Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2024, Naturschutz/Tierschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/887 der Kommission vom 22. März 2024 zur Änderung der Anhänge IV, VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tierfutter, Inverkehrbringen und Einfuhr in die Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/887 vom 25.03.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 1, insbesondere auf Artikel 23a Eingangsteil und Buchstabe m,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind Vorschriften für die Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren festgelegt. Die Verordnung gilt für die Produktion und das Inverkehrbringen lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse sowie in bestimmten Sonderfällen für deren Ausfuhr.

(2) Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Verfütterungsverbote für Futtermittel, für die in Anhang IV der genannten Verordnung besondere Vorschriften festgelegt sind. Mit der Verordnung (EU) 2021/1372 der Kommission 2 wurde Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 dahin gehend geändert, dass die Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein aus Insekten, Geflügel und Schweinen sowie von Mischfuttermitteln, die solches verarbeitete tierische Protein enthalten, zur Fütterung von Schweinen und Geflügel zugelassen wurde. Die Buchstaben d, e und f wurden jedoch irrtümlich in Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgenommen. Nummer 1 hätte weiterhin den Bedingungen für die Herstellung von Mischfuttermitteln gewidmet bleiben müssen, die Einzelfuttermittel enthalten, welche zur Verfütterung an alle anderen Nutztiere als Wiederkäuer zugelassen sind, da die besonderen Bedingungen für die Verwendung anderer Einzelfuttermittel in den entsprechenden Abschnitten von Kapitel IV des genannten Anhangs festgelegt sind. Dies führte unbeabsichtigt auch dazu, dass sich die Mitgliedstaaten in einigen Fällen doppelten Listungspflichten gemäß Kapitel V gegenübersehen. In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollten daher in Kapitel III Abschnitt B, Kapitel IV Abschnitt H und Kapitel V Abschnitt A entsprechende Berichtigungen vorgenommen werden. Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(3) Darüber hinaus wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 3, geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1605 der Kommission 4, besondere Anforderungen an amtliche Kontrollen in Düngemittelanlagen zur Bestimmung der Endpunkte für bestimmte Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel eingeführt, nach denen diese Erzeugnisse ohne weitere Tiergesundheitskontrollen in Verkehr gebracht werden können. Dies sollte sich in den Bedingungen für die Ausfuhr organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, die verarbeitetes tierisches Wiederkäuerprotein enthalten, in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 widerspiegeln. Folglich sollte Kapitel V Abschnitt E des genannten Anhangs entsprechend geändert werden.

(4) Darüber hinaus enthalten die Anhänge VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 detaillierte Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Union unter anderem von Schafen und Ziegen sowie von aus diesen Arten gewonnenen Erzeugnissen.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 630/2013 der Kommission 5 geänderten Fassung enthält Übergangsbestimmungen in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummern 1.2 und 1.3 in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001, deren Zweck es war, vom 1. Januar 2014 bis zum 1. Januar 2021 einen reibungslosen Übergang für einen Zeitraum von sieben Jahren zu gewährleisten. Es ist nun angezeigt, diese Übergangsbestimmungen zu streichen.

(6) Darüber hinaus wird in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummern 1.2, 1.3 und 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates 6 Bezug genommen. Da die Richtlinie 92/65/EWG inzwischen durch die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 mit Wirkung vom 21. April 2021 aufgehoben wurde, sollten diese Bezugnahmen aktualisiert werden.

(7) Die Anhänge I, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurden durch die Verordnung (EU) 2020/772 der Kommission 8 zur Berücksichtigung der Empfehlungen des wissenschaftlichen Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 5. Juli 2017 zur genetischen Resistenz gegen transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) bei Ziegen 9 geändert, um anzuerkennen, dass auch Ziegen genetisch resistent gegen klassische Scrapie-Stämme sein können, die bekanntermaßen in der Ziegenpopulation der Union natürlich vorkommen, wenn sie die Allele K222, D146 oder S146 aufweisen. Durch die mit der Verordnung (EU) 2020/772 an der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vorgenommenen Änderungen wurden jedoch die Bedingungen für genetisch resistente Ziegen nicht vollständig an diejenigen für genetisch resistente Schafe angeglichen, insbesondere was die Bestimmungen über die Anerkennung als Betrieb mit vernachlässigbarem Risiko oder kontrolliertem Risiko in Bezug auf klassische Scrapie, was die Anforderungen an den Handel mit Ziegensamen und -embryonen innerhalb der Union in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sowie was die Anforderungen an die Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen von Ziegen, von zur Zucht bestimmten Ziegen und von Ziegensamen und -embryonen in die Union in Anhang IX der genannten Verordnung betrifft. Es erscheint angezeigt, diese Angleichung abzuschließen, um den bestmöglichen Einsatz genetisch resistenter Tiere und ihres Zuchtmaterials zur Bekämpfung der klassischen Scrapie zu fördern.

(8) Die Anhänge IV, VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollten daher entsprechend geändert und berichtigt werden.

(9) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Die Anhänge IV, VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden gemäß Teil A des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird gemäß Teil B des Anhangs der vorliegenden Verordnung berichtigt.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. März 2024

1) ABl. L 147 vom 31.05.2001 S. 1.

2) Verordnung (EU) 2021/1372 der Kommission vom 17. August 2021 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Verbots der Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern, ausgenommen Pelztiere, mit tierischem Protein (ABl. L 295 vom 18.08.2021 S. 1).

3) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1).

4) Delegierte Verordnung (EU) 2023/1605 der Kommission vom 22. Mai 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung von Endpunkten in der Herstellungskette bestimmter organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel (ABl. L 198 vom 08.08.2023 S. 1).

5) Verordnung (EU) Nr. 630/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 179 vom 29.06.2013 S. 60).

6) Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.09.1992 S. 54).

7) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") (ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1).

8) Verordnung (EU) 2020/772 der Kommission vom 11. Juni 2020 zur Änderung der Anhänge I, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Maßnahmen zur Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien bei Ziegen und gefährdeten Rassen (ABl. L 184 vom 12.06.2020 S. 43).

9) EFSA Journal 2017;15(8):4962.

.

Anhang

Teil A
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Die Anhänge IV, VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert:

1. Anhang IV Kapitel V Abschnitt E wird wie folgt geändert:

a) Unter Nummer 2 Buchstabe b erhält der Eingangsteil folgende Fassung:

"b) organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel im Sinne von Artikel 3 Nummer 22 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, die in ihrer Zusammensetzung verarbeitete tierische Proteine von Wiederkäuern oder eine Mischung verarbeiteter tierischer Proteine von Wiederkäuern und Nichtwiederkäuern enthalten, sofern sie entweder den Endpunkt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c oder von Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1605 der Kommission * erreicht haben oder folgende Voraussetzungen gegeben sind:

____
*) Delegierte Verordnung (EU) 2023/1605 der Kommission vom 22. Mai 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung von Endpunkten in der Herstellungskette bestimmter organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel (ABl. L 198 vom 08.08.2023 S. 1)."

b) Unter Nummer 5 wird folgender Absatz angefügt:

"Die organischen Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel, die den Endpunkt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c oder von Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1605 erreicht haben, sind von den in Absatz 1 genannten Bedingungen ausgenommen."

2. Anhang VIII Kapitel A Teil A wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 1.2 und 1.3 erhalten folgende Fassung:

"1.2. Ein Schafhaltungsbetrieb mit TSE-Resistenz der Stufe I gemäß Anhang VII Kapitel C Teil 4 Nummer 1 Buchstabe a, in dem mindestens in den letzten sieben Jahren kein Fall klassischer Scrapie bestätigt wurde, kann als Betrieb mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie anerkannt werden.

Ein Haltungsbetrieb für Schafe, Ziegen oder Schafe und Ziegen kann ebenfalls als Betrieb mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie anerkannt werden, wenn er mindestens in den letzten sieben Jahren folgende Bedingungen erfüllt hat:

  1. Die Schafe und Ziegen sind dauerhaft gekennzeichnet, und es werden Aufzeichnungen geführt, sodass die Herkunft der Tiere bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann;
  2. Verbringungen von Schafen und Ziegen in den Betrieb und aus dem Betrieb werden aufgezeichnet;
  3. nur folgende Schafe und Ziegen werden in den Betrieb aufgenommen:
    1. Schafe und Ziegen aus Betrieben mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie;
    2. Schafe und Ziegen aus Betrieben, die mindestens in den letzten sieben Jahren oder mindestens während desselben Zeitraums wie der Aufnahmebetrieb die Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis i erfüllt haben;
    3. Schafe mit dem Prionprotein-Genotyp ARR/ARR und Ziegen mit mindestens einem K222-, D146- oder S146-Allel;
    4. Schafe oder Ziegen, die die Bedingungen in Ziffer i oder ii erfüllen, ausgenommen während des Zeitraums, in dem sie in einer Besamungsstation gehalten wurden, sofern diese folgenden Anforderungen entspricht:
      • Die Besamungsstation ist gemäß Teil II Kapitel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission * zugelassen;
      • in den letzten sieben Jahren wurden nur Schafe und Ziegen aus Betrieben, die während dieses Zeitraums die Bedingungen gemäß den Buchstaben a, b und e erfüllt haben und die regelmäßigen Überprüfungen durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin oder eine(n) von der zuständigen Behörde ermächtigte(n) Tierarzt/Tierärztin unterzogen wurden, in die Besamungsstation aufgenommen;
      • in den letzten sieben Jahren wurde in der Besamungsstation kein Fall klassischer Scrapie bestätigt;
      • in der Besamungsstation werden Biosicherheitsmaßnahmen durchgeführt, um zu gewährleisten, dass die in der Station gehaltenen Schafe und Ziegen aus Betrieben mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie weder direkt noch indirekt in Kontakt mit Schafen und Ziegen aus Betrieben mit einem niedrigeren Status bezüglich klassischer Scrapie kommen;
  4. der Betrieb wird regelmäßig mindestens einmal jährlich von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin oder einem/einer von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt/Tierärztin auf Einhaltung der Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis i überprüft;
  5. es wurde kein Fall klassischer Scrapie bestätigt;
  6. alle Schafe und Ziegen über 18 Monate, die verendet sind oder aus anderen Gründen als zum menschlichen Verzehr geschlachtet wurden, werden in einem Labor nach den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf klassische Scrapie getestet.
    Abweichend von dieser spezifischen Bedingung können die Mitgliedstaaten beschließen, dass alle Schafe und Ziegen über 18 Monate, die ohne wirtschaftlichen Wert sind und am Ende ihrer Nutzung gekeult und nicht zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden, von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin untersucht werden und dass alle Tiere, die Symptome von Auszehrung oder neurologische Störungen zeigen, in einem Labor nach den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf klassische Scrapie getestet werden;
  7. nur folgende Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen werden in den Betrieb aufgenommen:
    1. Eizellen und Embryonen von Spendertieren, die ab der Geburt in einem Mitgliedstaat mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie oder in einem Betrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie gehalten wurden oder die folgenden Anforderungen genügen:
      • Sie sind dauerhaft gekennzeichnet, sodass ihre Herkunft bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann;
      • sie wurden ab der Geburt in Betrieben gehalten, in denen während ihres Aufenthalts kein Fall klassischer Scrapie bestätigt wurde;
      • sie zeigten zum Zeitpunkt der Entnahme der Eizellen oder Embryonen keine klinischen Anzeichen klassischer Scrapie;
    2. Eizellen und Embryonen von Schafen mit mindestens einem ARR-Allel und von Ziegen mit mindestens einem K222-, D146- oder S146-Allel;
  8. Samen von Schafen und Ziegen wird nur dann in den Betrieb aufgenommen,
    1. wenn er von Spendertieren stammt, die ab der Geburt in einem Mitgliedstaat mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie oder in einem Betrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie gehalten wurden oder die den folgenden Anforderungen genügen:
      • Sie sind dauerhaft gekennzeichnet, sodass ihre Herkunft bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann;
      • sie zeigten zum Zeitpunkt der Entnahme des Samens keine klinischen Anzeichen klassischer Scrapie;
    2. wenn er von Schafböcken mit dem Prionprotein-Genotyp ARR/ARR und von Ziegenböcken mit mindestens einem K222-, D146- oder S146-Allel stammt;
  9. die Schafe und Ziegen des Betriebs kommen weder direkt noch indirekt mit Schafen und Ziegen aus Betrieben mit einem niedrigeren Status bezüglich klassischer Scrapie in Kontakt, auch nicht durch gemeinsame Nutzung von Weideflächen.

1.3. Ein Betrieb für Schafe, Ziegen oder Schafe und Ziegen kann als Betrieb mit kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie anerkannt werden, wenn er mindestens in den letzten drei Jahren folgende Bedingungen erfüllt hat:

  1. Die Schafe und Ziegen sind dauerhaft gekennzeichnet, und es werden Aufzeichnungen geführt, sodass die Herkunft der Tiere bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann;
  2. Verbringungen von Schafen und Ziegen in den Betrieb und aus dem Betrieb werden aufgezeichnet;
  3. nur folgende Schafe und Ziegen werden in den Betrieb aufgenommen:
    1. Schafe und Ziegen aus Betrieben mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie;
    2. Schafe und Ziegen aus Betrieben, die mindestens in den letzten drei Jahren oder mindestens während desselben Zeitraums wie der Aufnahmebetrieb die Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis i erfüllt haben;
    3. Schafe mit dem Prionprotein-Genotyp ARR/ARR und Ziegen mit mindestens einem K222-, D146- oder S146-Allel;
    4. Schafe oder Ziegen, die die Bedingungen in Ziffer i oder ii erfüllen, ausgenommen während des Zeitraums, in dem sie in einer Besamungsstation gehalten wurden, sofern diese folgenden Anforderungen entspricht:
      • Die Besamungsstation ist gemäß Teil II Kapitel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 zugelassen;
      • in den letzten drei Jahren wurden nur Schafe und Ziegen aus Betrieben, die während dieses Zeitraums die Bedingungen gemäß den Buchstaben a, b und e erfüllt haben und die regelmäßigen Überprüfungen durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin oder eine(n) von der zuständigen Behörde ermächtigte(n) Tierarzt/Tierärztin unterzogen wurden, in die Besamungsstation aufgenommen;
      • in den letzten drei Jahren wurde in der Besamungsstation kein Fall klassischer Scrapie bestätigt;
      • in der Besamungsstation werden Biosicherheitsmaßnahmen durchgeführt, um zu gewährleisten, dass die in der Station gehaltenen Schafe und Ziegen aus Betrieben mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie weder direkt noch indirekt in Kontakt mit Schafen und Ziegen aus Betrieben mit einem niedrigeren Status bezüglich klassischer Scrapie kommen;
  4. der Betrieb wird regelmäßig mindestens einmal jährlich von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin oder einem/einer von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt/Tierärztin auf Einhaltung der Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis i überprüft;
  5. es wurde kein Fall klassischer Scrapie bestätigt;
  6. Alle Schafe und Ziegen über 18 Monate, die verendet sind oder aus anderen Gründen als zum menschlichen Verzehr geschlachtet wurden, werden in einem Labor nach den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf klassische Scrapie getestet.
    Abweichend von dieser spezifischen Bedingung können die Mitgliedstaaten beschließen, dass alle Schafe und Ziegen über 18 Monate, die ohne wirtschaftlichen Wert sind und am Ende ihrer Nutzung gekeult und nicht zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden, von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin untersucht werden und dass alle Tiere, die Symptome von Auszehrung oder neurologische Störungen zeigen, in einem Labor nach den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf klassische Scrapie getestet werden.
  7. Nur folgende Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen werden in den Betrieb aufgenommen:
    1. Eizellen und Embryonen von Spendertieren, die ab der Geburt in einem Mitgliedstaat mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie oder in einem Betrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie gehalten wurden oder die folgenden Anforderungen genügen:
      • Sie sind dauerhaft gekennzeichnet, sodass ihre Herkunft bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann;
      • sie wurden ab der Geburt in Betrieben gehalten, in denen während ihres Aufenthalts kein Fall klassischer Scrapie bestätigt wurde;
      • sie zeigten zum Zeitpunkt der Entnahme der Eizellen oder Embryonen keine klinischen Anzeichen klassischer Scrapie;
    2. Eizellen und Embryonen von Schafen mit mindestens einem ARR-Allel und von Ziegen mit mindestens einem K222-, D146- oder S146-Allel;
  8. Samen von Schafen und Ziegen wird nur dann in den Betrieb aufgenommen,
    1. wenn er von Spendertieren stammt, die ab der Geburt in einem Mitgliedstaat mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie oder in einem Betrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie gehalten wurden oder die den folgenden Anforderungen genügen:
      • Sie sind dauerhaft gekennzeichnet, sodass ihre Herkunft bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann;
      • sie zeigten zum Zeitpunkt der Entnahme des Samens keine klinischen Anzeichen klassischer Scrapie;
    2. wenn er von Schafböcken mit dem Prionprotein-Genotyp ARR/ARR und von Ziegenböcken mit mindestens einem K222-, D146- oder S146-Allel stammt;
  9. die Schafe und Ziegen des Betriebs kommen weder direkt noch indirekt mit Schafen und Ziegen aus Betrieben mit einem niedrigeren Status bezüglich klassischer Scrapie in Kontakt, auch nicht durch gemeinsame Nutzung von Weideflächen.

_____
*) Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 1)."

b) Nummer 4.1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) Abweichend von den Buchstaben a und b gelten die Anforderungen gemäß den genannten Buchstaben nicht für Schafe und Ziegen, die in geschlossenen Betrieben im Sinne von Artikel 4 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2016/429 * gehalten und ausschließlich zwischen diesen verbracht werden.

___
*) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") (ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1)."

c) Unter Punkt 4.2 erhalten die Buchstaben d und e folgende Fassung:

"d) wurden, falls es sich um Samen von Schafen handelt, von Böcken des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR bzw. falls es sich um Samen von Ziegen handelt, von Böcken mit mindestens einem K222-, D146- oder S146-Allel gewonnen; oder

e) weisen, falls es sich um Embryonen von Schafen handelt, mindestens ein ARR-Allel bzw. falls es sich um Ziegen handelt, mindestens ein K222-, D146- oder S146-Allel auf."

3. Anhang IX wird wie folgt geändert:

a) Kapitel D Teil B Nummer 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) die Milch und die Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen stammen aus Betrieben, in denen während eines Zeitraums von mindestens den letzten sieben Jahren kein Fall von klassischer Scrapie festgestellt wurde oder in denen nach Bestätigung eines Falls von klassischer Scrapie

  1. alle Schafe und Ziegen des Betriebs getötet und vernichtet oder geschlachtet wurden, mit Ausnahme von Zuchtschafböcken des Genotyps ARR/ARR, weiblichen Zuchtschafen mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel, anderen Schafen mit mindestens einem ARR-Allel sowie Ziegen mit mindestens einem K222-, D146- oder S146-Allel;
    oder
  2. alle erwiesenermaßen an klassischer Scrapie erkrankten Tiere getötet und vernichtet wurden, und der Betrieb seit dem Datum der Bestätigung des letzten Falls von klassischer Scrapie mindestens zwei Jahre lang verstärkt auf TSE überwacht wurde, wobei die folgenden Tiere über 18 Monate, außer Schafe des Genotyps ARR/ARR und Ziegen mit mindestens einem K222-, D146- oder S146-Allel, ausnahmslos mit negativem Ergebnis gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 aufgeführten Labormethoden auf TSE getestet wurden:

b) Kapitel E wird wie folgt geändert:

i) Nummer 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) es sind Schafe des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR oder Ziegen mit mindestens einem K222-, D146- oder S146-Allel und sie stammen aus einem Betrieb oder aus Betrieben, für den bzw. die in den letzten zwei Jahren keine amtliche Verbringungsbeschränkung aufgrund von BSE oder klassischer Scrapie verhängt worden ist; oder".

ii) Nummer 6 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) es sind Schafe des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR oder Ziegen mit mindestens einem K222-, D146- oder S146-Allel und sie stammen aus einem Betrieb, für den in den letzten zwei Jahren keine amtliche Verbringungsbeschränkung aufgrund von BSE oder klassischer Scrapie verhängt worden ist."

c) In Kapitel H Nummer 2 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

"a) im Fall von Samen von Schafen wurde der Samen von Böcken des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR bzw. im Fall von Samen von Ziegen wurde der Samen von Böcken mit mindestens einem K222-, D146- oder S146-Allel gewonnen; oder

b) im Fall von Embryonen von Schafen weisen die Embryonen mindestens ein ARR-Allel bzw. im Fall von Ziegen weisen die Embryonen mindestens ein K222-, D146- oder S146-Allel auf."

Teil B
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird wie folgt berichtigt:

1. Kapitel III Abschnitt B wird wie folgt geändert:

a) Unter Nummer 1 werden die Buchstaben d, e und f gestrichen.

b) Unter Nummer 3 erhält Buchstabe b folgende Fassung:

"b) sie halten nur Nichtwiederkäuer;".

2. In Kapitel IV Abschnitt H Buchstabe d erhält der letzte Gedankenstrich folgende Fassung:

"- die für Nutztiere, ausgenommen Schweine, Tiere in Aquakultur und Pelztiere, bestimmten Mischfuttermittel werden regelmäßig beprobt und nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 auf nicht zugelassene Bestandteile tierischen Ursprungs untersucht; die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird; die Ergebnisse sind der zuständigen Behörde mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung zu halten."

3. In Kapitel V Abschnitt A Nummer 1 erhält Buchstabe i folgende Fassung:

"i) zugelassene Mischfuttermittelbetriebe, die gemäß Kapitel III Abschnitt B Mischfuttermittel herstellen, die Fischmehl, Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs und Nichtwiederkäuer-Blutprodukte enthalten;".


UWS Umweltmanagement GmbHENDE