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Durchführungsbeschluss (EU) 2024/368 der Kommission vom 23. Januar 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verfahren und Methoden für die Prüfung und Bestätigung der Zulässigkeit endgültiger, in Produkten verwendeter Materialien bzw. Werkstoffe, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kontakt kommen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/368 vom 23.04.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Damit endgültige Materialien bzw. Werkstoffe, die in Produkten verwendet werden sollen, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kontakt kommen, geprüft und zugelassen werden können, sollten für alle Kategorien endgültiger Materialien bzw. Werkstoffe, nämlich organische Materialien, zementgebundene oder metallene Werkstoffe, Emails und keramische Werkstoffe oder andere anorganische Materialien, Hygieneanforderungen festgelegt werden. Die zu verwendenden Methoden sollten unter anderem auf Anhang V der Richtlinie (EU) 2020/2184 beruhen und bei den Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte berücksichtigt werden.
(2) Für die Prüfung der endgültigen Materialien bzw. Werkstoffe müssen relevante Stoffe und sonstige relevante Parameter identifiziert werden. Diese Stoffe und Parameter sollten im Migrationswasser analysiert werden. Für dieses Prüfverfahren und diese Analyse müssen Anforderungen festgelegt werden.
(3) In diesem Beschluss sollten die Prüfanforderungen festgelegt werden, um die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen zu gewährleisten. Bei organischen Materialien, zementgebundenen Werkstoffen, Emails und keramischen Werkstoffen sollten die Prüfanforderungen einem risikobasierten Ansatz unterliegen und die Produkte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kontakt kommen, in Kategorien eingestuft werden. Durch den risikobasierten Ansatz wird eine angemessene Prüfung der endgültigen Materialien bzw. Werkstoffe in Bezug auf das Risiko für die menschliche Gesundheit gewährleistet.
(4) Die Prüfung aller endgültigen Materialien bzw. Werkstoffe sollte gemäß den festgelegten Prüfanforderungen erfolgen, um sicherzustellen, dass das Wasser für den menschlichen Gebrauch genusstauglich und rein ist. Um festlegen zu können, ob endgültige Materialien bzw. Werkstoffe zugelassen und genehmigt werden sollten, müssen für die Ergebnisse der Prüfung Kriterien für das Bestehen/Nichtbestehen festgelegt werden.
(5) Um eine verhältnismäßige Prüfung zu gewährleisten, sollte es möglich sein, für Materialien bzw. Werkstoffe, die in kleineren Bauteilen und Nebenbestandteilen zusammengesetzter Produkte verwendet werden, eine reduzierte Prüfung vorzunehmen.
(6) Den zuständigen nationalen Behörden oder Stellen sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um ihr nationales System an die neuen Anforderungen für die Prüfung und Bestätigung der Zulässigkeit endgültiger Materialien bzw. Werkstoffe anzupassen. Dieser Beschluss sollte daher erst nach einer gewissen Zeit in Kraft treten.
(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/2184
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Verfahren und Methoden für die Prüfung und Bestätigung der Zulässigkeit endgültiger Materialien bzw. Werkstoffe, wie sie in Produkten verwendet werden, gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch sind in den Anhängen I bis IV festgelegt.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
1. "Ausgangsstoff" einen Stoff, der zur Herstellung von organischen Materialien oder von Zusatzmitteln für zementgebundene Werkstoffe absichtlich zugesetzt wurde;2. "Bestandteil"
- einen Stoff, der absichtlich zur Herstellung eines zementgebundenen Werkstoffs verwendet wurde;
- ein Legierungselement in einer Zusammensetzung metallener Werkstoffe;
- ein Element oder eine Kombination von Elementen, das bzw. die in einer Zusammensetzung von Emails, keramischen Werkstoffen oder anderen anorganischen Materialien vorhanden ist;
- einen Stoff in einem Stoffgemisch;
3. "Produkt" einen Gegenstand, der mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kontakt kommt, aus endgültigen Materialien bzw. Werkstoffen besteht und in Verkehr gebracht werden soll;
4. "zusammengesetztes Produkt" ein Produkt, das aus zwei oder mehr miteinander verbundenen Bauteilen besteht und als Ganzes funktioniert und zerlegt werden kann, ohne die Bauteile zu zerstören;
5. "Bauteil" ein identifizierbares Teil eines zusammengesetzten Produkts, das aus einem oder mehreren Materialien bzw. Werkstoffen besteht;
6. "mehrschichtiges Produkt" ein Produkt, das aus zwei oder mehr miteinander verbundenen Schichten endgültiger Materialien bzw. Werkstoffe besteht und für die Prüfung nicht zerstörungsfrei zerlegt werden kann;
7. "Materialien bzw. Werkstoffe" feste, halbfeste oder flüssige Stoffe, die bei der Herstellung eines Produkts verwendet werden und
- eine organische Zusammensetzung aus einem oder mehreren Ausgangsstoffen sind oder
- eine zementgebundene Zusammensetzung aus einem oder mehreren Bestandteilen sind oder
- eine Zusammensetzung aus metallenen Werkstoffen, Email, keramischen Werkstoffen oder anderen anorganischen Materialien sind;
8. "organisches Material" ein Material, das hauptsächlich aus kohlenstoffhaltigen Stoffen besteht;
9. "metallener Werkstoff" ein Metall oder eine Metalllegierung, das bzw. die entweder als Grundwerkstoff oder als Überzug verwendet wird;
10. "zementgebundener Werkstoff" einen Werkstoff, der in ausreichender Menge hydraulischen Zement enthält, um als Hauptbindemittel zu fungieren, indem er eine Hydratstruktur bildet, die für die Eigenschaften des Werkstoffs entscheidend ist;
11. "Email" einen Werkstoff, bei dem es sich um einen glasartigen Werkstoff handelt, der durch Schmelzen bei Temperaturen über 1.200 °C und Sintern eines Gemischs anorganischer Stoffe gewonnen wird;
12. "keramischer Werkstoff" einen anorganischen mono- oder polykristallinen, nichtmetallenen Feststoff, der bei der Herstellung hohen Temperaturen ausgesetzt ist;
13. "endgültige Materialien bzw. Werkstoffe" Materialien bzw. Werkstoffe, die einer Prüfung und Bestätigung der Zulässigkeit gemäß den in den einschlägigen Anhängen I, II, III und IV dieses Beschlusses festgelegten Prüfanforderungen und Zulässigkeitskriterien unterliegen;
14. "vor Ort hergestellte Materialien bzw. Werkstoffe" endgültige Materialien bzw. Werkstoffe, die an einer Baustelle hergestellt werden;
15. "Prüfmuster" einen Gegenstand, der repräsentativ für die endgültigen Materialien bzw. Werkstoffe ist, die für die Prüfung gemäß den Verfahren und Methoden der Anhänge I, II, III und IV dieses Beschlusses verwendet werden;
16. "unerwarteter Stoff" einen Stoff, der aus einem Produkt, einem endgültigen organischen Material oder einem endgültigen zementgebundenen Werkstoff in Wasser für den menschlichen Gebrauch migriert ist, nicht absichtlich während des Herstellungsverfahrens des Materials bzw. Werkstoffs oder Produkts zugesetzt wurde und der nicht in den Angaben des Antrags gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2020/2184 enthalten war;
17. "Rezeptur" die Liste aller Stoffe oder Bestandteile, die bei der Herstellung eines organischen Materials oder eines zementgebundenen Werkstoffs verwendet werden, und ihrer jeweiligen Anteile;
18. "totale Barriere" eine Sperrschicht, die eine Diffusion jeglicher Stoffe in Richtung der endgültigen Materialien bzw. Werkstoffe verhindert, die mit dem Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kontakt kommen;
19. "Förderung der Vermehrung von Mikroorganismen (EMG)" die Fähigkeit endgültiger organischer Materialien oder zementgebundener Werkstoffe, die Vermehrung von Mikroorganismen unter bestimmten Bedingungen zu fördern;
20. "Migrationswasser" das zur Prüfung verwendete Wasser, das unter den in Anhang I, II, III bzw. IV aufgeführten Bedingungen mit dem Prüfmuster in Kontakt gekommen ist.
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 31. Dezember 2026.
Brüssel, den 23. Januar 2024
Endgültige organische Materialien | Anhang I |
1. Allgemeines Verfahren für die Prüfung und Bestätigung der Zulässigkeit endgültiger organischer Materialien, wie sie in einem Produkt verwendet werden
Das Verfahren für die Prüfung und Bestätigung der Zulässigkeit endgültiger organischer Materialien, wie sie in einem Produkt verwendet werden, umfasst folgende Schritte:
Schritt 1 - Identifizierung relevanter Stoffe und sonstiger relevanter Parameter in Abhängigkeit
Schritt 2 - Durchführung der Prüfungen
Schritt 3 - Erfüllung der Kriterien für das Bestehen/Nichtbestehen
2. Identifizierung relevanter Stoffe und sonstiger relevanter Parameter
2.1. Einstufung von Produkten oder Bauteilen in Risikogruppen und entsprechende Prüfanforderungen
Für jedes Produkt oder Bauteil eines zusammengesetzten Produkts werden eine Produktgruppe und ein entsprechender Umrechnungsfaktor (conversion factor, CF) gemäß Tabelle 5 bestimmt. Auf der Grundlage des ermittelten CF wird das Produkt oder das Bauteil in eine Risikogruppe (RG) gemäß Tabelle 1 eingestuft.
Die Einstufung in eine Risikogruppe bedingt die entsprechenden Prüfanforderungen einschließlich der relevanten Stoffe und sonstigen relevanten Parameter. Das anzuwendende Prüfverfahren für endgültige organische Materialien ergibt sich aus der Verwendung dieser Materialien in Produkten oder Bauteilen zusammengesetzter Produkte.
Sekundäre Bauteile werden als Bauteile der Risikogruppe 3 oder 4 (RG3 oder RG4) erachtet, für die im Vergleich zu den Prüfanforderungen für die Risikogruppe 1 oder 2 (RG1 oder RG2) reduzierte Prüfanforderungen gemäß Tabelle 1 gelten können.
Für zusammengesetzte Produkte werden die Bauteile bestimmt. Für jedes Bauteil eines zusammengesetzten Produkts wird eine Produktgruppe bestimmt. Besteht ein zusammengesetztes Produkt aus Bauteilen, die aus demselben Hauptpolymer bestehen, so wird der Oberflächenanteil dieser Bauteile kumulativ addiert, um die Produktgruppe gemäß Tabelle 5 zu bestimmen.
Produkte oder Bauteile aus mehrschichtigen Materialien gelten als ein endgültiges Material, das aus mehreren Schichten besteht.
Die Prüfung wird an den endgültigen Materialien, wie sie in Produkten verwendet werden, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kontakt kommen, durchgeführt.
Die Spezifikation in Tabelle 1 für die Prüfung "an Produkten oder Bauteilen" bedeutet, dass das einzelne Produkt oder Bauteil eines zusammengesetzten Produkts für die Prüfung verwendet wird.
Die Spezifikation in Tabelle 1 für die Prüfung "an Prüfmustern der Rezeptur" bedeutet, dass ein repräsentatives Prüfmuster des endgültigen Materials wie es in einem Produkt oder Bauteil verwendet wird, für die Prüfung in Betracht gezogen werden kann. In diesem Fall ist es nicht erforderlich, das einzelne Produkt oder Bauteil zu prüfen.
Tabelle 1: Risikobasierte Prüfanforderungen für Produkte oder Bauteile zusammengesetzter Produkte
Risiko- gruppe | CF in d/dm | Überprüfung der Rezeptur | Relevante Stoffe | Screening nach unerwarteten Stoffen | TOC | TON 1, TFN 2, Färbung, Trübung | EMG |
RG1 | ≥ 4 | Ja | Ja, am Produkt | Ja, am Produkt | Ja, am Produkt | Ja, am Produkt | Ja, am Produkt bei Rohren mit CF > 10 d/dm oder Prüfmuster der Rezeptur |
RG2 | ≥ 0,4 und < 4 | Ja | Ja, am (zusammengesetzten) Produkt, Bauteil oder Prüfmuster der Rezeptur | Ja, am (zusammengesetzten) Produkt, Bauteil oder Prüfmuster der Rezeptur | Ja, am (zusammengesetzten) Produkt oder Bauteil | Ja, am (zusammengesetzten) Produkt oder Bauteil | Ja, am Bauteil oder Prüfmuster der Rezeptur |
RG3 | ≥ 0,04 und < 0,4 < 0,4 | Ja | Ja, am (zusammengesetzten) Produkt, Bauteil oder Prüfmuster der Rezeptur | Ja, am (zusammengesetzten) Produkt, Bauteil oder Prüfmuster der Rezeptur | Ja, am (zusammengesetzten) Produkt, Bauteil oder Prüfmuster der Rezeptur | Ja, am (zusammengesetzten) Produkt, Bauteil oder Prüfmuster der Rezeptur | Ja, am Bauteil oder Prüfmuster der Rezeptur |
RG4 | < 0,04 | Nein | Nein | Ja, am (zusammengesetzten) Produkt, Bauteil oder Prüfmuster der Rezeptur | Ja, am (zusammengesetzten) Produkt, Bauteil oder Prüfmuster der Rezeptur | Ja, am (zusammengesetzten) Produkt, Bauteil oder Prüfmuster der Rezeptur | Ja, am Bauteil oder Prüfmuster der Rezeptur |
1) Schwellenwert für Geruch (Threshold odour number, TON)
2) Schwellenwert für Geschmack (Threshold flavour number, TFN) |
2.2. Überprüfung der Rezeptur
Gemäß den Anforderungen aus Tabelle 1 ist eine Überprüfung der Rezeptur erforderlich.
2.2.1. Erforderliche Informationen
Für eine Überprüfung der Rezeptur eines endgültigen organischen Materials sind folgende Informationen erforderlich:
Der Berücksichtigungsgrenzwert, unterhalb dessen Einzelheiten zur Rezeptur (d. h. die chemische Zusammensetzung der Ausgangsstoffe oder Verunreinigungen) nicht erforderlich sind, entspricht ausgedrückt als Massenanteil in der Rezeptur:
Bei mehrschichtigen Produkten mit einer totalen Barriere werden nur die Schichten zwischen der Barriere und der Oberfläche, die mit Trinkwasser in Kontakt kommt, berücksichtigt. Die Rezeptur wird für jede zu berücksichtigende Schicht angegeben.
2.2.2. Relevante Stoffe
Die Rezeptur wird bewertet und mit den zugelassenen Ausgangsstoffen gemäß der europäischen Positivliste der Ausgangsstoffe für organische Materialien nach Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/367 der Kommission 1 verglichen. Eines der Ziele der Bewertung besteht darin, die relevanten Stoffe zu bestimmen, die im Migrationswasser zu analysieren sind.
Die relevanten Stoffe sind:
Bei mehrschichtigen Materialien werden die relevanten Stoffe für jede Schicht zwischen der totalen Barriere und dem Trinkwasser einzeln bestimmt.
2.2.3. Bestätigung der Zulässigkeit von Ausgangsstoffen
Organische Materialien dürfen ausschließlich aus den folgenden Stoffen hergestellt sein:
Bei der Bestätigung der Zulässigkeit von Ausgangsstoffen werden die relevanten Anmerkungen des Anhangs I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/367 der Kommission zur Erstellung der europäischen Positivliste der Ausgangsstoffe für organische Materialien berücksichtigt.
2.2.4. Materialspezifische Anforderungen
Für Beschichtungen aus Polyamid oder Polyurethanharz gelten die Anforderungen an die Freisetzung primärer aromatischer Amine (PAA) gemäß Tabelle 2.
Die Anforderungen an Kautschuk sind in Tabelle 3 aufgeführt.
Die Anforderungen an andere organische Materialien als Kautschuk aus Ausgangsstoffen, die bei der Prüfung mit gechlortem Prüfwasser N-Funktionalitäten wie Amino-, Amid- oder quartäre Verbindungen aufweisen, sind in Tabelle 4 aufgeführt.
Tabelle 2: Anforderungen an Beschichtungen aus Polyamid oder Polyurethanharz
Parameter | Beschränkung |
Summe der primären aromatischen Amine (PAA) | MTC tap = N.D. (LOD = 0,1 μg/l) 1 |
1) Die Methode sollte verbessert werden, um einen Nachweisgrenzwert (LOD) von 0,1 μg/l zu erreichen. |
Tabelle 3: Anforderungen an Amine und Nitrosamine für Kautschuk
Parameter | Beschränkung |
Summe der primären aromatischen Amine (PAA) (u. a. Anilin, o-Toluidin) | MTC tap = N.D. (LOD = 0,1 μg/l) 1 |
Summe der sekundären Amine 2 | MTC tap = 250 μg/l |
Summe der N-Nitrosamine 3 | MTC tap = N.D. (LOD = 0,1 μg/l) |
1) Die Methode sollte verbessert werden, um einen Nachweisgrenzwert (LOD) von 0,1 μg/l zu erreichen.
2) Summe aus Dibutylamin (CAS 111-92-2), Diethylamin (CAS 109-89-7), Dimethylamin (CAS 124-40-3), Dicyclohexylamin (CAS 101-83-7), Cyclohexylethylamin (CAS 5459-93-8), Diphenylamin (CAS 122-39-4), Dibenzylamin (CAS 103-49-1), N-Benzylmethylamin (CAS 103-67-3), Benzylidenbenzylamin (CAS 780-25-6) N-Methylanilin (CAS 100-61-8), N-Ethylanilin (CAS 103-69-5) und N-Butylanilin (CAS 1126-78-9). 3) Summe aus N-Nitrosodi-n-butylamin (CAS 924-16-3), N-Nitrosodiethanolamin (CAS 1116-54-7), N-Nitrosodiethylamin (CAS 55-18-5), N-Nitrosodiisopropylamin (CAS-Nr. 601-77-4), N-Nitrosodimethylamin (CAS 62-75-9), N-Nitrosodi-n-propylamin (CAS 621-64-7), N-Nitrosoethylphenylamin (CAS-Nr. 612-64-6), N-Nitrosoethylmethylamin (CAS 10595-95-6) N-Nitrosomethylphenylamin (CAS 614-00-6), N-Nitrosomorpholin (CAS 59-89-2), N-Nitrosopiperidin (CAS 100-75-4), N-Nitrosopyrrolidin (CAS 930-55-2). |
Tabelle 4: Anforderungen an Nitrosamine für andere endgültige Materialien als Kautschuk aus Ausgangsstoffen, die bei der Prüfung mit gechlortem Prüfwasser N-Funktionalitäten aufweisen
Parameter | Beschränkung |
Summe der N-Nitrosamine 1 | MTC tap = N.D. (LOD = 0,1 μg/l) |
1) Summe aus N-Nitrosodi-n-butylamin (CAS 924-16-3), N-Nitrosodiethanolamin (CAS 1116-54-7), N-Nitrosodiethylamin (CAS 55-18-5), N-Nitrosodiisopropylamin (CAS-Nr. 601-77-4), N-Nitrosodimethylamin (CAS 62-75-9), N-Nitrosodi-n-propylamin (CAS 621-64-7), N-Nitrosoethylphenylamin (CAS-Nr. 612-64-6), N-Nitrosoethylmethylamin (CAS 10595-95-6) N-Nitrosomethylphenylamin (CAS 614-00-6), N-Nitrosomorpholin (CAS 59-89-2), N-Nitrosopiperidin (CAS 100-75-4), N-Nitrosopyrrolidin (CAS 930-55-2). |
3. Prüfanforderungen
3.1. Migrationsprüfung
3.1.1. Normen
Bei der Prüfung der Freisetzung relevanter Stoffe, unerwarteter Stoffe und von TOC werden folgende Normen angewandt, um die Migrationswässer zu erhalten:
Bei der Prüfung von Geruch und Geschmack, Färbung und Trübung wird die Norm EN 1420:2016 angewandt, um die Migrationswässer zu erhalten.
Die genannten EN-Normen lassen Prüfoptionen offen. Die nachfolgenden Bestimmungen der Abschnitte 3.1.2, 3.1.3, 3.1.4 und 3.1.5 konkretisieren diese Normen.
3.1.2. Prüfmuster
Bei Produkten oder Bauteilen, deren Größe die praktische Durchführung der Prüfung nicht zulässt, wird für die Prüfung ein repräsentatives Prüfmuster bereitgestellt.
Der Herstellung des Prüfmusters ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
3.1.3. Prüftemperatur
Sämtliche Produkte werden bei 23 °C ± 2 °C geprüft (Kaltwasserprüfung).
Darüber hinaus werden Produkte, die normalerweise für Warm- oder Heißwasseranwendungen verwendet werden, bei jeweils 60 °C ± 2 °C bzw. 85 °C ± 2 °C geprüft. Dabei entspricht Warmwasser normalen Betriebstemperaturen von 30 °C bis 70 °C und Heißwasser Betriebstemperaturen von mehr als 70 °C.
Mehrschichtige Produkte werden zusätzlich immer bei 60 °C ± 2 °C oder 85 °C ± 2 °C geprüft, auch wenn sie nicht bei diesen Temperaturen verwendet werden.
3.1.4. Art des Prüfwassers
Die Kaltwasserprüfung (23 °C ± 2 °C) wird mit gechlortem und ungechlortem Prüfwasser durchgeführt.
Ist eine Warm- oder Heißwasserprüfung erforderlich, so wird diese Prüfung nur mit ungechlortem Prüfwasser durchgeführt.
3.1.5. Migrationsperioden
Bei Kaltwasserprüfungen werden die Migrationsstichproben der 1., 2. und 3. Migrationsperiode gemäß den Normen analysiert. Die Erfüllung der Kriterien für das Bestehen/Nichtbestehen wird in der 3. Migrationsperiode geprüft (10. Tag der Prüfung). Werden die Kriterien für das Bestehen/Nichtbestehen gemäß den Abschnitten 4.2 und 4.3 in der 3. Migrationsperiode nicht erfüllt, so kann die Prüfung verlängert werden und die 5., 7. und 9. Periode werden zusätzlich analysiert. In diesem Fall werden die Kriterien für das Bestehen/Nichtbestehen in der 9. Migrationsperiode bewertet (31. Tag der Prüfung).
Bei Warm- oder Heißwasserprüfungen werden die Migrationsstichproben der 1., 6. und 7. Migrationsperiode analysiert. Die Erfüllung der Kriterien für das Bestehen/Nichtbestehen wird in der 7. Migrationsperiode bewertet (10. Tag). Werden die Kriterien für das Bestehen/Nichtbestehen gemäß den Abschnitten 4.2 und 4.3 in der 7. Migrationsperiode nicht erfüllt, so kann die Prüfung verlängert werden und die 12., 17. und 22. Periode werden zusätzlich analysiert. In diesem Fall werden die Kriterien für das Bestehen/Nichtbestehen in der 22. Migrationsperiode bewertet (31. Tag).
Bei mehrschichtigen Produkten ist stets eine erweiterte Warm- oder Heißwassermigrationsprüfung erforderlich, um sicherzustellen, dass Stoffe aus verschiedenen Schichten im Migrationswasser auftreten. Um eine ausreichende Diffusion der Stoffe und ein Gleichgewicht über Schichtgrenzen hinweg zu gewährleisten, muss das mehrschichtige Produkt mindestens 30 Tage lang bei Raumtemperatur gelagert worden sein.
3.2. Analyse der Migrationswässers
3.2.1. Relevante Stoffe
Die in Abschnitt 2.2.2 definierten relevanten Stoffe werden in den Migrationswässern analysiert (siehe Abschnitt 3.1.5).
Die Methoden zur Analyse relevanter Stoffe in den Migrationswässern werden gemäß EN ISO/IEC 17025:2017 oder gleichwertigen international anerkannten Normen validiert und dokumentiert.
3.2.2. Unerwartete Stoffe
Unerwartete Stoffe werden nur in den Migrationswässern der Kaltwasserprüfung bestimmt.
Zur Identifizierung und semiquantitativen Analyse unerwarteter Stoffe wird ein GC-MS-Screening gemäß EN 15768:2015 durchgeführt.
3.2.3. Sonstige relevante Parameter
Die sonstigen relevanten Parameter werden gemäß folgenden Normen in den Migrationswässern analysiert:
3.3. Mathematische Modellierung
Sind allgemein anerkannte Diffusionsmodelle auf der Grundlage von Versuchsdaten vorhanden, so kann bei bestimmten Arten organischer Materialien für die Schätzung der Migrationswerte eine mathematische Modellierung als Alternative zur Migrationsprüfung relevanter Stoffe eingesetzt werden.
Wird anhand dieser Diffusionsmodelle vorhergesagt, dass die Migration des Stoffes der maximal zulässigen Konzentration an der Zapfstelle (MTCtap) genügt, so ist für den entsprechenden Stoff keine Migrationsprüfung erforderlich. Zur Bewertung einiger Parameter und für die Modellierung wird der Gehalt der jeweiligen Stoffe im endgültigen Material ermittelt.
Wird anhand der Modellierung keine Konformität nachgewiesen, so wird eine Migrationsprüfung durchgeführt.
Es können folgende mathematische Modellierungsansätze verwendet werden:
3.4. Prüfung hinsichtlich der Förderung der Vermehrung von Mikroorganismen (EMG)
Für die EMG-Prüfung wird Methode 1 oder 2 der Norm EN 16421:2015 angewandt.
3.5. Prüfung hinsichtlich des Restgehalts von Stoffen (QM/ QMA)
Bei Ausgangsstoffen, für die in der europäischen Positivliste der Ausgangsstoffe für organische Materialien nach Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/367 der Kommission eine Beschränkung des maximalen Restgehalts (QM/QMA) aufgeführt ist, wird der Restgehalt im Produkt analysiert.
4. Zulässigkeitskriterien: Kriterien für das Bestehen/Nichtbestehen
4.1. Rezeptur
Ausgangsstoffe der Rezeptur gemäß der europäischen Positivliste der Ausgangsstoffe für organische Materialien nach Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/367 der Kommission.
4.2. Relevante Stoffe, unerwartete Stoffe, TOC
4.2.1. Umrechnung der Prüfergebnisse
Im Einklang mit den Migrationsnormen EN 12873-1:2014 und EN 12873-2:2021 werden die Prüfergebnisse als Migrationsraten (M) in μg/(dm2.d) ausgedrückt. Diese Ergebnisse werden umgerechnet, um die Konzentrationen an der Zapfstelle (Ctap), definiert als Ctap = M * CF, abzuschätzen, wobei CF der entsprechende Umrechnungsfaktor in d/dm ist.
Die Umrechnungsfaktoren für die verschiedenen Produktgruppen sind in Tabelle 5 dieses Anhangs aufgeführt.
Tabelle 5: Produktgruppen und deren Umrechnungsfaktor (CF)
Produktgruppe | CF (in d/dm) | |
A | Rohre und Rohrauskleidungen | |
1 | ID < 80 mm (Trinkwasserinstallationen, Gebäude) 1 | 20 |
2 | 80 mm ≤ ID < 300 mm (Hausanschlussleitungen) | 10 |
3 | ID ≥ 300 mm (Verteilungsleitungen) | 5 |
B | Anschlussteile und Zubehörteile 2 | |
1 | ID < 80 mm (Trinkwasserinstallationen, Gebäude) | 2 |
2 | 80 mm ≤ ID < 300 mm (Hausanschlussleitungen) | 1 |
3 | ID ≥ 300 mm (Verteilungsleitungen) | 0,5 |
C | Bauteile für Anschlussteile und Zubehörteile 3 | |
1 | ID < 80 mm (Trinkwasserinstallationen, Gebäude) | 0,2 |
2 | 80 mm ≤ ID < 300 mm (Hausanschlussleitungen) | 0,1 |
3 | ID ≥ 300 mm (Verteilungsleitungen) | 0,05 |
D | Kleinere Bauteile für Anschlussteile und Zubehörteile 4 | |
1 | ID < 80 mm (Trinkwasserinstallationen, Gebäude) | 0,02 |
2 | 80 mm ≤ ID < 300 mm (Hausanschlussleitungen) | 0,01 |
3 | ID ≥ 300 mm (Verteilungsleitungen) | 0,005 |
E | Speichersysteme (Reservoirs) | |
1 | In Trinkwasserinstallationen, Gebäuden; Wasservolumen < 10 l | 4 |
2 | In Trinkwasserinstallationen, Gebäuden; Wasservolumen ≥ 10 l | 2 |
3 | In der Wasserversorgung | 1 |
F | Bauteile von Speichersystemen 3 | |
1 | In Trinkwasserinstallationen, Gebäuden; Wasservolumen < 10 l | 0,4 |
2 | In Trinkwasserinstallationen, Gebäuden; Wasservolumen ≥ 10 l | 0,2 |
3 | In der Wasserversorgung | 0,1 |
G | Kleinere Bauteile von Speichersystemen 4 | |
1 | In Trinkwasserinstallationen, Gebäuden; Wasservolumen < 10 l | 0,04 |
2 | In Trinkwasserinstallationen, Gebäuden; Wasservolumen ≥ 10 l | 0,02 |
3 | In der Wasserversorgung | 0,01 |
1) Wird aus einer Serie von Rohren mit unterschiedlichem Durchmesser, die aus demselben Vorprodukt im selben Herstellungsverfahren hergestellt wurden (eine sogenannte Produktfamilie) das Rohr mit dem kleinsten Durchmesser bewertet und genehmigt, so darf die gesamte Serie von Rohren mit unterschiedlichem Durchmesser ohne weitere Prüfung für alle Anwendungsbereiche innerhalb der Produktgruppe verwendet werden.
2,3,4) Bauteile (Gesamtheit der Bauteile aus demselben Hauptpolymer oder mit derselben Zusammensetzung) zusammengesetzter Produkte mit einem Anteil der benetzten Oberfläche von 2) ≥ 10 % des zusammengesetzten Produkts 3) < 10 % des zusammengesetzten Produkts 4) < 1 % des zusammengesetzten Produkts. |
4.2.2. Kriterien für das Bestehen/Nichtbestehen für relevante Stoffe
Für Kaltwasserprüfungen gelten folgende Anforderungen:
Für Warm-/Heißwasserprüfungen gelten folgende Anforderungen:
Für die Bewertung der Tendenz werden die gemessenen Stoffkonzentrationen im Migrationswasser aus den aufeinanderfolgenden Migrationsperioden verwendet. Ist Ctap in der relevanten Migrationsperiode jedoch niedriger als 1/10 von MTCtap, so ist keine Trendanalyse erforderlich.
Für Ionen gelten die MTCtap,organics gemäß Anhang V Tabelle 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/367 der Kommission.
4.2.3. Kriterien für das Bestehen/Nichtbestehen für unerwartete Stoffe
Für Kaltwassermigrationsprüfungen gilt folgende Anforderung:
Die MTCtap für unerwartete Stoffe sind in Tabelle 6 aufgeführt.
Tabelle 6: MTCtap für unerwartete Stoffe 1
Parameter | MTCtap |
Identifizierte Stoffe mit bekannter MTCtap | MTCtap des Stoffes |
Identifizierte Stoffe ohne bekannte MTCtap | 1,0 μg/l |
Nicht identifizierte Stoffe | 1,0 μg/l je nicht identifiziertem Stoff 1 5,0 μg/l für die Gesamtheit der nicht identifizierten Stoffe |
1) Auf der Grundlage des nächstliegenden internen Standards. |
4.2.4. Kriterien für das Bestehen/Nichtbestehen für TOC
Für Kaltwassermigrationsprüfungen gelten folgende Anforderungen:
Für Warm-/Heißwasserprüfungen gelten folgende Anforderungen:
Für die Bewertung der Tendenz wird der gemessene TOC im Migrationswasser aus den aufeinanderfolgenden Migrationsperioden verwendet. Ist der TOC in der relevanten Migrationsperiode jedoch niedriger als 0,2 mg/l, so ist keine Trendanalyse erforderlich.
4.3. Geruch, Geschmack, Färbung und Trübung
4.3.1. Kriterien für das Bestehen/Nichtbestehen für TON, TFN
Für Kaltwassermigrationsprüfungen gelten folgende Anforderungen:
Für Warm-/Heißwasserprüfungen gelten folgende Anforderungen:
Für Kaltwassermigrationsprüfungen gelten folgende Anforderungen:
Für Warm-/Heißwasserprüfungen gelten folgende Anforderungen:
4.3.2. Kriterien für das Bestehen/Nichtbestehen für die Färbung
Das Zulässigkeitskriterium für die Färbung ist ≤ 5 mg/l Pt/Co.
Für die 3. Migrationsperiode bei der Kaltwassermigrationsprüfung / 7. Migrationsperiode bei der Warm-/Heißwasserprüfung (10. Tag der Prüfung) oder, bei einer verlängerten Prüfung, für die 9. Migrationsperiode bei der Kaltwassermigrationsprüfung / 22. Migrationsperiode bei der Warm-/Heißwasserprüfung (31. Tag der Prüfung) muss das Kriterium erfüllt sein.
4.3.3. Kriterien für das Bestehen/Nichtbestehen für die Trübung
Das Zulässigkeitskriterium für die Trübung ist ≤ 0,5 NFU.
Für die 3. Migrationsperiode bei der Kaltwassermigrationsprüfung / 7. Migrationsperiode bei der Warm-/Heißwasserprüfung (10. Tag der Prüfung) oder, bei einer erweiterten Prüfung, für die 9. Migrationsperiode bei der Kaltwassermigrationsprüfung / 22. Migrationsperiode bei der Warm-/Heißwasserprüfung (31. Tag der Prüfung) muss das Kriterium erfüllt sein.
4.4. Förderung der Vermehrung von Mikroorganismen (EMG)
Die Kriterien für das Bestehen/Nichtbestehen für den Parameter Förderung der Vermehrung von Mikroorganismen (EMG) sind in Tabelle 7 aufgeführt.
Zusätzlich darf die Oberfläche der Produkte oder Bauteile keine bioziden Auswirkungen auf Wasser für den menschlichen Gebrauch haben. Prüfmuster ohne Oberflächenbesiedlung (Vergleich der Kontaktkultur/des Abstrichs des Prüfkörpers mit der/dem der Negativkontrolle) erfüllen diese Anforderung nicht.
Tabelle 7: Zulässigkeitskriterien für EMG
Norm | Nicht-Elastomere | Elastomere (CF > 1 d/dm) | Elastomere (1 d/dm ≥ CF > 0,1 d/dm) | Elastomere (CF ≤ 0,1 d/dm) | ||
EN 16421 | Methode 1 | Biomasseproduktionspotenzial (BPP) in pg ATP/cm2 | ≤ 1.000 | ≤ 1.000 | ≤ 1.000 | ≤ 1.000 |
EN 16421 | Methode 2 | Vbiofilm in ml/800 cm2 | ≤ 0,05 ± 0,02 | ≤ 0,05 ± 0,02 | ≤ 0,12 ± 0,03 | ≤ 0,20 ± 0,03 |
4.5. Kriterien für das Bestehen/Nichtbestehen für den Restgehalt von Stoffen (QM und QMA)
Die Beschränkungen für den maximalen Restgehalt, die in der europäischen Positivliste der Ausgangsstoffe für organische Materialien nach Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/367 der Kommission aufgeführt sind, gelten unabhängig von der Produktgruppe der endgültigen organischen Materialien.
4.6. Reinheitskriterien für das Bestehen/Nichtbestehen für Pigmente, Farbmittel und Füllstoffe
Pigmente, Farbmittel und Füllstoffe müssen die Reinheitsanforderungen gemäß Tabelle 8 erfüllen, wenn die entsprechenden Stoffe nicht als relevante Stoffe in den Migrationswässern ermittelt wurden. Die Extraktion mit 0,1 N Salzsäure erfolgt gemäß dem in der Entschließung AP(89)1 des Europarats über die Verwendung von Farbstoffen in Kunststoffen, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, beschriebenen Verfahren.
Tabelle 8: Anforderungen an die Reinheit von Pigmenten, Farbmitteln und Füllstoffen
Pigmente und Farbmittel | |
Farbmittel und Pigmente müssen folgende Reinheitsanforderungen erfüllen: | |
a) Bei einer Extraktion mit 0,1 N Salzsäure können sich die folgenden Elemente bis zur angegebenen Höchstmenge aus dem Farbmittel oder Pigment lösen:
| b) Der Gehalt an in 1-M-Salzsäure löslichen primären aromatischen Aminen darf nicht höher als 0,05 % sein (als Anilin berechnet). Dieser Grenzwert gilt nicht für primäre aromatische Amine, die Carboxyl- oder Sulfogruppen enthalten;
oder |
Füllstoffe | |
Füllstoffe können Verunreinigungen enthalten. Für mineralische Füllstoffe gilt folgende Spezifikation: | |
Nach der Lösung in 0,1 N Salzsäure darf die Konzentration der folgenden Elemente für die jeweiligen Füllstoffe folgende Höchstmengen nicht überschreiten:
|
Endgültige metallene Werkstoffe | Anhang II |
1. Allgemeines Verfahren für die Prüfung und Bestätigung der Zulässigkeit endgültiger metallener Werkstoffe, wie sie in einem Produkt verwendet werden
Das Verfahren für die Prüfung und Bestätigung der Zulässigkeit endgültiger metallener Werkstoffe, wie sie in einem Produkt verwendet werden, umfasst folgende Schritte:
Schritt 1 - Identifizierung relevanter Stoffe und sonstiger relevanter Parameter in Abhängigkeit
Schritt 2 - Durchführung der Prüfungen:
Schritt 3 - Erfüllung der Kriterien für das Bestehen/Nichtbestehen
2. Identifizierung relevanter Stoffe und sonstiger relevanter Parameter
2.1. Überprüfung der Zusammensetzung
2.1.1. Erforderliche Informationen
Für die Überprüfung der Zusammensetzung eines metallenen Produkts oder eines zusammengesetzten Produkts mit metallenen Bauteilen sind folgende Informationen erforderlich:
2.1.2. Zugelassene Zusammensetzungen
Die Zusammensetzungen der endgültigen metallenen Werkstoffe und Überzüge müssen den Zusammensetzungen gemäß der europäischen Positivliste von Zusammensetzungen für metallene Werkstoffe nach Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/367 der Kommission entsprechen, die im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie erstellt wurde, und die in der europäischen Positivliste festgelegten Beschränkungen in Bezug auf ihre Verwendung für bestimmte Produktgruppen und die Verwendung dieser Produkte einhalten.
Die Einstufung von Produkten in Produktgruppen für metallene Werkstoffe ist in Anhang II Tabelle 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/365 der Kommission 1 festgelegt. Aufgebrachte organische Imprägnierungen und Beschichtungen müssen den Anforderungen des Anhangs I entsprechen.
2.1.3. Relevante Stoffe
Bei Produkten mit einem Überzug werden die relevanten Stoffe auf der Grundlage der Zusammensetzung des Überzugs gemäß der europäischen Positivliste von Zusammensetzungen für metallene Werkstoffe nach Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/367 der Kommission identifiziert.
3. Prüfanforderungen
3.1. Prüfung der Zusammensetzung
Eine Analyse der Zusammensetzung der endgültigen metallenen Werkstoffe wird zur Überprüfung der Übereinstimmung mit den Anforderungen an die Zusammensetzung metallener Werkstoffe gemäß der europäischen Positivliste von Zusammensetzungen für metallene Werkstoffe nach Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/367 der Kommission durchgeführt. Die Analysemethoden werden gemäß EN ISO/IEC 17025:2017 oder gleichwertigen international anerkannten Normen validiert und dokumentiert.
3.2. Prüfung der Freisetzung relevanter Stoffe aus Produkten mit einem Überzug
Produkte mit einem Überzug müssen auf Rückstände auf der Oberfläche gemäß den Bestimmungen der europäischen Positivliste von Zusammensetzungen für metallene Werkstoffe nach Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/367 der Kommission geprüft werden. Die Freisetzung metallener Elemente in das Trinkwasser an der Zapfstelle des Verbrauchers wird in einer angemessenen Prüfung simuliert. Die Analysemethoden werden gemäß EN ISO/IEC 17025:2017 oder gleichwertigen international anerkannten Normen validiert und dokumentiert.
Die Prüfung der Freisetzung organischer Stoffe, die beim Auftrag des Überzugs verwendet werden, wird gemäß den Anforderungen des Anhangs I durchgeführt.
4. Zulässigkeitskriterien: Kriterien für das Bestehen/Nichtbestehen
4.1. Übereinstimmung mit den Anforderungen der europäischen Positivliste von Zusammensetzungen für metallene Werkstoffe
Die analysierte Zusammensetzung der endgültigen metallenen Werkstoffe muss den Anforderungen an die Zusammensetzung und den sonstigen Einschränkungen gemäß der europäischen Positivliste von Zusammensetzungen für metallene Werkstoffe nach Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/367 der Kommission entsprechen.
4.2. Kriterien für das Bestehen/Nichtbestehen für relevante Stoffe
Es gilt die Anforderung Ctap ≤ MTCtap,metallics, wobei MTCtap,metallics in Anhang V Tabelle 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/367 der Kommission aufgeführt ist, wenn bei der Berechnung von Ctap die Stagnationszeit und das Probenvolumen angemessen berücksichtigt werden.
Endgültige zementgebundene Werkstoffe | Anhang III |
1. Allgemeines Verfahren für die Prüfung und Bestätigung der Zulässigkeit endgültiger zementgebundener Werkstoffe, wie sie in einem Produkt verwendet werden
Das Verfahren für die Prüfung und Bestätigung der Zulässigkeit endgültiger zementgebundener Werkstoffe, wie sie in einem Produkt verwendet werden, umfasst folgende Schritte:
Schritt 1 - Identifizierung relevanter Stoffe und sonstiger relevanter Parameter in Abhängigkeit
Schritt 2 - Durchführung der Prüfungen
Schritt 3 - Erfüllung der Kriterien für das Bestehen/Nichtbestehen
2. Identifizierung relevanter Stoffe und sonstiger relevanter Parameter
2.1. Einstufung von Produkten in Risikogruppen und entsprechende Prüfanforderungen
Das anzuwendende Prüfverfahren für endgültige zementgebundene Werkstoffe ergibt sich aus der Verwendung dieser Werkstoffe in Produkten.
Für das Produkt oder Bauteil wird eine Produktgruppe und ein entsprechender Umrechnungsfaktor (CF) gemäß Anhang I Tabelle 5 festgelegt. Auf der Grundlage des ermittelten Umrechnungsfaktors wird das Produkt oder das Bauteil in eine Risikogruppe (RG) eingestuft. Die Einstufung in eine Risikogruppe gemäß Tabelle 1 dieses Anhangs bedingt die entsprechenden Prüfanforderungen und sonstigen relevanten Parameter.
Für zusammengesetzte Produkte werden die Bauteile bestimmt. Für jedes Bauteil eines zusammengesetzten Produkts wird eine Produktgruppe bestimmt. Besteht ein zusammengesetztes Produkt aus Bauteilen, die aus denselben endgültigen Materialien bzw. Werkstoffen bestehen, so wird der Oberflächenanteil dieser Bauteile kumulativ addiert, um die Produktgruppe gemäß Tabelle 5 des Anhangs I zu bestimmen.
Die Prüfung wird an den endgültigen Werkstoffen, wie sie in Produkten verwendet werden, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kontakt kommen, durchgeführt.
Sekundäre Bauteile werden als Bauteile der Risikogruppe 4 (RG4) erachtet, für die im Vergleich zu den Prüfanforderungen für die Risikogruppe 1, 2 oder 3 (RG1, RG2 oder RG3) reduzierte Prüfanforderungen gemäß Tabelle 1 gelten können.
Tabelle 1: Risikobasierte Prüfanforderungen für Produkte oder Bauteile zusammengesetzter Produkte
Risikogruppe | CF in d/dm | Überprüfung der Rezeptur | Relevante Stoffe | Screening nach unerwarteten Stoffen | TOC | TON 1, TFN 2, Färbung, Trübung | EMG |
RG1 | ≥ 4 | Ja | Ja, am Produkt oder Prüfmuster | Ja, am Produkt oder Prüfmuster, wenn organische Bestandteile verwendet werden | Ja, am Produkt oder Prüfmuster | Ja, am Produkt oder Prüfmuster | Ja, am Produkt oder Prüfmuster, wenn organische Bestandteile verwendet werden |
RG2 | ≥ 0,4 und < 4 | ||||||
RG3 | ≥ 0,04 und < 0,4 | ||||||
RG4 | < 0,04 | Nein | Nein | Nein | Ja, am Produkt oder Prüfmuster | Ja, am Produkt oder Prüfmuster | Ja, am Produkt oder Prüfmuster, wenn organische Bestandteile verwendet werden |
1) Schwellenwert für Geruch (Threshold odour number, TON)
2) Schwellenwert für Geschmack (Threshold flavour number, TFN) |
2.2. Überprüfung der Rezeptur
Gemäß den Anforderungen aus Tabelle 1 wird eine Überprüfung der Rezeptur durchgeführt.
2.2.1. Erforderliche Informationen
Für jeden endgültigen zementgebundenen Werkstoff sind bei der Überprüfung der Rezeptur folgende Informationen erforderlich:
Der Berücksichtigungsgrenzwert, unterhalb dessen Einzelheiten zur Rezeptur des endgültigen Werkstoffs nicht erforderlich sind, beträgt für einen Bestandteil ausgedrückt als Massenanteil in der Rezeptur 0,02 % bezogen auf den Zementanteil.
Die Rezeptur wird bewertet und mit den zugelassenen Bestandteilen gemäß der europäischen Positivliste organischer Bestandteile für zementgebundene Werkstoffe nach Anhang III des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/367 der Kommission und mit den zugelassenen Ausgangsstoffen der europäischen Positivliste für organische Materialien abgeglichen, sofern gemäß Anhang III Tabelle 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/367 der Kommission relevant. Mit der Bewertung ist zu bestimmen, welche relevanten Stoffe im Migrationswasser zu analysieren sind.
2.2.2. Relevante Stoffe
Folgende relevante Stoffe werden im Migrationswasser analysiert:
2.2.3. Zugelassene Bestandteile
Endgültige zementgebundene Werkstoffe dürfen nur organische zementgebundene Bestandteile enthalten, die in der europäischen Positivliste organischer Bestandteile für zementgebundene Werkstoffe gemäß Anhang III des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/367 der Kommission und in der europäischen Positivliste der Ausgangsstoffe für organische Materialien gemäß Anhang III Tabelle 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/367 der Kommission aufgeführt sind.
Folgende zusätzliche Bestandteile dürfen verwendet werden:
Bei der Bestätigung der Zulässigkeit von Bestandteilen zementgebundener Werkstoffe werden die relevanten Anmerkungen des Anhangs III des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/367 der Kommission zur Erstellung der europäischen Positivliste organischer Bestandteile für zementgebundene Werkstoffe gemäß Anhang III des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/367 der Kommission berücksichtigt.
2.2.4. Materialspezifische Anforderungen
Verwendete Pigmente und Farbmittel müssen die Reinheitskriterien gemäß Anhang I Tabelle 8 erfüllen und dürfen nicht in Konzentrationen von mehr als 0,1 μg/l migrieren.
3. Prüfanforderungen
3.1. Migrationsprüfung
Die Prüfung der organischen Beschichtung mit anorganischen Füllstoffen sollte gemäß Anhang I Abschnitt 3.1 erfolgen. Bei einem pH-Wert von > 9,5 im letzten Migrationswasser sollte die Prüfung als ungültig betrachtet und das Produkt als zementgebundenes Produkt bewertet werden; die Prüfung erfolgt gemäß Anhang III Abschnitt 3.1.
3.1.1. Spezifikationen für die Prüfung endgültiger zementgebundener Werkstoffe hinsichtlich der Migration organoleptischer Parameter (Geruch, Geschmack, Färbung und Trübung), TOC, relevanter und unerwarteter Stoffe
a) Prüfmuster
Bei Produkten oder Bauteilen, deren Größe die praktische Durchführung der Prüfung nicht zulässt, wird für die Prüfung ein repräsentatives Prüfmuster bereitgestellt.
Der Herstellung des Prüfmusters wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet.
b) Vorkonditionierung der Prüfmuster
Die Prüfmuster werden durch Eintauchen in entmineralisiertes Wasser mit wasserfreiem Calciumchlorid ((222 ± 2) mg CaCl2 L-1) und Natriumhydrogencarbonat ((336 ± 2) NaHCO3 mg L-1) vorkonditioniert, das durch Einperlung von Luft oder CO2 auf einen pH-Wert von (7,4 ± 0,1) eingestellt ist.
Die Prüfmuster werden in drei aufeinanderfolgenden Perioden von (24 ± 1) h bei (23 ± 2) °C, gefolgt von einer Periode von (72 ± 1) h und einer Periode von (24 ± 1) h vorkonditioniert. Nach jeder Periode wird das Wasser entsorgt und das Prüfmuster wird nicht gespült. Ist der pH-Wert des letzten Vorkonditionierungswassers höher als 9,5, so wird die Vorkonditionierung mit neuen Prüfmustern wiederholt.
Nach der fünften Vorkonditionierung wird das Prüfmuster unverzüglich der Migrationsprüfung unterzogen.
c) Migrationsprüfung
Die Prüfmuster werden über einen bestimmten Zeitraum in Migrationsprüfwasser mit einer bestimmten Temperatur eingetaucht.
Bei ungechlortem Migrationsprüfwasser handelt es sich um ein natürliches Wasser ohne Gas oder entmineralisiertes Wasser mit wasserfreiem Calciumchlorid ((222 ± 2) mg CaCl2 L-1), Natriumhydrogencarbonat ((482 ± 2) NaHCO3 mg L-1) und Natriumsilicat ((71 ± 1) Na2SiO3·9 H2O mg L-1). Es hat einen pH-Wert von (7,4 ± 0,1) durch Einperlung von Luft oder CO2, eine Leitfähigkeit von (500 ± 50) μ S cm-1, eine Alkalinität von (350 ± 50) mg HCO3 L-1, eine Calciumkonzentration von (80 ± 10) mg-1 L und eine Siliciumdioxidkonzentration von (15 ± 5) mg SiO2 L-1. Ungechlortes Migrationsprüfwasser darf keinen Geruch (< 2 TON), keinen Geschmack (< 2 TFN), keine Färbung (< 0,1 m-1), keine Trübung (< 0,1 FNU) und keinen TOC (< 0,2 mg C L-1) haben.
Gechlortes Migrationsprüfwasser besteht aus ungechlortem Prüfwasser mit (1,0 ± 0,2) mg L-1 freiem Chlor.
Bei ungechlortem Migrationsprüfwasser handelt es sich um entmineralisiertes Wasser mit wasserfreiem Calciumchlorid ((110 ± 1) mg CaCl2 L-1), Natriumhydrogencarbonat ((140 ± 1) NaHCO3 mg L-1) und Natriumsilicat ((48 ± 1) Na2SiO3·9 H2O mg L-1). Es hat einen pH-Wert von (7,0 ± 0,1) durch Einperlung von Luft oder CO2.
Gechlortes Migrationsprüfwasser besteht aus ungechlortem Prüfwasser mit (1,0 ± 0,2) mg L-1 freiem Chlor.
Sämtliche Produkte werden bei 23 °C ± 2 °C geprüft (Kaltwasserprüfung).
Darüber hinaus werden Produkte, die normalerweise für Warm- oder Heißwasseranwendungen verwendet werden, bei jeweils 60 °C ± 2 °C bzw. 85 °C ± 2 °C geprüft. Dabei entspricht Warmwasser normalen Betriebstemperaturen von 30 °C bis 70 °C und Heißwasser Betriebstemperaturen von mehr als 70 °C.
Das Prüfmuster für Kaltwasseranwendungen bleibt mit dem Prüfwasser 72 h ± 1 h in Kontakt. Das Prüfmuster für Warm- und Heißwasseranwendungen bleibt mit dem Prüfwasser 24 h in Kontakt. Die Prüfung wird mindestens zwei weitere Male wiederholt, jeweils mit frischem Prüfwasser. Bei Kaltwasserprüfungen werden die Migrationsstichproben der 1., 2. und 3. Migrationsperiode analysiert. Die Erfüllung der Kriterien für das Bestehen/Nichtbestehen wird in der 3. Migrationsperiode bewertet. Werden die Kriterien für das Bestehen/Nichtbestehen (siehe Abschnitte 4.2 und 4.3) in der 3. Migrationsperiode nicht erfüllt, so können die Prüfungen verlängert werden und die 5., 7. und 9. Periode werden zusätzlich analysiert. In diesem Fall werden die Kriterien für das Bestehen/Nichtbestehen in der 9. Migrationsperiode bewertet.
Bei Warm- oder Heißwasserprüfungen werden die Migrationsstichproben der 1., 6. und 7. Migrationsperiode analysiert. Die Erfüllung der Kriterien für das Bestehen/Nichtbestehen wird in der 7. Migrationsperiode bewertet. Werden die Kriterien für das Bestehen/Nichtbestehen (siehe Abschnitte 4.2 und 4.3) in der 7. Migrationsperiode nicht erfüllt, so können die Prüfungen verlängert werden und die 12., 17. und 22. Periode werden zusätzlich analysiert. In diesem Fall werden die Kriterien für das Bestehen/Nichtbestehen in der 22. Migrationsperiode bewertet.
Es wird das Produkt mit dem höchsten Oberfläche-Volumen-Verhältnis der Produktgruppe ausgewählt.
Für eine detailliertere Prüfung organoleptischer Parameter, TOC sowie relevanter und unerwarteter Stoffe werden einschlägige europäische Normen oder, in Ermangelung solcher Normen, international anerkannte Methoden angewandt.
Die Kaltwasserprüfung (23 °C ± 2 °C) wird mit gechlortem und ungechlortem Prüfwasser durchgeführt. Ist eine Warm- oder Heißwasserprüfung erforderlich, so wird die Prüfung nur mit ungechlortem Prüfwasser durchgeführt.
3.2. Analyse der Migrationswässer
3.2.1. Relevante Stoffe
Die in Abschnitt 2.2.2 definierten relevanten Stoffe werden in den Migrationswässern analysiert.
Die Methoden zur Analyse relevanter Stoffe in den Migrationswässern werden gemäß EN ISO/IEC 17025:2017 oder gleichwertigen international anerkannten Normen validiert und dokumentiert.
3.2.2. Unerwartete Stoffe
Zur Identifizierung und semiquantitativen Analyse unerwarteter Stoffe kann ein GC-MS-Screening oder ein Screening mit anderen Analysetechniken durchgeführt werden.
Unerwartete Stoffe werden nur in den Migrationswässern der Kaltwasserprüfung bestimmt.
3.2.3. Sonstige relevante Parameter
Die Methoden zur Analyse sonstiger relevanter Parameter in den Migrationswässern werden gemäß EN ISO/IEC 17025:2017 oder gleichwertigen international anerkannten Normen validiert und dokumentiert.
3.3. Mathematische Modellierung
Sind allgemein anerkannte Diffusionsmodelle auf der Grundlage von Versuchsdaten vorhanden, so kann bei bestimmten Arten zementgebundener Werkstoffe für die Schätzung der Migrationswerte eine mathematische Modellierung als Alternative zur Migrationsprüfung relevanter Stoffe eingesetzt werden.
Wird anhand dieser Diffusionsmodelle vorhergesagt, dass die Migration des Stoffes der maximal zulässigen Konzentration an der Zapfstelle (MTCtap) genügt, so ist für den entsprechenden Stoff keine Migrationsprüfung erforderlich. Zur Bewertung einiger Parameter und für die Modellierung wird der Gehalt der jeweiligen Stoffe im endgültigen Material ermittelt.
Wird anhand der Modellierung keine Konformität nachgewiesen, so wird eine Migrationsprüfung durchgeführt.
Zur Bestimmung der Konzentration eines relevanten Stoffes im Migrationswasser dürfen nur validierte mathematische Modelle für zementgebundene Werkstoffe verwendet werden.
3.4. Prüfung hinsichtlich der Förderung der Vermehrung von Mikroorganismen (EMG)
Prüfungen hinsichtlich der Förderung der Vermehrung von Mikroorganismen werden durchgeführt, wenn gemäß der Rezeptur organische Bestandteile verwendet werden. Für die Prüfung hinsichtlich der Förderung der Vermehrung von Mikroorganismen wird Methode 1 oder 2 der Norm EN 16421:2015 angewandt.
4. Zulässigkeitskriterien: Kriterien für das Bestehen/Nichtbestehen
4.1. Rezeptur
In der Rezeptur verwendete organische zementgebundene Bestandteile, die in der europäischen Positivliste organischer Bestandteile für zementgebundene Werkstoffe nach Anhang III des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/367 der Kommission und in der europäischen Positivliste der Ausgangsstoffe für organische Werkstoffe gemäß Anhang III Tabelle 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/367 der Kommission aufgeführt sind, werden folgendermaßen verwendet:
4.2. Relevante Stoffe, unerwartete Stoffe
4.2.1. Umrechnung der Ergebnisse der Migrationsprüfungen
Die Ergebnisse der Migrationsprüfung werden als Migrationsraten (M) in μg/(dm2d) ausgedrückt. Diese Ergebnisse werden umgerechnet, um die Konzentrationen an der Zapfstelle (Ctap), definiert als Ctap = M * CF, abzuschätzen, wobei CF der entsprechende Umrechnungsfaktor in d/dm ist.
Die Umrechnungsfaktoren für die verschiedenen Produktgruppen sind in Anhang I Tabelle 5 aufgeführt.
4.2.2. Kriterien für das Bestehen/Nichtbestehen für relevante Stoffe
Für Kaltwassermigrationsprüfungen gelten folgende Anforderungen:
Für Warm-/Heißwasserprüfungen gelten folgende Anforderungen:
Für die Bewertung der Tendenz werden die gemessenen Stoffkonzentrationen im Migrationsprüfwasser aus den aufeinanderfolgenden Migrationsperioden verwendet. Ist Ctap in der relevanten Migrationsperiode jedoch niedriger als 1/10 von MTCtap, so ist keine Trendanalyse erforderlich.
Für Metalle gelten die MTCtap,cementitious gemäß Anhang V Tabelle 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/367 der Kommission.
4.2.3. Kriterien für das Bestehen/Nichtbestehen für unerwartete Stoffe
Für Kaltwassermigrationsprüfungen gilt folgende Anforderung: Ctap ≤ MTCtap für die 3. Migrationsperiode oder, falls eine verlängerte Prüfung erforderlich ist, in der 9. Migrationsperiode.
Die MTCtap für unerwartete Stoffe sind in Anhang I Tabelle 6 aufgeführt. Bei einigen zementgebundenen Produkten lässt es das Oberfläche-Volumen-Verhältnis nicht zu, den für organische Materialien festgelegten Grenzwert von MTCtap = 1 μg/L einzuhalten.
In diesem Fall gilt MTCtap < Bestimmungsgrenze für das größte Oberfläche-Volumen-Verhältnis.
4.2.4. Kriterien für das Bestehen/Nichtbestehen für TOC (gesamter organisch gebundener Kohlenstoff)
Für Kaltwassermigrationsprüfungen gelten folgende Anforderungen:
Für Warm-/Heißwasserprüfungen gelten folgende Anforderungen:
Für die Bewertung der Tendenz wird der gemessene TOC im Migrationswasser aus den aufeinanderfolgenden Migrationsperioden verwendet. Ist der TOC in der relevanten Migrationsperiode jedoch niedriger als 0,2 mg/l, so ist keine Trendanalyse erforderlich.
4.3. Geruch, Geschmack, Färbung und Trübung
4.3.1. Kriterien für das Bestehen/Nichtbestehen für TON, TFN
Für Kaltwassermigrationsprüfungen gelten folgende Anforderungen:
Für Warm-/Heißwasserprüfungen gelten folgende Anforderungen:
4.3.2. Kriterien für das Bestehen/Nichtbestehen für die Färbung
Das Zulässigkeitskriterium für die Färbung ist ≤ 5 mg/l Pt/Co.
Das Kriterium muss für die 3. Migrationsperiode bei der Kaltwassermigrationsprüfung / 7. Migrationsperiode bei der Warm-/Heißwasserprüfung oder, bei einer verlängerten Prüfung, für die 9. Migrationsperiode bei der Kaltwassermigrationsprüfung / 22. Migrationsperiode bei der Warm-/Heißwasserprüfung erfüllt sein.
4.3.3. Kriterien für das Bestehen/Nichtbestehen für die Trübung
Das Zulässigkeitskriterium für die Trübung ist ≤ 0,5 NFU.
Das Kriterium muss für die 3. Migrationsperiode bei der Kaltwassermigrationsprüfung / 7. Migrationsperiode bei der Warm-/Heißwasserprüfung oder, bei einer verlängerten Prüfung, für die 9. Migrationsperiode bei der Kaltwassermigrationsprüfung / 22. Migrationsperiode bei der Warm-/Heißwasserprüfung erfüllt sein.
4.4. Förderung der Vermehrung von Mikroorganismen (EMG)
Die Kriterien für das Bestehen/Nichtbestehen für die Förderung der Vermehrung von Mikroorganismen (EMG) sind < 1.000 pg ATP/ cm2 bei Methode 1 (EN 16421:2015) und ≤ (0,05 ± 0,02) ml/800 cm2 bei Methode 2 (EN 16421:2015).
Zusätzlich darf die Oberfläche der Produkte oder Bauteile keine bioziden Auswirkungen auf Wasser für den menschlichen Gebrauch haben. Prüfmuster ohne Oberflächenbesiedlung (Vergleich der Kontaktkultur/des Abstrichs des Prüfkörpers mit der/dem der Negativkontrolle) erfüllen diese Anforderung nicht.
Endgültige Emails, keramische Werkstoffe und andere anorganische Materialien (einschließlich Glas) | Anhang IV |
1. Allgemeines Verfahren für die Prüfung und Bestätigung der Zulässigkeit
Das Verfahren für die Prüfung und Bestätigung der Zulässigkeit endgültiger Emails, anderer Glaswerkstoffe sowie keramischer Werkstoffe oder anderer anorganischer Materialien, wie sie in einem Produkt verwendet werden, umfasst folgende Schritte:
Schritt 1 - Identifizierung relevanter Stoffe und sonstiger relevanter Parameter in Abhängigkeit
Schritt 2 - Durchführung der Prüfungen
Schritt 3 - Erfüllung der Kriterien für das Bestehen/Nichtbestehen
2. Identifizierung relevanter Stoffe und sonstiger relevanter Parameter
2.1. Einstufung von Produkten oder Bauteilen in Risikogruppen und entsprechende Prüfanforderungen
Für jedes Produkt oder Bauteil eines zusammengesetzten Produkts werden eine Produktgruppe und ein entsprechender Umrechnungsfaktor (conversion factor, CF) gemäß Anhang I Tabelle 5 bestimmt. Auf der Grundlage des ermittelten CF wird das Produkt oder das Bauteil in eine Risikogruppe (RG) gemäß Tabelle 1 eingestuft.
Die Einstufung in eine Risikogruppe bedingt die entsprechenden Prüfanforderungen einschließlich der sonstigen relevanten Parameter. Das anzuwendende Prüfverfahren für endgültige Materialien bzw. Werkstoffe ergibt sich aus deren Verwendung in Produkten oder Bauteilen zusammengesetzter Produkte.
Sekundäre Bauteile werden als Bauteile der Risikogruppe 4 (RG4) erachtet, für die im Vergleich zu den Prüfanforderungen für die Risikogruppe 1, 2 oder 3 (RG1, RG2 oder RG3) reduzierte Prüfanforderungen gemäß Tabelle 1 gelten können.
Für zusammengesetzte Produkte werden die Bauteile bestimmt. Für jedes Bauteil eines zusammengesetzten Produkts wird eine Produktgruppe bestimmt. Besteht ein zusammengesetztes Produkt aus Bauteilen, die aus denselben endgültigen Materialien bzw. Werkstoffen bestehen, so wird der Anteil der benetzten Oberfläche dieser Bauteile kumulativ addiert, um die Produktgruppe gemäß Tabelle 5 des Anhangs I zu bestimmen.
Die Prüfung wird an den endgültigen Materialien bzw. Werkstoffen, wie sie in Produkten verwendet werden, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kontakt kommen, durchgeführt.
Tabelle 1: Risikobasierte Prüfanforderungen für Produkte oder Bauteile zusammengesetzter Produkte
Risikogruppe | Umrechnungsfaktor CF in d/dm | Prüfung der Zusammensetzung | Spezifische Migrationsprüfung |
RG 1 | ≥ 4 | Ja | Ja, am Produkt oder Bauteil Emails: Vom Emailhersteller hergestellte Prüfmuster |
RG 2 | ≥ 0,4 und < 4 | ||
RG 3 | ≥ 0,04 und < 0,4 | Ja | Ja, am Produkt oder Bauteil Emails: Vom Emailhersteller hergestellte Prüfmuster |
RG 4 | < 0,04 | Ja | Nein |
2.2. Überprüfung der Zusammensetzung
2.2.1. Erforderliche Informationen
Für die endgültigen Materialien bzw. Werkstoffe ist die vollständige Zusammensetzung mit der Spanne für alle Bestandteile mit einem Massenanteil über 0,02 % erforderlich. Der Blei- und Cadmiumgehalt ist anzugeben.
2.2.2. Zugelassene Zusammensetzungen
Die Zusammensetzungen der endgültigen Materialien bzw. Werkstoffe müssen den Zusammensetzungen gemäß den europäischen Positivlisten von Zusammensetzungen für Emails, keramische Werkstoffe und andere anorganische Materialien nach Anhang IV Tabelle 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/367 der Kommission entsprechen und die in dieser europäischen Positivliste festgelegten Beschränkungen in Bezug auf ihre Verwendung für bestimmte Produktgruppen und die Verwendung dieser Produkte einhalten.
Der Blei- und Cadmiumgehalt muss unter einem Massenanteil von 0,02 % liegen.
2.2.3. Relevante Stoffe
Die in den Migrationswässern zu analysierenden relevanten Stoffe sind für jede Zusammensetzung in Anhang IV des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/367 der Kommission angegeben.
3. Prüfanforderungen
3.1. Prüfung der Zusammensetzung
Eine Analyse der Zusammensetzung der endgültigen Materialien bzw. Werkstoffe wird zur Überprüfung der Übereinstimmung mit den Anforderungen an die Zusammensetzung von Emails, keramischen Werkstoffen und anderen anorganischen Materialien gemäß Anhang IV des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/367 der Kommission durchgeführt.
3.2. Migrationsprüfung
3.2.1. Normen
Bei der Prüfung der Freisetzung relevanter Stoffe wird folgende Norm angewandt, um die Migrationswässer zu erhalten: 12873-1:2014.
Die nachfolgenden Abschnitte 3.2.2, 3.2.3, 3.2.4 und 3.2.5 konkretisieren diese Norm.
3.2.2. Prüfmuster
Der Herstellung des Prüfmusters wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Das jeweilige Bauteil oder Produkt ist als Prüfmuster zu verwenden.
Speziell hergestellte Prüfmuster werden nur verwendet, wenn das Produkt selbst nicht geprüft werden kann.
3.2.3. Prüftemperatur
Sämtliche Produkte werden bei 23 °C ± 2 °C geprüft (Kaltwasserprüfung).
Darüber hinaus werden Produkte, die normalerweise für Warm- oder Heißwasseranwendungen verwendet werden, bei jeweils 60 °C ± 2 °C bzw. 85 °C ± 2 °C geprüft. Dabei entspricht Warmwasser normalen Betriebstemperaturen von 30 °C bis 70 °C und Heißwasser Betriebstemperaturen von mehr als 70 °C.
Für Materialien bzw. Werkstoffe, die hohen Temperaturschwankungen ausgesetzt werden können (z.B. in solarbetriebenen Warmwasserbereitern), sollte die Prüfung bei 85 °C erfolgen.
3.2.4. Art des Prüfwassers
Die Kaltwasserprüfung (23 °C ± 2 °C) wird mit ungechlortem Prüfwasser durchgeführt. Ist eine PAK-Analyse erforderlich, so wird die Prüfung zusätzlich mit gechlortem Prüfwasser durchgeführt.
Ist eine Warm- oder Heißwasserprüfung erforderlich, so wird die Prüfung nur mit ungechlortem Prüfwasser durchgeführt.
3.2.5. Migrationsperioden
Bei Kaltwasserprüfungen werden die Migrationsstichproben der 1., 2. und 3. Migrationsperiode gemäß den Normen analysiert. Die Erfüllung der Kriterien für das Bestehen/Nichtbestehen wird in der 3. Migrationsperiode geprüft (10. Tag der Prüfung). Werden die Kriterien für das Bestehen/Nichtbestehen (siehe Abschnitte 4.2 und 4.3) in der 3. Migrationsperiode nicht erfüllt, so kann die Prüfung verlängert werden und die 5., 7. und 9. Periode werden zusätzlich analysiert. In diesem Fall werden die Kriterien für das Bestehen/Nichtbestehen in der 9. Migrationsperiode bewertet (31. Tag der Prüfung).
Bei Warm- oder Heißwasserprüfungen werden die Migrationsstichproben der 1., 2., 3. und 7. Migrationsperiode analysiert. Die Erfüllung der Kriterien für das Bestehen/Nichtbestehen wird in der 7. Migrationsperiode bewertet (10. Tag). Werden die Kriterien für das Bestehen/Nichtbestehen (siehe Abschnitte 4.2 und 4.3) in der 7. Migrationsperiode nicht erfüllt, so kann die Prüfung verlängert werden und die 12., 17. und 22. Periode werden zusätzlich analysiert. In diesem Fall werden die Kriterien für das Bestehen/Nichtbestehen in der 22. Migrationsperiode bewertet (31. Tag).
3.3. Analyse der Migrationswässer
3.3.1. Relevante Stoffe
Die Methoden zur Analyse relevanter Stoffe in den Migrationswässern werden gemäß EN ISO/IEC 17025:2017 oder gleichwertigen international anerkannten Normen validiert und dokumentiert.
4. Zulässigkeitskriterien: Kriterien für das Bestehen/Nichtbestehen
4.1. Zusammensetzung
Die analysierte Zusammensetzung der endgültigen Materialien bzw. Werkstoffe muss den Anforderungen an die Zusammensetzung und sonstigen Einschränkungen gemäß der entsprechenden europäischen Positivliste entsprechen.
4.2. Relevante Stoffe
4.2.1. Umrechnung der Prüfergebnisse
Im Einklang mit der Norm EN 12873-1:2014 werden die Prüfergebnisse als Migrationsraten (M) in μg/(dm2.d) ausgedrückt. Diese Ergebnisse werden umgerechnet, um die Konzentrationen an der Zapfstelle (Ctap), definiert als Ctap = M * CF, abzuschätzen, wobei CF der entsprechende Umrechnungsfaktor in d/dm ist.
Die Umrechnungsfaktoren für die verschiedenen Produktgruppen sind in Anhang I Tabelle 5 aufgeführt.
4.2.2. Kriterien für das Bestehen/Nichtbestehen für relevante Stoffe
Für Kaltwassermigrationsprüfungen gelten folgende Anforderungen:
Für Warm-/Heißwasserprüfungen gelten folgende Anforderungen:
Für die Bewertung der Tendenz werden die gemessenen Stoffkonzentrationen im Migrationswasser aus den aufeinanderfolgenden Migrationsperioden verwendet. Ist Ctap in der relevanten Migrationsperiode jedoch niedriger als 1/10 von MTCtap, so ist keine Trendanalyse erforderlich.
Die anzuwendenden MTCtap,inorganic sind in Anhang IV und Anhang V Tabelle 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/367 der Kommission festgelegt.
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