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Durchführungsverordnung (EU) 2024/393 der Kommission vom 26. Januar 2024 zur Änderung der Anhänge II, IV, IX und X der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von bestimmten Huftieren und von Zuchtmaterial dieser Tiere aus Neuseeland, Südafrika und dem Vereinigten Königreich in die Union zulässig ist, und zur Berichtigung der Anhänge V und XXII hinsichtlich der Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von Geflügel und von Zuchtmaterial von Geflügel, die aus der Union stammen und nach der Durchfuhr durch das Vereinigte Königreich in die Union zurückkehren, in die Union zulässig ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/393 vom 29.01.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält unter anderem die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union. Gemäß einer dieser Tiergesundheitsanforderungen müssen diese Sendungen aus einem gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelisteten Drittland oder Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen.
(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union aus Drittländern oder Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in ihren Geltungsbereich fallen, nur dann für den Eingang in die Union zulässig, wenn sie aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben kommen, das/die für die betreffenden Arten und Kategorien von Tieren, das jeweilige Zuchtmaterial und die jeweiligen Erzeugnisse tierischen Ursprungs gelistet ist.
(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 werden die Listen von Drittländern oder Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist. Die Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften für diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII der genannten Durchführungsverordnung enthalten.
(4) Neuseeland hat der Kommission Informationen übermittelt, aus denen im Einklang mit Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 hervorgeht, dass die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission 4 festgelegten Bedingungen für die Anerkennung des Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (im Folgenden "BTV") für sein gesamtes Hoheitsgebiet erfüllt sind.
(5) In Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von Huftieren (ausgenommen Equiden und Huftiere, die für geschlossene Betriebe bestimmt sind) in die Union zulässig ist. Der Eintrag für Neuseeland in der in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 enthaltenen Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von Huftieren (ausgenommen Equiden und Huftiere, die für geschlossene Betriebe bestimmt sind) in die Union zulässig ist, sollte somit dahin gehend geändert werden, dass das gesamte Hoheitsgebiet dieses Drittlandes als BTV-frei gilt, indem in Teil 1 in Spalte 7 der Tabelle die Tiergesundheitsgarantie "BTV" in die Zeilen für Rinder, Schafe, Ziegen, Camelidae, Cervidae und sonstige Huftiere eingefügt wird.
(6) Das Vereinigte Königreich hat einen bestätigten Fall von BTV bei einem Rind in Großbritannien gemeldet. Folglich kann das Vereinigte Königreich von der Union nicht mehr als BTV-frei angesehen werden, weshalb in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 in den Einträgen für die Zonen GB-1 und GB-2 im Vereinigten Königreich die Tiergesundheitsgarantie "BTV" aus den Zeilen für Rinder, Schafe, Ziegen, Camelidae, Cervidae und sonstige Huftiere gestrichen werden sollte.
(7) Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 enthält die Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen mit Equiden in die Union zulässig ist. Die Entscheidung 2008/698/EG der Kommission 5 enthält Vorschriften für die Regionalisierung von Südafrika bezüglich der vorübergehenden Zulassung und der Einfuhr von registrierten Pferden aus diesem Drittland in die Union. Diese Entscheidung wurde durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2609 der Kommission 6 mit Wirkung vom 14. Dezember 2023 aufgehoben. In Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher in Spalte 6 der Tabelle der Verweis auf die Entscheidung 2008/698/EG aus dem Eintrag für die Zone ZA-1 in Südafrika gestrichen werden.
(8) In den Anhängen IX und X der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von Zuchtmaterial von Rindern bzw. von Schafen und Ziegen in die Union zulässig ist. Da Neuseeland der Kommission Informationen übermittelt hat, aus denen hervorgeht, dass für BTV die Bedingungen für die Anerkennung des Status "seuchenfrei" für sein gesamtes Hoheitsgebiet erfüllt sind, sollten die Einträge für dieses Drittland dahin gehend geändert werden, dass das gesamte Hoheitsgebiet dieses Drittlands als BTV-frei gilt, indem in den Anhängen IX und X der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 in Spalte 6 der Tabellen in Teil 1 die Tiergesundheitsgarantie "BTV" eingefügt wird. Aufgrund des bestätigten Falls von BTV bei einem Rind in Großbritannien sollte darüber hinaus in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Tiergesundheitsgarantie "BTV" in Anhang IX Teil 1 aus Spalte 6 der Einträge für die Zonen GB-1 und GB-2 im Vereinigten Königreich und in Anhang X Teil 1 aus Spalte 6 des Eintrags für die Zone GB-0 im Vereinigten Königreich gestrichen werden.
(9) Die Anhänge II, IV, IX und X der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend geändert werden.
(10) Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 enthält die Liste der Drittländer, Drittlandsgebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel in die Union zulässig ist. In den Titeln der Teile 3 und 4 dieses Anhangs sollten die Verweise auf die Spalten mit spezifischen Bedingungen und Tiergesundheitsgarantien in Teil 1 Abschnitt B jenes Anhangs berichtigt werden.
(11) In Anhang XXII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 ist unter anderem die Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus der Union stammen und in die Union zurückkehren, zulässig ist. In der Tabelle in Teil 1 des genannten Anhangs ist es notwendig, in den Einträgen für das Vereinigte Königreich und seine unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete Guernsey, Insel Man und Jersey den Inhalt von Spalte 3 der Tabelle, der ursprünglich mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/634 der Kommission 7 eingeführt und fälschlicherweise durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1469 der Kommission 8 geändert wurde, in Spalte 4 zu verschieben.
(12) Die Anhänge V und XXII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend geändert werden.
(13) Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage im Vereinigten Königreich in Bezug auf BTV sollten die mit der vorliegenden Verordnung an der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.
(14) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404
Die Anhänge II, IV, IX und X der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß Teil A des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2 Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404
Die Anhänge V und XXII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß Teil B des Anhangs der vorliegenden Verordnung berichtigt.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Januar 2024
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/692/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/404/oj).
4) Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status "seuchenfrei" für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 211, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/689/oj).
5) Entscheidung 2008/698/EG der Kommission vom 8. August 2008 über die vorübergehende Zulassung und die Einfuhr registrierter Pferde aus Südafrika in die Gemeinschaft (ABl. L 235 vom 02.09.2008 S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/698/oj).
6) Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2609 der Kommission vom 22. November 2023 zur Aufhebung der Entscheidung 2008/698/EG über die vorübergehende Zulassung und die Einfuhr registrierter Pferde aus Südafrika in die Gemeinschaft (ABl. L, 2023/2609, 24.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2609/oj).
7) Durchführungsverordnung (EU) 2021/634 der Kommission vom 15. April 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 in Bezug auf Übergangsregelungen, die Einträge für das Vereinigte Königreich und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete Guernsey, Insel Man und Jersey sowie die Liste der Drittländer, aus denen der Eingang von Milcherzeugnissen in die Union, die einer spezifischen risikomindernden Behandlung gegen Maul- und Klauenseuche unterzogen werden müssen, zulässig ist (ABl. L 132 vom 19.04.2021 S. 108, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/634/oj).
8) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1469 der Kommission vom 10. September 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 hinsichtlich der Aufnahme einer neuen Musterbescheinigung für aus der Union stammende Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in ein Drittland oder Gebiet verbracht werden und nach Entladung, Lagerung und Umladung in diesem Drittland oder Gebiet wieder zurück in die Union verbracht werden, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von aus der Union stammenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus einem Drittland oder Gebiet wieder zurück in die Union verbracht werden, zulässig ist, sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 in Bezug auf die Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von aus der Union stammenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs und bestimmten Waren, die aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet wieder zurück in die Union verbracht werden, zulässig ist (ABl. L 321 vom 13.09.2021 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1469/oj).
Anhang |
Die Anhänge II, IV, IX und X der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:
1. Anhang II Teil 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält folgende Fassung:
"GB Vereinigtes Königreich | GB-1 | Rinder | Tiere für die weitere Haltung1, die zur Schlachtung bestimmt sind | BOV-X, BOV-Y | ID | BRU, EBL, EVENTS | ||
Schafe und Ziegen | Tiere für die weitere Haltung1, die zur Schlachtung bestimmt sind | OV/CAP-X, OV/CAP-X-NI (3) OV/CAP-Y | ID | BRU, EVENTS | ||||
Schweine | Tiere für die weitere Haltung1, die zur Schlachtung bestimmt sind | SUI-X, SUI-Y | ADV | |||||
Camelidae | Tiere für die weitere Haltung1 | CAM-CER | ||||||
Cervidae | Tiere für die weitere Haltung1 | CAM-CER | ||||||
Sonstige Huftiere | Tiere für die weitere Haltung1 | RUM, RHINO, HIPPO | ||||||
GB-2 | Rinder | Tiere für die weitere Haltung1, die zur Schlachtung bestimmt sind | BOV-X, BOV-Y | ID | BRU, TB, EBL, EVENTS | |||
Schafe und Ziegen | Tiere für die weitere Haltung1, die zur Schlachtung bestimmt sind | OV/CAP-X, OV/CAP-X-NI 3 OV/CAP-Y | ID | BRU, EVENTS | ||||
Schweine | Tiere für die weitere Haltung1, die zur Schlachtung bestimmt sind | SUI-X, SUI-Y | ADV" | |||||
Camelidae | Tiere für die weitere Haltung1 | CAM-CER | ||||||
Cervidae | Tiere für die weitere Haltung1 | CAM-CER | ||||||
Sonstige Huftiere | Tiere für die weitere Haltung1 | RUM, RHINO, HIPPO |
b) Der Eintrag für Neuseeland erhält folgende Fassung:
"NZ Neuseeland | NZ-0 | Rinder | Tiere für die weitere Haltung1, die zur Schlachtung bestimmt sind | BOV-X, BOV-Y | BRU, TB, BTV | |||
Schafe und Ziegen | Tiere für die weitere Haltung1, die zur Schlachtung bestimmt sind | OV/CAP-X, OV/CAP-Y | BRU, BTV | |||||
Schweine | Tiere für die weitere Haltung1, die zur Schlachtung bestimmt sind | SUI-X, SUI-Y | ||||||
Camelidae | Tiere für die weitere Haltung1 | CAM-CER | BTV | |||||
Cervidae | Tiere für die weitere Haltung1 | CAM-CER | BTV | |||||
Sonstige Huftiere | Tiere für die weitere Haltung1 | RUM, RHINO, HIPPO | BTV 2" |
2. In Anhang IV Teil 1 erhält der Eintrag für Südafrika folgende Fassung:
"ZA Südafrika | ZA-1 | F | Registrierte Pferde | EQUI-X, EQUI-TRANSIT-X | 3.5.2011" |
3. Anhang IX Teil 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält folgende Fassung:
"GB |
GB-1 |
Samen |
BOV-SEM-A-ENTRY |
Zeitraum vor dem 1. Januar 2021 |
BRU |
Eizellen und Embryonen |
BOV-OOCYTES-EMB-A-ENTRY |
Zeitraum vor dem 1. Januar 2021 | |||
GB-2 |
Samen |
BOV-SEM-A-ENTRY |
Zeitraum vor dem 1. Januar 2021 |
BRU | |
Eizellen und Embryonen |
BOV-OOCYTES-EMB-A-ENTRY |
Zeitraum vor dem 1. Januar 2021 |
b) Der Eintrag für Neuseeland erhält folgende Fassung:
"NZ Neuseeland | NZ-0 | Samen | BOV-SEM-A-ENTRY BOV-SEM-B-ENTRY BOV-SEM-C-ENTRY BOV-GP-PROCESSING-ENTRY BOV-GP-STORAGE-ENTRY | TB, BRU, BTV | |
Eizellen und Embryonen | Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1901 der Kommission BOV-OOCYTES-EMB-A-ENTRY BOV-in-vivo-EMB-B-ENTRY BOV-in-vitro-EMB-C-ENTRY BOV-in-vitro-EMB-D-ENTRY BOV-GP-PROCESSING-ENTRY BOV-GP-STORAGE-ENTRY | TB, BRU, BTV" |
4. Anhang X Teil 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält folgende Fassung:
"GB Vereinigtes Königreich | GB-0 | Samen | OV/CAP-SEM-A-ENTRY OV/CAP-SEM-B-ENTRY OV/CAP-GP-PROCESSING-ENTRY OV/CAP-GP-STORAGE-ENTRY | Zeitraum vor dem 1. Januar 2021 | BRU" |
Eizellen und Embryonen | OV/CAP-OOCYTES-EMB-A-ENTRY OV/CAP-OOCYTES-EMB-B-ENTRY OV/CAP-GP-PROCESSING-ENTRY OV/CAP-GP-STORAGE-ENTRY | Zeitraum vor dem 1. Januar 2021 |
b) Der Eintrag für Neuseeland erhält folgende Fassung:
"NZ Neuseeland | NZ-0 | Samen | OV/CAP-SEM-A-ENTRY OV/CAP-SEM-B-ENTRY OV/CAP-GP-PROCESSING-ENTRY OV/CAP-GP-STORAGE-ENTRY | BRU, BTV | |
Eizellen und Embryonen | OV/CAP-OOCYTES-EMB-A-ENTRY OV/CAP-OOCYTES-EMB-B-ENTRY OV/CAP-GP-PROCESSING-ENTRY OV/CAP-GP-STORAGE-ENTRY | BRU, BTV" |
Die Anhänge V und XXII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt berichtigt:
1. Anhang V wird wie folgt berichtigt:
a) Die Überschrift von Teil 3 erhält folgende Fassung:
"Teil 3
Spezifische Bedingungen gemäß Spalte 4 der Tabelle in Teil 1 Abschnitt B"
b) Die Überschrift von Teil 4 erhält folgende Fassung:
"Teil 4
Tiergesundheitsgarantien gemäß Spalte 5 der Tabelle in Teil 1 Abschnitt B"
2. In Anhang XXII Teil 1 erhalten die Einträge für das Vereinigte Königreich, Guernsey, die Insel Man und Jersey folgende Fassung:
"GB Vereinigtes Königreich | GB-0 | Tiere und Zuchtmaterial im Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission * | Musterbescheinigungen für Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten | Aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten über das Vereinigte Königreich oder seine unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete | |||
Erzeugnisse tierischen Ursprungs und bestimmte Waren, für die die Bescheinigungen gemäß den Artikeln 8 bis 29 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 gelten | STORAGE-TC-PAO | Aus der Union stammende Sendungen, die in ein Drittland oder Gebiet verbracht und nach Entladung, Lagerung und Umladung in diesem Drittland oder Gebiet wieder zurück in die Union verbracht werden | |||||
GG Guernsey | GG-0 | Tiere und Zuchtmaterial im Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 | Musterbescheinigungen für Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten | Aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten über das Vereinigte Königreich oder seine unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete | |||
Erzeugnisse tierischen Ursprungs und bestimmte Waren, für die die Bescheinigungen gemäß den Artikeln 8 bis 29 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 gelten | STORAGE-TC-PAO | Aus der Union stammende Sendungen, die in ein Drittland oder Gebiet verbracht und nach Entladung, Lagerung und Umladung in diesem Drittland oder Gebiet wieder zurück in die Union verbracht werden | |||||
IM Insel Man | IM-0 | Tiere und Zuchtmaterial im Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 | Musterbescheinigungen für Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten | Aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten über das Vereinigte Königreich oder seine unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete | |||
Erzeugnisse tierischen Ursprungs und bestimmte Waren, für die die Bescheinigungen gemäß den Artikeln 8 bis 29 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 gelten | STORAGE-TC-PAO | Aus der Union stammende Sendungen, die in ein Drittland oder Gebiet verbracht und nach Entladung, Lagerung und Umladung in diesem Drittland oder Gebiet wieder zurück in die Union verbracht werden | |||||
JE Jersey | JE-0 | Tiere und Zuchtmaterial im Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 | Musterbescheinigungen für Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten | Aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten über das Vereinigte Königreich oder seine unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete | |||
Erzeugnisse tierischen Ursprungs und bestimmte Waren, für die die Bescheinigungen gemäß den Artikeln 8 bis 29 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 gelten | STORAGE-TC-PAO | Aus der Union stammende Sendungen, die in ein Drittland oder Gebiet verbracht und nach Entladung, Lagerung und Umladung in diesem Drittland oder Gebiet wieder zurück in die Union verbracht werden | |||||
*) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/692/oj)." |
ENDE |