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Regelwerk, EU 2024, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1110 der Kommission vom 10. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf die erstmalige Bescheinigung der Lufttüchtigkeit zulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeugsysteme sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 hinsichtlich der Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge

(ABl. L 2024/1110 vom 23.05.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 57 und Artikel 62 Absatz 14 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ein unbemanntes Luftfahrzeugsystem (Unmanned Aircraft System, UAS) umfasst das Steuerungs- und Überwachungsgerät (Control and Monitoring Unit, CMU) und seine Komponenten, die durch das von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die "Agentur") eingerichtete System zur Analyse von Sicherheitsinformationen behandelt werden sollten, damit sie der jeweils zuständigen Behörde in den einzelnen Mitgliedstaaten und der Kommission Informationen, einschließlich Empfehlungen oder zu ergreifender Korrekturmaßnahmen, übermitteln kann, sodass diese auf ein Sicherheitsproblem und auf Störungen oder Schwachstellen im Bereich der Informationssicherheit mit potenziellen Auswirkungen auf die Flugsicherheit reagieren können.

(2) Um die erforderliche Betriebsgenehmigung nach Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission 2 zu erteilen, sollte die zuständige Behörde die Bedingungen berücksichtigen, die in den festgelegten und genehmigten Flugbedingungen nach Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission 3 angeführt sind, wenn ein unbemanntes Luftfahrzeug (Unmanned Aircraft, UA) mit zulassungspflichtiger Konstruktion den einschlägigen Lufttüchtigkeitsanforderungen nicht genügt oder bisher nicht nachweislich genügt hat.

(3) In den Fällen, in denen das Risiko des Flugbetriebs mit einem UAS in der Betriebskategorie "speziell" nach Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 nur durch den Einsatz eines unbemannten Luftfahrzeugsystems mit einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung für die Konstruktion abgemildert werden kann, sollte im Sinne einer einheitlichen Umsetzung und Einhaltung der Lufttüchtigkeitsanforderungen an den Flugbetrieb mit unbemannten Luftfahrzeugsystemen für das betreffende unbemannte Luftfahrzeug ein Lufttüchtigkeitszeugnis oder ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis verlangt werden. Darüber hinaus sollte zudem ein Lärmzeugnis für den Fall verlangt werden, dass von der Agentur Umweltschutzanforderungen festgelegt wurden.

(4) Zum Austausch von Sicherheitsinformationen nach Artikel 19 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 sollte der UAS-Betreiber eines UA mit zugelassener Konstruktion im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 dem Inhaber der Konstruktionsgenehmigung des UAS oder der Komponente jedes sicherheitsrelevante Ereignis oder sicherheitsrelevanten Zustand des UAS oder der Komponente melden, das/der von der Organisation festgestellt wurde.

(5) Um zur Verbesserung der Sicherheit beizutragen, sollte der UAS-Betreiber eines UA, dessen Konstruktion oder Komponente zugelassen wurde, alle von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen oder die von der Agentur herausgegebenen einschlägigen verbindlichen Sicherheitsinformationen, einschließlich Lufttüchtigkeitsanweisungen im Einklang mit den Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit für UAS nach der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107 der Kommission 5 umsetzen.

(6) Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 und die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 sollten daher entsprechend geändert werden.

(7) Damit die Interessenträger ausreichend Zeit haben, die Einhaltung des neuen Rahmens für die erstmalige Bescheinigung der Lufttüchtigkeit zulassungspflichtiger UAS sicherzustellen, gilt diese Verordnung ab 1. Mai 2025.

(8) Die Agentur hat gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 Durchführungsvorschriften im Entwurf ausgearbeitet und der Kommission zusammen mit der Stellungnahme Nr. 03/2023 6 vorgelegt.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012

Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

Artikel 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

"Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeugsysteme ".

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

i) Absatz 1 wird gestrichen.

ii) In Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

"Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:".

iii) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. "unbemanntes Luftfahrzeugsystem" (unmanned aircraft system, UAS): ein unbemanntes Luftfahrzeug im Sinne von Artikel 3 Nummer 30 der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie dessen Steuerungs- und Überwachungsgerät;".

iv) Die Nummern 26 und 27 erhalten folgende Fassung:

"26. "Steuerungs- und Überwachungsgerät" (control and monitoring unit, CMU): Gerät zur Fernsteuerung und Überwachung von unbemannten Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 3 Nummer 32 der Verordnung (EU) 2018/1139;

27. "C2-Link" (C2 link): der Datenlink zum Zwecke der Flugdurchführung zwischen dem UA und dem CMU;".

v) Folgende Nummer 35 wird angefügt:

"35. "UAS-Komponente" (UAS component): ein Motor, ein Propeller oder ein Teil des UA oder ein Element des Steuerungs- und Überwachungsgeräts (CMU)."

3. In Artikel 7 wird ein neuer Absatz 2a wie folgt eingefügt:

"(2a) Der Betreiber eines UAS, das die in Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 festgelegten Bedingungen erfüllt, muss folgende Zulassungen/Zeugnisse einholen:

  1. ein nach Anhang I (Teil 21) Abschnitt H der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission * ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis oder eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis;
  2. ein nach Anhang I (Teil 21) Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission ausgestelltes Lärmzeugnis, wenn das UA den Umweltschutzanforderungen nach Punkt 21.B.85 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 unterliegt.

____
*) Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen oder die Abgabe von Compliance-Erklärungen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.08.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/748/oj)."

4. Artikel 12 wird wie folgt geändert:

i) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die zuständige Behörde erteilt die Betriebsgenehmigung, sofern

  1. sie nach einer gemäß Absatz 1 durchgeführten Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass
    1. die betrieblichen Sicherheitsziele den Betriebsrisiken Rechnung tragen;
    2. die Kombination der Risikominderungsmaßnahmen angesichts der Betriebsbedingungen, der Kompetenz des beteiligten Personals sowie der technischen Merkmale des unbemannten Luftfahrzeugs angemessen und ausreichend robust ist, um angesichts der identifizierten Risiken am Boden und in der Luft die Sicherheit des Betriebs zu gewährleisten;
  2. UAS, die nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission zugelassen sind oder werden, über Folgendes verfügen:
    1. ein gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis oder ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis und, falls das UA den Umweltschutzanforderungen nach Punkt 21.B.85 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 unterliegt, ein gültiges Lärmzeugnis, oder
    2. nach Anhang I (Teil 21) Abschnitt P der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genehmigte Flugbedingungen, falls das UA den einschlägigen Lufttüchtigkeitsanforderungen nicht genügt oder bisher nicht nachweislich genügt hat;
  3. der UAS-Betreiber eine Erklärung an die zuständige Behörde abgegeben hat, in der er bestätigt, dass der beabsichtigte Betrieb den einschlägigen Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten genügt, insbesondere in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre, den Datenschutz, die Haftung, Versicherung, Sicherheit und Umweltschutz."

ii) in Absatz 4 Buchstabe c werden die folgenden Ziffern vii und viii angefügt:

"vii) zum Lufttüchtigkeitszeugnis oder eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnis und zum Lärmzeugnis, falls solche Zeugnisse ausgestellt wurden,

viii) zu den nach Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genehmigten Flugbedingungen, falls das UAS die in Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission festgelegten Bedingungen erfüllt und das UA den einschlägigen Lufttüchtigkeitsanforderungen nicht genügt oder bisher nicht nachweislich genügt hat."

5. In Artikel 19 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Ungeachtet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 muss der UAS-Betreiber eines unbemannten Luftfahrzeugs mit zugelassener Konstruktion dem Inhaber der Konstruktionsgenehmigung des UAS oder der UAS-Komponente jedes sicherheitsrelevante Ereignis oder sicherheitsrelevanten Zustand des UAS oder der UAS-Komponente melden, das/der von der Organisation festgestellt wurde. Insbesondere muss der UAS-Betreiber sämtliche Unfälle oder schweren Störungen im Zusammenhang mit dem UAS oder der UAS-Komponente melden, die die Sicherheit des UAS oder einer natürlichen oder juristischen Person gefährden oder, falls sie nicht ordnungsgemäß behoben werden, gefährden könnten."

6. Der Anhang wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Mai 2025.

Anhang I Nummer 2 gilt jedoch ab dem 22. Februar 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. April 2024

1) ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1139/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.06.2019 S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/947/oj).

3) Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen oder die Abgabe von Compliance-Erklärungen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.08.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/748/oj).

4) Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.04.2014 S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/376/oj).

5) Delegierte Verordnung (EU) 2024/1107 der Kommission vom 13. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeugsysteme und deren Komponenten und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L, 2024/1107, 17.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1107/oj).

6) Stellungnahme Nr. 03/2023 - Introduction of a regulatory framework for the operation of drones - Enabling innovative air mobility with MVCA, the initial airworthiness of UAS subject to certification, and the continuing airworthiness of those UAS operated in the "specific" category |EASA (europa.eu).


.

Anhang I

Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:

1. Punkt 21.B.20 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) Die Agentur wendet ein System für die angemessene Analyse eingegangener sicherheitsrelevanter Informationen an und legt den jeweiligen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle Informationen, einschließlich Empfehlungen oder zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen, vor, die diese benötigen, um zeitnah auf ein Sicherheitsproblem hinsichtlich Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, Steuerungs- und Überwachungsgeräten (CMU), Komponenten der CMU und Personen oder Organisationen reagieren zu können, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen.

2. Punkt 21.B.20A 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: (Gültig ab 22.02.2026)

"b) Die Agentur richtet ein System zur angemessenen Analyse aller sicherheitsrelevanten Informationen ein, die sie nach Punkt 21.B.15 Buchstabe c erhalten hat, und übermittelt den Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle Informationen, auch Empfehlungen oder zu ergreifende Abhilfemaßnahmen, die diese benötigen, um zeitnah auf Störungen oder Schwachstellen der Informationssicherheit zu reagieren, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können und von denen auch Produkte, Bauteile, Steuerungs- und Überwachungsgeräte (CMU), Komponenten der CMU, nicht eingebaute Ausrüstung und Personen oder Organisationen betroffen sein können, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen."

3. Punkt 21.B.120 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) Bei Eingang eines Antrags auf Erteilung einer Einzelzulassung zum Nachweis der Konformität der einzelnen Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, Steuerungs- und Überwachungsgeräte (CMU) und Komponenten der CMU muss die zuständige Behörde prüfen, ob der Antragsteller die geltenden Anforderungen erfüllt."

4. In Punkt 21.B.125 Buchstabe d erhält der einleitende Absatz folgende Fassung:

"d) Liegt eine im Rahmen der Aufsichtstätigkeit oder auf sonstige Weise festgestellte Beanstandung vor, muss die zuständige Behörde, unbeschadet erforderlicher zusätzlicher Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, der Organisation die Beanstandung schriftlich mitteilen und Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichteinhaltung(en) verlangen. Bezieht sich eine Beanstandung der Stufe 1 direkt auf ein Luftfahrzeug oder ein Steuerungs- und Überwachungsgerät (CMU), muss die zuständige Behörde die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug oder das von diesem CMU gesteuerte unbemannte Luftfahrzeug (UA) registriert ist, informieren."

5. Punkt 21.B.135 wird wie folgt geändert:

a) Der einleitende Teil und Buchstabe a erhalten folgende Fassung:

"Die zuständigen Behörden müssen Einzelzulassungen so lange fortführen, wie:

  1. der Hersteller ordnungsgemäß das EASA-Formblatt 52 (siehe Anlage VIII) als Konformitätserklärung für vollständige Luftfahrzeuge bzw. das EASA-Formblatt 1 (siehe Anlage I) für andere Produkte als vollständige Luftfahrzeuge sowie für Bauteile, Ausrüstungsteile, Steuerungs- und Überwachungsgeräte (CMU) und Komponenten der CMU verwendet und".

b) Buchstabe b Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. die Zulassung das zu validierende Produkt, Bauteil, Ausrüstungsteil, Steuerungs- und Überwachungsgerät (CMU) oder die zu validierende Komponente des CMU betrifft und gültig bleibt;".

6. Punkt 21.B.222 Buchstabe b Nummer 1 Ziffer ii erhält folgende Fassung:

"ii) Produktaudits einer repräsentativen Stichprobe der Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, Steuerungs- und Überwachungsgeräte (CMU) und Komponenten der CMU, die in den Tätigkeitsbereich der Organisation fallen,".

1) Anwendbar ab dem 22. Februar 2026 - Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 der Kommission vom 27. Oktober 2022 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an das Management von Informationssicherheitsrisiken mit potenziellen Auswirkungen auf die Flugsicherheit für Organisationen, die unter die Verordnungen (EU) Nr. 1321/2014, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 1178/2011, (EU) 2015/340 der Kommission, die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2021/664 der Kommission fallen, sowie für zuständige Behörden, die unter die Verordnungen (EU) Nr. 748/2012, (EU) Nr. 1321/2014, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 1178/2011, (EU) 2015/340 und (EU) Nr. 139/2014 der Kommission und die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2021/664 der Kommission fallen, sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1178/2011, (EU) Nr. 748/2012, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 139/2014, (EU) Nr. 1321/2014, (EU) 2015/340 der Kommission und der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2021/664 der Kommission (ABl. L 31 vom 02.02.2023 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/203/oj).

.

Anhang II

Der Anhang (UAS-Betrieb in den Kategorien "Offen" und "SpezielL") der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 wird wie folgt geändert:

1. In Teil B (UAS-Betrieb in der Kategorie "Speziell") erhält Punkt UAS.SPEC.100 folgende Fassung:

"UAS.SPEC.100 Einsatz zugelassener Ausrüstung und zugelassener unbemannter Luftfahrzeuge

  1. Nutzt der UAS-Betreiber ein unbemanntes Luftfahrzeug, für das ein Lufttüchtigkeitszeugnis oder ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde, muss der UAS-Betreiber sicherstellen, dass das unbemannte Luftfahrzeugsystem der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107 entspricht.
  2. Nutzt der UAS-Betreiber zugelassene Ausrüstung an einem unbemannten Luftfahrzeug, für das weder ein Lufttüchtigkeitszeugnis noch ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde, so muss der UAS-Betreiber:
    1. die Betriebsdauer oder die Dauer der Indienststellung entsprechend den für die zugelassene Ausrüstung geltenden Anweisungen oder Verfahren vermerken;
    2. die Anweisungen befolgen, auf die in der Zulassung der Ausrüstung Bezug genommen wird, und sich an die geltenden Lufttüchtigkeitsanweisungen der Agentur halten;
    3. alle von der zuständigen Behörde auferlegten Sicherheitsmaßnahmen nach Artikel 19 Absatz 4 umsetzen und
    4. alle relevanten obligatorischen, von der Agentur herausgegebenen Sicherheitsinformationen nutzen."

2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Punkt UAS.STS-01.040 Nummer 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

"f) Der Fernpilot darf die Kontrolle über ein unbemanntes Luftfahrzeug nicht an ein anderes CMU abgeben."

b) Punkt UAS.STS-02.040 Nummer 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

"e) Der Fernpilot darf die Kontrolle über ein unbemanntes Luftfahrzeug nicht an ein anderes CMU abgeben."


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