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Regelwerk, EU 2024, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/894 der Kommission vom 13. März 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 in Bezug auf Meldungen von Ereignissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/894 vom 20.03.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EG) 216/2008

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 72 Absatz 5 und Artikel 62 Absatz 15 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission 2 sind Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze festgelegt, die unter anderem die Rolle der zuständigen nationalen Behörden bei der Zulassung von Flugplätzen, Flugplatzbetreibern und Erbringern von Vorfeldkontrolldiensten sowie bei der Aufsicht über diese betreffen.

(2) In der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sind spezifische Verpflichtungen für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festgelegt, Systeme für die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt als Teil ihres Managementsystems einzurichten. Diese Verpflichtungen bestehen parallel zu den in der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 festgelegten Meldepflichten. Um ihre Einhaltung und einheitliche Umsetzung zu gewährleisten, sollten die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 von den zuständigen nationalen Behörden eingerichteten Systeme zur Meldung von Ereignissen an die Grundsätze der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt angeglichen werden.

(3) Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme Nr. 04/2023 4, die von der Agentur gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 abgegeben wurde.

(4) Die Verordnung (EU) Nr. 139/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Um eine reibungslose Durchführung der mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen sowie gleichzeitig ein hohes und einheitliches Sicherheitsniveau in der Zivilluftfahrt in der Union zu gewährleisten, sollte der Branche und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die Anpassung an die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen eingeräumt werden, weshalb der Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung zwölf Monate nach deren Inkrafttreten liegen sollte.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 139/2014 wird wie folgt geändert:

1. Die Artikel 4 und 5 werden gestrichen.

2. Anhang II wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 20. März 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. März 2024

1) ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1139/oj.

2) Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 44 vom 14.02.2014 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/139/oj).

3) Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.04.2014 S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/376/oj).

4) https://www.easa.europa.eu/en/document-library/opinions/opinion-no-042023.


.

Anhang

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 (Teil-ADR.AR) wird wie folgt geändert:

1. In Punkt ADR.AR.A.025 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

"a) Erlangt die zuständige Behörde Kenntnis von wesentlichen Problemen mit der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, so benachrichtigt sie die Agentur unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 30 Tagen, nachdem sie von diesen wesentlichen Problemen Kenntnis erlangt hat.

b) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss die zuständige Behörde der Agentur so bald wie möglich sicherheitsrelevante Informationen vorlegen, die aus den nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 in der nationalen Datenbank gespeicherten Meldungen von Ereignissen stammen.

_____

1) Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1)."

2) Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.04.2014 S. 18)."

2. In Punkt ADR.AR.A.030 erhalten die Buchstaben a, b und c folgende Fassung:

"a) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte wendet die zuständige Behörde ein System für die angemessene Erfassung, Analyse und Weitergabe von Sicherheitsinformationen an.

b) Die Agentur wendet ein System für die angemessene Analyse eingegangener sicherheitsrelevanter Informationen an und legt den jeweiligen Behörden der Mitgliedstaaten sowie der Kommission unverzüglich alle Informationen, auch Empfehlungen oder zu ergreifende Abhilfemaßnahmen, vor, die diese benötigen, um rechtzeitig auf ein Sicherheitsproblem in Bezug auf Flugplätze, Flugplatzbetreiber, und für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisationen reagieren zu können, die der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen.

c) Nach Erhalt der unter den Buchstaben a und b genannten Informationen muss die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen ergreifen, um dem Sicherheitsproblem zu begegnen, einschließlich der Herausgabe von Sicherheitsanweisungen gemäß Punkt ADR.AR.A.040."

3. Punkt ADR.AR.B.005 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. dokumentierte Richtlinien und Verfahren zur Beschreibung ihrer Organisation und der Mittel und Methoden, die sie anwendet, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erreichen. Die Verfahren müssen auf dem neuesten Stand gehalten werden und dienen als Arbeitsunterlage innerhalb der zuständigen Behörde für alle entsprechenden Aufgaben;

b) Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) Die zuständige Behörde legt Verfahren für die Teilnahme an einem gegenseitigen Austausch aller erforderlichen Informationen mit den betreffenden anderen zuständigen Behörden und für die gegenseitige Unterstützung dieser Behörden fest, unabhängig davon, ob die Informationen aus demselben Mitgliedstaat oder aus anderen Mitgliedstaaten stammen. Hierunter fallen beispielsweise folgende Informationen:

  1. Informationen über einschlägige Beanstandungen, die im Zuge der Aufsicht über Organisationen, die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zuständig sind, jedoch bei mehr als einer zuständigen Behörde oder in mehr als einem Mitgliedstaat eine Erklärung über ihre Tätigkeiten abgegeben haben, festgestellt wurden sowie über die im Nachgang zu diesen Beanstandungen getroffenen Maßnahmen;
  2. Informationen aus der Übermittlung meldepflichtiger Ereignisse und der freiwilligen Meldung von Ereignissen gemäß Punkt ADR.OR.C.030 und ADR.OR.F.055.

4. Punkt ADR.AR.B.015 erhält folgende Fassung:

"ADR.AR.B.015 Änderungen am Managementsystem

  1. Die zuständige Behörde muss über ein System zur Identifizierung solcher Änderungen verfügen, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre Aufgaben und Verpflichtungen wahrzunehmen, die in der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegt sind. Dieses System muss es ihr ermöglichen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ihr Managementsystem angemessen und effektiv bleibt.
  2. Im Fall von Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss die Agentur ihr Managementsystem zeitnah entsprechend aktualisieren, um dessen wirksame Umsetzung sicherzustellen.
  3. Die zuständige Behörde unterrichtet die Agentur von Änderungen, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre Aufgaben und Zuständigkeiten wahrzunehmen, die in der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegt sind.


UWS Umweltmanagement GmbHENDE