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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2024/989 der Kommission vom 2. April 2024 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2025, 2026 und 2027 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/731

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/989 vom 03.04.2024)



Neufassung - Ersetzt zum 01.01.2025 VO (EU) 2023/731

Archiv:2023; 2022; 2021; 2020; 2019; 2018; 2017; 2016; 2015; 2014; 2012; 2011; 2010; 2009

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1213/2008 der Kommission 2 wurde ein erstes mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft für die Jahre 2009, 2010 und 2011 aufgelegt. Dieses Programm lief unter nachfolgenden Verordnungen weiter; die letzte dieser Verordnungen ist die Durchführungsverordnung (EU) 2023/731 der Kommission 3.

(2) Dreißig bis vierzig Erzeugnisse bilden die wichtigsten Ernährungsbestandteile in der Union. Da sich bei der Verwendung von Pestiziden im Laufe von drei Jahren deutliche Veränderungen ergeben, müssen Pestizide in diesen Erzeugnissen über eine Reihe von Dreijahreszeiträumen überwacht werden, damit sowohl eine Bewertung der Verbraucherexposition als auch der Anwendung des Unionsrechts erfolgen kann.

(3) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") hat einen wissenschaftlichen Bericht über die Konzeptbewertung des Pestizidüberwachungsprogramms 4 vorgelegt. Sie kam zu dem Schluss, dass bei einer Auswahl von 683 Probeneinheiten von mindestens 32 verschiedenen Erzeugnissen der jeweils zulässige Rückstandshöchstgehalt Schätzungen zufolge um über 1 % (mit einer Fehlermarge von 0,75 %) überschritten wird. Die Entnahme dieser Proben sollte entsprechend der Einwohnerzahl auf die Mitgliedstaaten verteilt werden, wobei mindestens 12 Proben je Erzeugnis und Jahr zu nehmen sind.

(4) Die Analyseergebnisse aus den vorausgegangenen amtlichen Kontrollprogrammen der Union wurden berücksichtigt, um zu gewährleisten, dass das vom Kontrollprogramm erfasste Spektrum an Pestiziden für die verwendeten Pestizide repräsentativ ist.

(5) Gemäß der SANTE-Arbeitsunterlage zur Zusammenfassung von Quantifizierungsgrenzen im Fall komplexer Rückstandsdefinitionen 5 gilt Folgendes: Umfasst die Rückstandsdefinition eines Pestizids andere Wirkstoffe, Metaboliten und/oder Abbau- oder Reaktionsprodukte, so sollten diese Verbindungen getrennt aufgeführt werden, soweit sie einzeln gemessen werden.

(6) Damit eine harmonisierte Übermittlung der Ergebnisse von Pestizidrückstandsanalysen durch die Mitgliedstaaten gewährleistet ist und somit der Behörde vergleichbare Ergebnisse vorliegen, sollten die Mitgliedstaaten vereinbarte Leitlinien verwenden, wie zum Beispiel die "Standard Sample Description version 2" und die "Chemical Monitoring Reporting Guideline".

(7) Für die Probenahmeverfahren sollte die Richtlinie 2002/63/EG der Kommission 6 gelten, die die von der Codex-Alimentarius-Kommission empfohlenen Probenahmemethoden und -verfahren enthält.

(8) Es bedarf einer Bewertung, ob die Rückstandshöchstgehalte für Nahrung für Säuglinge und Kleinkinder gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission 7, Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 der Kommission 8 und Artikel 7 der Richtlinie 2006/125/EG der Kommission 9 eingehalten werden, wobei ausschließlich die Rückstandsdefinitionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu berücksichtigen sind.

(9) Was Einzelrückstandsmethoden anbelangt, so sollte es, da unter Umständen nicht alle Mitgliedstaaten über die erforderlichen validierten Analysemethoden verfügen, den Mitgliedstaaten gestattet sein, ihren Verpflichtungen hinsichtlich der Analyse nachzukommen, indem sie Proben an amtliche Laboratorien schicken, die bereits über die erforderlichen validierten Methoden verfügen.

(10) Damit der Behörde ausreichend Zeit für die Bewertung und Zusammenstellung der mitgeteilten Ergebnisse bleibt, sollten die Mitgliedstaaten die Informationen zum vorangegangenen Kalenderjahr bis zum 31. August jedes Jahres vorlegen.

(11) Um eine mögliche Verwirrung durch die Überlappung aufeinanderfolgender mehrjähriger Programme zu vermeiden, sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2023/731 aufgehoben werden. Für im Jahr 2024 untersuchte Proben sollte sie jedoch weiterhin gelten.

(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten 10 entnehmen in den Jahren 2025, 2026 und 2027 Proben der in Anhang I angegebenen Pestizid-/Erzeugnis-Kombinationen und analysieren sie.

Die Zahl der zu nehmenden und analysierenden Proben je Erzeugnis sowie die anwendbaren Leitlinien für die analytische Qualitätskontrolle sind in Anhang II festgelegt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten wählen die zu beprobende Partie nach dem Zufallsprinzip aus.

Das Probenahmeverfahren, einschließlich der Anzahl an Einheiten, muss den Bestimmungen der Richtlinie 2002/63/EG entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten untersuchen alle Proben, einschließlich der Proben von Nahrung für Säuglinge und Kleinkinder sowie von Erzeugnissen aus ökologischer/biologischer Landwirtschaft, gemäß den Rückstandsdefinitionen der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Pestizide.

(3) Bei Nahrung für Säuglinge und Kleinkinder bewerten die Mitgliedstaaten Proben von verzehrfertigen oder gemäß den Anweisungen des Herstellers rekonstituierten Produkten unter Berücksichtigung der in der Richtlinie 2006/125/EG sowie in den Delegierten Verordnungen (EU) 2016/127 und (EU) 2016/128 festgelegten Rückstandshöchstgehalte. Können solche Lebensmittel sowohl verkaufsfertig als auch rekonstituiert verzehrt werden, so werden die Ergebnisse für das verkaufsfertige Produkt angegeben.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten legen die Ergebnisse der Analysen der 2025, 2026 und 2027 untersuchten Proben in dem von der Behörde vorgegebenen elektronischen Berichtsformat bis zum 31. August 2026 bzw. 2027 bzw. 2028 vor.

Umfasst die Rückstandsdefinition eines Pestizids mehr als eine Verbindung (Wirkstoff und/oder Metabolit oder Abbau- oder Reaktionsprodukt), so werden die Analyseergebnisse gemäß der vollständigen Rückstandsdefinition gemeldet. Die Ergebnisse für alle in der Rückstandsdefinition genannten Analyten sind getrennt aufzuführen, sofern sie einzeln gemessen werden.

Artikel 4

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/731 wird aufgehoben.

Für im Jahr 2024 untersuchte Proben gilt sie jedoch bis zum 1. September 2025.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. April 2024

1) ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/396/oj

2) Verordnung (EG) Nr. 1213/2008 der Kommission vom 5. Dezember 2008 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft für 2009, 2010 und 2011 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Bewertung der Verbraucherexposition (ABl. L 328 vom 06.12.2008 S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1213/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2023/731 der Kommission vom 3. April 2023 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2024, 2025 und 2026 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/741 (ABl. L 95 vom 04.04.2023 S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/731/oj).

4) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; pesticide monitoring program: design assessment. EFSA Journal 2015;13(2):4005.

5) SANCO/12574/2014, Working Document on the summing up of LOQs in case of complex residue definitions.

6) Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG (ABl. L 187 vom 16.07.2002 S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/63/oj).

7) Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und hinsichtlich der Informationen, die bezüglich der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern bereitzustellen sind (ABl. L 25 vom 02.02.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/127/oj).

8) Delegierte Verordnung (EU) 2016/128 der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ABl. L 25 vom 02.02.2016 S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/128/oj).

9) Richtlinie 2006/125/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. L 339 vom 06.12.2006 S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/125/oj).

10) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023, ABl. L 102 vom 17.04.2023 S. 87) in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 24 dieses Rahmens gelten für die Zwecke dieser Verordnung Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.


.

Anhang I

Teil A
Erzeugnisse
1 pflanzlichen Ursprungs 2 , denen 2025, 2026 und 2027 Proben zu entnehmen sind

202520262027
c)a)b)
(0130010) Äpfel 1(0110020) Orangen 1(0151000) Tafeltrauben 1
(0152000) Erdbeeren 1(0130020) Birnen 1(0163020) Bananen 1
(0140030) Pfirsiche, einschließlich Nektarinen und ähnlicher Hybriden 1(0162010) Kiwis 1(0110010) Grapefruits 1
Wein (rot oder weiß) aus (0151020) Keltertrauben (Liegen keine speziellen Verarbeitungsfaktoren für Wein vor, so haben die Mitgliedstaaten die verwendeten Verarbeitungsfaktoren für Wein anzugeben.)(0241020) Blumenkohle 1(0231030) Auberginen/Eierfrüchte 1
(0251020) Grüne Salate 1(0220020) Zwiebeln 1(0241010) Brokkoli 1
(0242020) Kopfkohle 1(0213020) Karotten 1(0233010) Melonen 1
(0231010) Tomaten 1(0211000) Kartoffeln 1(0280010) Kulturpilze 1
(0252010) Spinat 1(0300010) Bohnen (getrocknet) 1(0231020) Paprika 1
(0500050) Haferkörner 2 3(0500070) Roggenkörner 3(0500090) Weizenkörner 3
(0500010) Gerstenkörner 3 4(0500060) Braunreis (geschälter Reis), definiert als Reis nach Entfernung der Hülse vom Rohreis 5Natives Olivenöl aus (0402010) Oliven für die Gewinnung von Öl (Liegen keine speziellen Verarbeitungsfaktoren für Öl vor, so haben die Mitgliedstaaten die verwendeten Verarbeitungsfaktoren anzugeben.)
1) Es sind unverarbeitete Erzeugnisse zu untersuchen. Bei Beprobungen gefrorener Erzeugnisse ist gegebenenfalls ein Verarbeitungsfaktor anzugeben.

2) Stehen nicht ausreichend Proben von Haferkörnern zur Verfügung, so kann der Teil der für Haferkörner vorgeschriebenen Probenanzahl, der nicht entnommen werden konnte, zur Probenanzahl für Gerstenkörner addiert werden, was zu einer geringeren Probenanzahl für Haferkörner und einer entsprechend höheren Probenanzahl für Gerstenkörner führt.

3) Stehen nicht ausreichend Proben von Roggen-, Weizen-, Hafer- oder Gerstenkörnern zur Verfügung, so kann auch Vollkornmehl von Roggen, Weizen, Hafer oder Gerste untersucht werden, und es ist ein Verarbeitungsfaktor anzugeben.

4) Stehen nicht ausreichend Proben von Gerstenkörnern zur Verfügung, so kann der Teil der für Gerstenkörner vorgeschriebenen Probenanzahl, der nicht entnommen werden konnte, zur Probenanzahl für Haferkörner addiert werden, was zu einer geringeren Probenanzahl für Gerstenkörner und einer entsprechend höheren Probenanzahl für Haferkörner führt.

5) Soweit angebracht, können auch polierte Reiskörner untersucht werden. Es ist mitzuteilen, ob polierter oder geschälter Reis untersucht wurde. Wenn polierter Reis untersucht wurde, ist ein Verarbeitungsfaktor anzugeben.

Teil B
Erzeugnisse
3 tierischen Ursprungs 4, denen 2025, 2026 und 2027 Proben zu entnehmen sind

202520262027
e)f)d)
(1020010) Kuhmilch 1(1016020) Geflügelfett 2 3(1012020) Rinderfett 2 3
(1011020) Schweinefett 2 3(1012030) Rinderleber 2(1030010) Hühnereier 2 4
1) Es ist frische (unverarbeitete) Milch zu untersuchen, ebenso gefrorene, pasteurisierte, erhitzte, sterilisierte oder filtrierte Milch.

2) Es sind unverarbeitete Erzeugnisse zu untersuchen. Bei Beprobungen gefrorener Erzeugnisse ist gegebenenfalls ein Verarbeitungsfaktor anzugeben.

3) Fleisch kann auch gemäß Tabelle 3 des Anhangs der Richtlinie 2002/63/EG beprobt werden.

4) Es sind ganze Eier ohne Schale zu untersuchen.

Teil C
Zu untersuchende Pestizid-/Erzeugnis-Kombinationen in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs

202520262027Anmerkungen
2,4-Dc)a)b)Untersuchung 2025 nur in und auf grünen Salaten, Spinat und Tomaten; 2026 in und auf Orangen, Blumenkohlen, Braunreis und getrockneten Bohnen; 2027 in und auf Grapefruits, Tafeltrauben, Auberginen/Eierfrüchten und Brokkoli.
2-Phenylphenolc)a)b)
Abamectinc)a)b)
Acephatc)a)b)
Acetamipridc)a)b)
Aclonifena)Untersuchung 2026 nur in und auf Karotten.
Acrinathrinc)a)b)
Aldicarbc)a)b)
Aldrin und Dieldrinc)a)b)
Ametoctradinc)a)b)
Azinphos-methylc)a)b)
Azoxystrobinc)a)b)
Bifenthrinc)a)b)
Biphenylc)a)b)
Bitertanolc)a)b)
Boscalidc)a)b)
Bromid-Ionc)a)b)Untersuchung 2025 nur in und auf grünen Salaten und Tomaten; 2026 in und auf Braunreis; 2027 in und auf Paprika.
Brompropylatc)a)b)
Bupirimatc)a)b)
Buprofezinc)a)b)
Captanc)a)b)
Carbarylc)a)b)
Carbendazim und Benomylc)a)b)
Carbofuranc)a)b)
Chlorantraniliprolc)a)b)
Chlorfenapyrc)a)b)
Chlormequatc)a)b)Untersuchung 2025 nur in und auf Tomaten, Hafer und Gerste; 2026 in und auf Karotten, Birnen, Roggen und Braunreis; 2027 in und auf Auberginen/Eierfrüchten, Tafeltrauben, Kulturpilzen und Weizen.
Chlorthalonilc)a)b)
Chlorprophamc)a)b)
Chlorpyrifosc)a)b)
Chlorpyrifos-methylc)a)b)
Clofentezinc)a)b)
Clopyralidc)a)b)
Clothianidinc)a)b)
Kupferverbindungenc)a)b)
Cyantraniliprolc)a)b)
Cyazofamidc)a)b)
Cyflufenamidc)a)b)
Cyflumetofenc)a)b)
Cyfluthrinc)a)b)
Cymoxanilc)a)b)
Cypermethrinc)a)b)
Cyproconazolc)a)b)
Cyprodinilc)a)b)
Cyromazinc)a)b)Untersuchung 2025 nur in und auf grünen Salaten und Tomaten; 2026 in und auf Kartoffeln, Zwiebeln und Karotten; 2027 in und auf Auberginen/Eierfrüchten, Paprika, Melonen und Kulturpilzen.
Deltamethrinc)a)b)
Diazinonc)a)b)
Dichlorvosc)a)b)
Dicloranc)a)b)
Dicofolc)a)b)
Diethofencarbc)a)b)
Difenoconazolc)a)b)
Diflubenzuronc)a)b)
Dimethoatc)a)b)
Dimethomorphc)a)b)
Diniconazolc)a)b)
Diphenylaminc)a)b)
Dithianonc)a)b)Untersuchung 2025 nur in und auf Äpfeln und Pfirsichen; 2026 in und auf Birnen und Braunreis; 2027 in und auf Tafeltrauben.
Dithiocarbamatec)a)b)Untersuchung in und auf allen aufgeführten Waren, ausgenommen Brokkoli, Blumenkohle, Kopfkohle, Olivenöl, Wein und Zwiebeln.
Dodinc)a)b)
Emamectinbenzoat B1a, ausgedrückt als Emamectinc)a)b)
Endosulfanc)a)b)
Epoxiconazolc)a)b)
Ethephonc)a)b)Untersuchung 2025 nur in und auf Äpfeln, Pfirsichen, Tomaten und Wein; 2026 in und auf Orangen und Birnen; 2027 in und auf Paprika, Weizen und Tafeltrauben.
Ethionc)a)b)
Ethirimolc)a)b)
Etofenproxc)a)b)
Etoxazolc)a)b)
Ethylenoxidc)a)b)Untersuchung 2025 nur in und auf Gerste und Hafer; 2026 in und auf Bohnen (getrocknet), Roggen und Braunreis; 2027 in und auf Weizen.
Famoxadonc)a)b)
Fenamidonc)a)b)
Fenamiphosc)a)b)
Fenarimolc)a)b)
Fenazaquinc)a)b)
Fenbuconazolc)a)b)
Fenbutatinoxidc)a)b)Untersuchung 2025 nur in und auf Äpfeln, Erdbeeren, Pfirsichen, Tomaten und Wein; 2026 in und auf Orangen und Birnen; 2027 in und auf Auberginen/Eierfrüchten, Grapefruits, Paprika und Tafeltrauben.
Fenhexamidc)a)b)
Fenitrothionc)a)b)
Fenoxycarbc)a)b)
Fenpropathrinc)a)b)
Fenpropidinc)a)b)
Fenpropimorphc)a)b)
Fenpyrazaminc)a)b)
Fenpyroximatc)a)b)
Fenthionc)a)b)
Fenvaleratc)a)b)
Fipronilc)a)b)
Flonicamidc)a)b)
Fluazifop-Pc)a)b)Untersuchung 2025 nur in und auf Erdbeeren, Kopfkohlen, grünen Salaten, Spinat und Tomaten; 2026 in und auf Blumenkohlen, getrockneten Bohnen, Kartoffeln und Karotten; 2027 in und auf Auberginen/Eierfrüchten, Brokkoli, Paprika und Weizen.
Flubendiamidc)a)b)
Fludioxonilc)a)b)
Flufenoxuronc)a)b)
Fluopicolidc)a)b)
Fluopyramc)a)b)
Flupyradifuronc)a)b)
Fluquinconazolc)a)b)
Flusilazolc)a)b)
Flutriafolc)a)b)
Fluxapyroxadc)a)b)
Folpetc)a)b)
Formetanatc)a)b)
Fosetyl-Alc)a)b)
Fosthiazatc)a)b)
Glufosinat-Ammoniumc)a)b)
Glyphosatc)a)b)
Haloxyfop einschließlich Haloxyfop-Pc)a)b)Untersuchung 2025 nur in und auf Erdbeeren und Kopfkohlen; 2026 in und auf getrockneten Bohnen; 2027 in und auf Brokkoli, Grapefruits, Paprika und Weizen.
Hexaconazolc)a)b)
Hexythiazoxc)a)b)
Imazalilc)a)b)
Imidaclopridc)a)b)
Indoxacarbc)a)b)
Iprodionc)a)b)
Iprovalicarbc)a)b)
Isocarbophosc)a)b)
Isoprothiolana)Untersuchung 2026 nur in und auf Braunreis.
Kresoxim-methylc)a)b)
Lambda-Cyhalothrinc)a)b)
Linuronc)a)b)
Lufenuronc)a)b)
Malathionc)a)b)
Maleinhydrazida)Untersuchung 2026 nur in und auf Zwiebeln und Kartoffeln.
Mandipropamidc)a)b)
Mepanipyrimc)a)b)
Mepiquatc)a)b)Untersuchung 2025 nur in und auf Gerste und Hafer; 2026 in und auf Birnen, Roggen und Braunreis; 2027 in und auf Kulturpilzen und Weizen.
Metaflumizonc)a)b)
Metalaxyl und Metalaxyl-Mc)a)b)
Methamidophosc)a)b)
Methidathionc)a)b)
Methiocarbc)a)b)
Methomylc)a)b)
Methoxyfenozidc)a)b)
Metrafenonc)a)b)
Monocrotophosc)a)b)
Myclobutanilc)a)b)
Nikotinc)a)b)Untersuchung 2025 nur in und auf Äpfeln, grünen Salaten und Tomaten; 2026 in und auf Zwiebeln und Kartoffeln; 2027 in und auf Tafeltrauben.
Omethoatc)a)b)
Oxadixylc)a)b)
Oxamylc)a)b)
Oxydemeton-methylc)a)b)
Paclobutrazolc)a)b)
Parathion-methylc)a)b)
Penconazolc)a)b)
Pencycuronc)a)b)
Pendimethalinc)a)b)
Permethrinc)a)b)
Phosmetc)a)b)
Pirimicarbc)a)b)
Pirimiphos-methylc)a)b)
Prochlorazc)a)b)
Procymidonc)a)b)
Profenofosc)a)b)
Propamocarbc)a)b)Untersuchung 2025 nur in und auf Erdbeeren, Kopfkohlen, Spinat, grünen Salaten, Tomaten und Gerste; 2026 in und auf Karotten, Blumenkohlen, Zwiebeln und Kartoffeln; 2027 in und auf Tafeltrauben, Melonen, Auberginen/Eierfrüchten, Brokkoli, Paprika und Weizen.
Propargitc)a)b)
Propiconazolc)a)b)
Propyzamidc)a)b)
Proquinazidc)a)b)
Prosulfocarbc)a)b)
Prothioconazolc)a)b)Untersuchung 2025 nur in und auf Kopfkohlen, grünen Salaten, Tomaten, Hafer und Gerste; 2026 in und auf Karotten, Zwiebeln, Roggen und Braunreis; 2027 in und auf Paprika und Weizen.
Pymetrozinc)b)Untersuchung 2025 nur in und auf Kopfkohlen, grünen Salaten, Erdbeeren, Spinat und Tomaten. 2026 ist kein Erzeugnis auf diesen Stoff zu untersuchen. Untersuchung 2027 nur in und auf Auberginen/Eierfrüchten, Melonen und Paprika.
Pyraclostrobinc)a)b)
Pyridabenc)a)b)
Pyridalylc)a)b)
Pyrimethanilc)a)b)
Pyriproxyfenc)a)b)
Quinoxyfenc)a)b)
Spinetoramc)a)b)
Spinosadc)a)b)
Spirodiclofenc)a)b)
Spiromesifenc)a)b)
Spiroxaminc)a)b)
Spirotetramatc)a)b)
Sulfoxaflorc)a)b)
Tau-Fluvalinatc)a)b)
Tebuconazolc)a)b)
Tebufenozidc)a)b)
Tebufenpyradc)a)b)
Teflubenzuronc)a)b)
Tefluthrinc)a)b)
Terbuthylazinc)a)b)
Tetraconazolc)a)b)
Tetradifonc)a)b)
Thiabendazolc)a)b)
Thiaclopridc)a)b)
Thiamethoxamc)a)b)
Thiodicarbc)a)b)
Thiophanat-methylc)a)b)
Tolclofos-methylc)a)b)
Triadimefonc)a)b)
Triadimenolc)a)b)
Triazophosc)a)b)
Tricyclazola)Untersuchung 2026 nur in und auf Braunreis.
Trifloxystrobinc)a)b)
Triflumizolc)a)b)
Triflumuronc)a)b)
Vinclozolinc)a)b)
Zoxamidc)a)b)

Teil D
Zu untersuchende Pestizid-/Erzeugnis-Kombinationen in/auf Erzeugnissen tierischen Ursprungs

202520262027Anmerkungen
Aldrin und Dieldrine)f)d)
Bifenthrine)f)d)
Chlordane)f)d)
Chlormequate)f)Untersuchung 2025 nur in und auf Kuhmilch; 2026 in und auf Rinderleber.
Chlorpyrifose)f)d)
Chlorpyrifos-methyle)f)d)
Kupferverbindungene)f)d)
Cypermethrine)f)d)
DDTe)f)d)
Deltamethrine)f)d)
Diazinone)f)d)
Endosulfane)f)d)
Famoxadone)f)d)
Fenvalerate)f)d)
Fipronile)f)d)
Glufosinat-Ammoniume)f)d)
Glyphosate)f)d)
Heptachlore)f)d)
Hexachlorbenzene)f)d)
Hexachlorcyclohexan (HCH, Alpha-Isomer)e)f)d)
Hexachlorcyclohexan (HCH, Beta-Isomer)e)f)d)
Indoxacarbe)Untersuchung 2025 nur in und auf Kuhmilch.
Lindane)f)d)
Mepiquate)f)Untersuchung 2025 nur in und auf Kuhmilch; 2026 in und auf Rinderleber.
Methoxychlore)f)d)
Parathione)f)d)
Pendimethaline)f)d)
Permethrine)f)d)
Pirimiphos-methyle)f)d)
1) Erzeugniscodes gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

2) Die Teile der Roherzeugnisse, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sind für das Haupterzeugnis der Gruppe oder Untergruppe gemäß Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu untersuchen, sofern nichts anderes bestimmt ist.

3) Erzeugniscodes gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

4) Die Teile der Roherzeugnisse, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sind für das Haupterzeugnis der Gruppe oder Untergruppe gemäß Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu untersuchen, sofern nichts anderes bestimmt ist.


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Anzahl der Proben und Leitlinien für die analytische Qualitätskontrolle gemäß Artikel 1Anhang II

A. Anzahl der Proben

1. Die Mindestanzahl der bei den einzelnen Erzeugnissen zu entnehmenden und auf die in Anhang I aufgeführten Pestizide zu analysierenden Proben (pro Jahr pro Ware) ist wie folgt:

BE15LT12
BG15LU12
CZ15HU15
DK12MT12
DE106NL20
EE12AT15
IE12PL51
EL15PT15
ES55RO22
FR78SI12
HR12SK12
IT75FI12
CY12SE15
LV12UK(NI) 112
GESAMTZAHL DER PROBEN: 683
1) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.04.2023 S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 24 dieses Rahmens gelten für die Zwecke dieser Verordnung Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

2. Zusätzlich zu den gemäß Nummer 1 vorgeschriebenen Proben entnimmt und analysiert jeder Mitgliedstaat Proben wie folgt:

202520262027
10 Proben von Nahrung für Säuglinge und Kleinkinder, ausgenommen Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Getreidebeikost für Säuglinge5 Proben von Säuglingsanfangsnahrung und 5 Proben von Folgenahrung10 Proben von Getreidebeikost für Säuglinge

3. In jedem Mitgliedstaat sind Proben von Waren aus ökologischer/biologischer Landwirtschaft, sofern vorhanden, entsprechend dem Marktanteil dieser Waren zu entnehmen; Mindestanzahl: 1.

B. Leitlinien für die analytische Qualitätskontrolle

  1. Mitgliedstaaten, die Multirückstandsmethoden anwenden, dürfen bis zu 15 % der gemäß Buchstabe A Nummer 1 zu entnehmenden und zu analysierenden Proben mit Hilfe qualitativer Screening-Methoden untersuchen. Werden qualitative Screening-Methoden angewandt, so sind die übrigen Proben mit Hilfe quantitativer Multirückstandsmethoden zu analysieren. Wenn die Ergebnisse des qualitativen Screenings positiv sind, wenden die Mitgliedstaaten eine übliche Zielmethode zur Quantifizierung der Ergebnisse an.
  2. Was Einzelrückstandsmethoden anbelangt, so können die Mitgliedstaaten die gemäß Buchstabe A Nummer 1 zu entnehmenden und zu analysierenden Proben an amtliche Laboratorien schicken, die bereits über die erforderlichen validierten Analysemethoden verfügen.
  3. Leitlinien für die analytische Qualitätskontrolle und Validierungsverfahren zur Analyse von Pestizidrückständen in Lebens- und Futtermitteln ("Analytical quality control and validation procedures for pesticide residues analysis in food and feed") 1 finden sich auf der Website der Kommission.
1) Dokument SANTE/11312/2021 v2.
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