern, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang I gelisteten Drittländern kommen.

Artikel 5 Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung und Hackfleisch/Faschiertes, und von Fleischzubereitungen von wildlebenden Einhufern zulässig ist

Sendungen von frischem Fleisch, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung und Hackfleisch/Faschiertes, und von Fleischzubereitungen von wildlebenden Einhufern, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang II gelisteten Drittländern kommen.

Artikel 6 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von Geflügel, Laufvögeln und Federwild und von Fleischzubereitungen von Geflügel zulässig ist 22

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Sendungen von frischem Fleisch von Geflügel, Laufvögeln und Federwild und von Fleischzubereitungen von Geflügel sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, aus denen der Eingang in die Union gemäß Anhang XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zulässig ist und die in Anhang -I gelistet sind.

Sendungen von zum menschlichen Verzehr bestimmtem frischem Fleisch von Federwild, das nicht gerupft und ausgeweidet ist und aus den in Anhang III gelisteten Drittländern kommt, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie per Flugzeug befördert werden.

Artikel 7 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Eiern und Eiprodukten zulässig ist 22

Sendungen von Eiern und Eiprodukten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, aus denen der Eingang in die Union gemäß Anhang XIX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zulässig ist und die in Anhang -I für "Eier" gelistet sind.

Sendungen von Eiern, die als Eier der Klasse A gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission 10 in Verkehr gebracht werden sollen, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern kommen, die in Anhang IV gelistet sind, damit sie den Anforderungen an die Salmonellenbekämpfung gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 genügen.

Artikel 8 Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von Nutzkaninchen und von frischem Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, die keine Nebenprodukte der Schlachtung enthalten, ausgenommen bei nicht enthäuteten und nicht ausgeweideten wildlebenden Hasenartigen, zulässig ist

Sendungen von für den menschlichen Verzehr bestimmtem frischem Fleisch von Nutzkaninchen bzw. frischem Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, die keine Nebenprodukte der Schlachtung enthalten, ausgenommen bei nicht enthäuteten und nicht ausgeweideten wildlebenden Hasenartigen, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang V gelisteten Drittländern kommen.

Artikel 9 Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, die keine Nebenprodukte der Schlachtung enthalten, zulässig ist

Sendungen von für den menschlichen Verzehr bestimmtem frischem Fleisch von wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, die keine Nebenprodukte der Schlachtung enthalten, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang VI gelisteten Drittländern kommen.

Artikel 10 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Fleischerzeugnissen zulässig ist, einschließlich ausgelassener tierischer Fette, Grieben, Fleischextrakte und behandelter Mägen, Blasen und Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen 22

Sendungen von für den menschlichen Verzehr bestimmten Fleischerzeugnissen, einschließlich ausgelassener tierischer Fette, Grieben, Fleischextrakte und behandelter Mägen, Blasen und Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen, von Hasenartigen, von Einhufern und von wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang VII gelisteten Drittländern kommen.

Sendungen von für den menschlichen Verzehr bestimmten Fleischerzeugnissen, einschließlich ausgelassener tierischer Fette, Grieben, Fleischextrakte und behandelter Mägen, Blasen und Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen, von anderen Tierarten als den Absatz 1 genannten sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, aus denen der Eingang in die Union gemäß Anhang XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zulässig ist uund die in Anhang -I gelistet sind.

Artikel 11 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Tierdarmhüllen zulässig ist 22

Sendungen von Tierdarmhüllen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, aus denen der Eingang in die Union gemäß Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zulässig ist und die in Anhang -I für "Tierdarmhüllen" gelistet sind.

Artikel 12 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von lebenden, gekühlten, tiefgefrorenen oder verarbeiten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken zulässig ist

Sendungen von lebenden, gekühlten, tiefgefrorenen oder verarbeiten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang VIII gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen. Der Eingang in die Union von Adduktormuskeln von nicht in Aquakultur gehaltenen Kammmuscheln, die vollständig von Eingeweiden und Gonaden getrennt und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, ist jedoch auch aus Drittländern zugelassen, die nicht in jener Liste aufgeführt sind.

Artikel 13 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von bestimmten Fischereierzeugnissen in die Union zulässig ist

Sendungen von Fischereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang IX gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen. Dies gilt nicht für Sendungen von Tieren und Waren, die unter Artikel 12 fallen.

Artikel 14 Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Rohmilch, Kolostrum, Erzeugnissen auf Kolostrumbasis und Milcherzeugnissen von Einhufern zulässig ist

Sendungen von Rohmilch, Kolostrum, Erzeugnissen auf Kolostrumbasis und Milcherzeugnissen von Einhufern, die bzw. das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist/sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang X gelisteten Drittländern kommen.

Artikel 15 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Rohmilch, Kolostrum, Erzeugnissen auf Kolostrumbasis und Milcherzeugnissen zulässig ist, die bzw. das keiner spezifischen risikomindernden Behandlung gegen Maul- und Klauenseuche unterzogen werden muss/müssen 22

Sendungen von Rohmilch, Kolostrum, Erzeugnissen auf Kolostrumbasis und Milcherzeugnissen, die bzw. das keiner spezifischen risikomindernden Behandlung gegen Maul- und Klauenseuche unterzogen werden muss/müssen und für den menschlichen Verzehr bestimmt ist/sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, aus denen der Eingang in die Union gemäß Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zulässig ist und die in Anhang -I für "Milch" gelistet sind.

Artikel 16 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Sendungen von Milcherzeugnissen in die Union zulässig ist, die einer spezifischen risikomindernden Behandlung gegen Maul- und Klauenseuche unterzogen werden müssen 22

Sendungen von Milcherzeugnissen, die einer spezifischen risikomindernden Behandlung gegen Maul- und Klauenseuche unterzogen werden müssen und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, aus denen der Eingang in die Union gemäß Anhang XVIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zulässig ist und die in Anhang -I für "Milch" gelistet sind.

Artikel 17 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Sendungen von Froschschenkeln und Schnecken in die Union zulässig ist

Sendungen von Froschschenkeln und Schnecken, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang XI gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen.

Artikel 18 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Gelatine und Kollagen zulässig ist

(1) Sendungen von Gelatine und Kollagen aus Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Einhufern, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang XII gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen.

(2) Sendungen von Gelatine und Kollagen aus Geflügel, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Anhang XIII aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen.

(3) Sendungen von Gelatine und Kollagen aus Fischereierzeugnissen, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang IX gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen.

(4) Sendungen von Gelatine und Kollagen aus Hasenartigen, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang V gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen.

(5) Sendungen von Gelatine und Kollagen aus wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang VI gelisteten Drittländern kommen.

Artikel 19 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen zulässig ist

(1) Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch der spezifischen Huftiere gemäß Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zulässig ist.

(2) Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus Einhufern, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang I für als Haustiere gehaltene Einhufer und den in Anhang II für wildlebende Einhufer gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen.

(3) Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus Geflügel, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch der jeweiligen Art gemäß Anhang XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zulässig ist.

(4) Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus Fischereierzeugnissen, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, die in Anhang IX gelistet sind.

(5) Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus Hasenartigen, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, die in Anhang V gelistet sind.

(6) Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang VI gelisteten Drittländern kommen.

Artikel 20 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen zulässig ist 24

(1) Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Einhufern, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang XII gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen.

(2) Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus Geflügel, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, die in Anhang XIII gelistet sind.

(3) Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus Fischereierzeugnissen, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, die in Anhang IX gelistet sind.

(4) Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus Hasenartigen, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, die in Anhang V gelistet sind.

(5) Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang VI gelisteten Drittländern kommen.

(6) Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen gemäß Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I Nummer 4 Buchstabe b Ziffer iii bzw. Abschnitt XV Kapitel I Nummer 4 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von behandelten Rohstoffen, die aus diesen Waren gewonnen wurden, gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung zulässig ist.

Artikel 21 Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Honig und anderen Bienenzuchterzeugnissen zulässig ist 22

Sendungen von Honig und anderen Bienenzuchterzeugnissen, der/die für den menschlichen Verzehr bestimmt ist/sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang -I für "Honig" gelisteten Drittländern kommen.

Artikel 22 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von bestimmten hochverarbeiteten Erzeugnissen zulässig ist 23

Sendungen hochverarbeiteter Erzeugnisse nach Maßgabe von Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus folgenden Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen:

  1. im Fall von hochverarbeiteten Erzeugnissen, die aus Huftieren gewonnen werden, aus allen in Anhang XII gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten;
  2. im Fall von hochverarbeiteten Erzeugnissen, die aus Fischereierzeugnissen gewonnen werden, aus allen in Anhang IX gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten;
  3. im Fall von hochverarbeiteten Erzeugnissen, die aus Geflügel gewonnen werden, aus allen in Anhang XIII gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten.

Artikel 23 Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Reptilienfleisch zulässig ist

Sendungen von Reptilienfleisch, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang XIV gelisteten Drittländern kommen.

Artikel 24 Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Insekten zulässig ist

Sendungen von Insekten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn diese Lebensmittel ihren Ursprung in den in Anhang XV gelisteten Drittländern haben und aus diesen versandt werden.

Artikel 25 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen sonstiger Erzeugnisse tierischen Ursprungs zulässig ist 22

Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ausgenommen die in den Artikeln 3 bis 24 genannten Erzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zulässig, wenn sie aus den folgenden Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen:

  1. falls sie aus als Haustiere gehaltenen Huftieren, ausgenommen als Haustiere gehaltene Einhufer, gewonnen wurden, aus den Drittländern oder Drittlandsgebieten, aus denen der Eingang von frischem Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren in die Union gemäß Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zulässig ist und die gegebenenfalls in Anhang -I gelistet sind;
  2. falls sie aus als Haustiere gehaltenen Einhufern gewonnen wurden, aus den in Anhang I gelisteten Drittländern;
  3. falls sie aus Geflügel gewonnen wurden, aus den Drittländern oder Drittlandsgebieten, aus denen der Eingang von frischem Fleisch von Geflügel in die Union gemäß Anhang XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zulässig ist nd die gegebenenfalls in Anhang -I gelistet sind;
  4. falls sie aus Fischereierzeugnissen gewonnen wurden, aus den in Anhang IX gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten;
  5. falls sie aus Hasenartigen gewonnen wurden, aus den in Anhang V gelisteten Drittländern;
  6. falls sie aus wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, gewonnen wurden, aus den in Anhang VI gelisteten Drittländern;
  7. falls sie aus mehr als einer Art gewonnen wurden, aus den Drittländern oder Drittlandsgebieten, die für jede Art, aus der die Erzeugnisse gewonnen wurden, gemäß den Buchstaben a bis e gelistet sind.

Artikel 26 Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von lebendem Geflügel und von Bruteiern der Art Gallus gallus, von lebenden Truthühnern und von Bruteiern von Truthühnern in die Union zulässig ist

Unbeschadet der Listen, die in Bezug auf die Tiergesundheitsanforderungen in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 enthalten sind, sind Sendungen von lebendem Geflügel und von Bruteiern der Art Gallus gallus, von lebenden Truthühnern und von Bruteiern von Truthühnern nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang XVI gelisteten Drittländern kommen.

Die Auflistungsanforderungen gemäß Absatz 1 gelten nicht für einzelne Sendungen von weniger als 20 Stück lebendes Geflügel, ausgenommen Laufvögel, dessen Bruteiern und Eintagsküken, wenn sie für die Primärproduktion von lebendem Geflügel für den privaten häuslichen Gebrauch oder zur direkten Abgabe von Primärerzeugnissen in kleinen Mengen durch den Erzeuger gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 bestimmt sind.

Artikel 26a Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von aus der Union stammenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs und bestimmten Waren, die in ein Drittland oder Drittlandsgebiet verbracht und nach Entladung, Lagerung und Umladung in diesem Drittland oder Drittlandsgebiet wieder zurück in die Union verbracht werden, zulässig ist 21

Sendungen von aus der Union stammenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs und bestimmten Waren, die in ein Drittland oder ein Drittlandsgebiet verbracht und nach Entladung, Lagerung und Umladung in diesem Drittland oder Drittlandsgebiet wieder zurück in die Union verbracht werden, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, die gemäß Anhang XXII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für den Eingang in die Union zugelassen und im Beschluss 2011/163/EU gelistet sind.

Artikel 27 Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Durchführungsverordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XVII zu lesen.

Artikel 28 Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 21. April 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. März 2021


1) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 18).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 der Kommission vom 5. März 2019 betreffend die Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Europäische Union zulässig ist, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 in Bezug auf diese Listen (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 31).

4) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55).

5) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") (ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1).

6) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Drittlandsgebieten und Teilen davon, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

7) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379).

8) Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.03.2011 S. 40).

9) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671).

10) Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.06.2008 S. 6).

11) Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003 S. 1).

12) Delegierte Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vom 6. September 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an den Eingang von Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren in die Union (ABl. L 304 vom 24.11.2022 S. 1).

.

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete mit genehmigten Kontrollplänen für bestimmte zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere und für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Artikel 2a, Artikel 3, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2, den Artikeln 11, 15, 16 und 21 sowie Artikel 25 Buchstaben a und cAnhang -I 23 24


ISO-LändercodeDrittland 1 oder DrittlandsgebieteRinderSchafe/ZiegenSchweineEquidenGeflügelAquakultur 17MilchEierKaninchenFrei lebendes WildFarmwildHonigTierdarmhüllen
ADAndorraXXΔXPX
AEVereinigte Arabische EmirateΔ
P
X 2
O
OX 3
ALAlbanienXX 14
P
OXX
AMArmenienX 14
P
OOX
ARArgentinienXXXXX 14
P
XXXXXXX
AUAustralienXXXX
M
XXXXXX
AZEAserbaidschanX 16
P
BABosnien und HerzegowinaXXXXX 14
P
XXX
BDBangladeschX
P
BFBurkina FasoX
BJBeninX
BNBruneiX 15
P
OO
BRBrasilienXXXX
P
OOXX
BWBotsuanaXP
BYBelarusX 8X 14
P
XXXX
BZBelizeX 15
P
OO
CAKanadaXXXXXX
M
XXXXXX
CHSchweiz 7XXXXXX 14
M
XXXXXXX
CLChileXX 5XXX 14
M
XXXX
CMKamerunX
CNChinaXX
P
OXXXX
COKolumbienX
P
OΔ
CRCosta RicaX
P
OO
CUKubaX 15
P
OOX
DODominikanische RepublikX
ECEcuadorX
P
OO
EGÄgyptenX
ETÄthiopienX
FKFalklandinselnXX 5X 14
FOFäröerX 14
P
OO
GBVereinigtes Königreich 6XXXXXX 14
Δ
M
XXΔXXXX
GEGeorgienX
GGGuernseyMX
GLGrönlandX 5MX
GTGuatemalaX 15
P
OOX
HKHongkongΔ
P
Δ
HNHondurasX
P
OO
IDIndonesienX
P
OO
ILIsrael 4XX 14
P
XX
IMInsel ManXX 5XX 14
M
XOX
INIndienOX
P
OXXX
IRIranX 15
X 16
P
OOX
JEJerseyXMXO
JMJamaikaM
JPJapanXΔXX 14
M
XXΔX
KEKeniaX 14
P
KRSüdkoreaXX
M
OOΔ
LBLibanonXX
LKSri LankaX
P
OO
MAMarokkoXX 14
Δ
M
OOXX
MDMoldauXX 14
P
XXX
MEMontenegroXXXXX 14
P
XXXX
MGMadagaskarX
P
OOX
MKNordmazedonienXXXXX 14
P
XXXX
MMMyanmar/BirmaX
P
OOX
MNMongoleiX
MUMauritiusX 14
P
OOΔ
MXMexikoΔX
P
OXX
MYMalaysiaΔX
P
OO
MZMosambikX 15
P
NANamibiaXX 5PX
NCNeukaledonienX 1XX
NGNigeriaX 15
P
OO
NINicaraguaX 15
P
X
NZNeuseelandXXOXOX 14
M
XOOXXXX
PAPanamaX
P
OO
PEPeruX
M
PHPhilippinenX
P
OO
PKPakistanX
PMSt. Pierre und MiquelonXP
PNPitcairninselnX
PYParaguayXPX
RSSerbienXXXX 8XX 14
P
XXXXXX
RURusslandXXXXO
P
XXX 9XX
RWRuandaX
SASaudi-ArabienX
P
OO
SGSingapurΔΔΔX 10ΔX 14
P
ΔΔX 10X 10
SMSan MarinoXΔO
P
XOX
SVEl SalvadorX
SZEswatiniXP
TGTogoX
THThailandOOXX
M
ΔΔX
TNTunesienX 14
M
OOX
TRTürkeiXX 14
M
XXXX
TWTaiwanX
P
OXX
TZTansaniaX 15
P
OOX
UAUkraineXXXX 14
M
XXXXX
UGUgandaX
USVereinigte StaatenXX 11XXX
M
XXXXXXX
UYUruguayXXXX 14
M
XXXX
UZUsbekistanX
VEVenezuelaX 15
P
OO
VNVietnamX
M
OOX
WFWallis und FutunaX
XKKosovo 12Δ
ZASüdafrikaM
P
XX 13
ZMSambiaX
1) Liste der Drittländer und Drittlandsgebiete (ohne Einschränkung auf von der Union anerkannte Drittländer).

2) Nur Kamelmilch.

3) Nur das Gebiet von Ras al Chaima.

4) Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit dem 5. Juni 1967 unter der Verwaltung des Staates Israel stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

5) Nur Schafe.

6) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.

7) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.04.2002 S. 132).

8) Ausfuhr lebender Schlachtequiden in die Union (nur zur Lebensmittelherstellung bestimmte Tiere).

9) Nur Rentiere.

10) Nur für Sendungen von frischem Fleisch, das aus Neuseeland stammt und für die Union bestimmt ist, mit oder ohne Lagerung in Singapur entladen und während der Durchfuhr durch Singapur in einem zugelassenen Betrieb umgeladen wird.

11) Nur Ziegen.

12) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.

13) Nur Laufvögel.

14) Nur Fische und Erzeugnisse aus Fischen.

15) Nur Krebstiere.

16) Nur Erzeugnisse aus Fischen (z.B. Rogen und Kaviar).

17) Die Aquakultur deckt Fische, einschließlich Aale, und Erzeugnisse aus Fischen (wie Rogen und Kaviar) sowie Krebstiere ab. Die Drittländer oder Drittlandsgebiete, die in Anhang VIII für lebende, gekühlte, tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken aufgeführt sind, sind in dieser Spalte mit "M" gekennzeichnet.

.

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes, und Fleischzubereitungen von als Haustiere gehaltenen Einhufern gemäß Artikel 4, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 25 Buchstabe b zulässig istAnhang I 21


ISO-LändercodeDrittlandBemerkungen
ARArgentinien
AUAustralien
BRBrasilien
CAKanada

GB

Vereinigtes Königreich *

CHSchweiz 1
NZNeuseeland
UYUruguay
1) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.04.2002 S. 132).

*) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.

.

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung und Hackfleisch/Faschiertes, und Fleischzubereitungen von wildlebenden Einhufern gemäß Artikel 5 und Artikel 19 Absatz 2 zulässig istAnhang II 21


ISO-LändercodeDrittlandBemerkungen
NANamibiaNur frei lebendes Wild
ZASüdafrikaNur frei lebendes Wild

.

Liste der Drittländer, aus denen nicht gerupftes und nicht ausgenommenes Federwild für den menschlichen Verzehr nur dann für den Eingang in die Union zulässig ist, wenn es gemäß Artikel 6 per Flugzeug befördert wirdAnhang III 22


ISO-LÄNDERCODEDRITTLANDBEMERKUNGEN
ARArgentinien
BRBrasilien
CAKanada
CLChile
ILIsrael 1
NZNeuseeland
THThailand
USVereinigte Staaten
1) Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

.

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Eiern, die als Eier der Klasse A in Verkehr gebracht werden sollen, gemäß Artikel 7 Absatz 2 zulässig istAnhang IV 21 23


ISO-LändercodeDrittlandBemerkungen
CHSchweiz 1
GBVereinigtes Königreich 2
JPJapan
MDMoldau
MKNordmazedonien
UAUkraine
1) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.04.2002 S. 132).

2) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.


.

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von Nutzkaninchen und von frischem Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, die keine Nebenprodukte der Schlachtung enthalten, ausgenommen bei nicht enthäuteten und nicht ausgeweideten wildlebenden Hasenartigen, gemäß Artikel 8, Artikel 18 Absatz 4, Artikel 19 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 25 Buchstabe e zulässig istAnhang V 21


ISO-LändercodeDrittlandBemerkungen
ARArgentinien
AUAustralienNur wildlebende Hasenartige
CAKanada
CHSchweiz 1
CLChileNur wildlebende Hasenartige
CNChinaNur Nutzkaninchen

GB

Vereinigtes Königreich *

MKNordmazedonienNur wildlebende Hasenartige
NZNeuseelandNur wildlebende Hasenartige
RSSerbienNur wildlebende Hasenartige
SGSingapur 2Nur wildlebende Hasenartige
TNTunesienNur wildlebende Hasenartige
UAUkraineNur Nutzkaninchen
USVereinigte Staaten
UYUruguayNur wildlebende Hasenartige
ZASüdafrikaNur wildlebende Hasenartige
1) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.04.2002 S. 132).

2) Nur für Sendungen von frischem Fleisch, das aus Neuseeland stammt und für die Union bestimmt ist, mit oder ohne Lagerung in Singapur entladen und während der Durchfuhr durch Singapur in einem zugelassenen Betrieb umgeladen wird.

*) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.

.

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, die keine Nebenprodukte der Schlachtung enthalten, gemäß Artikel 9, Artikel 18 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 6, Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 25 Buchstabe f zulässig istAnhang VI 21


ISO-LändercodeDrittlandBemerkungen
AUAustralien
CAKanada

GB

Vereinigtes Königreich *

GLGrönlandNur Farmwild
NZNeuseeland
*) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.


.

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Fleischerzeugnissen, einschließlich ausgelassener tierischer Fette, Grieben, Fleischextrakte und bearbeiteter Mägen, Blasen und Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen, von Hasenartigen, von Einhufern und von wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, gemäß Artikel 10 Absatz 1 zulässig istAnhang VII 21


ISO-LändercodeDrittlandAls Haustiere gehaltene EinhuferNutzkaninchenWildlebende EinhuferWildlebende Hasenartige (Kaninchen und Hasen)Wildlebende Landsäugetiere (Ausgenommen Huftiere und Hasenartige)
ARArgentinienAANAANA
AUAustralienANANAAA
BRBrasilienANANANANA
CAKanadaAANAAA
CHSchweiz 1
CLChileNANANAANA
CNChinaNAANANANA

GB

Vereinigtes Königreich *

A

A

A

A

A

GLGrönlandNANANANAA (nur Farmwild)
MKNordmazedonienNANANAANA
NZNeuseelandANANAAA
RSSerbienNANANAANA
TNTunesienNANANAANA
UAUkraineNAANANANA
USVereinigte StaatenNAANAANA
UYUruguayANANAANA
ZASüdafrikaNANAA (nur frei lebendes Wild)ANA
1) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.04.2002 S. 132).

*) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.

Erläuterung der in der Tabelle verwendeten Codes

A (= unspezifische Behandlung)Eingang zulässig Es ist keine spezifische Behandlung erforderlich. Das Fleisch solcher Fleischerzeugnisse muss jedoch derart behandelt worden sein, dass die Schnittfläche beim Anschneiden des Erzeugnisses keine Merkmale von frischem Fleisch mehr aufweist; das verwendete frische Fleisch muss ferner den Tiergesundheitsvorschriften für den Eingang von frischem Fleisch in die Union entsprechen.
NAEingang nicht zulässig

.

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen mit lebenden, gekühlten, tiefgefrorenen oder verarbeiteten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken gemäß Artikel 12 zulässig istAnhang VIII 21 22 24


ISO-LÄNDERCODEDRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIETBEMERKUNGEN
AUAustralien
CAKanada
CHSchweiz 1
CLChile
GBVereinigtes Königreich 2
GGGuernseyNur Wildfang.
GLGrönlandNur Wildfang.
IMInsel Man
JEJerseyNur Wildfang.
JMJamaikaNur Meeresschnecken aus Wildfang.
JPJapanNur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken.
KRSüdkoreaNur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken.
MAMarokkoVerarbeiteten Muscheln der Spezies Acanthocardia tuberculatum muss Folgendes beigefügt sein:
  1. eine zusätzliche Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß dem Muster MOL-AT in Anhang III Kapitel 32 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission 3 und
  2. die Analyseergebnisse der Untersuchung, aus denen hervorgeht, dass die Muscheln keine durch biologische Analyse nachweisbare Menge an Lähmungen hervorrufenden Toxinen (Paralytic Shellfish Poison - PSP) enthalten.
NZNeuseeland
PEPeruNur ausgenommene Pectinidae (Kammmuscheln) aus Aquakultur.
THThailandNur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken.
TNTunesien
TRTürkeiBei Muscheln nur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln.
UAUkraineNur Meeresschnecken.
USVereinigte StaatenNur Erzeugnisse aus Washington State und Massachusetts.
UYUruguay

VN

VietnamNur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken.
ZASüdafrikaNur Meeresschnecken.
1) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.04.2002 S. 132).

2) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.

3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020 S. 1).

.

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen mit bestimmten Fischereierzeugnissen gemäß Artikel 13, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 20 Absatz 3 sowie Artikel 22 Buchstabe b und Artikel 25 Buchstabe d zulässig istAnhang IX 21 21a 22 22a 22b 24


ISO-LÄNDERCODEDRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIETBEMERKUNGEN
AEVereinigte Arabische EmirateNur Wildfang.
AGAntigua und BarbudaNur lebender Hummer aus Wildfang.
ALAlbanienAquakultur: nur Fische.
AMArmenienNur lebende, wärmebehandelte, und tiefgefrorene Krebstiere aus Wildfang.
AOAngolaNur Wildfang.
ARArgentinienAquakultur: nur Fische.
AUAustralien 1
AZAserbaidschanNur Erzeugnisse aus Fischen (Kaviar und Rogen), aus Wildfang oder aus Aquakultur.
BABosnien und HerzegowinaAquakultur: nur Fische.
BDBangladesch 1
BJBeninNur Wildfang.
BNBruneiAquakultur: nur Krebstiere.
BQBonaire, St. Eustatius, SabaNur Wildfang.
BRBrasilien 1
BSBahamasNur Wildfang.
BYBelarusAquakultur: Fische und Kaviar (Erzeugnis aus Fischen)
BZBelizeAquakultur: nur Krebstiere.
CAKanada 5
CGKongoNur Wildfang.
Nur Fischereierzeugnisse, die auf See gefangen, tiefgefroren und in ihrer Endverpackung abgepackt wurden.
CHSchweiz 2Aquakultur: Fische und Kaviar (Erzeugnis aus Fischen)
CICôte d"IvoireNur Wildfang.
CLChileAquakultur: nur Fische und Kaviar (Erzeugnis aus Fischen).
CNChina 5
COKolumbien 1
CRCosta Rica 1
CUKubaAquakultur: nur Krebstiere.
CVCabo VerdeNur Wildfang.
CWCuraçaoNur Wildfang.
DZAlgerienNur Wildfang.
ECEcuador 1
EGÄgyptenNur Wildfang.
EREritreaNur Wildfang.
FJFidschiNur Wildfang.
FKFalklandinselnAquakultur: nur Fische.
FOFäröerAquakultur: nur Fische.
GAGabunNur Wildfang.
GBVereinigtes Königreich 3Aquakultur: nur Fische.
GDGrenadaNur Wildfang.
GEGeorgienNur Wildfang.
GGGuernseyNur Wildfang.
GHGhanaNur Wildfang.
GLGrönlandNur Wildfang.
GMGambiaNur Wildfang.
GNGuineaNur Wildfang.
Nur Fische, die keiner anderen Zubereitung oder Verarbeitung als Köpfen, Ausnehmen, Kühlen oder Tiefgefrieren unterzogen wurden.
GTGuatemalaAquakultur: nur Krebstiere.
GYGuyanaNur Wildfang.
HKHongkongNur Wildfang.
HNHonduras 1
IDIndonesien 1
ILIsrael 4Aquakultur: Fische und Kaviar (Erzeugnis aus Fischen)
IMInsel ManAquakultur: nur Fische.
INIndien 1
IRIranAquakultur: nur Fischrogen, Kaviar und Krebstiere.
JEJerseyNur Wildfang.
JMJamaikaNur Wildfang.
JPJapanAquakultur: nur Fische.
KEKeniaAquakultur: nur Fische.
KIKiribatiNur Wildfang.
KRSüdkorea 1
KZKasachstanNur Wildfang.
LKSri Lanka 1
MAMarokkoAquakultur: nur Fische.
MDMoldauAquakultur: Fische und Kaviar (Erzeugnis aus Fischen)
MEMontenegroAquakultur: nur Fische.
MGMadagaskar 1
MKNordmazedonienAquakultur: nur Fische.
MMMyanmar/Birma 1
MRMauretanienNur Wildfang.
MUMauritiusAquakultur: nur Fische.
MVMaledivenNur Wildfang.
MXMexiko 1
MYMalaysia 1
MZMosambikAquakultur: nur Krebstiere.
NANamibiaNur Wildfang.
NCNeukaledonienAquakultur: nur Krebstiere.
NGNigeriaAquakultur: nur Krebstiere.
NINicaraguaAquakultur: nur Krebstiere.
NZNeuseelandAquakultur: nur Fische.

OM

OmanNur aus Wildfang
PAPanama 1
PEPeru 1
PFFranzösisch-PolynesienNur Wildfang.
PGPapua-NeuguineaNur Wildfang.
PHPhilippinen 1
PMSt. Pierre und MiquelonNur Wildfang.
PKPakistanNur Wildfang.
RSSerbienAquakultur: nur Fische.
RURusslandNur Wildfang.
SASaudi-Arabien 1
SBSalomonenNur Wildfang.
SCSeychellenNur Wildfang.
SGSingapurAquakultur: nur Fische.
SHSt. Helena
(ausgenommen die Inseln Tristan da Cunha und Ascension)
Nur Wildfang.
Tristan da Cunha
(ausgenommen die Inseln St. Helena und Ascension)
Nur Hummer (frisch oder gefroren) aus Wildfang.
SNSenegalNur Wildfang.
SRSurinameNur Wildfang.
SVEl SalvadorNur Wildfang.
SXSint MaartenNur Wildfang.
THThailand 1
TNTunesienAquakultur: nur Fische.
TRTürkeiAquakultur: Fische und Kaviar (Erzeugnis aus Fischen)
TWTaiwan 1
TZTansaniaAquakultur: nur Krebstiere.
UAUkraineAquakultur: nur Fische.
UGUgandaNur Wildfang.
USVereinigte Staaten 5
UYUruguayAquakultur: Fische und Kaviar (Erzeugnis aus Fischen)
VEVenezuelaAquakultur: nur Krebstiere.
VNVietnam 1
YEJemenNur Wildfang.
ZASüdafrikaNur Wildfang.
ZWSimbabweNur Wildfang.
1) Diese Drittländer oder Drittlandsgebiete dürfen alle Fischereierzeugnisse (Fische, Erzeugnisse aus Fischen und Krebstiere) ausführen.

2) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.04.2002 S. 132).

3) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.

4) Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

5) Diese Drittländer oder Drittlandsgebiete dürfen alle Fischereierzeugnisse (Fische, Kaviar (Erzeugnis aus Fischen) und Krebstiere) ausführen.


.

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Rohmilch, Kolostrum, Erzeugnissen auf Kolostrumbasis und Milcherzeugnissen von Einhufern gemäß Artikel 14 zulässig istAnhang X 21


ISO-LändercodeDrittlandBemerkungen
AUAustralien
BABosnien und Herzegowina
CAKanada
CHSchweiz 1

GB

Vereinigtes Königreich *

GG

Guernsey

IM

Insel Man

JE

Jersey

JPJapan
MEMontenegro
NZNeuseeland
USVereinigte Staaten
1) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.04.2002 S. 132).

*) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.

.

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Froschschenkeln und Schnecken gemäß Artikel 17 zulässig istAnhang XI 21 21a 22


ISO-LÄNDERCODEDRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIETBEMERKUNGEN
ALAlbanien
AMArmenienNur Schnecken.
AUAustralien
AZAserbaidschan
BABosnien und HerzegowinaNur Schnecken.
BRBrasilienNur Froschschenkel.
BYBelarusNur Schnecken.
CAKanadaNur Schnecken.
CHSchweiz 1
CICôte d"IvoireNur Schnecken.
CLChileNur Schnecken.
CNChina
DZAlgerienNur Schnecken.
EGÄgyptenNur Froschschenkel.
GBVereinigtes Königreich 2
GEGeorgienNur Schnecken.
GGGuernsey
GHGhanaNur Schnecken.
IDIndonesien
IMInsel Man
INIndienNur Froschschenkel.
JEJersey
MAMarokkoNur Schnecken.
MDMoldauNur Schnecken.
MKNordmazedonienNur Schnecken.
NGNigeriaNur Schnecken.
NZNeuseelandNur Schnecken.
PEPeruNur Schnecken.
RSSerbienNur Schnecken.
RURusslandNur Schnecken.
THThailandNur Schnecken.
TNTunesienNur Schnecken.
TRTürkei
UAUkraineNur Schnecken.
USVereinigte StaatenNur Schnecken.
VNVietnam
ZASüdafrikaNur Schnecken
1) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.04.2002 S. 132).

2) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.

.

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Gelatine und Kollagen von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Einhufern gemäß Artikel 18 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 22 Buchstabe a zulässig istAnhang XII 21


ISO-LändercodeDrittland oder DrittlandsgebietBemerkungen

AL

Albanien

AR

Argentinien

AU

Australien

BA

Bosnien und Herzegowina

BH

Bahrain

BR

Brasilien

BW

Botsuana

BY

Belarus

BZ

Belize

CA

Kanada

CH

Schweiz 1

CL

Chile

CN

China

CO

Kolumbien

CR

Costa Rica

CU

Kuba

DZ

Algerien

ET

Äthiopien

FK

Falklandinseln

GB

Vereinigtes Königreich *

GG

Guernsey

GL

Grönland

GT

Guatemala

HK

Hongkong

HN

Honduras

IL

Israel 2

IM

Insel Man

IN

Indien

je

Jersey

JP

Japan

KE

Kenia

KR

Südkorea

MA

Marokko

ME

Montenegro

MG

Madagaskar

MK

Nordmazedonien

MU

Mauritius

MX

Mexiko

MY

Malaysia

NA

Namibia

NC

Neukaledonien

NI

Nicaragua

NZ

Neuseeland

PA

Panama

PK

Pakistan

PY

Paraguay

RS

Serbien

RU

Russland

SG

Singapur

SV

El Salvador

SZ

Eswatini

TH

Thailand

TN

Tunesien

TR

Türkei

TW

Taiwan

UA

Ukraine

US

Vereinigte Staaten

UY

Uruguay

ZA

Südafrika

ZW

Simbabwe

1) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.04.2002 S. 132).

2) Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

*) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.

.

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Gelatine und Kollagen von Geflügel gemäß Artikel 18 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 22 Buchstabe c zulässig istAnhang XIII 21


ISO-LändercodeDrittlandBemerkungen

AL

Albanien

AR

Argentinien

AU

Australien

BA

Bosnien und Herzegowina

BR

Brasilien

BW

Botsuana

BY

Belarus

CA

Kanada

CH

Schweiz 1

CL

Chile

CN

China

GB

Vereinigtes Königreich *

GG

Guernsey

GL

Grönland

HK

Hongkong

IL

Israel 2

IN

Indien

JP

Japan

KR

Südkorea

MD

Moldau

ME

Montenegro

MG

Madagaskar

MY

Malaysia

MK

Nordmazedonien

MX

Mexiko

NA

Namibia

NC

Neukaledonien

NZ

Neuseeland

PM

St. Pierre und Miquelon

RS

Serbien

RU

Russland

SG

Singapur

TH

Thailand

TN

Tunesien

TR

Türkei

TW

Taiwan

UA

Ukraine

US

Vereinigte Staaten

UY

Uruguay

ZA

Südafrika

ZW

Simbabwe

1) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.04.2002 S. 132).

2) Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

*) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.

.

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Reptilienfleisch gemäß Artikel 23 zulässig istAnhang XIV


ISO-LändercodeDrittlandBemerkungen

CH

Schweiz

BW

Botsuana

VN

Vietnam

ZA

Südafrika

ZW

Simbabwe


.

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Insekten gemäß Artikel 24 zulässig istAnhang XV 21


ISO-LändercodeDrittland oder DrittlandsgebietBemerkungen
CAKanada
CHSchweiz
GBVereinigtes Königreich 1
KRSüdkorea
THThailand
VNVietnam
1) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.


.

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von lebendem Geflügel und von Bruteiern der Art Gallus gallus sowie von lebenden Truthühnern und von Bruteiern von Truthühnern gemäß Artikel 26 Absatz 1 zulässig istAnhang XVI 21


ISO-LändercodeDrittlandErzeugnisse, für die das Drittland gelistet ist

Gallus gallus

Truthühner

BRBrasilienDOC, HEP-
CAKanadaBPP *, DOC *, HEPBPP *, DOC, HEP
CHSchweiz 1

GB

Vereinigtes Königreich **

BPP, DOC, HEP

BPP, DOC, HEP

GG

Guernsey

BPP

BPP

ILIsrael 2DOC, HEPDOC, HEP
USVereinigte StaatenBPP *, DOC, HEPDOC, HEP
*) Nur für Zuchtzwecke.
BPP: Zucht- oder Nutzgeflügel
DOC: Eintagsküken
HEP: Bruteier

**) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.

1) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.04.2002 S. 132).

2) Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

.

Entsprechungstabelle gemäß Artikel 27 Absatz 2Anhang XVII


Verordnung (EU) 2019/626Die vorliegende Verordnung
Artikel 1Artikel 1
Artikel 2Artikel 2
Artikel 3Artikel 3, 4 und 5
Artikel 4Artikel 6 und 7
Artikel 5Artikel 8 und 9
Artikel 6Artikel 10
Artikel 7Artikel 11
Artikel 8Artikel 12
Artikel 9Artikel 13
Artikel 10Artikel 15 und 16
Artikel 11Artikel 17
Artikel 12Artikel 17
Artikel 13Artikel 10
Artikel 14Artikel 18
Artikel 15Artikel 19
Artikel 16Artikel 20
Artikel 17Artikel 21
Artikel 18Artikel 22
Artikel 19Artikel 23
Artikel 20Artikel 24
Artikel 21Artikel 25
Artikel 22-
Artikel 23Artikel 27
Artikel 24-
Artikel 25Artikel 28
Anhang IAnhang VIII
Anhang IIAnhang IX
Anhang IIIAnhang XI
Anhang IIIaAnhang XV
Anhang IV-


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